Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB140115-O/U/cs
Mitwirkend: die Oberrichter D r. Bussmann, Präsident, lic. iur. Stiefel und Ersatzoberrichter lic. iur. Meier sowie die Gerichtsschreiberi n lic. iur. Karabayir
Urteil vom 7. Januar 2016
i n Sachen
A._____, Beschuldigter und Erstberufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Zweitberufungsklägeri n
betreffend Mord und Widerruf
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 28. August 2013 (DG120015)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 8. Februar 2012 (Urk. 55) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Mordes i m Si nne von Art. 112 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bereits 3 Jahre und 90 Tage durch Haft erstanden sind (gerechnet bis 27. Mai 2013). Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte sich seit 27. Mai 2013 im vorzeitigen Strafvollzug befindet. 3. Der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. September 2008 gewährte bedingte Vollzug der Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen. Die Strafe wird vollzogen. 4. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte seine grundsätz- liche Schadenersatzpflicht gegenüber der Privatklägerin anerkennt. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte folgende Schadensposi- tionen der Privatklägerin anerkennt: Kosten des Grabsteins (Fr. 3'220.–) und Kosten der Bestattung (Fr. 196.20). Im Mehrbetrag wird die Schadenersatzklage auf den Weg des Zivilprozes- ses verwiesen. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 70'000.– zuzügli ch 5 % Zins seit 26. Februar 2010 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
− 1 Schreiben (2-seitig) vom 29.03.2010, beginnend mit: „Ich komme aus einer Familie mit noch 7 Geschwistern; ...“ − 1 Schreiben (2-seitig) ohne Datum, beginnend mit: „Beistandschaften / Vormundschaft / JSA...“ − 1 Schreiben (2-seitig) vom März 2010, beginnend mit: „Familienbegleitung Frau E.: Sie war die einzige, die aus aktuellen...“ − 1 Schreiben (2-seitig) vom März 2010, beginnend mit: „Inselspital: Ich lag auf der Bahre. übel vom Transport; als erster sprach mich ein...“ − 1 Schreiben (2-seitig) vom März 2010, beginnend mit: „F. Trauung; G._____ nahm die Kinder und zog...“ − 1 Schreiben (2-seitig) ohne Datum, beginnend mit: „H.: Exakt ein Jahr nach I. wohnte ich in J....“ − 1 Schreiben (2-seitig) vom März 2010, beginnend mit: „K.: Weihnacht 1990 fuhr ich weg...“ − 1 Schreiben (2-seitig) vom März 2010, beginnend mit: „L.: Ca. im 2000 hatte ich Kapazitäten, nachdem das Mandat...“ − 1 Schreiben (2-seitig) vom März 2010, beginnend mit: „AN.: Er hat ca. 2000 mit mir Verbindung aufgenommen...“ − 1 Schreiben (2-seitig) vom März 2010, beginnend mit: „N.: hatte ich ca. 1999 im Internet kennengelernt...“ − 1 Schreiben (2-seitig) ohne Datum, beginnend mit: „Spanien: Eben, in ..., konnte ich aussteigen aus dem ..., ...“ − 1 Schreiben (2-seitig) vom März 2010, beginnend mit: „O. + Co.: Sicher hat sie den Mund aufgetan über mich...“ − 1 Schreiben (1-seitig) vom 17.03.2010 beginnend mit: „10 vor 10 tt.mm.jj / P.“ − 1 Schreiben vom 03.03.2010 von RA lic. iur. X. an den Angeschuldigten, 2-seitig vollgeschrieben − 1 Internetausdruck vom 08.03.2010 aus www.Q..ch, Artikel: Brief beweist: Behör- den waren vor ... gewarnt. 3-seitig, 1-Seite auf der Rückseite beschreiben − 1 Schreiben (1-seitig) ohne Datum, beginnend mit: „3) ich war ein gutes Arbeitstier...“ − 1 Kinderzeichnung auf Papierblatt A4; auf der Rückseite einer Kontoaufstellung „R. AG“, ... / ..., (A...) − 1 Reisekoffer „Stratic, olive, mit div. Kinderkleidern / Kinderschuhen / Malstiften; 1 kleine Reiseapotheke und 1 Flasche Hustensirup „Sanabronch“ 100 ml, (beinahe voll), ... / ..., (A...) − 1 blauer Ordner (Fischmotiv) − 1 blauer Ordner (U._____)
− 1 blauer Ordner (A./S.) − 1 grauer Ordner − 1 blauer Ordner (BG) − Inhalt aus brauner Ledermappe (1 Bericht i/S S., 11. Februar 2010, 1 Schreiben T. an Herr A., 1 Schreiben T. an S., 1 Auszug aus dem Bun- desgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, 4 Kopien der Aus- weise von U., 1 Check über 1'000'000 Dollars) − 1 blaues Sichtmäppchen, Inhalt: Post (2 Couverts) − 1 weisses Sichtmäppchen, Inhalt: div. Kontoauszügen der UBS − 1 rotes Sichtmäppchen, Inhalt: div. E-Mails − 1 rotes Sichtmäppchen, Inhalt: Vereinbarung über die Scheidungsfolgen − 1 weisses Sichtmäppchen, Inhalt: div. Kontoauszügen, Migrosbank und Sunrise usw. − Diverse Notizen, Inhalt: 2 A4 Blätter mit Bleistift beschrieben, 1 Schreiben von V._____ an A._____ vom 06.12.2008, 1 Schreiben von V._____ an A._____ vom 12.12.2008, 1 Kontoauszug UBS AG, Visa vom 21.10.2007, 1 sunrise Rechnung vom 10.12.2006, 1 Zwischenzeugnis vom 08.03.1990, 1 Aufstellung betreffend Zahlung für S._____ vi a R ai- ffeisen, 2 Aufstellungen Telefonkosten S., 1 E-Mail A. an M._____ vo m 02.10.2007 − 1 gelbes Einlegemäppchen mit div. Unterlagen Wird innert 3 Monaten ab Rechtskraft des Urteils kein entsprechendes Be- gehren gestellt, werden die Gegenstände der Kantonspolizei Zürich zur Ver- nichtung übergeben.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 15'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 65'283.00 Auslagen Untersuchung Fr. 15'333.00 zusätzliche Gutachterkosten Fr. 4'408.40 Kosten KAPO Fr. 10'000.00 Gebühr Führung Strafuntersuchung Fr. 78'362.25 amtl. Verteidigungskosten (inkl. Auslagen und MwSt) Fr. 14'979.75 Vertretung Privatklägerin (inkl. Auslagen und MwSt) Fr. 203'366.40 10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliess- lich derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertre- tung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge: a) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 135 S. 5) 1. Ziff. 1 des Dispositivs sei aufzuheben und der Beschuldigte sei nicht wegen Mordes im Sinne von Art. 112 StGB, sondern wegen vorsätzli- cher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB zu verurteilen. 2. Die Bestrafung mit 18 Jahren Freiheitsstrafe (Strafzumessung) wird angefochten. Anstelle einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren sei der Be- schuldigte mit sieben Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen. Die Anrechnung der erstandenen Haft (aufdatiert auf die Rechtskraft des Urteils) und die Vormerknahme des vorzeitigen Strafvollzuges seit 27. Mai 2013 werden ni cht angefochten.
Der Widerruf der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. September 2008 gewährten bedingten Vollzuges der Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird nicht angefochten. 4. Ziff. 4 des Dispositivs wird nicht angefochten. 5. Ziff. 5 des Dispositivs wird nicht angefochten. 6. Ziff. 6 des Dispositivs wird nicht angefochten. 7. Ziff. 7 des Dispositivs wird angefochten. 8. Ziff. 8 des Dispositivs wird nicht angefochten. 9. Ziff. 9 des Dispositivs wird nicht angefochten. 10. Ziff. 10 des Dispositivs wird nicht angefochten. b) Der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 136 S. 1) 1. Dispositiv 2 des Urteils der Vorinstanz vom 28. August 2013 sei aufzu- heben und der Beschuldigte sei mit einer lebenslänglichen Freiheits- strafe zu bestrafen, wobei die bisher erstandene Haft auf die ausgefäll- te Freiheitsstrafe anzurechnen und vom vorzeitigen Strafvollzug seit 27. Mai 2013 Vormerk zu nehmen sei. 2. Der Beschuldigte sei im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB zu verwahren. 3. Die Berufung des Beschuldigten sei vollumfänglich abzuweisen. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzu- erlegen.
Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales 1. Zum Gang des Verfahrens bis zur erstinstanzlichen Urteilsfällung ver- schafft die vorinstanzliche Urteilbegründung einen Überblick (Urk. 117 S. 5 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richts Wi nterthur vom 28. August 2013 meldeten der amtliche Verteidiger und die Staatsanwaltschaft je mit Eingabe vom 29. August 2013 rechtzeitig Berufung an (Urk. 110; Urk. 111; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach gleichzeitigem Erhalt des be- gründeten Urteils am 17. Februar 2014 reichten die Staatsanwaltschaft mit Einga- be vom 3. März 2014 und die Verteidigung mit Eingabe vom 10. März 2014 ihre Berufungserklärung i m Si nne von Art. 399 Abs. 3 StPO beide rechtzeitig ei n (Urk. 114; Urk. 118; Urk 120). Mit Präsidialverfügung vom 17. März 2014 wurde dem Beschuldigten und der Privatklägerin eine Kopie der Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft sowie der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin eine Kopie der Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist für An- schlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 124). Die amt- liche Verteidigung und die Staatsanwaltschaft liessen sich dazu nicht vernehmen. Die Privatklägerin liess mit Eingabe vom 7. April 2014 mitteilen, dass sie sich am weiteren Verfahren nicht mehr beteiligen wolle. Einzig bei Abschluss des Verfah- rens wolle sie mittels Zustellung des Urteilsdispositivs direkt an ihre Adresse in- formiert werden (Urk. 126). Mit Präsidialverfügung vom 3. November 2014 wurden die Beweisanträge der Verteidigung (Einholen eines neuen Gutachtens und von Ergänzungen zum bereits vorliegenden Gutachten) einstweilen abgewiesen (Urk. 127; zu den Beweisanträgen vgl. nachfolgend, Erw. 3.). Am 11. November 2014 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 24. März 2015 vorgeladen (Urk. 130). 3. Mit Eingabe vom 10. März 2015 reichte die Verteidigung ein von ihr am 4. September 2013 in Auftrag gegebenes psychiatrisches Privatgutachten über
den Beschuldigten von Prof. Dr. W., Universitätsklinikum Freiburg, Deutsch- land, vom 9. Februar 2015 ein (Urk. 131 f.). Anlässlich der Berufungsverhand l ung vo m 24. März 2015 stellte die Verteidigung im Rahmen der Vorfragen gemäss Art. 339 Abs. 2 StPO diverse Beweisanträge (Prot. II S . 4 ff.; Urk. 135 S 1 f.). 3.1. In der Folge wurde der amtliche Gutachter, Prof. Dr. med. AA., ... Klinik für Forensische Psychiatrie, Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, mit Beschluss vom 24. März 2015 unter Hi nwei s auf Art. 307 StGB und Art. 320 StGB darum ersucht, bis Ende Mai 2015 zum Privatgutachten vom 9. Februar 2015 gemäss separatem Fragekatalog schriftlich Stellung zu nehmen, um ihn mit den substantiierten Erkenntnissen des Privatgutachtens zu konfrontieren (vgl. H EER, BASLER KOMMENTAR STPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 19 zu Art. 189 StPO; Urk. 138 f.). Der schriftliche Auftrag zur Ergänzung des amtlichen Gutachtens er- folgte am 31. März 2015 (Urk. 140). Das ergänzende forensisch-psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. med. AA._____ datiert vom 28. Mai 2015 (Urk. 142). Mit Präsidialverfügung vom 3. Juni 2015 wurde dieses den Parteien zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (Urk. 143). Zusammen mit der nach zweimalig erstreck- ter Frist eingegangenen Stellungnahme der Verteidigung vom 4. August 2015 (Urk. 146 ff.) liess der Beschuldigte eine ergänzende privatgutachterliche Stel- lungnahme von Prof. W._____ vom 20. Juli 2015 (Urk. 149) zur ergänzenden amtlichen Begutachtung vom 28. Mai 2015 einreichen. Mit Eingabe vom 10. Au- gust 2015 reichte die Verteidigung eine Korrektur zu ihrer Stellungnahme vom 4. August 2015 ein (Urk. 150). Die Anklagebehörde liess sich nicht mehr verneh- men. 3.2. Auf das Ergebnis dieser Beweisabnahme und auf die übrigen Beweis- anträge ist im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung näher einzugehen. Vorab kann festgehalten werden, dass weitere Beweisabnahmen aus den nach- folgend aufzuzeigenden Gründen nicht notwendig si nd. Den übrigen Beweisan- trägen der Verteidigung ist daher nicht stattzugeben. 4. Nachdem die mündliche Urteilseröffnung auf den 11. Dezember 2015 an- beraumt wurde, teilte die Verteidigung mit Eingabe vom 24. November 2015 mit, dass der Beschuldigte an der mündlichen Urteilseröffnung nicht teilnehmen wolle
und er si ch mi t ei ner schri ftlichen Urteilseröffnung einverstanden erkläre (Urk. 152). Auf anschliessende Nachfrage bei der Anklagebehörde verzichtete auch diese auf eine mündliche Eröffnung des Urteils (Urk. 153). In der Folge wurde die Ladung für die mündliche Urteilseröffnung abgenommen. Einem entsprechenden Ersuchen zweier Medienvertreter (Urk. 154/1-2) entsprechend wurde der Ent- scheid, das Urteil schriftlich zu eröffnen, in Wiedererwägung gezogen und erneut zu einer mündlichen Urteilseröffnung auf den 20. Januar 2016 vorgeladen, den Parteien aber das Erscheinen freigestellt. 5. Die Berufung der Staatsanwaltschaft wurde auf die Bemessung der Strafe und die Anordnung der Massnahme beschränkt (Art. 399 Abs. 4 lit. b und c). Sie verlangt eine lebenslängliche Freiheitsstrafe sowie die Verwahrung des Beschul- digten gestützt auf Art. 64 Abs. 1 StGB. Beweisanträge hat sie keine gestellt (Urk. 118; Urk. 136). 5.1. Die amtliche Verteidigung beantragt, der Beschuldigte sei nicht wegen Mordes im Sinne von Art. 112 StGB, sondern wegen vorsätzli cher Tötung i m Sin- ne von Art. 111 StGB schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitstrafe von 7 Jah- ren zu bestrafen. Sodann wird di e Ei nzi ehung und Verwendung resp. Verni chtung der mit den Verfügungen der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 4. Mai 2011 und vom 8. November 2011 beschlagnahmten Gegenstände ange- fochten, da sich darunter relevante Beweismittel befänden, welche bis zum Ab- schluss des Verfahrens vorhanden bleiben sollten (Urk. 120 S. 2, S. 4; Urk. 135 S. 5). Auf die Beweisanträge der Verteidigung ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen näher einzugehen. 5.2. Da sich die Privatklägerin nicht weiter vernehmen liess, blieb die Abwei- sung des Fr. 70'000.-- übersteigenden Mehrbetrages des Genugtuungsbegehrens auf den Weg des Zivilprozesses unangefochten. 5.3. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem die Urteilsdispositivziffern 4 und 5 (Schadenersatz und Genugtuung), 6 (Erstellung eines DNA-Profils), 8 (Herausgabe von Gegenständen) und 9 – 10
(Kostendispositiv) unangefochten blieben, ist mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. II. Schuldpunkt A. Sachverhalt 1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen (Urk. 55 S. 3 f.), er habe in den Ta- gen vor dem 26. Februar 2010 an der ...strasse ... i n ... aus dem Besitz von AC._____ den Feuerlöscher „Primus“, Füllmenge 2 kg, App. No 267215, behän- digt, weil er sich damit habe suizidieren wollen. Am 26. Februar 2010 habe er mit sei nem Sohn †U., geboren am tt.mm.2005, um 08.44 Uhr i n A die S-Bahn Nr. ... in Ri chtung Züri ch Hauptbahnhof bestiegen. Wegen einer Stellwerkstörung sei die S ... jedoch nicht in den Hauptbahnhof gefahren, sondern nach Oerli kon umgeleitet worden, wo er um ca. 09.07 Uhr zusammen mit †U. ausgestie- gen und den ursprüngli chen Plan, nach Züri ch zu fahren, aufgegeben und statt- dessen einen Zug nach ... genommen habe, wobei er den erwähnten Feuerlö- scher dabeigehabt habe. 1.1. In ... habe er um 10.03 Uhr an der ...gasse ... im Verkaufs-geschäft „C.“ einen Lego-Feuerwehrhelikopter für Fr. 49.95 gekauft und um 10.24 Uhr i n der ...- Apotheke an der ...gasse ... eine Packung Benocten à 20 Tabletten zum Preis von Fr. 15.90. Dies habe der Beschuldigte in der Absicht getan, †U. von den Tabletten zu verabreichen und selber davon einzunehmen. 1.2. In der Folge habe er sich zusammen mit †U._____ ins Hotel AD._____ an der ...gasse ... begeben und dort das Zimmer ... im ersten Stock gebucht. Die Reservation über den Betrag von Fr. 200.– habe er um 10.38 Uhr mit seiner Kr e- ditkarte Mastercard Nr. ... vornehmen lassen. Um 11.24 Uhr habe er im Verkaufs- geschäft „D.“ an der ...gasse ... weiteres Kinderspielzeug für Fr. 129.– ge- kauft und um 13.05 Uhr mit †U. zusammen das gebuchte Hotelzimmer ... aufgesucht, wo dann beide verblieben seien. Als um 13.40 Uhr die Hotelangestell- te AE._____ das Zimmer ... aus Versehen betreten habe, sei der Fernseher ein- geschaltet gewesen, und als AF._____, Portier des Hotels, im Verlaufe des
Nachmittags Frotteewäsche und Kinder-Slipper auf i hr Zimmer gebracht habe, habe †U._____ am Boden neben dem Bett gespielt. 1.3. Im Verlaufe des Nachmittages habe der Beschuldigte auf Hotelpapier ein Schreiben verfasst, i n welchem er seine Situation mit †U._____ und S._____ beklagt habe. So habe er der Privatklägerin vorgeworfen, sie akzeptiere nicht, dass das Kind i n sei ner Obhut sei, und dass sie nicht teilen wolle. Dabei habe er festgehalten, dass es brutal sei, aber das Ki nd werde nicht mehr entführt. Er habe den besseren Weg als mit einer Hure auf der Flucht, und si e wollten in A auf's Grab. 1.4. Ebenfalls im Verlaufe des Nachmittags habe er mehrere Tabletten Benocten in einem Süssgetränk aufgelöst und willentlich dem Ki nd verabreicht, so dass †U._____ schliesslich eine hochwirksame Diphenhydramin-Konzentration von 410μg/L i m Blut aufgewiesen habe. Dabei sei dem Beschuldigten bewusst gewesen, dass er mit dieser Menge Benocten sei n Ki nd betäuben könne. D adurch habe er sein Ki nd wi llentli ch in einen Tiefschlaf bzw. in eine Bewusstlo- sigkeit versetzt, i n welcher dieses ni cht mehr handlungsfähi g gewesen sei. Dies habe er getan, um †U._____ umbringen zu können. Mit dieser Absi cht und i m Wissen darum, dass seine Handlungsweise den Tod des Kindes zur Folge haben würde, habe er diesem zudem die Atemwege versperrt, wodurch er sei n Ki nd schliesslich mit Wissen und Willen getötet habe. 1.5. Auch er selber habe mehrere, in einem Zahnputzglas aufgelöste Tablet- ten Benocten eingenommen und kurz vor 17.33 Uhr im Hotelzimmer auf dem Bett liegend in suizidaler Absicht den mitgebrachten Feuerlöscher ausgelöst, dessen Staub die Brandmeldeanlage aktiviert und im Hotel Feueralarm ausgelöst habe, worauf Angestellte des Hotels i hn und †U._____ auf dem Bett liegend vorgefun- den hätten. Trotz anfänglicher Wiederbelebungsversuche durch die Beamten der Stadtpolizei Zürich (recte: ...) und die Rettungssanitäter sei †U._____ nach der Einlieferung ins Kantonsspital ... und dem Abbruch der Reanimationsbemühun- gen durch die Ärzte dieses Spitals um 19.01 Uhr schliesslich um 19.15 Uhr als tot erklärt worden.
1.6. Die Tötung von †U._____ sei im Gesamtzusammenhang betrachtet ins- besondere deshalb besonders skrupellos gewesen, weil †U._____ dem Beschul- digten überhaupt nichts angetan und auch keine Verantwortung dafür getragen habe, dass der Beschuldigte mit der Mutter eine Auseinandersetzung gehabt ha- be. Ausserdem habe †U._____ überhaupt nichts gegen den Beschuldigten aus- ri chten können und sei i hm wehrlos ausgeliefert gewesen. Mit der Tötung habe er verunmöglichen wollen, dass die Mutter †U._____ i ns Ausland verbri nge. Ausser- dem habe er ihr das Kind definitiv für alle Zeiten entziehen und sie zeitlebens be- strafen wollen, wodurch er sich des Mordes schuldig gemacht habe. 2. Der Beschuldigte machte sowohl anlässlich seiner staatsanwaltschaft- li chen Befragungen vom 11. März 2010, vom 5. Juli 2010, vom 12. Januar 2011 und vom 19. April 2011 sowie i n sei ner polizeilichen Befragung vom 4. Mai 2010 jeweils im Beisein seiner Verteidigung wi e auch vor Vori nstanz und i m Berufungs- verfahren, stets ausweichende Aussagen zum eigentlichen Tötungsvorwurf mit der Begründung, er könne nicht darüber sprechen. Er wisse ab einem gewissen Zeitpunkt am Tag der Tat nicht mehr, was passiert sei. So machte der Beschul- digte keine Aussagen bei Fragen zum eigentlichen Tatvorgehen und -ablauf und bei Fragen zu m Tatmotiv. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinver- nahme vom 8. November 2011 machte er gar keine Aussagen und verweigerte die Unterzeichnung des Befragungsprotokolls. Vor Vorinstanz war sein Erinne- rungsvermögen weniger stark eingeschränkt und er bestritt insbesondere nicht mehr, den Handfeuerlöscher am Tag der Tat im Koffer – wenn auch versehentli ch – mitgeführt und ins Hotelzimmer mitgebracht, †U._____ in Flüssigkeit aufgelös- tes Benocten zum Trinken gegeben und diesen getötet zu haben. Er blieb aber dabei, insbesondere keine Angaben zum Tatentschluss, zum eigentlichen Tatvor- gehen und -ablauf sowie zu Fragen zum Tatmotiv zu machen (Urk. 13/2 S. 6 ff.; Urk. 13/22 S. 8 ff., 21; Urk. 13/24 S. 14 f; insbes. Urk. 13/33 S. 2 ff.; Urk. 13/35 S. 8 ff.; Urk. 13/37; Urk. 13/39 S. 4; Urk. 79/1 S. 50 ff., insbes. S. 61 ff., 73). 2.1. Bei dieser Darstellung und diesem Teilgeständnis blieb der Beschuldig- te auch anlässli ch der Berufungsverha nd l ung und bestri tt wei terhi n, ei nen Tö- tungsvorsatz gehabt zu haben, gab er doch nur an, sich schuldi g zu fühlen, dass
†U._____ gestorben sei. Dass er der Mutter habe schaden wollen, stimme aber ni cht (Prot. II S . 37, 40 ff., insbes. auch S. 53). 2.2. Durch seine Verteidigung liess er zusammengefasst bestreiten, die Tö- tung geplant zu haben und dabei besonders skrupellos vorgegangen zu sein, ab- gesehen von diesen Einschränkungen sei er mit dem Anklagesachverhalt einver- standen (Urk. 79/6 S. 2). Im Unterschied zum Beschuldigten ging die Verteidigung davon aus, dass der Vorsatz nicht bestritten sei, da der Beschuldigte die Verant- wortung für die Tat übernehme (Prot. II S. 57). 3. Die vom Beschuldigten selber bestrittenen Elemente des der Anklage zu- grunde liegenden Sachverhalts – somit auch der Tötungsvorsatz – sind daher aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu würdigen. 3.1. Am 26. Februar 2010, 19.01 Uhr, wurden die Reanimationsbemühun- gen im Kantonsspital ... abgebrochen und der einen Tag vor seinem fünften Ge- burtstag stehende †U._____ um 19.15 Uhr für tot erklärt (Urk. 34/12 S. 2). 3.2. Laut Obduktionsgutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universi- tät Zürich vom 29. Dezember 2010 wurde als Todesursache ein "Ersticken durch weiche Bedeckung in bewusstseinsgetrübtem Zustand" festgestellt. Eine auffällig gerötete Nasenspitze sowie eine kleine Kratzspur mit daneben gelegener Hautrö- tung am rechten Nasenflügel sowie disseminierte punktförmige Hauteinblutungen in sämtlichen Lidhäuten und in der Haut an Nacken und oberem Rücken sowie Schlei mhautei nblut unge n i n allen Augenbi ndehäuten und i n der Mundschlei mhaut etc. waren untrügli che Spuren dafür. Anhaltspunkte für eine konkurrierende To- desursache ergaben sich nicht. Aufgrund der vom Beschuldigten anerkannten Einnahme des Schlafmittels durch das Kind befand sich †U._____ zum Erei gnis- zei tpunkt wegen der Medikamenteneinwirkung von Benocten (Diphenhydramin) i n einem Tiefschlaf (Urk. 34/12 S. 6 f., S. 10). Im Blut des Kindes befand si ch ei ne Konzentration von 410 μg/L Diphenhydramin, was als hochwirksam, jedoch nicht letal eingestuft wurde (Urk. 34/11 S. 3). Die genaue Anzahl eingenommener Tab- letten Benocten, welche dieser Konzentration entsprochen hätte, konnte die Gut-
achterin nicht beantworten. Die medizinisch empfohlene Menge für Kinder im Al- ter des fünfjährigen †U._____ war jedenfalls deutli ch überschri tten (Urk. 34/12 S. 8). Weder in den Atemwegen noch in den Lungen oder anderen Körperteilen konnten Inhaltsstoffe des sichergestellten Feuerlöschers gefunden werden. Es ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte für eine orale oder nasale Aufnahme des Feuerlöscherpulvers in die Atemwege oder den Verdauungstrakt (Urk. 34/12 S. 7), was klar dafür spricht, dass †U._____ nicht mehr geatmet hat, als der Be- schuldigte den Feuerlöscher auslöste. 3.3. Das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 20. Juli 2011 über die Auswertung der DNA-Spuren kam sodann zum Schluss, dass auf der einen Seite in der Mitte eines überprüften Kissens ein DNA- Mischprofil nachgewiesen werden konnte, innerhalb dessen bestimmte Merkmale sehr viel stärker hervortraten als die übrigen. Diese stark hervortretenden Merk- male liessen sich zu einem DNA-Hauptprofil zusammenfassen, welches vollstän- dig mit dem DNA-Profil von †U._____ übereinstimmte (Urk. 30/5 S. 3). 3.4. Nachdem der Beschuldigte um 10.24 Uhr in der Apotheke nachweislich und eingestandenermassen Benocten gekauft (Urk. 1 S. 10) und um 13.05 Uhr zusammen mit †U._____ das Hotelzimmer betreten und in der Folge nicht mehr verlassen hatte und dieses mi t Ausnahme von zwei Hotelangestellten im frag- lichen Zeitraum von niemand anderem mehr betreten wurde (Urk. 2), ist ange- sichts der aufgeführten gutachterlichen Erkenntnisse erstellt, dass der Beschul- digte †U._____, sei nen lei bli chen Sohn (Urk. 27/2), nach Verabreichung von Benocten mit einem Kissen die Atemwege versperrt und dadurch eigenhändig ge- tötet hat. Der objektive Anklagesachverhalt ist damit erstellt. 3.5. Vorsätzlich begeht jemand eine Tat, wenn er sie mit Wissen und Willen ausführt bzw. di e Verwi rkli chung der Tat für mögli ch hält und i n Kauf ni mmt. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und i st damit zwar eine Tatfrage. Da sich diese inneren Tatsachen bei ungeständigen Tä- tern regelmässig nur gestützt auf äusserlich feststellbare Indizien und Erfahrungs- regeln ermitteln lassen, die Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben (Urteil des Bundesgerichts 6S.133/2007
vom 11. August 2008 E. 2.4, m.H.), und die Beurteilung, ob im Lichte dieser äusseren Umstände der Schluss auf Vorsatz bzw. Eventualvorsatz begründet ist, eine Rechtsfrage darstellt, ist das Bestehen eines Vorsatzes bzw. Eventualvor- satzes nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beurteilen (vgl. BGE 133 IV 1 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.5; BGE 125 IV 242 E. 3c, je m.H.). Glei- ches gilt analog auch für das Merkmal der Skrupellosigkeit, soweit es sich aus subjektiven Komponenten ergibt. B. Rechtliche Würdigung 4. Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz würdigen diese Tat als Mord i m Si nne von Art. 112 StGB (Urk. 79/3 S. 17 ff.; Urk. 117 S. 46 ff.). Die Verteidi- gung hat mit ihrer Berufungserklärung eine Schuldigsprechung wegen vorsätzli- cher Tötung i m Si nne von Art. 111 StGB beantragt (Urk. 120 S. 2) und anlässli ch der Berufungsverhandlung geltend gemacht (Urk. 135 S. 6 f.), der Beschuldigte habe die Vertrauensstellung zwischen ihm und †U._____ entgegen den erstin- stanzli chen Erwägungen ni cht akti v ausgenützt und i hm auch ni cht etwas vorge- täuscht, um ihn zu töten. Seine Handlungen seien als Verzweiflungstat zu verste- hen, um †U._____ aus seiner Sichtweise ein schlechtes Leben zu ersparen. Inso- fern sei auch das Element des krassen Egoismus nicht gegeben. Es handle sich um die Spezialsituation des Mitnahmesuizides, was das Element der krassen Missachtung des Lebens relativiere. Da die Psychiater (Prot. I S . 19) und die Vor- i nstanz (Urk. 117 S. 55) eingestanden hätten, das Tatmotiv sei nicht bekannt, bzw. dieses offenbleiben müsse, dürfe nicht einfach der Mordtatbestand ange- nommen werden (Prot. II S . 57). 4.1. Unstrittig ist somit, dass die Tat des Beschuldigten den objektiven Tat- bestand der vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB) erfüllt. 4.2. Die Erfüllung des privilegierten Tatbestandes des Totschlags im Sinne von Art. 113 StGB hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung unter Hinweis auf die fehlende Entschuldbarkeit ausgeschlossen (Urk. 117 S. 46 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch dies ist unbestritten (Urk. 79/6; Urk. 120 S. 2 ff.; Urk. 135 S. 6 f.).
4.3. Des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB macht sich der Täter strafbar, der besonders skrupellos handelt, namentlich wenn sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind. Mord zeichnet sich nach der Rechtsprechung durch eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Dabei hat das Gesetz jenen Täter im Fokus, der sich besonders skrupellos, d.h. gemütskalt, krass und primitiv egoistisch, ohne soziale Regungen zur Verfol- gung seiner eigenen Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt. Es geht um die besonders verwerfliche Auslöschung eines Men- schenlebens. Für die Qualifikation verweist das Gesetz in nicht abschliessender Aufzählung auf äussere (Ausführung) und innere Merkmale (Beweggrund, Zweck). Diese müssen nicht alle gegeben sein, um den Tatbestand zu erfüllen. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat. Eine besondere Skrupellosigkeit kann beispielsweise entfallen, wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch war, so etwa, wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde. Für Mord typische Konstellatio- nen sind die Tötung eines Menschen zum Zwecke des Raubes, Tötungen aus re- ligiösem oder politischem Fanatismus oder aus Geringschätzung (S TRA TEN- W E RTH /JENNY, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Auflage, Bern 2010, § 1 N 16 ff. und N 23 ff.; DONATSCH, Strafrecht III, 1 0 . Auflage, Zürich 2013, S. 10 ff.; BGE 127 IV 10 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 6B_592/2014 vom 25. September 2014 E.1.3). 5. Wie bereits die Vorderrichter zutreffend erwogen, ergibt sich aus den im zeitlichen Ablauf aufgeführten Geschehnissen in den Tagen vor der Tat, dass der Beschuldigte akut befürchtete, die Privatklägerin könnte mit †U._____ bei nächs- ter Gelegenheit die Schweiz in Richtung Brasilien verlassen, weshalb er das Kind ni cht mehr von seiner Seite lassen wollte (Urk. 117 S. 17 ff., insbes. S. 29 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Diese Befürchtung hatte sich beim Beschuldigten nachge- rade zur vermei ntli ch sicheren Gewissheit verstärkt. Die Gefahr, †U._____ für immer an dessen Mutter zu verlieren, wollte der Beschuldigte abwenden, weshalb er im Vorfeld der Tat, bis zuletzt am Morgen des Tattages, alles Mögliche – aus
seiner Sicht erfolglos (vgl. nachstehend, Erw. II .5.5., insbes. 5.5.2.2.) – unter- nommen hatte, dies mit behördlicher Hilfe zu erreichen. Dies bestätigte er noch- mals anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S . 42 ff.). 5.1. Der Beschuldigte wollte †U._____ am 26. Februar 2010 entgegen der ursprüngli chen Abmachung mi t AC._____ offensichtlich nicht bei diesem zur Be- treuung zurücklassen, da er befürchtete, die Privatklägerin könnte dort während seiner Abwesenheit, in der Zeit, in der er den Kurs im Hotel ... in Zürich beendet hätte, erscheinen und das Kind für immer mitnehmen, wie er anlässlich der Beru- fungsverhandlung eingestand (Prot. II S . 43 f.). AC._____ gegenüber gab er des- wegen an, dass er angeblich seinem Anwalt einen Besuch abstatten wolle. Vieles deutet aber darauf hin, dass dieser angeblich geplante Besuch beim Anwalt am Morgen des Tattages nur ein Vorwand gegenüber AC._____ war. 5.1.1. Die Mitnahme eines mit Kleidern von †U._____ und einem Feuerlö- scher gepackten Koffers lässt untrügli ch erkennen, dass der Beschuldigte bereits beim Verlassen des Hauses damit rechnete und plante, mit †U._____ ni cht nur kurz zum Anwalt nach Züri ch zu gehen, sondern gemeinsam sogar für längere Zeit ausser Haus zu bleiben. Seine Beteuerung anlässlich der Berufungsverhand- lung, davon ausgegangen zu sein, der Koffer enthalte den Laptop und das Kurs- material (Prot. II S . 45, 47), sich mithin darüber geirrt zu haben, erweist sich an- gesichts seiner weiteren Aussagen zum Feuerlöscher als wi dersprüchli ch und somit als unglaubhafte Schutzbehauptung. So hatte er zunächst und auch noch gegenüber dem Privatgutachter (Urk. 131 S. 69 f.) geltend gemacht, den Feuerlö- scher aus Furcht vor einer Brandstiftung durch die Privatklägerin behändigt und bereitgehalten zu haben. Der Feuerlöscher hätte gar nicht auf die Fahrt am Tö- tungstag mitkommen sollen. Der Privatgutachter ging in der Folge von dieser un- zutreffenden Prämisse aus. 5.1.2. Als unauflösbarer Widerspruch bleibt daher der Umstand, dass der Beschuldigte den Feuerlöscher in den Koffer mit den Kleidern für †U._____ ge- packt hatte, nachdem er das Kind am Vorabend der Tat mit diesem Koffer vom zweitägigen Aufenthalt bei der Familie AG._____ (Urk. 13/24 S. 12; Urk. 13/32 S. 6; Urk. 19/35 S. 3; Urk. 79/1 S. 48) abgeholt hatte (vgl. Prot. II S . 46 f., 55 f.).
Nicht einleuchtender ist die Angabe des Beschuldigten in der Berufungsverhand- lung, aufgrund des Gewichtes angenommen zu haben, sein Laptop befinde sich im Koffer (Prot. II S . 47). Weshalb bloss hätte sich dieser im Koffer mit den Klei- dern von †U._____ befinden sollen. 5.1.3. Aufgrund der Mitnahme der Kleider des Kindes ist es daher äusserst unwahrschei nli c h, dass der Beschuldigte noch vorhatte, †U._____ später an die- sem Tag durch AC._____ betreuen zu lassen (vgl. dazu Urk. 101 S. 9 u). Diesem gegenüber konnte die bei den Kursteilnehmern verwendete Lüge eines Arztbesu- ches (vgl. Prot. II S . 48) als angeblicher Grund für die Mitnahme von †U._____ nicht verfangen. Ein möglicher Anwaltsbesuch als Vorwand war dazu besser ge- eignet und für AC._____ vermeintlich plausibler. Der Beschuldigte hatte auch ein- geräumt, am Tattag gar keinen Termin mit seinem damaligen Anwalt oder dessen Bürokollegen vereinbart gehabt zu haben (Urk. 13/24 S. 4; Urk. 79/1 S. 54 f.; Prot. II S . 43). Als AC._____ am selben Vormittag in der Anwaltskanzlei sich erkundigt hatte, erhielt er offenbar die Auskunft, dass beide Anwälte ausser Haus waren (Urk. 19/22 S. 4). Gegen die Absicht, an diesem Morgen noch die Anwaltskanzlei aufzusuche n, spricht überdies das zuvor noch verfasste und ver- sandte, resp. abgegebene Schreiben an die Vormundschaftsbehörde, in welchem der Beschuldigte seine Anträge bereits selber schriftlich gestellt hatte. 5.2. Auch wenn die Frage, ob sich der Tatort in ... zufällig ergab oder be- wusst gewählt wurde, an sich offenbleiben kann, ist darauf hinzuweisen, dass es einige Hinweise dafür gibt, dass auch die Umleitung des Zuges gar nicht kausal dafür war, dass der Beschuldigte i n ... ein Hotelzimmer bezog. Die Umlei tung schliesst nicht aus, dass er von Beginn weg nach ... wollte. So hatte er auf die Frage, weshalb er die Spielzeuge in ... und ni cht i n Züri ch ei nkaufte, ausgesagt, da die Privatklägerin mit †U._____ jeweils in Zürich eingekauft habe und es i n ei n besseres Angebot an handwerklichen Spielzeugen für †U._____ gebe (Urk. 13/2 S. 4). Ausserdem fällt die zei tli che und örtli che Zielstrebigkeit auf, mit welcher er zusammen mit †U._____ die Spielwarengeschäfte i n ... umgehend nach i hrer An- kunft aufsuchte (†U._____ hätte am tt. Februar 2010 sei nen fünften Geburtstag gehabt). Dies sind deutliche Hinweise dafür, dass er von Anfang an nach ... woll-
te, zumal er sich aus seiner Zeit, als er dort mit seiner damaligen Partnerin, "AH.", Wohnsi tz hatte, gut auskannte (Urk. 79/1 S. 68 f.; Prot. II S. 39 f.) . 5.3. Hi nzu kommt, dass der Beschuldigte im Koffer den Feuerlöscher mitge- führt hatte. Bereits die Vorderrichter taxierten die Angabe des Beschuldigten, dass dies ein Versehen gewesen sei, als höchst unglaubhaft (Urk. 117 S. 32; Art. 82 Abs. 4 StPO). Dass das angebliche Versehen eine nachgeschobene Schutzbehauptung sein dürfte, ergibt sich aus dem bereits Dargelegten (vorste- hend, Erw. II .5.1., 5.1.1. und 5.1.2.) und überdies aus seinen wenig lebensnahen Angaben und ursprüngli chen Bestreitungen im Zusammenhang mit dem Feuerlö- scher. 5.3.1. Der Beschuldigte hatte eingeräumt, den Feuerlöscher bereits ca. 10 Tage vorher aus der Garage seines Vermieters AC. behändigt zu haben. Als Grund gab er stets an, befürchtet zu haben, die Privatklägerin könnte kommen und etwas "abfackeln" (Urk. 13/24 S. 6 ff.; Prot. II S . 46), was aber selbstredend nicht zu erklären vermag, weshalb er den Feuerlöscher am Tattag im Koffer mit- führte. 5.3.2. Aufgrund des erwiesenen zeitlichen Ablaufs musste der Beschuldigte den Feuerlöscher in der Zeit zwischen dem Abend des 25. und dem Morgen des 26. Februar 2010 in den Koffer von †U._____ gepackt haben. Anders liesse sich nicht erklären, weshalb der Feuerlöscher schliesslich im Hotelzimmer sicherge- stellt wurde, zumal der Beschuldigte glaubhaft ausgesagt hatte, der Feuerlöscher könne sicher nicht im Koffer gewesen sein, als †U._____ bis am Vorabend bei der Familie AG._____ gewesen war (Urk. 13/22 S. 14; Urk. 79/1 S. 70 f.). Angesichts des Gewichtes des Feuerlöscher ist überdies auszuschliessen, dass der Beschul- digte diesen unbemerkt und versehentlich mitgeführt haben könnte. Dass eine Drittperson den Feuerlöscher in den Koffer gepackt haben könnte, kann aufgrund der dargelegten Umstände ebenfalls ausgeschlossen werden. 5.3.3. Damit bleibt im vorliegenden Zusammenhang als einzige plausible Möglichkeit, dass der Beschuldigte den Feuerlöscher am Morgen beim Weggehen aus dem Haus in der vollen Absicht mitgenommen hatte, sich im Verlaufe des Ta-
ges gegebenenfalls damit zu suizidieren, nachdem ihm aus seiner Zeit, als er i n der Psychiatrischen Klinik ... gearbeitet hatte, nachweislich bekannt war, dass sich damals ein Suizid unter Verwendung des Löschpulvers eines Feuerlöschers ereignet hatte (Urk. 13/2 S. 17 ff.; Urk. 13/22 S. 16; Urk. 79/1 S. 6; Prot. II S. 41, 47 f.). Auch unter diesem Blickwinkel erscheint seine D arstellung, am Mor- gen zunächst noch den Anwalt zu konsultieren beabsichtigt zu haben, als wenig wahrscheinlich (vgl. vorstehend, Erw. II.5.1. f.). Der Feuerlöscher lässt vielmehr Rückschlüsse auf ein seit längerem geplantes Vorgehen im Hinblick auf die Tat zu, was mi thi n auch ei ne Erklärung dafür bietet, weshalb der Beschuldigte zu- nächst äusserst ausweichende und wi dersprüchli che Aussagen i m Zusammen- hang mi t diesem Gerät gemacht hatte. 5.4. Auch sei ne regelmässig wiederholte Angabe, er habe mit Hilfe des Schlafmittels im Hotelzimmer Zeit vergehen lassen und den nächsten Morgen er- reichen wollen (Urk. 13/2 S. 7; Urk. 13/33 S. 3, 5; Urk. 79/1 S. 59, 74; Prot. II S. 40 f., 49, 52, 56), erweist sich angesichts seines gesamten Vorgehens als un- glaubhafte, nachgeschobene Schutzbehauptung. 5.4.1. Allem voran spricht das Mitführen des Feuerlöschers gegen ein Be- streben, einfach Zeit vergehen und lediglich den nächsten Morgen erreichen zu wollen. 5.4.2. Von der Bildfläche zu verschwinden und mit †U._____ unterzutau- chen, indem er bereits nach dem Anruf der Kursteilnehmerin AI._____ um 08.48 Uhr (Urk. 15/1 S. 2 f.) sein Telefon abgestellt hatte und dami t für niemanden mehr erreichbar war (Prot. II S . 48), ist ein weiterer Hinweis auf seine bereits in diesem Zeitpunkt vorhandene Tatbereitschaft und seinen Tatentschluss, musste er doch damit rechnen, dass †U._____ und er an diesem Tag bald einmal vermisst und gesucht würden. 5.4.3. Eindeutig gegen ein beabsichtigtes Erreichen des nächsten Morgens spricht aber der zielstrebige Kauf des Schlafmittels Benocten um 10.24 Uhr, mit- hi n nach ni cht allzu langer Zei t nach der Ankunft i n ... und insbesondere dessen spätere, konkrete Anwendung und D osi erung. Zutreffend haben die Vorderrichter
diesen Kauf und das Abschalten des Telefons als erste konkrete Schritte in Rich- tung der Tat bezeichnet (Urk. 117 S. 35). 5.4.3.1. Nachdem der Beschuldigte gemäss eigener Angabe die halbe Nacht durchgearbeitet, nicht geschlafen und Lohnauszahlungen vorbereitet hatte (Prot. II S . 42), dürfte fehlende Müdigkeit am Tattag kaum ein Problem für i hn ge- wesen sein. Auch bei †U._____ hatte keinerlei Anlass für eine Verabreichung von Schlafmittel bestanden. Laut glaubhafter Darstellung des Beschuldigten hatte †U._____ das Mittagessen eingenommen und sich danach mit den neuen Spiel- sachen beschäftigt, was auch durch einen Hotelangestellten bestätigt wurde, wel- cher das Hotelzimmer am Nachmittag noch betreten hatte (Urk. 17/5 S. 5; Urk. 17/6 S. 4 f.). 5.4.3.2. D ennoch überschritt der Beschuldigte bei der Abgabe des Schlafmit- tels an sein fünfjähriges Kind die für dieses Alter empfohlene Dosierung deutlich. †U._____ wies zum Todeszeitpunkt sogar eine Diphenhydraminkonzentration von ca. 410 μg/L auf (Urk. 34/11 S. 3; Urk. 34/12 S. 8), weshalb nachgewiesen ist, dass der Beschuldigte †U._____ nicht nur mehr als die für ein Kind empfohlene Dosierung, sondern noch viel mehr Benocten verabreichte, als er mit 2–3 Tablet- ten bisweilen selber eingeräumt hatte (Prot. II S . 50 f.) . Auch di e von ihm selber eingenommene Menge Benocten überschritt die empfohlene Dosierung dieses Schlafmittels um ein Vielfaches (vgl. vorstehend, Erw. II.3.2.). 5.4.3.3. Diese Dosierungen lassen sich demnach keinesfalls und entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 120 S. 14) mit der vom Beschuldigten stets beteuerten Absicht in Einklang bringen, er habe damit nur den nächsten Morgen erreichen wollen. D afür wäre – wenn überhaupt – ei ne weit geringere Dosis mehr als ausreichend gewesen. Demzufolge wird auch deutlich, dass der Beschuldigte nicht bloss beabsichtigt haben konnte, dass †U._____ ei nschläft. Die Verabrei- chung ei ner derart hohen D osi s Benocten führt zur eindeutigen Folgerung, dass der Beschuldigte vorgehabt haben musste, sein Kind mit einer solchen Überdosis zu mindest in einen Zustand der Bewusstlosigkeit resp. einen Tiefschlaf zu verset- zen, in welchem er †U._____ in der Folge ohne Gegenwehr ersticken konnte. Da- raus wird überdies deutlich, dass der Beschuldigte allerspätestens nach dem Mit-
tagessen und mit der Verabreichung des Schlafmittels den Entschluss gefasst hatte, die vorbereitete Tat nun auszuführe n und †U._____ zu töten, wie bereits die Vorinstanz zutreffend erkannte (Urk. 117 S. 45). 5.4.3.4. In diesem Zusammenhang ist auch kurz auf den Einwand der Verteidi- gung einzugehen, dass die Einnahme des genannten Schlafmittels die Steue- rungsfähigkeit des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt zusätzlich eingeschränkt habe und si ch deshalb auch der Beizug eines Pharmakologen zur Frage aufdränge, ob die Einnahme von Benocten die Schuldfähigkeit des Beschuldigten reduziert ha- ben könnte (Urk. 97/6 S. 9; Urk. Urk. 120 S. 3; Urk. 135 S. 1). Aus dem erstellten zeitlichen Ablauf der Geschehnisse vor dem und insbesondere am 26. Februar 2010 vor der Tat geht u.a. nachweislich hervor, dass der Beschuldigte um 10.24 Uhr i n der ...apotheke in der ...gasse in ... eine Packung Benocten mit 20 Tablet- ten gekauft hatte (Urk. 16/2 S. 1 f.; Urk. 16/3; Urk. 13/2 S. 6; Urk. 22/4) und diese frühestmöglich um, resp. nach 13.05 Uhr, nach dem gemeinsamen Betreten des Hotelzimmers mit †U._____ und der Einnahme des zuvor gekauften Mittagessens getrunken und auch †U._____ verabreicht hatte (Urk. 2; Urk. 13/2 S. 6; Urk. 79/1 S. 60 f.; Urk. 22/2 S. 47; Urk. 13/33 S. 6; Urk. 117 S. 35 ff.). Aufgrund des zeitli- chen Ablaufes ist zudem erstellt, dass der Beschuldigte bereits seit einiger Zeit Vorbereitungshandlungen getroffen hatte (z.B. Behändigen des Feuerlöschers) und er auch den eigentlichen Tatentschluss bereits einige Zeit vor der eigenen Einnahme des Benocten, gefasst hatte (vgl. z.B. Inhalt eines der am Morgen des Tattages zuhause im Drucker zurückgelassenen 3 Blätter, Urk. 19/32; Abschalten des Telefons). Damit kann ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Tatentschlusses aus pharmakologischen Gründen in seiner Schuld- fähigkeit eingeschränkt war. Daraus folgt, dass eine allfällige Bewirkung der ver- minderten Schuldfähigkeit durch Einnahme von Medikamenten kurz vor Ausfüh- rung der eigentlichen Tötungshandlung als ein klassischer Fall von vorsätzlicher actio libera in causa im Sinne von Art. 19 Abs. 4 StGB qualifiziert werden müsste. In der Folge wäre die so bewirkte Verminderung oder Aufhebung der Schuldfä- higkeit unbeachtlich (vgl. hierzu auch das vorinstanzliche Urteil: Urk. 117 S. 62 f.).
Damit erübrigt sich der von der Verteidigung beantragte Beizug eines Pharmako- logen. 5.4.4. Auch der vom Beschuldigten auf Briefpapier des Hotels spätestens vor dem Auslösen des Feuerlöschers verfasste Abschiedsbrief (Urk. 40/3; Urk. 22/2 S. 46) führt zu kei nem anderen Schluss. 5.5. Wie bereits erwogen, war der Ausgangspunkt für sein Motiv die akute Befürchtung des Beschuldigten, respektive die bei ihm subjektiv zur Gewissheit gewordene Angst, die Privatklägerin werde mit †U._____ die Schweiz demnächst i n Ri chtung Brasi li en verlassen und i hm sei n Ki nd für i mmer entzi ehen (vgl. z.B. Prot. II S . 32 ff.). Insofern muss das genaue Tatmotiv entgegen den vorinstanz- lichen Erwägungen nicht offenbleiben (Urk. 117 S. 55; vgl. nachstehend, Erw. II. 5.5.2.), auch wenn der Beschuldigte nicht gelten lassen will, dass er mit der Tat der Mutter von †U._____ habe schaden wollen (Prot. II S . 37). 5.5.1. Die Vorinstanz hat zum Tatmotiv zutreffend einschlägige Präjudizien des Bundesgerichts aufgeführt und mit überzeugender Begründung erwogen, dass das gesamte Vorgehen des Beschuldigten am Tag der Tat grundsätzli ch unnöti g war. So hatte zumindest am 26. Februar 2010 gar keine akute, unmittel- bar bevorstehende Entführungsge fahr bestanden, zumal †U._____ si ch nach wi e vor in der Obhut des Beschuldigten befunden und er noch am Tatmorgen der Vormundschaftsbehörde gut begründete Anträge gestellt hatte, bezüglich welcher er sich angeblich gute C hancen ausrechnete (Urk. 79/1 S. 64; Prot. II S . 43). Wei- ter hielten die Vorderrichter zu Recht dafür, dass das Kind selber dem Beschul- digten nicht den geringsten Anlass für ei ne Auseinandersetzung oder einen Kon- fli kt i m Hi nbli ck auf sei ne Tötung gegeben hatte, weshalb der Beschuldigte mit der Tat eine krasse Geringschätzung menschlichen Lebens manifestierte, welche weit über die bei jeder Tötung vorliegende Geringschätzung hinausgeht; es kann da- rauf verwiesen werden (Urk. 117 S. 49 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. auch unten Erw. II. 5.5.3.). 5.5.2. Soweit die Vorderrichter indessen das Motiv verneinen, wonach der Beschuldigte †U._____ getötet habe, um zu verunmöglichen, dass dessen Mutter
†U._____ ins Ausland verbringe, um ihr das Kind definitiv für alle Zeiten zu ent- ziehen und sie zeitlebens zu bestrafen, kann den Erwägungen im angefochtenen Urteil nicht gefolgt werden (Urk. 117 S. 51, Ziff. 3.3.4. und i nsbes. S. 54). 5.5.2.1. Zwar ist zutreffend, dass die vom Beschuldigten im Verlaufe des Tattages niedergeschriebenen Gedanken keine eigentlichen Rachegefühle ge- genüber der Mutter von †U._____ enthielten, dafür aber immerhin üble Beschimp- fungen, welche von einem gewissen Groll und Aggressionen gegen diese zeugen ("zutiefst verlogene und kriminelle Prostituierte"; Urk. 19/33 S. 1). 5.5.2.2. Die Gedanken, welche der Beschuldigte auf den am Morgen des Tattages zuhause im Drucker zurückgelassenen Papieren hinterliess, strafen sei- ne späteren Aussagen, wonach er seinen am 26. Februar 2010 ca. um 06.30 Uhr gegenüber der Vormundschaftsbehörde gestellten Anträge (Urk. 37/2) gute Chancen gegeben habe (Urk. 79/1 S. 64; Prot. II S . 43), Lügen. Aus seinem Fazit, "hoffnungslos auf verlorenem Posten" (Urk. 19/33 S. 1 u.) oder der Äusserung: "Nun haben wir das tiefst mögliche Niveau erreicht und es besteht keine Chance, da rauszukommen." (Urk. 19/32), geht hervor, dass er verzweifelt war und subjek- tiv keinen Ausweg aus der aus seiner Sicht ausweglosen Situation mit dem dro- henden Ferienbesuchsrecht der Mutter des Kindes mehr sah. Andererseits war für ihn offenbar bereits klar: "Sie wird Zeit haben, über alles nachzudenken." (Urk. 19/32). Insbesondere der zuletzt zitierte Satz lässt keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte zum einen am Tatmorgen den Tatentschluss bereits gefasst hatte und zum anderen, dass er diesen Entschluss insbesondere deshalb fasste, weil er der Mutter das Kind definitiv für alle Zeiten entziehen und sie zeit- lebens bestrafen wollte. 5.5.2.3. In die gleiche Richtung zielen die im Abschiedsbrief kurze Zeit vor der Tatausführung niedergeschriebenen Gedanken, so zum Beispiel: "U._____ braucht keine Hure als Mutter, die lügt und für die Sozialmissbrauch Programm ist." (Urk. 40/3 S. 1). Oder: "S._____ wi ll mi t mi r ni cht i ns Rei ne kommen. Nun muss sie es mit sich selber machen." "Hilfe gibt es keine. Wenn das Recht auf der Seite von S._____ ist, spielen Seelen keine Rolle." (Urk. 40/3 S. 2).
5.5.2.4. Gegen Ende des Abschiedsbriefes vom 26. Februar 2010 hielt der Beschuldigte überdies fest: "Ich könnte U._____ weggeben, wenn er in guten Händen ist und mich sehen darf. Aber wenn die Behörden zulassen, dass er mit einer Hure ins Ausland darf, die dann nur noch ihr Ego kennt und keine Koopera- ti on kennt, dann kann i ch das ni cht zu schaffen." (Urk. 22/2 S. 46; Urk. 40/3 S. 3). In den vori nstanzli che n Erwägungen wurde an dieser Zitatstelle das "ni cht" ver- gessen (Urk. 22/2 S. 46; Urk. 40/3 S. 3), weshalb die darauf basierende vo- ri nstanzli che Schlussfolgerung auf diesem Versehen beruht (Urk. 117 S. 54, 2. Absatz). Der Beschuldigte hat diese Situation demzufolge negativ dargestellt und als für i hn ni cht zu schaffen bezei chnet. 5.5.2.5. Noch deutlicher wurde der Beschuldigte am Ende des Abschieds- briefes, indem er u.a. festhielt: "Es ist brutal, aber U._____ wi rd ni cht mehr ent- führt." und "Er hat den besseren Weg als mit einer Hure auf der Flucht" Dann schrieb er abschliessend: "Wir wollen in A aufs Grab" (Urk. 40/3 S. 3; Urk. 22/2 S. 46). 5.5.2.6. Zu Gunsten des Beschuldigten ist aber zu berücksichtigen, dass er bei seinem Vorgehen hintergründig auch von einem weiteren – aber lediglich se- kundären – Motiv geleitet wurde, nämlich †U._____ durch dessen Tötung vor ei- nem schlechteren Leben mit dessen Mutter im Ausland zu bewahren. So schrieb er an einer Stelle im Abschiedsbrief auch Folgendes: "U._____ hat si ch sehr wohl gefühlt zuhause. Wer ihn kannte, wusste, dass er kaputt geht, wenn er ins Aus- land gebracht wird." (Urk. 40/3 S. 1). 5.5.3. Mögliche altruistische Motive des Beschuldigten, wie sie von der Ver- teidigung angetönt werden (Urk. 135 S. 6), si nd aus diesen Zitaten und sei nen weiteren Zeilen mit Ausnahme der ei nen unter Erw. 5.5.2.6. aufgeführten Passa- ge ni cht zu entnehmen. Solche stehen aber ohnehi n i n kei nem i ns Gewi cht fallen- den Verhältnis zum Auslöschen des Kinderlebens. Auch ei ne schwere Konfli ktsi- tuation zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer †U._____, welche die Tat ausgelöst haben und die besondere Skrupellosigkeit entfallen lassen könnte, war ni cht gegeben (vgl. vorstehend Erw. II. 4.3.). Aus den aufgeführten Zitaten ist da-
gegen durchaus erkennbar, dass der Beschuldigte verhindern wollte, dass †U._____ von dessen Mutter entführt werden könnte. Rückblickend lässt dies einzig den Schluss zu, dass er es vorzog, das Kind zu töten, anstatt es alternativ dazu der aus seiner Sicht bestehenden Gefahr einer Entführung und "Flucht mi t ei ner Hure" auszusetzen, was als Ausdruck eines äusserst egoistischen Motives und einer extremen Geringschätzung des Lebens des Kindes zu bezei chnen i st. 5.6. Bei der Ausführung der Tat ging der Beschuldigte nicht grausam vor. Das Kind hatte er mit Hilfe des verabreichten Schlafmittels Benocten in einen der Bewusstlosigkeit ähnlichen Tiefschlaf versetzt, so dass es vom Versperren der Atemwege und dem Ersticken nichts spürte, mithin weder Schmerzen, Leiden noch Qualen erli tt (Urk. 34/12 S. 9 f.). Der Kauf von schönen Spielsachen zeugen vielmehr davon, dass der Beschuldigte für †U._____ eine vertrauensvolle Umge- bung schaffen wollte und um eine positive Gefühlslage des Kindes bemüht war. 5.7. Sein Tatvorgehen ist indessen mit der Vorinstanz als heimtückisch zu qualifizieren (Urk. 117 S. 48 f.). Das Kind war völlig arglos und dem Beschuldigten völlig ausgeliefert. Der Beschuldigte war bemüht, seine Vertrauensstellung, wel- che er als Vater von †U._____ ohnehin hatte, durch den Kauf von Spielzeug vor der Tat noch zusätzlich durch diese Geschenke positiv zu gestalten und zu ver- festigen, was angesichts der anschliessenden Tatausführung besonders perfid anmutet. Die auf diese Weise besonders vertrauensvoll gestaltete Situation beim Spielen im Hotelzimmer nutzte der Beschuldigte in der Folge schamlos kalkulie- rend und gezielt aus, um seinem fünfjährigen Kind die Überdosis Schlafmittel i n einem Süssgetränk zu verabreichen. Dadurch versetzte der Beschuldigte sei nen Sohn in einen Zustand der Bewusstlosigkeit, um i hn i n di esem Zustand durch ei ne weiche Bedeckung zu ersticken. Das sich über eine längere Dauer von mehreren Stunden erstreckende vorbereitende und ausführende Tatvorgehen ist als ge- mütskalt, krass egoistisch, äusserst überlegt und zielgerichtet zu bezeichnen. Es ist insgesamt fraglos als skrupellos zu qualifizieren. 6. Demzufolge ist der Tatbestand des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB erfüllt. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist zu bestätigen.
III. Strafzumessung 1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit 18 Jahren Freiheitsstrafe. Die Anklagebehörde beantragte im vorinstanzlichen Verfahren eine Bestrafung mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe und die Verwahrung des Beschuldigten i m Si nne von Art. 64 Abs. 1 StGB (Urk. 79/3 S. 1; Urk. 107 S. 1). An diesem An- trag hielt die Staatsanwaltschaft auch im Berufungsverfahren fest (Urk. 118 S. 2 ff.; Urk. 136). Die Verteidigung blieb im Berufungsverfahren ebenfalls bei ih- rem Antrag, der Beschuldigte sei mit 7 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen (Urk 79/6 S. 1; Urk. 107/2 S. 1; Urk. 120 S. 2; Urk. 135). 2. Die allgemeinen Regeln der Strafzumessung wurden im vorinstanzlichen Urteil korrekt wiedergegeben und zutreffend darauf hingewiesen, dass beim Mordtatbestand die Beweggründe, Ziele oder die Verwerflichkeit des Handelns, welche im Rahmen von Art. 112 StGB zur Bejahung der Generalklausel führen, bei der Strafzumessung nicht erneut berücksichtigt werden dürfen (Doppelverwer- tungsverbot). Auch der beim Tatbestand des Mordes zur Verfügung stehende Strafrahmen von lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe von nicht unter 10 Jahren wurde korrekt abgesteckt (Urk. 117 S. 57 f.; Art. 112 StGB), zu- mal keine Strafschärfungsgründe gegeben si nd und insbesondere der Strafmilde- rungsgrund der in leichtem Grad verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu berücksi chti gen ist (BGE 136 IV 55 E. 5.8 m.w.H.; BGE 116 IV 300 E. 2.a; vgl. nachstehend, Erw. III .2 .3. ff.). 2.1. Bei der objektiven Tatschwere fällt ni cht nur i ns Gewi cht, dass der Be- schuldigte sein eigenes fünfjähriges Kind eigenhändig mit einer weichen Bede- ckung erstickt und getötet hat, sondern auch, dass er das Kind damit bewusst und gewollt auch für immer der Ki ndsmutter entzogen und ihr damit grosses Leid zu- gefügt hat. Etwas relativiert wird seine völlig sinnlose Tat dadurch, dass er dem Kind keine spürbaren Leiden zufügte, mithin nicht grausam vorging. Er legte kein grosses Aggressionspotential an den Tag. Die Tat beging der Beschuldigte weder spontan noch i mpulsi v. Der Tat ging vielmehr eine längere mehrstufige Vorberei-
tung voraus. So begann die Planung seines an die Tötung des Kindes anschlies- senden Sui zi dversuches allerspätestens am Morgen der Tat vor dem Verlassen des Hauses, als er den bereits ca. 10 Tage vorher behändigten Feuerlöscher i n den ebenfalls zur Mitnahme vorgesehenen Koffer mit den Sachen von †U._____ einpackte. Im Zug schaltete der Beschuldigte sei n Telefon aus, um ni cht mehr kontakti ert und aufgefunden werden zu können. Nach der Ankunft i n ... kaufte er zielgerichtet das für das spätere Tatvorgehen benötigte Schlafmittel und mietete das Hotelzimmer als geschützte Tatörtlichkeit (vgl. auch Urk. 45/25 S. 191, letzter Absatz ff.; Urk. 79/2 S. 36 ff.) . Insofern entwickelte der Beschuldigte auch eine be- trächtli che kriminelle Energie und ging äusserst zielgerichtet vor. Die objektive Schwere seiner Tat ist daher auch innerhalb des beim Mordtatbestand zur Verfü- gung stehenden Strafrahmens als beträchtlich ei nzustufen und lässt ei ne hypo- thetische Einsatzstrafe von 16 Jahren Freiheitsstrafe als angezeigt erscheinen. 2.2. Was die subjektive Schwere der Tat anbelangt, ist zu gewichten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Sei n ausschliesslich egoistisches Motiv ist bereits dem Tatbestand als solchem immanent und daher nicht noch- mals verschuldenserschwerend zu veranschlagen. Zu Recht haben die Vorder- richter dagegen verschuldenserhöhend taxiert, dass †U._____ als Objekt der Tat dem Beschuldigten nicht den geringsten Anlass zur Tat gegeben hatte (Urk. 117 S. 59). Eigentliches Ziel und Absicht des Beschuldigten war mithin gar nicht in erster Lini e, seinen eigenen Sohn umzubringen, sondern das von ihm eigentlich geliebte Kind auch aus Groll gegenüber der Kindsmutter aus der Welt zu schaf- fen, um dieses ein für alle Mal und unwiederbringlich der Mutter zu entzi ehen und sie damit zu bestrafen, dafür, dass sie ihm in der Vergangenheit einen erbitterten Obhutsstreit geliefert hatte und er ausserdem nicht wollte, dass die Kindsmutter †U._____ i n ei ne aus sei ner Si cht dem Kind abträgliche Welt mi tnehmen und nur noch für si ch haben könnte. Als weiterer Teil der Zielsetzung des Beschuldigten und nur i n zwei ter Li ni e kommt die Bewahrung von †U._____ vor einem schlech- ten Leben im Ausland und die Fokussierung sowie gedankliche Einengung auf den Suizid in Betracht. Der Umstand, dass er sein fünfjähriges, an diesem Streit unbeteiligtes Ki nd auf diese Weise zum blossen Objekt seiner eigenen Interessen machte, führt zu einer ausserordentlich grossen Missachtung menschli chen Le-
bens, zumal ein Weiterbeschreiten des legalen behördlichen Weges keineswegs aussichtslos erschien. So hätte der Beschuldigte beispielsweise die Beantwortung der noch am Tatmorgen der Vormundschaftsbehörde gestellten Anträge abwarten und weiterverfolgen können. Diese Elemente der subjektiven Tatschwere führen zu keiner Minderung des objektiven Tatverschuldens, sondern tendenziell eher noch zu ei ner Erhöhung. 2.3. Zur Frage der Schuldfähigkeit liegt das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. med. AA., ... des Zentrums für forensische Psychiatrie, Psychiatri- sche Universitätsklinik Zürich, vom 31. August 2011 vor (Urk. 45/25; Urk. 79/2 S. 15 ff.). Das Gutachten hält dem Beschuldigten zugute, dass die vor der Tat er- haltenen Informationen, das Mail des Gegenanwaltes bezüglich Ferienverbot, die Aussage von Herrn AC. am Vorabend der Tat über ein mögliches Leben von †U._____ in Brasilien beim Beschuldigten Verzweiflung, Angst (Verlust- und Versagensangst), Anspannung sowie ein Gefühl der Ausweglosigkeit und Ohn- macht ausgelöst haben (Urk 45/25 S. 194 f.). Da kein Wahn vorlag, sondern allen- falls eine durch abnorme Persönlichkeitszüge begünstigte verzerrte Wahrneh- mung des Konfliktes, wurde die Einsichtsfähigkeit, d.h. das prinzipielle Vermögen, das Verbotene einer Tötungshandlung zum Nachteil seines Sohnes zu erkennen, als gegeben erachtet (Urk. 45/25 S. 199; Urk. 79/2 S. 40). Trotz Verzweiflung als für eine erhaltene Steuerungsfähigkeit sprechend, erkannte das Gutachten über- zeugend das zielgerichtete Vorgehen des Beschuldigten am Tattag mit den lang hingezogenen schrittweisen Vorbereitungshandlungen (Urk. 45/25 S. 192, Urk. 19/2 S. 40 ff.) . Prof. AA._____ hat dies auch vor Vori nstanz als Sachverstän- diger noch einmal nachvollziehbar mündli ch erläutert und bestätigt (Urk. 79/2 S. 36 ff., S. 39 f.). 2.3.1. Gegen eine vollständig erhaltene Steuerungsfähigkeit sprechend führ- te der amtliche Gutachter das Zusammenspiel von den paranoid-narzisstischen Persönlichkeitszügen des Beschuldigten und einer durch die Zuspitzung des Kon- flikts um †U._____ akut hervorgerufenen Belastungssituation mit einer gedankli- chen Einengung des Beschuldigten auf den drohenden Verlust des Sohnes und auf das Thema Suizid, wovon der Beschuldigte sich nicht mehr lösen konnte
(Urk. 45/25 S. 192 f., 199; Urk. 79/2 S. 23 f.). Insofern erweist sich die Einschät- zung des Privatgutachters in seiner ergänzenden Stellungnahme, wonach unab- hängig von jedem denkbaren Ausgang der initiierten Handlungssequenzen für den Beschuldigten in beiden Konstellationen (gemeint: bei der früheren und der aktuellen Tat) kein übergeordneter Gewinn erkennbar gewesen sei (Urk. 149 S. 20), i n tatsächli cher Hi nsi cht als unzutreffe nde Prämisse. 2.3.2. Für den erstellten Beweggrund des Beschuldigten – mit der Tötung von †U._____ auch beabsichtigt zu haben, dessen Mutter zu schaden und si e zu bestrafen (vgl. vorstehend Erw. II .5.5.2. ff.) – erkannte der Gutachter demgegen- über auf eine weit aktivere Rolle des Beschuldigten, weshalb dieser auch als in der Lage erachtet wurde, sein Handeln gemäss seiner Einsicht zu steuern, bei dieser Konstellation liegt laut Gutachter mi thi n eine voll erhaltene Steuerungsfä- higkeit vor (Urk. 45/25 S. 199 f.; Urk. 79/2 S. 23). 2.3.3. Di e unter der Leitung von Chefarzt Prof. Dr. med. AA._____ unter Mit- arbeit von Oberarzt Dr. med. AJ._____ gestellte Diagnose einer paranoiden Per- sönlichkeitsstörung mit begleitenden narzisstischen Persönlichkeitszügen gemäss Gutachten vom 31. August 2011 steht im Ei nklang mit der von Dr. med. AK._____ im forensisch-psychi atri sche n Gutachten vom 18. Dezember 1990 gestellten Di- agnose einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung (Urk. 45/25 S. 182; Urk. 79/2 S. 35 ff.). Nachdem dies vo m Privatgutachter des Beschuldigten, Prof. Dr. W., Universitätsklinikum Freiburg, in dessen Privatgutachten vom 9. Febru- ar 2015 bestätigt wurde (Urk. 131 S. 93 ff., 108), bestehen an dieser Diagnose kei ne vernünfti gen Zweifel mehr. 2.3.4. Im vom Beschuldigten am 11. März 2015 eingereichten Privatgutach- ten kommt auch der Privatgutachter Prof. Dr. W. nach ei nlässli chen Abklä- rungen zum Schluss, dass für den Beschuldigten in Übereinstimmung mit den Gutachtern Dres. AA._____ und AJ. _____ (Urk. 79/2 S. 17 ff., 43 ff.) die Diagnose eines Asperger Syndroms nicht gestellt werden kann (Urk. 131 S. 87 f., 90 f., 101). Beim Beschuldigten liege indessen eine autistische Persönlichkeitsstruktur im Sinne einer nicht näher bezeichneten Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.9) vor (Urk. 131 S. 85 f.). Die in den Vorgutachten herausgearbeiteten Diagnosen
einer paranoiden bzw. narzisstischen Persönlichkeitsstörung könnten nach Auf- fassung des Privatgutachters gut als psychoreaktive Sekundärproblematik vor dem Hintergrund der autistischen Grundstruktur des Beschuldigten verstanden werden. Letztere werde im kausalen Sinne als "frühere Gegebenheit" verstanden, wobei dies mit hoher Wahrscheinlichkeit Quelle für sich daraus entwickelnde nar- zisstische und paranoide Eigenschaften gewesen sei (Urk. 131 S. 92 ff.). Auf die Diagnose einer autistischen Persönlichkeitsstruktur als Basisstörung wies der Pri- vatgutachter auch in seiner Ergänzung vom 20. Juli 2015 nochmals hin (Urk. 149 S. 15). 2.3.5. Wie Prof. Dr. W._____ im Privatgutachten ausserdem aus führte, spielt die genaue diagnostische Einordnung der Persönlichkeitsstörung im Hin- blick auf die Frage der Schuldfähigkeit eine nachgeordnete Rolle (Urk. 131 S. 97), worauf auch der amtliche Gutachter in seiner Ergänzung vom 28. Mai 2015 nochmals hi nwei st (Urk. 142 S. 19 ff.), ist aber bei der Frage der Therapierbarkeit bedeutungsvoller (dazu nachstehend, Erw. IV .3.4.8. ff.) . 2.3.6. Den "insgesamt differenzierten und überzeugenden Darlegungen der Vorgutachter zur Schuldfähigkeit" hatte Prof. W._____ in seinem Privatgutachten vom 9. Februar 2015 nicht viel hinzuzufügen. Auch er geht aufgrund der phäno- menologischen Analyse aller berichteten und dokumentierten Abläufe nicht von einer mehr als leicht verminderten Schuldfähigkeit aus (Urk. 131 S. 105). 2.3.6.1. Im Sinne einer Hypothese fügte der Privatgutachter dieser Einschät- zung an, dass eine Abweichung dann möglich sei, wenn im Rahmen einer "MRT- Untersuchung oder insbesondere im Rahmen der EEG-Untersuchungen relevante Befunde erhoben würden" (frontale oder temporale Auffälligkeiten; Urk. 131 S. 105). Weiter vorne im Privatgutachten, wo diese Thematik einlässlicher disku- tiert wurde, hatte Prof. W._____ indessen selber angemerkt, dass die Wahr- scheinlichkeit, dass entsprechende Untersuchungen zu einem relevanten Befund führen würden, auch von ihm als gering und wahrscheinlich unter 5 Prozent ein- geschätzt würden (Urk. 131 S. 100, 2. Absatz). Trotz dieser eigenen Einschät- zung hielt der Privatgutachter auch in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 20. Juli 2015 unter Hinweis auf die Einzigartigkeit und "Bizzarheit" des vorliegen-
den Falles wenig überzeugend daran fest, dass auf solche Untersuchungen nicht verzichtet werden könne, auch wenn er die Wahrscheinlichkeit relevanter Befunde selber für gering erachtet (Urk. 149 S. 18 ff., insbes. S. 20). 2.3.6.2. Bereits in seiner Ergänzung vom 28. Mai 2015 legte der amtliche Gutachter Prof. AA._____ demgegenüber überzeugend dar, dass auch die der amtlichen Begutachtung zugrundeliegende neuropsychologische Abklärung keine Hinweise auf Beeinträchtigungen der hirnschadensensiblen kognitiven Funktionen geliefert habe. Er schloss daher eine gravierende Frontalhirnschädigung aus. Es bedürfe bei einem über 60-jährigen Menschen (dem Beschuldigten) keiner neuro- logischen Abklärung und Bildgebung, da das folgenlose Abklingen der Sympto- matik auf die für die Enuresis nocturna typische Reifungsstörung des Zentralner- vensystems hinweise. Selbst wenn die bis zum 19. Lebensjahr bestehende Enur- esis als Folge einer fortbestehenden Frontalhirnstörung angesehen würde, bliebe festzuhalten, dass sich diese Frontalhirnstörung in den folgenden Lebensjahren bzw. Jahrzehnten nicht negativ auf die psychosoziale Leistungsfähigkeit des Be- schuldigten ausgewirkt habe. Dieser habe zeitlebens keine generalisierten (d.h. in unterschiedlichen Kontexten auftretenden) Auffälligkeiten im Sinne einer gestör- ten Impulskontrolle und überschiessender Affekte gezeigt. Somit würde auch ei n Nachweis einer organischen Läsion mittels MRT– oder EEG-Auffälligkeiten nicht geeignet sein, die (amts-)gutacherli che n Schlüsse i n Frage zu stellen (Urk. 142 S. 22). Auch der Verdacht auf ein Krampfereignis habe sich aus den Akten nicht ergeben, und über den gesamten Lebensgang des inzwischen 66-jährigen Be- schuldigten sei nichts über epilepsieähnliche bzw. gar epileptische Phänomene bekanntgeworden. So wies der amtliche Gutachter dann auch darauf hin, dass er sich bei der Begutachtung in der Pflicht sehe, wahrscheinliche Ursachen be- stimmter Verhaltensweisen zu überprüfen, nicht jedoch unwahrscheinliche Ereig- nisse auszuschliessen (ebenda, S. 24). 2.3.6.3. Demzufolge hat der amtliche Gutachter die vom Privatgutachter empfohlenen und von der Verteidigung im Berufungsverfahren gestützt auf das Privatgutachten vom 9. Februar 2015 und dessen Ergänzung vom 20. Juli 2015 (Urk. 131; Urk. 149) beantragten weiteren körperlichen Untersuchungen beim Be-
schuldi gten (EEG, Schlaf-EEG und MRT des Neurokraniums; Urk. 135 S. 2; Urk. 148 S. 2, Ziff. 2) mit überzeugender Begründung als unnötig bezeichnet. D em i st ni chts hi nzuzufüge n. Dem Beweisantrag ist keine Folge zu leisten. 2.3.7. Die Einschätzungen der Gutachter zur Frage der Schuldfähigkeit si nd schlüssi g und überzeugen insgesamt, weshalb die beantragte erneute Begutach- tung des Beschuldigten durch einen bisher nicht mit der Angelegenheit befassten Psychiater ni cht notwendi g i st (vgl. Urk. 135 S. 1 f.). Auch wenn für den Beschul- digten am Morgen des Tattages durchaus noch andere Handlungsalternati ven i n Betracht gekommen wären, und wesentlicher Bestandteil seines Motivs war, mit der Tötung aus Groll auch der Kindsmutter zu schaden und diese zu bestrafen, womit von einer voll erhaltenen Steuerungsfähigkeit ausgegangen werde könnte (vgl. vorstehend, Erw. III .2.3 .2.), bleibt durch das Mitführen des Feuerlöschers beim Verlassens des Hauses der klare Hinweis auf eine bereits am Morgen des Tattages vorhandene Suizidabsicht und ei ne im Zusammenspiel mit den parano- id-narzisstischen Persönlichkeitszügen des Beschuldigten mindestens teilweise auf dieses Thema eingeengte Sichtweise (vgl. vorstehend, Erw. III .2.3.1.). 2.3.8. Es rechtfertigt sich daher, im Ergebnis wie die Vorinstanz (Urk. 117 S. 62), zu Gunsten des Beschuldi gten ei ne i n nur sehr leichtem Grade verminder- te Schuldfähigkeit zu berücksichtigen. Dass sich die Wirkung des vom Beschul- digten im Verlaufe des Tatnachmittags eingenommenen Schlafmittels Benocten angesichts des sich über einen Zeitraum von mindestens mehreren Stunden hin- ziehenden Tatablaufs in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Sichtweise (Urk. 117 S. 62 f.) nicht weiter verschuldensmindernd auswirken konnte, wurde bereits dargelegt (vorstehend, Erw. II .5.4.3.3). Dementsprechend ist die hypothetische Einsatzstrafe auf 14 ½ Jahre Frei- heitsstrafe zu reduzieren. 2.4. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensange- messene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im We- sentlichen täterbezogene Komponenten wie die persönlichen Verhältnisse, Vor-
strafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (HUG, in: DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Auflage, Zürich 2013, N 14 ff. zu Art. 47 StGB). 2.4.1. Die Vorinstanz hat die persönli chen und wi rtschaftli chen Verhältni sse des Beschuldigten nicht in ihre Begründung miteinbezogen (Urk. 117 S. 73), ob- schon ei ne einlässli che Betrachtung der Biographie des Beschuldigten unerläss- lich ist. 2.4.1.1. Der Beschuldigte ist am tt. September 1949 geboren und i n ei ner kinderreichen Bauernfamilie auf einem abgelegenen Hof in ... UR i n ärmli chen Verhältnisses aufgewachsen. Nach den ersten sechs Schulklassen absolvierte er zwar erfolgreich die Aufnahmeprüfung für die Sekundarschule, schloss die Schule dann aber trotzdem bloss mit einem Jahr Abschlussklasse ab und arbeitete in der Folge bereits als 14-jähriger auf dem Bau, um die Familie zu unterstüt ze n. Wäh- rend der Schulzeit war er Ministrant. Bis zum 19. Altersjahr litt der Beschuldigte unter Bettnässe (Enuresi s nocturna). Mit 19 Jahren absolvierte er in ... die Rekru- tenschule und leistete weiter Militärdienst bis zum Erwerb des Grades ei nes Feldweibels, worauf er während 10 Jahren Kompaniefeldweibel in einer Fes- tungseinheit war. Beruflich absolvierte er während zwei Wintern die landwirt- schaftli che Schule. Seine erste Ehefrau G._____ lernte der Beschuldigte im Alter von 20 Jahren bei einem Abschlussfest der Landwirtschaftsschule kennen. An- schliessend fand er eine Stelle im Landwirtschaftsbetrieb der Psychiatrischen Kli- ni k ... und hei ratete am tt. August 1972. In ... wurden drei eheliche Kinder gebo- ren: AL., geb. tt.mm.1973, AM., geb. tt.mm.1975, und AN._____, geb. tt.mm.1977. Mit 14 Jahren hatte der Beschuldigte mit Akkordeonspielen be- gonnen. Sei n Wunschzi el war es, Akkordeonlehrer zu werden, weshalb er in ... SG entsprechende Kurse besuchte. Ebenfalls in ... SG absolvierte er berufsgelei- tend das Abend-KV, welches er im Jahre 1984 abschloss. In der Folge wurde i hm in der Klinik in ... eine Stelle in der Spitalverwaltung angeboten. Schliesslich wur- de der Beschuldigte kaufmännischer Leiter. Eines Morgens rief ihn der Klinikdirek- tor an und teilte ihm mit, dass sich der dortige Chefarzt mit dem Pulver eines
Feuerlöschers umgebracht habe. Der Beschuldigte wurde auch Präsident des be- triebseigenen Fussballclubs und absolvierte mangels eines klubeigenen Schi eds- ri chters einen entsprechenden Kurs. Als die ältere Tochter, AL., ei ngeschult werden sollte, wollte er etwas am Leben ändern. Per Zufall fand er Ende 1979 ei- ne Stelle in einem Treuhandbüro in ..., wohin er mit seiner Familie alsdann zog. Berufsbegleitend absolvierte er eine Weiterbildung als diplomierter Betriebsbera- ter, die er mit dem Bestergebnis des Jahrgangs von 5.4 abschloss, was seine damalige Ehefrau jedoch nicht freute. Betriebsintern wurde er zum Prokuristen mit Ei nzelunterschrift befördert und führte selbständig Steuerverhandlungen. Privat hatte der Beschuldigte viel Zeit in die Musik investiert und das Akkordeon-Duett "A.-AP." gegründet. In der Folge wurde er im Verband für ...musik zum Technischen Leiter gewählt. Die Differenzen zu Hause wurden derweil immer grösser und die Konflikte häuften sich. Der Beschuldigte suchte Hilfe in Kommu- nikationskursen bei Scientology. Inzwi schen hatte er ein eigenes Treuhandge- schäft gegründet. Wegen Scientology gab es ernsthafte Probleme mit der Familie. 1988/89 unternahm der Beschuldigte einen ersten Suizidversuch, indem er im ...tunnel mit dem Auto in eine Nische fuhr und an einem Donnerstag ins Spital eingeliefert, am Wochenende dort aber wieder entlassen wurde. In der Folge kam es zur Trennung von der Familie. 2.4.1.2. Im Kontext dieser Trennung kam es zum ersten Delikt, als der Be- schuldigte am 9. September 1990 seinen damals 13-jähri gen Sohn AN. umzubringen versucht hatte und mit Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 27. Juli 1993 wegen versuchten Mordes mit 8 Jahren Zuchthaus bestraft wurde (Urk. 134). Den Strafvollzug musste der Beschuldigte im Jahre 1994 antreten. Am 9. Dezember 1999 wurde er bedingt aus dem Vollzug im Wauwilermoos entlas- sen, wobei eine zweijährige Probezeit angesetzt und eine Bewährungshilfe einge- setzt wurde. 2.4.1.3. Zwei Jahre vor dem Strafantritt hatte der Beschuldigte eine Frau namens AH._____ kennengelernt und mit dieser während zwei Jahren in ... zu- sammengelebt (Prot. II S . 40). Er war mit dieser die ganze Haftzeit hindurch zu- sammen. Dann habe er die Beziehung beendet. Vor dem Strafantritt beging der
Beschuldigte einen weiteren Suizidversuch mit Medikamenten. Die Haftzeit verlief gemäss seinem Dafürhalten relativ gut. Er etablierte sich gut, spielte Akkordeon und Tennis und erlebte eine gute Zeit, hatte eine gute Arbeit und fühlte sich mit Respekt behandelt. Ende 1990, anfangs 1991, hatte er auch seinen Sohn AN._____ einmal besuchen können, als dieser im Kinderspital Luzern war. Dieser Kontakt sei aber von der Psychologin und der Mutter nicht erwünscht gewesen. 2.4.1.4. Im Jahre 2000 lernte der Beschuldigte über eine Internetvermittlung N., eine Russin, kennen, welche er im Jahre 2001 heiratete. Diese Ehe sei entgegen deren Angaben gewaltfrei verlaufen. Mit ihr hatte der Beschuldigte die Einzelfirma AQ. gegründet und eine gleichnamige Zeitschrift für Russisch- sprachige herausgegeben. Im Jahre 2003 trennten sie sich. Sohn AN._____ habe ihr von seiner Vorstrafe erzählt. Im Jahre 2007 erfolgte die Scheidung dieser Ehe. Um die Weihnachtszeit 2003 lernte der Beschuldigte im Prostituiertenmilieu in Zü- ri ch S., die Mutter von †U., kennen, und es entwickelte sich eine freundschaftliche, intime Beziehung. Als im März 2004 ihre Aufenthaltsbewilligung abgelaufen war, wurde sie nach Brasilien ausgeschafft. Der Beschuldigte half ihr, nach Spanien zu kommen. Er besuchte sie dort und zog zwischenzeitlich auch dorthin, wo sie zunächst im Norden, in ..., und später in ..., lebten. Aus dieser Beziehung ging der gemeinsame Sohn †U., geboren am tt.mm.2005, her- vor. Alle zwei Wochen reiste der Beschuldigte in die Schweiz, um Mandate zu er- ledigen. Im April 2006 erfolgte die Rückreise in die Schweiz, wo der Beschuldigte nach A ZH zog und als Untermieter beim Paar AG./AC._____ wohnte. Er war damals noch nicht geschieden, weshalb eine Ehe mit S._____ für i hn kei n Thema war. Ende 2006 suchte er die Vormundschaftsbehörde in A auf und er- kundigte sich über das Sorgerecht von †U., da es Schwierigkeiten mit des- sen Betreuung gab. Er habe Geld für die junge Familie verdienen müssen, wäh- rend S. stets weg gewesen sei und †U._____ alleine bei ihm war. 2.4.1.5. In der Folge entwickelte sich ein sehr intensiver Streit um das Sor- gerecht von †U.. Am 25. Juni 2007 wurde beiden Eltern das gemeinsame Sorgerecht erteilt. S. hatte derweil einen selbständigen Wohnsitz in AR._____ begründet. Wegen Streitereien wurde die Obhut der Eltern am 12. Feb-
ruar 2008 aufgehoben und †U._____ bei einer Pflegefamilie untergebracht. Bei dieser Gelegenheit hatte die Vormundschaftsbehörde Kenntnis über die Vorstrafe des Beschuldigten erlangt. Im November 2008 wurde das Pflegeverhältnis wegen Problemen mit †U._____ und der Mutter aufgelöst. Gestützt auf ein von der Vor- mundschaftsbehörde in Auftrag gegebenes psychologisches Gutachten beim Ma- rie-Meierhofer-Insti t ut wurde †U._____ unter die Obhut des Beschuldigten ge- stellt, wobei er von zuhause aus arbeitete. Im Jahre 2009 ging der Beschuldigte mit Frau AS._____ für ein paar Monate eine Beziehung ein. Am 15. Dezember 2009 beschloss die Vormundschaftsbehörde gestützt auf ein Gutachten, dass die Obhut beim Beschuldigten verbleibe und die gemeinsame elterliche Sorge beizu- behalten sei. Dieser Entscheid wurde vom Anwalt der Kindsmutter angefochten. In der Folge befürchtete der Beschuldigte aufgrund von entsprechenden Äusse- rungen von †U._____ und seiner Mutter, dass dieser von der Kindsmutter entführt werden könnte, weshalb es schliesslich zum vorliegenden Delikt kam (Urk. 45/25 S. 87 ff.; Urk. 79/1; Prot. II S . 7 ff.). Seit der Tat befindet sich der Beschuldigte in Haft. 2.4.2. Die einschlägige Delinquenz wirkt sich aufgrund der auffallenden Pa- rallelität zur aktuellen Tat massiv straferhöhend aus, auch wenn rund 20 Jahre zwischen den beiden Taten liegen. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zü- rich vom 16. September 2008 wurde der Beschuldigte ausserdem wegen Verun- treuung und Urkundenfälschung zu einer bedingten Geldstrafe von 300 Tagessät- zen zu Fr. 30.– verurteilt. Das vorliegend zu beurteilende Delikt fällt in die laufen- de Probezeit dieser Vorstrafe, was ebenfalls straferhöhend zu Buche schlägt (Urk. 46/3). 2.4.3. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhal- ten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Dabei können umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesonde- re davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis erfolgte. Ein
Verzicht auf Strafminderung ist zulässig, wenn das Geständnis die Strafverfol- gung ni cht erlei chtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrü- ckenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_558/2011 vom 21. Novem- ber 2011 E. 2.3). Die bundesgerichtliche Praxis zeigt, dass nur ein ausgespro- chen positives Nachtatverhalten zu einer maximalen Strafreduktion von einem Drittel führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von al- lem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hi n oder nach Vorlage entsprechender Beweise. Ferner gehört kooperatives Verhal- ten in der Untersuchung dazu, wozu gehört, dass beispielsweise aufgrund des Verhaltens eines Beschuldigten weitere Delikte aufgeklärt oder Mittäter zur Re- chenschaft gezogen werden können, was ohne sein kooperatives Mitwirken nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich gehört Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue dazu. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu mi ndern (W IPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar zum Strafrecht I, 3. Auflage 2013, N 169 ff. zu Art. 47 StGB; TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, i n: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St.Gallen 2013, N 22 und N 24 zu Art. 47 StGB). Das Nachtatverhalten des Beschuldigten lässt keine Strafreduktion zu. Wie seine Angaben gegenüber dem Privatgutachter zeigen, wird die eigentliche Tat, das Ersticken seines Sohnes mit einem Kissen, und der subjektive Sachverhalt vo n i hm nach wi e vor ni cht anerkannt (Urk. 131 S. 53, aber auch S. 52 und 65; P ro t. II S . 41, 53). Angesichts der erdrückenden Beweislage blieb dem Beschul- digten nichts anderes übrig, als den äusseren Anklagesachverhalt zu anerkennen. Auch von Ei nsi cht und aufri chti ger Reue kann unter di esen Umständen ni cht di e Rede sein. 2.4.4. Nach dem Dargelegten ergeben sich bei der Würdigung der Täter- komponente massiv straferhöhende Faktoren. Somit erscheint die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren als angemessen, weshalb die durch die Vorinstanz festgesetzte Strafe zu bestätigen ist.
2.4.5. Einer Anrechnung der vom Beschuldigten erstandenen Untersu- chungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug von 2141 Tagen steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). IV. Therapeutische Massnahme / Verwahrung 1. Im angefochtenen Urteil wurden die rechtlichen Grundlagen für die An- ordnung ei ner Verwahrung i m Si nne von Art. 64 StGB korrekt wiedergegeben (Urk. 117 S. 66). Sie brauchen nicht wiederholt zu werden. 2. Nachdem der Beschuldigte des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB schuldig zu sprechen ist, liegt eine Anlasstat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB vor. Beim Beschuldigten wurde durch mehrere Gutachter eine anhaltende oder langandauernde psychische Störung von erheblicher Schwere im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB festgestellt (vgl. vorstehend, Erw. III .2.3 .3.), mit welcher die Tat überdies im Zusammenhang steht (Urk. 45/25 S. 201). 3. Das Gericht kann gegenüber einem psychisch schwer gestörten Täter ei- ne therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anordnen, wenn i m Zeitpunkt des Entscheids die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich durch eine solche Behandlung über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr von weiteren, mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehenden Taten deut- li ch verri ngern lässt. Es muss jedoch i m Zei tpunkt des Entschei ds ni cht hi nrei- chend wahrscheinlich sein, dass schon nach einer stationären Behandlung von fünf Jahren ein Zustand erreicht werden kann, der es rechtfertigt, dem Täter die Gelegenheit zu geben, sich in der Freiheit zu bewähren, und ihn daher aus der stationären Massnahme bedingt zu entlassen (BGE 134 IV 321 E.3.4.1). 3.1. Die dargestellten Grundsätze finden auch Anwendung, wenn zu ent- scheiden ist, ob gegenüber einem psychisch schwer gestörten Täter eine statio- näre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB oder eine Verwah- rung i m Si nne von Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB anzuordnen ist. Die Verwahrung ist gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB unzulässi g, wenn ei ne Massnahme nach Arti kel
59 StGB einen Erfolg verspricht, auch wenn die übrigen Voraussetzungen im Sin- ne dieser Bestimmung erfüllt sind. 3.2. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn im Sinne von Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB zu erwarten ist, durch die stationäre therapeutische Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer Straftaten begegnen, wenn mithin im Sinne der vorste- henden Erwägungen die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer deutlichen Verrin- gerung der Gefahr weiterer Straftaten besteht, und zwar von Straftaten der in Art. 64 Abs. 1 StGB umschri ebenen Art. D as i n Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB voraus- gesetzte Erfolgsversprechen entspricht mithin der in Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB vor- ausgesetzten Erwartung (BGE 134 IV 322 E. 3.4.2). 3.3. Die bisher mit dem Beschuldigten befassten gerichtlichen Gutachter kamen zusammengefasst zum Schluss, dass der Beschuldigte trotz der seit Jah- ren bestehenden Problematik kein tragfähiges Krankheitskonzept entwickelte und sein Umgang mit problematischen Persönlichkeitsanteilen durch Verdrängungs- und Verleugnungsprozesse geprägt ist, indem er die Verantwortung für die be- gangene Tat und vergangenes Fehlverhalten externalisiert. D i es führt zum wei te- ren Schluss, dass die vom Beschuldi gten mehrfach vordergründig erklärte Thera- piebereitschaft kei ner i ntri nsi schen Behandlungsmoti vati on entspricht, weshalb Zweifel an seiner tatsächlichen Therapiebereitschaft angebracht si nd und die de- liktpräventiven Möglichkeiten einer Psychotherapie daher als ausgesprochen ge- ri ng taxiert werden (Urk. 45/25 S. 202; Urk. 101 S. 13, 26; Urk. 79/2 S. 50). 3.4. Im Ergänzungsgutac hte n zur Frage der Verwahrung vom 4. Juli 2013 wird von PD Dr. AA._____ hervorgehoben, dass für den Beschuldigten statt der eigentli chen Tat nach wie vor die von ihm deutlich erlebte Versagensangst das hauptsächli che Thema ausmacht und es i hm innerhalb der Therapie vorwiegend darum geht, diese Angst überwinden zu können. Auf eine Auseinandersetzung über die persönlichkeitsbedungenen Hintergründe dieser Angst, z.B. auch hin- sichtlich der Frage, ob diese Versagensängste nicht auch Ausdruck der narzissti- schen Persönlichkeitsmerkmale sein könnten, habe sich der Beschuldigte nicht ei nlassen können (Urk. 101 S. 14 ff.).
3.4.1. Die vom Gerichtsgutachter wiederholt geäusserte Einschätzung, wo- nach zum Beschuldigten kein therapeutischer Zugang gefunden werden könne bzw. eine Therapie keinen Erfolg verspri cht, wurde ausführli ch, nachvollziehbar und überzeugend begründet. 3.4.2. Bei der Frage der Therapierbarkeit ist auch auf die ergänzenden As- pekte der Diagnose des Privatgutachters einzugehen. Im vom Beschuldigten am 11. März 2015 eingereichten Privatgutachten wurden durch Privatgutachter Prof. Dr. W._____, Universitätsklinikum Freiburg, weitere Diagnosen neben die Haupt- diagnose der paranoiden Persönlichkeitsstörung mit begleitenden narzisstischen Persönlichkeitszügen gestellt. Nach dem Verneinen des Asperger Syndroms wer- den eine autistische Persönlichkeitsstruktur i m Si nne ei ner ni cht näher bezei chne- ten Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.9), der Zustand nach wiederholten de- pressiven Dekompensationen im Sinne einer depressiven Anpassungsstörung (IC D-10: F43.2), sowie der Zustand nach äti ologi sch unklarer Enuresi s nocturna (nächtliches Bettnässen), möglicherweise organischer Ursache, vom Privatgut- achter angeführt (Urk. 101 S. 85), wobei das Schwergewicht dieser weiteren Di- agnosen auf autistischen Persönlichkeitszügen des Beschuldigten (Auti smus- Spektrum-Störung, ASS) liegt (Urk. 131 S. 86 ff.). 3.4.3. Zur Begründung dieser Diagnose weist der Privatgutachter auf die aus der Entwicklung des Beschuldigten erkennbaren Auffälligkeiten aus frühester Ki ndhei t und aus der Schulzeit, wo sich der Beschuldigte immer als Aussenseiter geschildert habe, welcher auf dem Schulhof immer am selben Platz gestanden und den Blick auf den Boden gerichtet habe. Solche Verhaltensweisen seien ty- pi sch für Menschen mi t hochfunkti onale m Asperger-Syndrom. Auch Auffälli gkei- ten der Wahrnehmung, wie eine entsprechende Reizempfindlichkeit seien vom Beschuldigten geschildert worden und seien regelhaft beim Asperger-Syndrom anzutreffen. Der Blickkontakt werde schon in der frühen Kindheit als auffällig be- schrieben. Auch die nonverbale Kommunikation in Form von Gestik, Mi mi k und Prosodie werde als auffällig dargestellt. Nach Angaben des Beschuldigten sei nonverbale Kommunikation erst in der Pubertät viel vor dem Spiegel geübt wor- den, nachdem Mädchen ihn darauf aufmerksam gemacht hätten, dass er immer
auf den Boden schaue und vornübergebeugt gehe. Der Beschuldigte habe nie Freunde gehabt, sei nie in Cliquen unterwegs gewesen und habe sich in Grup- penkonstellationen nie richtig bewegen können. Auch die für autistische Men- schen häufigen Wutattacken seien vom Beschuldigten angegeben worden. Seine Mutter habe ihn als ausgesprochen jähzorniges Kind beschrieben (Urk. 131 S. 88 ff.). 3.4.4. Zwar finden die vom Privatgutachter aufgeführten, auf eine autistische Persönlichkeitsstruktur hindeutenden Auffälligkeiten teilweise ihren Ursprung i n der Biographie des Beschuldigten. Es fällt indessen auf, dass der Privatgutachter auch auf Auffälligkeiten Bezug nimmt, welche der Beschuldigte erstmals dem Pri- vatgutachter gegenüber neu geäussert hat. So waren Reiz- und Geräuschemp- findlichkeit und ein metallischer Geschmack (starker Aluminiumgeschmack) im Mund i n den Stunden vor der Tat (Urk. 131 S. 70, 100) bislang kein Thema in den Aussagen des Beschuldigten, insbesondere auch nicht gegenüber den Gutach- tern AK._____ (1990) und den Dres. AA._____ und AJ._____ (2013), wie Prof. AA._____ i n sei ner Gutachtensergänzung vom 28. Mai 2015 ausdrücklich bestä- tigte (Urk. 142 S. 16 f.) und auch der Privatgutachter in seiner ergänzenden Stel- lungnahme vom 20. Juli 2015 anerkannte (Urk. 149 S. 19.). 3.4.5. Auch vom Privatgutachter diskutierte Defizite des Beschuldigten im Bereich der Wahrnehmung von Befindlichkeiten und Gefühlen bei anderen Men- schen, was zu Mi ssverständni ssen und i nterpersonellen Konfli kten führen könne (Urk. 131 S. 89 f., 92), fi nden si ch nicht so klar in den zahlreichen Befragungen von Bezugspersonen des Beschuldigten als Zeugen im vorliegenden Verfahren. Diese wurden vom Gerichtsgutachter Prof. AA._____ stattdessen vielmehr als Gegenbeispiele und für di e Vernei nung eines Asperger Syndroms i m Autis- musspektrum hervorgehoben (Urk. 79/2 S. 18 f.). Als nicht abschliessende Bei- spiele nannte Dr. AA._____ überzeugend die mehreren festen Beziehungen des Beschuldigten, sein Engagement in Vereinen (...) und die von mehreren Zeugen beschriebene Eigenschaft als fürsorglicher Vater (Urk. 79/2 S. 17; vgl. auch Urk. 45/25 S. 104 ff.) . Weiteres Beispiel sind die Aktivitäten des Beschuldigten im Bereich der Volksmusik, wo er mit seinem Akkordeon-Duett Radio- und Fernseh-
auftritte hatte, das jährliche Ländlerkonzert in ... organisierte und im Verband der ...musiker zum Technischen Leiter gewählt wurde (Prot. II S . 16; Urk. 45/25 S. 112 f.). 3.4.6. Aus dem Privatgutachten geht denn auch nicht hervor, ob diese Pro- tokolle der zahlreichen, aus dem Umfeld des Beschuldigten befragten Zeugen Prof. Dr. W._____ vorgelegen haben. Er hat sich mit solchen Aussagen im Privat- gutachten jedenfalls nicht auseinandergesetzt. Auch hinsichtlich der Blickkontakte des Beschuldigten in Gesprächen machten die Gerichtsgutachter andere Wahr- nehmungen (Urk. 79/2 S. 18) als der Privatgutachter wenige Jahre später (Urk. 131 S. 48), und auch anlässlich der Berufungsverhandlung richteten sich die Blicke des Beschuldigten unauffällig und ganz normal an die ihn Befragenden. 3.4.7. So dürfte es auch kein Zufall sein, dass der Privatgutachter selber da- rauf hinweist, dass auch die für die Diagnose eines Asperger Syndroms kritischen Informationen aus der ersten Dekade des Lebens des Beschuldigten nur sehr spärlich vorhanden si nd, da dessen Eltern diesbezüglich nicht mehr befragt wer- den können. Ferner müsse bei der Begründung der gestellten Diagnose auch be- dacht werden, dass der Beschuldigte ein klares Interesse an der Stellung dieser Diagnose bekundet habe und eine entsprechende Diagnosestellung zentrales Motiv der Beauftragung zum Privatgutachten gewesen sei (Urk. 131 S. 88). Nach- dem sich der Beschuldigte sehr stark mit der eigenen Diagnose auseinanderzu- setzen scheint, dürfen diese Vorbehalte auch im Zusammenhang mit der Diagno- se des Privatgutachters im weiteren Auti smus-Spektrum ni cht ausser Acht gelas- sen werden. Wenn der Privatgutachter aus leidenschaftlichem Akkordeonspielen eingeengte Interessen ableitet (Urk. 131 S. 91; Urk. 149 S. 16 f.) , überzeugt dies nach dem Dargelegten nicht. 3.4.8. Der Privatgutachter scheint bei seiner weit positiveren Beurteilung der Therapierbarkeit des Beschuldigten den Fokus denn auch darauf zu legen, dass der Beschuldigte sich intensiv mit der psychiatrischen Diagnose auseinandersetzt, während die eigentliche Tat nicht im Zentrum zu stehen schei nt (vgl. Urk. 131 S. 72, insbes. S. 106 ff.), zumal der Beschuldigte die eigentliche Tat gegenüber dem Privatgutachter offensichtlich wieder bestritt: "Er habe nach seinem Wissen
U._____ nicht aktiv mit einem Kissen erstickt. Er sei vielleicht in eine schlechte Lage im Bett gekommen. Später sei er dann aufgewacht, und U._____ habe ni cht mehr geatmet. Er sei geschockt gewesen." (Urk. 131 S. 53, aber auch S. 52 und S. 65). Bei der Verdrängung und Leugnung der konkreten Tathandlungen und der eigentlichen Tat blieb der Beschuldigte entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 148 S. 9) abermals in der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 41, 53). Ei ne deliktsorientierte therapeutische Auseinandersetzung mit der Tat erweist sich un- ter solchen Vorzeichen trotz des mehrmals vom Beschuldigten geäusserten The- rapiewunsches nach wie vor äusserst schwer vorstellbar. Was die Erfolgsaussich- ten einer Therapie in diesem besonderen und sicher sehr ungewöhnlichen Einzel- fall anbelangt, kommt indessen auch Prof. Dr. W._____ zur Ei nschätzung, dass diese nicht mit Sicherheit prognostiziert werden können, von ihm "aber für realis- tisch eingeschätzt" werden (Urk. 131 S. 113). 3.4.8.1. Im Strafprozess ist zu beurteilen, wie sich die gutachterlich festge- stellten Symptome der psychischen Erkrankung auf die Schuldfähigkeit des Be- schuldigten im Zeitpunkt der Tat ausgewirkt haben und ob dieser bereit und in der Lage ist, sich einer forensisch zu beurteilenden, deliktsorientierten Therapie zu unterziehen. Letztere setzt zwingend voraus, dass der Beschuldigte dazu bereit ist, sich mit seiner Tat als solcher und seinem konkreten Tatvorgehen auseinan- derzusetzen, was weiter unabdingbar voraussetzt, dass er die Tat mit seiner kon- kreten Vorgehensweise vorbehaltlos vollumfänglich anerkennt. Nicht genügend für die Annahme einer erfolgsversprechenden deliktsorientierten Therapierbarkeit ist die Bereitschaft des Beschuldigten, die Diagnose einer autistischen Persön- li chkei tsstruktur zu anerkennen und di ese Erkrankung therapeuti sch angehen zu wollen. Dieser medizinische Ansatz genügt den forensischen Anforderungen an eine deliktsorientierte Therapie und für die forensisch definierte Therapiefähigkeit ni cht (vgl. dazu auch Urk. 142 S. 28). 3.4.8.2. Es ist daher von wesentlicher Bedeutung, dass der Beschuldigte nach wie vor Erinnerungen an die eigentliche Tat und sein Vorgehen selekti v ver- drängt und die eigentliche Tat nicht anerkennt, sondern lediglich in genereller Weise die Verantwortung für den Tod seines Kindes übernimmt und sich gemäss
sei nem Bekunden für dessen Tod schuldig hält (Prot. II S . 51 ff., insbes. S. 53). Dass es sich dabei nicht um bloss medizinisch bedingte Erinnerungslücken han- delt, sondern diese teilweise durch den Beschuldigten gewillkürt an den Tag tre- ten, ist darin zu erkennen, dass sich aus einigen offenkundigen Widersprüchen in seinen Aussagen ergibt, dass er sich selektiv durchaus an das eigentliche Tatge- schehen zu eri nnern schei nt. 3.4.8.2.1. Dies tritt beispielsweise daraus hervor, dass der Beschuldigte sich anlässlich seiner Befragung in der Berufungsverhandlung plötzlich und scheinbar erstmals daran zu erinnern vermochte, sich beim Auslösen des Feuerlöschers denselben an den Mund gehalten zu haben (Prot. II S . 54 f.), während er bei an- deren Gelegenheiten konfrontiert mit Fragen zum eigentlichen Tatgeschehen oder mit ihn belastenden Tatsachen und Indizien stets darauf verwies, sich (ab einem gewissen Zeitpunkt am Tattag) nicht daran erinnern zu können; so beispielsweise bei der Frage, ob er die Atemwege des Kindes versperrt habe oder wann er dem Kind wie viele Tabletten Benocten verabreicht hatte, etc. (so z.B. Prot. II S . 41, 44, 50 ff., insbes. S. 53 f.). 3.4.8.2.2. Das beharrliche Bestreiten des eigentlichen Tötungsvorsatzes und das Verdrängen des eigentlichen Tatvorgehens zeigt, dass der Beschuldigte nach wie vor bestrebt ist, die Tat zu externalisieren und irgendwie abzuschieben, wie dies bereits das amtliche psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. AA._____ vom 31. August 2011 festhielt (Urk. 45/25 S. 197). Insofern hat der Beschuldigte die damaligen gutachterlichen Feststellungen, wonach nicht zu erwarten sei, dass er diese Haltung ablegen werde und damit therapeutisch erreichbar werde, was letztlich dazu führe, dass eine psychotherapeutische Bearbeitung des Deliktes er- schwert bzw. unmöglich werde und keine effektive deliktspräventive Interventi o n geleistet werden könne (ebenda, S. 197), in der seither verstrichenen Zeit weiter- hin bestätigt. Dies hat auch der amtliche Gutachter in der Ergänzung vom 28. Mai 2015 nochmals ausdrücklich festgehalten (Urk. 142 S. 28 f.). 3.4.8.2.3. Ausserdem hat Prof. AA._____ zum Schluss sei ner Ergänzungen vom 28. Mai 2015 zu Recht darauf hingewiesen, dass an mehreren Stellen des Privatgutachtens deutlich wird, dass der Beschuldigte grosses Interesse an einer
Diagnose aus dem Autismusspektrum zeigte und der Privatgutachter mehrfach ausführte, dass seine Schlussfolgerungen auf aus seiner Sicht überzeugenden bzw. authentischen Angaben des Beschuldigten beruhten. Dabei habe der Privat- gutachter Widersprüche zwischen den aktuellen und früheren Angaben des Be- schuldigten sowie zu diversen Zeugenaussagen (z.B. von seiner Exfrau N._____ oder seiner Ex-Partneri n Frau AS.) weder dargelegt noch diskutiert. Ange- sichts der Resultate der (amtlichen) Begutachtung sei es nicht sinnvoll, sich bei den diagnostischen und therapeutischen Überlegungen vorwiegend auf die Anga- ben des Beschuldigten zu verlassen und gegenläufige Darstellungen unberück- sichtigt zu lassen (Urk. 142 S. 30). 3.4.9. Die positivere Einschätzung des Privatgutachters zur Therapierbarkeit des Beschuldigten und zu möglichen Erfolgsaussichten überzeugt nach dem Dar- gelegten nicht in der Weise, dass sie die negative Einschätzung des gerichtlichen Gutachters Prof. Dr. med. AA. in dieser Frage umzustossen vermöchte (vgl. Urk. 45/25 S. 200 ff., 202.; Urk. 79 S. 50). 3.5. Den Vorderrichtern ist somit beizupflichten, dass es an der Therapier- barkeit des Beschuldigten nach wie vor mangelt, weshalb die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht. 4. Nach Art. 64 Abs. 1 lit. a und b StGB i st zur Anordnung ei ner Verwahrung die ernsthafte Erwartung weiterer Delinquenz erforderlich. Dabei hat sich die Rückfallgefahr auf Taten der gleichen Art wie das Anlassdelikt zu beziehen. Es muss mithin damit zu rechnen sein, dass der Täter in gleicher oder ähnlicher Form erneut delinquiert. Erforderlich ist zudem eine qualifizierte Gefährlichkeit. Es muss eine hohe Wahrscheinlichkeit weiterer schwerwiegender Straftaten beste- hen. Eine blosse Vermutung oder vage Wahrscheinlichkeit genügt nicht (H EER, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage 2013, N 47 zu Art. 64 StGB). 4.1. Bei der Beurteilung der qualifizierten Gefährlichkeit steht den Gerichten ei n grosses Ermessen zu, und mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässig- keit sind ausserordentlich hohe Anforderungen an die Ernsthaftigkeit der Rück- fallgefahr zu stellen (H EER, a.a.O., N 51 zu Art. 64 StGB; SCHW ARZENEG-
GER/HUG/JOSITSCH, Strafrecht II, 8. Auflage Zürich 2007, S. 188 ff.). Bei der Risi- koanalyse ist grundsätzlich eine Gesamtwürdigung von Tat und Täter vorzuneh- men. Massgebliche Faktoren der Risikoanalyse sind die Anlasstat, aber auch die Vorgeschichte und spätere Entwicklung sowie Hi ntergründe und Bezi ehung zum Opfer (H EER/ HABERMEYER, i n: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage 2013, N 67 zu Art. 64 StGB). 4.2. Im Ergänzungsgutachten zur Frage der Verwahrung vom 4. Juli 2013 hob Prof. Dr. AA._____ betreffend die Tathintergründe nachvollziehbar hervor, dass der Beschuldigte entweder aus einer depressiv-suizidalen und/oder einer narzisstisch gekränkt-aggressiven Verfassung heraus zweimal schwerwiegende Gewalt gegen leibliche Kinder i m Kontext von Trennungssi tuati o ne n ausübte und ei ne Einsicht in die Problematik des eigenen Verhaltens beim Beschuldigten nach wie vor fehlt, da er wei terhi n zur Externalisierung der Verantwortung für seine Tat neigt. Vor diesem Hintergrund erachtet es der Gerichtsgutachter unabhängig von der Tatmotivation als wenig wahrscheinlich, dass mittlerweile eine Entwicklung in Gang gekommen sei n könnte, welche es dem Beschuldigten ermöglichen würde, i n ei ner ähnli ch gelagerten Ausgangssituation anders zu reagieren. Er rechnet i n ähnlich gelagerten Ausgangssituationen vielmehr weiterhin mit aggressiv ausge- stalteten suizidalen bzw. parasuizidalen Handlungen. Insofern attestiert er dem Beschuldigten bei ähnlichen Voraussetzungen das Risiko einer weiteren schwe- ren Straftat (Urk. 101 S. 20). An dieser Beurteilung hat sich seither nichts geän- dert. 4.3. Die Tendenz, seine Tatverantwortung zu externalisieren, zeigt sich in- zwischen erneut in den Angaben des Beschuldigten gegenüber dem Privatgut- achter und i n sei ner auswei chenden Auseinandersetzung mit der psychiatrischen Diagnose, anstelle der Anlasstat (vgl. vorstehend, Erw. IV .3.4.8. ff.). 4.4. Zum Risiko einer weiteren schweren Straftat streicht Prof. AA._____ weiter heraus, dass dieses an konkrete Auslösebedingungen, wie eine erneute angespannte familiäre Konstellation, gebunden ist, weshalb es ausgesprochen fraglich sei, ob solche Auslösebedingungen beim mittlerweile im Pensionsalter angekommenen Beschuldigten nach wie vor realistisch erwartet werden können
oder sogar müssen, da es beim Beschuldigten nicht um eine generelle, sich schon im Kontext von alltäglichen Konflikten manifestierende Gewaltbereitschaft handelt und Gewalthandlungen des Beschuldigten bisher stets in familiären, resp. partnerschaftlichen Konstellationen eingebettet waren. Hier erachtet es der Ge- richtsgutachter nachvollziehbar und überzeugend altersbedingt als wenig wahr- scheinlich, dass solche Konflikte für den Zeitraum nach der möglichen Entlassung des Beschuldigten aus dem Strafvollzug noch auftreten. Bei einer Haftentlassung i n ei nem Altersbereich von über 70 Jahren fällt das Risiko eines weiteren Tö- tungsdeliktes laut Prof. AA._____ statistisch gesehen daher gering aus, da das Risiko von Gewaltstraftaten in diesem Altersbereich so gering ist , dass das Alter als der massgebliche prognostische Faktor angesehen werden kann und auch gegenüber diagnostischen Überlegungen bzw. den Persönlichkeitsmerkmalen an Bedeutung gewi nnt. So rechnet der Gutachter beim Beschuldigten mit schwer- wiegenden Gewalttaten erst dann, wenn si ch dieser wieder mit einer seinen oh- nehin fraglichen Selbstwert massiv gefährdenden Situation konfrontiert sehen würde, insbesondere einer solchen, in der er sich massiv gekränkt und übervor- teilt fühlen würde. Er gelangt daher nachvollziehbar und überzeugend zum Schluss, dass beim Beschuldigten ein eher niedriges individuelles Rückfallrisiko besteht, zumal ei ne erneute ähnlich belastende partnerschaftliche Situation mit gleichzeitig vorhandenen leiblichen Kindern altersbedingt als wenig wahrschein- li ch erschei nt. In der Gesamtschau betrachtet ist somit ni cht mi t hoher Wahr- scheinlichkeit zu erwarten, dass der Beschuldigte – auch unter Berücksi chti gung der diagnostizierten paranoid-narzisstischen Persönlichkeitsproblematik – eine weitere ähnlich gelagerte schwere Straftat begehen könnte (Urk. 101 S. 20 f., 25). 4.5. Der Privatgutachter Prof. Dr. W._____ wurde zum Thema Rückfallge- fahr ni cht angerufen und hat si ch dazu auch ni cht geäussert. 4.6. Die von Prof. AA._____ angestellten Überlegungen und die daraus im Ergänzungsgutachten zur Frage der Verwahrung vom 4. Juli 2013 abgeleiteten Schlussfolgerunge n sind nachvollziehbar und vermögen zu überzeugen. Es ist daher in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Vorderrichter (Urk. 117 S. 73 f.) nicht mit hoher Wahrschei nli chkei t zu erwarten, dass der Beschuldigte in
der Zeit nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug weitere Gewaltstraftaten begehen wi rd. 4.6.1. Hinzu kommt die bereits vom Gerichtsgutachter angeführte weitere Überlegung, dass zusätzlich zur dargelegten Einschätzung des Rückfallrisikos die Möglichkeit besteht, nach der Entlassung des Beschuldigten aus dem Strafvollzug über das Institut der Bewährungshilfe, allenfalls verbunden mit geeigneten Wei- sungen (Art. 87 Abs. 2 StGB), die spezifischen Ausgangsbedingungen vergleich- barer Entwicklungen mit Bezugspersonen im familiären Umfeld, resp. entspre- chenden partnerschaftlichen Konstellationen, frühzei ti g zu i denti fi zi eren und mi t geeigneten Massnahmen auf diese zu reagieren (Urk. 101 S. 21), was als durch- aus geeignet erscheint und einen massiv weniger starken Eingriff als die Anord- nung der Verwahrung zur Folge hat. 4.6.2. Nach dem Dargelegten ist sowohl von der Anordnung einer Verwah- rung nach Art. 64 Abs. 1 StGB als auch von einer therapeutischen Massnahme im Si nne von Art. 59 StGB abzusehen. V. Widerruf 1. Im vorinstanzlichen Urteil wurde der mit Urteil des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 16. September 2008 gewährte bedingte Vollzug der Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 30.– wi derrufen und der Vollzug der Strafe angeord- net (Urk. 117 S. 75, 83). Dieser Widerruf wurde mit der Berufungserklärung der Verteidigung ausdrücklich nicht angefochten (Urk. 120 S. 2; Art. 399 Abs. 3 StPO). Nachdem die Bemessung der Strafe als solche angefochten wurde, ist der Widerruf als Bestandteil der Strafe als mitangefochten zu betrachten (Art. 399 Abs. 4 lit. b StPO; S CHMID, Praxiskommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 2. Auflage 2013, N 20 zu Art. 399 StPO). 2. Begeht ein Verurteilter während der Probezeit ein Verbrechen oder Ver- gehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).
VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massga- be ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem der Be- schuldigte mit seinen Anträgen zum überwiegenden Teil unterliegt, auf der ande- ren Seite aber auch die Staatsanwaltschaft mit ihren Berufungsanträgen der Aus- fällung einer lebenslänglichen Strafe und der Anordnung der Verwahrung nicht durchdringt, rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten drei Viertel der Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen und einen Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu- nehmen, wobei die Rückzahlungsp fli c ht i m Umfang von drei Vierteln vorbehalten bleibt.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 28. August 2013 hinsichtlich der Dispositivziffern 4 und 5 (Schadenersatz und Genugtuung ), 6 (Erstellung eines DNA-Profils), 8 (Herausgabe von Ge- genständen) und 9 – 10 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung mi t nachfolgendem Urtei l.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 2141 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvoll- zug bis und mit heute erstanden sind. 3. Von ei ner Verwahrung i m Si nne von Art. 64 Abs. 1 StGB wird abgesehen. 4. Die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. September 2008 ausgefällte bedingte Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird vollzogen. 5. Folgende mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Züri ch vom 4. Mai 2011 und 8. November 2011 beschlagnahmten Gegenstände werden mit Wirkung ab Eintritt der Vollstreckbarkeit des Urteils eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung oder Ver- ni chtung überlassen: − 1 Medikament Beipackzettel, verrissen, nass, ... / ..., (A...) − 1 Hotelinformations-Mappe, ... / ..., (A...)
− 1 Praline-Schachtel, 1 Begrüssungskarte Hotel, 1 Post-It-Block, türkis, mit der Auf- schrift „23.2.10 HEUTE-24.2.10 MORGEN-25.2.10 über MORGEN“, ... / ..., (A...) − 3-seitiger „Abschiedsbrief“ auf Hotelpapier, Format A4, inkl. Kugelschreiber, ... / ..., (A...) − 1 Medikamentenschachtel des Schlafmittels „Benocten“ für 20 Tabletten (leer), ge- kauft gemäss Preisschild in der „... Apotheke“ in , ... / ..., (A...) − 1 Handfeuerlöscher, „Primus“, Füllmenge 2 kg, App. No ... (stark mit Löschstaub ver- schmutzt), A..., Aufbewahrungsort FOR − Schliessvorrichtung, Plombe und Abzugsvorrichtung (Sicherung) für Feuerlöscher, A..., Aufbewahrungsort FOR − 2 Kassenbelege für Spielzeug: C._____ und D._____, ... / ..., (A...) − 1 Medikationszettel, Format A4, datiert vom 15.06.09, ... / ..., (A...) − 1 Lego Hubschrauber inkl. Verpackung und div. Filzstifte und 1 Speisemesser aus Kunststoff, ... / ..., (A...) − 1 Spielzeugverpackung „Constructor“ (Seilbagger), ... / ..., (A...) − Div. Bauteile „Seilbagger“ (mit Löschstaub verschmutzt), ... / ..., (A...) 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 15'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr.
amtliche Verteidigung (noch ausstehend) Fr. 7'858.00 Gutachten Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht im Umfang von drei Vierteln bleibt vorbehalten. 8. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung i m D i spositi v an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben), − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben), − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Privatklägerin persönlich (nur im Dispositiv), − den Vertreter der Privatklägerin
" Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hi nsi chtli ch i hrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen." sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten, − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz, − das Obergericht des Kantons Zürich (SB080283) hinsichtlich Dispositiv Ziffer 3 (im Dispositiv; ad acta), − an die Kantonspoli zei Züri ch hi nsi chtli ch D i spositiv Ziff. 5 (im Disposi- ti v), − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profi ls und Verni chtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten, − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B. 9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abtei lung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 7. Januar 2016
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Karabayir