Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB130132-O/U/gs
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsi dent, und D r. Bussmann, die Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Schneeberger
Urteil vom 29. Juni 2015
i n Sachen
A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter
amtli ch verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägeri n
sowie
B._____, Privatkläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend schwere Körperverletzung etc. (Rückweisung des Schweizeri- schen Bundesgerichtes)
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 8. Sep- tember 2010 sowie die Anklageergänzung der Staatsanwaltschaft IV des Kan- tons Zürich vom 6. August 2013 sind diesem Urteil beigeheftet (Urk. 44 und Urk. 121). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB sowie − des Verbreitens menschlicher Krankheiten im Sinne von Art. 231 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 33 Monaten Freiheitsstrafe. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 27 Monaten aufge- schoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Mo- nate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Sachverhalt dem Grundsatze nach schadenersatz- pflichtig ist. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Pri- vatkläger Fr. 6'000.– als Ersatz für bisher angefallene Gesundheitskosten zu bezahlen. Im darüber hinausgehenden Betrag wird der Privatkläger zur Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 50'000.– zuzügli ch 5 % Zins ab 30. Juni 2003 als Genugtuung zu bezahlen.
Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 146) 1. Der Berufungskläger sei vom Vorwurf der schweren Körperverlet- zung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB freizusprechen. 2. Der Berufungskläger sei vom Vorwurf der Verbreitung gefährlicher Krankheiten im Sinne von Art. 231 Ziff. 1 StGB freizusprechen.
Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil des Bezirksge- richts Zürich, 2. Abteilung, vom 13. April 2011 wurde der Beschuldigte der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB sowie des Ver- breitens menschlicher Krankheiten im Sinne von Art. 231 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit 33 Monaten Freiheitsstrafe bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 27 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt, im Übrigen wurde die Freiheitsstrafe (6 Monate) für vollziehbar erklärt. Weiter wurde festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Sachverhalt grundsätzlich schadenersatzpflichtig ist und dem Privatkläger die bisher angefallenen Ge- sundhei tskosten i n der Höhe von Fr. 6'000.– zu ersetzen habe. Im darüber hin- ausgehenden Betrag wurde der Privatkläger zur Feststellung des Umfanges des Schadenersatzes auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen. Der Beschuldigte wurde ausserdem verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 50'000.– zuzügli ch 5 % Zins ab 30. Juni 2003 als Genugtuung sowie eine Prozessent- schädigung von Fr. 8'833.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen (Urk. 96). 2. Das Urteil wurde dem Beschuldigten am 13. April 2011 mündlich eröff- net und im Dispositiv übergeben (Urk. 92; Prot. I S. 20). Anlässlich der mündli- chen Eröffnung meldete der Verteidiger, RA Dr. X._____, namens des Beschul- digten noch vor den Schranken des Gerichts und somit rechtzeitig Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO; Prot. I S. 20). Das begründete Urteil wurde dem Vertei- diger am 30. Juni 2011 zugestellt (Urk. 95/1). Mit Schreiben vom 12. Juli 2011 liess der Beschuldigte fristgerecht seine Berufungserklärung einreichen (Urk. 97; Art. 399 Abs. 3 StPO), worauf mit Präsidialverfügung vom 12. August 2011 dem Privatkläger und der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich Frist ange- setzt wurde, um Anschlussberuf ung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die
Berufung des Beschuldigten zu beantragen (Urk. 98). Der Vertreter der Ankla- gebehörde erhob mit Eingabe vom 18. August 2011 Anschlussberufung, mit dem Antrag, die auszufällende Freiheitsstrafe von 33 Monaten sei im Umfang von 16 ½ Monaten zu vollziehen und im Übrigen (16 ½ Monate) sei der Vollzug aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (Urk. 101). Der Privatkläger liess sich nicht vernehmen. 3. Am 3. April 2012 fand die Berufungsverhandlung des ersten Beru- fungsverfahre ns (SB110505) statt (Urk. 107 S. 4 ff.). Mit Urteil der erkennenden Kammer vom 3. April 2012 wurde der Beschuldigte der schweren Körperverlet- zung i m Si nne von Art. 122 Abs. 1 StGB und des Verbreitens menschlicher Krankhei ten i m Si nne von Art. 231 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstra- fe wurde im Umfang von 22 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt, acht Monate wurden für vollziehbar erklärt. Im Übrigen wurde das erstinstanzliche Urteil im Zivilpunkt sowie hinsichtlich des Kosten- und Ent- schädigungsdispositivs bestätigt. Dem Beschuldigten wurden ferner vier Fünftel der Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt und er wurde verpflichtet, dem Privatkläger für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung in der Hö- he von Fr. 2'500.– zu bezahlen (Urk. 108). 4. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Beschwerde in Strafsa- chen an das Schweizerische Bundesgericht. Er liess vor Bundesgericht bean- tragen, es seien die Dispositivziffern 1, 2, 3 und 5 des Urteils der II. Strafkam- mer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. April 2012 aufzuheben und er sei von den Vorwürfen der schweren Körperverletzung und des Verbreitens ei- ner menschli chen Krankheit freizusprechen, eventualiter sei er wegen vollende- ter schwerer (recte: einfacher) Körperverletzung schuldig zu sprechen, wobei von einer Strafe abzusehen sei. Im Falle einer Bestrafung wegen schwerer Körperverletzung sei eine Strafe von maximal 24 Monaten auszusprechen und der Vollzug der Freiheitsstrafe bei einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschie- ben. Weiter sei davon abzusehen, ihn zu einer Genugtuungszahlung zu ver- pflichten, eventualiter sei die Genugtuung im Falle einer Verurteilung wegen
schwerer Körperverletzung auf Fr. 15'000.– festzusetzen (Urk. 112/2 S. 2 f.). Mit Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 19. März 2013 wurde die Beschwerde teilweise gutgeheissen, das genannte Urteil aufgehoben und di e Sache zur neuen Entschei dung an di e hiesige Kammer zurückgewiesen (Urk. 116). 5. Mit Beschluss vom 3. Juli 2013 wurde der Staatsanwaltschaft Gele- genheit gegeben, die Anklage zu ändern (Urk. 118), worauf sie mit Eingabe vom 6. August 2013 eine Ergänzung bzw. Änderung der Anklageschrift vom 8. September 2010 vornahm (Urk. 121). Mit Präsidialverfügung vom 15. August 2013 wurde die geänderte Anklageschrift dem Beschuldigten und dem Privat- kläger zugestellt und den Parteien Frist für die Stellung von Beweisanträgen gesetzt (Urk. 122). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 3. Sep- tember 2013 die Einholung eines Gutachtens über die Folgen der in der ersten Hälfte 2003 erfolgten HIV-Infektion des Privatklägers, insbesondere über die Art und Dauer der vom Privatkläger vorzunehmenden Therapien sowie deren Ne- benwirkungen (Urk. 128). Am 28. Oktober 2013 beschloss die erkennende Kammer die Erstellung eines Gutachtens über den aktuellen sowie den im Jahr 2003 geltenden Forschungsstand in Sachen HIV-Ansteckung und -Verlauf, die jeweiligen medizinischen Behandlungsmöglichkeiten und deren Folgen und be- stellte Prof. Dr. med., Dr. h.c., E._____ als Gutachter. Gleichzeitig setzte sie den Parteien Frist, um sich zur Person des Gutachters sowie zur Fragestellung zu äussern und ei gene Anträge zu stellen (Urk. 131). Keine der Parteien erhob Einwände gegen den Gutachter oder den Gutachtensauftrag. Am 20. Februar 2014 erstattete Prof. E._____ das Gutachten (Urk. 135), worauf dieses den Par- teien mit Präsidialverfügung vom 13. März 2014 zugestellt und i hnen Fri st an- gesetzt wurde, um allfällige Beweisergänzungsanträge zu stellen und sich zur schri ftli chen D urchführung des Berufungsverfahre ns zu äussern (Urk. 137). Sowohl der Vertreter des Privatklägers als auch die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung beantragten die schriftliche Durchführung des Berufungsverfah- rens und verzi chteten auf weitere Beweisergänzungsanträge (Urk. 139-141).
abgewiesen wurde (Urk. 175-177). Am 29. Dezember 2014 ging der Arztbericht von Dr. med. F._____ ein (Urk. 179). Eine Übersetzung desselben konnte am 20. Januar 2015 zu den Akten genommen werden (Urk. 180). Dr. med. G._____ erstattete seinen Bericht am 23. Februar 2015 (Urk. 183). Den Parteien wurde mit Präsidialverfügung vom 25. Februar 2015 Frist angesetzt, um sich zu den Arztberichten vernehmen zu lassen (Urk. 185), was der Privatklägervertreter am 27. Februar 2015 innert Frist tat (Urk. 187). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 10. März 2015 auf eine Vernehmlassung (Urk. 188), die Stel- lungnahme des Verteidigers erfolgte innert erstreckter Frist am 27. April 2015 (Urk. 193). 8. Schliesslich wurde Rechtsanwalt Dr. X._____ mit Präsidialverfügung vom 27. Oktober 2014 mit Wirkung ab 23. Oktober 2014 als amtlicher Verteidi- ger des Beschuldigten bestellt, nachdem dieser nicht mehr in der Lage war, für die Anwaltskosten aufzukommen (Urk. 164). 9. Die Staatsanwaltschaft beantragte für den Fall, dass das Berufungsge- richt der Ansicht folge, wonach eine objektive Betrachtungsweise zum Nach- weis, dass eine schwere Schädigung des Körpers und der körperlichen oder geistigen Gesundheit vorliegt, nicht genüge, zur Frage des individuellen subjek- ti ven psychischen Zustands des Privatklägers sowie des Zusammenhangs zwi- schen der erfolgten HIV-Infektion sowie deren Folgen herrührenden psychi- schen Beeinträchtigungen im Zeitraum zwischen dem Bekanntwerden der In- fekti on und heute ei n psychi atri sches Gutachten erstellen zu lassen (Urk. 150 S. 5). Wie noch zu zeigen sein wird, erübrigt sich die Erstellung eines Gutach- tens über den Gesundheitszustand des Privatklägers, da die erkennende Kammer bei der Beurteilung der schweren Schädigung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB von einer objektivierten Betrachtungsweise ausgeht (vgl. nachste- hend, Erw. IV. 2.2.1.). Hinzukommend liegen dem Gericht zwei Arztberichte be- treffend den Privatkläger vor, die eine umfassende Beurteilung seines Gesund- heitszustandes ermöglichen (Urk. 179 f. und Urk. 183). Das Verfahren ist somit spruchrei f.
II. Prozessuales 1. Wird ein Verfahren von der Rechtsmittelinstanz oder vom Bundesge- richt zurückgewiesen, so ist neues Recht anwendbar (Art. 453 Abs. 2 der per 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Strafprozessordnung). Dem- entsprechend sind die Schweizerische StPO sowie das GOG anwendbar. 2. Hebt das Bundesgericht einen Entscheid auf und weist es die Sache zu r neuen Beurteilung an die kantonale Instanz zurück, so wird der Streit in je- nes Stadium vor der kantonalen Instanz zurückversetzt, in dem er sich vor Er- lass des angefochtenen Entscheides befunden hat. Die mit der neuen Ent- scheidung befasste kantonale Instanz hat nach ständiger Praxis ihrem Urteil die rechtliche Beurteilung zugrunde zu legen, mit der die Rückweisung begründet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den erneut mit der Sache befass- ten Gerichten wie auch den Parteien - abgesehen von zulässigen Noven - ve r- wehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu Grun- de zu legen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwä- gung gezogen worden sind (BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1 S. 335 f. mit Hin- weisen). D i e neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgeri chts Rechnung zu tragen. Dabei kann sich die neue Entscheidung in den Grenzen des Verbotes der reformatio in peius auch auf Punkte beziehen, die vor Bundesgericht nicht angefochten waren, sofern dies der Sachzusam- menhang erfordert. Diese Bindungswirkung von bundesgerichtlichen Rückwei- sungsentscheiden, die in den früheren Prozessgesetzen des Bundes (siehe Art. 66 Abs. 1 aOG, Art. 277ter aBStP) ausdrücklich statuiert war, wird im Bundes- gerichtsgesetz als selbstverständlich vorausgesetzt (BGE 135 III 334 E. 2.1; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_296/2014 vom 20. Oktober 2014, E. 1.2.2 je mit Hi nwei sen).
war und dass es sich dabei um einen insbesondere durch ungeschützten Oral- und Analverkehr übertragbaren Krankheitserreger handelte, dies dem Privat- kläger aber verschwieg und ihn in der Folge durch den ungeschützten Sexual- verkehr mit dem HI-Virus infizierte, was er zumindest in Kauf genommen hatte, ist erstellt. Dies ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Urteil (Urk. 96 S. 14-38), aus dem Urteil der erkennenden Kammer vom 3. April 2012 (Urk. 108 S. 7-16) und aus dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts vom 19. März 2013 (Urk. 116 Erw. 1.-1.6.), auf die verwiesen werden kann. Das Bundesgericht be- stätigte die Sachverhaltsfeststellung der erkennenden Kammer im ersten Beru- fungsverfahre n (Urk. 116 Erw. 1.6 a.E. sowie Erw. 3.3.2 - 3.3.3), weshalb da- rauf ni cht mehr zurückzuko mme n ist. Es erwog jedoch, dass die erkennende Kammer allenfalls, um sich in tatsächlicher Hinsicht ein besseres Bild über den aktuellen Forschungsstand, die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten und deren Folgen machen zu können, ein Gutachten oder weitere geeignete Abklä- rungen würde ei nholen müssen (Urk. 116 Erw. 3.4.5). 2. Mit Anklageergänzung vom 6. August 2013 wird dem Beschuldigten in Nachachtung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheides zusätzli ch vorgeworfen, dass der Privatkläger als Folge der Infektion mit dem HI-Vi rus, dessen Kenntnisnahme und der erforderlichen weitreichenden Therapien an- dauernden komplexen und erheblichen physischen und psychischen Belastun- gen ausgesetzt worden sei. Der Privatkläger bleibe sein Leben lang mit dem HI- Virus infiziert und sei gezwungen, sich sein Leben lang einer weitreichenden Therapie, welche zu physischen und psychischen Nebenwirkungen mit erhebli- cher Beeinträchtigung der Lebensqualität führen könne, zu unterzi ehen, welche er stets streng einzuhalten habe. Zu dem habe der Privatkläger mit der Gewiss- heit zu leben, dass Resistenzentwicklungen, Wechselwirkungen mit anderen Medikamenten sowie Langzeitnebenwirkungen wie beispielsweise dauerhafte Organschädigungen auftreten werden. Die Anklage geht davon aus, dass dem Beschuldigten diese Folgen grundsätzlich bekannt waren und er sie im Rahmen seiner Tathandlung daher zumi ndest i n Kauf genommen hatte (Urk. 121 S. 2). Dieser Sachverhalt ist , da neu ins Verfahren eingebracht, anhand der vorhan- denen Beweismittel zu erstellen.
che von den Patienten ertragen werden müssten. Ausserdem hafte eine r HIV- Infektion immer noch der Schwefelgeruch des Todes an. Dies habe eine Dis- kriminierung oder zumindest die Angst davor zur Folge und laste in der Regel schwer auf den Patienten. Hinzu kämen praktische Auswirkungen, wie etwa die Schwierigkeit eine Lebensversicherung abzuschliessen, was wiederum die Kre- ditwürdigkeit herabsetze, und Ei nschränkungen i m Berufs-, Bezi ehungs- und Sexualleben (Urk. 135 S. 7-9). 4.1. Gemäss Angaben von Prof. F._____ in seinem ärztlichen Bericht vom 22. Dezember 2014 (Urk. 179 [Übersetzung ins Deutsche Urk. 180]) befindet sich der Privatkläger seit November 2004 und bi s heute bei i hm i n Behandlung, seit August 2007 wegen seiner HIV-Infek tion. Die diesbezügliche Diagnose sei wegen des Auftretens von nächtlichen Schweissausbrüchen, einer Steigerung der körperlichen Müdigkeit mit einer verminderten Abwehr und eines geringen Gewichtsverlustes von 2 kg erfolgt, denn es habe im August 2007 keine klaren kli ni schen Anzei chen für Ai ds gegeben (a.a.O., Ziff. 2). Davor sei der allgemei- ne Gesundheitszustand des Privatklägers in körperlicher Hinsicht hervorragend gewesen. Er habe sich jedoch gegen die Infektion aufgelehnt und habe sich aufgrund der von seinem Partner abgegebenen falschen Informationen miss- braucht und ungerecht behandelt gefühlt (a.a.O. Ziff. 3). Der Privatkläger sei 2007 mittels Ritonavir, Atazanavir und Truvada, welches eine Verbindung von Tenofovir und 3TC ist, behandelt worden und habe die Medikamente sehr re- gelmässig einmal pro Tag einnehmen müssen. Die Konsultationen fänden ein- mal alle drei Monate statt. Die medikamentöse Behandlung der HIV-Infekti o n habe die vollständige Wiedererlangung des vormaligen körperlichen Zustandes des Privatklägers bewirkt und es habe auch weder Komplikationen wegen der HIV-Infekti o n noch wegen der diesbezüglichen Medikamente gegeben. Der Pri- vatkläger zeige als Folge der Einnahme der Medikamente auch keine besonde- ren Nebenwirkungen. Ausserdem habe der Privatkläger auch nicht an Be- gleiterkrankungen wie Hepatitis gelitten (a.a.O. Ziff. 4.-11.). Jedoch sei die psy- chische Auswirkung beträchtlich, da die HIV-Infektion die Möglichkeiten des Ge- fühlslebens beschränke. Das habe eine depressive Reaktion beim Privatkläger bewirkt, ohne dass er jedoch einen Zusammenbruch gehabt hätte. Im August
2009 habe der Privatkläger einen vorübergehenden, ernsteren depressiven Zu- stand mit Angstzuständen, Schlafstörungen, Verminderung der Lust und Gefühl der Herabsetzung gezeigt. Es sei sowohl eine antidepressive Behandlung als auch eine psychologische Beratung diskutiert, jedoch infolge günstiger sponta- ner Entwicklung darauf verzichtet worden (a.a.O. Ziff. 12). Der Privatkläger befinde sich weiterhin in Behandlung wegen der HIV- Infektion, die in der täglichen Einnahme von Truvada, Prezista und Norvir be- stehe. Die immunologischen und virologischen Kontrollen bestätigten, dass sie perfekt auf den Privatkläger passen. Dieser befinde sich heute i n ei nem guten medizinischen Allgemeinzustand und zeige kei ne kli ni schen Zei chen ei ner In- fektion oder eines Tumors, verursacht durch die HIV-Infek tion. Das Hi-Vi rus sei im Blut des Privatklägers nicht nachweisbar, und zwar bereits seit Beginn der Behandlung Ende 2007. Vom psychologischen Standpunkt her bestehe weiter- hin eine Veränderung des Privatklägers in der Form eines depressiven Charak- terzuges (a.a.O. Ziff. 12.-16.). 4.2. Aus dem Arztbericht von Dr. med. G._____ vom 20. Februar 2015 (Urk. 183) ergibt sich, dass der Privatkläger seit 1993 bei ihm in hausärztlicher Behandlung stehe, wobei die letzte Konsultation am 7. November 2013 stattge- funden habe. Bis zum 15. Oktober 2004, als anlässlich einer Laborkontrolle der HIV Test erstmals positiv auffiel, habe sich der Privatkläger hauptsächlich we- gen Bagatell-Erkrankungen und der Operation einer Schenkelhalsfraktur in Be- handlung befunden. Er sei im Oktober 2004 ohne allgemeine körperliche Krankheiten belastet gewesen und es habe keine Hinweise auf Infektionskrank- heiten im Zusammenhang mit der HIV-Infektion gegeben. Diese seien denn auch ni cht von D r. med. G._____ behandelt worden, sondern aus geographi- schen Gründen durch Prof. F._____ in Genf. Als psychische Reaktion auf die Diagnose habe der Privatkläger laut Dr. med. G._____ eine akute reaktive De- pression mit leichter Einschränkung der Lebensqualität entwickelt, die von ihm aber nicht behandelt worden sei. Nach Auskunft durch den Privatkläger habe man bisher keine weiteren Infektionen gefunden. Dr. med. G._____ hält fest, dass ihm ausser Nikotin Abusus keine weiteren Noxen des Privatklägers be-
kannt seien. Bei der letzten Konsultation im November 2013 habe sich der Pri- vatkläger in einem guten Allgemeinzustand befunden. 5. Die in der Anklageschrift umschriebenen Folgen der HIV-Ansteckung für den Privatkläger, insbesondere die Notwendigkeit einer lebenslangen und konsequenten Therapie, die damit verbundenen Nebenwi rkungen sowie die un- vermeidliche psychische Belastung hervorgerufen durch die Gewissheit, mit ei- ner unhei lbaren Krankhei t infiziert zu sein, ergeben sich aus den gutachterli- chen Ausführunge n und dem ärztlichen Bericht des die HIV-Infekti o n behan- delnden Arztes, Prof. F._____, in aller Deutlichkeit und sind damit erstellt. Ebenso ist aufgrund der eingeholten Arztberichte erstellt, dass sich der Privat- kläger vor der Infektion mit dem HI-Virus körperlich und geistig in einem absolut guten Allgemeinzustand befand und infolge der Infektion am Anfang mit einer depressiven Reaktion und im August 2009 mit einer ernsteren depressiven Epi- sode zu kämpfen hatte, die jedoch nicht behandelt werden mussten. Glückli- cherweise sprach der Privatkläger gemäss den Arztberichten gut auf die medi- kamentöse Therapie an, hatte keinerlei Komplikationen zu überwinden und be- findet sich heute in einem körperlich guten Allgemeinzustand. Dennoch trifft auch den Privatkläger, wie das im Gutachten ausgeführt wurde, die Pflicht, sich alle drei Monate regelmässigen Kontrollen zu unterziehen, wobei für einen gu- ten Behandlungserfolg vorausgesetzt ist, dass er strikte täglich eine Kombinati- on an Wirkstoffen (Truvada, Prezista und Norvir) zu sich nehmen muss. Dabei wurde die Medikation beim Privatkläger im Laufe der Behandlung bereits einmal umgestellt, aus Furcht vor einer Lipodystrophie (Urk. 179 [Übersetzung ins Deutsche Urk. 180] Ziff. 13). Lipodystrophiesyndrome sind eine heterogene Gruppe von Erkrankungen, die durch einen generalisierten oder partiellen Ver- lust subkutanen Fettgewebes gekennzeichnet sind. Gemeinsam ist allen For- men der Lipodystrophie ihre Assoziation mit metabolischen Entgleisungen wie Hypertriglyzeridämie, Insulinresistenz und Diabetes mellitus, welche ihrerseits zu teils lebensbedrohlichen Komplikationen führen können (www.springermedizin.de/ lipodysrophie/352950.html, zit. Quelle: Der Internist 2011/4: 362-373, Autor: K. Miehle, M. Sturmvoll, PD Dr. M. Fasshauer). Dies belegt, dass auch die beim Privatkläger angewandten Medikamente folgen-
schwere Nebenwirkungen hervorrufen können, mit welchen sich der Privatklä- ger auseinandersetzen muss und die es erfordern, dass die Therapie regel- mässig überprüft werden muss. Der Privatkläger wurde im Frühling 2003 mit dem HI-Virus angesteckt, mi thi n zu ei nem Zei tpunkt, als die einfachere und verträglichere HAART bereits seit rund vi er Jahren angewendet wurde (Urk. 135 S. 3). Aus dem Gutachten ergibt sich, dass die Prognose für die Wirksamkeit der Behandlung bei Behand- lungsbeginn im Jahre 2003 als sehr gut bezeichnet werden muss, war doch das HI-Virus bei 97,5 % der nachkontrollierten Patienten nicht nachweisbar (Urk. 135 S. 6 f.). 6. Dieses Wissen um die Therapiemöglichkeiten und den Verlauf der HIV- Infekti on müssen daher für den Zeitpunkt der Ansteckung des Privatklägers durch den Beschuldigten als bekannt vorausgesetzt werden. Dem Beschuldig- ten waren die Folgen einer Ansteckung mit dem HI-Vi rus jedoch allei n schon aufgrund seiner eigenen HIV-Infektio n bekannt, von der er seit Mitte des Jahres 2001 Kenntnis hatte (Urk. 5/1 S. 4 und 6). Indem er in Kauf nahm, den Privat- kläger durch den Oral- und Analverkehr anzustecken, hat er auch die damit einhergehenden Folgen, die sich, wie oben dargelegt, beim Privatkläger im Rahmen des zu Erwartenden hielten, hi ngenommen. Damit ist der ergänzte An- klagesachverhalt vom 6. August 2013 (Urk. 121) vollumfängli ch erstellt. IV. Rechtliche Würdigung 1. Das Bundesgericht hat seine bisherige Rechtsprechung, wonach die Ansteckung mit dem HI-Vi rus unter Art. 122 Abs. 1 StGB zu subsumieren sei, aufgegeben. Gemäss den höchstri chterli chen Ausführungen i m Rückwei sungs- entscheid vom 19. März 2013 lasse sich angesichts der wissenschaftlichen Er- kenntni sse und der medi zi ni schen Behandlungsmögli chkei ten ni cht mehr sa- gen, dass der Zustand der Infiziertheit mit dem HI-Virus schon als solcher gene- rell lebensgefährlich im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB sei. Dank der moder- nen antiretroviralen Kombinationstherapien (HAART) sei es möglich, den Aus-
bruch von Ai ds hi nauszuschi eben, die Vermehrung der HI-Viren im Körper auf- zuhalten, die Viruslast im Blut unter die Nachweisgrenze zu senken und die Le- benserwartung von HIV-Infizierten erheblich zu steigern, so dass bei früher Di- agnose und guter Behandlung HIV-Infizierte fast so lange leben können wie ni cht Infi zi erte. Aus diesem Grund fehle es heute - unter der Voraussetzung medizinischer Behandlung - an der erheblichen Wahrscheinlichkeit eines tödli- chen Verlaufs und folglich an der Lebensgefahr der HIV-Infektion im Sinne der Tatbestandsvariante von Art. 122 Abs. 1 StGB (Urk. 116 Erw. 3.4.1.). An diese bundesgeri chtli che Auffassung ist die erkennende Kammer gebunden (vgl. vor- stehend Erw. II. 3.). Festzuhalten bleibt, dass das Bundesgericht seine eigene Rechtsprechung, wonach die Infektion mit dem HI-Virus nicht mehr als lebens- gefährliche schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB zu qualifizieren sei, unlängst bestätigte (Urteil des Bundesgerichts 6B_768/2014 E. 2.3.2. vom 24. März 2015). 2. Eine schwere Körperverletzung im Sinne der Generalklausel von Art. 122 Abs. 3 StGB begeht, wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundhei t ei nes Menschen verursacht, deren Schwere den in Art. 122 Abs. 2 StGB genannten Fällen gleichkommt. Die Beurteilung der anderen schweren Schädigung, mithin des Taterfolgs, hat aufgrund eines objektivierten Massstabs zu erfolgen. Entgegen den Ausfüh- rungen der Verteidigung (Urk. 146 S. 4, S. 6-9) kann es nicht auf die effektive Betroffenheit und das subjektive Empfinden des Privatklägers im konkreten Fall ankommen, vielmehr ist eine Würdi gung unter Berücksi chti gung der Auswir- kungen ei ner HIV-Ansteckung auf den D urchschni ttsmensc he n vorzunehme n. Dies entspricht auch der Auffassung des Bundesgerichts, welches in seiner Rechtsprechung zur schweren Körperverletzung stets eine objektive Bewertung vorgenommen hat (BGE 115 IV 17 E. 2 b, BGE 125 IV 242 E. 2 b) und i m Zu- sammenhang mit der Beurteilung einer HIV-Ansteckung kürzlich bestätigte, dass für die rechtliche Würdigung von einer objektiven Sichtweise auszugehen sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_768/2014 E. 2.4.1. vom 24. März 2015). Im
Übrigen würde es auch dem Fairnessgebot gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. c. StPO widersprechen, einen subjektiv-konkreten Massstab anzuwenden, zumal es da- bei für eine beschuldigte Person rein zufällig wäre, auf was für einen Geschä- digten sie treffen und ob sie si ch demnach einer schweren oder einer einfachen Körperverletzung str afbar machen würde. 2.1. Gestützt auf das Gutachten von Prof. E._____ vom 20. Februar 2014 ist eine objektivierte Beurteilung der Folgen einer HIV-Ansteckung ohne Weite- res möglich (Urk. 135). Wie bereits ausgeführt, hat eine HIV-Ansteckung trotz des Fehlens einer Lebensgefahr bei adäquater Behandlung, der weitreichenden Therapieerfolge und der Möglichkeit, das HI-Virus mit einer entsprechenden medizinischen Be- handlung weitgehend zurückzudrängen, für den Infizierten irreversible und schwerwiegende Folgen. Der Betroffene ist mit einer nach wie vor unhei lbaren Krankhei t ange- steckt, die ihn zur lebenslangen Einnahme von Medikamenten zwingt, welche Nebenwirkungen, wie Durchfall, lebhafte Träume oder eine verminderte Nieren- funkti on mi t si ch bri ngen können. Eine konstante ärztliche Betreuung mit regel- mässigen Kontrollen alle drei bis sechs Monate ist zwingend erforderlich, um die Wirksamkeit der Behandlung überwachen und den Nebenwirkungen recht- zeitig vorbeugen zu können. Mitunter stellt die Kombinationstherapie hohe An- forderungen an die Disziplin des Betroffenen. Eine Absetzung der Medikamente ist ausgeschlossen, weil sich hernach das HI-Virus wieder im Körper des Er- krankten ausbreiten und die Zerstörung des Immunsystems und letztlich den Ausbruch von Ai ds verursachen würde (Urk. 135 S. 1 und 7 f.). Allein schon die lebenslange Pfli cht zur Ei nhaltung der stri kten HAART-Therapie bedeutet eine Beschränkung der Lebensqualität des Betroffenen. HIV bleibt sodann lebens- verkürzend, wenn keine Frühdiagnose gestellt wurde, gute Betreuung fehlt oder der Einsatz von Medikamenten nicht zeitig erfolgte (a.a.O. S. 7). Ausserdem wird die Lebenserwartung von HIV-Positiven durch Rauchen, Drogenabhängig- keit oder der Infektion mit Hepatitisviren im Vergleich mit nicht HIV-Infi zi erte n negativ beeinflusst (a.a.O. S. 5).
Weiter bedeutet die HIV-Infektion eine erhebliche Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit und Lebensweise eines Betroffenen und zahlreiche Ein- schränkungen i n sei nem Pri vat- und Berufsleben. In praktischer Hinsicht ist es einer betroffenen Person beispielsweise verwehrt, in bestimmte Länder zu rei- sen oder eine Aufenthaltsbewilligung zu beantragen (vgl. www.hivtravel.org) oder es ergeben sich Schwierigkeiten beim Abschluss einer Lebensversiche- rung, was wiederum ihre Kreditwürdigkeit herabsetzt. Andere trauen si ch ni cht, eine neue Stelle anzunehmen in der Angst, ihre Seropositivität und sexuelle Orientierung würde via Pensionskasse im Betrieb bekannt. Gleichzeitig führt die HIV-Infekti o n mi tunter auch zu Schwi eri gkei ten bei m Ausleben einer Beziehung und des Sexuallebens sowie zu einer Herabsetzung der sozialen Stellung ins- besondere in der Homosexuellenszene oder gar zu ei ner sozialen Isolation. Hinzukommend lastet die Diskriminierung oder zumindest die Angst davor schwer auf den Betroffenen (a.a.O. S. 8). Die Gewissheit, mit einer zumindest möglicherweise tödlich verlaufenden Krankheit infiziert zu sein, führt bei den Betroffenen zu einer Erschütterung des seelischen Gleichgewichts und in der Regel zu schweren psychischen Reaktio- nen verschiedener Art. Die seelische Belastung liegt denn letztlich auch darin, dass der Betroffene selber dem Risiko ausgesetzt ist, wegen der Ansteckung einer Drittperson verurteilt zu werden. Zusammengefasst wird eine vom HI-Virus infizierte Person durch di e Auswirkungen der Krankheit auf die körperliche und geistige Gesundheit erheb- lich und dauerhaft in ihrer Lebensqualität eingeschränkt. 2.2. Die vorstehend umschriebenen Auswirkungen einer HIV-Infekti on auf die körperliche und geistige Gesundheit des Betroffenen entsprechen bezüglich der Schwere den in Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB umschriebenen Konstellatio- nen. Die Beeinträchtigungen, welche eine HIV-i nfi zi erte Person i n Kauf nehmen muss, sind von der Intensität und Schwere her vergleichbar mit den als schwere Körperverletzung qualifizierten Fällen infolge einer dauerhaften Schädigung ei- nes wichtigen Organs oder Glieds. Entscheidend wirkt sich dabei aus, dass ei- ne Heilung der Krankheit nicht möglich ist und die verursachten Folgen, insbe- sondere auch das Risiko der Resistenzentwicklung und allfällige - noch ni cht
bekannte - Langzeitnebenwirkungen der notwendigen Medikamente, somit le- benslänglich zu ertragen sind. Die Ansteckung mit dem HI-Virus stellt nach dem vorstehend Ausgeführ- ten somit eine andere schwere Schädigung der körperlichen und geistigen Ge- sundheit im Sinne der Generalklausel von Art. 122 Abs. 3 StGB dar. 2.3. Aufgrund des erstellten Sachverhalts ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschuldigte den Privatkläger durch den ungeschützten Oral- und Analverkehr mit dem HI-Virus angesteckt hat. Sein Verhalten ist ursächlich für die durch die HIV-Infektion verursachte schwere Schädigung der physischen und psychi- schen Gesundheit des Privatklägers, womit der erforderliche Kausalzusam- menhang ohne Weiteres gegeben ist. 2.4. Im Zusammenhang mit dem subjektiven Tatbestand kann wiederum auf die umfassenden Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil (Urk. 96 S. 39 ff.) und auf den einschlägigen Bundesgerichtsentscheid vom 20. Oktober 1999 verwiesen werden. Demnach nimmt der HIV-Infi zierte, der in Kenntnis seiner In- fektion und der Übertragungsmöglichkeit unter diesen Umständen mit dem nicht informierten Partner ungeschützt sexuell verkehrt, die Infizierung des Partners im Sinne eines Eventualvorsatzes in Kauf (BGE 125 IV 242 E. 3. f-g). Der Beschuldigte wusste nicht nur um seine eigene HIV-Infektion, sondern behauptete gegenüber dem besorgten und auf eine Abklärung pochenden Pr i- vatkläger wahrheitswidrig gar ein negatives Testergebnis. Weiter wusste der Beschuldi gte ni cht zuletzt aufgrund sei ner eigenen Infektion um das Übertra- gungsrisiko bei ungeschütztem Oral- und Analverkehr und war mit den Safer- Sex-Regeln vertraut. Auch war sich der Beschuldigte, obwohl er seine eigene Krankheit zu verdrängen versuchte, sowohl um die psychi schen wi e auch phy- sischen Folgen einer HIV-Infi zi erung im Klaren und wusste, dass er das ihm bekannte Risiko weder kalkulieren noch dosieren konnte. Dennoch setzte er den Privatkläger mit jedem ungeschützten Verkehr einem Ansteckungsrisiko aus und nahm dabei unweigerlich in Kauf, ihn mit dem HI-Vi rus zu i nfi zi eren und i hn dadurch entsprechend den vorstehenden Ausführunge n zu schädi gen. Der Beschuldigte handelte demnach eventualvorsätzlich.
2.5. Mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen im ersti nstanzlichen Urteil vom 13. April 2011 und auf den bundesgerichtlichen Rückweisungsent- scheid vom 10. März 2013 liegt keine rechtfertigende Einwilligung des Privat- klägers in eine Körperverletzung vor (Urk. 96 S. 43 f.; Urk. 116 Erw. 3.3.3). Wei- tere Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgr ünde si nd ebenfalls nicht gege- ben. 2.6. Der Beschuldigte hat sich somit der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB schuldig gemacht. 3. Hinsichtlich des Tatbestands des Verbreitens menschlicher Krankhei- ten ist auf di e bundesgeri chtli chen Ausführungen i m Rückwei sungsentschei d zu verweisen, wonach der diesbezügliche Schuldspruch zu Recht erfolgte, da der Beschuldigte zusätzlich den Tatbestand des Verbreitens menschlicher Krank- hei ten i m Si nne von Art. 231 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllte (Urk. 116 Erw. 2. und oben Erw. II.3 .). Die erkennende Kammer ist, wie bereits ausgeführt, an diese bundesgerichtliche Auffassung gebunden. 4. Gemäss Lehre und Rechtsprechung besteht zwischen Art. 122 StGB und Art. 231 StGB Idealkonkurrenz, da die schwere Körperverletzung die Ge- meingefahr nicht abgilt (BGE 125 IV 242 E. 2a/bb; BGE 116 IV 125 = Pra 80 (1991) Nr. 105). Der Beschuldigte ist damit der schweren Körperverletzung im Si nne von Art. 122 Abs. 3 StGB und des vorsätzlichen Verbreitens menschli- cher Krankhei ten i m Si nne von Art. 231 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu spre- chen, resp. dieser letztere Schuldspruch ist entsprechend erneut ins Dispositiv aufzunehme n. V. Strafzumessung 1. Wie bereits die erste Instanz und die erkennende Kammer i n ihrem ers- ten Berufungsentscheid erwogen haben, hat die Strafzumessung vorliegend nach geltendem Recht zu erfolgen, da sich dieses als das für den Beschuldig- ten mildere Recht erweist (Urk. 96 S. 8 f. und Urk. 108 S. 18).
Eine Erhöhung der Strafe im Vergleich zum ersti nstanzli chen Urtei l (Urk. 96) bzw. zum ersten Urteil der erkennenden Kammer vom 3. April 2012 (Urk. 108) ist aufgrund des Verschlechterungsverbotes unzulässi g. Da nur der Beschuldigte Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht erhoben hat und das Verbot der reformatio in peius auch für den Rückwei sungsentschei d durch das Bundesgericht gilt (S CHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis- kommentar, 2. Auflage 2013, N 4 zu Art. 391 StPO und Urteil des Bundesge- richts 6B_296/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 1.2.2), kann der Beschuldigte ni cht mi t mehr als 30 Monaten Freiheitsstrafe bestraft werden. 3. Weder die Staatsanwaltschaft noch der Privatkläger beantragten eine Änderung der durch die erste Instanz bzw. durch das Berufungsgericht im ers- ten Berufungsverfahren ausgesprochenen Sankti on (Urk. 149 S. 2 und Urk. 150 S. 6). Der Verteidiger behielt sich im Falle einer Verurteilung weitere Ausfüh- rungen zur Strafe vor (Urk. 146 S. 12). Dies ist angesichts des Umstandes, dass er nicht formell eine Zweiteilung des Verfahrens beantragt hat und auch keine solche von Amtes wegen durch das Gericht vorgenommen wurde, ni cht weiter zu berücksichtigen. 4. Hinsichtlich der allgemeinen Strafzumessungsregelungen und des Strafrahmens kann auf die detaillierten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 96 S. 45 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). In Übereinstimmung mit den erstinstanzlichen Erwägungen hat der Beschuldigte mehrere (zwei) Delikte be- gangen, für die separat betrachtet gleichartige Strafen auszufällen wären, wes- halb unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB der Beschuldigte zur Strafe des schwersten Delikts zu verurteilen und diese für das weitere Delikt angemessen zu erhöhen ist (Urk. 96 S. 45 f. und S. 50). Weiter ist der ersten Instanz beizupflichten, wonach der Strafschärfungs- grund der Deliktsmehrheit und allfällige Strafmilderungsgründe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen sind, zumal keine ausserordentli- chen Umstände vorliegen, welche das Verlassen des ordentli chen Strafrah- mens gebieten würden (Urk. 96 S. 45-47).
In Nachachtung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.1 und 2.3.2; mit Hinweisen, bestä- tigt in Urteil 6B_375/2014 vom 28. August 2014, E. 2.6. a. E.) sind bei der Fest- setzung der Einsatzstrafe zunächst alle objektiven und subjektiven verschul- densrelevanten Umstände zu beachten und in einem weiteren Schritt die übri- gen Delikte zu beurteilen und aufzuzeigen, in welchem Ausmass die Einsatz- strafe in Anwendung des Asperationsprinzips zu erhöhen ist und schliesslich erst nach Festlegung der (hypothetischen) Gesamtstrafe für sämtliche Delikte die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen. 6. Der theoretische Strafrahmen für das schwerste Delikt, die schwere Körperverletzung nach Art. 122 Abs. 3 StGB, geht somit von 180 Tagessätzen Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. 6.1. Bei der Bestimmung der objektiven Tatschwere ist das Doppelver- wertungsverbot zu beachten (Urteile des Bundesgerichts 6B_294/2010 vom 15. Juli 2010 E. 3.3.2 und 6B_242/2008 vom 24. September 2008, E. 2.1.2). Um- stände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, dürfen innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhö- hungs- oder Strafminderungsgrund herangezogen werden. Indessen darf der Richter zusätzlich berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist. Der Richter verfeinert damit nur die Wertung, die der Gesetzgeber mit der Festsetzung des Strafrahmens vor- gezeichnet hat (BGE 120 IV 67 E. 2b und BGE 118 IV 342 E. 2b). In Bezug auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den Privatklä- ger mit einer unheilbaren Krankheit angesteckt und damit eines der höchsten Rechtsgüter, die körperliche und geistige Integrität, verletzt hat. Der Schaden, welcher der Beschuldigte dadurch beim Privatkläger verursacht hat, ist be- trächtlich, hat er sich doch einer lebenslangen medikamentösen Therapie mit erheblichen Nebenwirkungen zu unterzi ehen. Auch di e Auswi rkungen auf di e psychische Gesundheit des Privatklägers sind beachtlich, stellt doch gerade die Gewissheit mit einer schweren Krankheit angesteckt zu sein, eine grosse Be- lastung für den Infizierten dar. Die Lebensqualität des Privatklägers ist durch
seine Infizierung mit dem HI-Virus massgeblich herabgesetzt. Die Folgen der HIV-Ansteckung si nd für den Privatkläger gravierend, berücksichtigt man, dass er trotz eines guten allgemeinen Gesundheitszustandes und einer erfolgrei chen HIV-Therapie dennoch mit den vorerwähnten Folgen einer HIV-Ansteckung le- ben muss. Nicht nur die praktischen Nachteile im Berufs- und Privatleben, son- dern auch die Tatsache, dass HIV-Positive nach wie vor einer nicht unbedeu- tenden D i skri mi ni erung ausgesetzt sind, wirken sich negativ auf den Privatklä- ger aus, was sich insbesondere auch in psychischer Hinsicht äussert (siehe oben Erw. III.3.-5.). Insgesamt erweist sich das Ausmass des Taterfolgs, mithi n die Schwere der Schädigung als beträchtlich, jedoch im Vergleich mit den in Abs. 2 von Art. 122 StGB genannten möglichen Tatfolgen namentlich im Hin- blick auf die konkreten Einschränkungen im täglichen Leben, die bei gut ver- träglicher Medikation nicht gravierend sind, weniger schwer. Hi nsi chtli ch der Art und Weise der Tatbegehung ist dem Beschuldigten erschwerend vorzuwerfen, dass er dem Privatkläger nicht nur verschwieg, dass er selber HIV-positiv ist, sondern dass er ihn auf entsprechende Nachfrage hin gar anlog. So hatte er ihm vorgegeben, ei nen HIV-Test in Barcelona gemacht zu haben und ei n nega- tives Testergebnis aufweisen zu können, obwohl er wusste, dass dies nicht zu- traf. Weiter hat der Beschuldigte vom Privatkläger den ungeschützte n Verkehr ausdrücklich gewünscht, obwohl er um dessen Besorgnis, auf die Safer-Sex- Regeln zu verzichten, wusste. Hierbei hat er das Vertrauensverhältnis zwischen ihnen ohne Not missbraucht. Indem der Beschuldigte zudem mehrmals unge- schützten Verkehr mit dem Privatkläger hatte, setzte er ihn wiederholt dem Ri- siko einer Ansteckung aus, was ebenfalls erschwerend zu berücksichtigen ist. Entsprechend ist das objektive Tatverschulden auf der Schwelle zum mittleren Drittel des Strafrahmens anzusiedeln. 6.2. In subjekti ver Hi nsi cht i st auf di e zutreffenden Ausführunge n der Vo- ri nstanz zu verweisen, die zurecht festgehalten hat, der Beschuldigte habe eventualvorsätzlich und nicht in böser Absicht gehandelt, was eine Strafminde- rung zur Folge hat. Gleichzeitig handelte der Beschuldigte aber aus niedrigen Beweggründen und nur um seine eigenen Bedürfni sse zu befriedigen. Die erste Instanz erwog deshalb, dem Beschuldigten seien egoistische Motive und ei ne
Geringschätzung für die Gesundheit des Privatklägers vorzuwerfen, weshalb die subjektive Tatschwere die objektive Schwere der Tat nicht zu reduzieren vermöge (Urk. 96 S. 50 f.). In Ergänzung zu den erstinstanzlichen Erwägungen und mit Verweis auf die Erwägungen der erkennenden Kammer im ersten Beru- fungsverfahre n ist gar festzuhalten, dass das subjektive Verschulden die objek- tive Tatschwere noch überwiegt (Urk. 108 S. 21), was zu einer leichten Strafer- höhung führt. 6.3. Insgesamt ist das Verschulden hinsichtlich der schweren Körperver- letzung als ni cht mehr lei cht bi s erheblich zu qualifizieren, was eine hypotheti- sche Einsatzstrafe von 42 Monaten als angemessen erscheinen lässt, die sich damit noch im unteren Bereich des mittleren Drittels des Strafrahmens einord- nen lässt. 7. In Bezug auf den Tatbestand des Verbreitens menschlicher Krankhei- ten gemäss Art. 231 Abs. 1 Ziff. 1 StGB wiegt das Verschulden unter Berück- sichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere nicht mehr leicht. Es kann diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 96 S. 50). Hingegen fällt die durch die Vorinstanz vorgenommene Straferhöhung um zehn Monate unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips und des Strafmasses für dieses Delikt eher hoch aus. Insgesamt rechtfertigt es sich, die hypothetische Einsatzstrafe um vi er Monate auf 46 Monate zu erhöhen. Dies erschei nt auch unter Berücksi chti gung des Umstands, dass der Tatbestand des Verbreitens menschlicher Krankheiten ab dem 1. Januar 2016 nur noch erfüllt, wer aus gemeiner Gesinnung handelt - was hier gerade nicht der Fall ist - an- gemessen. 8. Hinsichtlich der Täterkomponenten ist vorweg auf die umfassenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 96 S. 51 f.). 8.1. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich die persönlichen Ver- hältnisse des Beschuldigten weder straferhöhend noch -mi ndernd auswirken. Im Rahmen des Berufungsverfa hre ns wurden keine wesentli chen Veränderun-
gen seiner persönlichen Verhältnisse geltend gemacht, weshalb es beim Ver- weis auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu belassen ist. 8.2. Ebenfalls zu berücksichtigen ist das Nachtatverhalten des Beschul- digten. Mit Verweis auf die erstinstanzlichen Erwägungen (Urk. 96 S. 52 f.) und den obergerichtlichen Entscheid im ersten Berufungsverfahren (Urk. 108 S. 22) ist das Nachtatverhalten des Beschuldigten leicht strafmindernd zu berücksich- tigen. Er zeigte sich von Anfang an zumindest teilweise geständig, liess aber kei ne Reue bzw. Ei nsi cht erkennen und entschuldi gte si ch letztli ch auch ni e beim Privatkläger. Zugute zu halten ist dem Beschuldigten hingegen, dass er mit seiner Tätigkeit als Berater und Begleiter vo n HIV-i nfi zi erten Personen hi lft, Neuansteckungen zu verhi ndern. 8.3. Mit den von der Verteidigung vor erster Instanz geltend gemachten Strafminderungsgründen des Handelns in schwerer Bedrängnis (Art. 48 lit. a Ziff. 2 StGB) und des Handelns unter grosser seelischer Belastung (Art. 48 lit. c StGB) hat sich bereits die Vorinstanz und auch das Berufungsgericht im ersten Verfahren umfassend auseinandergesetzt (Urk. 96 S. 46 f. und Urk. 108 S. 18 f.). Diese Strafmilderungsgründe sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Anzumerken bleibt, dass die Verteidigung im Rahmen des vorliegenden Beru- fungsverfahrens nichts dergleichen erneut geltend machte (Urk. 146 S. 12). 8.4. Strafmindernd zu berücksichtigen ist hingegen allgemein die unver- hältnismässig lange Verfahrensdauer, wie dies bereits von der Vorinstanz zu- gunsten des Beschuldigten veranschlagt wurde (Urk. 96 S. 47). Auf deren Aus- führungen kann diesbezüglich verwiesen werden. Zusätzlich fällt mittlerweile der Strafmilderungsgrund des langen Zeitab- laufs gemäss Art. 48 lit. e StGB erheblich ins Gewicht. Nach Art. 48 lit. e StGB hat das Gericht die Strafe zu mildern, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohlverhalten hat. Laut Bundesgericht ist dieser Strafmilderungs- grund (bei Wohlverhalten) zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstri chen si nd (BGE 140 IV 145 E. 3.1 = Pra 104 [2015] Nr. 50 E. 3.1). Die Verjährungsfrist für die schwere Körperverletzung beträgt gemäss Art. 97 Abs.
1 lit. b StGB 15 Jahre. Im vorliegenden Fall liegt die Tathandlung rund zwölf Jahre zurück. D ami t si nd seit der Tatbegehung weit mehr als zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen. Dem Gericht sind keine Umstände bekannt, wo- nach sich der Beschuldigte seit Begehung der ihm vorgeworfenen Taten ni cht wohlverhalte n hätte. Ei ne Anwendung von Art. 48 lit. e StGB und eine erhebli- che Strafreduktion ist daher angezeigt. 8.5. Hinsichtlich der Täterkomponenten überwiegen die Strafminderungs- gründe deutlich, so dass sich eine Reduktion der Strafe um 22 Monate auf 24 Monate Freiheitsstrafe rechtfertigt. 9. Der Beschuldigte ist demnach mit 24 Monaten bzw. zwei Jahren Frei- heitsstrafe als Gesamtstrafe zu bestrafen. VI. Vollz ug 1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbe- dingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weite- rer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Objektive Vo- raussetzung für die Gewährung des bedingten Vollzuges ist damit das Vorlie- gen einer Freiheitsstrafe zwischen sechs und 24 Monaten, in subjektiver Hin- sicht wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. 2. Die objektive Voraussetzung für die Gewährung des bedingten Vollzu- ges ist mit der Ausfällung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren erfüllt. In subjektiver Hinsicht hat sich der Beschuldigte vor der vorliegend zu be- urtei lenden Tathandlung ni chts zu Schulden kommen lassen und i st demnach als Ersttäter zu qualifizieren, was für das Fehlen einer ungünstigen Prognose spricht. Zudem hat er sich in der Zeit seit der hier zur Diskussion stehenden Tat im Jahr 2003 bis heute wohlverhalten (vgl. Urk. 117). Angesichts dieser Um- stände ist ihm geradezu eine günstige Prognose zu stellen, womit auch die sub- jektive Voraussetzung erfüllt ist . Dem Beschuldigten ist der bedingte Strafvoll- zug zu gewähren.
2.2. Der Vertreter des Privatklägers beantragte für das vorliegende Beru- fungsverfahren die Bestätigung der im ersten Berufungsverfahren zugespro- chenen Genugtuung mit der Begründung, es habe sich im Vergleich zum ober- gerichtlichen Urteil vom 3. April 2012 durch den leicht modifizierten Schuld- spruch nichts geändert (Urk. 149 S. 2). Der Beschuldigte liess bereits im ersten Berufungsverfahren die Höhe der Genugtuung bestreiten. Er wendete haupt- sächlich ein, die Lebensqualitätseinbusse sei nicht derart gravierend, dass von grossen Nachteilen bis ans Lebensende ausgegangen werden müsse. Auch sonst bestehe kein nennenswerter Nachteil im Alltag, weder im Sport noch im Beruf, noch im Privatleben (Urk. 104 S. 28). Im vorliegenden Berufungsverfah- ren machte er diesbezüglich geltend, es sei keine Erschütterung des seelischen Gleichgewichts beim Privatkläger eingetreten, dieser sei überdies voll im Er- werbsleben integriert und habe, wie sich aus den Akten ergebe, von 2004 bis 2008 in einer langjährigen Beziehung gelebt. Gesundheitliche Beeinträchtigun- gen habe der Privatkläger nicht erlitten und es sei aufgrund der Arztberichte nicht erstellt, dass die Lebensqualität des Privatklägers durch die HIV-Infek ti on tatsächlich eingeschränkt worden sei (Urk. 155 S. 4 f. und Urk. 193 S. 6 f.). 2.3. Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen für die Zusprechung einer Genugtuung gestützt auf Art. 47 OR ist auf die ausführliche und zutreffende Darstellung der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 96 S. 58 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Bemessung der Genugtuung richtet sich im Wesentlichen nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie dem Grad des Verschuldens des Haft- pflichtigen, einem allfälligen Selbstverschulden des Geschädigten, sowie der Aussi cht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrages (Urteil des Bundesgerichts 6B_768/2014 vom 24. März 2015, E. 3.3.). Hervor- zuheben ist, dass dem Gericht bei der Festsetzung der Genugtuung ein Ermes- sensspielraum zusteht und dem Einzelfall anzupassen ist. Massgebend ist das subjektive Empfinden des Geschädigten und die konkrete immaterielle Unbill, welche er durch das schädigende Ereignis erlitten hat (Urteil des Bundesge- richts 6B_768/2014 vom 24. März 2015, E. 3.3.). Zu berücksi chti gen i st auch
ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten (BGE 132 II 117, E. 2.3.3; Urteil des Kassationshofes vom 17. Mai 2004, 6S.232/2003 E. 2.1.). 2.4. Ausgangspunkt für die Bemessung der vorliegenden Genugtuung ist das Verschulden des Beschuldigten, welches im Zusammenhang mit der schweren Körperverletzung als nicht mehr leicht bis erheblich eingestuft wurde (vgl. vorstehend Erw. V. 6.3.). Massgebend sind weiter die grundsätzlichen Folgen, welche eine Anste- ckung mit dem HI-Vi rus nach si ch zi ehen. So rechtfertigt bereits der Umstand, mit einer unheilbaren Krankheit infiziert und auf eine lebenslängliche medika- mentöse Behandlung angewiesen zu sein sowie die Tatsache, dass der Verlauf der Krankheit trotz einer günstigen Prognose und einer gut verlaufenden The- rapie nicht vollends voraussehbar ist und der Infizierte Zeit seines Lebens da- von begleitet wird, die Zusprechung einer beachtlichen Genugtuung. Im Fall des Privatklägers ist immerhin zu beachten, dass er im Zeitpunkt der Ansteckung bereits 52 Jahre alt war und damit nicht mehr gleich lang mit der Prognose zu leben haben wird, wie etwa ei n infizierter 20-Jähriger. Die konkreten Auswirkungen der Ansteckung mit dem HI-Virus beim Pri- vatkläger sind mittels der Arztberichte von Prof. F._____ und D r. med. G._____ abgeklärt und oben unter Erw. Ziff. III. 4.1. - 4.2. dargelegt worden, worauf ver- wiesen werden kann. Zusammengefasst steht aufgrund der Arztberichte fest, dass der Privatkläger durch die HIV-Infekti o n zwar nur in beschränktem Masse in seiner körperlichen Gesundheit beeinträchtigt worden ist, psychisch jedoch unter den Folgen der HIV-Erkrankung leidet und zudem seit dem Jahr 2007 für den Rest seines Lebens auf eine strikte medikamentöse Behandlung angewie- sen ist, was insgesamt zu einer spürbaren Ei nbusse seiner Lebensqualität führt. Ausserdem zeigt bereits der Wechsel der Medikamente, die der behandelnde Arzt beim Privatkläger vornahm, dass gravierende Nebenfolgen wie die Lipo- dystrophie durchaus möglich sind und beim Privatkläger aus Furcht vor solchen die Behandlung bereits einmal verändert werden musste. Ob und inwiefern dies auch in Zukunft aufgrund neuer Erkenntnisse, resp. allfälliger neu entstehender Unverträglichkeiten seitens des Privatklägers notwendig sein wird, kann im heu- ti gen Zei tpunkt ni cht vorhergesagt werden. Dennoch ist damit zu rechnen, dass
diesem Aspekt der Behandlung Beachtung zu schenken i st und der Privatkläger selbst auch immer an mögliche gravierende Nebenfolgen denken muss. Aller- di ngs fällt i n Abwei chung zur ersten Instanz i ns Gewicht, dass sich die Lebens- erwartung von HIV-Infizierten bei Frühdiagnose, guter Betreuung und zeitigem Einsatz der Medikamente gemäss Ausführungen i m Gutachten von Prof. E._____ trotz der Infektion mit dem HI-Vi rus dem altersentsprechenden Nor- malwert nähert (Urk. 135 S. 7). Diese Bedingungen sind wie dargelegt beim Privatkläger gegeben. Dem ist bei der Bemessung der Genugtuung angemes- sen Rechnung zu tragen. Hingegen ist dem Privatkläger ein minimales Mitverschulden anzulasten. Zwar durfte er dem Beschuldigten im Hinblick auf die von ihm im Rahmen der Liebesbeziehung gemachten Aussagen zu seiner eigenen HIV-Positivität ver- trauen. Dennoch wäre er, gerade weil ihm die Einhaltung der Safer-Sex-Regeln derart wichtig waren, da es sich um eine homosexuelle Beziehung handelte, bei welcher das Ansteckungsrisiko bekanntlich hoch ist und gerade weil es um et- was derartig Gewichtiges wie eine Ansteckung mit einer unheilbaren Krankheit ging, gehalten gewesen, auf das Vorweisen eines Testergebnisses zu insistie- ren. Indem er sich auf die blosse Auskunft des Beschuldigten verlassen und si ch hernach mehrmals auf ungeschützte n Anal- und Oralverkehr eingelassen hat, trägt er eine beschränkte Mitverantwortung an seiner Ansteckung. Auch ist dem Privatkläger anzulasten, dass er sich erst über ein Jahr nach der Trennung vom Beschuldigten einem HIV-Test unterzog. Obwohl der HIV-Test im Oktober 2004 erstmals positiv ausfiel, wurde der Beschuldigte gemäss den vorliegenden Arztberichten erst ab August 2007 gegen die Folgen der HIV-Infekti o n behan- delt (Urk. 179 [Übersetzung ins Deutsche Urk. 180] Ziff. 2 und Urk. 183 Ziff. 2 und 5-7). Damit wurde ni cht frühestmögli ch, sondern erst mit einer Verzögerung vo n fast drei Jahren mit der entsprechenden HAART-Behandlung begonnen. Dies wirkte sich wohl aber ni cht entschei dend auf seine derzeitige Situation und seine Lebensqualität aus, denn beide Ärzte beschreiben den körperlichen All- gemeinzustand des Privatklägers als gut und das HI-Vi rus i st ni cht nachweis- bar, so dass die psychische Beeinträchtigung depressiven Charakters als kon- krete Beeinträchtigung der Lebensqualität verbleibt. Schliesslich war es nicht
das durch die HIV-Ansteckung verursachte Leid, welches den Privatkläger zur Einreichung der Strafanzeige veranlasste, sondern der Umstand, dass der Be- schuldigte ihn wegen Nötigung und Erpressung angezeigt hatte (Urk. 4/1 S. 1 f.). Diese Umstände sind bei der Beurteilung der immateriellen Unbill, die der Pri vatkläger durch die Infizierung erlitt , zu berücksi chti gen. Insgesamt erweist es sich unter Berücksichtigung der massgeblichen Be- messungskriterien als angemessen, die Höhe der von der ersten Instanz fest- gesetzten Genugtuung etwas zu reduzieren. Dem Privatkläger ist somit eine Genugtuung i n der Höhe von Fr. 35'000.– zuzuspreche n. Im Mehrbetrag ist sein Genugtuungsbegehren abzuweisen. 2.5. Die Festlegung des Beginns des Zinsenlaufs durch die Vori nstanz (Urk. 96 S. 61) erweist sich als korrekt und wurde von den Parteien zurecht ni cht mehr gerügt. 2.6. Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung i n der Höhe von Fr. 35'000.– zuzügli ch Zi ns zu 5 % sei t dem 30. Juni 2003 zu bezahlen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Bestätigung der erstinstanzlichen Regelung der Kosten- und Ent- schädigungsfolgen durch die erkennende Kammer im Urteil vom 3. April 2012 (Urk. 108 S. 28 f.) wurde vom Bundesgericht nicht bemängelt. Ausgangsge- mäss ist somit das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Urk. 96 S. 65, Dispositivziffern 6-9) zu bestätigen. 2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.1. Der Beschuldigte unterliegt i m Berufungsverfa hre n mi t sei nen Anträ- gen trotz der leichten Strafreduktion, die auf einen wohlwollenden Ermessens- entscheid des Gerichts zurückzuführen ist, i n den wesentli chen Punkten. Einzig hinsichtlich der Genugtuung folgte die erkennende Kammer teilweise dem An-
trag des Beschuldigten und reduzierte sie abweichend zum Antrag des Privat- klägers. Auch die Staatsanwaltschaft unterliegt hi nsi chtli ch der Strafhöhe und dem Vollzug der Strafe. Trotz der Reduktion der Genugtuung rechtfertigt es sich ni cht, dem Privatkläger Kosten aufzuerlegen, zumal er keine selbständige Beru- fung erhoben und lediglich die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils bean- tragt hat (Urk. 149). Dass er eine Berufungsantwort erstattete, kann nicht zum Unterliegen im Sinne der Kostenregelung führen. Unter den gegebenen Um- ständen rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, mi t Ausnah- me derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu zwei Dritteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es ist dem Beschuldigten jedoch nicht anzulasten, dass infolge der Rückweisung durch das Bundesgericht ein weiteres Berufungsverfahren durchgeführt werden muss- te. Es rechtfertigt sich deshalb, ihm nur die Kosten des ersten Berufungsverfah- rens im Sinne der vorstehenden Kostenauflage aufzuerlegen. Die Kosten des vorliegenden zweiten Berufungsverfahrens sind auf die Gerichtskasse zu neh- men. 3. Rechtsanwalt Dr. X._____ wurde mit Wirkung ab dem 23. Oktober 2014 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten bestellt (Urk. 164). Für die Zeit seit seiner Bestellung als amtlicher Verteidiger machte er einen Aufwand von 490 Minuten und Barauslagen in der Höhe von Fr. 85.– geltend (Urk. 196 S. 2). Er ist demnach für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 1'855.75 (inkl. MwSt.) zu entschädigen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen, zumal sie im Rahmen des zwei- ten Berufungsverfahre ns angefallen si nd und ei n Nachforderungsrecht i m Si nne von Art. 135 Abs. 4 StPO demgemäss entfällt. 4. Der Beschuldigte beantragte für die Ausübung seiner Verfahrensrechte eine angemessene Entschädigung in der Höhe von Fr. 35'000.–, wobei er die Aufwendungen unter anderem mit der Einsetzung eines nicht notwendigen amt- lichen Verteidigers und der Klärung dieser Begebenheit begründete. Weiter be- antragte der Beschuldigte die Ausrichtung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.– (Urk. 146 S. 13).
4.1. Mit erstinstanzlichem Urteil vom 13. April 2011 wurde der Beschuldig- te für sei ne Aufwendungen i m Zusammenhang mi t der unnöti gen Ei nsetzung eines amtlichen Verteidigers bereits mit Fr. 3'550.80 entschädigt (Urk. 96 S. 63; Dispositivziffer 9). Diese Regelung wurde vorliegend bestätigt (vgl. vorstehend Erw. VIII. 1.), weshalb eine erneute Entschädigung di eser Aufwendungen ni cht in Frage kommt. 4.2. Für das erste Berufungsverfahren ist dem Beschuldigten ausgangs- gemäss eine reduzierte Prozessentschädigung im Umfang von einem Drittel zuzusprechen. Sein Verteidiger macht für diese Zeit Aufwendungen von 2310 Minuten und Barauslagen in der Höhe von Fr. 172.– geltend (Urk. 196 S. 2). Ei- ne volle Prozessentschädigung würde sich demgemäss auf Fr. 8'501.75 (i nkl. MwSt.) belaufen, womit dem Beschuldigten eine reduzierte Prozessentschädi- gung in der Höhe von Fr. 2'833.90 zuzuspreche n i st. 4.3. Da er zudem das vorliegende zweite Berufungsverfahren nicht verur- sacht hat, sind ihm die Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Ver- fahrensrechte trotz des Unterliegens hinsichtlich seiner Anträge zu erstatten. Zu beachten gilt es dabei, dass sein Verteidiger mit Wirkung ab 23. Oktober 2014 als amtlicher Verteidiger bestellt wurde und für die Berechnung der Entschädi- gung demnach nur die Aufwendungen für die Zeit nach Abschluss des ersten Berufungsverfahre ns und vor dem 23. Oktober 2014 zu berücksichtigen sind. Der Verteidiger macht für diese Zeit Aufwendungen von 1270 Minuten und Bar- auslagen in der Höhe von Fr. 14.– geltend. Ihm ist demnach für das zweite Be- rufungsverfahren eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 4'587.10 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzuspreche n (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Dabei ist in Bezug auf die Höhe zu berücksichtigen, dass sich die Aufwendungen in einem beschränkten Mass bewegten, zumal er si ch hauptsächli ch noch zur rechtli chen Würdi gung äussern musste. 4.4. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten ist abzuweisen. Zwar ist es zutreffend, dass er sich seit mehreren Jahren mit einem Strafverfahren konfrontiert sieht. Dies stellt aber keine besonders schwere Verletzung i m Si nne
von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO dar, welche die Ausrichtung einer Genugtuung rechtfertigen würde. 5. Die dem Privatkläger durch die erkennende Kammer im Urteil vom 3. April 2012 zugesprochene und vom Beschuldigen zu bezahlende Prozessent- schädigung in der Höhe von Fr. 2'500.– für das erste Berufungsverfahre n i st zu bestätigen. Für das zweite Berufungsverfahren beantragte der Privatkläger zusätzlich eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.– (inkl. MwSt.; Urk. 149 S. 2). Dieser Betrag erscheint angemessen, weshalb ihm eine Prozessentschädigung in be- antragter Höhe aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist . Da der Beschuldigte das zweite Berufungsverfahren nicht veranlasst hat, rechtfertigt es sich nicht, ihn zur Zahlung der Prozessentschädigung des Privatklägers zu verpflichten; sie ist statt dessen aus der Gerichtskasse zu entri chten.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB − des Verbreitens menschlicher Krankheiten im Sinne von Art. 231 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird mit 24 Monaten Freiheitsstrafe bestraft. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Sachverhalt dem Grundsatze nach schadenersatz- pflichtig ist.
Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Pri- vatkläger Fr. 6'000.– als Ersatz für bisher angefallene Gesundheitskosten zu bezahlen. Im darüber hinausgehenden Betrag wird der Privatkläger zur Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 35'000.– zuzügli ch 5 % Zins seit 30. Juni 2003 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 6. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädi gungsdispositiv (Ziff. 6-9) wird bestätigt. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 8. Die zwei ti nstanzli c he Gerichtsgebühr für das vorliegende Berufungsver- fahren fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr.
7'200.– Gutachten Fr. 350.– Arztbericht Fr. 1'855.75
amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 9. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens werden zu zwei Dritteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens, einschliess- lich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 10. Dem Beschuldigten wird für das erste Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2'833.90 aus der Gerichtskas- se zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausferti gung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzun- gen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesge- richtsgesetzes.
Züri ch, 29. Juni 2015 Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Schneeberger