Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB130171-O/U/eh
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Dr. D. Schwander sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter
Urteil vom 5. September 2013 in Sachen
A., Beschuldigter, Privatkläger (gegen B.) und Berufungskläger verteidigt (resp. vertreten) durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitende Staatsanwältin Dr. iur. U. Frauenfelder Nohl, Anklägerin und Berufungsbeklagte
sowie
B., Beschuldigte, Privatklägerin (gegen A.) und Berufungsbeklagte verteidigt (resp. vertreten) durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend einfache Körperverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 6. Februar 2013 (GG120256)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 26. September 2012 (Urk. 17) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 37 S. 38 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen. 3. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 100.–. 4. Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten A._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Auf den Widerruf der mit Urteil vom 26. August 2009 bedingt ausgefällten Geldstrafe von 11 Tagessätzen zu Fr. 90.– des Beschuldigten A._____ wird verzichtet und die Probezeit mit Wirkung ab heute um 1 Jahr verlängert. 6. Auf das Genugtuungs- und Schadenersatzbegehren des Privatklägers A._____ wird nicht eingetreten. 7. Die Privatklägerin C._____ AG wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 3'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
b) Der Verteidigung/Vertretung der Beschuldigten/Privatklägerin B._____ (Urk. 61 S. 1): 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des Einzel- gerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Februar 2013 zu bestätigen; mithin insbesondere - B._____ sei vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung frei zu spre- chen; - auf Zivilansprüche (Schadenersatzansprüche) von A._____ gegen B._____ sei nicht einzutreten evt. diese abzuweisen, subeventualiter seien diese auf den Zivilweg zu verweisen; - A._____ sei schuldig zu sprechen unter angemessener Bestrafung. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse, eventualiter zulasten A.. c) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 45 S. 2) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Am Abend des 12. März 2010 gerieten A. (im Folgenden: A.) und B. (im Folgenden: B.) im Parkhaus ... an der ...strasse ... zuerst verbal und sodann physisch aneinander. B., die je- nen Orts als Sicherheitsangestellte im Einsatz war, hatte A._____ aufgefordert, die von ihm zusammen mit zwei Begleitern zuvor im Parkhaus unter die Scheibenwischer von parkierten Autos verteilten Flyer wieder zu entfernen, und A._____ war dieser Aufforderung nur unvollständig nachge- kommen. Das mündete in eine tätliche Auseinandersetzung, welche schliesslich beidseits eine Strafuntersuchung und je eine Anklage wegen einfacher Körper- verletzung nach sich zog.
1.2. Mit Urteil vom 6. Februar 2013 sprach die Vorinstanz A._____ der einfa- chen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig und B._____ vom gleichlautenden Vorwurf frei. Dafür und für die weiteren Urteilspunk- te sei auf das vorstehend wiedergegebene Dispositiv verwiesen (Urk. 37 S. 38 ff.). 1.3. Gegen dieses Urteil liess A._____ am 12. Februar 2013 Berufung anmelden (Urk. 33) und nach Zustellung des begründeten Urteils - ebenfalls frist- gerecht - dem Obergericht am 26. April 2013 die Berufungserklärung einreichen (Urk. 38). Kurz zusammengefasst möchte er erreichen, dass er selbst freigespro- chen und B._____ verurteilt werde, unter entsprechender Regelung der zivilrecht- lichen und prozessualen Nebenfolgen (Urk. 38 S. 3). 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 6. Mai 2013 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staatsanwaltschaft und B._____ zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde A._____ aufgefordert, ver- schiedene Auskünfte zu seinen finanziellen Verhältnissen zu geben und zu belegen (Urk. 43). Am 17. Mai 2013 teilte die Staatsanwaltschaft mit, auf die Erhebung einer Anschlussberufung zu verzichten und die Bestätigung des ange- fochtenen Urteils zu verlangen (Urk. 45). Unterm 3. Juni 2013 liess A._____ der Kammer das ausgefüllte "Datenerfassungsblatt" sowie verschiedene Unterlagen zu seiner wirtschaftlichen Situation zukommen (Urk. 46, 48). B._____ liess sich nicht verlauten. 1.5. Zu Beginn der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher A._____ in Begleitung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie B._____ in Be- gleitung von Rechtsanwalt Dr. Y._____ erschienen sind, waren keine Vorfragen zu entscheiden (Prot. II S. 7). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 11 ff.). 2. Umfang der Berufung 2.1. Angesichts der vorstehend kurz skizzierten Ausgangslage ist grundsätzlich das ganze vorinstanzliche Urteil Berufungsgegenstand. A._____ lässt denn auch beantragen, es sei das Urteil vom 6. Februar 2013 vollumfänglich aufzuheben (Urk. 38 S. 3).
2.2. In den folgenden Punkten ist das angefochtene Urteil indessen in Rechts- kraft erwachsen: − Verweis des Schadenersatzbegehrens der C._____ AG auf den Zivil- weg gemäss Disp.Ziff. 7; − Kostenfestsetzung gemäss Disp.Ziff. 8. 2.3. In diesem Umfang ist das vorinstanzliche Urteil deshalb in Rechtskraft erwachsen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO), was vorab vorzumerken ist. 3. Sachverhalt 3.1. Zum ganz grossen Teil ist der Anklagesachverhalt seitens der Beteiligten anerkannt (vgl. schon die Vorinstanz in Urk. 37 S. 9). Hinsichtlich der bestrittenen Punkte hat die Vorinstanz sodann zunächst als erstellt erachtet, dass B._____ mit einer Hundeschabracke (besser wohl: Hundegeschirr [vgl. Urk. 3/2 S. 3; Urk. 3/4 S. 2, 3; Urk. 3/5 S. 4; Urk. 3/6 S. 2]) A._____ zweimal von hinten gegen den Kopf geschlagen hat, während dieser dabei war, ihren Ehemann an die Wand zu drü- cken. Hernach folgte die Vorinstanz der Anklage aber insoweit nicht, als nicht dargetan sei, dass A._____ B._____ anschliessend einen Faustschlag versetzt habe. Vielmehr sei erstellt, dass A._____ B._____ mit einem wuchtigen Stoss ge- gen die linke Stirnhälfte zu Boden gestossen habe, wodurch bei B._____ die fest- gestellten Schädelprellung, Kopfschmerzen und Schwindel entstanden seien (Urk. 37 S. 23). 3.2. Was die Handlungen von B._____ betrifft, ist auch im Berufungsverfahren von diesem Sachverhalt auszugehen. Aufgrund des Verletzungsbildes bei A._____ und seiner glaubhaften Aussagen ist davon auszugehen, dass B._____ A._____ zweimal mit dem Hundegeschirr von hinten am Kopf getroffen hatte. Soweit ist der eingeklagte Sachverhalt folglich erstellt. 3.3. Zu Recht hat die Vorinstanz sodann als nicht erstellt erachtet, dass A._____ B._____ einen Faustschlag versetzt hat (Urk. 37 S. 23). Wenn sie nun aber stattdessen einen wuchtigen Stoss von A._____ gegen B._____ annimmt, so kann dies mit Blick auf das in Art. 9 und 325 StPO statuierte Anklageprinzip nicht
angehen. Nach diesem Grundsatz bestimmt die Anklage das Prozessthema. Ge- genstand des gerichtlichen Verfahrens können mithin nur Sachverhalte sein, die der beschuldigten Person in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Diese muss die Person des Beschuldigten sowie die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind (Umgrenzungsfunktion). An diese Anklage ist das Gericht gebunden. Die Anklage fixiert somit das Verfahrens- und Urteilsthema (Immutabilitätsprinzip). Zum anderen vermittelt sie der beschuldigten Person die für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwendi- gen Informationen (Informationsfunktion). Sie dient insofern dem Schutz der Verteidigungsrechte des Beschuldigten (Niggli/Heimgartner, in: BSK, Straf- prozessordnung, Basel 2011, N 32 ff zu Art. 9 StPO, sowie [zur Rechtsprechung vor Inkrafttreten der schweizerischen StPO] Urteil des Bundesgerichts 6B.294/2008 vom 1. September 2008 E. 4.3, jeweils mit weiteren Hinweisen). Art. 325 Abs. 1 lit. f. StPO besagt, dass die Anklageschrift die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten möglichst kurz, aber genau zu umschreiben hat. In der Anklageschrift ist von einem gezielten Schlag von A._____ mit der rechten Faust gegen die linke Gesichtshälfte bzw. Stirn von B._____ die Rede. Ein Stos- sen oder Schubsen von A._____ gegen B._____ ist nicht umschrieben. Auch das vorinstanzliche Plädoyer des Verteidigers von A._____ verdeutlicht, dass dieser sich nur mit dem angeklagten Faustschlag auseinandergesetzt hat und nicht mit der durch die Vorinstanz neu vorgebrachten Tatvariante des wuchtigen Stossens (vgl. Urk. 26 S. 3 ff.). Der Beschuldigte A._____ konnte seine Verteidi- gungsrechte demnach vor Vorinstanz nicht genügend wahrnehmen, da er schliesslich wegen einer völlig neuen Sachverhaltsvariante verurteilt wurde, mit welcher er offensichtlich nicht rechnete und auch nicht rechnen musste. Dies stellt eine Verletzung des Anklageprinzips dar. Damit fällt schon aus prozessualen Gründen eine Verurteilung von A._____ ausser Betracht. 3.4. Selbst wenn nun in der Anklageschrift das wuchtige Stossen von A._____ gegen B._____ umschrieben wäre, könnte auch dieser Sachverhalt nicht erstellt werden, dies aufgrund folgender Überlegungen: Aus den bei den Akten liegenden Videobildern ist lediglich ersichtlich, wie A._____ von E._____ ablässt und sich mit den noch vom Festhalten von E._____ gestreckten Armen gegen B._____ umdreht (Urk. 5/2, Bildaufzeichnungen Kame-
ra 10, ab 22:40:48; Urk. 5/3 Bild 49-52). Weiter sieht man B._____ nach hinten fallen und A._____ nach vorne gebeugt über ihr stehend. Die Arme der beiden scheinen sich zu berühren (Urk. 5/2, Bildaufzeichnungen Kamera 10 ab 22:40:50; Urk. 5/3 Bild 53-56). Diese Aufnahmen lassen nicht den Schluss zu, A._____ ha- be B._____ heftig weggestossen. Vielmehr ist denkbar, dass sich A., nach- dem er von hinten Schläge auf den Kopf spürte, umdrehte und in der Drehbewe- gung B. mit seinem Arm oder Ellbogen am Kopf traf, worauf diese nach hin- ten fiel. Dies wäre aufgrund des Grössenunterschieds der beiden Beschuldigten (187 cm bei A._____ gegen 164 cm bei B.) durchaus denkbar und damit wäre auch die Beule am Kopf von B. nachvollziehbar erklärt. Dass A._____ nach dem Sturz von B._____ nach vorne gebeugt über die- ser steht, widerspricht der Annahme der Vorinstanz, A._____ habe B._____ heftig weggestossen. Hätte er B._____ von sich weggestossen, hätte er sich kaum gleichzeitig ebenfalls nach vorne beugen können. Es wäre diesfalls vielmehr zu erwarten, dass A._____ aufrecht stehen würde und eine gewisse Distanz zwischen B._____ und A._____ auszumachen wäre. Weiter spricht auch die Aus- sage der Zeugin F._____ dagegen, dass A._____ B._____ wuchtig gestossen hat. Diese sagte nämlich aus, dass sie nicht habe beobachten können, dass A._____ den Sturz von B._____ noch habe verhindern wollen; sie wisse aber auch nicht, ob A._____ damit gerechnet habe, dass B._____ nach hinten falle (Urk. 4/5 S. 4). Damit war auch für die Zeugin nicht ersichtlich, dass A._____ B._____ wuchtig umstiess mit dem Ziel, dass diese nach hinten fällt. Auch die Tatvariante des wuchtigen Stossens von A._____ gegen B._____ kann somit nicht rechtsgenügend erstellt werden. 3.5. Nach dem Gesagten kann der A._____ zur Last gelegte Sachverhalt nicht erstellt werden. Er ist daher vollumfänglich freizusprechen. Die eingeklagte Tat- handlung von B._____ (Schlag mit den Hundegeschirr gegen den Kopf von A.) hingegen konnte erstellt werden und ist nachfolgend rechtlich zu würdi- gen. 4. Rechtliche Würdigung 4.1. Die Vorinstanz hat zunächst erkannt, dass B. zum Nachteil A._____ eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB began- gen habe (Urk. 37 S. 24-26). Sodann sprach sie B._____ aber frei, weil diese in
rechtfertigender Notwehr(hilfe) gemäss Art. 15 StGB gehandelt habe (Urk. 37 S. 27-29). 4.2. Auf die entsprechenden sorgfältigen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ob B._____ nun letzt- lich eine einfache Körperverletzung oder bloss eine Tätlichkeit zum Nachteil von A._____ begangen hat, kann offen gelassen werden, da – wie noch aufzuzeigen sein wird –mit der Vorinstanz vom Vorliegen einer Notwehrsituation bei B._____ auszugehen ist. Was A._____ berufungsweise gegen das Vorliegen der Notwehr- situation vorbringen lässt, dringt nicht durch. Er lässt im Wesentlichen ausführen, dass kein rechtswidriger Angriff seinerseits vorlag, da er sich bereits gegen das gemeinsam auftretende Ehepaar BE._____ gewehrt habe; weiter sei relevant, dass B._____ gelassen auf die Bedrohung gegen ihren Ehemann rea- giert habe und dass sie hätte wissen müssen, dass dieser sich aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit selbst wehren könne (Urk. 59 S. 12 ff.). 4.3. Die Vorinstanz hat die Notwehrproblematik zutreffend abgehandelt. Es geht aus den Bildaufnahmen der Überwachungskamera (Urk. 5/2) deutlich hervor, dass sich A._____ über die Aufforderung B._____ geärgert hat, die von ihm angebrachten Flyer wieder zu entfernen. Er kam dem - widerwillig - denn auch nur teilweise nach. Der Aufforderung, sich zusammen mit B._____ und deren Ehe- mann ins Untergeschoss des Parkhauses zu begeben, um auch die dortigen Flyer wieder einzusammeln (A._____ anerkennt, auch dort solche verteilt zu haben, bezweifelte aber offenbar, dass B._____ dies wusste: Urk. 3/1 S. 1, 2; Urk. 3/3 S. 2; Urk. 58 S. 5), leistete er keine Folge. Er brachte dies deutlich dadurch zum Ausdruck, als dass er dem Ausgang des Parkhauses zustrebte, ungeachtet der Aufforderungen durch das Ehepaar BE._____ und obwohl dieses ihm auch non- verbal deutlich zu verstehen gab, er habe das Parkhaus noch nicht zu verlassen (Bildaufzeichnungen Kamera 9 ab 22:39:47). Die Interventionen des Ehepaars BE._____ blieben aber zurückhaltend: B._____ ergriff zwar mehrfach das Gilet von A., liess es aber wieder los, als sie feststellte, dass dieser davon unbe- eindruckt blieb, und ihr Ehemann und später auch sie selbst stellten sich zwar A. in den Weg (wobei es jedenfalls mit dem Ehemann von B._____ auch zu leichten Körperkontakten kam), wichen aber angesichts der unbeirrten Vorwärts- bewegung A._____ zurück. Demgegenüber erscheint als eigentlicher Gewaltaus-
bruch, dass A._____ - letztlich um die "Sperre" durch das Ehepaar BE._____ zu durchbrechen - nahe des Ausgangs schliesslich relativ heftig E._____ packt, ihn einige Meter wegschiebt und schliesslich an die Wand drückt. Damit wurde das Geschehen deutlich auf eine höhere - körperliche - Eskalationsstufe angehoben, wobei für die Handlung A., dem das Ehepaar BE. offensichtlich lästig wurde und der für nach 23.00 Uhr einen höheren Eintrittspreis ins "..." befürchtete (Urk. 3/1 S. 2) - keine Rechtfertigung bestand. A._____ griff damit den Ehemann E._____ im Sinne von Art. 15 StGB ohne Recht an, was diesen und auch jeden anderen zur Notwehr berechtigte. Gleichermassen zutreffend hat die Vorinstanz sodann erkannt, dass die Notwehr- hilfe von B._____ verhältnismässig ausgefallen ist (Urk. 37 S. 28/29). Es war legi- tim, dass sie durch Schläge mit dem Hundegeschirr - einer letztlich einigermassen harmlosen "Waffe", da es mit Ausnahme eines Metallringes nur aus Stoff bestand - versucht hat, A._____ vom Angriff auf ihren Ehemann abzubringen; in ihrer kör- perlichen Unterlegenheit war ihr nicht zuzumuten, mit blossen Händen einzugrei- fen - zumal sich A._____ vorgängig von einem Halten am Gilet jeweils unbeeindruckt gezeigt hatte. Richtig hat die Vorinstanz auch darauf hin gewiesen, dass im Rahmen der Verhältnismässigkeits- und Subsidiaritätsprüfung von Notwehrhandlungen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen angestellt werden dürfen (Urk. 37 S. 28/29 m.Hw.), sondern der diesen Situationen imma- nenten Aufregung Rechnung getragen werden muss. So bleibt die zutreffende Feststellung der Vorinstanz, dass die Abwehr von B._____ in ihrer Stellung als ...- Angestellte nicht gerade professionell ausgefallen ist (Urk. 37 S. 29), jedoch als im Sinne von Art. 15 StGB den Umständen angemessen erscheint. 4.4. B._____ ist deshalb vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freizusprechen. 5. Widerruf Da der Beschuldigte A._____ freizusprechen ist, fehlt es an der Voraussetzung für einen Widerruf oder die Verlängerung der Probezeit im Sinne von Art. 46 Abs. 1 und 2 StGB.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 6. Februar 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1.-6. (...) 7. Die Privatklägerin C._____ AG wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 3'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. Auslagen Untersuchung
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 9.-12. (...)" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird vollumfänglich freigesprochen. 2. Die Beschuldigte B._____ wird vollumfänglich freigesprochen. 3. Es wird vorgemerkt, dass A._____ auf eine Genugtuungsforderung gegen- über B._____ verzichtet hat. 4. Das Schadenersatzbegehren von A._____ (als Privatkläger gegen die Be- schuldigte B.) wird auf den Zivilweg verwiesen. 5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 6. B. wird für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 8'200.– aus der Gerichtskasse zugespro- chen.
A._____ wird für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 8'200.– aus der Gerichtskasse zugespro- chen. 8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 9. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden A._____ und B._____ je zur Hälfte auferlegt. 10. Die für das Berufungsverfahren gegenseitig geschuldeten Prozessentschä- digungen zwischen A._____ und B._____ werden wettgeschlagen. 11. A._____ wird für das gesamte Verfahren eine reduzierte Umtriebsentschädi- gung von Fr. 450.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden von A._____ (übergeben) − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden von B._____ (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden von A._____ − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden von B._____ − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA, mittels Kopie von Urk. 42 und 64,
− die Kantonspolizei Zürich, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG. 13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 5. September 2013
Der Präsident:
lic. iur. P. Marti
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter