Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB130551-O/U/cs
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, lic. iur. Burger und Ersatz- oberrichterin lic. iur. Bertschi sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Heuberger Golta Urteil vom 20. Mai 2014
in Sachen
A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin
betreffend Gehilfenschaft zur mehrfachen Drohung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 8. November 2013 (GG130073)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 12. April 2013 (Er- gänzung zur Anklageschrift vom 18. März 2013) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Gehilfenschaft zur mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB. 2. Von den übrigen Vorwürfen wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 15 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird bedingt aufgeschoben unter Ansetzung ei- ner Probezeit von zwei Jahren. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 1'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 2'145.00 Auslagen Untersuchung
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 7. Das Honorar des amtlichen Verteidigers wird mit separatem Nachtragsent- scheid festgesetzt. 8. Die Kosten mit Ausnahme der amtlichen Verteidigung werden dem Beschul- digten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Ge-
richtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Verpflichtung des Beschul- digten, dem Kanton diese Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 9. (Mitteilungen) 10. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 97 S. 12) 1. A._____ ist von der Anklage vollumfänglich freizusprechen. 2. Die Anschlussberufung der STA ist deshalb abzuweisen. 3. Es sei ihm ein Schadenersatz von Fr. 780.– für entgangenen Lohn, zu- sätzlich 5 % Zins seit dem 4. Februar 2012 auszurichten. 4. A._____ sei zudem eine Genugtuung von Fr. 3'750.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 26. Januar 2012 (mittlerer Verfall) zu bezahlen. 5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind von der Staatskasse zu übernehmen.
Anschlussberufungsanträge: des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 96 S. 1 f.) 1. Die Anträge und Beweisanträge des Beschuldigten/Berufungsklägers seien abzuweisen. 2. Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 8. November 2012 sei mit Ausnahme von Ziff. 3 Dispositiv, zu be- stätigen. 3. Der Beschuldigte A._____ sei mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 30.–, somit Fr. 4'500.–, zu bestrafen.
Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Zum Verlauf der Strafuntersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 80 S. 4 f.). 1.2. Das oben wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. November 2013 wurde den Parteien im Anschluss an die vorinstanzliche Hauptverhandlung mündlich eröffnet und im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 22 ff.). Dagegen liess der Beschuldigte mit rechtzeitiger Eingabe vom gleichen Tag die Berufung anmelden (Urk. 75; Art. 399 Abs. 1 StPO). Die begründete Ur- teilsausfertigung ging den Parteien am 19. Dezember 2013 zu (Urk. 79/1-3). Die Berufungserklärung des Beschuldigten trägt den fristwahrenden Poststempel vom 7. Januar 2014 und ging tags darauf bei der Kammer ein (Urk. 81; Art. 399 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 89 Abs. 2 StPO und Art. 91 Abs. 2 StPO). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 24. Januar 2014 wurde den übrigen Parteien eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und ihnen Frist angesetzt, um An- schlussberufung zu erklären. Der Beschuldigte wurde aufgefordert, das ausgefüll- te Datenerfassungsblatt einzureichen (Urk. 82). Hierauf erklärte der Vertreter der Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 17. Februar 2013 rechtzeitig (vgl. Urk. 83/1) Anschlussberufung mit den oben angeführten Anträgen (Urk. 86; Art. 401 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Datenerfassungsblatt des Beschuldigten ging ebenfalls innert Frist ein (Urk. 85). Den übrigen Parteien wurde eine Kopie der Anschlussberufung zugestellt (Urk. 87). Die Beweisanträge des Beschuldigten wurden mit Präsidialverfügung einstweilen abgewiesen (Urk. 89). In der Folge wurden die Parteien auf den 20. Mai 2014 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 91). 1.4. Nach der heutigen Berufungsverhandlung ist das Verfahren spruchreif (Prot. II S. 5 ff. ).
3.2. Am tt. November 2011 spielte der FC Zürich (fortan: FCZ) im Rahmen der Europa-League in Rom gegen Lazio Rom. Kurz vor Beginn der Partie explodierte im Sektor der Zürcher Fans eine Knallpetarde in den Händen eines Fans. Dem Mann wurden drei Finger abgerissen, zwei weitere Personen wurden verletzt. Am tt. November 2011 starteten C., C..ch und C._____ ... eine Artikel- Serie über den Verunfallten. Der erste Beitrag erschien unter dem Titel "...! Das ist der D.-Trottel von Rom" in C. und C..ch. Journalist H. schrieb, der 25-jährige Fan wohne mit zwei Freunden in einer Wohngemeinschaft in .... Die Leserschaft erfuhr zudem seinen Vornamen, das Initial des Nachna- mens und seinen Übernamen, und sie sah ein mit einem Balken versehenes Bild von ihm (Überschrift: "Da hatte A'._____ noch alle Finger"; vgl. http:...). Am tt. November 2011 berichteten G._____ (C.-Fussballreporter) und H. in C._____ ("D.-Trottel. Er arbeitet beim ...") und C..ch ("Er ist nicht da, er ist verunfallt"), der 25-Jährige, der laut den Behörden in der Zwischenzeit wie- der in die Schweiz zurückgekehrt sei und in einem Zürcher Spital liege, habe bis- her beim Film gejobbt. Der Arbeitgeber habe sich gegenüber C._____ nicht äus- sern wollen. Am nächsten Tag fragten C._____ und C..ch: "Was für eine Kinderstube hat der D.-Trottel? Sein Vater ist ...!" Der Artikel beschrieb, wie H._____ vergeblich versuchte, die Eltern des Verunfallten vor einem Mehrfamili- enhaus in ... zu einem Statement zu bewegen. Neben dem bereits in den vorheri- gen Berichten verwendeten Bild des Verunfallten (mit Balken) zeigte C._____ das Haus in ..., in dem die Wohngemeinschaft wohnte. Schliesslich kündigten C._____ und C..ch am tt. November 2011 an: "D.-Trottel kriegt keine IV". C._____ habe in Erfahrung gebracht, dass der Verunfallte vor grossen Prob- lemen stehe. So stecke er noch mitten in der Probezeit, weshalb ihm der Arbeit- geber kurzfristig kündigen könne. Mit einer Invalidenrente könne er kaum rech- nen, dem FCZ müsse er noch eine UEFA-Busse in unbekannter Höhe zurückzah- len, und die Arztkosten wegen Grobfahrlässigkeit müsse er wohl teilweise selber übernehmen (Urk. 55/5 bzw. http:...). I., C.-Gerichtsberichterstatter, war nach eigenen Aussagen mitverantwortlich für den Entscheid, das unver- mummte Gesicht des "Fackelwerfers" abzubilden (Urk. 13/4). K._____ schliess- lich ist der Sportchef der C._____-Gruppe (vgl. http....).
Mit Stellungnahme vom tt. Februar 2012 rügte der Presserat die identifizierende Berichterstattung und die fragwürdigen, das berufsethisch Zulässige übersteigen- den Recherchemethoden des C.s. Er hielt fest, die "Entlarvung" habe in diesem Fall einzig dazu gedient, den Betroffenen und seine Angehörigen an den Pranger zu stellen. Hingegen verletze die C.-Kampagne, auch wenn sie in ungerechtfertigter Weise Privates an die Öffentlichkeit zerre, nicht automatisch auch die Menschenwürde des Verunfallten und seiner Angehörigen. Die Bezeich- nung "D.-Trottel" sei zwar für den Betroffenen hart, sie bewege sich aber innerhalb der Kommentarfreiheit, der ein grosser Freiraum zuzugestehen sei (Urk. 55/4). Vor diesem Hintergrund vermuteten die Privatkläger die Täterschaft in den Krei- sen leidenschaftlicher Anhänger des FCZ, da vermutlich eine Solidarisierung zwi- schen den Fangruppen stattgefunden habe (vgl. Urk. 13/1 S. 3). 3.3. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten nun vor, er habe zusam- men mit unbekannten Mittätern am ..., tt. November 2011, kurz vor 21.30 Uhr, je eine tote J. in den Briefkasten von H._____ in Zürich-... und von I._____ in ... gelegt, um den beiden Journalisten in Mafia-Manier mit dem Tod zu drohen. Weiter solle er mit unbekannten Mittätern an den Wohnorten der Journalisten H., I., K._____ (...) und G._____ (...) Plakate mit Bildern und Tele- fonnummern der Geschädigten und verunglimpfenden Botschaften aufgehängt haben ("Wer kennt diese (Ruf)Mörder?"; "...! Dies ist ein stadtbekannter Kinder- schänder/Vergewaltiger"). Der Beschuldigte und seine Mittäter hätten zudem C._____-Zeitungsboxen beschädigt, indem sie die verunglimpfenden Plakate mit hartnäckigem Leim angeklebt hätten. Für den Fall, dass das Gericht eine Beteiligung des Beschuldigten in diesem Um- fang nicht als erwiesen erachten sollte, habe er zumindest die unbekannten Täter unterstützt, indem er diesen das Auto seines Vaters zur Verfügung gestellt bzw. sie mit dem Auto seines Vaters zu den entsprechenden Tatorten gefahren und deren Handeln gutgeheissen habe (Urk. 36 S. 4).
Der Beschuldigte hat zu den Tatvorwürfen während des ganzen Verfahrens kon- sequent geschwiegen (Urk. 11/1-4; Urk. 67 [Prot. I] S. 4). Erst anlässlich der Beru- fungsverhandlung erklärte er sich erstmals bereit, Aussagen zur Sache zu ma- chen (Prot. II S. 10 ff.). 3.4. Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zu den Regeln der Beweis- last und der Beweiswürdigung gemacht, auf welche verwiesen werden kann (Urk. 80 S. 6 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Sie hat sodann korrekt und unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung und Literatur dargelegt, wann aus dem Schweigen eines Beschuldigten welche Folgerungen gezogen werden dürfen (Urk. 80 S. 7). Zu Recht hat sie schliesslich auch festgehalten, dass es für die Schuld des Beschuldigten keinen direkten Beweis gibt. Es wird somit nachfolgend das Mosaik der Indizien zu würdigen und hernach zu entscheiden sein, ob ver- nünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden kön- nen. Dabei kann der schlüssigen Gliederung der Vorinstanz gefolgt werden. Es rechtfertigt sich zudem, nicht nur auf die wesentlichen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO), sondern diese zugunsten einer besseren Lesbarkeit teilweise zu wiederholen. 3.5. Auto des Vaters des Beschuldigten in der Nähe des Tatorts 3.5.1. L., der Vater des hauptbeteiligten Journalisten H., sagte am 16. November 2011 bei der Polizei und am 2. Februar 2012 als Zeuge bei der Staatsanwaltschaft im Wesentlichen Folgendes aus (Urk. 14/1 und 14/2): Er habe am Abend des tt. November 2011 um ca. 21.45 Uhr (polizeiliche Einvernahme) bzw. um ca. 21.30 Uhr (Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft) einen Abfall- sack nach unten gebracht, wenige Minuten (höchstens fünf; Urk. 14/2 S. 5), nachdem seine Tochter von der Schule nach Hause gekommen sei. Dabei habe er an seinem Briefkasten einen grossen "Kleber" entdeckt, auf dem sein Sohn als Kinderschänder bezeichnet worden sei (vgl. Urk. 10/1 S. 4). Der Kleber sei nicht zu übersehen gewesen, da er "von der Breite über den ganzen Milchkasten" ge- wesen sei. Seine Tochter hätte ihn ganz sicher auch bemerkt ("sie wäre zu Tode erschrocken, wenn sie diesen gesehen hätte"), sie habe aber noch nichts beo- bachtet. Er gehe deshalb davon aus, dass die Täterschaft den Kleber kurz vor
seinem Bemerken angebracht haben müsse. Er habe den Kleber abgerissen, sei kurz zurück in die Wohnung gegangen und habe sich dann entschlossen, bei sei- nem Sohn, der nur etwa 200 Meter entfernt von ihnen wohne, nachzuschauen. Er sei aus dem Haus und um die ... herum in die ...strasse gegangen. Er sei noch ca. 40 bis 50 Meter vom Haus seines Sohnes an der ...strasse ... entfernt gewe- sen, als er eine junge Frau und einen jungen Mann gesehen habe, die auf dem Weg daher gekommen seien, der von H'.s Haus komme. Sie seien stadt- auswärts gelaufen. Er sei ihnen unauffällig gefolgt. Er habe dann ca. 100 Meter weiter vorne einen weiteren Mann bei einem Auto wartend und noch einen Mann an der anderen Gebäudeseite des Hauses seines Sohnes, bei der Verzweigung ...weg/...strasse, stehen gesehen. Das sei für ihn der Aufpasser und der Autofah- rer dieser Gruppe gewesen. Es sei ganz klar gewesen, dass diese Leute zusam- mengehört hätten. Er habe sich bedroht, unwohl gefühlt in dieser Situation; er ha- be gar nicht näher an diese Gruppe herangehen wollen, keine körperliche Ausei- nandersetzung mit diesen Leuten gewollt. Die vier seien dann alle in dieses Auto eingestiegen. Er habe sich darauf konzentriert, sich die Autonummer zu merken. Diese habe er in sein Handy notiert; sie laute ZH .... Er könne weder das Auto noch die Personen näher beschreiben, da er sich auf die Autonummer kon- zentriert habe. Die Leute hätten ihn gesehen, aber er denke, sie hätten nicht ge- wusst, wer er war. Sie seien dann stadtauswärts davongefahren, in normalem Tempo – sie hätten sich ja nicht beobachtet gefühlt. Dann habe er bei seinem Sohn den toten Fisch im Briefkasten entdeckt. Einen Kleber wie bei ihm selbst habe er nicht gesehen (Urk. 14/1 S. 1f.; Urk. 14/2 S. 3 f.). L. sagte bei der Staatsanwaltschaft unaufgefordert aus, er könne nicht sagen, ob der anwesende Beschuldigte eine der Personen war, die er damals gesehen habe (act. 14/2 S. 5). 3.5.2. Die Autonummer ZH ... ist auf M._____ eingelöst, den Vater des Beschul- digten A._____ (Urk. 3 S. 6; Urk. 55/3 S. 2). 3.5.3. N., die Schwester des Privatklägers H., sagte am 28. August 2012 als Zeugin vor der Staatsanwaltschaft aus, sie habe an jenem Abend bis um 20.45 Uhr im Seefeld Schule gehabt und sei dann mit dem Tram nach ... gefah- ren. Sie müsse also zwischen 21.15 und 21.45 Uhr nach Hause gekommen sein.
Sie habe vor dem Haus noch eine Viertelstunde telefoniert, gerade dort, wo sich die Brief- bzw. Milchkästen befänden (vgl. Urk. 70/1 S. 5 oder Google Maps Street View, ...strasse ..., Zürich). Sie habe beim Nachhausekommen ihren Vater noch gefragt, ob der Abfallsack vor der Türe nach unten müsse. Ihr Vater habe ihn dann nach unten gebracht. Wie viel Zeit vergangen sei, bis ihr Vater mit dem Ab- fallsack nach unten gegangen sei, könne sie nicht genau sagen. Sie wisse nicht mehr, ob sie speziell auf den Briefkasten geschaut oder aus Automatismus sogar in diesen hineingeschaut habe. Bei den Briefkästen sei ihr jedenfalls nichts aufge- fallen (Urk. 14/3 S. 2 ff.). 3.5.4. Das Plakat bzw. der "Kleber" am Briefkasten der Familie L.N._____ war in der Art einer C.-Schlagzeile gestaltet, zeigte ein Bild von H. und als Schlagzeile die Worte: "...! Dies ist ein stadtbekannter Kinderschänder" (Plakat: Urk. 10/1 S. 4). Es ist nur sehr schwer vorstellbar, dass es N._____ beim Heim- kommen nicht aufgefallen wäre: Einerseits hatte sie vor dem Haus noch eine Vier- telstunde telefoniert, andererseits führt der Weg zur Haustür des Mehrfamilien- hauses ...strasse ... zwischen den doppelten Briefkastenreihen hindurch (vgl. Urk. 70/1 S. 5 oder Google Maps Street View), so dass das verhältnismässig grosse Plakat – laut glaubhaften Aussagen von L._____ war es so breit wie der Briefkasten selber – unweigerlich ins Blickfeld gelangt, selbst wenn man gedan- kenabwesend daran vorbeigeht. Entsprechend ist es L., der ja auch nicht speziell zum Leeren des Briefkastens nach unten ging, auch sogleich aufgefallen. Zudem fällt in Betracht, dass – wäre das Plakat nun schon geraume Zeit vor sei- ner Entdeckung durch L. gehangen – nach der allgemeinen Lebenserfah- rung auch zu erwarten gewesen wäre, dass nach Hause kommende Nachbarn (laut N._____ gibt es immerhin 20 bis 28 Briefkästen und somit wohl ähnlich viele Nachbarn; Urk. 14/3 S. 3) sich bei den L.N.s gemeldet und sie auf das Pla- kat aufmerksam gemacht hätten. Dass N. zum Bemerken oder Nichtbemer- ken des Plakats nicht mehr mit grösserer Bestimmtheit aussagen konnte, ist drei- viertel Jahre nach dem Ereignis und angesichts einer Alltagshandlung wie dem Leeren/Nichtleeren oder Anschauen/Nichtanschauen eines Briefkastens nicht er- staunlich. Zu Recht hat die Vorinstanz deshalb erwogen, dass dies N._____s Aussagen nicht unglaubhaft mache. Darauf – wie auch auf die weiteren zutreffen-
den Erwägungen der Vor-instanz zu diesem Punkt (Urk. 80 S. 9 ff.) – kann ver- wiesen werden. Dies führt zum Schluss, dass die unbekannte Täterschaft das Plakat in der kurzen Zeitspanne an den Briefkasten der L.N.s geklebt haben muss, nachdem N. ins Haus gegangen war bzw. bevor ihr Vater den Abfall- sack hinunterbrachte. Dieser Schluss wird auch gestützt durch die Tatsache, dass L._____ nur kurze Zeit später die verdächtige Vierergruppe vor dem Haus seines Sohnes sah und wiederum kurz darauf den toten Fisch im Briefkasten von H._____ an der ...strasse ... fand. Die Verteidigung wandte vor Vorinstanz ein, beim Wohnhaus von H._____ handle es sich um einen Häuserblock, der die Hausnummern ... und ... trage und mit der Längsseite zu ...strasse stehe. Die Hauseingänge befänden sich auf der der Strasse abgewandten Seite. Deshalb könne aus 40 Metern Entfernung nicht ge- sagt werden, aus welchem Haus eine Person genau komme, die auf diesem Weg daherkomme. Ausserdem könnten die Jugendlichen auch von dem Wohnhaus her gekommen sein, das sich hinter dem Haus Nr. .../... befinde und das auch über diesen Weg erreichbar sei. Zudem befinde sich in unmittelbarer Nachbar- schaft bekanntlich ein Studentenwohnhaus mit rund 70 Personen, das auch über diese Örtlichkeit erreicht werden könne (Urk. 69 S. 2 i.V.m. Prot. I S. 17). Die Ver- teidigung stellt zudem in Abrede, dass der Kleber "exakt in diesen ca. 2 Minuten" (L._____ sprach allerdings wohlgemerkt von bis zu fünf Minuten) habe am Brief- kasten der L.N.s angebracht werden können. – Dies vermag allerdings alles nicht zu überzeugen. Natürlich kommt es wohl nicht selten vor, dass an einem Wochentag um ca. 22 Uhr nachts unbescholtene Personen des von H.s Mehrfamilienhaus her führenden Weges kommen. Äusserst selten bis gar nie dürfte dies allerdings in der zeitlichen und sachlichen Abfolge stattfinden, − dass kurz vorher ein H. in "C.-Manier" verunglimpfender Flyer am Briefkasten von dessen Elternhaus klebend aufgefunden wird (wobei sich die Täter beim Aufkleben wohl beeilt haben dürften, wes- halb dafür selbst zwei Minuten ausreichten), − dass auf diese beiden daherkommenden Personen zwei weitere Per- sonen warten, einer bei einem Auto, einer bei der nächsten Strassen-
kreuzung stehend, die L._____ verdächtig und als Fahrer bzw. Aufpas- ser vorkommen und die dann alle zusammen mit dem Auto wegfahren, − und dass unmittelbar darauf im Briefkasten von H._____ eine tote J._____ aufgefunden wird – ein Tier, mit welchem in derselben Nacht auch ein weiterer an der "D.-Trottel"- Geschichte beteiligter C.-Journalist, I., beglückt wird (vgl. Urk. 13/4 S. 1: Auffin- den am nächsten Morgen um ca. 8.00 Uhr, im Milchkasten unter der Zeitung). Wären die beiden Jugendlichen einfach bei jemanden auf Besuch gewesen, dann wären ihre beiden Kollegen wohl auch mit ihnen dahergekommen und hätten nicht schon als Fahrer beim Auto bzw. als Aufpasser an der nächsten Kreuzung gewartet. Derart zeitlich und sachlich verkettete besondere Umstände können nicht dem Zufall geschuldet sein, sondern führen vielmehr zum Schluss, dass es ein- und dieselben Täter waren, die den Kleber am Briefkasten des Elternhauses L.N. befestigten und hernach die tote J._____ im Briefkasten von H._____ deponierten. Dem steht nicht entgegen, dass der sich auf das Notieren der Auto- nummer konzentrierende L._____ keine näheren Hinweise zur Statur der Täter machen konnte, ausser, dass die junge Frau etwas "fester" war, einen Kapuzen- pullover trug und man deshalb ihre Haarlänge nicht sah (Urk. 14/2 S. 4). Ebenso wenig spielt es eine Rolle, dass L._____ später nicht mehr wusste, ob seine Frau den Fisch im Briefkasten ihres Sohnes nun noch am gleichen Abend oder erst am nächsten Morgen fotografiert hatte. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vo- rinstanz hierzu kann verwiesen werden (Urk. 80 S. 10 f.). Die Verteidigung monierte vor Vorinstanz weiter, N._____ habe nichts von ir- gendwelchen Klebern gesagt, als sie nach Hause gekommen sei. Dabei habe es nach Angaben von L._____ überall im Quartier und sogar noch an anderen Stel- len solche Kleber gehabt, insbesondere auch auf dem Weg zwischen der Migros ... und der ...strasse. Gleichwohl habe die Tochter bei ihrem Eintreffen zu Hause nichts davon gesagt. Es überrasche, dass L._____ in dieser Situation seine da- mals fast 22-jährige Tochter nicht nachträglich gefragt habe, ob sie den Kleber gesehen habe (Urk. 69 S. 4). – Auch diese Darlegungen verfangen nicht.
L.s Frau erzählte erst "nachher", d.h. in den folgenden Tagen, von weiteren Klebern, die sie – pri mär zwischen der Migros ... und der ...-/...strasse – gesehen habe. Ob diese Kleber somit vor oder erst nach N.s Heimkehr gestreut wurden, ist nicht bekannt (immerhin fuhr das Auto der vier Täter stadtauswärts und damit in Richtung Migros ... davon). Darüber hinaus wusste N. dreivier- tel Jahre nach dem Ereignis auch nicht mehr, auf welchem Weg sie damals nach Hause gekommen sei; es gebe drei verschiedene Möglichkeiten, mit dem ÖV nach Hause zu kommen, und jede dieser Möglichkeiten ende an einer anderen Haltestelle (Urk. 14/3 S. 5). Auch trifft es nicht zu, dass über die Kleber im Hause L.N. nicht gesprochen worden sei. Wenn L._____ aussagte, seine Tochter habe "nichts Derartiges festgestellt" (Urk. 14/2 S. 6), so kann darüber sehr wohl gesprochen worden sein. Was die Verteidigung im Übrigen daraus ableiten will, wenn sie insinuiert, dass aus "irgendwelchen Gründen, die uns verborgen sind" (Urk. 69 S. 4), nie über die Kleber gesprochen worden sei, bleibt unklar. Ebenfalls ins Leere zielt der Einwand der Verteidigung, dass L._____ ausgesagt habe, seine Frau und Tochter sowie Bekannte hätten "dann angefangen, die wei- teren Zettel in der Umgebung abzureissen" (Urk. 14/2 S. 4). Es seien sicher zehn Stück gewesen, er könne aber nicht sagen, ob es 50 gewesen seien (Urk. 14/2 S. 7). Die Tochter N._____ habe aber diese Aktion am fraglichen Abend wiede- rum mit keinem Wort erwähnt. Auf Frage, was sie an jenem Abend gemacht habe, habe sie vielmehr gesagt, sie habe vermutlich fern gesehen oder sei ins Bett ge- gangen. Auch was ihre Mutter an diesem Abend gemacht habe, wisse sie nicht mehr (Urk. 69 S. 7). – Zum einen geht aus L.s Einvernahme nicht klar her- vor, wann genau die erwähnte Abreissaktion mit Familienmitgliedern und weiteren Bekannten stattfand. Dem Wortlaut nach kann das Abreissen auch erst am nächsten Morgen oder sonst irgendwann stattgefunden haben. Und zum anderen ist es tatsächlich nicht unvorstellbar, dass N. sich dreiviertel Jahre später nicht mehr an das Abreissen erinnern konnte. Gedächtnisleistungen sind ver- schieden; vielleicht hätte sie sich daran erinnert, wenn sie konkret danach gefragt worden wäre. Jedenfalls vermögen alle diese Einwände der Verteidigung die glaubhaften Aussagen L._____s nicht in Zweifel zu ziehen.
Es besteht damit eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass L._____ die un- bekannte Täterschaft beobachtete, die in ... verunglimpfende Plakate aufklebte und einen toten Fisch in den Briefkasten von H._____ legte – und die mit dem Au- to von M._____ mit der Autonummer ZH ... unterwegs war. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschuldigte auch als Täter in Frage kommt. 3.6. Zugriff des Beschuldigten auf das Auto seines Vaters 3.6.1. Am 19. Januar 2012, einem Donnerstagmorgen, durchsuchte die Polizei zwischen 6.05 und 7.00 Uhr früh das Haus, in dem der Beschuldigte wohnt (Urk. 18/2). Vor Ort traf die Polizei auch die Schwester, O., und die Freun- din des Beschuldigten, P., an (Urk. 6 S. 4). In der Garageneinfahrt stand das Auto mit der Nummer ZH ... (Polizeirapport vom 19. Januar 2012; Urk. 6 S. 5). 3.6.2. Den Vater des Beschuldigten traf die Polizei nicht an. Das Auto stand also nicht vor dem Haus des Beschuldigten, weil sein Vater auf Besuch gewesen wäre und bei ihm übernachtet hätte. Das Auto stand auch nicht etwa an einem Sonn- tagmorgen dort, weil es – wie dies bei fahrtauglichen Kindern ohne eigenes Auto gelegentlich vorkommt – für die Fahrt in den wochenendlichen Ausgang ausgelie- hen worden wäre. Die Personen im Haushalt des Beschuldigten haben somit Zu- griff auf das Auto von M., und dies auch werktags. Ein Schreiben der ...-Versicherung und die Antwort von E. belegen, dass M._____ sein Auto auch schon an andere Personen ausgeliehen hat (Urk. 55/3). Das widerlegt den Zugriff des Beschuldigten auf das Auto seines Vaters nicht, re- lativiert aber die Bedeutung dieses Indizes, weil das Auto auch auf anderem Weg zu den Tätern hätte gelangt sein können. Eine Einvernahme von E._____ als Zeuge ist jedenfalls nicht nötig; der entsprechende Beweisantrag ist abzuweisen.
3.7. Begeisterung des Beschuldigten für den FCZ und Engagement in der "Südkurve" 3.7.1. Die "Südkurve" steht gemäss einem Artikel des Tages-Anzeigers vom 9. November 2001 für eine Vielzahl verschiedener Fangruppierungen des FCZ. Die Kurve umfasst an die 4000 Personen. Südkürvler sind zwischen 15 und 35 Jahre alt und vorwiegend männlich. Die Gruppierungen, die der Südkurve zuge- rechnet werden, tragen Namen wie Boys, Hallygally, Locoz, Blauer Block oder Paradox. So unterschiedlich die Namen der Untergruppen, so verschieden auch ihre Interessen und Ursprünge. "Die Boys sind die wichtigsten Mitglieder der Süd- kurve. Sie stellen auch den sogenannten Capo, der während des Spiels die Ge- sänge choreografiert", so ein Kenner der Szene. Gemäss Michael Lütscher, Autor eines Buches über den FCZ ("FCZ: Eine Stadt, ein Verein, eine Geschichte – Der FC Zürich von 1896 bis heute", vgl. www.amazon.de), sind sich allerdings alle Gruppen in ihrer Haltung zum Fussball einig. Der Südkurve seien die Prinzipien der "Ultra-Bewegung" heilig (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Ultra-Bewegung: "Bei Ultras handelt es sich um fanatische Anhänger, deren Ziel es ist, ihren Verein "immer und überall bestmöglich zu unterstüt- zen". Neben der akustischen Unterstützung, die sehr häufig von einem sogenannten "Capo" mittels Mega- phon koordiniert und durch Trommeln begleitet wird, legen Ultras auch viel Wert auf optische Hilfsmittel wie z.B. Konfettiregen, bengalische Feuer und Fahnenmeere. Außerdem kreieren, finanzieren und organisieren die Ultras farbige Choreographien. Bei diesen Choreographien bereiten die Ultras Materialien vor, die zu Spielbeginn an alle Zuschauer (auch Nicht-Ultras) eines Stadionbereiches ausgegeben werden und die durch gleichzeitiges Hochhalten z.B. ein großflächiges Vereinswappen ergeben. Oft werden auch Überroll- fahnen oder Wurfrollen verwendet. Unterstützung durch Sponsoren oder Vereine wird strikt abgelehnt. Ultras finanzieren sich meist durch eigene Mitgliedsbeiträge und durch den Verkauf von selbstkreierten Fanartikeln. Ultras stehen der Vereinsführung in der Regel kritischer gegenüber als andere Fans. Für sie stehen Themen wie der Erhalt der Fan-Kultur und der Identität oft im Konflikt zu Entscheidungen der Entscheidungsträger der Vereine, die die Ultras als wirtschaftlich motiviert bewertet bzw. als "Kommerzialisierung des Sports" kritisie- ren) . Man unterstütze das eigene Team bedingungslos, sei aber dem Klub gegen- über kritisch eingestellt und bleibe immer unabhängig. "Mich erinnert die Südkur- ve stark an die Jugendbewegung der Achtzigerjahre – in ihrer ganzen Kreativität und Leidenschaftlichkeit, in ihrer Ablehnung von Kommerz, Establishment und Polizei und in ihrer Neigung zur Gewalt", so Lütscher (http://www.tagesanzeiger.ch/zuerich/stadt/Wie-die-Suedkurve-
funktioniert/story/24458354 inkl. Bilder; für weitere Bilder der Südkurve vgl. www.suedkurve.ch, Südkurve, Impressionen, Choreographien, Feuer und Flamme). 3.7.2. Aus einem Fax der Stadtpolizei Zürich, Kommissariat Ermittlungen Gewalt- delikte, vom 12. Dezember 2011 an die Staatsanwaltschaft mit dem Ersuchen um einen Vorführungsbefehl geht hervor, dass der Beschuldigte gemäss Rückspra- che mit der "FG Aufklärung und Ermittlung Sport" ganz klar dem "harten Kern" der FCZ-Fangruppierung "Boys Zürich" angehöre und diesbezüglich auch schon ein- schlägige Akten erwirkt habe (Urk. 26/1 S. 2). 3.7.3. Anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten stellte die Polizei drei Stoffsticker der Zürcher Südkurve und Datenträger des Beschuldigten und seiner Freundin P._____ sicher. Im Haus befanden sich zwei Mac Books (Urk. 18/2). Das Betriebssystem des neueren Mac Books ist auf P._____ regis- triert. Startet man den Computer, meldet sich das Betriebssystem selbständig auf dem Benutzerkonto "P." an, daneben besteht auch ein Benutzerkonto "A'." – wohl für A., den Beschuldigten (Urk. 19 S. 5). 3.7.4. Der Bericht des polizeilichen Sachbearbeiters über die Auswertung der si- chergestellten Dateien (Urk. 19) bezeichnet ein Video und 26 Bilddateien als rele- vant. Das Video (in Urk. 15 letzte CD, Suchpfad: G:\Video) ist ein etwa achtminü- tiger Film, der nach Zwischentiteln wie "parat für positivi emotione?" Bildaufnah- men von Fussballfans im Stadion, im Zug usw. zeigt. Der Film nach dem Titel "pa- rat für geili aktione" zeigt Vermummte, die ein Tram versprayen. Die 26 Bilddatei- en (Suchpfad: G:\Bilder\Originalbilder) zeigen mehrheitlich Aufnahmen aus Fuss- ballstadien und deren Umfeld, aber auch eine Gruppe FCZ-Fans vor der Basilius- Kathedrale in Moskau (anlässlich des Auswärtsspiels des FCZ gegen Spartak Moskau am 6. Dezember 2007). Im Mobiltelefon des Beschuldigten fand sich ein SMS an die Rufnummer ... (diejenige von "Q." bzw. F._____; dazu so- gleich). Der Beschuldigte nimmt auf ein Bild einer Stadion-Choreografie Bezug und schreibt, das sei seine Idee gewesen (Urk. 7 S. 3; Anhang von Urk. 7, Seite 39/51).
3.7.5. Weder die von der Polizei als relevant eingestuften Bilddateien noch die als irrelevant eingestuften Textdateien (beides in Urk. 15 letzte CD) enthalten konkre- te Hinweise auf die Täterschaft des Beschuldigten. Die Auswertung zeigt nur – aber immerhin – dass sich der Beschuldigte für den FCZ begeistert und ein enga- gierter, in der Südkurve beheimateter Fussballfan ist – wie er in der heutigen Be- rufungsverhandlung auch bestätigt hat (Prot. II S. 12). So leitete er etwa seiner Freundin ein E-Mail über eine Spendenaktion für die Stehplätze in der Südkurve weiter (G:\Volltextindex\PDF\27_stehplätze.emlx). 3.8. Empörung über die C.-Artikelserie in Fankreisen Aus diversen von der Verteidigung vor Vorinstanz eingereichten Internetauszügen geht hervor, dass die C.-Berichterstattung insbesondere in Fankreisen em- pörte bis sehr wütende Reaktionen hervorrief. Auch über Racheaktionen an H._____ wurde öffentlich sinniert. So finden sich z.B. auf dem FCZ-Forum (Urk. 66/1) Einträge wie die folgenden: "dieser H._____ gehört mal angeprangert oder noch besser geteert und gefedert!!"; "Postet doch bitte die scheisse von die- sem Wixer nicht mehr, dem gehört das maul gestopft"; "Also wenn ich den treffe, dann garantiere ich für nichts... jetz ist einfach genug heu dune!!" (S. 2); "Man könnte ihm das Leben aber auch mit sonstigen Aktionen ein bisschen schwerer machen, z.B. mit einem Besuch am nächsten Spiel seines ....." – "Oder gleich Zuhause;)" (S. 3). 3.9. Telefonische Kontakte mit F._____ 3.9.1. Im Mobiltelefon des Beschuldigten ist die Nummer ... unter dem Namen "Q." abgespeichert (Anhang zu Urk. 7, S. 10/32 und S. 12/51). Diese Num- mer ist auf F. registriert. Aus den SMS zwischen ihm und dem Beschuldig- ten geht hervor, dass beide Fussballfans sind. Beide halten einander vor, dass sie wegen Auslandreisen während der Fussballsaison Spiele verpasst hätten. Ein weiterer Berührungspunkt ist der Kampfsport. F._____ behauptet in einem SMS, der Trainer des Beschuldigten melde seine Schüler an Kämpfe an, wo man sie gewinnen lasse (Urk. 7, insbesondere Anhang S. 35 ff./51). Möglicherweise in diesem Zusammenhang fragt F._____ den Beschuldigten an, ob man eine Sit-
zung, an der beide offenbar regelmässig teilnehmen, auch um 19.30 Uhr begin- nen lassen könne (Urk. 7, Anhang S. 36/51). 3.9.2. Der Geschädigte G._____ (...) erhielt von der F._____ gehörenden Ruf- nummer ... in der Tatnacht um 0.11 Uhr zwei Anrufe, nahm das Telefon jedoch nicht ab (Urk. 2; Urk. 7 S. 3). Hierzu hat der Beschuldigte heute ausgesagt, er habe F._____ gefragt, warum seine Anrufnummer auf G.s Telefon erschienen sei. F. habe ihm er- zählt, er habe an diesem Tag den Flyer in Altstetten gesehen. Er habe es "lustig" gefunden und nicht glauben können, dass echte Telefonnummern auf den Flyern gestanden seien. Deshalb habe er dort angerufen, um das quasi zu testen. Als ein Klingelton gekommen sei, habe er gleich wieder aufgelegt (Prot. II S. 12). 3.10. Anwesenheit des Beschuldigten in Zürich-... am Tatmorgen 3.10.1. Die Staatsanwaltschaft liess rückwirkend die Telefondaten des Beschul- digten auswerten (Urk. 4). Daraus ergab sich, dass der Beschuldigte am Morgen des fraglichen tt. November 2011 über eine Antenne an der ...strasse ... in Zü- rich-... und über eine Antenne an der ...strasse ... in ... SMS verschickte oder empfing. Vor und nach dem Versand der SMS kommunizierte der Beschuldigte über eine Antenne an der ...strasse ... in Zürich-..., auf der anderen Seite des Zürcher ... (vgl. auch Urk. 47 S. 6). Die Vorinstanz liess ein Gutachten zur Frage erstellen, was sich aus diesen Daten über den Standort des Beschuldigten ablei- ten lasse (Urk. 47). Das Gutachten basiert auf Berechnungen des Bundesamtes für Kommunikation. Mobiltelefone sind so programmiert, dass sie eine Verbindung mit einem Mobilte- lefonnetz grundsätzlich über die Antenne aufbauen, welche die beste Verbindung erlaubt. In der Regel ist das die nächstgelegene Antenne. Es ist allerdings mög- lich, dass ein Gerät auf eine weiter entfernte Antenne ausweicht, weil die beste und naheliegendste Antenne mit anderen Gesprächen ausgelastet ist. In dicht be- siedelten Gebieten ist auch die Antennendichte hoch. Das Gebiet, in dem sich ein Nutzer befunden haben muss, lässt sich deshalb relativ eng eingrenzen.
3.10.2. Aus dem Gutachten ergibt sich, dass sich der Beschuldigte am tt. Novem- ber 2011 mindestens von 11.15 Uhr bis 11.58 Uhr in Zürich-... aufgehalten haben musste. Er musste sich in dieser Zeit bewegt haben, denn zwischen 11.18 Uhr und 11.55 Uhr, als er über die Antenne in ... SMS versandte oder empfing, muss- te er sich in einem anderen Gebiet aufgehalten haben als bei den SMS von 11.15 Uhr und 11.58 Uhr über die Antenne an der ...strasse in Zürich-.... Der schnelle Wechsel der Standorte legt nahe, dass er in dieser Zeit auch mit dem Auto oder in einem öffentlichen Verkehrsmittel unterwegs war: Um 11.55 Uhr lag der stadt- nächste Ort, an dem er sich befunden haben konnte, in ..., einige hundert Meter vor der Zürcher Stadtgrenze. Drei Minuten später musste er sich mindestens kurz vor der ..., eventuell auch bereits näher bei der Innenstadt befunden haben, und nochmals zwölf Minuten später war er auf der anderen Seeseite in der Nähe des Bahnhofs ... (Urk. 47 S. 6 und S. 9 ff.). Dass er den See mit einem Kursschiff überquert hätte, ist auszuschliessen. Direkte Verbindungen zwischen ... und dem ... gibt es überhaupt nicht, solche zwischen dem Hafen ... und ... nur während des Sommerhalbjahres. Während seines Aufenthalts in Zürich-... stand er in SMS-Kontakt mit den Num- mern ... und ... – mithin mit seiner Freundin P._____ und mit F._____ (vgl. Urk. 4 S. 1 und Urk. 47 S. 6). Das Gutachten bezeichnet es als "sehr unwahrscheinlich" und schliesst damit praktisch aus, dass sich der Beschuldigte auf der ... Seeseite befand und gleich- zeitig über eine Antenne auf der ... Seeseite SMS versandte oder umgekehrt (Urk. 47 S. 17). Vorbehalten bleibe die Möglichkeit, dass sich der Beschuldigte auf einem Boot befunden haben könnte (Urk. 47 S. 18). Diese Möglichkeit er- scheint an einem Novembermorgen allerdings eher theoretisch. Das Gutachten beweist, dass der Beschuldigte am Morgen vor der angeklagten Straftat in Zürich- ... unterwegs war und während dieser Zeit mit F._____ und seiner Freundin in SMS-Kontakt stand. Das vom Beschuldigten eingereichte "Timesheet studentische Projektmitarbeiter" (Urk. 53/1) vermag dies nicht zu widerlegen. Gemäss dieser Arbeitszeittabelle soll der Beschuldigte am 10. November 2011 von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr gearbeitet
haben. Die Tabelle ist allerdings von niemandem unterzeichnet, sie beruht auf Selbstdeklaration, und für den Arbeitgeber ist vor allem wichtig, dass die richtige Anzahl Arbeitsstunden aufgeschrieben wird, wohingegen Beginn und Ende der Arbeit nicht so wichtig sind. 3.11. Damit stehen folgende Indizien für die Täterschaft des Beschuldigten fest: − Der Beschuldigte hat – auch wochentags – Zugriff auf das Auto seines Vaters, mit welchem die Täter am Tatabend unterwegs waren. − Der Beschuldigte ist als Angehöriger des harten Kerns der "Boys Zü- rich", der wichtigsten Mitglieder der Südkurve, Teil jener Fankreise, die sich über die problematische Artikelserie des C._____ sehr empörten. − Der Beschuldigte ist ein Kollege von F., der in der Tatnacht G. zweimal angerufen hat. − Der Beschuldigte war am Morgen vor der angeklagten Tat in ... unter- wegs und stand dabei in SMS-Kontakt mit F._____ und seiner Freun- din. 3.12. Schluss von den Indizien auf den Anklagesachverhalt 3.12.1. Hauptanklage: Die Vorinstanz hat den Beschuldigten aufgrund dieser Indizien zu Recht als ver- dächtig eingestuft. Sie hat hernach aber ebenfalls zu Recht geprüft, ob für den Beschuldigten nicht doch auch günstigere Deutungen des Beweismaterials als die Hauptanklage ernsthaft in Frage kommen. Ihren sehr sorgfältigen Erwägungen hierzu kann dabei vollumfänglich gefolgt bzw. grundsätzlich auf sie verwiesen werden (Urk. 80 S. 15 f.). Teilweise zusammenfassend, teilweise ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Die Täter handelten wenige Tage nach Erscheinen des ersten Artikels der C._____-Serie über den "D._____trottel", die viele FCZ-Fans merklich erzürnte, weil sie einen der ihren an den Pranger gestellt und lächerlich gemacht sahen (vgl. oben E. 3.8.). Der Beschuldigte gehört zum harten Kern der erzürnten Fankreise. Für die Anwesenheit des Beschuldigten in ..., ... oder ... gibt
es allerdings keine Beweise, auch wenn die Handschrift der dortigen Taten (glei- che Art der Flyer) klar dieselbe ist wie diejenige der Täter in Zürich-... . Sodann muss der Beschuldigte nicht zwingend dabei gewesen sein, auch wenn die Täter das Auto seines Vaters benutzten. Er kann es ihnen auch ausgeliehen haben – z.B., weil er kurzfristig erkrankte und deshalb zu Hause blieb – oder weil er sich auch schlicht umentschied und sein Mitwirken auf die Autoausleihe beschränken wollte. Dies könnte auch erklären, warum mit dem Handy des Beschuldigten am Tatabend ab 19.02 Uhr bis anderntags um 11.04 Uhr nicht mehr kommuniziert wurde (vgl. Urk. 4 S. 1 – was die Polizei allerdings auch nicht gänzlich abwegig damit begründete, dass der Beschuldigte in dieser Zeitspanne z.B. mit P._____ und F._____ zusammen war und deswegen auch nicht mit ihnen telefonieren o- der SMS austauschen musste, Urk. 8 S. 4). Das Schweigen des Beschuldigten ändert hieran nichts – er kann die Aussage auch deshalb konsequent verweigert haben, weil er eben in geringerem Ausmass als angeklagt in die Sache verstrickt ist oder seine Kollegen nicht belasten will. Ob der Beschuldigte bei der fraglichen Aktion tatsächlich dabei war, bleibt somit unklar. Ebenso fehlen Beweise dafür, dass der Beschuldigte beim Entschluss zur angeklagten Straftat oder bei deren Planung eine massgebliche Rolle spielte. Nur dann müsste er sich das Handeln der Täter wie eigenes Handeln entgegenhalten lassen, selbst wenn er auf der fraglichen Autofahrt nicht dabei war. Aus diesen Gründen bestehen mit der Vo- rinstanz ernsthafte, unüberwindliche Zweifel an dem in der Hauptanklage behaup- teten Sachverhalt. Von diesen Vorwürfen ist der Beschuldigte deshalb freizuspre- chen. 3.12.2. Eventualanklage: Es kann hierzu im Grundsatz wiederum vorab auf die sorgfältigen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 80 S. 16 ff.). Die Täter waren mit dem Au- to des Vaters des Beschuldigten unterwegs, auf welches der Beschuldigte auch wochentags Zugriff hat. Der Beschuldigte gehört zum harten Kern jener Fankrei- se, die sich über die "D.trottel-Kampagne" sehr erzürnten. Er ist ein Kollege von F., von dessen Handy aus in der Tatnacht G._____ zweimal angerufen wurde. Und er war am Morgen vor der angeklagten Tat in Zürich-..., wo H._____
wohnt, unterwegs und stand dabei in SMS-Kontakt mit ebenjenem F._____ (vgl. auch oben E. 3.11.). Die Vorinstanz erwog, dass sich aufgrund der gesamten In- dizien nicht ernsthaft bezweifeln lasse, dass der Beschuldigte mindestens inso- weit in die Sache verstrickt sei, als dass er das Auto seines Vaters den unbekann- ten Tätern zur Verfügung gestellt habe, womit der äussere Sachverhalt der Even- tualanklage bewiesen sei. Auch müsse der Beschuldigte gewusst haben, dass die unbekannten Täter die Journalisten hätten einschüchtern wollen, womit auch der subjektive Sachverhalt teilweise bewiesen sei (Urk. 80 S. 17 f.). Diesem Schluss kann indessen nicht gefolgt werden. Zur heute vom Beschuldig- ten geäusserten Geschichte betreffend den Anruf von F._____ bei G._____ mit- ten in der Tatnacht ist zwar zu sagen, dass diese nicht sehr überzeugend ausge- fallen ist. Allerdings bedeutet dies nicht, dass F._____ dem Beschuldigten auf dessen Nachfrage die Sachlage nicht so geschildert haben kann. Wenn F._____ in die Angelegenheit verstrickt war, hatte er allen Grund, dies gegenüber dem Be- schuldigten nicht offenzulegen, sondern ihm stattdessen eine faule Ausrede auf- zutischen. Dies kann jedoch nicht dem Beschuldigten angelastet werden. Auch nicht völlig abwegig ist die heute abgegebene Erklärung des Beschuldigten für seine Anwesenheit am Mittag des Tattages in .... Er führte an, er wisse zwar nicht mehr genau, was er damals gemacht habe, aber er habe einen Kollegen, der in ... das KV gemacht habe. Mit diesem habe er sich oft irgendwo zwischen dem ... und ..., mithin auch in ..., zum Mittagessen getroffen. Er nehme an, dass er an jenem Mittag aus diesem Grund in ... gewesen sei (Prot. II S. 13). Dies zeigt auf, dass es für die Anwesenheit des Beschuldigten am Tatmittag in ... auch an- dere Erklärungen gibt als eine allfällige Rekognoszierung der Umgebung. Möglich ist sodann weiter, dass der Beschuldigte den Tätern zwar den Wagen seines Vaters auslieh, aber vom Zweck dieser Leihe erst im Nachhinein erfuhr. Es ist nicht undenkbar, dass Kollegen des Beschuldigten von diesem das Auto aus- liehen, ohne ihm zu sagen, wofür sie es tatsächlich verwenden würden – ganz nach dem Motto: "Je weniger Mitwisser, desto besser". Der Beschuldigte hätte diesfalls wohl deshalb bis heute geschwiegen, um die Täter nicht zu belasten. Für eine Verurteilung im Sinne der Eventualanklage müsste dem Beschuldigten aber
nachgewiesen werden können, vom Zweck der Autoleihe schon vorher gewusst zu haben. Es kommt schliesslich hinzu, dass schlicht zu wenige Fakten des vorliegenden Sachverhalts bekannt sind. Es ist nicht bekannt, wer neben dem Beschuldigten sonst noch beteiligt gewesen sein soll, und es ist auch unklar, wer die Personen in dem Auto an der ...strasse waren. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Kammer von der Unschuld des Beschuldigten zwar nicht überzeugt ist, dass die Beweislage für einen Schuldspruch im Sinne der Eventualanklage nicht aus- reicht. Der Beschuldigte ist deshalb auch von den Vorwürfen gemäss Eventualanklage freizusprechen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Beim diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenauf- stellung (Ziff. 6) zu bestätigen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr hat ausser Ansatz zu fallen, und die Kosten der Voruntersuchung und des gerichtlichen Ver- fahrens beider Instanzen, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario; Art. 428 Abs. 1 StPO). 4.2. Dem Beschuldigten sind für die erstandene Haft (19. Januar 2012, 6.05 Uhr, bis 3. Februar 2012, 10.40 Uhr) Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins seit 4. Februar 2012 als Schadenersatz (vgl. Urk. 97 S. 8, aber Prot. II S. 8, Frage 7 und entspre- chende Antwort) und Fr. 2'300.– zuzüglich 5 % Zins seit 26. Januar 2012 als Ge- nugtuung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 8. November 2013 hinsichtlich der Dispositivziffern 2
(Teilfreispruch) und 5 (keine Parteientschädigungen) in Rechtskraft erwach- sen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Er- kenntnis. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist der Gehilfenschaft zur mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Ziff. 6) wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 4. Das Honorar des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten für das Beru- fungsverfahren wird auf Fr. 3'200.– festgesetzt. 5. Die Kosten der Voruntersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 6. Dem Beschuldigten werden für die erstandene Haft Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins seit 4. Februar 2012 als Schadenersatz und Fr. 2'300.– zuzüglich 5 % Zins seit 26. Januar 2012 als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugespro- chen. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben) − den Vertreter der Privatkläger 1-5 zu deren Handen sowie in vollständiger Ausfertigung an
− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Vertreter der Privatkläger 1-5 zu deren Handen und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich − [das Zentrale Inkasso]. 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 20. Mai 2014
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Heuberger Golta