Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB140012-O/U/cs
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und lic. iur. Stiefel, Ersatz- oberrichter lic. iur. Ernst sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Mond- genast
Urteil vom 3. Oktober 2014
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ substituiert durch MLaw X2._____
gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 17. September 2013 (GG130005)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 28. März 2013 (Urk. 25) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 180.– sowie mit einer Busse von Fr. 700.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'800.– Gebühr Anklagebehörde. Fr. 2'149.20 Auslagen Vorverfahren Fr. 60.– Kosten Kantonspolizei Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermäs- sigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 6. Die Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.
Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 62) 1. Das Urteil des Bezirksgerichts vom 17. September 2013 (Gesch.-Nr.: GG130005-F/UB/) sei aufzuheben und das Obergericht habe einen neuen Entscheid zu treffen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des strafbaren Verhaltens freizu- sprechen. 3. Eventualiter sei von der groben Verkehrsregelverletzung abzusehen und der Beschuldigte milde zu bestrafen im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG. 4. Die Gerichts- und Parteikosten sind entsprechend dem Urteilsspruch zu verteilen. Im Falle eines Freispruchs sind die Kosten- und Entschä- digungsfolgen inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer von derzeit 8 % der Prozedur aufzuerlegen. b) Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis: (Urk. 50, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Urteil vom 17. September 2013 des Bezirksgerichts Horgen, Ein- zelgericht, wurde der Beschuldigte A._____ der groben Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art.12 Abs. 1 VRV schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 180.– sowie mit einer Busse von Fr. 700.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festge- setzt. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse wurde auf 4 Tage festgelegt (Urk. 45). Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte rechtzeitig Berufung an (Urk. 44) und beantragte in seiner Berufungserklärung sinngemäss einen Frei- spruch (Urk. 46). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte sein Verteidiger eventualiter geltend, von der Bestrafung wegen grober Verkehrsregelverletzung sei abzusehen und der Beschuldigte sei im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG milde zu bestrafen (Urk. 62). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Berufung sowie Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 50). 2. Der Beschuldigte stellte folgende Beweisergänzungsanträge: Befra- gung des Beschuldigten sowie des Zeugen B._____; sodann legte er Bildmaterial aus der Videosequenz zusammen mit seiner Berufungserklärung als weiteres Beweismittel ins Recht (Urk. 47/1). Mit Präsidialverfügung vom 13. März 2014 wurde der Antrag zur Erhebung zusätzlicher Beweise einstweilen abgewiesen (Urk. 53). An entsprechender Stelle wird darauf einzugehen sein. 3. Auf Ersuchen des erbetenen Verteidigers wurde die am 3. Juni 2014 angesetzte Berufungsverhandlung auf den 3. Oktober 2014 vertagt (Urk. 56).
II. Materielles 1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, dass er am Sonntag, 1. Januar 2012, um ca. 13.52 Uhr, auf der Autobahn A3, Fahrtrichtung Zürich, in Adliswil bei einer Geschwindigkeit von ca. 108 km/h über eine Strecke von 300 Metern mit ei- nem Abstand von lediglich ca. neun Metern auf den vorausfahrenden Personen- wagen gefahren sei. Durch dieses Verhalten habe er andere Fahrzeuglenker er- heblich gefährdet. Er habe eine beträchtliche Unfallgefahr geschaffen, weil er bei einer möglichen Vollbremsung des vorausfahrenden Fahrzeuglenkers – mit wel- cher jederzeit hätte gerechnet werden müssen – nicht hätte rechtzeitig anhalten können. Als Folge davon hätte es zu einem Auffahrunfall kommen können, was für andere Verkehrsteilnehmer fatale Folgen nach sich gezogen hätte. Mit seinem Verhalten habe der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen, andere Fahr- zeuglenker erheblich zu gefährden. Der Beschuldigte gibt zu, auf der A3 hinter dem fraglichen Fahrzeug gefah- ren zu sein, macht indessen geltend, genügend Abstand eingehalten zu haben, um jederzeit bremsen zu können (Urk. 19 S. 2 f.; Prot. I S. 8; Prot. II S. 13). 2.1. Als Beweismittel liegt ein METAS-Gutachten (Urk. 18/3), eine Ergän- zung dazu (Urk. 18/12), eine Videoaufzeichnung (Urk. 5) und entsprechende Fo- tobogen (Urk. 4), Aussagen des Beschuldigten sowie Berechnungen und eine Zeugeneinvernahme von B._____ (Urk. 18/15) vor. Die Vorinstanz hat diese Be- weismittel grundsätzlich zutreffend wiedergegeben, worauf vorab zu verweisen ist (Urk. 45 S. 6–9; Art. 82 Abs. 4 StPO). Dabei sind folgende Ergänzungen anzu- bringen: 2.2. Der Beschuldigte hat seine ersten, anlässlich der Anhaltung deponier- ten Aussagen bei der Polizei, wonach er nur einen Abstand von zwei Wagenlän- gen zum Polizeifahrzeug eingehalten hätte ["Sicher nicht mehr"] (Urk. 3), in späte- ren Einvernahmen widerrufen (Urk. 19 S. 2; Prot. I S. 9). Der Sachverhalt ist damit anhand der erwähnten, übrigen Beweismittel zu erstellen.
2.3. Zentrales Beweismittel ist dabei das METAS-Gutachten vom 6. De- zember 2012 (Urk. 18/3) bzw. das Ergänzungsgutachten vom 16. Januar 2013. Entgegen der Vorinstanz kann indessen vorliegend nicht auf das Gutachten ab- gestellt werden. Das METAS-Gutachten hält fest, dass das Polizeifahrzeug ZH ..., welches mittels Vorfahrt die Messung vorgenommen hat, zwischenzeitlich nicht mehr in Betrieb sei. Die Messungen zur Ermittlung des Abstandes zwischen der Unterseite des Heckvideobildes und der Heckseite des Polizeifahrzeuges sei bei der Kantonspolizei Zürich an einem identisch ausgerüsteten Fahrzeug vorge- nommen worden (Urk. 18/3 S. 2). Die Vorinstanz geht unter Hinweis auf das ME- TAS-Gutachten davon aus, diese Messung sei an einem identischen Polizeifahr- zeug (Urk. 45 S. 7) bzw. mit Hilfe eines identisch ausgerüsteten Fahrzeuges der Marke BMW ... (Urk. 45 S. 11) vorgenommen worden. Die einzige Grundlage für diese vorinstanzliche Feststellung ist die Angabe im Gutachten, wonach diese Messung an einem identisch ausgerüsteten Polizeifahrzeug vorgenommen wurde. Unklar ist jedoch, ob sich die Formulierung identisch nur auf die Ausrüstung oder auch auf das Fahrzeug bezieht. Nichts zur Erhellung dieser Frage trägt das dem Gutachten angeheftete Foto eines Messbandes mit einem orangen Pylon bei 3.6 Meter bei (Urk. 18/3). Doch selbst wenn die Messung, wie die Vorinstanz annimmt, mit einem identischen Fahrzeug vorgenommen worden wäre, so ist nicht sichergestellt, dass die Montage des Nachfahrtachografs SatSpeed, METAS Nr. ..., genau gleich wie beim ursprünglichen Polizeifahrzeug erfolgte. Diese Frage ist indessen ganz ent- scheidend für die Messung des Abstandes zwischen der Unterseite des Heckvi- deobildes und der Heckseite des Polizeifahrzeuges. Je nach Montage des Nach- fahrtachografs bzw. je nach Winkel der Kamera zur Strassenfläche kann sich die- ser Abstand ändern. Die vorliegende Nachmessung, die zum Ergebnis führte, der Abstand zwischen Heckseite des Fahrzeuges und Unterseite des Videobildes be- trage 3.6 Meter, ist deshalb nicht aussagekräftig. Daran ändert auch das dem METAS-Gutachten beigefügte Eichzertifikat nichts. Dieses bezieht sich auf die Geschwindigkeits- und nicht die Abstandsmessung.
Insofern kann die Schlussfolgerung des METAS-Gutachtens, welche auf dieser Abstandsmessung beruht, nicht zur Erstellung des Sachverhaltes herange- zogen werden. Eine Ergänzung des Gutachtens vermöchte am Mangel, dass die Abstandmessung nicht mehr am Originalfahrzeug vorgenommen werden kann, nichts zu ändern, weshalb darauf zu verzichten ist. 2.4. Als Augenscheinobjekte verbleiben noch die Beweismittel der Video- aufnahme und die entsprechenden Fotobogen (Urk. 4 und 5). Daraus ist ersicht- lich, dass der Beschuldigte dem Polizeifahrzeug mit einer Geschwindigkeit von rund 108 km/h (bezogen auf die anklagerelevante Zeitspanne von 13:52:20 bis 13:52:30) mit gleichbleibendem Abstand folgt. Erkennbar sind sodann die unter- brochenen weissen Markierungen der Leitlinie, die sechs Meter betragen (Urk. 18/12). Die hier entscheidende Frage des Abstandes des Fahrzeug des Be- schuldigten zum Polizeifahrzeug kann indessen ohne zusätzliche Information zum Abstand Polizeifahrzeugheck und Unterseite des Videobildes nicht beantwortet werden. Eine Distanzschätzung wird sodann dadurch erschwert, dass keine In- formationen über die Brennweiteneinstellung der Kamera vorliegen. Zwar würde gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts vorliegend ein Abstand zwischen den Fahrzeugen von weniger als 18 Metern (1/6 [in Metern] der gefahrenen Ge- schwindigkeit) für die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung in objekti- ver Hinsicht genügen (vgl. Erwägungen der Vorinstanz, Urk. 45 S. 13 f.). Vor dem Hintergrund der vorstehend aufgeführten Faktoren verbietet sich indessen, nur aufgrund des vorliegenden Bildmaterials eine Unterschreitung dieses Abstandes anzunehmen, ohne in Willkür zu verfallen. 2.5. Zusammengefasst ergibt sich somit, dass sich der Sachverhalt betref- fend Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG nicht rechtsgenügend erstellen lässt. 3.1. Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen so- wie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Nach Art. 12 Abs. 1 VRV hat der Fahrzeugführer beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wah- ren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahr-
zeugs rechtzeitig halten kann. Wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft (Art. 90 Ziff. 1 SVG). Was unter einem "ausreichenden Abstand" im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse so- wie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Der Sinn der Verkehrsregel be- treffend ausreichenden Abstand beim Hintereinanderfahren besteht in erster Linie darin, dass der Fahrzeuglenker auch bei überraschendem Bremsen des voranfah- renden Fahrzeugs rechtzeitig hinter diesem halten kann. Das überraschende Bremsen schliesst auch ein brüskes Bremsen mit ein. Letzteres ist, auch wenn ein Fahrzeug folgt, im Notfall gestattet (siehe Art. 12 Abs. 2 VRV). Die Rechtspre- chung hat keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Ab- stand in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, eine einfache Ver- kehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG anzunehmen ist. Im Sinne von Faustregeln sind die Regel "halber Tacho" (entsprechend 1,8 Sekunden) und die Zwei Sekunden-Regel weitherum bekannt (RENÉ SCHAFFHAUSER, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. I, 2. Aufl. 2002, N. 694; BAP- TISTE RUSCONI, Code Suisse de la circulation routière, Commentaire, 3. Aufl. 1996, Art. 34 SVG N. 5.2; vgl. auch BGE 104 IV 192 E. 2b). Der französische Code de la route sieht neuerdings, seit 2002, in Art. R. 412–12 Ziff. 1 letzter Satz ausdrücklich die Zwei-Sekunden-Regel (als Minimum) vor (BGE 131 IV 133 S. 135). Die anhand dieser Regeln berechnete Distanz entspricht ungefähr der Anhaltestrecke bei plötzlichem ordnungsgemässem Bremsen und Anhalten des vorausfahrenden Personenwagens (BGE 6B_593/2013 mit weiteren Hinweisen). 3.2. Der Beschuldigte fuhr im anklagerelevanten Zeitraum mit einer Ge- schwindigkeit von rund 108 km/h. Gemäss obgenannter Regel "halber Tacho" be- trüge ein genügender Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug rund 54 Meter. Aufgrund der vorliegenden Beweismittel (Videoaufzeichnung und Fotobogen, Urk. 4 und 5) lässt sich, ohne in Willkür zu verfallen, feststellen, dass der Be- schuldigte mit seinem Fahrzeug nicht einen solchen Abstand zum voranfahrenden Polizeifahrzeug eingehalten hat. Entsprechend ist er der Übertretung von Art. 34
Abs. 4 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen. Eine erneute Befragung des Zeugen B._____ erübrigt sich.
III. Strafzumessung 1. Gemäss Art. 90 Ziff. 1 aSVG wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsre- geln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Der Strafrahmen reicht somit von einem bis Fr. 10'000.– Busse (Art. 106 StGB). 2. Das Gericht bemisst die Busse nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Dabei ist nebst dem Verschulden der finanziellen Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen. Für die Verhältnisse des Täters relevant sind namentlich sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit (BGE 129 IV 21). 3.1. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt in objektiver Hinsicht nicht schwer. Er fuhr über eine relativ kurze Strecke von 300 Metern ohne genügenden Abstand. Er gab an, er habe im Hinblick auf die Reduktion der Tempolimite den Wagen "ausrollen" lassen; angesichts des in diesem Bereich entgegen der An- sicht seines Verteidigers doch regen Verkehrsaufkommens hätte er indessen ab- bremsen müssen. Es kann aber insofern nicht von einer aggressiven Fahrweise gesprochen werden. Mit der Vorinstanz kann ihm auch zugute gehalten werden, dass die Strassen- und Sichtverhältnisse gut waren. Zum subjektiven Verschul- den gereicht ihm, dass er in fahrlässiger Weise das Tempo nicht rascher dem entsprechenden Verkehrsaufkommen angepasst hat. 3.2. Zu den persönlichen Verhältnissen kann auf die vorinstanzlichen Er- wägungen verwiesen werden (Urk. 45 S. 17). Was die finanziellen Verhältnisse angeht, so liess der Verteidiger vorbringen, dass die Vorinstanz die Einkommens- verhältnisse des Beschuldigten falsch wiedergegeben habe. Er habe im Jahre 2012 und 2013 je Fr. 12'000.– als Jahreseinkommen verdient. Anlässlich der Be-
rufungsverhandlung führte der Beschuldigte dazu aus, im Jahr 2012 habe sein Jahreseinkommen Fr. 12'000.– betragen, seit Juli 2014 sei er arbeitslos. Er wisse noch nicht, wann er Arbeitslosengeld erhalte und wie hoch dieser Betrag sein werde. Eine neue Stelle habe er noch nicht in Aussicht. Seine Ehefrau arbeite zu 50 % auf Abruf. Von ihrem Einkommen sowie vom Verzehr seines Vermögens in der Höhe von ca. Fr. 100'000.– lebe er (Prot. II S. 7 ff.). 3.3. Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe wegen Fahrens in angetrunke- nem Zustand aus dem Jahre 2005 auf, wobei er mit einer bedingt vollziehbaren Busse von Fr. 4'000.– bestraft wurde (Urk. 59). Diese Strafe ist leicht straferhö- hend zu werten. Entgegen der Vorinstanz kann indessen nicht von einem getrüb- ten automobilistischen Leumund ausgegangen werden, zumal sich diese Einträge auf die Jahre 1990 bis 1998 beziehen (Urk. 6/2). 3.4. Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungs- gründe erscheint dem Verschulden und den persönlichen, insbesondere auch den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten eine Busse von Fr. 700.– angemes- sen. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB ist sodann die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse auf 7 Tage anzusetzen.
IV. Kosten und Entschädigungsfolgen 1. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Disposi- tivziffer 5) zu bestätigen. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens sind mit Ausnahme der Gutachterkosten von Fr. 2'149.20 dem Be- schuldigten aufzuerlegen. Die Gutachterkosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mas- sgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldig-
te unterliegt mit seinem Hauptantrag auf Freispruch, dringt hingegen mit seinem Eventualantrag auf Schuldigsprechung betreffend einfacher Verkehrsregelverlet- zung durch. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Beschuldigten des- halb zu einem Drittel aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu neh- men. Sodann ist der Beschuldigte im Sinne von Art. 429 Abs. 1 StPO für seine Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte zu ent- schädigen. Entsprechend dem Verhältnis der Kostenauflage ist dem Beschuldig- ten für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'600.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit Fr. 700.– Busse. 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen. 4. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 5) wird bestätigt. 5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden mit Ausnahme der Gutachterkosten von Fr. 2'149.20 dem Beschuldigten auferlegt. Die Gutachterkosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu einem Drittel dem Beschul- digten auferlegt und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse genommen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 3. Oktober 2014
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw Mondgenast