Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB140056-O/U/eh
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter Dr. iur. D. Schwander sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Laufer
Urteil vom 8. Mai 2014
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. R. Jäger, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Fahren ohne Berechtigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht, vom 3. September 2013 (GG130024)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. Juni 2013 (Urk. 29) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG; - des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung (leichter Fall) im Sinne von Art. 96 Ziff. 2 Abs. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 SVG; - des Fahrenlassens ohne Haftpflichtversicherung (leichter Fall) im Sinne von Art. 96 Ziff. 3 aSVG in Verbindung mit Art. 96 Ziff. 2 Abs. 2 aSVG und Art. 63 Abs. 1 SVG sowie - des Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder im Sinne von Art. 96 Ziff. 1 Abs. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 SVG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 6. Juni 2012 ausgefällten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 80.–, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Umfang der Berufung 1. Mit vorinstanzlichem Urteil vom 3. September 2013 wurde der Beschuldigte folgender Delikte schuldig gesprochen (Dispositivziffer 1): Fahren ohne Berechti- gung (im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG), Fahren ohne Haftpflichtversicherung (leichter Fall; im Sinne von Art. 96 Ziff. 2 Abs. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 SVG); Fahrenlassen ohne Haftpflichtversicherung (leichter Fall; im Sinne von Art. 96 Ziff. 3 aSVG in Verbin- dung mit Art. 96 Ziff. 2 Abs. 2 aSVG und Art. 63 Abs. 1 SVG); sowie Fahren ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder (im Sinne von Art. 96 Ziff. 1 Abs. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 SVG). Bestraft wurde er hierfür mit einer unbe- dingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 6. Juni 2012 ausge- fällten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 80.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.– (unter Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen; Dispositiv- ziffern 2-4). Weiter wurden die Kosten des Vorverfahrens sowie des gerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten auferlegt (Dispositivziffer 6). 2. Gegen dieses Urteil, das den Parteien am 3. September 2013 mündlich eröffnet wurde (Prot. I S. 16 und 18), meldete der Beschuldigte am 12. September 2013 innert der zehntägigen Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO Berufung an („Berufungserklärung“ vom 12. September 2013; Urk. 36). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 29. Januar 2014 zugestellt (Urk. 39). Die Beru- fungserklärung erfolgte innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO mit Eingabe vom 14. Februar 2014 (Urk. 44). Die Staatsanwaltschaft beantragte am 25. Februar 2014 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 48). Am 14. März 2014 wurde auf den 8. Mai 2014 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 53).
erfahren, dass der Beschuldigte auf den Polizeiposten mitgenommen wurde; er selbst habe – ebenfalls auf Vermittlung dieses Schwagers – das Auto angeschaut und testgefahren, wobei er den Beschuldigten nur flüchtig kenne (Urk. 7 S. 3 Ziff. 9 und 10). 2.1. D., welche den Beschuldigten um 20:18 Uhr telefonisch bei der Polizei angezeigt hatte, wurde rund eine Stunde später erstmals einvernommen. Bereits im Rahmen ihrer telefonischen Anzeige hatte sie darauf hingewiesen, dass ein Fahrzeug ohne Kontrollschilder auf der B.-Strasse ... herumfahre (Urk. 1 S. 4). Zu Beginn ihrer Ersteinvernahme wurde D._____ aufgefordert, das fragliche Fahrzeug sowie den Fahrer zu beschreiben. Darauf gab sie an, es habe sich um einen grauen Personenwagen gehandelt, sie sei sich nicht sicher, ob es ein Audi oder ein Opel gewesen sei (Urk. 11 S. 3 Ziff. 5); der Fahrer sei allein unterwegs gewesen (Urk. 11 S. 3 Ziff. 7) und habe wie folgt ausgesehen (Urk. 11 S. 3 Ziff. 6): „Ca. 25 Jahre, braune Hautfarbe – sonnengebräunt, schwar- zes, dunkles Haar und ein heller, ich denke einen weissen Pullover.“ Da auch der Beschuldigte nicht bestreitet, dass sein Fahrzeug (ein grauer Audi ohne Kontroll- schilder) auf der B.-Strasse ... herumfuhr, kommt der Fahrzeugbeschrei- bung keine entscheidende Bedeutung zu. Fest steht auch, dass D. genau dieses Fahrzeug hat herumfahren sehen, zumal sie, wie eben erwähnt, schon bei ihrer Anzeigeerstattung auf das fehlende Kontrollschild hinwies. Entscheidende Bedeutung kommt somit der Beschreibung des Lenkers zu. Das Polizeifoto, das vom Beschuldigten noch am gleichen Abend (zwecks späterer Wahlbildvorlage; dazu später) erstellt wurde (Urk. 12 Nr. 5), weist in der Tat die von D._____ angeführten Merkmale auf (das Erstellungsdatum des Fotos ist nicht dokumentiert, steht aber aufgrund der gesamten Umstände fest, zumal der Be- schuldigte bestätigt hat, am Tatabend von der Polizei fotografiert worden zu sein; Urk. 55 S. 20): Abgesehen davon, dass es sich um einen jungen Mann eher süd- ländisch-dunklen Typs handelt, erscheint von besonderem Interesse, dass der Beschuldigte an jenem Abend – entsprechend der Beschreibung von D._____ – in der Tat ein weisses Sweatshirt, also einen Sportpullover, trug. Dieses Merkmal
hat D._____ spontan erwähnt, und zwar noch bevor ihr die entsprechenden Wahlbilder vorgelegt wurden (Urk. 11 S. 3 Ziff. 6 a.E.; Urk. 11 S. 3 Ziff. 11). C._____ trägt auf dem ebenfalls am gleichen Abend erstellten Polizeifoto jeden- falls keinen Pullover, sondern ein Kurzarmhemd, wobei sich über die Farbe auf- grund der Fotoqualität keine zuverlässige Aussage machen lässt (Urk. 14 Nr. 2; der Beschuldigte sprach – um Beschreibung ersucht – von einem weissen T-Shirt: Urk. 5 S. 4 Ziff. 18). Zudem handelt es sich bei C._____ – im Gegensatz zum Be- schuldigten – nicht um einen südländisch-dunklen Typen, sondern um eine Person, deren Haut der Beschuldigte selbst als „weiss“ beschrieb (Urk. 5 S. 3 Ziff. 8). D._____ wurden im Verlauf der vorerwähnten Ersteinvernahme sechs typenähnli- che Wahlbilder vorgelegt, unter denen sich auch das bereits erwähnte Foto des Beschuldigten befand (Urk. 12). Alle sechs Personen trugen überdies weisse Pul- lover bzw. Sweatshirts, womit präventiv einer kleidungsbedingten Fehlidentifikati- on entgegengewirkt wurde. Auch sonst bestehen keinerlei Hinweise auf eine nicht korrekte Durchführung der Wahlbildkonfrontation. D._____ identifizierte den Be- schuldigten auf Anhieb richtig (Urk. 11 S. 3 Ziff. 11). In der Einvernahme vom 17. Juni 2012 – also rund ein Monat nach der Tat bzw. den Ersteinvernahmen – wurden D._____ sechs Wahlbilder vorgelegt, unter de- nen sich dasjenige von C._____ (nicht jedoch dasjenige des Beschuldigten) be- fand (Urk. 14). Auf die Frage, ob es sich bei einer dieser Personen um den Lenker handeln könne, antwortete D., sie könne dies nicht mit Bestimmtheit sagen, aber sie habe in der letzten Befragung den Lenker identifiziert (Urk. 13 S. 3 f. Ziff. 5). Auf die Nachfrage, ob der Lenker auf Foto Nr. 2 abgebildet sei, antwortete D. (Urk. 13 S. 3 Ziff. 4): „Nein, ganz sicher nicht.“ Bei Foto Nr. 2 handelte es sich um C.. 2.2. Ein gewisses Fehlidentifikationsrisiko kann bei Wahlbildkonfrontationen darin liegen, dass der Zeuge die verdächtige Person bei anderer Gelegenheit vor oder nach der Tat gesehen hat (U LRICH EISENBERG, Beweisrecht der StPO, 8. Aufl., 2013, N 1402b mit Hinweisen). D. hat glaubhaft ausgesagt, den
Beschuldigten bis zum Vorfall nicht gekannt zu haben (Urk. 11 S. 2 Ziff. 2; Urk. 13 S. 3 Ziff. 7; Urk. 15 S. 8 Mitte und S. 6 unten) und auch der Beschuldigte behaup- tete bis anhin nicht, D._____ vorgängig gekannt zu haben. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er erstmals an, er habe mit D._____ bereits vor dem 25. Mai 2012 zu tun gehabt. Sie wohne in der Nachbarschaft und sie hätten Kontakt gehabt, wenn es wegen der Kinder Probleme gegeben habe (Urk. 55 S. 10). Diese Aussage erscheint indes wenig glaubhaft, nachdem der Beschuldig- te diesen Umstand im bisherigen Verfahren nie erwähnt hat. Dennoch kann auf- grund der Nähe der Wohnorte der beiden Personen (B.-Strasse 1 und 2) nicht ausgeschlossen werden, dass D. den Beschuldigten vom Sehen her – und sei es nur unbewusst – kannte. Das damit verbundene Fehlidentifikations- risiko kann jedoch vorliegend allein schon aufgrund der spontanen Nennung des weissen Pullovers ausgeschlossen werden. Ein analoges Risiko besteht vorliegend mit Bezug auf den per Wahlbildkonfronta- tion erfolgten Ausschluss C.s, denn bereits am Tag nach der Tat kam es zu einem privaten Kontakt zwischen D. und dem Beschuldigten (Urk. 15 S. 4 ganz oben); allerdings wird dieses Risiko durch die positive Identifikation des Be- schuldigten (anhand des Wahlbildes bzw. der sonstigen Beschreibung) weit- gehend eliminiert. 2.3. Wie erwähnt, kann als erstellt gelten, dass D._____ den Beschuldigten vor dem Vorfall höchstens vom Sehen her kannte, wobei nicht einmal dies mit Sicherheit feststeht. Jedenfalls kannten sie sich nicht mit Namen (Urk. 11 S. 2 Ziff. 2; Urk. 3 S. 3 Ziff. 7; Urk. 6 S. 7 Mitte). Schon diese Ausgangslage spricht gegen die Hypothese einer Falschanschuldigung. Zwar habe D._____ einmal die Ehefrau des Beschuldigten sowie einzelne Kinder von einem Nachbargrundstück weggewiesen (so die Ehefrau bzw. der Beschuldigte: Urk. 22 S. 44 Mitte; Urk. 6 S. 7 Mitte und unten); D._____ sagte diesbezüglich aber glaubhaft aus, sie habe nicht gewusst, dass es sich dabei um die Ehefrau des Beschuldigten gehandelt habe (Urk. 15 S. 8 Mitte); diese Wegweisung sei erfolgt, weil sie auf das Haus eines ferienabwesenden Nachbarn habe aufpassen müssen (Urk. 15
S. 4 oben). Hinzu kommt, dass ein derart banaler Vorfall ohnehin kaum Anlass für eine strafrechtliche Falschanschuldigung geben dürfte. Entscheidend ist weiter, dass D._____ den Beschuldigten anlässlich der Erstein- vernahme auf zurückhaltende und vorsichtige Art und Weise belastete (siehe ins- besondere den Wortlaut folgender Sequenzen: Urk. 11 S. 3 f. Ziff. 8, Ziff. 11, Ziff. 12 [Sätze 2 und 3]; siehe auch Zweiteinvernahme = Urk. 15 S. 4 Mitte). Dieses Aussageverhalten spricht gegen eine Falschanschuldigung. Ebenfalls dagegen spricht auch das Motiv der Anzeige D.s bei der Polizei: D. sagte aus, sie sei zu Hause gewesen und habe schon „von wei- tem“ gehört, wie jemand die B.-Strasse ... entlang „fräste“, weshalb sie überhaupt auf den Vorfall aufmerksam wurde, zur Strasse hinuntereilte und schliesslich – aus Sorge um Kinder und Tiere (sie betreibt einen Haustierservice) – die Polizei benachrichtigte (Urk. 11 S. 2 Ziff. 4; Urk. 15 S. 3 unten, S. 4 Mitte und unten sowie S. 5 unterhalb Mitte). Nach dem Gesagten bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass D. den Beschuldigten zu Unrecht falsch anschuldigte. 3.1. Wie erwähnt, wurde der in seinem Auto angetroffene Beschuldigte sogleich auf den Polizeiposten mitgenommen. Wenig später meldete sich C._____ bei der Polizei und wurde ebenfalls noch am gleichen Abend einvernommen. Zwar erfuhr C._____ von seinem Schwager, der in deswegen angerufen hatte, von der Verbringung des Beschuldigten auf den Polizeiposten, er hatte jedoch keinerlei Möglichkeit, sich mit dem Beschuldigten vor seiner Ersteinvernahme abzuspre- chen. Beide sagten in der Folge – unabhängig voneinander – übereinstimmend aus, sie würden sich lediglich über einen Nachbar des Beschuldigten (den Schwager C.s) flüchtig kennen und C. habe sich dafür interessiert, das Auto des Beschuldigten zu kaufen bzw. gegen seines zu tauschen (Urk. 5 S. 4 Ziff. 13 und 14; Urk. 7 S. 2 Ziff. 5 und 9).
Weiter zeigt C.s Erstaussage, dass er tatsächlich konkrete Kenntnis vom fraglichen Fahrzeugausweis hatte: So erwähnte er namentlich die im Kanton Appenzell [Innerrhoden] erfolgte Ausserverkehrsetzung des Wagens (Urk. 7 S. 3 Ziff. 7; Urk. 2, wo ... [AI] erwähnt wird). Dieser Fahrzeugausweis sei ihm erst nach der Fahrt gezeigt worden; dass die Kontrollschilder fehlten, sei ihm hingegen bewusst gewesen, er habe jedoch gedacht, eine kurze Probefahrt auf der Quar- tierstrasse liege schon drin (Urk. 7 S. 3 f. Ziff. 5-8). 3.2. Die erwähnten Umstände sowie die Qualität dieser Aussagen legen den Schluss nahe, dass C. tatsächlich eine Probefahrt unternommen hat und es sich bei ihm namentlich nicht um einen Unschuldigen handelt, der einen Schuldi- gen mittels eines Falschgeständnisses zu decken sucht. Gegen eine solche Annahme spricht zudem auch der unbestrittene und im Lichte der Aus- sagen glaubhafte Umstand, dass C._____ und der Beschuldigte jedenfalls nicht befreundet waren oder sich sonst wie nahe standen, sondern primär zwecks Kauf- bzw. Tauschgeschäfts miteinander in Kontakt getreten waren. Denkbar wäre allerdings, dass C._____ die Probefahrt an einem anderen Tag unternom- men hat; wäre dies aber der Fall gewesen, erschiene es kaum plausibel, dass der Schwager C._____ so spontan telefonisch kontaktiert und sich C._____ sofort seinerseits zum Polizeiposten begeben hätte, wie dies vorliegend der Fall war. Wäre es C._____ zudem darum gegangen, den Beschuldigten lediglich zu decken (während er selbst zumindest am fraglichen Tag keine Probefahrt unter- nommen hatte), hätte er seine Aussagen, soweit diese denjenigen des Beschul- digten diametral widersprachen, mutmasslicherweise nachträglich relativiert oder angepasst: C._____ sagte jedoch konstant aus, er habe die Probefahrt allein unternommen, und zwar auch nachdem er damit konfrontiert worden war, dass er damit der Darstellung des Beschuldigten deutlich widersprach (Urk. 8 S. 3 unten und S. 6 unten); demgegenüber sagten der Beschuldigte und später auch seine Ehefrau aus, C._____ habe die Probefahrt zusammen mit seiner Ehefrau und seinen zwei Kindern gemacht (Urk. 6 S. 4 unten; Urk. 6 S. 5 unten; Urk. 6 S. 6 oben), wobei der Beschuldigte offenbar irrtümlich annahm (siehe hierzu: Urk. 6 S. 6 oben), D._____ habe der Polizei gesagt, der Lenker sei mit einer Frau
unterwegs gewesen, was jedoch nicht zutrifft (Urk. 11 S. 3 Ziff. 7 sowie Urk. 15 S. 7 unten). 3.3. Auch der Beschuldigte stellt jedenfalls nicht in Abrede, dass D._____ zum fraglichen Zeitpunkt sein fahrendes Auto ohne Kontrollschilder gesehen hat (wobei sie bereits anlässlich ihrer Anzeige auf die fehlenden Kontrollschilder hingewiesen hatte: Urk. 1 S. 4). Hätten sich – entsprechend der vorgenannten Darstellung des Beschuldigten – tatsächlich zwei Erwachsene und zwei Kinder in dem fraglichen Auto befunden, wäre dieser auffällige Umstand D._____ noch viel weniger entgangen (ganz abgesehen davon, dass sie – wie dargelegt – sogar im Stande war, den Lenker per Wahlbild richtig zu identifizieren und weitere Merkma- le richtig zu benennen). In der gleichen Einvernahme (Urk. 6) widerspricht der Beschuldigte seiner vor- erwähnten Darstellung (wonach C._____ mit seiner ganzen Familie gefahren sei) allerdings gleich selbst, indem er ausführt, er habe nicht gesehen, wie C._____ die Probefahrt unternommen habe, da er zusammen mit Ehefrau und Sohn in die- ser Zeit spazieren gegangen sei. Als er zurückgekommen sei, habe das Auto wieder auf dem Parkplatz gestanden (Urk. 6 S. 5 oben). Demzufolge konnte der Beschuldigte – stellt man auf seine eigene Aussage ab – gar nicht sehen, mit wem C._____ die Probefahrt absolvierte. Die anlässlich der Berufungsverhand- lung erstmals vorgebrachte Darstellung des Beschuldigten, er habe erst später vom Schwager von C._____ erfahren, dass die Ehefrau und die Kinder bei der Probefahrt im Auto gewesen seien (Urk. 55 S. 15 f.), ist als nachgeschobener Er- klärungsversuch zu werten. Unabhängig davon ist unerfindlich, weshalb C._____ bezüglich der Frage, mit wem er die Probefahrt unternommen hatte, nicht die Wahrheit sagen sollte. C._____ widerspricht im Übrigen auch der Darstellung des Beschuldigten, wonach dieser während der Probefahrt spazieren gegangen sei: der Beschuldigte habe beim Parkplatz vor seinem Haus auf ihn gewartet (Urk. 7 S. 4 Ziff. 13; Urk. 8 S. 6 Mitte). Auch diesbezüglich erscheint nicht einsichtig, weshalb C._____ nicht die Wahrheit sagen sollte. Demgegenüber hat der Be- schuldigte in diesem Zusammenhang ein potenzielles Motiv, nicht die Wahrheit zu sagen, denn er könnte sich dadurch erhoffen, vom Vorwurf des Fahrenlassens
ohne Haftpflichtversicherung freigesprochen zu werden (dazu separat unten), da er infolge Spazierganges abwesend war. Auch die zur Bezeu- gung dieses Spaziergangs vom Beschuldigten erstmals fünf Monate nach der Tat angerufenen Zeugen (die im gleichen Haus wohnhaften Eheleute E.) konn- ten – anlässlich ihrer Einvernahme sechs Monate nach der Tat – diesbezüglich keine glaubhaften sachdienlichen Angaben machen (Urk. 20 S. 4 oben; Urk. 18 S. 3 unterhalb Mitte). Es bestehen auch Divergenzen zwischen den Aussagen des Beschuldigten und seiner Ehefrau, wohin genau sie spaziert sind (bis zur ...-Tankstelle und zurück: Urk. 5 S. 3 Ziff. 9; Urk. 6 S. 6 unten; oder nur etwas in diese Richtung: Urk. 22 S. 7 oben und S. 8 unten), wobei der Beschuldigte in der Erstaussage nichts davon erwähnte, wer ihn auf dem Spaziergang begleitete (Urk. 5 S. 3 Ziff. 9). Im Übrigen machte der Beschuldigte anlässlich der Beru- fungsverhandlung auch unterschiedliche Angaben bezüglich der Dauer dieses Spazierganges (vgl. Urk. 55 S. 14, 15 und 16). Weiter fällt auf, dass der Beschuldigte in der Einvernahme vom 23. Oktober 2012 von diesem Spaziergang bereits erzählt, als er einleitend lediglich danach gefragt wird, was er gegenüber C. für Gefühle hege (Urk. 6 S. 4 unten); ein derart sprunghaftes Aussageverhalten deutet – im Verbund mit den übrigen Indizien – darauf hin, dass es sich um eine „einstudierte“ und damit nicht erlebnisbasierte Aussage handelt. 3.4. Insgesamt erweist sich als erstellt, dass C._____ die Probefahrt allein unternahm und es sich beim angeblichen Spaziergang des Beschuldigten um eine erfundene Schutzbehauptung handelte; statt dessen wartete der Beschuldig- te auf dem Parkplatz vor seinem Haus auf die Rückkehr C.s. 4. D. führte im Übrigen aus, die von ihr beobachtete Fahrt habe beim Eindunkeln stattgefunden (Urk. 15 S. 6 unterhalb Mitte), wobei ihre telefonische Anzeigeerstattung unmittelbar nach der von ihr gemachten Beobachtung um 20:18 Uhr erfolgte (Urk. 1 S. 4). Demgegenüber sagte C._____ aus, anlässlich seiner Probefahrt sei es noch hell gewesen; er sei wieder nach Hause gegangen, bevor es dunkel wurde. Anlässlich seiner Ersteinvernahme am gleichen Abend wies er zunächst darauf hin, er könne nicht mehr genau sagen, wann die Probe-
fahrt stattgefunden habe und erwähnte alsdann 19:00 bzw. 19:30 Uhr (Urk. 7 S. 3 Ziff. 11). Er sei nur zwei Häuserlängen Richtung Wald gefahren, habe gewendet und das Auto wieder parkiert (Urk. 7 S. 3 Ziff. 12). Stellt man auf die vorerwähnten zeitlichen Angaben ab, erfolgte die Fahrt C.s somit spätestens um 19:30 Uhr, jedenfalls aber noch vor dem Eindunkeln, während die von D. beobachtete Fahrt beim Eindunkeln bzw. unmittelbar vor 20:18 Uhr stattfand. In der Einvernahme vom 20. November 2012, also rund sechs Monate nach der Tat, sagte C._____ demgegenüber zunächst aus, er habe die Probefahrt am Nachmittag unternommen, und zwar „zwischen 15:00 Uhr und 16:30 Uhr“. Auf Vorhalt seiner früheren Aussage, wonach er die Probefahrt um ca. 19:00 bis 19:30 Uhr gemacht habe, sagte er, er könne nicht mehr genau sagen wann, er wisse einfach, dass es am Nachmittag gewesen sei und sicher nicht am Morgen. Er sei anschliessend noch zum Schwiegervater gegangen und habe die Örtlichkeit wieder verlassen, noch bevor es dunkel wurde (zum Ganzen: Urk. 8 S. 4 unten und S. 5). Immerhin belegt auch diese Aussage, dass C.s Probefahrt noch bei vollständiger Helligkeit stattfand; die zeitliche Ungenauigkeit zur Erstaussage kann auch mit dem Zeitablauf von rund einem halben Jahr plausibel erklärt werden oder aber mit dem anfänglichen (und später bewusst oder unbewusst aufgegebenen) Bemühen, den Beschuldigten, möglichst zu „entlasten“, nachdem C. von seinem Schwager erfahren hatte, ungefähr um welche Zeit der Beschuldigte von der Polizei aufgegriffen und auf den Posten mitgenommen worden war. Der Beschuldigte selbst gab anlässlich der Berufungsverhandlung an, die Probefahrt von C._____ habe um 18.30 Uhr oder kurz vor 19.00 Uhr stattgefunden. Es sei immer noch hell gewesen (Urk. 55 S. 15 und 18). Nach dem Gesagten ist erstellt, dass C._____ am 25. Mai 2012 mit dem Auto des Beschuldigten tatsächlich eine Probefahrt an der B.-Strasse ... unternahm (zur strafrechtlichen Relevanz dieses Fahrenlassens ohne Haftpflichtversicherung separat unten). Bei dieser Probefahrt konnte es sich – im Lichte vorstehender Ausführungen – nicht um diejenige handeln, die D. beobachtet hatte: Bei der vorliegend angeklagten Probefahrt, welche – nach C._____s Probefahrt statt- fand – sass somit der Beschuldigte am Steuer.
Entgegen der vom Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung geäusser- ten Vermutung (Urk. 55 S. 15) ist kein Grund ersichtlich, weshalb C._____ in die- sem Punkt falsche Angaben hätte machen sollen, nachdem aufgrund der von ihm am 25. Mai 2012 durchgeführten Probefahrt auch ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet wurde (vgl. Urk. 7 S. 3) und er mit den Konsequenzen seines Verhal- tens somit bereits konfrontiert worden war. Es ist im Übrigen nicht nachvollzieh- bar, weshalb der Beschuldigte C._____ zur Prüfung des Audis den Autoschlüssel aushändigte, hätte er ihm doch einfach das Auto öffnen können. Dass der Be- schuldigte so vorgegangen ist, um der Tradition entsprechend nicht in die Nähe der Ehefrau von C._____ zu kommen, wie er anlässlich der Berufungs- verhandlung geltend machte (Urk. 55 S. 14 f.), vermag nicht zu überzeugen. Hätte der Beschuldigte – entsprechend seiner Darstellung – tatsächlich gesagt, dass C._____ das Fahrzeug nicht lenken solle, und fiel ihm nach seiner Rückkehr – wie er in seiner Erstaussage ausführte – tatsächlich auf, dass der Kühler- Ventilator lief (Urk. 5 S. 3 Ziff. 8) und der Motor noch an war, wie der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung angab (Urk. 55 S. 16 f. und 21), hätte es zudem auf der Hand gelegen, C._____ diesbezüglich zur Rede zu stellen, wovon er dann in seinen späteren Aussagen aller Voraussicht nach berichtet haben müsste. Soweit der Beschuldigte mit seiner Sachdarstellung stellenweise – zumindest implizit – andeuten will, bei seiner Rückkehr vom Spaziergang habe C._____ die Örtlichkeiten schon verlassen gehabt (Urk. 5 S. 3 Ziff. 8; Urk. 6 S. 5 oben), erscheint dies nicht glaubhaft: Nach einer Probefahrt pflegen sich Kaufinte- ressent und Verkäufer nämlich noch einmal zu unterhalten; zudem sagte die Ehe- frau explizit aus, im Anschluss an den Spaziergang habe ein derartiges „geschäft- liches Gespräch“ stattgefunden (Urk. 22 S. 4 ganz unten); schliesslich erwähnte der Beschuldigte selbst vor der Vorinstanz und in der Berufungsverhandlung, C._____ habe ihm nach seiner Rückkehr vom Spaziergang den Autoschlüssel wieder zurückgegeben (Prot. I S. 11 unten und Urk. 55 S. 14 f.; anders aber die Ehefrau: Urk. 22 S. 8 oben). Um so mehr hätte es auf der Hand gelegen, die anweisungswidrig gemacht Probefahrt zu thematisieren und darüber im Rahmen der späteren Einvernahmen zu berichten, was jedoch nicht der Fall war. Der Beschuldigte führte indes erst anlässlich der Berufungsverhandlung und auf
explizite Nachfrage hin aus, er habe C., als er gemerkt habe, dass dieser mit dem Fahrzeug gefahren sei, gesagt, dass er keine Probefahrt hätte machen dürfen (Urk. 55 S. 17). Nach dem Gesagten ist erstellt, dass die Behauptung des Beschuldigten, er habe C. vor dessen Probefahrt gesagt, er dürfe nicht fahren, nicht erlebnisbasiert ist . 3. Der Beschuldigte, der zum fraglichen Zeitpunkt Eigentümer des Autos war, wusste somit, dass C._____ eine Fahrt ohne die vorgeschriebene Haftpflicht- versicherung unternahm. Demzufolge ist er des Fahrens ohne Fahrzeugausweise [Fahrenlassen ohne Haftpflichtversicherung] schuldig zu sprechen, wobei mit Blick auf die sehr kurze Strecke bzw. Quartierstrasse von einem leichten Fall aus- zugehen ist (Art. 96 Ziff. 3 aSVG in Verbindung mit Art. 96 Ziff. 2 Abs. 2 aSVG und Art. 63 Abs. 1 SVG. III. Strafzumessung 1. Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, mithin eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 80 Tages- sätzen zu Fr. 30.– als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 6. Juni 2012 ausgefällten Geldstrafe von 10 Tages- sätzen zu Fr. 80.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.– (Urk. 48). Der Beschuldig- te beantragt sinngemäss einen vollumfänglichen Freispruch. Für den Fall eines Schuldspruchs sei er mit gemeinnütziger Arbeit zu bestrafen (Urk. 55 S. 20). 2. Der Beschuldigte hat die vorliegend zu beurteilenden Delikte am 25. Mai 2012 begangen, also bevor er mit Strafbefehl vom 6. Juni 2012 wegen unzulässi- gem Ausführen von Lernfahrten von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland mit einer Geldstrafe von 10 Tagesätzen zu Fr. 80.– bestraft wurde (Urk. 43). Es stellt sich daher die Frage, ob vorliegend eine Zusatzstrafe zum erwähnten Straf- befehl auszufällen ist (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich, während ungleichartige Strafen kumulativ
zu verhängen sind. Dies gilt auch für die Bildung einer Zusatzstrafe bei retro- spektiver Konkurrenz nach Art. 49 Abs. 2 StGB (BGE 137 IV 57, E. 4.3). Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, sind die heute zu beurteilenden Vergehen mit gemeinnütziger Arbeit zu bestrafen, weshalb die Ausfällung einer Zusatzstrafe ausser Betracht fällt. 3. Aufgrund seines Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren sowie Geldstrafe bildet vorliegend das Fahren ohne Berechtigung (im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG) das schwerste Delikt und damit den Ausgangspunkt der Strafzumessung. Vorliegend erscheint eine Frei- heitsstrafe nicht angemessen, so dass grundsätzlich die Geldstrafe die mass- gebende Strafart bildet. Alsdann ist die Strafe für das erwähnte schwerste Delikt festzusetzen; in einem weiteren Schritt ist diese Strafe – in Anwendung des Asperationsprinzips – für die zwei weiteren gleichartigen Strafen (d.h. Fahren bzw. Fahrenlassen ohne Haft- pflichtversicherung) angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gründe, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens nahe legen würden, sind keine ersichtlich. Für das Fahren ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder gilt es schliesslich eine Busse auszufällen. 4.1. Bei seiner Fahrt ohne Berechtigung legte der Beschuldigte gemäss glaub- haften Angaben der Zeugin D._____ nur eine sehr kurze Strecke zurück, indem er auf der Quartierstrasse vor seinem Haus hin- und herfuhr (Urk. 15 S. 4 ganz un- ten: ca. einige wenige hundert Meter); Insgesamt erweist sich die objektive Tat- schwere damit als sehr leicht. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Dem- zufolge wird die objektive Tatschwere durch die subjektive nicht relativiert. Nach dem Gesagten ist die Tatschwere insgesamt als sehr leicht einzustufen und mit 30 Tagessätzen zu veranschlagen.
4.2. Die objektive Tatschwere des Fahrens und Fahrenlassens ohne Haftpflicht- versicherung (jeweils leichter Fall) erweist sich ebenfalls als sehr leicht, und zwar aufgrund derselben Überlegungen wie beim Fahren ohne Berechtigung. Beim Fahren ohne Haftpflichtversicherung ist allerdings leicht erschwerend zu berück- sichtigen, dass der Beschuldigte gemäss glaubhaften Angaben der Zeugin D._____ (Urk. 11 S. 2 Ziff. 11) „gefräst“ ist, womit er das Risiko des Eintritts eines Versicherungsfall erhöht hat. Der Beschuldigte handelte jeweils direktvorsätzlich, insbesondere auch beim Delikt des Fahrenlassens, denn die Übergabe des Auto- schlüssels an C._____ ist als direktvorsätzliches Fahrenlassen anzusehen. Auch hier wird die objektive Tatschwere durch die subjektive nicht relativiert. 4.3. Durch Asperation mit den beiden vorgenannten Delikten ergibt sich eine zweite hypothetische Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen. 5.1. Zu den persönliche Verhältnissen des Beschuldigten lässt sich den Akten Folgendes entnehmen (Prot. I S. 7 ff.; Urk. 28 S. 5 ff.; Urk. 6 S. 11 ff.; Urk. 55 S. 1 ff.): Der Beschuldigte ist 1986 in ... in der heutigen Republik Mazedonien als An- gehöriger der dortigen albanischen Minderheit geboren. Er ging acht Jahre lang zur Schule. Im Jahr 2009 zog er zusammen mit seiner Ehefrau in die Schweiz. Nachdem er während acht Monaten als Gipser gearbeitet hatte, erlitt er am 2. Ja- nuar 2011 in Mazedonien einen Autounfall, im Zuge dessen er seine Berufungstätigkeit einstweilen aufgab. Am tt.mm.2011 kam sein Sohn zur Welt. Der Beschuldigte arbeitet heute zeitweise temporär. Seine Ehefrau arbeitet ca. seit Juli 2013 Teilzeit als Verkäuferin. Gemäss den Angaben des Beschuldig- ten erhält er keine Unterstützung vom Sozialamt. Ab und zu werde die Familie von seinem Schwiegervater unterstützt. 5.2. Gemäss Strafregisterauszug (Urk. 43) weist der Beschuldigte zwei ein- schlägige Verurteilungen auf: Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland vom 14. Mai 2010 sowie vom 6. Juni 2012; allerdings gilt die letzt- genannte Verurteilung im vorliegenden Verfahren nicht als Vorstrafe, da sie erst nach Begehung der hier zu beurteilenden Tat ausgefällt wurde.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 14. Mai 2010 wurde der Beschuldigte wegen versuchten Erschleichens eines Ausweises oder einer Bewilligung (Strassenverkehr), Fahrens ohne Führerausweis (mehrfache Begehung), Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzug (Motorfahrzeug; mehrfache Begehung) zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tages- sätzen zu Fr. 100.– sowie zu einer Busse von Fr. 1'500.– verurteilt. Gemäss dem vorgenannten Strafbefehl vom 14. Mai 2010 wurde die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt und am 6. Juni 2012 um ein weiteres Jahr verlängert, nachdem der Beschuldigte am 27. März 2012 erneut delinquiert hatte (unzulässi- ges Ausführen von Lernfahrten; Urk. 43). Die vorliegend zu beurteilenden Delikte wurden am 25. Mai 2012 verübt. Zu diesem Zeitpunkt war die vorerwähnte Probezeit im Zuge des am 27. März 2012 begangenen Delikts zwar verletzt, jedoch noch nicht verlängert bzw. seit 14. Mai 2012 einstweilen abgelaufen. Die Probezeitverlängerung erfolgte alsdann erst mit Strafbefehl vom 6. Juni 2012. Demzufolge beging der Beschuldigte mit den vorliegend zu beurteilenden Delikten keine Probezeitverletzung. Die vorliegend zu beurteilenden Delikte fallen jedoch, wie eben erwähnt, in den Zeitraum der laufenden Strafuntersuchung betreffend das Delikt vom 27. März 2012. Die einschlägige Vorstrafe sowie die Delinquenz während laufendem Verfahren wirken sich stark straferhöhend aus. 5.3. Der Beschuldigte ist nicht geständig. Aufgrund seines Aussageverhaltens kann er weder Einsicht noch Reue für sich reklamieren. Demnach ist das Nach- tatverhalten des Beschuldigten nicht strafmindernd zu berücksichtigen. 6. Die hypothetische zweite Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen ist in Anbetracht der einschlägigen Vorstrafe sowie der Delinquenz während laufendem Verfahren zu erhöhen. Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass die vorinstanzlich ausge- sprochene Geldstrafe von 80 Tagessätzen nicht zu hoch ausgefallen ist. Dieses
Strafmass kann heute aufgrund des Verschlechterungsverbots aber auch nicht erhöht werden und ist zu bestätigen. Bei der Festlegung der Tagessatzhöhe ist vom Einkommen auszugehen, das der Beschuldigte durchschnittlich an einem Tag verdient (sog. Nettoeinkommens- prinzip). Der Beschuldigte gab anlässlich der Berufungsverhandlung an, er sei auf Arbeitssuche, ab und zu arbeite er temporär. Seine Ehefrau verdiene monatlich Fr. 2'500.– netto. Arbeitslosengelder erhalte er keine mehr. Vom Sozialamt würde die Familie nicht mehr unterstützt, weil er etwas dazu verdiene. Die Kranken- kassenprämien für die ganze Familie betragen monatlich Fr. 700.– (Urk. 55 S. 1 ff.). In Anbetracht der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erweist sich der vorinstanzlich veranschlagte Tagessatz von Fr. 30.– ohne weiteres als ange- messen, wobei einer allfälligen Erhöhung ohnehin das Verschlechterungsverbot entgegenstünde. 7. Gemäss Art. 37 Abs. 1 StGB kann das Gericht mit Zustimmung der Täters an Stelle einer Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten oder einer Geld- strafe bis zu 180 Tagessätzen gemeinnützige Arbeit von höchstens 720 Stunden anordnen. Vorliegend ist die Anordnung von gemeinnütziger Arbeit aufgrund der Höhe der auszusprechenden Sanktion möglich. Der Beschuldigte gab im Beru- fungsverfahren an, im Falle eines Schuldspruches wolle er seine Strafe in Form von gemeinnütziger Arbeit verbüssen (Urk. 55 S. 20). Die Zustimmung zur dieser Sanktionsart liegt damit vor. Aus den Akten ergeben sich sodann keine Anhalts- punkte, die gegen die Anordnung von gemeinnütziger Arbeit sprechen würden. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte fähig ist, die in diesem Rahmen an- fallende Arbeit zu verrichten. Gemäss seinen Aussagen vor Vorinstanz ist er in der Lage, körperlich zu arbeiten; er könne nur keine schweren Sachen tragen (Prot. I S. 15). Der Beschuldigte lebt zudem seit einigen Jahren in der Schweiz und versteht Deutsch (Urk. 55 S. 20). Die Anordnung von gemeinnütziger Arbeit erscheint schliesslich auch mit Rücksicht auf die persönliche Situation des Beschuldigten angezeigt und unter spezialpräventiven Gesichtspunkten sinnvoll.
Ein Tagessatz Geldstrafe entspricht vier Stunden gemeinnütziger Arbeit (Art. 39 Abs. 2 StGB). Anstelle von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.– ist der Beschuldigte daher zur Leistung von 320 Stunden gemeinnütziger Arbeit zu verurteilen. 8. Die für das Fahren ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder ausge- sprochene Busse im Umfang von Fr. 500.– erweist sich mit Blick auf das Ver- schulden sowie die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten als ange- messen, wobei einer allfälligen Erhöhung ohnehin das Verschlechterungsverbot entgegenstünde. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist auf 5 Tage festzusetzen. IV. Vollzug Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug von gemeinnütziger Arbeit in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Das Gericht hat also eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen. Für die Gewährung des bedingten Vollzugs genügt, dass keine Befürchtung besteht, der Täter werde sich in Zukunft nicht bewähren. Die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung sind die gleichen wie bei der Freiheitsstrafe (Art. 42 Abs. 1-3 StGB; BGE 134 IV 1, E. 4.2), wobei – im Unterschied zur Freiheitsstrafe – von Gesetzes wegen keine objektiven Schranken für die Gewährung des bedingten Vollzugs bestehen. Der Straf- aufschub findet seinen Grund allein darin, dass auf die Vollstreckung der Strafe (vorerst) verzichtet werden soll, wenn dies unter spezialpräventiven Gesichts- punkten als sinnvoll erscheint (BGE 134 IV 74, E. 7.2). Die mit Strafbefehl vom 14. Mai 2010 ausgesprochene bedingte Geldstrafe sowie die Busse von Fr. 1'500.– haben ihre Wirkung auf den Beschuldigten vorliegend verfehlt, denn dieser delinquierte am 27. März 2012 innerhalb der Probezeit erneut einschlägig (was letztlich lediglich zu einer Verlängerung der Probezeit führte), um rund zwei Monate später die vorliegend zu beurteilenden einschlägi- gen Delikte zu begehen. Vor diesem Hintergrund kann dem Beschuldigten keine
günstige Prognose mehr gestellt werden. Die Vorinstanz hat zu Recht den Vollzug der Strafe angeordnet. V. Kosten und Entschädigungsfolgen 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 5 und 6) zu bestätigen. 2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit dem heutigen Urteil unterliegt der Beschul- digte mit seiner Berufung vollständig, weshalb ihm die Kosten des Berufungs- verfahrens aufzuerlegen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens fällt eine Ent- schädigung an den Beschuldigten ausser Betracht. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG; − des Fahrens ohne Fahrzeugausweise [Fahren ohne Haftpflicht- versicherung (leichter Fall)] im Sinne von Art. 96 Ziff. 2 Abs. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 SVG; − des Fahrens ohne Fahrzeugausweise [Fahrenlassen ohne Haftpflicht- versicherung (leichter Fall)] im Sinne von Art. 96 Ziff. 3 aSVG in Ver- bindung mit Art. 96 Ziff. 2 Abs. 2 aSVG und Art. 63 Abs. 1 SVG sowie − des Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder im Sinne von Art. 96 Ziff. 1 Abs. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 SVG. 2. Anstelle von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird der Beschuldigte zu einer Leistung von 320 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt, sowie zu einer Busse von Fr. 500.–.
des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 8. Mai 2014
Der Präsident:
lic. iur. P. Marti
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Laufer