Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB130221-O/U/jv
Mitwirkend: Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter
Urteil vom 26. August 2013
in Sachen
A., Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. P. Gossner, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Drohung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung - Einzelgericht, vom 19. März 2013 (GG120333)
Anklage Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 14. De- zember 2012 (Urk. 16) ist diesem Urteil beigeheftet. Entscheid der Vorinstanz: (Urk. 48 S. 21 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.–, wovon bis und mit heute 22 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird die Privatklägerin B._____ auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 20. Oktober 2012 als Genugtuung zu bezahlen. 6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 1'800.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'200.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 1'412.– Untersuchungskosten Fr. 6'581.75 amtliche Verteidigung Fr. 4'340.95 unentgeltliche Vertretung Privatklägerin Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung erfolgt, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. 8. (Mitteilung) 9. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge (Prot. II S. 7 f.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 75 S. 18 f.): 1. Der Beschuldigte A._____ sei vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB freizusprechen. 2. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin sei abzuweisen. 3. Dem Beschuldigten sei für seine wirtschaftlichen Einbussen eine Entschädi- gung von CHF 3'665.-- und für die erlittene Hafte eine Genugtuung von CHF 4'400.-- zuzusprechen. 4. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen.
Erwägungen: I. Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil des Bezirks- gerichts Zürich, 7. Abteilung - Einzelgericht, vom 19. März 2013 wurde der Beschuldigte A._____ der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.-- bestraft, wovon 22 Tagessätze als durch Haft geleistet galten. Der Vollzug wurde aufge- schoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Weiter wurde festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sei, zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wurde die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Der Beschuldigte wur- de zudem verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 1'000.--
zuzüglich 5 % Zins ab 20. Oktober 2012 zu bezahlen. Dem Beschuldigten wurden die Verfahrenskosten und die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privat- klägerin auferlegt, die Kosten der amtlichen Verteidigung wurden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, unter Vorbehalt des Nachforderungsrechts (Urk. 48 S. 21 ff.).
1.2. Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seinen Verteidiger Berufung anmelden (Urk. 32). Die Berufungserklärung des Beschuldigten ging innert Frist am 13. Juni 2013 beim hiesigen Gericht ein (Urk. 50). Mit Verfügung vom 14. Juni 2013 wurde der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerin Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 52). Sowohl Staatsanwaltschaft als auch die Privatklägerin verzichteten auf Erhebung einer Anschlussberufung, die Staats- anwaltschaft stellte jedoch den Beweisantrag, es seien verschiedene Urkunden zu den Akten zu nehmen (Urk. 54 und 56). In Gutheissung des Beweisantrages des Staatsanwaltschaft wurden fünf Urkunden (Urk. 58/1-5) zu den Akten genommen (Urk. 59).
1.3. Das Berufungsverfahren wurde zusammen mit dem Berufungsverfahren im Prozess Nr. SB130134 geführt. Zu Beginn der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldigte, sein Verteidiger, die Vertreterin der Privatklägerin sowie der Staatsanwalt erschienen sind, waren keine Vorfragen zu entscheiden (Prot. II S. 8). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungs- verhandlung (Prot. II S. 13 ff.). 1.4. Zum Beweisantrag des Beschuldigten auf Einvernahme von C._____ als Zeugen ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht geltend macht, der Zeuge könne etwas zur Erstellung des Sachverhaltes beitragen (vgl. Urk. 63). Da hin- reichend Beweise zur Erstellung des angeklagten Sachverhalts vorliegen und vor allem die Aussagen der Beteiligten dazu zu würdigen sein werden, kann auf die Einvernahme von C._____ als Zeuge verzichtet werden.
1.2. Als Beweise zur Erstellung des Sachverhaltes zog die Vorinstanz richtig- erweise die Aussagen der Privatklägerin und diejenigen des Beschuldigten sowie die Auswertung der nachträglichen Telefonüberwachung heran (Urk. 5/9-14). Zu- treffend erwog sie, dass die Aussagen von H._____ nicht verwertbar seien (Urk. 48 S. 4). Neu hat die Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren weitere Urkunden eingereicht, welche als Beweise zu den Akten genommen wurden (Urk. 58/1-5). Es handelt sich dabei um ein Rechthilfegesuch der Oberstaatsan- waltschaft zu E., F., ein Aussageprotokoll der Aussagen von G._____ vor derselben Oberstaatsanwaltschaft, einen Auszug aus dem ... Strafgesetzbuch [des Staates F.], einen Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 12. Juni 2013 sowie ein Einvernahmeprotokoll des Beschuldigten vom 12. Juni 2013. 1.2.1. Aus dem Rechthilfegesuch der Oberstaatsanwaltschaft zu E. vom 25. Dezember 2012 (Urk. 58/1) ist ersichtlich, dass gegen den Beschuldigten we- gen Bedrohung im Sinne von Art. 106/1 - Satz 1 des ... Strafgesetzbuchs [des Staates F.] ermittelt wird. Materiell geht es dabei um ein Telefonat, das am 20. Oktober 2012, um 19.36 Uhr (wohl Ortszeit in E.), geführt worden ist. Der Beschuldigte soll von der Nummer ... den Vater der Privatklägerin auf der Nummer ... angerufen und Folgendes ausgesprochen haben: "Herzliches Bei- leid im Voraus, ich werde B._____ umbringen, bis Festfeierungen bin ich da, dann sie sind dran mit dem Sterben". 1.2.2. Das Aussageprotokoll von G._____ vor der Oberstaatsanwaltschaft zu E._____ als weiteres Beweismittel datiert vom 22. Oktober 2012 (Urk. 58/2). In- haltlich kann allerdings nicht auf die Aussagen des Vaters der Privatklägerin ein- gegangen werden, da diese im vorliegenden Verfahren nicht verwertbar sind und zwar aus folgenden Gründen: G._____ wurde weder als Zeuge noch als Aus- kunftsperson durch die verfahrensführende Staatsanwaltschaft einvernommen, diese ordnete auch nicht die rechtshilfeweise Einvernahme an. Die Aussage stammt vielmehr aus einem Verfahren der ... Oberstaatsanwaltschaft [des Staa- tes F._____]. Die Aussage kann im vorliegenden Verfahren nicht als Beweis die- nen, ausserdem wären mit der Verteidigung auch die Teilnahmerechte des Be- schuldigten im Sinne von Art. 147 und 148 StPO nicht gewahrt, da der Beschul-
digte nie mit den Aussagen von G._____ konfrontiert worden ist oder Ergän- zungsfragen stellen konnte. Demnach wären die Aussagen von G._____ ohnehin nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwertbar. 1.2.3. Die weiteren nachträglich eingereichten Urkunden (Urk. 58/3-5) enthalten keine für das vorliegende Verfahren relevanten Informationen. 1.2.4. Die Verteidigung führte anlässlich der Berufungsverhandlung zu den neu eingereichten Urkunden aus, diese würden in krassem Widerspruch zu den bishe- rigen Angaben stehen. Gemäss Rechtshilfeakten soll der angebliche Drohanruf auf ... erfolgt sein. Zudem scheine G._____ Inhaber der Rufnummer ... zu sein. Somit stehe fest, dass am 20. Oktober 2012 eine ... Nummer [des Staates F.] gewählt worden sei, deren Inhaber nicht bekannt sei (Urk. 75 S. 15). 1.2.5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass einzig zulässig ist, aus den nachträglich eingereichten Urkunden den Schluss zu ziehen, dass von der Oberstaatsanwaltschaft zu E. eine Untersuchung gegen den Beschuldigten geführt wird und zwar wegen desselben Telefonats wie im vorliegenden Verfah- ren. Zu beachten ist, dass die Aussage des Vaters der Privatklägerin bereits am 22. Oktober 2012 erfolgt ist. Diese Feststellungen sind später an geeigneter Stelle zu würdigen. 1.3. Zunächst ist festzustellen, dass die Vorinstanz die theoretischen Grund- lagen der Aussagenwürdigung korrekt darlegte (Urk. 48 S. 5 f.). Sie führte richtig aus, dass sowohl die Aussagen des Beschuldigten wie auch diejenigen der Privatklägerin mit Vorsicht zu würdigen seien, da beide jeweils ein Interesse am für sie günstigen Ausgang des Verfahrens hätten (Urk. 48 S. 6 f.). Weiter fasste die Vorinstanz die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten korrekt zusammen und würdigte diese sorgfältig und im Ergebnis zutreffend (Urk. 48 S. 7 ff.). 1.3.1. Die Verteidigung kritisierte in ihrer Berufungsbegründung insbesondere die Anklage basiere einzig auf den Aussagen der Privatklägerin. Dieses Zeugnis vom Hörensagen sei beweismässig nicht verwertbar. Es sei kein Versuch unternom-
men worden, G._____ zu befragen. Es sei nicht auszuschliessen, dass sich nach dem angeblichen Vorfall Vorurteile der Privatklägerin mit den Erzählungen von G._____ vermischten. Die Privatklägerin habe sodann keine konkreten Belastun- gen zu Protokoll gegeben. Die Vorinstanz sehe darin bloss ein Indiz, dass die Pri- vatklägerin den Beschuldigten nicht unnötig habe belasten wollen. Diese Annah- me sei willkürlich. Auch in diesem Verfahren zeige sich das eskalierende, von ei- nem gewissen Belastungseifer geprägte Aussageverhalten der Privatklägerin. Dass der Beschuldigte Schwierigkeiten mit der zeitlichen Einordnung und Rekon- struktion seiner Tagesabläufe gehabt habe, dürfe nicht überbewertet werden. Schliesslich habe sich der Beschuldigte erst seit einer Woche auf freiem Fuss be- funden, nachdem er über ein Jahr in Untersuchungshaft gewesen sei. Die erneute Verhaftung habe ihn in seinen kognitiven Fähigkeiten zusätzlich eingeschränkt (Urk. 75 S. 12 ff.). 1.3.2. Mit der Vorinstanz können die Aussagen der Privatklägerin als durchwegs glaubhaft bezeichnet werden. Sie sind in sich stimmig und frei von groben Wider- sprüchen. Insbesondere kann die Privatklägerin genaue Zeitangaben machen und den Wortlaut des Telefonats im Detail widergeben. Weiter nennt sie auch unge- wöhnliche Einzelheiten, nämlich dass ihre Mutter in Ohnmacht gefallen sei, als sie ihre Stimme gehört habe (Urk. 2/1 S.2). Besonders dieses Detail spricht für die glaubhaften Aussagen die Privatklägerin, ist es doch derart aussergewöhnlich, dass es kaum erfunden sein kann. Ausserdem schilderte die Privatklägerin auch eindrücklich die aufgelöste Stimmung ihres Vaters während er mit ihr telefonierte (Urk. 2/2 S. 9; Urk. 2/1 S. 2), was wiederum ein wichtiges Detail darstellt und für die Glaubhaftigkeit der Aussagen spricht. Lügensignale sind wie die Vorinstanz schon ausführte, keine ersichtlich. Auch dass die Privatklägerin erst in der Einver- nahme bei der Staatsanwaltschaft erklärte, der Beschuldigte solle noch hinzuge- fügt haben, ihre Eltern kämen auch noch dran, schadet der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht. Einerseits ändert sich am Kern ihrer Aussage – dem Telefon- anruf an sich sowie der Drohung ihr gegenüber – nichts, anderseits hat die Privat- klägerin glaubhaft erklärt, weshalb sie erst anlässlich der Befragung durch den Staatsanwalt diese weitere Drohung erwähnt habe (Urk. 2/2 S. 10). Richtig sind auch die Erwägungen der Vorinstanz zum Einwand der Verteidigung, die Eltern
der Privatklägerin hätten niemanden konkret belastet, sondern von einer unbe- kannten Person gesprochen. Festzuhalten ist hier auch noch, dass die Privat- klägerin schon in der ersten Einvernahme bei der Polizei ausführte, ihre Eltern würden vermuten, dass der Anrufer der Beschuldigte gewesen sei (Urk. 2/1 S. 2). Die Privatklägerin hat ausserdem glaubhaft dargelegt, dass ihr Vater die Stimme des Beschuldigten zweifelsfrei erkannt habe (Urk. 2/2 S. 6), was ohne weiteres nachvollziehbar ist, kannte ihr Vater den Beschuldigten doch und telefonierten diese vor der Inhaftierung des Beschuldigten oft miteinander (Urk. 2/2 S. 13). Die Aussagen der Privatklägerin wirken mit der Vorinstanz durchwegs glaubhaft. 1.3.3. Die Aussagen des Beschuldigten erschöpfen sich vor allem darin, die Pri- vatklägerin in ein schlechtes Licht zu stellen. So führte er aus, sie habe ihn schon früher beschuldigt, was sich aber als Verleumdung herausgestellt habe (Urk. 3/1 S. 2 f.), und sie sei psychisch angeschlagen und wolle nur verhindern, dass er die Scheidung einreichen könne, damit sie in der Schweiz bleiben könne (Urk. 3/1 S. 6 f. und Urk. 3/3 S. 5). Weiter ist mit der Vorinstanz überaus unglaubhaft, dass sich der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme am 22. Oktober 2012 resp. der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme am 23. Oktober 2012 nicht erinnern konnte, was er zwei resp. drei Tage zuvor (mithin zur mutmasslichen Tatzeit) gemacht hatte. Die Aussage des Beschuldigten, wonach er zum Tatzeit- punkt ganz sicher bei seinem Cousin gewesen sei (Urk. 3/1 S. 4 und Urk. 3/3 S. 2), liess sich sodann durch die rückwirkende Telefonüberwachung klar widerle- gen. Als Schutzbehauptungen zu qualifizieren sind schliesslich die Behauptungen des Beschuldigten, er kenne die Telefonnummer der Eltern der Privatklägerin gar nicht (vgl. dazu die zutreffenden Erw. der Vorinstanz, Urk. 28 S. 12). sowie die Aussage des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz, die Telefonkabine, von der aus der Anruf getätigt worden sei, liege von der Schule, welche seine Frau besuche, nur gerade 500 Meter entfernt. Seiner Meinung nach sei dies ein sehr merkwürdiger Zufall. Was er damit sagen wolle, sie kenne sich in diesem Quartier sehr gut aus (Urk. 26 S. 8). Insgesamt ist der Vorinstanz zu- zustimmen, wenn sie die Aussagen des Beschuldigten als unglaubhaft qualifiziert.
1.4. Die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin werden sodann durch diverse objektivierbare Umstände gestützt. So wäre es gemäss der rückwirkenden Teil- nehmeridentifikation durchaus möglich, dass sich der Beschuldigte zum Tatzeit- punkt bei der fraglichen Telefonkabine an der ...-Strasse ... in D._____ aufgehal- ten hatte (vgl. Urk. 5/12 und 5/14). Ausserdem ist erstellt, dass überhaupt ein An- ruf auf den Anschluss der Eltern der Privatklägerin erfolgt ist – der Vater der Pri- vatklägerin hat in der F._____ ein Strafverfahren angestrengt – und dessen Dauer lässt sich ebenfalls mit dem vorgeworfenen Inhalt vereinbaren (Urk. 5/10 und 5/11). Dass in den Unterlagen der ... Oberstaatsanwaltschaft [des Staates F.] eine andere Telefonnummer auftaucht, als in der Anklageschrift, ist kein unüberwindbarer Widerspruch, wie dies die Verteidigung ausführte. Einerseits ist vorab auf die rückwirkende Teilnehmeridentifikation abzustellen und es ist festzu- halten, dass nie geltend gemacht wurde, die in der Anklageschrift aufgeführte Te- lefonnummer gehöre nicht dem Vater der Privatklägerin. Andererseits fällt auf, dass in den Unterlagen der ... Oberstaatsanwaltschaft [des Staates F.] zwei verschiedene Telefonnummern des Vaters der Privatklägerin auftauchen, welche ausserdem nur in den letzten beiden Ziffern von der Telefonnummer in der Ankla- geschrift abweichen. Dies könnte ohne weiteres auf ein Versehen zurückgeführt werden und bildet jedenfalls keinen unüberwindbaren Widerspruch. Sodann er- wähnte der Anrufer, er werde noch vor den Festtagen dort (gemeint: in der F.) sein. Der Beschuldigte wollte nachweislich vor dem Opferfest in die F. reisen (Urk. 3/1 S. 6). Weiter gibt es keinen Hinweis darauf, dass eine andere Person den Anruf getätigt haben könnte. Die Theorie des Beschuldigten, dass die Privatklägerin ihn nur beschuldigte, damit er ins Gefängnis komme und die Scheidung nicht einreichen könne, ist als verfehlt zu bezeichnen. Dem anwalt- lich vertretenen Beschuldigten muss klar sein, dass er durch einen Gefängnisauf- enthalt nicht daran gehindert würde, trotzdem die Scheidung einzureichen. Weiter spricht gegen die Mutmassung des Beschuldigten, die Privatklägerin wolle ihn wieder zu Unrecht beschuldigen, dass einerseits auch der Vater der Privatklägerin Strafanzeige gegen den Beschuldigten eingereicht hat und andererseits, dass der Privatklägerin nach dem Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 15. Oktober 2012 bekannt sein muss, dass ihr nicht bedingungslos geglaubt wird.
1.5. Nach dem Gesagten bestehen mit der Vorinstanz keinerlei Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie in der Anklageschrift umschrie- ben. 2. Rechtliche Würdigung 2.1. Auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zum Tat- bestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB kann verwiesen werden (Urk. 48 S. 13 f.). 2.2. Insbesondere ist hier nochmals festzuhalten, dass der Beschuldigte das Leben der Privatklägerin bedrohte. Dass eine solche Drohung als schwere Drohung zu qualifizieren ist, versteht sich von selbst. Ausserdem ist auch aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin erstellt, dass diese durch die Drohung in Angst und Schrecken versetzt wurde. Sie verliess ihren damaligen Wohnort, da sie sich nicht mehr sicher fühlte. Der Beschuldigte musste auch zweifelsfrei zumindest damit rechnen, dass die Eltern der Privatkläger, die in regelmässigem telefonischen Kontakt mit der Privatklägerin stehen, ihr den Inhalt des Telefonanrufs zutragen würden und dass die Privatklägerin dadurch verängs- tigt würde. Sicher konnte er dies allerdings nicht wissen, weshalb der direkte Vor- satz ausscheidet. Der Beschuldigte handelte also wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, eventualvorsätzlich, wovon zu seinen Gunsten auszugehen ist. 2.3. Schuldausschluss- oder Rechtfertigungsgründe sind keine geltend gemacht worden und auch nicht ersichtlich, weshalb der Schuldspruch der Vorinstanz zu bestätigen ist. III. Sanktion 1. Strafrahmen Die Vorinstanz hat den Strafrahmen korrekt abgesteckt und zutreffende Aus- führungen zur Strafzumessung gemacht (Urk. 48 S. 14).
3.2. Straferhöhend zu berücksichtigen sind die beiden Vorstrafen des Beschul- digten, die allerdings nicht einschlägig sind, wie auch die Tatsache, dass der Beschuldigte nur kurz nach seiner Haftentlassung delinquierte. 3.3. Nach Würdigung der Täterkomponente ist die Einsatzstrafe auf 90 Tages- sätze zu erhöhen. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erscheint der Tagessatz von Fr. 50.-- nach wie vor angemessen. 4. Vollzug Die Ausführungen der Vorinstanz zum Vollzug der Strafe sind zutreffend und so zu übernehmen (Urk. 48 S. 17). Der Vollzug der Geldstrafe ist daher aufzuschie- ben und die Probezeit auf zwei Jahre anzusetzen. IV. Zivilansprüche 1. Schadenersatz 1.1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Zusprechung von Scha- denersatz korrekt dargelegt. Darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 48 S. 17 f.). 1.2. Im Berufungsverfahren stellte die Privatklägerin den Antrag auf Bestäti- gung des vorinstanzlichen Entscheides (Urk. 78 S. 1), die Verteidigung verlangte die Abweisung der Zivilklage, begründete den Antrag aber nicht näher (Urk. 75 S. 17 f.). 1.3. Die Privatklägerin hat zwar wie die Vorinstanz schon ausführte, einzelne Schadenspositionen belegt (vgl. Urk. 28/1-3). Da das Arztzeugnis aber keine Begründung enthält (Urk. 28/1), kann nicht mit hinreichender Sicherheit gesagt werden, dass die Arbeitsunfähigkeit auf die Drohung des Beschuldigten zurückzu- führen ist, auch wenn die Arbeitsunfähigkeit zeitlich an die Tat anknüpft. Auch ist nicht klar, weshalb der Lohnausfall auf der Lohnabrechnung als "unbezahlte Ferien" bezeichnet ist, wenn doch ein Arztzeugnis vorliegt (Urk. 28/3). Auch beim Nachsendeauftrag fehlt es mit der Vorinstanz am Nachweis der Kausalität, insbe-
sondere auch deshalb, da dieser erst vom 20. November 2012 datiert (Urk. 28/2). Zu bestätigen ist aber ohne weiteres, wenn die Vorinstanz erwogen hat, es sei festzustellen, dass der Beschuldigte dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sei und die Privatklägerin zur genauen Bestimmung des Umfangs des Schadens auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen sei (Urk. 48 S. 19). 2. Genugtuung 2.1. Auch die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zur Genugtuung sind zutreffend und so zu übernehmen (Urk. 48 S. 19). 2.2. Zur Zusprechung einer Genugtuung an die Privatklägerin äusserte sich die Verteidigung im Berufungsverfahren nicht. 2.3. Davon dass ein widerrechtlicher und schuldhafter Eingriff des Beschuldig- ten in die psychische Integrität der Privatklägerin vorliegt, ist mit der Vorinstanz auszugehen. Die Vorinstanz erwog zu Recht, dass der Eingriff die Privatklägerin merklich traf, wechselte sie doch als Reaktion auf die Tat des Beschuldigten ihren Wohnort, da sie sich am alten Wohnort nicht mehr sicher fühlte. Sie wandte sich auch erneut an die Beratungsstelle für gewaltbetroffene Frauen und wurde kurzzeitig im Frauenhaus in Sicherheit gebracht. Dies zeigt, dass der Vorfall die Privatklägerin deutlich aus der Bahn warf (Urk. 28/4). Sodann musste die Privat- klägerin wie bereits erwähnt, nicht nur um ihr eigenes Leben fürchten, sondern auch um das ihrer Eltern, zu welchen sie guten Kontakt pflegt. Nach dem Gesag- ten erscheint die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung von Fr. 1'000.--, welche aufgrund des Verschlechterungsverbotes ohnehin nicht erhöht werden könnte, angemessen und sie ist zu bestätigen. 2.4. Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, der Privatklägerin Fr. 1'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 20. Oktober 2012 (vgl. BGE 129 IV 149 E. 4.) als Genugtuung zu bezahlen.
V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss ist das Kostendispositiv des erstinstanzlichen Entscheides des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung - Einzelgericht, vom 19. März 2013 (Dispositiv Ziff. 6 und 7) zu bestätigen und dem Beschuldigten sind die Kosten für das Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin und mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.–, wovon bis und mit heute 22 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird die Privatklägerin B._____ auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 20. Oktober 2012 als Genugtuung zu bezahlen. 6. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Disp. Ziff. 6 und 7) wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'092.-- amtliche Verteidigung Berufungsverfahren Fr. 2'697.65 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft
Die Kosten für das Berufungsverfahren, einschliesslich derjenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldig- ten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____ (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 26. August 2013
Der Präsident:
Dr. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter