Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB130281-O/U/eh
Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und die Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Grieder
Urteil vom 20. Januar 2014
in Sachen
A., Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Beschimpfung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht, vom 8. Mai 2013 (GG130009)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 12. März 2013 (Urk. 19) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB. 2. Vom Vorwurf der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.–. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Die Zivilklage des Privatklägers B._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. 6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 1'000.00 Gebühr Strafuntersuchung gemäss § 4 GebV StrV Fr. Kanzleikosten Fr. Auslagen Vorverfahren Fr. amtliche Verteidigung (bisher)
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 58 sinngemäss) 1. Es sei Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon (Geschäfts-Nr. 130009-M) in Sachen der Staatsanwaltschaft Limmat/Albis, gegen A., geb. tt. Juni 1949 aufzuheben und es sei der Beschuldigte vom Vorwurf der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB freizusprechen. 2. (...) 3. Es sei dem freizusprechenden A. eine angemessene Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.00 zuzusprechen. 4. Es sei der Beschuldigte B._____ zur Zahlung von Fr. 500.00 als Genugtu- ung an den Zivilkläger, A._____, zu verpflichten. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 51) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
Erwägungen: I. Prozessuales 1.1. Der Verlauf des Verfahrens bis zum vorinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem Entscheid vom 8. Mai 2013 (Urk. 42 S. 3). 1.2. Mit vorstehend aufgeführtem Urteil vom 8. Mai 2013 wurde der Beschuldigte der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Vom Vorwurf der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB wurde der Beschuldigte freigesprochen. Der Beschuldigte wurde mit einer bedingten Geld- strafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.-- bestraft. Die Probezeit wurde auf 2 Jahre festgesetzt. Die Zivilklage des Privatklägers B._____ wurde auf den Zivilweg ver- wiesen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurde dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 42 S. 19 ff.). 1.3. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 20. Mai 2013 Berufung anmelden (Urk. 38). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 8. Juli 2013 (Urk. 41/3), reichte die Verteidigung am 29. Juli 2013 eine mit Berufungser- klärung bezeichnete Eingabe ein (Urk. 44). Nach entsprechender schriftlicher Auf- forderung zur Präzisierung und vor allem zur Stellung von klaren Anträgen (Urk. 46) reichte die Verteidigung am 8. August 2013 die Berufungserklärung ein (Urk. 47). Mit Präsidialverfügung vom 9. August 2013 erhielt die Staatsanwalt- schaft die Berufungserklärung zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen, während der Beschuldigte aufgefordert wurde, dem Gericht das "Datenerfassungsblatt" sowie die aufgelisteten Unterlagen einzureichen (Urk. 49). Mit Eingabe vom 15. August 2013 beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 51). Zudem ersuchte sie unter Hinweis auf Art. 405 Abs. 2 StPO um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung. 1.4. Am 20. Januar 2014 fand die Berufungsverhandlung statt (Prot. II S. 4ff.).
II. Berufungsumfang Der Beschuldige verlangt einen Freispruch und beantragt, die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. Weiter sei dem Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- zuzusprechen und schliesslich sei der Privatkläger B._____ zur Zah- lung einer Genugtuung von Fr. 500.-- an den Beschuldigten zu verpflichten. Ange- fochten sind demnach die Dispositiv Ziffern 1, 3, 4 und 7. Nicht angefochten sind die Dispositiv Ziffern 2, 5 und 6. Somit ist die Rechtskraft der Dispositiv Ziffern 2, 5 und 6 des vorinstanzlichen Urteils festzustellen. Die restlichen Punkte des vorinstanzlichen Urteils sind zu überprüfen.
III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Die vorinstanzlichen Ausführungen zum Sachverhalt betreffend die Äusse- rung "Arschloch" sind unbestritten. Bestritten ist allerdings, dass der Beschuldigte den Privatkläger mit "cornuto" betitelt haben soll (Urk. 56 S. 3). Diesbezüglich ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, wonach der Privatkläger hinsichtlich der angeblichen verbalen Äusserungen des Beschuldig- ten gleichlautend, deckungsgleich und verlässlich ausgesagt habe und es sich bei den Bestreitungen des Beschuldigten um Schutzbehauptungen handle. Mit der Vorinstanz lässt sich jedoch nicht erstellen, dass der Beschuldigte die Äusserung "cornuto" gemäss der Anklageschrift viermal gemacht hat (zum Ganzen: Urk. 42 S. 9f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Folglich ist auch der Vorwurf, der Beschuldigte habe den Privatkläger "cornuto" genannt, erstellt. In rechtlicher Hinsicht bestreitet die Verteidigung sinngemäss, dass das Wort "Arschloch" geeignet ist, jemanden in seiner Ehre anzugreifen und führt in diesem Zusammenhang aus, dass das Wort "Arschloch" so oft in der Gesellschaft verwendet werde, dass daraus gar keinen rügenden Charakter festgestellt werden könne. Das Wort sei zu einem täglich gebrauchten Wort geworden (Urk. 44, Urk. 58). Dagegen erklärt die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung, dass sie die Äusserung "cornuto" für ehren- rührig halte (Prot. II S. 6).
Privatkläger in einem Alter in dem nicht mehr eine Fäkal- oder von Schimpf- wörtern geprägte Umgangssprache verwendet wird. Die zwischen dem Beschul- digten und dem Privatkläger von beiden erklärte angespannte Situation ändert nichts daran, dass die beiden Wörter im hiesigen Sprachgebrauch abwertend sind. Die Bedeutung dieser Wörter war dem Beschuldigten bekannt und er wusste auch, dass diese herabmindernd und somit ehrenrührig sind. Damit hat er sich der Beschimpfung in Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 4. Der Verteidiger führt anlässlich der Berufungsverhandlung sinngemäss weiter an, die Äusserung "Arschloch" sei direkt auf die durch den Privatkläger ausgesprochene Drohung erfolgt, weshalb jene unter den Rechtfertigungsgrund der Notwehr falle und der Beschuldigte vom Vorwurf der Beschimpfung freizu- sprechen sei (Urk. 58 S. 3f.). Es liegt jedoch auf der Hand, dass sich eine Beschimpfung zur Abwehr eines Angriffs, in diesem Fall einer Drohung, über- haupt nicht eignet und dies auch nicht dem Willen des Beschuldigten entsprach. Dass die durch den Beschuldigten ausgesprochene Beschimpfung als unmittel- bare Reaktion auf die durch den Privatkläger geäusserte Drohung erfolgte, ist vielmehr im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen.
IV. Sanktion 1. Die vorinstanzlichen Erwägungen zum Strafrahmen und zur Strafzumessung sind zu bestätigen und es kann zur Vermeidung von Wiederholungen darauf ver- wiesen werden (Urk. 42 S. 13; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend sei diesbezüglich einzig auf die einschlägigen Entscheide des Bundesgerichts hingewiesen (BGE 136 IV 55 E.5.4; Entscheide des Bundesgerichts 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E.2, 6B_865/2009 vom 25. März 2010 und 6B_238/2009 vom 8. März 2010, je mit Hinweisen). 2. Den Ausführungen der Vorinstanz betreffend die objektive Tatkomponente ist zuzustimmen. Es ist zutreffend, dass sowohl der Beschuldigte als auch der Privatkläger festgehalten haben, dass zwischen ihnen bereits seit mehreren Jahren ein Zwist besteht, der am 30. Juni 2012 eskaliert ist und in einer Drohung
des Privatklägers B._____ und den Beschimpfungen des Beschuldigten seinen vorläufigen Höhepunkt gefunden hat. Es ist mit der Vorinstanz zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit den Beschimpfungen auf eine Drohung des Privat- klägers reagiert hat. Das objektive Tatverschulden ist als leicht zu qualifizieren. 3. Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erläuterungen zur subjektiven Tat- schwere wie auch zur Täterkomponente kann verwiesen werden (Urk. 42 S. 15f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). .4. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich aus den persönlichen Verhält- nissen und dem Werdegang keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten lassen (vgl. Urk. 42 S. 15 Ziff. 3.2.). Im Zentralstrafregister sind keine Vorstrafen verzeichnet (Urk. 43). 5. In Würdigung sämtlicher Elemente sowohl der Tat- als auch der Täterkom- ponente ist die von der Vorinstanz ausgefällte Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu bestätigen. 6.1. Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, richtet sich bei der Geldstrafe die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und - soweit er davon lebt - Vermögen, ferner nach seinem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten und nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). 6.2. Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten wurden von der Vorinstanz erhoben und entsprechend aufgeführt (Urk. 42 S. 15). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aktualisierend aus, dass er inzwischen Schulden in der Höhe von Fr. 120'000.-- habe. 6.3. Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sind nach wie vor beschei- den, weshalb ein Tagessatz in der Höhe von Fr. 30.-- als angemessen erscheint. 7. In Gesamtwürdigung der strafzumessungsrelevanten Kriterien ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.-- zu bestrafen.
V. Vollzug Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 42 S. 16; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Vollzug der Geld- strafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.- ist aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen.
V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzli- chen Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO), wes- halb die vorinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 7) zu bestätigen ist. 2.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf Fr. 2'500.- zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts, LS. 211.11.). 2.2. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen voll- umfänglich, weshalb ihm die Kosten dieses Verfahren aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 8. Mai 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
"2. Vom Vorwurf der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen. 3.-4. (...) 5. Die Zivilklage des Privatklägers B._____ wird auf den Zivilweg verwiesen.
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 7.-9. (...)"
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.--. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 7) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (versandt) − den Privatkläger B._____ (übergeben)
sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis − den Privatkläger B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 20. Januar 2014
Der Präsident:
Dr. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Grieder
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.