Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB140130-O/U/cw
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Stiefel, Ersatz- oberrichter lic. iur. Ernst sowie Gerichtsschreiberin MLaw Mond- genast
Urteil vom 24. Oktober 2014
i n Sachen
A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte
sowie
B._____, Privatkläger und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Y._____
betreffend falsche Anschuldigung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 12. November 2013 (GG120030)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 12. November 2012 (Urk. 51) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Die Beschuldigte ist schuldig - der falschen Anschuldi gung i m Si nne von Art. 303 Ziff. 1 StGB, - der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 i.V.m. Art. 110 Abs. 4 StGB, - des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Anklagepunkt Ziff. 7), - des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen im Sinne von Art. 179 ter
Abs. 1 StGB (Anklagepunkt Ziff. 2), - der mehrfachen Ehrverletzunge n i m Si nne von Art. 174 Ziff. 1 und 2, teilweise im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB, - des Mi ssbrauchs von Auswei sen und Schi ldern i m Si nne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG. 2. Vom Vorwurf - der falschen Anschuldi gung i m Si nne von Art. 303 Ziff. 2 StGB, - des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und 4 StGB, - des Hausfri edensbruchs i m Si nne von Art. 186 StGB (Anklagepunkt Ziff. 6), - des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen im Sinne von Art. 179 ter StGB (Anklagepunkt Ziff. 5 und Ziff. 9) wird die Beschuldigte freigesprochen.
Fr. 60.– Auslagen Vorverfahren
760.– Kosten Kantonspolizei Zürich 9. Die Kosten werden im Umfang von 3/4 der Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. 10. Der Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 9'250.– (inkl. MwSt.) für die anwaltliche Verteidigung aus der Ge- richtskasse zugesprochen.
− des Mi ssbrauchs von Auswei sen und Schi ldern i m Si nne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG sei vom Teilrückzug der Berufung Vormerk zu nehmen. 3. Es sei vom Rückzug der Straf- und Zivilklage (Art. 120 StPO) sowie vom Rückzug des Strafantrags (Art. 304 Abs. 2 StPO) und Verzicht auf Parteientschädigung durch den Geschädigten Vormerk zu nehmen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates, sowohl für das Berufungs-, als auch für das erstinstanzliche sowie das Untersuchungs verfa hre n. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis: (Urk. 108, sinngemäss) Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. c) Des Vertreters des Privatklägers: (Urk. 124, sinngemäss) Es sei für das gesamte Verfahren von einer Kostenauferlegung an den Pri- vatkläger sowie von einer Entschädigungspflicht abzusehen. ___________________________ Erwägungen: I. Verfahren 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen - Einzelgericht, vom 12. Novem- ber 2013 wurde die Beschuldigte wegen falscher Anschuldigung, Urkundenfäl- schung, Hausfri edensbruchs, unbefugten Aufnehmens von Gesprächen, mehrfa- chen Ehrverletzungen sowie Missbrauchs von Auswei sen und Schi ldern schuldi g gesprochen. Sie wurde mit einer bedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 500.– bestraft, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Sodann wurde
ei ne Busse von Fr. 5'000.– verhängt und die Beschuldigte verpflichtet, dem Pri- vatkläger eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1.– sowie eine Prozessentschädi- gung in der Höhe von Fr. 1'000.– zu bezahlen (Urk. 101). Gegen dieses Urteil meldete der Verteidiger der Beschuldigten am 12. No- vember 2013 Berufung an und rei chte am 24. März 2014 die Berufungserklärung ein (Urk. 94 und 102). Er beantragte die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils, mit Ausnahme der Dispositivziffern 2 und 6, sowie einen vollumfänglichen Frei- spruch unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates; eventua- liter sei die Beschuldigte milder zu bestrafen. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2014 zog der Verteidiger die Berufung hinsichtlich der Dispositivziffer 1 des erst- instanzlichen Urteils bezüglich des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern wieder zurück (Urk. 119). Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger verzichteten auf Berufung und Anschlussberufung (Urk. 107 und 108). 2. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2014 zog der Privatkläger seine Straf- anträge, insbesondere bezüglich des Hausfriedensbruchs, des unbefugten Auf- nehmens von Gesprächen sowie der mehrfachen Ehrverletzungen, zurück (Urk. 117). Da der Rückzug des Strafantrages endgültig ist (Art. 33 Abs. 2 StGB), fehlt es definitiv an einer Prozessvoraussetzung, weshalb das Verfahren hinsicht- lich dieser Delikte zum Abschluss zu bringen ist. Obwohl der Wortlaut von Art. 403 StPO einen Nichteintretensentscheid vorsieht, ist das Verfahren bei Rückzug des Strafantrags einzustellen. Zudem wird das erstinstanzliche Urteil hi nsi chtli ch di eser Schuldsprüche gegenstandslos (Art. 329 Abs. 4 StPO; BSK StPO-Eugster, 2. Auflage, Art. 403 N 6 und Stephenson/Zalunardo-Wa lser, a.a.O., Art. 329 N 3). Sodann erklärte der Privatkläger im selben Schreiben sein Desinteresse hinsichtlich aller sonstigen Straftatbestände und verzichtete auf die symbolische Parteientschädigung von Fr. 1'000.– sowie auf die Genugtuung von Fr. 1.– aus erster Instanz.
Gleichentags sei die Beschuldigte von einem Polizeifunktionär zur Sache einve r- nommen worden; dabei habe sie ausgesagt, dass sie gleichentags vom Privatklä- ger in dessen Büro angegriffen worden sei. Er habe sie am rechten Arm festge- halten und sie wuchtig zu Boden geworfen. Sodann habe er sie mit beiden Hän- den fest am Hals gehalten, so dass sie 30 Sekunden nicht mehr habe atmen kön- nen. Überdies sagte sie dem Polizeifunktionär, dass der Privatkläger ihr bereits ei nmal bei i hnen zuhause i n D._____ anlässlich ihres 39. Geburtstags mit vorge- haltener Pistole gedroht habe, sie umzubringen und auch bereits zuvor in Pots- dam habe er ihr mit einer Pistole gedroht. Im Anschluss an die Einvernahme habe sie sodann einen Strafantrag gegen den Privatkläger wegen Tätlichkeiten unter- zeichnet. Dabei sei ihr bereits anlässlich des Notrufs vom 22. März 2010, wie auch bei der gleichentags erfolgten polizeilichen Einvernahme und dem Unter- zeichnen des Strafantrags auf dem Polizeiposten in D._____ absolut klar gewe- sen, dass sie weder an ihrem 39. Geburtstag und zuvor in Potsdam durch den Privatkläger bedroht noch am 22. März 2010 von ihm körperlich angegriffen wor- den war (Urk. 51 S. 3). Die Vorinstanz befand, dass der eingeklagte Sachverhalt hi nsi chtli ch der fal- schen Anschuldigung betreffend Tätlichkeiten nicht erstellt sei. Hingegen erachte- te die Vorinstanz als erstellt, dass der Beschuldigten klar war, dass der Privatklä- ger sie am 22. März 2010 nicht gewürgt hatte und dass sie weder an ihrem 39. Geburtstag noch zuvor in Deutschland durch den Privatkläger mit einer Pistole bedroht worden sei (Urk. 101 S. 20). Die Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, dass sich diese Vorfälle tat- sächlich ereignet haben. Demnach ist zu prüfen, ob die Beweislage genügt, um die entsprechenden Sachverhalte rechtsgenügend zu erstellen. 2. Als Beweismittel liegen insbesondere die Aussagen der Beschuldigten sowie des Privatklägers als direkt Beteiligte vor. Ferner liegen di e Aufnahme des am 22. März 2010 von der Beschuldigten getätigten Notrufs an die Polizei (HD 2010/963 Urk. 14), ein Arztbericht von Dr. med. E._____ (HD 2010/963 Urk. 8/1), eine Fotodokumentation (HD 2010/963 Urk. 4), ein Wahrnehmungsbericht der ausgerückten Polizeibeamten vom 23. März 2010 (HD 2010/963 Urk. 5), eine von
der Beschuldigten aufgenommene Tonaufnahme (Urk. 3/3), ein auf den 21. April 2010 datiertes Schreiben der Mutter der Beschuldigten (HD 2010/963 Urk. 8/3), eine telefonische Befragung von F._____ durch die Kantonspolizei (HD 2010/963 Urk. 2 S. 2), ein Einsatzbericht der Polizei Potsdam vom 13. August 2002 (Urk. 10/5/10) sowie ein auf den 15. August 2002 datiertes Schreiben der Beschuldig- ten (Urk. 10/5/11) vor. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beschuldigten und des Privatklägers sowie den Inhalt der übrigen genannten Beweismittel umfassend und richtig wie- dergegeben, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 101 S. 7–14). 3. Gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Das gilt sowohl in Bezug auf den Aussagegehalt jedes einzelnen Beweismittels als auch auf das Beweisergebnis als Ganzes. Eine Tatsache gilt erst als erwiesen, wenn das Ge- richt aufgrund der erhobenen Beweise persönlich zur vollen Überzeugung ge- langt, diese habe sich so verwirklicht. Bestehen hingegen bei objektiver Betrach- tung unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so ist von der für die Beschuldigte günstigeren Sachlage auszugehen (Grundsatz in dubio pro reo als Teilgehalt der Unschuldsvermutung, Art. 10 Abs. 1 und 3 StPO). Erhebli che und nicht zu unterdrückende Zweifel lie- gen dann vor, wenn sich diese nach der objektiven Sachlage geradezu aufdrän- gen. Rein abstrakte und theoretische Zweifel sind jedoch nicht ausreichend, da solche immer möglich sind und eine absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Aus dem Grundsatz der Unschuldsvermutung nach Art. 10 Abs. 1 StPO folgt ausserdem, dass eine Verurteilung nur erfolgen darf, wenn die Schuld der Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, die blosse Wahrschein- li chkei t genügt nicht. Die Anklagebehörde trägt somit die Beweislast für den Nachweis aller objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale, und es ist nicht Sache der Beschuldigten, i hre Unschuld zu beweisen (BGE 120 Ia 31 E. 2c S. 37; Schmi d, Handbuch StPO, 2. Auflage, N 216, 233 ff.). In Bezug auf den Tatbe- stand der falschen Anschuldigung bedeutet dies, dass hinsichtlich des objektiven Tatbestands rechtsgenügend erstellt sein muss, dass der Privatkläger die einge-
klagten Handlungen nicht begangen hat. Nur wenn erstellt ist, dass die angezeig- ten Handlungen effektiv nicht verübt wurden, lässt sich daraus schliessen, dass die Beschuldigte auch in subjektiver Hinsicht wusste, dass sie ei nen Ni chtschuldi- gen anzeigt und deshalb wider besseren Wissens handelte. 4. a) D i e Beschuldigte führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 22. März 2010 aus, der Privatkläger habe sie nicht mit der Faust oder mit der fla- chen Hand geschlagen (dies entgegen der Zusammenfassung im vorinstanzli- chen Urteil, Urk. 101 S. 8). Er habe sie am rechten Arm festgehalten und sie wuchtig zu Boden geworfen. Danach habe er sie in die Beine getreten. Weiter ha- be er sie am Arm gepackt und diesen rumgedreht. Er habe sie mit beiden Händen fest am Hals gehalten und sie zu Boden gedrückt. Er sei über ihr gekni et und si e habe versucht, ihn mit den Händen von sich wegzustossen. Sie habe sicher ca. dreissig Sekunden lang nicht mehr atmen können. Sie sei nicht bewusstlos ge- worden, doch es sei ihr stellenweise rot/blau/schwarz vor den Augen geworden. Sie habe gedacht, sie würde sterben. Auf Nachfrage des Polizisten, ob sie zuvor schon einmal gewürgt worden sei, erklärte sie, es sei das erste Mal gewesen, dass der Privatkläger sie gewürgt habe; normalerweise würde er sie schlagen und ihr den Arm auf den Rücken drehen (HD 2010/963 Urk. 7/1 S. 2 f.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. April 2010 führte sie aus, der Pri- vatkläger habe sie mit dem rechten Arm am linken Arm gepackt und zu Boden geworfen. Er habe sich neben sie nieder gekniet und sie gewürgt. Er habe sie in den Rücken und in die Beine getreten; er habe sie überall getreten und er habe geschrien. Sie habe sich heftig gewehrt, damit sie wieder aufstehen konnte. Auf Nachfrage des Staatsanwalts wie lange sie gewürgt worden sei, antwortete sie mit "20 Sekunden" und bejahte die Frage, ob sie mit beiden Händen gewürgt worden sei. Sie führte weiter aus, der Privatkläger habe sie sodann erneut zu Bo- den geworfen, wobei sie nicht wisse, wie; sie glaube, er habe dieses Mal beide Hände benutzt und sie von hinten gepackt, dieses Mal jedoch nicht an ihrem Arm (HD 2010/963 Urk. 7/2 S. 3 f.). Von den ausgerückten Polizisten wurde im Wahrnehmungsbericht vom 23. März 2010 festgehalten, dass die Beschuldigte bei ihrem Eintreffen sichtlich
aufgelöst gewesen sei und Tränen in den Augen gehabt habe. Sie habe erzählt, dass sie vom Privatkläger geschlagen worden sei. Auch habe sie erwähnt, dass sie von ihm heruntergedrückt worden sei und er ihr einen oder mehrere Tritte ver- passt habe. Dass sie vom Privatkläger gewürgt worden sei, habe sie hingegen mit keinem Wort erwähnt und auch keine Gesten diesbezüglich gemacht (HD 2010/963 Urk. 5); dies wurde auch im Polizeirapport so vermerkt (HD 2010/963 Urk. 1 S. 3). Von der Staatsanwaltschaft darauf angesprochen, dass sie erstmals anlässlich der polizeilichen Einvernahme geltend machte, vom Privatkläger ge- würgt worden zu sein, erklärte die Beschuldigte als Grund dafür, dass sie das deutsche Wort für würgen ni cht gekannt habe (HD 2010/963 Urk. 7/2 S. 6). Die Aussagen der Beschuldigten sind ni cht i n allen Punkten konstant; so machte sie insbesondere hinsichtlich der Dauer, während der sie keine Luft erhal- ten hat resp. der Dauer des Würgens unterschiedliche zeitliche Angaben. Dass sie vom Beschuldigten zweimal zu Boden geworfen worden sei, führte sie an der polizeilichen Einvernahme noch nicht aus, jedoch schilderte sie gleichentags ih- rem Arzt Dr. med. E., dass der Privatkläger sie an den Oberarmen gepackt und zweimal zu Boden geworfen habe (HD 2010/963 Urk. 8/1 S. 1). Im Kern führ- te sie widerspruchslos aus, vom Beschuldigten in die Beine getreten worden zu sein und erklärte deutlich, nicht mit der flachen Hand oder der Faust geschlagen worden zu sein. Diesbezüglich belastet sie ihn nicht unnötig. Was ihre Aussagen betreffend des Würgens betrifft, so benutzte sie dieses Wort erstmals auf Nach- frage des sie befragenden Polizisten; von sich aus schilderte sie die Handlung an- lässlich der polizeilichen Befragung als Festhalten mit beiden Händen am Hals. In der Anklageschrift ist sodann auch diese Formulierung eingeklagt. Zu berücksich- tigen ist, dass anlässlich dieser ersten Befragung der Fokus auf möglichen Verlet- zungen lag. Die Beschuldigte gab sodann auch an, an der Hand ei nen Schni tt zu haben (HD 2010/963 Urk. 7/1 S. 2 f.). Dr. med. E. hält in seinem Arztbericht vom 22. März 2010 fest, dass insgesamt Prellungen und Quetschungen an der Beschuldigten feststellbar gewesen seien und am Hals keine eindeutigen Wür- gemale erkennbar gewesen seien und auch di e Sti mme der Beschuldigten sei nicht verändert gewesen (HD 2010/963 Urk. 8/1 S. 1 f.). Der Arztbericht schliesst nicht aus, dass die Beschuldigte mit beiden Händen fest am Hals gehalten wor-
den sein könnte; dies könnte auch ohne eindeutige Würgemale erfolgt sein. Was die Tätlichkeiten anbelangt, stützt der Arztbericht die Schilderungen der Privatklä- gerin ebenfalls. Auch auf den durch die Polizei erstellten Fotos der Privatklägerin si nd Prellungen ersi chtli ch (HD 2010/963 Urk. 4), die von den von der Privatkläge- rin beschriebenen Tätlichkeiten entstanden sein könnten. Klare Indizien, dass die Beschuldigte die Unwahrheit gesagt hat, liegen nicht vor. Der Privatkläger selbst bestreitet, die Beschuldigte je gewaltsam angefasst oder bedroht zu haben (HD 2010/963 Urk. 6/1 S. 1 und 6/2 S. 2–7). Er führte aus, er habe an diesem Morgen für die Kinder das Frühstück gemacht. Sei n Sohn G._____ habe danach nach seiner Playstation gefragt. Er sei dann in sein Büro im ersten Stock gegangen, um diese zu holen. In seinem Büro habe er die Be- schuldigte ertappt, wie sie durch sei ne Akten gegangen sei und Geld aus seiner Brieftasche gestohlen habe. Er habe der Beschuldigten etwas wie "Stop stealing my stuff" gesagt, wobei er nicht aufgeregt gewesen sei. Er habe dann die Akten- tasche mit seinem Computer und die DS seines Sohnes ergriffen und habe damit hinausgehen wollen. Die Beschuldigte habe jedoch versucht, den Tragriemen der Aktentasche festzuhalten. Er habe dann die Aktentasche mit einem Ruck an sich gezogen und sei wiederum in die Küche geeilt. Als er auf der Treppe nach unten geeilt sei, habe die Beschuldigte angefangen zu schreien, er würde sie schlagen (HD 2010/963 Urk. 6/1 S. 3). Anlässlich der Hafteinvernahme vom 23. März 2010 führte der Privatkläger ergänzend aus, er sei raschen Schri ttes i n sei n Büro ge- gangen, um die DS seines Sohnes zu holen. Als er in sein Büro gekommen sei, habe er die Beschuldigte Dokumente durchgehen sehen. In ruhigem Ton habe er ihr zugerufen "stopp stealing my documents". Ruhig, weil er seit den Vorfällen im März sowieso keine wichtigen Dokumente mehr zu Hause habe. Er habe dann seine Aktentasche ergriffen, die seinen Computer und die DS seines Sohnes ent- halten habe und sei raschen Schrittes rausgegangen. Die Beschuldigte habe den Tragriemen der Tasche ergriffen und er habe an der Tasche gerissen und sei ra- schen Schrittes nach unten gegangen. Als er auf der Treppe gewesen sei, habe die Beschuldigte irgendetwas wie "you have beaten me" / "you hit me" gerufen (HD 2010/963 Urk. 6/2 S. 5). Die Aussagen des Privatklägers sti mmen i n si ch überein und erscheinen auf den ersten Blick widerspruchsfrei. Allerdings weisen
sie Differenzen zu der Tonbandaufnahme vom 22. März 2010 auf. So ist auf der Tonbandaufnahme klar hörbar, dass die Beschuldigte in einer ersten Phase nur geschrien hat. Erst in einer zweiten Phase, als die Beschuldigte auf der Treppe war und in die Küche rannte, hat sie mehrmals "help" geschrien. Sodann belegt die Tonbandaufnahme auch, dass die Beschuldigte vor dem Privatkläger zurück i n di e Küche gi ng. Weiter ist auch zu hören, dass der Sohn G._____ den Privat- kläger eine Weile später nach seiner Playstation bzw. DS fragt, worauf der Privat- kläger meint, er könne diese jetzt nicht holen (Urk. 3/3, Zeitmarke 28:14). Dies spricht dafür, dass der Privatkläger die DS ni cht zusammen mi t sei ner Aktenta- sche im Büro geholt hat, ansonsten würde die Frage von G._____ nach sei ner D S kei nen Si nn ergeben. Die Aussagen des Privatklägers erscheinen vor diesem Hin- tergrund nicht glaubhaft. Zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger herrschte aufgrund der eheli chen Trennungssi tua ti on grösste Spannung. Bereits am 10. März 2010 musste die Polizei ausrücken (HD 2010/963 Urk. 1 S. 7). Am 22. März 2010 kam es unbestrittenermassen zu einer Auseinandersetzung, wobei ni cht ausgeschlos- sen werden kann, dass der Privatkläger durch die Beschuldigte provoziert wurde und die Nerven verlor. Angesichts der im Recht liegenden Beweise kann der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt bezüglich der Tätlichkeiten und des Festhaltens am Hals ni cht rechtsgenügend erstellt werden. b) Weiter führte die Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 22. März 2010 aus, der Privatkläger habe i hr an ihrem 39. Geburtstag (2 7. Juni 2008) mit vorgehaltener Schusswaffe gedroht, er würde sie umbringen. Er habe sie gefragt, ob er sie und die Kinder umbringen müsse, damit der Punkt klar sei. Sie habe damals die Polizei nicht angerufen, weil die geladenen Gäste etwa dreissig Minuten nach der Drohung eingetroffen seien (HD 2010/963 Urk. 7/1 S. 4). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. April 2010 führte sie hingegen aus, der Beschuldigte habe am 27. Juni 2008 bei seiner Drohung die Pistole nicht hervor geholt, sondern er habe sie gefragt, ob er sie und die beiden Kinder gleich erschiessen solle, damit sie ihn verstehe. Sie habe den Telefonhörer in die Hand genommen, um die Polizei anzurufen. Der Privatkläger
habe ihr den Arm auf den Rücken gedreht. Die Gäste hätten in etwas mehr als ei- ner Stunde kommen sollen (HD 2010/963 Urk. 7/2 S. 7). Ihre Mutter führte i n ih- rem Schreiben vom 21. April 2010 sodann aus, die Beschuldigte habe sie anfangs 2008 angerufen und darüber informiert, dass sie sich fürchte. Weiter habe ihr die Beschuldigte erzählt, der Privatkläger habe ihr gesagt, er plane sie und die beiden Kinder an ihrem kommenden Geburtstag zu erschiessen (HD 2010/963 Urk. 8/3). Die Beschuldigte machte zwar auch bezüglich dieses Vorfalls keine konstanten Aussagen und auch das Schreiben der Mutter stimmt mit den Aussagen der Be- schuldigten ni cht überei n. Hingegen wird sie durch die von ihr angerufenen Zeu- gen entlastet. Die Beschuldigte führte aus, unmittelbar nach dem Vorfall H._____ und F._____ davon erzählt zu haben. F._____ wurde von der Polizei am 10. Mai 2010 telefonisch befragt und er bestätigte, dass ihm die Beschuldigte am Abend ihres Geburtstags, am 27. Juni 2008, erzählte, dass der Privatkläger sie gleichen- tags mit einer Faustfeuerwaffe bedroht habe. Er selbst habe nichts davon mi tbe- kommen und möchte dazu auch nichts sagen (HD 2010/963 Urk. 2 S. 2). Zuguns- ten der Beschuldigten ist auch davon auszugehen, dass H._____ ebenfalls bestä- tigen würde, von der Beschuldigten über den Vorfall informiert worden zu sein. Ih- re Aussagen gewinnen dadurch an Glaubhaftigkeit; zudem war damals noch kein Scheidungsverfahren hängig und die Beschuldigte hatte keinen Grund, diesen Personen die Unwahrheit zu erzählen. Es kann somit nicht rechtsgenügend aus- geschlossen werden, dass sich der Vorfall wie von der Beschuldigten beschrie- ben, abgespielt hat. Der eingeklagte Sachverhalt kann nicht rechtsgenügend er- stellt werden. Eine Zeugenbefragung der von der Verteidigung genannten Perso- nen erübrigt sich unter diesen Umständen. c) Sodann machte die Beschuldigte bei der polizeilichen Einvernahme geltend, der Privatkläger habe ihr bereits in D eutschland mit einer Pistole gedroht (HD 2010/963 Urk. 7/1 S. 4). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernah- me fügte sie an, der Privatkläger habe sie mehr als nur einmal mit einer Pistole bedroht. In Potsdam sei dies öfters passiert und sie habe damals die Polizei rufen müssen (HD 2010/963 Urk. 7/2 S. 8). Aus dem Einsatzbericht der Polizeiwache Nord in Potsdam vom 13. August 2002 erhellt, dass es i n jener Nacht zu ei nem Vorfall im Domizil der Parteien gekommen war. Die Beschuldigte sei sehr aufge-
regt gewesen und sei mit einem dunklen Morgenmantel bekleidet weinend auf der Treppe zur Villa gesessen. Im Bericht wird weiter erwähnt, dass die Beschuldigte nur nebensächlich und unbeabsichtigt von der Waffe erzählt habe (Urk. 10/5/10). Aus einer Nachricht der IP Wiesbaden an die Kantonspolizei Zürich geht hervor, dass gegen den Privatkläger im Jahr 2002 wegen Bedrohung und Verstosses ge- gen das Waffengesetz ermittelt wurde, dieses Verfahren jedoch von der Staats- anwaltschaft eingestellt wurde. Da auch die Löschungsfri sten aus den Daten- schutzvorgaben abgelaufen seien, würden keine weiteren Akten/Erkenntnisse da- zu existieren (HD 2010/963 Urk. 12/6). Selbst erklärte die Beschuldigte mit Schreiben vom 15. August 2002, dass der Privatkläger sie zu kei nem Zei tpunkt verletzt habe (Urk. 10/5/11). Aus der Gesamtheit der Indizien lässt sich nicht zwei- felsfrei ausschliessen, dass keine Drohung durch den Privatkläger stattgefunden hat; daran ändert auch das Schreiben der Beschuldigten vom 15. August 2002 nichts. Vielmehr deutet der Umstand, dass sie eine Erklärung verfasste, darauf hin, dass zwischen den Parteien doch etwas vorgefallen ist. Eine Zeugenbefra- gung von ... erübrigt sich und auch aus der Edition der Akten der Staatsanwalt- schaft Potsdam und des Landeskriminalamts Brandenburg si nd kei ne neuen Er- kenntnisse zu erwarten, weshalb die Beweisanträge der Verteidigung abzuweisen si nd. Der positive Nachweis, dass in Potsdam ni chts vorgefallen i st, kann ni cht erbracht werden, weshalb auch diesbezüglich der eingeklagte Sachverhalt ni cht erstellt werden kann. 5. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Beschuldigte der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB ni cht schuldi g i st und von die- sem Vorwurf freizusprechen ist. B Urkundenfälschung (Anklageziffer 4) 1. Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten weiter den in der Ankla- geschrift vom 12. November 2012 unter Anklageziffer 4 umschriebenen Sachver- halt vor (Urk. 51 S. 5). Die Vorinstanz befand, in ihrer Gesamtheit würden die vorliegenden Indizien keine vernünftigen Zweifel daran lassen, dass die Beschuldigte das Schreiben
vom 7. November 2010, die beiden Vollmachtsformulare und das Adressände- rungsformular mit der Unterschrift des Privatklägers versehen, die ...-Strasse ... i n I._____ als neue Geschäftsadresse in das Adressänderungsformular eingetra- gen und das Schreiben vom 7. November 2010 an die C._____ AG verschickt hat, weshalb der eingeklagte Sachverhalt in diesem Punkt der Anklage erstellt sei (Urk. 101 S. 29). Die Beschuldigte machte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahmen vom 13. Juli 2011 (Urk. 27/2) sowie vom 20. Juni 2012 (Urk. 27/3) von ih- re m Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Bei der Einvernahme vom 3. Oktober 2012 bestritt sie den ihr vorgehaltenen Sachverhalt vollumfänglich (Urk. 27/5 S. 5). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsver- handlung äusserte si e si ch ni cht zum Sachverhalt (Prot. I S. 12 f.; Prot. II S. 14). 2. Nebst den Aussagen der Beschuldigten, des Privatklägers (Urk. 28/4 S. 6) und der Zeugin J., Mitarbeiterin der ...-Firma C. AG (Urk. 28/3), liegen als weitere Beweismittel eine Dokumentation des Telefongesprächs vom 23. Oktober 2010 zwischen der Beschuldigten und der Mitarbeiterin der C._____ AG (ND 4 Urk. 2 S. 2), ein mit der Unterschrift des Privatklägers versehenes Schreiben vom 7. November 2010 an die C._____ AG (Urk. 31/3 Blatt 1), ei n Adressänderungsformular (Urk. 31/3 Blatt 2) und zwei mit der Unterschrift des Privatklägers versehene Vollmachtsformulare vom 7. November 2010 (Urk. 31/4 Blatt 1 und 2) sowie eine Kopie des Passes und der Identitätskarte des Privatklä- gers und zwei Rechnungen für die Kreditkarten vor (Urk. 31/3 Blatt 3–5). Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beteiligten richtig wiedergegeben und sich mit den weiteren Beweismitteln ausführli ch auseinandergesetzt, weshalb da- ra uf verwiesen werden kann (Urk. 101 S. 24 ff.). 3. Bei der Betrachtung der angeblichen Unterschriften des Privatklägers auf den verschiedenen Unterlagen fällt auf, dass auf den von der C._____ AG edierten Dokumenten die Unterschrift des Privatklägers wackelig und stockend ist , während seine Unterschrift auf dem Pass und der Identitätskarte flüssig und fortlaufend ist. Dies deutet als Indiz darauf hin, dass die Unterschriften i n den
edierten Dokumenten nicht vom Privatkläger selbst stammen. Der Privatkläger führte dazu aus, lediglich die Unterschrift auf seinem Pass und auf seiner Identi- tätskarte würden von ihm stammen (Urk. 28/4 S. 6). Aus der Dokumentation des Telefongesprächs mit der C._____ AG erhellt, dass die Mitarbeiterin, nachdem der Telefonhörer von der Beschuldigten an eine männliche Person übergeben worden war, diesem Mann Sicherheitsfragen stellte, welche korrekt beantwortet wurden, so dass die Mitarbeiterin davon ausging, es handle sich beim Mann um den Privatkläger (ND 4 Urk. 2/2). Das gesamte Ge- spräch erfolgte auf Englisch (Urk. 28/3 S. 3), die Unterlagen wurden in engli scher Sprache zugestellt (Urk. 31/3 und 4) und das Schreiben vom 7. November 2010 wurde auf Englisch verfasst. Sowohl durch das Telefonat als auch durch das Schreiben vom 7. November 2010 sollte die Zusendung von Rechnungskopien der Kreditkarten des Privatklägers an die Adresse der Beschuldigten erreicht wer- den, weshalb davon auszugehen ist, dass dieselbe Person, welche das Telefonat führte, auch das Schreiben vom 7. November 2010 verfasste und die Unterschrift des Privatklägers auf die erwähnten Dokumente setzte. Die Angaben gegenüber der Mitarbeiterin der C._____ AG sowie die Pass- und ID-Kopien des Privatklä- gers si nd sodann nur einem sehr engen Personenkreis zugänglich. Nicht ersichtlich ist, wer ausser der Beschuldigten ein Interesse daran haben könnte, dass die Kreditkartenabrechnungen des Privatklägers an ihre Adresse zugestellt werden. Die Beschuldigte wurde sodann auch ni cht von si ch aus täti g, als die Kreditkartenabrechnungen an ihr neues Domizil gesandt wurden, was da- für spricht, dass sie mit der Zustellung einverstanden war. Die Vollmachten sind nebst der Unterschrift des Privatklägers auch mit der Unterschrift der Beschuldig- ten versehen. Zu keinem Zeitpunkt brachte sie in der Untersuchung vor, dass auch ihre Unterschrift gefälscht worden sei. Die Beschuldigte ist englischer Mut- tersprache und spricht nur gebrochen Deutsch, was für das Verfassen des Schreibens vom 7. November 2010 in Englisch spricht. Sodann hatte die Be- schuldigte, als sie noch in der ehelichen Liegenschaft in D._____ wohnte, Zugang zum Pass und zu der ID-Karte des Privatklägers. Auch wenn die Mitarbeiterin der C._____ AG sich nicht vorstellen kann, dass sie das Gespräch mit anderen Per-
sonen als mit der Beschuldigten und dem Privatkläger geführt habe, da die weibli- che Person die Kartennummer gekannt, sie den Kunden identifiziert und die männliche Person die Angaben gewusst habe (Urk. 28/3 S. 4), wäre es durchaus möglich, dass die Privatklägerin der männlichen Person die Antworten vorgab; als Ehefrau des Privatklägers hätte sie die Sicherheitsfragen ohne Weiteres beant- worten können. Gerade im Hinblick auf das Scheidungsverfahren erscheint es sodann plausibel, dass die Beschuldigte Informationen über den Privatkläger sammelte und deshalb seine Kreditkartenabrechnung zu si ch umlei ten li ess. Die Beschuldigte führte selbst aus, sie habe sich im Hinblick auf bevorstehende ge- richtliche Verfahren veranlasst gesehen, Beweise zu sammeln (Urk. 27/5 S. 10). 4. Mit der Vorinstanz ist übereinzustimmen, dass aufgrund der vorliegen- den Indi zi en keine rechtserheblichen Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so wie in der Anklageschrift umschrieben zugetragen hat. III. Rechtliche Würdigung 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu ver- schaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bi s zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Urkunden i m Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu be- weisen. Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird. Die Urkundenfälschung im engeren Sinn erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde. Ei ne Urkunde i st unecht, wenn deren wi rklicher Urheber nicht mit dem aus i hr ersi chtli chen Aussteller überei nsti mmt bzw. wenn si e den Anschei n er-
weckt, sie rühre von einem anderen als ihrem tatsächlichen Urheber her (BGE 137 IV 167 E. 2.3.1). 2. Wie dies die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, stellen sowohl die unterschriebenen Vollmachtsformulare und das unterschriebene Adressände- rungsformular als auch das Schreiben vom 7. November 2010, mit welchem um die Zustellung der Kreditkartenauszüge ersucht wurde, Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB dar. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (Urk. 101 S. 48). Alle diese Urkunden sind mit der Unterschrift des Privatklägers versehen, entsprechen jedoch nicht seinem Willen, da er nicht der Urheber der Unterschrift ist. Die wirkliche Ausstellerin der Urkunden ist die Beschuldigte, weil die Existenz und der Inhalt der Urkunden auf i hren Wi llen zurück gehen. Der wirkliche Urheber stimmt somit nicht mit dem aus der Urkunde ersichtlichen Aussteller überein, weshalb vorliegend eine Urkundenfälschung im engeren Sinne vorliegt und der objektive Tatbestand erfüllt ist. Die Beschuldigte wusste, dass sie, indem sie die Urkunden mit der Signatur des Privatklägers unterschrieb, den Anschein erweckte, die Urkunden würden von einem anderen als ihrem tatsächlichen Urheber stammen. Daher liegt Vorsatz in Bezug auf die Herstellung einer unechten Urkunde vor. Die Herstellung erfolgte i n der Absicht, die C._____ AG über die Identität des Ausstellers zu täuschen, so dass auch die Täuschungsabsi cht zu bejahen i st. 3. Die Verteidigung bringt vor, die Beschuldigte hätte gestützt auf Art. 170 ZGB Anspruch auf entsprechende Auskunft gehabt, weshalb es an der unrecht- mässigen Vorteilsabsicht fehle (Urk. 88 S. 46). In der Tat regelt Art. 170 ZGB die Auskunftspflicht unter den Ehegatten. Der Beschuldigten wäre es frei gestanden, beim Gericht die Herausgabe der Kredit- kartenabrechnunge n zu verlangen; dies hätte zeitlich allerdings länger gedauert und wäre mit Kosten verbunden gewesen, weshalb sie mit ihrem Vorgehen einen unrechtmässigen Vorteil erlangt hat. Ausserdem liegt gemäss der bundesgericht-
li chen Rechtsprechung Unrechtmässi gkei t auch schon i m Mi ttel der Täuschung vor (BGE 75 IV 169; Trechsel/Erni, N16 zu Art. 251 StGB). Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass auch die Voraussetzungen des Rechtfertigungsgrunds der erlaubten Selbsthilfe nach Art. 52 Abs. 3 OR ni cht erfüllt si nd; es lag keine Notsituation vor und die Beschuldigte hätte den Rechts- weg beschreiten können. 4. Weiter macht die Verteidigung in Bezug auf die Vollmachtsformulare eine Verletzung des Anklageprinzips geltend, da die unrechtmässige Vorteilsab- sicht in der Anklageschrift nicht umschrieben sei (Urk. 88 S. 47). Die Vorinstanz setzt sich zutreffend und umfassend mit dem Anklagegrund- satz auseinander und kommt zum Schluss, dass dieser nicht verletzt sei (Urk. 101 S. 49 f.). Die Anklageschrift umschreibe die unrechtmässige Vorteilsabsicht auch in Bezug auf die Vollmachtsformulare in genügender Weise. Dem ist zuzusti m- men. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt nicht vor und die Beschuldigte konnte sich genügend gegen den von der Staatsanwaltschaft erhobenen Vorwurf der Urkundenfälschung verteidigen. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand erfüllt sind und sich die Privatklägerin der Urkundenfäl- schung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht hat. IV. Strafzumessung und Vollzug 1. Die Verteidigung beantragte im Berufungsverfahren als Eventualan- trag, es sei im Falle eines Schuldspruchs in Anwendung von Art. 53 StGB auf die Bestrafung der Beschuldigten zu verzichten und das Verfahren aufgrund der Des- interessenserklärung des Privatklägers einzustellen (Urk. 121 S. 43). Der Privat- kläger erklärte mit Schreiben vom 13. Oktober 2014 sein Desinteresse und bestä- tigte, dass die Beschuldigte alle im Sinne von Art. 53 StGB zumutbaren Anstren- gungen zur Deckung des behaupteten Schadens unternommen habe, weshalb
von einer weiteren Strafverfolgung sowie einer Bestrafung abzusehen und die Strafverfahren gegen die Beschuldigte endgültig einzustellen seien (Urk. 117). Gemäss Art. 53 StGB sieht das Gericht von einer Bestrafung ab, wenn der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, die Voraussetzungen für die bedingte Strafe erfüllt sind (lit. a) und das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind (lit. b). Bei Strafbefreiung ge- mäss Art. 53 StGB i st nur ei n Schuldspruch unter Verzi cht auf Strafe mögli ch (BGE 139 IV 220 E. 3.4.5; BGE 135 IV 27 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_215/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.2). Eine Verfahrenseinstellung, wie sie die Verteidigung beantragt, fällt ebenso wie ein Freispruch ausser Betracht. Wie nachfolgend näher ausgeführt wird, sind die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe erfüllt. Aufgrund der Desinteressenserklärung des Privatklägers ist sodann unbestritten, dass einer Anwendung von Art. 53 StGB keine privaten Interessen entgegenstehen. Dem Schreiben des Privatklägers lässt sich aller- dings ni cht entnehmen, wi e di e Anstrengungen der Beschuldigten zur Deckung des behaupteten Schadens ausgefallen sind. Weiter ist die Beschuldigte nach wie vor nicht geständig und überni mmt somi t auch ni cht die Verantwortung für ihre Taten. Ob die Anwendung von Art. 53 StGB bereits dadurch ausgeschlossen werden muss, kann offen bleiben, da die Strafbefreiung vorliegend an der Vo- raussetzung des geringen öffentlichen Strafverfolgungsinteresses scheitert. Beim Erfordernis des geringen öffentlichen Strafverfolgungsinteresses im Sinne von Art. 53 lit. b StGB geht es um das infolge der Unrechtswiedergutma- chung verringerte Strafbedürfnis der Allgemeinheit. Selbst wenn sich die Tat- schwere im Rahmen von Art. 53 lit. a StGB hält und volle Wiedergutmachung ge- leistet wurde, entfällt das öffentliche Interesse einer Strafverfolgung nicht zwin- gend. Zu beurteilen bleibt, ob die Verhängung einer Strafe unter spezial- oder ge- neralpräventiven Gesi chtspunkten noch notwendi g erschei nt. Während die Straf- zwecke ganz allgemein zu berücksichtigen sind, ist bei der Beurteilung der öffent- lichen Strafverfolgungsinteressen auch nach den betroffenen Rechtsgütern zu un- terscheiden, weshalb auch bei einer vollen Wiedergutmachung eine Strafbefrei-
ung unerwünscht sei n kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_215/2013 vom 27. Ja- nuar 2014 E. 2.4.). An der Voraussetzung des geringen öffentlichen Interessens gebricht es im vorliegenden Fall, da die Beschuldigte mit der Urkundenfälsc hung ni cht nur den Privatkläger geschädigt hat, sondern auch das Vertrauen, welches im Rechtsver- kehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird, missbrauchte. Die Urkundenfälschung schützt in erster Linie die Allgemeinhei t, weshalb trotz ei- ner Wiedergutmachung an den Privatkläger nicht von einer Strafe abzusehen ist. Konkret wurden sodann auch die Interessen der C._____ AG tangiert. Weiter hat sich die Beschuldigte einer Verletzung einer Norm des SVG schuldig gemacht. Ei ne private Wiedergutmachung i st ni cht möglich und das Interesse der Öffent- lichkeit an der Verfolgung der Tat zum Schutz der Sicherheit im Strassenverkehr ist beachtlich. Das Absehen von einer Bestrafung kommt vorliegend daher nicht in Frage. 2. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen korrekt abgesteckt und die gesetz- lichen Zumessungsregeln wie auch die hier massgeblichen belastenden und ent- lastenden Faktoren zutreffend dargelegt. Es kann vorab auf diese Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 101 S. 62 ff.) 3. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzun- gen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Bildung einer Ge- samtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat inner- halb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips ange- messen zu erhöhen. Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sind zunächst alle (ob- jektiven und subjektiven) verschuldensrelevanten Umstände zu beachten. In ei- nem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen und ist in Anwendung
des Asperationsprinzips aufzuzeigen, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe zu erhöhen ist. Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (Urteil des Bun- desgerichts 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1, bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.2 und Urteil des Bundes- gerichts 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6). Als schwerste Tat gilt jene, die gemäss abstrakter Strafdrohung des Gesetzes mit der höchsten Strafe be- droht ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_885/2010 vom 7. März 2011 E. 4.4.1). 4. Zu sanktionieren sind vorliegend die Urkundenfälschung und der Miss- brauch von Auswei sen und Schildern. Die Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft und ist vorliegend als schwerstes Delikt anzusehen. Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Beschuldigte durch ihre Tat das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird, verletzte. Dadurch täuschte sie die Kreditkartenfirma, welche ihr in Folge die gewünschten Belege zustellte und die Adressänderung vornahm. Zu berücksichtigen ist, dass die Beschuldigte die Tat im Zusammen- hang mit der Beziehungskrise beging und der Privatkläger eine Desinteressens- erklärung abgegeben hat. Die objektive Tatschwere ist als noch leicht einzustu- fen. In subjektiver Hinsicht handelte die Beschuldigte direktvorsätzlich und ver- suchte, an die Kreditkartenabrechnungen zu kommen, um diese als Beweismittel im Ehescheidungsverfahren zu benützen, obwohl sie diese auch durch gerichtli- che Anordnung hätte einfordern können. Dadurch wollte sie ihre Position im Ehe- scheidungsverfahren verbessern. Das objektive Verschulden wird durch die sub- jektiven Komponenten nicht relativiert. Insgesamt wiegt das Tatverschulden noch leicht und eine hypothetische Einsatzstrafe von 50 Tagessätzen erscheint angemessen. 5. In Bezug auf den Missbrauch von Ausweisen und Schildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG ist festzuhalte n, dass die objektive Tatschwere als gering einzustufen ist, da nur eine leichte
Rechtsverletzung vorliegt. In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass die Be- schuldigte fahrlässig gehandelt hat. Das Verschulden wiegt leicht und wäre mit 14 Tagessätzen zu sanktionie- ren. Es rechtfertigt sich deshalb, die Einsatzstrafe auf insgesamt 60 Tagessätze festzusetzen. 6. Zu den Täterkomponenten kann auf die grundsätzlich zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 101 S. 66). Aus den per- sönlichen Verhältnissen lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Kriterien ableiten. Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt nicht vor. Weiter ist festzuhal- ten, dass die Beschuldigte nicht vorbestraft ist, was sich jedoch neutral auswirkt. Für die von ihr begangenen Taten zeigte die Beschuldigte keine Reue und war auch nicht geständig. Aus den Täterkomponenten ergibt sich weder eine Straf- mi nderung noch ei ne Straferhöhung. Insgesamt ergibt sich eine Gesamtstrafe von 60 Tagessätzen. 7. Bei der Festlegung der Strafart ist zu berücksichtigen, dass bei der vo r- liegenden Strafhöhe grundsätzlich sowohl eine Freiheitsstrafe wie auch eine Geldstrafe und gemeinnützige Arbeit in Frage kommen. Bei der Wahl der Sankti- onsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effi zi enz zu berücksi chti gen. Zu berücksi chti gen i st namentlich auch das Vorleben des Täters, nicht hingegen die wirtschaftlichen Verhältnisse sowie dessen vo- raussi chtli che Zahlungsfä hi gkei t (Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2009 vom 5. Oktober 2009 mit Verweis auf BGE 134 IV 97 E. 4.2 und 4.2.2 S. 100 f. m.H.; BSK StGB-Dolge, Art. 34 N 25). Mangels Zustimmung der Beschuldigten kann vorliegend keine gemeinnüt- zige Arbeit angeordnet werden. Die Beschuldigte verfügt über einen bis anhin einwandfreien Leumund, weshalb eine Geldstrafe in präventiver Hinsicht als zweckmässig erscheint. Bei der Geldstrafe richtet sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönli chen und wi rtschaftli chen Verhältni ssen des Täters im Zeitpunkt
des Urtei ls, namentli ch nach Ei nkommen und – soweit er davon lebt – Vermögen, ferner nach seinem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungs- pflichten und nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Tagessatzberechnung ist das Einkommen, welches dem Täter durch- schnittlich an einem Tag zufliesst. Dabei bleibt belanglos, aus welcher Quelle die- ses Einkommen stammt. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern und die obligato- rischen Versicherungsbeiträge. Ausserdem ist das Nettoeinkommen um die Un- terhalts- und Unterstützungsbeiträge zu reduzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Nicht zu berücksichtigen si nd Schulden und nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel auch die Wohnkosten (BGE 134 IV 68 ff.). Die Beschuldigte erhält monatliche Unterhaltszahlungen für sich persönlich in der Höhe von Fr. 16'000.–. Unter Berücksichtigung der mutmasslich zu bezah- lenden Steuern und der obligatorischen Versicherungsbeiträge erschei nt es an- gemessen, den Tagessatz auf Fr. 350.– anzusetzen. 8. Die Vorinstanz hat sich zutreffend zum Vollzug geäussert, worauf ver- wiesen werden kann (Urk. 101 S. 69 f.). Die Beschuldigte verfügt über keine Vor- strafen und es ist davon auszugehen, dass sie in Zukunft von erneuter Delin- quenz absehen wird. Der Vollzug der Geldstrafe ist deshalb aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre anzusetzen. 9. Die Vorinstanz ordnete zusätzlich zur bedingten Geldstrafe eine Busse in der Höhe von Fr. 5'000.– an. Mit einer Verbindungsstrafe bzw. -busse i m Si nne von Art. 42 Abs. 4 StGB soll im Rahmen der Massendelinquenz die sogenannte "Schnittstellenproblematik" zwischen einer unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen entschärft werden, indem Art. 42 Abs. 4 StGB eine rechtsgleiche Sanktionierung ermöglicht. Dabei können gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch general- und spezialpräventive Aspek- te eine Rolle spielen (Hug, OFK-StGB, 19. Auflage, N 25 zu Art. 42 mit Verwei- sungen; insbesondere auf BGE 134 IV 8; BGE 134 IV 74 f.). Beim vorliegenden Fall handelt es sich nicht um ein Massendelikt, bei welchem die Schnittstellen-
problematik zu berücksichtigen wäre. Auch unter spezialpräventiven Gesichts- punkten drängt sich die Auferlegung einer zusätzlichen Busse nicht auf. Die Be- schuldigte ist Ersttäterin. Auf die Ausfällung einer zusätzlichen (Verbindungs-) Busse ist infolgedessen zu verzichten. 10. Zusammenfassend ist die Beschuldigte somit mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 350.–, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, zu bestrafen. V. Genugtuung Mit Schreiben vom 13. Oktober 2014 verzichtete der Privatkläger auf die Genugtuung von Fr. 1.– (Urk. 117), wovon Vormerk zu nehmen ist. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Ausgangsgemäss ist die ersti nstanzli che Kostenaufstellung (Dispositiv- ziffer 8) zu bestätigen. Es ist davon Vormerk zu nehmen, dass der Privatkläger für das gesamte Verfahren auf eine Prozessentschädigung verzichtet hat. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art 428 Abs. 1 StPO). Obsiegt die be- schuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, so können gemäss Art. 432 Abs. 2 StPO die antragsstellende Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder die Privatklägerschaft verpflichtet werden, der beschuldi gten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrecht zu ersetzen. Der Privatkläger teilte mit Eingabe vom 1. April 2014 mit, dass er kei ne An- schlussberufung erhebe (Urk. 107). Weiter verzichtete er mit Schreiben vom 16. Oktober 2014 auf die Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 116). Als private Partei kann im strafrechtlichen Verfahren nur obsiegen oder unterliegen, wer Anträge gestellt hat. Verzichtet sie darauf, können ihr keine Kosten auferlegt
werden. Der Privatkläger hat im Berufungsverfahren keine Anträge gestellt. Es können ihm daher keine Kosten für das Berufungsverfahren auferlegt werden. Auch kann der Privatkläger nicht verpflichtet werden, der Beschuldigten die Auf- wendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen, weil diese Entschädigungspflicht ebenfalls an das Unterliegen anknüpft (vgl. dazu BGE 138 IV 248 E. 5.3). Die Beschuldigte obsiegt hinsichtlich des Freispruchs der falschen Anschul- digung, der Einstellung des Verfahrens betreffend Hausfriedensbruchs, unbefug- ten Aufnehmens von Gesprächen sowie mehrfacher Ehrverletzungen und der da- raus folgenden tieferen Strafe sowie hinsichtlich der Reduktion der Höhe der Geldstrafe und Dauer der Probezeit. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten der Un- tersuchung sowie des erst- und zwei ti nstanzli che n Verfahrens der Beschuldigten im Umfang von ei nem Fünftel aufzuerlegen und zu vi er Fünfteln auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Weiter ist der Beschuldigten eine reduzierte Prozessentschä- digung in der Höhe von Fr. 43'500.– aus der Gerichtskasse zu entrichten. Es wird beschlossen: 1. Die Verfahren betreffend Hausfriedensbruchs, unbefugten Aufnehmens von Gesprächen sowie mehrfacher Ehrverletzung (Anklageziffern 7, 2 und 8 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 12. November 2012) werden zufolge Rückzugs der Strafanträge eingestellt. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 12. November 2013 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch betreffend Missbrauchs von Ausweisen und Schildern), 2 (Freisprüche) und 6 (Herausgabe) in Rechtskraft erwachsen ist . 3. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung mi t nachfolgendem Urteil. 4. Gegen Ziffer 1 dieses Entscheides kann bundesrechtli che Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der Urkundenfälschung im Sin- ne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte ist der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB ni cht schuldi g und wi rd von diesem Vorwurf freigesprochen. 3. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 350.–. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Ziff. 8) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.–. 7. Die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zwei ti nstanzli che n Verfah- rens werden zu 1/5 der Beschuldigten auferlegt und zu 4/5 auf die Gerichts- kasse genommen. 8. Der Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine reduzierte Prozess- entschädigung von Fr. 43'500.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 9. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Privatkläger auf eine Genug- tuung und auf eine Prozessentschädigung verzichtet hat.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Züri ch, 24. Oktober 2014
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw Mondgenast