Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr. SB130289-O/U/hb
Mitwirkend: die Oberrichter lic.iur. Spiess, Präsident, und lic.iur. Burger, Ersatz- richter lic.iur. Ernst sowie der Gerichtsschreiber lic.iur. Hafner
Urteil vom 29. Oktober 2013
in Sachen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Ankläger, Erstberufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte
sowie
A._____, Privatklägerin und Anschlussberufungsklägerin
gegen
B._____, Beschuldigter, Zweitberufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend mehrfache Drohung etc. und Widerruf
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 14. März 2013 (DG120383)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 9. Novem- ber 2012 (Urk. HD 26) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil und Beschluss der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, - der Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 203 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 4. Auf den Widerruf des bedingten Vollzugs bezüglich der mit Urteil des Be- zirksgericht Zürich vom 22. Mai 2008 ausgesprochenen Strafe von 130 Ta- gessätzen zu Fr. 40.– wird verzichtet. 5. Auf den Widerruf des bedingten Vollzugs bezüglich der mit Urteil des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2011 ausgesprochenen teil- bedingten Strafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 11 Monate aufge- schoben wurden, wird verzichtet. 6. Auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft IV des Kantons Zürich vom 28. März 2012 ausgesprochenen Strafe von 14 Tagen Freiheitsstrafe, abzüglich 2 Tage erstandener Haft, wird verzichtet. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ für seine an- waltlichen Aufwendungen Fr. 1'566.– (inkl. MWST) sowie eine Genugtuung von Fr. 500.– zu bezahlen. 8. Das Schadenersatzbegehren der D._____ [Versicherung] betreffend Privat- kläger C._____ wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichts- kasse genommen. Berufungsanträge: a) Der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 123 S. 1 f.) 1. Es sei auf die Anklage betr. Drohung und Körperverletzung zum Nach- teil von C._____ (Anklage Nebendossier 2) nicht einzutreten. 2. Der Beschuldigte sei wegen mehrfacher Drohung zum Nachteil von A._____ schuldig zu sprechen. 3. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten zu be- strafen. 4. Es seien die folgenden bedingt bzw. teilbedingt ausgesprochenen Vor- strafen zu widerrufen und zu vollziehen: - Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Mai 2008 (130 Tagess- ätze zu Fr. 40.00),
c) Der Privatklägerin: (Prot. II S. 14 f.) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
Das Gericht erwägt: I. Prozessgeschichte 1. Mit Urteil der Vorinstanz vom 14. März 2013 wurde B._____ (nachfolgend: Be- schuldigter) der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und der Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde nicht aufgeschoben. Sodann wurde auf den Widerruf des bedingten Voll- zugs bezüglich der mit Urteil des Bezirksgericht Zürich vom 22. Mai 2008 ausge- sprochenen Strafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 40.–, der mit Urteil des Oberge- richts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2011 ausgesprochenen teilbedingten Strafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 11 Monate aufgeschoben wurden, sowie der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 28. März 2012 ausgesprochenen Strafe von 14 Tagen Freiheitsstrafe, abzüglich 2 Tage erstandener Haft, verzichtet (Urk. 77).
Jahren. Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren seien sodann abzuwei- sen (Urk. 124 S. 2). 1.3. Somit ist das gesamte Urteil mit Ausnahme von Dispositiv-Ziffer 8 angefoch- ten. Nachdem das Verfahren betreffend ND 2 einzustellen ist, ist aber auch der Verweis der Schadenersatzansprüche der D._____ auf den Zivilweg hinfällig ge- worden. 2. Konstituierung der Privatklägerschaft Die Privatklägerin 2 hat am 22. März 2013 darauf verzichtet, sich am Verfahren gegen den Beschuldigten zu beteiligen und ihre Parteirechte als Privatkläger- schaft auszuüben (Urk. 3). Diese Erklärung bezieht sich auf den Vorfall vom 17. März 2012 gemäss HD (Drohung). Gemäss Art. 120 Abs. 1 StPO ist dieser Verzicht endgültig. Hingegen hat sich die Privatklägerin 2 betreffend den Vorfall vom 26. März 2012 (ND 1, Drohung) mit Strafantrag vom 31. März 2012 (Urk. ND 1/2) und dem Formular "Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft" vom 31. März 2012 (Urk. ND 1/3) rechtsgültig konstituiert. Die am 9. Mai 2012 un- terzeichnete entsprechende Erklärung (Urk. HD 16/2) ist deshalb auf den Vorfall vom 26. März 2012 (ND 1) zu beschränken. 3. Beweisanträge 3.1. Das Berufungsgericht erhebt die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Diese Bestimmung ist Ausfluss des sog. Untersuchungs- grundsatzes (Art. 6 StPO), welchem grundsätzlich auch die Rechtsmittelinstanz verpflichtet ist (vgl. Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskom- mentar, Zürich/St. Gallen 2009, N 1 und 7 zu Art. 389). In teilweiser Gutheissung der Beweisanträge der Verteidigung vom 22. Juli 2013 (Urk. 79) wurde mit Präsidialverfügung vom 16. Oktober 2013 E._____ zur Ein- vernahme als Zeuge während der Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 111). Sodann wurde den Beschuldigten betreffend ein Führungsbericht beim Gefängnis Affoltern eingeholt. Nachdem der Zeuge nicht zur Berufungsverhandlung er- schien, hielt der Verteidiger nicht am entsprechenden Beweisantrag fest (Prot. II
S. 10). Wie zu zeigen sein wird, kann darauf verzichtet werden, die übrigen bean- tragten Unterlagen beizuziehen bzw. weitere Zeugen einzuvernehmen (vgl. unten 3.2. Die Privatklägerin 2 stellte im Rahmen ihrer Anschlussberufung ebenfalls verschiedene Beweisanträge (Urk. 102 S. 8 ff.). Zwar hat sie ihr Anschlussberu- fung zurückgezogen. Sodann hat sich die Privatklägerin 2 nur zum Anklagesach- verhalt gemäss ND 1 rechtsgenügend als Privatstrafklägerin konstituiert. Soweit sich ihre Beweisanträge darauf beziehen, sind sie grundsätzlich zu beachten. Wie zu zeigen sein wird, kann darauf verzichtet werden, den beantragten Beweisan- trägen stattzugeben (vgl. unten Erw.III.5.1).
III. Sachverhalt 1. Der Anklagesachverhalt betreffend Drohungen (HD und ND 1) steht in folgen- dem Zusammenhang: Der kubanische Beschuldigte und die schweizerische Pri- vatklägerin 2 haben im Jahr 2003 in Kuba geheiratet. Ende 2005 kam der Be- schuldigte in die Schweiz und lebt seit Ende 2006 getrennt von der Privatklägerin 2. Sie haben vier gemeinsame Kinder, von denen drei nach der Trennung gebo- ren wurden. Zur Zeit der inkriminierten Vorfälle wurde vom Beklagten das Schei- dungsverfahren Mitte März 2012 anhängig gemacht (Urk. 51 S. 2; Urk. 53 S. 2; beigez. Akten DG100649, Urk. 34 S. 12). 2. Dem Beschuldigten wird im HD vorgeworfen, er habe am 17. März 2012 um ca. 23.00 Uhr in der Wohnung der Privatklägerin 2 nach einer Diskussion um seine Aufenthaltsbewilligung (welche das Migrationsamt nicht verlängert hatte), seinen zukünftigen Aufenthaltsort sowie jenen der Privatklägerin 2 und der gemeinsamen Kinder die Beherrschung verloren, die Privatklägerin 2 stark am Oberarm gepackt und mit grosser Überzeugung gesagt, wenn er ausreisen müsse, bringe er sie um, wenn er die Kinder nicht mehr sehen könne, dürfe sie die Kinder auch nicht mehr sehen. Damit habe er die Privatklägerin 2 verängstigen wollen, was er er- reicht habe, da sie Todesangst bekommen habe.
Im ND 1 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 26. März 2012 um ca. 23.50 Uhr der Privatklägerin 2 telefonisch sinngemäss mitgeteilt, seine Mutter lä- ge mit einem Herzproblem in Kuba im Spital, weil sie erfahren hätte, dass ihm der Entzug der Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz drohe. Ferner habe er ihr ge- sagt, wenn seiner Mutter etwas zustiesse, dann würde das Selbe auch ihr und ih- rer Mutter zustossen, womit er die Geschädigte habe verängstigen wollen, was er auch damit erreicht habe. Der Beschuldigte bestritt diese Vorwürfe sowohl in der Untersuchung, wie auch anlässlich der vorinstanzlichen Haupt- und der heutigen Berufungsverhandlung (Urk. HD 4/6 S. 3 f.; Urk. 51 S. 4 i.V.m. Urk. 53 S. 2; Prot. II S. 15-18). 3. Als Beweismittel zur Erstellung des Sachverhalts liegen die Aussagen der als Privatklägerin einvernommenen A._____ (Urk. HD 5/1-9) und des Beschuldigten (Urk. HD 4/1-6) vor. Sodann wurden eine Vielzahl von Ausdrucken von SMS- Nachrichten eingereicht, die der Beschuldigte der Privatklägerin 2 gesendet hat (Urk. 54/1-13). Weiter wurde F._____ als Zeuge einvernommen (Urk. 6/1-5). 4.1. Die Aussagen der Privatklägerin 2 (Urk. 77 S. 13-17) und des Beschuldigten (Urk. 77 S. 10-12) wurden von der Vorinstanz umfassend wiedergegeben, worauf vorab zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO). Hinzuzufügen ist, dass der Beschul- digte heute bezüglich des Vorfalls vom 26. März 2012 zu Protokoll gab, er habe an diesem Tag nie über seine Mutter gesprochen (Prot. II S. 17). 4.2. Ergänzend ist noch auf die Aussagen des Zeugen F._____ hinzuweisen, wel- cher im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 26. März 2012 zunächst von der Po- lizei am 21. Juni 2012 (Urk. HD 6/2) und dann als Zeuge in Gegenwart des Be- schuldigten am 14. August 2012 (Urk. HD 6/5) befragt wurde. Er ist der Ehemann der Cousine des Beschuldigten. Als Zeuge bestätigte er dabei seine Aussage bei der Polizei, dass der Beschuldigte ihn am 26. März 2012 um 23.00 Uhr angerufen und ihn mit folgenden Worten bedroht habe: "Du Arschloch, ich komme dich be- suchen und du wirst sehen" (Urk. HD 6/2 S. 2; 6/5 S. 3). Er vermute als Grund, dass der Beschuldigte wohl vernommen habe, dass er die Mutter des Beschuldig- ten über eine Bekannte in Kuba über die kriminellen Machenschaften des Be-
schuldigten informiert habe. Nach diesem Anruf habe er dann sofort die Privatklä- gerin 2 angerufen und ihr noch eine SMS gesendet (Urk. HD 6/5 S. 5). Er habe sich sodann nach der polizeilichen Einvernahme bei der Tante des Beschuldigten (die Mutter seiner Ehefrau) nach dem Gesundheitszustand der Mutter des Be- schuldigten erkundigt, wobei ihm mitgeteilt worden sei, dass es ihr (der Mutter des Beschuldigten) gut gehe und sie (die Tante) keine Kenntnis von einem Spitalau- fenthalt gehabt hätte (Urk. HD 6/5 S. 6). 4.3. In die Beweiswürdigung weiter einzubeziehen sind sodann die SMS-Mit- teilungen, die die Privatklägerin 2 vorwiegend vom Beschuldigten, aber auch von F._____ erhalten hat. Auf diese SMS wird jeweils, so weit erforderlich, im Zu- sammenhang mit den jeweiligen Aussagen eingegangen. 5. Was die Beweiswürdigung angeht, so ist vorab auf die zutreffende Wiedergabe der Beweiswürdigungsregeln durch die Vorinstanz zu verweisen (Urk. 77 S. 7 - 9; Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.1. Der Würdigung der Aussagen der Privatklägerin 2 durch die Vorinstanz kann zugestimmt werden (Urk. 77 S. 18). Die Verteidigung liess vor Vorinstanz (Urk. 53 S. 5) wie auch heute (Urk. 124 S. 4-6) vortragen, die Glaubwürdigkeit der Privat- klägerin 2 sei aus verschiedenen Gründen beschädigt: Vorab wird auf ihr angeb- lich widersprüchliches Verhalten und ihre widersprüchliche Angaben gegenüber den Behörden (Migrationsamt, Waisenrat) im Zusammenhang mit der Beziehung zum Beschuldigten hingewiesen (Urk. 53 S. 2-5). Diese Ausführungen gehen je- doch an der Sache vorbei. Das Verhalten der Privatklägerin 2, wie es in den von der Verteidigung vorgetragenen Belegstellen zum Ausdruck kommt, zeigt gerade die schwierige Situation, in der sich die Privatklägerin 2 zufolge der Beziehung zum Beschuldigten befindet. Die von der Verteidigung behaupteten Druckversu- che auf den Beschuldigten sind als (mehrheitlich untaugliche) Versuche der Pri- vatklägerin zu werten, das Verhalten des Beschuldigten in ihrem Sinne zu ändern. Darin ist kein Widerspruch zu erkennen, welche ihre Glaubwürdigkeit beeinträch- tigen könnte. Nicht ernsthaft ist die Argumentation der Verteidigung in Betracht zu ziehen, die die deliktischen Handlungen, die zur Verurteilung des Beschuldigten wegen mehrfachen Betrugs etc. führten, auf das Verhalten der Privatklägerin zu-
rückgeführt (Urk. 53 S. 2). Dass die Privatklägerin ein deutliches Interesse am Verfahrensausgang wegen der Reflexwirkung auf das Scheidungsverfahren und insbesondere die Ausgestaltung des Besuchsrecht haben soll, ist nicht auszu- schliessen, führt indessen nicht per se zu einer mangelnden Glaubwürdigkeit. Im Übrigen ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass der materielle Gehalt der Ausführungen und nicht die prozessuale Stellung des Aussagenden von Bedeu- tung sind (Urk. 77 S. 8). Diesbezüglich bringt die Verteidigung vor, ein Vergleich der SMS-Ausdrucke mit den Aussagen der Privatklägerin würde ihre Aussagen widerlegen (Urk. 53 S. 6 ff.). Diskussionsthemen zwischen den Beiden seien ausländerrechtliche Belange verbunden mit der Scheidung und Besuchsrechtsreglung gewesen. Aus dem SMS-Verkehr ergebe sich, dass es dem Beschuldigten letztlich egal gewesen sei, ob die Privatklägerin 2 ihn gegenüber den Migrationsbehörden unterstützen wür- de und dass er an der Scheidung festhalten und es ihm nichts ausmachen würde, nach Kuba zurückzukehren. Vor diesem Hintergrund würden die von der Privat- klägerin 2 behaupteten Drohungen keinen Sinn machen. Aus den nach den Vor- fällen vorliegenden SMS würde sich sodann ergeben, dass die Privatklägerin 2 kaum verängstigt gewesen sei. Sodann scheine die Privatklägerin 2 jeweils die Anzeigen der zwei Vorfälle gemacht zu haben, nachdem der Beschuldigte nicht auf ihre Forderungen eingegangen sei (Urk. 53 S. 8). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Die Interpretation der SMS lassen nicht diese Schlüsse zu. Am 18. März 2012 (Urk. 8/3) schrieb der Beschuldigte der Pri- vatklägerin "U (=You) can go on with your blackmail, u (=you) can.Lie the children about me, u (=you) can call the police and invent every kind of story u (=you) want,u (=you) can call migration or write them against me,but at the end the truth will win, (13:42:13). Dann schreibt er: "U(=you) r (=are) the most hypcrite human being I have ever seen,talking about in one side and in the other side,trying me to leav the country,u (=you) don't deserve our children, (13:57:00). Dieser letzte Satz ("du verdienst nicht unsere Kinder") belegt, dass dem Beschul- digten entgegen der Verteidigung die Kinder nicht indifferent sind. Und insbeson- dere steht die am Vortag von der Privatklägerin 2 behauptete Drohung ("..wenn er die Kinder nicht mehr sehen könne, dürfe sie die Kinder auch nicht sehen..) dazu
nicht im Widerspruch. Am 23. März 2012 (Urk. 54/9 S. 884) schrieb er u.a.: ..I pre- fer not to have more troubles coz (=because) I know how impulsive I am , so I prefer to keep distance (16:36:11). Diese Äusserung belegt ebenfalls nicht die vom Verteidiger behauptete Abgeklärtheit des Beschuldigten. Was die SMS betreffend ND 1 angeht, so wird die Aussage der Privatklägerin 2 bestätigt, wonach F._____ ihr mitgeteilt habe, er sei vom Beschuldigten bedroht worden (Urk. 54/10 S. 917; SMS vom 23:07:21). F._____ erklärt als Zeuge glaub- haft, diese Drohung sei im Zusammenhang mit seiner Information an die Mutter des Beschuldigten gestanden, wonach der Beschuldigte sich deliktisch betätigt habe. Die Privatklägerin gibt an, der Beschuldigte habe an diesem Abend zweimal mit ihr telefoniert: einmal habe sie ihm die Telefonnummer von F._____ gegeben, dann habe er eine halbe Stunde später wieder angerufen und die Drohung aus- gesprochen (Urk. HD 5/6 S. 7 f.). Auch diese Ausführungen belegen, dass dem Beschuldigten die Gefahr, nach Kuba ausreisen zu müssen, nicht egal war und er damit den entsprechenden Druck auf die Privatklägerin 2 aufrecht erhalten wollte. Der Umstand, dass die Privatklägerin entgegen aller strafrechtlicher Gepflogen- heiten (so der Verteidiger, Urk. 53 S. 8) vom polizeilichen Sachbearbeiter das Einvernahmeprotokoll bereits im Voraus erhalten habe und sich so auf die staats- anwaltschaftliche Einvernahme habe vorbereiten können, führe dazu, dass ihre Aussagen nicht vollständig auf den Wahrheitsgehalt überprüft werden könnten. Dieser Umstand allein vermag indessen die Glaubhaftigkeit der Aussagen nicht in Frage zu stellen, da nicht nur der zeitliche Vergleich der verschiedenen Einver- nahmen eine Rolle spielt, sondern auch deren innere Geschlossenheit und Plau- sibilität. Diesbezüglich ist auf die Würdigung der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 77 S. 18). Der Verteidiger bringt sodann vor, die Privatklägerin sei durch die Drohungen aus verschiedenen Gründen weder in Angst oder Schrecken versetzt worden (Urk. 124 S. 4 f.). Sie kultiviere in dieser Beziehung eine Art Machtspiel. Der Beschul- digte fühle sich durch die Erpressungen erniedrigt, worauf er ungeschickt geant-
wortet habe. Die Privatklägerin 2 kenne den Beschuldigten und wisse, dass kuba- nische Diskussionen manchmal laut würden. Latinos würden auch anders Flu- chen als wir, vielleicht gröber, aber deswegen nicht böser. Somit könne der Pri- vatklägerin 2 nicht geglaubt werden, wenn sie geltend mache, dass sie Angst ge- habt hätte. Sodann hätten nach den angeklagten Vorfällen die Ehegatten wieder rege SMS-Kontakte. Es scheine, dass die Privatklägerin einen günstigen Augen- blick für die Anzeige abgewartet habe oder die ihr angeblich zugeführten Vorfälle für die Durchsetzung ihrer Absichten auszunützen versucht habe. Dies mache keine verängstigte Frau, welche vielmehr Abstand gesucht hätte, ihr Handy fort- geschmissen hätte oder zur Mutter gegangen wäre (Urk. 53 S. 8 f). Diesen Argu- menten kann nicht gefolgt werden. Die Privatklägerin 2 hat glaubhaft auf die Un- berechenbarkeit des Beschuldigten und auf die massiven Übergriffe in der Ver- gangenheit hingewiesen. Dies erklärt, weshalb sie trotz der langen Beziehung zum Beschuldigten solche Drohungen ernst nimmt und sie in Angst und Schre- cken versetzt. Dass sie den Kontakt (auch über SMS) mit ihm nicht abbricht, ergibt sich nicht zuletzt auch daraus, dass sie vier gemeinsame Kinder haben, und sie sich auch in einem Scheidungsverfahren befinden, was gewisse Kontakte notwendig macht. Zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung ist auszuführen, dass die Privatklägerin erst Anzeige erstattete, nachdem der Beschuldigte während des Vorfalles vom 26. März 2012 ihre Mutter erwähnt hatte. Dies ist ein nachvollzieh- barer Grund, sich zu einer Strafanzeige zu entschliessen, und zieht die Glaubhaf- tigkeit ihrer Aussagen daher nicht in Zweifel. 5.2. Im Ergebnis sind die Aussagen der Privatklägerin 2 als glaubhaft zu bezeich- nen. 6.1. Die Vorinstanz hat knapp und zutreffend die Aussagen des Beschuldigten gewürdigt (Urk. 77 S. 18; Art. 82 Abs. 4 StPO). Seine Aussagen decken sich weitgehend mit den Aussagen der Privatklägerin 2, mit Ausnahme der deliktsrele- vanten Vorwürfe. Diese stellt er konsequent in Abrede. Ausgehend von der Inte- ressenkonstellation ist diese Bestreitung nachvollziehbar. Umgekehrt könnte die- se, seine Glaubwürdigkeit beschlagende Wertung, gerade auch diese stärken, wusste er doch um die Konsequenzen erneuter Delinquenz aufgrund seiner Vor-
strafen. Zur Bewertung des Aussageverhaltens sind weitere Faktoren heranzu- ziehen. Wie sich aus der glaubhaften Zeugenaussage von F._____ ergibt, liess er sich ihm gegenüber zur gleichen Zeit zu Drohungen hinreissen. Damit zeigt sich, dass der Beschuldigte je nach dem sehr emotional reagieren kann. Dies hält er - wie bereits erwähnt - auch in einem SMS an die Privatklägerin 2 fest. Dass er - entgegen den Behauptungen seines Verteidigers - sich aus dem emotionalen Clinch mit der Privatklägerin 2 verabschiedet hätte, ist wie vorstehend gezeigt, stark zu bezweifeln. 6.2. Insgesamt sind die Bestreitungen des Beschuldigten wenig glaubhaft. 7. Mit der Vorinstanz ist deshalb der Anklagesachverhalt gemäss HD und ND 1 unter Berücksichtigung der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 2, der SMS- Abschriften und der Zeugenaussage von F._____ erstellt. IV. Rechtliche Würdigung 1. Die Vorinstanz würdigte den erstellten Sachverhalt betreffend HD und ND1 als mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB. Die Verteidigung brachte in rechtlicher Hinsicht diesbezüglich keine Beanstandungen vor. 2. Diese rechtliche Würdigung der Vorinstanz erweist sich als zutreffend, weshalb vorab darauf zu verweisen ist (Urk. 77 S. 33; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der objektive Tatbestand wird erfüllt, wenn eine Drohung geeignet ist, das Opfer in Angst und Schrecken zu versetzen bzw. dessen Sicherheitsgefühl schwer zu beeinträchtigen (Trechsel/Fingerhuth, in Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gal- len 2013, Art. 180 N 3; BSK II-StGB-Delnon/Rüdy, Art. 180 N 31). Im HD drohte der Beschuldigte der Privatklägerin 2, er werde sie umbringen. Diese Äusserung versetzte die Privatklägerin 2 in Angst (Urk. HD 5/1 S. 2; Urk. HD 5/6 S. 6). Damit hat er den objektiven Tatbestand erfüllt. Ebenso gilt dies für seine Äusserung ge- genüber der Privatklägerin 2 im Anklagepunkt ND 1, wonach er drohte, ihr und ih- rer Mutter werde etwas zustossen, wenn seiner herzkranken Mutter in Kuba für den Fall des Verlustes seiner Aufenthaltsbewilligung etwas zustosse. Sie wusste aus vergangenen Erfahrungen, dass der Beschuldigte unberechenbar reagieren
konnte und dies insbesondere im Zusammenhang mit der aktuellen Frage der Aufenthaltsbewilligung und damit zusammenhängender Fragen, wie der Kontakt zu den vier gemeinsamen Kindern. Der Einbezug ihrer Mutter in diese Drohung bewirkte eine zusätzliche Quelle der Angst (Urk. HD 5/2 S. 1; Urk. HD 5/6 S. 8 f.). Mit dieser Äusserung nahm der Beschuldigte zumindest in Kauf, die Privatklägerin 2 in Angst und Schrecken zu versetzen, womit auch der subjektive Tatbestand er- füllt ist . 3. Damit ist der Beschuldigte der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB. schuldig zu sprechen. V. Strafe 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich auch gegen die Bemessung der Strafe (Urk. 119 und Urk. 123). 2.1. Die Vorinstanz hat die Strafzumessungsregeln im Sinne von Art. 47 ff. StGB grundsätzlich zutreffend dargestellt. Danach misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Nach Art. 47 Abs. 2 StGB bestimmt sich die Bewertung des Verschuldens nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerf- lichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. 2.2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das ge- setzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bil- dung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB hat der Richter in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die
Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmin- dernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zwei- ten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu einer Gesamtstrafe zu er- höhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (BGE 127 IV 101 E. 2b mit Hinweis; Urteil 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 137 IV 57). 2.3. Was die Voraussetzung der Gleichartigkeit mehrerer verwirkter Strafen im Hinblick auf Art. 49 Abs. 1 StGB angeht, so ist vorliegend festzuhalten, dass zwar die Geldstrafe die Regelsanktion für leichtere bis mittlere Kriminalität darstellt (BSK Strafrecht I-Dolge, 3. Auflage 2013, Art. 34 N 24). Kann indessen die nötige präventive Wirkung durch eine blosse Geldstrafe nicht erzielt werden, so hat an deren Stelle die Freiheitsstrafe zu treten. Dies ist dann der Fall, wenn der Täter v.a. einschlägige Vorstrafen und Freiheitsstrafen aufweist (BSK Strafrecht I- Dolge, 3. Auflage 2013, Art. 34 N 25). Der Beschuldigte wurde am 22. Mai 2008 vom Bezirksgericht Zürich u.a. wegen einfacher Körperverletzung und Drohung (gegen die Privatklägerin 2) zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 40.-- verurteilt, bei einer Probezeit von drei Jahren. Am 31. Oktober 2011 wurde er wegen Vermögensdelikten (Betrug, Urkundenfälschung etc.) zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt, wobei für 11 Monate der Vollzug angeordnet und für 11 Monate der Vollzug unter Ansetzung einer Probe- zeit von 3 Jahren aufgeschoben wurde. Am 28. März 2012 wurde noch eine Zu- satzstrafe zum Urteil vom 31. Oktober 2011 von 14 Tagen Freiheitsstrafe bedingt ausgefällt, bei einer Probezeit von drei Jahren. Dazu kommt, dass der Beschul- digte auch während zweier Probezeiten delinquierte. Vor diesem Hintergrund er- scheint eine Geldstrafe nicht mehr angebracht. So beantragt auch der Verteidiger im Eventualfall eine Freiheitsstrafe von vier Monaten (Urk. 124 S. 2). Damit ist für alle vorliegend zur Bestrafung anstehenden Delikte eine Freiheitsstrafe auszufäl- len, womit die Strafzumessung gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu erfolgen hat. 2.4. Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der ordentliche Strafrahmen reicht somit von
einem Tagessatz Geldstrafe bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe. Da im vorliegenden Fall keine besonderen Umstände vorliegen, die ein Verlassen dieses Strafrah- mens zu begründen vermöchten, sind Strafschärfungs- und strafmilderungsgrün- de innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend bzw. -mindernd zu be- rücksichtigen (BGE 136 IV 55). 3. Vorliegend rechtfertigt es sich, das Tatverschulden für die beiden Drohungen gegen die Privatklägerin 2 gemäss HD und ND1 gemeinsam festzulegen, da sie das gleiche Rechtsgut verletzen, zeitlich relativ nahe zusammenliegen und im gleichen Motivationszusammenhang stehen. 3.1. In objektiver Hinsicht sind die Drohungen als erheblich zu bezeichnen, be- drohte er die Privatklägerin mit dem Tod (HD) bzw. sie und ihre Mutter mit gleich- artigen Vergeltungsmassnahmen, falls seiner Mutter in Kuba etwas zustossen sollte. Die wiederholte Drohung, auch unter Einbezug der Mutter der Privatkläge- rin wirkt sich verschuldenserhöhend aus. Für die Privatklägerin 2 stellte der Ein- bezug ihrer Mutter eine Aggravierung der Drohung dar, war diese am Konflikt nicht direkt beteiligt. Etwas relativiert wird das Verschulden dadurch, dass die psychischen Auswirkungen auf die Privatklägerin 2 nicht derart waren, dass sie sich über längere Zeit damit bedroht fühlte (Urk. 5/6 S. 6). In subjektiver Hinsicht beabsichtigte er damit direktvorsätzlich, das Sicherheitsgefühl der Privatklägerin 2 aus rein egoistischen und rachsüchtigen Motiven zu beeinträchtigen. Er ist sich dabei nicht zu schade, sein mit der Ausweisung beeinträchtigtes Besuchsrecht der gemeinsamen Kinder mit dem Tod der Privatklägerin 2 aufzuwiegen. Diese Vergeltungshaltung begründet auch die Drohung gegen die Mutter der Privatklä- gerin. Er hätte auf diese Drohungen ohne Weiteres verzichten können und in der Auseinandersetzung mit der Privatklägerin 2 nicht zu diesem drastischen Mittel greifen müssen. Daran ändert nichts, dass er sich gemäss seinem Verteidiger ei- nem Machtspiel der Privatklägerin 2 ausgesetzt sah und deshalb ungeschickt re- agierte (Urk. 53 S. 8). Den Einsatz deliktischer Mittel kann dies nicht rechtfertigen. Der langandauernde Konflikt mit der Privatklägerin 2 ist letztlich auch seinem Verhalten zuzuschreiben, weshalb dieser Umstand sein Verschulden nicht zu re- lativieren vermag. Allerdings ist zu beachten, dass die Tat spontan erfolgte. Das
Tatverschulden ist insgesamt auf dem untern Drittel der gesamten Verschuldens- skala zu verorten, was zu einer hypothetischen Einsatzstrafe im Bereich von 4 Monaten führt. 3.2. Die ermittelte verschuldensangemessene Strafe kann alsdann aufgrund von Umständen, die grundsätzlich nichts mit der Tat zu tun haben, erhöht oder herab- gesetzt werden (Täterkomponente). Hierfür sind im wesentlichen täterbezogene Komponenten wie persönliche Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, besondere Strafempfindlichkeit oder Nachtatverhalten massgebend. 3.2.1. Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse zutref- fend wiedergegeben (Urk. 77 S.43). An der Berufungsverhandlung ergaben sich keine neuen Erkenntnisse (Prot. II S. 10-14). Aus der Lebensgeschichte und den persönlichen Verhältnissen sind keine strafzumessungsrelevanten Faktoren er- sichtlich. Insbesondere lässt sich keine besondere Strafempfindlichkeit im Sinne von Art. 47 Abs. 1 StGB ableiten. 3.2.2. Der Beschuldigte weist - wie vorstehend erwähnt - 2 Vorstrafen auf. Die Vorstrafe vom 22. Mai 2008 liegt zwar vier Jahre zurück und betrifft v.a. Delikte in den Jahren 2006. Diese beschlagen indessen den gleichen Themenkomplex (Drohungen gegen die Privatklägerin 2 (in der ersten Jahreshälfte 2006), weshalb sie besonders straferhöhend ins Gewicht fallen. Die Vorstrafe vom 31. Oktober 2011 ist zwar nicht einschlägig, erging aber erst kurz vor der erneuten Delin- quenz, weshalb auch diese merklich zulasten des Beschuldigten zu berücksichti- gen ist. Dazu kommt das Delinquieren während zwei laufender Probezeiten aus den Urteilen vom 22. Mai 2008 (verlängert um ein Jahr am 31. Oktober 2011) und vom 31. Oktober 2011 für den aufgeschobenen Teil der teilbedingten Strafe (Urk. 82). 3.2.3. Weitere Strafzumessungsgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist keine besondere Strafempfindlichkeit gegeben. Dass der Beschuldigte durch den Strafvollzug Nachteile zu gewärtigen hat, liegt in der Natur der Sache. Von Ein- sicht und Reue - der Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe - kann ebenfalls keine Rede sein.
3.3. Insgesamt erweist sich eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten als angemessen. VI. Vollzug 1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren auf, wenn der Beschuldigte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat nicht zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt wurde und eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, ihm mithin keine negative Prog- nose gestellt werden muss. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verur- teilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorlie- gen. 2. Der Beschuldigte wird heute mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bestraft. Am 31. Oktober 2011 wurde er zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt. Vorliegend sind für den Aufschub deshalb besonders günstige Umstände not- wendig. 3. Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung das Vorliegen besonders güns- tiger Umstände verneint, worauf zu verweisen ist (Urk. 77 S. 44 f.). Insbesondere liess sich der Beschuldigte, trotz gegenteiliger Beteuerungen in der Untersuchung (Urk. ND 2 9/2 S. 5) wenig beeindrucken von der erst kurz vor den Taten vom März 2012 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 22 Monaten, wovon immerhin 11 Monate für vollziehbar erklärt wurden. Auch scheinen die Bewährungsaussichten dadurch eingetrübt, als er offenbar weiterhin dazu neigt, auf Probleme im Zu- sammenhang mit dem Scheidungsverfahren mit der getrennt von ihm lebenden Privatklägerin 2 mit physischer und verbaler Gewalt zu reagieren und ihn auch bisherige Strafen nicht davon abgehalten haben.
Nach seinen neuerlichen Verfehlungen muss das Vorliegen von besonders güns- tigen Umständen verneint werden, weshalb der Vollzug der Freiheitsstrafe anzu- ordnen ist. VII. Widerruf 1. Die Vorinstanz hat vom Widerruf des bedingten Vollzugs der mit den drei Urtei- len (vorstehend Erw.V.2.3.) bedingt vollziehbaren Geld- und Freiheitsstrafen ver- zichtet. Mit ihrer Berufung will die Staatsanwaltschaft den Widerruf des bedingt aufgeschobenen Vollzugs dieser Strafen erreichen. 2. Die Staatsanwaltschaft beantragte vor Vorinstanz den Widerruf des bedingten Vollzugs der drei erwähnten Vorstrafen und beantragte die Bildung einer Gesamt- strafe. Die Vorinstanz machte in den Erwägungen Ausführungen dazu, kam je- doch zum Schluss, der bedingt aufgeschobene Vollzug der Freiheitsstrafen sei nicht zu widerrufen. 3. Das Bundesgericht hat in BGE 134 IV 244 f. und BGE137 IV 252 f. festgehal- ten, dass eine Gesamtstrafenbildung im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB bei gleichartigen Strafen ausgeschlossen ist und dass die Umwandlung einer Geld- strafe in eine Freiheitsstrafe zwecks Bildung einer Gesamtstrafe Bundesrecht ver- letzt (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, StGB Kommentar, 19. Aufl., 2013, Hug, Art. 46 N 7; BSK I-Schneider/Garré, 3. Aufl., 2013, Art. 46 N 37). Damit entfällt vorliegend grundsätzlich die Bildung einer Gesamtstrafe. 4. Die Vorinstanz hat allgemein die Voraussetzungen für den Widerruf zutreffend dargestellt (Urk. 77 S. 37 f.). Nebst der erneuten Straffälligkeit ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose erforderlich. Mit anderen Worten ist eine bedingte Strafe nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaus- sichten auszugehen ist, das heisst aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine ei- gentliche Schlechtprognose besteht. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzu- nehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige
Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zu- lassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterper- sönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelas- tung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bin- dungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Ver- hältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen. In die Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs einer Freiheitsstrafe ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch miteinzubezie- hen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Der Richter kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird (BGE 134 IV 140 E. 4.3 ff.). 5. Der Beschuldigte wurde - wie erwähnt - bereits drei Mal verurteilt. Nachdem das Verfahren betreffend Anklagesachverhalt ND 2 einzustellen ist, fallen aber keine Delikte in die Probezeit der mit dem Strafbefehl vom 28. März 2012 als Zu- satzstrafe zum Obergerichtsurteil vom 31. Oktober 2011 ausgefällten Freiheits- strafe von 14 Tagen auf Bewährung. Es ist daher nur über den Widerruf der zwei früheren bedingt aufgeschobenen Strafen zu entscheiden. Bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten ist von Bedeutung, dass die kon- fliktreiche Beziehung des Beschuldigten zur Privatklägerin 2 ein gewisses Rück- fallrisiko birgt. Dies ergibt sich auch daraus, dass es bereits am 22. Mai 2008 zu einer Verurteilung wegen Drohung, einfacher Körperverletzung, Tätlichkeit und Sachbeschädigung gekommen war. Diese Übergriffe erfolgten noch teilweise in der Zeit des Zusammenlebens. Die heute zu beurteilenden Vorfälle zeigen, dass trotz Trennung die konfliktreiche Beziehung fortdauert. Die Staatsanwaltschaft ist der Meinung, wie ihrer Berufungseingabe zu entnehmen ist (act. 78), dass der Beschuldigte in Zukunft betreffend die Privatklägerin 2 erneut strafffällig werden wird, um seine vermeintlichen Ansprüche gegenüber ihr und seinen Kindern durchzusetzen (Urk. 78 S. 2). Als Beleg verweist er aus der Haft im April bis Juni 2013 versandte Schreiben des Beschuldigten an Amtsstellen, Hausverwaltung und Kinderkrippe mit die Privatklägerin 2 verunglimpfendem Inhalt (Urk. 78A). Diese Schreiben belegen, dass der Beschuldigte emotional noch immer sehr stark
in diese Beziehung involviert ist. Bedenklich erscheint auch, dass der Beschuldig- te trotz Haft in den Briefen inhaltlich wenig Zurückhaltung an den Tage legt. In- dessen enthalten sie keine strafrechtlich relevanten Inhalte, wie Drohungen an die Privatklägerin 2 oder ihr Umfeld. Sie sind dem Gericht in ähnlicher Art auch als Begleiterscheinung in hochstrittigen Scheidungsverfahren bekannt. Sie bestätigen demnach die Einschätzung eines gewissen Risikopotentials. Als weitere Faktoren für die Bewährungsaussichten erscheint von Bedeutung, dass der Beschuldigte eine Beziehung zur Kindsmutter seines fünften Kindes pflegt (vgl. FAX vom 13. September 2013 [Urk. 108A]). Sodann scheint der ehemalige Arbeitgeber an der Anstellung des Beschuldigten nach wie vor interessiert. Damit besteht eine ge- wisse Aussicht, dass der Beschuldigte nach der Freilassung in ein soziales Netz eingebunden ist, dass ihn vor weiterer Delinquenz abhalten dürfte, falls er in der Schweiz verbleiben sollte. Ein entscheidender Faktor ist indessen, dass die heuti- ge Strafe zu vollziehen ist, was eine genügende Abschreckungswirkung haben sollte. Sodann ist auch noch zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte zur Zeit im Vollzug der elfmonatigen Freiheitsstrafe gemäss Urteil vom 31. Oktober 2011 befindet (Urk. 121). Damit dürfte der Beschuldigte nunmehr den Ernst der Lage erkannt haben, was ihn vor weiterer Delinquenz bewahren sollte. Somit ist trotz der Delinquenz während der Probezeiten nicht vom Vorliegen einer ungüns- tigen Prognose auszugehen. 6. Betreffend der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Mai 2008 bedingt ausgefällten Geldstrafe von 130 Tagessätzen ist indessen noch folgendem Um- stand Rechnung zu tragen. Der Beschuldigte hatte bereits mit den Straftaten, die dem Urteil vom 31. Oktober 2011 zugrunde lagen, in der Probezeit delinquiert. Damals wurde der bedingte Vollzug der Geldstrafe nicht widerrufen, sondern es wurde dem Beschuldigten im Sinne einer letzten Chance die Probezeit um ein Jahr verlängert (Urk. 82). Da nunmehr eine Verurteilung für doch nicht geringfügi- ge und v.a. diesbezüglich einschlägige Delikte erfolgt, ist dem Beschuldigten kei- ne weitere Chance auf Bewährung einzuräumen (BSK I-Schneider/Garré, 3. Aufl., 2013, Art. 46 N 40). Der bedingte Vollzug der Geldstrafe ist deshalb zu widerru- fen. Dabei ist festzuhalten, dass die Strafe durch Untersuchungs- und Sicher- heitshaft bereits verbüsst ist. Zudem ist das Amt für Justizvollzug des Kantons Zü-
rich darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte bis heute noch weitere 20 Tage Haft erstanden hat, die ihm auf den laufenden Strafvollzug anzurechnen sind. 7. Hingegen ist der bedingte Teil der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zü- rich vom 31. Oktober 2011 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 11 Monaten nicht zu widerrufen. Die Probezeit ist in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB um 1 ½ Jahre zu verlängern. VIII. Zivilansprüche Die Vorinstanz hat dem Privatkläger 1 Schadenersatz entsprechend dem An- waltshonorar in Höhe von Fr. 1'566.– und eine Genugtuung von Fr.500.-- zuge- sprochen (Urk. 77 S. 45 f.). Der Anspruch der D._____ Versicherungen betreffend den gleichen Anklagesachverhalt (ND 2) wurde auf den Zivilweg verwiesen. Nachdem mit Bezug auf diesen Anklagesachverhalt das Verfahren einzustellen ist, ist auf diese Ansprüche nicht weiter einzugehen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädi- gungsdispositiv (Ziff. 9 und 10) zu bestätigen. 2. In Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sowohl der Beschul- digte als auch die Staatsanwaltschaft obsiegen mit ihren Anträgen teilweise. Der Rückzug der Anschlussberufung der Privatklägerin 2 erfolgte zwar erst kurz vor der Hauptverhandlung, verursachte indessen kaum Aufwand, weshalb ihr keine Kosten aufzuerlegen sind. Ausgangsgemäss sind daher die Kosten der Untersu- chung und des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen zur Hälfte dem Be- schuldigten aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen; entsprechend ist der amtliche Verteidi- ger, Rechtsanwalt lic.iur. Y._____, mit Fr. 5'500.– (inkl. 8% MwSt.) aus der Ge-
richtskasse zu entschädigen und der Beschuldigte zu verpflichten, diese Entschä- digung zur Hälfte an den Staat zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO).
Das Gericht beschliesst: 1. Das Verfahren betreffend Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von C._____ (ND II) wird eingestellt. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. 3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Das Gericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB.
Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Monaten Freiheitsstrafe, die durch Un- tersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind. 3. Dem Beschuldigten wird der bedingte Strafvollzug nicht gewährt. 4. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Mai 2008 ausgefällte Geld- strafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 40.– wird vollzogen. Es wird festgestellt, dass die Strafe durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft verbüsst ist. 5. Das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich wird darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte bis heute noch weitere 20 Tage Haft erstanden hat, die ihm auf den laufenden Strafvollzug anzurechnen sind. 6. Die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2011 bezüglich des bedingten Vollzugs von 11 Monaten Freiheitsstrafe angesetz- te Probezeit von 3 Jahren wird um 1½ Jahre verlängert. 7. Die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Dispositiv-Ziff. 9) wird bestätigt. 8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'500.– amtliche Verteidigung
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider In- stanzen werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung wer- den auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht zur Hälfte bleibt vorbehalten.
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die Privatklägerin A._____ (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Privatklägerin A._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 29. Oktober 2013
Der Präsident:
Oberrichter lic.iur. Spiess
Der Gerichtsschreiber:
lic.iur. Hafner