Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB130327-O/U/cs
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Ruggli, die Er- satzoberrichterin lic. iur. Haus Stebler sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Mondgenast
Urteil vom 8. November 2013
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Gewaltdelikte, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Begünstigung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 6. Mai 2013 (GG130034)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 7. Februar 2013 (Urk. 45) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 50.–, wovon 32 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 2. Februar 2013 beschlagnahmten und beim Forensischen Insti- tut Zürich, ... [Adresse], aufbewahrten Kleider werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft innert 30 Tagen herausgegeben, ansonsten de- ren Vernichtung erfolgt: − 1 Herrenjacke (...) − 1 Jeanshose (...) − 1 Fussballtrikot der Marke Adidas (...) − 1 Paar Turnschuhe der Marke Adidas (...). 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 1'064.25 Untersuchungskosten Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
Erwägungen: I. Prozessgeschichte Mit Urteil vom 6. Mai 2013 verurteilte das Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, den Beschuldigten gestützt auf die Anklage vom 7. Februar 2013 wegen Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 50.–. Die Probezeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt und es wurden 32 Tagessätze der Geldstrafe als durch Haft geleistet erklärt (Urk. 56). Vorausgegangen war ein Strafbefehl vom 22. September 2012 der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (Urk. 32), ge- gen welchen der Beschuldigte hatte Einsprache erheben lassen (Urk. 34). In der daraufhin erhobenen Anklage vom 7. Februar 2013 wurde der Sachverhalt ge- genüber demjenigen im Strafbefehl leicht modifiziert (vgl. Urk. 45). Gegen das Urteil vom 6. Mai 2013 meldete der Beschuldigte am 15. Mai 2013 Berufung an (Urk. 52). Die Berufungserklärung folgte unterm 12. August 2013 (Urk. 57). Demnach wird ein vollumfänglicher Freispruch mit angemessener Entschädigung der Hafttage verlangt. Die Staatsanwaltschaft erhob kein Rechtsmittel, sondern beantragte die Be- stätigung des vorinstanzlichen Urteils; sie wurde von der Teilnahme an der Beru- fungsverhandlung dispensiert (Urk. 61). Demnach ist das erstinstanzliche Urteil unangefochten geblieben hinsichtlich der Herausgabe der beschlagnahmten Kleider und Schuhe (Dispositivziffer 4) so- wie mit Bezug auf die Kostenaufstellung (Dispositivziffer 5). Dass diese beiden Punkte in Rechtskraft erwachsen sind, ist vorab festzustellen.
II. Sachverhalt Die Vorinstanz hat richtig festgestellt, dass die Aussagen der im Laufe der Untersuchung befragten weiteren Personen mangels Konfrontation mit dem Be- schuldigten nicht gegen diesen verwendet werden können (Urk. 56 S. 6); beweis- bildend kommen somit lediglich die Aussagen des Beschuldigten zum Tragen. Dazu gehören auch seine Erklärungen anlässlich der Rekonstruktion der Fahr- strecke im Zusammenhang mit der Tatmittelsuche (Urk. 3). Des Weiteren sind die objektiv ermittelten Tatumstände (zum Beispiel der Verhaftsrapport) relevant. Der Beschuldigte hatte zu Beginn der Untersuchung zwar noch bestritten, an der ...strasse gewesen zu sein und einen Bezug zur dortigen gewalttätigen Aus- einandersetzung gehabt zu haben (vgl. Urk. 14/1 und 14/3 sowie 14/4 S. 1-9). In der Folge räumte er jedoch ein, dass er die später in seinem Wagen verhafteten Personen bereits in D._____ getroffen hatte und anschliessend die von dieser Gruppe, insbesondere von "B'." (B.), an der ... [Adresse] geführte gewalttätige Auseinandersetzung mit anderen Tamilen sowie das in der Folge vor Ort erschienene Polizeiaufgebot und die Errichtung einer Strassensperre gesehen zu haben. Auch bestätigte er, dass, nachdem er sein in der Nähe parkiertes Fahr- zeug wieder geholt und auf Umwegen schliesslich in Richtung ...-Platz gelenkt hatte, vier der ihm bekannten Tamilen, darunter "B'.", in seinen Wagen ge- stiegen waren und er mit diesen bis auf die ...brücke gefahren ist, wo der polizei- liche Zugriff erfolgte (Urk. 14/4 S. 10 ff. und Urk. 37 S. 3 ff.). Das Einzelgericht hat gestützt auf diese Zugaben den objektiven Sachver- halt der Anklage zu Recht als erstellt betrachtet. Dass die Staatsanwaltschaft den Anklagesachverhalt im Vergleich zum Strafbefehl modifiziert hat, war zulässig. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 57 S. 3) kann von einer Verlet- zung des Anklageprinzips nicht die Rede sein. Aufgrund der zum Teil wider- sprüchlichen Aussagen des Beschuldigten ist hinsichtlich des Handlungsablaufs lediglich unklar geblieben, ob alle vier Tamilen auf der ...strasse, etwas nach dem Restaurant ... in Richtung ...-Platz, gleichzeitig in den Wagen des Beschuldigten gestiegen (vgl. Urk. 37 S. 6) oder "B'." und "C'._____" erst etwa zwei Häu-
serblocks später dazu gestiegen sind (vgl. Urk. 3 und Urk. 14/3 S. 3). Ebenso of- fen lassen die widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten die Frage, wohin er denn fahren wollte, als er vom ...-Platz auf die ...brücke lenkte (ob über die ...strasse an den Hauptbahnhof Zürich oder zurück nach D.). Dies ändert jedoch nichts an der grundsätzlichen Erstelltheit des objektiven Sachverhalts der Anklage. Sowohl vor Vorinstanz als auch in der heutigen Berufungsverhandlung be- stritt der Beschuldigte den subjektiven Sachverhalt des Anklagevorwurfs: er be- stand darauf, dass er beim Transport von "B'." nicht die Absicht gehegt hat- te, ihn der Strafverfolgung zu entziehen; dies habe er auch nicht etwa in Kauf ge- nommen. " B'." sei vielmehr ungebeten in sein Fahrzeug gestiegen und er, der Beschuldigte, habe ihn bei der nächsten verkehrsbedingt möglichen Gelegen- heit aus dem Auto weisen wollen (vgl. seine Aussagen insbesondere in Urk. 48 S. 7 ff. ; Prot. II S. 14 ff. ). Die Vorinstanz hat dem entgegengehalten, dass der Beschuldigte gewusst hatte, dass " B'." in die tätliche Auseinandersetzung an der ...strasse invol- viert gewesen sei, bei der es aufgrund des gerufenen Krankenwagens und des Aufgebots an Polizei offenbar Verletzte gegeben haben musste. Ferner habe der Beschuldigte gewusst, dass " B'." von der Polizei gesucht würde, was der Beschuldigte in der Einvernahme vom 20. Juli 2011 (Urk. 14/4 S. 12 f.) ja selber eingeräumt hatte, wobei sein an der Hauptverhandlung erfolgter Widerruf dieser Zugabe (in Urk. 48 S. 8) gemäss Vorinstanz als Schutzbehauptung zu werten sei (vgl. Urk. 56 S. 11). Die Vorinstanz wies des Weiteren darauf hin, dass der Be- schuldigte nach eigenen Angaben (in Urk. 14/4 S. 12 f.) " B'." gerade wegen der vorangegangenen Auseinandersetzung an der ...strasse, welche die Polizei auf den Plan gerufen hatte, nicht hatte ins Auto einsteigen lassen bzw. ihn schnellst möglich wieder zum Aussteigen habe bewegen wollen. Auch glaubte die Vorinstanz dem Beschuldigten aufgrund des späten Vorbringens und wegen sei- ner wiederholten Beschönigungsversuche nicht, dass er rein verkehrsbedingt nicht sofort nach dem Zusteigen von " B'._____" habe anhalten können (vgl. die diesbezüglichen Aussagen in Urk. 37 S. 6 und Urk. 48 S. 8 f.); dies sei ebenfalls
eine im Nachhinein zurecht gelegte Schutzbehauptung. Und da es durchaus Handlungsalternativen gegeben hätte, hielt die Vorinstanz dafür, dass dem Be- schuldigten, indem er " B'." unter den gegebenen Umständen - wenn auch uneingeladen - im Auto habe mitfahren lassen, bewusst gewesen sein muss, dass er dadurch in Kauf nehme, ihn der Strafverfolgung zu entziehen (Urk. 56 S. 12). Die Erwägungen der Vorinstanz überzeugen. Zu ergänzen bleibt, dass die Darstellung des Beschuldigten, er habe verkehrsbedingt mit " B'." im Auto weiterfahren müssen, sich auch deshalb nicht als stichhaltig erweist, weil die Strecke, die von der Höhe ...kirche an der ...strasse in Zürich bis zum ...-Platz und dann auf die ...brücke eine Länge von insgesamt rund 900 Meter beträgt und - was gerichtsnotorisch ist - auch durch eine Quartierstrasse mit Dreissiger-Zone führt (vgl. Streckenplan in Urk. 69). Gelegenheiten anzuhalten gab es somit zu- hauf. Auch hätte zum Anhalten ohne Weiteres auf ein Trottoir ausgewichen wer- den können. Wenn der Beschuldigte trotz allem weiterfuhr und sogar die andere Flussseite der Stadt zu erreichen suchte, so spricht dies nicht für eine Zwangssi- tuation, sondern für ein gewolltes Transportieren der Mitfahrenden weg vom un- mittelbaren Umfeld des Orts des strafrechtlich relevanten Ereignisses und des Po- lizeiaufgebots. Der Beschuldigte wusste von der Schlägerei und dass " B'." von der Polizei gesucht wurde. Der Einwand der Verteidigung, der Beschuldigte hätte selbst eine Schlägerei befürchten müssen, wenn er angehalten hätte, um " B'." aus dem Auto bekommen zu können, wurde vom Beschuldigten selbst nie geltend gemacht (Prot. II S. 20). Vielmehr führte er anlässlich der staatsan- waltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 29. November 2012 aus, "B'._____" habe "Bittibätti" gemacht, damit er ihn zum Bahnhof fahre (Urk. 37 S. 6). Damit ist in Übereinstimmung mit der Schlussfolgerung der Vorinstanz der Anklagesach- verhalt auch in subjektiver Hinsicht (Eventualvorsatz) für erstellt zu halten.
III. Rechtliche Würdigung Was die rechtliche Würdigung des Geschehens angeht, so kann der Vor- instanz unter Verweis auf deren Erwägungen ebenfalls gefolgt werden (Urk. 56 S. 12-14). Der inkriminierte Transport von " B'." als Mitfahrer verlief zwar über eine Strecke von lediglich gegen einem Kilometer, was in einer Grossstadt jedoch bereits ein grosses Versteck- bzw. Entziehungspotential eröffnet. Von ei- ner bloss vorübergehenden oder geringfügigen Behinderung polizeilicher Fahn- dung bzw. der Strafverfolgung kann deshalb nicht mehr gesprochen werden. Für die Erfüllung des Tatbestandes der Begünstigung genügt eine ins Gewicht fallen- de Erschwerung, auch wenn sie nur vorübergehend ist. Dazu gehört ohne Zweifel das dem Beschuldigten vorgeworfene Behilflichsein bei der Flucht eines Täters, auch wenn dies nur eventualvorsätzlich geschehen ist (BSK StGB-Delnon/Rüdy, Art. 305 N 23). Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 49 S. 6) liegt hier auch nicht bloss ein Versuch der Begünstigung vor, da die Fahndung der Polizei nach der Täterschaft der Auseinandersetzung an der ...strasse unter anderem mittels Strassensperre bereits begonnen hatte. Ebenso wenig besticht der Einwand der Verteidigung, der Beschuldigte sei freizusprechen, weil er gleichzeitig mit der Be- günstigung von " B'." eine Selbstbegünstigung beabsichtigt habe (Urk. 57 S. 3 und Urk. 73 S. 4). Der Beschuldigte war nach seinen eigenen Aussagen an der Vortat in keiner Weise beteiligt, weshalb er sich selber nicht als im Visier der Poli- zei sehen konnte. Der Umstand, dass er " B'._____", den er beim Tätlichwerden beobachtet hatte, als ungebetenen Fahrgast betrachtet hat, bestätigt dies. Als Extraneus an der Vortat bleibt der Beschuldigte für die Begünstigung von Teil- nehmern an derselben strafbar (BSK a.a.O. N 11). Der Schuldspruch der Vor- instanz wegen Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB ist deshalb zu bestätigen.
IV. Strafe Zur Strafzumessung hat sich die Vorinstanz grundsätzlich umfassend und eingehend geäussert, weshalb insbesondere zu den allgemeinen Regeln sowie zur Tat- und Täterkomponente auf ihre Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 56 S. f.). Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 50.–. Bei einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe für Begünstigung ist dies eine milde Strafe. Sie ist jedoch gerecht- fertigt, da das Verschulden des Beschuldigten noch als leicht zu beurteilen ist. So kurzzeitig die Fluchthilfe auch war, so gross war doch ihr Effizienzgrad. Allerdings ist der Beschuldigte ungewollt in diese inkriminierte Situation geraten und er han- delte lediglich eventualvorsätzlich. Letztlich war er mit der Situation überfordert. Es war nicht seine erklärte Absicht, " B'._____" von der Polizei zu entfernen; er nahm dies aber in Kauf. Immerhin hätte er, wäre er besonnener aufgetreten, ohne Weiteres Handlungsalternativen gehabt. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 40 Tagessätzen erscheint unter den gegebenen Umständen als fallgerecht. Allerdings ist die Tagessatzhöhe in Anbetracht der finanziellen Ver- hältnisse des Beschuldigten mit einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 6'241.– (13 Mal und zusätzlich Zielprämien; vgl. Urk. 62 und 63/1) sowie dem monatlichen Einkommen aus seiner Nebenerwerbstätigkeit von Fr. 600.– bis Fr. 700.– (Prot. II S. 9) eher gering ausgefallen. Das Verschlechterungsverbot lässt jedoch keine Änderung zu. Die Sanktion der Vorinstanz ist somit zu bestätigen. Der Anrechnung der Haft und der Gewährung einer bedingten Strafe mit Anset- zung einer minimalen Probezeit steht nichts entgegen.
V. Kosten Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen (Dispositivziffern 6 und 7). Zudem hat der mit der Appellation scheiternde Be- schuldigte die Kosten des Berufungsverfahrens zu bezahlen. Einzig die Kosten
seiner zeitweise amtlichen Verteidigung vor zweiter Instanz sind unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu neh- men. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zü- rich, 10. Abteilung, vom 6. Mai 2013 hinsichtlich Dispositivziffern 4 (Heraus- gabe von Kleidern und Schuhen) und 5 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 50.–, wovon 32 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern 6 und 7) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'296.55
amtliche Verteidigung
der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen, wobei die Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − das Forensische Institut Zürich als Lagerbehörde (Kleider und Schuhe, vgl. Beschluss). 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 8. November 2013
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw Mondgenast