Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB130391-O/U/hb
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Ruggli, Ober- richterin Dr. Janssen sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Iliev Urteil vom 21. März 2014
in Sachen
A._____, Privatklägerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
sowie
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte
gegen
B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend Beschimpfung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 2. Juli 2013 (GG130004)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 26. März 2013 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 13). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten (einschliesslich der Untersuchungskosten) werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Dem Beschuldigten wird keine Genugtuung und keine Entschädigung zuge- sprochen. 4. Der Privatklägerin wird keine Entschädigung zugesprochen. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 49 S. 1/2) 1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 2. Juli 2013 zu be- stätigen und der Beschuldigte vom Vorwurf der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB freizusprechen. 2. Auf die zivilrechtliche Forderung in der Höhe von Fr. 3'403.10 der Pri- vatklägerin sei nicht einzutreten. 3. Die Kostenregelung des erstinstanzlichen Verfahrens im Urteil des Be- zirksgerichts Horgen vom 2. Juli 2013 sei zu bestätigen.
Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Zum Verfahrensgang im Vorverfahren und vor erster Instanz kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Urk. 33 S. 4). 2. Der Beschuldigte B._____ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Ein- zelgericht in Strafsachen, vom 2. Juli 2013 vom Vorwurf der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin A._____ freige- sprochen. Die Verfahrenskosten wurden auf die Gerichtskasse genommen und
dem – vorinstanzlich nicht anwaltlich vertretenen – Beschuldigten wurde weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zugesprochen. Ebenso wurde der Privatklägerin keine Entschädigung zugesprochen (Urk. 33 S. 16/17). 3. Gegen dieses am 2. Juli 2013 mündlich eröffnete Urteil meldete der Rechts- vertreter der Privatklägerin mit Eingabe vom 3. Juli 2013 (Eingang: 4. Juli 2013; Urk. 28) innert Frist Berufung an. Das vollständig begründete Urteil wurde von ihm am 5. September 2013 entgegengenommen (Urk. 32/2). Mit Eingabe vom 25. September 2013 (Eingang: 26. September 2013) reichte er seine schriftliche Berufungserklärung fristgerecht ein (Urk. 34). 4. Mit Präsidialverfügung vom 30. September 2013 wurde dem Beschuldigten und der Anklagebehörde Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung angesetzt (Urk. 36). Mit Schreiben vom 3. Oktober 2013 verzichtete die Staatsanwaltschaft ausdrücklich auf die Erhebung einer Anschlussberufung und auf das Stellen von Anträgen (Urk. 38). Demgegen- über liess sich der Beschuldigte nicht vernehmen, reichte aber mit Eingabe vom 7. Oktober 2013 (Eingang: 9. Oktober 2013; Urk. 39) das Datenerfassungsblatt (Urk. 40/1) samt Beilage (Urk. 40/2) ein. Mit Präsidialverfügung vom 12. Novem- ber 2013 wurden die Beweisanträge, welche die Verteidigung mit der Berufungs- erklärung gestellt hatte (Urk. 34 S. 2 ff.), einstweilen abgewiesen (Urk. 41). II. Prozessuales 1. Im Rahmen ihrer Berufungserklärung liess die Privatklägerin den Antrag stellen, es seien die Dispositivziffern 1 und 4 des erstinstanzlichen Urteils aufzu- heben und der Beschuldigte sei der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen sowie – gemäss Anklageschrift vom 26. März 2013 – mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 330.– und einer Busse von Fr. 700.– zu bestrafen. Zudem sei ihr gestützt auf Art. 433 StPO für die Aufwen- dungen im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'403.10 (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) auszurichten. Weiter beantragte die Privatklägerin die Auferlegung der "gesamten Verfahrenskosten" an den Beschuldigten und da-
mit sinngemäss auch die Aufhebung der Dispositivziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils (Urk. 34 S. 2). An diesen Anträgen wurde anlässlich der Berufungsver- handlung festgehalten, wobei zusätzlich für das Berufungsverfahren eine Ent- schädigung von Fr. 2'687.– geltend gemacht wurde (Urk. 47 S. 1; Urk. 48). Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschieben- de Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punk- te in Rechtskraft erwachsen (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 402 N 1). Dispositivziffer 3 (Entscheid über die Entschädigungs- und Genugtuungsan- sprüche des Beschuldigten) des Erkenntnisses vom 2. Juli 2013 wurde nicht an- gefochten. Dieser Punkt des erstinstanzlichen Urteils ist somit in Rechtskraft er- wachsen, was mittels Beschluss festzustellen ist. 2. Da es sich beim Tatbestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB um ein Antragsdelikt handelt, ist das Vorliegen eines gültigen Strafantrags Prozessvoraussetzung. Diesbezüglich kann auf den bei den Akten liegenden, in- nert Frist gestellten Strafantrag der Privatklägerin vom 10. September 2012 (Urk. 2/2) verwiesen werden. 3. Die Privatklägerin erklärte am 8. März 2013, sich als Strafklägerin am Ver- fahren beteiligen zu wollen. Eine Zivilklage erhob sie hingegen nicht (Urk. 7/1). 4.1. Der in der Berufungserklärung gestellte Beweisantrag auf Einvernahme der Privatklägerin als Zeugin (Urk. 34 S. 4) wurde anlässlich der Berufungsverhand- lung nicht wiederholt. Er wäre aber ohnehin abzuweisen gewesen. Im Anklagesa- chverhalt wird nämlich ein einmaliger, kurzer Vorfall umschrieben, wobei einzig umstritten ist, ob der Beschuldigte die Privatklägerin, nachdem er diese im Trep- penhaus aufgefordert hatte, zur Seite zu treten, als "grusige Sausiech" bezeichnet hat oder nicht. Zu dieser Frage wurden der Beschuldigte bereits dreimal (Urk. 3; Urk. 5; Urk. 22) und die Privatklägerin bereits zweimal (Urk. 4; Urk. 6) eingehend befragt, wobei auch die polizeiliche Einvernahme der Privatklägerin vom 10. Sep- tember 2012 zu Ungunsten des Beschuldigten verwertbar ist, da die Privatkläge- rin am 8. März 2013 mit dem Beschuldigten konfrontiert wurde und sie dabei auf
ihre bei der Polizei getätigten Äusserungen verwies (Urk. 6 S. 3). Sodann konnte sich der Rechtsvertreter der Privatklägerin anlässlich der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung vollumfänglich zum Standpunkt der Privatklägerin äussern (Urk. 23). Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern eine erneute Einvernahme der Privatklägerin neue Erkenntnisse liefern könnte, zumal ihre Aussagen, wie nachfolgend (unter Erwägung III. 7) darzulegen sein wird, als nicht unglaubhaft erscheinen. 4.2. Der in der Berufungserklärung erneut gestellte (Urk. 34 S. 2 ff.) und anläss- lich der Berufungsverhandlung ebenfalls nicht wiederholte Beweisantrag auf Ein- vernahme der Zeugen C., D., E., F. und G._____ ist im Rahmen der Erwägungen zum Sachverhalt (nachfolgend unter Erwägung III. 9) zu behandeln. 5. Auf die Argumente der Parteien ist im Rahmen der nachstehenden Erwä- gungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tat- sächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; viel- mehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteile 6B_526/2009 vom 2. September 2009 E. 3.2 sowie 6B_678/2009 vom 3. November 2009 E. 5.2). III. Schuldpunkt – eingeklagter Sachverhalt 1. Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, am Donnerstag, 26. Juli 2012, um ca. 06.45 Uhr, die Privatklägerin im Treppenhaus des Mehrfamilienhauses an der H._____-strasse ... in ... als "grusige Sausiech" bezeichnet zu haben (Urk. 13 S. 1). 2. Der Beschuldigte bestreitet diesen Vorwurf vollumfänglich. Sein Standpunkt ist im vorinstanzlichen Urteil zusammengefasst und es ist vorab darauf zu verwei- sen (Urk. 33 S. 7 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte macht insbesondere geltend, an jenem Tag die Privatklägern im Treppenhaus lediglich gebeten zu ha- ben, zur Seite zu treten, damit er in sein Büro gehen könne. Die Worte "grusige
Sausiech" habe er nicht verwendet, dieser Ausdruck sei ihm nicht geläufig. Auch habe er die Privatklägerin nicht auf andere Weise beschimpft. Vielmehr habe die Privatklägerin beim Hinausgehen aus dem Treppenhaus verschiedene Kraftwörter gegen ihn gerichtet (Urk. 3 S. 1 f.; Urk. 5 S. 2 ff.; Urk. 22 S. 5 ff.; Prot. II S. 10 ff.). 3. Die Vorinstanz sah den Sachverhalt als nicht erstellt an und begründete dies damit, dass im vorliegenden Fall weder die Ausführungen des Beschuldigten noch diejenigen der Privatklägerin vollends überzeugend darzulegen vermöchten, was am 26. Juli 2012 tatsächlich geschehen sei. Sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin hätten konstant, stimmig und damit glaubhaft ausgesagt. Aufgrund der vorliegenden Beweismittel lasse sich daher nicht rechtsgenügend nachwei- sen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin am 26. Juli 2012 mit dem Ausdruck "grusige Sausiech" beschimpft habe. Folglich sei der Beschuldigte gestützt auf den Grundsatz in dubio pro reo freizusprechen (Urk. 33 S. 11 ff.). 4. Der Beschuldigte und die Privatklägerin gaben übereinstimmend an, dass bei ihrem Aufeinandertreffen am 26. Juli 2012 im Treppenhaus keine weiteren Personen anwesend waren (Urk. 2/1 S. 2; Urk. 4 S. 2; Urk. 5 S. 3; Urk. 6 S. 4). Damit stützt sich die Anklage einzig auf die Aussagen der Privatklägerin. Deren Schilderungen sind im vorinstanzlichen Urteil zusammengefasst dargestellt, wes- halb vorliegend darauf verwiesen werden kann (Urk. 33 S. 9 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 5. Mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung, namentlich der Würdigung von Aussagen, hat sich die Vorinstanz ausführlich und korrekt befasst, so dass eben- falls auf die entsprechend Erwägungen zu verweisen ist (Urk. 33 S. 5 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 6. Der Beschuldigte bestritt während der gesamten Dauer der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens konsequent, die Privatklägerin als "grusige Sau- siech" bezeichnet zu haben. Zwar lässt sich alleine daraus nicht ableiten, dass er als möglicher Täter nicht in Frage kommt. Allerdings fielen – wie bereits von der Vorinstanz in zutreffender Weise festgestellt (Urk. 33 S. 11) – auch seine übrigen Aussagen konstant, stimmig und widerspruchsfrei aus. So schilderte der Beschul-
digte im Laufe des Verfahrens mehrfach nahezu deckungsgleich, wie er am 26. Juli 2012 vom Parkplatz her mit seinem Hund ins Treppenhaus gekommen sei und dort die Privatklägerin angetroffen habe, welche auf der Treppe gestanden habe und habe hinuntergehen wollen. Da es aufgrund der Körpermasse der Pri- vatklägerin nicht möglich gewesen sei, diese auf der Treppe "zu kreuzen", habe er zu ihr gesagt, sie solle zur Seite gehen, damit er in sein Büro gehen könne. Die Privatklägerin habe den Weg frei gemacht und ihm anschliessend beim Hinaus- gehen von draussen her diverse Kraftwörter hinterher gerufen (Urk. 3 S. 1 f.; Urk. 5 S. 2 ff.; Urk. 22 S. 5 ff.; Prot. II S. 10 f.). Das Argument der Rechtsvertre- tung der Privatklägerin, der Beschuldigte versuche damit einfach "den Spiess um- zudrehen" und im Widerspruch zum effektiv Vorgefallenen der Privatklägerin ih- rerseits eine Beschimpfung zu unterstellen (Urk. 23 S. 3, S. 4; Urk. 47 S. 3, S. 6), verfängt aus mehreren Gründen nicht. Einerseits waren – wie erwähnt – beim fraglichen Vorfall keine weiteren Personen zugegen, weshalb das "effektiv Vorge- fallene" nicht zwingend der Darstellung der Privatklägerin entsprechen muss, zu- mal eine verbale Reaktion der Privatklägerin auf die vorangehende, wenig char- mante Anspielung des Beschuldigten auf ihren Körperumfang nicht völlig lebens- fremd erschiene. Andererseits gab der Beschuldigte in all seinen Einvernahmen konstant zu Protokoll, dass die Privatklägerin ihn nach dem Verlassen des Trep- penhauses beschimpft habe (Urk. 3 S. 1; Urk. 5 S. 2, S. 3, S. 4; Urk. 22 S. 5, S. 6; Prot. II S. 10, S. 11). Dass es ihm dabei nicht darum ging, die Privatklägerin um jeden Preis in ein schiefes Licht zu rücken, lässt sich aus der Tatsache schlies- sen, dass er an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die Frage, ob ihn die Pri- vatklägerin auch bereits vor dem Kreuzen im Treppenhaus beschimpft habe, ver- neinte (Urk. 22 S. 6). Ebenso spricht – entgegen der Ansicht der Rechtsvertretung der Privatklägerin (Urk. 23 S. 4) – der Umstand, dass sich der Beschuldigte an- lässlich der polizeilichen Einvernahme vom 19. September 2012 und der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung nicht an den Wortlaut der Beschimpfungen von Seiten der Privatklägerin erinnern konnte (Urk. 3 S. 2; Urk. 22 S. 6), während er in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. März 2013 den Ausdruck "Schafseckel" nannte (Urk. 5 S. 3), nicht für die Unglaubhaftigkeit seiner Aussa- gen. Einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 33 S. 12) ist hierzu festzuhalten, dass
der Beschuldigte auch bei der Staatsanwaltschaft erklärte, er könne sich an die genaue Wortwahl der Privatklägerin nicht mehr erinnern. Er glaube aber, sie habe ihm gegenüber "verschiedene Kraftwörter im Sinn von Schafseckel etc." verwen- det (Urk. 5 S. 3). Demnach machte der Beschuldigte auch anlässlich der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. März 2013 nicht geltend, die von der Pri- vatklägerin geäusserten Worte zu kennen. Von einem "plötzlichen" Erinnern an das damals Gesagte (Urk. 23 S. 4) kann daher nicht die Rede sein. Des Weiteren vermögen die von der Vorinstanz aufgezeigten kleineren Unstim- migkeiten in den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 33 S. 11) deren Konstanz nicht zu erschüttern. Vielmehr handelt es sich dabei um die üblichen Abweichun- gen bei mehrfachen Einvernahmen derselben Person. Dies gilt vorliegend umso mehr, als zwischen den einzelnen Einvernahmen jeweils mehrere Monate lagen. Auf gleiche Weise zu werten ist der Umstand, dass der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorbrachte, es könne sein, dass es be- reits vor dem 26. Juli 2012 zwischen ihm und der Privatklägerin "schroff zu und her gegangen" sei (Urk. 22 S. 6), während er in den vorangehenden Einvernah- men erklärt hatte, er habe vor jenem Tag keinen Streit mit der Privatklägerin ge- habt (Urk. 3 S. 2; Urk. 5 S. 2). Schliesslich spricht das Zugeständnis des Beschul- digten, er habe der Privatklägerin "eventuell schroff gesagt", sie solle zur Seite gehen, da es ihn wütend mache, wenn er zur Arbeit wolle und jemand sich ihm in den Weg stelle (Urk. 22 S. 5; Prot. II S. 10), tatsächlich nicht für einen "guten Stil" des Beschuldigten (Urk. 23 S. 3; Urk. 47 S. 4, S. 5). Entgegen der Ansicht der Rechtsvertretung der Privatklägerin lässt sich daraus jedoch nicht ableiten, dass der Beschuldigte die Privatklägerin am 26. Juli 2012 nicht nur unfreundlich be- handelt hat, sondern sie zwingend auch beschimpft haben muss. Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten als nicht unglaubhaft einzustu- fen. 7. Auch die Aussagen der Privatklägerin fielen nicht unglaubhaft aus. So schil- derte sie detailliert, nachvollziehbar und grundsätzlich widerspruchsfrei, wie sie dem Beschuldigten am 26. Juli 2012, um ca. 06.45 Uhr, im Treppenhaus begeg- net sei, wobei sie vom Obergeschoss her und er zusammen mit seinem Hund
vom hinteren Eingang her gekommen sei. Daraufhin habe der Beschuldigte zu ihr gesagt, sie solle warten, bis er oben angekommen sei, und sie anschliessend als "grusige Sausiech" bezeichnet. Der Beschuldigte beleidige und beschimpfe sie regelmässig. Aus diesem Grund habe sie ein schlechtes Verhältnis zu ihm. Das alles habe am 6. November 2008 begonnen. Damals habe der Beschuldigte sie und ihre Familie beschimpft, nachdem ihr Ehemann den Beschuldigten wegen des Gestanks des Hundes aufgefordert habe, die Bürotür zu schliessen. Sie wolle einfach, dass das aufhöre. Der Beschuldigte solle sie einfach in Ruhe lassen (Urk. 4 S. 1 ff; Urk. 6 S. 2 ff.). Zwar sind auch die Aussagen der Privatklägerin nicht frei von Unstimmigkeiten. Beispielsweise gab sie anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 10. September 2012 einerseits an, der Beschuldigte beleidige und beschimpfe sie "immer", wenn er ihr begegne, "aufs Übelste" (Urk. 4 S. 1), andererseits erklärte sie in der gleichen Einvernahme, es komme "nicht immer" vor, dass der Beschuldigte sie beschimpfe, wenn er sie sehe (Urk. 4 S. 3). Eben- falls in der Einvernahme vom 10. September 2012 brachte die Privatklägerin zu- nächst vor, der Beschuldigte betitele sie "ständig" als "grusiger Sausiech", woge- gen sie drei Fragen später zu Protokoll gab, der Beschuldigte sage "eigentlich je- des Mal" zu ihr, sie sei ein "Fettsack" (Urk. 4 S. 2). Weiter machte die Privatkläge- rin bei der Polizei geltend, der Beschuldigte habe an jenem Tag nach der geäus- serten Beschimpfung nichts mehr gesagt (Urk. 4 S. 2), während sie in staatsan- waltschaftlichen Einvernahme vom 8. März 2013 erklärte, der Beschuldigte habe dann noch "weitere Dinge vor sich her gemurmelt", welche sie aber nicht mehr verstanden habe (Urk. 6 S. 3). All diese Widersprüchlichkeiten beziehen sich je- doch nur auf Nebenumstände, die das Hauptgeschehen nicht direkt betreffen, oder liegen ebenfalls im Rahmen der üblichen Abweichungen bei mehrfachen Einvernahmen derselben Person. Im Kernpunkt hingegen, das heisst in Bezug auf die Beschimpfung an sich bzw. die vom Beschuldigten dabei geäusserten Worte, fielen die Aussagen der Privatklägerin kongruent und damit stimmig aus. Zudem sagte sie mit den vorerwähnten Relativierungen, namentlich dass der Beschuldig- te sie nicht immer beschimpfe, wenn er sie sehe (Urk. 4 S. 3), und dass er am 26. Juli 2012 neben der Bezeichnung als "grusiger Sausiech" keine weiteren
Äusserungen ihr gegenüber getätigt habe (Urk. 4 S. 2), sogar zu Gunsten des Beschuldigten aus, was ihre Aussagen umso glaubhafter erscheinen lässt. 8. Der Vorinstanz und der Verteidigung ist insofern beizupflichten, als die Ver- wendung des Ausdrucks "grusiger Sausiech" für die Beschimpfung einer Frau un- üblich ist (Urk. 33 S. 13; Urk. 49 S. 4). Dies kann ein Indiz für die Sachdarstellung des Beschuldigten sein. Jedoch kann in der Wiedergabe eines derart ungewöhnli- chen Ausdrucks durch die Privatklägerin ebenso ein Hinweis für die Glaubhaf- tigkeit von deren Aussagen erblickt werden, hätte sie doch im Falle einer Falsch- belastung ohne Weiteres auf eine weitaus gängigere Wortwahl zurückgreifen können. Für die Sachdarstellung des Beschuldigten wiederum spräche dessen "guter Kontakt" zu Frau I., der Mutter des Hausbesitzers, welche ebenfalls im gleichen Haus lebt und gemäss seinen Aussagen gelegentlich in seinem Büro zum Kaffeetrinken vorbeischaut (Urk. 5 S. 2; Prot. II S. 13). Wäre das Verhalten des Beschuldigten gegenüber den Hausbewohnern tatsächlich stets dermassen rüde wie von der Privatklägerin geschildert, wäre ein freundschaftliches Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und Frau I. kaum möglich. Jedenfalls wurde von Seiten der Privatklägerin weder das entsprechende Vorbringen des Beschul- digten bestritten noch Frau I._____ als Zeugin angerufen, obwohl diese nach An- gaben der Privatklägerin das "unanständige Verhalten" des Beschuldigten hätte bestätigen können (Urk. 4 S. 3; Urk. 6 S. 4). Demgegenüber ist der Umstand, dass in der Regel niemand grundlos die Mühe und Kosten für ein Strafverfahren auf sich nimmt (Urk. 23 S. 4; Urk. 47 S. 5), als Indiz für die Sachverhaltsversion der Privatklägerin zu werten, wenngleich nicht undenkbar ist, dass jemand die Mühe und die Kosten – und auch die Risiken – einer falsche Anzeige in Kauf nimmt, um einen unliebsamen Nachbarn loszuwerden, oder dass er im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung schlichtweg nicht an die Folgen denkt. 9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder die Aussagen des Beschul- digten noch diejenigen der Privatklägerin unglaubhaft ausfielen und sich für beide Sachverhaltsversionen Argumente finden lassen. An diesem Ergebnis vermöchte auch eine Einvernahme der von der Rechtsvertretung der Privatklägerin offerier- ten Zeugen C., D., E._____ und F._____ nichts zu ändern. Sowohl
der Beschuldigte als auch die Privatklägerin sagten – wie dargelegt – im Rahmen ihrer Einvernahmen aus, dass bei der fraglichen Begegnung vom 26. Juli 2012 im Treppenhaus keine weiteren Personen zugegen gewesen seien. Die genannten Zeugen könnten daher keine eigentlichen für die Erstellung des Sachverhalts weiterführenden Informationen liefern, sondern einzig darüber berichten, was ihnen die Privatklägerin über diesen Vorfall erzählt hat. Würden diese Zeugen aussagen, dass die Privatklägerin ihnen gegenüber zeitnah über das eingeklagte Ereignis berichtet habe, wovon der Rechtsvertreter der Pri- vatklägerin ausgeht (Urk. 34 S. 2 f.; Urk. 47 S. 5), würde dies zwar ein weiteres Indiz für die Wahrheit ihrer Darstellung bilden. Auch damit stünde aber nicht fest, dass sich der eingeklagte Sachverhalt tatsächlich verwirklicht hat; die Glaubhaf- tigkeit der Aussagen des Beschuldigten würde dadurch nicht erschüttert, wäre doch – wie schon die Vorinstanz zu Recht erwog (Urk. 33 S. 13) – beispielsweise auch denkbar, dass die Privatklägerin den Beschuldigten falsch verstanden oder den Zeugen gegenüber die Unwahrheit gesagt haben könnte. Eine Aussage von E._____ über einen früheren Streit mit dem Beschuldigten, welcher nicht Gegen- stand des heutigen Verfahrens ist, vermöchte demgegenüber nicht einmal ein In- diz für die Wahrheit der Aussagen der Privatklägerin zu den Geschehnissen des im vorliegenden Verfahren interessierenden 26. Juli 2012 zu bilden. Sollte es im Jahre 2008 zu verbalen Entgleisungen des Beschuldigten gekommen sein, könn- te hieraus nicht auf den Hergang eines rund vier Jahre später erfolgten Gescheh- nisses geschlossen werden. Ebenso wenig wären von Aussagen der offerierten Zeugin G._____ weitere Erkenntnisse zum eingeklagten Sachverhalt zu erwarten. Diese soll gemäss den Darlegungen des Rechtsvertreters der Privatklägerin An- gaben über das generelle Verhalten des Beschuldigten machen können (Urk. 34 S. 3). Selbst wenn G._____ aussagen würde, dass der Beschuldigte sich in ande- ren Situationen unflätig verhalten habe, stünde damit nicht fest, dass der einge- klagte Sachverhalt sich tatsächlich ereignet hat. Demzufolge war auf die bean- tragten Zeugeneinvernahmen zu verzichten. 10. Nach dem Dargelegten verbleibt im vorliegenden Fall mehr als die bloss theoretische Möglichkeit, dass sich der Sachverhalt anders, als in der Anklage- schrift dargelegt, abgespielt hat. Damit ist der Anklagesachverhalt nicht rechtsge-
nügend erstellt und der Beschuldigte – wie schon im vorinstanzlichen Verfahren (Urk. 33 S. 14) – in Anwendung des Grundsatzes "dubio pro reo" vom Vorwurf der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB freizusprechen. 11. Unter diesen Umständen kann darauf verzichtet werden, gestützt auf die Behauptung des Beschuldigten, er sei von der Privatklägerin beschimpft worden, eine Strafbefreiung im Sinne von Art. 177 Abs. 3 StGB zu prüfen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsrege- lung, soweit diese nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist, zu bestätigen (Dis- positivziffern 2 und 4; Urk. 33 S. 16/17). 2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ergreift also die Pri- vatklägerschaft ein Rechtsmittel, zu dem sie legitimiert ist, so folgt die Auflage der Verfahrenskosten zivilprozessualen Grundsätzen, das heisst streng nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (BSK StPO-Domeisen, Art. 428 N 10). Nachdem die ausschliesslich Berufung erhebende Privatklägerin vollständig un- terliegt, hat sie die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Grundsätzlich kann die Privatklägerschaft, wenn die beschuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt obsiegt, verpflichtet werden, dieser die Aufwen- dungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte zu ersetzen, sofern sie mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder des- sen Durchführung erschwert hat (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO). Erhebt jedoch einzig die Privatklägerschaft eine Berufung gegen einen Freispruch der beschuldigten Person und unterliegt sie dabei, so trägt sie zwin- gend die Entschädigung für deren Verteidigerkosten (Schmid, a.a.O., Art. 428 N 3, mit Verweis auf BGE 139 IV 45 [= Pra 2013 Nr. 60] E. 1.2.1). Nachdem vor- liegend ausschliesslich die Privatklägerin die Berufung gegen den vorinstanzli- chen Freispruch des Beschuldigten erhoben hat und sie nun auch im Berufungs-
verfahren vollständig unterliegt, hat sie dem Beschuldigten die Verteidigerkosten zu ersetzen. Der Beschuldigte macht in diesem Zusammenhang einen Aufwand in der Höhe von Fr. 5'824.55 geltend (Urk. 46 S. 2; Urk. 49 S. 6). Dieser Betrag er- weist sich als angemessen. Folglich ist die Privatklägerin zu verpflichten, dem Be- schuldigten für die anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren eine Prozess- entschädigung von Fr. 5'824.55 zu bezahlen. 4. Das vorstehend Gesagte gilt analog auch im Hinblick auf die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung. Der Beschuldigte macht eine solche im Umfang von Fr. 630.– geltend und begründet dies damit, dass sich sein Aufwand für die heutige Berufungsverhandlung samt Weg und Nachbesprechung auf vier Stunden belaufe, wozu noch je eine Stunde für die Besprechung mit der Verteidigerin so- wie für die Akteneinsicht und das Studium des erstinstanzlichen Urteils hinzuzu- rechnen seien. Sein Stundenlohn als Metallbauplaner belaufe sich auf Fr. 105.–, welcher Betrag multipliziert mit den von ihm gesamthaft geltend gemachten Zeit- aufwand von sechs Stunden ein Total von Fr. 630.– ergebe (Urk. 49 S. 6/7). Die- ser Begründung ist vollumfänglich beizupflichten, ebenso erweist sich der geltend gemachte Gesamtbetrag als angemessen. Folglich ist die Privatklägerin zu ver- pflichten, dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Umtriebsentschä- digung von Fr. 630.– zu bezahlen. 5. Da vorliegend weder die Privatklägerin obsiegt noch dem Beschuldigten die Kosten aufzuerlegen sind, ist ihr für das Berufungsverfahren keine Prozessent- schädigung zuzusprechen (Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario). Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelge- richt in Strafsachen, vom 2. Juli 2013 bezüglich der Dispositivziffer 3 (Ent-
scheid über die Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche des Beschul- digten) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte B._____ ist der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv wird, soweit die- ses nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist, bestätigt (Dispositivziffern 2 und 4). 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Privatklägerin auferlegt. 5. Die Privatklägerin wird verpflichtet, dem Beschuldigten für die anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'824.55 zu bezahlen. 6. Die Privatklägerin wird verpflichtet, dem Beschuldigten für das Berufungs- verfahren eine Umtriebsentschädigung von Fr. 630.– zu bezahlen. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten (übergeben) − die Verteidigung (übergeben) − den Rechtsvertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhan- den der Privatklägerin (gegen Empfangsschein) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (gegen Empfangsschein) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − den Rechtsvertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhan- den der Privatklägerin − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 11/4 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG). 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 21. März 2014
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Iliev