Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB130426-O/U/cs
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und lic. iur. Burger, der Ersatzoberrichter lic. iur. Muheim sowie der Gerichtsschreiber lic. i ur. Hafner Urteil vom 29. Mai 2015
i n Sachen A._____, Privatkläger und Erstberufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
sowie
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Bebié Anklägeri n und Anschlussberuf ungsk lägeri n
gegen B._____, Beschuldigter, Zweitberufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend mehrfache falsche Anschuldigung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 20. März 2013 (GG120150)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 8. Juni 2012 (Urk. 11) ist diesem Urteil beigeheftet. Verfügung der Vorinstanz: 1. Das Verfahren bezüglich dem Anklagepunkt der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB hinsichtlich der am 19. September 2010 vom Be- schuldigten erhobenen Vorwürfe (act. 2/4) wird eingestellt. 2. Mündlich eröffnet, begründet und schriftlich mitgeteilt mit nachfolgendem Erkenntni s. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB - der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 in Ver- bindung mit Art. 303 Ziff. 2 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 80.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'500.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
chen - wegen falscher Anschuldigung i.S.v. Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldi g zu sprechen. 3. Der Freispruch wegen falscher Anschuldigung (Vorwurf des Prozess- betrugs hi nsi chtli ch Ei nrei chung ei ner unwahren Aktennoti z mi t betrü- gerischem Charakter; dazu Urteil BGZ vom 20.03.2013, III.10. Absatz 5) sei aufzuheben und der Beschuldigte - zusätzli ch zu den mi t Urtei l vom 20. März 2013 erfolgten Schuldsprüchen - wegen falscher An- schuldigung i.S.v. Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 4. Der Freispruch wegen falscher Anschuldigung (Vorwurf des Hausfrie- densbruchs; dazu Urteil BGZ vom 20.03.2013, III.10. Absatz 5) sei auf- zuheben und der Beschuldigte - zusätzlich zu den mit Urteil vom 20. März 2013 erfolgten Schuldsprüchen - wegen falscher Anschuldigung i.S.v. Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 5. Eventualiter: Die Freisprüche wegen Ehrverletzungen (Vorwurf des Prozessbetrugs hinsichtlich entgeltlicher Beratertätigkeit; Vorwurf des Prozessbetrugs hi nsi chtli ch Ei nrei chung ei ner unwahren Aktennoti z mi t betrügerischem Charakter; Vorwurf des Hausfriedensbruchs; dazu Ur- teil BGZ vom 20.03.2013, III.10. Absatz 5) seien aufzuheben und der Beschuldigte - zusätzlich zu den mit Urteil vom 20. März 2013 erfolgten Schuldsprüchen - wegen mehrfacher Verleumdung i.S.v. Art. 174 Ziff. 1 StGB, eventualiter wegen mehrfacher übler Nachrede i.S.v. Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 6. Ziff. 7 des Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. März 2013 sei aufzuheben und der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger als Ersatz für die Aufwendungen im Strafverfahren (erstinstanzliches Ver- fahren) CHF 14'014.50 zu bezahlen. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschul- digten.
b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 96 S. 2) Der Beschuldigte sei freizusprechen. Eventualiter: Es sei der Beschuldigte milde zu bestrafen, mit einer bedingten Geldstrafe und Busse von maximal CHF 1'000.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs und Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Die Kosten des Verfahrens seien ausgangsgemäss zu verteilen.
Erwägungen: I. Prozessuales 1. Fristwahrung, Formrichtigkeit und Berufungsrückzug 1.1. Privatkläger Der Privatkläger erhob sowohl gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 20. März 2013, als auch gegen die gleichzeitig eröffnete Verfügung Berufung (Urk. 32 und 41). Mit der Verfügung hatte die Vor- i nstanz das Strafverfahren in einzelnen Anklagepunkten eingestellt (Art. 329 Abs. 5 StPO; vgl. ferner Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 329 N 20). Eine solche teilweise Verfahrenseinstellung ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Teil des Urteils zu behandeln (BGE 6B_991/2013; a.M. Schmid, a.a.O. N 21). Der Privatkläger hat somit das richtige Rechtsmittel ge- wählt, indem er nicht Beschwerde erhoben, sondern auch gegen die Verfügung appelliert hat. Die Berufungsanmeldung datiert vom 22. März 2013 (Poststempel) und erfolgte damit rechtzeitig (Urk. 32). Den Empfang des begründeten Entscheids quittierte die Rechtsvertretung am 27. September 2013 (Urk. 39/3). Mit Datum vom 4. Ok- tober 2013 gab die Privatklägerschaft innert der gesetzlichen Frist die Berufungs- erklärung zur Post (Urk. 41). 1.2. Beschuldigter Am 27. März 2013 legte auch der Beschuldigte fristgerecht selbständige Berufung ein (Urk. 35). Den begründeten Entschei d nahm er am 26. September 2013 ent- gegen (Urk. 39/2). Die Berufungsbegründung trägt den Poststempel vom 8. Okto- ber 2013 und wurde damit rechtzeitig eingereicht (Urk. 43).
1.3. Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat erhob zunächst i nnert Frist Anschlussberu- fung (Urk. 44, 45/2 und 47), zog diese aber mit Eingabe vom 26. Juni 2014 zurück (Urk. 57). Davon ist mittels Beschluss Vormerk zu nehmen. 2. Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten 2.1. Die Berufungsverhandlung war ursprünglich auf den 9. September 2014 an- beraumt. Mit Eingabe vom 10. August 2014 reichte der Beschuldigte ein Arzt- zeugnis vom 4. August 2014 ein, wonach er wegen Herz-Kreislauf- und weiteren gesundhei tli chen Problemen bis auf weiteres nicht verhandlungsfähig sei (Urk. 61/1 und 2). Die Tagfahrt wurde deshalb auf den 30. Januar 2015 verscho- ben, verbunden mit der Androhung, dass bei einem erneuten Verschiebungsge- such aus medizinischen Gründen eine amtsärztliche Überprüfung angeordnet werde (Urk. 62 S. 3). 2.2. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2014, zur Post gegeben am 5. Januar 2015, beantragte der Beschuldigte erneut die Vertagung der Verhandlung, und zwar "bis zur medizinisch gegebenen Vorladungsfähigkeit" (Urk. 66 S. 1). Er verwies dabei auf das bereits erwähnte Arztzeugnis vom 4. August 2014, welches weiterhin gel- te, und stellte in Aussicht, die Heilung seiner tei ls schweren "D ysfunkti onen" sei "mittelfristig" zu erwarten (vgl. dazu auch Urk. 78). Hierauf wurde mit Beschluss vom 12. Januar 2015 androhungsgemäss ein ärztli- ches Gutachten über die Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten eingeholt (Urk. 67 f.). Dieses ging am 24. März 2015 hierorts ein (Urk. 83). D i e Gutachteri n des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich gelangte nach Untersu- chung des Beschuldigten, unter Berücksi chti gung ei nes ärztli chen Beri chts (Urk. 83 S. 9 f.) des langjährigen Hausarztes des Beschuldigten (Dr. med. C._____) und in Würdigung der übrigen relevanten Akten zum Schluss, der 80jährige Explorand sei allgemein als verhandlungsfähig einzustufen (Urk. 83 S. 10 ff.). Der Beschuldigte habe ein weitestgehend altersentsprechendes, allenfalls leicht reduziertes Zustandsbild aufgewiesen. Im Rahmen der Untersuchung sei es
zu kei nen höhergradigen Störungen bei Wahrnehmung, Wi llensbi ldung und Wil- lensäusserung gekommen (Urk. 83 S. 12, vgl. auch S. 8 und 13). Konkret sei er bei Verhandlungsbeginn nicht vor 11 Uhr morgens und Ei nräumung von Pausen alle zwei Stunden in der Lage, an einer halbtägigen Verhandlung teilzunehmen. Insbesondere vermöge er bei Einhaltung der genannten Modalitäten "sei ne Inte- ressen während der Verhandlung vernünftig wahrzunehmen, seine Verteidigung verständig und verständigerweise zu führen sowie Prozesserklärungen abzuge- ben und entgegenzune hme n" (Urk. S. 11 f.). Di e Gutachteri n wies allerdings auch darauf hin, dass sich der Gesundheitszustand des Beschuldigten angesichts sei- nes fortgeschrittenen Alters jederzeit rasch - bi s zur Verhandlungsunfähigkeit - verschlechtern könnte (Urk. 83 S. 13). In Nachachtung des überzeugenden Gutachtens wurde die Berufungsverha nd- lung auf den Nachmittag des 29. Mai 2015 angesetzt (Urk. 51). 2.3. In einem Schreiben vom 14. Mai 2015 (Urk. 86) führte der Beschuldigte aus, die "Schmerz- und Ermüdungssituation beim Gehen und Stehen" habe sich seit der Begutachtung "wärmewechselnd bedingt" verstärkt. Die "Sturzgefährdung insbesondere bei Stresssituationen" habe zugenommen. Stresssituationen seien "Vorladungen und leider aktuelle Ruf-Mordbekämpfungen", nebst Stehen und Aussteigen in Trams, Bussen und Zügen. Hingegen sei seine Urteilsfähigkeit er- halten. "Zufolge Schmerz- und Sturzgefährdung" sei er "bis auf weiteres nicht vor- ladungsfähig", was "in Entscheidungen zu berücksichtigen" sei. Mit Präsidialverfügung vom 18. Mai 2015 wurde das Verschiebungsgesuch des Beschuldigten abgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, dass dem in Züri ch wohnhaften Beschuldigten zuzumuten sei, gegebenenfalls ein Taxi zu nehmen, um zur Berufungsverhandlung anzureisen, und dass er während der Verhandlung si tzen könne (Urk. 89). 3. Verteidigung Der Beschuldigte war ab 7. März 2012 in der Untersuchung und danach vor Vor- i nstanz erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____. Dieser reichte dem
Obergericht auch die Berufungserklärung sowie in der Folge weitere Eingaben ei n (Urk. 43, 46, 48/1). Im Verschiebungsgesuch vom 28. Dezember 2014 teilte der Beschuldi gte dem Gericht mit, er verteidige sich im Berufungsverfahren selbst, sobald "die Heilung erreicht" sei (Urk. 66). Aus Kostengründen habe er keinen Rechtsanwalt beauf- tragt. Rechtanwalt lic. iur. Y._____ teilte dem Gericht am 19. Januar 2015 mit, seines Erachtens bestehe "im vorliegenden Fall keine notwendige Verteidigung im Sinne von Art. 130 StGB" (Urk. 74). Der Beschuldigte könne seine weiteren Verfahrensinteressen selber ausreichend wahren, weshalb der Rechtsanwalt nicht zur Verhandlung erscheinen werde. Gleichzeitig reichte er eine "schriftliche Stellungnahme" (entsprechend einem Plädoyer) mit Beilagen ein (Urk. 76 f.). Am 22. Januar 2015 stellte der Beschuldigte den Antrag, es sei ihm "umgehend ei n Pflichtverteidiger" in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ oder allen- falls Rechtsanwalt Dr. i ur. D._____ beizugeben (Urk. 78). Nicht zuletzt, um die Waffengleichheit zum anwaltlich vertretenen Privatkläger zu wahren, wurde dem mittellosen Beschuldigten daraufhin mit Präsidialverfügung vom 26. Januar 2015 mit Wirkung ab dem 22. Januar 2015 der zuvor erbetene, bereits in den Fall ein- gearbeitete Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als amtlicher Verteidiger bestellt (Urk. 80). 4. Teilrechtskraft Der Beschuldigte und der Privatkläger stellen die eingangs zitierten Berufungsan- träge. Daraus ergibt sich, dass Dispositivziffer 1 der Verfügung und die Dispositiv- ziffern 1, 2, 3, 4, 6, 7 und 8 des Urteils angefochten sind, wobei jedoch der Frei- spruch betreffend falsche Anschuldi gung betreffend D i ebstahl von Schmuck vom Privatkläger nicht beanstandet wurde (vgl. dazu Urk. 41 S. 2 ff. und die Erwägun- gen unter Ziff. II.3.6.5 dieses Urteils). Von keiner Seite wurde sodann gegen die erstinstanzliche Kostenfestsetzung gemäss Dispositivziffer 5 ein Rechtsmittel er- griffen. Insoweit ist der erstinstanzliche Entscheid rechtskräftig, was mittels Be- schluss festzustellen ist.
tember 2011 - als ihm erstmals vollständige Akteneinsicht gewährt wurde - i nhalt- li ch zur Kenntni s nehmen konnte (vgl. dazu u.a. die Korrespondenz und Belege betr. Akteneinsicht in Urk. 11a/12/10 ff. insb. Urk. 11a/12/18). Erst in diesem Zeit- punkt erfuhr er mithin, dass sich diese Anzeige nicht allein gegen E., son- dern auch gegen ihn richtete, wurden ihm Tat und Täter betreffend die vorliegend (allenfalls) zu beurteilende üble Nachrede bekannt. Sein Strafantrag ging am 1. Dezember 2011 bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ein (Urk. 1) und wurde damit rechtzeitig innert der dreimonatigen Frist gemäss Art. 31 StGB gestellt. Die Verfügung der Vorinstanz, mit welcher "das Verfahren bezüglich dem Ankla- gepunkt der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB hinsichtlich der am 19. September 2010 vom Beschuldigten erhobenen Vorwürfe (act. 2/4)" ein- gestellt wurde, ist demnach aufzuheben. 6. Verwertbarkeit der Befragungen In den Einvernahmen der Untersuchung gegen E. (beigez. Akten der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Unt.Nr. 2010/6200, nachfolgend wie von der Vori nstanz als Urk. 11a zitiert) wurden auch die Vorwürfe des Beschuldigten ge- genüber dem heuti gen Privatkläger Dr. iur. A._____ thematisiert (obschon später eine "Ni chtanhandnahme ver f üg ung" erlassen wurde). Diese Befragungen dürfen jedoch - was die Vorinstanz übersehen hat - nur i nsowei t zu Ungunsten des Be- schuldi gten verwertet werden, als dieser belastende Aussagen als zutreffend an- erkannt hat. Der Beschuldigte wurde damals als Geschädigter, nicht als Beschul- digter, einvernommen und nahm selbstredend auch in dieser Parteistellung an den Befragungen des heuti gen Privatklägers und der Zeugen teil. Es kann ni cht davon ausgegangen werden, dass er als Beschuldigter, um sei ne Verteidigungs- rechte zu wahren, ni cht anders ausgesagt bzw. andere/weitere Ergänzungsfragen an E._____, den heuti gen Privatkläger und die Zeugen gestellt hätte.
II. Schuldpunkt 1. Ei nlei tung Die Anklagevorwürfe gegen den Beschuldi gten können ni cht ohne Kenntni s des zi vi lrechtli chen Hi ntergrunds, eines vor Gericht ausgetragenen Erbschaftsstreits zwischen dem Beschuldigten und E._____ (als dessen Rechtsvertreter vor Ge- richt der Privatkläger fungierte) beurteilt werden. 1.1. F'._____ (fortan i n Anlehnung an den Sti ftungsnamen: F.) war Eigen- tümerin einer selbst bewohnten, für städtische Verhältnisse weitläufigen Liegen- schaft an der G.-Strasse ... i n Züri ch. D eren Erhalt i n der ursprüngli chen Gestalt lag ihr sehr am Herzen. Aus den Akten gewinnt man den Eindruck, das Gut sei gewissermassen ihr Ein und Alles gewesen. Ende 2008 hatte sie E._____ - nachdem dessen Bruder und Vorgänger Dr. H._____ verstorben war - mit dem Unterhalt, der Pflege und der Verwaltung von Haus und Grundstück betraut und entsprechend mit einer Vollmacht ausge- stattet (Urk. 11a/2/1). Zudem besorgte E._____ die Betreuung der Erblasserin in sämtli chen administrativen Angelegenheiten, mit Ausnahme der extern vergebe- nen Vermögensverwaltung (Urk. 11a/5 S. 2). D en Beschuldigten lernte F._____ offenbar beim Reiten kennen. Laut E._____ bezeichnete sie ihn als "Freund" (Urk. 11a/5 S. 5). Auch i hre Pflegeri n I._____ sprach von einem "freundschaftli chen Verhältni s" (Urk. 11a/7/1 S. 7). Nach Ei n- schätzung ei ner zweiten Pflegerin, J., war die Erblasserin i n den Beschul- digten "in den letzten Monaten ihres Lebens" gar "verliebt" (Urk. 11a/7/2 S. 6). Die mehrjährige Bezi ehung hatte auch ei ne Verbi ndung zur Liegenschaft, war der Be- schuldigte - ehemals ... [Funkti on] des Züricher ... - der Erblasserin doch i nsbe- sondere dabei behilflich, eine Servitut zum Schutz vor Veränderungen zu errich- ten (vgl. dazu etwa Urk. 11a/5 S. 26, Urk. 11a/6/1 S. 20, Urk. 11a/7/1 S. 7, Urk. 11a/9/16). Am tt. Dezember 2009 verschied F. 91jährig. Sie hinterliess ein beträchtli- ches Vermögen, wobei die Liegenschaft den wertvollsten Bestandteil gebildet zu
haben schei nt (i n den Urteilen des Bezirksgerichts Zürich vom 29. Mai 2013 und des Obergerichts vom 24. April 2014 wurd e von einem Streitwert von rund 36 Mil- lionen Franken ausgegangen; Urk. 58 S. 50 und Urk. 59 S. 28), und mehrere aus- legungsbedürftige Testamente. Am 28. Mai 1997 und in zwei Nachträgen vom 18. Juni 1997 und vom 23. No- vember 1998 hatte sie letztwillig verfügt, mit dem Nachlass, der nach Ausri chtung der von ihr angeordneten Vermächtnisse verbleibe, sei eine "Stiftung zur Förde- rung der ... " zu erri chten (vgl. Art. 493 ZGB). Die gesetzlichen Erben hatte sie von der Erbfolge ausgeschlossen, als Willensvollstrecker Dr. H._____ eingesetzt (Urk. 11a/8/6 ff.). Mit letztwilliger Verfügung vom 7. August 2007 hob die Erblasserin "alle vorgängi- gen Testamente und Stiftungen" auf und bestimmte den Beschuldigten als Allein- erben ihres gesamten Nachlasses sowie als i hr en Willensvollstrecker (Urk. 11a/8/9). Rund ein Jahr später, am 14. August 2008, verfügte die Erblasserin, der Bruder des mittlerweile verstorbenen Dr. H., E. (den sie übrigens bis zu ih- rem Tod nie persönlich kennenlernte, Urk. 1a/5 S. 3), sei ihr "Testamentsvollstre- cker". Übertitelt hatte sie diese Anordnung mit "Nachtrag zu meinem Testament vom 28. Mai 1997" (Urk. 11a/8/10). 1.2. Nach dem Hinschied von F._____ erachteten sich sowohl der Beschuldigte als auch E._____ als von der Erblasserin bestimmte, alleinige Willensvollstrecker. Das Einzelrichteramt in Erbschaftssachen am Bezirksgericht Zürich setzte im "summarischen Verfahren betreffend Testamentseröffnung etc." am 5. Januar 2010, abstellend auf das Testament vom 7. August 2007, das der Beschuldigte am Vortag eingereicht hatte, den Beschuldigen als Willensvollstrecker ei n (Urk. 11a/8/1 S. 1 f., Urk. 11a/8/2 S. 5). E., anwaltlich vertreten durch den Privatkläger im vorliegenden Strafverfah- ren, Dr. i ur. A., machte (mit Eingaben an den Einzelrichter vom 5. und 6. Januar 2010) daraufhi n umgehend geltend, jenes Testament (und damit auch die
Einsetzung des Beschuldigten als Willensvollstrecker) sei nach der Rechtspre- chung ni chti g, weil sich der Beschuldigte in einem Interessenkonflikt befunden habe und bei ihm die Voraussetzungen der Erbschleicherei erfüllt seien. Der Be- schuldigte habe als Vertreter der Stiftung K._____ und des Vereins Zürcher ... die Erblasserin "in schutzrechtlichen Fragen rund um ihre Liegenschaft" beraten, so eine Vertrauensstellung und Einfluss auf die Erblasserin erlangt und dies ausnut- zend als i hr juri sti scher Berater in erbrechtlichen Fragen auf arglistige und vor- sätzliche Weise bewirkt, dass sie i hn 2007 als Alleinerben für eine sehr grosse Erbschaft eingesetzt und zum Willensvollstrecker ernannt habe (Urk. 11a/8/1 S. 2 f.). Das Testament habe der Beschuldigte mitgenommen, weshalb niemand aus der Umgebung der Erblasserin davon habe Kenntni s nehmen können; auch si e selbst habe si ch so ni cht mehr daran erinnern und die letztwillige Verfügung daher auch ni cht wi derrufen können. Daraufhin wurde das dem Beschuldigten ausgestellte Willensvollstreckerzeugnis mit Verfügung des Einzelrichters vom 12. Januar 2010 für ungültig erklärt bzw. dem Beschuldigten die Legitimation zur Ausübung dieser Funktion entzogen, mit der Begründung, es erscheine "zumindest zweifelhaft, welchen Willen die Erblas- serin bezüglich der Einsetzung des Willensvollstreckers tatsächlich gehabt" habe (Urk. 11a/8/1 S. 3). Mit Eingabe des Privatklägers vom 22. Januar 2010 liess E._____ beantragen, selbst als neuer Willensvollstrecker eingesetzt zu werden; eventualiter sei eine amtliche Erbschaftsverwaltung anzuordnen (U rk. 11a/8/2 S. 6). Begründet wurde dies damit, dass der Beschuldigte trotz der Verfügung vom 12. Januar 2010 noch als Willensvollstrecker gehandelt habe, indem er am 18. Januar 2010 die Post (der Erblasserin) habe umleiten lassen (Anhang zu Urk. 11a/9/11). Mit superpro- visorischer vorsorglicher Massnahme vo m 29. Januar 2010 ordnete der Einzel- richter hi erauf die amtliche Erbschaftsverwaltung an (a.a.O.). Es bestehe "derzeit eine absolut unklare Situation über die am ... Nachlassvermögen berechtigten Personen". Sowohl E._____ als auch der Beschuldigte hielten sich für berechtigt, als Willensvollstrecker tätig zu werden, und "die dem Gericht vorliegenden Fak- ten" würden zeigen, dass der Beschuldigte sich noch am 18. Januar 2010 als Wil-
lensvollstrecker ausgegeben und die Post habe umleiten lassen. Aktenkundig sei aber auch, dass E._____ nunmehr seinerseits die Post habe umleiten lassen. Dieser habe auch die Schlösser an der Liegenschaft der Erblasserin auswechseln lassen und so verhindert, dass der Beschuldigte gemäss Auftrag der Erblasserin vertrauliche Briefe und Schmuck habe sicherstellen können. Da somit zweifelsfrei fest stehe, dass sowohl E._____ als auch der Beschuldigte ohne gültige Hand- lungsvollmacht tätig geworden seien, sei zum Schutz des Nachlassvermögens und um allfällige nicht wiedergutzumachende Nachteile zu Lasten der Erben zu verhi ndern - ohne vorgängige Anhörung des Beschuldigten - die Erbschaftsver- waltung anzuordnen. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Gelegenheit geboten, sich innert 10 Tagen zu den Eingaben der Gegenseite zu äussern. Im weiteren Verlauf jenes Verfahrens bezichtigten sich die Parteien gegenseitig, die Erblasserin ungehöri g beeinflusst oder gar unter Druck gesetzt zu haben, da- mit sie die jeweiligen (letztli ch fi nanzi ellen) Interessen der Kontrahenten (der Be- schuldigte als Willensvollstrecker und direkter Erbe, E._____ als Willensvollstre- cker und Leiter der zu errichtenden Stiftung) im Testament berücksichtige (Urk. 11a/8/2 S. 8 ff.), und beide Seiten behaupteten, das sie begünstigende Tes- tament sei das dem tatsächlichen Willen der Erblasserin entsprechende und da- mit das einzig gültige. In sei ner Verfügung vom 28. September 2010 erachtete der Einzelrichter in Erb- schaftssachen das Testament vom 7. August 2007 für massgeblich, denn damit habe die Erblasserin ausdrücklich alle vorgängigen Testamente und Stiftungen aufgehoben und abschliessend neu verfügt (Urk. 11a/8/2 S. 13 ff.). Das am 14. August 2008 von ihr erstellte Dokument sei keine eigenständige Verfügung gewesen, die das alte Testament wieder habe aufleben lassen. Sonst hätte die Erblasserin dies ausdrücklich so geschrieben und überdies wie bei früheren letzt- wi lli gen Verfügungen das Testament vom 7. August 2007 widerrufen. Weiter führ- te der Einzelrichter aus, es sei im summari schen Verfahren ni cht erstellt, dass der Beschuldigte die Erblasserin in einer Weise beeinflusst habe, dass er als erbun- würdig erscheine (a.a.O. S. 15). Der Einzelrichter verfügte entsprechend, nach
Abschluss des Erbenrufs werde dem Beschuldigten die Erbbescheinigung auf Verlangen ausgestellt, sofern dagegen nicht Einsprache erhoben werde. Weiter erwog er, der Beschuldigte habe zwar als Willensvollstrecker zu gelten, doch sei angesichts der Angelegenheit mit der Postumlei tung und ei nes ni cht zu- rückgegebenen Willensvollstreckerzeugnisses zweifelhaft, dass er geeignet sei, bis zur definitiven Klärung der Verhältnisse als neutraler Bewahrer der Liegen- schaft zu handeln. I m Hinblick auf den zu erwartenden ordentlichen Zivilprozess bzw. auf die diesfalls bestehende Interessenkollision des Beschuldigten ordnete der Ei nzelri chter die Weiterführung der amtli chen Erbschaftsverwaltung an. Gegen den einzelri chterli chen Entschei d erhoben die "F.-Sti ftung" und der "Willensvollstrecker" E., beide vertreten durch den vorliegenden Privatklä- ger Rechtsanwalt Dr. A., Klage gegen Dr. B. (den Beschuldigten), mit dem Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass das Testament vom 7. August 2007 nichtig sei. Eventualiter sei es für ungültig zu erklären. Subeventuell sei festzustellen, dass der Beklagte (bzw. vorliegend Beschuldigte) erbunwürdig und auch unfähig sei, Willensvollstrecker zu sein und damit von der Erbschaft ausge- schlossen sei. Schliesslich sei festzustellen, dass die Stiftung Alleinerbin und E._____ Willensvollstrecker seien. Im Gegensatz zum Einzelrichter im summarischen Verfahren gelangte das Be- zi rksgeri cht Züri ch, 5. Abteilung, nach durchgeführtem Beweisverfahren und (un- ter anderem) gestützt auf Art. 511 Abs. 1 ZGB im Urteil vom 29. Mai 2013 zum Ergebnis, der Nachtrag vom 14. August 2008 - den die Erblasserin wi llentli ch und frei von Zwang verfasst habe - sei zusammen mit dem Testament vom 28. Mai 1997 und den zugehörigen Nachträgen an die Stelle der letztwilligen Verfügung vom 7. August 2007 getreten. F._____ habe also dieses letztgenannte Testament als Ganzes, einschliesslich des darin enthaltenen Widerrufs der früheren letztwil- li gen Verfügung, aufgehoben (Urk. 58, i nsb. S. 24, 49 und 52). Entsprechend stellte das Gericht fest, dass die Stiftung Alleinerbin und E._____ Willensvollstre- cker im Nachlass von F._____ seien.
Der Beschuldigte erhob Berufung gegen diesen Entscheid, focht aber vor Oberge- ri cht nur noch di e Akti vlegitimation der Stiftung F._____ (in der E._____ laut Han- delsregistereintrag Stiftungsrat mit Einzelunterschrift ist und di e gegenüber der Stiftungsaufsicht durch den Privatkläger vertreten wird) an. Da ihr die Klagebe- fugnis fehle, sei die Klage abzuweisen, und es sei festzustellen, dass der Beru- fungskläger (Dr. B.) Alleinerbe und der Berufungsbeklagte 2 (E.) Wil- lensvollstrecker sei (Urk. 59 S. 3 und 8). Die I. Zivilkammer des Obergerichts er- achtete die Berufung jedoch als offensichtlich unzulässi g und unbegründet und bestätigte in ihrem Entscheid vom 24. April 2014 (Urk. 59) das erstinstanzliche Ur- teil. Auf die Beschwerde des Beschuldigten gegen dieses Urteil trat das Bundesge- ri cht mit Entscheid vom 6. Oktober 2014 nicht ein, nachdem der Beschwerdefüh- rer den verlangten Kostenvorschuss - auch innerhalb der Nachfrist - nicht geleis- tet hatte (Urk. 65). 2. Grundsätzliches zu den Tatbeständen 2.1. Falsche Anschuldi gung (Art. 303 StGB) 2.1.1. Eine falsche Anschuldigung im Sinne von Art. 303 StGB begeht, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde einer Straftat beschul- digt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. 2.1.2.1. Unter den Tatbestand von Art. 303 StGB zu subsumi eren ist allerdings ni cht schon jedes pauschal gehaltene, als vage Verdächtigung deklarierte oder als Argument für eine andere Anschuldigung dienende belastende Vorbringen gegenüber den Behörden. Erforderlich ist vielmehr, dass der Vorwurf hi nrei chend konkretisiert ist und klar ist, dass der Anschuldigende darauf abzielte, bei der Be- hörde einen Anfangsverdacht auf strafbares Tun des Bezichtigten zu schaffen und so eine Strafverfolgung zu erwirken. Die Anschuldigung braucht aber ande- rerseits ni cht gleichsam präzis die Einzelheiten eines Tatbestands, den der Be- treffende erfüllt haben soll, zu umfassen (vgl. hi erzu und zum Folgenden auch Hermann Menzel, Die falsche Anschuldigung nach deutschem und schweizeri-
schem Strafrecht, Diss. Münster 1963, S. 51 ff. und 77; BSK StGB - Vera Del- non/Bernhard Rüdy, Art. 303 N 15 ff.; Trechsel/Jean-Richard und Trechsel/Af- folter-Eijsten in Trechsel/Pieth, StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St Gallen 2013, Art. 21 N 17 und Art. 303 N 4; BGE 95 IV 19; BGE 95 IV 20). 2.1.2.2. Beschränkt sich der Täter darauf, unzutreffende Behauptungen rechtli- cher Art aufzustellen oder aus den Strafverfolgungsbehörden bereits bekannten Tatsachen rechtliche Schlussfolgerungen zu ziehen, ist der Tatbestand nicht er- füllt. Blosse bewusst falsche rechtliche Würdigung ist also nicht strafbar. Aus- schlaggebend ist die Tatsachenbehauptung; der Täter braucht die Tat nicht recht- li ch zutreffend zu qualifizieren. Die dem Bezichtigten vorgeworfene Handlung - so sie denn erstellt wäre - muss aber ei nen Straftatbestand erfüllen. Dabei kann es sich um ein Verbrechen, ein Vergehen oder eine Übertretung (vgl. Art. 10 und 103 StGB) handeln. 2.1.2.3. Gleichgültig ist, inwieweit es sich bei den zur Anzeige gebrachten Strafta- ten um Antragsdelikte handelt und ob rechtzeitig oder überhaupt ein Strafantrag gestellt wurde (BSK StGB, 3. Aufl., Delnon/Rüdy, Art. 303 N 15). Art. 303 soll ei- nerseits den Missbrauch der Rechtspflege verhindern und andererseits die Per- sönlichkeitsrechte (insbesondere die Ehre) des Bezichti gten schützen. D i e Behör- de wird nun aber schon unnötig tätig, wenn sie aufgrund einer Falschbezichtigung das Vorliegen eines Strafantrags bzw. die Fristwahrung prüfen muss, und die Persönlichkeitsrechte des falsch Angeschuldigten werden auch bei Fehlen ei nes gültigen Strafantrags negativ tangiert. 2.1.2.4. Verbindlich als "Nichtschuldiger" im Sinne des Wortlauts von Art. 303 StGB zu betrachten ist nach ständiger - wenn auch von der Lehre teilweise kriti- sierter - bundesgeri chtli cher Rechtsprechung ni cht bloss, wer letztlich von den er- hobenen Vorwürfen freigesprochen wird, sondern ebenso derjenige, gegen den die Untersuchung eingestellt oder gar nicht anhand genommen wird, es sei denn, die Tat werde aufgrund der Art. 52 bis 54 oder 55a StGB nicht (weiter) verfolgt (BGE 136 IV 170 E. 2.1, BGE 72 IV 74, ferner Urteil des Bundesgerichts 6P.196/2006 vom 4. Dezember 2006 E. 7.2). Nur i n di esen letztgenannten Fällen, sowie wenn das Strafverfahren gegen den Bezichtigten noch in Gang ist, oder
wenn Wiederaufnahmegründe (Art. 323 StPO in Verbindung mit Art. 310 StPO) vorliegen, hat sich das über die falsche Anschuldigung befindende Gericht mit der Frage der Schuld des einer Straftat Bezichtigten zu befassen. Dadurch, dass ein Urtei l, ei n Ei nstellungs- oder ein Nichtanhandnahmeentscheid im nachfolgenden Verfahren wegen falscher Anschuldigung als verbindlich hingenommen wird, lei- den die Interessen dessen, der sich wegen falscher Anschuldigung zu verantwor- ten hat, nicht, denn alles, was seines Erachtens für die Schuld des anderen spricht, kann er zu seiner Verteidigung gleichwohl anrufen, um darzutun, dass er die Anschuldigung nicht wider besseres Wissen erhoben hat (ähnlich BGE 72 IV 74 E. 2). 2.1.2.5. Was den subjektiven Tatbestand betrifft, so genügt Eventualvorsatz hin- sichtlich der Unrichtigkeit der Beschuldigung nicht (BGE 136 IV 170, BGE 76 IV 243; vgl. dazu auch Menzel, a.a.O., S. 76 ff.; Stratenwerth/Bommer, Schweizeri- sches Strafrecht, BT II, 7. Aufl. Bern 2013, N 20 zu Art. 303 StGB). Wer also da- mit rechnet, dass seine Anschuldigungen nicht den Tatsachen entsprechen könn- ten, mithin in Kauf nimmt, dass der Bezichtigte sich gar nicht wie angezeigt ver- halten hat und deshalb zu Unrecht in ein Strafverfahren gerät, erfüllt den Tatbe- stand von Art. 303 StGB noch nicht. Selbst wer ni cht den geri ngsten Anhaltspunkt für die Richtigkeit seiner Beschuldigung hat, vielmehr aufs Geratewohl den Be- troffenen bezichtigt (man spricht von einer "frivolen falschen Denunziation"), ist nicht nach Art. 303 StGB strafbar, weil der Täter hierbei nicht von der Unwahrheit der vorgebrachten Tatsachen überzeugt ist (Menzel, a.a.O. S. 77 ff.). Nur wer ganz genau weiss, dass der Angezeigte sich keines strafbaren Verhaltens schul- dig gemacht hat, er ein "Nichtschuldiger" ist, handelt "wider besseres Wissen", wie es der subjektive Tatbestand erfordert. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Beschuldigende sich im Klaren darüber ist, dass die Straftat sich überhaupt nicht ereignet hat oder wenn eine solche zwar vonstatten gegangen ist (oder von ihm als begangen angenommen wird), er aber weiss, dass jemand anderes die Tat verübt hat, sei es, weil er den wahren Täter (nämlich sich selbst oder einen Drit- ten) kennt, sei es, weil ihm bekannt ist, dass der Angezeigte (beispielsweise weil er nicht am Tatort anwesend sein oder aufgrund einer Behinderung das Delikt ni cht verüben konnte) ei n hi eb- und stichfestes Alibi hat.
D en für ei nen Schuldspruch wegen falscher Anschuldi gung i m Si nne von Art. 303 StGB erforderlichen Nachweis der positiven Kenntnis, des sicheren Wissens um die Unwahrheit der vorgebrachten Beschuldigung, hat im Übrigen selbstverständ- li ch nicht derjenige zu erbringen, dem eine falsche Anschuldigung vorgeworfen wird, sondern der ihn anklagende Staat. Bei der Absicht, eine Strafverfolgung gegen den Ni chtschuldi gen herbei zuführe n, genügt nach herrschender Lehre und Rechtsprechung Eventualabsicht. Diese liegt bei der falschen Anschuldigung vor, wenn die Aussicht auf den bloss mögli- chen, nicht sicheren Eintritt des Erfolgs den Täter nicht von der bewussten und gewollten Begehung der Tat abhält (BGE 85 IV 80 E. 4; 80 IV 117; Urteil 6B_31/2014 vom 15. August 2014 E. 1.3 mit Hinweisen). Festzuhalten bleibt, dass das Motiv der Anzeige ohne Belang ist. 2.1.2.6. Ob es als Folge der Beschuldigung zu einer Strafuntersuchung gegen den Privatkläger kommt oder eine solche wie vorliegend nicht anhand genommen wurde, ist insofern ohne Belang, als der Tatbestand der falschen Anschuldigung (wie auch des untauglichen Versuchs dazu) bereits mit der Beschuldigung vollen- det ist (Donatsch/Wohlers, Strafrecht IV, S. 370). 2.2. Verleumdung (Art. 174 StGB) Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besse- res Wissen verbreitet, macht sich der Verleumdung schuldig, sofern ein entspre- chender Strafantrag vorliegt (Art. 174 Ziff. 1 StGB). Ei n Schuldspruch wegen falscher Anschuldi gung umfasst bereits den Tatbestand der Verleumdung. Art. 174 StGB wird also von Art. 303 StGB konsumiert (Menzel, a.a.O., S. 126 ff.; Trechsel/Affolter-Eijs ten, a.a.O., N 13 zu Art. 303 StGB, mit Verweisen).
Umgekehrt kann der subjektive Tatbestand der Verleumdung nur erfüllt sein, wenn der Täter Gewissheit über die Unwahrheit seiner Behauptung hat. Fällt vor- liegend ein Schuldspruch wegen falscher Anschuldigung ausser Betracht, weil dem Beschuldigten diese sichere Kenntnis nicht nachgewiesen werden kann, fehlt es mi thi n auch am entsprechenden Tatbestandselement für eine Verurteilung we- gen Verleumdung. So oder anders kann daher der Tatbestand der Verleumdung vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. 2.3. Üble Nachrede (Art. 173 StGB) Wer jemanden bei einem anderen (wozu auch Behörden gehören) ei nes uneh- renhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, ist grundsätzlich - bei erfülltem Strafan- tragserfordernis - der üblen Nachrede schuldig zu sprechen (Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Wie eine konkrete Äusserung zu verstehen ist, bestimmt sich nach dem Sinn, den ihr ein unbefangener Leser bzw. Hörer im Gesamtzusammenhang beilegt (BGE 6P.64/2006). Beweist der Täter, dass die von ihm vorgebrachte ehrverletzende Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Er wird jedoch zum Entlastungsbeweis nicht zugelassen und bleibt damit strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veran- lassung sowie (kumulativ, BGE 101 IV 292) vorwiegend in der Absicht vorge- bracht wurden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben bezog. Der Beweis des guten Glaubens erfordert, dass der Täter seine Sorgfaltspflicht erfüllt, d.h. die ihm zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Richtigkeit sei- ner Äusserungen zu überprüfen (BGE 104 IV 15). Das Mass der erforderli chen Sorgfalt richtet sich nach den Umständen und den persönlichen Verhältnissen des
Täters. Je höher und legitimer die wahrgenommenen Interessen sind, desto ge- ringer werden die Anforderungen an die Abklärungspflicht und die Dringlichkeit des Verdachts, und je unwahrscheinlicher die aufgestellte Behauptung, desto gründlicher muss ihre Berechtigung geprüft werden. Auch gi lt: Je unkri ti scher der Adressat und je grösser die Verbreitung der Behauptung, desto höher sind die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht. Eine Strafanzeige bildet zwar keinen Rechtfertigungsgrund und damit auch keinen Freipass für ehrverletzende Äusserungen. Damit das Recht, eine Behördenanzei- ge zu erstatten, gewährleistet ist, dürfen aber auch keine strengen Anforderungen an den Gutglaubensbeweis des von einer Ehrverletzungsklage betroffenen An- zeigeerstatters gestellt werden; dies jedenfalls nicht, soweit die Anzeige vorwie- gend Verdachtsmomente enthält. Würde verlangt, dass der Anzeigeerstatter zu- nächst selber untersuche, ob sich die zur Anzeige gebrachten Vorfälle tatsächlich so ereignet haben, so bedeutete dies eine erhebliche Einschränkung des Anzei- gerechts. Damit sich der Anzeiger nicht stets der Gefahr einer Verurteilung wegen Ehrverletzung aussetzt, muss es für den Gutglaubensbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB genügen, wenn der Anzeiger dartun kann, dass er in guten Treuen die ernsthaften Verdachtsgründe bejahte (zum Ganzen: BGE 116 IV 205, insb. E. 3c). 3. Sachverhalt und rechtli che Würdi gung 3.1. Ei nlei tung Es i st unbestri tten und durch die Akten belegt, dass sich der Beschuldigte zwi- schen Mitte September 2010 und Mitte November 2010 in einem an die Polizei (Urk. 2/4) und zwei an die Staatsanwaltschaft (Urk. 2/5 und 2/7) gerichteten Schreiben wie in der Anklageschrift dargelegt (Urk. 11 S. 2 bis 4) geäussert und behauptet hat, der Privatkläger habe sich in verschiedener Hinsicht strafbar ge- macht (Urk. 3 S. 10, 13 ff., 17 f.; Urk. 24 S. 4 ff.). Im Ei nzelnen wi rd auf sei ne An- schuldi gungen an geeigneter Stelle eingegangen werden. Aufgrund der rechtskräftigen Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft (Urk. 11a/17) ist retrospektiv davon auszugehen, dass der Privatkläger kei-
nes der ihm vorgeworfenen Delikte verübt hat und damit "Nichtschuldiger" ist. Dami t i st aber natürli ch noch ni cht erstellt, dass der Beschuldigte i m Zei tpunkt seiner Anzeigen - in welchem die besagte Verfügung ja noch nicht ergangen war - sicher wusste, dass der Privatkläger die Tathandlungen nicht begangen hatte. Der Beschuldigte bestreitet denn auch, den Tatbestand der falschen Anschuldi- gung erfüllt zu haben. Soweit er dem Privatkläger eine Straftat vorgeworfen habe, habe er ihn ni cht i m Wi ssen um dessen Unschuld belastet. Nachdem er zumin- dest ernsthafte Gründe gehabt habe, seine Äusserungen i n guten Treuen für wahr zu halten, habe er sich auch nicht der üblen Nachrede schuldig gemacht (zum Ganzen Urk. 3 S. 16 ff., Urk 24 S. 20 ff., Urk. 76 S. 3 ff. und Urk. 96 S. 4; Prot. II S. 13). Zur Anzeige sei er geschritten, weil er aus verschiedenen Indizien zunächst abge- leitet habe, dass E._____ zur D urchsetzung sei ner Interessen - nämli ch i nsbe- sondere, um die lukrative Funktion eines Willensvollstreckers bekleiden zu kön- nen und zu verhindern, dass der Beschuldigte Alleinerbe sein würde - diverse Straftaten begangen habe, und weil er (B._____) später zur Erkenntnis gelangt sei, dass dessen Rechtsvertreter, der Privatkläger, mindestens mit erheblicher Wahrscheinlichkeit an einem Teil dieser Delikte als Anstifter oder Mittäter beteiligt gewesen sei bzw. allenfalls sogar als Alleintäter gehandelt habe. Wie sich die hier interessierenden inneren Vorgänge beim Beschuldigten tatsäch- lich abgespielt haben, lässt sich - sofern der Täter wie hier nicht geständig ist - naturgemäss nicht direkt nachweisen, sondern muss über äusserlich feststellbare Indizien (wie etwa die Aussagenwürdigung) sowie Erfahrungsregeln erschlossen werden. Vorab ist festzuhalten, dass der mittlerweile gut 80jährige Beschuldigte, betrachtet man seine Aussagen und die zahlreichen, sich über einen langen Zeitraum er- streckenden, zwar mit juristischen Begriffen gespickten, aber teils eher ungelenk und wenig stringent abgefassten persönlichen Eingaben, nicht als der mit dem Strafrecht bestens vertraute, versierte und gewiefte Jurist erschei nt, als den i hn der Privatkläger bezeichnet (Urk. 23 S. 6 und Urk. 94 S. 7). Es wäre verfehlt, je-
des Wort des Beschuldigten auf die Goldwaage zu legen, als wäre er ein be- schlagener, aktuell einschlägig praktizierender Rechtsanwalt (welchen Titel er ni cht inne hat, Urk. 3 S. 1). Nicht ausser Acht gelassen werden darf andererseits aber auch, dass der Beschuldigte immerhin ein Rechtsstudium abgeschlossen und danach promoviert hat; er hat die erlangten juri sti schen Kenntni sse zudem - insbesondere während seiner 25jährigen Tätigkeit als ... [Funkti on] des ... (Urk. 24 S. 3) - auch in der Praxis angewandt und dabei Parteien bis vor Bundesgericht vertreten (vgl. etwa BGE 1C_21/2010, Urteil vom 8. Juli 2010; BGE 1C_525/2009, Urteil vom 15. April 2010; BGE 1P.270/2003, Urteil vom 19.08.2003; BGE 1E.5/2000, Urteil vom 21. April 2000). Gesamthaft betrachtet kann davon ausge- gangen werden, dass der Beschuldigte im vorliegend interessierenden Zeitraum ni cht bloss mit öffentlich- und zi vi lrechtlichen Belangen vertraut war, sondern auch zumindest die Grundzüge des Strafrechts kannte. 3.2. Vorwurf der Ehrverletzung durch den Privatkläger 3.2.1. In einem Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 14. November 2010 (Urk. 2/7) führte der Beschuldigte im letzten Absatz aus: "RA A._____ will, wie er im ob. erw. Brief" (das heisst in der Eingabe vom 11. November 2010 an das No- tariat ...-Zürich, vgl. Urk. 25, Beilage 3) "schreibt, noch weitere Briefe aus dem Nachlass und behauptet, arrogant mutwillig, ich wolle noch weitere Briefe daraus verschwinden lassen. Also er will am liebsten weiterplündern". 3.2.2. Die Vorinstanz geht davon aus, der Beschuldigte lege dem Privatkläger in dieser Passage seiner Eingabe eine Ehrverletzung zur Last, welche darin beste- he, dass der Privatkläger dem Beschuldigten vorgeworfen habe, er wolle Briefe aus dem Nachlass der Erblasserin "verschwinden" lassen. Im Schreiben des Pri- vatklägers an das Notariat ...-Zürich weise dieser das Notariat nun aber bloss da- rauf hin, dass der Beschuldigte verlauten lassen habe, dass er auf Veranlassung der Erblasserin verschiedene Dokumente aus der Liegenschaft zu entfernen ha- be; das gelte es zu verhindern. Darin sei - so die Vorinstanz - jedoch noch kein strafbares Verhalten, das der Privatkläger dem Beschuldigten vorwerfe, zu erbli- cken. Dies habe der Beschuldigte, da er den Brief des Privatklägers gelesen ha- be, gewusst. Somit habe er di e Beschuldi gung, der Privatkläger habe ihm ein
strafbares Verhalten zur Last gelegt, wider besseres Wissen erhoben und den Tatbestand von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in objektiver wie subjektiver Hinsicht erfüllt (Urk. 42/1 S. 26 f. und S. 30). 3.2.3. Die Verteidigung wendet ein, der Beschuldigte habe den Privatkläger mit dem besagten Teil- bzw. Nebensatz keineswegs eines ehrenrühri gen Verhaltens bezichtigen wollen (Urk. 76 S. 6). Er habe damals denn auch weder dem Privat- kläger unmissverständlich dieses strafrechtliche Verhalten vorgeworfen, noch die Ausweitung der Untersuchung auf den Tatbestand der üblen Nachrede verlangt, und er habe auch keinen Strafantrag gestellt (Urk. 76 S. 5 und Urk. 96 S. 6). Vielmehr sei der zitierte Satz einzig im Zusammenhang mit den im Schreiben be- reits vorgängig gegen den Privatkläger erhobenen anderen Vorwürfen geäussert worden und auch nur so zu verstehen. 3.2.4. Tatsächlich ist die von der Vorinstanz vorgenommene Auslegung des let z- ten Absatzes der Eingabe des Beschuldigten weder zwi ngend noch naheliegend. Im Kontext betrachtet gewinnt man aus dem Schreiben vielmehr den Eindruck, dem Beschuldigten gehe es darum, dem Privatkläger (und neben ihm dem ...- Journali sten L._____) zur Last zu legen, aus dem Nachlass der Erblasserin einen Teil ihrer persönlichen Korrespondenz behändigt und missbräuchlich verwendet zu haben, weitere Briefe mitnehmen zu wollen sowie Schmuck gestohlen zu ha- ben. Der Privatkläger hatte im Schreiben an das Notariat vom 11. November 2010 wie erwähnt gefordert, dass dem Beschuldigten kein Zugang zur Liegenschaft der Erblasserin gewährt werde, um zu verhindern, dass dieser für den anstehenden Zivilprozess um das Erbe relevante "Dokumente" aus der Liegenschaft entferne (Urk. 25, Beilage 3, S. 2). Der Beschuldigte negiert nun am Schluss seiner Eingabe eine solche Absicht, be- zei chnet den Vorwurf des Privatklägers als "arrogant mutwillig" (gemeint wohl schlicht: "frech"), und dreht den Spiess um, indem er dem Privatkläger unterstellt, dieser würde am liebsten weitere Dokumente aus dem Haus holen (vgl. dazu
auch Urk. 3 S. 13). Dass der Beschuldigte aber gleichzeitig fordern würde, gegen den Privatkläger sei ei n Strafverfahren wegen Ehrverletzung in Gang zu setzen, ist dem Schreiben zumindest nicht mit hi nrei chender Klarheit zu entnehmen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass es sich um eine blosse Gegenbehauptung handelte. Die Staatsanwaltschaft Züri ch-Limmat sah i m Rahmen i hrer Ni chtanhandna hme- verfügung in den besagten Ausführungen des Beschuldigten offensi chtli ch eben- falls weder eine ausdrückliche, noch eine implizite Belastung dieser Art, wird auf eine Bezichtigung wegen Ehrverletzung doch an keiner Stelle Bezug genommen (Urk. 11a/17). Schliesslich lässt sich auch der vorliegenden Anklageschrift jedenfalls kein ein- deutiger Vorhalt entnehmen, wonach der Beschuldigte eine solche Anzeige er- statten bzw. den Privatkläger i n ei n Ehrverletzungsve rfa hre n hätte verwickeln wol- len. Wesentlich naheliegender ist, dass die Passage von der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit den anderen, obgenannten Deliktsvorwürfen zitiert wird (Urk. 11 S. 4). Darauf wird weiter unten eingegangen werden (Ziff. II.3.5 und II.3 .6 ). Kann dem Beschuldigten nun aber nicht nachgewiesen werden, dass er die Ab- sicht hatte, mit der besagten Bemerkung den Beschuldigten der Ehrverletzung zu bezichtigen und mindestens eventualvorsätzlich eine entsprechende Strafverfol- gung zu veranlassen - ja wird ihm dies in der Anklage nicht einmal expli zi t vorge- worfen - si nd wei tere Ausführunge n zum Sachverhalt und zur rechtli chen Würdi- gung i m vorli egenden rechtli chen Zusammenhang entbehrli ch. Ei n Schuldspruch wegen falscher Anschuldigung fällt ausser Betracht, ohne dass dies im Urteilsdis- positiv ausdrücklich erwähnt werden müsste. 3.2.5. Ob sich der Beschuldigte mit den vorliegenden Ausführunge n der üblen Nachrede schuldig gemacht hat, ist im Rahmen der Erwägungen zu den tatsäch- lich vom Beschuldigten erhobenen Vorwürfen zu prüfen (unten Ziff. II.3.5.4).
3.3. "Prozessbetrug" durch Behauptung eines entgeltlichen Beratungsmandats 3.3.1. Wie bereits erwähnt (oben Ziff. II.1), entspann sich kurz nach dem Ableben von F._____ ein Streit darum, wer von der Erblasserin als Willensvollstrecker ein- gesetzt und wer erbberechtigt sei. Der Einzelrichter setzte am 5. Januar 2010, ausgehend vom Testament vom 7. August 2007, den Beschuldigten als Willensvollstrecker ein. Der Privatkläger als Rechtsvertreter von E._____ reagierte darauf umgehend und machte - offen- bar in Anlehnung an BGE 132 III 305 - geltend, der Beschuldigte habe sich als entgeltlicher Berater der Erblasserin in einem Interessenkonflikt befunden, und er habe i n Ausnützung der dadurch erlangten Vertrauensstellung F._____ i n erb- schleicherischer Weise bei der Abfassung des ihn begünstigenden Testaments beeinflusst (Urk. 11a/8/1 S. 2, Urk. 11a/8/2 S. 5 f., vgl. auch Urk. 23 S. 7 f.). Er habe "arglistig und vorsätzlich gehandelt und auf diese Weise bewirkt, dass i hn die Erblasserin als Alleinerben für eine sehr grosse Erbschaft wie auch als Wil- lensvollstrecker bedacht" habe (a.a.O. S. 3). Jenes Testament sei daher gesamt- haft ni chti g, und der Beschuldigte könne nicht als Willensvollstrecker fungieren. D araufhi n erklärte der Einzelrichter mit Verfügung vom 12. Januar 2010 das dem Beschuldigten am 5. Januar 2010 ausgestellte Willensvollstreckerzeugnis für un- gültig und enthob ihn mit sofortiger Wirkung und bis auf Weiteres dieser Funktion. 3.3.2. Der Beschuldigte zeigte in seiner Eingabe an die Polizei vom 19. Septem- ber 2010 Folgendes an (Urk. 2/4 S. 2): "RA A._____ schri eb für E._____ gegen besseres Wissen und damit in betrügerisch täuschender Absicht, in seinen Ein- gaben an den ER, B._____ sei als Berater von der Erblasserin gegen deren Be- zahlung voll tätig gewesen. Deshalb komme der BGE entsprechend dem Fall Stauffacher zur Anwendung und B._____ sei danach erbunwürdiger Erbe. Da der ER kei ne Rechnungs- und Auftragsbelege von E._____ verlangte, siehe 1. und 2. Vfg des ER, erlag der ER dieser Täuschung, die mehr als nur zivilrechtlicher Be- trug darstellt."
Rund zwei Monate später, am 21. November 2010, fasste der Beschuldigte in ei- ner Eingabe an die Staatsanwaltschaft noch einmal unter dem Titel "Betrug 3" zu- sammen: "E.s RA A. gaukelt wider besseres Wissen und aktenwidrig bezügli ch Rechnungsführ ung für F._____ durch Büro E._____ dem ER (Einzel- richter für Testamentseröffnungen) vor, B._____ sei ständiger honorierter Rechts- berater von F._____ gewesen, obwohl er kei ne Rechnung vorl egen konnte, BO / Beweis A.s Eingaben für E. an ER." (Urk. 2/8 S. 1). 3.3.3. In der Einvernahme vom 11. April 2012 führte der Beschuldigte auf Vorhalt der zur Anklage gebrachten Passage aus, er habe damit sagen wollen, dass ein Anwalt verpflichtet sei, dem Recht zu helfen (Urk. 3 S. 7). Wenn er, Dr. B., anstelle des Privatklägers eine solche Behauptung aufgestellt hätte, dann hätte er die Rechnungen des Beraters an die Erblasserin eingereicht. Es sei aber keine einzige Rechnung als Beleg eingereicht worden - das habe er sagen wollen. Auf die Frage des Untersuchungsrichters, ob er davon ausgehen dürfe, dass ihm als Jurist die Voraussetzungen des Straftatbestands des Betrugs geläufig seien, meinte der Beschuldigte, es gebe "Betrugsähnliches". In der "Popularsprache" sei es eine Irreführung, auf die der andere hineinfallen könnte. Der Einzelrichter sei auf einen Betrug hereingefallen. Die Nachfrage, ob das nun "Popularsprache" sei, beantwortete der Beschuldigte mit: "Ich spreche immer nur in der Popularsprache. Ich habe mich mit der Sache nicht juristisch beschäftigt. Ich habe ja vorhin meine juristische Tätigkeit geschildert". Auf den zusammenfassenden Vorhalt, er habe behauptet, der Privatkläger habe sich durch die Behauptung, der Beschuldigte habe ein bezahltes Beratungsmandat für F. gehabt, betrügerisch verhalten, erklärte der Beschuldigte "Ja, weil er keinen Beleg lieferte" (Urk. 3 S. 14). In der Untersuchung gegen E._____ hatte der Beschuldigte ausgeführt, der Rich- ter hätte den Privatkläger auffordern müssen, Rechnungen und Belege des Be- schuldigten vorzulegen. Dies nachdem E._____ ja für F._____ di e Rechnungen bezahlt habe. Doch der Richter habe dem Privatkläger einfach geglaubt. Der Pri- vatkläger habe das wider besseres Wissen geschrieben, was für ihn ein bewusst wahrheitswidriges Vorgehen gewesen sei.
3.3.4. Als "Prozessbetrug" gilt die arglistige Täuschung des urteilenden Richters durch unwahre Tatsachenbehauptungen der Prozessparteien, die darauf abzie- len, i hn zu ei nem das Vermögen einer Prozesspartei oder Dritter (materiell unbe- gründet) schädigenden Entscheid zu bestimmen (BGE 122 IV 197, BGE 6B_748/2008 vom 16. Februar 2009). Der Beschuldigte zeigte nun aber mit dem zitierten Sachverhalt kein Verhalten an, das Arglist zu begründen bzw. den Tatbestand des Betrugs zu erfüllen vermöchte. Weder behauptete er, der Privatkläger habe ein ganzes Lügengebäude aufge- baut, noch machte er geltend, der Rechtsvertreter habe sich besonderer Machen- schaften bedient. Gemäss den Vorbringen des Beschuldigten tischte der Privat- kläger dem Richter lediglich eine einfache Lüge auf. Er bringt nicht vor, eine sol- che Lüge sei arglistig, weil der Richter im summarischen Verfahren dieser Partei- behauptung habe glauben müssen bzw. weil es ni cht zulässig oder ni cht zumut- bar gewesen wäre, einen die Behauptung stützenden Beleg zu verlangen. Im Ge- genteil moniert er gerade, dass der Einzelrichter keine Belege verlangt habe. Legt der Beschuldigte dem Privatkläger in seiner Anzeige vom 19. September 2010 nichts anderes als eine einfache Lüge im Rahmen eines Zivilprozesses zur Last, dann umschreibt er damit kein strafrechtlich relevantes Verhalten und insbe- sondere keinen Prozessbetrug (BGE 122 IV 197 E. 3d; vgl. auch oben Ziff. II.1.2.2). Das war übrigens für die zuständige Behörde auch ohne Weiteres sofort erkennbar. Die Staatsanwaltschaft hielt denn auch in der Nichtanhandnahmever- fügung fest, es sei nicht ersichtlich, inwiefern einer solchen Eingabe vor Gericht strafrechtlicher Charakter zukommen solle (Urk. 11a/17 S. 1). Der Beschuldigte hat damit bereits in objektiver Hinsicht den Tatbestand der falschen Anschuldi- gung ni cht erfüllt. 3.3.5. Dass der zur Anzeige gebrachte Sachverhalt weder einen Betrug im Rechtssinne, noch eine andere Straftat darstellte, war auch dem Beschuldigten klar, wovon selbst der Privatkläger ausgeht (Urk. 23 S. 7 f.) . Wohl war der Be- schuldigte wie erwähnt kein Strafrechts-Spezialist. Doch hat er ein juristisches Studium absolviert und fungierte er in diversen Zivilprozessen bis ans Bundesge- ri cht als Rechtsvertreter, weshalb er sich fraglos bewusst war, dass eine einfache
Lüge noch keinen Prozessbetrug darstellen kann. Wie erwähnt führte er denn auch im vorliegenden Strafverfahren aus, nur im umgangssprachlichen Sinn (in "Popularsprache") von einem Betrug gesprochen zu haben bzw., der von ihm vorgebrachte Sachverhalt sei "betrugsähnlich". Glaubte er nun aber ni cht selbst irrtümlich, dem Privatkläger einen Betrug im Sinne des Strafgesetzbuchs vorzu- werfen, dann kann auch kei n untaugli cher Versuch der falschen Anschuldi gung vorliegen. Zu keinem anderen Schluss gelangte man im Übrigen, wenn man - entgegen der hier vertretenen Auffassung - davon ausginge, der Beschuldigte habe geglaubt, das angezeigte Verhalten könne rechtlich als Betrug qualifiziert werden. Der Nachweis ist nicht erbracht, dass der Beschuldigte ein entgeltliches Bera- tungsmandat i nne hatte und in diesem Zusammenhang in einem Interessenkon- flikt stand bzw. die Tätigkeit zu erbschleicherischen Zwecken nutzte. Aus den Ak- ten ergibt sich, dass die Brüder HE._____ (zuerst H., dann E.) für die fi nanzi ellen Belange der Erblasserin (mit Ausnahme der Vermögensverwaltung) zuständig waren (Urk. 11a/5 S. 2), weshalb zu erwarten gewesen wäre, dass E._____ die angebliche Funktion des Beschuldigten, hätte er sie inne gehabt, mit- tels Dokument zu belegen vermocht hätte. In den Akten fehlt aber ein solcher Be- leg (wie etwa eine Faktura oder ein Überweisungsbeleg). Auch aus den weiteren Akten ergibt sich kein ernsthafter Hinweis (beispielsweise eine eindeutige schriftli- che Äusserung der Erblasserin) für einen Interessenkonflikt begründendes ent- geltliches Beratermandat des Beschuldigten. Ist nun aber davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte insoweit korrekt ver- halten hat, durfte er wegen der besagten Äusserung des Privatklägers, von der er folglich wusste, dass sie nicht den Tatsachen entsprach und die er für wider bes- seres Wissen und in Betrugsabsicht geäussert hielt, Anzeige erstatten, ohne sich des untaugli chen Versuchs der falschen Anschuldi gung schuldi g zu machen. Es kann bei dieser Betrachtungsweise keine Rede davon sein, dass der Beschuldigte den Privatkläger bei seiner Anzeige eines strafbaren Verhaltens bezichtigte, obschon er genau wusste, dass der Privatkläger nicht Täter war. Er hat mi thi n den subjektiven Tatbestand von Art. 303 StGB nicht erfüllt (vgl. oben Ziff. II.2.1.2.5).
3.3.6. Der Privatkläger stellt sich eventualiter auf den Standpunkt, der Beschuldig- te habe sich der üblen Nachrede schuldig gemacht, indem er dem Privatkläger gegenüber den Behörden vorgeworfen habe, als Rechtsvertreter von E._____ vor Gericht wider besseres Wissen behauptet zu haben, der Beschuldigte sei hono- rierter Berater der Erblasserin gewesen, um ihn aus der Willensvollstreckerrolle zu drängen und i hn als Erbschlei cher hi nzustellen, und daher ein "Betrüger" zu sein (Urk. 23 S. 11 f., Urk. 41 S. 2, 6 und 8). Nach ständiger Rechtsprechung sind Vorwürfe betreffend die gesellschaftliche Ehre, namentli ch das berufliche Ansehen, durch Art. 173 StGB ni cht geschützt, es sei denn, die Vorwürfe betreffen zugleich die Geltung der betreffenden Person als ehrbarer Mensch (BSK StGB, 3. Aufl., Franz Riklin, vor Art. 173 N 17 und N 19; BGE 116 IV 205, BGE 105 IV 118). Die Behauptung des Beschuldigten gegen- über den Strafbehörden, der Privatkläger habe im Rahmen der Vertretung der In- teressen seines Klienten im Rahmen des summarischen Verfahrens in Erb- schaftssachen in einer Eingabe an das Gericht bewusst gelogen, was betrüge- risch sei, mag das (ni cht geschützte) berufliche Ansehen des Privatklägers als fai- rer Anwalt beschlagen, erweckt aber beim unbefangenen Betrachter im Gesamt- zusammenhang ni cht gleichzeitig den Eindruck, der Privatkläger sei generell kein ehrbarer Mensch. Ei n Schuldspruch wegen übler Nachrede fällt daher ausser Betracht. 3.4. "Prozessbetrug" durch Behauptung unbefugter Postumleitung 3.4.1. In seiner Eingabe vom 19. September 2010 schrieb der Beschuldigte in ei- nem weiteren Abschnitt Folgendes (Urk. 11a/9/4 S. 2 f.): "In betrügerisch täuschender Absicht zwecks Erreichung von Vermögensvorteilen mi t Berei cherungswi llen und Ausschaltung von D r. B._____ als gerichtlich einge- setzter Willensvollstrecker reichten sowohl RA A._____ als auch E._____ dem ER eine betrügerische Aktennotiz (act. 19) ein, in welcher sie falsche Datumsanga- ben den Postumleitungsauftrag, den B._____ erteilt, täuschend an den ER produ- zierten, ohne einen postamtlichen Beleg dazu zu liefern. - Der ER fiel prompt und schnell darauf rein und schrieb sogar in seiner Verfügung B._____ hätte die Post
nachträglich trotz Strafandrohung umleiten lassen und dies sei so klar, dass er B._____ nicht befragen müsse! Dabei war B._____ im Besitze der postamtlichen Belege, dass es genau umgekehrt war: Es war E., der wiederholt mit mittä- terischer Hilfe seines RA unzulässigerweise die Post der Erblasserin nochmals an sich umleitete. Dieses täuschende Vorgehen via Telefon und E-Mail -Notiz hat be- trügerischen Charakter und brachte für ihre habgierige Ziele einen Erfolg. Der ER hörte B. dazu nicht an, sondern glaubte der betrügerischen Aktennotiz und ordnete die Erbschaftsverwaltung an, mit der Hauptbegründung B._____ hätte gegen die richterliche Anordnung verstossen, statt dass er die Postbelege ver- langte und dann gesehen hätte, dass E._____ wiederholt dagegen mit aktiver tä- terischer Unterstützung seines RA A._____ gegen richterliche Anordnungen ver- stiess." 3.4.2. Der Beschuldigte behauptete hi er, der Privatkläger habe als Rechtsvertreter von E._____ im Testamentseröffnungsverfahren dem Einzelrichter wahrheitswid- rig, um den Prozess zugunsten seiner Partei zu beeinflussen bzw. den Beschul- digten als nicht vertrauenswürdigen und daher abzusetzenden Willensvollstrecker erscheinen zu lassen, mitgeteilt, der Beschuldigte habe noch nach der Aufhebung seines Willensvollstreckermandats (mit einzelrichterlicher Verfügung vom 12. Ja- nuar 2010) unbefugterweise die Post umleiten lassen. Der Vorwurf beschlägt wie- derum eine einfache Lüge. Diese war an sich leicht überprüfbar, und der Einzel- ri chter hat dies denn auch teilweise getan, indem er sich bei der Post erkundigte (vgl. Urk. 11a/8/11), wo er allerdings ei ne falsche Auskunft erhi elt, die bei ihm den Irrtum hervorrief, die Behauptung des Privatklägers treffe zu. Dieser Irrtum hätte vermieden werden können, wenn der Einzelrichter dem Beschuldigten das rechtli- che Gehör gewährt hätte, hätte dieser doch seine (richtigstellende) Postquittung vom 12. Januar 2010 vorweisen können. Der Beschuldigte brachte hier also erneut einen Sachverhalt zur Anzeige, der gar kei nen Straftatbestand - insbesondere nicht denjenigen des Prozessbetrugs - er- füllen kann. Er i st daher der falschen Anschuldi gung ni cht schuldi g. 3.4.3. Abermals ist sodann davon auszugehen, dass dem Beschuldigten klar war, dass der angezeigte Sachverhalt nicht strafrechtlich relevant war, womit ein un-
tauglicher Versuch entfällt. Es kann diesbezüglich analog auf die bereits ergange- nen Erwägungen (Ziff. II.3.3.4) verwiesen werden. Auch hier gälte im Übrigen für den Fall, dass entgegen der durch das Gericht ver- tretenen Auffassung davon ausgegangen würde, der Beschuldigte habe das an- gezeigte Verhalten für einen Betrug gehalten, der subjektive Tatbestand von Art. 303 StGB nicht erfüllt wäre, weil der Beschuldigte von der Richtigkeit des zur Anzeige gebrachten Sachverhalts ausging bzw. die Anzeige nicht wider besseres Wissen erstattete. Die Angelegenheit "Postumleitung" beruht nämlich auf einem weit reichenden Missverständnis. Mit Verfügung vom 12. Januar 2010 erklärte der Ei nzelri chter i n Erbschaftssachen das Willensvollstreckerzeugnis vom 5. Januar 2010 (Urk. 25, Beilage 1) für ungültig und entzog dem Beschuldigten damit die Befugnis, als sol- cher zu fungieren. Diese Verfügung wurde dem Beschuldigten unbestrittenermas- sen am 13. Januar 2010 übermittelt (Urk. 76 S. 7, Urk. 3 S. 4). Er hatte damit da- von noch keine Kenntnis, als er am 12. Januar 2010 bei der Post ... die an die Erblasserin adressierte Post an seine Adresse umleiten liess (Urk. 25, Beilage 11, Blätter 1 und 2), weil E._____ die Schlösser der Liegenschaft von F._____ am Tag nach deren Tod hatte auswechseln lassen und der Beschuldigte keinen Zu- tritt zum Haus (mehr) hatte (vgl. dazu Urk. 11a/5 S. 7 ff.). Es ist also anzunehmen, dass der Beschuldigte den Nachsendeauftrag aufgab, als er sich noch als legiti- mierter Willensvollstrecker wähnte und wähnen durfte. Wegen eines Formularfehlers kam es nun aber bei der Post zu einer Verzöge- rung, und das Startdatum für die Umleitung wurde erst auf den 18. Januar 2010 gelegt. Von diesem Zeitpunkt erfuhr nun die Gegenpartei und glaubte, der Be- schuldigte habe den Auftrag erst am 18. Januar 2010, als er bereits seit Tagen um die Aufhebung seiner Willensvollstreckerfunktion wusste, aufgegeben. Das liess sie über den Privatkläger den Einzelrichter - zunächst auf unbekannte Wei- se, dann im Rahmen eines Telefonats (Urk. 11a/8/11) und schliesslich ergänzend vi a E-Mail (in welcher zwar vom 12. Januar 2010 die Rede ist, dieses Datum aber nicht als Umleitungsdatum bezeichnet wird, sondern als dasjenige, an dem im Bü- ro E._____ letztmals Post der Erblasserin eingegangen war, was verschiedene
Gründe haben konnte, weshalb sich eine Angestellte denn auch schliesslich bei der Post erkundigte; missverständlich insoweit Urk. 3 S. 14 ff.) - wissen (Urk. 11a/8/11 und Urk. 11a/9/11, Blatt 2; vgl. zudem die Verfügung des Einzel- richters vom 29. Januar 2010 im Anhang zu Urk. 11a/9/11, dort S. 1 f.). D araufhi n erkundigte sich der Einzelrichter persönlich gleichentags bei der Post und erhielt ebenfalls die Auskunft, der Beschuldigte habe am 18. Januar 2010 die Postumlei- tung veranlasst (Urk. 11a/8/11). Da der Einzelrichter den Beschuldigten vor der superprovisorischen Verfügung vom 29. Januar 2010, mit der er unter Bezug- nahme auf das Fehlverhalten des Beschuldigten die amtliche Erbschaftverwaltung durch das Notariat anordnete, nicht anhörte (oben Ziff. II.1.2), hatte dieser - ob- schon im Besitz einer die Sachlage aufklärenden Quittung - keine Gelegenheit, den Fehler zu korrigieren. Der Beschuldigte seinerseits konnte die falsche Auskunft der Post nicht erkennen und nahm - gestützt insbesondere auf die Erwägungen im Einzelrichterentscheid vom 29. Januar 2010 und die E-Mail vom 28. Januar 2010 sowie unwiderlegter- massen i n Unkenntni s der Aktennoti z des Ei nzelri chters bzw. dessen eigenen Nachforschungen (Urk. 3 S. 15, Urk. 24 S. 15 f.) - deshalb begreiflicherweise an, der Privatkläger habe im Wissen um das tatsächliche Datum des Nachsendeauf- trags (den 12. Januar 2010) dem Einzelrichter eine falsche Angabe gemacht, um den Einzelrichter zu überrumpeln und eine (finanziell einträgliche) Wiedereinset- zung des Beschuldigten als Willensvollstrecker zu verhindern (Urk. 11a/6/1 S. 18, Urk. 3 S. 3 f. und 14 f.). Gleichzeitig wurde denn auch beantragt, E._____ sei mit dieser Funktion zu betrauen. Von einem Anzeigevorhalt wider besseres Wissen kann daher keine Rede sein. 3.4.4. Was die Qualifikation der Vorbringen des Beschuldigten als üble Nachrede zum Nachteil des Privatklägers betrifft, so handelt es sich beim erhobenen Vor- wurf wiederum um einen Angriff gegen das Verhalten des Privatklägers als Be- rufsmann, nicht als Privatperson. Die berufliche Ehre ist aber ni cht geschützt.
3.5. "Diebstahl" von privater Korrespondenz sowie "Hausfriedensbruch", "Hehle- rei " und "Unterdrückung von Urkunden" 3.5.1. Der Beschuldigte behauptete in seiner Eingabe vom 19. September 2010 an die Polizei, der Privatkläger habe von E._____ "entwendete" Briefdokumente hehlerisch verwendet, indem er diese entgegen genommen und im Januar 2010 dem Mitarbeiter des "..." [Zeitung] L._____ übergeben habe (Urk. 2/4 S. 2). In seinem an die Staatsanwaltschaft gerichteten Schreiben vom 24. Oktober 2010 (Urk. 2/5 S. 1) ging er bereits einen Schritt weiter und warf dem Privatkläger nebst Hehlerei auch "Unterschlagung gewisser Dokumente" (gemeint: Unterdrückung von Urkunden) vor, weil er (nur) die ihm dienlich erscheinenden Unterlagen L._____ ausgehändigt und dem Einzelrichter eingereicht habe; darüber hinaus legte er dem Privatkläger "Ansti ftung zur Plünderung des Nachlasses von Frau F._____ durch E." zur Last (Urk. 2/5 S. 1) und erklärte, Dr. iur. A. komme ebenso "als aktiver Plünderungs-Teilnehmer in Frage". Entsprechend sei zu "ermitteln, ob A._____ ... sich ebenfalls im Hause F._____ plündernd" bewegt habe. Explizit nannte er in diesem Zusammenhang die Tatbestände des Dieb- stahls und des Hausfriedensbruchs. Bei alledem bezog sich der Beschuldigte auf die behändigte Korrespondenz. Mit Bezug auf die Anzeige vom 6. November 2010 (Urk. 2/6) werden dem Be- schuldigten in der Anklageschrift keine Vorhalte gemacht. Diese Eingabe wird dort vi elmehr überhaupt ni cht erwähnt und deren Inhalt kann folgli ch auch ni cht Ge- genstand strafrechtlicher Vorwürfe im vorliegenden Verfahren sein. Auf die Erwä- gungen der Vorinstanz (Urk. 40 S. 24 f.) zur Äusserung des Beschuldigten im be- sagten Schreiben, wonach "E._____ und Konsorten" unter anderem eine "Testa- mentskopie von B._____" entwendet und "unterschlagen" (gemeint: unterdrückt) hätten, ist daher - entgegen den Erwägungen der Vorinstanz, Urk. 40 S. 24 f. und 29 f.) nicht weiter einzugehen. In einem weiteren, am 14. November 2010 verfassten Schreiben (Urk. 2/7) nimmt der Beschuldigte Bezug auf eine Eingabe des Privatklägers vom 11. November
2010 an den Notar M.: Der Privatkläger schreibe dort, E. habe ni chts aus dem Nachlass von F._____ genommen. Daraus folge, dass der Privatkläger oder L._____ oder beide persönliche Schriftstücke der Erblasserin, deren Verfas- ser der Beschuldigte und andere Personen gewesen seien, "beim Plündern im Nachlass sichteten und verwendeten und den Gold-, Silber- und Edelstein- schmuck total verschwinden liessen". 3.5.2. All dies sind nicht mehr pauschal gehaltene oder bloss vage Verdächtigun- gen, sondern konkrete Anschuldigungen gegenüber den Behörden, die einen An- fangsverdacht für strafbares Handeln begründen sollen und geeignet sind, zur Er- öffnung einer Untersuchung zu führen. Dass es auch diesbezüglich bei einer Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft blieb, lag denn auch vor al- lem daran, dass sich die nötigen Erkenntnisse aus der bereits gegen E._____ ge- führten Untersuchung (in der auch die Vorwürfe gegen den heutigen Privatkläger thematisiert wurden) ziehen liessen. Nicht abschliessend geklärt zu werden braucht, ob die zur Anzeige gebrachten Verhaltensweisen - wären der behauptete Sachverhalt erstellt - auch genau die Straftaten erfüllen würde, die der Beschuldigte angab, ist doch die zutreffende rechtliche Qualifikation durch den Bezichtigenden nicht Voraussetzung für die Strafbarkeit als falsche Anschuldigung, so lange überhaupt ein Straftatbestand er- füllt sei n kann (was, anders als hier, bei den Betrugsvorwürfen wie gezeigt nicht der Fall war; vgl. oben Ziff. II.2.1.2.2 und Ziff. II.3.3.4. und II.3.4.2). Festzuhalten ist immerhin Folgendes: Im Rahmen der Anzeige vom 19. September 2010 (Urk. 2/4) warf der Beschuldig- te dem Privatkläger allein Hehlerei (Art. 160 StGB, allenfalls in Verbindung mit Art. 172ter, vgl. Urk. 40 S. 29) an von E._____ behändigter Korrespondenz vor. Als Vortat kommt eine ganze Reihe von Aneignungsdelikten in Frage, weshalb es i n casu ni cht darauf ankommt, welcher Tatbestand von Art. 137 bis 139 StGB, evtl. i.V.m. Art. 172ter StGB) der Hehlerei zugrunde liegt.
Im Schreiben vom 24. Oktober 2010 bezichtigte der Beschuldigte den Privatklä- ger, als Anstifter oder gar Mittäter an der unrechtmässigen Behändigung der Brie- fe beteiligt gewesen zu sein. Wiederum kommt es auf die Art des Aneignungsde- likts nicht an. Das Tatbestandselement der Absicht unrechtmässiger Bereicherung wäre übrigens nach herrschender Lehre erfüllt, wären die Dokumente tatsächli ch weggenommen worden, um durch Verwendung eines Teils derselben den Be- schuldi gten indirekt via einen Presseartikel und direkt über Eingaben ans Gericht als Erbschleicher erscheinen zu lassen und sich so eine bessere Position im Pro- zess um die grosse Erbschaft zu ergattern (vgl. zum Thema BGE 114 IV 133; BGE 111 IV 74; Donatsch, Strafrecht III, 9. Aufl., S. 85 ff.; BSK StGB, Nig- gli/Riedo, N 78 ff. vor Art. 137 StGB). Ferner konnte sich der Privatkläger durch ein solches Verhalten auch des Haus- friedensbruchs schuldig machen. Überdies konnte grundsätzli ch auch eine Unterdrückung von Urkunden begangen worden sein, etwa wenn mit den behändigten, aber dem Gericht bewusst vorent- haltenen Briefen hätte aufzeigen lassen, dass der Beschuldigte die Erblasserin in keiner rechtlich relevanten Weise bei der Testamentserstellung beeinflusste, und falls dies im - im Zeitpunkt der Anzeigen noch anstehenden (Urk. 58) - ordentli- chen Zivilverfahren betreffend Nichtigkeit / Ungültigkeit Testament eine entschei- dende Rolle gespielt hätte. Dass der Staatsanwalt in der später ergangenen Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 11a/17) schliesslich eine andere rechtliche Würdigung vornahm, indem er die Korrespondenz nicht als Urkunden qualifizierte, ändert daran nichts. Dass vorliegend davon auszugehen ist, dass sich der Privatkläger nicht wie vom Beschuldigten behauptet verhalten hat und er deshalb keines Deliktes schuldig ist, wurde bereits gesagt. 3.5.3. Nicht nachweisen lässt sich freilich auch, dass der Beschuldigte den Privat- kläger hier wider besseres Wissen angeschuldigt hat, er mithin wusste, dass sich der angezeigte Sachverhalt nicht ereignet hat und er somit einen Ni chtschuldi gen belastete.
Vi elmehr i st angesi chts sei ner schri ftli chen Ausführunge n i n den Ei ngaben, sei ner mündlichen Aussagen im vorliegenden Strafprozess und in demjenigen gegen E._____ sowie aufgrund der weiteren Umstände davon auszugehen, dass er bis zur Anzeigeerstattung zunehmend davon ausging, E._____ und sei n Anwalt für die Erbschaftssache, der Privatkläger, hätten gemeinsame Sache gemacht und auch vor den hier interessierenden Straftaten ni cht zurückgeschreckt, um das Ziel, den Beschuldigten mit allen Mitteln zu diskreditieren und letztlich als Willens- vollstrecker wie Erben auszuschalten, zu erreichen (vgl. etwa Urk. 3 S. 6 f., 13 und 20). Hierzu ist Folgendes festzuhalten: Auch wenn der Beschuldigte anerkannte, dass E._____ noch bi s zur Abdankung vom tt. Januar 2010 für die Verwaltung der Liegenschaft der Erblasserin und i hre fi nanzi ellen Angelegenheiten zuständig sein würde bzw. eine "Übergangsverwal- tung i nne hatte" (Urk. 3 S. 4 und 12, Urk. 11a/9/1), beinhaltete dies sei nes Erach- tens nicht die Vereitelung des Zutritts zur Liegenschaft durch Auswechslung der Schlösser. Es erschien ihm rückblickend daher schon als verdächtig, dass E._____ schon am Tag nach dem Versterben von F._____ die gesamte Schliess- anlage der Liegenschaft auswechseln liess, womi t auch i hm als zwischen dem 5. und 12. Januar 2010 eingesetztem Willensvollstrecker der Zugang zum Haus und damit zur Nachlassinventarisierung bzw. -si cherung verwehrt war (Urk. 11a/6/1 S. 4, Urk. 11a/6/2 S. 18, Urk. 11a/5 S. 7). Wenige Wochen später, am tt.mm.2010, erschien im ... [Zei tung] ein doppelseiti- ger Artikel von L., der sich unter anderem auf Dokumente und Korrespon- denz berief, in welche die Zeitung Einblick gehabt habe (Urk. 25, Beilagen 2 und 4). In diesem Artikel, der den Titel "Herr B. ..." trug, wurde der Beschuldigte in den Dunstkreis eines Erbschleichers gestellt. Die Rede war unter anderem von "süsslich-schwülsti ge n Bri efen und Karten", die der Beschuldigte der Erblasserin geschrieben habe und von einer gegen ihn erhobenen Klage wegen Erbunwür- digkeit. D i e Annahme der Beschuldigten, dass die im Bericht erwähnte Korres- pondenz von E._____ und/oder seinem Anwalt aus dem Nachlass behändigt und dem ... vorgelegt wurde (vgl. dazu auch etwa Urk. 3 S. 10, S. 17 und 19), lag an-
gesichts der ausgewechselten Schlösser, die den Zutrittskreis zur Liegenschaft ei nschränkten, und der Interessenlage der Partei und ihres Rechtsvertreters durchaus ni cht fern. Hinzu kam gemäss dem Beschuldigten, dass L._____ i hm ei nmal mündli ch erklärt gehabt habe, der Privatkläger sei mit ihm ohne E._____ im Haus gewesen und habe dort private Korrespondenz gefunden, wobei der Privatkläger noch gesagt habe, er müsse mit E._____ darüber reden (Urk. 11a/6/1 S. 21). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 40 S. 22 f.) ist diese Behauptung nicht dadurch widerlegt, dass L._____ (der immerhin zugab, mit dem Beschuldigten telefoni- schen Kontakt gehabt zu haben) in der Zeugenaussage erklärte, nie mit dem Pri- vatkläger in der Liegenschaft gewesen zu sein und von i hm kei nerlei Informatio- nen für den Arti kel erhalten zu haben (Urk. 11a/7/3 S. 4 ff.). Ganz abgesehen da- von, dass die zumindest sinngemäss bestrittenen Aussagen L.s (vgl. Urk. 3 S. 11) aus prozessualen Gründen ni cht zulasten des Beschuldigten verwertet werden dürfen (Näheres dazu oben Ziff. I.6), steht hier Aussage gegen Aussage (ohne dass eine davon glaubhafter erschiene), und es ist durchaus denkbar, dass L. dem Beschuldigten zunächst vorflunkerte, mit dem Privatkläger ohne Beisein E.s auf die Briefe gestossen zu sein (etwa um Letzteren aus der Sache herauszuhalte n), dann aber als Zeuge in der Einvernahme vom März 2011 insofern zur Wahrheit fand, als er nun zugab, E. (und nicht der Privatkläger) habe ihm Einsicht in den Briefwechsel zwischen dem Beschuldigten und der Erb- lasserin bzw. "die Herbstprosa von Herrn B." gewährt und Informationen geliefert (Urk. 25, Beilage 4 = Urk. 11a/7/3 S. 3 und 5). Dass der Privatkläger noch am 11. November 2010 - drei Tage vor der ersten An- zeige gegen den Privatkläger - behauptet hatte, "die veröffentlichten Informatio- nen" hätten "alleine aufgrund der Aussagen von Herrn Dr. iur. B. stattge- funden" (was, wie der Beschuldigte selbst ja wusste, nicht der Wahrheit entspre- chen konnte) und sei n Kli ent E._____ habe "keine Unterlagen aus der Liegen- schaft der Verstorbenen weggeschafft" (Urk. 25, Beilage 3 = Urk. 11a/9/12 S. 2), war zusätzli ch geeignet, die Vermutung, (auch) der Privatkläger könnte eine straf- rechtlich bedeutende Rolle gespielt und insbesondere die Dokumente L._____
selbst übergeben haben, zu verstärken. Genau dies gedacht bzw. diese Folge- rung gemacht zu haben, macht der Beschuldigte denn auch geltend. Auf ein Zusammenspiel E.s und des Privatklägers bei der Beschaffung und Verwendung besagter Korrespondenz zu Kompromittierungszwecken schi en überdies hinzuweisen, dass der Privatkläger dem Gericht nach unwiderlegter Auf- fassung des Beschuldigten bloss einen Teil der Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten und der Erblasserin einreichte, und zwar den (vermeintlich) zur Stützung des von E. vertretenen Standpunkts der Erbunwürdigkeit des Be- schuldi gten di enli chen (Urk. 3 S. 19 f., Urk. 22 S. 5 f., Urk. 11a/6/2 S. 6 f. und S. 20). Soweit dem Beschuldigten im Zeitraum der Eingaben überhaupt schon bekannt war, dass von Seiten E.s geltend gemacht wurde, die Dokumente stammten von einer in Australien lebenden Cousine der Erblasserin (Urk. 3 S. 13, vgl. dagegen Urk. 76 S. 10 f., ferner Urk. 11a/5 S. 15 f.) , durfte er angesichts der Ungewöhnlichkeit und Unbelegtheit dieser Quelle ernsthafte Zweifel an der Rich- tigkeit der Angabe hegen. Auch dass die wenigen weiteren Personen, welche auf die Briefe und Karten faktisch Zugriff hatten, diese Papiere an sich genommen und aus eigenem Antrieb oder im Auftrag der Erblasserin E. und sei nen Anwalt übergeben hätten, erschien als kaum wahrscheinlich, ist doch kein eige- nes Interesse der besagten Personen für solchen Handlungen ersi chtli ch und hät- te die Erblasserin, hätte sie eine solche Übergabe nach ihrem Tod gewünscht, E._____ im Voraus direkt mit der "Sicherung" dieser Dokumente beauftragen können. Der Beschuldigte hatte daher begründete Veranlassung, anzunehmen, dass die Korrespondenz entwendet worden war. Weiter kam hi nzu, dass E._____ bzw. der Privatkläger schon von Anfang an im Testamentseröffnungs ve rfa hre n zu Unrecht (so i st zu sei nen Gunsten des Be- schuldi gten anzunehme n, vgl. oben Ziff. II.3.3.5) und damit aus seiner Sicht bös- willig behauptet hatten, der Beschuldigte habe die Erblasserin entgeltlich beraten und sei deshalb bezüglich des Testaments in einem Interessenkonflikt gestanden und erbunwürdi g. Ferner schien es - wie bereits ausgeführt (oben Ziff. II.3.4.3) - für den Beschuldig- ten, als ob von Seiten E._____s bzw. des Privatklägers gegenüber dem Einzel-
richter in Erbschaftssachen wider besseres Wissen - zur Verunglimpfung des Be- schuldi gten im Testamentseröffnungsverfahren - behauptet worden wäre, er habe noch nach dem Entzug des Willensvollstreckerze ug ni sses die Post der Erblasse- rin umleiten lassen; dass dieser Meldung ein Fehler der Post, der wiederum zu einem Irrtum bei E._____ und sei nem Anwalt (und letztlich beim Einzelrichter) führte, zugrunde lag, erfuhr der Beschuldigte erst viel später und musste er zuvor ni cht erahnen. In Anbetracht all dieser Verdachtsmomente und Ereignisse erscheint es als glaubhaft, dass der Beschuldigte hinsichtlich der Wegnahme und Verwendung der Korrespondenz zwischen der Erblasserin und ihm eine Betei li gung (als Anstifter oder Mittäter) oder gar (teilweise) Alleintäterschaft des Privatklägers vermeinte. Er handelte mi thi n nicht wider besseres Wissen, als er i n sei nen Anzei gen und Ein- gaben - um alle seines Erachtens möglichen Tatkonstellationen abzudecken - die Vorwürfe des "Diebstahls" der privaten Korrespondenz (mit allfälligem Hausfrie- densbruch), der Hehlerei (durch Verwendung der Dokumente, soweit sie nicht vom Privatkläger unrechtmässig an sich genommen worden waren) und der Un- terdrückung von Urkunden (soweit der Privatkläger vorsätzli ch wichtige, den Be- schuldigten entlastende Korrespondenz nicht einreichte) gegen den Privatkläger erhob. Mangels erfülltem Tatbestandselement der Gewissheit über die Unwahr- heit der belastenden Behauptung ist er daher insoweit vom Vorwurf der falschen Anschuldi gung frei zusprechen. 3.5.4. Es stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte wegen übler Nachrede i ns Recht zu fassen ist. Wer als Rechtsanwalt unrechtmässig Dokumente behändigt und diese dann als Parteivertreter selekti v (ihm nicht dienliche Papiere unterdrückend) i n ei nem Pro- zess um eine hohe Erbschaft und für einen diffamierenden Presseartikel nutzt bzw. wer solche Papiere, von denen er weiss oder annimmt, dass sie von einem Dritten widerrechtlich an sich genommen worden waren, in diesem Sinne verwen- det, dessen Ansehen leidet nicht nur als Berufsmann. Wer solche Straftaten begeht, erscheint auch nicht als ehrbarer Mensch (BGE 101 IV 292, BGE 132 IV 112). Das wusste der Beschuldigte fraglos, als er seine Anschuldigungen erhob.
Der Beschuldigte hat mit seiner Anzeige folglich den objektiven wie den subjekti- ven Tatbestand von Art. 173 Ziff. 1 StGB erfüllt. Davon, dass der Beschuldigte vorwiegend in Beleidigungsabsi cht die Anzeige ein- rei chte, kann nicht ausgegangen werden. Vielmehr hatte sie einen Sachbezug zu Vorgängen im Rahmen des Testamentseröffnungsverfahrens. Entsprechend ist der Beschuldigte zum Gutglaubensbeweis zuzulassen. Den Wahrheitsbeweis hat er ni cht erbracht. Aus den einlässlichen Erwägungen zur Anschuldigung wider besseres Wissen (Ziff. II.3.5.3) ergibt sich jedoch, dass der Beschuldigte sich im Lichte der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung (oben Ziff. II.2.3) mit Erfolg darauf beruft, ernsthafte Gründe gehabt zu haben, um die im Rahmen der Anzeige gemachten (vorliegend zu behandelnden) Äusserungen (wozu bei der Prüfung des Vorliegens einer üblen Nachrede auch der Vorwurf, der Privatkläger würde am liebsten weitere Doku- mente aus der Liegenschaft unrechtmässig behändigen, gehört [oben Ziff. II.3.2]), i n guten Treuen für wahr zu halten. Rekapituliert sei hier nur Folgendes: Beim Beschuldigten liessen schon die - wie anzunehme n i st unberechti gten - Vorwürfe des Privatklägers im summarischen Verfahren betreffend das Beratungsmandats mit erbschleicherischem Hintergrund und die eigenmächtige Postumleitung trotz gerichtlich angeordneten Entzugs des Willensvollstreckerzeugnisses den Verdacht aufkeimen, E._____ und sei n Anwalt seien bereit, alle Register zu zi ehen, um i hn als erbunwürdi g erschei nen zu las- sen und nötigenfalls so den Erbschaftsprozess zu gewinnen. Was die hier inte- ressierenden Dokumente betrifft, so stand zunächst der Verdacht im Vordergrund, dass E._____ - der nach dem Tod der Erblasserin blitzschnell die Schlösser hatte auswechseln lassen - die private Korrespondenz unrechtmässig behändigt und dem ...-Redaktor L._____ zugänglich gemacht habe (der Beschuldigte zeigte E._____ denn auch lange vor dem Privatkläger an). Als dann jedoch beides von E._____ (via den Privatkläger) bestritten wurde, war die Folgerung für den Be- schuldigten naheliegend, dass der Privatkläger in einer strafrechtlich relevanten Form an der Beschaffung und selektiven Verwertung der Korrespondenz im Pro-
zess und in der Presse beteiligt gewesen sein könnte. D enn für den Beschuldig- ten war ni cht ersi chtli ch, wer sonst ein Interesse daran gehabt haben könnte, die- se persönlichen Briefe und Karten an sich zu nehmen und im besagten Sinne zu verwenden. Weitere Nachforschungen musste der Beschuldigte, ni cht zuletzt angesichts der nach der bundesgeri chtli chen Rechtsprechung ni cht hoch anzusetzende n Anfor- derungen an die Sorgfaltspflicht eines Anzeigeerstatters (oben Ziff. II.2.3), ni cht betreiben. Insbesondere musste er nicht weitere Personen wie die Spitex-Ange- stellte I._____ befragen, ob und allenfalls aus welchen Gründen sie dem Privat- kläger Korrespondenz übergeben hätten (vgl. dazu Urk. 11a/7/1 S 10 und 19). Der Entlastungsnachweis gelingt dem Beschuldigen also. Er durfte unter den ge- gebenen Umständen auf die erfolgte Weise Anzeige erstatten, ohne sich der üb- len Nachrede strafbar zu machen und i st daher freizusprechen. 3.6. Diebstahl von Schmuck 3.6.1. Der Beschuldigte zeigte den Privatkläger bereits mit Schreiben vom 24. Ok- tober 2010 wegen "Ansti ftung zur Plünderung des Nachlasses von Frau F._____ durch E." an (Urk. 2/5 S. 1 f.) und erklärte, Dr. iur. A. komme ebenso "als aktiver Plünderungs-Teilnehmer in Frage". Entsprechend sei zu "ermitteln, ob A._____ ... sich ebenfalls im Hause F._____ plündernd" bewegt habe. Dabei be- zog er sich allerdings allein auf die abhanden gekommene Korrespondenz. Im Scheiben vom 14. November 2010 (Urk. 2/7) folgert der Beschuldigte dann aber aus einer Eingabe des Privatklägers vom 11. November 2010 an den Notar M., in welcher bestritten wird, dass E. etwas aus dem Nachlass von F._____ weggenommen habe, der Privatkläger oder L._____ oder beide hätten beim Plündern im Nachlass den Gold-, Silber- und Edelstei nschmuck der Erblas- seri n "total verschwinden" lassen. 3.6.2. Der Beschuldigte verneinte in der Einvernahme durch die Staatsanwalt- schaft vom 11. April 2012 zunächst, dem Privatkläger vorgeworfen zu haben, Schmuck gestohlen zu haben (Urk. 3 S. 13: "Schmuck? So habe ich das nicht ge-
schrieben"). Das unterstelle er dem Privatkläger nicht. Auf Vorhalt der Anzeige bestätigte er, zunächst E._____ des Schmuckdiebstahls verdächtigt zu haben, dann aber aufgrund des Vorbringens des Privatklägers, wonach E._____ ni chts gestohlen habe, den Privatkläger belastet zu haben (S. 13 f.). Unmittelbar darauf wiederholte er: "Ich möchte es ihm aber nicht unterstellen". 3.6.3. Es kann ni cht erstellt werden, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt seiner Anzeige die Gewissheit hatte, dass der Privatkläger den Schmuck der Erblasserin ni cht gestohlen hatte. Kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass der Vorhalt wider besseres Wissen erfolgte, entfällt ein Schuldspruch wegen falscher Anschuldi gung. 3.6.4. Was den Tatbestand der üblen Nachrede betrifft, so steht ausser Frage, dass ein Schmuckdiebstahl ein unehrenhaftes Verhalten darstellt und die Behaup- tung, eine solche Tat begangen zu haben, geeignet ist, den Ruf eines Menschen als integre Person ernsthaft zu beeinträchtigen. Der Beschuldigte bezichtigte den Privatkläger mit Wissen und Willen der Straftat, und er wollte, dass eine Strafuntersuchung in Gang gesetzt werde. Der Tatbe- stand von Art. 173 Ziff. 2 ist in objektiver wie subjektiver Hinsicht erfüllt. Es kann offen bleiben, ob der Beschuldige mit Bezug auf diese Anschuldigung überhaupt zum Wahrhei ts- und Gutglaubensbewei s zuzulassen i st. D enn auch bejahendenfalls hi lft i hm di es ni chts, weil der Entlastungsbeweis misslingt. Den Wahrheitsbeweis der Täterschaft des Privatklägers hat er ni cht erbracht. Der Beschuldigte hatte sodann nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen und auch in Nachachtung der Regel, dass bei einer Strafanzeige keine strengen Anforderungen an die Sorgfaltspflicht zu stellen si nd, kei nen hi n- reichenden Grund, sei ne Äusserung für tatsachenkonform zu erachten. Wohl be- hauptete der Privatkläger, sein Mandant E._____ habe nichts aus dem Nachlass an sich genommen. Allein daraus durfte der Privatkläger aber - selbst unter Be- rücksichtigung des bereits geschilderten, vom Beschuldigten i n guten Treuen für wahr gehaltenen Verhaltens des Privatklägers im Zusammenhang mit dem Tes-
tamentseröffnungsverfahren - bei Anwendung pflichtgemässer Sorgfalt mi tni chten schliessen, der Privatkläger sei auch ein Schmuckdieb. D i es zumal ei n Schmuck- diebstahl ni chts mi t den (mutmassli chen) Absi chten E.s und des Beschul- digten im Zusammenhang mit dem Prozess um die Erbschaft zu tun hatte. Es kann dem Beschuldigten im Übrigen auch nicht darum gegangen sein, alle möglichen Tatverdächtigen zur Anzeige zu bringen, um so allenfalls den nach seiner Einschätzung sehr wertvollen Schmuck wieder in den Nachlass zurückzu- führen, denn wäre dem so gewesen, hätte er der Polizei zumindest auch die Spi- tex-Angestellte I. und N., eine Mitarbeiterin von E., welche bei- den Personen noch nach dem Tod der Erblasserin im Haus waren (Urk. 11a/5 S. 7, Urk. 11a/7/1 S. 23 ff., Urk. 11a/7/4 S. 10 ff.) , als mögliche (Vermögens- )D elinquentinnen gemeldet. Sein völlig überschiessendes Anzeigeverhalten bezüglich des Schmuckdiebstahls wurde offensichtlich auch dem Beschuldigten im Nachhinein klar, erklärte er doch in der Untersuchung, nachdem er zuerst gar nicht mehr glauben konnte, einen solchen Vorwurf erhoben zu haben, mehrmals, er wolle dem Privatkläger keine solche Tat unterstellen. Offensi chtli ch war der Beschuldigte selbst über das da- malige, unüberlegte und voreilige Vorpreschen mittels Strafanzeige überrascht. Der Beschuldigte wäre damit an sich in diesem Anklagepunkt der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldi g zu sprechen. 3.6.5. Die Vorinstanz hat jedoch den eingeklagten Sachverhalt i nsowei t ni cht als erstellt betrachtet, als der Beschuldigte dem Privatkläger vorwerfe, sich bezüglich des Schmucks strafbar gemacht zu haben. Sie führte unter anderem aus, die Formuli erung i n Urk. 2/6 schliesse nicht aus, dass sich der Vorwurf der Mittäter- schaft allein auf die Briefe (respektive deren hehlerische Weitergabe) bezogen habe, weshalb diesbezüglich kein neuer Vorwurf hinzutreten würde (Urk. 40 S. 25). Entsprechend findet sich denn auch in der rechtlichen Würdigung und der Zusammenfassung derselben kein Schuldspruch wegen fal scher Anschuldi gung mit Bezug auf die Vorwürfe des Diebstahls oder der Sachentzi ehung von Schmuck (a.a.O. S. 27 ff., insb. S. 34). Auch die Strafzumessung enthält keine
Erwägungen, die sich auf die unrechtmässige Wegnahme von Schmuck bezi ehen (a.a.O. S. 35 ff.). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten also diesbezüglich freige- sprochen, wenngleich sie dies im Dispositiv nicht explizit aufgeführt hat. Der Privatkläger hat die einzelnen Sachverhalte, bezüglich welcher er einen Schuldspruch anstelle des bezirksgerichtlichen Freispruchs beantragt, in der Be- rufungserklärung ausdrücklich aufgeführt (Urk. 41 S. 2 ff., vgl. auch oben Ziff. I.). Ein Schuldspruch wegen falscher Anschuldigung oder übler Nachrede wird darin bezüglich des Vorwurfs der Wegnahme (oder Hehlerei) von Schmuck ni cht ver- langt. Würde nun heute ein Schuldspruch gefällt, verstiesse dies gegen das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte ist daher auch in die- sem Anklagepunkt freizusprechen.
III. Kosten und Entschädigung 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Berufungsverfahren obsiegt der Beschuldigte vollumfänglich. Der Privatkläger dringt zwar durch, soweit er die Aufhebung der ersti nstanzli che n Ei nstellungsver- fügung beantragt, unterliegt aber im Resultat mit seinen (Haupt-)Anträgen auf Schuldspruch. Es sind ihm daher die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, zur Hälfte aufzuerlegen. 2. Dem Beschuldigten ist aus der Gerichtskasse für die (teilweise) erbetene an- waltli che Vertretung i n der Untersuchung und i m ersti nstanzli che Geri chtsverfah- ren eine Prozessentschädigung von Fr. 14'763.– sowie eine persönliche Um- triebsentschädigung von Fr. 1'000.– zu bezahlen (Urk. 33; Schmid, StPO Praxis- kommentar, 2. Aufl., Art. 432 N 3).
Es wird beschlossen: 1. Vom Rückzug der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wird Vormerk genommen. 2. Die Einstellungsverfügung der Vorinstanz wird aufgehoben. 3. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abtei- lung - Einzelgericht, vom 20. März 2013 bezüglich Dispositivziffer 5 (Kosten- festsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung mi t nachfolgendem Urtei l. 5. Rechtsmittel: Gegen Ziffer 1 und 2 dieses Beschlusses kann bundesrechtli che Be- schwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgeri chts- gesetzes.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte Dr. iur. B._____ ist der eingeklagten Delikte nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'500.– und das Honorar der amtlichen Verteidigung auf Fr. 6'000.–. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden zur Hälfte dem Privatkläger auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. 5. Dem Beschuldigten wird für die Untersuchung und das erstinstanzliche Ge- richtsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 14'763.– sowie eine per- sönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 1'000.– aus der Gerichtskasse zu- gesprochen. 6. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung i m D i sposi ti v an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldi gten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 13/1 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − das Zentrale Inkasso des Obergerichts des Kantons Zürich. 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 29. Mai 2015
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Der Gerichtsschreiber:
li c i ur. Hafner