Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB130106-O/U/cs
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic.iur Ruggli und lic.iur. Burger sowie der Gerichtsschreiber lic.iur. Hafner
Urteil vom 13. November 2013
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Fürsprecher X._____,
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 29. Januar 2013 (GG120046)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 1. November 2012 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 24) Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 SVG, − der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 60.– und einer Busse von Fr. 300.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'200.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 20.– Auslagen Vorverfahren Fr. 60.– Kosten der Kantonspolizei Zürich Fr. 45.– Zeugenentschädigung
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Muss der Entscheid nicht schriftlich begründet werden, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
Erwägungen: I. Prozessuales 1. Mit Urteil vom 29. Januar 2013 sprach das Bezirksgericht Bülach den Beschul- digten der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 SVG sowie der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 60.– sowie einer Busse von Fr. 300.– (Urk. 51). Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt (Urk. 43 S. 23 f.). 2. Gegen das Urteil, das am gleichen Tag mündlich eröffnet wurde (Prot. I S. 14), liess der Beschuldigte am 8. Februar 2013 Berufung anmelden (Urk. 37). Am 8. März 2013 wurde der Verteidigung das begründete Urteil zugestellt (Urk. 40). Gleichentags folgte die Berufungserklärung (Urk. 44). Die Staatsanwaltschaft ver- zichtete auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzli- chen Urteils (Urk. 47). 3. Der Beschuldigte beschränkte seine Berufung nicht. Mit Präsidialverfügung vom 7. Mai 2013 wurde mit Zustimmung der Parteien (Urk. 51) das schriftliche Verfahren angeordnet (Urk. 52). Innert zweimal erstreckter Frist begründete der Beschuldigte seine Berufung mit Eingabe vom 15. Juli 2013 (Urk. 56). Mit Einga- be vom 18. Juli 2013 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Berufungsant- wort und verwies vollumfänglich auf die Begründung der Vorinstanz (Urk. 59). Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (Urk. 60). Beweisanträge wurden keine gestellt. 4. Am 1. Januar 2013 traten die revidierten Strafbestimmungen des Strassenver- kehrsgesetzes in Kraft. Da die vorliegend zu beurteilenden Taten gemäss Ankla- ge im Jahre 2012 begangen wurden und sich das neue Recht nicht als milder er-
weist, kommt das alte Recht zur Anwendung (Art. 102 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 StGB). II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 28. Juli 2012 um 02.10 Uhr auf der Autobahn A1 Richtung Zürich ab Höhe Autobahnkilometer .... in einem Bentley GB, Cont. Flying Spur der Firma B._____ SA auf einer Strecke von 672.3 Meter die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 24 km/h überschritten und anschliessend auf Höhe Autobahnkilometer ... einen Personenwagen rechts überholt zu haben. 2. Der Beschuldigte bestreitet den Sachverhalt. Er macht geltend, er sei nicht zu schnell gefahren und er habe den anderen Personenwagen nicht rechts überholt, sondern sich nach einer Baustelle links in den Verkehr eingegliedert, analog zu einer Autobahnauffahrt mit einem Beschleunigungsstreifen (Urk. 15 S. 2 f.). 3. Die Anklage beruht im Wesentlichen auf den Aussagen der Polizeibeamten C._____ und D., des Messprotokolls der Nachfahrmessung, der Videoauf- zeichnungen der Nachfahrmessung und des Überholmanövers sowie den Aussa- gen des Beschuldigten (Urk. 5, 6, 13, 15-17 und 32). Die Vorinstanz hat die Aus- sagen der Zeugen korrekt und umfassend wiedergegeben (Urk. 43 S. 6 ff.). Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann vorab darauf und auf die vorinstanzlichen allgemeinen Ausführungen zur Beweiswürdigung (Urk. 43 S. 9) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 4. Die beiden Zeugen schilderten übereinstimmend, wie sie sich zum Nachfahren entschlossen hatten, nachdem sie mit überhöhter Geschwindigkeit überholt wor- den waren. Ihre Schilderungen sind detailliert und nachvollziehbar und damit glaubhaft. Dass der Zeuge D. sich nicht mehr erinnern konnte, wer von ihnen gefahren sei oder wie viele Spuren der Überleiter an der Baustelle gehabt habe, schmälert die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht wesentlich. Das Vor- bringen der Verteidigung, die Polizei habe "von dieser nächtlichen Patrouillenfahrt
ganz einfach etwas heimbringen wollen", ist reine Spekulation und wird durch nichts in den Akten gestützt. Die Ausführungen des Beschuldigten sind demgegenüber eher pauschal und ent- halten einige Unstimmigkeiten, die deren Glaubhaftigkeit schmälern. So wirkt die Aussage, anhand der Unterschrift auf dem Polizeiprotokoll, die nicht seine norma- le Unterschrift sei, könne man feststellen, dass er damit nicht einverstanden ge- wesen sei, abwegig und konstruiert. Dass er sich nach der Baustelle nur habe links einordnen wollen, um dem Fahrzeug hinter ihm Platz zu machen, ist schlicht unverständlich, da er sich ja nicht auf einer Autobahnauffahrt befand, die er hätte verlassen müssen, sondern auf dem regulären rechten Fahrbahnstreifen. Zur Erstellung des Sachverhaltes ist daher auf die Aussagen der Zeugen abzu- stellen. 5. Zum Vorwurf der Geschwindigkeitsübertretung ist auszuführen, dass sowohl der Zeuge D._____ (Urk. 17 S. 3) als auch der Zeuge C._____ (Urk. 32 S. 4 f.) das Fahrzeug des Beschuldigten, einen weissen Bentley, eindeutig als das Fahr- zeug identifiziert haben, das am fraglichen Tag mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs war und ein anderes Fahrzeug rechts überholte. Nachdem ein weisser Bentley ein äusserst selten auf Schweizer Strassen anzutreffendes Fahrzeug dar- stellt und der Beschuldigte direkt anschliessend an den Vorfall noch in diesem Wagen kontrolliert wurde, ist eine Verwechslung auszuschliessen. Dass keines der Fahrzeuge auf den Videoaufzeichnungen identifizierbar ist, ändert daran nichts. Den Einwand der Verteidigung, die Videosequenz der Nachfahrmessung könne nicht zweifelsfrei dem inkriminierten Vorfall zugeordnet werden, da der Spurwechsel des Beschuldigten vor der Baustelle, den die Zeugen erwähnten, nicht ersichtlich sei (Urk. 56 S. 2), wurde bereits von der Vorinstanz mit überzeu- gender Begründung widerlegt (Urk. 43 S. 13). Die Aufzeichnung stoppt vor einem solchen Spurwechsel, da gemäss Polizeipraxis nur deliktsrelevante Szenen, vor- liegend das Nachfahren zur Geschwindigkeitsmessung, aufgezeichnet werden. Auch aus dem von der Verteidigung monierten Polizeirapport lässt sich nichts her- leiten, was die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen in relevanter Weise beein- trächtigen würde. Schon die Vorinstanz stellte zutreffend fest, dass aus dem Rap-
port klar hervorgeht, dass der Beschuldigte den Sachverhalt von Anfang an be- stritt. Es ist somit erwiesen, dass das Fahrzeug, dessen Geschwindigkeit mittels der protokollierten Nachfahrmessung erfasst wurde, vom Beschuldigten gelenkt wur- de. Das Messprotokoll selbst wurde vom Beschuldigten anerkannt (Urk. 15 S. 3 f.) und dessen Aussagekraft im Berufungsverfahren nicht mehr moniert. Unter Ver- weis auf die zutreffenden diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz (Urk 43 S. 10 f.) ist daher rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte am 28. Juli 2012 um 2.10 Uhr auf der Autobahn A1 Richtung Zürich ab Höhe Autobahnkilometer ... auf einer Strecke von 672.3 Meter die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 24 km/h überschritten hat. 6. Was den Vorwurf des verbotenen Rechtsüberholens betrifft, so steht unter Verweis auf die obigen Erwägungen (vgl. Ziff. 5) aufgrund der Aussagen der Zeu- gen D._____ und C._____ fest, dass das auf den Videoaufzeichnungen sichtbare Fahrzeug vom Beschuldigten gelenkt wurde. Auf die Einwände der Verteidigung, das betreffende Fahrzeug sei nicht identifizierbar, muss daher nicht erneut einge- gangen werden. Zum Vorbringen der Verteidigung, am Ende der provisorischen gelben doppelten Sicherheitslinie sei das Fahrzeug des Beschuldigten bereits etwas vor demjeni- gen, das links neben ihm fuhr, gewesen, ist festzuhalten, dass dies nicht den Vi- deoaufzeichnungen entspricht. Auf diesen ist klar sichtbar, dass das fragliche Fahrzeug knapp hinter demjenigen auf der Fahrspur links von ihm fuhr, als die doppelte Sicherheitslinie aufhörte. Es lag keinesfalls bereits vor diesem. Dies ent- spricht auch den Aussagen der Zeugen D._____ und C._____. Dementsprechend ist rechtsgenügend erstellt, dass das eigentliche Vorbeifahren stattfand, als be- reits nur noch eine gestrichelte Linie zwischen den beiden Fahrzeugen lag, mithin auf einem normalen Autobahnabschnitt.
III. Strafzumessung 1. Grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe be- straft. Für die Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes ist daneben in jedem Fall eine Busse auszufällen. Innerhalb dieses Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Ver- letzung zu vermeiden (Art. 47 StGB). 2. Was die objektive Tatschwere anbelangt, so überholte der Beschuldigte ein anderes Fahrzeug rechts kurz nach einer Baustelle und einer Spurzusammenfüh- rung, nachts und unter schlechten Sichtverhältnissen, bei durchaus regem Ver- kehr - hinter ihm fuhr ein weiteres Fahrzeug, hinter dem überholten Fahrzeug fuhr das aufzeichnende Polizeiauto. Er verstiess damit gegen eine elementare Regel des Strassenverkehrs. Für ihn spricht, dass aufgrund der Videoaufzeichnungen nicht davon auszugehen ist, er habe andere Verkehrsteilnehmer zu Brems- oder Ausweichmanövern veranlasst oder in anderer Weise behindert. Insgesamt ist das objektive Verschulden des Beschuldigten im Rahmen des Vorwurfs der gro- ben Verkehrsregelverletzung als noch eher leicht zu qualifizieren. Subjektiv ist festzuhalten, dass der Beschuldigte weder in Eile war noch ander- weitig unter Zeitdruck stand. Er musste auch keinem anderen Fahrzeug Platz ma- chen. Namentlich musste er sich nicht in den Verkehr eingliedern, wie dies die Vorinstanz festhält, sondern befand sich bereits auf der Normalspur. Sein subjek- tives Verschulden ist daher als nicht mehr leicht zu werten. 3. Was die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten anbelangt, kann zu- nächst auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 S. 21). Gemäss eingereichtem Datenblatt bezieht er von zwei Firmen ein
Gehalt von total EUR 1'840.– und hat Wohnkosten in der Höhe von EUR 1'000.– (Urk. 50/1-2). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass sich aus den per- sönlichen Verhältnissen des Beschuldigten nichts zu seinen Gunsten oder zu sei- nen Lasten ableiten lässt. Weitere Strafzumessungsgründe sind nicht vorhanden. 4. Unter Berücksichtigung aller relevanten Strafzumessungsfaktoren erscheint somit eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 60.– dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten als angemessen. Für die Ge- schwindigkeitsüberschreitung erweist sich eine Busse von Fr. 300.– als ange- zeigt. 5. Schon allein aufgrund des Verschlechterungsverbots ist dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer minimalen Probezeit von zwei Jahren zu gewähren. Die Busse ist zu bezahlen. Für die schuldhafte Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen festzulegen. IV. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kosten- und Ent- schädigungsdispositiv zu bestätigen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der − vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 SVG, sowie − der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 13. November 2013
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Der Gerichtsschreiber:
lic.iur. Hafner