Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB130325-O/U/cs
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und lic. iur. Burger, Ersatzoberrichter lic. iur. Muheim sowie der Gerichtsschreiber Dr. Bruggmann
Urteil vom 19. November 2013
in Sachen
A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin
amtlich verteidigt durch Fürsprecher X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom 4. Februar 2013 (DG120084)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 27. August 2012 (Urk. 58) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Die Beschuldigte ist schuldig der − mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz im Sinne von − Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG (Anklage Ziff. 4, 5, 8 und 12) − Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (Anklage Ziff. 6) − Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 1 lit. b BetmG (Anklage Ziff. 3, 7, 9, 10, 11 und 13) in Verbindung mit − Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Anklage Ziff. 1 bis 13) − Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG (Anklage Ziff. 1 bis 5 und Ziff. 7 bis 13) − Art. 19 Abs. 3 lit. a BetmG (Anklage Ziff. 7 und 10) − mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 StGB (An- klage Ziff. 14). 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 6 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 306 Tage durch vorläufige Festnahme und Untersuchungshaft erstanden sind. 3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 15. August 2012 beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse aufbe- wahrten Gegenstände ( 7 Mobiltelefone inkl. 1 Ladekabel, 1 Dienstausweis DNI des Geheimdienstes der Dominikanischen Republik, 1 Agenda schwarz und 1 Agenda rot) werden freigegeben und sind der Beschuldigten nach Ein- tritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin wieder herauszugeben. Wer-
den diese Gegenstände nicht innerhalb von 90 Tagen herausverlangt, so wird Verzicht angenommen und die Gegenstände werden vernichtet. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 54'432.– Auslagen Vorverfahren (inkl. Teilzahlung von Fr. 18'000.– für amtliche Verteidigung)
Fr. 450.– Kosten der Kantonspolizei Fr. 84'665.– Kosten der Übersetzungen der technischen Überwachungen Fr. 17'972.10 amtl. Verteidigungskosten
Fr. 165'519.10 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden. Berufungsanträge: A) Des Verteidigers der Beschuldigten (Urk. 100 S. 2 sowie Prot. II S. 4) 1. Ziffer 2 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und durch folgenden Urteilsspruch zu ersetzen: "Die Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 306 Tage durch vorläufige Festnahme und Untersuchungshaft erstanden sind." 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
B) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (schriftlich, Urk. 104) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Erwägungen: I. Prozessuales 1. Berufungsanmeldung und -erklärung Mit Eingabe vom 15. Februar 2013 (Poststempel) liess die Beschuldigte über ih- ren Verteidiger rechtzeitig Berufung gegen das eingangs zitierte erstinstanzliche Urteil vom 4. Februar 2013 erheben (Urk. 90, Art. 399 Abs. 1 StPO). Am 2. August 2013 quittierte die Verteidigung den Empfang des begründeten Entscheids (Urk. 95). Die Berufungserklärung wurde am 20. August 2013 – und damit ebenfalls fristgerecht – zur Post gegeben (Urk. 100, Art. 399 Abs. 3 StPO). Kein Rechtsmittel ergriff die Staatsanwaltschaft. 2. Teilrechtskraft Die Beschuldigte erachtet die vom Bezirksgericht Bülach ausgefällte Strafe (Ziff. 2 jenes Urteilsdispositivs) als zu hoch. Alle anderen Punkte des bezirksgerichtlichen Urteils sind nicht angefochten; mit- tels Beschluss ist festzustellen, dass dieses insoweit rechtskräftig ist.
II. Strafzumessung 1. Allgemeines Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung richtig dargelegt und den Strafrahmen zutreffend abgesteckt (Urk. 98 S. 27ff.). Das braucht hier nicht wie- derholt zu werden. Innerhalb der Spanne, die sich in casu von über einem bis zu 20 Jahren Frei- heitsstrafe erstreckt, ist die Sanktion nun nach den entsprechenden Kriterien fest- zulegen. 2. Tatschwere bei den Verbrechen gegen das BetmG 2.1. Dabei ist zunächst in Erinnerung zu rufen, dass vorliegend das am 1. Juli 2011 in Kraft getretene Betäubungsmittelgesetz zur Anwendung gelangt, nach- dem dieses gemäss Art. 19 Abs. 3 lit. a BetmG im Gegensatz zum alten Recht bei der Tatform des Anstaltentreffens eine Strafmilderung nach freiem Ermessen er- laubt (vgl. dazu auch Urk. 98 S. 6f., mit Verweisen).
2.2. Hingewiesen sei sodann auf die von Seiten der Beschuldigten unbeanstandet gebliebenen Anklageergänzungen der Staatsanwaltschaft im Rahmen der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung (Prot. I S. 6, Urk. 98 S. 5). 2.3.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere bei den Widerhandlungen gegen Art. 19 BetmG ist festzuhalten, dass die Beschuldigte innert rund 4 Jahren in 14 Ma- len den Import und teilweise Weiterverkauf von insgesamt gegen 15 kg reinem Kokain (bzw. über 25 kg Gemisch) organisierte oder Anstalten dazu traf (zur Mengenberechnung vgl. Urk. 98 S. 20-22, E. IV.6. und S. 31f., E. V.4.1.3ff., ferner die Betäubungsmittelstatistik der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin für die Jahre 2006 bis 2010 unter http://www.sgrm.ch). Welch immenses Gefähr- dungspotential damit einherging, erhellt schon daraus, dass gemäss der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung 18 g des Rauschgifts genügen, um die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen. Bei jedem einzelnen der vorliegenden Ko- kaingeschäfte wurde diese Grenze zum schweren Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG um ein Vielfaches überschritten. Wäre die gesamte Ware auf den Markt gelangt, hätten damit mehr als 150 Kokainkonsumenten während eines ganzen Jahres tagtäglich mit 1 g gebrauchsfertigem, qualitativ hochwertigem (> 25 % Reinheitsgrad) Kokain versorgt werden können. Wie die Verteidigung zu Recht vorbrachte (Prot. II S. 4f.), ist bei der Bemessung der objektiven Tatschwere allerdings auch zu berücksichtigen, dass lediglich ein Bruchteil von gut 10 % der Kokainmenge (nämlich rund 1,7 kg in reiner Form, ein- geführt im Rahmen von 4 Transporten, vgl. Anklageziffern 4 [Kurier B.] und 6 [Kurier "C."]) nicht rechtzeitig von den in- und ausländischen Zollbehörden oder der Polizei sichergestellt werden konnte, sondern in der Schweiz in Verkehr kam, sodass die Drogen zu den Konsumenten gelangen konnten. Die konkrete Gefährdung war mithin erheblich geringer als die abstrakte. Die Vorinstanz hat das zu wenig strafreduzierend berücksichtigt. Zwar hat sie bei der Bemessung der Strafe nicht ausser Acht gelassen, dass die Tathandlungen hinsichtlich rund der Hälfte der Anklagepunkte im Stadium des Anstaltentreffens stecken blieben. Nicht überall, wo über die Beschuldigte trans- portiertes Kokain sichergestellt wurde, sondern nur in den Fällen, in denen die
Drogen bereits im Ausland entdeckt wurden (d.h. in den Anklagepunkten 3 [Kurier D., Sicherstellung in Peru], 9 [Kurier E., Sicherstellung in der Domini- kanischen Republik] und 11 [Kurier F., Sicherstellung in Spanien]), lag aber gleichzeitig ein blosses Anstaltentreffen vor. Hingegen ging die Vorinstanz dort, wo der Kurier erst in der Schweiz auf frischer Tat ertappt wurde (Anlageziffern 5 [Kurierin G.], 8 [Kurier H.] und 12 [Kurier I.]), von einer vollen- deten Einfuhr – und nicht von Anstaltentreffen – aus. Auch hinsichtlich dieser Drogen (bestehend aus beinahe 4,8 kg Kokaingemisch) kam es hierzulande nicht zu einem Absatz an Wiederverkäufer oder Konsumenten, was die Vorinstanz wie erwähnt nicht in Anschlag gebracht hat und sich daher im Berufungsurteil in einer deutlichen Strafsenkung niederschlagen muss. Die weiteren Taten, bei denen allein ein Anstaltentreffen vorliegt, betreffen die Anklageziffern 7 [Kurier J.], 10 [Kurier K.] und 13 [Kurierin L.]. Bei diesen Importversuchen wiegt die objektive Tatschwere angesichts des noch nicht sonderlich weit gediehenen Tatfortschritts relativ leicht. K. lehnte den Auftrag für einen Kokaintransport wegen zu niedriger Entlöhnung ab (dass die Beschuldigte in die Einfuhr von fast 8 kg Kokain verwickelt war, mit denen K._____ wenige Monate später in Zürich-Kloten festgenommen wurde, konnte nicht erstellt werden). Betreffend L._____ kam es zwar zu 2 Geldübergaben für Retourtickets von der Schweiz in die Dominikanische Republik zwecks Einfuhr von je 1 kg Kokaingemisch, doch konnte nicht nachgewiesen werden, dass sich die Kurierin Mitte 2008 und/oder Mitte 2009 auch mit Betäubungsmitteln auf den Weg machte. Und der Transport, den J._____ hätte durchführen sollen, kam nicht zustande, weil die Beschuldigte verhaftet wurde. Immerhin hätte auch in diesen Anklagepunkten pro Reise mindestens 1 kg Kokaingemisch eingeführt werden sollen. Was ansonsten das Vorgehen der Beschuldigten und ihre Rolle betrifft, so kann vorab – soweit in diesem Urteil nicht davon abgewichen wird – auf die ebenso ausführlichen wie sorgfältig begründeten Erwägungen im bezirksgerichtlichen Ur- teil verwiesen werden (Urk. 98 S. 32ff., vgl. auch Urk. 92 S. 10ff.).
Zu korrigieren sind freilich die von der Verteidigung monierten (Urk. 100 S. 3 und 5) – letztlich allerdings geringe Relevanz für die Strafzumessung aufweisenden – Feststellungen der Vorinstanz, - dass der Neffe der Beschuldigten, M., jahrelang als Bandenmitglied bei den Drogenimporten mitgewirkt habe (Urk. 98 S. 24), denn dies wird der Beschul- digten weder in der Anklage vorgeworfen, noch lässt es sich aus den Akten rechtsgenügend herleiten, und - dass die Verteidigung eingeräumt habe, die Beschuldigte sei in allen Fällen Ver- antwortliche und Hauptperson für die Entgegennahme der Drogen in der Schweiz gewesen (Urk. 98 S. 34 und 35), bezog sich das entsprechende Vorbringen der Verteidigung doch offensichtlich primär auf Anklageziffer 8 (Urk. 83 S. 9). Das ändert aber nichts daran, dass mit der Vorinstanz (Urk. 98 S. 33) davon aus- zugehen ist, dass die Stellung der Beschuldigten in der Drogenhandelshierarchie jedenfalls auf mittlerer Stufe anzusiedeln ist (was letztlich auch die Verteidigung vor Bezirksgericht nicht in Abrede stellte, Urk. 83 S. 6f.). Ihr Ehemann N., mit dem sie unbestrittenermassen eine Bande bildete, war – wenn man wie die Verteidigung einen Vergleich zur legalen Geschäftswelt ziehen will – der CEO, der "Geschäftsführer" bei den meisten Drogengeschäften (Ausnahmen: Anklage- ziffern 5 und 6) und gab wohl in der Regel die groben Linien wie die gewünschte Liefermenge oder den Maximalpreis dafür vor (Urk. 83 S. 6f., Urk. 79 S. 26f.). Er spielte, was die Vorinstanz keineswegs übersehen hat, eine gewichtigere Rolle als die Beschuldigte. Diese war aber, um beim Bild zu bleiben, nicht wie verteidi- gerseits geltend gemacht bloss Befehle empfangende und diese ausführende "Sekretärin" (Urk. 83 S. 7) des Geschäftsführers, sondern dessen "Prokuristin" mit sehr weit reichenden Kompetenzen und damit dessen rechte Hand. Als solche wirkte sie mit viel Aufwand und Engagement in wesentlichen Belangen an der Or- ganisation der Drogeneinfuhren (u.a. Akquirieren von Kurieren, Beschaffung von Reiseunterlagen, Geldüberweisungen an Kuriere, Koordination und Empfang an- kommender Kuriere, Entgegennahme von Drogen [wenn N._____ nicht in der Schweiz war, Urk. 100 S. 5, oder die Drogen für sie selbst bestimmt waren], Wei- tergabe von Betäubungsmitteln zwecks Verkaufs) mit, wobei sie teilweise im Zu- sammenspiel mit Mittätern wie das Bandenmitglied O._____ und M._____, aber
auch selbständig agierte. Die in den Protokollen der Telefonüberwachung auf- scheinende Art und Weise, wie sie mit anderen am Drogenhandel beteiligten Per- sonen umging, zeigt klar, dass sie im Gefüge der Bande keine untergeordnete, bloss dienende Position, sondern eine starke und nicht selten sogar bestimmende Stellung inne hatte. Nicht zuletzt zeigt auch der Umstand, dass sie ohne Beteili- gung ihres Ehemannes selbständig ein Kokaingeschäft (Import und Weiterver- kauf) auf eigene Rechnung machen konnte (Anklageziffer 6), dass sie über das nötige eigene Wissen verfügte und nicht von ihrem Ehemann als Hilfsperson an der Kandare geführt wurde (vgl. zum Verhältnis der Eheleute auch die noch fol- genden Erwägungen zur subjektiven Tatschwere). Wie professionell die Beschuldigte vorging, offenbart sich etwa darin, dass sie sich am Telefon einer verklausulierten Sprache bediente (in der von Auto- und Kleiderlieferungen gesprochen wurde) und – offensichtlich mit einer Abhörung rechnend – zur Verringerung des Entdeckungsrisikos sehr häufig die Mobiltelefo- ne und die SIM-Karten wechselte. Die Natels und Karten waren dabei auf inexis- tente oder nicht in die Drogengeschäfte verwickelte Personen eingelöst. Entspre- chend schwierig war es für die Behörden, der Beschuldigten auf die Schliche zu kommen (vgl. etwa Urk. 7 S. 12ff.). Dass sich die direkte Entlöhnung mit Beträgen im untersten vierstelligen Franken- bereich (Fr. 1'000.– bis Fr. 2'000.–, vgl. z.B. Urk. 10/15 S. 6 und Urk. 100 S. 5) – auch etwa im Vergleich zur Bezahlung O._____s – eher bescheiden ausnahm, spricht nicht gegen die hier vorgenommene Hierarchieeinstufung. Die Beschuldig- te hätte – vor allem wenn die Transporte nicht des Öfteren abgefangen worden oder aus anderen Gründen gescheitert wären – zumindest bis zur Scheidung als Ehefrau des Anführers auch indirekt vom Drogenhandel profitieren können und hatte dementsprechend alles Interesse, durch aktive und intensive Mitwirkung das Geschäft zu fördern. Insgesamt wiegt das objektive Tatverschulden knapp mittelschwer und damit et- was geringer als von der Vorinstanz angenommen.
2.3.2. Die Beschuldigte hat grundsätzlich mit direktem Vorsatz Kokainhandel be- trieben. Hinsichtlich der Mengen lag betreffend die Anklagepunkte 4 und 6 eben- falls direkter Vorsatz vor; ansonsten bestand ein solcher nur für 1 kg (als übliche Importmenge) der Droge pro Kurierreise. Im übersteigenden Gewicht lag immer- hin Eventualvorsatz vor, erklärte die Beschuldigte doch, über die genauen Men- gen nicht im Bilde gewesen zu sein und sich auch nicht weiter dafür interessiert zu haben (Urk. 79 S. 7 und 21). In qualitativer Hinsicht ging die Beschuldigte je- weils von einer üblichen, mittleren Qualität aus. Sie gab denn auch an, die Quali- tät sei immer als gut bezeichnet worden, abgesehen vom Kokain aus Holland (Urk. 79 S. 28). Dass ein grosser Teil der Importe letztlich scheiterte und damit die Drogen nicht in der Schweiz weiterverkauft werden bzw. in Umlauf gesetzt werden konnten, ist der Beschuldigten mit Bezug auf die subjektive Tatschwere nicht erheblich ver- schuldensmindernd anzurechnen, denn Grund dafür war in den meisten Fällen das Einschreiten der Behörden (Entdeckung der Drogen, Verhaftung des Kuriers oder der Beschuldigten) und nicht eine freiwillige Umkehr der Beschuldigten; sie tat in der Regel nach Kräften alles, um die strafbare Tätigkeit zu Ende, d.h. zum Gelingen zu führen. Dass sie den Transport mit J._____ (Anklageziffer 7) abge- sagt habe, um "eine ruhige Zeit mit den Kindern zu verbringen" und mit dem Dro- genhandel aufzuhören, wie sie in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus- führte (Urk. 79 S. 27), erscheint im Übrigen als blosse Schutzbehauptung. Bei der Polizei hatte sie zugegebenermassen noch ausgesagt, der Transport sei "ge- machte Sache" gewesen (Urk. 10/15 S. 20). In der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vom 27. April 2011 bestritt sie zunächst, gegenüber der Polizei die Wahrheit gesagt zu haben und gab als Grund für den nicht ausgeführten Trans- port an, J._____ habe sich am Schluss zurückgezogen; kurz darauf räumte sie indes in der gleichen Einvernahme ein, ihre frühere Aussage (nun) nur geändert zu haben, weil sie "vielleicht ein bisschen" Angst vor Repressionen J.s ha- be, wenn sie gegen ihn aussagen würde (Urk. 10/15 S. 20f.). In der Folge bestä- tigte sie, J. habe den Transport machen wollen und hätte diesen auch ma- chen sollen, indem er 1 bis 2 kg Kokain für Fr. 15'000.– befördert hätte (a.a.O. S. 21). Sie habe dies zwischenzeitlich nur heruntergespielt, um J._____ zu helfen.
Die Beschuldigte anerkannte sodann, dass es zum Transport bloss deshalb nicht gekommen sei, weil sie am 28. Juni 2010 verhaftet worden sei. Angesichts all dessen kann dem Vorbringen der Beschuldigten in der Hauptverhandlung, sie ha- be ihr strafbares Tun ohne Zusammenhang mit der Verhaftung nicht mehr weiter- führen wollen, kein Glauben geschenkt werden. Der Beweggrund für die Taten war finanzieller Natur. Dazu ist festzuhalten, dass die Beschuldigte im Deliktszeitraum wirtschaftlich offensichtlich nicht auf Rosen gebettet war. Die Mutter dreier hier lebender Kinder, welche allerdings nicht mehr klein waren und teilweise schon einen Lehrlingslohn bezogen, war nach einem Unfall seit Jahren offenbar kaum oder gar nicht mehr arbeitsfähig und bean- spruchte Sozialhilfeleistungen, war nach der Scheidung von ihrem Ehemann auf die Bevorschussung der Alimente angewiesen und hatte Schulden (Urk. 10/2 S. 2). In einer Notlage, aus welcher nur die Betäubungsmitteldelinquenz als Aus- weg hätte erscheinen können, befand sich die Beschuldigte jedoch nicht. Die Ver- teidigung räumte denn auch ein, dass die Beschuldigte grundsätzlich von der So- zialhilfe (später ergänzt durch die Alimente) hätte leben können (Urk. 100 S. 6 und 7). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. April 2011 erklärte die Be- schuldigte, noch nie Kokain konsumiert zu haben und auch keine anderen Drogen einzunehmen (Urk. 10/15 S. 22f.). In einer anderen Befragung hatte sie im Ge- gensatz dazu erklärt, vor der Geburt ihrer Kinder Betäubungsmittel konsumiert zu haben (Urk. 79 S. 3). So oder anders besteht kein Anlass, davon auszugehen, die Beschuldigte sei im Tatzeitraum in ihrer Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit infol- ge einer Rauschgiftabhängigkeit eingeschränkt gewesen. Ferner fehlen ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigte die Taten begangen hätte, weil sie von N._____ unter Druck gesetzt worden wäre. Auch der Druck, der auf ihr gelastet haben mag, weil sie dem Lieferanten des Kokains, das sie selbst verkaufte, Fr. 28'000.– schuldig blieb (Anklageziffer 6, vgl. etwa auch das Telefongespräch vom 10. März 2010, 13:57:00 im Anhang zu Urk. 10/11), war offenbar nicht so erheblich, dass sie keinen anderen Ausweg gesehen hätte, als weitere Drogengeschäfte zu tätigen. Sie erklärte denn auch vor Vor-instanz,
jeweils freiwillig gehandelt zu haben (Urk. 79 S. 26f.). Die Vorinstanz führte damit im Einklang aus, die Appellantin habe nicht behauptet, sich bei ihren Taten in ei- ner akuten Drucksituation befunden zu haben, und die Verteidigung habe sich denn auch nicht auf Strafmilderungsgründe gemäss Art. 48 lit. a StGB (Handeln aus achtenswerten Beweggründen, in schwerer Bedrängnis, unter dem Eindruck einer schweren Drohung oder auf Veranlassung einer Person, der sie gehorsam schuldete oder von der sie abhängig war) berufen (Urk. 100 S. 7). Es mag sein, dass die Beschuldigte N._____ während der Ehe (angesichts ihres Vorlebens und ihrer persönlichen Situation und/oder aus Liebe [vgl. auch die zu- sammengefasste Darstellung des Vorlebens der Beschuldigten, unten Ziff. 4.1]) derart dankbar und ergeben war, dass ihr der Entschluss, mit ihm gemeinsam Drogenhandel zu betreiben, leichter fiel, als wenn sie ihn nie kennen gelernt hätte. Allerdings entlastet dies die Beschuldigte nicht nennenswert. Hinweise darauf, dass die Beziehung derart vom Machismo geprägt war, dass die Beschuldigte keine eigenen Entscheidungsbefugnisse hatte, wie die Verteidigung geltend machte (Prot. II S. 4), liegen nicht vor. In nicht wenigen Ehen findet sich eine sol- che Konstellation bzw. Verbundenheit, ohne dass es deswegen zu gemeinsamem (hier sogar bandenmässigem, worin der Gesetzgeber gerade eine besondere Ge- fährlichkeit sieht) Drogenhandel kommen würde. Es ist daher davon auszugehen, dass es auch für die Beschuldigte keiner übermässigen Willensanstrengung be- durft hätte, um sich der kriminellen Tätigkeit zu enthalten. Überdies ist festzuhal- ten, dass sich das Paar – weil N._____ eine Fremdbeziehung hatte (Urk. 100 S. 4) – 2008 scheiden liess und eine emotionale Bindung spätestens ab dann kaum mehr eine Bedeutung für die Delinquenz der Beschuldigten haben konnte. Indi- zien für ihre Loslösung vom ehemaligen Gatten zeigen sich etwa darin, dass sie gemäss Anklageziffer 6 einen Drogenimport und -verkauf in Eigenregie und auf eigene Rechnung durchführte und N._____ auch beim Drogenimport gemäss An- klageziffern 5 nicht als Chef in Erscheinung trat. Wohl hatte er in anderen Ge- schäften weiterhin die Fäden in der Hand, doch lässt sich daraus keine die Ent- scheidungsfreiheit der Beschuldigten massgeblich beeinträchtigende Abhängig- keit von N._____ konstruieren, wovon die Beschuldigte persönlich denn auch nicht gesprochen hat.
Im Weiteren ist der Argumentation der Verteidigung nicht zu folgen, wonach die Beschuldigte von N._____ abhängig gewesen sei, weil sie sich in der relevanten Zeit in einem illegalen und somit gefährlichen Umfeld bewegt habe und deshalb auf den mindestens virtuellen Schutz einer männlichen Respektsperson angewie- sen gewesen sei, unabhängig davon, ob es konkret zu Gewalttaten oder schwer bedrohlichen Situationen gekommen sei oder nicht (Urk. 100 S. 6f.). Die Beschul- digte befand sich erst in einer potenziell gefährlichen Situation, nachdem sie sich zur aktiven und intensiven Mitwirkung im Drogenhandel entschlossen hatte, und dieser Zustand wurde dadurch perpetuiert, dass sie über Jahre immer wieder aufs Neue gleichartig und im grossen Stil delinquierte. Sie musste nicht im Drogen- handel mitmachen, weil sie einen Beschützer brauchte, sondern sie brauchte ei- nen Beschützer, weil sie daran teilnahm. Darin liegt kein taugliches Argument für eine Strafreduktion. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ehe mit N._____ bzw. die damalige persönliche Situation der Beschuldigten den Entschluss zur Mitwirkung im Dro- genhandel erleichtert haben dürfte, dass aber – entgegen entsprechenden Vor- bringen und Andeutungen der Verteidigung (Urk. 100 S. 4, Prot. II S. 4 f.) – keine Abhängigkeit bzw. faktische Zwangssituation vorlag, in welcher die Beschuldigte keine oder kaum eine andere Wahl hatte, als mit N._____ in den Drogenhandel einzusteigen und diesen über Jahre fortzuführen. Ihre Entscheidungsfreiheit war durch die Ehe nicht in einer Weise beeinträchtigt, welche das Verschulden als deutlich geringer erscheinen liesse. In subjektiver Hinsicht ist das Tatverschulden der Beschuldigten damit als mittel- schwer einzustufen. 2.3.3. Gesamthaft betrachtet liegt – insbesondere angesichts der Kokainmenge (welche die Beschuldigte importieren wollte oder deren Einfuhr sie mindestens in Kauf nahm), der Dauer der Delinquenz, der Anzahl, Ausprägung und Intensität der Taten (insbesondere auch das bandenmässige Vorgehen mindestens mit N._____), ihrer hierarchischen Stellung, aber auch unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass die Drogen meist nicht bis zu ihr bzw. in Verkehr gelangten, teil- weise nur ein Anstaltentreffen vorlag (Anklageziffern 3, 7, 9, 10, 11 und 13) und
die Beschuldigte nicht handelte, um sich ein luxuriöses Leben zu finanzieren – ein mittelschweres Verschulden vor. In Anwendung des Asperationsprinzips (mit Be- zug auf die mehrmalige Erfüllung des qualifizierten Tatbestands von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie die Bandenmässigkeit gemäss lit. b) ist die Einsatzstrafe für die Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 BetmG auf 7 Jahre anzusetzen. 3. Tatschwere bei der Geldwäscherei 3.1. Die unter den Tatbestand der Geldwäscherei fallenden Taten beging die Be- schuldigte in etwa im gleichen Zeitraum wie die Drogenimporte bzw. -verkäufe, und es bestehen diesbezüglich Zusammenhänge. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen, zunächst das Tatverschulden bei der Geldwäscherei zu bemessen und hernach auf die Täterkomponente für alle Delikte einzugehen. 3.2.1. Die Beschuldigte überwies während Jahren entweder selbst Gelder, die aus dem Drogenhandel stammten, insbesondere in die Dominikanische Republik (zu Handen von N._____ und M.) oder liess Dritte (P., O., B.) in ihrem Auftrag solche Transaktionen durchführen. Insgesamt wurden so gegen Fr. 100'000.– ins Ausland transferiert. Diese Summe ist zwar im Ver- gleich zu anderen Geldwäschereifällen nicht ausserordentlich hoch; von einem geradezu geringen Betrag kann aber beileibe nicht die Rede sein. Hinter den Geldtransfers steckte einerseits die Absicht, die Herkunft des Geldes zu ver- schleiern und den Zugriff der Strafbehörden darauf zu vereiteln; andererseits be- stand – wie die Beschuldigte selbst einräumte – die Intention, mit den überwiese- nen Mitteln weiteren Drogenhandel zu finanzieren (Urk. 79 S. 25). Entgegen der Auffassung der Verteidigung besteht diesbezüglich angesichts des Eingeständ- nisses der Beschuldigten durchaus genügend Klarheit und darf dieser Beweg- grund bzw. dieser (zusätzliche) Zweck bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, auch wenn er nicht in der Anklage aufscheint (Urk. 100 S. 6). 3.2.2. Die Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz (vgl. etwa Urk. 10/15 S. 7). Beweggrund für die Taten scheint allein die Verschleierung und Förderung des
Drogenhandels gewesen zu sein, denn dass die Beschuldigte für ihre Tätigkeit entschädigt worden wäre, ist nicht eingeklagt. Im Übrigen kann sinngemäss auf die bereits bei der Beurteilung der Tatschwere der Betäubungsmitteldelikte ergangenen Erwägungen verwiesen werden. Etwas die Beschuldigte verschuldensmässig Entlastendes findet sich nicht. 3.2.3. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz wiegt das Tatverschulden (inner- halb des hier vorliegenden Grundtatbestands von Art. 305 bis Ziff. 1 StGB) vor al- lem angesichts der doch erklecklichen Summe, der Anzahl Taten, des langen De- liktszeitraums und des Vorgehens mit direktem Vorsatz nicht mehr leicht, wenn auch noch nicht mittelschwer. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips (betreffend die mehrfache Tatbegehung bei der Geldwäscherei und die Verübung verschiedener Straftatbestände) erweist sich eine Erhöhung der Strafe um 6 Mo- nate als angezeigt. 4. Täterkomponente 4.1. Was das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten be- trifft, so kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 98 S. 40f.). Die mittlerweile 46jährige Beschuldigte wuchs bei einer Tante in der Dominikanischen Republik auf und absolvierte nach der Volksschule eine Lehre als Coiffeuse. 20jährig wurde sie Mutter, 2 Jahre später (1989) zog sie in die Schweiz, wo sie bald ihre erste Ehe schloss, aus der 2 weitere Kinder entspran- gen, die aber nur 3 Jahre hielt. Während sie anfangs in der Schweiz noch einer Arbeit (in einer Reinigungsfirma, einer Wäscherei und einem Cabaret) nachging, war dies nach einer Operation nicht mehr der Fall. Inzwischen ist sie seit 13 Jah- ren arbeitslos und wird vom Sozialamt unterstützt. Ihre Arbeitsunfähigkeit soll ärztlich bestätigt sein (Urk. 79 S. 2). 2001 heiratete die Beschuldigte N., 2008 liess sie sich von ihm scheiden. Diese Ehe blieb kinderlos. 2009 gab N. seinen Wohnsitz in der Schweiz auf (Urk. 100 S. 5). Aktuell teilt die Be- schuldigte eine Wohnung mit einer Schwester. Die Kinder sind volljährig. Zwei haben einen KV-Lehre abgeschlossen, ein Sohn ist noch in Ausbildung. Die Be-
schuldigte ist ihren Angaben zufolge stark verschuldet, hat aber den Überblick über die Höhe nicht mehr. Diesen Lebensverhältnissen der Beschuldigten kommt keine weitere strafzumes- sungsrelevante Bedeutung zu (vgl. dazu auch oben Ziff. 2.3.2). 4.2.1. Die Beschuldigte weist Xanthelasmen, d.h. Cholesterinablagerungen in der Haut um die Augen auf (vgl. Urk. 78/2). Diese Hautveränderungen sind für die be- troffene Person schmerzlos und (wie auch für Dritte) ungefährlich, weshalb die Behandlungskosten von den Krankenkassen in der Regel nicht übernommen werden, erzeugen aber wegen ihrer unschönen kosmetischen Wirkung oft einen Leidensdruck. Bei der finanziell in bescheidenen Verhältnissen lebenden Be- schuldigten wurde ärztlicherseits ein Gesuch um eine Kostengutsprache einge- reicht, weil die Entfernung aufgrund des fortgeschrittenen Befalls nicht mehr durch eine Laserbehandlung erfolgen kann, sondern durch Hautverschiebungen erfol- gen muss und daher teuer wird. Inwiefern die Xanthelasmen und/oder die Folgen der Behandlung derselben die Strafempfindlichkeit der Beschuldigten erhöhen sollten, ist nicht ersichtlich. Intramural wird die Beschuldigte dadurch nicht stärker belastet, als wenn sie in Freiheit lebt. Insbesondere ist der Heilungsverlauf der- selbe. 4.2.2. Weiter diagnostizierte der Arzt der Beschuldigten eine medikamentös schlecht behandelbare Migräne und Ein- und Durchschlafstörungen (Urk. 78/1). Die Verteidigung spricht von Depressionen. Es steht ausser Frage, dass das Strafverfahren, die Untersuchungshaft und der drohende längere Freiheitsentzug mit den damit einhergehenden Deprivationen die Beschuldigte erheblich belaste- ten und belasten. Dadurch unterscheidet sie sich allerdings nicht von vielen ande- ren Personen, die wegen schweren Drogenhandels sanktioniert werden müssen. Ihre Kinder, die im Übrigen schon längst auf der Welt waren, als die Beschuldigte mit der Delinquenz begann, was sie davon nicht abhielt, und die heute nicht mehr zu Hause leben (Urk. 79 S. 2), benötigen ihre Betreuung nicht mehr, sondern vermögen selbständig zu leben.
Unter Migräne und Schlafstörungen leiden sodann nicht wenige Zeitgenossen, und diese Beeinträchtigungen sind im Strafvollzug nicht wesentlich schlechter zu ertragen als ausserhalb desselben. Auch unter diesen Gesichtspunkten ist eine nennenswerte Strafreduktion nicht gerechtfertigt. 4.3. Die Beschuldigte delinquierte soweit bekannt erstmals im Alter von 39 Jah- ren. Das allein bildet aber gemäss der Rechtsprechung keinen Grund für eine Herabsetzung der Strafe. Wohlverhalten kann vielmehr von jedem Bürger erwar- tet werden. Auch dass sich die Beschuldigte in der Untersuchungshaft und seit ihrer Entlas- sung aus derselben klaglos verhalten hat, ist normal und kann daher nicht zu ei- ner tieferen Strafe führen. 4.4. Eine beträchtliche Herabsetzung der Strafe hat dagegen das Geständnis der Beschuldigten zur Folge. Die Vorinstanz hat im Detail dargelegt (Urk. 98 S. 42ff., Ziff. IV.5.3.8.ff.), in welchem Stadium des Verfahrens und unter welchen Umstän- den sie die ihr vorgeworfenen Sachverhalte nach und nach – mit Rückfällen in die Bestreitung und Aussageverweigerung – zugab. Teilweise bewegte sie offensicht- lich die erdrückende Beweislast (bestehend insbesondere aus belastenden Aus- sagen anderer am Handel Beteiligter und den Protokollen der Telefonüberwa- chung) dazu. Die Beschuldigte gestand aber auch Sachverhalte ein, die ihr an- dernfalls kaum hätten nachgewiesen werden können. Einmal abgesehen von der widerrufenen Belastung betreffend den Mitbeschuldigten Q._____ trug sie durch ihre Aussageverhalten auch zur Klärung des Tatbeitrags anderer am Drogenhan- del Beteiligter bei. Das Geständnis, das schliesslich weitgehend kooperative Verhalten in der Unter- suchung und die glaubhaft bekundete Reue und Einsicht (vgl. etwa Urk. 79 S. 31) rechtfertigen eine Reduktion der Strafe um insgesamt gut einen Viertel. 4.5. Nicht ausgegangen werden kann von einer überlangen, strafsenkend zu be- rücksichtigenden Verfahrensdauer. Die Untersuchung wurde im Gegenteil ab dem
Zeitpunkt ihrer Verhaftung (Mitte 2010), welches Datum mit dem Ende ihrer straf- baren Tätigkeit zusammenfiel, so zügig wie möglich vorangetrieben, wobei ange- sichts der zahlreichen Beteiligten, der Anzahl Taten, des wie erwähnt professio- nellen Vorgehens der Bande und der über lange Zeit immer wieder aufflammen- den Bestreitungen der Beschuldigten eine Vielzahl von Befragungen erforderlich war. Im August 2012 wurde Anklage erhoben, und bereits wenige Monate später, Anfang Februar 2013, erging das erstinstanzliche Urteil. Die Zustellung des 50 Seiten umfassenden Entscheids erfolgte Anfang August 2013. Nach Eingang der Berufungserklärung wurde sodann so rasch als möglich zur heutigen Berufungs- verhandlung vorgeladen. Eine Strafreduktion infolge eines übermässig langen oder gar verschleppten Verfahrens ist damit nicht angezeigt. 5. Fazit Damit erweist sich eine Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten angemessen. Dass diese Stra- fe zu vollziehen ist, bedarf keiner Begründung (vgl. Art. 42f. StGB). Der Anrechnung von 306 Tagen erstandener Untersuchungshaft steht nichts ent- gegen (Art. 51 StGB).
III. Kosten 1. Die erstinstanzliche Kostenregelung ist mangels Anfechtung bereits in Rechts- kraft getreten. 2. Im Berufungsverfahren obsiegt die Beschuldigte insofern, als die Strafe redu- ziert wird. Die Senkung erfolgt aber bei weitem nicht in dem Masse, wie es von der Verteidigung beantragt wurde (4 Jahre Freiheitsstrafe), nachdem deren Ar- gumentation über weite Strecken nicht gefolgt werden konnte. Unter diesen Um- ständen sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, der Beschuldigten zu drei Vierteln aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei eine Rückzahlungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO (für 3/4 dieser Kosten) vorbehalten bleibt. 3. Der vom Verteidiger für seine Bemühungen im Berufungsverfahren geltend gemachte Betrag von Fr. 3'462.25 (inkl. MWST, Urk. 108) steht im Einklang mit den Ansätzen der AnwGebV und erscheint als angemessen.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 4. Februar 2013 mit Ausnahme von Dispositivziffer 2 (Strafe) in Rechts- kraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 5 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wo- von 306 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'462.25 amtliche Verteidigung
Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt be- züglich drei Vierteln dieser Kosten vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Beschuldigte bzw. ihren Verteidiger − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Beschuldigte bzw. ihren Verteidiger − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − das Bundesamt für Polizei − das Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle Zürich mit Formular A. 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 19. November 2013
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Der Gerichtsschreiber:
Dr. Bruggmann