Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB130326-O/U/cs
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Ruggli und Ersatzoberrichterin lic. iur. Brühwiler sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Leuthard Beschluss vom 18. Februar 2014
in Sachen
A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend üble Nachrede
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 16. Mai 2013 (GG130028)
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 15. Februar 2012 liess die Privatklägerin durch ihren Rechtsvertreter wegen übler Nachrede und Verleumdung Strafantrag gegen die Beschuldigte stellen (Urk. 1). Nach durchgeführter Untersuchung erhob der Staatsanwalt am 12. Februar 2013 Anklage wegen übler Nachrede und Verleum- dung beim Einzelgericht Zürich (Urk. 14). Am 16. Mai 2013 fand die erstinstanzli- che Hauptverhandlung statt (Prot. I S. 4 ff.). Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 16. Mai 2013 wurde die Beschuldigte bezüglich des zweiten Absatzes der Anklage der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen, während bezüglich des ersten Anklage- vorwurfs ein Freispruch erfolgte. Die Beschuldigte wurde mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 150.-- bestraft, wobei ihr unter Ansetzung einer zweijähri- gen Probezeit der bedingte Strafvollzug gewährt wurde (Urk. 33). 2. Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte am 21. Mai 2013 rechtzeitig Berufung an (Urk. 29) und reichte mit Eingabe vom 8. August 2013 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 34). Mit Präsidialverfügung vom 16. August 2013 wurde der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um zu erklären, ob An- schlussberufung erhoben werde oder um begründet ein Nichteintreten auf die Be- rufung zu beantragen. Sowohl Staatsanwaltschaft als auch Privatklägerschaft verzichteten auf eine Anschlussberufung (Urk. 38, Urk. 39). Mit Vorladung vom 10. September 2013 wurden die Parteien auf den 18. Oktober 2013 zur Beru- fungsverhandlung aufgeboten (Urk. 41). Aufgrund einer Terminkollision des Ver- teidigers der Beschuldigten wurde die Verhandlung auf den 17. Januar 2014 ver- schoben (Urk. 44). Mit Eingabe vom 13. Dezember 2013 zog die Privatklägerin den Strafantrag im vorliegenden Verfahren zurück (Urk. 46). Die Ladungen zur Berufungsverhandlung wurden am 8. Januar 2014 abgenommen (Urk. 41). 3.1 Gemäss Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO entscheidet das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten sei, wenn die Ver-
fahrensleitung oder eine Partei geltend macht, es fehlten Prozessvoraussetzun- gen oder es lägen Prozesshindernisse vor. Es gibt den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 403 Abs. 2 StPO). 3.2 Nach einer telefonischen Kontaktaufnahme mit der Vertretung der Be- schuldigten, anlässlich welcher über den Rückzug des Strafantrages seitens der Privatklägerin informiert wurde, und nachdem seitens der Beschuldigten die in der Zivilsache FV120233 ergangene Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerich- tes Zürich vom 13. Dezember 2013, samt darin enthaltenen Vergleich, eingereicht wurde (Urk. 49, vgl. Urk. 47 f.), wurde der Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 20. Dezember 2013 Frist angesetzt, um zur Frage einer allfälligen Einstel- lung des Verfahrens unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolgenre- gelung Stellung zu nehmen (Urk. 51, vgl. Urk. 50). Mit Eingabe vom 31. Januar 2014, hierorts am 3. Februar 2014 eingegangen, reichte die Verteidigung innert erstreckter Frist ihre Vernehmlassung ein. Darin erklärte sie, keine Einwendungen gegen die Einstellung des Verfahrens zu haben und beantragte eine Parteikosten- entschädigung im Betrag von Fr. 21'462. 40 inklusive Mehrwertsteuer (Urk. 55 und Urk. 56/1, vgl. Urk. 53 f.). 3.3 Am 5. Februar 2014 erkundigte sich der Vertreter der Privatklägerin tele- fonisch beim Obergericht danach, ob das vorliegende Verfahren bereits erledigt worden sei. Er wurde darüber orientiert, dass der Entscheid noch ausstehe, da der Beschuldigten insbesondere zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen noch das rechtliche Gehör gewährt worden sei. Der Vertreter der Privatklägerin brachte vor, die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien seiner Ansicht nach mittels dem von beiden Parteien unterzeichneten Vergleich vom 12. Dezember 2013 geregelt worden. Insbesondere hätten sich die Parteien auch bezüglich des vorliegenden Strafverfahrens per Saldo aller Ansprüche als auseinandergesetzt erklärt, was seiner Meinung nach bedeute, dass auch im Strafverfahren gegenseitig auf Pro- zessentschädigung verzichtet worden sei. So habe denn auch die Privatklägerin mit dem Zugeständnis, den Strafantrag zurückzuziehen, auf die ihr von der Vor- instanz zugesprochene reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 3'564.-- verzich- tet. Da der seitens der Beschuldigten eingereichten Verfügung des Einzelgerich-
tes des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. Dezember 2013 keine derartige Sal- doklausel entnommen werden konnte, wurde der Vertreter der Privatklägerin auf- gefordert, dem Gericht den von ihm erwähnten Vergleich zukommen zu lassen (Urk. 57). 3.4 Der seitens der Privatklägerschaft eingereichte und von beiden Parteien unterzeichnete Vergleich vom 12. Dezember 2013 wies im Unterschied zu demje- nigen, welcher Eingang in die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. Dezember 2013 fand, eine Saldoklausel auf, welche auch auf das vorliegende Strafverfahren Bezug nahm (Urk. 59). Deshalb wurde der Beschuldig- ten mit Präsidialverfügung vom 5. Februar 2014 Frist angesetzt, um zu den unter- schiedlichen Versionen des Vergleichs Stellung zu nehmen (Urk. 60). Mit Eingabe vom 12. Februar 2014 liess die Beschuldigte ihre Stellungnahme einreichen (Urk. 62). 4. Wie bereits erwähnt, hat die Privatklägerin ihren Strafantrag zurückgezo- gen. Dies ist bis zur Eröffnung des zweitinstanzlichen Urteils möglich (Art. 33 Abs. 1 StGB). Da der Rückzug des Strafantrages endgültig ist (Art. 33 Abs. 2 StGB), fehlt es definitiv an einer Prozessvoraussetzung, weshalb das Verfahren zum Abschluss zu bringen ist. Obwohl der Wortlaut von Art. 403 StPO einen Nichteintretensentscheid vorsieht, ist das Verfahren bei Rückzug des Strafantra- ges einzustellen. Zudem wird das erstinstanzliche Urteil gegenstandslos (Art. 329 Abs. 4 StPO; Luzius Eugster, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, Basel 2011, Art. 403 N 6 und Jeremy Stephenson/Roberto Zalunardo- Walser, a.a.O., Art. 329 N 3). 5.1 Da die Beschuldigte infolge Einstellung des Verfahrens obsiegt, sind die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 StPO in Verbindung mit Art. 423 Abs. 1 StPO). 5.2 Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens stellt sich die Frage, ob der Be- schuldigten eine Prozessentschädigung für die angemessene Ausübung ihrer
Verfahrensrechte im gesamten Verfahren zu bezahlen ist (Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 429 StPO bzw. Art. 432 StPO). Gemäss Ziffer 5 des von der Privatklägerschaft eingereichten Vergleichs vom 12. Dezember 2013 erklären sich die Parteien mit Vollzug der Vereinbarung in sämtlichen Belangen per Saldo aller Ansprüche bezüglich "dieser drei Verfah- ren" (gemeint ist: der Forderungsprozess FV120233, das Strafverfahren des Ver- treters der Beschuldigten gegen die Privatklägerin und das vorliegende Strafver- fahren) auseinandergesetzt (Urk. 59 S. 2). 5.2.1 Die Beschuldigte liess hierzu ausführen, der Vergleich vom 12. De- zember 2013 sei einzig zwischen der Privatklägerin und der Beschuldigten ge- schlossen worden. Die Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. Dezember 2013 habe die Vergleichsvereinbarungen nur insoweit übernommen, als es jenes Verfahren, mithin das Zivilverfahren, betroffen habe (Urk. 62 S. 2). Bezüglich einer allfälligen Parteientschädigung im vorliegenden Strafverfah- ren sei von den Parteien absichtlich keine ausdrückliche Regelung vorgesehen worden, da es beiden Parteien aufgrund ihrer anwaltlichen Vertretung bewusst gewesen sei, welche Kostenfolgen ein Rückzug nach sich ziehen würde. Auch dem Unterzeichnenden seien die Kostenfolgen zu seinen Lasten aufgrund des Rückzuges seines Strafantrages in dem von ihm gegen die Privatklägerin ange- strengten Strafverfahren wegen Tätlichkeit bewusst gewesen. Der Vollzug der Vereinbarung beinhalte auch die Bezahlung einer allfälligen Parteientschädigung im Strafverfahren, wenn ein Rückzug des Strafantrages im klaren Wissen um die Kostenfolgen erfolge und die entsprechenden Kosten der Privatklägerin auferlegt würden. Daran ändere auch die Saldoklausel in Ziffer 5 des Vergleichs nichts. Entsprechend greife die Saldoklausel erst nach vollständiger Erledigung des Strafverfahrens, wozu auch die Bezahlung der auferlegten Parteientschädigung gehöre (a.a.O., S. 2 f.). 5.2.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Gültigkeit des von beiden Parteien un- terzeichneten Vergleichs vom 12. Dezember 2013 von der Beschuldigten nicht bestritten wurde. Sie machte einzig geltend, die darin enthaltene Saldoklausel sei
dahingehend auszulegen, dass diese erst nach vollständiger Erledigung des Strafverfahrens bzw. nach Zahlung einer Parteientschädigung greife. Gemäss dem Wortlaut der Saldoklausel erklären sich die Parteien "mit Voll- zug dieser Vereinbarung" als auseinandergesetzt. Den Ziffern 1 bis 3 des Ver- gleichs lässt sich entnehmen, dass der Vergleich als vollzogen gilt, wenn die Pri- vatklägerin der Beschuldigten Fr. 8'000.-- bezahlt und den Strafantrag im vorlie- genden Verfahren gegen die Beschuldigte zurückgezogen hat und im Gegenzug der Vertreter der Beschuldigten seinen Strafantrag gegen die Privatklägerin zu- rück gezogen hat. Damit bleibt für die Auslegung der Saldoklausel im Sinne der Verteidigung der Beschuldigten kein Raum. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte mit der Saldoklausel im vorliegenden Strafverfahren auf eine Prozessentschädigung gegenüber der Privatklägerin verzichtet hat. Vor diesem Hintergrund erschiene es aber rechtsmissbräuchlich, die Prozessentschädigung, auf welche zwischen den Parteien verzichtet wurde, hernach vom Staat einzufor- dern. Dies gilt umso mehr, als der gegenseitige Verzicht auf Prozessentschädi- gung und die damit einhergehenden finanziellen Berechnungen gemäss den plausiblen Angaben der Privatklägerschaft durchaus in die Überlegungen mitein- flossen, ob einem Vergleich zugestimmt werden kann oder nicht (vgl. Urk. 47). Damit ist der Beschuldigten keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Das Strafverfahren gegen die Beschuldigte wird eingestellt. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung - Einzel- gericht, vom 16. Mai 2013 gegenstandslos. 2. Die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitinstanzlichen Verfah- rens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Der Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 18. Februar 2014
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Leuthard