Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr. SB130516-O/U/gs
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Ruggli, Ersatz- oberrichterin lic. iur. Bertschi sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Mondgenast
Urteil vom 21. März 2014
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Staatsanwalt lic. iur. M. Wyss Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand etc. und Widerruf
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 11. September 2013 (DG130039)
Anklage Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 21. Juni 2013 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 27). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 SVG (qualifizierte Blutalkoholkonzentration) sowie − des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG. 2. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 11. November 2011 aus- gefällte Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie die mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Winterthur/Unterland vom 28. Februar 2012 ausgefällte Frei- heitsstrafe von 6 Monaten werden widerrufen. 3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafen bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe. Über die Anrechnung des bisher erfolgten Massnahmevollzuges wird bei Abschluss der Massnahme gemäss Ziffer 4 zu befinden sein. 4. Die mit Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 22. August 2012 ge- währte bedingte Entlassung aus der mit Urteil des Bezirksgerichts Win- terthur vom 11. November 2011 angeordneten stationären Massnahme im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StGB wird widerrufen. Der Beschuldigte wird in den Vollzug der stationären Massnahme rückversetzt und die heute ausgespro- chene Gesamtstrafe zu Gunsten dieser Massnahme aufgeschoben. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Massnahme sofort anzutre- ten wünscht. 5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'400.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 500.90 Auslagen Vorverfahren Fr. 5'283.40 amtliche Verteidigung Fr. 10'184.30 Total 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliess- lich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt, diejenigen der amtlichen Verteidigung indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Berufungsanträge a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 53 S. 1) 1. Der Beschuldigte sei des fahrlässigen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 SVG Satz 2 in Verbindung mit Art. 100 SVG schul- dig zu sprechen. 2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten als Gesamt- strafe zu bestrafen, welche Strafe zu vollziehen sei. 3. Dispositiv-Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils sei ohne den Zusatz: "Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Massnahme sofort anzutreten wünscht", als in Rechtskraft getreten zu bestätigen. 4. Die Verfahrenskosten des vorinstanzlichen Entscheides seien mit Ausnah- me der Kosten der amtlichen Verteidigung dem Beschuldigten aufzuerlegen, jedoch sofort definitiv abzuschreiben. 5. Die Verfahrenskosten des obergerichtlichen Verfahrens seien auf die Ge- richtskasse zu nehmen.
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 47, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Erwägungen: I. Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 11. September 2013 wurde der Beschuldigte wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand etc. unter Einbezug zweier widerrufener Strafen mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten als Gesamtstrafe bestraft, welche zugunsten der Rückversetzung in eine stationä- re Massnahme aufgeschoben wurde. Der Beschuldigte meldete mit Eingabe vom 13. September 2013 Berufung an (Urk. 34). Nach Erhalt des begründeten Urteils ging fristgerecht auch die Berufungserklärung ein (Urk. 44). Mittels Präsidialverfü- gung vom 19. Dezember 2013 wurde diese der Staatsanwaltschaft zugestellt (Urk. 45). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und bean- tragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 47). Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (S CHMID, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). Der Beschuldigte beantragte in seiner Berufungserklärung, das Dispositiv der Vorinstanz sei bezüglich der fahrlässigen Tatbegehung zu ergänzen, die Ge- samtstrafe sei zu reduzieren, der bisher erfolgte Massnahmevollzug sei an die Gesamtstrafe anzurechnen, die Vormerkung des sofortigen Massnahmeantritts sei aus dem Dispositiv zu entfernen und die Kosten seien definitiv abzuschreiben (Urk. 44). Damit ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur
vom 11. September 2013 bezüglich Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch be- treffend des Fahrens ohne Berechtigung) und 5 (Kostenfestsetzung) in Rechts- kraft erwachsen ist. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 14. März 2014, von welcher die Staatsanwaltschaft dispensiert wurde (Urk. 47), liess der Beschuldigte die ein- gangs erwähnten Anträge stellen. Beweisanträge wurden keine gestellt. II. 1. Der eingeklagte Sachverhalt ist in Übereinstimmung mit der Schluss- folgerung der Vorinstanz als rechtsgenügend erstellt zu betrachten und im Übri- gen vom Beschuldigten unbestritten geblieben. 2. Der Beschuldigte macht geltend, die Vorinstanz sei in Erwägung 3.3. des Urteils vom 11. September 2013 zutreffend von einer fahrlässigen Tatbege- hung ausgegangen, im Dispositiv sei dies jedoch nicht so wiedergegeben, wes- halb dadurch Bundesrecht verletzt worden sei. Art. 81 Abs. 4 lit. a StPO schreibe zwingend die Angabe über die angewendeten Gesetzesbestimmungen ins Dispo- sitiv vor, da nur dieses in Rechtskraft erwachse (Urk. 44 S. 2). Die Vorinstanz legte dem Beschuldigten in ihrer Begründung ein fahrlässi- ges Verhalten zur Last und fügte an, dass die fahrlässige Begehung des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 100 Ziff. 1 SVG ebenfalls strafbar sei, weshalb der Beschuldigte in diesem Sinne schuldig zu sprechen sei (Urk. 42 S. 7). Unter Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils wurde der Beschuldigte des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 aSVG schuldig ge- sprochen. Das Dispositiv bringt das Ergebnis des Entscheids, d.h. die Anordnung der im streitigen Fall geltenden Rechtsfolgen, zum Ausdruck. Im Falle einer Verurtei- lung sind diejenigen Strafbestimmungen anzugeben, welche Grundlage des Ur- teils bilden (S TOHNER, in: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 81 N 19 f.). Art. 100 Abs. 1 SVG äussert sich zur Straf-
barkeit der fahrlässigen Begehung der Delikte nach SVG, die stets gegeben sei, wo das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimme. Diese Regelung stellt jedoch selbst keine Strafbestimmung dar und ist deshalb nicht zwingend im Dis- positiv anzugeben (S CHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 1268 FN 160). Entgegen der Ansicht der Verteidigung genügt die alleinige Nennung von Art. 91 Abs. 1 aSVG den Anforde- rungen von Art. 81 Abs. 4 lit. a StPO, es spricht aber auch nichts dagegen, das Delikt zu konkretisieren. III. 1. Begeht der bedingt Entlassene während der Probezeit eine Straftat, so kann das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht nach Anhörung der Vollzugsbehörde die Rückversetzung anordnen (Art. 62a Abs. 1 lit. a StGB). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 42 S. 8), sind die Voraussetzungen für die Rückversetzung des Beschuldigten in den Massnahmevollzug nach Art. 62a Abs. 1 lit. a StGB erfüllt; dies blieb auch von der Verteidigung unbestritten. Der Beschuldigte ist somit in den Vollzug der stationären Massnahme gemäss Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 11. November 2011 zurückzuversetzen. 2. Sind auf Grund der neuen Straftat die Voraussetzungen für eine unbe- dingte Freiheitsstrafe erfüllt und trifft diese mit einer zu Gunsten der Massnahme aufgeschobenen Freiheitsstrafe zusammen, so spricht das Gericht in Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe aus (Art. 62a Abs. 2 StGB). Mit der Bildung einer Gesamtstrafe soll verhindert werden, dass sich verschiedene kurze Strafen ansammeln, deren kumulierter Vollzug nach einer bestimmten Zeit unter spezial- präventiven Gesichtspunkten fragwürdig sein kann. Das Gericht hat bei der Ge- samtstrafenbildung aus einer aus dem Massnahmevollzug resultierenden Rest- strafe und einer für neue Delikte auszusprechenden Freiheitsstrafe stets von der- jenigen Strafe als "Einsatzstrafe" auszugehen, die es für die während der Probe- zeit neu verübte Straftat nach den Strafzumessungsgrundsätzen von Art. 47 ff. StGB ausfällt. Die für die neuen Straftaten ausgefällte Freiheitsstrafe bildet als
Einsatzstrafe die Grundlage der Asperation. Das Gericht hat diese folglich mit Blick auf den Vorstrafenrest angemessen zu erhöhen (H EER, a.a.O., Art. 62a N 35; BGE 135 IV 146). Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 11. November 2011 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 28. Februar 2012 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Beide Strafen wurden zu Gunsten einer stationären Massnahme aufgeschoben. Mit Verfügung vom 22. August 2012 wurde der Beschuldigte per 30. August 2012 aus der Massnah- me bedingt entlassen, unter Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr (Urk. 14/5). Während der Probezeit verübte er die vorliegend zu beurteilenden Delikte. Aufgrund dieser einschlägigen Vorstrafen ist dem Beschuldigten eine schlechte Legalprognose zu stellen, weshalb für die neuen Delikte eine unbeding- te Freiheitsstrafe auszusprechen ist. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sind die Vorstrafen nicht zu widerrufen, da beide unbedingt ausgesprochen wurden (Art. 46 Abs. 1 StGB). Der vom 15. März 2012 (Eintritt ins Kantonsspital Winterthur) bis zum 30. August 2012 (bedingte Entlassung aus der ... Klinik) erfolgte Massnahmevoll- zug von 168 Tagen ist auf die genannten Vorstrafen, welche gesamthaft 16 Monate Freiheitsstrafe betragen, anzurechnen. Mit der sich daraus ergeben- den Reststrafe von rund 10 ½ Monaten sowie den zu beurteilenden neuen Delik- ten ist in Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe auszufällen, wobei da- bei die neuen Delikte die Einsatzstrafe bilden, welche mit dem Strafrest der Vor- strafen zu asperieren ist. Als neue Delikte sind das Fahren in fahrunfähigem Zustand bei qualifizierter Blutalkoholkonzentration nach Art. 91 Abs. 1 aSVG und das Fahren ohne Berech- tigung nach Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG zu beurteilen. Beide werden mit einer Frei- heitsstrafe von bis drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft. Vorliegend ist vom Fahren in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 aSVG als schwers- tem Delikt auszugehen, auch wenn dieses fahrlässig begangen wurde. Der or- dentliche Strafrahmen ist trotz Vorliegens allfälliger Strafschärfungs- und Strafmil-
derungsgründe nur zu erweitern, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu mild erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusam- mentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden wi- derspräche (Art. 48, Art. 48a, Art. 49 Abs. 1, Art. 19 Abs. 2, Art. 22 Abs. 1 StGB; BGE 136 IV 55 Erw. 5.8; Urteil des Bundesgerichts vom 30. Januar 2012, 6B_475/2011, Erw. 1.4.4). Das Gericht ist indessen verpflichtet, Strafschärfungs- gründe zumindest straferhöhend und Strafmilderungsgründe zumindest strafmin- dernd im Rahmen des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen (BGE 116 IV 300 Erw. 2.a). Aussergewöhnliche Umstände, welche zum Verlassen des or- dentlichen Strafrahmens führen würden, liegen vorliegend keine vor. Aufgrund der Deliktsmehrheit ist die Strafe innerhalb des Strafrahmens angemessen zu erhö- hen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das geschützte Rechtsgut von Art. 91 aSVG ist die Sicherheit im Strassen- verkehr. Die Fahrt des Beschuldigten in stark alkoholisiertem Zustand erfolgte an einem Samstagnachmittag um ca. 14.30 Uhr und sollte innerorts durch Strassen mit vielen Kreuzungen führen (Urk. 1; Urk. 53 S. 5). An diesem Wochentag befin- den sich zu dieser Tageszeit relativ viele Verkehrsteilnehmer auf der Strasse, welche durch das Verhalten des Beschuldigten erheblich gefährdet wurden; aller- dings war die zu fahren beabsichtigte Strecke kurz. Für die Fahrt des Beschuldig- ten gab es jedoch keinen wichtigen Grund. Er wollte einen bestellten Rasenmäher abholen, welchen er auch später oder durch Bekannte hätte abholen lassen kön- nen. Das objektive Tatverschulden wiegt keinesfalls leicht. In subjektiver Hinsicht lässt sich zwar nicht vorsätzliches Verhalten nachwei- sen. Wer aber, wie der Beschuldigte, in der Nacht zuvor weit über einen Liter Rotwein trinkt und dann am nächsten Tag fährt, handelt zumindest grobfahrlässig. Die Blutalkoholkonzentration des Beschuldigten bei Tatbegehung betrug zwi- schen 1,51 Promille und 1,90 Promille, wobei hinsichtlich der Frage der Schuldfä- higkeit zu seinen Gunsten vom festgestellten Maximalwert auszugehen ist
(Urk. 11). Gemäss Rechtsprechung liegt bei einer Blutalkoholkonzentration von unter 2 Promille in der Regel keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit vor (BGE 122 IV 49; vgl. auch P HILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsge- setz, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 91 N 24). Beim Beschuldigten ist jedoch zusätz- lich zu berücksichtigen, dass er langjähriger Alkoholiker ist, weshalb ihm eine leichte Verminderung der Schuldfähigkeit zuzubilligen ist. Hinzu kommt, dass er sich im Zeitpunkt der Trunkenheitsfahrt in einer sehr schwierigen persönlichen Si- tuation befand (Prot. II S. 14). Das objektive Tatverschulden wird durch das sub- jektive Tatverschulden leicht relativiert. Insgesamt wiegt das Verschulden des Beschuldigten nicht mehr leicht, wes- halb eine hypothetische Einsatzstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe als ange- messen erscheint. Zu den Täterkomponenten kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 44 S. 11 f.). Leicht strafmindernd sind die schwie- rige Kindheit, das Vorleben aufgrund der bestehenden Alkoholproblematik und deren Zusammenhang mit den vorliegenden Taten zu berücksichtigen sowie die Einsicht des Beschuldigten in das Unrecht seiner Tat (Prot. II S. 16). Eine beson- dere Strafempfindlichkeit liegt dagegen nicht vor. Stark straferhöhend fallen dem- gegenüber die einschlägigen Vorstrafen aus den Jahren 2011 und 2012 ins Ge- wicht (Urk. 23/2), ebenso das Delinquieren während laufender Probezeit nach der bedingten Entlassung aus dem Massnahmenvollzug. Ausserdem weist der Be- schuldigte einen stark getrübten automobilistischen Leumund auf. Die Straferhöhungsgründe überwiegen deutlich und führen zu einer Anhe- bung der Einsatzstrafe für das Fahren in fahrunfähigem Zustand auf 6 Monate. Als zweites Delikt ist das Fahren ohne Berechtigung nach Art. 95 Ziff. 1 lit. b SVG zu sanktionieren. Auch bei diesem Tatbestand geht es um die Sicherheit im Strassenverkehr; bezüglich der Gefährdung kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Der Beschuldigte war sich des Fahrverbots bewusst, wobei aufgrund seiner einschlägigen Vorstrafen (Urk. 23/2) von einer erheblichen Un-
einsichtigkeit auszugehen ist. Bei diesem Delikt ist dem Beschuldigten ebenfalls krankheitsbedingt eine leichte Verminderung der Schuldfähigkeit zuzubilligen. Aus der Täterkomponente ergeben sich für diese Tat keine neuen Aspekte. Das Geständnis des Beschuldigten ist nur marginal Strafmindernd zu berücksich- tigen, da der Nachweis ohnehin hätte erbracht werden können. Straferhöhend fal- len auch hier die beiden einschlägigen Vorstrafen ins Gewicht. Die hypothetische Einsatzstrafe für das Fahren in fahrunfähigem Zustand ist aufgrund des Zusatzdelikts unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ge- mäss Art. 49 Abs. 1 StGB um 2 Monate auf 8 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. In Anwendung von Art. 62a Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 49 StGB ist diese verschuldensangemessene Strafe mit Blick auf den Vorstrafenrest von 10 ½ Monaten nochmals angemessen zu asperieren, weshalb die Gesamtstrafe auf 16 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen wäre. 3. Nachdem die Staatsanwaltschaft auf ein Rechtsmittel verzichtet hat, untersagt es das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO), das vo- rinstanzliche Urteil zum Nachteil des Beschuldigten abzuändern. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten unter Einbezug der widerrufenen Strafen – was nicht richtig ist – mit einer Gesamtstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe. Um die ausge- fällten Strafen zu vergleichen, ist die Gesamtstrafe von 16 Monaten Freiheitsstra- fe der (unrichtigen) Bemessungsart der Vorinstanz anzugleichen, weshalb der Strafanteil von 5 ½ Monaten für die neuen Delikte (16 Monate minus 10 ½ Monate Vorstrafenrest) wieder hinzuzurechnen ist. Dadurch resultiert eine Gesamtstrafe von 21 ½ Monaten und es zeigt sich, dass die von der Vorinstanz ausgefällte Ge- samtstrafe milder ist. Aufgrund des Verschlechterungsverbots ist der Beschuldigte deshalb mit einer Gesamtstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. 4. Die Rückversetzung in eine Massnahme nach Art. 62a StGB geht einer zugleich ausgesprochenen Gesamtstrafe voraus (Art. 57 Abs. 2 StGB), weshalb die Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu Gunsten der Rückversetzung in die statio- näre Massnahme aufzuschieben ist.
tragt, diese Kosten seien infolge Uneinbringlichkeit definitiv abzuschreiben (Urk. 32/2 S. 8). Weiter moniert er, die Vorinstanz habe sich nicht einmal ansatz- weise mit diesem Antrag auseinandergesetzt, weshalb sein rechtliches Gehör ver- letzt worden sei (Urk. 53 S. 12). Gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sind die Kosten dem verurteilten Beschul- digten aufzuerlegen. Zurzeit sind die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten knapp; er wird von den Sozialen Diensten der Stadt Winterthur monatlich mit Fr. 1'986.– unterstützt, wobei die Krankenkassenprämien zusätzlich direkt bezahlt werden. Für seine 50 % Arbeitstätigkeit beim von der Stadt Winterthur betriebe- nen "D._____" erhält er zudem monatlich Fr. 300.–. Unterstützungspflichten hat er keine. Er wohnt im Haus seiner Mutter, wofür er monatlich Fr. 1'000.– für die Mie- te überweist (Prot. II S. 11 f.; Urk. 48). Eine Verbesserung seiner finanziellen Leis- tungsfähigkeit nach erfolgreichem Abschluss der Massnahme ist jedoch keines- wegs ausgeschlossen. So führte der Beschuldigte in der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung aus, er denke, dass er wieder eine vernünftige Anstellung finden werde, weil er auf seinem Job nicht ganz schlecht sei (Prot. I S. 14). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte er, weiterhin ein normales Anstellungsverhält- nis im ersten Arbeitsmarkt zu suchen, wobei er bei den Bewerbungen Hilfe erhalte (Prot. II S. 13). Eine Stundung oder ein Erlass der Verfahrenskosten gestützt auf Art. 425 StPO bereits im heutigen Zeitpunkt erscheint daher als nicht angezeigt. Dies kann auch noch später, im Rahmen der Urteilsvollstreckung, von der Voll- zugsbehörde gewährt werden. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 6) ist deshalb zu bestäti- gen. 2. Berufungsverfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte un- terliegt grösstenteils mit seiner Berufung. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens, ohne diejenigen der amtlichen Verteidigung, somit dem Be- schuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Beru-
fungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rück- zahlungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 11. September 2013 bezüglich Dispositivziffern 1 (Schuldspruch betreffend des Fahrens ohne Berechtigung) sowie 5 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des (fahrlässigen) Fahrens in fahrun- fähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 aSVG (qualifizierte Blutalko- holkonzentration). 2. Der Beschuldigte wird in den Vollzug der stationären Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB gemäss Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 11. No- vember 2011 rückversetzt. 3. Der Beschuldigte wird mit 18 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe im Sinne von Art. 62a Abs. 2 StGB bestraft. 4. Diese Gesamtstrafe wird zum Zweck des Massnahmevollzugs aufgescho- ben. 5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziffer 6) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'330.30 amtliche Verteidigung.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 21. März 2014
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw Mondgenast