Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB140109-O/U/gs
Mitwirkend: die Oberrichter lic.iur. Spiess, Präsident, und lic.iur. Burger, der Er- satzoberrichter lic.iur. Ernst sowie der Gerichtsschreiber lic.iur. Haf- ner
Urteil vom 29. August 2014
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend einfache Körperverletzung etc. und Widerruf
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 13. Dezember 2013 (GG130242)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. September 2013 (Urk. 23) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, - des Hausfriedensbruches im Sinne von Art. 186 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 40.–, wovon bis und mit heute 23 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. 4. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 18. August 2011 unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren ausgefällten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 60.– wird widerru- fen. 5. Auf das Schadenersatzbegehren des Privatklägers B._____ wird nicht ein- getreten. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 800.– zu- züglich 5 % Zins ab 24. März 2013 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 7. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf:
Fr. 1'200.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'117.90 amtliche Verteidigung Untersuchung. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ für das gesam- te Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 7'900.– (inklusive Baraus- lagen und MwSt.) zu bezahlen.
Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 55 S. 1) 1. Es sei das angefochtene Urteil vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe vollumfänglich freizu- sprechen. 3. Im Falle eines Schuldspruchs sei der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 30.-- zu bestrafen, wovon 23 Tagessätze durch Untersuchungshaft als geleistet gelten. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung der Probezeit auf 2 Jahre. 4. Es sei in jedem Fall auf den Widerruf der Geldstrafe gemäss Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 18. August 2011 zu verzichten, eventuell es sei die Probezeit zu verlängern.
b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Schriftlich, Urk. 47 S. 1) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. c) Des Privatklägers: (Urk. 65 S. 1 f.) 1. Es sei der Beschuldigte und Berufungskläger schuldig zu sprechen − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB 2. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 120 Ta- gessätzen zu Fr. 40.–. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 4 Jahre festzusetzen. 3. Es sei der Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 18. August 2011 bedingt ausgefällten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 60.– anzuordnen. 4. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger B._____ Fr. 800.– zuzüglich 5% ab dem 24. März 2013 als Genugtuung zu bezah- len.
Erwägungen: I. Prozessuales 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung - Einzelgericht, vom 13. De- zember 2013 wurde der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie des Hausfriedensbruches im Sinne von Art. 186 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 40.– bestraft. 23 Tagessätze davon waren bereits durch Haft erstanden. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festge- setzt. Zudem wurde der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft See/Oberland vom 18. August 2011 unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren ausgefällten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 60.– widerrufen und der Beschuldigte verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 800.– zuzüglich 5 % Zins ab 24. März 2013 als Genugtuung sowie eine Prozessentschädigung von Fr. 7'900.– zu bezahlen. Auf das Schadenersatzbegehren des Privatklägers wur- de nicht eingetreten (Urk. 42 S. 32 f.). 2. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte anlässlich der mündlichen Er- öffnung Berufung an (Prot. I S. 19). Mit Eingabe vom 28. Februar 2014 folgte die Berufungserklärung (Urk. 43). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschluss-
berufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 47). Der Privatkläger erklärte mit Eingabe vom 3. April 2014 ebenfalls, er erhebe keine Anschlussberufung (Urk. 48). Beweisergänzungen wurden keine beantragt. 3. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). Vorliegend erklär- te der Beschuldigte zwar, das vorinstanzliche Urteil sei vollumfänglich aufzuheben (Urk. 43 S. 3). Der Entscheid der Vorinstanz, das Genugtuungsbegehren des Pri- vatklägers abzuweisen, soweit es Fr. 800.– überstieg (Dispositiv-Ziffer 6, teilwei- se), wurde jedoch nicht konkret gerügt. Er ist daher in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist. 4. Der Privatkläger stellte am 24. März 2013 fristgerecht den für eine Verurteilung wegen der eingeklagten Delikte notwendigen Strafantrag und konstituierte sich als Privatkläger (Urk. 11/1). I. Sachverhalt 1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, am 24. März 2013 um ca. 19.25 Uhr zusammen mit C._____ an der ...strasse ... in Zürich geklingelt und dem dort wohnhaften Privatkläger B._____ während einer Auseinandersetzung zwischen diesem und C._____ einen Faustschlag gegen dessen rechtes Auge versetzt zu haben. Der Beschuldigte habe anschliessend gegen den Willen des flüchtenden Privatklägers dessen Haus betreten (Urk. 23 S. 2). 2. Der Beschuldigte bestreitet nicht, zur fraglichen Zeit an einer Auseinanderset- zung zwischen dem Privatkläger und C._____ beteiligt gewesen und in das Haus des Privatklägers eingedrungen zu sein. Er anerkennt auch, dass der Privatkläger die in der Anklageschrift aufgeführten Verletzungen anlässlich dieser Auseinan- dersetzung erlitten hat. Zu seiner Entlastung macht er geltend, er habe nur mit ei- nem Stoss ins Gesicht des Privatklägers auf dessen Angriff reagiert und habe das Haus einzig betreten, um C._____ wegzuziehen. Er bestreitet auch, dass die vom
Privatkläger erlittene Verletzung auf seinen Stoss zurückzuführen sei (Prot. I S. 13). 3. Die Anklage beruht im Wesentlichen auf den Aussagen der Auskunftspersonen B._____ (Urk. 7/1-2) und C._____ (Urk. 6/1 und Urk. 5/3), der Zeugin D._____ (Urk. 8) sowie derjenigen des Beschuldigten selbst (Urk. 5/1-4). Die Vorinstanz hat diese Aussagen korrekt und umfassend wiedergegeben (Urk. 42 S. 6-16). Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann vorab darauf und auf die allgemei- nen vorinstanzlichen Ausführungen zur Beweiswürdigung (Urk. 42 S. 4 ff.) ver- wiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenso ist den überzeugenden Ausführun- gen der Vorinstanz zur Glaubwürdigkeit der erwähnten Personen und der Ver- wertbarkeit ihrer Aussagen (Urk. 42 S. 6 f., S. 10 f., S. 14 und S. 16) zuzustim- men. Demnach sind die Einvernahmen des Mitbeschuldigten C._____ mit Aus- nahme der Einvernahme durch die Stadtpolizei Zürich vom 25. März 2013 (Urk. 6/1) sowie die Konfrontationseinvernahme vom 7. Mai 2013 (Urk. 5/3) nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar. 4. Der Privatkläger schilderte den Vorfall vom 24. März 2013 in seinen Einver- nahmen bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft konstant und nachvollziehbar. Seine Darstellung beinhaltet Details wie sein zweimaliges Stolpern als auch seine Emotionen während des Vorfalles, als er versuchte, die Polizei zu verständigen, ehe er barfuss flüchtete, und wirkt lebensnah und überzeugend. Widersprüche finden sich in seinen Aussagen bis auf die Anzahl der Schläge, die der Beschul- digte ihm versetzt habe, keine. Lügenmerkmale sind ebenfalls nicht ersichtlich. Wie bereits die Vorinstanz anmerkte, beeinträchtigt der Widerspruch bezüglich der Anzahl der erlittenen Schläge die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklä- gers nicht, da er unvorbereitet in eine rasch eskalierende Auseinandersetzung mit zwei Männern verwickelt wurde und sowohl aufgeregt als auch verängstigt war. Anzeichen dafür, dass er sein Verhalten beschönigte, liegen keine vor – er gab unumwunden zu, den Mitbeschuldigten C._____ mit der Faust geschlagen zu ha- ben. Ebensowenig ist ersichtlich, warum er den ihm nicht bekannten Beschuldig- ten fälschlicherweise belasten sollte. Er sagte eher zurückhaltend aus. Nament-
lich erklärte er in seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, der Beschuldigte habe ihn nur einmal geschlagen. Die Aussagen des Privatklägers werden ferner durch die Aussagen des Mitbe- schuldigten C._____ in wichtigen Teilen gestützt. Dieser bestätigte in seiner Ein- vernahme vom 25. März 2013, dass der Beschuldigte dem Privatkläger einen Faustschlag versetzt hatte und dass beide anschliessend in dessen Haus einge- drungen waren. Auch dass er mit dem Schlüssel des Privatklägers die zweite Tü- re im Windfang geöffnet habe, gab er zu. Einzig seine Aussage, der Privatkläger habe ihn zuerst angegriffen und der Beschuldigte habe zu seinem Schutz einge- griffen, steht im Widerspruch zu den Aussagen des Privatklägers, was die Hand- lungen des Beschuldigten betrifft. Demgegenüber weisen die Aussagen des Beschuldigten mehrere Unstimmigkei- ten auf. So stritt er in den Einvernahmen vom 25. und 26. März 2013 gänzlich ab, den Privatkläger geschlagen zu haben. Er erklärte, wenn er den Privatkläger am Kopf getroffen hätte, wäre dieser nicht mehr aufgestanden. Am 25. März beschul- digte er den Privatkläger auch, ihn angegriffen zu haben, was er am 26. März aber nicht mehr erwähnte. In der Konfrontationseinvernahme vom 7. Mai 2013 hingegen gab er erneut zu Protokoll, der Privatkläger habe ihn getreten, worauf er ihm mit der Hand einen Stoss gegen den Kopf versetzt habe. Ein Schlag sei dies nicht gewesen. Er machte auch ausweichende Aussagen, als er zum Grund sei- ner Anwesenheit befragt wurde. Einerseits behauptete er, er sei nur als Chauffeur mitgekommen, andererseits gab er verschiedentlich an, er sei auch als Zeuge für die Übergabe von Dokumenten mitgekommen. Er bestritt aber konstant, als "Security" für C._____ anwesend gewesen zu sein. Seine Aussagen wirken in ih- rer Gesamtheit beschönigend. Er ist offensichtlich bestrebt, sein eigenes Verhal- ten zu verharmlosen und alle Schuld für das Geschehen auf die beiden anderen Beteiligten zu schieben und sich als instrumentalisiertes Opfer darzustellen. Seine erst nachträglich erhobene Behauptung, er habe nur C._____ und den Privatklä- ger trennen wollen (Urk. 55 S. 12; Prot. II S. 11 f.), überzeugt nicht. Eine vorange- hende oder gleichzeitige verbale Intervention, die unter diesen Umständen zu er- warten gewesen wäre, oder ein anderes Zeichen, dass der Beschuldigte den
Streit hätte schlichten wollen, wird weder vom Privatkläger noch von C._____ er- wähnt. D._____ sagte überzeugend und widerspruchsfrei aus. Ihre Aussagen werden durch die Aussagen aller übrigen Beteiligten bestätigt, sind allerdings nur für das Betreten des Hauses des Privatklägers durch den Beschuldigten relevant, was dieser ohnehin nicht bestreitet. 5. Verglichen mit den glaubhaften Aussagen des Privatklägers erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten als blosse Schutzbehauptungen, soweit sie diesen widersprechen. Was den Einwand der Verteidigung betrifft, die in der Anklage- schrift aufgeführten Verletzungen des Privatklägers seien nicht vom Beschuldig- ten, sondern vom Mitbeschuldigten verursacht worden, so ist festzuhalten, dass der Privatkläger klar aussagte, der Beschuldigte habe ihn am Auge getroffen, der Mitbeschuldige C._____ hingegen am Hals. Gestützt auf die Aussagen des Pri- vatklägers und des Mitbeschuldigten C.s sowie der Zeugin D. als auch auf die Zugaben des Beschuldigten ist der Sachverhalt gemäss Anklage- schrift somit erstellt. II. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist umfassend und überzeugend (Urk. 42 S. 21-26). Es kann daher vollumfänglich darauf verwiesen werden. Dementspre- chend ist der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie des Hausfriedensbruches im Sinne von Art. 186 StGB schuldig zu sprechen. III. Strafzumessung 1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen korrekt abgesteckt und die gesetzlichen Zumessungsregeln zutreffend aufgeführt (Urk. 42 S. 27 f.). Es kann darauf ver- wiesen werden. Angesichts der Deliktsmehrheit ist die auszufällende Strafe an- gemessen zu erhöhen, wobei keine Gründe vorliegen, den ordentlichen Strafrah-
men von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe zu überschreiten (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Aufgrund des Verschlechterungsverbots kann die von der Vorinstanz ausgespro- chene Strafe nicht erhöht werden. Da dies auch für die Strafart und den Vollzug gilt, kann demnach nur eine Geldstrafe von höchstens 120 Tagessätzen, bedingt aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren, ausgefällt werden. 2. Zur objektiven Tatschwere betreffend der einfachen Körperverletzung ist fest- zuhalten, dass der Privatkläger schmerzhafte Prellungen am Auge erlitt. Ebenfalls spricht gegen den Beschuldigten, dass er den Privatkläger in dessen Wohnung zusammen mit C._____ tätlich anging. Der tätlichen Auseinandersetzung ging keine verbale Eskalation voraus; der Privatkläger wurde in seinen eigenen vier Wänden vollkommen überrascht, was die psychischen Folgen der Attacke zusätz- lich verstärkte. Zu Gunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er sich als trainierter Kampfsportler stark zurückhielt und dem Privatkläger nur einen Schlag respektive Stoss versetzte. Ob der Beschuldigte einen Schlag oder einen Stoss ausgeführt hat, spielt keine Rolle. Beide Techniken waren geeignet, die ge- nannten Verletzungen zu verursachen. Sein objektives Tatverschulden wiegt da- her gerade noch leicht. Subjektiv ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte zwar nicht eigentlich für einen Angriff angestellt worden war, sondern vom Ausbruch der Auseinanderset- zung zwischen C._____ und dem Privatkläger ebenfalls überrascht wurde. Trotz- dem versuchte er nicht, die beiden zu trennen, sondern unterstützte C._____ da- bei, die Türe zur Wohnung des Privatklägers gegen dessen Widerstand aufzu- stossen, ehe er dann ebenfalls gegen den Privatkläger tätlich wurde. Der sehr er- fahrene Kickboxer nahm dabei bewusst in Kauf, dem Privatkläger zumindest die in der Anklageschrift aufgeführten Verletzungen zuzufügen. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass der Beschuldigte, der den Privatkläger bis dahin noch nie gese- hen hatte, nicht aus persönlichen Motiven handelte, sondern seinem guten Be- kannten C._____ helfen wollte. Sein subjektives Tatverschulden wiegt demzufol- ge ebenfalls noch leicht.
In Anbetracht der objektiven und subjektiven Tatschwere wäre für die einfache Körperverletzung eine Einsatzstrafe von 75 Tagen angemessen. 3. Zur objektiven Tatschwere des Hausfriedensbruchs ist auszuführen, dass der Beschuldigte sich zwar nur kurz und nur im Eingangsbereich des Hauses des Pri- vatklägers aufhielt, diesen aber mit seinem Mitbeschuldigten mit Gewalt zur Flucht aus dem eigenen Haus gezwungen hatte. Die Verletzung des Hausrechts wiegt unter diesen Umständen trotz der kurzen Dauer daher nicht mehr leicht. Subjektiv ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er das Haus nur betreten hatte, um seinem Mitbeschuldigten gegen den Privatkläger zu helfen, und sich nach dem Ende der Auseinandersetzung nur weiter im Haus des Privat- klägers aufhielt, um seinen Mitbeschuldigten dazu zu bewegen, das Haus wieder zu verlassen. Die Einsatzstrafe ist daher unter Berücksichtigung des Aspirations- prinzips um 5 Tage zu erhöhen. 4. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wurden von der Vorinstanz richtig wiedergegeben (Urk. 42 S. 29). Anlässlich der Berufungsverhandlung er- klärte der Beschuldigte, er habe seine Nebentätigkeit als Barmann stark einge- schränkt und erziele fast keinen Zusatzverdienst mehr. Er habe Fr 20'000.– Schulden und zahle nun Fr. 700.– für die Krankenkassenprämien für seine Fami- lie (Prot. II S. 8). Die nicht einschlägige Vorstrafe (Urk. 53) ist straferhöhend zu berücksichtigen. Zu Ungunsten des Beschuldigten wirkt sich ferner die Tatbegehung während der lau- fenden Probezeit der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 18. August ausgefällten teilbedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 60.– aus. Zu seinen Gunsten ist zu berücksichtigen, dass er Einsicht und Reue zeigt. Im Ergebnis ist die Einsatzstrafe um 10 Tage auf 90 Tage zu erhöhen. 5. Wie bereits ausgeführt wurde, kann wegen des Verschlechterungsverbots nur eine Geldstrafe ausgefällt werden. Der Beschuldigte ist demnach zu einer Geld- strafe von 90 Tagessätzen zu verurteilen. Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erweist sich ein Tagessatz von Fr. 40.– als angemessen. Der Anrechnung von 23 Tagen erstandener Untersuchungshaft steht nichts im Weg.
Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nicht zulässig, wenn – wie vorliegend der Fall – die Strafarten der zu widerrufenden und der neuen Strafe gleichartig sind. V. Zivilforderungen Die Vorinstanz sprach dem Privatkläger Fr. 800.– als Genugtuung zu, trat aber auf sein Schadenersatzbegehren nicht ein. Unter Hinweis auf ihre überzeugende Begründung (Urk. 42 S. 30 f.) ist dieser Entscheid zu bestätigen. Auf das Scha- denersatzbegehren des Privatklägers ist somit nicht einzutreten und der Beschul- digte ist zu verpflichten, dem Privatkläger B._____ Fr. 800.– zuzüglich 5 % Zins ab 23. März 2013 als Genugtuung zu bezahlen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv-Ziffern 7 bis 9) zu bestätigen und dem Beschuldigten sind die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Die leichte Strafreduktion im Vergleich zur Vorinstanz ist ein reiner Ermessensentscheid des Gerichts und hat keine Auswirkungen auf die Verteilung der Kosten. Der Beschuldigte ist zudem zu ver- pflichten, dem Privatkläger eine Prozessentschädigung von Fr. 2'700.– (inklusive Mehrwertsteuer) für seine anwaltlichen Aufwendungen im Berufungsverfahren zu zahlen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung - Einzelgericht, vom 13. Dezember 2013 (GG130242) bezüglich der Disposi- tivziffer 6 teilweise (Abweisung des Genugtuungsbegehrens im Mehrbetrag) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie - des Hausfriedensbruches im Sinne von Art. 186 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 40.–, wovon 23 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gel- ten. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. 4. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 18. August 2011 bedingt ausgefällte Teil von 40 Tagessätzen zu Fr. 60.– Geldstrafe wird vollzogen. 5. Auf das Schadenersatzbegehren des Privatklägers B._____ wird nicht ein- getreten. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 800.– zu- züglich 5 % Zins ab 24. März 2013 als Genugtuung zu bezahlen. 7. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 7 bis 9) wird bestätigt. 8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt und dem Beschuldigten auferlegt. 9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ für das Beru- fungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'700.– zu bezahlen. 10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Vertreter des Privatklägers B._____ (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Vertreter des Privatklägers B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kasse des Obergerichts Zürich − die Staatsanwaltschaft See/Oberland. 11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 29. August 2014
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Hafner