SB130262•vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.
SB130262Obergericht Zürich / I. Strafkammer22.07.2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB130262-O/U/eh
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. L. Chitvanni und lic. iur. Ch. von Moos sowie der Gerichts- schreiber lic. iur. M. Hauser Beschluss vom 22. Juli 2013
in Sachen
A., Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X.
gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 7. März 2013 (GG120031)
Nach Einsicht in die Berufungsanmeldung des Beschuldigten vom 15. März 2013 (Urk. 35), da das begründete Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 7. März 2013 (Urk. 37), dem erbetenen Verteidiger des Beschuldigten am 20. Juni 2013 zugestellt wurde (Urk. 38/2), da der Beschuldigte innerhalb der in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegten gesetzlichen Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Urteils - mithin bis zum 10. Juli 2013 - keine schriftliche Berufungserklärung einreichte bzw. einreichen liess, wobei die Einreichung einer Berufungserklärung praxisgemäss eine Gültigkeitsvoraussetzung darstellt und bei deren Nichteinreichung auf die Einholung von Stellungnahmen im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet wird (ZR 110/2011 Nr. 69), unter Hinweis auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO
wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 15. März 2013 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.--. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 22. Juli 2013
Der Präsident:
lic. iur. M. Langmeier
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hauser