Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB140068-O/U/jv
Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, und li c. i ur. S. Volken, Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Klausner sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Laufer
Urteil vom 27. Mai 2015
i n Sachen
A., Beschuldigte und Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. J. Vollenweider Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht, vom 15. Oktober 2013 (GG130016)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 9. Juli 2013 (Urk. 33) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 54 S. 21 f.) Das Einzelgericht verfügt: 1. Die Beweisanträge der Beschuldigten werden gutgeheissen. Die act. 40/7, 44 und 45/1-2 werden als Urkunden zu den Akten genommen. 2. (Mi ttei lungen) Das Einzelgericht erkennt: 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig - des Fahrens i n fahrunfähi gem Zustand i m Si nne von Art. 91 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a VRV sowie Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA; - der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes i m Si nne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 3. [recte 2] Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tages- sätzen zu C HF 80.– (entsprechend CHF 1'600.–) sowie einer Busse von CHF 300.–. 4. [recte 3] Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 5. [recte 4] Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
CHF 915.45 Auslagen Vorverfahren
CHF 900.00 Gebühr Vorverfahren CHF 3'375.45 Total
Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel. 7. [recte 6] Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. 8. [recte 7] (Mi ttei lungen) 9. [recte 8] (Rechtsmittel) Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 113 S. 1) 1. Die Ziffern 1-5 und 7 des angefochtenen Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht Meilen vom 16. Oktober 2013 seien aufzuheben. 2. A._____ sei in allen Anklagepunkten von Schuld und Strafe frei zu sprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für beide Instanzen zulasten des Staates. b) Der Staatsanwaltschaft: Keine Anträge.
Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Mit Urteil der Vorinstanz vom 15. Oktober 2013 wurde die Beschuldigte A._____ des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 und 2 li t. a VRV sowie Art. 34 lit. a VSKV-Astra sowie der Übertretung des Betäu- bungsmittelgesetzes im Sinne von dessen Art. 19a Ziff. 1 schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe sowie einer Busse bestraft (Urk. 54). Gegen diesen Entscheid erhob sie mit Eingabe vom 23. Oktober 2013 Berufung (Urk. 51). Die Berufungserklärung ging innert gesetzlicher Frist ein (Urk. 59). Darin verlangte die Beschuldigte im Sinne von Beweisanträgen, es sei ein von ihr beigelegtes Schreiben von Dr. med. B._____ an Dr. med. C._____ vom 17. Februar 2014 zu den Akten zu nehmen, ein Bericht von Dr. med. C._____ über ihre Schmerztherapie einzuholen und die gesamte sie betreffende Krankenakte von Dr. med. D._____ zu edieren (Urk. 59 S. 2). Die An- klägerin äusserte sich nach entsprechender Fristansetzung mit Eingabe vom 21. März 2014 zu den Beweisanträgen. Eine Anschlussberufung erhob sie nicht (Urk. 64). Mit Schreiben vom 25. März 2014 reichte die Beschuldigte weitere Unterlagen betreffend ihre finanzielle Situation ein (Urk. 66). Es folgten weitere Eingaben der Parteien zu den Beweisanträgen (Urk. 71 und Urk. 78), worauf am 19. Mai 2014 entschieden wurde, dass nur die beiden Anträge, das Schreiben von Dr. med. B._____ an Dr. med. C._____ vom 17. Februar 2014 zu den Akten zu nehmen und die Krankenakte der Beschuldigten bei Dr. med. D._____ zu edieren, gutgeheissen würden (Urk. 79). Entsprechend wurde Dr. med. D._____ ersucht, die Krankenakte herauszugeben. Erst nachdem mehrere Male erfolglos versucht worden war, diese Verfügung und weitere Schreiben an Dr. med. D._____ zuzu- stellen (Urk. 80 und Urk. 81) sowie nach telefonischen und schriftlichen Kontakten mit dessen Beiständin (Urk. 83-85, Urk. 88) übermittelte letztere die Krankenakte im Januar 2015 (Urk. 89 und 90). Zu diesen neuen Unterlagen äusserten sich die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 4. Februar 2015 (Urk. 96) und die Beschul- digte mit Eingabe vom 11. März 2015 (Urk. 100). Die Beschuldigte liess beantra-
gen, es sei von der Beiständin von Dr. med. D._____ Auskunft darüber einzuho- len, unter welchen Umständen, wo und in welchem Zeitpunkt die Patientenunter- lagen aufgefunden worden seien. Dieser Antrag wurde am 27. März 2014 abge- wiesen (Urk. 108). Am 10. April 2015 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 27. Mai 2015 vorgeladen (Urk. 110). 1.2. Mit ihrer Berufungserklärung verlangt die Beschuldigte einen Freispruch vom Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. Sie focht mit Ausnahme der Kostenfestsetzung alle Dispositiv-Ziffern des vori nstanzli chen Entschei des an (Urk. 59; vgl. auch Urk. 113 S. 1). Im Berufungsverfahren nicht angefochten wurde somit einzig die Dispositiv- Ziffer 6 (recte: 5) des ersti nstanzli chen Urtei ls. 2. Vorwurf und Würdi gung 2.1. Der Beschuldigten wird vorgeworfen, am 15. Dezember 2012, um ca. 22.05 Uhr, ihren Toyota Carina in ... [Ortschaft] gefahren zu haben, obschon sie zuvor – mutmasslich am Vorabend zwischen 23.00 Uhr und 24.00 Uhr – Marihua- na in Form von Joints konsumiert gehabt habe, so dass ihr Blut während der Fahrt eine Konzentration des Wirkstoffs Tetrahydrocannabiol (THC) von 5.3 μg/L aufgewiesen habe (Urk. 33). 2.2. Diesen Sachverhalt anerkannte die Beschuldigte sowohl in der Untersu- chung als auch vor Vori nstanz (Urk. 1 S. 4; Urk. 29 S. 9; Urk. 46 S. 1; Prot. I S. 10). Daran hielt sie auch anlässlich der Berufungsverhandlung fest (Urk. 112 S. 5). 2.3. Bereits im Vorverfahren und vor Vorinstanz stellte sich die Beschuldigte auf den Standpunkt, das Cannabis seinerzeit auf ärztliche Verschreibung einge- nommen zu haben. Zudem habe das Cannabis im Zeitpunkt der fraglichen Fahrt keine berauschende Wirkung mehr gehabt, weshalb sie hundertprozentig fahrfähig gewesen sei (Urk. 46 S. 3). Dabei blieb sie anlässlich der Berufungs- verhandlung (Urk. 113 S. 3 f.).
2.4. Die Frage, ob die Beschuldigten nachweisen kann, Cannabis auf ärztliche Verschreibung eingenommen zu haben, ist von grundlegender Bedeutung für die Beurteilung, ob bzw. inwiefern sie den ihr vorgeworfenen Straftatbestand erfüllt hat. Im angefochtenen Entscheid wurden die hierfür relevanten Bestimmungen zutreffend aufgeführt (Urk. 54 S. 5). So gilt gemäss der geltenden gesetzlichen Regelung ein Fahrzeuglenker dann als im Sinne von Art. 91 Abs. 2 SVG in Ver- bindung mit Art 31 Abs. 2 SVG fahrunfähig, wenn sein Blut eine THC-Konzentra- tion von mehr als 1.5 μg/L aufweist (Art. 55 Abs. 7 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a VRV sowie Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA). Die Feststellung einer THC-Konzentration über diesem Grenzwert reicht für die Annahme der Fahrunfähigkeit nur dann nicht aus, wenn die betreffende Person nachweisen kann, dass sie Cannabis auf ärztliche Verschreibung einnimmt (Art. 2 Abs. 2ter VRV). Anlässli ch der Berufungsverhandlung wies die Verteidigung darauf hin, dass namhafte Autoren Art. 2 Abs. 2 VRV als gesetzeswidrig erachten würden. Da die Fahrfähigkeit durch kleinste Mengen der in Art. 2 VRV genannten Substanzen im Blut entweder gar nicht oder jedenfalls kaum beeinträchtigt sein könne, gehe die Verordnungsbestimmung weit über den auf Gesetzesstufe vorgegebenen Rah- men hinaus. Die Grenzwerte seien empirisch nicht hinreichend abgestützt. Insbe- sondere bei Cannabis bestehe aufgrund der Unterschiede zwischen Einfluss- und Nachweiszeit und der langen Halbwertszeit eine signifikante Wahrscheinlichkeit, dass der Grenzwert von 1.5 μg/L überschritten sei, ohne dass das THC eine Wirkung auf die Fahrfähigkeit hätte haben können (Urk. 113 S. 8 f.). Dem kann nicht gefolgt werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung haben der Bundesrat mit dem Erlass von Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV bzw. das ASTRA mit dem Erlass von Art. 34 lit. a der Verordnung zur Strassenverkehrskontrollverordnung ihre delegierten Rechtsetzungsbefugnisse nicht überschritten. Der vom ASTRA festgelegte Grenzwert für THC von 1.5 μg/L ist damit nicht zu beanstanden (Urteil des Bundesgerichts 1C_862/2013 vom 2. April 2014 E. 2.4 mit Verweis auf Urteil 6B_136/2010 vom 2. Juli 2010 E. 2). Wie bereits dargelegt, gilt Fahrunfähi gkei t bei Vorliegen des vom ASTRA festgelegten Grenzwertes für THC von 1.5 μg/L als erwiesen (Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV; Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA). Entgegen der
Verteidigung (Urk. 113 S. 18 f.) steht dem Gericht diesbezüglich kein Ermessens- spielraum zur Verfügung (vgl. dazu Hans Giger, SVG Kommentar, 8. Aufl. 2014, N 6 zu Art. 55 und N 23 zu Art. 91). Die gesetzliche Vermutung gilt nur dann ausnahmswei se ni cht, wenn di e Substanz gemäss ärztli cher Verschreibung ein- genommen wurde (Art. 2 Abs. 2ter VRV). Im Übrigen ist auch für die Beeinträchti- gung der Fahrfähigkeit infolge Alkoholkonsums die im Blut vorhandene Alkohol- konzentration massgebend. Bei Erreichen der gesetzlich festgelegten Grenzwerte liegt Fahrunfähigkeit vor. Dabei handelt es sich um eine Gesetzesvermutung, die auch ni cht mi t dem Nachweis einer hohen individuellen Alkoholverträglichkeit um- gestossen werden kann (BSK SVG-Fahrni/Heimgartner, N 9 und 29 zu Art. 55). 2.5. Nachdem das Blut der Beschuldigten anlässlich der fraglichen Fahrt unbe- strittenermassen einen THC-Gehalt über dem festgelegten Grenzwert aufwies, ist nach dem Gesagten zu prüfen, ob ihr der Nachweis der von ihr behaupteten ärzt- li chen Verschreibung gelingt. Die Vorinstanz hat sich eingehend und sorgfältig mit dieser Frage auseinandergesetzt und zunächst zutreffend festgestellt, dass die Beschuldigte ein entsprechendes schriftliches Dokument nicht vorzulegen ver- mochte (Urk. 54 S. 6). Im Weiteren entkräftete die Vorinstanz mittels grammatika- lischer und systematischer Gesetzesauslegung und mit nachvollziehbarer und überzeugender Argumentation den Einwand der Beschuldigten, dass bereits der ärztliche Rat, zwecks Linderung chronischer Schmerzen Cannabis zu konsumie- ren, eine ärztliche Verschreibung im Sinne von Art. 2 Abs. 2ter VRV darstelle (Urk. 54 S. 6 ff.). Sie schloss, eine ärztliche Verschreibung gemäss dieser Bestimmung müsse entgegen der Auffassung der Beschuldigten in jedem Fall schriftlich erfolgen. Auf diese Ausführungen kann ohne Weiteres verwiesen werden. 2.6. Ergänzend ist in systematischer Hinsicht festzuhalten, dass sich gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. e BetmG strafbar macht, wer als Arzt Betäubungsmittel anders als nach Art. 11 BetmG verschreibt. In der früheren Fassung des Betäubungs- mittelgesetzes war zwar noch statt von "verschreiben" von "verordnen" die Rede. D ennoch kann auf die entsprechenden Kommentierungen verwiesen werden, in welchen festgehalten wird, dass unter der Tathandlung des (unbefugten) Verord-
nens im Sinne von Art. 20 Abs. 3 aBetmG die persönli che schri ftli che Anwei sung an den Apotheker gelte, an eine bestimmte Person ein bestimmtes Betäubungs- mittel abzugeben (Fingerhuth/Tschurr, BetmG Kommentar, 2007, N 81 zu Art. 19 BetmG; Albrecht, Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes [Art. 19- 28 BetmG], 2. Auflage 2007, N 72 zu Art. 19 BetmG). Nichts anderes kann für ei n allfällig befugtes Verordnen oder Verschreiben eines Betäubungsmittels gelten. Demnach wird die ärztliche Verordnung oder Verschreibung gemäss Betäu- bungsmittelgesetz als persönliche schriftlichen Anweisung des Arztes an den Apotheker definiert. 2.7. Ergänzend ist festzuhalten, dass die teleologische Auslegung, mithin die Frage nach Sinn und Zweck der Formulierung in Art. 2 Abs. 2ter VRV zum glei- chen Ergebnis führt. Die Normen, welche das Lenken eines Fahrzeuges in fahr- unfähigem Zustand unter Strafe stellen, dienen der Sicherheit des Strassenver- kehrs. Aufgrund der Komplexität der Strassenverhältnisse, der von Motorfahrzeu- gen gefahrenen Geschwindigkeiten, der Dichte des Verkehrs und der Verschie- denartigkeit der Verkehrsteilnehmer handelt es sich beim Lenken eines Motor- fahrzeuges um eine anspruchsvolle Tätigkeit, welche eine optimale Reaktions- fähigkeit voraussetzt. Die Strassenverkehrsgesetzgebung zielt darauf ab, diese Reaktionsfähigkeit der Fahrzeuglenker zu gewährleisten, und zwar unter anderem durch Sanktionierung von "Rauschzuständen". Dabei wird mit Ver- und Geboten sowie Grenzwerten operiert. Dies erlaubt es, durch eine relativ einfache Prüfung und möglichst an Ort und Stelle festzustellen oder wenigstens vorabzuklären, ob sich ein Fahrzeuglenker noch innerhalb der geltenden Toleranzgrenzen bewegt oder nicht. Dieser Aspekt spricht dafür, dass der Gesetzgeber auch in Art. 2 Abs. 2ter VRV eine Verschreibung im Sinne eines schriftlichen Rezepts meinte, welches der Fahrzeuglenker in Kopie auf sich tragen und im Fall einer Kontrolle vorweisen oder welches bei der Apotheke oder dem Arzt abgefragt bzw. beigezo- gen werden kann. Dieser Schluss wird dadurch unterstrichen, dass gemäss Art. 2 Abs. 2ter VRV die Fahrunfähigkeit in einem solchen Fall nicht bereits bei Nach- weis der Substanz beziehungsweise bei Überschreiten des generell geltenden Grenzwertes als erwiesen gilt, sondern gegebenenfalls zusätzlich abgeklärt wer- den müsste. Je nach konkreter Situation wäre nämlich auch zu prüfen, ob sich der
Fahrer an die ärztliche Verordnung insbesondere hinsichtlich Dosierung gehalten hat, und ob weitere Abklärungen zur Fahrfähigkeit notwendig erscheinen. Dafür wäre das Vorweisen eines schriftlichen Rezepts oder Dokumentes unabdingbar. 2.8. Im Ergebnis hat die Vorinstanz jedenfalls zu Recht geschlossen, dass eine ärztliche Verschreibung im Sinne von Art. 2 Abs. 2ter VRV in jedem Fall schriftlich zu erfolgen hat und die Beschuldigte über keine Verschreibung in diesem Sinn verfügte, weshalb sie sich nicht auf die erwähnte Ausnahmebestimmung berufen kann. Mithin kann und konnte auch offen bleiben, ob es eine mündliche ärztliche Empfehlung, Cannabis gegen Schmerzen zu konsumieren, gegeben hat (vgl. Urk. 54 S. 8). Vielmehr ist angesichts des THC-Gehalts im Blut der Beschuldigten und mangels einer ärztlichen Verschreibung von Cannabis im Sinne des Ge- setzes zu folgern, dass die Beschuldigte in fahrunfähigem Zustand ein Auto ge- führt und den Tatbestand von Art. 91 Abs. 3 SVG in objektiver Hinsicht erfüllt hat. 2.9. Der Vollständigkeit halber ist hier anzufügen, dass im Vorverfahren von Dr. med. D._____ ei ne schri ftli che Auskunft ei ngeholt und er als Auskunftsperson befragt worden ist (Urk. 22; Urk. 23 und Urk. 28). Im Berufungsverfahren wurde ferner die Krankenakte der Beschuldigten von ihm eingefordert, worauf schliess- lich ein Stapel Unterlagen einging (Urk. 90). Im Mäppchen "Allgemeine Auf- stellungen" sind mit Datierungen ab 1997 unter dem Namen der Beschuldigten die verschiedensten Medikamente und Präparate aufgeführt (Urk. 90/1), zum Bei- spiel in Zusammenhang mit einem Unfall 2009 auch das von ihr erwähnte Nisulid (Urk. 90/1, Blatt 18). Ferner ist tatsächlich ein einziger Eintrag betreffend akutes Nesselfieber der Beschuldigten vorhanden, was diese verschiedentlich betonte (vgl. etwa Urk. 26 S. 2), wobei dieser von Anfang 2004 datiert (Urk. 90/1, Blatt 13) und die Beschuldigte zuvor nur im November und Dezember 2003 offenbar in Zusammenhang mit einer Grippe/Erkältung und allenfalls Ohrenentzündung von D r. med. D._____ behandelt worden war (Urk. 90/1, Blatt 12). Davon dass die Beschuldigte in diesem Zeitraum Schmerzmittel von Dr. med. D._____ verschrie- ben worden wären, ist hier jedenfalls nicht die Rede. Ein Schleudertrauma bzw. HWS mit entsprechenden Schmerzen war gemäss diesen Akten erstmals in Zusammenhang mit einem offenbar ersten Autounfall im Jahr 2005 Thema (Urk.
90/8/1; vgl. auch Urk. 26 S. 2). Es folgten 2006 und 2009 zwei weitere Autounfälle (vgl. etwa Urk. 90/16/8 und auch Urk. 26 S. 2). Kein einziger der vorhandenen Ei nträge und Berichte in den Akten von Dr. med. D._____ enthält ei nen Hi nwei s auf Cannabis überhaupt, geschweige denn auf eine ärztliche Empfehlung, Schmerzen und Schlafstörungen mittels Cannabis zu therapieren. Gegen eine solche Überei nkunft zwi schen Arzt und Patientin spricht grundsätzli ch auch der Umstand, dass die Beschuldigte 2011 und 2012 Stilnox erhalten hat, ein Mittel, das zur Behandlung schwerer Schlaflosigkeit eingesetzt wird (Urk. 90/1, Blatt 21, 22; vgl. auch Urk. 26 S. 4). Dies hätte keinen Sinn gemacht, wenn di e Beschuldig- te – wie von ihr behauptet – bereits mit Cannabis eine befriedigende Lösung ge- funden gehabt hätte. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab die Beschuldigte diesbezüglich an, es habe sich dabei um andere Beschwerden gehandelt. Damals habe sie aufgrund von Vorfällen bei ihrer früheren Arbeitsstelle psychische Prob- leme bekommen. Sie habe ein Burnout erlitten und stark an Gewicht verloren. Sie sei deswegen noch heute in Behandlung (Urk. 112 S. 10 f.). Des Weiteren ist zu erwähnen, dass die Beschuldigte im April 2012 vom Vertrau- ensarzt ihrer Krankenkasse psychiatrisch begutachtet wurde. Dieser diagnosti- zi erte ein deutliches depressives Syndrom (Urk. 90/15/7 S. 6). Auffällig ist dabei, dass im Rahmen der Begutachtung zwar Schlafstörungen der Beschuldigten seit Herbst 2011, anscheinend aber keine langjährige Schmerzproblematik bespro- chen wurde. Im Gegenteil erklärte die Beschuldigte damals gegenüber dem Gut- achter offenbar, es gebe keine körperlichen Erkrankungen (Urk. 90/15/7 S. 3). Die Beschuldigte befand sich in der Folge in psychiatrischer Behandlung bei Dr. med. B._____ (Urk. 90/15/15-16+18). In Anbetracht der dem Hausarzt zur Kenntnis ge- brachten depressiven Problematik und psychiatrischen Behandlung wäre ein nicht mit dem Psychiater abgestimmter Rat des Hausarztes, Cannabis zu konsumieren, jedenfalls erstaunlich gewesen. Die diversen Schreiben von Dr. med. B., welche sich in den Akten von Dr. med. D. befinden, aber auch im Strafver- fahren eingereicht wurden, enthalten erst ab 2013 Ausführungen zu C an- nabiskonsum der Beschuldigten, und zwar in Form von schwach dosierten Tees (Urk. 44 S. 2; Urk. 61 S. 1 f.; vgl. auch Urk. 40/7 S. 3). Was die Frage einer ärztli- chen Verordnung oder Empfehlung anbelangt, äussert dieser Arzt lediglich Ver-
mutungen (Urk. 44 S. 3). All diese Aspekte führen zum Schluss, dass keines der erwähnten Beweismittel die Darstellung der Beschuldigten, sie habe sich das Cannabis auf ärztliche Verschreibung hin verabreicht, zu erhärten vermag. 2.10. An dieser Stelle ist daran zu erinnern, dass es gemäss Art. 2 Abs. 2ter VRV Sache des Fahrzeugführers ist, den Nachweis zu erbringen, dass er eine der dort genannten Substanzen gemäss ärztlicher Verschreibung einnimmt. Obwohl inzwischen praktisch allen Beweisanträgen der Beschuldigten Folge geleistet wurde, ist ihr dies nicht ansatzweise gelungen. Das zugegebenermassen zum Teil unklare und fragwürdige Aussageverhalten ihres Arztes (vgl. etwa Urk. 28 S. 9 f.) reicht für den erforderlichen Nachweis ebenso wenig aus wie ein allfälliges Fehlen eines Teils ihrer Krankenakte. Dieses Beweisergebnis unterstreicht nicht zuletzt die Notwendigkeit einer schriftlichen ärztlichen Verschreibung, welche geeignet wäre, die Situation ohne Weiteres zu klären. 3. Sachverhalts- und Verbotsirrtum 3.1. Die Beschuldigte macht geltend, sie sei davon ausgegangen, dass sie be- rechtigt gewesen sei, Cannabis zum Zwecke der Schmerzlinderung einzu setzen (Urk. 113 S. 16 f.; vgl. auch Urk. 112 S. 14 f.; Prot. I S. 13). Damit beruft sie sich auf ei nen Rechtsi rrtum i m Si nne von Art. 21 StGB. Weiter bringt die Beschuldigte vor, sie sei davon ausgegangen, dass das Cannabis im Zeitpunkt der Fahrt nicht mehr im Blut hätte nachgewiesen werden können. Die Beschuldigte gab diesbe- züglich an, es sei ihr klar gewesen, dass sie ni cht glei ch nach dem Konsum von Cannabis habe fahren dürfen. Dass der Wirkstoff noch derart lange im Blut nachweisbar sei, habe sie jedoch nicht gewusst. Ihr Arzt habe sie nicht darüber informiert. Sie sei davon ausgegangen, dass das Cannabis im Zeitpunkt der Fahrt keinen Einfluss mehr gehabt habe (vgl. Urk. 5 S. 5 f.; Urk. 29 S. 5 und 8; Urk. 112 S. 10 und 14 f.; Prot. I S. 17 f.). Die Beschuldigte macht damit sinngemäss einen Sachverhaltsi rrtum i m Si nne von Art. 13 StGB geltend. 3.2. Die Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, sie habe den ärztlichen Rat erhalten, Cannabis zu konsumieren. Auf detaillierte Nachfragen hierzu mach- te sie folgende weiteren Angaben: Es wäre ihr nicht bewusst gewesen, dass bei
i hr i n di esem Zusammenhang Blut- und Urinproben abgenommen worden seien. Ebenso wenig sei ihr bewusst gewesen, dass die Empfehlung bzw. Verschrei- bung des Cannabis beim Strassenverkehrsamt hätte mitgeteilt werden müssen. Im Internet habe sie sich nicht über Cannabis erkundigt, und das Cannabis habe sie einfach so organisiert, wie es der Arzt gesagt habe, indem sie danach gefragt habe. Es habe Läden in Zürich und in Uster gegeben, wo man das Cannabis habe beziehen können. Zudem gebe es jenste Leute, die es hätten. Man könne einfach fragen und sie habe auch nichts dafür bezahlen müssen. Darüber, was Cannabis ausser der extremen Schmerzminderung für Wirkungen habe, habe sie sich nie erkundigt. Eine Packungsbeilage habe es zum Cannabis nicht gegeben. Sie habe sich hier auf die Auskunft von Dr. med. D._____ verlassen, wie im Übri- gen auch bei anderen Medikamenten. Dr. med. D._____ habe das Autofahren in Zusammenhang mit Cannabis nie angesprochen. Dies habe er aber auch unter- lassen, wenn es um Medikamente gegangen sei, die ebenfalls Einfluss auf die Fahrfähigkeit gehabt hätten (Urk. 29 S. 4 ff., S. 8; vgl. auch Prot. I S. 11 ff.). An- lässlich der Berufungsverhandlung blieb die Beschuldigte bei dieser Darstellung. Sie machte wiederum geltend, Dr. med. D._____ habe i hr empfohlen, Cannabis zur Behandlung i hrer Schmerzen ei nzusetzen. D i ese Empfehlung sei im Frühli ng 2004 erfolgt (Urk. 112 S. 6). Cannabis sei auch später immer wieder Thema gewesen. Dr. med. D._____ habe sich unter anderem bei ihr erkundigt, ob und wie es wirke (Urk. 112 S. 7 f. und 16). Dass sich in ihrer Krankenakte keine Hin- weise auf Cannabis finden würden, liege daran, dass i hre Akte nicht vollständig vorliege. So würden insbesondere die von Dr. med. D._____ gemachten Notizen fehlen (Urk. 112 S. 7 und 16). Die Beschuldigte brachte weiter vor, sie sei davon ausgegangen, dass es legal sei, ein wenig Cannabis für den Eigenkonsum zu ha- ben. Sie habe lediglich gewusst, dass man mi t C annabi s ni cht handeln dürfe (Urk. 112 S. 7, 10 und 14). Im Zeitraum, als sie Cannabis als Schmerzmittel ein- genommen habe, habe sie sich ärztlich getragen bzw. beraten gefühlt. Im Nach- hinein sei sie sehr enttäuscht von dem Ganzen. Einerseits habe ihr Dr. med. D._____ eine Lösung gegeben, die sehr gut funktioniert habe. Andererseits sei ihr ein Rätsel, weshalb er sie nicht besser aufgeklärt habe und ihr insbesondere ni cht gesagt habe, wie lange Cannabis im Blut bleibe (Urk. 112 S. 14 f.). Es sei i hr ni cht
bewusst gewesen, dass es so lange im Blut nachweisbar sei (Urk. 112 S. 10 und 14 f.). Die Beschuldigte weist, wie vorne dargetan, eine lange Kranken- und Unfall- geschi chte auf. Aus den Akten geht hervor, dass sie in der Vergangenheit immer wieder an gesundhei tli chen Problemen litt und Schmerzmittel nehmen musste. Dr. med. D._____ hat anlässlich seiner Einvernahme als Auskunftsperson bestä- tigt, dass die Beschuldigte in der Zeit sei ner Behandlung unter hartnäckigen Schmerzen, unter anderem an Kopf und Nacken, gelitten hat (Urk. 28 S. 4 und 7). Er hat zudem ausgeführt, dass die Beschuldigte nur mässig auf die ihr verschrie- benen Schmerzmittel reagiert habe. Es habe keinen spontanen Erfolg gegeben, trotz verschiedener Kombinationen (Urk. 28 S. 7). Die Darstellung der Beschuldig- ten, wonach sie C annabi s zur Behandlung chroni scher Schmerzen eingesetzt ha- be, weil andere Schmerzmittel nicht den gewünschten Erfolg gebracht hätten, erschei nt vor diesem Hintergrund plausibel. Die Beschuldigte hat auch nachvoll- ziehbar dargelegt, i n welchem Zusammenhang die Empfehlung von Dr. med. D._____ erfolgte. Anlässli ch der Berufungsverhandlung gab sie diesbezüglich an, sie habe starke allergische Reaktionen auf alle möglichen Medikamente gezeigt, auch auf Kosmetika. Dr. med. D._____ habe daraufhin gemeint, sie müssten auf pflanzliche Sachen umsteigen. Bei den Schmerzmitteln habe es nichts anderes mehr gegeben. Sie wisse noch, dass die Empfehlung 2004 erfolgt sei, da sie damals ein Kaderseminar gehabt habe. Sie habe einen Hautausschlag gehabt und kaum noch schlafen oder beim Seminar mitmachen können. Sie hätten des- halb dringend nach ei ner Lösung gesucht (Urk. 112 S. 6). Wie bereits erwähnt, enthält die Krankheitsakte der Beschuldigten einen von Anfang 2004 datierenden Eintrag betreffend akutes Nesselfieber (Urk. 90/1, Blatt 13), was die Darstellung der Beschuldigten stützt. Die Beschuldigte hat zudem nicht einfach behauptet, dass Cannabis auch in späteren Konsultationen Thema war, sondern konkret ausgeführt, weshalb darüber gesprochen wurde. So gab sie etwa an, dass man über die verschiedenen Einnahmemöglichkeiten von Cannabis gesprochen habe (Urk. 112 S. 7). Sie habe gegenüber ihrem Arzt sodann erwähnt, dass Cannabis sie müde gemacht habe, weshalb sie es nur am Abend habe verwenden können. Entsprechend habe man weiterhin nach einem Schmerzmittel gesucht, das sie
auch am Tag habe ei nnehmen können (Urk. 29 S. 4; Urk. 112 S. 7 f. und 15 f.; Prot. I S. 16). Für die Darstellung der Beschuldigten spricht auch die in ihren Aussagen deutlich zum Ausdruck kommende Enttäuschung über das Verhalten ihres Arztes, der i n der Untersuchung abstritt, ihr Cannabis empfohlen zu haben. Wie erwähnt, gab die Beschuldigte an, sie sei ihrem Arzt sehr dankbar gewesen, dass er ihr diese Lösung gebracht habe. Sie verstehe aber nicht, weshalb er im Nachhi nei n ni cht dazu habe stehen können und si e ni cht näher über C annabis und die Nachweiszeiten von THC informiert habe (Urk. 112 S. 14 f.). Wie bereits dargelegt, ergeben sich aus der Krankenakte keine Hinweise darauf, dass Dr. med. D._____ der Beschuldigten Cannabis im Sinne der Bestimmung von Art. 2 Abs. 2ter VRV verschrieben hat. D araus kann jedoch ni cht zwangsläu- fig abgeleitet werden, dass er ihr im Verlauf der ärztlichen Behandlung ni cht dazu geraten hat, Cannabis zur Behandlung i hrer Schmerzen ei nzusetzen. Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Ei nvernahme als Auskunftsperson wurde dies zwar von Dr. med. D._____ vernei nt. Es ist jedoch der Verteidigung (Urk. 46 S. 10 ff.; Urk. 113 S. 13 f.) darin zu folgen, dass das von Dr. med. D._____ i m Rahmen dieser Einvernahme gezeigte ausweichende Aussageverhalten ni cht für die Glaubhaftigkeit seiner Darstellung spricht. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang etwa auf seine Aussage, wonach man lediglich in politischer Hi nsi cht, aber nicht im Zusammenhang mit der Person der Beschuldigten, über Cannabis diskutiert habe (Urk. 28 S. 4). Auf den Vorhalt, dass die Beschuldigte ausgesagt habe, dass er ihr die Einnahme von Cannabisprodukten zur Schmerz- linderung empfohlen habe, gab Dr. med. D._____ weiter an, daran möge er sich nicht erinnern. Man habe aber immer wieder Themen politischer Natur miteinan- der diskutiert (Urk. 28 S. 4). Dass sich die Beschuldigte mit ihrem Arzt über Cannabis unterhält, ohne dass dies irgendeinen Bezug zu i hrer Krankhei ts- geschichte aufwei st, erschei nt eher unwahrschei nli ch. Entsprechend vermag auch die Aussage von Dr. med. D., man habe im Detail über Alkohol und Drogen gesprochen, aber nicht personenbezogen, nicht zu überzeugen. Dr. med. D. gab sodann an, die Beschuldigte habe ihn darüber orientiert, dass sie von der Polizei angehalten und auf C annabi s untersucht worden sei (Urk. 28 S. 4). Die Verteidigung (Urk. 46 S. 11) wies diesbezüglich zu Recht darauf hin,
dass nicht ersichtlich ist, weshalb die Beschuldigte ihm von diesem Vorfall hätte erzählen sollen, wenn im Verlauf der ärztli chen Behandlung nicht bereits von Cannabis die Rede gewesen wäre. Die Aussagen von Dr. med. D._____ fielen schliesslich auch in Bezug auf die Frage, ob er gegenüber dem Vertreter der Be- schuldigten bestätigt habe, der Beschuldigten die Ei nnahme von Cannabis emp- fohlen zu haben, auffallend ausweichend aus (vgl. Urk. 28 S. 9). Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass Dr. med. D._____ ein nachvollziehbares Interesse da- ran gehabt hätte, eine allfällige Empfehlung hinsichtlich Cannabis abzustreiten. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab er an, dass er nur i n höchst speziellen Fällen zur Einnahme von Cannabisprodukten raten dürfe, wobei er diese Fälle via Rechtsmedizin oder Kantonsarzt abklären müsse (Urk. 28 S. 4; vgl. auch S. 6 und 10). Angesichts der dargelegten Umstände vermögen die von Dr. med. D._____ im Rahmen seiner Einvernahme gemachten Aussagen die Darstellung der Beschuldigten, wonach er i hr C annabi s zur Behandlung i hrer Schmerzen empfohlen hat, ni cht zu erschüttern. 3.3. Die Beschuldigte gab stets an, si e habe anlässlich der Polizeikontrolle sämtliche Medikamente aufgezählt, die sie damals eingenommen habe. Darunter habe sich auch C annabi s befunden. Sie habe auch erwähnt, dass sie Cannabis von ihrem Arzt erhalten habe (Urk. 29 S. 4; Urk. 112 S. 12; Prot. I S. 14 und 17). Diese D arstellung lässt sich nicht widerlegen. Aus den Akten ergeben sich zudem Anhaltspunkte, di e für die Richtigkeit der Angaben der Beschuldigten sprechen. Gemäss Protokoll der polizeilichen Befragung zählte die Beschuldigte auf die Frage, ob sie Drogen und/oder Medikamente konsumiere, mehrere Medikamente auf, wobei sie auch Marihuana erwähnte. Sie führte weiter aus, eine Woche vorher ei nen "Mari huanatee" getrunken sowie drei Wochen zuvor ei nen Joi nt geraucht zu haben (Urk. 5 S. 6). Die Beschuldigte wies gegenüber der Polizei zudem darauf hin, dass sie am Abend zuvor zwei Joints geraucht habe (Urk. 2 S. 2). Im Polizeirapport wird diesbezüglich festgehalten, dass der Drogenschnell- test unter anderem aufgrund dieser Aussage angeordnet worden sei (Urk. 1 S. 3). Es ist mehr als fraglich, ob sich die Beschuldigte gegenüber der Polizei derart offen über ihren vorgängigen Cannabiskonsum geäussert hätte, wenn sie gewusst oder vermutet hätte, dass dieser ein Problem darstellen könnte. Das
Verhalten der Beschuldigten anlässlich der Polizeikontrolle weist damit deutli ch darauf hin, dass sie davon ausging, Cannabis von ihrem Arzt verschrieben erhal- ten zu haben, und entsprechend annahm, der Konsum sei erlaubt. Die Beschul- digte muss im Weiteren davon ausgegangen sein, dass sie trotz vorgängigem C annabi skonsum ei n Fahrzeug lenken konnte bzw. dass das Cannabis ni cht mehr im Blut nachweisbar war. Ansonsten i st ni cht ersichtlich, weshalb sie die Polizeibeamten von si ch aus darauf hätte aufmerksam machen sollen, dass sie am Abend zuvor Cannabis konsumiert hat, zumal sie ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wurde, dass sie die Aussage und Mitwirkung verweigern kann (Urk. 2 S. 2). Die Beschuldigte gab im Verlauf des Verfahrens denn auch mehrfach an, sie sei überrascht gewesen, dass Cannabis noch so lange wirke und i m Blut nachweisbar sei (Urk. 29 S. 5 und 8; Urk. 112 S. 10 und 14 f.; Prot. I S. 18). Unter den dargelegten Umständen, insbesondere in Anbetracht des Verhaltens der Beschuldigten anlässlich der Polizeikontrolle, muss angenommen werden, dass die Beschuldigte irrtümlicherweise davon ausging, dass sie dazu berechtigt war, Cannabis zur Behandlung ihrer Schmerzen einzusetzen und ni cht damit rechnete, dass sie einen Tag nach dem Konsum noch unter dem Ei nfluss von THC stehen könnte und allenfalls nicht mehr ausreichend fähig sein würde, ein Motorfahrzeug im Strassenverkehr zu lenken. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Irrtum der Beschuldigten vermeidbar war. 3.4. Wie vorstehend dargelegt, ist davon auszugehen, dass Dr. med. D._____ der Beschuldigten die Ei nnahme von Cannabis zur Behandlung i hrer Schmerzen empfohlen hat. Bei Dr. med. D._____ handelt es sich um den langjährigen Haus- arzt der Beschuldigten. Gemäss seinen Angaben war die Beschuldigte seit 1997 seine Patienti n (Urk. 23). Im Frühling 2004, als Dr. med. D._____ der Beschuldig- ten zur Verwendung von Cannabis riet, war sie damit schon seit längerer Zeit bei i hm i n ärztli cher Behandlung. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschuldigte i n den vergangenen Jahren immer wieder mit gesundhei tli chen Problemen zu kämp- fen hatte. Entsprechend häufig waren denn auch die Konsultationen bei Dr. med. D._____ (vgl. dazu die Krankenakte der Beschuldigten; Urk. 90/1 ff.). Die Vertei- digung (Urk. 46 S. 22; Urk. 113 S. 2) wies daher zu Recht darauf hin, dass vor dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall ei n besonderes Vertrauensverhältnis
zwischen der Beschuldigten und Dr. med. D._____ bestand, zumal dieser infolge seiner Ausbildung über ei nen Wi ssens- und Informati onsvorsprung gegenüber der Beschuldigten verfügte. In Anbetracht der dargelegten speziellen Umstände kann der Beschuldigten nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie infolge der Emp- fehlung von Dr. med. D._____ davon ausging, zur Verwendung von Cannabis als Schmerzmittel berechtigt zu sein. Es bestand für die Beschuldigte kein Grund, ih- rem langjährigen Hausarzt zu misstrauen und seine Behandlungsmethoden i n Frage zu stellen. Wie erwähnt, zeigen die Aussagen der Beschuldigten auf, dass auch im Rahmen der nachfolgenden ärztlichen Konsultationen über Cannabis ge- sprochen wurde. Die Beschuldigte gab etwa an, sie habe Dr. med. D._____ mi t- geteilt, dass Cannabis nur am Abend etwas bringe, weil sie dadurch müde werde. Man habe in der Folge nach einem Schmerzmittel gesucht, das sie auch am Tage habe verwenden können. Dr. med. D._____ habe ihr auch erläutert, in welcher Form sie Cannabis habe ei nnehmen können (Urk. 29 S. 4; Urk. 112 S. 7 f. und 15 f.; Prot. I S. 16). Dass sich die Beschuldigte im Zeitraum, als sie Cannabis gegen i hre Schmerzen ei nnahm, ärztlich getragen und beraten fühlte, wie sie anlässlich der Berufungsverhandlung ausführte (Urk. 112 S. 14), erscheint vor diesem Hintergrund plausibel. Nachdem davon auszugehen ist, dass C annabi s und sei ne Wi rkungen im Rahmen der ärztlichen Behandlung von Dr. med. D._____ wieder- holt thematisiert wurden, kann der Beschuldi gten ni cht angelastet werden, dass sie diesbezüglich keine eigenen Abklärungen tätigte, sondern sich auf die von i hrem Arzt erhaltenen Informationen und deren Vollständigkeit verliess. Dies gilt vorliegend umso mehr, als zwischen Dr. med. D._____ und der Beschuldigten ein langjähriges Vertrauensverhältnis bestand, wie bereits dargelegt wurde. Es war Dr. med. D._____ denn auch bekannt, dass die Beschuldigte Auto fährt (vgl. Urk. 29 S. 8). Nach dem Gesagten kann der Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, dass sie ihren Irrtum hätte vermeiden können. Damit ist die Beschuldigte vollumfängli ch freizusprechen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Ausgangsgemäss – die Beschuldigte wird vollumfängli ch freigesprochen und obsiegt im Berufungsverfahren – sind die Kosten der Untersuchung und beider
geri chtli cher Verfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO und Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Voraussetzungen für eine Auflage der Verfahrens- kosten gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO si nd vorliegend nicht gegeben. Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, kann der Beschuldigten nicht angelastet werden, sie habe das Strafverfahren durch vorwerfbares Verhalten veranlasst. 4.2. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Ent- schädigung i hrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfah- rensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Dazu gehören primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn die Verbeiständung angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war (Schmid, Handbuch StPO, Zürich/St. Gallen 2013, N 1810). Vorliegend war der Beizug einer anwaltlichen Verteidigung gerechtfertigt, weshalb der Beschuldigten dafür eine Entschädigung auszuri chten i st. Diese ist – ausgehend von den von der Beschuldigten geltend gemachten Anwaltskosten (Urk. 111A) sowie unter Berücksichtigung des weiteren Zeitaufwands für die Berufungsverhandlung – auf Fr. 16'495.– festzusetzen. Der Beschuldigten ist für das ganze Verfahren somit eine Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung von Fr. 16'495.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte A._____ wird vollumfänglich freigesprochen. 2. Die Kosten der Untersuchung und beider gerichtlicher Verfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Der Beschuldigten wird für das ganze Verfahren eine Prozessentschädi gung für anwaltliche Verteidigung von Fr. 16'495.– aus der Gerichtskasse zuge- sprochen. 4. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland
sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für si ch und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administra- tivmassnahmen, 8090 Zürich (PIN-Nr.: ...). 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 27. Mai 2015
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. C. Laufer