Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB130211-O/U/cs
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. et phil. Glur, Präsident, die Ersatzoberrichterin- nen lic. iur. Bertschi und Dr. Bühler sowie der Gerichtsschreiber Dr. Bruggmann
Urteil vom 1. Oktober 2013
in Sachen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staats- anwalt Dr. Weder, Anklägerin und Berufungsklägerin
gegen
A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Freiheitsberaubung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Strafgericht, vom 1. November 2012 (DG120012)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 8. Mai 2012 (Urk. 24) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 2 Abs. 1 StGB, − der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB, − der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB, − der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB, − des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179 septies StGB, − der Entwendung zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, − des Fahrens trotz Entzug des Führerausweises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 191 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tagess- ätzen zu Fr. 50.– und einer Busse von Fr. 500.–, teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes Uznach vom 14. Juli 2010 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 6 Monaten. 3. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet. 6. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 B._____ Fr. 6'000.– Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen im Verfahren zu bezah- len. 8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 16'427.20 Auslagen Vorverfahren (gemäss Kontoauszug RIS) Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 3'000.– Gebühr Strafunters. Art. 374 StPO und § 4 GebV StrV Fr. 17'308.35 [recte: 17'318.35] Kosten der amtlichen Verteidigung 9. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel. 10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge: A) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 101 S. 1) 1. Das Urteil des BG Uster, Strafgericht, vom 1. November 2012 sei grundsätzlich zu bestätigen, von der Rechtskraft des Schuldpunktes sei Vormerk zu nehmen, mit folgender wesentlicher Ausnahme:
Der Beschuldigte sei mit 33 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.– und einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei nicht zugunsten der ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB aufzuschieben. B) Des Verteidigers des Beschuldigten (Urk. 102 S. 2) 1. Das Urteil der Vorinstanz sei unter Abweisung der Anträge der Staats- anwaltschaft zu bestätigen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) gemäss dem Ausgang des Verfahrens.
Erwägungen: I. Prozessuales 1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 1. November 2012 meldete die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zü- rich am 6. November 2012 rechtzeitig Berufung an (Urk. 75). Das begründete Ur- teil wurde ihr am 15. Mai 2013 zugestellt (Urk. 82). Daraufhin reichte die Staats- anwaltschaft die Berufungserklärung am 3. Juni 2013 fristgerecht ein, in welcher die Berufung auf die Bemessung der Strafe und die Anordnung der ambulanten Massnahme bzw. den Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe zugunsten der Massnahme beschränkt wurde (Urk. 85).
II. Strafzumessung 1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten (abzüglich 191 Tage erstandener Haft) sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.– und einer Busse von Fr. 500.–, teilweise als Zusatz- strafe zu der mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes Uznach vom 14. Juli 2010 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 6 Monaten. In der Berufungserklärung rügte die Staatsanwaltschaft, dass die Vorinstanz mit einer 12-monatigen Freiheitsstra- fe als Einsatzstrafe für die Freiheitsberaubung im Lichte des entsprechenden ge- setzlichen Strafrahmens dieses Tatbestands eine allzu geringe Einsatzstrafe an- gesetzt habe. Ferner habe sie die insgesamt 6 Vorstrafen des Beschuldigten aus den Jahren 2006 bis 2010 zu wenig straferhöhend berücksichtigt. Nicht nur die einschlägige Vorstrafe des Beschuldigten vom 27. Oktober 2008 stelle sich als straferhöhend dar, vielmehr seien auch die andern, nicht einschlägigen Vorstrafen als straferhöhend zu qualifizieren (Urk. 85 S. 2). Anlässlich der heutigen Beru- fungsverhandlung plädierte die Staatsanwaltschaft im gleichen Sinne, wobei sie insgesamt eine Freiheitsstrafe von 2 ¾ Jahren beantragte (Urk. 101 S. 2 f.). 2. Die heute zu beurteilenden Delikte beging der Beschuldigte zwischen Ostern 2010 und dem 3. Oktober 2011. Die Vorinstanz hat zu Recht eine teilweise Zu- satzstrafe zu der mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes Uznach vom 14. Juli 2010 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 6 Monaten ausgesprochen. Auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 83 S. 85 ff.). Aus dem vom Obergericht eingeholten Strafregisterauszug vom 3. Juni 2013 ergibt sich, dass der Beschuldigte inzwischen noch eine weitere Verurteilung erwirkt hat: Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 24. Oktober 2012 wurde er wegen versuchter Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB, Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179 septies
StGB sowie mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB mit einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 90.–, abzüglich 21 durch Haft erstandener Tagessätze, und einer Busse von Fr. 1'500.– bestraft (Urk. 84; vgl. Urk. 60). Die heute zu beurteilenden Straftaten
des Beschuldigten hat dieser allesamt vor Erlass dieses Strafbefehls begangen, weshalb die Strafe für die vorliegend zu beurteilenden Delikte auch als Zusatz- strafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 24. Ok- tober 2012 auszusprechen ist. 3. Die Vorinstanz hat den gesetzlichen Strafrahmen richtig aufgeführt und die all- gemeinen Regeln der Strafzumessung korrekt dargelegt; ebenso hat sie sich zur Wahl der Sanktionsart richtig geäussert. Auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 83 S. 87 ff.). Zutreffend und unbestritten ist, dass vorliegend einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe als zweckdienlich erachtet werden kann, für die Beschimpfung eine Geldstrafe auszusprechen und die mehr- fache Übertretung mit einer Busse zu sanktionieren ist. Sodann erscheint es an- gemessen, wie die Vorinstanz zunächst die Tatkomponente für das schwerste Delikt, die Freiheitsberaubung, zu beurteilen, hernach für die mehrfache versuch- te Nötigung und die mehrfache Drohung wegen des engen Zusammenhangs im Beziehungskonflikt zusammen, weiter je für die Verleumdung, die unrechtmässige Aneignung, die Entwendung zum Gebrauch und das Fahren trotz Entzug des Führerausweises. Die Vorinstanz hat die hier massgeblichen belastenden und entlastenden Strafzumessungskriterien grundsätzlich zutreffend aufgeführt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann deshalb vorab auf die diesbezügli- chen Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 83 S. 90 ff.). Die folgenden Ausführungen sind teils ergänzender, teils präzisierender und teils korrigierender Natur. 3.1. Zur objektiven Tatschwere hinsichtlich der Freiheitsberaubung ist festzuhal- ten, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 3 während einer rund dreistündigen Autofahrt von ca. 17.15 Uhr bis ca. 20.30 Uhr nicht aussteigen liess, obschon sie ihn mehrmals darum gebeten hatte. Die Privatklägerin 3 fühlte sich dabei gefan- gen, wie gelähmt, und zitterte (Urk. HD 4/2 S. 4 ff.). Trotzdem kann mit der Vor- instanz das diesbezügliche Verschulden als noch gering qualifiziert werden, übte der Beschuldigte doch keine physische Gewalt aus und war die Dauer der Ein- schränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit der Privatklägerin 3 doch eher kurz. Weiter ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie gestützt auf das psychiat-
rische Gutachten vom 5. März 2012 für sämtliche Tathandlungen von einer voll erhaltenen Schuldfähigkeit des Beschuldigten ausgeht und dementsprechend dem Beschuldigten keine eingeschränkte Steuerungsfähigkeit aufgrund einer psychischen Störung attestiert, wie dies die Verteidigung postuliert hatte: Der Gutachter hält zwar fest, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum an einer leichtgra- digen depressiven Episode gelitten habe und insbesondere akzentuierte narziss- tisch-unreife und dissoziale Persönlichkeitszüge aufweise, wobei letztere unter- halb der Diagnoseschwelle liegen würden und als zumindest mittelgradig ausge- prägt anzusehen seien. Indessen erachtet der Gutachter die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten in das Unrecht der Tathandlungen als uneingeschränkt gege- ben, es würden sich ebenfalls keine Hinweise bzw. Gründe ergeben, welche die Annahme einer auch nur leichtgradigen Minderung der Steuerungsfähigkeit an- nehmen liesse, weshalb für sämtliche zur Last gelegten Tathandlungen von einer voll erhaltenen Schuldfähigkeit ausgegangen werden müsse (Urk. HD 11/18 S. 38 und 42). Diese Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar. Zu Recht hat die Vor- instanz sodann das Handeln mit direktem Vorsatz hervorgehoben sowie die Moti- ve des Beschuldigten bei der Freiheitsberaubung als eigennützig und egoistisch taxiert, wollte er die Privatklägerin 3 doch zur Rückkehr zu ihm bewegen. Kommt hinzu, dass es sich bei der erzwungenen Autofahrt der Privatklägerin 3 nicht um eine spontane Reaktion des Beschuldigten auf einen Streit handelte, sondern um ein geplantes Vorgehen. Demnach wiegt das subjektive Tatverschulden des Be- schuldigten nicht mehr leicht, weshalb – entgegen der Auffassung der Vor-instanz – sein Verschulden insgesamt nicht mehr als gering qualifiziert werden kann. Dennoch erscheint es angemessen, die Einsatzstrafe für die Freiheitsberaubung bei 12 Monaten Freiheitsstrafe anzusetzen. 3.2. Das objektive Tatverschulden bei der mehrfachen versuchten Nötigung und der mehrfachen Drohung gegenüber der Privatklägerin 3 betrachtete die Vor- instanz als mittelschwer und dasjenige der Drohungen in Form der Gesten ge- genüber den Privatklägerinnen 4 und 5 als leicht. Diese Gewichtungen sind kor- rekt, unter Hinweis auf die Begründung der Vorinstanz, handelte es sich doch um zahlreiche massive Drohungen, teilweise um Todesdrohungen, über einen langen Zeitraum hinweg. Das intensive Delinquieren des Beschuldigten zeugt von erheb-
licher krimineller Energie und Rücksichtslosigkeit. Die Auswirkungen des Stalking des Beschuldigten auf die Privatklägerin 3 waren einschneidend und deren Le- bensqualität wurde dadurch stark vermindert, hatte sie doch jedes Mal, wenn sie das Haus oder den Arbeitsplatz verliess oder einen Zug bestieg, Angst, der Be- schuldigte würde ihr nachstellen und sie belästigen, und wenn das Telefon zu je- der Tages- und Nachtzeit klingelte, hatte sie Angst, er würde sie wieder bedrohen. Jahrelang kam sie nicht zur Ruhe. Immer wieder musste sie Anzeige erstatten und fühlte sich nur sicher, wenn sich der Beschuldigte in Haft befand (vgl. Urk. 69 S. 1 f.). Der Auffassung der Vorinstanz, dass die subjektive Tatschwere das ob- jektive Tatverschulden nicht zu relativieren vermag, ist beizupflichten. Insbeson- dere waren die Motive des Beschuldigten egoistisch. Krass und rücksichtslos missachtete er die Privatsphäre der Privatklägerin 3 und ignorierte ihre ablehnen- de Haltung. 3.3. Sodann ist der Vorinstanz bei der Einstufung des Verschuldens bei der Ver- leumdung, der unrechtmässigen Aneignung und beim Fahren trotz Entzug des Führerausweises als leicht sowie bei der Entwendung zum Gebrauch als noch nicht schwer zuzustimmen. 3.4. Angesichts der zahlreichen Straftaten erscheint die von der Vorinstanz vor- genommene Erhöhung der Einsatzstrafe für die Vergehen und das Verbrechen aufgrund der Tatkomponenten sowie in Anwendung des Asperationsprinzips auf 24 Monate Freiheitsstrafe angemessen. Dass es bei den Nötigungen beim Ver- such blieb, vermag eine Reduktion der Strafe nicht zu rechtfertigen, hatte der Be- schuldigte doch mittels übler Drohungen auf verschiedene Arten immer wieder versucht, die Privatklägerin 3 dazu zu bringen, wieder zu ihm zurückzukehren. Dass der Erfolg ausblieb und die Privatklägerin 3 trotz zahlreicher Einschüchte- rungsversuche durch den Beschuldigten die Beziehung zu ihm nicht wieder auf- nahm, vermag den Beschuldigten nicht zu entlasten. 4.1. Im Rahmen der Prüfung der Täterkomponenten hat die Vorinstanz die per- sönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zutreffend dargestellt und ihm gestützt auf das Gutachten aufgrund der dominanten väterlichen Kontrolle und der damit
einhergehenden Beschneidung der Freiheitsgrade zu Recht eine leichte Strafmin- derung zugebilligt. 4.2. Sodann hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte insgesamt 6 Vorstra- fen aus den Jahren 2006 bis 2010 aufweise, sich indessen lediglich die einschlä- gige Vorstrafe vom 27. Oktober 2008 wegen Nötigung und Hausfriedensbruch straferhöhend auswirke. Inzwischen ist eine zusätzliche Verurteilung in Rechts- kraft erwachsen: Gemäss neu eingeholtem Strafregisterauszug vom 3. Juni 2013 hat der Beschuldigte seit dem 23. August 2006 bis heute 7 Verurteilungen erwirkt, 5 davon wegen Verkehrsdelikten, nämlich am 23. August 2006, 10. Oktober 2007, 1. Juli 2008, 24. September 2008 sowie 14. Juli 2010. Am 27. Oktober 2008 wur- de er vom Untersuchungsamt Uznach wegen mehrfacher Nötigung und Hausfrie- densbruch bestraft, am 24. Oktober 2012 wurde der Beschuldigte von der Staats- anwaltschaft IV des Kantons Zürich wegen versuchter Nötigung, Missbrauchs ei- ner Fernmeldeanlage und mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügun- gen bestraft, wobei die entsprechenden Delikte zwischen dem 2. Juni 2012 und 3. Oktober 2012 begangen wurden. Letztere Verurteilung kann somit nicht als Vor- strafe gewertet werden, ist sie doch erst nach Begehung der vorliegend zu beur- teilenden Taten erfolgt. Hingegen wirken sich die anderen 6 Vorstrafen allesamt straferhöhend aus, lagen sie doch noch nicht weit zurück und zeigen sie, dass der Beschuldigte nicht gewillt ist, sich an die schweizerische Rechtsordnung sowie an behördliche Anordnungen zu halten. Keine der Sanktionen – Gefängnis, gemein- nützige Arbeit, Geldstrafe und Busse – vermochte den Beschuldigten zu beein- drucken und von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Einen Teil der vorlie- genden Delikte beging der Beschuldigte gar während laufendem Verfahren vor dem Untersuchungsamt Uznach, welches mit Strafbescheid vom 14. Juli 2010 abgeschlossen wurde. Besonders schwer wiegt die einschlägige Vorstrafe vom 27. Oktober 2008, wobei dem Strafbescheid des Untersuchungsamtes Uznach folgender Sachverhalt zugrunde lag: Am 12. September 2008 hatte der Beschul- digte die Wohnung der Schwester der Privatklägerin 3 ohne deren Einverständnis betreten und letztere dabei ertappt, wie sie mit ihrem Verlobten im Kosovo via In- ternet/Webcam am Chatten war. Er forderte sie auf, mitzukommen, packte sie am Arm und zerrte sie gegen ihren Willen aus der Wohnung ihrer Schwester, um sie
zum Verlassen der Wohnung zu zwingen. Die Privatklägerin 3 hatte die Bezie- hung zum Beschuldigten, mit welchem sie seit dem Jahr 2006 befreundet war, beendet, weil ihre Schwester und ihre Eltern dagegen waren, da der Beschuldigte Muslim war, die Familie BB._____ dagegen katholisch. Ende Juli 2008 hatte sich die Privatklägerin im Kosovo verlobt. Bereits hier zeigte der Beschuldigte, dass er nicht davor zurückschreckt, seinen Willen mit Druck und unlauteren Mitteln durch- zusetzen. 4.3. Was das Nachtatverhalten des Beschuldigten anbelangt, so ist ihm nunmehr leicht strafmindernd anzurechnen, dass er den erstinstanzlichen Schuldspruch akzeptiert hat, was letztlich einem späten vollumfänglichen Geständnis in tatsäch- licher und rechtlicher Hinsicht gleichkommt. Demgegenüber ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass die Beteuerungen des Beschuldigten, die Sache mit der Privatklägerin 3 sei nun abgeschlossen, unglaubhaft wirken, mithin Reue und Einsicht des Beschuldigten gespielt waren: Wie erwähnt wurde der Beschul- digte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 24. Okto- ber 2012 wegen versuchter Nötigung, Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen mit einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 90.–, abzüglich 21 durch Haft erstande- ner Tagessätze, sowie mit einer Busse von Fr. 1'500.– bestraft, wobei die Delikte zwischen dem 2. Juni 2012 und 3. Oktober 2012 begangen wurden. Er wurde (rechtskräftig) verurteilt, weil er sich über ein am 17. April 2012 angeordnetes Ra- yon- und Kontaktverbot hinweg gesetzt hatte, die Privatklägerin 3 während dem Vollzug aus der Strafanstalt C._____ sowie nach seiner Entlassung zu jeglicher Tages- und Nachtzeit ca. 240 Mal angerufen und wieder aufgelegt hatte, und er ihr nach deren Anzeigeerstattung mit Konsequenzen gedroht hatte, falls sie die Anzeige gegen ihn nicht zurücknehme. Das erneute massive und einschlägige Delinquieren während laufendem Verfahren sowie während und kurz nach dem Strafvollzug wirkt sich stark straferhöhend aus. 4.4. Insgesamt wiegen bezüglich der Täterkomponente die straferhöhenden Um- stände deutlich schwerer als die strafmindernden Umstände, weshalb sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe auf 30 Monate Freiheitsstrafe aufdrängt.
III. Strafvollzug Den Ausführungen der Vorinstanz zum Strafvollzug ist vollumfänglich zuzustim- men, und es kann darauf verwiesen werden mit der Präzisierung, dass aufgrund der heute auszusprechenden, 2 Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe ohnehin nur noch eine teilbedingte Strafe möglich wäre (Art. 42 f. StGB; Urk. 83 S. 101 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Aufgrund der zahlreichen, teilweise einschlägigen Vorstra- fen sowie des wiederholten Delinquierens während laufendem Verfahren und dem Strafvollzug kann dem Beschuldigten keine günstige Prognose mehr gestellt wer- den. Die Freiheitsstrafe sowie die Geldstrafe sind daher zu vollziehen.
IV. Massnahme 1. Die – in Rechtskraft erwachsene – Anordnung der ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB hat die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten von Dr. med. D._____ aufgrund der diagnostizierten leichtgradigen agitierten- depressiven Episode sowie der akzentuiert narzisstisch-unreifen und dissozialen Persönlichkeitszüge, welche im Zusammenhang mit den begangenen Tathand- lungen stehen würden, angeordnet. Sodann hat die Vorinstanz den Strafvollzug zugunsten dieser Massnahme insbesondere aus Resozialisierungsüberlegungen und wegen der Dauer der Freiheitsstrafe von 24 Monaten aufgeschoben. Sie er- wog, dass sich gemäss Gutachter im Falle der Weiterführung der Haft durch eine strafvollzugsbegleitende Therapie mit anschliessender ambulanter Weiterbehand- lung in Freiheit keine Nachteile hinsichtlich der Effizienz ergeben würden, hinge- gen ein Aufschub des Strafrests die Motivation zur Rückfallfreiheit begünstigen würde, um einen erneuten Arbeitsstellenverlust zu verhindern. Weiter sei zu be- rücksichtigen, dass der Beschuldigte in der Befragung im Rahmen der Hauptver- handlung ausgeführt habe, dass er seit Juni 2012 einmal wöchentlich in die The- rapie gehe. Daher biete die sofortige Weiterbehandlung gute Resozialisierungs- chancen, die durch den sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe erheblich beein- trächtigt würden, da der Beschuldigte erneut seine Arbeitsstelle verlieren würde. Auch spreche die Länge der Freiheitsstrafe von 24 Monaten nicht gegen einen Aufschub (Urk. 83 S. 105 f.). Demgegenüber führte die Staatsanwaltschaft in der Berufungserklärung wie auch heute aus, vom Grundsatz, dass eine ambulante Massnahme nicht zu einem Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe führe, sei vorliegend auszugehen, zumal der psychiatrische Gutachter nachvollziehbar fest- gehalten habe, dass sich durch einen Vollzug der Massnahme im Strafvollzug keine Nachteile hinsichtlich der Effizienz ergeben würden. Es sei daher nicht er- sichtlich, wieso der gleichzeitige Vollzug der Freiheitsstrafe den Massnahmener- folg erheblich beeinträchtigen sollte. Daher sei die ambulante Massnahme wäh- rend dem Strafvollzug durchzuführen (Urk. 85; Urk. 101 S. 3 f.). 2. Gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB kann das Gericht den Vollzug einer zugleich aus- gesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Behand-
lung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts gilt der Grundsatz, dass die Strafe vollzogen und die ambulante Massnahme gleichzeitig durchgeführt werden kann. Es ist vom Aus- nahmecharakter des Strafaufschubs auszugehen. Die Anordnung des Strafauf- schubs ist an zwei Voraussetzungen gebunden. Einerseits muss der Täter unge- fährlich sein. Dass gefährliche Täter nicht in Freiheit belassen werden können, ergibt sich aus dem Zweck der Massnahme. Diese hat der Deliktsprävention zu dienen. Um einen Strafaufschub auszuschliessen, muss vom Täter allerdings eine besondere Rückfallgefahr ausgehen, weil eine schlechte Legalprognose bei der Anordnung einer Massnahme per definitionem vorausgesetzt wird. Gefährdet ein Täter die öffentliche Sicherheit in schwerwiegender Weise, kommt ein Strafauf- schub nicht in Frage. Für einen Strafaufschub kann sprechen, dass ein Betroffener durch den Strafvoll- zug aus seinem sozialen Netz oder dem Berufsleben gerissen wird. Allerdings bedeutet ein Freiheitsentzug für jede sozial und beruflich integrierte Person einen Härtefall. Allgemeine destabilisierende Folgen des Strafvollzugs – beispielsweise wegen eines Abbruchs von gefestigten familiären, sozialen oder beruflichen Strukturen – genügen nicht, um einen Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe anzuordnen. Ein solcher kommt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur in Betracht, wenn aufgrund besonderer Verhältnisse der Vollzug der Strafe die Erfolgschancen einer Therapie erheblich vermindern würde. Je gravierender die Straftaten und je leichter die Verminderung der Schuldfähigkeit, desto weniger drängt sich ein Strafaufschub aber auf. Die Nachteile einer Kombination von am- bulanter Massnahme und Strafvollzug müssen deutlich über das Ausmass hin- ausgehen, das grundsätzlich mit jedem Entzug der Freiheit verbunden ist. Die ambulante Therapie muss vordringlich sein. Ein Aufschub muss sich aus Gründen der Heilbehandlung hinreichend rechtfertigen. Er ist anzuordnen, wenn die ambu- lante Therapie (ausserhalb des Strafvollzugs) im konkreten Einzelfall aktuelle und günstige Bewährungsaussichten eröffnet, die durch den Strafvollzug zunichte gemacht oder erheblich vermindert würden. Unter dem Gesichtspunkt des Gleich- heitsgebotes muss der Behandlungsbedarf umso ausgeprägter sein, je länger die
zu Gunsten der ambulanten Therapie aufzuschiebende Freiheitsstrafe ist (BGE vom 19. November 2012, 6B_425/2012; BGE 129 IV 161 ff., mit Hinweisen). 3.1. In seinem psychiatrischen Gutachten vom 5. März 2012 führte Dr. med. D._____ aus, "die Rückfallgefahr für erneute Drohungen und den Tatvorwürfen ähnlich gelagerten Tathandlungen mit denunzierendem Charakter" sei als deutlich anzusehen. Die Rückallgefahr für Tathandlungen ähnlich der zur Last gelegten Freiheitsberaubung sei als moderat-deutlich einzustufen. Die Rückfallgefahr für Tätlichkeiten bzw. Gewalthandlungen sei allenfalls als moderat anzusehen. Die Ausführungsgefahr der wiederholten Todesdrohungen sei als gering-moderat ein- zustufen. Es sei anzunehmen, dass die belastete Legalprognose insbesondere im Bezug auf die Geschädigte und deren Umfeld gegeben sei, die Prognose bezüg- lich zukünftiger Partnerinnen günstiger ausfallen sollte, generell bestehe aber die prognostisch ungünstige Persönlichkeitsdisposition bei defizitärer Beziehungsfä- higkeit weiter. Mit Hilfe einer ambulanten und deliktpräventiven Psychotherapie liesse sich die Rückfallgefahr signifikant senken. Im Falle der Weiterführung der Haft würden sich durch eine strafvollzugsbegleitende Therapie mit anschliessen- der ambulanter Weiterbehandlung in Freiheit keine Nachteile hinsichtlich der Effi- zienz ergeben. Ein Aufschub des Strafrests könnte hingegen die Motivation zur Rückfallfreiheit begünstigen, um einen erneuten Arbeitsstellenverlust zu verhin- dern (Urk. HD 11/18 S. 39 ff.). 3.2. Der Beschuldigte befand sich im Jahre 2010 für 10 Stunden in verkehrspsy- chotherapeutischer Behandlung und wurde am 1. Juni 2011 einmalig ambulant in der Privatklinik ... behandelt, nachdem er per FFE eingewiesen worden war (vgl. Urk. HD 11/18 S. 18 ff. und HD 6/5). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptver- handlung vom 1. November 2012 erklärte der Beschuldigte, dass er sich seit Juni 2012 in einer Therapie beim Psychologen E._____ befinde, er gehe jede Woche eine Stunde zu ihm, seit 3 Wochen sei er aber nicht mehr bei ihm gewesen (Urk. 67 S. 4). Dem Zwischenbericht von Dr. med. E._____ vom 27. April 2013 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte sich seit dem 12. Juli 2012 ca. wöchentlich bei ihm zur Behandlung befunden habe, wobei von 30 vereinbarten Sitzungen vom Beschuldigten 4 kurzfristig abgesagt worden seien und er zu einem Termin ver-
spätet erschienen sei. Die Art der Therapie sei deliktsorientiert, supportiv und psychoedukativ. Der Beschuldigte habe mit Hilfe seines früheren Chefs per 26. September 2012 eine Anstellung als Schlosser erhalten. Da er wegen Verstosses gegen das Kontaktverbot am 4. Oktober 2012 in Untersuchungshaft genommen worden sei, habe er seine Arbeitsstelle wieder verloren. Nach seiner Haftentlas- sung am 24. Oktober 2012 habe er einen Job im Take-away-Service seines Bru- ders angenommen und sich bei seiner alten Firma (F.) um seinen früheren Job bemüht, wo er nun seit dem 22. April 2013 wieder angestellt sei. Ursprünglich habe der Beschuldigte beabsichtigt, seine neue Freundin noch diesen Sommer zu heiraten. Da eine mazedonische Hochzeit teuer sei, habe er sich überlegt, die Heirat aus finanziellen Gründen noch etwas aufzuschieben. Nichtsdestotrotz sei er der Überzeugung, dass ihm die neue Beziehung helfen werde, über die Ge- schichte mit seiner Ex-Freundin hinwegzukommen. Der Beschuldigte wohne im- mer noch bei seinen Eltern. Bezüglich des Therapieverlaufs hielt Dr. med. E. fest, dass der Beschuldigte häufig verschlossen und passiv gewirkt und sich nicht besonders motiviert gezeigt habe. Sein Verhalten in der Therapie habe den Eindruck erweckt, dass er gerne auf eine Therapie verzichtet hätte, es ihm am liebsten gewesen wäre, wenn sich die ganze Angelegenheit mit seinem Tat- geständnis und dem Verbüssen seiner Strafe erledigt hätte. Er habe sich wieder- holt als Opfer der Umstände seiner Lebensgeschichte dargestellt. Erst nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft Ende Oktober 2012 habe sich der Be- schuldigte in den Therapiestunden offener gezeigt. Das Rückfallrisiko bezüglich Tätlichkeiten und Drohung/Nötigung habe sich im Vergleich zum Therapiebeginn noch nicht wesentlich verändert. Es bleibe abzuwarten, wie sich die Therapie vor dem Hintergrund einer sich neu anbahnenden Beziehung und der Rückkehr an seinen alten Arbeitsplatz entwickeln werde. Zumindest hätten sich die Rahmen- bedingungen für eine erfolgreiche deliktsorientierte Therapie deutlich verbessert (Urk. 99). Gemäss Auskunft der Strafanstalt C._____ sowie der Halbgefangen- schaft Winterthur befand sich der Beschuldigte vom 15. August 2011 bis zum 4. Oktober 2011 in Halbgefangenschaft in Winterthur, vom 5. Oktober 2011 bis zum 13. April 2012 in Untersuchungshaft in Zürich, vom 14. April 2012 bis zum 16. Ap- ril 2012 im Gefängnis I._____, vom 16. April 2012 bis zum 23. Mai 2012 im Regi-
onalgefängnis J._____ und vom 23. Mai 2012 bis 23. August 2012 im Strafvollzug in C._____ (Urk. 94+95). Wie erwähnt delinquierte der Beschuldigte zwischen dem 2. Juni 2012 und dem 3. Oktober 2012 erneut einschlägig, obschon er sich damals teilweise im Strafvollzug befand, das vorliegende Verfahren noch pendent war, und der Beschuldigte überdies in dieser Zeit in Therapie bei Dr. med. E._____ war. 4. Der Entscheid der Vorinstanz, den Vollzug der Strafe zu Gunsten der ambulan- ten Massnahme aufzuschieben, erfolgte vorwiegend im Hinblick auf die allgemei- nen Nachteile, die der Strafvollzug für den sozial und beruflich integrierten Be- schuldigten mit sich bringe. Hinweise darauf, dass der Erfolg der Therapie durch einen Freiheitsentzug erheblich beeinträchtigt würde, lassen sich den Ausführun- gen des Gutachters jedoch nicht entnehmen. Im Gegenteil hält dieser die ambu- lante Behandlung auch während des Strafvollzugs ohne Weiteres für durchführ- bar. Dass sich ein Aufschub aus Gründen der Heilbehandlung aufdrängen müss- te, ergibt sich aus dem Gutachten nicht, insbesondere bestehen keine Anhalts- punkte dafür, dass die angeordnete ambulante Therapie (ausserhalb des Straf- vollzugs) vorliegend aktuelle und günstige Bewährungsaussichten eröffnen wür- de, die durch den Strafvollzug zunichte gemacht oder erheblich vermindert wür- den. Dr. E._____ war am 27. April 2013 der Meinung, dass sich das Rückfallrisiko des Beschuldigten bezüglich seiner Anlassdelikte seit Therapiebeginn noch nicht wesentlich verändert habe, obwohl er sich seit dem 24. Oktober 2012 wieder auf freiem Fuss befand. Der Therapeut war der Ansicht, dass sich die Rahmenbedin- gungen für eine erfolgreiche deliktorientierte Therapie aufgrund der sich neu an- bahnenden Beziehung und der Rückkehr an seinen alten Arbeitsplatz deutlich verbessert hätten, es indessen abzuwarten bleibe, wie sich die Therapie vor die- sem Hintergrund entwickeln werde. Mithin bringt Dr. med. E._____ lediglich seine Hoffnung zum Ausdruck, dass seine Therapie aufgrund der geänderten Rahmen- bedingungen nunmehr beim Beschuldigten besser anschlagen würde. Aus sei- nem Zwischenbericht ergibt sich nicht, dass die günstigen Bewährungsaussichten der laufenden ambulanten Therapie durch den Strafvollzug zunichte gemacht würden. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte die Sache offenbar selbst eigentlich mit blossem Verbüssen seiner Strafe am liebsten erledigt hätte. Auch eine Abwä-
gung zwischen dem Erfordernis des Behandlungsbedarfs und der Dauer der heu- te auszusprechenden Freiheitsstrafe vermag den Aufschub nicht zu rechtfertigen. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte an, er arbeite bei seinem Bruder als Koch und wohne bei seinen Eltern, habe eine Freundin in Mazedonien, mit welcher er sich an Weihnachten 2012 verloben und welche er im Jahre 2013 heiraten wolle (Urk. 67 S. 3). Heute ergab sich, dass der Beschuldigte nunmehr im Haus seiner Familie eine eigene Wohnung hat (Prot. II S. 7), seit dem 22. April 2013 wieder bei der F._____ AG arbeitet (Prot. II S. 8 und Urk. 103/3), einen Teil seiner Schulden zurückbezahlt hat (Prot. II S. 9 f.) und am 9. August bzw. am 7. September 2013 seine neue Freundin geheiratet hat (Prot. II S. 19 f. und Urk. 103/1). Auch aus diesen teilweise veränderten Lebensumstän- den kann nicht geschlossen werden, dass die Nachteile einer Kombination von ambulanter Massnahme und Strafvollzug deutlich über das Ausmass hinausge- hen würden, das grundsätzlich mit jedem Entzug der Freiheit verbunden ist. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte kinderlos ist und seine Frau nach wie vor in Mazedonien lebt. Bei dieser Sachlage ist weder ein neuer Therapiebericht noch ein neues Gutachten einzuholen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte auch durch die vorangegangenen Strafvollzüge nicht übermässig destabilisiert oder entwur- zelt wurde. Zudem hat der in seiner Schuldfähigkeit nicht eingeschränkte Be- schuldigte massiv und wiederholt in ähnlicher Weise delinquiert, obschon er sich immer wieder im Strafvollzug befand und bereits regelmässig eine ambulante Therapie absolvierte. Mithin hat sich gezeigt, dass die Rückfallsgefahr erst nach erfolgreichem Abschluss einer Therapie bedeutend eingedämmt werden könnte. Aus den dargelegten Gründen liegt kein Ausnahmefall vor, welcher den Strafauf- schub zugunsten der angeordneten ambulanten Massnahme indizieren würde. Vor diesem Hintergrund lässt sich der von der Vorinstanz gewährte Strafaufschub nicht mit Art. 63 Abs. 2 StGB vereinbaren, weshalb die ambulante Massnahme strafvollzugsbegleitend durchzuführen ist. Offen bleiben kann unter diesen Um- ständen, ob von einem Strafaufschub auch wegen Gefährlichkeit des Beschuldig- ten abzusehen wäre.
V. Kostenfolgen 1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Wenn die Staatsanwalt- schaft ein Rechtsmittel zuungunsten der beschuldigten Person einlegt und in allen von ihr angefochtenen Teilen obsiegt, so werden die Verfahrenskosten der be- schuldigten Person auferlegt. Bei teilweisem Obsiegen werden die Verfahrens- kosten nach Massgabe der gutgeheissenen bzw. abgewiesenen Anträge dem Kanton und der beschuldigten Person auferlegt (vgl. Domeisen, in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 428 N 8). 2.Vorliegend obsiegt die Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren mit ihrem An- trag auf Erhöhung der Freiheitsstrafe teilweise sowie mit demjenigen auf Verwei- gerung des Aufschubs der Freiheitsstrafe zugunsten der ambulanten Massnahme gänzlich. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens zu drei Vierteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsver- fahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen; vorbehalten bleibt eine Nachforde- rung im Umfang von drei Vierteln (Art. 135 Abs. 4 StPO). Der amtliche Verteidiger ist für seine Bemühungen im Berufungsverfahren mit insgesamt Fr. 3'780.– zu entschädigen (inkl. MWST; vgl. dazu auch Urk. 100 und 104).
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 1. No- vember 2012 bezüglich Dispositiv-Ziff. 1 (Schuldpunkt), 5 (Anordnung einer ambulanten Behandlung), 7 (Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an die Privatklägerin B._____) sowie 8-10 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird bestraft mit 27 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 191 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.– und einer Busse von Fr. 500.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbescheid des Untersuchungs- amtes Uznach vom 14. Juli 2010 sowie als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 24. Oktober 2012. 2. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht zum Zweck der angeordneten am- bulanten Behandlung aufgeschoben. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'780.– amtliche Verteidigung 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu drei Vierteln dem Beschul- digten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von drei Vierteln vorbehalten. 6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Beschuldigten bzw. seinen Verteidiger − die Privatklägerin B._____ bzw. ihre Vertreterin − die Privatklägerin G._____ − die Privatklägerin H._____ − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste
sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Beschuldigten bzw. seinen Verteidiger und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Koordinationsstelle Zürich mit Formular A. 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 1. Oktober 2013
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. et phil. Glur
Der Gerichtsschreiber:
Dr. Bruggmann