Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr. SB140046-O/U/gs
Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser- Keller und Ersatzoberrichter lic. iur. Wenker sowie der Gerichts- schreiber lic. iur. Brülhart
Urteil vom 2. September 2014
i n Sachen
A._____, Beschuldigter, Zweitberufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Staatsanwalt lic. iur. A. Kaegi Anklägerin, Erstberufungsklägerin und Anschlussberufungsklägerin
betreffend Gefährdung des Lebens etc. und Widerruf
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 27. Novem- ber 2013 (DG130051)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 22. Juli 2013 (Urk. 26) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: Es wird vorab erkannt: 1. Das Verfahren betreffend Anklagepunkte − versuchte Nöti gung i m Si nne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer V) und − mehrfache Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und 2 lit. b StGB von Januar 2007 bis 27. November 2010 (Anklageziffer III) wird eingestellt. 2. Bezüglich Mitteilung und Rechtsmittel wird auf das nachfolgende Urteil ver- wiesen. und wird sodann erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (Anklagezif- fer II), − der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 4 StGB (Anklageziffer II und IV ), − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklageziffer II, III),
− der mehrfachen D rohung i m Si nne von Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. a StGB (Anklageziffer I und III), sowie − der mehrfachen Tätlichkeiten im Si nne von Art. 126 Abs. 1 und 2 lit. b StGB (Anklageziffer I und III). 2. Vom Vorwurf des strafbaren Schwangerschaftsabbruchs im Sinne von Art. 118 Abs. 2 StGB (Anklageziffer V) und des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklageziffer VI) wird der Beschuldigte A._____ frei- gesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit 28. November 2013 368 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 600.–. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an de- ren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen. 5. Der teilbedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 25. Juni 2012 ausgefällten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen. Der zu widerrufende Teil der Geldstrafe beträgt 30 Tagessätze zu Fr. 30.–. 6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Februar 2013 bzw. 14. Juni 2013 beschlagnahmte Fleischmesser (schwarzer Griff, 36 cm lang, Marke "KochMesser Empire") wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Verni chtung überlassen. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1, B., Fr. 3'000.– zuzügli ch 5 % Zins ab 24. November 2012 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 8. Die Privatklägerin 2, Gemeinde C., wird mit ihrem Schadenersatz- begehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
Berufungsanträge: a) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 105 S. 2 f.) 1.1 Das Urteil des Bezirksgericht Winterthur vom 27.11.2013 (DG130051) sei in Bezug auf die Dispositiv-Zi ff. 1 (Schuldspruch) , 3 - 5 sowie 7 - 10 auf- zuheben; 1.2 in Bezug auf die Dispositiv-Ziff. 1 Voraberkenntnis (Einstellungen Straf- verfahren) sowie Dispositiv-Ziff. 2 Erkenntnis (Freisprüche) sei das Urteil des Bezirksgericht Winterthur vom 27.11.2013 (DG130051) zu bestätigen; 2.1 der Berufungskläger sei von jeglicher Schuld und Strafe vollständig freizusprechen; 2.2 eventualiter - im Falle eines Schuldspruchs - sei der Berufungskläger mit einer bedingten Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten zu bestrafen, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren; 2.3 subeventualiter - im Falle eines Schuldspruchs - sei der Berufungsklä- ger mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von maximal 36 Monaten zu be- strafen, wobei der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe auf maximal 12 Monate festzusetzen sei; 2.4 in jedem Fall sei die vom Berufungskläger bereits erstandene Haft an- zurechnen; 3. der Berufungskläger sei für die zu Unrecht gegen ihn geführte Strafun- tersuchung sowie die von ihm zu Unrecht erstandene Haft angemessen zu entschädigen 4. die seitens der Zivilkläger geltend gemachten Zivilforderungen seien al- lesamt abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen;
Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezi rksge- richts Wi nterthur vom 27. November 2013, das gleichentags mündlich eröffnet und im Dispositiv übergeben wurde (Prot. I, S. 85 und 90), meldeten sowohl der Verteidiger mit Eingabe vom 2. Dezember 2013 (Urk. 63) als auch die Staatsan- waltschaft (Urk. 62) rechtzeitig Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begrün- dete Urteil der Vorinstanz (Urk. 76) wurde dem Verteidiger am 16. Januar 2014 zu gestellt (Urk. 69). Am 4. Februar 2014 reichte der Verteidiger die Berufungser- klärung innert der gesetzlichen Frist nach Art. 399 Abs. 3 StPO bei der hiesigen Berufungsi nstanz ei n (Urk. 82), wohingegen die Staatsanwaltschaft nach Erhalt des begründeten Urteils i hre Berufung zurückzog (Urk. 79), was mittels Beschluss vorzumerken ist. Mit Eingabe vom 25. Februar 2014 erhob sie jedoch innert an- gesetzter Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO Anschlussberuf ung (Urk. 90). Der Beschuldigte befand sich seit seiner Verhaftung am 25. November 2012 bis zum 4. Dezember 2013 i n Untersuchungs- und Si cherhei tshaft (Urk. 16/1 und Urk. 58 und 81). Der Verteidiger beantragte zur Beweisergänzung die Einvernahme diverser Per- sonen als Zeugen, worauf in den nachfolgenden Erwägungen zurückzukomme n sein wird (Urk. 82, S. 7f.; Urk. 102; Urk. 103/1-19; P ro t. II S . 49). Überdies bean- tragte er heute, es seien diverse Berichte als Beweismittel zu den Akten zu neh- men und reichte diese ein (Urk. 102; Urk. 103/1-19). Die Staatsanwaltschaft stell- te ihrerseits keine Beweisanträge (Urk. 90, S. 2). Mit Vorladung vom 11. April 2014 wurde die Berufungsverhandlung auf den 2. September 2014 angesetzt (Urk. 93), zu welcher der Beschuldigte mit seinem Verteidiger und der Vertreter der Anklagebehörde erschienen (Prot. II, S. 6).
Vorwurf des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklageziffer VI). Die Rechtskraft dieser Regelungen ist vorab mit Beschluss festzustellen. 4.2. Die beiden Zusatzurteile der Vorinstanz vom 28. November 2013 betreffend Festsetzung des Honorars des amtlichen Verteidigers (Urk. 57) und vom 20. Ja- nuar 2014 betreffend ergänzende Entschädigung der Vertreterin der Privatkläge- rin 1 (Urk. 72) wurden innert angesetzter Frist ni cht angefochten (Urk. 61 und Urk. 73) und sind daher rechtskräftig. Die Rechtskraft auch dieser Urteilsbestandteile ist vorab mit Beschluss festzustellen. II. Prozessuales - Beweisgrundsätze 1. Der eingeklagte Sachverhalt ergibt sich aus der Anklageschrift vom 22. Juli 2013, die diesem Urteil beigeheftet ist (Urk. 26, S. 2 ff.). Der Beschuldigte bestritt den Anklagesachverhalt sowohl im bisherigen Verfahren als auch in der Berufungsverhandlung (Urk. 5/4, S. 20 ff.; Prot. I, S. 8 ff.; Prot. II S. 21 ff.). Es ist daher nachfolgend aufgrund der vorhandenen Beweismittel zu prüfen, ob sich der im Berufungsverfahren zu beurteilende Anklagesachverhalt gemäss An- klageziffern I, II III und IV (Urk. 26) rechtsgenügend erstellen lässt. 2.1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachver- halt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argu- mente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 137 IV 219, E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38, E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2013, E. 1.2., vom 4. April 2014). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten al- le objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (Niklaus Schmi d, a.a.O., N 216) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38,
E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebli che und ni cht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74, E. 7; BGE 128 I 81, E. 2 mit Hinweisen). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesmässig einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Hauser/Schweri/ Hart- mann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6.A. Basel 2006, § 54 Rz 11 ff.). 2.2. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indi zi en, welche für si ch allei ne nur mi t ei ner gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel be- stehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Das ist mithin auch der Fall, wenn sich die als belastend gewerteten Indizien zu einer Gewissheit verdich- ten, welche die ausser Acht gelassenen entlastenden Umstände als unerhebli ch erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014, E. 3.3. mit Hinweisen). 2.3. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel keine Anwen- dung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich in- soweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutz- behauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis wider- legt werden muss (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis- kommentar, 2.A. Zürich/St. Gallen 2013, Art. 10, N 2a; BSK StPO- TOPHINKE, Ba- sel 2011, Art. 10, N 21). 2.4. Aufgabe des Richters ist es demzufolge, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von ei-
nem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an des- sen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 3 StPO; Max Guldener, Be- weiswürdigung und Beweislast, S. 7; BGE 124 IV 88, 120 1a 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Si- cherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Kassa- tionsgerichtsentscheid vom 26. Juni 2003, Nr. 2002/387S, E. 2.2.1. mit Hinwei- sen). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138 V 74, E. 7 mit Hinweisen). Es ge- nügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden kön- nen. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. 2.5. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind die- se frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben er- folgten. Nach neueren Erkenntnissen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Person kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahr- heitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkre- ten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhaltes darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben ei- nem tatsächlichen Erleben des Befragten entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird ge- schlossen, dass die Aussage einem wirklich Erlebten entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33, E. 4.3. mit Hinweisen; Niklaus Ruckstuhl/Volker Dittmann/Jörg Arnold, Strafprozessrecht, Zürich - Basel - Genf 2011, § 9 N 505).
Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die "innere Geschlossenheit" und "Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufs", "konkrete und an- schauliche Wiedergabe des Erlebnisses" sowie die "Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat", "Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern", "Selbstbelastung oder unvorteilhafte Dar- stellung der eigenen Rolle", "Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschul- digten" und "Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierungen als auch die Angaben über Nebenumstände verän- dern können" (Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Be- rücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316; Bender/Nack/Treuer, Tat- sachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Verneh- mungslehre, 3. A. München 2007, N 310 ff.). Andererseits sind wie erwähnt auch allfällige Phantasiesignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten "Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen", "Zurücknahme oder erhebli che Abschwächungen i n den ursprüngli chen Anschul- digungen", "Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen", "unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten" sowie "gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen". Als allgemeine Phan- tasiesignale nennen Bender/Nack/Treuer die "Schwarz-Weiss-Malerei", die "Ver- armung der Aussage", das "Flucht- und Begründungssignal" und die "behauptete Akzeptanz gegenüber bezweifelbaren Rechtsverkürzungen", wobei weiter festge- halten wird, den "Phantasiebegabten" falle es ganz allgemein leichter, von eige- nen Aussagen und Aktivitäten zu berichten, als die Antworten und Reaktionen der Gegenseite zu erfinden. Wenn das eine oder andere Phantasiesignal auftritt, braucht die Aussage nicht verworfen zu werden. Es ist dann aber eine ausrei- chende Zahl von erstklassigen Realitätskriterien zu fordern. Bei häufigem Auftre- ten von Phantasiesignalen sollten an die Zahl und Qualität der Realitätskriterien strenge Anforderungen gestellt werden, damit eine Aussage als zuverlässig ein- gestuft werden kann (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., N 427 ff. und N 350 ff.). 3. In der Berufungserklärung liess der Beschuldigte beantragen, es seien für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 1 und der Glaubhaftigkeit
ihrer Aussagen sowie hi nsi chtli ch der Frage der Eifersucht des Beschuldigten di- verse Personen als Zeugen zu befragen (Urk. 82, S. 7f.; Urk. 102; Prot. II S . 49). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung reichte die Verteidigung diverse Berichte hierzu ein (Urk. 103/1-19). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass nicht er- kennbar ist, was diese Zeugen zu den konkreten, noch zu beurteilenden Ge- schehnissen aus eigener Wahrnehmung beitragen könnten, spielten sich die Vor- fälle doch anklagegemäss in der ehelichen Wohnung des Beschuldigten und der Privatklägerin 1 ab. Es würde sich um reine Glaubwürdigkeitszeugen handeln. Da wie vorstehend ausgeführt der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen, re s- pektive einer einvernommenen Person, im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr relevante Bedeutung zukommt und die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung ist als die allgemeine Glaubwürdigkeit (BGE 133 I 33 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_703/2012 vom 3. Juni 2013, E. 4.3.), ist auf die Einvernahme der beantragten Zeugen zu verzi chten. Der heutige Beweisergänzungsantrag der Verteidigung ist mi t Ausnahme hi nsi chtli ch des ärztlichen Berichts des Medizinischen Zentrums ... vom 28. August 2014 (Urk. 103/1) aus den soeben bezüglich der ergänzenden Zeugeneinvernahmen dargelegten Gründen abzuweisen. Ausserdem sei der Hinweis angebracht, dass es nicht im Belieben der Parteien steht, schriftliche Aussagen zu den Akten zu geben, anstelle von ordnungsgemäss durchgeführte n Zeugeneinvernahmen, die auch die Rechte der übrigen Prozessbeteiligten wah- ren. 4.1. Als Beweismittel liegen neben den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 5/1-4; Prot. I, S. 7 bis 20 und S. 53 bis 63 sowie Prot. II, S. 9 ff.), die Aussagen der Pr i- vatklägerin 1 (Urk. 3 und Urk. 6/1-2 Prot. I, S. 20 bis 49), und der Zeugi nnen D._____ und E._____ vor (Urk. 7/1 sowie Urk. 3 und Urk. 8/1-2), ferner die ärztli- chen Unterlagen (Urk. 4/1-8) und die Akten betreffend das Gewaltschutzverfahren (Urk. 9/1-5), die Sicherstellungsakten betreffend das Messer (Urk. 13/1-5), sowie die Beizugsakten der Staatsanwaltschaft Frauenfeld betreffend Fahren in fahrun- fähigem Zustand (Urk. 21/1-3; Strafbefehl vom 25. Juni 2012, Aktenzei chen SUV_F.2012.549), der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland betreffend grobe Verletzung von Verkehrsregeln (C-8/2012/1224; Strafbefehl vom 6. März 2012),
des Bezirksgerichtes Winterthur betreffend Nötigung etc. (GG080010; Einstel- lungsverfügung vom 14. Mai 2009) und der Bezirksanwaltschaft Zürich betreffend D rohung (Unt-Nr. 2000/04652; Einstellungsverfügung vom 16. Juni 2000). Auf diese Beweismittel ist im Folgenden – soweit für die Urteilsfindung relevant – ein- zugehen. 4.2. Die Aussagen der Befragten wurden im angefochtenen Urteil umfassend und korrekt wiedergegeben (Urk. 76, S. 5 bis 14), weshalb - um unnötige Wieder- holungen zu vermeiden - ebenfalls darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Soweit Ergänzungen oder Korrekturen anzubringen sind, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung. 5. Hi nsi chtlich der Würdigung der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Zeugin D._____ ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 76, S. 12). Bezüglich der Prüfung der Glaubwürdigkeit der Hauptbelastungszeugi n E._____ sowie der unmittelbar beteiligten Privatklägerin 1 und des Beschuldigten selbst drängen sich allerdings folgende Bemerkungen auf: 5.1.1. Die Zeugi n E._____ gab gegenüber der Polizei am 25. November 2012 an, sie kenne die Privatklägerin 1 "schon lange aus der Slowakei", sie hätten in der Nähe gewohnt. Den Beschuldigten kenne sie "nicht so gut". Sie sei schon öf- ters hier gewesen und habe die Familie besucht, das letzte Mal im August 2012. Die Privatklägerin 1 sei eine Kollegin (Urk. 8/1, S. 1 f.). 2 ½ Wochen später sagte die Zeugin E._____ gegenüber dem Staatsanwalt zunächst wieder aus, die Pr i- vatklägerin 1 sei eine "gute Kollegin" von ihr, sie kenne sie schon lange, sie sei etwa 12 oder 13 Jahre alt gewesen, als sie sie kennengelernt habe. Ihre Familien hätten in der Nähe gewohnt (Urk. 8/2, S. 2). Auf weitere Fragen führte die Zeugin aus, sie hätten via Facebook einige Male kommuniziert, 2 bis 3 Mal im Jahre 2012 (Urk. 8/2, S. 3 und S. 17). Auf die Frage, ob es sich ihrer Meinung nach zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 um eine Liebes- oder eine Zweckbe- ziehung handelte, sagte sie aus, sie sei "nicht oft" dort gewesen und könne das daher "nicht recht" sagen. Ihrem Gefühl nach sei es eine "komische Beziehung"
gewesen (Urk. 8/2, S. 3). Ebenso konnte sie keine Aussagen darüber machen, wo sich die Eheleute kennengelernt hatten und ob sie heirateten, damit die Pri vatklä- gerin 1 in die Schweiz kommen konnte, um zu arbeiten (Urk. 8/2, S. 4). Erst auf erneute Frage betreffend i hren persönlichen Kontakt mit den Eheleuten räumte sie ein, sie habe die Familie AB._____ nur ei nmal besucht, nämli ch als si ch der Vorfall vom 24. November 2012 ereignete. Während der 1 ½ Jahre, die sie sich von Anfang 2011 bis 11. August 2012 in der Schweiz aufgehalten habe, habe sie keinen Kontakt zur Familie AB._____ gehabt. Den Beschuldigten habe sie insge- samt wohl 2 Mal gesehen. Sie sei nur einmal in der Wohnung der Familie gewe- sen und kenne den Beschuldigten "nicht so gut" (Urk. 8/2, S. 4). Erst auf Ergän- zungsfragen der Verteidigung hin gibt die Zeugin am Ende der Einvernahme zu, dass sie zwecks Arbeitssuche bei der Familie AB._____ wohnte (Urk. 8/2, S. 16). Schliesslich verschwieg die Zeugin, dass sie nach dem Vorfall vom 24. November 2012 knapp zwei Wochen zusammen mit der Privatklägerin 1 in einem Hotel ge- wohnt hatte (Urk. 16/9, S. 1) und führte - bezüglich ihres persönlichen Verhältnis- ses zur Privatklägerin 1 durchaus irreführend - aus, sie sei nach der Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich mit der Privatklägerin 1 weiterhin "telefoni sch i n Kontakt" geblieben (Urk. 8/2, S. 12). 5.1.2. Tatsächlich verhielt es sich so, dass die Zeugin E._____ bei der Fami- lie AB._____ nicht privat zu Besuch war, sondern in der ...- Bar, die von den Ehe- leuten AB._____ gemeinsam betrieben wurde (Urk. ND 3, S. 2 ff.; Urk. 5/3, S. 2-4; Urk. 5/4, S. 18 und S. 37), auf Probe arbeitete (Urk. 5/4, S. 13, S. 14 und 18; Urk. 40, S. 5) und insgesamt lediglich drei Tage, vom 22. bis 24. November 2012, bei den Eheleuten wohnte (Urk. 6/2, S. 10; Urk. 8/2, S. 6). Ausserdem hatte sie die Privatklägerin 1 erst ein paar Tage zuvor via einen Bekannten zum ersten Mal über Skype kontaktiert (Prot. I, S. 24 f.; Urk. 40, S. 3). Es trifft namentlich auch ni cht zu, dass si ch di e Zeugi n E._____ und die Privatklägerin 1 schon lange, näm- lich seit der Kindheit, kannten (Prot. I, S. 24 f.; Urk. 40, S. 3). Besonders irreführend sind unter diesem Hintergrund die Aussagen der Zeugin, die Eheleute hätten mehrere Probleme, ihre Beziehung sei "komisch", der Be- schuldigte sei aggressiv und gewalttätig und sie glaube, er sei eifersüchtig (Urk.
8/1, S. 3 und Urk. 8/2, S. 3 ff.), die suggerieren, sie sei wegen der nahen Be- kanntschaft zur Privatklägerin 1 in der Lage gewesen, diese Gegebenheiten zu- verlässig zu beurteilen. Dies trifft gerade nicht zu, wie vorstehend dargelegt wur- de. Im weiteren Verlauf der Befragung durch den Staatsanwalt wird klar, dass die Zeugin hinsichtlich der Trinkgewohnheiten des Beschuldigten und bisheriger Streitigkeiten zwischen den Eheleuten Aussagen hauptsächli ch nur vom Hören- sagen her machen konnte (Urk. 8/1, S. 2 f. und Urk. 8/2, S. 5 f.), da sie ja den Be- schuldigten erst seit zwei Tagen kannte. Dabei fällt erschwerend in Betracht, dass die Zeugin die Informationen zum Charakter des Beschuldigten und den Vor- kommnissen in der Beziehung der Eheleute AB._____ hauptsächli ch von der Pri- vatklägerin 1 bezog, die naturgemäss als unmittelbar Betroffene keine Gewähr für eine objektive und neutrale Haltung bietet. Ausserdem zeigte sich, dass die Pr i- vatklägerin 1 bezüglich ihres Verhältnisses zur Zeugin E._____ ni cht wahrhei ts- gemäss aussagte und es drängt sich aufgrund der identischen falschen Schilde- rung auf, dass die Aussagen jedenfalls bezüglich ihrer Beziehung abgesprochen waren. Im übrigen ist aber festzuhalten, dass die Zeugin ihre Angaben zum kon- kreten Tatgeschehen immer wieder auch ei nschränkte, i ndem si e hi nzufügte, sie sei nicht sicher, sie habe das nicht gesehen, sie sei voll im Stress gewesen und könne si ch daher ni cht mehr so gut eri nnern, sie habe auch so viele Sachen ge- hört (Urk. 8/2, S. 6, S. 12 und S. 16). Die Angaben der Hauptbelastungszeugin E._____ sind demnach trotz dem Umstand, dass sie unter der Strafandrohung nach Art. 307 StGB aussagte, dennoch mi t Zurückhalt ung zu würdi gen. 5.2.1. In Abweichung von der Vorinstanz muss jedoch auch bezüglich der Privatklägerin 1 festgestellt werden, dass sie durchaus nicht immer wahrhei tsge- mäss aussagte. So namentlich auch hi nsi chtli ch i hrer Bezi ehung zur Hauptbelas- tungszeugi n E.: Anlässlich der Anzeigeerstattung wurden sie als "Kollegin- nen" aufgenommen (Urk. 3, S. 8) und bei der ersten polizeilichen Einvernahme vom 25. November 2012 bezeichnete die Privatklägerin 1 die Zeugin ebenfalls als "meine Kollegin" (Urk. 6/1, S. 2). Knapp zwei Monate später und notabene insbe- sondere nachdem E. selbst als Zeugin ausgesagt hatte, sie würde die Pr i- vatklägerin 1 schon lange aus der Slowakei kennen, bezeichnete die Privatkläge- ri n 1 die Zeugin dem Staatsanwalt gegenüber zunächst wieder als "Kollegin" (Urk.
6/2, S. 5), um später einzuschränken, sie sei nicht wirklich eine Kollegin von ihr, da sie sie nicht "so oft" sehe. Dennoch deponierte sie anschliessend erneut, sie kenne sie aus der Kindheit und sie hätten einander auf Facebook wieder getrof- fen. Sie sei in die Schweiz gekommen, um Arbeit zu suchen (Urk. 6/2, S. 10). Schliesslich bestätigte die Privatklägerin 1 erst in der Befragung anlässlich der vo- ri nstanzli chen Hauptverhandl ung die Behauptung des Beschuldigten (Urk. 40, S. 3), dass sie die Zeugin weder aus der Kindheit von der Slowakei her noch über- haupt vor der ersten Kontaktnahme via Facebook gekannt habe, sondern sie ei- gentlich erst in den zwei Wochen nach dem Vorfall vom 24. November 2012 ken- nengelernt habe (Prot. I, S. 25). Aber auch hinsichtlich des Zweckes der Eheschliessung mit dem Beschuldigten widersprach sich die Privatklägerin 1: Auf dem Polizeiposten ... sagte sie am 25. November 2012 noch aus, sie habe ihren Ehemann i n ei nem Restaurant kennen gelernt, nachdem sie einen Kollegen gefragt habe, ob er nicht jemanden in der Schweiz kenne, da sie in die Schweiz zum Arbeiten habe kommen wollen. Darauf sei der Beschuldigte gekommen und kurz darauf sei dann die Hochzeit gewesen (Urk. 6/1, S. 7), was vom Beschuldigten bestätigt wird (Urk. 5/4, S. 35). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wollte sie dann aber den Beschuldigten aus Liebe geheiratet haben (Prot. I, S. 25). 5.2.2. Was die Würdigung des Aussageverhaltens der Privatklägerin 1 betrifft, ist der Vorinstanz teilweise darin zu folgen, dass die Privatklägerin 1 bestrebt war, den Beschuldigten nicht zu stark zu belasten und dass sie bei Belastungen des Beschuldigten eher zurückhaltend aussagte (Urk. 76, S. 15). Auch trifft zu, dass zum Tei l weitere Tatbestände nicht aufgrund einer Erstanschuldigung durch die Privatklägerin 1 aufkamen, sondern durch die weiterführende Befragung der Be- teiligten (Urk. 76, S. 15 f.). Allerdings gilt es diesbezüglich festzuhalten, dass die Privatklägerin 1 schon anlässlich der Anzeigeerstattung aussagte, sie habe Angst, dass ihr Mann ihren Sohn mit in die Türkei nehmen könnte (Urk. 3, S. 8). Bereits am nächsten Tag bei der Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich räumte die Privatklägerin 1 jedoch ein, dass der gemeinsame Sohn in ihrem eigenen Rei- sepass eingetragen sei und keinen eigenen Reisepass habe, so dass der Be-
schuldigte normalerweise nicht die Möglichkeit habe, ohne sie mit dem Kind ins Ausland zu reisen (Urk. 6/1, S. 7). Schliesslich bestätigt der Beschuldigte, dass er auch heute noch nicht in die Türkei reisen kann, weil er dort nach wie vor verfolgt würde (Prot. II, S. 21), so dass sich der Vorwurf der Privatklägerin 1 als unglaub- haft herausstellt. Ausserdem antwortete sie auf die Frage, ob sie denke, der Be- schuldigte würde ihr oder ihrer Familie wirklich etwas antun, ausweichend, man wisse ja nie, was er gestern gemacht habe, das sei zum grössten Teil Psychoter- ror gewesen (Urk. 6/1, S. 6 und S. 4). Diesbezüglich ist zu betonen, dass es ge- mäss unbestrittener Aktenlage die Privatklägerin 1 und nicht der Beschuldigte war, die ohne Einverständnis des anderen Elternteils einmal mit dem gemeinsa- men Kind für mehrere Monate i ns Ausland, konkret in die Slowakei, reiste (Urk. 6/2, S. 23 f.), so dass dieses Anzeigemotiv jedenfalls in den Untersuchungsakten kei ne Stütze fi ndet. Auch tri fft es entgegen den Ausführunge n der Vori nstanz ni cht zu, dass die Privatklägerin 1 den Vorfall mit dem Messer gar ni cht habe aufrollen wollen, wie sie bei der Kantonspolizei Zürich angab (Urk. 76, S. 15, Urk. 6/1, S. 7), denn sie erwähnte dies bereits bei der Anzeigeerstattung am Vortag auf dem Polizeiposten ... (Urk. 3, S. 3). Ausserdem sind gerade im Hinblick auf die fälschlicherweise als lang während dargestellte Beziehung zwischen der Hautbelastungszeugi n E._____ und der Pri- vatklägerin 1 deren Aussagen zu den konkreten Anklagepunkten besonders sorg- fältig auf i hre Glaubhaftigkeit zu prüfen. An der Unvoreingenommenhei t und Auf- richtigkeit der Privatklägerin 1 mi t Bezug auf i hr Aussageverhaltens bestehen aber auch im übrigen Zweifel, da sie es vermied, die eigene Mitarbeit (Urk. 6/2, S. 24; Urk. ND 3, S. 2) und die Arbeitstätigkeit der Zeugin E._____ in der ...- Bar offenzu- legen, obwohl sie dazu mehr als einmal die Gelegenheit hatte. Statt dessen sprach sie nur davon, der Beschuldigte sei "in einer Bar am Alkohol trinken" ge- wesen (Urk. 6/1, S. 2), respektive die Zeugin habe sie aufgefordert, sie solle sie abholen kommen "in einer Bar", worauf sie dann "in diese Bar" gefahren sei (Urk. 6/2, S. 5). Sie habe ihn am Morgen "in dieser Bar" zurückgelassen (Urk. 6/2, S. 8). Auf die Frage des Staatsanwaltes nach dem Grund des Aufenthaltes des Be- schuldigten in dieser Bar, antwortete die Privatklägerin 1: "Er spielt gerne Billard. Ich denke, er spielte damals auch. Was ich hörte, war, dass er schon in der Nacht
begann zu weinen, dies wegen seinen anderen Kindern" (Urk. 6/2, S. 9). Im wei- teren Verlauf antwortete die Privatklägerin 1 zweideutig auf die Frage, ob es auch schon vorgekommen sei, dass der Beschuldigte eine Nacht lang von zuhause weg gewesen sei, ihr Mann habe viele Freunde, er sei oft fort, das komme vi el- leicht zwei Mal pro Jahr vor (Urk. 6/2, S. 9). Die Privatklägerin verschwieg somit, dass sich sowohl der Beschuldigte wie auch die Zeugin E._____ ni cht zum Ver- gnügen, respektive nur zum Billardspielen, in der ihr selbst wohlbekannten ...- Bar aufgehalten hatten, sondern weil sie dort arbeiteten. Das wiegt umso schwerer, als der Staatsanwalt ausdrücklich danach fragte, was der Beschuldigte "in dieser Nacht dort anstellte" (Urk. 6/2, S. 8). Schliesslich sagte sie auf entsprechende Er- gänzungsfrage der Verteidigung erneut ausweichend aus, sie wisse nicht, was dort gelaufen sei (Urk. 6/2, S. 29). Damit erzeugte die Privatklägerin 1 durchaus ein irreführendes Bild darüber, weshalb sich der Beschuldigte die ganze Nacht über in der ...- Bar aufgehalten hatte. Ausserdem sagte die Privatklägerin 1 bezüg- lich der Arbeitstätigkeit des Beschuldi gten wahrhei tswidrig aus, er arbeite schon seit mindestens drei Jahren nicht mehr (Urk. 6/2, S. 24). Schliesslich bleibt unklar, was die Privatklägerin 1 nach dem Verlassen der eheli- chen Wohnung bis zur Anzeigeerstattung bei der Polizei in ... machte und es ergibt sich eine Unstimmigkeit in den Aussagen der Privatklägerin 1 und der Zeu- gi n E.. Im Interventionsbericht der Kantonspolizei Thurgau vom 24. Novem- ber 2012, den die Privatklägerin 1 ja auch unterzeichnete (Urk. 3, S. 3), wird fest- gehalten, die Privatklägerin 1 sei mit einer Kollegin, einem Kollegen und dem Kind nach F. gefahren (Urk. 3, S. 8), wohingegen die Privatklägerin 1 diesbezüg- li ch später gegenüber dem Staatsanwalt aussagte, sie sei direkt zur Polizei gefah- ren (Urk. 6/2, S. 8) und die Zeugin E._____ ihrerseits - allerdings erst Wochen später und gegenüber dem Staatsanwalt - deponierte, sie seien zu Dritt zur Poli- zei in ... gegangen (Urk. 8/2, S. 11). Die Hintergründe dieser Unstimmigkeit und die Umstände der Anzeigeerstattung liegen somit doch einigermassen im Dun- keln. Insgesamt erschei nt es daher durchaus angebracht, auch die Aussagen der Pri- vatklägerin 1 zurückhalte nd zu würdi gen und ni cht unbesehen als ri chti g oder
wahr entgegen zu nehmen, sondern sie ebenfalls besonders sorgfältig auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen. 5.3. Was die Aussagen des Beschuldigten betrifft, sind diese - der Vorinstanz folgend - grundsätzli ch besonders sorgfältig zu prüfen, da er nicht zur wahrheits- gemässen Aussage verpflichtet ist (Urk. 76, S. 11 ff.). Die Vorinstanz ging davon aus, dass er nachweislich log (Urk. 76, S. 16), indem er in seinem undatierten Schreiben aus dem Gefängnis an das Migrationsamt angegeben habe, er lebe seit dem 18. Februar 1992 als anerkannter Flüchtling in der Schweiz und habe bis jetzt nie Probleme mit den Behörden oder mit irgend jemandem gehabt (HD 30, S. 3). Auch im Zusammenhang mit dem Vorhalt des Vorstrafenberichts durch den Staatsanwalt sagte der Beschuldigte aus, er habe keine Vorstrafen, um gleich an- schliessend zu präzisieren, "aha, es handelt sich nur um Verkehrsdelikte", er ha- be gedacht, "um Verbrechen" (Urk. 5/4, S. 33). Dennoch ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass er "keine Probleme mit den Behörden haben" durchaus anders verstanden haben könnte und es si ch um ei n Mi ssverständni s handelte, denn bezüglich der drei aktenkundigen Vorstrafen verhielt er sich durchaus ko- operativ und war geständig (Beizugsakten Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unter- land 2012/1224 [Tempoüberschrei tung], Urk. 3, S. 2; Beizugsakten Staatsanwalt- schaft Thurgau [Fahren in fahrunfähigem Zustand / qualifizierte Blutalkoholkon- zentration], Urk. 21/3). Daraus alleine lässt sich jedenfalls ni cht schliessen, auf die Aussagen des Beschuldigten sei überhaupt nicht abzustellen, weil er hier gelogen habe. Dies trifft ja wie erwähnt ebenso auf die Zeugin E._____ und die Privatklä- gerin 1 zu . Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte durchaus auch wahrheitsgemässe Angaben und Hi nwei se machte, die dann später auch von der Privatklägerin 1 bestätigt wurden, wie sich erst im Verlaufe der Untersu- chung zeigte: So sagte er von Anfang an aus, dass die Zeugin E._____ über sei- ne Frau versucht habe, an Arbeit zu kommen und si ch di e bei den ni cht schon lange kannten (Urk. 5/1, S. 2; Urk. 40, S. 3). Sodann bestätigte die Privatklägerin 1 auch jene Aussagen des Beschuldigten, wonach es sie gewesen sei, die sich um die finanziellen Belange der Familie gekümmert habe, und wonach das Sozi- alhilfegeld und die Einnahmen aus der Bar auf das Konto der Privatklägerin 1 ge- flossen seien, die Privatklägerin 1 di e Buchhaltung geführt und ei ngekauft habe,
was nötig gewesen sei (Urk. 5/3, S. 4; Urk. ND 3, S. 3 ff.). Auch gab er zu, dass er infolge Traurigkeit über seine schlechte Beziehung zu seinen Söhnen aus der früheren Ehe "einfach getrunken" habe, wieviel könne er nicht sagen (Urk. 5/1, S. 2; Urk. 5/2, S. 2; Urk. 40, S. 1, S. 5 f.; Urk. 5/4, S.19) und dass er zuhause ge- schrien, mit seiner Frau gestritten, Gipfeli zum Fenster hinausgeworfen habe, sei- ne Ehefrau in Anwesenheit der Zeugin E._____ beschimpft, beleidigt und gede- mütigt habe, weil er wütend gewesen sei und dass er mit seinem Sohn G._____ Karate gespielt habe, wobei er durch dessen Aussage über den Karate-Lehrer verletzt worden sei (Urk. 5/1, S. 4; Urk. 5/2, S. 3; Urk. 16/8, S. 2 f.; Urk. 40, S. 1, S. 5 f.; Prot. I, S. 9). Auf weitere konkrete Hinweise bezüglich der einzelnen An- klagepunkte ist bei der Erörterung derselben noch zurückzukommen. Jedenfalls ergibt sich, dass nicht einfach generell die Aussagen des Beschuldigten als un- glaubhaft und wahrheitswidrig beurteilt werden können, so dass mi thi n bezügli ch der einzelnen Anklagevorwürfe aufgrund der konkreten Aussagen zur Sache zu ermitteln sein wird, welche Darstellung glaubhaft ist und überzeugt. 5.4. Ergänzend zu den vorinstanzlichen Erwägungen ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in seinem Schreiben an die Vorinstanz vom 8. November 2013 hin- sichtlich dieser Geschehnisse ausführt, er sei kein schlechter Mensch und kein Schläger, jedoch einräumt, an diesem Tag eine "Dummheit" gemacht und seine "Frau schwer verletzt" zu haben, da er "emotional viel getrunken" habe (Urk. 40, S. 12), respektive, dass er sich alle anderen Male richtig verhalten habe, ausser beim Vorfall vom Samstag, den 24. 11. 2012 (Urk. 40, S. 13). Selbst die Privat- klägerin 1 gibt an, selber nicht zu wissen, warum der Beschuldigte an diesem Tag so gewesen sei. Sie habe ihn so noch nie gesehen (Urk. 6/2, S. 7). Bereits bei der ersten Einvernahme bei der Polizei sagte die Privatklägerin 1 aus, sie hätte nie gedacht, dass es so weit komme, aber gestern, das sei "übertrieben" gewesen (Urk. 6/1, S. 2). Wie die Vorinstanz aufzeigt, bestätigt der Beschuldigte die Um- stände am Morgen des 24. Novembers 2014. Ausserdem bestätigt er fast wörtlich die Aussage der Privatklägerin 1 bezüglich seiner Antwort auf ihre Frage, ob er sie noch lieben würde (Urk. 6/2, S. 7 [Pri vatklägerin 1]; Urk. 5/4, S. 15 und Urk. 40, 6 f. [Beschuldigter]). Des weiteren räumt der Beschuldigte bezüglich des Fusstritts ein, er habe den Fuss zwar "gezeigt", er habe aber nicht geschlagen,
dazu sei er infolge seiner Trunkenheit gar nicht in der Lage gewesen (Urk. 40, S. 3). Dass er die Privatklägerin 1 nicht habe treffen, sondern ihr nur Angst einjagen wollen, wurde denn auch von ihr ausdrücklich bestätigt (Urk. 6/2, S. 13). Ganz of- fensichtlich ist die Situation zwischen den Eheleuten am 24. November 2012 in- folge des Gemütszustandes des Beschuldigten und seiner Trunkenheit eskaliert wie noch nie zuvor, was von beiden bestätigt wird. Ebenfalls sagen die Eheleute übereinstimmend aus, dass sie bisher ihre Streitigkeiten immer nur dann ausge- tragen hätten, wenn ihr Kind geschlafen habe, respektive nicht anwesend gewe- sen sei ([Beschuldigter Urk. 5/1, S. 3 und Urk. 40, S. 6]; [Privatklägerin 1 Urk. 6/1, S. 5 und Prot. I, S. 32]). Dass der gemeinsame, damals 6-jährige, Sohn die Aus- einandersetzung vom Morgen des 24. November 2012 miterlebte, bedauert denn der Beschuldigte auch glaubhaft (Urk. 16/8, S. 3; Urk. 40, S. 1; Prot. I, S. 31). Die Privatklägerin 1 bestätigt im übrigen, dass es der Umstand war, dass die Ausei- nandersetzung vom Morgen des 24. Novembers 2012 in Anwesenheit des ge- meinsamen Kindes stattfand, der sie fertig gemacht und zur Anzeige veranlasst habe (Prot. I, S. 32). Die hier dargelegten Umstände sind ebenfalls in die Be- weiswürdigung miteinzubeziehen. III. Schuldpunkt – Anklagesachverhalt A. Vorfall im Sommer 2010 (Anklageziffer II, Gefährdung des Lebens, Nötigung, einfache Körperverletzung)
worauf der Beschuldigte mit der Messerklinge in ihr Fingergrundgelenk des klei- nen Fingers der linken Hand eingeschnitten habe (Urk. 26, S. 4 f.). 2. Der eingeklagte Vorfall spielte sich ohne Beisein Dritter in der eheli chen Wohnung ab, so dass unabhängige unmittelbare Zeugen fehlen. Gemäss dem im Strafbefehlsverfahren der Staatsanwaltschaft Frauenfeld einge- holten Leumundsbericht der Kantonspolizei Zürich vom 11. Juni 2012 wohnten die Eheleute AB._____ von März 2010 bis November 2011 in einer 3 ½ Zimmerwoh- nung im 1. Obergeschoss in der Liegenschaft der Zeugin D._____ (Sammel-Urk. 21/3, Leumundsbericht). Diese selbst wohnte im gleichen Haus (Urk. 7/1, S. 2). Über die Familie AB._____ sagte die Zeugin aus, die Familie sei anständig und freundlich, besonders die Frau sei sehr ordentlich gewesen sei. Der Mann sei die ganze Zeit arbeitslos und zu Hause gewesen und habe immer das türkische Ra- dio laufen lassen (Urk. 7/1, S. 2). Sie habe weder gesehen, noch gehört, dass sich die Eheleute AB._____ je gestritten hätten (Urk. 7/1, S. 5) und der Beschul- digte habe die Privatklägerin 1 ihr gegenüber als "gut und recht" beschrieben (Urk. 7/1, S. 4). Sie sagte weiter aus, die Privatklägerin 1 habe ihr nur ein einziges Mal von einem Vorfall erzählt, bei dem sie vom Beschuldigten bedroht worden sei (Urk. 7/1, S. 6). Die Privatklägerin 1 habe ihr erzählt, der Beschuldigte sei mit einem grossen Messer auf sie los gegangen und habe mit diesem vor ihr herumgefuchtelt. Ob die Privatklägerin 1 dabei ins Messer gegriffen oder er sie mit dem Messer geschnit- ten habe, wisse sie nicht (Urk. 7/1, S. 4). Diese Aussage machte die Zeugin wohl- gemerkt einzig gestützt auf die Erzählung der Privatklägerin 1, die ihr circa zwei Tage nach dem Ereignis ihre linke Hand gezeigt habe, welche eine Art "Chräbel" von ca. 7 cm Länge quer über die Innenseite der Hand aufgewiesen habe. Die Wunde habe nicht geblutet (Urk. 7/1, S. 6). Dieses Verletzungsbild stimmt aber weder mit den eigenen Aussagen der Privat- klägerin 1 noch den Feststellungen der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft überein, wonach sich die Verletzung im Bereich des kleinen Fingers nahe dem Grundgelenk und auf der Handoberfläche befunden habe, wo eine kleine Narbe
zu sehen sei (Urk. 6/2, S. 17 f.), und nicht auf der Innenseite der linken Hand (Prot. I, S. 35 f.). Zudem ist die Aussage der Privatklägerin 1, der Beschuldigte habe sie mit dem Messer geschlagen, wie wenn er ihr mit der flachen Hand einen Schlag gegen den Kopf habe versetzen wollen (Urk. 6/2, S. 18), angesichts der Art der Verletzung mit einem derart grossen Messer (Abbildung in Urk. 13/3) an si ch schon unglaubhaft. Dieser Eindruck wird noch dadurch verstärkt, dass die Privatklägerin 1 erst auf den Einwand des Beschuldigten hin zugibt, dass sie sich noch vor der Heirat einmal an der linken Hand verletzte, als sie eine Weinflasche, die beim Aussteigen aus dem Auto herunterfiel, "retten" wollte (Urk. 6/2, S. 26; Urk. 5/4, S. 6). Eine Narbe an der von der Privatklägerin 1 angegebenen Stelle zwi schen Ri ng- und Mittelfinger der linken Hand wurde aber im Protokoll der Ein- vernahme durch die Staatsanwaltschaft nicht festgehalten (Urk. 6/2, S. 18) und ergibt sich auch nicht aus der Videoaufnahme der Befragung der Privatklägerin 1 vor der Vorinstanz (Urk. 67). Auch die medizinischen Befunde enthalten keine Hinweise auf eine Verletzung der Privatklägerin 1 an der linken Hand (Urk. 4/2 [Dr. med. ...]; Urk. 4/4, S. 4 und Urk. 4/6 [Dr. med. H.]). Zudem ergibt sich aus den weiteren Aussagen der Zeugin D., dass es die Privatklägerin 1 auch ihr gegenüber mit der Wahrheit nicht immer genau nahm. So schilderte die Zeugin, dass die Privatklägerin 1 einer Nachbarin einmal erzählt habe, sie müsse immer auf den Sohn der Zeugin aufpassen, was nicht gestimmt habe (Urk. 7/1, S. 7). Ausserdem habe ihr die Privatklägerin 1 im Hinblick auf die Bewerbung für die Mietwohnung gesagt, sie müsse in finanzieller Hinsicht keine Angst haben, sie hätten eine Bar, was sich nachträglich als falsch erwiesen habe (Urk. 7/1, S. 8). Die Privatklägerin 1 sagte hierzu aus, ungefähr Ende 2009 hätte der Beschuldigte mit seiner ersten Bar aufhören müssen und zur gleichen Zeit hätten sie eine billigere Wohnung gesucht und so seien sie zu Frau D._____ ge- kommen, um sich sogleich selbst zu widersprechen, indem sie aussagte, sie sei- en bei der Bewerbung noch selbständig gewesen und da habe sie ihr das so ge- sagt (ND Urk. 3, S. 4). Das traf ja nach ihrer eigenen Aussage infolge des Schei- terns mit der Bar und des dadurch nötigen Wohnungswechsels gerade nicht mehr zu, so dass sie die Vermieterin wahrheitsgemäss weder bezüglich der finanziellen
Situation hätte beschwichtigen können, noch den Hinweis auf eine Bar hätte an- bringen können, von der sie wusste, dass sie damit gescheitert waren. D er unauflösbare Wi derspruch hi nsi chtli ch des zentralen Punktes des Messeran- gri ffs und der hierbei erfolgten Handverletzung in den Schilderungen der Zeugin D._____ und der Privatklägerin 1 sowie dem dargestellten allgemeinen Aussage- verhalten der Privatklägerin 1 lassen unüberwindbare Zweifel daran bestehen, dass deren Angaben zum Tatgeschehen rund um den Messerangriff der Wahrheit entsprechen. Auch der übrige, sich ausschliesslich auf die Angaben der Privatklä- gerin 1 stützende, Anklage-Sachverhalt II kann daher nicht als erstellt diesem Ur- tei l zugrunde gelegt werden, da sich die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin 1 nicht decken und eine theoretische Möglichkeit, dass die Darstel- lung der Privatklägerin 1 trotz der dagegen sprechenden Indizien der Wahrheit entsprechen könnte, für ei nen Schuldspruch ni cht ausrei cht.
B. Vorfall vom 22. August 2012 (Anklageziffer IV, einfache Körperverletzung)
kung durch den Ehemann gesprochen, sondern eine andere Ursache angegeben (Urk. 4/4, S. 4 und Urk. 4/6). Es besteht namentlich kein Anlass, dieser unabhän- gigen und schriftlichen sowie notabene unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB abgegebenen Stellungnahme des behandelnden Arztes in irgendeiner Art und Weise zu misstrauen, ist den Strafbehörden doch nur dank seines Hinweises auf den Bericht des von ihm beigezogenen Dr. I._____ vom 30. August 2012 be- kannt, was dieser darin festhielt, denn der eigentliche Bericht liegt nicht bei den Akten. Gemäss Angaben von Dr. H._____ wies Dr. I._____ in dem Bericht darauf hi n, dass sich die Handbeschwerden mit dem festgestellten Ganglion des Hand- gelenkes nicht vollständig erklären liessen und als mögliche Symptomausweitung oder als Anlass zu Verdacht auf die Folge von häuslicher Gewalt betrachtet wer- den könnten (Urk. 4/4, S. 4). Es entspri cht diesbezüglich nicht der Aktenlage, wenn die Vori nstanz festhält, dass der hinzugezogene Experte sich die Verlet- zung nur als aus häuslicher Gewalt resultierend erklären könne (Urk. 76, S. 52). Auch hier ist wiederum darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin 1 zunächst verschwieg, dass die angeblich durch den Beschuldigten hervorgerufene Erhe- bung (kleine Kugel) am rechten Handgelenk (Urk. 6/2, S. 16) tatsächlich bereits aus Kindertagen stammte und dies erst auf Ergänzungsfragen der Verteidigung zugab (Urk. 6/2, S. 25). Im übrigen widerspricht sich die Privatklägerin 1 selbst, i ndem si e zunächst deponierte, ihre rechte Hand und der Unterarm seien durch das Abdrehen des Handgelenkes ganz blau geworden (Urk. 6/2, S. 16), um auf Ergänzungsfragen der Verteidigung hin zunächst zu relativieren, die Hand sei ge- schwollen gewesen und es habe "auch blaue Flecken" gehabt (Urk. 6/2, S. 25 f.) und um schliesslich auszuführen, die Hand sei "ein bisschen geschwollen, blau" gewesen (Prot. I., S. 39). Dieses Verletzungsbild wird jedoch durch den medizini- schen Bericht des erstbehandelnden Arztes nicht gestützt, der namentlich keine Blauverfärbung oder ein Hämatom im Bereiche des Handgelenkes erwähnt, son- dern lediglich die Schwellung bestätigt (Urk. 4/4, S. 3). Insgesamt erscheint es einerseits aufgrund des Aussageverhaltens der Privatklä- gerin 1, die ihre behauptete Verletzung immer wieder den Vorhaltungen respekti- ve der Aktenlage anpasst, und andererseits aufgrund des medizinischen Befun-
des und der Angaben von Dr. H._____ zu fehlender bekannter Gewalteinwirkung durch den Beschuldigten höchst zweifelhaft, dass die Angaben der Privatklägerin 1 zum von ihr behaupteten und der Anklage zugrunde gelegten Sachverhalt der Wahrheit entsprechen. Demnach ist der Anklageziffer IV zugrundeliegende Sach- verhalt ni cht als rechtsgenügend erstellt zu betrachten.
C. Vorfall vom 24. November 2012 (Anklageziffer I, Hauptdossier, Drohung, Tätlichkeiten)
Auch anlässli ch der Ei nvernahme durch die Kantonspolizei Zürich am folgenden Tag wurden bei der Privatklägerin 1 keine offensichtlichen Verletzungen festge- stellt und es wurde festgehalten, dass ein Arztbesuch nicht notwendig sei (Urk. 1, S. 5). Die Privatklägerin 1 bestätigt in der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, dass die linke Wange durch den Wurf des Natels und das Gesicht durch den Schlag mit der Hand nicht verletzt worden seien und dass man am Hals keine Hautrötungen oder Verletzungen gesehen habe (Urk. 6/2, S. 11 f. und S. 14). 3.1. Da die Zeugin E._____ das Tatgeschehen in der ehelichen Wohnung des Beschuldigten und der Privatklägerin 1 miterlebte, kommt ihren diesbezüglichen Aussagen als nicht unmittelbar betroffener Person grundsätzli ch eine besondere Bedeutung zu, da in Konstellationen häuslicher Gewalt die Aussagen der Eheleu- te in aller Regel unauflösbar gegeneinander stehen und beide Beteiligte ein Inte- resse daran haben, dass ihre Darstellung als richtig angesehen wird. Die ersten Aussagen der Zeugin E._____ gegenüber der Kantonspolizei in ... und i n ... erfolgten noch am gleichen Tag der Vorkommnisse des 24. Novembers 2012 sowie am darauffolgenden Tag. Naturgemäss ist die Erinnerung dann noch frisch und das Erlebte wurde meist noch nicht reflektiert, so dass die Aussagen erfahrungsgemäss authentischer sind, als solche, die Wochen später erfolgen. Hier gilt es aber insbesondere zu berücksichtigen, dass die Zeugin während knapp zwei Wochen nach dem Vorfall mit der Privatklägerin 1 zusammen war (Urk. 16/9), was sich - wie gezeigt - bei den wahrheitswidrigen Angaben ihre Be- ziehung zur Privatklägerin 1 und den Grund ihrer Anwesenheit betreffend bereits auswirkte. Ausserdem schränkte die Zeugin in ihrer Einvernahme durch den Staatsanwalt denn auch wiederholt ein, sie wisse das nicht mehr so genau, (Urk. 8/2, S. 5 ff. ), die Privatklägerin 1 habe ihr das erzählt, sie glaube, dies und jenes sei so geschehen (Urk. 8/2, unter anderem S. 11, S. 12, S. 13). Laut dem Interventionsbericht der Kantonspolizei Thurgau waren die Angaben der Zeugi n E._____ identisch mit denjenigen der Privatklägerin 1. Ausserdem wird ih- re Aussage festgehalten, der Beschuldigte habe die Privatklägerin 1 mit seinen
Kickbox-Künsten bedroht und die Zeugin sei von Anfang bis Ende dabei gewesen und habe auf das Kind geschaut (Urk. 3, S. 7). Tatsächlich widersprechen sich die Zeugi n E._____ und die Privatklägerin 1 bezüglich der Frage, ob sie sich während des Vorfalls immer im gleichen Raum aufgehalten haben ([Privatklägerin 1] Urk. 6/1, S. 3 und Urk. 6/2, S. 6; [Zeugin E.] Urk. 8/2, S. 10), so dass auch un- klar bleibt, was die Zeugin tatsächlich selbst beobachtete und was nicht. Mi thi n trifft es gerade nicht zu, dass sie der Auseinandersetzung von Anfang bis Ende beiwohnte. Zum Vorwurf der Tätlichkeit verbleibt eine konkrete Aussage der Zeugin E., indem sie in der ersten protokollierten und von ihr unterzeichneten Einvernahme angibt, der voll betrunkene Beschuldigte habe seine Ehefrau als Hure und Schlampe beschimpft, ihr ins Gesicht gespuckt und ihr das Handy ins Gesicht geworfen (Urk. 8/1, S. 2 f.). Sie habe nicht gesehen, dass der Beschuldigte seine Frau geschlagen habe, sie habe nur gesehen, wie er mit den Händen gedroht ha- be (Urk. 8/1, S. 3). Diese Kernaussage bestätigt die Zeugin denn auch in der staatsanwaltlichen Einvernahme (Urk. 8/2, S. 10 f.) und verweist darauf, dass sie weitere Tätlichkeiten nicht selber mitverfolgt habe, da sie die Küche verlassen und ins Gästezimmer gegangen sei (Urk. 8/2, S. 10). Ausserdem ergibt sich aus ihrer Aussage, dass i hr die Privatklägerin 1 noch vor der Rückkehr des Beschuldigten aus der ...- Bar an jenem Samstagmorgen von Problemen mit dem Beschuldigten in der Vergangenheit erzählt hatte und von ih- rer Furcht, er könnte sie schlagen (Urk. 8/2, S. 10), so dass sie den darauf fol- genden Ereignissen nicht mehr unvoreingenommen gegenüberstand. Das zeigt sich zum einen in der Befürchtung der Zeugin, der Beschuldigte tue der Privatklä- gerin 1 und dem Kind etwas an, und zum anderen in der Aussage, sie glaube, der Beschuldigte sei eifersüchtig, sie habe gehört, dass er sie schon geschlagen habe und ihr gegenüber aggressiv und gewalttätig gewesen sei (Urk. 8/1, S. 3; Urk. 8/2, S. 10). Obwohl sie von Anfang an festhielt, sie selbst sei vom Beschuldi gten ni cht bedroht worden, es sei "psychischer Terror und so" gewesen, er habe die Privat- klägerin 1 verbal und physisch mit Händen bedroht, sie habe nicht gesehen, dass er sie geschlagen oder am Hals gepackt habe (Urk. 8/1, S. 3; Urk. 8/2, S. 10 und
S.15), deponierte sie später gegenüber der Staatsanwaltschaft unspezi fi sch und wenig nachvollziehbar, sie habe Angst vor dem Beschuldigten (Urk. 8/2, S. 6 f., S. 10, S. 16). Bezüglich der Privatklägerin 1 relativierte die Zeugin ebenfalls das Ausmass der Angst, indem sie aussagte, die Privatklägerin 1 habe an diesem Samstagmorgen "schon Angst" gehabt, sie habe schon gemerkt, dass sie das al- les "nicht so lustig" fände (Urk. 8/2, S. 6). Dass der Beschuldigte der Privatkläge- ri n 1 damit drohte, sie umzubringen, konnte die Zeugin jedoch schon von Anfang an nicht bestätigen (Urk. 8/1, S.3; Urk. 8/2, S. 12). 3.2. Die Privatklägerin 1 widerspricht sich betreffend die konkreten Tätlichkeiten zudem selbst, indem sie zunächst behauptete, das erste Mal habe der Beschul- digte sie in der Stube am Hals gepackt, er habe ein bisschen gedrückt, es sei nicht schmerzend gewesen (Urk. 6/1, S. 4), um in der Einvernahme vom Januar 2013 gegenüber dem Staatsanwalt zu deponieren, ihr Mann habe sie bereits in der Küche am Hals gepackt, er habe auch an ihren Haaren gerissen und er habe ihr in der Stube mit dem Fuss gegen ihr Knie getreten (Urk. 6/2, S. 6 und S. 14). Die neuere Aussage, welche eine deutliche Aggravation darstellt, wi rd namentli ch auch ni cht von der Zeugi n E._____ gedeckt, weder was die Tathandlungen in der Küche, wo sie anwesend war, noch diejenigen in der Stube betrifft, welche sie unbestrittenermassen nicht selbst gesehen hat. Ein konstantes, widerspruchsfrei- es Aussageverhalten der Privatklägerin 1 liegt entgegen der Ansicht der Vo- rinstanz (Urk. 76, S. 16) nicht vor. 3.3. Insgesamt verbleiben auch unter dem bereits ausgeführten Hintergrund, dass die Privatklägerin 1 diverse Aussagen zu zentralen Punkten machte, die sich als unglaubhaft oder sogar wahrheitswidrig herausstellten, erhebliche Zweifel, ob die Anschuldigungen der Privatklägerin 1 der Wahrheit entsprechen. So ist es wenig glaubhaft, dass der Beschuldigte die Privatklägerin über Stunden mehrfach geschlagen, gewürgt und das Handy mit voller Wucht aus nur 2 m Distanz i ns Gesicht geworfen haben soll, ohne dass kurz darauf später auf dem Polizeiposten i n ... die geringsten Spuren hiervon bei der Privatklägerin 1 festgestellt wurden. Vollends nicht nachvollziehbar ist sodann die Darstellung der Privatklägerin 1, wonach sie gar um ihr Leben fürchtete, aber dennoch während ca. einer halben
Stunde draussen mit dem Kind Hockey spielte, um danach trotz der von ihr be- haupteten Angst vor dem Beschuldigten zusammen mit dem Kind wieder in die eheli che Wohnung, in welcher der Beschuldigte immer noch anwesend war, zu- rückzugehen, obwohl sie dies wusste (Urk. 6/2, S. 7; Urk. 8/2, S. 14; Prot. I, S. 31). Auffällig ist diesbezüglich, dass weder die Privatklägerin 1 noch die Zeugin E._____ in den ersten polizeilichen Einvernahmen etwas davon erwähnt hatten, dass die Privatklägerin 1 und das Kind für geraume Zeit die eheliche Wohnung und damit den Einflussbereich des mutmasslichen Aggressors zusammen verlas- sen hätten (Urk. 6/1, S. 3 und Urk. 8/1), die Privatklägerin 1 gar die ausdrückliche Frage des Polizeibeamten, ob sie die Wohnung nicht vorher (sc. als sie wegging, um Anzeige zu erstatten) habe verlassen können, verneinte (Urk. 6/1, S. 3/4). Erst nachdem die Privatklägerin 1 und die Zeugin E._____ knapp zwei Wochen in ei- nem Hotel zusammen gewohnt hatten, brachten sie übereinstimmend diese Er- gänzung zu Protokoll (Prot. I., S. 24). Nachdem davon auszugehen ist, dass die Zeugi n E._____ aufgrund der Einflussnahme durch die Privatklägerin 1 nicht un- voreingenommen aussagte und wie ausgeführt Anzeichen vorliegen, wonach sie ihre Aussage mit der Privatklägerin 1 abgesprochen haben könnte, verbleiben auch erhebli che Zweifel, dass sich das Tatgeschehen bezüglich der sich decken- den Kernaussage der Zeugin E._____ genau so ereignete, wie es der Anklage- Sachverhalt aufführt. Hinzu kommt, dass die Privatklägerin 1 ein Motiv hatte, den Beschuldigten zu belasten. So führt si e aus, dass insbesondere der Umstand, dass die Auseinandersetzung am Morgen des 24. November 2012 in Anwesen- heit des gemeinsamen Kindes stattfand, sie fertig gemacht und zur Anzeige ver- anlasst habe (II.5.4. hiervor; Prot. I, S. 32).
D. Regelmässige Vorfälle während der Ehe ab 28. November 2010 (Anklageziffer III, mehrfache Drohungen, Nötigung, mehrfache Tätlichkeiten)
Beschuldigten zu trennen. Überdies habe der Beschuldigte die Privatklägerin 1 ca. 5 Mal pro Jahr mit der Faust auf den Körper und ins Gesicht geschlagen, wodurch die Privatklägerin 1 vorübergehende Schmerzen, kurzzeitige Hautrötun- gen und Prellungen erlitten habe (Urk. 26, S. 6 f.). 2. Unbestrittenermassen fehlen unmittelbare unabhängige Zeugen, die den angeklagten Sachverhalt bestätigen könnten. Wie oben dargelegt, kann die Zeu- gi n E._____ aus eigenem Erleben gar nichts über das frühere Eheleben der Ehe- leute AB._____ aussagen, da sie beide vor dem 22. November 2012 nicht kannte und sich im übrigen alle diesbezüglich Aussagen auf von der Privatklägerin 1 Er- zähltes stützen (Urk. 8/2, S. 5 f.), das wiederum, wie ebenfalls bereits dargelegt, keine Gewähr dafür bietet, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen. Auch die Zeugi n D._____ bestätigt aus eigener Wahrnehmung entgegen der Ansicht der Vorinstanz gerade nicht, dass der Beschuldigte gewalttätig gewesen sei, er sei zu ihr immer anständig gewesen und habe seine Frau vor ihr auch immer sehr ver- wöhnt (Urk. 7/1, S. 10). In der Ausei nandersetzung zwischen dem Beschuldigten und ihrer Enkelin wegen einer SMS sei er eher noch der Ruhigere gewesen und ihre Enkelin habe "ausgerufen" (Urk. 7/1, S. 9). Ausserdem fügte die Zeugin hin- zu, dass das Haus sehr ringhörig gewesen sei, sie aber wirklich ni chts (sc. von der Messerstreitigkeit) gehört habe (Urk. 7/1, S. 3). Im übrigen gibt die Zeugin aber bezüglich des Messervorfalls (Anklageziffer II) lediglich wieder, was die Pri- vatklägerin 1 ihr zutrug und was sich, wie oben dargelegt, nicht mit dem übrigen Untersuchungsergebnis deckt. Ausserdem sagte die Zeugin durchaus glaubhaft aus, dass die Privatklägerin 1 ihr gegenüber noch im Frühling 2012, aber bereits nach dem Wohnungswechsel an die ...strasse, erzählt habe, sie wolle schwanger werden (Urk. 7/1, S. 6). Schli essli ch i st auch hi er nochmals darauf hi nzuwei sen, dass der die Privatklägerin 1 behandelnde Arzt verneint, etwas von Gewalttätig- keiten zwischen den Eheleuten zu wissen (siehe oben zu Anklageziffer IV , Erwä- gung B. 2.). Insgesamt stehen sich die Aussagen der beiden unmittelbar betroffe- nen Eheleute diametral entgegen, wobei gestützt auf das bisherige Beweisergeb- nis und das vorstehend Aufgeführte ausgehend von der Nullhypothese erhebliche Zweifel verbleiben, dass sich der Sachverhalt gemäss Anklageziffer III genauso verwi rkli cht hat. Mi thi n i st namentli ch auch völli g unglaubhaft, dass die Privatklä-
gerin 1 und ihre Familie vom Beschuldigten derart mit dem Tode bedroht wurde, dass sie es nicht wagte, sich von ihm zu trennen. Somit ist auch der in der Ankla- geziffer III aufgeführte Sachverhalt nicht als erstellt zu betrachten. Bei diesem Ergebnis kann es offen bleiben, ob der eingeklagte Sachverhalt, wie von der Verteidigung gerügt (Urk. 105 S. 18; Prot. II, S. 42), dem Anklageprinzip genügt oder nicht. E. Fazi t Insgesamt betrachtet vermögen die vom Beschuldigten zugegebenen Umstände wie seine Volltrunkenheit, seine Emotionalität, respektive die Verletztheit sowohl über das vermeintliche Nichtabholen durch die Privatklägerin 1 als auch über das schlechte Verhältni s zu sei nen erwachsenen Söhnen und schli essli ch auch di e massive verbale Beschimpfung und Demütigung der Privatklägerin in Anwesen- heit des gemeinsamen Kindes, die der Darstellung der Privatklägerin 1 entspre- chen, die erheblichen Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt vollumfänglich so zugetragen hat, wie er eingeklagt wurde, nicht zu beseitigen. Zwar ergeben sich einige Anhaltspunkte, wonach die Eheleute AB._____ kei n harmoni sches Ehele- ben führten und namentlich betreffend Häufigkeit von Sex und gegenseitiger Ei- fersucht in Bezug auf aussereheliche Kontakte wiederholt in Streit gerieten ([Pri- vatklägerin 1] Urk. 3, S. 3; Urk. 6/2, S. 16 und S. 24 und [Beschuldigter] Urk. 40, S. 7), eine Eskalation zu den in der Anklageschrift umschriebenen Tathandlun- gen, namentli ch dem Messerangriff und dem nötigenden Verhalten des Beschul- digten, womit er bewirkt haben soll, dass die Privatklägerin 1 gegen ihren eigenen Wunsch in der ehelichen Gemeinschaft und im Zugriffsbereich des angeblich ge- walttätigen Beschuldigten über Jahre verblieb, lässt sich aber nicht mit der nöti- gen Sicherheit erstellen. Der Beschuldigte ist daher nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen. IV. Zivilansprüche der Privatkläger
Infolge Freispruchs des Beschuldigten ist das Genugtuungsbegehren der Privat- klägerin 1 und das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 2 auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). V. Einziehung Ist der Grund der Beschlagnahme weggefallen, so hebt das Gericht die Be- schlagnahme auf und händigt die Gegenstände der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Mit dem vorliegenden Freispruch ist das von der Staatsanwalt- schaft IV mit Verfügung vom 5. Februar 2013 beschlagnahmte Messer (Urk. 13/2) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an die Privatklägerin 1 herauszugeben. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Wird der Beschuldigte freigesprochen, so können ihm die Verfahrenskosten ganz oder teilweise nur dann auferlegt werden, wenn er rechtswi dri g und schuld- haft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO), das heisst wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst hat (BGE 116 Ia 162, E. 2; Urteil des Bundesgerichts vom 15. Juli 2013, 6B_734/2012, E. 2 je mit Hin- weisen). Die Kostenauflage darf sich in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestritte- ne oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Zwischen dem zivilrecht- lich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kos- ten muss ausserdem ein Kausalzusammenhang bestehen (Urteil des Bundesge- richts vom 13. Januar 2014, 6B_248/2013, E. 1.3). 2. Vorliegend ist namentlich der erwähnte Kausalzusammenhang zwischen dem unbestrittenen ehelichen Streit und den Untersuchungskosten nicht gegeben und der einzig klar nachgewiesene Umstand der emotionalen und lauten Be- schimpfung und Beleidigung der Ehefrau kann nicht alleine als kausale Ursache für die Untersuchungskosten betrachtet werden, zumal die Umstände der Anzei- geerstattung wie dargelegt im Dunkeln bleiben. Ebenso wenig lässt sich indes ei-
ne vorsätzliche Falschanschuldigung erstellen, bleiben doch Zweifel am Ablauf der Ereignisse. Bei dieser Sachlage sind die Kosten der Untersuchung, des erst- instanzlichen und des obergerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1, daher vollumfängli c h auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3. Der Verteidiger des Beschuldigten bezifferte seinen Aufwand im Berufungs- verfahren mit Fr. 14'292.80 i nkl. MWST (Urk. 105, S. 26; Urk. 106, S. 1). Dieser Betrag steht im Einklang mit den Ansätzen der AnwGebV und erweist sich als an- gemessen. Dem Verteidiger unterlief bei der Berechnung der Honorarleistungen offensichtlich ein Rechnungsfehler (vgl. Urk. 106, S. 1, wonach ein Aufwand von 64.75 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 200.-- ein Gesamtbetrag von Fr. 12'916.67 anstatt von Fr. 12'950.-- ergibt). Der amtliche Verteidiger ist dem- nach mit einem Gesamtbetrag von Fr. 14'328.35 (inkl. Barauslagen und MWST) zu entschädigen. VII. Entschädigung und Genugtuung bei Freiheitsentzug 1.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO bei besonders schweren Verletzungen in i hren persönlichen Verhältnissen, insbesondere bei Freiheitsentzug, Anspruch auf eine Genugtuung . Dieser Anspruch ist von den Strafbehörden von Amtes wegen zu prüfen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörde kann gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Ver- fahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Somit kann bei einem Freispruch die Genugtuung unter denselben Voraussetzungen herabgesetzt oder verweigert werden, unter denen gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskos- ten ganz oder teilweise der beschuldigten Person auferlegt werden können (Urteil des Bundesgerichts vom 13. Januar 2014, 6B_248/2013, E. 3.4 und Urteil des Bundesgerichts vom 10. Juni 2014, 6B_990/2013, E. 2.5.1.; siehe auch R IKLIN OFK-StPO, 2. A., Zürich 2014, N 5 zu Art. 429 und Schmid, StPO Praxiskommen- tar, a.a.O., Art. 431 N 2).
1.2. Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf richterlichem Ermessen. Das Bundesrecht setzt keinen bestimmten Mindestbetrag fest (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Nach konstanter Rechtsprechung kommt bei der Ausübung des Ermes- sens den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zu und es ist zunächst die Grössenordnung der in Frage kommenden Genugtuung zu ermitteln, wobei Art und Schwere der Verletzung massgebend sind. In einem zweiten Schritt sind die Besonderheiten des Einzelfalles zu würdigen, die eine Verminderung oder Erhöhung der zuzusprechenden Summe nahelegen. Das Bundesgericht er- achtet bei kürzeren Freiheitsentzügen Fr. 200.-- pro Tag als angemessene Ge- nugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung rechtfertigen. Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (Urteil des Bundesgerichts vom 5. Juni 2014, 6B_196/2014 und dort zit. Rechtsprechung). 2. Der Verteidiger des Beschuldigten stellte i n der Berufungsverha nd lung die Höhe der Genugtuung für die zu Unrecht erlittene Haft ins ri chterli che Ermessen, ging aber davon aus, dass sie sich in der Grössenordnung von Fr. 400.-- bis Fr. 500.-- pro Tag bewegen müsse (Prot. II, S. 46). 3. Wie eingangs ausgeführt, befand sich der Beschuldigte vom 25. November 2012 bis und mit 4. Dezember 2013 während 375 Tagen in Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Erw. I.). Es liegt in concreto ein Fall von zwar rechtmässig ange- ordneter aber - entsprechend dem Ausgang des Verfahrens - unschuldi g erli ttener Haft vor, die grundsätzlich einen Anspruch gemäss Art. 429 StPO bewirkt. Vorliegend handelt es sich um eine lange Haftdauer. Der Beschuldigte befand sich zudem über die Weihnachts- und Neujahrsfeiertage erst seit kurzem in Haft, was bezüglich der Haftempfindlichkeit ebenfalls zu berücksichtigen ist. Im Zeitpunkt seiner Inhaftierung jedoch ging der Beschuldigte keiner geregelten Arbeit nach, bezog Sozialhilfe und erhielt für seine Mitarbeit in der Shisha-Bar ... infolge noch offener Schulden lediglich Fr. 6'000.-- pro Jahr (Urk. 5/3, S. 3; Prot. I, S. 19). Allerdings wurde der Beschuldigte dennoch aus seinem sozialen Umfeld
herausgerissen und verlor damit auch den Kontakt zu seinem damals 6-jährigen Sohn, was ihn persönlich schwer traf, wie er mehrfach darlegte (Urk. 40, S. 8; Prot. I, S. 49) und wie sich auch aus dem ärztlichen Bericht des Medizinischen Zentrums ... vom 28. August 2014 ergibt, wonach die Situation nach der Haftent- lassung mit Obdachlosigkeit, Sozialhilfe und Arbeitslosigkeit zu Depression und Bedrohung seiner Integrität führte (Urk. 103/1). Hingegen erscheint die Verfah- rensdauer von rund 1 ¾ Jahren bis zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung ange- sichts der Schwere der Vorwürfe nicht übermässig und bleibt daher bei der Fest- setzung der Genugtuung unbeachtli ch. Dass die Voraussetzungen für die Auferlegung der Verfahrenskosten vorliegend nicht erfüllt sind, wurde bereits dargelegt. Demnach darf dem Beschuldigten die Genugtuung für die erstandene Haft weder verweigert noch herabgesetzt werden. Es rechtfertigt sich daher, von einem Tagessatz im Berei ch von Fr. 80.-- bis Fr. 100.-- auszugehen. Insgesamt erweist sich im vorliegenden Fall eine Genug- tuung in der Höhe von Fr. 37'500.-- als angemessen, zuzüglich 5 % Zins seit dem schädigenden Ereignis, hier ab dem 1. Juni 2013 als mittlerem Verfall der Haft- dauer. Angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten besteht vorlie- gend kein Anlass für die Zusprechung einer Entschädi gung i m Si nne von Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO. Eine konkrete vermögenswerte Einbusse durch die Haft wurde denn auch in keiner Weise substantiiert oder belegt (Prot. II, S. 46).
Das Gericht beschliesst: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Staatsanwaltschaft ihre Berufung zurückgezo- gen hat. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 27. November 2013 bezüglich Dispositiv Ziffer 1 des Voraberkenntnisses (Einstellung des Verfahrens) und bezüglich Dispositiv Ziffer 2 des Urteils (Freispruch) in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es wird weiter festgestellt, dass sowohl das Zusatzurteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 28. November 2013 betreffend Festsetzung des Honorars des amtlichen Verteidigers als auch das Zusatzurteil desselben Gerichts vom 20. Januar 2014 betreffend ergänzende Entschädigung der Vertreterin der Privatklägerin 1 in Rechtskraft erwachsen sind. 4. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi tteilung mit nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird auch in den übrigen Anklagepunkten freige- sprochen. 2. Das Genugtuungsbege hre n der Privatklägerin 1, B., und das Scha- denersatzbegehren der Privatklägerin 2, Gemeinde C., werden auf den Zivilweg verwiesen. 3. Dem Beschuldigten wird eine Genugtuung von Fr. 37'500.-- nebst 5 % Zins seit dem 1. Juni 2013 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Übrigen wird das Entschädigungsbegehren des Beschuldigten abgewie- sen.
Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 5. Februar 2013 be- schlagnahmte Messer (Urk. 13/2) wird der Privatklägerin 1 nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. 5. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 9) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die übrigen Kos- ten betragen: Fr. 14'328.35 amtliche Verteidigung
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider In- stanzen, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 8. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung i m D i sposi ti v an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die Privatkläger 1 und 2 im Dispositiv (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hi nsi chtli ch i hrer eigenen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO] - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Privatklägerin 1 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 100 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 2. September 2014
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Der Gerichtsschreiber:
li c. i ur. Brülhart