Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr. SB130436-O/U/cs
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Burger, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Bertschi und Ersatzoberrichter lic. iur. Ernst sowie der Gerichts- schreiber lic. iur. Höfliger
Urteil vom 1. April 2014
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Veruntreuung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 4. September 2013 (GG130019)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 3. Juni 2013 (Urk. 61) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 1.1) sowie − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklagezif- fer 1.1). 2. Vom Vorwurf einer weiteren Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 1.2) wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 50.– , wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt, sowie mit einer Busse von Fr. 2'500.–. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen. 6. Die Privatklägerin B._____ wird mit ihrem Schadenersatz- und ihrem Genug- tuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zu vier Fünfteln auferlegt, zu einem Fünftel werden die Kos- ten auf die Staatskasse genommen - davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche zu einem Fünftel definitiv und zu vier Fünfteln einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 77 S. 2 f.) 1. Es sei Dispositivziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 4. September 2013 vollumfänglich aufzuheben und der Berufungs- kläger sei von der Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie von der Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1StGB freizusprechen; 2. Es seien als Folge davon auch Dispositivziffern 3, 4 und 5 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 4. September 2013 vollumfänglich aufzuheben;
I. Gegenstand des Berufungsverfahrens Mit Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 4. September 2013 wurde der Beschuldigte der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB (An- klageziffer 1.1.) und der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 1.1.) schuldig gesprochen. Vom Vorwurf der weiteren Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 1.2.) wurde er freigesprochen. Er wurde bestraft mit einer bedingten Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 50.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren und mit einer Busse von Fr. 2'500.–. Die Privatklägerin B._____ wurde mit ihrem Schadenersatz- und Ge- nugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Urk. 76). Mit Eingabe vom 10. September 2013 hat der Beschuldigte fristgerecht Berufung gegen das Urteil angemeldet (Urk. 71) und mit Eingabe vom 22. Oktober 2013 die Berufungserklärung eingereicht (Urk. 77). Er beantragt vollumfänglichen Frei- spruch, Übernahme der Kosten auf die Staatskasse und Zusprechung einer an- gemessenen Entschädigung für die erstandene Untersuchungshaft von einem Tag (Urk. 77). Eventualiter beantragt er Bestrafung mit einer Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, Verzicht auf Ausfällung einer Busse und hälftige Kos- tenauflage (Urk. 77). Die Staatsanwaltschaft hat weder selbständige Berufung noch Anschlussberufung erhoben. Sie beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 81). Sei- tens der Privatklägerschaft wurde das Urteil ebenfalls nicht angefochten. Vorweg ist daher davon Vormerk zu nehmen, dass der Teilfreispruch gemäss Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils sowie Dispositiv-Ziffer 3 betreffend die Zivilansprüche der Privatklägerin B._____ und Dispositiv-Ziffer 7 betreffend die Kostenfestsetzung in Rechtskraft erwachsen sind.
II. Sachverhalt 1. Anklagevorwurf In der Anklageschrift vom 3. Juni 2013 (Urk. 61) wird festgehalten, dass C._____ am 13. April 2005 einen Vermögensverwaltungsvertrag zwischen der ihm gehörenden Firma D._____ S.A. und der E._____ GmbH unterzeichnet hat und dass der Beschuldigte gestützt auf diesen Vermögensverwaltungsvertrag in den Jahren 2006 und 2007 in drei Malen von C._____ insgesamt Euro 161'000.– bar übernommen hat. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe diese Geldbeträge nicht abma- chungsgemäss auf das Konto der D._____ S.A. bei der UBS ... [Ort] überwiesen, sondern habe sich diese Beträge zwischen den jeweiligen Übergaben (25. Okto- ber 2006, 27. Juni 2007 und 13. November 2007) und dem 3. Juni 2008 angeeig- net in der Absicht, diese für sich persönlich zu verwenden. Er habe C._____ immer wieder gefälschte UBS-Vermögensausweise übergeben, welche auf dem fraglichen Konto nicht vorhandene Vermögenswerte auswiesen, um C._____ über den Vermögensstand zu täuschen und ihn dazu zu veranlas- sen, ihm immer wieder neue Geldbeträge anzuvertrauen. Anfangs Juni 2008 habe der Beschuldigte unter Verwendung einer vorgängig von C._____ erhältlich gemachten Blankounterschrift eine Quittung/Empfangsbestä- tigung vom 3. Juni 2008 betreffend einen Betrag von Euro 235'000.– erstellt, um zu vertuschen, dass er die Geldbeträge unrechtmässig bezogen und für seine persönlichen Bedürfnisse verwendet habe. Kurz zusammengefasst geht der Anklagevorwurf dahin, dass sich der Beschuldig- te ihm von C._____ gestützt auf einen Vermögensverwaltungsauftrag übergebene Gelder im Gesamtbetrag von Euro 161'000.– aneignete in der Absicht, diese für sich persönlich zu verwenden und dass er eine Urkunde fälschte, indem er eine Blankounterschrift von C._____ verwendete für die Erstellung einer vom 3. Juni
2008 datierenden Quittung/Empfangsbestätigung betreffend den Betrag von Euro 235'000.–. 2. Wahrung des Anklageprinzips Unter dem Aspekt der Wahrung des Anklagegrundsatzes (Art. 9 StPO und Art. 325 StPO) ist zu beachten, dass der Vorwurf, der Beschuldigte habe C._____ ge- fälschte UBS Vermögensausweise übergeben, um ihn über seinen effektiven Vermögensstand zu täuschen und ihn dazu zu veranlassen, ihm immer wieder neue Geldbeträge anzuvertrauen, zwar Elemente des Betrugstatbestandes ent- hält, jedoch die Anforderungen an eine dem Anklageprinzip genügende Um- schreibung nicht erfüllt. Im Ingress der Anklage findet sich neben der Umschrei- bung des Vorwurfes der Veruntreuung und der Urkundenfälschung keine Um- schreibung des Betrugstatbestandes. Entsprechend beantragt die Staatsanwalt- schaft denn auch keinen Schuldspruch betreffend Betrug. Dieser Abschnitt des Anklagesachverhaltes ist daher unter dem Aspekt der Urkundenfälschung zu prü- fen. Dabei ist vorweg zu beachten, dass in der Anklageschrift bezüglich der Ur- kundenfälschung – anders als bei der Veruntreuung – keine mehrfache Tatbege- hung Erwähnung findet. Eindeutig bezieht sich der Vorwurf der Urkundenfäl- schung auf den Sachverhaltsabschnitt 1.1. c, in welchem dem Beschuldigten vor- geworfen wird, er habe eine unter falschen Angaben erhältlich gemachte Blanko- unterschrift von C._____ verwendet und eine vom 3. Juni 2008 datierte Quit- tung/Empfangsbestätigung betreffend Euro 235'000.– erstellt. Betreffend die Vor- lage gefälschter Vermögensausweise fehlen dagegen Angaben in der Anklage- schrift über Anzahl der Vermögensausweise, Zeitpunkt, in welchem der Beschul- digte diese C._____ vorgelegt hat, sowie darüber, in welcher Hinsicht die Vermö- gensausweise falsche Angaben enthielten. Betreffend gefälschte Vermögens- ausweise ist dem Anklageprinzip daher auch mit Bezug auf den Tatbestand der Urkundenfälschung nicht Genüge getan. 3. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte macht geltend, bei der auf der Quittung/Empfangsbestätigung vom 3. Juni 2008 ersichtlichen Unterschrift von C._____ handle es sich nicht um
eine Blankounterschrift. Aus dem Umstand, dass C._____ geltend mache, er un- terschreibe zu 99% mit seinem Namen über der gedruckten Schrift und nicht un- ter der Schrift, wie auf der fraglichen Quittung, lasse sich nichts betreffend das Vorliegen einer Blankounterschrift ableiten, zumal in den Akten auch Belege zu finden seien, bei welchen C._____ unter der Schrift unterschrieben habe. Als Bei- spiel führt der Beschuldigte die polizeiliche Einvernahme von C._____ vom 2. Ap- ril 2009 an, bei welcher dieser unterhalb der Schrift unterzeichnete. Auch könne aus der Tatsache, dass die Unterschrift sich auf der Quittung unten links befindet, an jenem Ort, an welchem sich auch die Blankounterschriften befinden, nichts ge- schlossen werden, da auch F._____ eine Quittung/Empfangsbestätigung unten links unterzeichnet habe und nie geltend gemacht habe, dass er den quittierten Betrag nicht erhalten habe und es sich um eine missbräuchlich verwendete Blan- kounterschrift handle (vgl. Urk. 77 S. 6 ff.). Da er den Betrag von EUR 235'000.– zurückbezahlt habe und die entsprechende Quittung/Empfangsbestätigung echt sei, fehle es von vornherein an den objekti- ven Tatbestandsvoraussetzungen für die Annahme einer Veruntreuung. Der Um- stand, dass er im Zeitraum, in welchem er von C._____ die Barbeträge erhalten habe, von seinem Patenonkel G._____ mehrere Darlehensbeträge erhalten habe, und über genügend finanzielle Mittel verfügte, um seine persönlichen Bedürfnisse zu decken, könne als Indiz dafür herangezogen werden, dass er kein Interesse daran gehabt habe, Vermögenswerte unrechtmässig zu verwenden und sich da- ran unrechtmässig zu bereichern (vgl. Urk. 77 S. 14 f.). Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass er das von C._____ übernommene Geld entgegen dem Vermögensverwaltungsvertrag nicht renditebringend angelegt hat, er macht geltend, er habe es in seinem Tresor deponiert. Er habe das Geld aus dem Grunde nicht angelegt, weil H._____ (Geschäftsführer der E._____ GmbH) mit seiner Fehl-Anlagestrategie in Behring Titel auch im Falle C._____ Totalver- luste erzielt habe und er H._____ und dessen Anlagestrategie nicht mehr vertraut habe (Urk. 77 S. 15). Er habe sicherstellen wollen, dass dem Rückforderungsan- spruch von C._____ jederzeit nachgekommen werden könne. C._____ habe ihm gegenüber erwähnt, die Gelder zu einem späteren Zeitpunkt für ein Bauvorhaben
zu benötigen. Dies habe ihn darin bestärkt, das Geld nicht spekulativ anzulegen, sondern für C._____ jederzeit liquide im Tresor bereit zu halten. C._____ sei Fir- meninhaber eines erfolgreichen Bäckereiunternehmens, welches im Jahre 2009 einen Umsatz von 26 Millionen Euro erzielt habe. Er sei auf überdurchschnittliche Renditegeschäfte gar nicht angewiesen gewesen. C._____ habe widersprüchliche Aussagen im Zusammenhang mit den festgelegten Renditezielen gemacht. Pri- mär sei es ihm um die Ausschaffung des Schwarzgeldes aus Deutschland ge- gangen, was sich darin zeige, dass er ihm die Gelder bar übergeben habe, ihn als Transporteur über die Grenze eingesetzt habe und das Konstrukt einer panamai- schen Gesellschaft gewählt habe (Urk. 77 S. 16). Nicht bestritten wird vom Beschuldigten, dass er UBS-Vermögensauszüge selbst herstellte und teilweise auch fiktive Titel im Depot aufführte (Urk. 77 S. 17). Er macht geltend, er habe dies nicht getan, um seine Vereitelungshandlungen zu verschleiern, vielmehr habe er die Gelder im Tresor deponiert und C._____ damit zeigen wollen, dass seine Gelder nicht verloren gewesen seien. Ausserdem er- scheine es aufgrund der Geschäftserfahrenheit von C._____ nicht glaubhaft, dass er nicht erkannt habe, dass die ihm vorgelegten Vermögensausweise nicht Origi- nale der UBS gewesen seien. Bei Anwendung minimaler Sorgfalt hätte er dies ohne Weiteres erkennen können und müssen (Urk. 77 S. 18). C._____ habe auch gewusst oder hätte wissen müssen, dass es sich bei den in den Vermögensaus- weisen aufgeführten Bering-Titeln um non-valeur Titel handelte, welche über den Zeitraum von rund zwei Jahren jeweils konstant mit demselben Wert angegeben worden seien. Dass C._____ gewusst habe, dass er mit den Behring-Titeln einen Totalverlust erlitten hatte, sei das einzig plausible Motiv für die Erhebung einer Strafanzeige (Urk. 77 S. 19). 4. Beweismittel 4.1. Aussagen des Beschuldigten In der ersten polizeilichen Befragung vom 3. August 2009 bestätigte der Beschul- digte, dass er am 25. Oktober 2006 Euro 67'500.–, am 27. Juni 2007 Euro 50'000.– und am 13. November 2007 Euro 43'500.– von C._____ in bar empfan-
gen hat (Urk. 4/1 S. 1 f.). Er räumte ein, dass er die Gelder nicht auf das UBS Konto von C._____ bzw. seiner Firma D._____ einbezahlt, vielmehr in seinen Tresor bei der UBS in ... gelegt hat. Dies habe er getan, weil er kein Vertrauen mehr in H., den Vermögensverwalter der E., gehabt habe. H._____ habe den grössten Teil für seine Kunden in Behring Fonds investiert und er habe nicht gewollt, dass die neuen Gelder von C._____ durch H._____ weiterverwaltet werden. Das Geld sei in seinem Tresor gelegen bis er es im Frühling 2008 an C._____ zurück bezahlt habe. Insgesamt habe er ihm über Euro 300'000.– zu- rückbezahlt, wofür er Quittungen habe (Urk. 4/1 S. 2). Auf die Frage, ob er Blan- ko-Unterschriften von C._____ gehabt habe, sagte er aus, es sei möglich, dass er eine Blankounterschrift gehabt habe (Urk. 4/1 S. 2). C._____ habe dieses Geld bei der E._____ anlegen wollen. Er habe gewusst, dass C._____ dieses Geld später für einen Neubau benötigen würde, deshalb habe er das Geld in seinem Tresor parkiert und habe es ihm bei Bedarf für seinen Neubau zurückgegeben. Der Beschuldigte räumte ein, Vermögensausweise selber erstellt und C._____ übergeben zu haben. Es sei jedoch nicht darum gegangen, C._____ über den Stand des Vermögens zu täuschen, vielmehr habe er den Zusammenzug ge- macht aufgrund der Anlagen, die C._____ bei der CS und der UBS gehabt habe (Urk. 4/1 S. 4). Er habe einfach einen alten Vermögensausweis der CS mit dem aktuellen der UBS zusammengezogen und einen neuen UBS Ausweis hergestellt. Der von ihm hergestellte UBS Ausweis per Juni 2008 enthalte die aktuellen UBS Depotwerte und die CS Werte von 2004 (Urk. 4/1 S. 4). In der Hafteinvernahme vom 3. August 2009 wiederholte der Beschuldigte, dass er am 13. November 2007 Euro 43'500.–, am 27. Juni 2007 Euro 50'000.– und am 25.Oktober 2006 Euro 67'500.– von C._____ erhalten habe, welche Beträge er in seinen Tresor gelegt habe, ohne dass C._____ dies gewusst habe. Er habe gewusst, dass C._____ das Geld bald für sein Bauvorhaben brauche. Er vermu- te, dass C._____ ihm das Geld nicht gegeben hätte, wenn er ihm gesagt hätte, dass er das Geld nicht anlege (Urk. 4/2 S. 4). Das Geld von C._____ habe er ca. Mai/Juni 2008 aus dem Tresorfach herausgenommen. Auch in dieser Einver- nahme bestätigte der Beschuldigte, dass er Vermögensausweise zusammen- stellte in der bereits in der polizeilichen Einvernahme geschilderten Weise. Dabei
habe er die Daten aus den alten Depotauszügen ca. aus 2004 und 2005 ent- nommen, wobei der Nettoinventarwert der Behring Papiere immer gleich mit Fr. 1'000.– ausgewiesen worden sei (Urk. 4/2 S. 5). Da das Ganze eine Schwarzgeldanlage gewesen sei, habe C._____ alles auf einem einzigen Auszug haben wollen (Urk. 4/2 S. 5). Das Geld, welches sich im Tresor befunden habe, habe er nicht auf diesen Vermögensausweisen aufgeführt, da er ja nicht etwas habe eintragen können, was nicht auf der Bank gelegen sei. Der Beschuldigte bestätigte, dass er sich von Kunden Blankounterschriften geben liess, da er kei- ne Vollmachten mit dem ganzen Text haben wollte, für den Fall, dass er an der Grenze oder in Deutschland kontrolliert würde, denn es habe sich ja um Schwarzgeld gehandelt (Urk. 4/2 S. 9). In der polizeilichen Befragung vom 22. März 2010 bestritt der Beschuldigte, die Quittung/Empfangsbestätigung vom 3. Juni 2008 mit einer Blankounterschrift von C._____ erstellt zu haben (Urk. 4/3 S. 2). Er habe für C._____ das Geld für das Konto D._____ entgegengenommen, habe es aber nicht auf dem Konto angelegt, sondern in seinen Tresor gelegt. Darüber habe er C._____ nicht informiert. Er blieb bei seiner Aussage, dass er die vier bei den Akten befindlichen Vermögens- ausweise selber erstellt und dem Kunden C._____ vorgelegt habe, wobei er dies getan habe, um die beiden Depots bei der CS und bei der UBS für den Kunden C._____ zusammengefasst auf einem Vermögensausweis darzustellen (Urk. 4/3 S. 3). Insbesondere gestand der Beschuldigte ein, dass er auf den Vermögens- ausweisen per 23. Oktober 2006 und per 9. November 2007 verschiedene Titel frei erfunden habe oder Stückzahlen einfach erhöht habe, er erklärte, er habe Ti- tel fiktiv im Depot aufgeführt, damit er gegenüber C._____ auch die Beträge, die er von ihm bar erhalten habe, habe begründen/bewerten können, denn er habe das Geld in seinem Tresor gehabt und habe es ihm gegenüber ausweisen müs- sen (Urk. 4/3 S. 5). Er habe C._____ einen zu hohen Wert vorgegaukelt, er habe dem Kunden zeigen wollen, dass seine Gelder nicht verloren sind (Urk. 4/3 S. 5). In der untersuchungsrichterlichen Schlusseinvernahme vom 11. Februar 2013 (Urk. 1/19) beschränkte sich der Beschuldigte darauf, die Anklagevorwürfe zu
bestreiten und erklärte, keine weiteren Aussagen machen zu wollen (Urk. 1/19 S 7 f.) . Er anerkannte in der Befragung vor Vorinstanz, von C._____ insgesamt Euro 161'000.– erhalten zu haben. Er erklärte, er habe C._____ Euro 235'000.– zu- rückgebracht und bestritt den Anklagevorwurf sowohl mit Bezug auf die Verun- treuung als auch auf die Urkundenfälschung (Urk. 67 S. 3 f.). C._____ habe ge- sagt, die Gelder seien nicht anzulegen, er brauche sie für ein Bauvorhaben (Urk. 67 S. 5). Er (Beschuldigter) habe das Geld nicht auf Risiko setzen wollen und habe es nicht auf das Konto D._____ einbezahlt, sondern bei sich im Tresor ge- habt (Urk. 67 S. 5). Auf die Frage, ob er Blankounterschriften von C._____ ge- habt habe, erwiderte der Beschuldigte, er denke nicht, sei sich aber nicht sicher (Urk. 67 S. 8). Er räumte jedoch ein, dass es in Deutschland üblich gewesen sei, mit Blankounterschriften zu arbeiten, es habe sich jeweils um eine Unterschrift für die Auszahlung bei der UBS gehandelt, der Betrag sei nachträglich in der Schweiz eingesetzt worden, um bei der Grenze nichts dabei zu haben (Urk. 67 S. 8). Schliesslich sagte er auf entsprechende Frage der Verteidigung aus, er habe von Herrn C._____ eine Blankounterschrift erhalten, damit er die Vollmacht zum Bargeldbezug habe erstellen können (Urk. 67 S. 15 f.). Betreffend Vorlage ge- fälschter Vermögensausweise bestätigte der Beschuldigte, er habe die Auszüge erstellt (Urk. 67 S. 9). Ferner räumte er ein, es könne sein, dass die Belege ma- teriell nicht der Wahrheit entsprachen (Urk. 67 S. 11). Auch in der Befragung vor Berufungsgericht anerkannte er, von C._____ insge- samt Euro 161'000.– erhalten zu haben (Prot. II S. 12). C._____ habe ihm gesagt, er solle vorsichtig sein beim Anlegen, da er das Geld für ein Bauvorhaben brau- che. Er habe deshalb für sich gedacht, er nehme das Geld in Empfang, bringe es in die Schweiz, tue es in einen Tresor bei der UBS und warte mal ab, was passiert (Prot. II S. 12 und 16). Der Beschuldigte machte geltend, dass er das Geld zum Schutz C.s aufbewahrt (und nicht angelegt) habe, und räumte ein, dass er dies C. nicht gesagt habe (Prot. II S. 16 f.). Betreffend Vorlage gefälschter Vermögensausweise bestätigte der Beschuldigte wiederum, er habe die Auszüge erstellt (Prot. II S. 17).
4.2. Aussagen C._____ C._____ erstattete am 2. April 2009 auf dem Polizeiposten ... Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Veruntreuung, Urkundenfälschung und Betrug. Er warf dem Beschuldigten vor, Gelder von ihm veruntreut zu haben und ihn mit gefälsch- ten Depotauszügen über seinen wahren Vermögensstand irregeführt zu haben (Urk. 1/1 S. 3). In der gleichentags durchgeführten polizeilichen Befragung sagte C._____ aus, der Beschuldigte habe ihm immer wieder Vermögensauszüge über- bracht, gemäss welchen sein Vermögen angestiegen sei, was ihn veranlasst ha- be, dem Beschuldigten weitere Geldbeträge zu übergeben, am 25. Oktober 2006 Euro 67'500.–, am 27. Juni 2007 Euro 50'000.– und am 13. November 2007 Euro 43'500.– (Urk. 1/5 S. 2 ff.). Im Herbst 2007 habe er dem Beschuldigten erklärt, dass er beabsichtige, im Sommer 2008 Euro 100'000.– für ein Bauvorhaben von seinem Konto D._____ abzuziehen. Im April 2008 sei der Beschuldigte zu ihm nach I._____ gekommen und habe ihn einen Blanco-Brief unterschreiben lassen, damit er ihm die Euro 100'000.– auszahlen könne bzw. überbringen könne. Am 4. Juni 2008 habe ihm der Beschuldigte dann Euro 50'000.– überbracht mit der Be- gründung, dass er nicht mit einer höheren Summe nach Deutschland einreisen könne, da dies zu heiss sei. Er wolle ihm aber in nächster Zeit die restlichen Euro 50'000.– bringen. Dies sei nicht erfolgt, der Beschuldigte habe ihn in der Folge immer mit Ausreden vertröstet (Urk. 1/5 S. 4). In der Zeugeneinvernahme vom 30. Oktober 2012 sagte C._____ aus, der Be- schuldigte habe den Auftrag gehabt, die ihm übergebenen Geldbeträge auf das Konto D._____ einzubezahlen und entsprechend dem Vermögensverwaltungsver- trag anzulegen. Er habe erstmals Mitte 2009 vom Beschuldigten die Rückzahlung eines Geldbetrages, Euro 100'000.–, verlangt. Er habe dem Besch uldigten 2 oder 3 Blankounterschriften gegeben, die er ihm unter dem Titel Gründung der D._____ SA abgefordert habe. Er habe dann nur Euro 50'000.– erhalten, der Be- schuldigte habe erklärt, es sei wegen der Versicherung des Geldes nicht möglich, die ganze Summe zu überbringen, er werde ihm die andere Hälfte noch bringen (Urk. 1/9 S. 6). Es treffe nicht zu, dass der Beschuldigte ihm am 3. Juni 2008 ei- nen Betrag von Euro 235'000.– ausgehändigt habe. Bei der Unterschrift auf der
Quittung vom 3. Juni 2008 handle es sich um eine der Blankounterschriften, die er geleistet habe. Er schreibe zu 99% seine Unterschrift über den maschinenge- schriebenen Namen. Er würde das nie so tun wie auf der Quittung (Urk. 1/9 S. 7). 4.3. Quittung/Empfangsbestätigung vom 3. Juni 2008 (Urk. 21/5) Der Beschuldigte beruft sich auf eine Quittung/Empfangsbescheinigung vom 3. Juni 2008 (Urk. 5/10 und Urk. 21/6). Gemäss dieser Urkunde, welche die Un- terschrift von C._____ trägt, bestätigt dieser, vom Beschuldigten am 3. Juni 2008 in I._____ den Betrag von Euro 235'000.– in bar erhalten zu haben. Es ist unbe- stritten, dass diese Urkunde eine Originalunterschrift von C._____ aufweist. Wäh- rend C._____ geltend macht, der Beschuldigte habe eine Blankounterschrift zur Erstellung dieser Quittung missbraucht, bestreitet dies der Beschuldigte und macht geltend, die Übergabe der Euro 235'000.– an C._____ sei tatsächlich er- folgt. 5. Beweiswürdigung 5.1. Verwertbarkeit der Aussagen Vorweg ist festzuhalten, dass sich C._____ nicht als Privatkläger konstituiert hat. Er wurde daher zu Recht als Zeuge einvernommen, nicht als Auskunftsperson (Art. 162 StPO und Art. 178 StPO). Der Verwertbarkeit seiner Aussagen steht nichts entgegen. Auch die Aussagen der Beschuldigten sind verwertbar. 5.2. Würdigung der Aussagen des Beschuldigten und von C._____ Der Beschuldigte hat anerkannt, dass ihm C._____ am 25. Oktober 2006 Euro 67'500.–, am 27. Juni 2007 Euro 50'000.– und am 13. November 2007 Euro 43'500.– übergeben hat. Insofern stimmen seine Aussagen mit denjenigen des Zeugen C._____ überein und ist der Sachverhalt erstellt. Unbestritten ist auch, dass die Übergabe der Gelder im Rahmen eines Vermögensverwaltungsauftrages zwecks Einzahlung auf das Konto D._____ und weiter zur Vermögensanlage er- folgte.
Der Beschuldigte hat ferner konstant ausgesagt, dass er diese von C._____ übergebenen Geldbeträge nicht auf das Konto D._____ einbezahlt hat. Er machte stets geltend, er habe die Gelder in seinem Banktresor aufbewahrt, und räumte ein, C._____ nicht darüber informiert zu haben. Ausserdem anerkannte der Be- schuldigte, dass er C._____ selbst erstellte Vermögensausweise vorlegte, welche fiktive Titel aufwiesen und einen zu hohen Wert seiner Gelder/Anlagen vorgaukel- ten. Dies erklärte er damit, dass er dem Kunden habe zeigen wollen, dass seine Gelder nicht verloren sind. Der Beschuldigte hat C._____ somit vorgetäuscht, sein Geld sei angelegt, und hat ein höheres als das effektive Guthaben ausgewiesen. Die Erklärung des Beschuldigten für sein Vorgehen wirkt konstruiert und macht wenig Sinn. Es ist in keiner Weise einzusehen, weshalb er C._____ nicht hätte darüber informieren können, dass er dessen Gelder im Banktresor aufbewahrte, da die vorgängige Investition in Behring-Titeln zu Verlusten geführt hatte und er C._____ vor weiteren Verlusten schützen und die Rückzahlung des Geldes si- cherstellen wollte. Der Beschuldigte will ein Vorgehen, welches im Interesse von C._____ erfolgt sein soll, mit konstruierten Vermögensaufstellungen vertuscht ha- ben, anstatt den Kunden über die wahre Situation zu informieren. Es ist schlicht nicht einzusehen, weshalb er C._____ nicht über die Deponierung der Gelder im Tresor hätte informieren können, wenn eine solche tatsächlich erfolgt wäre. Da- gegen machen fingierte Vermögensaufstellungen zur Vertuschung des Umstan- des, dass der Beschuldigte sich die Gelder von C._____ angeeignet und für seine persönlichen Bedürfnisse verwendet hatte, durchaus Sinn. Die unglaubhafte Er- klärung des Beschuldigten für sein Vorgehen und der Umstand, dass er Vermö- gensaufstellungen konstruierte, um C._____ über den Vermögensstand zu täu- schen, stellen gewichtige Indizien dafür dar, dass er etwas zu vertuschen ver- suchte und weisen auf eine unrechtmässige Aneignung der Gelder hin. Dass der Beschuldigte sich dessen bewusst war, zeigt sich in seinem inkonstanten Aussa- geverhalten zur Frage der Anfertigung gefälschter Vermögensaufstellungen. Zu- erst sagte er aus, es sei nicht darum gegangen, C._____ über den Stand des Vermögens zu täuschen, vielmehr habe er den Zusammenzug gemacht aufgrund der Anlagen, die C._____ bei der CS und der UBS gehabt habe (Urk. 4/1 S. 4). Dann erklärte er, er habe das Geld, welches sich im Tresor befunden habe, nicht
auf diesen Vermögensausweisen aufgeführt, da er ja nicht etwas eintragen kön- ne, was nicht auf der Bank liege (Urk. 4/2 S. 6). Schliesslich gestand er in der Einvernahme vom 22. März 2010 ein, dass er auf den Vermögensausweisen per 23. Oktober 2006 und per 9. November 2007 verschiedene Titel frei erfunden ha- be oder Stückzahlen erhöht habe, da er die Beträge, die er im Tresor gehabt ha- be, gegenüber C._____ habe ausweisen müssen. Er habe C._____ einen zu ho- hen Wert vorgegaukelt, da er dem Kunden habe zeigen wollen, dass seine Gelder nicht verloren sind (Urk. 4/3 S. 5). C._____ sagte gleichbleibend aus, dass er keine Quittung/Empfangsbestätigung betreffend den Betrag von Euro 235'000.– unterzeichnet habe und diesen Betrag auch nicht erhalten habe. Er machte geltend, bei der entsprechenden Quittung handle es sich um eine Fälschung, der Beschuldigte habe eine Blankounterschrift verwendet, welche er von ihm abgefordert habe. Er habe vom Beschuldigten für ein Bauvorhaben die Rückzahlung von Euro 100'000.- verlangt, der Beschuldigte habe ihm jedoch lediglich Euro 50'000.– überbracht, die weiteren Euro 50'000.– sei er ihm schuldig geblieben. Ein Motiv für eine Falschbelastung des Beschuldig- ten ist bei C._____ nicht erkennbar. Entgegen der Argumentation der Verteidi- gung stellt auch der Umstand, dass C._____ mit Investitionen in Behring-Papiere Verluste erlitten hat, kein nachvollziehbares Motiv dafür dar, den Beschuldigten wahrheitswidrig einer Veruntreuung und Urkundenfälschung zu bezichtigen und als Zeuge unter der strengen Strafandrohung im Sinne von Art. 307 StGB falsch auszusagen. Den Aussagen von C._____ stehen diejenigen des Beschuldigten gegenüber. Der Beschuldigte hat konstant bestritten, eine Blankounterschrift von C._____ für die Erstellung der Quittung/Empfangsbestätigung über Euro 235'000.– verwendet zu haben. Dass die Aussagen des Beschuldigten im Zusammenhang mit der Erstel- lung gefälschter Vermögensausweise unglaubhaft erscheinen, wurde vorstehend dargelegt. Der Umstand, dass der Beschuldigte solche nicht den effektiven Wer- ten entsprechende Aufstellungen konstruierte, dokumentiert, dass das Erstellen von Urkunden mit unwahrem Inhalt kein dem Beschuldigten fremdes Vorgehen ist. Hinzukommt, dass der Beschuldigte selber einräumte, es habe dem üblichen
Vorgehen im Zusammenhang mit Schwarzgeld deutscher Kunden entsprochen, Bargeldbezüge über Blankounterschriften der Kunden abzuwickeln. Dass in Ge- schäften, wie denjenigen des Kunden C._____ Blankounterschriften verwendet wurden, hat der Beschuldigte somit ebenfalls anerkannt. Seine Aussagen zur Frage, ob er auch im Besitze von Blankounterschriften von C._____ gewesen sei, fielen inkonstant aus. Während er in der ersten polizeilichen Einvernahme dazu erklärte, es sei möglich, dass er von C._____ eine Blankounterschrift gehabt habe (Urk. 4/1 S. 2), sagte er in der Hafteinvernahme aus, die Kunden hätten ihm Blan- kounterschriften für Barbezüge gegeben (Urk. 4/2 S. 9) und in der Einvernahme vor Vorinstanz sagte er auf die Frage, ob er Blankounterschriften von C._____ gehabt habe, er denke nicht, sei sich aber nicht sicher (Urk. 67 S. 8), um dann auf Befragen durch die Verteidigung wieder auszusagen, er habe von C._____ eine Blankounterschrift erhalten (Urk. 67 S. 15 f.). Diese widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten mit Bezug auf Blankounterschriften von C._____ lassen an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zweifeln. Das inkonstante und ausweichende Aussageverhalten des Beschuldigten zu ihn belastenden Punkten (Besitz einer Blankounterschrift von C._____ und Anfertigen von falschen Vermögensausweisen), seine nicht glaubhafte Erklärung betreffend Aufbewahren der Gelder im Tresor und Fälschung von Vermögensausweisen, mit dem Zweck, das Handeln im Interesse von C._____ vor diesem zu vertuschen, der Umstand, dass er im Besitze von Blankounterschriften von C._____ war und mit der Erstellung gefälschter Vermögensausweise seine Bereitschaft dokumen- tierte, falsche Urkunden zu erstellen, sind klare Indizien, welche dafür sprechen, dass der Beschuldigte unter Verwendung einer Blankounterschrift von C._____ die Quittung/Empfangsbestätigung vom 3. Juni 2008 erstellte. Zusammen mit den konstanten glaubhaften Aussagen von C._____ und dem Umstand, dass kein vernünftiger Grund für eine Falschbelastung des Beschuldigten erkennbar ist, verdichtet sich die Indizienlage in einer Weise, dass keine rechtserheblichen Zweifel mehr daran bestehen, dass der Beschuldigte unter Verwendung einer Blankounterschrift von C._____ eine gefälschte Quittung/Empfangsbestätigung erstellte, um damit zu vertuschen, dass er die von C._____ empfangenen Gelder unrechtmässig für seine eigenen Bedürfnisse verwendete.
Der Anklagesachverhalt ist somit erstellt; mit der nachfolgenden Modifikation be- treffend die Deliktssumme. C._____ sagte konstant aus, dass er vom Beschuldigten im Juni 2008 eine Tran- che von Euro 50'000.– zurückerhalten habe. In welchem Kontext diese Rückzah- lung erfolgte, lässt sich nicht mehr eruieren. Nach dem Grundsatz in dubio pro reo ist diese Rückzahlung deshalb an die streitgegenständlichen Euro 161'000.– an- zurechnen, womit noch von einer Deliktssumme von Euro 111'000.– auszugehen ist. III. Rechtliche Würdigung 1. Urkundenfälschung Hinsichtlich der Urkundenfälschung, insbesondere der Blankettfälschung kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 76 S. 6 f.). Es ist ihr auch darin zu folgen, dass der Beschuldigte eine Blankounterschrift von C., welche er sich für die Einzah- lung und Auszahlung von Geld auf der Bank hatte geben lassen, ohne Erlaubnis von C. bzw. gegen dessen Anordnung für die Verwendung, einsetzte, um eine Quittung für eine nicht erfolgte Bezahlung von Euro 235'000.– zu erstellen. Dies tat er, um sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, indem er mit dem gefälschten Beleg vertuschen wollte, dass er die ihm übergebenen Gelder unrechtmässig für sich persönlich verwendet hatte. Damit ist der Tatbestand der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in objektiver und in subjek- tiver Hinsicht erfüllt und ist der Beschuldigte entsprechend schuldig zu sprechen. 2. Veruntreuung 2.1 Allgemeines Bezüglich der Ausführungen zum Tatbestand der Veruntreuung kann auf die zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 76 S. 9 f.).
2.2. Würdigung Festzuhalten ist, dass C._____ dem Beschuldigten am 25. Oktober 2006 Euro 67'500.–, am 27. Juni 2007 Euro 50'000.– und am 13. November 2007 Euro 43'500.– übergab. Die Übergabe des Geldes erfolgte gestützt auf einen Vermö- gensverwaltungsvertrag. C._____ ging davon aus, dass das Geld auf das Konto der D._____ S.A. bei der UBS ... einbezahlt wird, was der Beschuldigte wusste und letztlich auch nie bestritten hat. Dass der Beschuldigte diese Beträge nicht auf dieses Konto einbezahlt hat, hat er stets anerkannt. Er machte geltend, er ha- be den gesamten Betrag in seinem Banktresor aufbewahrt und C._____ zurück- bezahlt, wobei er sich auf die gefälschte Quittung vom 3. Juni 2008 berief. Daran, dass der Beschuldigte die ihm anvertrauten Gelder abredewidrig für eigene Zweck verwendete und nicht in der Lage war, die Gelder zurückzubezahlen, be- stehen keine rechtserheblichen Zweifel, denn er hätte sonst keine Veranlassung gehabt, eine gefälschte Quittung herzustellen. Damit ist mangels Ersatzbereit- schaft auch die Absicht unrechtmässiger Bereicherung erfüllt. Der Beschuldigte ist somit der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 1. Strafrahmen Der Strafrahmen erstreckt sich vorliegend sowohl für die Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff.1 Abs. 2 StGB als auch für die Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB von Geldstrafe bis 5 Jahre Freiheitsstrafe. 2. Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens 2.1. Allgemeines Die Vorinstanz hat die Grundsätze für die Strafzumessung gemäss Art. 47 StGB korrekt dargelegt, es kann vorab darauf verwiesen werden (Urk. 76 S. 16).
2.2. Tatkomponente Die objektive Tatschwere wiegt bezüglich der Veruntreuung nicht mehr leicht. Der Beschuldigte hat Gelder im Betrag von über Euro 110'000.– veruntreut, was einen bedeutenden Deliktsbetrag darstellt. Zudem hat er erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt, indem er sein Handeln unter Vorlage konstruierter Vermö- gensaufstellungen vertuschte und C._____ zu weiteren Geldübergaben veran- lasste. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte und aus rein finanziellen Motiven. Eine Einsatzstrafe von 210 Tagen er- scheint dem nicht mehr leichten Tatverschulden betreffend die Veruntreuung an- gemessen. Bezüglich der Urkundenfälschung ist festzuhalten, dass dieses Delikt dazu diente, die Veruntreuung zu vertuschen. Mit der Verwendung einer Blankounterschrift von C._____ hat der Beschuldigte das ihm entgegengebrachte Vertrauen ein zweites Mal missbraucht. Zu beachten ist jedoch, dass die Urkundenfälschung einzig da- zu diente, das Delikt der Veruntreuung zu vertuschen und der zusätzliche dem Geschädigten dadurch verursachte Schaden darin bestand, ihm den Beweis für seine Darstellung zu erschweren, wogegen der Vermögensschaden selber bereits durch die Veruntreuung entstanden war. Auch bezüglich der Urkundenfälschung liegt direktvorsätzliches Handeln vor. Bezüglich dieses Deliktes wiegt das Ver- schulden noch leicht. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzipes erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe von 210 Tagen auf 270 Tage als angemessen. 2.3. Täterkomponente Unter Hinweis auf die zutreffende Darlegung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten durch die Vorinstanz (Urk. 76 S. 16 f.) – welche vom Beschuldigten an der persönlichen Befragung vor Berufungsgericht als im Wesentlichen unver- ändert geschildert wurden (vgl. Prot. II S. 6 ff.; zu den finanziellen Verhältnissen vgl. Ziff. 2.4.) – ist festzuhalten, dass sich daraus keine strafzumessungsrelevan- ten Faktoren ergeben. Strafminderungs- und Straferhöhungsgründe liegen keine vor.
2.4. Fazit Demzufolge erweist sich die von der Vorinstanz ausgefällte Sanktion von 270 Ta- gen als angemessen und ist zu bestätigen. Eine andere Sanktionsart als Geld- strafe fällt allein schon aufgrund des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) ausser Betracht. Betreffend die Bemessung der Höhe des Tagessatzes und die finanziellen Ver- hältnisse des Beschuldigten kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 76 S. 17). Mit Datenblatt vom 14. November 2013 gab der Beschuldigte an, kein Erwerbseinkommen mehr zu erzielen (Urk. 83/1). An- lässlich der persönlichen Befragung in der Berufungsverhandlung führte der Be- schuldigte aus, dass er seit März 2014 wieder erwerbstätig sei und als Medien- consultant für eine Mediengruppe arbeite. Da er die Stelle gerade erst angetreten habe, könne er noch keine Angaben zur Höhe seines Verdienstes machen, wel- cher provisionsabhängig sei (Prot. II S. 7 f.). Seine Frau arbeitet weiterhin in der zuvor zusammen mit ihm betriebenen Einzelfirma im Textilbereich und überdies neu auch in der Promotion einer Kosmetikkette (Prot. II S. 8). Vor diesem Hinter- grund ist insgesamt nicht von einer Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten auszugehen, zumal auch die Verteidigung nicht begründet, weshalb der Tagessatz auf Fr. 30.– herabzusetzen sei (Urk. 77 S. 21). Der Beschuldigte ist daher, wie schon vor Vorinstanz, mit einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 50.– zu bestrafen. Die Vorinstanz hat zudem gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB eine Verbindungsbus- se von Fr. 2'500.– ausgefällt und dies damit begründet, dass bezüglich der Geld- strafe der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist (Urk. 76 S. 17). Die Ausfällung einer Verbindungsbusse kommt ausserhalb der Schnittstellenproblematik (Busse für Übertretungen und bedingte Geldstrafe für Vergehen) in Betracht, wenn das Gericht dem Täter den bedingten Vollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafe gewäh- ren will, aber aus spezialpräventiven Zwecken auch einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte (BGE 135 IV 189 E. 3.3.). Vorliegend erscheint die Ausfäl-
lung einer Verbindungsbusse unter dem spezialpräventiven Aspekt nicht als an- gezeigt, weshalb darauf zu verzichten ist. V. Aufschub des Vollzuges Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug gewährt unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Diese Anordnung steht aufgrund des Verschlechterungsverbotes nicht zur Diskussion und ist zu bestätigen. VI. Kostenfolgen Der Beschuldigte wurde bezüglich die Vorwürfe in Anklageziffer 1.2. freigespro- chen, betreffend Anklageziffer 1.1. erfolgt ein Schuldspruch. Die Delikte gemäss Anklageziffer 1.1. (Veruntreuung von über Euro 110'000.– und Urkundenfäl- schung) wiegen viel schwerer als die Veruntreuung von Euro 10'000.– gemäss Anklageziffer 1.2.. Dieser Gewichtung hat die Vorinstanz in angemessener Weise Rechnung getragen, indem sie dem Beschuldigten die Kosten zu vier Fünfteln auferlegt hat und zu einem Fünftel auf die Staatkasse genommen hat. Es besteht keine Veranlassung, davon abzuweichen. Die vorinstanzliche Kostenregelung (Dispositiv-Ziffer 8) ist daher zu bestätigen. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren praktisch vollumfänglich. Der Verzicht auf die Ausfällung einer Verbindungsbusse rechtfertigt kein Abweichen von einer vollumfänglichen Kostenauflage betreffend die Kosten des Berufungs- verfahrens (Art. 428 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Beru- fungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, vorbehalten bleibt die Rückforderung gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO. Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren ist (entspre- chend seiner Honorarnote vom 1. April 2014 [Urk. 85] zuzüglich 3 Stunden für Be- rufungsverhandlung inkl. Weg) auf Fr. 7'681.60 festzulegen.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelge- richt, vom 4. September 2013, bezüglich der Dispositivziffern 2 (Teilfrei- spruch), 6 (Zivilansprüche der Privatklägerin B._____) und 7 (Kostenfestset- zung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 1.1.) und der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff.1 StGB (Anklageziffer 1.1.). 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 50.–, wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 8) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'681.60 amtliche Verteidigung
− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten(übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials". 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 1. April 2014
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Burger
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Höfliger