Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB130464-O/U/cs
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Burger, Präsident, und lic. iur. Spiess, Ersatzoberrichter lic. iur. Ernst sowie der Gerichtsschreiber Dr. Bruggmann
Urteil vom 11. März 2014
in Sachen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Bebié Anklägerin, Erstberufungsklägerin und Anschlussberufungsklägerin
gegen
A._____, Beschuldigter, Zweitberufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Raub etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 2. Juli 2013 (DG130137)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 30. April 2013 (Urk. HD 28) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − des Raubs zum Nachteil von B._____ im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB, − der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Vom Vorwurf des Raubs zum Nachteil von C., D. und E._____ wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 23 Tage durch Haft erstanden sind, und einer Busse von Fr. 100.–. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag. 6. Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatkläger C., E. und D._____ werden abgewiesen. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 1'500.– zu- züglich 5 % Zins ab 7. Mai 2011 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden zu 1/2 auf die Gerichtskasse genommen und zu 1/2 dem Beschuldigten aufer- legt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 1/2 definitiv und zu 1/2 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung des dem Beschuldigten auferlegten Teils erfolgt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Pri- vatklägers B._____ werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Berufungsanträge: A) Der Verteidigerin des Beschuldigten (Urk. 66 S. 1) 1. Es sei vorab davon Vormerk zu nehmen, dass die Verurteilung des Be- schuldigten wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sin- ne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG und die Bestrafung mit einer Busse von Fr. 100.– in Rechtskraft erwachsen ist.
Erwägungen: I. 1. a) Dem Beschuldigten wird in Ziff. 1 der Anklage zur Last gelegt, am frü- hen Morgen des 20. März 2011 zusammen mit mehreren unbekannten Mittätern die Geschädigten C., D. und E._____ ausgeraubt zu haben. Dabei habe er zunächst von D._____ dessen Jacke und Portemonnaie verlangt. Er habe ihm einen Schlag ins Gesicht versetzt und ihn sodann zusammen mit Mittätern mehrmals gegen den Oberkörper geschlagen bzw. getreten. Schliesslich habe er C._____ mit einer Wodkaflasche auf den Kopf geschlagen und ihm dabei eine Rissquetschwunde an der Stirn zugefügt. Ausserdem hätten der Beschuldigte und ein Mittäter dem Geschädigten gedroht, ihn zu töten, wenn er sein Geld nicht her- gebe. C._____ habe schliesslich seinen Widerstand aufgegeben und dem Be- schuldigten Fr. 80.– ausgehändigt. Den Geschädigten D._____ und E._____ hät- ten Mittäter des Beschuldigten Schläge versetzt bzw. mit einem Messer gedroht und ihnen ebenfalls die Barschaft abgenommen. b) In Ziff. 2 der Anklage wird dem Beschuldigten ein weiterer Raub vorge- worfen. Am 7. Mai 2011 sei er um ca. 01.30 Uhr an der G.-Strasse in Zü- rich-... von hinten an den Geschädigten B. herangetreten, habe ihm einen Gegenstand – mutmasslich eine Pistole – gegen den Rücken gedrückt und das Portemonnaie des Geschädigten gefordert. Der Geschädigte habe zunächst ge- glaubt, ein Kollege mache einen Scherz, und gesagt: "Mach kän Seich!" Der Be- schuldigte habe ihm entgegnet: "Häsch es nöd verstande, suscht knall Di ab!" Der Geschädigte habe daraufhin gesagt, er werde die Hände hochheben, und der Be- schuldigte könne das Portemonnaie aus der linken Innentasche seiner Jacke nehmen. Der Beschuldigte habe dies getan und sei mit dem Portemonnaie samt ca. Fr. 1'800.– in bar, Ausweisen etc. geflüchtet. c) Ziff. 3 der Anklage schliesslich betrifft den einmaligen Konsum von Mari- huana im Oktober oder anfangs November 2011.
II. a) Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Übertretung des BetmG (in Ziff. 1), der dafür ausgefällten Busse (in Ziff. 3) bzw. der Ersatzfreiheitsstrafe (Ziff. 5) und der Abweisung der Zivilforderungen der Geschädigten C., E. und D._____ (Ziff. 6) blieb das vorinstanzliche Urteil unangefochten. Es ist demnach insoweit in Rechtskraft erwachsen (Art. 402 StPO), was vorab in einem Beschluss festzustellen ist.
b) Ausserdem ist davon Vormerk zu nehmen, dass die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ihre selbständige Berufung zurückgezogen hat (Urk. 55).
III. 1. a) Der Beschuldigte bestritt in der Untersuchung (HD 5/1, 5/5 und 5/6), vor Bezirksgericht (Urk. 36 S. 5/6) und auch heute (Prot. II S. 10) jegliche Beteili- gung an der Raubtat vom 20. März 2011. Die Anklage stützt sich in diesem Punkt ausschliesslich auf die Aussagen der drei Geschädigten C., E. und D.. Diese schilderten den Tathergang in der polizeilichen Befragung und – geraume Zeit später, mit dadurch zwanglos erklärbaren Gedächtnislücken – bei der Staatsanwaltschaft im wesentlichen übereinstimmend. Sie seien auf dem Weg in den Club "H." gewesen, als sich ihnen eine Gruppe von Jugendlichen in den Weg gestellt habe. Einer davon habe gesagt, ihm sei kalt, und habe ihre Ja- cken verlangt. Dann seien sie sofort von mehreren Personen tätlich angegriffen und aufgefordert worden, ihr Geld herzugeben. Ein Täter habe C._____ zuerst die Faust ins Gesicht und dann eine noch teilweise gefüllte Wodka-Flasche über den Kopf geschlagen. Ein anderer habe E._____ mit einem Messer bedroht, und ein dritter habe D._____ geschlagen. Die Geschädigten hätten ihr Bargeld herausge- geben, und die Räuber seien damit weggerannt (C.: HD 7/1 S. 3, HD 7/4 S. 3 ff.; D.: HD 8/1 S. 3, HD 8/3 S. 3 ff.; E.: HD 9/1 S. 3, HD 9/4 S. 3- 5). Aufgrund dieser Aussagen und der fotografisch (HD 13/1) sowie mit Arztbe- richten (HD 13/2, 13/5 und 13/6) dokumentierten Kopfverletzung des Geschädig- ten C. kann ohne Weiteres als erstellt gelten, dass sich der Raubüberfall so ereignete. b) aa) Der Geschädigte C._____ beschrieb den Mann, der seine Jacke ver- langt, ihm einen Faustschlag versetzt und ihn mit der Flasche auf den Kopf ge- schlagen hatte, wie folgt: Männlich, Hautfarbe weiss mit dünklerem Teint, 18-19 Jahre alt, 170-172 cm gross, feste Statur, arabischer oder türkischer Typ, gepfleg- te Erscheinung mit Dreitagebart, kreiselförmige Kopfform, volle schwarze Haare mit viel Gel leicht nach hinten gekämmt, braune Augen, dichte schwarze Augen-
brauen. Der Täter spreche Zürcherdialekt mit Slangeinfluss und habe eher dunkle Bluejeans, eine schwarze Jacke und einen weiss-schwarzen "Arafat-Schal" ge- tragen. Er, C., würde ihn mit Bestimmtheit wieder erkennen (HD 7/1 S. 6). bb) Der Geschädigte D. erwähnte einen "Täter A", der zu Beginn des Raubüberfalls gesagt hatte, dass ihm kalt sei, einen "Täter B", der ihn, D., geschlagen und bestohlen hatte, und einen "Täter C", der E. ausgeraubt hatte (HD 8/1 S. 3). Von den drei Männern waren die beiden Letztgenannten mit D._____ bzw. E._____ beschäftigt und kommt somit nur A für den Angriff auf C._____ in Frage. Dazu passt C.s Aussage, dass "sein" Angreifer derjenige gewesen sei, der gesagt habe, ihm sei kalt (HD 7/1 S. 3). D. beschrieb die- sen Mann allerdings etwas anders (HD 8/1 S. 5) als C.. Insbesondere sprach er von einer "normalen" Statur und erwähnte, dass Täter A eventuell ein "Schweizertyp" sei. Weitgehend übereinstimmend sind die Signalemente bezüg- lich der Körpergrösse (D.: ca. 173 cm), des (mindestens) Dreitagebartes, des dunklen, vollen Haares und der Kleidung (dunkle Bluejeans, schwarze Ja- cke). D._____ war sich nicht sicher, ob er den fraglichen Mann wieder erkennen würde (a.a.O., S. 6). Er gab überdies an, dass "ein grosser, korpulenter Täter" C._____ die Flasche über den Kopf geschlagen habe (a.a.O., S. 3), was mit sei- ner Beschreibung des Täters A ("normale Statur", ca. 173 cm gross) nicht zu- sammenpasst, aber auf den Beschuldigten durchaus zutrifft. cc) E._____ bezeichnete den Mann, der als erster C._____ einen Faust- schlag ins Gesicht versetzt hatte, ebenfalls als Täter A (HD 9/1 S. 3). Nach seiner Erinnerung war dieser etwa 18 Jahre alt, ca. 165 cm gross, rasiert und von "ro- buster" Statur, d.h. eher übergewichtig. Er beschrieb ihn überdies als "Jugosla- wen-Typ", gab an, der Mann habe keine Jacke getragen, und stellte in Aussicht, ihn eventuell wieder erkennen zu können (HD 9/1 S. 5/6). c) aa) Am 8. bzw. 15. April 2011 wurde den drei Geschädigten eine Auswahl von 120 Fotos junger Männer vorgelegt, von denen der Beschuldigte (Nr. 3 auf dem Bogen FB-ID 0372) als einziger einen Bart trug.
bb) C._____ bestätigte zunächst das von ihm in der ersten Befragung ange- gebene Signalement des Mannes, der ihn mit der Schnapsflasche geschlagen hatte, als richtig und bezeichnete sodann nach Vorlage der Fotoauswahl den Be- schuldigten als Täter. Er führte dazu aus, dass dieser vom Aussehen her passe. Er könne es aber nicht hundertprozentig sagen, zumal es schon eine Weile her sei und er auch noch etwas "unter Schock" gewesen sei (HD 7/2 S. 2/3). cc) D._____ blieb ebenfalls bei seiner früher abgegebenen Beschreibung des von ihm als "Täter A" bezeichneten Mannes. Er bezifferte die Wahrschein- lichkeit, dass er diesen wieder erkennen würde, mit 70 %. Auf Vorlage der Foto- auswahl bezeichnete er ebenfalls den Beschuldigten, aber auch noch einen wei- teren Mann (Nr. 7 auf dem Bogen FB-ID 0374) als möglichen Täter A. Er sei aber diesbezüglich unsicher (HD 8/2 S. 2/3). Anders als in der ersten Befragung ver- mochte D._____ nun klar zu sagen, dass Täter A C._____ mit der Schnapsfla- sche geschlagen habe (a.a.O., S. 4). dd) E._____ bestätigte seine frühere Beschreibung des "Täters A" als richtig und führte aus, dass dieser Mann C._____ angegriffen und ihm die Wodka- Flasche über den Kopf geschlagen habe. Auch E._____ nannte nach Durchsicht der Fotobogen spontan den Beschuldigten als mutmasslichen Täter. Er sei dabei aber unsicher. Auf Nachfrage fügte er hinzu: "Bei Täter A bin ich aufgrund des Fo- tos sicher, wie ich ihn erlebt habe. Ausser der Bart passt nicht" (HD 9/2 S. 3). Schon in der ersten, tatzeitnahen Befragung hatte E._____ als einziger der Ge- schädigten den fraglichen Täter nicht als Träger eines (mindestens Dreitage-) Bartes bezeichnet. d) aa) Lebendwahlkonfrontationen wurden erst am 5. Oktober 2011 durch- geführt. Dabei wurden die drei Geschädigten mit fünf Personen konfrontiert, von denen wiederum einzig der Beschuldigte einen Bart trug (HD 12/6, 12/8 und 12/10). bb) Der Geschädigte D._____ erklärte, dass er niemanden wieder erkenne (HD 12/4).
cc) C._____ gab in der an die Konfrontation anschliessenden polizeilichen Einvernahme zu Protokoll, dass er die Person mit der Nr. 5 (d.h. den Beschuldig- ten) wieder erkannt habe. Er habe ihn von der Körperstatur her und vor allem an der Gesichtsform sowie aufgrund des Bartes wieder erkannt. Auf die Frage, wie sicher er bei dieser Täteridentifikation sei, antwortete C.: "Zwischen 90- 80 %. Ich bin mir eigentlich schon ziemlich sicher. Hundertprozentig habe ich ihn nicht erkannt, weil es schon lange her ist. Ich möchte niemanden falsch bezeich- nen." In der Wartezeit zwischen der Konfrontation und der Einvernahme habe er überlegt, und dabei sei ihm immer klarer geworden, dass die Person Nr. 5 einer der Täter gewesen sei. Es sei schon länger her, und diese Person habe nun kür- zere Haare als der Täter damals (beim Raubüberfall). Dies habe ihn bei der Kon- frontation ein bisschen irritiert. Er sei sich aber schon sicher, dass die Person Nr. 5 einer der Täter sei, und zwar derjenige, der zu Beginn Geld und Jacke ver- langt habe, dann immer bei ihm, C., gewesen sei und ihn auch mit der Fla- sche geschlagen habe (HD 7/3 S. 3). dd) E._____ gab im Anschluss an die Konfrontation an, die Nr. 2, d.h. den Beschuldigten, als Täter aufgrund von Postur, Gesicht und Bart wieder erkannt zu haben. Er sei zu 90-95 % sicher, dass der Beschuldigte einer der Räuber gewe- sen sei. Er habe gesehen, wie dieser C._____ die halbvolle "Trojka"-Flasche quer über die Stirne geschlagen habe (HD 9/3 S. 3). e) Zur staatsanwaltlichen Einvernahme der drei Geschädigten kam es erst 1 ½ Jahre nach der Tat. C._____ führte aus, dass einer der Täter, "vermutlich der heute anwesende Beschuldigte", von ihm Jacke und Portemonnaie verlangt habe (HD 7/4 S. 3). Anschliessend wurde C._____ einlässlich zum Tathergang befragt, nicht aber zur Frage, wie sicher er den Beschuldigten als Täter wieder erkannt hatte. Er führte aus, dass er selbst 185 cm gross sei. Der Täter sei glaublich et- was kleiner gewesen, vom Gesicht und der Art her südländisch oder "südostlän- disch" und ausserdem ein ziemlicher "Fetzen", ein "Mocken", ein "Bär" (a.a.O., S. 9). D._____ gab zwar – im Widerspruch zu seinen Aussagen anlässlich der Lebendwahlkonfrontation – zu Protokoll, dass der anwesende Beschuldigte derje- nige gewesen sei, der C._____ angegriffen habe, sagte aber auch aus, dass er
nicht richtig mitbekommen habe, was mit C._____ (C.) und "dessen" Täter geschehen sei (HD 8/3 S. 4). Der Täter mit der Flasche sei sicher so gross wie C. gewesen, also 180 bis 185 cm, und glaublich auch "ziemlich breit" (a.a.O., S. 8). E._____ schliesslich wurde ebenfalls im Detail zum Tathergang einvernommen. Bezüglich des Täters, der C._____ mit der Flasche geschlagen hatte, erinnerte er sich allerdings nur noch, dass dieser "etwas fester" gewesen sei und einen Dreitagebart getragen hatte (HD 9/4 S. 9). Letzteres erstaunt, weil E._____ diesen Täter anfänglich als bartlos beschrieben hatte. Möglicherweise vermischten sich hier – lange Zeit nach dem Raub – eigene Wahrnehmung und von den Mitgeschädigten Gehörtes. Zur Frage, mit welcher Gewissheit er den Be- schuldigten anlässlich der Konfrontation als Täter wieder erkannt habe, wurde E._____ nicht befragt. Insgesamt brachten die staatsanwaltlichen Einvernahmen kaum neue Erkenntnisse. f) Die vorinstanzliche Kritik an der ungeschickten Auswahl der Fotos für die Wahlbildkonfrontation (Urk. 53 S. 26/27) ist berechtigt. Nicht minder ungeschickt war überdies die Auswahl der Vergleichspersonen für die Lebendwahlkonfrontati- on. Dass die Geschädigten davon ausgingen, auf den Fotos zumindest überwie- gend Straftäter vor sich zu haben, mag durchaus ebenfalls zutreffen. Wieso sie aber deswegen geneigt sein sollten, unbedingt jemanden zu identifizieren, ist nicht nachvollziehbar. Die Protokolle ihrer Einvernahmen zeigen im Gegenteil, dass sie sehr zurückhaltend aussagten. Wieso man sie hätte darauf hinweisen müssen, dass die Fotoauswahl möglicherweise keinen der Täter enthält, leuchtet nicht ein. Das war unter den gegebenen Umständen auch ohne solchen Hinweis für jeden normal intelligenten Menschen klar. Nicht überzeugend ist schliesslich das Argument, die Privatkläger seien zufolge des (zugegebenen) Konsums von Cannabis möglicherweise in der Erinnerungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen. Cannabis kann zwar Störungen des Kurzzeitgedächtnisses bewirken (vgl. dazu etwa www.hanfverband.de), doch wäre dann die Erinnerung eben weg und wären die Geschädigten nicht in der Lage, unabhängig voneinander auf einer grossen Fotoauswahl dieselbe Person als Täter wieder zu erkennen.
g) Im Sinne eines Zwischenfazits kann festgehalten werden, dass zwar die wenige Tage nach der Tat abgegebenen Täterbeschreibungen der drei Geschä- digten recht unterschiedlich ausfielen und auf den Beschuldigten nur teilweise zu- treffen. Alle drei bezeichneten aber auf Vorhalt einer Auswahl von immerhin 120 Fotos unabhängig voneinander spontan den Beschuldigten als mutmasslichen Täter. C._____ sagte aus, dass der Beschuldigte "vom Aussehen her passe". Dass er anfügte, er könne ihn "nicht hundertprozentig" identifizieren, schmälert die Qualität seiner Täteridentifikation kaum, zumal er auch später sichtlich bemüht war, ja keinen Unschuldigen zu belasten ("Ich möchte niemanden falsch bezeich- nen"; HD 7/3 S. 3). Dass keines der weiteren 119 Bilder einen Bartträger zeigt, muss als ermittlungstechnisch ungeschickt bezeichnet werden. Dies fällt aber nicht stark ins Gewicht, zumal der Beschuldigte auf den Fotobogen auch von E._____ wieder erkannt wurde, obwohl dieser den fraglichen Täter zunächst als rasiert beschrieben hatte. Er erklärte nun, aufgrund des Fotos sicher zu sein – nur der Bart passe nicht. Was den Bart betrifft, bleibt anzumerken, dass der Beschul- digte diesen nur unterhalb des Kinns und auf der hinteren Seite beider Wangen wachsen lässt, die Gesichtspartie um den Mund herum hingegen rasiert (FB-ID 0372 Nr. 3 in HD 7/2, HD 12/6, 12/8 und 12/10, HD 23/15 S. 1). Je nach den herr- schenden Lichtverhältnissen ist nicht auf den ersten Blick erkennbar, ob es sich wirklich um einen Bart oder bloss um einen Schatten handelt. Dass einer der Ge- schädigten zunächst angab, der fragliche Täter sei rasiert gewesen, während die beiden anderen einen "Dreitagebart" feststellten, erstaunt somit nicht. Mit einer erheblichen Unsicherheit behaftet war einzig die Täteridentifikation seitens von D., bezeichnete doch dieser zwar (und immerhin) ebenfalls den Beschuldig- ten, daneben aber auch noch eine weitere Person als möglichen Täter. Er ver- mochte den Beschuldigten denn auch bei der Lebendwahlkonfrontation nicht mehr zu identifizieren. C. und E._____ hingegen blieben dabei, den Be- schuldigten "vom Aussehen her" bzw. "aufgrund von Postur, Gesicht und Bart" wieder erkannt zu haben. Sie gaben zwar an, diesbezüglich nur (aber immerhin) zu 80-90 % bzw. zu 90-95 % sicher zu sein. Beide bestätigten jedoch, dass der fragliche Täter derjenige mit der Wodkaflasche gewesen sei. Dass sie unabhän- gig voneinander nahezu sicher waren, den Beschuldigten als Täter wieder zu er-
kennen, und ihm zudem dieselbe Rolle beim Überfall zuschrieben, macht ihn dringend tatverdächtig. Ein rechtsgenügender Schuldbeweis liegt aber damit noch nicht vor, weil die zwar unwahrscheinliche, aber doch nicht bloss ganz theoreti- sche Möglichkeit verbleibt, dass nicht der Beschuldigte am Raub beteiligt war, sondern ein unbekannter Dritter, der ihm zum Verwechseln ähnlich ist. h) aa) Hinzu tritt nun allerdings die Tatsache, dass die Geschädigten D._____ und E._____ auf der Fotoauswahl unabhängig voneinander noch einen zweiten Jugendlichen als Täter wieder erkannten, nämlich die Nr. 3 auf dem Fo- tobogen ID 0361. Dabei handelt es sich um I._____ (vgl. HD 2 S. 4). D._____ gab an, diesbezüglich "ganz sicher" zu sein (HD 8/2 S. 3). E._____ identifizierte I._____ ebenfalls "ganz sicher" als den Mann, der ihn mit einem Messer bedroht hatte (HD 9/2 S. 2/3). Bei I._____ handelt es sich um den jüngeren Bruder von J., eines Kollegen des Beschuldigten. Der Beschuldigte bestätigte, ihn zu kennen, machte aber geltend, nicht mit "so jungen Typen" zu verkehren. Auf den Vorhalt des einvernehmenden Polizeibeamten, er selber habe ihn schon in Be- gleitung von I. gesehen, gab der Beschuldigte dies zu, wandte aber ein, sie seien damals bloss zusammen auf dem Weg zu I.s älterem Bruder gewe- sen (HD 5/1 S. 2). Auch bei der Staatsanwaltschaft bestätigte der Beschuldigte, I. zu kennen. Dies sei aber "nicht seine Altersklasse", und er verkehre nicht mit "diesen Leuten" (HD 5/6 S. 3). I._____ selber bestritt ebenfalls, am Raubüber- fall vom 20. März 2011 beteiligt gewesen zu sein. Er behauptete zunächst, er sei nach seiner Entlassung aus der Haft (im Zusammenhang mit anderen Raubtaten) sogleich zu seiner Pflegefamilie in den Kanton Thurgau gegangen (HD 6/1 S. 2). Als eine Rückfrage bei der Pflegefamilie ergab, dass dies nicht stimmte, gab er neu an, er habe noch eine Nacht – die Tatnacht – bei seinem Vater verbracht (HD 6/2 S. 1, so auch beigezogene Akten der Jugendanwaltschaft Zürich, Urk. 65/2 S. 6, Urk. 65/3 S. 3). Gemäss dem Polizeirapport vom 6. Juli 2011 bestätigte K._____ gegenüber der Polizei, dass sein Sohn einmal bei ihm übernachtet habe, nachdem er aus dem Gefängnis gekommen sei. Er sei auch sicher, dass dieser die Wohnung während jener Nacht nicht verlassen habe, denn sonst hätte er mit ihm, dem Vater, Probleme bekommen (HD 3 S. 4). Eine förmliche Einvernahme von K._____, auch zur Frage, ob sein Sohn die Wohnung nicht unbemerkt zu
später Nachtstunde verlassen (und damit zur Tatzeit beim – nicht weit entfernten – "H." sein) konnte, fand nicht statt. Stattdessen wollte die Jugendanwalt- schaft eine Lebendwahlkonfrontation mit den drei Geschädigten durchführen. Dies erwies sich indessen als unmöglich, weil für den 15-jährigen, aber bereits 183 cm grossen I. keine geeigneten Vergleichspersonen gefunden werden konnten (Urk. 65/5 S. 6/7, Urk. 65/7 S. 2). So wurde das Verfahren gegen I._____ schliesslich eingestellt (Urk. 65/8). bb) Trotz der Verfahrenseinstellung gegenüber I._____ bleibt aber Tatsache, dass die Geschädigten D._____ und E._____ ihn unabhängig voneinander auf ei- ner Auswahl von 120 Fotos spontan und mit Sicherheit als einen der Täter vom 20. März 2011 identifizierten. Dieser Umstand belastet nun auch den Beschuldig- ten zusätzlich. Dass nicht er, sondern eine Drittperson von sehr ähnlichem Aus- sehen der Täter mit der Flasche war, ist nach dem vorstehend Gesagten zwar möglich, aber schon für sich allein sehr unwahrscheinlich. Unterstellt man als Hy- pothese, dass dies tatsächlich so war und der Beschuldigte unschuldig ist, so müsste als weiterer, ebenfalls sehr unwahrscheinlicher Zufall hinzugekommen sein, dass entweder ausgerechnet eine Person aus seinem Kollegenkreis – I._____ – oder aber eine Drittperson von extrem ähnlichem Aussehen an der Tat beteiligt war. Eine solche Kombination von Zufällen erscheint nun aber nach der allgemeinen Lebenserfahrung als mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich- keit ausgeschlossen, und es verbleibt kein Raum für ernsthafte und nicht bloss ganz theoretische Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten. i) Im Ergebnis ist rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte am Raub- überfall zum Nachteil von C., E. und D._____ beteiligt war. 2. a) Hinsichtlich des Raubüberfalls vom 7. Mai 2011 ist zunächst festzuhal- ten, dass der Geschädigte B._____ den Täter nur von hinten sah (HD 10/1 S. 6) und ihn demgemäss auch nicht zu beschreiben vermochte. Bei einer Personen- wahlkonfrontation mussten der Beschuldigte und drei Vergleichspersonen (vgl. HD 12/9) den Satz "Gib mer s Portemonnaie use!" aussprechen, während der Geschädigte mit dem Rücken zu ihnen stand und sie nicht sehen konnte. Diese Konfrontation verlief negativ, indem B._____ eine der Vergleichspersonen, nicht
aber den Beschuldigten als möglichen Täter bezeichnete (HD 12/3 S. 2). Auf- grund der Aussagen des Geschädigten, dass der Räuber in die linke Innentasche seiner Jacke gegriffen hatte, um das Portemonnaie herauszunehmen, asservierte die Polizei mit einem speziellen Kleber das dort möglicherweise vorhandene DNA-Material (HD 15/1 S. 2). In der Folge konnte tatsächlich eine DNA-Spur fest- gestellt werden, und es zeigte sich eine Übereinstimmung mit dem bereits re- gistrierten DNA-Profil des Beschuldigten (HD 15/2 S. 2). Das Institut für Rechts- medizin erstattete diesbezüglich nach Hinweis auf Art. 307 StGB (HD 15/3 S. 2) ein Gutachten und stellte dabei fest, dass ein DNA-Mischprofil vorlag, zu dem mindestens zwei Personen beigetragen hatten. Dabei waren die Merkmale der DNA-Profile sowohl des Geschädigten B._____ als auch des Beschuldigten lü- ckenlos nachweisbar. Die Spurengeberschaft dieser beiden Personen erwies sich als mehrere Milliarden Male wahrscheinlicher als diejenige des Geschädigten und einer unbekannten, nicht mit dem Beschuldigten verwandten Drittperson (HD 15/4 S. 2). Damit ist rechtsgenügend erstellt, dass sich in der Jackeninnentasche des Geschädigten nach dem Raubüberfall vom Beschuldigten stammendes DNA- Material befand. b) Der Beschuldigte versuchte diesen eindeutigen Befund in der Folge damit zu erklären, dass er – ohne den Überfall begangen zu haben – irgendwie mit dem ihm unbekannten (HD 5/2 S. 4) Geschädigten in Kontakt gekommen sein müsse. Vielleicht habe er vor der Tat dem nachmaligen Täter die Hand gegeben und sei seine DNA in der Folge von diesem auf die Jacke des Geschädigten übertragen worden. Vielleicht sei der Täter kurz vor dem Überfall mit ihm, dem Beschuldigten zusammen unterwegs gewesen (a.a.O., S. 6). Bei der Staatsanwaltschaft sagte der Beschuldigte aus, dass er in der Nähe gewesen sein müsse, ansonsten es nicht zu dieser DNA-Spur gekommen wäre. Er habe aber diesen Raub nicht ver- übt. Möglicherweise sei er dort (d.h. im Langstrassenquartier) in einer Bar gewe- sen, und der Geschädigte habe später sein Portemonnaie auf dieselbe Bartheke gelegt, an der vorher er, der Beschuldigte, gesessen sei. Vielleicht habe er auch mit dem Täter Kontakt gehabt. Er kenne in jener Gegend einige Leute (HD 5/6 S. 3/4). Vor Bezirksgericht schliesslich äusserte sich der Beschuldigte dahinge- hend, dass er sich das Vorhandensein der DNA-Spur nicht erklären könne
(Urk. 36 S. 7). Auch heute war das Ganze für den Beschuldigten unverständlich (Prot. II S. 11). c) Zwar ergab eine Rückfrage der Staatsanwaltschaft beim Institut für Rechtsmedizin, dass die Sekundärübertragung einer DNA-Spur grundsätzlich immer möglich sei und gerade bei einer schwachen Spur wie im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen werden könne (HD 15/5). Auch ist im Auge zu behalten, dass der Beschuldigte erst dreieinhalb Monate nach der Tat mit dem ihn belas- tenden Ergebnis der DNA-Analyse konfrontiert wurde (HD 5/2). Verständlich ist somit, dass er sich nicht konkret zu erinnern vermochte, wo er in der fraglichen Nacht gewesen war. Er gab aber immerhin an, sich ab Mai – bei schönem Wetter – mehrheitlich am Zürichsee aufgehalten zu haben. Ansonsten verkehre er vor al- lem im Raum Oerlikon/Schwamendingen, am Wochenende auch am Escher- Wyss-Platz. Auf die Frage, was er denn im Bereich der Langstrasse kenne, nann- te der Beschuldigte einzig die "L._____ -Bar". Ob er schon an der G._____- Strasse gewesen sei, wisse er nicht. Es könne aber schon sein (HD 5/2 S. 4/5). Es kann somit davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte sich eher sel- ten im Langstrassenquartier aufhält. Demgemäss wäre zu erwarten gewesen, dass er bezüglich seiner letzten Anwesenheiten in dieser Gegend bestimmte Lo- kale hätte bezeichnen können, die er aufgesucht hatte, und Personen hätte nen- nen können, denen er begegnet war und allenfalls die Hand gegeben hatte. Dass er bloss abstrakt Wege nannte, auf denen eine Sekundärübertragung seiner DNA hätte erfolgen können, legt daher nahe, dass es sich dabei um Schutzbehauptun- gen handelt. d) Hätte eine Drittperson dem Beschuldigten die Hand gegeben und kurz da- rauf den Raubüberfall begangen, so wäre kaum nur die DNA des Beschuldigten, sondern vor allem auch diejenige des Täters auf die Jackentasche des Geschä- digten übertragen worden. Damit wären aber mit hoher Wahrscheinlichkeit auch DNA-Merkmale des Täters ins Asservat gelangt, die weder beim Beschuldigten noch beim Geschädigten vorhanden sind. Solches war indessen nicht der Fall – die Mischspur enthält keine solchen Merkmale. Dies ist ein starkes Indiz gegen die Tatbegehung durch einen unbekannten Dritten.
e) Nicht anders verhielte es sich, wenn ein solcher vor der Tatbegehung ei- nen Gegenstand berührt hätte, mit dem der Beschuldigte zuvor Kontakt hatte. Theoretisch denkbar wäre immerhin, dass der Geschädigte selbst mit einem sol- chen Gegenstand in Kontakt gekommen wäre und dann die DNA des Beschuldig- ten direkt oder via Portemonnaie in seine Jackentasche "verschleppt" hätte. Eine solche Konstellation erscheint aber, da der Beschuldigte und der Geschädigte ei- nander nicht kannten, als äusserst unwahrscheinlich. Am ehesten denkbar wäre noch das vom Beschuldigten angegebene Szenario mit der Bartheke, die zufällig zuerst vom Beschuldigten und dann – kurz vor dem Überfall – vom Geschädigten berührt worden wäre. Da eine solche Theke von vielen Personen berührt wird, wäre aber auch in diesem Fall mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht nur DNA- Material des Beschuldigten, sondern ausserdem solches von Drittpersonen mit anderen, weder bei ihm noch beim Geschädigten vorhandenen Merkmalen über- tragen worden. Im Übrigen gab der Geschädigte kurz nach dem Überfall zu Pro- tokoll, dass er an die G.-Strasse gefahren sei, dort sein Fahrzeug parkiert habe und zu Fuss an die Langstrasse gegangen sei, um an einem Kiosk Zigaret- ten zu kaufen. Auf dem Rückweg habe er an der Ecke Lang-/Hohlstrasse einen Kollegen getroffen und kurz mit diesem gesprochen. Dann hätten sie sich verab- schiedet, und er sei in Richtung G.-Strasse weitergegangen. Nach dem Schuhgeschäft "M._____" sei er dann überfallen worden (HD 10/1 S. 4). Diese aus frischer Erinnerung gemachten Aussagen des Geschädigten belegen, dass er kurz vor dem Überfall – entgegen seiner zehn Monate später bei der Staatsan- waltschaft geäusserten Vermutung (HD 10/2 S. 4/5) – kein Restaurant aufgesucht hatte. Ohne weiteres anzunehmen ist zwar, dass er dies zu einem früheren Zeit- punkt getan hatte, doch wäre bei einer dann erfolgten zufälligen Übertragung von DNA-Material des Beschuldigten die entsprechende Spur mit grosser Wahr- scheinlichkeit längst verwischt und kaum noch ein vollständiges DNA-Profil des Beschuldigten festzustellen gewesen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Sekundärübertragung der fraglichen DNA zwar theoretisch möglich war, un- ter den vorliegend gegebenen Umständen aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann.
f) aa) Die Verteidigung machte geltend, dass im Falle einer Täterschaft des Beschuldigten dessen DNA-Spuren auch auf der Aussenseite der Jacke des Ge- schädigten hätten gefunden werden müssen (Prot. II S. 13). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Jackenaussenseite zwar ebenfalls asserviert wurde, dass dabei offenbar aber keine verwertbaren Spuren sichergestellt werden konnten (vgl. dazu den Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich [HD 15/1 S. 2]). Die- sem Umstand kommt vorliegend allerdings keine weitere Bedeutung zu, da der Beschuldigte bei der gegebenen Beweislage weder aus dem Vorhandensein noch aus dem Fehlen einer DNA-Spur auf der Jackenausseite etwas zu seinen Guns- ten ableiten könnte. Der Einwand der Verteidigung erweist sich somit als unbe- helflich. bb) Die Verteidigung bezweifelt den Wahrheitsgehalt der Aussagen des Ge- schädigten. Sie wandte ein, wenn sich der Geschädigte – wie er ausführte – um- gedreht und die Pistole gesehen habe, so sei nicht glaubhaft, dass er – wie er ebenfalls angab – das Gesicht des Täters nicht gesehen habe (Urk. 66 S. 2, unter Hinweis auf HD 10/1 S. 4 und 6). Daraus, dass der Geschädigte die Pistole er- kennen konnte, nachdem er sich umgedreht hatte, folgt entgegen der Verteidi- gung allerdings nicht, dass er gleichzeitig auch das Gesicht des Täters erkennen musste. Hält man sich nämlich vor Augen, dass der Täter unmittelbar hinter dem Opfer stand, so konnte dieses, nachdem es sich umgedreht hatte, aufgrund der geringen räumlichen Distanz zwischen ihm und dem Täter nicht gleichzeitig die Pistole, welche der Täter (auf der Höhe des Rückens des Opfers) in der rechten Hand hielt, und das Gesicht des Täters sehen. Demnach erweist sich die Sach- darstellung des Geschädigten als nachvollziehbar und glaubhaft. Auch dieser Einwand der Verteidigung verfängt mithin nicht. cc) Was den (nicht substantiierten) Einwand der Verteidigung betrifft, die Tä- terschaft einer mit dem Beschuldigten (bluts-)verwandten Person könne nicht ausgeschlossen werden (Urk. 66 S. 4), ist festzuhalten, dass der Beschuldigte während der ganzen Untersuchung derlei nie geltend machte, weshalb dieses Vorbringen als nachgeschoben und deshalb unglaubhaft erscheint.
g) Damit ist die Täterschaft des Beschuldigten mit hinreichender Gewissheit erstellt. h) Lediglich ergänzend bleibt zu erwähnen, dass der Beschuldigte auf die Frage, ob er diesen Raub begangen habe, dies nicht nur verneinte, sondern so- gleich zurückfragte, weshalb er so etwas hätte tun und etwas hätte riskieren sol- len, wenn er doch einen vollen Lohn gehabt habe und davon zuhause nichts habe abgeben müssen (HD 5/2 S. 4). Ein solches Aussageverhalten ist als Hinweis auf die Unwahrheit der gemachten Aussagen zu werten. 3. Die rechtliche Würdigung der beiden vorstehend abgehandelten Sachver- halte als Raub ist zutreffend und im Übrigen als solche auch nicht bestritten. Der Beschuldigte ist somit des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
IV. 1. a) Die gesetzliche Strafandrohung für den einfachen Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB lautet auf Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen. Der Beschuldigte hat diesen Tatbestand zwar zweimal erfüllt. Besondere Umstände, die eine Überschreitung des gesetzlichen Strafrahmens in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB (2. Satz) erfordern würden, liegen nicht vor. Die Strafe ist somit innerhalb dieses Rahmens (BGE 136 IV 63) nach dem Verschulden des Täters und unter Mitberücksichtigung seines Vorle- bens, seiner persönlichen Verhältnisse sowie der Wirkung der Strafe auf sein Le- ben zuzumessen (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Han- delns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit er nach den gesamten Umständen in der Lage war, rechtskonform zu han- deln (Art. 47 Abs. 2 StGB). b) Da der Beschuldigte zwei Raubtaten begangen hat, ist zunächst für die schwerwiegendere davon eine Strafe zuzumessen. Diese ist sodann wegen des
zweiten Delikts angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB; BGE 116 IV 303). Es bestehen keine Strafmilderungsgründe. 2. a) Der Raubüberfall vom 20. März 2011 erscheint im Vergleich zu demje- nigen vom 7. Mai 2011 als gravierender, weil der Beschuldigte diesen zusammen mit anderen Tätern beging, dabei dem Geschädigten C._____ eine Flasche über den Kopf schlug und ihn erheblich verletzte. Dem Beschuldigten kann zugute ge- halten werden, dass der Tatentschluss wohl spontan gefasst wurde und er insbe- sondere die Wodkaflasche kaum zur Begehung eines solchen Delikts mitführte. Auch war die Beute – wie regelmässig bei solchen Überfällen – bescheiden. Ver- schuldenserhöhend wirken sich indessen die hemmungslose Gewaltanwendung mit einem gefährlichen Gegenstand als Tatwerkzeug und das gemeinschaftliche Vorgehen unter Ausnützung der Überzahl der Tätergruppe aus. Zudem trat der Beschuldigte als erster aus seiner Gruppe auf die Geschädigten zu, verlangte die Jacke des Geschädigten C._____ und versetzte diesem sogleich auch einen Schlag ins Gesicht. Insgesamt ist bezüglich dieser Tat von einem keinesfalls mehr leichten Verschulden auszugehen und erscheint dafür eine Einsatzstrafe von 18 Monaten als angemessen. b) Beim zweiten, am 7. Mai 2011 begangenen Raub trat der Beschuldigte von hinten an sein Opfer heran und hielt ihm einen harten Gegenstand gegen den Rücken. Auch wenn es sich dabei nicht wirklich um eine Pistole handelte, sollte der Geschädigte jedenfalls den Eindruck bekommen, mit einer solchen bedroht zu werden. Der Beschuldigte drohte dem Geschädigten für den Fall, dass er nicht so fort sein Portemonnaie hergebe, auch verbal mit dem Tode. Er wendete aber keine physische Gewalt an. Er erbeutete mit ca. Fr. 1'800.– wohl mehr Geld, als er sich vorgestellt hatte. Im Rahmen des Raubtatbestandes wiegt diese Tat noch eher leicht und wäre für sich allein mit etwa zehn Monaten Freiheitsstrafe zu ahn- den. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ergibt sich für beide Delikte zusammen eine Strafe von 26 Monaten. 3. a) A._____ wurde 1991 in Zürich geboren. Er ist ... Staatsangehöriger [von N._____, Staat in Südosteuropa] und besitzt in der Schweiz die Niederlas- sungsbewilligung C. Der Beschuldigte wuchs zusammen mit zwei jüngeren Brü-
dern bei den Eltern auf. Nach der Volksschule, welche er mit der "Sek-B" beende- te, begann er eine kaufmännische Lehre, die er dann aber abbrach. Danach ar- beitete der Beschuldigte zwei Jahre als Sanitär-Hilfsarbeiter auf dem Bau. Im Sommer 2012 wurde er arbeitslos und fand in der Folge nur noch temporär Arbeit. Zeitweise half er auch in der Autowerkstatt seines Vaters mit. Aktuell arbeitet er temporär als Metallbauer, wobei er monatlich ca. Fr. 4'000.– verdient. Er äusserte einmal die Absicht, in N._____ zum Militärdienst einzurücken, kam dann aber wieder davon ab. Der Beschuldigte ist ledig und frei von Unterstützungspflichten. Er hat kein nennenswertes Vermögen, aber auch keine Schulden. Ein Auto besitzt er nicht (HD 24/2-3, HD 24/7, Urk. 36 S. 1-4, Prot. II S. 6 ff.). Aus dieser Biogra- phie ergeben sich keine straferhöhend oder strafmindernd zu gewichtenden Mo- mente. b) Im Strafregister ist der Beschuldigte mit einer Verurteilung verzeichnet. Die Jugendanwaltschaft Zürich bestrafte ihn am 26. April 2010 wegen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten mit 80 Stunden gemeinnütziger Arbeit ohne Vollzugsaufschub (HD 24/8). Diese hat der Beschuldigte zwischenzeitlich geleis- tet (Urk. 36 S. 4). 4. a) Bei der eingetragenen Vorstrafe handelt es sich um eine Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten nach Jugendstrafrecht. Diese erweist sich entgegen der Auffassung der Verteidigung (Prot. II S. 16) als ein- schlägig, da der Beschuldigte bei der Begehung des Raubes vom 20. März 2011 gegenüber C._____ als Nötigungsmittel körperliche Gewalt ausübte. Die Vorstrafe wirkt sich dennoch nur leicht straferhöhend aus. b) Strafminderungsgründe sind nicht auszumachen. 5. Unter Berücksichtigung der Vorstrafe erweist sich eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten als angemessene Sanktion. Der Beschuldigte befand sich vom 24. August 2011, 06.30 Uhr bis zum 13. September 2011, 09.45 Uhr (HD 23/3 und 23/14: 20 Tage) sowie vom 5. November 2011, 01.25 Uhr bis zum 6. Novem- ber 2011, 11.30 Uhr (HD 23/15 und 23/22: 2 Tage) in Haft. Auf die heute ausge-
fällte Strafe sind somit 22 Tage bereits erstandene Haft anzurechnen (Art. 51 StGB).
V. a) Der Vollzug einer Strafe von 28 Monaten Dauer kann nicht gänzlich, wohl aber teilweise, nämlich im Umfang von mindestens 14 bis höchstens 22 Monaten, aufgeschoben werden (Art. 42 Abs. 1, Art. 43 Abs. 1-3 StGB). Auch der teilbe- dingte Strafvollzug ist nur zu gewähren, wenn dem Täter bezüglich der Bewäh- rungsaussichten keine schlechte Prognose gestellt werden muss (BGE 134 IV 14). Der Beschuldigte weist zwar eine nicht sehr lange zurückliegende Vorstrafe von 80 Stunden gemeinnütziger Arbeit wegen Körperverletzung auf (HD 24/8). Es kann aber davon ausgegangen werden, dass ihn die nun ausgefällte, wesentlich schwerere Sanktion, von der er zudem einen Teil verbüssen muss, von der Bege- hung weiterer Straftaten abhalten wird. Der teilbedingte Strafvollzug kann ihm somit gewährt werden. Verbleibenden Bedenken, die sich auch aus der bislang mangelhaften Integration des Beschuldigten ins Erwerbsleben ergeben, kann mit der Festsetzung der Probezeit auf drei Jahre Rechnung getragen werden. b) Für die Zumessung des zu vollziehenden Strafteils sind einerseits das Verschulden des Täters und anderseits die Wahrscheinlichkeit seiner künftigen Bewährung massgebend (Schneider/Garré, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. A., Basel 2013, N 17 zu Art. 43 StGB mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Vorliegend ist von einem insgesamt schon recht erheb- lichen Verschulden, aber auch von einer nur leicht getrübten Legalprognose aus- zugehen. Unter diesen Umständen ist der Vollzug von zehn Monaten Freiheits- strafe angemessen.
VI. a) Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer überzeugenden Begrün- dung, der zuzustimmen ist (Urk. 53 S. 32-34), zur Bezahlung von Fr. 1'500.– Ge- nugtuung an den Privatkläger B._____ und zur Leistung von Fr. 2'150.– Scha- denersatz an dessen Versicherer verpflichtet (dies nebst Schadenszins zu 5 % seit 7. Mai 2011). Dabei muss es bleiben, nachdem der Beschuldigte hinsichtlich des Raubs zum Nachteil von B._____ auch heute schuldig gesprochen wird und die Höhe der Genugtuung und des Schadenersatzes unangefochten blieb. b) Die Zivilansprüche der Privatkläger C., E. und D._____ wur- den von der Vorinstanz zufolge Freispruchs abgewiesen (Urk. 53 S. 32). Weil die Privatkläger gegen diesen Entscheid nicht appelliert haben, ist es nicht möglich, darauf zurückzukommen, obwohl der Beschuldigte heute auch bezüglich des Raubüberfalls vom 20. März 2011 verurteilt wird.
VII. Der Beschuldigte wird vorliegend wegen vorsätzlich begangener Verbrechen zu einer Freiheitsstrafe von deutlich mehr als einem Jahr verurteilt. Der Entscheid der Vorinstanz, die Löschungsfrist für das DNA-Profil des Beschuldigten ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft dieser Verurteilung neu beginnen zu lassen, ist somit ohne weiteres zu bestätigen.
VIII. Ausgangsgemäss gehen die gesamten Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen zu Lasten des Beschuldigten (Art.426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO). Davon ausgenommen sind die Kosten der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers B._____, welche auf die Gerichtskasse zu nehmen sind; die erstgenannten unter dem Vor- behalt der Rückzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 2. Juli 2013 bezüglich des Schuldspruchs wegen Übertretung des Be- täubungsmittelgesetzes (in Ziff. 1), der dafür ausgefällten Busse (in Ziff. 3) bzw. Ersatzfreiheitsstrafe (Ziff. 5) und der Abweisung der Zivilforderungen der Geschädigten C., E. und D._____ (Ziff. 6) in Rechtskraft er- wachsen ist. 2. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat ihre selbständige Berufung zurückgezogen hat. 3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist ferner schuldig des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird dafür bestraft mit 28 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 22 Tage durch Polizei- und Untersuchungshaft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt. Der Rest der Strafe (10 Monate, abzüglich 22 Tage bereits erstandene Haft) wird vollzogen. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 1'500.– zu- züglich 5 % Zins ab 7. Mai 2011 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbe- trag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
unentgeltliche Vertretung Privatkläger B._____
− den Privatkläger E._____ − den Privatkläger D._____ − den Privatkläger B._____ bzw. seinen Vertreter − die F._____ Gesellschaft, O._____, Schaden Nr. ... und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich (im Dispositivauszug gemäss Ziff. 6) − die Koordinationsstelle Zürich mit Formular A. 11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 11. März 2014
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Burger
Der Gerichtsschreiber:
Dr. Bruggmann