Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB130244-O/U/eh
Mitwirkend: Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Ersatzoberrichterin lic. iur. I. Erb sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Grieder
Urteil vom 16. September 2013
in Sachen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Hans Bebié, Anklägerin und Berufungsklägerin
gegen
A., Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X.
betreffend Verbrechen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 18. Februar 2013 (DG120410)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 17. Dezember 2012 (HD 16) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz: Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der − qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, − der Gehilfenschaft dazu im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG und Art. 25 StGB, sowie − der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer im Sinne Art. 115 Abs. 1 lit. a und b in Verbindung mit Art. 5 AuG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 138 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt er- standen sind). 3. Der Vollzug der Strafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf fünf Jahre festgesetzt. 4. Der bedingte Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 27. Oktober 2009 ausgefällten Freiheitsstrafe von 18 Monaten wird wider- rufen. 5. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 30. November 2012 beschlagnahmten Bargeldbeträge von total Fr. 6'500.00 (Beleg Nr. ...) werden eingezogen und im Umfang von Fr. 750.00 zugunsten der Verfahrenskostendeckung und im Restumfang zugunsten der Staats- kasse verwendet.
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt und im Fr. 750.00 übersteigenden Umfang abgeschrieben. 11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separatem Beschluss entschieden. 12. (Mitteilungen)
Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (schriftlich; Urk. 46 S. 2) 1. Es sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen und es sei der Beschuldigte milde, d.h. mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten unter Anrechnung der bis zum Urteil vom 18. Februar 2013 erstandenen Untersu- chungshaft bzw. durch die durch den vorzeitigen Strafantritt erstandene Haft von insgesamt 138 Tagen, unter Ansetzung einer Probezeit von fünf Jahren zu bestrafen. 2. Es sei der bedingte Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 27. Oktober 2009 ausgefällten Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu wider- rufen, unter Anrechnung der seit 18. Februar 2013 durch vorzeitigen Straf- antritt erstandenen Haft von insgesamt 210 Tagen. 3. Es seien die Kosten dieses Berufungsverfahrens (inkl. diejenigen der amtlichen Verteidigung) auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 45 S. 1) 1. Es sei der Beschuldigte mit 26 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft. 2. Die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen.
Erwägungen: I. Verfahrensgang / Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Der Verlauf des Verfahrens bis zum vorinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem Entscheid vom 18. Februar 2013 (Urk. 34 S. 3f.). 1.2. Mit dem vorstehend aufgeführten Urteil sprach die Vorinstanz den Beschul- digten am 18. Februar 2013 der qualifizieren Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, der Gehilfenschaft dazu im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG und Art. 25 StGB, sowie der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer im Sinne Art. 115 Abs. 1 lit. a und b in Verbindung mit Art. 5 AuG schuldig und bestrafte ihn mit 24 Monaten Freiheitsstrafe. Der Vollzug der Strafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf fünf Jahre festgesetzt. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 27. Oktober 2009 bedingt ausgefällte Freiheits- strafe von 18 Monaten wurde widerrufen. Die Vorinstanz entschied über beschlagnahmte Bargeldbeträge und über verschiedene beschlagnahmte Gegen- stände. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung wurde auf die Gerichtskasse genommen unter Vorbehalt des Nachforderungsrechts des Staates (Urk. 34 S. 15ff.). 1.3. Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mit Eingabe vom 20. Februar 2013 Berufung an (Urk. 28). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 13. Mai 2013 (Urk. 33/1) folgte am 16. Mai 2013 die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (Urk. 35). Mit Präsidialverfügung vom 24. Juni 2013 wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 38). Mit Eingabe vom 22. Juli 2013 teilte die Verteidigerin des Beschuldigten mit, dass auf Anschlussberufung verzichtet werde (Urk. 40).
1.4. In der Folge wurde am 30. Juli 2013 auf den 16. September 2013 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 42). 2. Umfang der Berufung 2.1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich richtet sich gegen die Strafzumessung, wobei eine höhere Strafe beantragt wird. Sodann beantragt sie den Vollzug der Freiheitsstrafe (Urk. 35 S. 2, Urk. 45 S. 1). 2.2. Auf Anschlussberufung wurde verzichtet. 2.3. Angefochten sind somit die Strafhöhe (Dispositivziffer 2) und die Gewährung des bedingten Strafvollzugs (Dispositivziffer 3). Nicht angefochten und dem- gemäss in Rechtskraft erwachsen sind die übrigen Dispositivziffern [d.h. der Schuldspruch (Dispositivziffer 1), der Widerruf (Dispositivziffer 4), die Beschlag- nahmungen (Dispositivziffern 5-8), die Kostenfestsetzung und -verteilung (Dispositivziffern 9-11)]. Die Rechtskraft ist vorab mittels Beschluss festzustellen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO).
II. Beweisanträge Beweisanträge wurden keine gestellt.
III. Sanktion 1. Strafrahmen Die Vorinstanz hat sich in ihrem Urteil zutreffend zum Strafrahmen und den Grundsätzen der Strafzumessung geäussert, weshalb, um Wiederholungen zu vermeiden, darauf verwiesen werden kann (Urk. 34 S. 5f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der ordentliche Strafrahmen geht von einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheits- strafe, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1 lit. a, c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG i.V.m. Art. 40 StGB). Obwohl der Straf- schärfungsgrund der Deliktsmehrheit vorliegt, ist kein Grund ersichtlich, den
ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Ein solcher ist nur dann gegeben, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat ange- ordnete Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Strafmilderungsgründe liegen keine vor. 2. Beanstandungen Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat macht in ihrer Berufungserklärung geltend, die erste Instanz habe die Vorstrafen zu wenig gewichtet und beantragt eine Freiheitsstrafe von 26 Monaten (Urk. 35 S. 1) . 3. Strafzumessung 3.1. Tatkomponente 3.1.1. Zum objektiven Tatverschulden in Bezug auf das schwerste Delikt, die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist vorweg auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 34 S. 6f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte war beteiligt am Besitz, an der Streckung und Portionierung und Verkauf und der Gehilfenschaft dazu von insgesamt rund 77 Gramm reinem Heroinhydrochlorid, wobei er mit der Vorinstanz auf einer unteren Hierarchiestufe im Drogenhandeln anzusiedeln ist. 3.1.2. In subjektiver Hinsicht ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass von direkten Vorsatz und rein finanziellen Motiven auszugehen ist (Urk. 34 S. 7). Richtig ist zwar, dass die finanzielle Situation des Beschuldigten prekär war, doch ist seine Behauptung, dass er Geld für eine weitere Operation der krebskranke Mutter benötigt habe, mit Vorsicht zu geniessen [zumal dieses Argument immer wieder von Beschuldigten vorgebracht wird, die im Drogenhandel tätig waren]. Die Vorinstanz hat korrekt festgehalten, dass es dem Beschuldigten aufgrund seiner Ausbildung zum Mechaniker möglich gewesen wäre, eine legale Arbeit zu finden. 3.1.3. Wenn die Vorinstanz das objektive und subjektive Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich der Widerhandlung gegen das Betäubungsmitteldelikt insgesamt als nicht mehr leicht qualifiziert, so ist dies nicht zu beanstanden. Auch
die von der Vorinstanz dafür festgesetzte Einsatzstrafe von 20 Monaten erscheint wenn auch eher milde, so doch (noch) angemessen (Urk. 34 S. 8 Ziff. 5.4.). 3.1.4. Zutreffend hat die Vorinstanz hinsichtlich der Widerhandlungen gegen Art. 115 Abs. 1 lit. a und b i.V.m. Art 5 AuG ein gerade nicht mehr leichtes Verschulden angenommen und hat die für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz festgesetzte Einsatzstrafe um zwei Monate erhöht. 3.2. Täterkomponente a) Persönliche Verhältnisse, Werdegang Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse und des Werdeganges des Beschuldig- ten kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 34 S. 8f Ziff. 6.1.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aktualisierend und ergänzend aus, dass er nach seiner Haftentlassung für den Chef seines Vaters arbeiten könne. Bisher habe er keiner regelmässigen Arbeit nachgehen können, da er sich um seine Mutter habe kümmern müssen. Da diese jetzt aber die meisten Therapien abgeschlossen habe und ihn weniger benötige als früher, könne er wieder arbeiten (Urk. 44 S. 7). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich aus den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten lassen (vgl. Urk. 34 S. 9 Ziff. 6.1.). b) Vorstrafen Der Beschuldigte wurde vom Bezirksgericht Pfäffikon mit Urteil vom 27. Oktober 2009 der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 aBetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bestraft, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre angesetzt wurde (Beizugsakten Bezirksgericht Pfäffikon,
DG090019, Urk. 25). Nachdem der Beschuldigten am 4. Juli 2011 in die Schweiz einreiste, obwohl gegen ihn am 29. Juni 2009 eine Einreisesperre auf unbe- stimmte Zeit verhängt worden war, wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 5. Juli 2011 der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer im Sinne von Art 115 Abs. 1 lit. a AuG schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen bestraft, wobei der Vollzug angeordnet wurde. Ebenfalls wurde die mit Urteil des Bezirksgericht Pfäffikon vom 27. Oktober 2009 angesetzten Probezeit von 2 Jahren um ein Jahr verlängert (Beizugsakten 2011/3636 StA Zürich-Sihl; Urk. 13). Der Beschuldigte weist damit zwei Vorstrafen auf, wobei beide einschlägig sind (Urk. 36). Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass dies deutlich straferhöhend zu berücksichtigen sei (Urk. 34 S. 9 Ziff. 6.2.). c) Delinquenz während laufender Probezeit Der Beschuldigte hat während der mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 27. Oktober 2009 angesetzten und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl vom 5. Juli 2009 um ein Jahr verlängerten, mithin bis am 27. Oktober 2012 laufenden Probezeit erneut delinquiert, was ebenfalls deutlich straferhöhend zu berücksichtigen ist. d) Nachtatverhalten Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass der Beschuldigte sich von Anfang an vollumfänglich geständig zeigte und mit den Behörden kooperierte, was sich strafmindernd auswirke (Urk 34 S. 9); dies aber aufgrund der eher erdrückenden Beweislast durch die Anschuldigungen des Konsumenten B._____ und der anlässlich der Hausdurchsuchung vom 3. Oktober 2012 sichergestellten Gegen- ständen und Betäubungsmittel, relativiert werden müsse. Ebenfalls könne dem Beschuldigten die gezeigte Reue zugutegehalten werden (Urk. 34 S. 9). 3.3. Würdigung Ausgehend von einer Einsatzstrafe von 22 Monaten und unter Berücksichtigung der deutlich straferhöhenden (zwei einschlägige Vorstrafen, Delinquenz während
laufender Probezeit) und strafmindernden (Geständnis, Reue) Faktoren, erscheint eine Freiheitsstrafe von 26 Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigen angemessen. Der Beschuldigte wurde am 3. Oktober 2012 verhaftet und befindet sich nach ununterbrochener Haft seit dem 13. Dezember 2012 im vorzeitigen Strafantritt (Urk. 13/12) Es sind ihm daher 348 Tage erstandener Haft und vorzeitiger Strafvollzug bis und mit heute anzu- rechnen (Art. 51 StGB).
IV. Vollzug 1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat beantragt den Vollzug der Freiheits- strafe und macht in ihrer Berufungserklärung und anlässlich der Berufungs- verhandlung geltend, es würden keine "besonderen Umstände" im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB vorliegen, welche die Gewährung des bedingten Strafvollzugs rechtfertigen würden (Urk. 35 S. 1f., Urk. 45 S.3f.). 2. Nachdem eine Freiheitsstrafe von 26 Monaten ausgefällt wird, stellt sich die Frage nach dem teilbedingten Vollzug. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teil- weise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen, wobei der unbedingt vollziehbare Teil der Hälfte der Strafe nicht übersteigen darf und sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen muss (Art. 43 StGB). Für Freiheitsstrafe, die über der Grenze für bedingte Strafen liegen (zwischen zwei und drei Jahren), sieht Art. 43 StGB einen eigenständigen Anwendungsbe- reich vor. An die Stelle des vollbedingen Strafvollzuges, der hier ausgeschlossen ist (Art. 42 Abs. 1 StGB), tritt der teilbedingte Vollzug, wenn die subjektiven Voraussetzungen dafür gegeben sind (BGE 134 IV 1, S. 14, E. 5.5.1). Der teil- weise Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Legalprognose abgewichen werden darf. Das Verhältnis des unbedingten und bedingten Strafteils ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die
Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein (BGE 134 IV 1 S. 6 E. 5.6.). 2.1. Im vorliegenden Fall ist der Beschuldigte sowohl im Bereich der Betäubungsmittel als auch bei der Widerhandlung gegen das AuG ein Wieder- holungstäter. 2.2. Vor Vorinstanz hat der Beschuldigte in der persönlichen Befragung bezüglich seiner Zukunftspläne ausgeführt, dass er zu seiner Familie zurückkehren wolle. Sein Vater habe Arbeit für ihn gefunden. Zudem lebe seine Freundin, mit der er sich verloben wolle, in Italien. Er wolle arbeiten und zwar nur noch in Italien (Urk. 1/24 S. 3). Der Beschuldigte hat zudem ausführen lassen, dass er über ein intaktes Familienleben verfüge und eine starke Bindung gegenüber seinen Eltern und seinem Bruder habe. Es tue ihm unendlich leid, dass seine schwer kranke Mutter nun über eine längere Zeit ohne ihn werde auskommen müssen (Urk. 1/26 S. 6). Vor dem Berufungsgericht machte er geltend, dass er sofort nach seiner Haftentlassung beim Chef seines Vaters arbeiten könne. Dies sei jetzt möglich, da seine Mutter nicht mehr so wie früher auf ihn angewiesen sei, da es ihr gesund- heitlich besser gehe (Urk. 44 S. 7). 2.3. Insgesamt haben sich die Lebensumstände des Beschuldigten, welche er vor der erneuten illegalen Einreise in der Schweiz hatte, dahingehend geändert, dass er offenbar eine Arbeitsstelle in Aussicht hat und sich verloben möchte. Im Gegensatz zu früher, als er wegen der Krankheit seiner Mutter nicht arbeiten konnte, da er sich oft um sie gekümmert hat und sie jeweils in den Spitälern besucht hat, wird es dem Beschuldigten künftig wieder möglich sein, einer regel- mässigen Arbeit nachzugehen. Darin kann eine zukünftige positive Entwicklung in den Lebensumständen des Beschuldigten gesehen werden. Ausserdem zeigte sich der Beschuldigte von Anfang an reuig und einsichtig (Urk. 5/1 S. 7, Urk. 5/5 S. 5, , 24 S. 5, Prot. II S. 5). Mit der Vorinstanz ist zudem davon auszugehen, dass ihm die durchlaufene Strafuntersuchung, die erstandene Haft und vor allem der Widerruf der Vorstrafe die volle Tragweite seines Fehlverhaltens vor Augen geführt und ihn genügend beeindruckt hat, um inskünftig nicht mehr straffällig zu werden.
V. Kostenfolgen 1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 2'500.- festzu- setzen. 2. Dem im Berufungsverfahren unterliegenden Beschuldigten sind die Kosten des Berufungsverfahrens - ausgenommen die Kosten der amtlichen Verteidigung - vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Rückzahlungspflicht für die Kosten der amtlichen Verteidigung nach Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vor- behalten. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 18. Februar 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der - qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG,
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt und im Fr. 750.00 übersteigenden Umfang abgeschrieben. 11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separatem Beschluss entschieden." 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird bestraft mit 26 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 348 Tage durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind. 2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 13 Monaten aufge- schoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (13 Monate, abzüglich 348 Tage erstandener Freiheitsentzug) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'904.55 amtliche Verteidigung 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens (exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung) werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen unter Vorbehalt einer Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)
− die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 16. September 2013
Der Präsident:
Dr. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic.iur. C. Grieder