Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB130385-O/U/cs
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic.iur. Ruggli, die Oberrichterin lic.iur. Wasser-Keller sowie der Gerichtsschreiber lic.iur. Hafner
Urteil vom 16. September 2014
in Sachen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Kaegi, Anklägerin und Berufungsklägerin
sowie
A._____, Privatklägerin und Anschlussberufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
gegen
B._____, Beschuldigter, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungsbeklagter
verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,
betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, II. Abteilung, vom 16. November 2012 (DG110016)
Anklage (Urk. 29):
Dadurch hat sich B._____ • der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, wofür er zu bestrafen ist.
Erweiterung Anklage (Prot. I S. 16 f.): Der Beschuldigte hat überdies zu einem ebenfalls nicht mehr genau eruierbaren Zeitpunkt zwischen ca. Anfang 2007 und 2. April 2011, mutmasslich zwischen An- fang 2011 und dem 2. April 2011 an einer nicht mehr genau eruierbaren Örtlich- keit, vermutlich auf dem Areal der Autogarage "C." an der ...strasse ... in D., seiner Nichte A., geb. tt.mm.2005, einen Finger seiner Hand tief in deren Vagina gesteckt, wobei er wusste, dass seine Nichte zum Zeitpunkt der Tat erst maximal 5 Jahre alt war, und er handelte in der Absicht, sich bewusst und gewollt an A. sexuell zu befriedigen, wobei er sie als reines Sexualobjekt behandelte. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die Zivilklage der Privatklägerschaft wird abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr sowie die Gebühr für die Führung der Strafuntersu- chung fallen ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskas- se genommen. 4. Dem Beschuldigten wird eine Parteientschädigung von Fr. 772.– (inkl. Bar- auslagen und Mehrwertsteuer) für die erbetene Verteidigung von Rechtsan- wältin lic. iur. Z._____ sowie Fr. 54'905.50 (inkl. Barauslagen und Mehrwert- steuer) für die erbetene Verteidigung von Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ aus der Gerichtskasse zugesprochen. 5. Dem Beschuldigten werden Fr. 30'769.25 zuzüglich 5 % Zins ab 15. Oktober 2011 (mittlerer Verfall) als Schadenersatz und Fr. 38'925.– zuzüglich 5 % Zins ab 10. September 2011 (mittlerer Verfall) als Genugtuung aus der Ge- richtskasse zugesprochen. Die weitergehenden Schadenersatz- und Genug- tuungsansprüche werden abgewiesen.
Berufungsanträge: a) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 92 S. 2) 1. Der Beschuldigte sei der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu be- strafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft. 3. Dem Beschuldigten sei der bedingte Strafvollzug der Freiheitsstrafe zu gewähren, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien - wie jene des Vorverfah- rens und des erstinstanzlichen Verfahrens - dem Beschuldigten aufzu- erlegen. Eventualiter: 5. Sofern das Obergericht eine Wiederholung der von der Vorinstanz be- fragten Personen als notwendig erachtet, seien sämtliche dieser Per- sonen, deren Aussagen unverwertbar sind, noch einmal zu befragen. 6. Sofern das Gericht auf das aussagepsychologische Gutachten von Prof. E._____ vom 24. Oktober 2012 abstützt, sei dieses durch ein kin- derpsychologisches/-psychiatrisches Gutachten zu ergänzen, welches sich über die Aussagetüchtigkeit und damit zur Glaubhaftigkeit der Pri- vatklägerin auslässt. 7. Eventualiter sei für die Erstellung eines (neuen) aussagepsychologi- schen Gutachtens ein neuer Gutachter einzusetzen.
b) Der Vertreterin der Privatklägerschaft: (Urk. 93 S. 1 und Urk. 79) 1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2. Die Zivilklage der Privatklägerin sei gutzuheissen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschuldigten. c) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 95 S. 1) 1. Das vorinstanzliche Urteil vom 16. November 2012 des Bezirksgerichts Dielsdorf, II. Abteilung, sei vollumfänglich zu bestätigen. 2. Dem Beschuldigten sei für die Wahlverteidigung im Berufungsverfah- ren eine Prozessentschädigung im Umfang von CHF 9'597.50 zuzu- sprechen. 3. Alles unter ausgangsgemässer Kostenfolge.
Erwägungen: I. Formelles 1. Das Bezirksgericht Dielsdorf, II. Abteilung, sprach den Beschuldigten am 16. November 2012 vom Anklagevorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern frei (Urk. 83). Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft am 23. Novem- ber 2012 Berufung an (Urk. 74). In ihrer Berufungserklärung vom 20. September 2013 beantragte sie, den Beschuldigten im Sinne der Anklage schuldig zu spre- chen und mit 24 Monaten Freiheitsstrafe bedingt auf zwei Jahre zu bestrafen (Urk. 85 S. 4). Mit Eingabe vom 8. Januar 2013 schloss sich die Vertreterin der Privatklä- gerschaft der Berufung der Staatsanwaltschaft an und beantragte ebenfalls die Verurteilung des Beschuldigten im Sinne der Anklage sowie die Gutheissung der Zivilklage der Privatklägerin (Urk. 79). 2. Gleichzeitig mit der Berufungserklärung stellte die Staatsanwaltschaft fol- gende Beweisanträge (Urk. 85): Einerseits seien, sofern es das Obergericht für notwendig erachten würde, sämtliche von der Vorinstanz befragten Personen, de- ren Aussagen unverwertbar seien, erneut zu befragen; sodann sei, wenn auf das Gutachten von Prof. E._____ abgestellt würde, dieses durch ein kinderpsycholo- gisches/-psychiatrisches Gutachten zur Aussagetüchtigkeit und Glaubhaftigkeit der Privatklägerin zu ergänzen; eventualiter sei ein neues aussagepsychologi- sches Gutachten durch einen anderen Experten einzuholen. Mit Beschluss vom 14. April 2014 wies die Berufungskammer diese Anträge ab (Urk. 89). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden die Anträge von der Staatsanwaltschaft erneuert (Urk. 92 S. 2). Was den ersten Beweisantrag angeht, so hat sich an der damaligen Begründung, wonach sich die kritisierten Einver- nahmen entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft durchaus als verwert- bar erweisen und nicht wiederholt zu werden brauchen, nichts geändert. Hinsicht-
lich des Antrags auf den Beizug eines Gutachtens zur Aussagetüchtigkeit der Pri- vatklägerin, eventualiter die Einholung eines (neuen) aussagepsychologischen Gutachtens wird im Rahmen der Erwägungen zur Sachverhaltserstellung (Ziff. II./5.) darzulegen sein, dass sich eine solche Beweisergänzung nicht als tunlich erweist. 3. In der heutigen Berufungsverhandlung stellten die Parteien die eingangs aufgeführten Anträge zur Sache. Der Fall ist spruchreif. II. Sachverhaltserstellung 1. Die Anklageschrift vom 12. Dezember 2011 (Urk. 29) wirft dem Beschul- digten vor, an der Privatklägerin, seiner Nichte, die dabei erst zwischen etwas über einem Jahr und 4 ½ Jahren alt gewesen sei, die folgenden sexuelle Hand- lungen vorgenommen zu haben: Griff an die entblösste Vagina, Küssen und Schlecken derselben und tiefes Eindringen mit einem Finger seiner Hand in die Vagina (letzterer Punkt gemäss Anklageerweiterung vom 13. November 2012; Prot. I S. 16 f.), Einführen des erigierten Penisses in den Mund der Privatklägerin und Ejakulation darin, wobei sie das Ejakulat zu schlucken hatte. All diese Hand- lungen wurden vom Beschuldigten nachdrücklich bestritten, so auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 12 und S. 14 ff.). 2. Anders als bei vielen Sexualfällen fehlt es im vorliegenden Fall an einer die Anklagevorwürfe ausreichend stützenden direkten Aussage des Opfers. Zwar ist die Privatklägerin am 11. Mai 2011 videounterstützt von der Polizei befragt worden (DVDs in Urk. 9/4; Transskript der Einvernahme im Anhang zu Urk. 47; Zusammenfassung der Einvernahme und Bericht dazu der Kapo in Urk. 9/1 und 9/2). Anlässlich dieser einzigen, über eine Stunde dauernden Befragung der Pri- vatklägerin gelang es der einvernehmenden Polizistin jedoch trotz intensiver und z.T. suggestiver Befragungstechnik nicht, eine die Anklagevorwürfe bestätigende Aussage zu erhalten; im Gegenteil verneinte die Privatklägerin sämtliche Vorhal- tungen, und keiner der in der Anklageschrift aufgeführten sexuellen Übergriffe wurde von ihr bestätigt. Einzig in den letzten zehn Minuten der Befragung, als sich
die Mutter der Privatklägerin hinzugesellte und sich bemüssigt fühlte, die Privat- klägerin mehrmals zurechtzuweisen, machte diese den Beschuldigten betreffend die folgenden minimalen Aussagen: Nach der (suggestiven) Frage der Polizistin, sie habe von der Kindsmutter gehört, dass die Privatklägerin schon mal den Penis ("Pipi") des Beschuldigten gesehen habe, was die Privatklägerin an die Mutter ge- richtet sogleich abstritt, gab sie auf die weitere (ebenfalls suggestive und die vorangegangene Verneinung negierende) Frage der Polizistin, wie denn das "Pi- pi" ausgesehen habe, an, es sei "so gross" gewesen, wobei die Privatklägerin mit dem Spannen ihres Haares zwischen den Fingern die Grösse anzeigte (Tran- skript, S. 71). Auf die weitere Frage der Polizistin, ob der "..." [B.] mit seiner Zunge etwas an der Privatklägerin gemacht habe, antwortete diese mit "ja... im Muul inne" und deutete mit der Zunge eine Art Zungenkuss an, wobei sie an die Mutter gerichtet beifügte: "S Gliche wie du mit F. gemacht" (a.a.O.). Eine spätere Frage der Polizistin, ob der "..." [B._____] der Privatklägerin gesagt habe, sie solle "das" niemandem erzählen, bejahte sie (a.a.O. S. 72). Damit aber erschöpfen sich die im Verhör von der Privatklägerin bezeichne- ten Handlungen des Beschuldigten mit sexuellem Bezug einzig auf eine exhibitio- nistische Handlung, das heisst das Sichtbarmachen seines Penisses, sowie eine Art Zungenkuss, beides Handlungen, welche als solche in der Anklage nicht auf- geführt sind. Das des Weiteren von der Privatklägerin bestätigte Schweigegebot von Seiten des Beschuldigten ist zwar in der Anklageschrift erwähnt, hat aber für sich betrachtet ebenfalls keine strafrechtliche Relevanz. Im Ergebnis lässt sich aus den Aussagen der Privatklägerin – selbst wenn von der zum Teil suggestiven und damit unzulässigen Befragungsweise abgesehen wird – nichts zur Unter- mauerung der Anklage ableiten. 3. Nebst der Aussage der Privatklägerin in ihrer einzigen Befragung liegen im vorliegenden Fall nur wenige weitere direkte Beweismittel vor. Diese vermögen jedoch ebenfalls nichts Substanzielles zum Nachweis des Anklagesachverhalts beizusteuern: So ergab die medizinische Untersuchung am Körper der Privatklä- gerin keine Hinweise auf einen sexuellen Missbrauch (Urk. 5/2). Auch aus den Aussagen des Beschuldigten, der die Vorwürfe konsequent bestritt, war nichts
Belastendes abzuleiten. Die Überprüfung seiner ganzen Lebenshaltung (samt den Ergebnissen der Hausdurchsuchung und der Computerauswertung) ergaben kei- nerlei Anhaltspunkte für eine pädophile Neigung des Beschuldigten oder andere risikorelevante Persönlichkeitsmerkmale seinerseits. 4. In Ermangelung geeigneter direkter Beweismittel verblieben der Ankla- gebehörde zur Beweisführung im Wesentlichen nur die mittelbaren Zeugnisse über belastende Aussagen der Privatklägerin, die diese ausserhalb des Verfah- rens gegenüber ihrer Mutter und gegenüber ihrer Therapeutin (sowie in sehr be- schränktem Masse gegenüber dem Lebenspartner der Kindsmutter, F.) gemacht haben soll. Eine solche Beweislage erweist sich schon generell als tü- ckisch. Es verwundert deshalb nicht, dass sich die Vorinstanz von verschiedenen Zeugen einen eigenen Eindruck verschaffen wollte und die Beweiserhebungen aus dem Vorverfahren nicht nur wiederholte, sondern auch ergänzte. Ebenso we- nig erstaunt, dass sich das Bezirksgericht nicht zuletzt wegen der suggestiven Problematik, die das einzige Verhör der Privatklägerin durchzog, und auch die mittelbaren Zeugnisse betraf, veranlasst sah, dem Antrag der Verteidigung statt- zugeben und ein Glaubwürdigkeits-/Glaubhaftigkeitsgutachten in Auftrag zu ge- ben, in welchem auch eine allfällige Fremdbeeinflussung der Aussagen der Pri- vatklägerin zu überprüfen war. Als Gutachterin wurde Prof. Dr. E. von der Hochschule ... bestellt. Ihr aussagepsychologisches Gutachten datiert vom 24. Oktober 2012 (Urk. 47). Der verschiedentlich aufscheinende Unwillen der Staatsanwaltschaft über die Wiederholung der bereits im Vorverfahren erfolgten Zeugenbefragungen und über weitere Beweisergänzungen durch das Gericht ist fehl am Platz. Die Anwen- dung der Unmittelbarkeit bei der Beweiserhebung ist in Fällen, in welchen dies für die Urteilsfällung notwendig erscheint, allein dem Gericht anheim gestellt (Art. 343 Abs. 3 StPO). Die Weiterungen der Vorinstanz haben denn auch in verschiedener Hinsicht einen Erkenntnisgewinn gebracht. Die Vorinstanz hat anschliessend die ergänzte Beweislage sorgfältig und in nachvollziehbarer Weise analysiert und da- raus die richtigen Schlüsse gezogen. Die folgenden Erwägungen sind deshalb als
Hervorhebungen, Präzisierungen und Ergänzungen zu den Erwägungen im ange- fochtenen Urteil zu verstehen. 5. Vorweg einige Bemerkungen zum aussagepsychologischen Gutachten von Prof. E., auf welches sich die Vorinstanz abstützte. Die Staatsanwalt- schaft erachtete dieses als mangelhaft und vertrat die Auffassung, dass nicht da- rauf abzustellen sei (Urk. 85). Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Gutachterin nicht in der Lage gewesen sei, die Aussagetüchtigkeit der Privat- klägerin abschliessend zu beurteilen. Es bedürfe der Einschätzung eines Kinder- psychiaters, weshalb eine kinderpsychiatrische Begutachtung mit Untersuchung der Privatklägerin samt eines Explorationsgesprächs unumgänglich sei. Selbst wenn das Gericht auf das Gutachten von Prof. E. abstellen sollte, sei die- ses entsprechend zu ergänzen. Es trifft zu, dass die Überprüfung der Aussagetüchtigkeit einer Person der aussagepsychologischen Analyse vorzuschalten ist. Eine abschliessende solche Überprüfung war der Gutachterin Prof. E._____ schon deshalb verwehrt, weil sie gemäss Anordnung des Bezirksgerichts die Privatklägerin nicht hatte untersuchen dürfen. Allerdings kam die Gutachterin aufgrund der Analyse der Videoaufnahme der Privatklägerin und der Verfahrensakten zur Auffassung, dass es gleichwohl nicht unwahrscheinlich erscheine, dass die Privatklägerin "zumindest unter opti- malen Aussagebedingungen grundsätzlich durchaus dazu in der Lage wäre, Er- lebnisse in der Komplexität des in Frage stehenden Sachverhalts wiederzugeben, wenn sie diese zeitnah (d.h. vor bis zu 12 bis 18 Monaten) erlebt hätte (Urk. 47 S. 28 f. und Urk. 63 S. 2). Damit aber ist Prof. E._____ in ihrem Gutachten von der Prämisse der grundsätzlichen Aussagetüchtigkeit der Privatklägerin bezüglich zeitnaher Erlebnisse ausgegangen. Ein ergänzendes psychiatrisches Gutachten durch einen anderen Experten würde im für die Staatsanwaltschaft besten Fall zu keinem anderen Ergebnis kommen, weshalb sich eine solche Beweisergänzung nicht aufdrängt. Von der Annahme, dass der Privatklägerin grundsätzlich Aussagetüchtigkeit zu attestieren sei, geht offensichtlich auch die Staatsanwaltschaft aus, da sie an- sonsten auf die direkt bzw. mittelbar bezeugten Äusserungen der Privatklägerin
nicht abstellen würde. Soweit ihr Beweisergänzungsantrag auf die Feststellung der Aussagetüchtigkeit der Privatklägerin abzielt, erübrigt er sich deshalb. Und soweit er sich auf die Glaubhaftigkeit der Depositionen der Privatklägerin bezie- hen soll, besteht angesichts des konzisen und überzeugenden Gutachtens von Prof. E., die dieses Thema umfassend abgehandelt hat, ebenfalls kein Er- gänzungsbedarf. Was sodann den in der Berufungsverhandlung von der Staats- anwaltschaft erneut gegenüber der Gutachterin Prof. E. erhobenen Ein- wand (des Anscheins) der Befangenheit angeht, so kann auf die Begründung im Beschluss vom 14. April 2014 verwiesen werden (Urk. 89 S. 4 f.), welche weiter- hin Bestand hat, weshalb auf diesen Einwand nicht weiter einzutreten ist. Zusammengefasst sind die Beweisanträge der Staatsanwaltschaft aus den besagten Gründen definitiv abzuweisen. 6. Unter vorstehender Ziff. 2 ist auf das inhaltliche Ergebnis der videounter- stützten Befragung der Privatklägerin vom 11. Mai 2011 eingegangen worden. Prof. E._____ stellte in ihrem Gutachten gleichfalls fest, dass schon der Inhalt als solcher dessen, was die Privatklägerin in dieser Einvernahme von sich gegeben hat – unabhängig von der Frage der Suggestion – nicht zum Nachweis der Ankla- gevorwürfe geeignet ist (Urk. 47 S. 45 unten/S. 46 oben). Im Übrigen stufte sie die einstündige Befragungssituation vom 11. Mai 2011 als "höchst suggestiv" ein (a.a.O. S. 39 ff.) und erläuterte diese Auffassung ausführlich auch anlässlich der Hauptverhandlung (Urk. 63). Zum selben Resultat ist mit ausführlichen Erwägungen die Vorinstanz ge- kommen (Urk. 83 S. 18-22, S. 44-51). Sie hielt fest, dass die Privatklägerin im längeren Verlauf der Befragung keinerlei belastende Aussagen gemacht hat, dies ganz zu Beginn der Befragung nicht, als die Fragen noch offen formuliert worden waren, aber auch dann nicht, als konkret nachgefragt wurde und (von der Befra- gerin und nicht etwa von der Privatklägerin) erstmals der Name des Beschuldig- ten ("...") [B._____] sowie die Begriffe "Pipi" und "nöd verzelle" in die Befragung eingeführt worden waren. Die Vorinstanz wies weiter darauf hin, dass erst in der Schlussphase, als die Privatklägerin sichtbar müde gewesen sei und zur Einsicht gelangt sein müsse, dass die Befragerin wohl mehr wisse als sie, da sie ihr lau-
fend die selben Fragen gestellt und wiederholt Fragen mit "weisch, ich han ghört, dass..." eingeleitet hat, sie in minimalem Umfang tendenziell belastende Aussa- gen gemacht habe. Die Vorinstanz hatte aber den Eindruck, dass das Kind dabei etwas sagte, um die Befragerin und die nun ebenfalls anwesende Mutter zufrie- den zu stellen und um endlich gehen zu können. Dieser Eindruck drängt sich beim Betrachten der Videoaufnahme auf. Wenn die Vorinstanz folglich zur Auf- fassung gelangte, dass die wenigen relevanten Aussagen der Privatklägerin kei- nem eigenen Antrieb entsprungen seien, sondern der suggestiven Befragungssi- tuation, und dass diese Aussagen deshalb nicht als glaubhaft (im Sinne der kor- rekten Wiedergabe von real Erlebtem) zu betrachten sind, so ist ihr zuzustimmen. Allerdings sind – und dies sei nochmals erwähnt – die von der Privatklägerin ge- machten Aussageinhalte schon als solche, unabhängig von der Suggestionsfrage, nicht geeignet, die Anklage zu stützen, eine Anklage, welche immerhin Berührun- gen am entblössten Körper der Privatklägerin und gegenseitige oralsexuelle Handlungen behauptet und ferner, dass die Privatklägerin das Ejakulat habe schlucken müssen. 7. a) Es verbleiben – wie erwähnt – als Beweismittel, welche die Anklage al- lenfalls zu stützen vermöchten, einzig die mittelbaren Zeugnisse, welche Äusse- rungen der Privatklägerin wiedergeben, die diese den erwähnten Personen ge- genüber ausserhalb des Verfahrens gemacht haben soll. Die Vorinstanz hat zu solchen sogenannten Beweisen vom Hörensagen richtigerweise festgehalten, dass diese im Rahmen der freien Beweiswürdigung im Strafprozess zwar nicht a priori ausgeschlossen seien (Urk. 83 S. 43). Sie sind aber, da die Umstände ihrer Genese nicht näher bekannt und nicht überprüfbar sind, mit der gebührenden Vorsicht zu würdigen. Die Vorinstanz hat die erwähnten mittelbaren Zeugnisse detailliert und kor- rekt wiedergegeben (Urk. 83 S. 22-30), sodass, um Wiederholungen zu vermei- den, darauf verwiesen werden kann. Ebenfalls ausführlich und zutreffend hat sie sich mit der Glaubwürdigkeit der drei Zeugen auseinandergesetzt (a.a.O. S. 52 f., S. 57 und S. 59). Was die Glaubhaftigkeit der entsprechenden Aussagen angeht,
sind die Erwägungen der Vorinstanz sehr differenziert, wobei Folgendes hervor- zuheben ist: b) Zu den Aussagen der Kindsmutter, die insgesamt dreimal zur Sache ein- vernommen worden war, hielt die Vorinstanz in erste Linie zutreffend fest, dass nicht feststellbar sei, wie genau die Erstaussagen der Privatklägerin ihrer Mutter gegenüber zustande gekommen sind und gelautet haben. Klar erweist sich jeden- falls, dass die Erstbekundung der Privatklägerin das Resultat einer intensiven und repetitiven Befragung durch die besorgte und den Verdacht eines sexuellen Miss- brauchs hegenden Mutter gewesen ist. Die Erstaussagen der Privatklägerin wa- ren somit nicht spontan. Auch bestanden wegen der Artikulations-Retardierung der Privatklägerin Verständigungsprobleme selbst zwischen dem Kind und ihrer Mutter. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht festgehalten, dass sich nicht eruieren lasse, wer beim intensiven Nachfragen über das Verhältnis des Beschuldigten zur Privatklägerin zuerst den Begriff "Pipi" oder den weiteren Begriff "schlucken" ein- gebracht habe. Die Vorinstanz hielt es zwar für wahrscheinlich, dass die Kinds- mutter das Aussageverhalten der Privatklägerin schliesslich so verstanden hat, wie sie es später Dritten gegenüber und als Zeugin schilderte. Dennoch sah die Vorinstanz im Rahmen der Erstbekundung der Privatklägerin gegenüber der be- sorgten Mutter eine hohe Interpretationsgefahr sowie eine suggestionsträchtige Befragungssituation. Das Bezirksgericht hatte deshalb unüberwindliche Zweifel, ob die Privatklägerin die von der Zeugin geschilderten Äusserungen im Erstge- spräch tatsächlich selber in exakt dieser Form und in diesem Wortlaut gemacht hat. Die Auffassung der Vorinstanz erweist sich als gut begründet und nachvoll- ziehbar, sodass ihr ohne Weiteres gefolgt werden kann. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang weiter, dass die Gutachterin Prof. E._____ aufgrund ihrer Analyse der Entstehungsbedingungen und Entwick- lung der Äusserungen der Privatklägerin feststellen konnte, dass sowohl bei der Kindsmutter wie auch bei der Privatklägerin, aber auch im weiteren sozialen Um- feld, wesentliche Voraussetzungen für die Entstehung einer Pseudoerinnerung gegeben waren. Allerdings habe bei der Erstbekundung der Privatklägerin gegen- über ihrer Mutter (wie auch bei der Videobefragung der Privatklägerin vom
Privatklägerin nicht nur nicht mehr auszuschliessen, sondern sogar als eher wahrscheinlich einzuschätzen (Urk. 47 S. 43). Es ist somit – wie die Vorinstanz richtig feststellte – sehr fraglich, ob das von der Privatklägerin in jenem Zeitpunkt Geäusserte auf wirklich Erlebtem beruhte. Folglich können die von der Zeugin Dr. G._____ wiedergegebenen Äusserungen der Privatklägerin ebenfalls nicht zur Untermauerung des Anklagesachverhalts dienen. d) Die Vorinstanz hat sich auch mit der Zeugenaussage von F., dem (im Jahre 2011/2012) aktuellen Lebensgefährten der Kindsmutter, auseinander- gesetzt. Gemäss seinen Aussagen hat die Privatklägerin, wenn sie über die Un- angemessenheit ihres Verhaltens, fremden Männern (über den Kleidern) ans Ge- schlechtsteil zu greifen, belehrt worden war, geantwortet, dass sie dies beim Be- schuldigten dürfe. Das Bezirksgericht wies zu Recht darauf hin, dass es gemäss diesem Zeugen zwar schon vielfach vor Ostern 2011 vorgekommen sei, dass die Privatklägerin Männern ans Geschlecht gefasst habe – dem Zeugen selber in den vorangegangenen zwei bis drei Jahren etwa 20 Mal – , dass der Zeuge jedoch auch ausgesagt habe, die Ausrede der Privatklägerin, sie dürfe dies beim Be- schuldigten tun, von ihr erst nach Ostern 2011 (24. April 2011) vorgebracht wor- den sei (vgl. Urk. 83 S. 60f.). Der Bezug zum Beschuldigten wurde somit erst in dieser späten Phase hergestellt. Da dies demnach aber mehrere Wochen nach dem Erstgespräch zwischen Kindsmutter und Privatklägerin vorgekommen ist, geschah dies in einer Zeit, in der gemäss Gutachten bei der Privatklägerin eine Pseudoerinnerung nicht mehr auszuschliessen bzw. eher wahrscheinlich war. Folglich ist auch das mittelbare Zeugnis von F. über die von der Privatklä- gerin im Zusammenhang mit dem Beschuldigten gemachte Bemerkung, die im Übrigen gar nicht Inhalt der Anklage ist, nicht geeignet, zum Beweis des Anklage- sachverhalts etwas beizutragen. 8. Bleibt einzig das von mehreren Zeugen beschriebene auffällig sexuali- sierte Verhalten der Privatklägerin (Anfassen von Genitalien von Männern, sexua- lisierte Puppenspiele, Nachahmen von Stöhngeräuschen, nackt ausziehen und so herumrennen oder tanzen, Manipulieren an der eigenen Vagina). Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass dieses Verhalten von den Zeugen bereits für die der
Anzeigeerstattung vorangegangenen 2 bis 3 Jahre ausgesagt wird, mithin etwa für die Zeit seit der Trennung der Kindsmutter (und der Privatklägerin) vom Ehe- mann und Kindsvater (im März 2008). Die damalige Auflösung der Ehe war ge- mäss Aussage der Kindsmutter eine "sehr, sehr schwierige Scheidung" (Urk. 61 S. 26; vgl. dazu auch die Vorhaltungen der Vorinstanz und die Antworten des Zeugen H._____ in Urk. 59 S. 12-14). In jener Zeit will die Kindsmutter einen ers- ten Verdacht auf sexuelle Missbrauchshandlungen zum Nachteil der Privatkläge- rin gehabt und dabei den leiblichen Vater der Privatklägerin (H.) verdächtigt haben (Urk. 8/2 S. 9f. und 12). Konkrete Hinweise, dass der Beschuldigte mit dem bereits damals auffälligen Verhalten der Privatklägerin etwas zu tun gehabt haben könnte, fehlen. Allerdings liegen diverse Aussagen vor, die darauf schliessen las- sen, dass die Privatklägerin seit der Beziehungszeit ihrer Mutter mit H., dem später weitere Partner folgten (Urk. 8/2 S. 5 und Urk. 11/2 S. 16), wiederholt Gelegenheit hatte, sexuelle Vorgänge mitanzusehen (Urk. 11/2 S. 7 ff. und S. 17, Urk. 11/3 S. 14, Urk. 56 S. 10 ff., Urk. 13/2 S. 9 ff., Urk. 13/3 S. 7, Urk. 57 S. 15 f.). Nach anfänglichen Bestreiten (Urk. 8/2 S. 10) wird dies selbst von der Kindsmutter teilweise eingeräumt (Urk. 61 S. 23). Es ist naheliegend, dass Be- obachtungen dieser Art sexualisiertes Verhalten auslösen können. 9. Gemäss Aussage der Kindsmutter fanden sodann die früher regelmässi- gen Familientreffen, an welchen auch der Beschuldigte teilnahm und anlässlich welcher er sich manchmal für kurze Zeit mit der Privatklägerin alleine in die Gara- ge begab, seit etwa Sommer 2010 nicht mehr statt (Urk. 8/2 S. 11). Die Zeugin hatte deshalb auch keine Anhaltspunkte, dass ein Missbrauch noch in dieser letz- ten Zeit stattgefunden hätte (a.a.O.). Gemäss Aussage des Beschuldigten fand ein Familientreffen letztmals an Weihnachten 2010 statt (Urk. 6/2 S. 5; vgl. dazu auch Urk. 11/3 S. 11 f.). Für die letzten mehreren Monate vor der Anzeigeerstat- tung fehlt somit ein konkreter Hinweis, dass der Beschuldigte sich noch allein mit der Privatklägerin aufgehalten hätte. Die Angabe in der Anklageschrift, wonach die sexuellen Übergriffe des Beschuldigten auf die Privatklägerin "mutmasslich zwischen Anfang 2011 und 2. April 2011" stattgefunden hätten, findet nirgends eine Stütze.
der Privatklägerin) ohne Ansetzung einer Gebühr auf die Gerichtskasse zu neh- men. Die Vorinstanz hat dem freigesprochenen Beschuldigten die Kosten seiner erbetenen Verteidigung (Dispositiv Ziffer 4) und die durch das Strafverfahren erlit- tenen wirtschaftlichen Einbussen (Ziffer 5) aus der Staatskasse ersetzt; zudem hat sie ihm eine Genugtuung für die während 173 Tagen erlittene Haft zugespro- chen (Ziffer 5). Soweit die Anträge des Beschuldigten weitergingen, wurden sie abgewiesen. Gegen die Entscheidung der Vorinstanz betreffend Entschädigung und Genugtuung hat keine der Parteien konkret remonstriert, auch wenn sie beru- fungshalber als mitangefochten zu gelten hat. Da die Entscheide der Vorinstanz über Schadenersatz und die Zusprechung einer Genugtuung sachgerecht er- scheinen, sind sie zu bestätigen. Der freigesprochene Beschuldigte hat auch für das Berufungsverfahren An- spruch auf eine Umtriebsentschädigung für sich selber und auf eine Prozessent- schädigung zur Abdeckung der Kosten seiner erbetenen Verteidigung. Die Um- triebsentschädigung an den Beschuldigten ist auf Fr. 500.– und die Entschädi- gung der Anwaltskosten ist nach Prüfung der entsprechenden Honorarnote (Urk. 96) auf Fr. 9'000.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte B._____ ist der sexuellen Handlungen mit Kindern nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die Zivilklage der Privatklägerschaft wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 3. Das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv wird bestätigt (Dispositiv-Ziffern 3 und 4). 4. Der vorinstanzliche Entscheid über die Zusprechung von Schadenersatz und einer Genugtuung an den Beschuldigten wird bestätigt (Dispositiv-Ziffer 5).
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 2'000.– unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft
Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen. 7. Dem Beschuldigten werden für das Berufungsverfahren eine Umtriebsent- schädigung von Fr. 500.– für ihn persönlich sowie eine Prozessentschädi- gung von Fr. 9'000.– (inkl. Barauslagen und MWST) für die Kosten seiner erbetenen Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die Vertreterin der Privatklägerschaft (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertreterin der Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit einer Kopie von Urk. 84 − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 16. September 2014
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Der Gerichtsschreiber:
lic.iur. Hafner