Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB140100-O/U/jv
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Dr. iur. D. Schwander sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hauser
Urteil vom 21. August 2014
in Sachen
A._____,
Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. R. Jäger,
Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend mehrfaches Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 3. Oktober 2013 (DG130010)
Anklage: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 15. Februar 2013 (Urk. 39) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz: (Urk. 65) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - des mehrfachen Verbrechens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b–d und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, - der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 StGB, - der Widerhandlung gegen Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. d AuG, - der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG sowie - der mehrfachen Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. Vom Anklagevorwurf Ziff. 1.1.6 lit. e (Lieferung vom 23. Juni 2010) wird der Beschuldigte freigesprochen. 2. Die mit Entscheid des Departements für Justiz und Sicherheit, Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Thurgau vom 29. Juni 2010 unter Ansetzung einer Probezeit von 1 Jahr verfügte bedingte Entlassung wird widerrufen und die Reststrafe von 246 Tagen Freiheitsstrafe vollzogen. 3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der Reststrafe gemäss Disp. Ziff. 2 bestraft mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren sowie einer Busse von Fr. 1'000.– als Gesamtstrafe, wovon bis und mit heute 634 Tage durch Untersu- chungshaft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind. Die Busse ist zu bezahlen. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhan- denen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 40'000.– zu bezahlen. 5. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 13. Januar 2012 (act. 26/3) beschlagnahmte Bargeldbetrag von Fr. 2'500.– wird im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB zugunsten der Staatskasse eingezogen. 6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 16. März 2012 (act. 22/16) beschlagnahmte und mit einer Kontosperre belegte Guthaben des Beschuldigten bei der Schweizerischen Post, PostFinance, Privatkonto Nr. ..., IBAN CH... (Kontostand per 15. März 2012: Fr. 11'332.13) wird samt Zins im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB zugunsten der Staatskasse eingezogen. 7. Sämtliche, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 20. November 2012 (act. 26/13) beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich aufbewahrten Gegenstände, Betäubungsmittel und Betäubungsmittel- utensilien (BM-Lager-Nrn. ... und ...) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 8. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 11. Oktober 2012 (act. 26/11) beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland zur Vernichtung bzw. gutschei- nenden Verwendung überlassen: - 1 Mobiltelefon Nokia, IMEI-Nr. ..., Ruf-Nr. 077 ..., inkl. SIM-Karte Migros, Nr. ..., - 1 Mobiltelefonverpackung, enthaltend div. Minigripsäcklein. Die übrigen mit derselben Verfügung beschlagnahmten Gegenstände (ein- schliesslich PC, schwarzes Gehäuse, "no name") werden dem Beschuldigten auf erstes Verlangen nach Eintritt der Rechtskraft durch die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland zuhanden von dessen Effekten herausgegeben.
Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'000.– Gebühr Anklagebehörde § 4 Abs. 1 Bst. d GebV StrV Fr. 5'083.95 Auslagen Vorverfahren Fr. 2'800.– Kosten der Kantonspolizei Fr. 50'051.25 amtliche Verteidigung Fr. 69'935.20 Total
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 10. Die Kosten, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, diejenigen der amtlichen Verteidigung indessen einstweilen auf die Staatskasse genommen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 11. (Mitteilungen) 12. (Rechtsmittelbelehrung)"
Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 85 S. 2) 1. In Ergänzung von Ziffer 1 des Dispositivs: Der Beschuldigte sei von den Anklagevorwürfen Ziff. 1.1.6 a-d, g, i, j freizusprechen. 1. In Abänderung von Ziffer 3 des Dispositivs: Der Beschuldigte sei mit 44 Monaten Freiheitsstrafe sowie einer Busse von Fr. 1'000.– als Gesamtstrafe zu bestrafen, woran die durch Untersuchungshaft und Strafvollzug erstandene Haft vollumfänglich anzurechnen sei. 2. In Abänderung von Ziffer 4 des Dispositivs: Auf eine Verpflichtung des Beschuldigten zur Ablieferung von Fr. 40'000.– als Ersatzforderung für
den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil an den Staat sei zu verzichten. Eventualiter sei die Ersatzforderung der Staatsanwaltschaft erheblich zu reduzieren. 3. In Abänderung von Ziffer 5 des Dispositivs: Es sei die mit Verfügung der Anklägerin vom 13. Januar 2012 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 2'500.– dem Beschuldigten zur freien Verfügung auszuhändigen. 4. In Abänderung von Ziffer 6 des Dispositivs: Es sei das mit Verfügung der Anklägerin vom 16. März 2012 beschlagnahmte (gesperrte) Guthaben bei der Schweizerischen Post, Postfinance, Privatkonto Nr. ..., IBAN CH..., vollumfänglich freizugeben und dem Beschuldigten zur freien Verfügung zu überlassen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 74) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 3. Oktober 2013 wurde der Beschuldigte des mehrfachen Verbrechens gegen das BetmG, der mehrfachen Geldwäscherei, verschiedener und mehrfacher Widerhandlungen gegen das AuG sowie der mehrfachen Übertretung des BetmG schuldig gesprochen. Von einem Anklagepunkt (Kokainlieferung vom 23. Juni 2010: Anklageziffer 1.1.6 lit. e) wurde er freigesprochen. Unter Einbezug einer Reststrafe von 246 Tagen einer vor- gängigen Freiheitsstrafe, aus deren Vollzug er bedingt entlassen worden war, bestrafte die Vorinstanz den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren,
wovon 634 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden waren, sowie einer Busse von Fr. 1'000.– (bzw. 10 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung). Weiter verpflichtete die Vorinstanz den Beschuldig- ten zur Bezahlung von Fr. 40'000.– an den Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil, und sie zog beschlag- nahmtes Bargeld und das Guthaben des Beschuldigten auf einem gesperrten Postkonto ein. Schliesslich entschied die Vorinstanz über verschiedene beschlag- nahmte Gegenstände und auferlegte die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, welche unter Rückforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wurden (Urk. 65 S. 41 ff.). 1.2. Gegen dieses mündlich eröffnete Urteil liess der Beschuldigte seinen amtli- chen Verteidiger am 7. Oktober 2013 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 57) und – nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 62/63) – dem Obergericht am 13. März 2014 ebenfalls innert Frist die Berufungserklärung einreichen. Gleichzeitig stellte der Verteidiger verschiedene Beweisanträge (Urk. 69). Mit Präsidialverfügung vom 20. März 2014 wurde die Berufungserklärung in Anwen- dung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staatsanwaltschaft zugestellt, um gege- benenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen und zu den Beweisanträgen des Beschuldigten Stellung zu nehmen (Urk. 72). 1.3. Mit Eingabe vom 28. März 2014 beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und verzichtete auf weitere Anträge. Zu den Beweisanträgen des Beschuldigten nahm sie keine Stellung (Urk. 74). Mit Verfügung vom 11. April 2014 wies der verfahrensleitende Kammerpräsident die Beweisanträge des Beschuldigten ab (Urk. 76). 1.4. Zu Beginn der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldigte und sein amtlicher Verteidiger erschienen sind, waren keine Vorfragen zu entscheiden (Prot. II S. 5). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 9 ff.).
gefasst vorgeworfen, es seien gestützt auf zwei generelle Absprachen zwischen ihm und B._____ von Juni 2009 bis Dezember 2011 von Lima/Peru aus insgesamt vierzehn Kokainsendungen in die Schweiz erfolgt, was er – der Beschuldigte – gewusst und gewollt bzw. zumindest in Kauf genommen habe (Anklageschrift S. 2 ff.). 3.2. Der Beschuldigte bestreitet nicht, sich mit B._____ über Kokainlieferungen aus Peru unterhalten zu haben, und er ist insoweit geständig, als ihm im Januar 2011, im April 2011 sowie vor und nach Weihnachten 2011 (Anklageziffern 1.1.6 lit. f, h und l) vier Kokainpakete zugegangen seien und er deren Inhalt weiterver- wendet habe. Zudem ist der Beschuldigte nunmehr auch in Bezug auf die am 1. November 2011 in Zürich und die am 28. Dezember 2011 in Frankfurt beschlag- nahmten Kokainlieferungen, deren Sendeverlauf er am Computer nachverfolgte, geständig (Anklageziffern 1.1.6 lit. k und m). Die weiteren Sendungen lasse er sich indessen nicht anrechnen, da er von diesen nichts gewusst habe. Diese sei- en allesamt von Zollbehörden abgefangen worden und gar nie in seinen Herr- schaftsbereich gelangt. Alleine dass eine Adresse auf einem Paket mit illegalem Inhalt stehe, reiche nicht aus, um eine Person strafrechtlich belangen zu können. Es sei denn auch nicht die gesamte Menge der zur Anklage gebrachten Pakete von der Vereinbarung mit B._____ erfasst gewesen. Sie hätten sich viel- mehr auf wenige Lieferungen pro Jahr beschränken wollen, ausgerichtet nach dem Konsumbedürfnis des Beschuldigten. Weil den peruanischen Drogenlieferan- ten aber die Adresse des Beschuldigten bekannt gewesen sei, hätten diese dies ausgenutzt und ohne entsprechenden Auftrag einfach irgendwelche Pakete versandt. Im Übrigen hätte er verschiedene Sendungen ohnehin nicht in Empfang nehmen können, weil er sich vom 25. Mai 2009 bis zum 18. August 2010 im Strafvollzug befunden habe (Urk. 55/2 S. 9 ff.; vgl. auch Urk. 65 S. 8/9; Urk. 83 S. 10 ff.; Urk. 84 S. 5 ff.). 3.3. Übereinstimmend mit der Vorinstanz erscheint es zweckmässig, die verschiedenen Sendungen in thematischen Gruppen zusammenzufassen (Urk. 69 S. 10). So ist zu unterscheiden zwischen den Sendungen, - deren Erhalt der Beschuldigte anerkennt (Anklageziffern 1.1.6 lit. f, h und l),
Fr. 15'000.– zugunsten von B._____ nach Peru überwiesen (zuletzt Urk. 3/15 S. 10/11 [dort noch lit. m], Prot. I S. 17/18 und Urk. 83 S. 12 f.). 3.4.4. Vor Vorinstanz bestritt der Beschuldigte noch betreffend die Anklageziffern 1.1.6 lit. f und h die Annahme der Staatsanwaltschaft, der Reinheitsgehalt des total gelieferten Kokaingemischs von 700 Gramm (300 Gramm plus 400 Gramm) habe 74 % betragen (Prot. I S. 16, 17). Vielleicht seien es auch nur 50 % gewe- sen (Prot. I S. 17). Auch der Verteidiger machte damals noch geltend, es sei nicht auszuschliessen, dass der Reinheitsgrad erheblich geringer gewesen sei. Es sei unzulässig, wie die Staatsanwaltschaft einfach "gestützt auf die seit Juni 2009 ergangenen Sendungen sicherlich einen Reinheitsgehalt von mindestens 74 %" anzunehmen. Dafür gebe es keine Beweise. Der Beschuldigte sei bereit, sich für diese beiden Pakete einen Reinheitsgehalt von 30 % anrechnen zu lassen, was bei 700 Gramm Gemisch einem reinen Stoffgehalt von 220 Gramm entspreche (Urk. 55/2 S. 9 – wobei dem Verteidiger dabei ein Rechnungsfehler unterlaufen ist: 30 % von 700 ergeben richtigerweise 210). Demgegenüber erklärte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung, dass die Qualität des Kokains aus den Lieferungen von Januar und April 2011 (Anklageziffern 1.1.6 lit. f und h) mindestens bei 85 % bis 90 % gewesen sei. Weshalb er in früheren Befragungen in Bezug auf diese beiden Lieferungen ledig- lich einen Reinheitsgehalt von 30 % anerkannt habe, wisse er nicht mehr (Urk. 83 S. 13). Auf Grund dieser Zugabe des Beschuldigten opponierte schliesslich auch der Verteidiger – zu Recht – nicht mehr gegen den von der Staatsanwaltschaft angenommenen Reinheitsgehalt von 74 % (Prot. II S. 8). Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten und angesichts der zum Teil deutlich höheren Reinheitsgrade der abgefangenen Lieferungen ist somit – mit der Vorinstanz (Urk. 65 S. 8) – bei den beiden Lieferungen im Januar und April 2011 zugunsten des Beschuldigten vom tiefsten gutachterlich ermittelten Reinheitsgrad von 74 % auszugehen. Im Sinne der Anklageschrift geht es demnach in den Anklageziffern 1.1.6 lit. f und h um total 518 Gramm reiner Kokainsubstanz (222 Gramm plus 296 Gramm).
3.4.5. Zu Anklageziffer 1.1.6 lit. l anerkennt der Beschuldigte die bei ihm sichergestellten und gutachterlich ermittelten 694.8 Gramm reinen Kokains ("700 Gramm reinem Kokain": Prot. I S. 18). Wenn er dann ausdrücklich zugibt, das bei ihm aufgefundene ca. 1 kg Kokaingemisch anklagegemäss im Verhältnis 2:1 (900 Gramm erhaltenes Kokaingemisch und 450 Gramm Milchpulver) gestreckt zu haben (Urk. 3/15 S. 14, dort noch lit. m, vgl. Vorhalt auf S. 10/11; vgl. auch Urk. 83 S. 13), geht mithin angesichts des Reinheitsgrads des sicher- gestellten Kokains von 60 % bis 66 % auch er davon aus, dass die ursprüngliche Lieferung einen Reinheitsgrad von 90 % aufgewiesen hat (vgl. auch Urk. 82 S. 10 und S. 12). Durchaus zurecht stellen der Beschuldigte und sein Verteidiger klar, dass die in Anklageziffer 1.1.6 lit. l aufgeführten 810 und 694.8 Gramm Reinsubstanz nicht etwa zusammenzuzählen seien (Prot. I S. 17/18; Urk. 55/2 S. 10). Das hat die Vorinstanz indessen gar nicht getan: Indem sie von total 1'328 Gramm reinem Kokain aus den eingestandenen Sendungen ausgeht (Urk. 65 S. 32), hat sie die 518 Gramm gemäss Anklageziffern 1.1.6 lit. f und h sowie – richtigerweise – 810 Gramm aus dem Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.1.6 lit. l addiert. Mit der Vorinstanz ist schliesslich auch der Einwand des Beschuldigten anlässlich der Schlusseinvernahme nicht von Relevanz, wonach er die Lieferung an C._____ gemäss Anklageziffer 1.1.6 lit. l "nicht auf seine Kappe" nehmen wollte (Urk. 3/15 S. 14). Nachdem der Beschuldigte ja anerkennt, dass er das Paket von C._____ übernommen hat, ist denn auch nicht klar, was er damit sagen wollte (vgl. auch Urk. 82 S. 4 und S. 8). 3.4.6. Die vom Beschuldigten zunächst mit gewissen Einschränkungen und letztlich vollumfänglich anerkannten Anklageziffern 1.1.6 lit. f, h und l sind damit im Sinne der Anklageschrift vollumfänglich erstellt. 3.5. Sendungen während des Strafvollzugs des Beschuldigten 3.5.1. Im Sinne der Anklageziffern 1.1.6 lit. a-d wurden am 16. Juni 2009, 1. Juli 2009, 21. September 2009 und 3. Februar 2010 von den Zollbehörden in Zürich
insgesamt fünf Couverts abgefangen und sichergestellt, die von verschiedenen Absendern in Peru aus an "D., ... [Adresse]" (d.h. an den Beschuldigten mit dem Familiennamen seiner Mutter) adressiert waren und jeweils zwischen ca. 20 und 50 Gramm Kokaingemisch eines hohen Reinheitsgehalts (von 74 % bis zu 94 %) enthielten. Belegtermassen befand sich der Beschuldigte vom 25. Mai 2009 bis zum 18. August 2010 in der Strafanstalt Saxerriet im Strafvollzug. Dabei hatte er die Möglichkeit, schriftlich oder mit einem Münztelefon mit der Aussenwelt zu kommunizieren und Besuche zu empfangen. Ab dem 8. August 2009 wurden ihm sodann ungefähr alle 14 Tage Urlaube gewährt, wovon in der Regel allmonatlich einmal mit einer oder mehreren Übernachtungen ausserhalb der Vollzugsanstalt (Urk. 24/2). Der Beschuldigte macht unter Verweis auf seinen Aufenthalt in der Strafanstalt geltend, er habe von diesen Sendungen nichts gewusst (letztmals Urk. 3/15 S. 13,Prot. I S. 12/13). Er habe sich zwar im Februar/März 2009 in ... mit B. getroffen und man habe über Kokainlieferungen aus Peru gespro- chen. Es sei aber vereinbart worden, erst wenn er aus dem Gefängnis komme, würde man wieder Kontakt aufnehmen und über den Drogenhandel sprechen (Urk. 83 S. 14). Auch der Verteidiger verweist darauf, dass der Beschuldigte diese Lieferungen gar nicht hätte entgegennehmen können, was eine "Bestellung" sei- nerseits als unwahrscheinlich erscheinen lasse (Urk. 55/2 S. 12 und Urk. 84 S. 6 ff.). Sodann stellt der Verteidiger die grundsätzliche Frage, "ob sich jemand alleine schon deshalb im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes strafbar machen kann, wenn an seine Adresse und auf seinen Namen Pakete mit Drogeninhalt ungefragt zugestellt werden" (Urk. 55/2 S. 11 und Urk. 84 S. 5). 3.5.2. Letztere Frage ist – so isoliert in den Raum gestellt – selbstverständlich zu verneinen. Vorliegend deutet allerdings keineswegs nur die Adressierung der fraglichen Couverts an den Beschuldigten auf dessen Mitbeteiligung hin, sondern insbesondere, dass der Beschuldigte anerkanntermassen mit B._____ über Koka- inimporte aus Peru gesprochen hat und hinsichtlich derjenigen Sendungen, die von den Zollbehörden unbemerkt den Weg bis zu ihm gefunden haben (vgl. Erw. 3.4 vorstehend), auch geständig ist. Vom Gehalt her mit seinem Verteidiger weist aber auch der Beschuldigte selbst eine Mitverantwortung für all jene Sendungen von sich, die von den Behörden abgefangen worden sind. Exemplarisch zeigt sich
dies an seiner Antwort auf die Frage des vorinstanzlichen Vorsitzenden, ob er – der Beschuldigte – denn grundsätzlich mit den Sendungen einverstanden gewe- sen sei: "Ja, wenn man mir Bescheid gegeben hätte, man habe was geschickt. Wenn mal etwas angekommen wäre, dann hätte man darüber reden können. Aber es ist einfach gekommen und oft habe ich auch nicht gewusst, was am Zoll abgefangen wurde. Von all dem habe ich, bis ich verhaftet wurde und es mir von Herrn X._____ vorgelegt wurde, nichts gewusst. Von allen am Zoll abgefangenen Lieferungen habe ich nie etwas gewusst" (Prot. I S. 12). Entsprechend gab er auch anlässlich der Berufungsverhandlung an, er habe überhaupt nichts von den abgefangenen Lieferungen gewusst (Urk. 83 S. 17). Immerhin räumte er ein, dass er sie weder zurückgeschickt noch zur Polizei gebracht hatte (Urk. 83 S. 17). 3.5.3. Nachdem B._____ lange Zeit flüchtig war, konnte er im Frühling 2013 – nach Anklageerhebung in vorliegender Sache vom 15. Februar 2013 – verhaftet und befragt werden (Urk. 43; Urk. 45; Urk. 47). Am 13. August 2013 wurde sodann mit B._____ und dem Beschuldigten eine ausführliche Konfronta- tionseinvernahme durchgeführt und das Protokoll derselben zum vorliegenden Prozess gegeben (Urk. 53/54). B._____ bestätigte, mit dem Beschuldigten abge- macht zu haben, dass er – B._____ – einmal schauen werde, ob er von "unten" [gemeint: Peru] etwas machen könne. Sie hätten auch einen Preis abgemacht; der Beschuldigte hätte Fr. 30.– pro Gramm bezahlen müssen. Zum Anfang des Ganzen sagte B._____ aus, sie hätten ja nicht mit so grossen Mengen beginnen können und besprochen, es zunächst mit ca. 50 Gramm in Briefumschlägen zu versuchen. Das bestätigte der Beschuldigte als korrekt (Urk. 53 S. 2). Wenn B._____ nun sagt, er habe ein, zwei Monate, nachdem er wieder in Peru gewesen sei, begonnen, Briefe zu schicken, nachdem die Besprechung mit dem Beschul- digten im März 2009 gewesen war (Urk. 53 S. 2), so stimmt dies zwanglos mit dem Versand der Couverts gemäss Anklageziffern 1.1.6 lit. a und b überein, wel- che am 16. Juni 2009 bzw. 1. Juli 2009 in Zürich abgefangen worden sind. Mit der Vorinstanz widerlegt das die spätere Aussage von B., man habe "eigentlich nichts" gemacht, als der Beschuldigte im Gefängnis gewesen sei (Urk. 53 S. 6). Hinzu kommt, dass das "eigentlich" hier doch relativierend wirkt und einigen Inter- pretationsspielraum offen lässt, und B. sodann erklärte, sich daran erinnern
zu können, ab ca. April/Mai 2009 zweimal versucht zu haben, etwas zu schicken, daraus aber nichts geworden sei (Urk. 53 S. 6). Mit der Vorinstanz lässt weiter die Aussage "es kam ja gar nichts an, als er [der Beschuldigte] im Gefängnis sass" (Urk. 53 S. 6) effektiv darauf schliessen, dass im fraglichen Zeitraum durchaus gleichwohl Kokain versandt worden ist (Urk. 65 S. 15). Hinsichtlich der Lieferun- gen gemäss den Anklageziffern 1.1.6 lit. c und d, welche am 21. September 2009 bzw. 3. Februar 2010 in Zürich abgefangen worden sind, fällt sodann auf, dass B._____ und der Beschuldigte gemäss übereinstimmenden Aussagen nach dem Unfall des letzteren, bei welchem er sich im August 2009 an der Hand verletzte und deswegen hospitalisiert werden musste (Urk. 3/15 S. 13; Urk. 24/2 S. 3), mit- einander telefoniert hatten (Urk. 53 S. 5; Prot. I S. 14). Wenn B._____ dazu sagt, er habe dann probiert, nochmals zwei Couverts mit Kokain zu schicken, "aber es ist ja nichts passiert" (Urk. 53 S. 5), dann lässt sich das wieder in Einklang bringen mit den beiden Sendungen gemäss den Anklageziffern 1.1.6 lit. c und d. 3.5.4. Nach dem Gesagten ist somit erstellt, dass sich der Beschuldigte und B._____ im Februar/März 2009 grundsätzlich über Kokainlieferungen aus Peru unterhielten. Weiter ist erstellt, dass in der Folge B._____ die in den Ankla- geziffern 1.1.6 lit. a-d aufgeführten Kokainlieferungen vornahm. Nicht mit rechts- genügender Sicherheit lässt sich aber erstellen, dass der Beschuldigte und B._____ vereinbart hätten, die genannten Kokainlieferungen bereits in jenem Zeitpunkt vorzunehmen, als der Beschuldigte noch im Gefängnis war und seine Freiheitsstrafe verbüsste. So führte B._____ – wie erwähnt – lediglich in allgemei- ner Weise aus, man habe sich beim Treffen im Februar/März 2009 über Kokain- lie ferungen unterhalten. Sie seien einfach zusammen gesessen und er habe zum Beschuldigten gesagt, er (B.) könne einmal schauen, ob er etwas machen könne. Sie hätten darüber gesprochen, es am Anfang mit ca. 50 Gramm in Brief- umschlägen zu versuchen (Urk. 53 S. 2). Konkretere Angaben, dass sie verein- bart hätten, er werde bereits im Zeitpunkt, als der Beschuldigte noch im Gefäng- nis war, mit Kokainlieferungen beginnen, machte er aber gerade nicht. Im Gegen- teil – und im Wesentlichen in Übereinstimmung mit dem Beschuldigten – führte B. selber aus, dass er "eigentlich nichts" gemacht habe, als der Beschuldig-
te im Gefängnis gewesen sei (Urk. 53 S. 6). "Wir warteten ja die ganze Zeit, dass er wieder raus kommt" (Urk. 53 S. 6). 3.5.5. Angesichts der Aussagen von B._____ kann dem Beschuldigten nicht widerlegt werden, dass er von den Kokainlieferungen gemäss Anklageziffer 1.1.6 lit. a-d nichts wusste bzw. er damit nicht rechnen musste. Vielmehr muss – zu- gunsten des Beschuldigten – davon ausgegangen werden, dass er mit B._____ vereinbarte, mit den Kokainlieferungen erst dann zu beginnen, wenn er (der Be- schuldigte) seine Freiheitsstrafe verbüsst hat. Wenn B._____ in der Folge trotz- dem bereits mit Kokainlieferungen begann, obwohl sich der Beschuldigte noch immer im Gefängnis befand, muss – zugunsten des Beschuldigten – davon aus- gegangen werden, dass er von diesen Lieferungen weder wusste noch damit rechnen musste, sie mithin nicht von seinem Vorsatz erfasst sind. Entsprechend können ihm diese Kokainlieferungen nicht zugerechnet werden. Der Beschuldigte ist damit von den Anklagevorwürfen 1.1.6 lit. a-d freizusprechen. 3.6. Sendungen nach der Entlassung des Beschuldigten aus dem Strafvollzug 3.6.1. Neben den Sendungen, die den Beschuldigten in dieser Zeit erreichten und bezüglich derer er geständig ist (vgl. Erw. 3.4 vorstehend), wird dem Beschuldig- ten unter den Anklageziffern 1.1.6 lit. g, i und j weiter die Mitverantwortung an zwei Paketsendungen von je um 500 Gramm Kokaingemisch vorgeworfen, wel- che von Peru aus an "D." bzw. "A.", je ... [Adresse], adressiert waren und von den peruanischen Behörden am 9. März 2011 bzw. 20. Mai 2011 in Lima abgefangen worden sind, sowie an einer Sendung von 48.7 Gramm Kokainge- misch an seine Mutter, E._____, ... [Adresse], wobei das entsprechende Couvert am 11. Juli 2011 durch die Zollbehörden in Zürich sichergestellt werden konnte. 3.6.2. Zu diesen Sendungen macht der Beschuldigte geltend, er habe davon keine Ahnung gehabt (Urk. 3/15 S. 13/14; Prot. I S. 23; Urk. 83 S. 17; vgl. auch Urk. 83 S. 8 ff.). 3.6.3. Nach der Entlassung aus dem Strafvollzug am 18. August 2010 verliess der Beschuldigte die Schweiz und reiste zwei bis zweieinhalb Monate später wieder
ein (Urk. 3/15 S. 12; Prot. I S. 15). Nach den Erkenntnissen der Untersuchungs- behörden erfolgte dann im November 2010 eine weitere generelle Absprache zwischen B._____ und dem Beschuldigten betreffend die Zustellung von Kokain (Anklagziffer 1.1.1 Abs. 2). Der Beschuldigte räumt ein, damals viel mit B._____ telefoniert zu haben. Er könne sich allerdings nicht erinnern, ob über Drogen ge- sprochen worden sei. Oft sei es um Geld gegangen, "das er [B.] nicht hatte und ich ihm dann geschickt habe". Es sei aber nicht darum gegangen, dass grös- sere Mengen geschickt werden sollten (Prot. I S. 15/16). Allerdings hatte der Be- schuldigte in der delegierten Einvernahme vom 8. Februar 2012 noch eingeräumt, dass ihn B. damals mit mehrmaligen Anrufen gestresst habe und er – der Beschuldigte – schliesslich gesagt habe, wenn er – B._____ – etwas schicken wolle, dann solle er es machen (Urk. 3/3 S. 7). B._____ sagte dazu, dass im No- vember 2010 sicher Gespräche stattgefunden hätten, wobei der Anstoss zu weite- ren Drogenlieferungen "wohl von beiden Seiten" aus gekommen sei (Urk. 54 S. 2). In der Folge wurden dem Beschuldigten – wie bereits gesehen (Erw. 3.4 vor- stehend) – anerkanntermassen um den Jahreswechsel 2010/2011 ein Paket mit 300 Gramm Kokaingemisch (Anklageziffer 1.1.6 lit. f), kurz vor oder im April 2011 ein Paket mit 400 Gramm Kokaingemisch (Anklageziffer 1.1.6 lit. h) sowie um Weihnachten 2011 zwei weitere Pakete mit je 400 Gramm bzw. 500 Gramm Ko- kaingemisch (Anklageziffer 1.1.6 lit. l) zugestellt. Wenn der Beschuldigte nun be- haupten will, es sei nicht die Lieferung von grösseren Mengen vereinbart gewe- sen, so belegen diese eingestandenen Sendungen in optima forma das Gegen- teil. Damit steht aber auch fest, dass der Beschuldigte die von den Behörden am 9. März 2011, 20. Mai 2011 und 11. Juli 2011 abgefangenen Lieferungen mit zu verantworten hat: Es steht – auch angesichts der diversen dahingehenden Aus- sagen des Beschuldigten selbst – ausser Zweifel, dass er auch diese Lieferungen entgegengenommen und weiterverwendet hätte, wenn sie denn nicht beschlag- nahmt worden wären. Entsprechend führte er anlässlich der Berufungsverhand- lung aus, er hätte sicher auch diese abgefangenen Lieferungen genommen (Urk. 83 S. 17). Damit ist aber wieder nicht von Belang, dass der Beschuldigte wohl effektiv von den konkreten Lieferungen (noch) keine Kenntnis hatte, zumal zwei davon ja bereits in Peru hängen geblieben sind. Zumindest in Kauf
genommen hat der Beschuldigte auch diese Sendungen allemal. Dass "die Peruaner einfach irgendwelche Pakete" versandt hätten, ohne dass dies von einer Absprache gedeckt gewesen wäre (so der Verteidiger in Urk. 55/2 S. 11 mit Verweis auf verschiedene dahingehende Aussagen von B._____ und dem Be- schuldigten; vgl. auch Urk. 83 S. 15 und Urk. 84 S. 9), ist lebensfremd und durch das eingestandene Verhalten des Beschuldigten widerlegt: Ganz sicher sandten "die Peruaner" nicht einfach aufs Geratewohl Pakete mit mehreren hundert Gramm Kokaingemisch in die Welt hinaus, sondern sie gingen offensichtlich da- von aus, dass der Beschuldigte diese entgegennimmt und bezahlt. Das hat der Beschuldigte in den erfolgreich verlaufenen Fällen ja auch getan und hätte es – im Sinne seiner Absprache mit B._____ – in den anderen Fällen zweifelsfrei auch getan, wenn denn die Behörden den Stoff nicht beschlagnahmt hätten. 3.6.4. Mit der Vorinstanz sind damit die Lieferungen gemäss den Anklageziffern 1.1.6 lit. g, i und j erstellt. Was den Reinheitsgrad der am 9. März 2011 in Peru beschlagnahmten 522 Gramm Kokaingemisch betrifft, wurde dieser von den peruanischen Behörden nicht übermittelt (Urk. 13/1) und von der Staatsanwalt- schaft mit 74 % angenommen (vgl. Anklageziffer 1.1.6 lit. g). Das ist so zu übernehmen, zunächst unter Verweis auf die Erw. 3.4.4 vorstehend. Sodann kommt hier hinzu, dass die gut zwei Monate später, am 20. Mai 2011 in Peru beschlagnahmte, ungefähr gleich grosse für den Beschuldigten bestimmte Sendung (474 Gramm Kokaingemisch, Anklageziffer 1.1.6 lit. i) gemäss den Erhebungen der peruanischen Polizei einen Reinheitsgrad von 74.89 % aufwies (Urk. 14/1, drittletzte Seite) und es deshalb auch vor diesem Hintergrund gerecht- fertigt erscheint, hinsichtlich des am 9. März 2011 beschlagnahmten Kokains von einem Reinheitsgrad von 74 % auszugehen. 3.7. Sendungen, deren Verlauf vom Computer des Beschuldigten aus im Internet nachverfolgt worden ist 3.7.1. Hinsichtlich zweier am 1. November 2011 in Zürich bzw. am 28. Dezember 2011 in Frankfurt beschlagnahmten Kokainsendungen, adressiert an E._____ bzw. F._____, konnte erhoben werden, dass vom Computer des Beschuldigten
aus über die Trackingnummer der Verlauf der betreffenden Sendungen nachver- folgt worden ist (Anklageziffer 1.1.6 lit. k und m; vgl. Urk. 21/1 S. 6). 3.7.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung zeigte sich der Beschuldigte – ent- gegen seinen bisherigen Aussagen – nunmehr auch in Bezug auf diese beiden Kokainlieferungen geständig und erklärte, er habe bei diesen beiden Lieferungen indirekt gewusst, dass sie kommen (Urk. 83 S. 10). Auf Grund dieser Zugaben ist der Anklagesachverhalt, wie er in den Ziffern 1.1.6 lit. k und m umschrieben ist, rechtsgenügend erstellt. 3.8. Gesamthaft muss dem Beschuldigten damit an den folgenden Sendungen eine im Sinne der Anklageschrift umschriebene Mitverantwortung angelastet werden: - Grundsätzlich anerkannte Anklageziffern 1.1.6 lit. f, h und l: 300 Gramm Gemisch zu 74 %: 222 Gramm Reinsubstanz (lit. f) 400 Gramm Gemisch zu 74 %: 296 Gramm Reinsubstanz (lit. h) 900 Gramm Gemisch zu 90 %: 810 Gramm Reinsubstanz (lit. l) - Sendungen nach dem Strafvollzug (Anklageziffern 1.1.6 lit. g, i und j): 522 Gramm Gemisch zu 74 %: 386.28 Gramm Reinsubstanz (lit. g) 474 Gramm Gemisch zu 74.89 %: 355 Gramm Reinsubstanz (lit. i) 48.7 Gramm Gemisch zu 93 %: 45 Gramm Reinsubstanz (lit. j) - vom Beschuldigten via Computer nachverfolgte Sendungen (Anklageziffern 1.1.6 lit. k und m): 107 Gramm Gemisch zu 95 %: 95 Gramm Reinsubstanz (lit. k) 499 Gramm Gemisch zu 98 %: 487 Gramm Reinsubstanz (lit. m) Damit beläuft sich die Menge an reinem Kokain, das eingeführt, konsumiert oder verkauft wurde bzw. eingeführt, konsumiert oder verkauft hätte werden sollen, auf insgesamt 2'696.28 Gramm. 3.9. Wie vorstehend erwähnt, stellte die Verteidigung anlässlich der Berufungs- verhandlung erneut die bereits mit der Berufungserklärung gestellten Beweis-
anträge (Prot. II S. 7). Es kann hier vollumfänglich auf die Erwägungen in der Präsidialverfügung vom 11. April 2014 verwiesen werden (Urk. 76). Danach vermögen die von der Verteidigung beantragten Beweise am vorliegenden Beweisergebnis nichts zu ändern. Entsprechend sind die Beweisanträge erneut allesamt abzuweisen. 4. Rechtliche Würdigung 4.1. Die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung ist zutreffend (Urk. 65 S. 28) und wird als Solche vom Verteidiger zu Recht nicht bestritten (Urk. 69 S. 2, 3; Urk. 84 S. 12), weil auch die vom Beschuldigten anerkannten Anklagepunkte schon für sich alleine zu einem Schuldspruch führen müssen, wie ihn die Vorinstanz erlassen hat. Entsprechend ist Dispositivziffer 1 des vorinstanz- lichen Urteils ja auch bereits in Rechtskraft erwachsen (vgl. Erw. 2.2 vorstehend). 4.2. Zur Klarstellung ist aber ausdrücklich festzuhalten, dass der vorinstanzliche Schuldspruch auch in Bezug auf die Anklageziffern 1.1.6 lit. g, i und j zu bestäti- gen ist. 5. Strafzumessung 5.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung zutreffend umrissen und auch korrekt auf den vorliegenden Schuldspruch umgesetzt. Danach ist in Anwendung von Art. 49 StGB zunächst für die schwerste Straftat – das mehrfache Verbrechen gegen das BetmG – eine Einsatzstrafe festzusetzen, welche zwischen einem und 20 Jahren Freiheitsstrafe liegen kann (Art. 19 Abs. 2 BetmG, Art. 40 StGB; Urk. 65 S. 30/31). 5.1.1. In objektiver Hinsicht ist grundsätzlich mit der Vorinstanz, aber unter Berücksichtigung des vorliegend zu ergehenden Freispruchs bezüglich der Anklageziffern 1.1.6 lit. a-d, von folgender Ausgangslage auszugehen (Urk. 65 S. 32): Im Zusammenhang mit den mehrfachen Verbrechen gegen das BetmG ist festzuhalten, dass es vorliegend um zahlreiche Sendungen mit erheblichen Mengen Kokain geht. Konkret handelt es sich um 1'328 Gramm reines Kokain aus den eingestandenen Lieferungen, die der Beschuldigte erhalten hat, und
um 582 Gramm reines Kokain aus den abgefangenen Lieferungen, deren Sendung der Beschuldigte mit dem Computer nachverfolgte. Hinzu kommen 786.28 Gramm Reinsubstanz aus den bestrittenen Sendungen. Total beläuft sich die Menge damit auf 2'696.28 Gramm reines Kokain, das in die Schweiz eingeführt wurde bzw. hätte eingeführt werden sollen, wobei der Beschuldigte eingestand, davon 518 Gramm reines Kokain verkauft und weitere 643.2 Gramm Reinsubstanz zwecks Weiterverkaufs abgepackt zu haben. Für diese Lieferungen – und soweit ist der Beschuldigte ebenfalls geständig – hat er insgesamt Fr. 40'000.– nach Peru überwiesen und einen Verkaufserlös von Fr. 66'000.– generiert. Der Beschuldigte war mithin während rund zweieinhalb Jahren mitverantwortlich für grenzüberschreitenden Drogenhandel recht erheblichen Umfangs. Dabei hat er sich aus Peru gut 1,3 kg reines Kokain zusenden lassen, das erhaltene Ge- misch gestreckt und sodann weiterverkauft bzw. beabsichtigt weiterzuverkaufen sowie zu einem Teil den Stoff selbst konsumiert. Hinzu kommen weitere rund 1,3 kg Reinsubstanz, welche in an den Beschuldigten oder dessen näheres Umfeld adressierten Couverts oder Paketen von verschiedenen Zollbehörden abgefangen werden konnten, wobei davon auszugehen ist, dass auch diese Sendungen von den generellen Absprachen zwischen B._____ und dem Beschuldigten umfasst waren und dieser mit dem Kokain gleich verfahren wäre wie bei den eingestandenen Sendungen, wenn denn die Zustellungen geklappt hätten. Hinsichtlich gut 1,3 kg reinem Kokain hat der Beschuldigte damit in der Stellung einer mittleren Hierarchiestufe im System des Betäubungsmittelhandels professionellen Drogenimport und -handel mit qualitativ hochstehendem Kokain- gemisch betrieben und damit auch einen beachtlichen Umsatz erzielt. Was die weiteren gut 1,3 kg reinen Kokains betrifft, ist dagegen zu beachten, dass es in- soweit bei – untechnisch verstandenen – "Versuchen" geblieben ist, als die Sen- dungen von Zollbehörden beschlagnahmt und so verhindert werden konnte, dass der Stoff bis zu den Konsumenten gelangt. Auch wenn es nicht dem Beschuldig-
ten zuzuschreiben ist, dass es insoweit bei "Versuchen" geblieben ist, hat das bei der objektiven Verschuldensbewertung doch seinen Niederschlag zu finden. 5.1.2. Angesichts der anklagemässig erstellten und vom Beschuldigten anerkann- ten Mengen Kokain, welche dieser konsumierte (bis zu 5 Gramm täglich: Ankla- geziffer 1.1.7), muss sicher davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte im Anklagezeitraum kokainabhängig war. Er selbst bezeichnete jedenfalls seine Sucht als einen Grund dafür, dass er wieder in den Kokainhandel eingestiegen sei (Prot. I S. 25/26). Zwar sei er körperlich nicht abhängig gewesen, weil er das Kokain nur "konsumiert" (worunter er offenbar schnupfen und rauchen versteht) und nicht "geknallt" habe (was wohl injizieren heisst) (a.a.O.). Notorischerweise steht aber bei Kokain ohnehin die psychische Abhängigkeit im Vordergrund. So ist denn auch zu verstehen, wenn der Beschuldigte an der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung die Frage nach seiner psychischen Abhängigkeit beantwortet hat mit: "Ja, ich denke schon, dass ich es [das Kokain] zu Beginn psychisch vermisst ha- be" (Prot. I S. 26; vgl. so auch Urk. 83 S. 3). Das steht schliesslich im Einklang mit den Ergebnissen des Untersuchungsberichts des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 8. März 2012, wonach die analysierte Haarprobe des Be- schuldigten mindestens für die letzten 3 bis 6 Monate vor der Haarsicherstellung am 15. Februar 2012 einen starken bis sehr starken Kokainkonsum belegen (Urk. 20/5 S. 3). Das wirkt verschuldensrelativierend. Mit der Vorinstanz ist aber festzuhalten, dass angesichts der zur Diskussion stehenden gesamthaft importier- ten Mengen nicht von reiner Beschaffungskriminalität gesprochen werden kann, sondern es diente der Drogenhandel dem Beschuldigten dazu, seinen Lebens- unterhalt zu finanzieren – wozu unter anderem aber eben auch der Kokain- konsum gehörte (Urk. 65 S. 33). Rücksichtslos und in hohem Masse egoistisch war, dass er durch die Bekanntgabe deren Adressen weitere Personen – insbe- sondere seine Mutter und seinen Bruder – in die Sache hineinzog. Hinsichtlich der verschiedenen beschlagnahmten Sendungen ist dem Beschuldigten sodann aber nicht mehr als Eventualvorsatz nachzuweisen, nachdem ihm nicht widerlegt werden kann, über die einzelnen, konkreten Sendungen jeweils nicht im Voraus informiert worden zu sein. Insgesamt vermindert deshalb – entgegen der Vorinstanz (Urk. 65 S. 34) – die subjektive Seite das objektive Tatverschulden.
5.1.3. Nach dem vorstehend Gesagten und insbesondere unter Berücksichtigung, dass rund die Hälfte des vorliegend in Frage stehenden Kokains von den Zollbehörden abgefangen werden konnte und dass der Beschuldigte nun auch teilweise freizusprechen ist, ist die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe zu hoch ausgefallen. Ausgehend von der gesamten Tatschwere erscheint eine Einsatzstrafe für das mehrfache Verbrechen gegen das BetmG von rund 3 Jahren Freiheitsstrafe als angemessen. 5.2. Wegen der weiteren vom Beschuldigten begangenen Delikte ist diese Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 StGB) angemessen zu erhöhen. Hier ist hinsichtlich der mehrfachen Geldwäscherei mit der Vorinstanz festzustellen, dass diesen Delikten im Verhältnis zu den Verbrechen gegen das BetmG nicht mehr als die Bedeutung von Nebenpunkten zukommt (Urk. 65 S. 34). Effektiv ist es so, dass gerade im Falle internationaler Drogengeschäfte Geldwäscherei schon nahezu zwingend damit verbunden ist. Unter Berücksichti- gung des Deliktbetrages von Fr. 40'000.– (Anklageziffer 1.2) erscheint hier des- halb nur eine geringe Straferhöhung angebracht. Bezüglich der Widerhandlungen gegen das AuG muss dann aber schon festgestellt werden, dass sich der Beschuldigte sehr bewusst und vorsätzlich einfach über das ihm bekannte Einreiseverbot hinweggesetzt hat. Umgekehrt ist aber zu beachten, dass Art. 115 Abs. 1 AuG lediglich eine Strafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vorsieht. Insgesamt ist damit eine leichte Erhöhung der Einsatzstrafe am Platz. 5.3. In persönlicher Hinsicht ergeben sich aus der Biographie des Beschuldigten zunächst keine strafzumessungsrelevanten Aspekte (vgl. auch die Vorinstanz in Urk. 65 S. 35; vgl. auch Urk. 83 S. 2 ff.). Sein Drogenkonsum kann an dieser Stelle nicht weiter berücksichtigt werden, als dies nicht schon in der subjektiven Verschuldensbewertung geschehen ist. Und seine Frustration über den "Zufalls- entscheid des Migrationsamtes mit der Ausschaffung quasi aus dem eigenen Land" (so der Verteidiger in Urk. 55/2 S. 17/18) kann sicher nicht strafmindernd wirken, hat diese der Beschuldigte doch durch seine Delinquenz und die damit einhergehenden Verurteilungen selbst verursacht.
Sodann weist der Beschuldigte drei Vorstrafen auf: Bereits mit Urteil vom 26. März 2003 musste er vom Bezirksgericht Winterthur unter anderem wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 aBetmG schuldig gesprochen und mit einer Gefängnisstrafe von 2 Jahren bestraft werden. Es folgte ein Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Winterthur vom 27. Februar 2004 wegen Fahrens trotz Führerausweisentzuges. Und am 3. Oktober 2008 verurteilte das Bezirksgericht Frauenfeld den Beschuldigten abermals wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Wie bereits an anderer Stelle erwähnt, wurde der Beschuldigte am 18. August 2010 bei einer Reststrafe von 246 Tagen bedingt aus dem Vollzug dieser Strafe entlassen (Urk. 68). Diese Vorstrafen – vor allem die beiden einschlägigen – sowie das Delinquieren während des Strafvollzuges bzw. während laufender Probezeit wirken sehr stark straferhöhend. Der Beschuldigte war hinsichtlich derjenigen Kokainsendungen, welche bei ihm angekommen waren, von Beginn der Untersuchung an geständig, wobei jedenfalls betreffend das bei ihm sichergestellte Kokain ein Abstreiten auch wenig sinnvoll gewesen wäre. Sodann zeigte sich der Beschuldigte nunmehr auch in Bezug auf die abgefangenen Kokainsendungen, deren Verlauf er vom Computer aus im Internet nachverfolgte, geständig (allerdings erst im Berufungsverfahren). Ebenso gestand der Beschuldigte die Geldwäscherei und die Widerhandlungen gegen das AuG ein. Immerhin an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung äusserte er schliesslich auch eine gewisse Reue (Prot. I S. 40). Bezüglich der übrigen Kokainsendungen, die von den verschiedenen Zollbehörden abgefangen worden sind, stritt der Beschuldigte jedoch eine Mitverantwortung durchwegs ab. Schliesslich bleibt zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte in einem neuen, gegen ihn geführten Strafverfahren kooperativ zeigt und er den Mitbeschuldigten G._____ auch in einer Konfrontationseinvernahme erheblich belastet hat (vgl. Urk. 82). Dies kann ebenfalls strafmindernd berücksichtigt werden. Insgesamt rechtfertigt das Nachtatverhalten des Beschuldigten eine merkliche Strafminde- rung.
Vor diesem Hintergrund erscheint allzu wohlwollend, wenn die Vorinstanz als Fazit zu den Täterkomponenten festhält, dass sich die Straferhöhungs- und Strafminderungsgründe in etwa die Waage hielten (Urk. 65 S. 36). Vielmehr fällt die Straferhöhung wegen der Vorstrafensituation und der Delinquenz während laufender Probezeit gewichtiger aus als die aufgrund des Nachtatverhaltens vorzunehmende Strafminderung. 5.4. Der Beschuldigte wurde am 18. August 2010 bei einer Reststrafe von 246 Tagen bedingt aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe von 24 Monaten gemäss Urteil des Bezirksgerichts Frauenfeld vom 3. Oktober 2008 entlassen (Urk. 68 S. 2). Dass diese Reststrafe zufolge des einschlägigen Rückfalls widerrufen werden muss, ist klar, wurde so von der Vorinstanz angeordnet und ist unange- fochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. vorstehende Erw. 2.2). Bei dieser Ausgangslage ist, nachdem der Beschuldigte aufgrund seiner neuen Straftaten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt werden muss, gemäss Art. 89 Abs. 6 StGB in Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Wie vorstehend ausgeführt, ist beim Beschuldigten für die aktuell zu beurteilen- den Verbrechen gegen das BetmG für das Tatverschulden von einer Einsatzstrafe von 3 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Diese ist aufgrund der weiteren Delikte (Geldwäscherei, AuG) leicht und infolge der Vorstrafen sehr stark zu erhöhen und sodann mit Blick auf das Nachtatverhalten wieder merklich zu senken. Schliesslich ist unter Anwendung des Asperationsprinzips unter Miteinbezug der 246 Tage Reststrafe eine Gesamtstrafe zu bilden. Damit erweist sich vorliegend in Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe eine Gesamt-Freiheitsstrafe von insgesamt 4 1/3 Jahren dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. In Anwendung von Art. 51 StGB ist der bisher vom Beschuldigten erlittene Frei- heitsentzug (Haft und vorzeitiger Strafvollzug gemäss Aufstellung der Vorinstanz: Urk. 65 S. 37) auf die Strafe anzurechnen. Bis und mit heute sind 956 Tage auf- gelaufen. In diesem Umfang gilt demnach die ausgefällte Strafe als erstanden.
zu haben (Urk. 3/13 S. 7). Nicht klar wurde dann allerdings, ob und wieviel er davon seiner Mutter hat zukommen lassen (Urk. 3/13 S. 8 ff.). Anlässlich der Be- rufungsverhandlung führte der Beschuldigte schliesslich aus, dass er von diesem Börsengewinn nichts mehr habe. Das Geld habe er für seinen Lebensunterhalt ausgegeben (Urk. 83 S. 6). Gemäss einer polizeilichen Einvernahme zur Person vom 21. März 2012 bestün- den ihm gegenüber Fr. 250'000.– Verlustscheine (Urk. 33/9 S. 2). Das bestätigte er in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sowie auch anlässlich der Beru- fungsverhandlung; das sage das Betreibungsamt so, er selber habe es noch nicht gesehen. Das seien "Staatschulden", Steuerschulden, Gerichtskosten, Kranken- kasse (Prot. I S. 32; Prot. 83 S. 7). Aus dem vorliegenden Strafverfahren sind dem Beschuldigten sodann weitere Kosten von rund Fr. 22'500.– erwachsen, zuzüglich jener der amtlichen Verteidi- gung in der Höhe von rund Fr. 59'000.–, welche der Beschuldigte dann wird zahlen müssen, wenn er gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in günstigere finanzielle Verhältnisse kommen sollte. Der Beschuldigte befindet sich nunmehr seit bereits über zweieinhalb Jahren im Gefängnis und wird – sofern er denn im Sinne von Art. 86 Abs. 1 StGB nach zwei Dritteln der Strafe bedingt entlassen werden kann – noch etwa eineinhalb Jahre dort zu verbleiben haben. Seine finanzielle Situation wird sich daher einstweilen sicher nicht verbessern. Sodann vermutet der Verteidiger wohl zurecht, dass der Beschuldigte nach der Entlassung aus dem Strafvollzug nach Italien ausgeschafft werden wird. 6.5. Vor diesem Hintergrund erscheint die Einbringlichkeit einer Ersatzforderung ganz ernsthaft in Frage gestellt, zumal aufgrund des an- und noch längere Zeit fortdauernden Strafvollzugs und der Ungewissheit der künftigen Arbeitssituation völlig unklar ist, ob und wann der Beschuldigte je wieder – überdies wohl in Italien – ein geregeltes Einkommen haben wird. Hinzu kommt, dass ihm aus dem vorliegenden Verfahren auch ohne Festsetzung einer Ersatzforderung zusätzlich noch mehrere zehntausend Franken an Kostenschulden erwachsen. Es ist
deshalb nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte innert vernünftiger Zeit in der Lage sein wird, selbst eine reduzierte Ersatzforderung zu bezahlen. Es erscheint damit als gerechtfertigt, von der Festsetzung einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 Abs. 2 StGB abzusehen. 7. Einziehungen 7.1. Die Vorinstanz hat sowohl den beim Beschuldigten beschlagnahmten Barbetrag von Fr. 2'500.– als auch den Saldo dessen gesperrten Kontos bei der PostFinance von Fr. 11'332.13 samt Zins zugunsten der Staatskasse eingezogen (vorinstanzliches Urteil Dispositivziffern 5 und 6). Hinsichtlich beider Vermögens- werte stützte sich die Vorinstanz auf Art. 70 Abs. 1 StGB und erachtete es als erstellt, dass das Geld aus dem Drogenhandel des Beschuldigten stamme (Urk. 65 S. 39/40). 7.2. Der Beschuldigte verlangt berufungsweise, dass ihm dieses Geld zur freien Verfügung ausgehändigt werde (Urk. 69 S. 3; Urk. 84 S. 2). Sowohl das Bargeld als auch das Guthaben auf dem Konto stamme aus dem Verkauf von Antiquitäten und peruanischen Holzfiguren bzw. Rückzahlungen von Schuldnern des Beschul- digten. Jedenfalls fehlten rechtsgenügende Beweise dafür, dass diese Gelder aus dem Drogenhandel stamme (Urk. 55/2 S. 22; Urk. 84 S. 18). 7.3. Es ist auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (Urk. 65 S. 39/40). Alles spricht dafür und nichts dagegen, dass es sich bei den beschlagnahmten Vermögenswerten um Drogengelder handelt. Wie gesehen, hat der Beschuldigte mit seinem – eingestandenen – Drogenhandel ganz erheblichen Umsatz erzielt. Die Stückelung des beschlagnahmten Bargeldbetrags (20 x Fr. 100.– und 10 x 50.–: Urk. 26/3 S. 2) weist sodann ebenfalls ganz stark auf eine Herkunft aus Drogengeschäften hin. Demgegenüber belässt es der Beschul- digte bei blossen Behauptungen und bleibt jegliche objektivierbaren Anhaltspunk- te schuldig, dass das Geld legaler Provenienz sein könnte. Insbesondere konnte er den angeblichen Figurenhandel nicht einmal annähernd glaubhaft machen und namentlich keine Abnehmer bekannt geben. Ebenso machte er zum behaupteten Börsendeal aus dem Jahre 2008 überhaupt keine weiterführenden Ausführungen.
Angesichts der Beweislage hätte es aber dem Beschuldigten oblegen, zumindest einigermassen plausible Anhaltspunkte für seine rechtfertigende Darstellung zu liefern (vgl. auch die Vorinstanz zutreffend in Urk. 65 S. 6, 24/25). Die Einziehungsentscheide der Vorinstanz sind deshalb zu bestätigen. 7.4. Nur ergänzend ist anzufügen, dass die seitens des Beschuldigten beantrag- te Herausgabe zur freien Verfügung ohnehin nicht in Frage käme. Wenn es sich beim beschlagnahmten Bargeld bzw. dem gesperrten Guthaben bei der PostFinance um legal erworbene Vermögenswerte handeln würde, wären diese im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 268 StPO zur Kostendeckung heranzuziehen. 8. Kosten- und Entschädigungsfolgen Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt einerseits in Bezug auf wenige Schuld- bzw. Freisprüche und auf die Höhe der Sanktion und andererseits bezüglich des Verzichts auf Festsetzung einer Ersatzforderung. Demgegenüber unterliegt er mit allen anderen seinen Anträgen. Entsprechend und in Gewichtung der betreffenden Berufungsthemen sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten zu zwei Dritteln aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von pauschal Fr. 14'000.– (gemäss § 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Anwalts- gebühren vom 8. September 2010; vgl. auch Urk. 85) sind zu zwei Dritteln einst- weilen und zu einem Drittel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei für den einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Teil die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 3. Oktober 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
" 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - des mehrfachen Verbrechens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b–d und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, [Anklageziffern 1.1.6. lit. f, h, l, k und m] - der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 StGB, [Anklageziffer 1.2.] - der Widerhandlung gegen Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. d AuG [Anklageziffer 1.3.], - der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG [Anklageziffer 1.3.] sowie - der mehrfachen Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG [Anklageziffer 1.1.7.].
Vom Anklagevorwurf Ziff. 1.1.6 lit. e (Lieferung vom 23. Juni 2010) wird der Beschuldigte freigesprochen. 2. Die mit Entscheid des Departements für Justiz und Sicherheit, Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Thurgau vom 29. Juni 2010 unter Ansetzung einer Probezeit von 1 Jahr verfügte bedingte Entlassung wird widerrufen und die Reststrafe von 246 Tagen Freiheitsstrafe vollzogen. 3. Der Beschuldigte wird [...] bestraft mit einer Busse von Fr. 1'000.– [...]. Die Busse ist zu bezahlen. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 4. ... 5. ... 6. ... 7. Sämtliche, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 20. November 2012 (act. 26/13) beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich aufbewahrten Gegenstände, Betäubungsmittel und Betäubungs- mittelutensilien (BM-Lager-Nrn. ... und ...) werden eingezogen und der La- gerbehörde zur Vernichtung überlassen. 8. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 11. Oktober 2012 (act. 26/11) beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland zur Vernichtung bzw. gutscheinenden Verwendung überlassen: - 1 Mobiltelefon Nokia, IMEI-Nr. ..., Ruf-Nr. 077 ..., inkl. SIM-Karte Mig- ros, Nr. ..., - 1 Mobiltelefonverpackung, enthaltend div. Minigripsäcklein. Die übrigen mit derselben Verfügung beschlagnahmten Gegenstände (ein- schliesslich PC, schwarzes Gehäuse, "no name") werden dem Beschuldigten auf erstes Verlangen nach Eintritt der Rechtskraft durch die Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland zuhanden von dessen Effekten herausgegeben.
Es wird erkannt: 1. Der Schuldspruch gemäss Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils be- treffend mehrfachen Verbrechens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b–d und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG wird auch hinsichtlich der Anklageziffern 1.1.6 lit. g, i, und j bestätigt. 2. Der Beschuldigte wird von den Anklagevorwürfen Ziffern 1.1.6 lit. a-d freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der Reststrafe von 246 Tagen Freiheitsstrafe gemäss Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils bestraft mit 4 1/3 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 956 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute (21. August 2014) erstanden sind. 3. Auf die Festsetzung einer Ersatzforderung für nicht mehr vorhandenen widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil wird verzichtet.
Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 13. Januar 2012 (act. 26/3) beschlagnahmte Bargeldbetrag von Fr. 2'500.– wird im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB zugunsten der Staatskasse einge- zogen. 5. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 16. März 2012 (act. 22/16) beschlagnahmte und mit einer Kontosperre belegte Guthaben des Beschuldigten bei der Schweizerischen Post, PostFinance, Privatkonto Nr. ..., IBAN CH... (Kontostand per 15. März 2012: Fr. 11'332.13), wird samt Zins im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB zugunsten der Staatskasse eingezogen. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 14'000.– amtliche Verteidigung
Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu zwei Dritteln dem Beschuldigten aufer- legt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von zwei Dritteln einstweilen und im Umfang von einem Drittel definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang des einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Teils vorbehalten. 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an
− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Bundesanwaltschaft, 3003 Bern − das Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei (MROS), Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern − das Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Bezirksgericht Frauenfeld, betreffend Geschäfts-Nr. S.2008.60, im Doppel für sich und zuhanden der Vollzugsbehörden, hinsichtlich Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils − die Kasse des Bezirksgerichts Winterthur hinsichtlich Dispositivziffer 4 (unter Beilage einer Kopie von Urk. 26/3) − die Schweizerische Post, PostFinance, Rechtsdienst & Compliance, Nordring 8, 3030 Bern, hinsichtlich Dispositivziffer 5 − die Kantonspolizei Zürich, EA-ZS-BM-Lager, Asservats-Triage, Postfach, 8021 Zürich, hinsichtlich Dispositivziffer 7 des vorinstanzli- chen Urteils (unter Beilage einer Kopie von Urk. 26/13) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland hinsichtlich Dispositiv- ziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils (unter Beilage einer Kopie von Urk. 26/11). 9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 21. August 2014
Der Präsident:
lic. iur. P. Marti
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hauser