Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB140003-O/U/cs
Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. Gut und Ersatzoberrichterin lic. iur. Erb sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Leuthard
Urteil vom 25. April 2014
in Sachen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsklägerin
gegen
A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 7. Oktober 2013 (DG130231)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. Juli 2013 (Urk. HD 20) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, c und d in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG, − des Vergehens gegen das Ausländergesetz im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. d AuG, − des Vergehens gegen das Ausländergesetz im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 117 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt er- standen sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 21 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (15 Monate, ab- züglich 117 Tage, die bis und mit heute durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 4. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland, Uster vom 1. Februar 2013 ausgefällten Strafe (Freiheits- strafe von 6 Monaten) wird widerrufen. 5. Die von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mit Verfügung vom 18. Juni 2013 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der BM La- ger-Nr. ... aufbewahrten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien (Asservatennummern ...; ...; ...; ...; ...; ...; ...; ...; ...; ...) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt und mit einem allfälligen Verwertungserlös gemäss Dispositivzif- fer 6 verrechnet. 10. Der amtliche Verteidiger wird mit Fr. 3'659.30 (inkl. Mehrwertsteuer) ent- schädigt. Diese Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehal- ten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
Berufungsanträge: a) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 57 S. 1) 1. Hauptantrag Der Beschuldigte sei mit 42 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. 2. Eventualantrag Eventualiter für den Fall, dass Sie wider Erwarten eine Freiheitsstrafe von höchstens 36 Monaten ausfällen sollten: Verweigerung des be- dingten Strafvollzuges. b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 58 S. 1) 1. Die Ziffern 2 und 3 des vorinstanzlichen Urteils seien zu bestätigen. Der Beschuldigte sei somit mit 36 Monaten Freiheitsstrafe zu bestra- fen, unter Anrechnung der bisher erstandenen Haft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei im Umfang von 21 Monaten aufzu- schieben und die Probezeit sei auf 4 Jahre festzusetzen. Im Übrigen (15 Monate, abzüglich der bis heute erstandenen Haft) sei die Frei- heitsstrafe zu vollziehen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens und die Kosten der amtlichen Vereidigung seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Erwägungen: I. 1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil der 3. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. Oktober 2013 meldete die Staatsanwaltschaft Zü- rich-Limmat mit Eingabe vom 10. Oktober 2013 Berufung an (Urk. 44). Nach Zu- stellung des begründeten Urteils am 3. Dezember 2013 (Urk. 48/1) folgte am 9. Dezember 2013 die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (Urk. 50). Mit Präsidialverfügung vom 27. Januar 2014 wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 52). Der Beschuldigte liess sich in der Folge nicht vernehmen. 2. Die Berufung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat richtet sich gegen die Strafzumessung, wobei eine höhere Strafe beantragt wird. Sodann beantragt die Staatsanwaltschaft den Vollzug der Freiheitsstrafe (Urk. 50 S. 1). Angefochten sind somit die Strafhöhe (Dispositivziffer 2) und die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs (Dispositivziffer 3). Nicht angefochten und demgemäss in Rechts- kraft erwachsen sind die übrigen Dispositivziffern, d.h. der Schuldspruch (Disposi- tivziffer 1), der Widerruf (Dispositivziffer 4), die Beschlagnahmungen (Dispositiv- ziffern 5-7), die Kostenfestsetzung und -verteilung (Dispositivziffern 8-10). Die Rechtskraft ist vorab mittels Beschluss festzustellen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Ver- bindung mit Art. 402 und 437 StPO).
II. 1. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann bezüglich des relevanten Strafrahmens und der Grundsätze der Strafzumessung auf die zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 49 S. 6 f.). Der ordentliche
Strafrahmen geht von einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann (Art. 19 Abs. 1 lit. a, c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG i.V.m. Art. 40 StGB). Obwohl der Strafschärfungsgrund der Deliktsmehrheit vorliegt, ist - wie die Vorinstanz zutreffend erwog - kein Grund er- sichtlich, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Ein solcher ist nur dann ge- geben, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Strafmilderungsgründe liegen keine vor. 2. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat macht in ihrer Berufungserklärung gel- tend, die erste Instanz habe die hypothetische Einsatzstrafe zu niedrig angesetzt und die beiden einschlägigen Vorstrafen zu wenig gewichtet, und beantragt eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten (Urk. 50 S. 2). In ihrer Berufungsbegründung führt die Staatsanwaltschaft aus, die Vorinstanz habe für die objektive Tatschwere eine Einsatzstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe veranschlagt, was an der untersten Grenze des Ermessen liege. Hernach habe sie unter dem Gesichtspunkt der sub- jektiven Tatschwere einen Zuschlag von zwei Monaten Freiheitsstrafe vorge- nommen, was viel zu wenig sei. Der Beschuldigte sei nur wegen des Drogenver- kaufs in die Schweiz gekommen und habe intensiv mit Drogen gehandelt, wobei er einzig aus finanziellen Motiven gehandelt habe, ohne selbst süchtig zu sein. Schliesslich hätten auch die beiden Vorstrafen und die Delinquenz während lau- fender Probezeit erheblich straferhöhend berücksichtigt werden müssen (Urk. 57 S. 1 f.). 3.1. Zum objektiven Tatverschulden in Bezug auf das schwerste Delikt, die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, ist vorweg auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 49 S. 8 - 10 f.). Bei Heroin handelt es sich um eine sogenannte "harte Droge" mit unbestrittenermas- sen gesundheitsgefährdender und abhängigkeitserzeugender Wirkung. Der Be- schuldigte war beteiligt am Besitz, an der Portionierung und am Verkauf von ins- gesamt rund 202 Gramm reinem Heroinhydrochlorid. Diese Menge übersteigt die vom Bundesgericht für die Annahme des schweren Falles festgesetzte Grenze von 12 Gramm reinem Heroin massiv, wodurch der Beschuldigte die Gesundheit
einer Vielzahl von Menschen in erhebliche Gefahr brachte. Innerhalb eines kurzen Zeitraumes von 35 Tagen verkaufte er mindestens 120 Portionen zu 5 Gramm Heroingemisch und erzielte damit einen bedeutenden Erlös von Fr. 25'470.--. Mit der Vorinstanz ist der Beschuldigte auf einer mittleren bis tieferen Hierarchiestufe im Drogenhandeln anzusiedeln. Bereits die sichergestellte Drogenmenge von 687 g Heroingemisch, welche dem Beschuldigten ohne Bezahlung und ohne jeg- liche Sicherheiten übergeben wurden, macht deutlich, dass ihm seitens des Dro- genlieferanten ein gewisses Vertrauen geschenkt wurde. Die objektive Tatschwe- re ist bezüglich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz als nicht mehr leicht einzustufen. Die von der Vorinstanz dafür festgesetzte Einsatzstrafe von 30 Monaten erscheint angemessen. 3.2. In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des subjektiven Verschuldens vorzunehmen. Es stellt sich somit die Frage, wie dem Täter die objektive Tat- schwere tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Zurechnungsfähig- keit sowie das Motiv. Bei den Beweggründen eines Drogenstraftäters kommt es für die Strafzumessung darauf an, ob er aus einem Suchtzustand, einer Notlage oder aus eigentlicher Gewinnsucht heraus gehandelt hat. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte planmässig und damit direktvorsätzlich gehandelt hat. Der Beschuldigte selber konsumiert keine Drogen. Er hat sich ausschliesslich aus fi- nanziellen Überlegungen am Drogenhandel beteiligt. Es mag sein, dass er sich in einer finanziell angespannten Situation befand, von einer eigentlichen Notlage kann indessen nicht gesprochen werden, studierte er doch an einer Finanzschule in Albanien, hat ein gutes Verhältnis zu seinen Eltern und wird noch von ihnen un- terstützt. Über Schulden verfügte er nicht (vgl. dazu Beizugsakten Staatsanwalt- schaft See/Oberland, Proz. Nr. 2013/175, HD 3/7 S. 5, Urk. 41 S. 3). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die subjektiven Komponenten die objektive Tatschwere leicht zu erhöhen vermögen. Aufgrund der gesamten Tat- schwere erscheint die von der Vorinstanz angenommene hypothetische Einsatz- strafe von 32 Monaten Freiheitsstrafe für die dem Beschuldigten zu Last gelegte qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz als angemessen.
3.3. Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten sind weder straferhöhende noch strafmindernde Faktoren abzuleiten. 3.4. Der Beschuldigte weist zwei einschlägige Vorstrafen auf. So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 1. Februar 2013 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten bestraft. Bereits am 6. März 2013 wurde er erneut mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft See/Oberland wegen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz mit einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen belegt. Gleichzeitig wurde die mit Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 1. Februar 2013 angesetzte Pro- bezeit von zwei Jahren um ein Jahr verlängert. Diese beiden einschlägigen Vor- strafen wirken sich stark straferhöhend aus. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte während laufender und um ein Jahr verlängerten Probezeit erneut delinquierte. 3.5. Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters mitzube- rücksichtigen. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass sich der Beschuldig- te von Beginn der Untersuchung an geständig zeigte. Dies muss aber aufgrund der eher erdrückenden Beweislast der sichergestellten Betäubungsmittel und des sichergestellten Bargeldes im Betrag von Fr. 25'470.-- relativiert werden. Obwohl er hinsichtlich des Drogenlieferanten keine Angaben macht, ist sein Geständnis strafmindernd zu berücksichtigen. 3.6. Ausgehend von einer Einsatzstrafe von 32 Monaten Freiheitsstrafe und unter Berücksichtigung der deutlich straferhöhenden (zwei einschlägige Vorstrafen, De- linquenz während laufender Probezeit) und strafmindernden (Geständnis) Fakto- ren, erscheint eine Freiheitsstrafe von 34 Monaten für die Widerhandlungen ge- gen das Betäubungsmittelgesetz dem Verschulden und den persönlichen Ver- hältnissen des Beschuldigten angemessen. Die Verteidigung hat zutreffend angeführt, dass Staatsanwalt lic. iur. B._____ an- lässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung angab, er habe dem Beschuldig- ten eine Strafe von 30 Monaten vorgeschlagen (Urk. 58 S. 1, vgl. Prot. I S. 8). Ein solcher Vorschlag der Staatsanwaltschaft ist für das Gericht aber nicht bindend
und darüber hinaus im Rahmen einer Absprache im abgekürzten Verfahren nach Art. 358 ff. StPO durchaus möglich. 3.7. Mit zutreffenden Erwägungen, auf die vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 49 S.12. f.), hat die Vorinstanz hinsichtlich der Widerhandlungen gegen Art. 115 Abs. 1 lit. a und b i.V.m. Art. 5 AuG ein keineswegs mehr leichtes Ver- schulden angenommen und hat die für die Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz festgesetzte Einsatzstrafe um zwei Monate erhöht. 3.8. Zusammenfassend ist die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheits- strafe von 36 Monaten zu bestätigen. An diese Strafe sind 316 Tage Untersu- chungshaft und vorzeitiger Strafantritt anzurechnen (Art. 51 StGB).
III. 1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat beantragt den Vollzug der Freiheitsstrafe und macht in ihrer Berufungserklärung geltend, es würden keine "besonderen Umstände" im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB vorliegen, welche die Gewährung des bedingten Strafvollzugs rechtfertigen würden (Urk. 50 S. 2 f.). 2. Nachdem eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten ausgefällt wird, stellt sich die Frage nach dem teilbedingten Vollzug. Das Gericht kann den Vollzug einer Frei- heitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens 3 Jahren nur teilweise auf- schieben, wenn dies notwendig erscheint, um dem Verschulden des Täters genü- gend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Grundvoraussetzung für die teil- bedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist eine begründetet Aussicht auf Be- währung, welche sich nach Art. 42 StGB richtet (vgl. BGE 134 IV 1, E. 5.3.1.). Gemäss Art. 42 schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Bege- hung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Abs. 1). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub zu- lässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Abs. 2).
Den Fehler, den er gemacht habe, bereue er sehr. Während seines Aufenthaltes im Gefängnis habe er verstanden, was er getan habe. Er werde in Zukunft den richtigen Weg einschlagen (Urk. 41 S. 3). In diesem Sinne äusserte sich der Be- schuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 9 ff.). 4. Insgesamt haben sich die Lebensumstände des Beschuldigten, welche er vor der erneuten illegalen Einreise in die Schweiz hatte, nicht geändert. Er möchte die Schule beenden. Eine Arbeitsstelle hat er nach wie vor keine in Aussicht. Hin- sichtlich seiner Bewährungsprognosen sind deshalb keine besonders günstige Umstände ersichtlich. Die Vorinstanz sieht einzig die abschreckende Wirkung des Widerrufs der sechsmonatigen Freiheitsstrafe, der erneuten Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafantritts als "besonders günstige Umstände". Diese aufgeführten Gründe alleine genügen nicht, um von "besonders günstigen Um- ständen" im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB auszugehen. Widerrufen wird eine kurze und einschlägige Freiheitsstrafe von lediglich sechs Monaten. Nur wenn ei- ne lange Freiheitsstrafe oder eine Vorstrafe wegen Begehung von anders gela- gerten Delikten, d.h. wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht, widerrufen werden müsste, könnte allenfalls im Hinblick auf den Widerruf auf die Warnwirkung des Vollzuges von "besonders günstigen Umständen" gesprochen werden. Dies trifft auf den Beschuldigten nicht zu. 5. Aufgrund der obigen Ausführungen liegen beim Beschuldigten die für den Teil- aufschub der Strafe erforderlichen "besonders günstigen Umstände" nach Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 43 StGB nicht vor, weswegen die ausgefällte Frei- heitsstrafe zu vollziehen ist.
IV. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft un- terliegt mit ihren Anträgen zur Hälfte. Es rechtfertigt sich deshalb vorliegend, die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, hälftig dem Beschuldigten aufzuerlegen und die andere Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Be- trag von Fr. 2'266.50.-- inklusive Mehrwertsteuer (vgl. Urk. 59 zuzüglich 2 Stun- den Aufwand für die Berufungsverhandlung) sind auf die Gerichtskasse zu neh- men, wobei eine Rückzahlungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorbe- halten bleibt.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 7. Oktober 2013 bezüglich Dispositivziffer 1 (Schuldspruch), Dispositiv- ziffer 4 (Widerruf), Dispositivziffern 5-7 (Beschlagnahmungen), die Kosten- festsetzung und -verteilung (Dispositivziffern 8-10) in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 316 Tage durch Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind. 2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'400.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'266.50.-- amtliche Verteidigung 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht bleibt vorbehalten. 5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Bundesamt für Polizei, 3003 Bern − das Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − Staatsanwaltschaft See / Oberland in die Akten ref 2013/175 − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 25. April 2014
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Leuthard