Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB130414-O/U/cs
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und lic. iur. Burger, die Ersatzoberrichterin lic. iur. Bertschi sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Oswald
Urteil vom 28. Januar 2014
in Sachen
A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. et lic. oec. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin
betreffend Gehilfenschaft zur Hehlerei etc. und Rückversetzung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 6. Mai 2013 (DG130044)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 6. Februar 2013 (Urk. 24) sowie die Nachtragsanklage der Staatsanwaltschaft IV des Kan- tons Zürich vom 5. März 2013 (Urk. 32/15) sind diesem Urteil beigeheftet. Beschluss der Vorinstanz: Der Prozess Nr. DG130064 wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. DG130044 vereinigt und unter der letztgenannten Prozess-Nr. weitergeführt. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Gehilfenschaft zur Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB; − des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilwei- se i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB; − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB. 2. Die mit Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 14. Januar 2011 gewährte bedingte Entlassung inkl. Weisung der ambulanten Behandlung, bei einem nicht verbüssten Strafrest von 243 Tagen, wird widerrufen und der Beschul- digte in den Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 15. Februar 2010 ausgefällten Freiheitsstrafe rückversetzt. 3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug dieses Strafrestes bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten als Gesamtstrafe, wobei bis und mit heute 239 Tage durch Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft sowie durch vorzeitigen Massnahmeantritt erstanden sind.
e) T._____ AG [Versicherung], zHd. Frau U., ... [Adresse], anstelle des Privatklägers N. (ND21). 9. Die Genugtuungsbegehren der Privatkläger B._____ (ND4/ND5), Q._____ (ND10) sowie der R._____ AG , zHd. von Herrn S._____, ... [Adresse], wer- den abgewiesen. 10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 16'740.00 Kosten der Kantonspolizei Fr. 4'000.00 Gebühr Anklagebehörde DG130044 Fr. 1'000.00 Gebühr Anklagebehörde DG130064 Fr. 1'844.45 Auslagen Untersuchung Fr. 9'836.00 Kosten Gutachten Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend)
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt, aber abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 55 S. 1) 1. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen im Sinne des vorinstanzli- chen Urteils mit Ausnahme des Diebstahls in ND 14, ND 17, ND 18, ND 19, ND 20, ND 21 und ND 22 sowie der Sachbeschädigung in ND 8.
Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales 1. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abtei- lung, vom 6. Mai 2013 der Gehilfenschaft zur Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB, des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Sach- beschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie des mehrfachen Haus- friedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig gesprochen. Die mit Verfü- gung des Amts für Justizvollzug vom 14. Januar 2011 gewährte bedingte Entlas- sung bei einem nicht verbüssten Strafrest von 243 Tagen wurde widerrufen und der Beschuldigte in den Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 15. Februar 2010 gefällten Freiheitsstrafe rückversetzt. Unter Einbezug dieses Strafrests wurde der Beschuldigte mit einer unbedingten Frei- heitsstrafe von 30 Monaten als Gesamtstrafe bestraft, wovon 239 Tage durch Un- tersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Massnahmeantritt erstanden waren. Ausserdem wurde ein beschlagnahmter Schraubenzieher eingezogen und der Bezirksgerichtskasse zur Vernichtung überlassen und der Beschuldigte zur Bezahlung diverser Schadenersatzforderungen verpflichtet. Weitere Privatkläger wurden auf den Zivilweg verwiesen. Mit gleichentags ergangenem Beschluss wurde der Prozess Nr. DG130064 mit dem Prozess Nr. DG130044 vereinigt und unter der letztgenannten Prozessnummer weitergeführt (Urk. 44). Das vorinstanzliche Urteil wurde dem Beschuldigten und der Staatsanwalt- schaft anlässlich der Hauptverhandlung vom 6. Mai 2013 mündlich eröffnet und im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 12, Urk. 36) sowie an die Privatkläger versandt (Urk. 36/1-15). Mit Eingaben vom 14. Mai 2013 meldete der Beschuldigte fristge- recht die Berufung an (Urk. 38). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 9. September 2013 und der Staatsanwaltschaft am 10. September 2013 zu- gestellt (Urk. 42/1-2).
Mit Eingabe vom 24. September 2013 reichte der Beschuldigte fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 45). Die Staatsanwaltschaft erhob mit Schreiben vom 10. Oktober 2013 Anschlussberufung (Urk. 50). Beweisergänzungen wurden keine beantragt. 2. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). Der Beschuldigte focht das Urteil hinsichtlich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldpunkt betreffend ND 8 [betreffend Sachbeschädigung], ND 14, ND 17, ND 18, ND 19, ND 20 und ND 21), 3 (Strafe), 7 (Schadenersatz Privatkläger N._____), 10 und 11 (Kostendispositiv) an (Urk. 45 S. 1). Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Berufung auf die Bemessung der Strafe (Dispositivziffer 3) und den Vollzug bzw. den bedingten Vollzug der Strafe (Dispositivziffer 4, womit aller- dings der unbedingte Vollzug der Strafe angeordnet wurde) (Urk. 50 S. 1). Damit ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 6. Mai 2013 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Anklagepunkte ND 1, ND 2, ND 3, ND 4, ND 5, ND 6, ND 7, ND 8 [betreffend Diebstahl und Hausfrie- densbruch], ND 9, ND 10, ND 11, ND 12, ND 13, ND 15, ND 16, ND 23, ND 24 und betreffend den Anklagevorwurf der Nachtragsanklage), 2 (Rückversetzung), 5 (Einziehung), 6 (Schadenersatz gemäss Anerkennung), 8 (Verweis von Privat- klägern auf den Zivilweg) und 9 (Abweisung Genugtuungsbegehren von Privat- klägern) sowie der gleichentags ergangene Beschluss (Verfahrensvereinigung) in Rechtskraft erwachsen sind. 3. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung liessen die Parteien die eingangs erwähnten Anträge stellen. II. Sachverhalt 1. Der Beschuldigte focht die Schuldsprüche bezüglich ND 1, ND 2, ND 3, ND 4, ND 5, ND 6, ND 7, ND 8 (betreffend Diebstahl und Hausfriedensbruch), ND 9, ND 10, ND 11, ND 12, ND 13, ND 15, ND 16, ND 23, ND 24 und betreffend den
Anklagevorwurf der Nachtragsanklage nicht an. Er rügt jedoch die Verurteilungen bezüglich ND 8 (nur betreffend Sachbeschädigung), ND 14, ND 17, ND 18, ND 19, ND 20 und ND 21 (Urk. 45 S. 2 f., Urk. 55 S. 1). Was den Anklagevorwurf ge- mäss ND 22 betrifft, so liess der Beschuldigte ausführen, dass davon ausgegan- gen werde, dass der Beschuldigte diesbezüglich vollumfänglich freigesprochen worden sei. Das Urteil sei diesbezüglich unklar (Urk. 45 S. 3). Aus dem Urteilsdis- positiv der Vorinstanz ergibt sich diesbezüglich tatsächlich kein Freispruch. Zieht man aber die Erwägungen der Vorinstanz zu ND 22 heran, enthalten diese zwar Widersprüche, spricht sie doch einerseits davon, dass keine erheblichen Zweifel daran verbleiben würden, dass der Beschuldigte für das Abhandenkommen der Gegenstände verantwortlich sei, führt jedoch anderseits aus, dass der Sachver- halt in Bezug auf den Diebstahl und die Sachbeschädigung nicht als erstellt zu erachten sei (Urk. 44 S. 29). Die gesamten Erwägungen zu ND 22 und dass be- züglich ND 22 keine rechtliche Würdigung erfolgte (Urk. 44 S. 28 f. und S. 31), lassen jedoch darauf schliessen, dass der Beschuldigte bezüglich des Vorwurfs im ND 22 freigesprochen wurde. Zur Verdeutlichung ist der Freispruch vom Vor- wurf des Diebstahls betreffend ND 22 ins Dispositiv aufzunehmen. Eine Sachbe- schädigung wurde bezüglich ND 22 nicht eingeklagt, nachdem der Geschädigte den Strafantrag zurückgezogen hatte (vgl. ND 22/4 S. 5). 2. Bezüglich der bestrittenen Vorwürfe (ND 8, ND 14, ND 17, ND 18, ND 19, ND 20 und ND 21) ist nachfolgend zu prüfen, ob die vorliegenden Be- weismittel genügen, um den Sachverhalt rechtsgenügend zu erstellen. 3. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass der eingeklagte Sachver- halt - zum Teil mit kleinen Änderungen - erstellt sei. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann vorab auf diese Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 44 S. 15 ff.). 4. Im ND 8 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 7. November 2011, zwischen ca. 00:05 und 06:25 Uhr, im Hinterhof des Restaurants "V._____" am ...-Platz ... in Zürich ein Fenster aufgedrückt zu haben, wobei der Fensterrahmen verzogen worden sei. Danach sei er in die Räumlichkeiten des Restaurants ein- gedrungen, wozu er nicht berechtigt gewesen sei und gegen den Willen der Ge-
schädigten, habe im Innern einen Schubladenstock aufgebrochen und ein Fern- sehgerät, eine Fernbedienung, ein Küchenmesser, ein Fleischklopfer, 99 alkoholi- sche Getränke und 16 Dosen Red Bull behändigt, um diese für sich zu verwen- den, wozu er nicht berechtigt gewesen sei (Urk. 24 S. 5). 4.1. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Beschuldigte insgesamt rund 16 Flaschen alkoholische Getränke und Mineralwasser mitgenommen habe, ohne dabei eine Sachbeschädigung - mit Ausnahme des Fensters - begangen zu haben (Urk. 44 S. 17). Es kann auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 44 S. 16 f.). Der entsprechende Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs und Diebstahls wurde vom Beschuldigten nicht ange- fochten. Er bestreitet aber, bei diesem Einbruch einen Sachschaden (Fenster) verursacht zu haben (Urk. 45 S. 2, Prot. II S. 12). 4.2. In der polizeilichen Einvernahme vom 16. Februar 2012 führte der Be- schuldigte aus, er habe "nicht gross einbrechen" müssen. Er habe nichts aufbre- chen müssen. Das Fenster sei offen gewesen. Er habe nur auf die Mauer steigen müssen und sei durch das offene Fenster in die Küche des Restaurants gelangt. Er habe nichts beschädigt, das Fenster sei ja bereits offen gewesen (ND 8/5 S. 2 f.) . Anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 13. Septem- ber 2012 führte der Beschuldigte aus, das Fenster sei offen gewesen und er habe es nur aufstossen müssen. Beim Rausgehen habe er gemerkt, dass die Türe of- fen sei und er gar nicht über das Fenster hätte einsteigen müssen. Er habe dort nichts kaputt gemacht (Urk. 5/4 S. 3). In der heutigen Berufungsverhandlung wie- derholte der Beschuldigte, er habe das Fenster nur gedrückt und dann sei es auf- gegangen. Er habe kein Werkzeug benützt, sondern das Fenster mit der leeren Handfläche aufgedrückt (Prot. II S. 12). Aus dem Polizeirapport ergibt sich, dass der Fensterrahmen verzogen und nicht mehr schliessbar war (ND 8/1 S. 4). Der Beschuldigte führte aber von An- fang an und konstant und damit glaubhaft aus, dass das Fenster offen gewesen sei und er es nur habe aufstossen müssen. Ein Zusammenhang mit dem Einstei- gen des Beschuldigten durch das Fenster und dem verzogenen Fensterrahmen lässt sich nicht erstellen. Es ist auch denkbar, dass jemand bereits vor ihm das
Fenster eingedrückt und so den Fensterrahmen verzogen haben könnte. Dies würde auch das Fehlen weiterer Gegenstände, deren Wegnahme nicht dem Be- schuldigten angelastet werden kann, sowie das bereits offen stehende Fenster erklären. Nicht auszuschliessen ist sodann, dass der Fensterrahmen auch aus ei- nem anderen Grund bereits verzogen war, weshalb das Fenster gar nicht erst hat- te geschlossen werden können, weshalb es offen stand, als der Beschuldigte hin- zukam. Unter diesen Umständen ist auf die Aussagen des Beschuldigten abzu- stellen und zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er den Sachschaden am Fenster nicht verursacht hat. 4.3. Zusammenfassend ist der Sachverhalt gemäss ND 8 hinsichtlich des Vorwurfs des Hausfriedensbruchs und des Diebstahls als erstellt zu erachten. Vom Vorwurf der Sachbeschädigung ist der Beschuldigte hingegen freizuspre- chen. 5. Im ND 14 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 27. April 2012, nach Mitternacht, in der Tiefgarage an der ...-Strasse ... in Zürich aus dem Fahr- zeug Chrysler V, Kontrollschild ZH ..., eine Dächlikappe, eine Sonnenbrille, eine Musik-CD und ein USB-Stick zum Nachteil von W._____ behändigt zu haben, um diese für sich zu verwenden, wozu er nicht berechtigt gewesen sei. 5.1. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Sachverhalt erstellt sei (vgl. Urk. 44 S. 21 f.). Der Beschuldigte bestreitet hingegen, aus dem besagten Fahr- zeug irgendwelches Deliktsgut mitgenommen zu haben (Urk. 45 S. 2). 5.2. In der polizeilichen Einvernahme vom 14. September 2012 führte der Beschuldigte zwar aus, sich nicht an die Dächlikappe und die Sonnenbrille zu er- innern, anerkannte aber aufgrund seiner im Fahrzeug Crysler V gefundenen DNA- Spuren das Delikt (ND 14/3 S. 7). Anlässlich der Einvernahme bei der Staatsan- waltschaft vom 18. Januar 2013 machte er geltend, er könne sich nicht an einen USB-Stick, Musikkassetten und eine Sonnenbrille erinnern. Er würde jetzt fast behaupten, dass er diese Sachen nicht mitgenommen habe, aber er könne es nicht garantieren (Urk. 5/8 S. 3). An der heutigen Berufungsverhandlung führte er aus, dass er keine Kenntnis davon habe, die Dächlikappe und die Sonnenbrille
mitgenommen zu haben. Er sei in diesem Auto gewesen und habe dort seine DNA hinterlassen. Er könne es aber nicht mehr sagen (Prot. II S. 12). Der Geschädigte W._____ gab zwar gegenüber der Polizei als Deliktsgut nur die Dächlikappe und die Sonnenbrille an (ND 14/1 S. 5), führte hingegen in der Zeugeneinvernahme bei der Staatsanwaltschaft aus, nebst der Dächlikappe und der Sonnenbrille seien ein USB-Stick und eine Musik-CD gestohlen worden. Er habe am 27. April 2012 um ca. 9 Uhr erfahren, dass sein Auto aufgebrochen worden sei. Sein Auto habe er am Abend zuvor um ca. 19 oder 20 Uhr das letzte Mal gesehen (ND 14/4 S. 3). Auch wenn der Geschädigte zwei Deliktsgegenstän- de erst gegenüber der Staatsanwaltschaft erwähnte, ruft dies keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen hervor, würde es doch keinen Sinn machen, wenn er Gegenstände mit so geringem Wert (USB-Stick: ca. Fr. 4.–, Musik-CD: ca. Fr. 20.–) erwähnen würde, ohne dass es zutreffen würde. Vielmehr ist es durchaus nachvollziehbar, dass ihm erst später aufgefallen ist, dass diese Ge- genstände ebenfalls aus dem Auto verschwunden waren. Ausserdem sagte er als Zeuge unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB aus (ND 14/4 S. 1). Demnach ist davon auszugehen, dass die genannten Gegenstände gestohlen wurden. Es fällt auf, dass der Beschuldigte nicht mit Sicherheit sagen konnte, dass er die aus dem Chrysler V verschwundenen Sachen nicht gestohlen hat, vielmehr konnte er sich einfach nicht mehr erinnern, was jedoch nicht ausschliesst, dass er der Täter war. Die Tatsache, dass der Beschuldigte im Fahrzeug Chrysler V seine DNA-Spuren hinterlassen (ND 14/7 S. 2) und zugegeben hat, dass er das Auto aufgebrochen und versucht hatte, das Radio auszubauen (Urk. 35 S. 9) und an diesem Abend auch aus anderen Fahrzeugen Gegenstände behändigte, lässt keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte die Gegenstände behän- digt hatte. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass genau in der selben Nacht eine wei- tere Person ebenfalls in die Sammelgarage eindrang, um Sachen aus dem selben Fahrzeug zu behändigen, insbesondere solche, die kaum einen Marktwert auf- weisen. Selbst wenn der Beschuldigte oft Laptops, PC's, Bargeld und Navigati- onsgeräte stahl, spricht es - entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 55 S. 7) - nicht dagegen, dass er auch Sachen von geringem Wert stahl. Vielmehr
erstaunt es nicht, dass er auch Gegenstände mit wenig Wert behändigte, war sein Medikamentenkonsum doch sehr hoch (vgl. Urk. 35 S. 7), weshalb es durchaus naheliegend ist, dass der Beschuldigte - dadurch unkonzentriert - teilweise plan- los und ungezielt einpackte, was ihm gerade in die Finger kam. 5.3. Zusammenfassend ist der Sachverhalt gemäss ND 14 hinsichtlich des Vorwurfs des Diebstahls als erstellt zu erachten. 6. Im ND 17 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 27. April 2012, nach Mitternacht, in der Tiefgarage an der ...-Strasse ... in Zürich aus dem Fahr- zeug Renault E, Kontrollschild ZH ..., 4 T-Shirts zum Nachteil von AA._____ be- händigt zu haben, um diese für sich zu verwenden, wozu er nicht berechtigt ge- wesen sei. 6.1. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Sachverhalt erstellt sei (vgl. Urk. 44 S. 23. f.). Der Beschuldigte bestreitet hingegen, dieses Fahrzeug aufge- brochen und irgendwelche Deliktsgegenstände mitgenommen zu haben (Urk. 45 S. 2). 6.2. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 14. September 2012 an- erkannte der Beschuldigte nicht, das Fahrzeug von AA._____ aufgebrochen und die T-Shirts gestohlen zu haben. Er führte aus, dass dies nicht seine Grösse sei (ND 17/3 S. 8). Gegenüber der Staatsanwaltschaft verwies der Beschuldigte am 18. Januar 2013 auf seine bisherigen Aussagen und bestritt erneut, das Auto auf- gebrochen und die T-Shirts aus dem Auto genommen zu haben (Urk. 5/8 S. 4 f.). Der Geschädigte führte als Zeuge aus, dass er am Freitagmorgen, dem 27. April 2012, ca. um 7 Uhr, bemerkt habe, dass sein Auto aufgebrochen worden sei. Sein Auto habe er am Abend zuvor um ca. 18.30 Uhr das letzte Mal gesehen. Es seien ihm vier T-Shirts gestohlen worden, die er gekauft gehabt habe (ND 17/4 S. 3). An der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Geschädigten AA._____, welcher als Zeuge unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB aussagte (ND 17/4 S. 1), bestehen keine Zweifel. Auch hier ist es unwahrscheinlich, dass in der selben Nacht nebst dem Beschuldigten eine weitere Person Diebstähle in der selben
Tiefgarage begangen hat. Das Tatvorgehen entspricht auch beim Fahrzeug von AA._____ demjenigen des Beschuldigten. Nur er kommt als Täter in Frage. Die Begründung des Beschuldigten, dass er normalerweise nur ein oder zwei, höchs- tens drei Autos aufbreche und wenn er auf Entzug sei nicht die Kraft habe, um mehrere Autos aufzubrechen (Prot. II S. 13) überzeugt nicht. Da er in der Tiefga- rage die Möglichkeit hatte, unbeobachtet in mehrere Autos einzubrechen, ist es naheliegend, dass er diese Gelegenheit auch genutzt hat, zumal dies nicht derart viel Kraft erfordert. 6.3. Zusammenfassend ist der Sachverhalt gemäss ND 17 betreffend den Vorwurf des Diebstahls erstellt. Dies gilt an sich auch hinsichtlich der Sachbe- schädigung, allerdings wurde diese bezüglich ND 17 nicht eingeklagt (vgl. Urk. 24 S. 7), nachdem der Geschädigte den Strafantrag betreffend Sachbeschädigung zurückgezogen hatte (vgl. ND 17/4 S. 3), weshalb der Beschuldigte bezüglich ND 17 nicht der Sachbeschädigung schuldig gesprochen werden kann. 7. Im ND 18 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 27. April 2012, nach Mitternacht, in der Tiefgarage an der ...-Strasse ... in Zürich das Seitenfens- ter der Fahrertüre des Fahrzeugs Renault F, Kontrollschild ZH ..., eingeschlagen und die Frontscheibe beschädigt sowie aus dem Fahrzeug ein Portemonnaie und Bargeld in der Höhe von ca. Fr. 15.– zum Nachteil von AB._____ behändigt zu haben, um diese für sich zu verwenden, wozu er nicht berechtigt gewesen sei. 7.1. Auch bezüglich ND 18 erachtete die Vorinstanz den Sachverhalt als erstellt (vgl. Urk. 44 S. 24 f.). Der Beschuldigte hingegen will weder dieses Fahr- zeug aufgebrochen noch irgendwelche Deliktsgegenstände mitgenommen haben (Urk. 45 S. 2). 7.2. Der Beschuldigte anerkannte den Vorwurf weder in der polizeilichen Einvernahme vom 14. September 2012 (ND 18/3 S. 8) noch bei der Staatsanwalt- schaft am 18. Januar 2013 (Urk. 5/8 S. 5). Der Geschädigte AB._____ führte in der Zeugeneinvernahme vom 11. Januar 2013 aus, ihm sei am Folgetag um ca. 11 Uhr mitgeteilt worden, dass
sein Auto aufgebrochen worden sei. Am 26. April 2012 habe er sein Auto unge- fähr gegen 17 Uhr in der Garage parkiert. Aus dem Auto sei ihm ein Portemon- naie mit Bargeld im Wert von ca. Fr. 15.– gestohlen worden. Die Fensterscheibe der Fahrertüre und die Frontscheibe seien kaputt gewesen (ND 18/4 S. 3 f.). Es ist nicht ersichtlich, wieso der Geschädigte Deliktsgut von so geringem Wert mel- den sollte, wenn es nicht auch zutreffen würde. Ausserdem sagte er unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB aus (ND 18/4 S. 1). Seine Aussagen sind durchaus glaubhaft. Als Grund, dass er nicht der Täter gewesen sei, führte der Beschuldigte aus, dass er mit dem Velo unterwegs gewesen sei, und der Zeuge von Schachteln ge- sprochen habe, welche er mit dem Velo gar nicht hätte mitnehmen können (Urk. 5/8 S. 5). Das vom Geschädigten geltend gemachte Deliktsgut ist jedoch ein Portemonnaie, welches durchaus mit dem Fahrrad hätte wegtransportiert werden können. Ausserdem wurde in der selben Nacht und auf die selbe Art und Weise in das Fahrzeug des Geschädigten AB._____ eingebrochen, wie bei den übrigen Fahrzeugen in der Tiefgarage, weshalb auch diese Tat ohne Weiteres dem Be- schuldigten zugeordnet werden kann. 7.3. Zusammenfassend ist der Sachverhalt gemäss ND 18 bezüglich des Vorwurfs der Sachbeschädigung und des Diebstahls als erstellt zu erachten. 8. Im ND 19 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 27. April 2012, nach Mitternacht, in der Tiefgarage an der ...-Strasse ... in Zürich das Seitenfens- ter der Fahrertüre, das kleine Seitenfenster der linken Fondtüre und das Fenster der Heckenklappe des Fahrzeugs Skoda CZ, Kontrollschild ZH ..., eingeschlagen sowie aus dem Fahrzeug ein Navigationsgerät, ein 3G Router WR 41, zwei Mo- dems, ein Mini-Note-PC, ein Messgerät, ein Verstärker, diverses Werkzeug, eine SIM-Karte und 1 Pack Visitenkarten zum Nachteil von AC._____ behändigt zu haben, um diese für sich zu verwenden, wozu er nicht berechtigt gewesen sei. 8.1. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt betreffend ND 19 als erstellt (vgl. Urk. 44 S. 26). Vom Beschuldigten wird er hingegen bestritten (Urk. 45 S. 3).
8.2. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 14. September 2012 be- stritt der Beschuldigte den ihm vorgeworfenen Sachverhalt (ND 19/3 S. 8 f.), ebenso in der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 18. Januar 2013 (Urk. 5/8 S. 6). Der Geschädigte führte am 14. Januar 2013 bei der Staatsanwaltschaft als Zeuge aus, er habe am 27. April 2013 um ca. 8.30 Uhr vom Hauswart erfahren, dass sein Auto aufgebrochen worden sei. Gesehen habe er sein Auto zuletzt am Abend zuvor um ca. 24 oder 0.30 Uhr. Es seien ihm das Navigationsgerät, ein 3G Router, zwei Modems, eine SIM-Karte, ein Mini-Note-PC, ein Messgerät, ein Ver- stärker, ein Lötkolben, eine Abisolierzange, ein Aufschaltgerät und ein Pack Visi- tenkarten gestohlen worden. Es seien alles Schachteln von 50 cm Breite, 20 cm Höhe und ca. 40 cm Tiefe gewesen. Das seien die Schachteln für die Modems gewesen. Das Navigationsgerät sei frei herum gelegen. Auch der 3G Router sei in einer solchen Schachtel gewesen. Die Schachteln könne man von Hand wegtra- gen, er trage diese ja auch herum. Man könne schon 4 bis 5 Geräte tragen, sicher nicht ewig. Man brauche keinen Lastwagen, um sie wegzubringen. Sodann seien die Scheibe der Fahrerseite, die kleine Scheibe hinter der Fahrerseite bzw. der linken Hintertüre, die Scheibe beim Kofferraum und die Heckscheibe eingeschla- gen gewesen (ND 19/4 S. 3 f.). Es besteht kein Anlass, an der Glaubhaftigkeit des Geschädigten AC._____, welcher als Zeuge unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB aussagte (Urk. 19/4 S. 1), zu zweifeln. Auch diese Sachbeschädigung und dieser Diebstahl geschahen in der Nacht, in welcher der Beschuldigte in die Tiefgarage eingedrungen war, und es finden sich keine Hinweise auf allfällige weitere Täter. Es ist sodann durchaus möglich, dass der Beschuldigte alle Geräte wegschaffen konnte, führte der Ge- schädigte doch aus, dass man die Schachteln von Hand wegtragen und 4 bis 5 Geräte gleichzeitig tragen könne. Der Einbruch ins Restaurant (ND 8), wo es da- rum ging, ob der Beschuldigte 99 Flasche gestohlen habe, ist nicht vergleichbar mit dem Einbruch in die Tiefgarage. 99 Flaschen sind aufgrund ihres Gewichtes nicht alle auf einmal tragbar, aus den Fahrzeugen in der Tiefgarage stahl der Be- schuldigte jedoch kleine und leichte Gegenstände und es ist durchaus denkbar,
dass er die in einem Mal wegtragen konnte. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hatte (Urk. 44 S. 20), ist es sodann ohne Weiteres denkbar, dass der Beschuldigte in der Tatnacht das Deliktsgut in mehreren Malen abtransportierte, zumal seine Mutter nur rund 400 Meter vom Tatort entfernt wohnte, wo er die Ge- genstände hätte zwischenlagern können. Entgegen der Auffassung der Verteidi- gung (Urk. 55 S. 4) spricht es auch nicht dagegen, dass bezüglich des Einbruchs in die Tiefgarage nur einfacher und nicht mehrfacher Hausfriedensbruch einge- klagt wurde, liegt der Grund dafür doch darin, dass das Eindringen in die Tiefga- rage, welche nur gegen eine Geschädigte gerichtet war, als Tateinheit zu betrach- ten ist. Dass der Beschuldigte betreffend ND 5 nur den Tatort verlassen habe und wieder zurückgekehrt sei, weil er sich Werkzeug beschaffen musste, um die an- geketteten Laptops zu lösen und nicht etwa um die Beute in mehreren Malen ab- zutransportieren, wie die Verteidigung geltend macht (Urk. 55 S. 6 f.), spricht auch nicht dagegen. Nur weil der Grund für das Zurückkehren damals ein anderer war, bedeutet das nicht, dass der Beschuldigte nicht auch an einen Tatort zurückkeh- ren könnte, um Deliktsgut in mehreren Malen wegzutransportieren. Von einer ty- pischen Beschaffungskriminalität, welche ein rasches einmaliges Handeln und ei- nen unverzüglichen Konsum von Betäubungsmitteln verlange, kann - entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 55 S. 9) - beim Beschuldigten nicht ausge- gangen werden. Im Gegensatz zu einem früheren psychiatrischen Gutachten kam der psychiatrische Gutachter im Jahre 2012 zum Schluss, dass höchstens ein gewisser kausaler Zusammenhang der Taten mit der Betäubungsmittelbeschaf- fung bestehe (Urk. 15/8 S. 45). 8.3. Zusammenfassend kann der Sachverhalt gemäss ND 19 bezüglich des Vorwurfs der Sachbeschädigung und des Diebstahls als erstellt erachtet werden. 9. Im ND 20 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 27. April 2012, nach Mitternacht, in der Tiefgarage an der ...-Strasse ... in Zürich aus dem Fahr- zeug VW D, Passat, Kontrollschild D ..., zwei CD's und ein Adapter I-Phone zum Nachteil von AD._____ behändigt zu haben, um diese für sich zu verwenden, wozu er nicht berechtigt gewesen sei.
9.1. Diesen Sachverhalt erachtete die Vorinstanz als erstellt (vgl. Urk. 44 S. 26 f.). Der Beschuldigte liess hingegen ausführen, er habe dieses Fahrzeug weder aufgebrochen noch irgendwelche Deliktsgegenstände mitgenommen (Urk. 45 S. 3). 9.2. In der polizeilichen Einvernahme vom 14. September 2012 führte der Beschuldigte aus, er anerkenne den ihm vorgeworfenen Sachverhalt nicht (ND 20/3 S. 9). Auch gegenüber der Staatsanwaltschaft wiederholte er am 18. Januar 2013, dass er keinen Einbruch gemacht und nichts gestohlen habe (Urk. 5/8 S. 6). Der Geschädigte führte in der Zeugeneinvernahme vom 14. Januar 2013 aus, er habe am Samstagmorgen um ca. 9 oder 10 Uhr gesehen, dass das Auto aufgebrochen worden sei und sei da das erste Mal am Tatort gewesen. Er habe es aber schon am Freitagabend gewusst, weil Mitbewohner es ihm gesagt hätten. Aus dem Auto seien ihm zwei Musik CD's und ein Adapter für das I-Phone ge- stohlen worden. Sodann sei die Beifahrerscheibe eingeschlagen worden (ND 20/4 S. 3). Auch beim Geschädigten AD., welcher als Zeuge unter der Strafan- drohung von Art. 307 StGB aussagte (ND 20/4 S. 1), besteht kein Anlass, an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu zweifeln. Die örtliche und zeitliche Nähe dieses Delikts zu den anderen Diebstählen in der Tiefgarage sowie das Tatvorgehen lassen keinen anderen Schluss zu, als dass auch der Diebstahl aus dem Fahrzeug des Geschädigten AD. durch den Beschuldigten begangen wurde. 9.3. Zusammenfassend ist der Sachverhalt gemäss ND 20 betreffend den Vorwurf des Diebstahls als erstellt zu erachten. 10. Im ND 21 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 27. April 2012, nach Mitternacht, in der Tiefgarage an der ...-Strasse ... in Zürich die beiden vor- deren seitlichen Fensterscheiben und die hintere linke Fensterscheibe des Fahr- zeugs Audi A4, Kontrollschild ZH ..., eingeschlagen sowie aus dem Fahrzeug ein Fahrzeugausweis, ein Fahrzeughandbuch, eine Fernbedienung zur Garage, zwei
Sicherheitshämmer, einen iPod und eine Sonnenbrille zum Nachteil von N._____ behändigt zu haben, um diese für sich zu verwenden, wozu er nicht berechtigt gewesen sei. 10.1. Der Sachverhalt gemäss ND 21 wurde von der Vorinstanz als erstellt erachtet (vgl. Urk. 44 S. 27 f.). Der Beschuldigte bestreitet, dieses Fahrzeug auf- gebrochen und irgendwelche Deliktsgegenstände mitgenommen zu haben (Urk. 45 S. 3). 10.2. Am 14. September 2012 bestritt der Beschuldigte bei der Polizei den Vorwurf gemäss ND 21 (ND 21/3 S. 9). Dabei blieb er auch in der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 18. Januar 2013 (Urk. 5/8 S.7). Der Privatkläger N._____ sagte in der Einvernahme bei der Staatsanwalt- schaft vom 14. Januar 2013 als Auskunftsperson aus, am Freitag um ca. 7.15 o- der 7.30 Uhr vom Hauswart aufgefordert worden zu sein, in die Garage zu kom- men, wo er dann gesehen habe, dass sein Auto aufgebrochen worden sei. Er ha- be sein Auto am Tag zuvor am Morgen oder am Nachmittag zuletzt gesehen. Aus dem Auto seien ihm ein I-Pod, der Parkgaragenöffner, das Handbuch vom Auto, eine Sonnenbrille, zwei kleine Sicherheitshämmerchen und der Fahrzeugausweis gestohlen worden. Ausserdem seien die beiden vorderen Seitenscheiben, die hin- tere linke Fensterscheibe und teilweise der Rahmen der Türen beschädigt und der Lack teilweise zerkratzt gewesen (ND 21/4 S. 2 ff.). Es bestehen auch bezüg- lich der Glaubhaftigkeit des Privatklägers N._____ keine Zweifel. Das Auto von N._____ wurde in der selben Nacht und in der selben Tiefga- rage wie die anderen Fahrzeuge aufgebrochen und die erwähnten Gegenstände daraus behändigt, weshalb nur der Beschuldigte als Täter in Frage kommt. 10.3. Zusammenfassend ist der Sachverhalt gemäss ND 21 betreffend den Vorwurf der Sachbeschädigung und des Diebstahls als erstellt zu erachten.
III. Rechtliche Würdigung 1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als Gehilfenschaft zur Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB, mehrfacher Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, teil- weise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, mehrfache Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie mehrfachen Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB (vgl. Urk. 44 S. 31 f.). Die Gehilfenschaft zur Hehlerei betrifft das ND 1 und ist soweit unbestritten. Den mehrfachen Hausfriedensbruch beging der Beschuldigte unbestritte- nermassen aufgrund seines Verhaltens gemäss ND 2, ND 3, ND 4, ND 5, ND 8, ND 9, ND 11, ND 12, ND 13, ND 24 sowie gemäss Nachtragsanklage. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (vgl. Urk. 44 S. 31 Ziff. III.1) wurde bezüglich ND 14 - ND 22 kein Hausfriedensbruch eingeklagt. Dieser betrifft nur das Eindrin- gen in die Tiefgarage und damit ND 13, nicht aber das Aufbrechen der sich darin befindenden Fahrzeuge. Wer in ein Auto einbricht - sofern es kein Wohnwagen darstellt - begeht keinen Hausfriedensbruch (Trechsel/Fingerhuth, in Trech- sel/Pieth [Hrsg.], StGB PK, 2. Auflage 2013, Art. 186 N 2). Entsprechend wurden diesbezüglich von den Geschädigten auch keine Strafanträge betreffend Haus- friedensbruch gestellt. Die mehrfache Sachbeschädigung beging der Beschuldigte unbestrittener- massen was sein Verhalten gemäss ND 2, ND 3, ND 4, ND 5, ND 7, ND 9, ND 10, ND 11, ND 12, ND 13, ND 23, ND 24 sowie gemäss Nachtragsanklage betrifft. Hinsichtlich ND 18, ND 19 und ND 21 hat der Beschuldigte - wie unter Ziff. II.7.3, Ziff. II.8.3. und Ziff. II.10.3 erstellt - Sachschäden verursacht, weshalb er diesbe- züglich ebenfalls der mehrfachen Sachbeschädigung schuldig zu sprechen ist. Was das ND 8 betrifft, so ist der Beschuldigte - wie unter Ziff. II.4.3 festgehalten wurde - vom Vorwurf der Sachbeschädigung freizusprechen. Des mehrfachen Diebstahls machte sich der Beschuldigte unbestrittener- massen hinsichtlich ND 2, ND 3, ND 4, ND 5, ND 6, ND 7, ND 8, ND 9, ND 10,
ND 11, ND 12, ND 16, ND 23, ND 24 sowie hinsichtlich der Nachtragsanklage schuldig. Betreffend ND 15 blieb es beim Versuch dazu. Unter Ziff. II.5.3., Ziff. II.6.3, II.7.3., Ziff. II.8.3., Ziff. II.9.3 und Ziff. II.10.3. vorstehend wurde erstellt, dass er auch bezüglich ND 14, ND 17, ND 18, ND 19, ND 20 und ND 21 Dieb- stähle begangen hat, weshalb er diesbezüglich ebenfalls des mehrfachen Dieb- stahls schuldig zu sprechen ist. Vom Vorwurf des Diebstahls ist er hingegen be- treffend ND 22 freizusprechen (vgl. Ziff. II.1 vorstehend). 2. Zusammenfassend ist der Beschuldigte der Gehilfenschaft zur Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB, des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig zu sprechen, wobei die entsprechenden Schuldsprüche - wie bereits erwähnt (vgl. Ziff. I.2 vorstehend) - teilweise bereits in Rechtskraft erwachsen sind. IV. Strafzumessung 1. Die Vorinstanz widerrief die mit Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 14. Januar 2011 gewährte bedingte Entlassung bei einem nicht verbüssten Strafrest von 243 Tagen und ordnete die Rückversetzung des Beschuldigten in den Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 15. Feb- ruar 2010 ausgefällten Freiheitsstrafe an (Urk. 44 S. 37 und S. 45), was von kei- ner Partei angefochten wurde. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten so- dann unter Einbezug der zu vollziehenden Reststrafe von 243 Tagen mit einer Gesamtstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe (Urk. 44 S. 38 und S. 45). Der Be- schuldigte focht die Strafe an und beantragt eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als 15 Monaten (Urk. 45 S. 3) bzw. nicht mehr als 18 Monaten Freiheitsstrafe (Urk. 55 S. 1). Mit der Anschlussberufung beanstandet die Staatsanwaltschaft ebenfalls die Bemessung der Strafe. Sie hält die durch die Vorinstanz festgesetz- te Strafe für deutlich zu milde und macht geltend, dass die zahlreichen und ein- schlägigen Vorstrafen des Beschuldigte zu wenig straferhöhend berücksichtigt
worden seien (Urk. 50). Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Gesamtstrafe von 36 Monaten (Urk. 54 S. 1). 2. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen korrekt abgesteckt und die gesetz- lichen Zumessungsregeln wie auch die hier massgeblichen belastenden und ent- lastenden Faktoren zutreffend dargelegt. Um unnötige Wiederholungen zu ver- meiden, kann vorab auf diese Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwie- sen werden (Urk. 44 S. 32 ff.). 3. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzun- gen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Bildung einer Ge- samtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat inner- halb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips ange- messen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe des schwersten Delikts festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat es die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch dort muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.2.2). Als schwerste Tat gilt jene, die ge- mäss abstrakter Strafdrohung des Gesetzes mit der höchsten Strafe bedroht ist (BGE 6B_885/2010 vom 7. März 2011 E. 4.4.1). 4. Sowohl für den Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB als auch für die Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sieht das Gesetz eine abstrakte Strafdrohung einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Bei diesen schwersten Delikten stehen die Diebstähle im Vordergrund. Es rechtfertigt sich vorliegend, bei der Strafzumessung die Diebstähle gemeinsam als Hauptdelikt zu beurteilen, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden. Dem-
nach beinhaltet die Einsatzstrafe bereits die Asperation für die mehrfache Ausfüh- rung der Tat. 5. Innerhalb des festgelegten Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt bei der Strafzu- messung ist die objektive Tatschwere, d.h. die Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts bzw. der schuldhaft verursachte Erfolg. Ebenso massgeblich ist die subjektive Tatschwere, die sich aus der Intensität des deliktischen Willens sowie den Beweggründen für die Tat ergibt. Mit zu berück- sichtigen sind schliesslich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters. 5.1. Betreffend die objektive Tatschwere ist hervorzuheben, dass der Be- schuldigte während eines Zeitraums von ca. 1 ¾ Jahren eine Vielzahl von Dieb- stählen beging, teilweise mehrere innerhalb von wenigen Tagen, was für eine grosse kriminelle Energie spricht. Die Deliktssummen waren dabei meistens recht hoch, handelte es sich beim Deliktsgut doch oft um elektronische Geräte wie bei- spielsweise Laptops oder auch um Schmuck. Der Beschuldigte brach zwar in die Räumlichkeiten oder Fahrzeuge ein, als keine Menschen darin verweilten und hätten erschreckt werden können. Aber er fügte den betroffenen Eigentümern ei- nen nicht unerheblichen finanziellen Schaden zu. Sein Verschulden wiegt in ob- jektiver Hinsicht nicht mehr leicht. Was die subjektive Tatschwere betrifft, so ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte direktvorsätzlich gehandelt hat. Seine Motive waren vorwiegend finan- zieller und damit egoistischer Natur, aber auch von seinem Drogenkonsum her- rührend. Leicht verschuldensmindernd wirkt sich die beim Beschuldigten festge- stellte leichtgradig verminderte Steuerungsfähigkeit gemäss Gutachten von
Dr. med. AE._____ vom 26. April 2012 aus (Urk. 15/8 S. 45 f.). Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrah- men zu unterschreiten (BGE 136 IV 55 E. 5.8), weshalb - entgegen der Auffas- sung der Verteidigung (Urk. 55 S. 14) - die verminderte Steuerungsfähigkeit nicht zwingend zu einer Strafmilderung führen muss. Das subjektive Tatverschulden des Beschuldigten wiegt ebenfalls nicht mehr leicht. Zusammenfassend ist das Gesamtverschulden unter Berücksichtigung der dargelegten objektiven und subjektiven Tatumstände für die Diebstähle als nicht mehr leicht einzustufen, was einer hypothetischen Einsatzstrafe in der Grössen- ordnung von 18 Monaten Freiheitsstrafe entspricht. Weiter ist zu berücksichtigen, dass es beim Diebstahl gemäss ND 15 beim Versuch blieb. Beim Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB in der Ausformung des vormals als vollendeter Versuch bezeichneten Tathandlung, bei welcher der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt, handelt es sich um eine Tatkomponente, die verschuldensunabhängig ist. Deshalb ist sie bei der Gesamt- einschätzung des Verschuldens nicht einzubeziehen. Sie hat sich indessen im Sinne einer Reduzierung der (hypothetischen) verschuldensangemessenen Strafe auszuwirken. Vorliegend fällt der Versuch kaum mindernd ins Gewicht, da der Beschuldigte alles Erforderliche getan hatte, um Deliktsgut behändigen zu kön- nen. Es war rein zufällig, dass der Beschuldigte nichts vorfand, was er hätte weg- nehmen können. Die hypothetische Einsatzstrafe ist deshalb lediglich um ½ Mo- nat zu reduzieren, was eine Einsatzstrafe von 17 ½ Monaten ergibt. 5.2. Straferhöhend wirken sich die weiteren Delikte d.h. die mehrfache Sachbeschädigung, der mehrfache Hausfriedensbruch und die Gehilfenschaft zur Hehlerei aus. Der mehrfache Hausfriedensbruch tritt neben dem mehrfachen Diebstahl und der mehrfachen Sachbeschädigung in den Hintergrund. Diese führte aber insgesamt zu einem erheblichen Sachschaden zum Nachteil der Geschädigten und Privatkläger. Der Beschuldigte beging Hausfriedensbruch und verursachte Sachschaden, um sein Ziel, an Wertsachen heranzukommen, zu erreichen. Dies
tat er wiederum direktvorsätzlich. Die leichtgradig verminderte Steuerungsfähig- keit ist leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Auch diesbezüglich wiegt sein Verschulden sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht nicht mehr leicht. Was die Hehlerei betrifft, so ist zu berücksichtigen, dass er mit seinem Ver- halten eine Gleichgültigkeit gegenüber dem Weiterverkauf von offensichtlichem Diebesgut an den Tag legte. Es war ihm wichtiger, dass seine Frau vom günsti- gen Verkaufspreis profitierte. Allerdings stand bei ihm auch im Vordergrund, sei- ner Frau mit seinem Geldbeitrag auszuhelfen. Verschuldensmindernd ist zu be- achten, dass der Beschuldigte lediglich als Gehilfe tätig war. Die leichtgradig ver- minderte Steuerungsfähigkeit ist ebenfalls leicht verschuldensmindernd zu be- rücksichtigen. Zu seinen Gunsten ist davon auszugehen, dass er evenutalvorsätz- lich handelte. Das Tatverschulden ist als noch leicht einzustufen. Zusammenfassend rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe von 17 ½ Monaten um 5 ½ Monate zu erhöhen, weshalb eine Strafe von 23 Monaten Freiheitsstrafe dem gesamten Tatverschulden des Beschuldigten angemessen erscheint. 5.3. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil sowie das psychiatrische Gutachten vom 26. April 2012 verwiesen werden (Urk. 44 S. 35 f., Urk. 15/8). An- lässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, er habe die Pri- mar- und die Realschule besucht und anschliessend eine Lehre als Automechani- ker absolviert und abgeschlossen. Danach habe er als Autoelektriker und später als Servicetechniker im Bereich von Postbearbeitungsmaschinen gearbeitet. Er sei längere Zeit und mehr als einmal im Gefängnis gewesen. Heute erhalte er aufgrund von Schussverletzungen und psychischen Problemen eine 70 % IV- Rente in der Höhe von Fr. 1'800.–. Von seiner Ehefrau lebe er getrennt und er habe keine Kinder. Er habe seit 1990 Drogen konsumiert und nehme seit 2000 Methadon mit einer Dosis von 220 mg/d. Seit 10 Jahren nehme er kein Heroin mehr, konsumiere aber seit ca. 2004 Kokain. Zur Zeit sei er nicht mehr in einer ambulanten Behandlung (Prot. II S. 7 ff.).
Das Teilgeständnis des Beschuldigten wirkt sich strafmindernd aus. Erheblich straferhöhend sind die (teilweise einschlägigen) Vorstrafen zu be- rücksichtigen. Der Beschuldigte wurde am 6. September 1994 wegen mehrfa- chem qualifizierten Raub und Versuch dazu, qualifiziertem Diebstahl, Hehlerei, einfacher Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, falscher Anschuldigung, mehrfacher Sachbeschädigung, Vergehens gegen das Tierschutzgesetz und grober Verletzung der Verkehrsregeln mit 7 Jahren Zucht- haus bestraft. Am 19. Februar 2001 wurde er wegen diverser Verletzungen des Strassenverkehrsgesetzes und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelge- setzes verurteilt und es wurde ihm eine Strafe von 5 Monaten Gefängnis sowie eine ambulante Behandlung auferlegt. Am 10. Oktober 2006 wurde er wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes einerseits mit 30 Tagen Gefängnis und andererseits mit 240 Stunden gemeinnüt- ziger Arbeit und einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Schliesslich wurde er am 15. Februar 2010 wegen Raubes, mehrfachen Diebstahls, mehrfacher (zum Teil geringfügiger) Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfa- cher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, einer Busse von Fr. 100.– und einer ambulanten Behandlung verurteilt (Urk. 47). Ebenfalls straferhöhend wirkt sich die Tatbegehung während laufender Strafuntersuchung sowie während der Probezeit nach seiner bedingten Entlas- sung aus dem Strafvollzug aus. Die Straferhöhungsgründe überwiegen den Strafminderungsgrundes des Teilgeständnisses bei Weitem. Weitere Straferhöhungs- oder -minderungsgründe sind nicht ersichtlich. In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich für die vorliegend zu beurteilenden Delikte eine Freiheitsstrafe von 29 Monaten als angemessen. Unter Einbezug der zu vollziehenden Reststrafe von 243 Tagen ist der Beschuldigte mit einer Gesamtstrafe von 36 Monaten bzw. 3 Jahren Frei- heitsstrafe zu bestrafen. Anzurechnen an die Freiheitsstrafe sind die erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie die 12 Tage in einer stationären Mass- nahmeeinrichtung im Umfang von insgesamt 506 Tagen (Art. 51 StGB; Urk. 14/1, Urk. 14/16, Urk. 14/18, Urk. 15/17-18).
V. Vollzug Die Vorinstanz hat den Vollzug der Freiheitsstrafe nicht aufgeschoben. Vom Beschuldigten wurde der unbedingte Strafvollzug nicht angefochten (vgl. Urk. 45, Urk. 55). Die Staatsanwaltschaft beantragte ebenfalls den unbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe (vgl. Urk. 50 S. 1, Urk. 54 S. 1). Der Entscheid der Vorinstanz ist aufgrund der ungünstigen Prognose, die dem Beschuldigten gestellt werden muss, ohne Weiteres zu bestätigen. Zur Begründung kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 44 S. 38 f.). VI. Zivilansprüche 1. Der Beschuldigte wehrt sich gegen die Verpflichtung, dem Privatkläger N._____ (ND 21) Schadenersatz in der Höhe von Fr. 200.– zu bezahlen. Er for- dert angesichts des beantragten Freispruchs betreffend ND 21, das Schadener- satzbegehren von N._____ abzuweisen (Urk. 45 S. 3, Urk. 55 S. 1). 2. Wie unter Ziff. II.10.3. vorstehend erstellt, ist bezüglich ND 21 vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift auszugehen und der Beschuldigte diesbezüg- lich der Sachbeschädigung und des Diebstahls schuldig zu sprechen. Dement- sprechend bleibt es auch bei der Schadenersatzplicht gegenüber dem Privatklä- ger N.. Was die Höhe des Schadenersatzes betrifft, so hat der Privatkläger glaubhaft gemacht, dass der Selbstbehalt von Fr. 200.– von der Versicherung nicht gedeckt wurde (ND 21/4 S. 4). Im Übrigen kann auf die Erwägungen im vo- rinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 44 S. 43 f.). Der Beschuldigte ist damit zu verpflichten, dem Privatkläger N. Schadenersatz in der Höhe von Fr. 200.– zu bezahlen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Der Beschuldigte liess ausführen, dass angesichts der beantragten Freisprüche die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Verfahrens
lediglich zu zwei Dritteln dem Beschuldigten aufzuerlegen, infolge Unerhältlichkeit jedoch definitiv abzuschreiben seien (Urk. 45 S. 3 f., Urk. 55 S. 1 und S. 15). Dem Beschuldigten wurden in der Anklage und der Nachtragsanklage ins- gesamt 25 Sachverhalte vorgeworfen. Davon wird er lediglich bezüglich eines Nebendossiers (ND 22) ganz und betreffend eines anderen Nebendossiers (ND 8) teilweise freigesprochen. Diese Freisprüche fallen kaum ins Gewicht, wes- halb die Kosten vollumfänglich dem Beschuldigen aufzuerlegen sind. Angesichts der schlechten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sind sie aber sofort definitiv abzuschreiben (Art. 425 StPO). Demnach ist das erstinstanzliche Kos- tendispositiv (Ziff. 10 und 11) zu bestätigen. 2. In Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung fast vollständig. Er obsiegt einzig bezüglich des Freispruches betreffend ND 22 und des Teilfreispruches be- züglich ND 8, was bei derart vielen Deliktsvorwürfen kaum ins Gewicht fällt und deshalb nicht kostenrelevant ist. Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihren Anträge vollumfänglich. Es sind dem Beschuldigten daher die Kosten des Berufungsver- fahrens aufzuerlegen. Gestützt auf Art. 425 StPO sind sie jedoch definitiv abzu- schreiben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche auf Fr. 2'900.– (inkl. 8 % MWST) festzusetzen sind, sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 6. Mai 2013 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Anklagepunkte ND 1-7, ND 8 betreffend Diebstahl und Hausfriedensbruch, ND 9-13, ND 15, ND 16, ND 23 und ND 24 sowie betreffend den Anklagevorwurf der Nach- tragsanklage), 2 (Rückversetzung), 5 (Einziehung), 6 (Schadenersatz ge- mäss Anerkennung), 8 (Verweisung von Privatklägern auf den Zivilweg) und 9 (Abweisung der Genugtuungsbegehren von Privatklägern) sowie der glei-
chentags ergangene Beschluss (Verfahrensvereinigung) in Rechtskraft er- wachsen sind. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig − des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (ND 14, ND 17, ND 18, ND 19, ND 20, ND 21) sowie − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (ND 18, ND 19, ND 21). 2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (ND 8) und des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (ND 22) freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug des Strafrests von 243 Tagen auf- grund der Rückversetzung bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe als Gesamt- strafe, wovon bis und mit heute 506 Tage durch Untersuchungs- und Si- cherheitshaft sowie vorzeitigen Massnahmevollzug erstanden sind. 4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger N._____, ... [Adresse] (ND 21) Fr. 200.– Schadenersatz zu bezahlen. 6. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 10 und 11) wird bestätigt. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'900.00 amtliche Verteidigung 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt, aber abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Gefängnis ... durch den zuführenden Polizeibeamten − die Privatkläger 1 - 15 gemäss vorinstanzlichem Urteil (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 28. Januar 2014
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Oswald