Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB140059-O/U/cs
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Burger, Ersatzober- richterin lic. iur. Affolter sowie der Gerichtsschreiber Dr. Bruggmann Beschluss vom 24. Februar 2014
in Sachen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Geisseler, Anklägerin und Erstberufungsklägerin
gegen
A._____, Beschuldigte und Zweitberufungsklägerin
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Aussetzung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 5. April 2012 (DG110036); Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 18. Dezember 2012 (SB120298); Urteil des Schweizerischen Bundesge- richtes vom 13. Januar 2014 (6B_375/2013)
Mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 18. De- zember 2012 wurde die Beschuldigte der Entführung mit erschwerenden Umstän- den im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 184 Abs. 4 StGB sowie der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB schuldig gesprochen. Vom Vorwurf der Aussetzung nach Art. 127 StGB sowie vom Vor- wurf des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB wurde sie freigesprochen. Sie wurde bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 170 Tage durch Untersu- chungshaft erstanden waren. Gegen dieses Urteil erhob die Beschuldigte bundes- rechtliche Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht, Strafrechtliche Abtei- lung, hiess die Beschwerde mit Urteil vom 13. Januar 2014 teilweise gut, hob den Schuldspruch des Obergerichts wegen Entführung mit erschwerenden Umstän- den nach Art. 183 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 184 Abs. 4 StGB auf und sprach die Beschuldigte stattdessen der Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB schuldig. Im Übrigen wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit es da- rauf eintrat. Die Gerichtskosten wurden der Beschuldigten auferlegt. Schliesslich wurde der Kanton Zürich verpflichtet, der Beschuldigten für das bundesgerichtli- che Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– zu bezahlen.
Demnach wird beschlossen: 1. Es wird davon Vormerk genommen, dass das Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung, mit Urteil vom 13. Januar 2014 den Schuldspruch gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 18. Dezember 2012 wegen Entführung mit erschwerenden Umständen nach Art. 183 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 184 Abs. 4 StGB aufhob und die Beschuldigte statt- dessen der Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB schuldig sprach. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 18. Dezember 2012 in den übrigen Punkten in Rechts- kraft erwachsen ist.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 24. Februar 2014
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Der Gerichtsschreiber:
Dr. Bruggmann