Speeding distance violation reduced to simple traffic offence

SB140139Obergericht12.11.2015Modified

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich High Court partly upheld the defendant’s appeal in a motorway rear-end collision case. It found the indictment too vague to support gross violation of traffic rules, but held that a simple traffic-rule violation was proven. On the basis of the wet-road stopping-distance analysis and the evidence on speed and braking behavior, the court convicted the defendant of the lesser offence, imposed a CHF 700 fine with a one-day substitute custodial sentence, and shifted costs largely to the state while awarding CHF 10,000 defence compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 9, 333 StPO; Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 12 Abs. 1 VRV, Art. 90 Ziff. 1 und 2 SVG; Anklagepräzisierung im Berufungsverfahren und Abgrenzung zwischen grober und einfacher Abstandsunterschreitung. Eine Präzisierung innerhalb desselben Lebensvorgangs ist zulässig, soweit kein neuer Sachverhalt eingeführt wird; indessen verlangt das Akkusationsprinzip für eine Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung eine hinreichend konkrete Umschreibung der qualifiziert gefährlichen Abstandsunterschreitung. Bei nasser Fahrbahn können mangels fester Faustregeln Anhalteweg- und Bremswegwerte herangezogen werden. Eine grobe Verletzung liegt nur vor, wenn die Abstandsunterschreitung erheblich unter dem erforderlichen Mindestabstand bleibt; andernfalls ist lediglich eine einfache Verkehrsregelverletzung gegeben (consid. 2-5).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB140139-O/U/rm

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter Dr. iur. D. Schwander sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. F. Manfrin

Urteil vom 12. November 2015

i n Sachen

A._____,

Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr,

Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 10. Januar 2014 (GG130026)

Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 14. Oktober 2013 (Urk. 28) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 53 S. 14 f.) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Si nne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG i n Verbi ndung mi t Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 560.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.– Gebühr für das Vorverfahren. 5. Die Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt. 6. (Mi ttei lungen) 7.-9. (Rechtsmittel)

Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten A.: (Urk. 83) - Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf der groben Verkehrsregel- verletzung i m Si nne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV. - Schuldspruch wegen Nichtbeherrschen des Fahrzeuges i m Si nne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG. - Bestrafung mit einer moderaten Übertretungsbusse. - Die Kosten im Umfang eines Strafbefehls seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die weiteren Kosten seien auf die Staatskasse zu neh- men. Zudem sei dem Beschuldigten für das erst- und zwei ti nstanzli che Gerichtsverfahren eine angemessene Verteidigungskostenentschädi- gung auszuri chten. - Eventualbeweisantrag (für den Fall, dass das Gericht nicht von einer leichten Verkehrsregelverletzung ausgehen sollte): Einholung eines Gutachtens zur Frage, ob es sich bei der Erstkollision zwischen dem Fahrzeug A. mit dem Fahrzeug B._____ um eine heftige Kollisi- on mit unverhältnismässig hoher Kollisionsgeschwindigkeit gehandelt hat, welche eine ernstliche Gefahr für gravierende Verletzungen der Insassen des Fahrzeuges B._____ hätte bedeuten können. b) der Staatsanwaltschaft: (Urk. 84) - Das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 10. Januar 2014 sei in sämtlichen Punkten vollumfänglich zu bestätigen. - Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. (Keine Beweisanträge)

Erwägungen: I. Prozessuales 1. Prozessgeschichte 1.1. Mit vorinstanzlichem Urteil vom 10. Januar 2014 wurde der Beschuldigte der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig gesprochen (Dispositivziffer 1) und mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 560.-- bestraft (Dispositivziffer 2). Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt (Dispositivziffer 3). Die Kosten wurden dem Beschuldigten auferlegt (Dispositivziffer 5). 1.2. Gegen dieses Urteil, das den Parteien am 10. Januar 2014 mündlich eröff- net wurde (Prot. I S. 7), meldete der Beschuldigte gleichentags und damit innert der Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO Berufung an (Urk. 56). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 27. Februar 2014 (Urk. 49/2) zugestellt. Die Beru- fungserklärung des Beschuldigten erfolgte am 18. März 2014 (Urk. 54) und damit innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO. Am 8. April 2014 wurde der Staatsan- waltschaft die Berufungserklärung zugestellt (Urk. 58). Mit Eingabe vom 11. April 2014 beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und erklärte implizit auf eine Anschlussberufung zu verzichten (Urk. 60). 1.3. Mit präsidialem Schreiben vom 5. Mai 2015 (Urk. 64) wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass C._____ (das Unfallopfer) die Nichtanhandnahmever- fügungen wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen den Beschuldigten sowie gegen D._____ (paralleles Verfahren SB140140) bei der III. Strafkammer des Obergerichts angefochten hatte. Mit Blick darauf erklärten sich die Staats- anwaltschaft, der Beschuldigte, D._____ und C._____ damit einverstanden, dass das vorliegende Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über die erwähnte Ni chtanhandnahmeverfügung sistiert werde. Mi t Beschluss vom 5. Februar 2015 wies die III. Strafkammer die Beschwerde gegen den Beschuldigten sowie die

Staatsanwaltschaft ab (Urk. 71). Mit Beschluss vom gleichen Datum wurde auch die Beschwerde gegen D._____ und die Staatsanwaltschaft abgewiesen (Urk. 70 in: SB140140). Letzterer Beschluss wurde in der Folge jedoch von C._____ an das Bundesgericht weitergezogen. Mit Urteil vom 23. Juli 2015 wies dieses die Beschwerde ab, soweit es überhaupt darauf eintrat (Urteil 6B_240/2015; Urk. 71 in: SB140140). 1.4. Am 27. August 2015 wurde auf den 12. November 2015 zur Berufungs- verhandlung vorgeladen (Urk. 73). Am 11. September 2015 wurde die Zustellung an die neue Adresse des Beschuldigten wiederholt (Urk. 75). Zumal das parallele Verfahren SB140140 gegen den Beschuldigten D._____ denselben hier verfah- rensgegenständlichen Unfall betrifft, wurden die beiden Verfahren gemeinsam ve rhandelt (d.h. ein Verfahrensprotokoll für beide Fälle, zwei separate Befra- gungsprotokolle, gemeinsame Beratung, aber zwei getrennte Urteile). Die Partei- en haben sich mit diesem Vorgehen einverstanden erklärt (Prot. II S. 6). 2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch vom Vorwurf der groben Ver- kehrsregelverletzung (Art. 90 Ziff. 2 aSVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV); statt dessen beantragt er ei nen Schuldspruch wegen Ni cht- beherrschen des Fahrzeugs (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG) und eine angemessene Bestrafung mit einer Übertretungsbusse sowie Kosten- und Entschädigungsfolgen nach richterlichem Ermessen. 2.2. Der vom Beschuldigten beantragte Schuldspruch erweist si ch i m Verhältni s zum vori nstanzli ch ausgefällten Schuldspruch als konnex, so dass vorliegend keine Teilrechtskraft eingetreten ist und das vorinstanzliche Dispositiv insgesamt als angefochten zu gelten hat.

II. Feststellung des Sachverhalts und rechtliche Würdigung 1. Ausgangslage Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, bei regennasser Fahrbahn auf der Überholspur der Autobahn zum vorausfahrenden Fahrzeug (Lenker: B._____) bei einer Geschwindigkeit von 60 – 80 km/h „zu nahe“ aufgefahren zu sein, so dass er nicht mehr rechtzeitig anhalten konnte, als das vorausfahrende Fahrzeug abbremste. 2. Anklageprinzip 2.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, eine grobe Verkehrs- regelverletzung begangen zu haben, indem er den ausreichenden Abstand nicht ei nhi elt. Mi t Ausnahme des Vorwurfs, dass der Beschuldigte seinem Vordermann so nahe aufgefahren sei, dass er nicht mehr rechtzeitig anhalten konnte, enthält die Anklageschrift keinerlei Ausführungen dazu, warum der Abstand so gering war, dass eine grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist. Allein dass der Beschuldi gte zu nah auffuhr, um anhalten zu können, gestattet kei ne Subsumti on des angeklagten Sachverhalts unter Art. 90 Ziff. 2 aSVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV. 2.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab die Verfahrensleitung der Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 333 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 379 StPO Gelegenheit, die Anklage (insbesondere die Formulierung "zu nahe") zu präzisieren. Die Staatsanwaltschaft brachte sodann vor Schranken folgende Prä- zisierung an (Prot. II S. 7 f.): "In der Anklage steht, er sei zu nahe auf aufgefah- ren, d.h. er hielt zum vor ihm fahrenden Fahrzeug nicht einen so grossen Abstand ein, wie er dies hätte tun sollen, und unter Berücksichtigung seines individuellen Bremsstils/-verhaltens und des damit verbundenen Bremswegs, der Zeit, die er für die Erfassung einer neuen Verkehrssituation, wie das vorliegend plötzliche Abbremsen des vor ihm fahrenden Fahrzeugs bis zum Stillstand und der Re- aktionszeit, benötigte, um jeder Zeit anhalten zu können, ohne mit dem voran- fahrenden Fahrzeug zu kollidieren."

2.3. Die Verteidigung monierte, eine derartige Anklageergänzung sei (mit Blick auf Art. 333 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 379 StPO) nicht mehr zulässig. Die Anklage liege vor und dürfe nicht mehr ergänzt werden (Prot. II S. 8). 2.4. In der Literatur ist zwar strittig, inwiefern eine Anklageänderung zulässig ist, kann doch durch eine solche Änderung das Immutabilitätsprinzip verletzt wer- den (vgl. dazu BSK-StPO, Stephenson/Zalunardo-Walser, 2. Auflage 2014, Art. 333, N 3 ff.). Art. 333 StPO enthält aber eine Relativierung des Anklageprinzips nach Art. 9 StPO. Vorliegend geht es einzig um die Präzisierung innerhalb des gleichen Lebensvorgangs, der bereits im Untersuchungsverfahren und vor erster Instanz stets Thema war, nämlich, ob der Beschuldigte einen genügenden Ab- stand eingehalten habe oder nicht. Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist die Anklagepräzisierung auch noch im Berufungsverfahren zulässig. Eine andere Frage ist, ob sich eine grobe Verkehrsregelverletzung aufgrund der präzisierten Anklage rechtsgenügend erstellen lässt. 2.5. Wie einleitend gezeigt fällt die Anklageschrift tatsächlich – auch nach der Präzisierung vor Schranken – zu unpräzi se aus, i ndem ni cht ausgeführt wird, weshalb resp. i nwi efern – i n Metern – der Abstand zu knapp gewesen sein soll. Ferner schweigt sie sich auch zur subjektiven Tatbestandsmässigkeit aus. Der in der Anklageschrift umschriebene und vor Schranken präzisierte Sachverhalt er- laubt somit kei ne Subsumti on unter den Tatbestand der groben Verkehrsregel- verletzung. Es erübrigen sich indes Weiterungen zum Akkusationsprinzip in Be- zug auf den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung, da sich – wi e zu zeigen sein wird – vorliegend (lediglich) eine einfache Verkehrsregelverletzung beweismässig erstellen lässt. Für einen diesbezüglichen Schuldspruch bietet die Anklageschrift eine hinreichende Grundlage. Einen Schulspruch wegen einfacher Verkehrsregelverletzung beantragt im Übrigen auch die Verteidigung (Urk. 83 S. 1).

  1. Analyse des Unfallhergangs 3.1. Strassen- und Wi tterungsverhäl t ni sse Zum Zeitpunkt des Unfalls herrschte auf dem fraglichen Autobahnabschnitt dich- tes Verkehrsaufkommen bei regennasser Fahrbahn; die Sichtverhältnisse waren gut (Urk. 2 S. 10 oben sowie S. 14 oben). 3.2. Geschwindigkeit 3.2.1. Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme unmittelbar nach dem Vorfall sagte der Beschuldigte aus, er sei „mit ca. 60-80 km/h“ unterwegs gewesen, be- vor er das Bremsmanöver eingeleitet habe (Urk. 2 S. 11 unten). Auch i m Rahmen der späteren Befragungen verwies er auf diese Geschwindigkeitsangaben (Urk. 5 S. 3 ganz oben; Urk. 42 S. 4 ganz oben; so zuletzt auch anlässlich der Beru- fungsverhand lung Urk. 80 S. 4). 3.2.2. Der vor dem Beschuldigten fahrende B._____ sagte anlässlich der polizeili- chen Befragung aus, er sei „mit ca. 80 km/h“ unterwegs gewesen (Urk. 2 S. 11). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erwähnte der Beschuldig- te, dass er vor dem Abbremsen gleich schnell gefahren sei wie sein Vordermann (Urk. 5 S. 2 ganz unten). 3.2.3. Die hinter A._____ herfahrenden Fahrzeuglenker (D., C., E._____ und F.) gaben alle an, „ca. mit 80 km/h“ unterwegs gewesen zu sein, wobei einzig C. sogar von „ca. 80-100 km/h“ sprach (C.: Urk. 2 S. 12 oberhalb Mitte; D.: Urk. 2 S. 12 unten und zuletzt Urk. 81 S. 5; E.: Urk. 2 S. 13; F.: Urk. 2 S. 13). 3.2.4. Zwar wurde der Beschuldigte mit den Aussagen der vorgenannten Beteilig- ten ni cht konfronti ert. Sofern es sich nicht um das einzige Beweismittel handelt und der Beschuldigte einlässlich dazu Stellung nehmen konnte, dürfen diese Aus- sagen gleichwohl verwertet werden (Urteil 6B_839/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 1.5.1 sowie E. 1.5.2 Abs. 2).

3.2.5. Im Rahmen der Berufungsverhandlung konnte der Beschuldigte zu den vorgenannten Aussagen Stellung nehmen (Urk. 80 S. 6 f.). Darüber hinaus wurde dem Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung das Teilnahmerecht in Bezug auf die Aussage des Beschuldigten D._____ gewährt. Der Beschuldigte konnte der berufungsgerichtlichen Einvernahme des Beschuldigten D._____ bei- wohnen, im Rahmen welcher jener wiederum von einer Geschwindigkeit von "ca. 80-85 km/h" sprach (Urk. 81 S. 5). Weiter erhielt der Beschuldigte Gelegen- hei t für Ergänzungsfragen (Urk. 81 S. 1 ff., insb. S. 5; Verzi cht auf Ergänzungs- fragen S. 10). Die erwähnten Einvernahmen erweisen sich i n Nachachtung der dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (nunmehr) als verwertbar. Zu bemerken ist schliesslich, dass der Beschuldigte selbst von bis zu 80 km/h spricht und es im Übrigen eher ungewöhnlich wäre, dass auf einer Autobahnüberholspur trotz Regen nur 60 km/h gefahren würde. 3.2.6. Demzufolge ist – entgegen der Verteidigung (Prot. II S. 11) – davon aus- zugehen, dass der Beschuldigte vor Einleitung des Bremsmanövers mit „ca. 80 km/h“ unterwegs war. 3.3. Bremsmanöver 3.3.1. Ursache des Bremsmanövers war letztlich eine stockende Kolonnen- bildung. Die zwei vor dem Beschuldigten fahrenden Fahrzeuge (B._____ und G.) konnten gerade noch rechtzeitig abbremsen. Der Beschuldigte fuhr in- des auf B. auf und sti ess das Fahrzeug B.s i n das vor diesem befind- li che Fahrzeug von G. (u.a. Urk. 2 S. 9 unten). 3.3.2. Der Beschuldigte äusserte sich zu seinem Bremsmanöver im Rahmen der polizeilichen Einvernahme wie folgt (sinngemäs protokolliert nach Belehrung über seine Rechte; Urk. 2 S. 11 unten sowie S. 12 oben): „Ich komme von Zuhause und wi ll nach Opfi kon. Ich fuhr mi t ca. 60-80 km/h. Weiter vorne sah ich die Bremslichter eines sich bildenden Staus, dann verlangsamte das Fahrzeug vor mir und bremste stark ab. Ich machte noch eine Vollbremsung, es reichte jedoch ni cht, um nicht mit dem vorderen Fahrzeug zu kollidieren.“

3.3.3. Ähnli ch äusserte sich der Beschuldigte auch im Rahmen der staatsanwalt- schaftli chen Ei nvernahme (Urk. 5 S. 2 Mitte): „[...] Das Fahrzeug bremste vor mir ab. Ich habe schliesslich eine Vollbremsung gemacht. Es hat knapp nicht ge- reicht.“ Und weiter (Urk. 5 S. 4 unten): „ Ic h kann es mir nur so erklären, das vor- dere Fahrzeug bremste, ich bremste auch, vermutlich bremste ich zu wenig voll, ich schaute in den Rückspiegel und sah das Fahrzeug si ch von hi nten nähern, vielleicht habe ich deswegen nicht voll gebremst, wei l i ch ei nen Zusammenstoss mit dem nachfolgenden Fahrzeug verhindern wollte.“ Und schliesslich (Urk. 5 S. 5 oben): „Ich habe vielleicht nicht von Anfang voll gebremst, weil ich Angst hatte, dass der Wagen hinter mir auf mich auffährt.“ Ähnli ch äusserte si ch der Be- schuldigte auch vor der Vorinstanz (Urk. 42 S. 4 ganz oben) und anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 4-6, 8 f., 11). 3.3.4. Im Wesentli chen macht er damit konstant und tei lwei se i n Verknüpfung mi t weiteren äusseren (Bremslichter) bzw. psychischen Umständen (Angst bzw. Ab- sicht, ei n Auffahren von hi nten zu verhi ndern) geltend, er habe nicht sofort eine Vollbremsung gemacht, sondern zunächst abgebremst, so dass es schliesslich knapp nicht gereicht habe. 3.3.5. Ob C._____ oder D._____ direkt hinter A._____ herfuhr, bleibt unklar, da sich die entsprechenden Aussagen widersprechen und auch das Bildmaterial kei- ne eindeutigen Schlüsse zulässt (zum Ganzen: Fotos: Urk. 3/1; C.: Urk. 7; Beschuldigter: Urk. 5 S. 3 unten; D.: Urk. 6 S. 2 unten, S. 3 oben, S. 3 ganz unten S. 4 oben; F.: Urk. 8/1 S. 2 unten; H.: Urk. 9 S. 3 Mitte). Die Frage kann vorliegend aber offen bleiben, da sowohl C._____ als auch D._____ aussagten, das vor i hnen befi ndli che Fahrzeug habe nicht direkt eine Vollbrem- sung gemacht, sondern zunächst stark abgebremst (C.: Urk. 2 S. 12 ober- halb Mitte; D.: Urk. 6 S. 2 oberhalb Mitte). Demzufolge ist davon auszuge- hen, dass A._____ – egal, ob nun C._____ oder D._____ hi nter i hm fuhr – eben- falls nicht sofort eine Vollbremsung machte, sondern – entsprechend seinen eige- nen Aussagen – zunächst stark abbremste. Da sich diese Tatsache zu Gunsten des Beschuldigten auswirkt, kann sie ohne weiteres verwertet werden.

3.3.6. Diese Art und Weise des Bremsmanövers relativiert den Vorwurf der Ab- standsverletzung i n dem Si nne, als die Kollision (Auffahren A.s auf B.) zumindest teilweise nicht nur wegen eines zu kurzen Abstands ge- schah, sondern weil der Beschuldigte nicht direkt eine Vollbremsung einleitete. 3.4. Abstand 3.4.1. Bezüglich des Abstands sagte der Beschuldigte gegenüber der Polizei zu- nächst Folgendes aus (Urk. 2 S. 12 ganz oben): „ Ich sehe ein, dass ich zu wenig Abstand hatte, da ich nicht mehr anhalten konnte.“ Im Rahmen der staatsanwalt- schaftli chen Ei nvernahme äusserte er sich wie folgt zum Abstand (Urk. 5 S. 3 ganz unten): „Er war genügend. Ich habe mal als Faustregel gelernt, dass der Ab- stand einen halben Tacho sein sollte. Es hatten sicher noch 10 Autos dazwischen Platz.“ Vor der Vorinstanz sagte der Beschuldigte sodann aus, er habe auf jeden Fall einen „halben Tacho“ Abstand gehabt (Urk. 42 S. 4 ganz unten). 3.4.2. Zur Problematik des Abstands wird im Polizeirapport abschliessend Fol- gendes ausgeführt (Urk. 2 S. 14 oben): „Bezüglich des eingehaltenen Abstands des eigenen, wie auch der anderen Fahrzeuge, konnte kein Unfallbeteiligter ge- naue Angaben machen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass aufgrund des grossen Verkehrsaufkommens und der zum Unfallzeitpunkt herrschenden Wit- terungsverhältnisse keiner der Beteiligten einen angemessenen Abstand einge- halten hatte.“ 3.4.3. Auch wenn der Beschuldi gte zunächst ni cht voll abbremste, liegt es doch nahe, dass sein Abstand nicht ausreichend war, zumal er dies anlässlich der poli- zeilichen Ersteinvernahme selbst einräumte. Vor diesem Hintergrund erscheint seine spätere Aussage, wonach „sicher noch 10 Autos dazwischen Platz gehabt“ hätten, etwas hoch gegriffen. Die entscheidende Frage aber ist, wie gross bzw. wie gering sein Abstand effekti v war. D enn nur ein qualifiziert zu geringer Abstand stellt eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln dar (dazu sogleich unten).

  1. Rechtslage 4.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Abstandsvorschriften nach Art. 34 Abs. 4 SVG klar an den nachfolgenden Fahrzeugführer richten; dieser hat ausser dem Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht auch jenen des ihm nachfolgenden zu beachten (BSK SVG-M AEDER, Art. 34 N 48 m.H.). Dort hat wie- derum der nachfolgende Lenker für ausreichend Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug zu sorgen. Deshalb kann der Beschuldigte – entgegen den Vorbringen seiner Verteidigung (Urk. 83 S. 5 ff., 9 ff.) – in Bezug auf seine Abstandseinhal- tung zu dem i hm vorausfahrenden Fahrzeug von B._____ auch ni chts wei ter zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass er deshalb nicht mehr rechtzeitig habe an- halten können, weil er eine angeblich drohende schwerere Heckkollision mit den ihm nachfolgenden Fahrzeug habe verhindern wollen. 4.2. Bei unproblematischen Witterungsbedingungen gilt ein Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug dann als ausreichend, wenn er mindestens der Hälfte der gefahrenen Stundenkilometer in Metern entspricht (sog. 1/2-Tacho- Faustregel); eine grobe Verkehrsregelverletzung ist – wiederum bei unproblemati- schen Witterungsbedingungen – dann anzunehmen, wenn der Abstand in Metern weniger als 1/6 der gefahrenen Stundenkilometer entspricht (sog. 1/6-Tacho- Faustregel; vgl. zum Ganzen: BGE 131 IV 133). 4.3. Bei ungünsti gen Witterungsbedingungen, bestehen, soweit ersichtlich, kei- ne etablierten Faustregeln. Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich, hilfsweise auf anerkannte Statistiken über Reaktions- und Bremswege abzustellen, etwa auf die ADAC-Tabelle über Reaktions- und Bremswege (Urk. 79 S. 3, abrufbar unter https://www.adac.de/_mmm/pdf/Verkehr_und_Mathe_Anhalteweg_45164.pdf). 4.4. Die vorerwähnte Tabelle enthält bei nasser Fahrbahnbeschaffenheit zwei verschiedene Messwerte. Ob die Fahrbahn vorliegend im Sinne der Tabelle nass oder gar qualifiziert nass war, kann hier offenbleiben, zumal sich eine grobe Ver- kehrsregelverletzung selbst bei qualifizi erter Nässe (die einen grösseren Abstand erfordern würde) nicht, eine einfache Verkehrsregelverletzung jedoch auch bei bloss nasser Fahrbahn beweismässig erstellen lässt. Somit ist nachfolgend der

für den ni cht-qualifizierten Nässegrad geltende Bremswegwert heranzuzi ehen. Bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h, wovon vorliegend, wie dargelegt, auszu- gehen ist, beträgt der Reaktionsweg 22.22 Meter und der Bremsweg (bei ni cht- qualifizierter Nässe) 35.27 Meter. Insgesamt resultiert daraus ein Anhalteweg von 57.49 Meter, der gleichzeitig dem unter den genannten Verhältnissen erforderli- chen Minimalabstand entspricht. 4.5. Mit Blick darauf gilt es zu eruieren, wie weit dieser Minimalabstand unter- schri tten werden muss, damit von ei ner groben Verkehrsregelverletzung auszu- gehen ist. Zu diesem Zweck kann analog auf das Verhältnis von einfacher und grober Abstandsverletzung bei trockenen Strassenverhältnissen abgestellt wer- den: Bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h liegt – nach Massgabe der beiden vorgenannten Faustregeln – eine einfache Verkehrsregelverletzung bei Unter- schreiten eines Abstands von 40 Metern vor; eine grobe Verkehrsregelverletzung ist hingegen bei Unterschreiten von 13.3 Metern anzunehmen. Mit anderen Wor- ten ist von einer groben Verkehrsregelverletzung dann auszugehen, wenn der Abstand weniger als 1/3 des Mindestabstands beträgt. Auf die vorgenannten Ver- hältnisse bei ni cht-qualifizierter Nässe entsprechend übertragen bedeutet dies, dass eine grobe Verkehrsregelverletzung vorliegt, wenn der Abstand weniger als 19.16 Meter beträgt (bei qualifizierter Nässe wäre bereits eine Unterschreitung ei- nes Abstands von 23.86 Meter als grobe Verkehrsregelverletzung zu qualifi- zieren). 5. Fazi t Vorliegend kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass sein Abstand weniger als 19.16 Meter (auch nicht weniger als 23.86 Meter) betrug. Mangels anderer Anhaltspunkte ist auf die von i hm angegebenen 10 Autolängen (Urk. 5 S. 3 ganz unten) abzustellen, was – bei einer durchschnittlichen Autolänge von 4.5 Metern zuzüglich eines Zuschlags für die Abstände dazwischen – i n Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Plädoyer (Urk. 41 S. 4 oben) – rund 50 Metern entspricht. Entsprechend seiner Erstaussage war sich der Beschuldigte bewusst, dass sein Abstand zu gering war (Urk. 2 S. 12 ganz oben). Dieser Ab- stand stellt unter den vorliegenden Umständen (Anhalteweg von 57.49 Meter bei

ni cht-qualifizierter Nässe), wie gezeigt, eine einfache Verkehrsregelverletzung dar. III. Sanktion 1. Auszufällen ist somit vorliegend neu – wie von der Verteidigung beantragt (Urk. 83 S. 1) – eine Busse. 2. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt insgesamt leicht, insbesondere auch mit Blick auf die nur geringe Abstandsunterschreitung. Der Beschuldigte befindet sich in sehr guten finanziellen Verhältnissen (Urk. 63/1-4; Urk. 80 S. 2: Netto-Monatseinkommen von Fr. 31'181.–). Eine wie dem Beschuldigten vorlie- gend nachgewiesene Übertretung wird in der Regel im Ordnungsbussenverfahren gemäss dem Ordnungsbussenkatalog geahndet, weshalb sich vorliegend die Festsetzung einer Bussenhöhe in Anlehnung an den Bussenkatalog rechtfertigt. Angemessen erscheint eine Busse in der Höhe von Fr. 700.–. Die Ersatzfreiheits- strafe ist nach Massgabe der vorinstanzlich festgelegten Tagessatzhöhe von Fr. 560.– auf einen Tag festzulegen. 3. Da lediglich der Beschuldigte Berufung erhoben hat, gelangt vorliegend das Verschlechterungsverbot zur Anwendung (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Der Wechsel von einer bedingten Strafe zu einer unbedingten stellt grundsätzlich eine Verschlechterung dar. Die vorliegend auszusprechende Busse kann von Ge- setzes wegen nur unbedingt ausgesprochen werden. 4. Auch wenn das angefochtene Urteil den Beschuldigten lediglich zu einer be- dingten Strafe verurteilte, wird mit der Ausfällung einer Busse ni cht gegen das Verschlechterungsverbot verstossen. Der vorliegende Fall ist mit der den Urteilen des Bundesgerichts 6B_523/2014 und 6B_524/2014 zugrundeliegenden Kon- stellation nicht vergleichbar, da die von der Vorinstanz (bedingt) ausgesprochene Geldstrafe (10 Tagessätze zu Fr. 560.–) di e nunmehr auszufällende Busse um ei n Vielfaches übersteigt, weshalb die Busse von Fr. 700.– in einer Gesamtwürdigung als die mildere Sanktion erscheint (vgl. hierzu Urteile des Bundesgerichts 6B_523/2014 und 6B_524/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 4.3 i.f.).

IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Kostenfolgen 1.1. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (vorinstanzliche Dispositivziffer 4) ist zu bestätigen. 1.2. Da die Untersuchungshandlungen im überwiegenden Masse erst erfolgten, nachdem die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten am 13. Juni 2013 mitgeteilt hatte, dass bei Akzeptieren des Vorwurfs der groben Verkehrsregelverletzung lediglich ein Strafbefehl ergehen würde (Urk. 12/1), sind die Kosten der Unter- suchung zu 2/3 auf die Staatskasse zu nehmen und zu 1/3 dem Beschuldigten aufzuerlegen. 1.3. Aus dem gleichen Grund sind die Kosten des ersti nstanzli chen Verfahrens vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen, denn zu diesem Verfahren ist es nur gekommen, weil der Beschuldigte die grobe Verkehrsregelverletzung nicht akzeptiert hat. Entsprechendes gilt auch für das Berufungsverfahren. 2. Prozessentschädigung 2.1. Nachdem nun lediglich noch eine Verurteilung wegen eines Übertretungs- tatbestandes verbleibt, obsiegt der Beschuldigte und hat folglich Anspruch auf Entschädi gung für sei ne Aufwendungen (Art. 436 Abs. 2 StPO und Art. 429 Abs. 1 lit. a). Zu den Entschädi gungen für Aufwendungen zur Wahrung der Ver- fahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) gehören primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn die Verbeiständung angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war (S CHMID, Handbuch StPO, 2. Aufl. 2013, N 1810). 2.2. Vorliegend war der Beizug einer anwaltlichen Verteidigung gerechtfertigt. Der Verteidiger reichte zur Bezifferung des Entschädigungsanspruchs eine Ho- norarnote von Fr. 8'736.64 i ns Recht (Urk. 82), wobei die Aufwendungen für die Berufungsverhandlung und die Nachbesprechung mit dem Beschuldigten noch nicht mitberücksichtigt sind. Die geltend gemachten Aufwendungen und Auslagen

sind mit Blick auf die Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV; LS 215.3) nicht zu beanstanden und erscheinen unter Berücksichtigung der konkreten Bedeutung und Schwierigkeit des Falles als angemessen. Unter Berücksichtigung der Auf- wendungen für die Berufungsverhandlung ist dem Beschuldigten für das gesamte Verfahren eine Entschädigung für anwaltliche Verteidigung von insgesamt Fr. 10'000.– (einschliesslich MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der einfachen Verletzung der Ver- kehrsregeln i m Si nne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 700.–. 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag. 4. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 4) wird bestätigt. 5. Die Kosten der Untersuchung werden zu 1/3 dem Beschuldigten auferlegt und zu 2/3 auf die Staatskasse genommen. 6. Die Kosten beider Gerichtsverfahren werden auf die Staatskasse ge- nommen. 7. Dem Beschuldigten wird aus der Gerichtskasse für das ganze Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 10'000.– für anwaltschaftliche Verteidi- gung zugesprochen. 8. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung i m D i sposi ti v an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (übergeben)

sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − Verkehrsamt Schwyz, Abteilung Massnahmen, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 78. 9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 12. November 2015

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. P. Marti

Der Gerichtsschreiber:

Dr. iur. F. Manfrin

Schlagwörter

traffic rulessafe distancewet roadindictment precisionstopping distanceappealfinecost allocationdefence compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the indictment was too vague for gross violation of traffic rules

Extrahierter Entscheid

The indictment, even after clarification, was too imprecise to sustain a conviction for gross violation of traffic rules.

Extrahierte Begründung

It did not specify why the distance was dangerously small, in meters or otherwise, nor the subjective element; therefore gross violation could not be established.

Kernrechtsfrage

Whether the accused committed a simple violation of traffic rules by failing to maintain sufficient distance

Extrahierter Entscheid

A simple traffic-rule violation was proven.

Extrahierte Begründung

At about 80 km/h on a wet road, the minimum stopping distance was about 57.49 meters. The court could not prove a distance below the threshold for gross violation, but the accused’s own statements and the circumstances supported a still insufficient, though not grossly insufficient, distance.

Kernrechtsfrage

Whether the sentence had to be reduced from a conditional prison-equivalent sanction to a fine

Extrahierter Entscheid

The prior conditional monetary penalty was replaced by a fine of CHF 700.

Extrahierte Begründung

For the lesser offence, a fine was appropriate; the infringement was slight and comparable cases are usually handled by a petty-offence fine.

Kernrechtsfrage

How the costs and compensation should be allocated after partial success on appeal

Extrahierter Entscheid

Investigation costs were allocated one-third to the defendant and two-thirds to the state; court costs of both court instances were borne by the state; the defendant received CHF 10,000 in defence compensation.

Extrahierte Begründung

Because only a petty offence remained and the appeal succeeded in substance, the defendant was entitled to compensation, while the investigation costs were split due to the procedural history.

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