Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB130408-O/U/ad-cs
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Ruggli, die Oberrichterin Dr. Janssen und der Gerichtsschreiber lic. iur. Höfliger
Urteil vom 3. März 2016
i n Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend mehrfache Schändung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 28. Mai 2013 (DG130006)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 19. Februar 2013 (Urk. 47) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Schändung i m Si nne von Art. 191 StGB. 2. Vom Vorwurf des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 58 Ta- ge durch Haft erstanden sind. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 5'000.– zuzügli ch 5 % Zins seit 1. Juli 2012 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 6. Die Schadenersatzforderungen der Privatklägerin werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 7. Die Entschei dgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'740.– Kosten der Kantonspolizei Zürich Fr. 2'000.– Gebühr für das Vorverfahren
Fr. 404.25 Auslagen für das Vorverfahren (ohne amtl. Verteidigung)
Fr. 17'429.40 amtliche Verteidigung Fr. 10'636.80 unentgeltliche Verbeiständung PK Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel. 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, exklusive der Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt. 9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeistän- dung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehal- ten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 102 S.1 f.) 1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der mehrfachen Schändung frei zu sprechen; 2. Auf die Zivilforderungen der Geschädigten sei nicht einzutreten; 3. Dem Beschuldigten sei aus der Staatskasse Schadenersatz in Höhe von CHF 15'099.65 zuzusprechen und es sei ihm für die unrechtmäs- sige Haft eine Genugtuung von CHF 14'500.– zu entri chten. 4. Die Verfahrenskosten, inkl. diejenigen der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Urk. 91, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzliche n Urteils.
Erwägungen: I. Verfahren 1. Das Bezirksgericht Hinwil sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 28. Mai 2013 der mehrfachen Schändung im Sinne von Art. 191 StGB schuldi g und bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten; vom Vor- wurf des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179 septies StGB sprach es i hn frei (Urk. 84). Ebenfalls freigesprochen hat es den Beschuldigten im Zusammenhang mit den Vorwürfen der sexuellen Übergriffe i m dri tten und im fünften der sieben diesbezüglichen Sachverhaltspunkte der Anklage, wobei dies lediglich in den Erwägungen des Urteils (Urk. 84, Ziffern III. 5.7.3 und III. 5.7.4) und nicht auch im Dispositiv zum Ausdruck gebracht wurde. Gegen das Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 30. Mai 2013 Berufung an (Urk. 68). Fristgerecht folgte am 20. September 2013 seine Beru- fungserklärung (Urk. 86). Demnach ficht der Beschuldigte sei ne Verurtei lung we- gen mehrfacher Schändung an und beantragt ei nen Frei spruch von Schuld und Strafe. Er verlangt zudem eine Genugtuung für die erlittene Haft und eine Ent- schädigung des i hm als Folge des Strafverfahrens entstandenen finanziellen Schadens. Des Weiteren beantragt er, dass auf die Zivilforderung der Geschädig-
ten ni cht ei nzutreten sei und dass die Verfahrens- und Verteidigungskosten auf die Staatskasse genommen werden. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf die Ergreifung eines Rechtsmittels und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 91). Die Privat- klägerin stellte den Antrag, dem urteilenden Gericht habe eine Person gleichen Geschlechts anzugehören und die Privatklägerin sei für den Fall ihrer Befragung von einer Person gleichen Geschlechts einzuvernehmen (Urk. 90). Auf ein Rechtsmittel verzichtete sie. Damit sind die Teilfreisprüche der Vorinstanz und die Kostenaufstellung i n ihrem Urteil unangefochten geblieben und folglich in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist. 2. Am 21. März 2014 fand die Berufungsverhandlung statt (Prot. II S. 4-18). Der Verteidiger des Beschuldigten machte geltend, dass aufgrund der geistigen Behinderung der Privatklägerin nicht feststehe, ob sie überhaupt in der Lage ge- wesen sei, tatsächlich Erlebtes richtig wiederzugeben. Trotz Notwendigkeit sei diesbezüglich von der Vorinstanz kein Gutachten eingeholt worden und der Sach- verhalt könne deshalb nicht bewiesen werden (Urk. 102 S. 5 f.). Auch dem Berufungsgericht war nicht verschlossen geblieben, dass das Kinderspital Zürich bei der Privatklägerin in den 1990er-Jahren eine kognitive Entwicklungsverzögerung, eine gemischte zerebrale Bewegungsstörung sowie Klei nwuchs und Mi krocephalie festgestellt hatte (vgl. Urk. 33/2/2). Auch ist bei der Abklärung ihres IV-Leistungsanspruchs im Jahre 2006 eine schwere geistige Be- hinderung, Verdacht auf Dysmorphiesyndrom und angeborene cerebrale Bewe- gungsstörung diagnostiziert worden (vgl. Urk. 35, Dokument 53713199, S. 3). Es stellte sich somit die Frage, ob die Privatklägerin bei diesem Entwi cklungs- und Geisteszustand die Fähigkeit besitze bzw. besass, sachgerecht Wahrnehmungen zu machen, diese zu verarbeiten und wiederzugeben. Die Vorinstanz hatte noch erwogen, dass die kognitiven Fähigkeiten der Pri- vatklägerin aufgrund ihrer geistigen Behinderung zwar als relativ stark einge-
schränkt angesehen werden müssten, so dass gewisse Unstimmigkeiten und Un- sicherheiten in ihren Aussagen und ihrem Aussageverhalten zugunsten des Be- schuldigten zu würdigen seien. Die Aussagen der Privatklägerin seien aber durchaus von Relevanz und eine Begutachtung ihrer Aussagetüchtigkeit erschei- ne vor diesem Hintergrund als "entbehrlich und nicht angebracht" (Urk. 84 S. 7 f.). D i e Berufungsi nstanz vermochte si ch di eser Auffassung ni cht anzuschli es- sen; vielmehr erachtete sie es als Sache einer medizinischen Fachperson (und nicht des Gerichts selber), die Frage nach der Aussagetüchtigkeit der Privatkläge- rin zu beantworten. Folglich wurde im Anschluss an die Berufungsverhandlung beschlossen, über die Privatklägerin ein Glaubwürdigkeitsgutachten einzuholen. Damit betraut wurde Dr. med. B._____, ... an der Kli ni k für Forensische Psychiat- rie in Rheinau (Beschluss vom 30. Mai 2014, Urk. 105; Gutachtensauftrag vom 17. Juli 2014, Urk. 109). Wegen Schwierigkeiten beim Zustandekommen des Ex- plorationsgesprächs mit der Privatklägerin verzögerte sich die Erstellung des Gut- achtens (vgl. Urk. 114-116). Es wurde schliesslich unterm 17. Dezember 2015 verfasst und ging am 22. Dezember 2015 beim Berufungsgericht ein (Urk. 118). Darin kommt der Gutachter zusammengefasst zum Schluss, dass erhebliche Zweifel an einer ausreichenden Aussagetüchtigkeit der Privatklägerin bestehen würden. 3. Die Parteien hatten sich am Schluss der Berufungsverhandlung vom 21. März 2014 damit einverstanden erklärt, dass das Verfahren schriftlich fortge- führt werde (P ro t. II S. 18). So wurde ihnen mit Präsidialverfügung vom 12. Januar 2016 Frist zur Stellungnahme zum Gutachten angesetzt (Urk. 119). Der Verteidi- ger nahm mit Eingabe vom 1. Februar 2016 zum Gutachten Stellung und erneuer- te seine anlässlich der Berufungsverhandlung gestellten Anträge (Urk. 122). Die Staatsanwaltschaft bzw. die Vertreterin der Privatklägerschaft verzichteten aus- drücklich (Urk. 121) bzw. konkludent auf eine Stellungnahme. Damit ist der Fall spruchrei f.
II. Beweislage und Entscheid im Schuldpunkt Die Anklage basiert ganz wesentlich auf den Aussagen der Privatklägerin, wie sie diese am 16. August 2012 bei der Polizei und am 16. Oktober 2012 vor der Staatsanwaltschaft gemacht hat (Video in Urk. 3; Transskript in Urk. 26 sowie Video in Urk. 26 und 77). In sei nem Gutachten hi elt Dr. med. B._____ zum geistigen Zustand der Pri- vatklägerin fest, dass seit langem eine klinisch deutliche und durch Akten ausrei- chend gesicherte geistige Behinderung bestehe, die am ehesten als leichtgradige intellektuelle Minderbegabung gefasst werden könne. Im Zusammenhang mit die- ser Minderbegabung bestehe bei der Geschädigten eine deutliche Neigung, sich in ihrem Aussageverhalten durch spezifische äussere Faktoren beei nflussen zu lassen (Suggestibilität), was dazu führe, dass auf der Ebene der Aussagetüchtig- keit erhebliche Zweifel angebracht seien. Auch i n den professionell und relativ fürsorglich gestalteten Situationen der Befragungen durch eine geschulte Beamtin und erfahrene Staatsanwältin sei es nicht gelungen, diese suggestive Anfälligkeit der Geschädigten ausreichend zu überwinden (Urk. 118 S. 29). Mit Bezug auf die Kernfrage, ob die Privatklägerin die Fähigkeit besitze bzw. besessen habe, sach- gerecht Wahrnehmungen zu machen, diese zu verarbeiten und wiederzugeben, lautete die zusammenfassende Antwort des Gutachters wie folgt (a.a.O. S. 30): "Frau C._____ besass zu aussagerelevanten Zeitpunkten die ausreichende Fähigkeit sachgerechte Wahrnehmungen zu machen und diese zu verarbei- ten und zu speichern. Erhebliche Zweifel sind jedoch dahingehend gerecht- fertigt, dass sie ausreichend in der Lage ist, Erinnerungen an solche Ereig- nisse zu ermittlungsrelevanten Zeitpunkten unbeeinflusst von äusseren Fak- toren adäquat und unverfälscht wiederzugeben. Es besteht gebunden an die intellektuelle Minderbegabung eine erhebliche interrogative Suggestibilität, die es unmöglich macht, ein von ihr prinzipiell geschildertes Ereignis detail- liert zu rekonstruieren. Dieser Befund lässt erhebliche Zweifel dahingehend zu, dass Frau C._____ in der Lage ist, über ein möglicherweise erfolgtes Sexualdelikt gerichtsverwertbare Angaben zu machen."
Und der Gutachter fügte an: "Da bei Frau C._____ erhebliche Zweifel an einer ausreichenden Aussage- tüchtigkeit gerechtfertigt sind, erübrigt sich die Frage nach dem Wahrheits- gehalt – der Glaubhaftigkeit – der Aussagen der Geschädigten." und "Wie am Anfang des Gutachtenteils Zusammenfassung und Beurteilung ausgeführt, sagt die Einschätzung, dass ein Zeuge aussageuntüchtig ist, nichts darüber, ob ein Ereignis stattgefunden hat oder nicht. Es sind jedoch aus forensisch-psychiatrischer Sicht erhebliche Zweifel dahingehend ge- rechtfertigt, dass über die Aussage von Frau C., ein spezifischer Vor- fall gerichtsrelevant substanziierbar ist." D as Gutachten von D r. med. B. ist mit Bezug auf die Sammlung von psychiatrisch relevanten Akteninformationen und auf die eigenen Erhebungen und Befunde wi e auch hi nsi chtli ch der Diagnose sorgfältig und detailliert ausgefallen. Auch die anschliessende Beurteilung inklusive der detaillierten Analyse des Aus- sageverhaltens der Privatklägerin im Rahmen i hrer zwei Befragungen erweist sich als nachvollziehbar und überzeugend. Die Parteien machten ebenfalls keine Ein- wendungen gegen das Gutachten und seine Schlussfolgerungen. Es besteht deshalb kein Grund, ni cht darauf abzustellen. Damit aber verliert die Anklage ihre wesentlichste Beweisgrundlage, die sich durch die verbleibenden Hilfstatsachen nicht ersetzen lässt. Zwar ist damit – wie bereits der Gutachter feststellte – nicht gesagt, ob die anklagerelevanten Ereig- nisse stattgefunden haben oder nicht. Die Beweislosigkeit der Anklage führt je- doch zwingend zu einem Freispruch. III. Nebenfolgen des Freispruchs 1. Aufgrund der Beweislosigkeit bezüglich der in der Anklage erhobenen Tatvorwürfe fehlt es auch an einer Grundlage für die Zivilansprüche der Privatklä-
gerin. Ihre Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen sind deshalb abzuwei- sen. 2. Zufolge des Freispruchs, welcher die bereits vor Vorinstanz ergangenen Teilfreisprüche komplettiert, und aufgrund des Obsiegens des Beschuldigten in zweiter Instanz sind sämtliche Kosten der Untersuchung und beider Gerichtsver- fahren – einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgelt- lichen Verbeiständung der Privatklägerschaft – auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3. Für die während 58 Tagen erlittene Haft ist der freigesprochene Beschul- digte aus der Staatskasse zu entschädigen. Die Verteidigung beantragte eine Entschädigung von Fr. 250.– pro Hafttag. Die leichte Erhöhung gegenüber dem gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 200.– pro Tag ist vorliegend gerechtfertigt, da die ersten Wochen und Monate einer Untersuchungshaft sowie auch die Art der vor- li egend untersuchte n Vorwürfe vom Betroffenen als besonders einschneidend empfunden worden sein müssen. Dass er durch die Haft und das Verfahren see- lisch tief getroffen wurde, wird auch von dessen Therapeutin bestätigt (Urk. 66/1). Die Genugtuung ist deshalb wie beantragt auf i nsgesamt Fr. 14'500.– festzule- gen. 4. Der Beschuldigte verlangt des Weiteren den Ersatz des finanziellen Schadens, den er verfahrensbedingt erlitten hat. Es betrifft den Minderverdienst, welcher wegen zeitweiser verfahrensbedingter Arbeitslosigkeit resultierte. Nach Abzug der Entschädi gung aus der Arbeitslosenversicherung belief sich der Ver- dienstausfall des Beschuldigten gemäss Angaben seines Verteidigers auf Fr. 15'099.65 (vgl. Urk. 102 S. 10). Die Forderung ist substantiiert und belegt (Urk. 66/2-3, 66/6-8, 101/1-3); sie erweist sich als ausgewiesen, weshalb dem Beschul- digten der genannte Betrag aus der Staatskasse zu erstatten ist. Beschluss: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 28. Mai 2013 hi nsichtlich der Teilfreisprüche (Dispositivziffer 2 und Erwägungen Ziff.
5.7.3 und 5.7.4) und der Kostenaufstellung (Dispositivziffer 7) in Rechtskraft erwachsen ist . 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Urteil: 1. Der Beschuldigte A._____ wird auch im Übrigen freigesprochen. 2. Die Zivilforderungen der Privatklägerin werden abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 6'481.65 amtliche Verteidigung Fr. 1'681.65 unentgeltli che Verbeiständung der Privatklägerin Fr. 11'516.00 Gutachten
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit einer Kopie von Urk. 127 − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profi ls und Verni chtung des ED-Materials" − die Kantonspolizei Zürich, K IA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Züri ch, 3. März 2016
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Höfliger