Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB140006-O/U/cwo
Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. B. Gut und Er- satzoberrichter lic. iur. B. Amacker sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. F. Manfrin Beschluss vom 7. November 2016
i n Sachen
A., Beschuldigter und Berufungskläger ab 12.09.2016 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. M. Kehrli, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht, vom 12. November 2013 (GG120010)
Erwägungen I. Einleitung 1. Gegenstand der Anklage und des Verfahrens ist eine Personenkontrolle des Beschuldigten A._____ und dessen damaliger Freundin B._____ (Mitbe- schuldigte) wegen Lärmbelästigung am Bahnhof ... am frühen Morgen des 30. Juni 2010. Gemäss Anklage hätten sich die beiden Beschuldigten der Kontrol- le widersetzt und seien gegenüber den beiden Polizeibeamten C._____ und D._____ aggressiv und tätlich geworden, weshalb beide Beschuldigten arretiert wurden. 2. Auf Strafanzeige beider Beschuldigten hin wurde ebenfalls ein Strafverfah- ren gegen die beiden Polizeibeamten wegen einfacher Körperverletzung geführt. Je ne Verfahren wurden eingestellt; auf dagegen erhobene Beschwerden trat die III. Strafkammer des Obergerichts nicht ein bzw. wies die Beschwerde ab (Bei- zugsakten Urk. 33/1; UE120245). II. Verfahrensgang 1. Vorbemerkung 1.1. Die Strafuntersuchung bzw. das Strafverfahren gegen den Beschuldigten dauert bereits seit 2010, unter anderem weil aufgrund der Strafanzeige der beiden Beschuldigten auch eine Strafuntersuchung gegen die Polizeibeamten durchge- führt wurde und weil im Rechtsmittelverfahren der Mitbeschuldigten B._____ eine Rückwei sung wegen mangelnder Verteidigung erfolgte, was wiederum eine län- gere Sistierung des Verfahrens gegen A._____ zur Folge hatte. Die Einzelheiten ergeben si ch aus nachfolgenden Ausführungen. Anlässli ch der Berufungsver- handlung am 26. Oktober 2016 stellten die Rechtsvertreter beider Beschuldigten Anträge auf Rückweisung an die Vorinstanz (Prot. II S. 11 f. und 17 f.; Urk. 177 S. 2; Urk. 178).
Strafuntersuchung gegen die Polizisten D._____ und C._____ von der Einzelrich- teri n sistiert (Urk. 59). Begründet wurde dies damit, dass eine Gefahr sich wider- sprechender Urteile bestehe und dass gestützt auf BGE 138 IV 29 Erw. 5.5. in Fällen, in welchen jemand verletzt werde, nachdem er Polizeibeamte angegriffen haben soll, die Untersuchung von ein und derselben Staatsanwaltschaft geführt werden müsse (Urk. 59 S. 2 i.V.m. Urk. 49 S. 2). 2.3. Urteile im erstinstanzlichen Verfahren gegen A._____ / B._____ Am 21. September 2012 erging in der Strafuntersuchung gegen die Polizisten ei- ne Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (Urk. 65). Da gegen diese Einstellung Beschwerde ergriffen wurde, verfügte die Einzel- richterin des Bezirksgerichts Meilen mit Verfügung vom 1. November 2012 die Fortdauer der Verfahrenssistierung bis zum Entscheid über die Beschwerde (Urk. 68). Mit Beschluss vom 14. März 2013 trat die III. Strafkammer des Ober- gerichts Zürich auf die Beschwerde von B._____ ni cht ei n und wi es jene von A._____ ab (Urk. 70). Am 8. Oktober 2013 teilte der damalige amtliche Verteidiger von A._____ der Einzelrichterin mit, dass er davon ausgehe, dass sie die Akten vom Obergericht inzwischen zurück erhalten habe und er um Mitteilung des weite- ren Vorgehens ersuche (Urk. 71). Des Weiteren führte er aus, dass er seinem Mandanten ein Rechtsmittel gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Ober- gerichts nicht habe empfehlen können und er an sei nen Ausführungen anlässli ch der Hauptverhandlung wie auch den gestellten Anträgen bzw. dem Freispruch festhalte (Urk. 71). Ohne weitere prozessuale Handlungen seit Eingang des Be- schwerdeentscheids der III. Strafkammer des Obergerichts sprach die Einzelrich- terin des Bezirksgerichts Meilen den Beschuldigten A._____ und die Beschuldigte B._____ mit Urteil vom 12. November 2013 der Gewalt und Drohung gegen Be- hörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig und verurteilte sie zu Geldstrafen (Urk. 73). Dagegen erhoben die Beschuldigten Berufung (Urk. 75).
2.4. Rückwei sung des Verfahrens gegen B._____ und Si sti erung des Verfah- rens gegen A._____ Im Berufungsverfahren gegen die Mitbeschuldigte B._____ (SB140007) hob die I. Strafkammer des Obergerichts Zürich den Entscheid der Einzelrichterin auf und wies die Sache wegen fehlender Verteidigung zur Neubeurteilung an die Vor- instanz zurück (SB140007, Urk. 61). Als Folge davon wurde das Berufungsverfah- ren gegen den Beschuldigten A._____ bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens gegen die Mitbeschuldigte B._____ mit Beschluss vom 2. Juli 2014 sistiert (Urk. 118). Gegen diesen Beschluss reichte der Beschuldigte A._____ Be- schwerde an das Bundesgericht ein mit dem Antrag einer Rückweisung bzw. ei- ner Vereinigung mit dem Verfahren B.. Das Bundesgericht trat am 7. August 2014 auf diese Beschwerde nicht ein (1B_268/2014, Urk. 122). 2.5. Zweites erstinstanzliches Verfahren und Urtei l B. Im zurückgewiesenen Verfahren gegen B._____ (ersti nstanzli ch unter der Pro- zessnummer GG140014 weitergeführt) bestellte die Einzelrichterin des Bezirks- gerichts Meilen am 26. August 2014 einen amtlichen Verteidiger (GG140014, Urk. 65). Dieser stellte mit Eingabe vom 12. September 2014 den Antrag auf Rückweisung an die Untersuchungsbehörde zwecks erneuter Durchführung der Einvernahmen, bei welchen die Beschuldigte B._____ nicht verteidigt gewesen war (GG140014, Urk. 71). Mit Präsidialverfügung vom 16. September 2014 wurde diese Eingabe der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 72). In ihrer Stellungnahme beantragte die Staatsanwaltschaft auf eine Rückweisung zu verzi chten und die erforderlichen Beweisergänzungen durch das Gericht in Anwe- senheit der Staatsanwaltschaft vorzunehmen (GG140014, Urk. 74). Mit Verfügung vom 29. Oktober 2014 wies die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Meilen die An- träge der Beschuldigten B._____ auf Wi ederholung sämtli cher Untersuchungs- handlungen sowie Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft ab (GG140014 Urk. 76). Am 28. November 2014 wurde zur Hauptverhandlung vor- geladen (Urk. 78). Anlässlich der Hauptverhandlung am 20. April 2015 stellte die Verteidigung von B._____ keine Beweisanträge mehr, ersuchte auch ni cht um Wi ederholung von
Beweisabnahmen in der Untersuchung (GG140014, Urk. 80 und Prot. I S. 6 und 8). Am Ende der Hauptverhandlung teilte die Verfahrensleitung mit, dass das Urteil schriftlich eröffnet werde (GG140014, Prot. S. 9). Mit Urteil vom 23. April 2015 sprach die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Meilen die Beschuldigte B._____ der Gewalt und Drohung gegen Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig und bestrafte sie mit einer Geldstrafe (GG140014, Urk. 82). Gegen diesen Entscheid meldete der amtliche Verteidiger Berufung an. Das begründete Urteil gegen B._____ wurde Ende Juli / Anfang August 2015 zugestellt (GG140014, Urk. 86/1-5). 3. Berufungsverfahren A._____ / B._____ Nachdem am Obergericht wieder beide Berufungsverfahren, jenes betreffend A._____ (SB140006) und jenes betreffend B._____ (SB150335), hängig waren, wurde der Termin für die gemeinsame Berufungsverhandlung auf den 11. Februar 2016 festgesetzt (Urk. 131). Am 9. Februar 2016 reichte der Beschuldigte A._____ ein Arztzeugnis ein, worin eine Verhandlungsunfähigkeit aus psychi- schen Gründen bescheinigt wurde (Urk. 139). Infolge dessen wurde die Be- rufungsverhandlung verschoben, mit einer erneuten Vorladung aber einstweilen zugewartet, wobei es einen Schriftenwechsel über einen Wechsel der amtlichen Verteidigung gab (Urk. 146 - 152). Am 12. August 2016 wurde zur Berufungsver- handlung auf den 26. Oktober 2016 vorgeladen (Urk. 154). Am 7. September 2016 ging ein erneutes Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung von A._____ ein (Urk. 156 und 158). Mit Präsidialverfügung vom 12. September 2016 wurde diesem stattgegeben und Rechtsanwalt Dr. X._____ als neuer amtlicher Verteidiger von A._____ bestellt (Urk. 161). Zudem wurden die Akten der (einge- stellten) Strafuntersuchung gegen die Polizisten D._____ und C._____ bei- gezogen. Wie vorgesehen wurde die Berufungsverhandlung gegen beide Be- schuldigte A._____ und B._____ am 26. Oktober 2016 abgehalten, musste aber infolge fortgeschrittener Zeit unterbrochen werden (Prot. II S. 16, 19).
III. Rückweisungsanträge 1. Verfahrenseinheit Da gestützt auf Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO bei Mittätern der Grundsatz der Verfah- renseinheit gilt, wirkt sich ein Rückweisungsentscheid im Verfahren A._____ auch entsprechend auf das Verfahren B._____ aus beziehungsweise umgekehrt. Aus diesem Grund ist im Rahmen dieses Verfahrens auf beide Rückweisungsanträge ei nzugehen. 2. Antrag auf Rückweisung des Verfahrens gegen A._____ 2.1. An der Berufungsverhandlung vom 26. Oktober 2016 stellte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten A._____ den Antrag auf Rückweisung des Verfah- rens. Die Einzelrichterin habe in der Begründung des Urteils vom 12. November 2013 auf die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. September 2012 betreffend der Polizeibeamten D._____ und C._____ sowie den Beschwer- deentscheid der III. Strafkammer des Obergerichts 14. März 2013 abgestellt. Die- se Entscheide seien nach der erstinstanzli chen Hauptverhandlung beigezogen worden, wobei es unterlassen worden sei, dem Beschuldigten A._____ Gelegen- heit zur Stellungnahme einzuräumen. Stattdessen habe die Einzelrichterin nach Beizug dieser Entscheide und ohne Fortsetzung der Hauptverhandlung am 12. November 2013 ein Urteil gefällt und dieses den Parteien schriftlich mitgeteilt (Urk. 178). Damit sei das rechtliche Gehör des Beschuldigten verletzt worden. 2.2. Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass der Entscheid der Staatsanwaltschaft I vom 21. September 2012 betreffend Einstellung des Verfah- rens gegen die Polizisten D._____ und C._____ (Urk. 65) am 28. September 2012 und der Rechtsmittelentscheid der III. Strafkammer des Obergerichts vom 14. März 2013 am 21. Mai 2013 (Urk. 70) bei der Vorinstanz eingingen, mi thi n nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 2. Juli 2012. Aus den vor- i nstanzli chen Akten geht weder hervor, dass den Parteien danach, das heisst bis zum Urteil vom 12. November 2013 eine Frist zur Stellungnahme zu diesen Ent- scheiden angesetzt wurde, noch dass die Parteien eine solche Stellungnahme eingereicht oder darauf verzichtet hatten.
2.3. Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO über das rechtliche Gehör bildet zentraler Teil des fairen Verfahrens und ist eine Konkretisierung des durch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung und Art. 6 Ziff. 1 der EMRK gewährten Gehörsanspruchs (Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Züri ch 2014, N 33 zu Art. 3). Der Kerngehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör be- steht darin, dass die Strafbehörden den Betroffenen vor Erlass einer sie belasten- den Entscheidung umfassend über den der Entscheidung zugrunde zu legenden Sachverhalt sowie alle eingerei chten Ei ngaben und Vernehmlassungen i n Kennt- ni s setzen und i hnen Gelegenhei t zu geben, sich zu diesen in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht zu äussern (Wohlers, a.a.O., N 36 mit angegebenen Quellen). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt ausnahmsweise dann vor, wenn ei ne Anhörung kei nerlei Auswi rkungen auf di e Ausübung der Verteidi- gungsrechte haben könnte (BGE 126 I 24, 104 Ia 214; Wohlers, a.a.O. N 35). 2.4. Die Vorinstanz nahm in ihrem Urteil vom 12. November 2013 an zwei Stel- len Bezug zum Entscheid der III. Strafkammer des Obergerichts über die Einstel- lung der Strafuntersuchung gegen die Polizeibeamten, auf Seite 37 und auf Seite 44 (Urk. 73). In jenem Verfahren gegen die Polizisten ging es in weiten Teilen um den identischen Sachverhalt wie dem vorliegend angeklagten. Aber auch ohne Erwähnung i m vori nstanzli chen Urtei l war die Begründung des Ei nstellungsent- scheids bzw. des Rechtsmittelentscheids für das vorliegende Verfahren relevant. Belegt wird dies durch den Umstand, dass die Einzelrichterin das Verfahren sei- nerzeit bis zum Abschluss des Verfahrens gegen die Polizeibeamten sistierte (Urk. 59 und 68). Den Parteien hätte deshalb zu den beigezogenen Entscheiden das rechtliche Gehör gewährt werden müssen. 2.5. Ist der Anspruch auf rechtliches Gehör missachtet worden, kann dieser Mangel grundsätzlich nachträglich geheilt werden. Dies setzt aber voraus, dass es sich nicht um eine besonders schwerwiegende Verletzung handelt (BGE 126 I 72). Verschiedene Autoren äussern si ch allerdi ngs kri ti sch zu ei ner Hei lung und verlangen eine restriktive Anwendung, einerseits wegen des Instanzenverlusts, andererseits wegen der grundsätzlichen Bedeutung des rechtlichen Gehörs im Strafprozess (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,
verfahren gegen B._____ ohne amtliche Verteidigung erhoben und deshalb nicht verwertbar seien, an di e Vori nstanz zurück zu wei sen (Urk. 177). Alle Beteiligten, der Mitbeschuldigte A._____ und auch die beiden Polizisten D._____ und C., seien bereits im Vorverfahren durch Rechtsanwälte verteidigt gewesen, nur di e Beschuldigte B. ni cht, obschon sie sich darum i m vori nstanzli chen Verfahren bemüht habe (Urk. 177 S. 4). 3.2. Nach der Rückweisung des Verfahrens in Sachen B._____ durch die hiesi- ge Kammer des Obergerichts mangels genügender Verteidigung bestellte die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Meilen der Beschuldigten einen amtlichen Ver- teidiger, nahm aber keine weiteren Beweisabnahmen vor. Den Beweisantrag der Beschuldigten auf Wiederholung von Beweisen im Vorverfahren, welche ohne amtliche Verteidigung abgenommen worden waren, wies die Einzelrichterin mit Verfügung vom 29. Oktober 2014 ab. Dies mit der Begründung, dass sich die I. Strafkammer im Rückweisungsbeschluss dahingehend geäussert habe, dass B._____ im vorinstanzlichen Verfahren nicht ausreichend vertreten gewesen sei. Dass B._____ bereits im Vorverfahren hätte amtlich verteidigt werden müssen, gehe aus den Erwägungen des Obergerichts nicht hervor (GG140014; Urk. 76 S. 4). Diese Argumentation überzeugt nicht. Dem Rückweisungsentscheid lässt sich nicht entnehmen, dass im Vorverfahren keine amtliche Verteidigung nötig ge- wesen und die Beweise ordnungsgemäss erhoben worden seien (GG140014; Urk. 61). Mangelt es im vorinstanzlichen Verfahren an einer amtlichen Verteidi- gung, so gilt dies grundsätzlich auch für das Vorverfahren, jedenfalls hinsichtlich der D urchführung von Ei nvernahmen von Auskunftspersonen, Zeugen oder Mit- beschuldigten, sofern diese von der Vorinstanz als Beweismittel verwendet wer- den. Es verhält sich gleich wie im Falle notwendiger Verteidigung von Art. 131 Abs. 3 StPO: Beweiserhebungen ohne amtliche Verteidigung si nd nur gülti g, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet hat (Haefelin, Die amtliche Verteidigung im schweizerischen Strafprozess, Diss. Zürich /St. Gallen 2010, S. 283).
Nach Art. 409 StPO weist das Berufungsgericht die Sache an die Vorinstanz zu- rück, wenn das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist. Gemäss Art. 343 Abs. 2 StPO erhebt das erstinstanzliche Gericht Beweise nochmals, wel- che im Vorverfahren nicht richtig erhoben worden sind. Diese Bestimmung gilt für das erstinstanzliche Verfahren allgemein und als Gesetzesbestimmung braucht sie i n ei nem Rückwei sungsentschei d der Berufungsi nstanz ni cht expli zi t genannt zu werden. Da gestützt auf Art. 343 Abs. 2 StPO eine mangelnde Verteidigung im Vorverfahren durch Wi ederholung der Beweisabnahmen an der Hauptverhand- lung geheilt werden kann, wäre es auch ni cht zulässig gewesen, die Vorinstanz zur Rückweisung an die Untersuchungsbehörde zwecks erneuter, gültiger Ab- nahme von Beweisen anzuhalten. Ob und welche Beweise im vori nstanzli chen Verfahren nochmals im Sinne von Art. 343 Abs. 2 StPO zu wiederholen waren, hi ng zudem davon ab, inwieweit die Vorinstanz auf jene Beweise abzustellen gedachte. Insofern war es nicht opportun, den Entscheid der Vorinstanz in der Sache quasi vorweg zu nehmen und im Einzelnen anzuordnen, welche Beweise nochmals abzunehmen waren. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz deshalb auf nicht verwertbare Beweise abgestellt bzw. den Mangel im vorinstanzlichen Verfahren nicht, insbesondere ni cht i m Sinne von Art. 343 Abs. 2 StPO geheilt, indem sie unbesehen des ent- sprechenden Einwands der Verteidigung auf Ei nvernahmen von A., D. und C._____ zum Nachteil von B._____ abstellte (Urk. 85). 3.3. Weiter kommt hinzu, dass im Zeitpunkt des Urteils vom 23. April 2015 ge- gen B._____ für di e Ei nzelri chteri n ei n Ausstandsgrund vorlag, nämli ch ei ne unzu- lässige Vorbefassung im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. f StPO (Keller, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, N 33 zu Art. 56 mit angegebenen Quellen, insbesondere Entscheid des Bundesgerichts vom 9. Januar 2006, 1P.687/2005). Die Einzelrichterin hatte mit Urteil vom 12. November 2013 den Mitbeschuldigten A._____ verurteilt und si ch dari n zum Schuldpunkt bereits in einer Weise geäussert, welche wegen des engen Sachzu- sammenhangs mit den Handlungen von B._____ auch Auswi rkungen auf den Schuldpunkt hi nsi chtli ch B._____ hatte. Dieser Entscheid i n Sachen A._____ war
und i st bi s heute zudem noch ni cht rechtskräftig. Zurückgewiesen wurde jedoch nur das Verfahren gegen die Mitbeschuldigte B., weshalb es zu einer Spal- tung der Beurteilung der Mittäter kam. Wenngleich eine blosse Rückweisung ge- mäss ständiger Rechtsprechung noch keinen Ausstandsgrund darstellt, gilt es die Besonderheiten des Ausstands bei Mittäterschaft zu beachten. Auch aus diesem Grund hätte di e Ei nzelri chteri n nach der Rückwei sung ni cht mehr separat in der Sache B., d.h. getrennt vom Verfahren A._____, amten dürfen. 4. Protokolle Schli esslich bleibt darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 76 Abs. 2 StPO Verfah- rens- und Einvernahmeprotokolle sowohl von der protokollführenden Person als auch von der Verfahrenslei tung zu unterzei chnen si nd. Auf sämtli chen Ver- fahrens- und Einvernahmeprotokollen der Vorinstanz fehlt die Unterschrift der Verfahrensleiterin. IV. Kosten- und Entschädigungsfolge Der amtliche Verteidiger ist für dieses Berufungsverfahren gestützt auf dessen Honorarnote vom 26. Oktober 2016 zu entschädigen. Der Umstand, dass er sich bei seiner Vorbereitung der Berufungsverhandlung aus anwaltlicher Sorgfalts- pflicht nicht bloss auf den Rückweisungsantrag beschränken konnte, hat dabei keine Auswirkung. Immerhin dürften aber seine Aufwendungen in der Sache bei weiterem Fortgang des Verfahrens entsprechend angerechnet werden können.
Es wird beschlossen: 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht, gegen den Beschuldig- ten A._____ vom 12. November 2013 wird aufgehoben und im Sinne der Erwägungen zur Wahrung des rechtli chen Gehörs und zwecks Wieder- holung von ungültig erhobenen Beweisen im Verfahren gegen die Mitbe- schuldigte B._____ an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Das Berufungsverfahren SB140006 wird als dadurch erledigt abgeschrie- ben. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. 4. Dem amtlichen Verteidiger Dr. X._____ wird für das Berufungsverfahren ei- ne Entschädi gung von Fr. 16'415.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen. 5. Schri ftli che Mi ttei lung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz, unter Rücksendung der Akten. 6. Gegen diesen Entscheid kann - unter den einschränkenden Voraussetzun- gen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes - bundesrechtliche Beschwer- de in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtli chen Abtei lung (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 7. November 2016
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Der Gerichtsschreiber:
Dr. i ur. F. Manfrin