Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB130095-O/U/jv
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Dr. D. Schwander sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Laufer
Urteil vom 22. August 2013 in Sachen
A., Beschuldigter und I. Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
B., Privatkläger und II. Berufungskläger sowie Anschlussberufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.
sowie
Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. J. Vollenweider, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend einfache Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht, vom 3. April 2012 (GG120001)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 4. Januar 2012 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 51). Urteil der Vorinstanz (Urk. 101 S. 44 f.): "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, sowie - der vorsätzlichen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 2 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV. 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, - der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB, - der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV, sowie - der vorsätzlichen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b und Abs. 5 VRV. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 90.– sowie mit einer Busse von Fr. 800.–, als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl vom 20. Juli 2011 ausgefällten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 100.–. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 8 Tagen.
Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 123 S. 1 f. i.V.m. Prot. II S. 21) 1. Ziff. 1 al 1 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: „Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB und ist einzig schuldig zu sprechen der einfa- chen Verkehrsregelverletzung i.S. von Art. 90 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 37 Abs. 2 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV.“ 2. Ziff. 3 und 4 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: „Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 300.--; im Fall der Nichtbezahlung der Busse wird er mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen bestraft.
Eventualantrag: Für den Fall des Schuldspruchs im Sinne der Nötigung sei der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 90.-- sowie mit einer Busse von Fr. 550.-- zu bestrafen, als Zusatz- strafe zu der mit Strafbefehl vom 20. Juli 2011 ausgefällten Geldstrafe. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen. 3. Ziff. 7 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: „Unter Auferlegung von 1/6 der Untersuchungs- und vorinstanzlichen Gerichtskosten und Zusprechung einer reduzierten Prozessentschädi- gung“. 4. Ziff. 8 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: „Der Beschuldigte wird zu keiner Prozessentschädigung an den Geschädigten verpflichtet.“ b) Der Staatsanwaltschaft: Keine Anträge. c) Des Vertreters der Privatklägerschaft B._____: (Urk. 123 i.V.m. Prot. II S. 23) Die Berufung des Beschuldigten sei unter Kosten- und Entschädigungs- folgen abzuweisen. 1. Der Beschuldigte sei der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu sprechen; 2. Der Beschuldigte sei der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, eventualiter der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen;
Erwägungen: 1. Verfahrensgang 1.1. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 3. April 2012 (versandt am 7. Februar 2013) wurde der Beschuldigte der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie der vorsätzlichen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne
von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 2 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 90.– sowie mit einer Busse von Fr. 800.– bestraft (als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl vom 20. Juli 2011 ausgefällten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 100.– und einer Busse von Fr. 2'100.–). Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Für den Fall der schuld- haften Nichtbezahlung der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen ausgefällt. Freigesprochen wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB, der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV sowie der vorsätzlichen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b und Abs. 5 VRV. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden dem Beschuldigten zu einem Drittel auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 1.2. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 12. April 2012 Berufung an (Urk. 81) und reichte am 28. Februar 2013 die Berufungserklärung ein (Urk. 104). Der Vertreter des Privatklägers meldete keine Berufung an (seine Berufungs- anmeldung bezieht sich nur auf das Urteil gegen den Mitbeschuldigten C._____; Urk. 86), reichte am 27. Februar 2013 dennoch eine Berufungserklärung ein (Urk. 102). Am 12. April 2013 stellte der Vertreter des Privatklägers ausserdem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege / Rechtsvertretung zur Durchsetzung der Zivilansprüche (Urk. 114), welches mit Präsidialverfügung vom 14. Mai 2013 abgewiesen wurde (Urk. 117). Die Staatsanwaltschaft erklärte am 18. März 2013 auf eine Anschlussberufung sowie auf eine weitere aktive Beteiligung am Verfahren zu verzichten (Urk. 109). 1.3. In der Folge wurde auf den 22. August 2013 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 119). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die
Berufungsverhandlung und wurde im Dispositiv schriftlich eröffnet, nachdem die Parteien auf eine mündliche Eröffnung und Erläuterung verzichtet hatten (Prot. II S. 26). 2. Prozessuales 2.1. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Die Partei, die Berufung angemeldet hat, hat dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Erfolgt – innert Frist – keine derartige Berufungsanmeldung oder -erklärung, tritt das Berufungsgericht auf die Berufung nicht ein (Art. 403 Abs. 1 und 3 StPO). Vorliegend liess der Privatkläger rechtzeitig die Berufungserklärung einreichen. Aus den Akten ergibt sich indes nicht, dass die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht angemeldet wurde. Auf die Berufung des Privatklägers ist daher nicht einzutreten. 2.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte der Rechtsvertreter des Privatklägers das Gesuch, es sei dem Privatkläger für den Fall, dass auf die Berufung nicht eingetreten werde, die Frist zur Erhebung der Anschlussberufung wiederherzustellen (Prot. II S. 19). Zur Begründung führte er aus, aus den Akten gehe klar hervor, dass der Privatkläger ein Rechtsmittel habe ergreifen wollen. Ein allfälliges Verschulden seines Vertreters könne ihm nicht angelastet werden. Hätte das Gericht den Privatkläger zudem darauf hingewiesen, dass die Berufung nicht angemeldet wurde, hätte er rechtzeitig Anschlussberufung erheben können (Prot. II S. 14 und 19 f.). 2.2.1. Gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO kann eine Partei, die eine Frist versäumt hat und der daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde, die Wiederherstellung der Frist verlangen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft.
2.2.2. Dass der Privatkläger die Frist für die Berufungsanmeldung aus eigenem Verschulden versäumt hat, ist offenkundig und braucht nicht näher erläutert zu werden. Demgegenüber kann dem Privatkläger unter den vorliegend gegebenen Umständen nicht angelastet werden, dass er innert Frist keine Anschlussberufung erhoben hat. Gemäss Art. 403 Abs. 1 StPO entscheidet das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten ist, wenn die Ver- fahrensleitung oder eine Partei geltend macht, die Anmeldung oder Erklärung der Berufung sei verspätet oder unzulässig (lit. a). Praxisgemäss wird am Obergericht bereits bei Eingang der Berufungserklärung einer Partei geprüft, ob die Berufung in der vorgeschriebenen Frist angemeldet und erklärt worden ist. Hätte das hiesi- ge Gericht bereits bei Eingang der Berufungserklärung des Privatklägers erkannt, dass die Voraussetzungen für das Eintreten auf seine Berufung nicht erfüllt sind, wäre den Parteien innert nützlicher Frist bekannt gegeben worden, dass mangels Berufungsanmeldung auf die Berufung des Privatklägers nicht eingetreten wird (Art. 403 Abs. 3 StPO). In einem nächsten Schritt wäre eine Kopie der Berufungs- erklärung des Beschuldigten den anderen Parteien zugestellt worden, um ihnen Gelegenheit zur Erhebung einer Anschlussberufung zu geben. Dem Privatkläger wäre es damit möglich gewesen, die ursprünglich erhobene Berufung als Anschlussberufung ins Verfahren einzubringen. Vorliegend ging das hiesige Gericht – wie bereits die Vorinstanz – irrtümlicher- weise davon aus, dass die Berufung vom Privatkläger angemeldet worden ist. Dessen Berufungserklärung wurde den übrigen Parteien daher ebenfalls zugestellt und ihnen Frist angesetzt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 107). Auch im weiteren Verlauf des Verfahrens, so bei der Prüfung der unentgeltlichen Pro- zessführung (vgl. Urk. 117), wurde so vorgegangen, wie wenn die Berufung des Privatklägers gültig erhoben worden wäre. Erst anlässlich der Berufungsverhand- lung wurde der Rechtsvertreter des Privatklägers darauf aufmerksam gemacht, dass keine Berufungsanmeldung im Recht liegt. Aus dem dargelegten Verhalten der Strafbehörden durfte der Privatkläger ableiten, dass seine Berufung als form- und fristgerecht erhoben betrachtet wird. Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Eintretensfrage im parallelen Berufungsverfahren gegen den Mitbeschuldigten
C., an welchem sich der Privatkläger ebenfalls beteiligte, offenkundig ge- prüft wurde – mangels Berufungserklärung wurde auf die Berufung des Mitbe- schuldigten C. nicht eingetreten. Der Privatkläger durfte somit trotz fehlen- der Berufungsanmeldung davon ausgehen, dass er Berufung erhoben hatte, weshalb es ihm nicht zum Nachteil gereichen darf, dass er innert Frist keine An- schlussberufung erklärt hat. 2.2.3. Dem Privatkläger ist die Frist zur Erhebung der Anschlussberufung daher wiederherzustellen. Entsprechend sind die Berufungsanträge der Berufungserklä- rung des Privatklägers vom 27. Februar 2013 (Urk. 102) als Anschlussberufungs- anträge entgegenzunehmen. 2.3. Der Privatkläger stellt in der Anschlussberufung unter anderem den Antrag, der Beschuldigte sei der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV sowie der vorsätzlichen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b und Abs. 5 VRV schuldig zu sprechen (Urk. 123 S. 1). Es stellt sich die Frage, ob der Privatkläger in diesen Punkten überhaupt zur Berufung legitimiert ist. 2.3.1. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütz- tes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei ist auch die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt hat, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft kann den Schuldpunkt somit anfechten, soweit sie Geschädigte zum entsprechenden Tatbestand ist und sich als Strafklägerin konstituiert hat (BSK StPO-Ziegler, Art. 382 N 4). 2.3.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist als Geschädigter anzuse- hen, wer Träger des Rechtsgutes ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor
Verletzung oder Gefährdung geschützt werden soll. Im Zusammenhang mit Straf- normen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbe- stände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 129 IV 95, E. 3.1 mit Hinweisen). Die Verkehrsregeln schützen nebst dem allgemeinen Interesse der Verkehrssicherheit höchstens die körperliche Integrität der Verkehrsteil- nehmer, nicht aber deren Eigentum bzw. Vermögen. Hat eine Person bei einem Verkehrsunfall daher ausschliesslich einen materiellen Schaden erlitten, so ist sie im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO nicht in ihren Rechten unmittelbar verletzt (BGE 138 IV 258, E. 4). 2.3.3. Nach der dargelegten Rechtsprechung gilt der Privatkläger in Bezug auf die dem Beschuldigten in der Anklage zur Last gelegten Verkehrsregelverletzungen nicht als Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO. Demzufolge kann er sich in diesen Punkten nicht als Privatkläger am Strafverfahren beteiligen. Auf die Anschlussberufung des Privatklägers betreffend vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV sowie betreffend vorsätzliche einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b und Abs. 5 VRV ist daher nicht einzutreten. 3. Umfang der Berufung Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Dispositivziffern 1 Abs. 1 (Schuldspruch wegen Nötigung), 3, 4, 7 und 8 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 122 S. 1 f.). Die Anschlussberufung des Privatklägers richtet sich gegen die Dispositivziffern 2 und 5 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 123 S. 1 f.). Wie bereits dargelegt, ist auf die Anschlussberufung des Privatklägers nicht einzutreten, so- weit sich diese auf die vorinstanzlichen Freisprüche von den Vorwürfen der Ver- kehrsregelverletzung bezieht. Damit sind der vorinstanzliche Schuldspruch wegen vorsätzlicher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 2 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV (Dispositiv- ziffer 1 Abs. 2) und die vorinstanzlichen Freisprüche von den Vorwürfen der
vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV und der vorsätzlichen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b und Abs. 5 VRV (Dispositivziffer 2) in Rechtskraft erwachsen. Ebenfalls rechtskräftig ist die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 6). Das ist vorab festzustellen. 4. Sachverhalt 4.1. Die Vorinstanz hat die vorliegend noch zu beurteilenden Anklagevorwürfe korrekt zusammengefasst (Urk. 101 S. 12 und 22). Darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.2. Der Beschuldigte anerkennt im Berufungsverfahren den Schuldvorwurf des verkehrsbehindernden Anhaltens im Sinne von Art. 37 Abs. 2 SVG. Demgegen- über bestreitet er, dass dieses Verkehrsmanöver zusätzlich als Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB qualifiziert werden kann (Urk. 121 S. 3 f.; Urk. 122 S. 1 ff.). Der Beschuldigte stellt zudem in Abrede, den Privatkläger körperlich angegriffen zu haben (Urk. 121 S. 10 f.). 4.3. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte zusammen- gefasst aus, er habe das Fahrzeug nach dem ersten Vorfall beim Lichtsignal im Bereich des D._____ bis zum Stillstand abgebremst, da ihn der Privatkläger ge- blendet habe. Das Fahrzeug habe er normal bzw. möglicherweise leicht schräg hingestellt. Es sei aber komplett auf der korrekten Spur gestanden. Die Fahrzeu- ge auf der Gegenfahrbahn hätten passieren können. Es sei niemand blockiert worden. Er habe damit erreichen wollen, dass der Privatkläger sie überhole. Dieser habe dafür genug Zeit und Abstand gehabt. Es sei auch genügend Platz vorhanden gewesen. In der Folge seien er und der Mitbeschuldigte C._____ ausgestiegen, weil sie hätten wissen wollen, weshalb der Privatkläger hinter ihnen angehalten und nicht überholt habe. Er habe mit dem Privatkläger nicht gespro- chen und sei nur dabei gestanden. Der Beschuldigte bestritt, den Privatkläger bei diesem zweiten Vorfall mit Faustschlägen, Fusstritten und Kniestössen traktiert zu haben. Er habe ihn nicht einmal berührt (Urk. 121 S. 3 ff.).
4.4. Die Aussagen der beteiligten Personen wurden von der Vorinstanz zutreffend wiedergegeben und korrekt gewürdigt. Grundsätzlich kann daher auf die diesbezüglichen Ausführungen und Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden, welche vollumfänglich zu bestätigen sind (Urk. 101 S. 12 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen erfolgen lediglich zur Verdeutlichung und Präzisierung. A. Anklagevorwurf der Nötigung 4.5. Der Beschuldigte hat stets anerkannt, sein Fahrzeug auf der Höhe des D._____ bis zum Stillstand abgebremst zu haben (zuletzt Urk. 121 S. 4). Dass es sich dabei um ein brüsk eingeleitetes Bremsmanöver gehandelt hat, welches für die Sicherheit des nachfolgenden Privatklägers eine ernstliche Gefahr darstellte, ist nicht anzunehmen. So gab auch der Privatkläger anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 18. November 2011 an, er habe keine Vollbrem- sung machen müssen. Nachdem er sein Fahrzeug ebenfalls abgebremst habe, seien die beiden Fahrzeuge noch ca. zehn Meter voreinander entfernt gewesen (Urk. 38 S. 8). Das Bremsmanöver des Beschuldigten kam für den Privatkläger jedoch auf jeden Fall unvermittelt und überraschend, erfolgte es doch ohne er- kennbaren Grund. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 101 S. 17; Urk. 82 Abs. 4 StPO). 4.6. Wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 73 S. 5), gab der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung an, nach dem Bremsmanöver sei sein Fahr- zeug möglicherweise leicht schräg gestanden. Es sei jedoch noch komplett auf der eigenen Spur gewesen. Andere Fahrzeuge hätten problemlos vorbeifahren können (Urk. 121 S. 7 f.). In welcher Position das Fahrzeug des Beschuldigten nach dem Anhalten genau auf der Fahrbahn stand, braucht an dieser Stelle nicht näher abgeklärt zu werden. Der Beschuldigte räumte ein, zum Anhalten nicht an den rechten Rand der Strasse gefahren zu sein, sondern sein Fahrzeug mitten auf der Fahrspur angehalten zu haben, wobei das Fahrzeug vermutlich leicht schräg zu stehen kam. Es ist der Vorinstanz darin zu folgen, dass der Beschuldig- te unter diesen Umständen nicht davon ausgehen konnte, dass der Privatkläger überholen würde. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen im
vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 101 S. 17 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Insofern ist nicht massgeblich, wie weit die Fahrbahn blockiert wurde bzw. ob für ein Überholmanöver theoretisch noch genügend Platz vorhanden gewesen wäre. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte dem Privatkläger durch sein unvermittel- tes Anhalten die ungehinderte Weiterfahrt verunmöglichte. 4.7. Was sodann die Beweggründe des Beschuldigten für das Bremsmanöver betrifft, ist festzuhalten, dass seine Darstellung, wonach er lediglich angehalten habe, um den Privatkläger überholen zu lassen (zuletzt Urk. 121 S. 8 f.), nicht zu überzeugen vermag. Hätte der Beschuldigte den Privatkläger tatsächlich vorbei- fahren lassen wollen, wäre zu erwarten gewesen, dass er an geeigneter Stelle den Rechtsblinker gestellt hätte, so weit wie möglich an den rechten Strassenrand gefahren wäre und die Geschwindigkeit langsam reduziert hätte, so dass der nachfolgende Verkehr ungefährdet hätte passieren können, wie die Vorinstanz zu treffend festhielt (Urk. 101 S. 15). Dies gilt umso mehr, als dem Beschuldigten die Verkehrssicherheit offenbar ein vorrangiges Anliegen ist (Urk. 121 S. 7 und 11), wobei er im Nachhinein indes nicht mehr angeben konnte, ob er während des Anhaltens geblinkt hat (Urk. 121 S. 13). Wenn der Beschuldigte, wie er selbst geltend macht, ganz normal anhielt, wäre er zudem ohne Weiteres in der Lage gewesen, sein Fahrzeug an den Strassenrand zu lenken. Auf jeden Fall bremst ein Fahrzeuglenker, der den nachfolgenden Verkehr überholen lassen will, sein Fahrzeug nicht unvermittelt bis zum Stillstand ab und stellt dieses leicht quer zur Fahrbahn, wodurch dem nachfolgenden Fahrzeug das Überholen noch erschwert wird. Dafür, dass der Beschuldigte den Privatkläger nicht zum Überholen, sondern zum Anhalten bewegen wollte, spricht im Übrigen auch der Umstand, dass sowohl der Beschuldigte als auch der Mitbeschuldigte C._____ nach dem Manöver unverzüg- lich ausstiegen und die Konfrontation mit dem Privatkläger suchten (Urk. 73 S. 6; Urk. 121 S. 8). Die vom Beschuldigten in der Berufungsverhandlung vorgebrachte Darstellung, sie seien lediglich ausgestiegen, um den Privatkläger zu fragen, weshalb er hinter ihnen angehalten habe (Urk. 121 S. 9), vermag nicht zu über- zeugen und ist als nachgeschobener Erklärungsversuch zu werten. Nach dem
Gesagten muss vielmehr angenommen werden, dass sich der Beschuldigte durch das Verhalten des Privatklägers gestört fühlte und diesen zu Rede stellen wollte. In diesen Zusammenhang ist weiter festzuhalten, dass die Darstellung des Privat- klägers, wonach er die Lichthupe nicht betätigt habe und sich auch ansonsten nichts zu Schulden habe kommen lassen, nicht glaubhaft erscheint. Diesbezüglich hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass der Ablauf der Ereignisse ohne die tatsächliche Annahme, dass die Vorfälle durch das Lichthupen des Privatklä- gers ausgelöst wurden, keinen Sinn macht (Urk. 101 S. 11). Hätte sich der Privat- kläger korrekt bzw. verkehrsregelkonform verhalten, hätte der Beschuldigte schlichtweg keinen Anlass gehabt, mitten auf der Strasse anzuhalten und ihn zur Rede zu stellen. Die vom Privatkläger in Bezug auf den Mitbeschuldigten C._____ geäusserte Vermutung, dieser sei vielleicht ein Strassenschläger und habe daran Spass gehabt (Urk. 38 S. 5), wurde von der Vorinstanz zu Recht verworfen (Urk. 101 S. 11). 4.8. Damit ist vorliegend erstellt, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug auf einer Überlandstrasse nachts unvermittelt bis zum Stillstand abbremste, wobei das Fahrzeug mitten auf der Fahrspur, mit grosser Wahrscheinlichkeit leicht schräg, zum Stehen kam. Angesichts des Fahrmanövers des Beschuldigten sowie seines späteren Verhaltens muss angenommen werden, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug abbremste, um den Privatkläger zu einem Anhalten zu bewegen und nicht, um diesen überholen zu lassen. Von diesem Sachverhalt ist für die rechtli- che Würdigung auszugehen.
B. Anklagevorwurf der Körperverletzung / Tätlichkeiten 4.9. In diesem Punkt kann vollumfänglich auf die sorgfältigen, zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 101 S. 22 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO), denen es an sich nichts beizufügen gibt. 4.10. Der Beschuldigte hat stets bestritten, den Privatkläger beim zweiten Zusammentreffen auf der Höhe des D._____ geschlagen zu haben. Er habe den
Privatkläger nicht einmal berührt (zuletzt Urk. 121 S. 10 f.). Diese Darstellung der Ereignisse entspricht den Aussagen des Mitbeschuldigten C._____ und den Schilderungen der Zeuginnen E._____ und F._____ sowie der von der Polizei als Auskunftsperson befragten G._____. Keine dieser Person gab an, dass der Be- schuldigte gegenüber dem Privatkläger tätlich geworden ist. Dabei darf zwar nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Beschuldigten im Zeitpunkt des Vorfalls, welcher Gegenstand der Anklage bildet, in einer freundschaftlichen Beziehung zu den als Zeugen bzw. Auskunftsperson befragten Personen standen, weshalb die- se grundsätzlich ein Interesse daran gehabt haben könnten, die Geschehnisse zu Gunsten der beiden Beschuldigten zu schildern. Daraus kann indes nicht zwang- läufig geschlossen werden, dass eine Absprache erfolgt sein muss und allfällige entlastende Aussagen per se falsch sind. Die Vorinstanz hat denn auch einge- hend und überzeugend dargelegt, dass vorliegend keine Anhaltspunkte dafür be- stehen, dass die Beteiligten die zu Protokoll gegebene Sachverhaltsdarstellung vorgängig untereinander abgesprochen haben. Es kann an dieser Stelle auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 101 S. 29 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.11. Die Anklage beruht im Wesentlichen auf den Angaben des Privatklägers. Dessen relevanten Aussagen wurden von der Vorinstanz umfassend dargestellt, worauf verwiesen kann (Urk. 101 S. 22 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ist der Vor- instanz weiter darin zu folgen, dass die Aussagen des Privatklägers insgesamt nicht zu überzeugen vermögen. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zu Recht auf den Hang des Privatklägers zur Übertreibung und Dramatisierung hingewiesen (vgl. Urk. 101 S. 31), was namentlich im Zusammenhang mit den von ihm geltend gemachten Verletzungen von Bedeutung ist, wie später noch näher ausgeführt wird. Die Aussagen des Privatklägers sind zudem in sich widersprüchlich. So sollen gemäss seinen Angaben anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 16. April 2009 der Beifahrer und der Fahrer des anderen Fahrzeugs ihn mit den Fäusten am Leibchen gepackt und an der rechten Fahrzeugseite fixiert haben. In der Folge hätten sowohl der Beifahrer und Fahrer auf ihn eingeschlagen (Urk. 4 S. 3). Wenig später gab der Privatkläger dagegen zu Protokoll, der Fahrer habe ihn am Kragen angefasst. Geschlagen habe er aber nicht (Urk. 4 S. 4). Gegen-
über der Staatsanwaltschaft gab er wiederum an, er sei von beiden geschlagen worden (Urk. 38 S. 5 ff.). Dass die Aussagen des Privatklägers ausgerechnet im für die Erstellung des Anklagesachverhalts entscheidenden Punkt derart wider- sprüchlich sind, lässt erhebliche Zweifel an ihrer Glaubhaftigkeit aufkommen. Darauf angesprochen, führte der Privatkläger gegenüber der Staatsanwaltschaft aus, es sei damals dunkel gewesen und er habe Angst gehabt. Er habe sich schützen wollen und es deshalb nicht richtig mitbekommen (Urk. 38 S. 8). Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, kontrastiert diese Erklärung in hohen Masse mit seinen übrigen detailreichen Schilderungen der Ereignisse (Urk. 101 S. 31). Den Aussagen des Privatklägers zu diesem Punkt lässt sich ebenfalls nicht entneh- men, dass er sich je unsicher gewesen wäre, ob er nur von einem oder beiden Fahrzeuginsassen angegriffen wurde. In der Folge kommentierte der Privatkläger diesen Widerspruch in seinen Aussagen nicht mehr weiter. Als er erneut darauf angesprochen wurde, stellte er sich auf den Standpunkt, er habe das Protokoll bei der Polizei gar nicht unterschreiben wollen. Der Polizeibeamte, der ihn damals einvernommen habe, habe ihn dazu gedrängt (Urk. 38 S. 9). Es bleibt jedoch unklar, was der Privatkläger daraus ableiten will, machte er doch nicht geltend, dass seine damaligen Aussagen nicht richtig protokolliert worden sind. Vielmehr gab er an, er habe das Protokoll einfach nicht unterschreiben wollen (Urk. 38 S. 9 und 11). Dieses ausweichende Aussageverhalten ist nicht glaubhaft. Zusammenfassend bleibt es bei der Beurteilung der Vorinstanz, dass aufgrund des insgesamt nicht überzeugenden Aussageverhaltens des Privatklägers Zweifel an seiner Schilderung der Ereignisse bestehen (Urk. 101 S. 32 f.). Es erscheint deshalb nicht gerechtfertigt, zur Erstellung des Sachverhalts alleine darauf abzustellen. 4.12. Entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters des Privatklägers (Urk. 123 S. 5 f.) vermögen die bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen über den Privatkläger die in der Anklage geschilderten körperlichen Übergriffe nicht zu belegen. Von Bedeutung ist diesbezüglich insbesondere der ambulante Bericht des Kantonsspitals H._____ vom 12. April 2009, welcher am Tag nach dem ein- geklagten Vorfall erstellt wurde. Darin wird als Diagnose das in der Anklage um-
schriebene Verletzungsbild festgehalten: "Kontusion Knie links, Oberschenkel- prellung links, Bauchwandprellung, Beckenprellung links" (wobei der Bericht die Bauchwandprellung im Gegensatz zur Anklage nicht als linksseitig spezifiziert). Allerdings geht aus diesem Bericht auch hervor, dass sich diese Diagnose ausschliesslich auf Schmerzangaben des Privatklägers stützte (insbesondere sog. Druckdolenz). Der Bericht hält namentlich fest, dass keinerlei Prellmarken, Hämatome, Ergüsse oder sonstige äussere Spuren sichtbar waren. Ebenso wenig förderten Röntgenaufnahmen bzw. eine Abdomen-Sonographie Hinweise auf Verletzungen zu Tage. Unmittelbar nach dem Vorfall bestanden somit keine äusserlichen bzw. – soweit mittels Röntgen und Abdomensonographie unter- sucht – inneren physischen Verletzungen. Des weiteren vermerkt der Bericht, dass der Schmerz im Abdomen bereits während des ambulanten Spitalaufenthal- tes deutlich zurückgegangen sei. Auch habe der Privatkläger erwähnt, früher schon mehrere Schleudertraumata erlitten zu haben (Urk. 15 = Urk. 43/1). Es ist der Vorinstanz darin zu folgen, dass die Befunde des Kantonsspitals H._____ ausschliesslich das subjektive Empfinden des Privatklägers wiederspiegeln, weshalb sie nicht als Beweis für die erlittenen Verletzungen herangezogen werden können. 4.13. Soweit der Privatkläger einen über den Stockeinsatz hinausgehenden Übergriff behauptet, stellen sich an seiner Sachdarstellung zudem Zweifel ein. In der Anklage heisst es – gestützt auf die Aussagen des Privatklägers – unter anderem: "Als der Geschädigte infolge der Schläge mit dem Knie auf den Boden prallte, schlugen sie ihm zudem mit den Knien in den Rücken." Unstreitig ist, dass die Auseinandersetzung auf der asphaltierten Fahrbahn stattfand. Wäre der Privatkläger tatsächlich mit den Knien "auf den Boden geprallt", wäre die Haut im Kniebereich dadurch zumindest geringfügig geschürft worden. Dies war jedoch gemäss tags darauf erstelltem Arztbericht, wie erwähnt, nicht der Fall. Aus dem vorstehend zitierten Satz der Anklageschrift geht weiter hervor, der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte hätten den Privatkläger mit Fäusten und Knien in den Rücken geschlagen. Demgegenüber erwähnt der vorgenannte ambulante Bericht aber keinerlei Rückenschmerzen. Wiederum im Widerspruch dazu gibt der Privat- kläger jedoch in der Einvernahme vom 18. November 2011 (Urk. 38 S. 9 unten),
also rund 2 ½ Jahre nach dem Vorfall, an: "Der Rücken schmerzt auch noch." Der ambulante Bericht erwähnt überdies auch keine Nackenschmerzen, während die Anklageschrift immerhin von mehrfachen Schlägen in den Nacken spricht. 4.14. In der vorerwähnten Befragung vom 18. November 2011 wurde der Privat- kläger ausserdem gefragt, ob er auch gegen den Kopf geschlagen worden sei. Darauf antwortete er: "Nur gegen den Nacken, nicht gegen den Kopf." Alsdann wurde er mit einer Aussage konfrontiert, mit der er im Gutachten des I._____ (nachfolgend: I.) vom 7. Juni 2010 zitiert wird: einer der Täter habe seinen "Kopf gehalten und nach links verdreht" (Urk. 38 S. 9 unten unter Hinweis auf Urk. 43/11 S. 10). Mit dieser Aussage konfrontiert antwortete der Privatkläger: "Ja, ich erinnere mich, dass mir noch gegen den Kopf gedrückt wurde." Streng genom- men zielte die vorgenannte Frage nur nach Schlägen im Kopfbereich. Wäre es je- doch tatsächlich zum erwähnten "Verdrehen" gekommen, hätte der Privatkläger dies aller Wahrscheinlichkeit nach bereits bei der Frage nach Schlägen im Kopf- bereich spontan erwähnt. Dieses angebliche Verdrehen des Kopfes hat in die An- klage denn auch keinen Eingang gefunden. Überhaupt taucht dieses Sachver- haltselement erstmals im erwähnten Gutachten auf, jedenfalls aber nicht in den zeitlich früheren Einvernahmeprotokollen. Auch diese Ungereimtheit zeigt auf, dass der Privatkläger die über den Stockeinsatz hinausgehenden Gewalthandlun- gen in einer Art und Weise uneinheitlich schildert, die sich nicht einfach durch ei- ne gewaltbedingte selektive Wahrnehmung erklären lassen. Andererseits er- scheint es nicht als zufällig, dass der Privatkläger gerade im Rahmen des im Auf- trag der Invalidenversicherung des Kantons Zürich erstellten Gutachtens erstmals von einem Verdrehen des Kopfes spricht, da ein derartiger Vorfall grundsätzlich geeignet ist, organisch nicht nachweisbare Schäden (wie etwa ein Schleuder- trauma) hervorzurufen. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass der Pri- vatkläger angibt, insgesamt fünf Schleudertraumata erlitten zu haben. 4.15. Schliesslich sei noch darauf hingewiesen, dass sich aus den bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen über den Privatkläger mehrfach ergibt, dass dieser eine Tendenz hat, seine Schmerzen zu übertreiben. So heisst es im Schreiben von Dr. med. J. vom 9. Februar 2010 (Urk. 43/9) unter dem
Titel "Diagnose" u.a.: "Schmerzsyndrom Kniegelenk links [..] hochgradiger Verdacht auf Symptomausweitung". Daraus lässt sich jedoch nicht etwa der Umkehrschluss ziehen, dass der Privatkläger tatsächlich Schmerzen hat, diese aber nur übertreibt, denn die angeblichen Schmerzen sind organisch nicht nach- weisbar. Weiter heisst es im erwähnten Schreiben, auch eine im Juli 2009 bezüg- lich des linken Knies durchgeführte MRI-Abklärung habe keine mit dem Vorfall zusammenhängenden Veränderungen sichtbar gemacht. Aus rheumatologischer Sicht seien die bestehenden Beschwerden nicht erklärbar. 4.16. Nach dem Gesagten verbleiben demnach erhebliche und unüberwindbare Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie er in der Anklageschrift geschildert wird. Der Beschuldigte ist deshalb von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB freizusprechen. 5. Rechtliche Würdigung 5.1. Die Vorinstanz hat das Bremsmanöver des Beschuldigten als Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie als vorsätzliche einfache Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 2 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV qualifiziert (Urk. 101 S. 19 ff.). 5.2. Die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung wird von der Verteidigung bestritten. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass das Bremsmanö- ver des Beschuldigten lediglich als einfache Verkehrsregelverletzung eingestuft werden könne. Der Unrechtsgehalt seines Verhaltens sei damit bereits abgegol- ten. Es habe sich vorliegend nicht um eine länger dauernde Beeinträchtigung der Willensfreiheit des Privatklägers gehandelt, weshalb die für eine Nötigungs- handlung vorausgesetzte Intensität nicht erreicht werde (Urk. 122 S. 2 f.) 5.3. Wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB wird bestraft, wer jemanden durch Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkun- gen seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" ist
restriktiv auszulegen. Dieses Zwangsmittel muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen in seiner Intensität und Wirkung ähnlich sein. Zudem muss die Nötigung unrechtmässig erfolgt sein (wobei dieses Merkmal Tatbestandsvoraussetzung ist). Eine derartige Unrecht- mässigkeit liegt vor, wenn das Mittel und der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Ver- knüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (zum Ganzen: BGE 137 IV 326, E. 3.3.1 mit Hinweisen). Der sog. Schikanestop fällt grundsätzlich unter die Tatbestandsvariante der Nöti- gung "durch andere Beschränkungen der Handlungsfreiheit". Im einschlägigen Leitentscheid (BGE 137 IV 326 insb. E. 3.4) qualifizierte das Bundesgericht das abrupte und ohne verkehrsbedingten Grund erfolgte Abbremsen bis zum Still- stand als Nötigung. Durch den Zwang zum Anhalten werde die Handlungsfreiheit des nachfolgenden Fahrzeuglenkers beeinträchtigt. Das Nötigungsmittel, d.h. eine brüske nicht verkehrsbedingte Vollbremsungen sei unrechtmässig (Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV), ebenso wie der damit verfolgte Zweck, dem nach-folgenden Lenker eine Lektion zu erteilen. 5.4. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte sein Fahrzeug mitten auf der Fahrspur bis zum Stillstand abgebremst, wobei das Bremsmanöver ohne Notwendigkeit erfolgte. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte durch den von hinten herannahenden Privatkläger geblendet wurde. Dies berech- tigte ihn jedoch nicht zu einem unvermittelten Anhalten mitten auf der Strasse. Es wäre dem Beschuldigten ohne Weiteres möglich gewesen, auf eine geeignete Ausweichstelle zu warten. Der Beschuldigte hätte auch verlangsamen, den Blinker stellen und an den Strassenrand fahren können, um den Privatkläger überholen zu lassen. Im Übrigen ging es dem Beschuldigten bei seinem Fahr- manöver wie erwähnt nicht in erster Linie um die Verkehrssicherheit, sondern vielmehr darum, den Privatkläger für sein Verhalten zur Rede zu stellen. Durch
das abrupte Anhalten des Beschuldigten wurde der Privatkläger dazu veranlasst, seinerseits anzuhalten. Dass der Privatkläger die Möglichkeit eines Ausweichens gehabt hätte, vermag den Beschuldigten nicht zu entlasten, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 101 S. 21). Unter den gegebenen Umständen (d.h. bei ungeklärtem Anhalten des vorderen Fahrzeugs) wäre es auf einer zur Nachtzeit unbeleuchteten Überlandstrecke äusserst riskant, direkt zu einem Überhol- manöver anzusetzen; statt dessen ist zunächst einmal hinter dem stillstehenden Fahrzeug anzuhalten. Es ist der Vorinstanz deshalb darin zu folgen, dass sich der Privatkläger durch das Verhalten des Beschuldigten verständlicherweise dazu gezwungen sah, ebenfalls bis zum Stillstand abzubremsen, um eine gefährliche Situation zu vermeiden (Urk. 101 S. 21 f.). Nach dem Gesagten wurde der Privatkläger durch das brüske Bremsen des Beschuldigten gezwungen, abrupt und bis zum Stillstand abzubremsen. Die vom Beschuldigten geschaffene Zwangssituation war damit von einer solchen Intensi- tät, dass sie die freie Willensbetätigung des Privatklägers einschränkte (vgl. BGE 137 IV 326, E. 3.4). Das Nötigungsmittel, d.h. das unvermittelte, nicht verkehrs- bedingte Anhalten, ist als unrechtmässig einzustufen (vgl. Art. 37 Abs. 2 SVG und Art. 12 Abs. 2VRV), ebenso der damit verfolgte Zweck. 5.5. Die Verteidigung bringt vor, bei einer lediglich kurzfristigen Behinderung der Fortbewegung werde der Nötigungscharakter in der Regel verneint. Die zeitliche Intensität der Nötigungshandlung müsse auch bei einem unnötigen Bremsmanöver verneint werden, da keine länger dauernde Beeinträchtigung der Willensfreiheit des anderen Fahrzeuglenkers angenommen werden könne (Urk. 122 S. 3). Dem kann nicht gefolgt werden. Der Privatkläger wurde durch das unvermittelte Anhalten des Beschuldigten gezwungen, gegen seinen Willen aus voller Fahrt bis zum Stillstand abzubremsen. Damit wurde das üblicherweise geduldet Mass der Beeinflussung eindeutig überschritten. Dies gilt unabhängig von der zeitlichen Dauer der Einflussnahme (BGE 137 IV 326, E. 3.4). Der vorliegende Fall ist denn auch nicht vergleichbar mit dem im Verfahren SB100727 beurteilten Sachverhalt. Dort war darüber zu befinden, ob ein zu knappes Einscheren bzw. ein unnötiges
Bremsmanöver als Nötigung zu qualifizieren ist, was mit dem Hinweis auf die nur wenige Sekunde dauernde Beeinträchtigung der Willensfreiheit verneint wurde (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 4. Februar 2011). 5.6. Die Verteidigung wendet sodann ein, es liege ein rechtfertigender Notstand vor. Der Beschuldigte habe selbst ausgeführt, dass ihn der Sicherheitsaspekt zum Anhalten veranlasst habe. Er sei nicht ortskundig gewesen und habe nicht gewusst, dass sich beim D._____ Parkplätze befunden hätten. Hätte er dies ge- wusst, hätte er sicherlich dort angehalten (Urk. 122 S. 3 i.V.m. Prot. II S. 22). Der von der Verteidigung geltend gemachte Rechtfertigungsgrund des Notstands im Sinne von Art. 17 StGB setzt voraus, dass eine unmittelbare Gefahr droht, welche nicht anders abwendbar ist. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Wäre es dem – wohl geblendeten – Beschuldigten tatsächlich darum gegangen, aus Sicherheitsgründen anzuhalten, wäre ihm zuzumuten gewesen, bis zu einer geeigneten Ausweichstelle zuzuwarten oder sein Fahrzeug nach entsprechender Zeichengebung zumindest an den Strassenrand zu lenken, um den nachfolgen- den Fahrzeuglenker überholen zu lassen. Darüber hinaus kann vorliegend ohne- hin nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte das Bremsmanöver in erster Linie aus Gründen der Verkehrssicherheit durchgeführt hat. 5.7. Die Verteidigung stellt sich schliesslich auf den Standpunkt, dass sich der Privatkläger massiv nötigend verhalten habe. Es sei somit zu Gunsten des Beschuldigten von einer erlaubten Retorsion auszugehen (Urk. 122 S. 3 i.V.m. Prot. II S. 22). Die Retorsion ist nur bei bestimmten Straftatbeständen, namentlich bei der Be- schimpfung (Art. 177 Abs. 3 StGB), möglich. Sie kann nicht allgemein zur Anwen- dung gebracht werden. Im Weiteren ist festzuhalten, dass ein Delikt grundsätzlich nicht mit einer ebenfalls unter das Strafrecht fallenden Tat beantwortet werden darf. Eine strafbare Handlung kann nur bei Vorliegen eines strafrechtlichen Recht- fertigungsgrunds legitimiert werden. Dass ein solcher hier nicht vorliegt, wurde bereits dargelegt.
5.8. Das Bundesgericht hat unter Hinweis auf die Verschiedenartigkeit der mit dem Tatbestand der Nötigung einerseits und den SVG-Normen anderseits geschützten Rechtsgütern festgehalten, dass zwischen Art. 90 SVG und Art. 181 StGB echte Konkurrenz besteht (BGE 137 IV 326, E. 3.6). Der Beschuldigte ist somit auch im Berufungsverfahren der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu sprechen. 6. Strafzumessung 6.1. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Delikte vor Erlass des Strafbefehls der Staats- anwaltschaft See / Oberland vom 20. Juli 2011 begangen hat, weshalb heute eine Zusatzstrafe zum erwähnten Strafbefehl auszufällen ist (Art. 49 Abs. 2 StGB). Dabei ist zunächst unter Einbezug der rechtskräftig beurteilten Straftaten eine hypothetische Gesamtstrafe für alle Straftaten festzulegen, wie wenn diese gleichzeitig zur Verurteilung gelangt wären, und anschliessend unter Beachtung der rechtskräftig festgesetzten Strafe die für die neu zu beurteilenden Delikte auszufällende Zusatzstrafe zu bestimmen (vgl. BGE 132 IV 102, E. 8.3). 6.2. Die Grundsätze der richterlichen Strafzumessung wurden von der Vorinstanz zutreffend angeführt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 101 S. 34 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu präzisieren ist die vorinstanzliche Bemessung des konkret anwendbaren Strafrahmens (Urk. 101 S. 35). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart erscheint (BGE 136 IV 55, E. 5.8.). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, welche ein Überschreiten des ordentlichen Rahmens von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe nahelegen würden. 6.3. Die von der Staatsanwaltschaft See / Oberland mit Strafbefehl vom 20. Juli 2011 für die damals zu beurteilenden Delikte festgesetzte Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 100.– und Busse von Fr. 2'100.– erscheint dem Verschul-
den des Beschuldigten angemessen (vgl. Beizugsakten der Staatsanwaltschaft See / Oberland, 2010/5468) und kann übernommen werden. Die mit genanntem Strafbefehl ausgefällten Strafen sind unter Einbezug der im vorliegenden Straf- verfahren zu beurteilenden Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen. Dabei ist sowohl für die mit Geldstrafe bedrohten Delikte als auch für die mit Busse bedrohten Delikte eine hypothetische Gesamtstrafe zu bilden. 6.4. Betreffend die Nötigung ist das objektive Tatverschulden als leicht einzu- stufen. Die Intensität der Nötigung sowie die dadurch entstandene Einwirkung auf die Handlungsfreiheit des Privatklägers sind im Rahmen der möglichen Schwere- grade von Nötigungen an der unteren Grenze anzusiedeln. Es kann an dieser Stelle auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 101 S. 36 f.). Bei der subjektiven Tatschwere gilt es zu berücksichtigen, dass die damalige Situation aufgrund der bereits zuvor erfolgten Konfrontation zwischen dem Mitbeschuldigten C._____ und dem Privatkläger bereits emotional aufgeladen war, wobei der Privatkläger seinen Teil zur Auseinandersetzung bei- getragen hatte. Dass der Beschuldigte sich durch den Privatkläger gestört fühlte und diesen für sein verkehrswidriges Verhalten zur Rede stellen wollte, erscheint grundsätzlich nachvollziehbar. Das dafür gewählte Vorgehen war jedoch absolut unangemessen und vermeidbar. Die objektive Tatschwere erfährt durch die subjektiven Komponenten daher keine nennenswerte Reduktion. Dem Tatverschulden angemessen erscheint eine Geldstrafe im Bereich von 45 Tagessätzen. 6.5. Vom Beschuldigten ist bekannt, dass er bei K._____ AG arbeitet und Fr. 5800.– brutto, inkl. Kinderzulagen, verdient. Er verfügt über ca. Fr. 20'000.– Vermögen. Der Beschuldigte hat Hypothekarschulden und Darlehensschulden von Fr. 87'000.–. Er ist verheiratet und Vater einer Sohnes. Seine Frau geht der- zeit keiner Erwerbstätigkeit nach (Urk. 111; Urk. 121 S. 1 ff.). Der Beschuldigte war im Zeitpunkt der Tatbegehung bereits vorbestraft. Mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 6. März 2007 wurde er wegen Vergehens gegen das Waffengesetz mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu
Fr. 30.–, bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft (Urk. 106). Der Beschuldigte wurde somit kurz nach Ablauf der mit besagtem Strafbefehl angesetzten Probezeit erneut straffällig, was straf- erhöhend zu gewichten ist. 6.6. Der Beschuldigte hat den Anklagevorwurf der Nötigung nicht anerkannt. Aufgrund seines Aussageverhaltens kann er weder Einsicht noch Reue für sich reklamieren. Demnach ist das Nachtatverhalten des Beschuldigten nicht strafmin- dernd zu berücksichtigen. 6.7. Vorliegend rechtfertigt sich eine Strafreduktion infolge mehrfacher Verletzung des Beschleunigungsgebots. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das vorinstanzliche Urteil am 3. April 2012 gefällt und den anwesenden Parteien glei- chentags mündlich eröffnet wurde, der begründete Entscheid indes erst anfangs Februar 2013 versandt wurde (Urk. 100). Gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO hat das Gericht den Parteien das vollständige begründete Urteil grundsätzlich innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen zuzustellen. Diese Frist wurde vorliegend sehr deutlich überschritten, obwohl das vorliegende Strafverfahren nicht als besonders schwierig bzw. komplex eingestuft werden kann. Darüber hinaus verstrichen seit der ersten Befragung des Beschuldigten am 19. Mai 2009 (Urk. 9) bis zum erst- instanzlichen Urteil fast drei Jahre, wovon alleine das Rekursverfahren zwei Jahre in Anspruch nahm (vgl. Urk. 28-33). Auch dafür lagen keine sachlichen Gründe vor. Die dargelegten Verzögerungen und die für eine Tat der vorliegenden Art insgesamt überlange Verfahrensdauer von mehr als vier Jahren stellen eine Verletzung des Beschleunigungsgebots dar, was sich in einer klaren Reduktion der Strafe niederschlagen muss. 6.8. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erweist sich für die Nötigung sowie die abgeurteilten Straftaten eine hypothetische Gesamtstrafe von 110 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. Davon sind die bereits mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 20. Juli 2011 ausgefällten 80 Tagessätze Geldstrafe abzuziehen. Dementsprechend ist der Beschuldigte heute mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen als Zusatzstrafe zum erwähnten Strafbefehl zu bestrafen.
6.9. Die von der Vorinstanz auf Fr. 90.– festgesetzte Tagessatzhöhe trägt den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten (Urk. 121 S. 2 f.) in angemessener Weise Rechnung und wurde von der Verteidigung für den Fall eines Schuld- spruchs anerkannt (Urk. 122 S. 1 i.V.m. Prot. II S. 7). Der Beschuldigte ist daher mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 90.– zu bestrafen, als Zusatz- strafe zu der mit Strafbefehl vom 20. Juli 2011 ausgefällten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 100.–. 6.10. Bezüglich der einfachen Verletzung des Verkehrsregeln ist zu beachten, dass es dem Beschuldigten ohne Weiteres möglich gewesen wäre, sich pflicht- gemäss zu verhalten. Dies gilt selbst unter der Annahme, dass der Beschuldigte durch den Privatkläger geblendet wurde. Wie bereits mehrfach dargelegt, bestand auch in diesem Fall kein Grund, das Fahrzeug unvermittelt mitten auf der rechten Fahrspur, leicht schräg gestellt, anzuhalten. Mit seinem Fahrverhalten hat der Beschuldigte den hinter ihm fahrenden Privatkläger zumindest abstrakt gefährdet. Der Beschuldigte zeigte sich im Berufungsverfahren hinsichtlich der Verkehrs- regelverletzung geständig, was strafmindernd zu berücksichtigen ist. Weiter zu reduzieren ist die Strafe infolge Verletzung des Beschleunigungsgebots. In Würdigung der obgenannten Kriterien erweist sich für die im vorliegenden Ver- fahren zu beurteilende Übertretung und die bereits abgeurteilten Übertretungen eine hypothetische Gesamtstrafe von Fr. 2'300.– Busse angemessen. Davon ist die bereits mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland ausgesproche- ne Busse von Fr. 2'100.– abzuziehen. Dementsprechend ist der Beschuldigte heute mit einer Busse von Fr. 200.– als Zusatzstrafe zum erwähnten Strafbefehl zu bestrafen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezah- lung der Busse ist praxisgemäss auf zwei Tage festzusetzen. 7. Vollzug Der Entscheid der Vorinstanz betreffend den Aufschub des Strafvollzuges kann schon auf Grund des Verschlechterungsverbotes nicht geändert werden. Die von der Vorinstanz angesetzte Probezeit von drei Jahren erscheint angemessen und
wurde für den Fall eines Schuldspruchs auch von der Verteidigung beantragt (Urk. 122 S. 1 i.V.m. Prot. II S. 7). 8. Zivilforderungen Hinsichtlich der Zivilforderungen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Aus- führungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, welche keinerlei Ergänzungen bedürfen (Urk. 101 S. 42 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Privatkläger ist mit seinem Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren demnach auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 9. Kosten- und Entschädigungsfolgen 9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositivziffern 7 und 8) zu bestätigen. 9.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt. Als unterliegend gilt dabei auch diejenige Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte erreicht im Berufungsverfahren eine erhebliche Reduktion der Strafe. Er unterliegt jedoch mit seinem Antrag auf Freispruch vom Vorwurf der Nötigung. Auf die Berufung des Privatklägers wird nicht eingetreten. Mit seiner Anschluss- berufung dringt der Privatkläger lediglich durch, soweit er eine Verurteilung des Beschuldigten wegen Nötigung beantragt. Im Übrigen unterliegt er mit seinen Anträgen vollständig. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten zu einem Viertel und dem Privatkläger zu drei Vierteln aufzuerlegen. 9.3. Ausgangsgemäss ist der Privatkläger zu verpflichten, dem Beschuldigten eine reduzierte Prozessentschädigung auszurichten (vgl. BGE 139 IV 45, E. 1). Eine Honorarabrechnung wurde seitens der erbetenen Verteidigung nicht einge- reicht. Damit sind die Kosten der Verteidigung, auch entsprechend ihrem eigenen
Antrag (Prot. II S. 25), nach pflichtgemässen Ermessen festzusetzen. Dem Um- fang und den Schwierigkeiten des Falles angemessen erscheint eine Entschädi- gung von Fr. 4'000.–. Der Privatkläger ist daher dem Ausgang des Berufungs- verfahrens entsprechend, zu verpflichten, dem Beschuldigten für das Berufungs- verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'000.– zu bezahlen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Privatklägers wird nicht eingetreten. 2. Dem Privatkläger wird die Frist zur Erhebung der Anschlussberufung wie- derhergestellt. Entsprechend werden die Berufungsanträge der Berufungs- erklärung vom 27. Februar 2013 (Urk. 102) als Anschlussberufungsanträge entgegengenommen. 3. Auf die Anschlussberufung des Privatklägers betreffend vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbin- dung mit Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV sowie betreffend vor- sätzliche einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b und Abs. 5 VRV wird nicht eingetreten. 4. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzel- gericht Strafsachen, vom 3. April 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - [...] - der vorsätzlichen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 2 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV. 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - [...],
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB − der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 90.– sowie mit einer Busse von Fr. 200.–, als Zusatzstrafen zu der mit Strafbefehl vom 20. Juli 2011 ausgefällten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 100.– und der ausgefällten Busse von Fr. 2'100.–. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 5. Der Privatkläger wird mit seinem Schadenersatz- und Genugtuungsbegeh- ren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 6. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 7 und 8) wird bestätigt. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu einem Viertel und dem Privatkläger zu drei Vierteln auferlegt. 9. Der Privatkläger wird verpflichtet, dem Beschuldigten für das Berufungsver- fahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'000.– zu bezahlen.
lic. iur. P. Marti
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Laufer