Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB130055-O/U/cs
Mitwirkend: die Oberrichter lic.iur. Spiess, Präsident, und lic.iur. Burger, Ersatz- oberrichter lic.iur. Meister sowie der Gerichtsschreiber lic.iur. Hafner
Urteil vom 7. Juni 2013
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Nötigung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht in Strafsachen, vom 16. November 2012 (GG120031)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 31. Juli 2012 (Urk. 51) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB 2. Der Beschuldigte wird mit einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten bestraft, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft (von bis heute 352 Tagen). 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 4. Die mit Verfügung vom 7. Juli 2009 für die bedingte Entlassung angesetzte Probezeit von fünf Jahren wird um zwei Jahre verlängert. Soweit die Dauer der nach Ziff. 2 anzurechnenden Untersuchungs- und Si- cherheitshaft die Freiheitsstrafe übersteigt, wird sie auf den Strafrest ge- mäss Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 19. Juni 2001 angerechnet. 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.00; die übrigen Kosten betragen: Fr. 2'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 11'856.10 Untersuchungskosten 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 94 S. 1) 1. Der Beschuldigte und Berufungskläger sei vollumfänglich freizuspre- chen. 2. Die Gerichtskosten (erst- und zweitinstanzlich) seien auf die Gerichts- kasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Urk. 92, schriftlich) Verzicht auf Stellung eines Antrages.
Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Einzelrich- ters des Bezirksgerichts Hinwil vom 16. November 2012 meldete der Beschuldigte am 23. November 2012 fristgerecht Berufung an (Urk. 76) und reichte nach Zu- stellung des begründeten Urteils (Urk. 81 und 82), ebenfalls fristgerecht, am 19. Februar 2013 dem Obergericht die Berufungserklärung ein (Urk. 86). Er bean- tragte einen vollumfänglichen Freispruch, die Übernahme der Kosten durch den Staat sowie eine Entschädigung für die Aufwendungen der Verteidigung. Im Zu- sammenhang mit dem Hausverbot, das die Privatklägerin (B._____ [Bank]) am 27. Juni 2011 schriftlich aussprach und der erstinstanzlichen Verurteilung wegen
Hausfriedensbruchs zu Grunde liegt, stellte er den Beweisantrag, die Echtheit der Unterschrift auf der Empfangsbescheinigung vom 5. Juli 2011 (Urk. ND 1/2/2) zu prüfen. 1.2. Mit Präsidialverfügung vom 26. Februar 2013 wurde die Berufungserklä- rung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft übermittelt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erhe- ben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 88). Gleichzeitig wurde der Beschuldigte aufgefordert, das ihm zugestellte Datenerfassungsblatt auszufüllen und verschiedene Unterlagen betreffend seine finanziellen Verhältnis- se einzureichen. Am 4. März 2013 reichte C., der Beistand des Beschuldig- ten (Urk. 91), das von ihm ausgefüllte Datenerfassungsblatt mit Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten ein (Urk. 90). Mit Eingabe vom 11. März 2013 erklärte die Staatsanwaltschaft, dass sie auf An- schlussberufung verzichte, keine Anträge stelle und sich am weiteren Verfahren nicht aktiv beteiligen werde (Urk. 92). Die Privatklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. 1.3. In der heutigen Berufungsverhandlung stellte der Beschuldigte die oben wiedergegebenen Anträge. 2. Sachverhalt 2.1. Nötigung (HD) 2.1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor (Urk. HD 51 S. 2f.), am 1. Dezember 2011, um 16.15 Uhr, in D. die Filiale der B., ...-Strasse ..., betreten, sich zum Schalter 1 begeben und zur hinter diesem Schalter stehen- den Bankangestellten E. gesagt zu haben, dies sei ein Überfall, sie solle den Alarm auslösen. Diese Worte habe der Beschuldigte absichtlich verwendet, um die mit einem Banküberfall verbundenen Gewaltanwendungen anzudrohen und die Bankangestellte dadurch einzuschüchtern sowie zu zwingen, den Alarm- knopf zu betätigen, um dadurch sein Ziel, ins Gefängnis eingewiesen zu werden, zu erlangen. E._____ habe Angst vor einem gewaltsamen Verhalten des Be-
schuldigten erhalten, da sie befürchtet habe, er werde in seiner Handlung eine Steigerung vornehmen, allenfalls sogar eine Waffe verwenden, weil er am 24. Ju- ni 2011 schon einmal in gleicher Weise vorgegangen sei, jedoch damals sein ob- genanntes Ziel nicht erreicht habe, sowie diese Furcht erregende, Nerven aufrei- bende Situation erdulden müssen. F., welche beim Vorfall vom 24. Juni 2011 den Bankschalter bedient habe und damals aufgrund des Vorgehens des Beschuldigten einen Schock erlitten habe, sei darauf infolge der erneuten, von ihr festgestellten Handlung des Beschuldigten dessen Aufforderung anstelle ihrer Ar- beitskollegin E. gefolgt und habe die Polizei alarmiert. 2.1.2. Dieser Sachverhalt wurde vom Beschuldigten in wesentlichen Punkten ein- gestanden, zum Teil aber auch abgestritten. Soweit der Beschuldigte nicht ge- ständig ist, hat das Gericht anhand der sich in den Akten befindlichen und im Fol- genden zu würdigenden Beweismittel zu prüfen, ob der dem Beschuldigten vor- geworfene Sachverhalt mit rechtsgenügender Sicherheit nachgewiesen werden kann. Nach dem aus der Unschuldsvermutung fliessenden Grundsatz "in dubio pro reo" (Art. 10 StPO) gilt jede Person, die einer strafbaren Handlung bezichtigt wird, bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld als unschuldig. Ein Angeklagter darf nur schuldig gesprochen und verurteilt werden, wenn die ihm vorgeworfenen, die Strafbarkeit begründenden Umstände von der Anklagebehörde nachgewiesen werden können. Bei Vorliegen blosser Wahrscheinlichkeit darf kein Schuldspruch erfolgen. Sodann werden erhebliche und unüberwindbare Zweifel zugunsten des Angeklagten gewertet. Lässt sich hingegen ein Sachverhalt nicht mit letzter Ge- wissheit feststellen, so genügt für einen Schuldspruch, wenn der Richter im Rah- men seiner Beweiswürdigung subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt ist und vernünftige Zweifel an der Schuld des Angeklagten ausgeschlossen werden kön- nen. Demzufolge hat das Gericht nach seiner persönlichen Ansicht darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen erachtet (BGE 115 IV 267 E. 1) und die vorhandenen Beweismittel nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdi- gung zu beurteilen (Art. 10 Abs. 2 StPO). 2.1.3. Zum Nachweis des in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhaltes stützt sich die Anklagebehörde im Wesentlichen auf die Aussagen der Bankange-
stellten E., welche diese anlässlich ihrer polizeilichen Befragung vom 1. Dezember 2011 machte (Urk. HD 3), sowie auf die eigenen Aussagen des Be- schuldigten im Untersuchungsverfahren (Urk. HD 2 und HD 8). Zu berücksichti- gen sind im Weiteren die Aussagen des Beschuldigten anlässlich seiner Befra- gung durch die Vorinstanz (Urk. 70) sowie der Polizeirapport und das Protokoll der polizeilichen Befragung des Beschuldigten zum Vorfall vom 24. Juni 2011 (Urk. HD 14/1 und HD 14/2). Weitere Beweismittel existieren nicht. 2.1.4. Äusseres Geschehen: 2.1.4.1. E. sagte aus (Urk. HD 3), dass sie am fraglichen Tag Schalter- dienst gehabt und den Beschuldigten, den sie sofort als diejenige Person erkannt habe, welche bereits einige Monate zuvor die Bank auf dieselbe Weise überfallen habe, bedient habe. Der Beschuldigte habe zu ihr gesagt, dass dies ein Überfall sei und sie den Alarm auslösen solle. Sie habe erwidert, dass er schon einmal hier gewesen sei und dasselbe gesagt habe, er solle doch wieder gehen. Der Be- schuldigte habe wiederholt, dass sie den Alarm auslösen solle, er wolle, dass die Polizei komme, da er ins Gefängnis wolle. Darauf habe sie ihn erneut, und zwar wiederholt, aufgefordert, die Bank zu verlassen (Rz 4-6). In der Zwischenzeit ha- be ihre Arbeitskollegin die Polizei angerufen und den Vorfall gemeldet. Der Be- schuldigte sei dann vom Schalter weggegangen, habe sich in einen Ledersessel gesetzt und dort auf die Polizei gewartet (Rz 5). Der Beschuldigte sei während dieses Vorfalls immer ganz ruhig gewesen (Rz 4, 5, 12 und 16). Sie habe weder eine Waffe gesehen (Rz 7), noch sei sie oder eine andere Person bedroht worden (Rz 8 und 11), noch sei es zu einem körperlichen Kontakt gekommen (Rz 10). Die anderen Kunden hätten in der Zwischenzeit ganz normal bedient werden können (Rz 5 und 18). 2.1.4.2. In seiner ersten (polizeilichen) Befragung vom 1. Dezember 2011 (Urk. HD 2) sagte der Beschuldigte aus, zur Schalterangestellten gesagt zu ha- ben, dass dies ein Überfall sei und sie den Alarmknopf drücken solle (Rz 20). Dies habe er kurz vor Betreten der Bank der Polizei telefonisch angekündigt (Rz 17). Er habe dies der Bankangestellten ganz normal gesagt, weder aggressiv noch impulsiv, er habe nur gewollt, dass er ins Gefängnis komme (Rz 21, Rz 31ff.
und Rz 44). Er habe keine Waffe mit sich geführt (Rz 24), noch habe er die Bank- angestellte bedroht (Rz 25). Es seien noch weitere Personen in die Bank gekom- men, worauf er vom Schalter weggegangen sei und diesen Platz gemacht habe. Er habe sich dann in den Fauteuil gesetzt und auf die Polizei gewartet (Rz 20). In der folgenden Befragung durch den Staatsanwalt vom 2. Dezember 2011 (Urk. HD 8) erfolgten keine abweichenden Aussagen. Auf den Vorhalt, dass er ei- nen Raubversuch begangen habe, indem er die Bank betreten und gesagt habe, dies sei ein Überfall, man solle die Polizei rufen, sagte der Beschuldigte aus, dass er an sich keinen Raubüberfall habe ausführen wollen, er habe nur gewollt, dass die Polizei komme und ihn mitnehme (Urk. HD 8 S. 1). Bei seiner Befragung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 70) bestritt der Beschuldigte zunächst, dass er zur Bankangestellten gesagt habe, dass dies ein Überfall sei und sie den Alarm auslösen solle (S. 7: "Ich bestreite den ersten Absatz." ). Er sei in die Bank gegangen und die Mitarbeiter hätten schon ge- lacht und ihn gefragt, weshalb er wieder zu ihnen komme und nicht in eine andere Bank gehe. In der Folge führte er allerdings aus, dass er bei der Polizei einen Banküberfall angekündigt habe. In der Bank habe er aber keinen Raub machen wollen, er habe nur die Festnahme durch die Polizei und die Unterbringung im Gefängnis bewirken wollen (S. 7). Er habe keine Gewalt angewendet, ruhig und leise gesprochen. Sie hätten über seine Probleme gesprochen. Es sei ein Hin und Her gewesen. Er habe die Bankangestellte aufgefordert, doch einfach den Knopf zu drücken. Dies habe sie aber nicht getan. Darauf habe er sich in den Polster- sessel gesetzt bis die Polizei gekommen sei. Seine weitere Aussage, dass nicht die Arbeitskollegin sondern er selber die Polizei angerufen und er dann der Bank- angestellten sein Handy übergeben habe (S. 7), präzisierte er nach Durchsicht des Protokolls dahingehend, dass diese Aussage den ersten Vorfall betreffe (wo- mit er das Geschehen vom 24. Juni 2011 meinte, als er bereits einmal mit der Bemerkung, dies sei ein Banküberfall, von einer anderen Bankangestellten die Betätigung des Alarmknopfes verlangt hatte [vgl. Urk. HD14/1 und HD 14/2]) und nicht den vorliegend zu beurteilenden (Prot. I S. 5).
2.1.4.3. Auch wenn der Beschuldigte anlässlich seiner Befragung vor Vorinstanz in seinen Aussagen zurückhaltender war, steht aufgrund seiner früheren Aussa- gen in der Strafuntersuchung, welche sich mit den Aussagen von E._____ de- cken, mit ausreichender Deutlichkeit fest, dass er zu E., welche am fragli- chen Nachmittag am Schalter 1 Dienst leistete, sagte, dass dies ein Überfall sei und sie den Alarmknopf betätigen solle. E., welche den ersten Vorfall vom 24. Juni 2011 mitbekommen hatte und den Beschuldigten als damaligen Täter er- kannte, entsprach diesem Ansinnen allerdings nicht, sondern forderte den Be- schuldigten im Gegenteil auf, die Bank zu verlassen. Der Beschuldigte kam dieser Aufforderung nicht nach, sondern setzte sich in der Schalterhalle in einen Fauteuil und wartete dort bis zum Eintreffen der Polizei, welche ihn festnahm und abführte. Aufgrund der Aussagen von E., welche vom Beschuldigten in diesem Punkt nicht abgestritten wurden, ist weiter davon auszugehen, dass F., eine Ar- beitskollegin, die Polizei telefonisch benachrichtigte. Was F._____ vom Gespräch zwischen dem Beschuldigten und E._____ mitbekommen hatte, wie sie die Situa- tion deutete und was sie der Polizei konkret berichtete, ist indessen unbekannt. E._____ führte in diesem Zusammenhang einzig aus, dass F._____ den Beschul- digten das letzte Mal bedient habe (und meinte damit den Vorfall vom 24. Juni 2011) und danach zwei, drei Nächte nicht mehr habe schlafen können. Als F._____ gesehen habe, wie der Beschuldigte erneut die Bank betreten habe, sei sie sehr erschrocken (Urk. HD 3 Rz 25). Aussagen von F._____ selber liegen nicht vor. Dieser Beweislage wird bei der rechtlichen Würdigung Rechnung zu tragen sein (vgl. nachfolgende Erwägungen unter Ziff. 3.2.5.). 2.1.5. Inneres Geschehen: 2.1.5.1. Auf die Frage, ob sie Angst gehabt habe, antwortete E._____ wie folgt: "Eigentlich nicht so. Ich wusste ja, wie es das letzte Mal abgelaufen ist. Ich hatte lediglich ein ungutes Gefühl, man weiss ja nie wie jemand reagiert. Weil er wusste, dass es beim letzten Mal nichts gebracht hatte, so dachte ich, dass er eventuell doch noch eine Waffe oder ähnliches dabei haben könnte. Man weiss ja wirklich nie." (Urk. HD 3 Rz 9). An anderer Stelle sagte sie, dass sie den Beschuldigten nicht habe ganz ernst neh- men können, sie habe das Gefühl, dass er psychische Probleme habe und ein-
fach ins Gefängnis wolle (Urk. HD 3 Rz 12). Es gehe ihr eigentlich gut, sie finde die Sache etwas lächerlich, sie müsse über den Vorfall eher lachen. Nur die Sa- che im Hinterkopf, was er als nächstes mache, ob er beim nächsten Mal eine Waffe dabei habe, gebe ihr zu denken (Urk. HD 3 Rz 19). 2.1.5.2. Der Beschuldigte sagte in der Untersuchung aus, dass E._____ seines Erachtens keine Angst gehabt habe (Urk. HD 8 S. 2). Anlässlich der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung äusserte er sich dahingehend, dass es keinen Grund ge- geben habe, Angst zu haben. Er habe keine Gewalt angewendet, keine Gewalt angedroht und ruhig und leise gesprochen (Urk. 70 S. 7f.). In der polizeilichen Be- fragung hielt er fest, dass E._____ kühl reagiert und mit ihm einen Witz gemacht habe - er solle doch einmal eine andere Bank überfallen. Auf den Vorhalt, dass die Bankangestellte nicht sicher gewesen sei, ob er allenfalls doch noch eine Waf- fe dabei habe, sagte der Beschuldigte aus, dass dies klar und theoretisch alles möglich sei, weshalb er immer seine Hände gezeigt und damit klargemacht habe, dass er keine Waffe habe (Urk. HD 2 Rz 28). 2.1.5.3. Dass E._____ im eigentlichen Sinne Angst gehabt hat, wie dies die Staatsanwaltschaft geltend macht, kann aufgrund ihrer eigenen Aussagen nicht nachgewiesen werden. Aus ihrer Schilderung geht allerdings hervor, dass sie ein ungutes Gefühl hatte, den Beschuldigten nicht sicher einschätzen ( "...man weiss ja nie wie jemand reagiert..." [Urk. HD 3 Rz 9]) und namentlich eine allfällige Gewalt- handlung des Beschuldigten nicht ausschliessen konnte ("Weil er wusste, dass es beim letzten Mal nichts gebracht hatte, so dachte ich, dass er eventuell doch noch eine Waffe oder ähnliches dabei haben könnte. Man weiss ja wirklich nie." [Urk. HD 3 Rz 9]. Diese Darstellung von E._____ über das eigene Empfinden entspricht dem Mini- mum, das in der gegebenen Situation - der Beschuldigte sprach explizit von ei- nem "Überfall" und war mit demselben Vorgehen einige Monaten zuvor nicht zu seinem eigentlichen Ziel gelangt, im Gefängnis untergebracht zu werden - zu er- warten war. Der Beschuldigte gestand dies im Grundsatz auch ein, indem er aus- sagte, dass eine Befürchtung, wie sie E._____ gehabt habe - nämlich, dass er al- lenfalls eine Waffe oder ähnliches dabei habe - klar sei (Urk. HD 2 Rz 28). Sein Zusatz, dass er immer seine Hände gezeigt habe, macht einzig klar, dass er zu
keinem Zeitpunkt eine Waffe hervornahm (was ihm auch nicht vorgeworfen wird), vermag aber die Befürchtung von E., dass er eine Waffe dabei haben könn- te, offensichtlich nicht auszuschliessen. Auch, dass E. kühl reagierte und sich sogar einen Witz erlaubte, ist einzig auf ihre besonnene Art zurückzuführen und bezweckte offensichtlich, die Situation nicht eskalieren zu lassen. Daraus ab- zuleiten, sie hätte ihn nicht ernst genommen, ist falsch. Dem Beschuldigten, der seine Wohnsituation bemängelte und mit seinem Wunsch nach einer eigenen Wohnung bei der Fürsorgebehörde der Stadt D._____ kein Gehör fand, ging es bei dem von ihm explizit bekundeten "Überfall" nicht darum, Geld zu erbeuten. Seine Absicht bestand darin, die am Schalter täti- ge Bankangestellte - in diesem Fall traf es E._____ - dazu zu bewegen, mittels Drücken des Alarmknopfs die Polizei zu alarmieren, damit diese ihn ins Gefängnis bringe, wo er sich Kost und Logis versprach (Urk. HD 2 Rz 16, 29, 31ff.; Urk. HD 8 S. 2; Urk. 70 S. 7). 2.1.6. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erweist sich somit mit obgenannten Präzisierungen und Einschränkungen (Erw. Ziff. 2.1.4.3. und Ziff. 2.1.5.3.) als er- wiesen. 2.2. Hausfriedensbruch (ND 1) 2.2.1. Dem Beschuldigten wird im Zusammenhang mit diesem "Überfall" auf die B._____ weiter vorgeworfen, die Räumlichkeiten der Bank betreten und sich darin aufgehalten zu haben, obschon am 27. Juni 2011 die damals zuständigen Vertre- ter der B._____ ihm das inskünftige Betreten von Gebäuden bzw. von Räumlich- keiten der Bank schriftlich verboten hätten, was dieser gewusst habe (Urk. 51 S. 3). 2.2.2. Der Beschuldigte ist geständig, zum genannten Zeitpunkt dieses Gebäude betreten und sich in den Räumlichkeiten der B._____ aufgehalten zu haben (Urk. HD 2 Rz 15ff.; Urk. HD 8 S. 2; Urk. 70 S. 7f.). Er wandte aber ein, vom Hausverbot keine Kenntnis gehabt zu haben. Die Unterschrift auf der Empfangs- bescheinigung der Post stamme nicht von ihm (Urk. 70 S. 8; Prot. II S. 13 f.).
2.2.3. Die Grundsätze der Beweiswürdigung wurden bereits dargelegt, so dass darauf verwiesen werden kann (Erw. Ziff. 2.1.2.) 2.2.4. Die Vorinstanz hielt in ihrer Begründung schlicht fest, dass der Beschuldigte die Entgegennahme des schriftlichen Hausverbots unterschriftlich bestätigt habe (Urk. 84 S. 5). Auf dessen Einwand, dass die Unterschrift auf der Empfangsbe- scheinigung (Urk. ND 1/2/2) nicht von ihm stamme, ging sie nicht ein, wohl in der Meinung, dass es sich um eine blosse Schutzbehauptung handle. Dies trifft im Ergebnis zu. Zur Begründung ist Folgendes nachzutragen. 2.2.4.1. Das schriftliche Hausverbot datiert vom 27. Juni 2011 (Urk. ND 1/2/1). Zu diesem Zeitpunkt logierte er in einem Zimmer im Hotel G._____ in H., das ihm von der Fürsorgebehörde der Stadt D. zugewiesen worden war (Urk. HD 14/2 Rz 12 i.V.m. Urk. HD 2 Rz 6). Das schriftliche Hausverbot wurde ihm an diese Adresse, per Einschreiben, versandt (Urk. ND 1/2/1). Aus den In- formationen der Post über den Verlauf dieser Sendung ("Sendungen verfolgen Business" [Urk. ND 1/2/2]) ergibt sich, dass diese Sendung am Nachmittag des 5. Juli 2011 am Schalter der Poststelle H._____ ausgehändigt wurde, und zwar an eine Person namens A.. Aus der Bescheinigung ergibt sich weiter die Unterschrift der Empfangsperson. 2.2.4.2. Vergleicht man diese Unterschrift mit aktenkundigen Unterschriften des Beschuldigten - zum Beispiel auf dem Protokoll seiner polizeilichen Befragung vom 24. Juni 2011 (Urk. HD 14/2 S. 1 unten, S. 2 unten und S. 3), oder auf dem Empfangsschein betreffend Vorladung zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 60) - ist durchaus ein ähnlicher Schriftzug feststellbar. Weiter ist notorisch, dass eingeschriebene Sendungen, welche am Postschalter abgeholt werden, nur gegen Vorlage eines gültigen Ausweises ausgehändigt werden, so dass es zu ei- ner Überprüfung der am Schalter vorsprechenden Person kommt. Wie oben er- wähnt, ist als Empfangsperson der Name des Beschuldigten festgehalten. Daraus kann geschlossen werden, dass sich der Schalterangestellte vergewisserte, dass der Adressat des Schreibens der B. vom 27. Juni 2011 und der Empfänger dieses Schreibens identisch sind.
2.2.4.3. Bei dieser Sachlage besteht kein vernünftiger Zweifel, dass das Schrei- ben der B._____ vom 27. Juni 2011 dem Beschuldigten am 5. Juli 2011 tatsäch- lich ausgehändigt wurde. Weitere Beweiserhebungen zu dieser Frage, insbeson- dere die vom Beschuldigten beantragte Überprüfung der Echtheit der Unterschrift auf der Empfangsbescheinigung der Post (Urk. 86 S. 2), erübrigen sich damit. 2.2.5. Damit steht fest, dass der Beschuldigte am 1. Dezember 2011, als er die Räumlichkeiten der Filiale der B._____ in D._____ betrat und darin verweilte, Kenntnis vom Hausverbot hatte. 3. Rechtliche Würdigung 3.1. Hausfriedensbruch In Kenntnis des ihm zuvor schriftlich erteilten Hausverbots betrat der Beschuldigte am Nachmittag des 1. Dezember 2011 die Räumlichkeiten der Filiale der B._____ in D._____ und verweilte darin bis er von der Polizei, welche alarmiert worden war, verhaftet und abgeführt wurde. Mit Schreiben vom 6. Januar 2012 (Urk. ND 1/1) stellte die Privatklägerin innert Frist Strafantrag (Art. 31 StGB). Die rechtliche Würdigung dieses Verhaltens durch die Anklagebehörde und die Vo- rinstanz im Sinne von Art. 186 StGB - danach macht sich des Hausfriedens- bruchs, auf Antrag, strafbar, wer gegen den Willen des Berechtigten unter ande- rem in ein Haus, in eine Wohnung oder in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfer- nen, darin verweilt - trifft zu und gibt zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass.
3.2. Nötigung 3.2.1. Nach Art. 181 StGB macht sich der Nötigung schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Die Vorinstanz setzte sich zurecht nur mit den Tatvarianten der Androhung ernstlicher Nachteile und anderer Beschränkung der Handlungsfreiheit auseinander und gab die massgeblichen rechtlichen Grundlagen zutreffend wieder, so dass zunächst darauf verwiesen werden kann (Urk. 84 S. 6ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Hervorzuhe- ben ist, dass der angedrohte Nachteil dann ernstlich ist, wenn er objektiv geeignet ist, auch eine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen (Trechsel/Fingerhuth, in Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gal- len 2013, Art. 181 N 5 mit Verweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Von anderer Beschränkung der Handlungsfreiheit spricht man, wenn das einge- setzte Zwangsmittel das üblicherweise geduldete Mass der Beeinflussung in ähn- licher Weise eindeutig überschreitet wie Gewalt und ernstliche Drohung (BGE 137 IV 328; BGE 134 IV 219; BGE 107 IV 116). Ergänzend ist anzuführen, dass die Nötigung erst dann vollendet ist, wenn sich das Opfer nach dem Willen des Täters verhält; misslingt die Bestimmung von Willensbildung oder -betätigung, so bleibt es beim Versuch (Trechsel/Fingerhuth, a.a.O., Art. 181 N 9). 3.2.2. Die konkrete Beurteilung des Verhaltens des Beschuldigten durch die Vor- instanz ist weitgehend zutreffend (Urk. 84 S. 6ff.). Zu betonen ist, dass der Be- schuldigte sich an E., die diensttuende Schalterangestellte, wandte und ihr sagte, dass dies "ein Überfall" sei. Die Forderung, welche er mit diesen Worten verknüpfte, nämlich die Bankangestellte soll den Alarmknopf betätigen, ist zwar sonderbar, machte in der konkreten Situation aber dennoch Sinn, was E. durchaus verstand. Bereits aus dem Vorfall vom 24. Juni 2011 wusste sie, dass der Beschuldigte auf diese Weise versuchte, einen Platz im Gefängnis zu erhal- ten, was nach dessen Vorstellung für ihn bessere Wohnverhältnisse zur Folge hatte, er sein Ziel aber nicht erreichte. Auch wenn das Ansinnen des Beschuldig- ten absurd erscheinen mag, machte sein erneutes Erscheinen klar, dass ihm da- mit ernst war. Die Ernsthaftigkeit seiner Forderung bestätigte er in der vorliegen-
den Strafuntersuchung, indem er auch gegenüber dem Staatsanwalt androhte, künftig weitere Delikte zu begehen, um wieder ins Gefängnis zu gelangen, sollte ihm keine angemessene Wohnung zur Verfügung stehen (Urk. HD 8 S. 2). Auch wenn der Beschuldigte die ganze Zeit ruhig auftrat, so konnte eine verständige Person in dieser Situation sich nicht sicher sein, dass er zur Durchsetzung seines Ziels nicht doch noch Gewalt anwenden würde. Dabei war nicht nur Gewalt zum eigenen Nachteil oder von Arbeitskollegen in Betracht zu ziehen, sondern auch zum Nachteil von Kunden, welche in der fraglichen Zeit die Bank frequentierten. Eine Eskalation wurde von E._____ denn auch tatsä chlich in Betracht gezogen. 3.2.3. Gewisse Fälle von Hausfriedensbruch stellen gemäss Lehre eine andere Beschränkung der Handlungsfreiheit im Sinne von Art. 181 StGB dar; so wenn ei- ner Forderung durch eine eigentliche Hausbesetzung Nachdruck verliehen wird, oder auch nur ein Besucher sich auf entsprechende Aufforderung hin kategorisch weigert, bewohnte Räume zu verlassen, bis der Bewohner dem an ihn gerichteten Ansinnen nachgekommen ist (Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzel- nen, 9. Aufl., Zürich 2008, S. 410). Der Beschuldigte beschränkte sich allerdings nicht darauf, in Missachtung des erteilten Hausverbots die Räumlichkeiten der Bank zu betreten und darin zu verweilen, sondern er unterstrich seine Forderung, den Alarmknopf zu betätigen, mit der Bemerkung, das dies ein Überfall sei. Damit bewirkte er bei E._____ die Befürchtung, dass er gegebenenfalls Gewalt anwen- det, was über ein unberechtigtes Verweilen im Raum offensichtlich hinausgeht. Das Verhalten des Beschuldigten ist daher unter den Begriff der Androhung ernst- licher Nachteile im Sinne von Art. 181 StGB zu subsumieren. 3.2.4. Dass der Beschuldigte wissentlich und willentlich und damit mit direktem Vorsatz handelte, ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Erörterung. 3.2.5. Die Polizei wurde nicht von E., sondern von deren Arbeitskollegin, F., welche beim ersten Vorfall vom 24. Juni 2011 vom Beschuldigten am Schalter angesprochen worden war, benachrichtigt. Wie erwähnt ist unbekannt, was F._____ vom Gespräch zwischen dem Beschuldigten und E._____ mitbe- kommen hatte, wie sie die Situation deutete und was sie der Polizei konkret be- richtete. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass F._____ allein das
Betreten der Bank und das anschliessende Verweilen in deren Räumlichkeiten, das dem Beschuldigten aufgrund des bestehenden Hausverbots untersagt war, zum Anlass nahm, die Polizei zu benachrichtigen, und zwar aus eigenem Antrieb. Ihr Verhalten kann somit nicht auf die Forderung des Beschuldigten, den Alarm- knopf zu betätigen, zurück geführt werden. Im Ergebnis ist damit von einem Ver- such im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB auszugehen, und zwar von einem vollen- deten, hatte der Beschuldigte doch alles getan, was nach seiner Vorstellung er- forderlich war, um E._____ gefügig zu machen (Trechsel/Geth, in Trechsel/Pieth (Hrsg.), a.a.O., Art. 22 N 12). 3.2.6. Das Vorgehen des Beschuldigten beinhaltete die implizite Androhung von Gewalt für den Fall, dass die Bankangestellte seiner Forderung nicht nachkommt, und damit ein rechtswidriges Mittel (BGE 101 IV 49). Die Rechtswidrigkeit des Nö- tigungsversuchs ist damit zu bejahen. 3.2.7. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Der Be- schuldigte ist somit der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig zu sprechen. 4. Sanktion 4.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Sowohl Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB als auch Hausfriedensbruch im Sin- ne von 186 StGB werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Umstand, dass der Beschuldigte mehrere Delikte verübte, ist strafer- höhend zu berücksichtigen. Aussergewöhnliche Umstände, die ein Überschreiten des ordentlichen Strafrahmens nach oben erforderlich machen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_238/2009 vom 8. März 2010, E.5.8 mit Hinweisen), liegen al-
lerdings nicht vor. Wird, wie vorliegend die Nötigung, eine Tat nur versucht, kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Die verminderte Schuldfä- higkeit, welche dem Beschuldigten zuzugestehen ist (vgl. Erw. Ziff. 4.3.2.), stellt einen weiteren Strafmilderungsgrund dar (Art. 19 Abs. 2 StGB). Anlass, aus die- sen Gründen den ordentlichen Strafrahmen nach unten zu verlassen, besteht al- lerdings nicht. Die Strafe ist somit innerhalb des ordentlichen Strafrahmens fest- zu legen. 4.2. Innerhalb dieses Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 4.3. Tatkomponente 4.3.1. Zur Art seines Vorgehens und den Auswirkungen auf das Bankpersonal kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 84 S. 9 f.). Hervorzuheben ist, dass das Verhalten des Beschuldigten zwei- fellos geeignet war, das diensttuende Bankpersonal zu verängstigen und damit dessen psychische Integrität erheblich zu beeinträchtigen. Auch wenn dies nicht sein eigentliches Handlungsziel war, hatte er dies direkt beabsichtigt, um die Bankangestellte gefügig zu machen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist daher nicht von Eventualvorsatz sondern von direktem Vorsatz auszugehen, was schwerer wiegt. Dass der Beschuldigte an E._____ geriet, welche trotz einem unguten Gefühl ru- hig blieb, besonnen reagierte und der Forderung des Beschuldigten gar nicht nachkam, sondern diesen zum Verlassen der Bank zu bewegen versuchte, ist Zu- fall. Dass es beim (vollendeten) Versuch einer Nötigung blieb, ist daher nur in ge- ringem Mass zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen.
4.3.2. Hinsichtlich der Lebensumstände des Beschuldigten zur Tatzeit und seiner Motivlage kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 84 S. 10f.) Mit ihr ist davon auszugehen, dass das Verhalten des Beschuldigten trotz seiner schwierigen Lebenssituation nicht mehr als legiti- me Protestaktion gewertet werden kann. Achtenswerte Beweggründe (Art. 48 lit. a Ziff. 1 StGB), eine schwere Bedrängnis (Art. 48 lit. a Ziff. 2) oder eine entschuld- bare heftige Gemütsbewegung bzw. grosse seelische Belastung (Art. 48 lit. c StGB), wie dies die Verteidigung vor erster Instanz geltend machte (Urk. 71 S. 4), liegen nicht vor. Die beeinträchtigte geistige Gesundheit des Beschuldigten wurde von der Vor- instanz berücksichtigt, allerdings unter dem täterspezifischen Aspekt des Vorle- bens (vgl. Urk. 84 S. 11) anstatt bei der Beurteilung der subjektiven Tatschwere, wie es ihm vorliegenden Fall angezeigt ist. Der Beschuldigte wurde im Rahmen der vorliegenden Strafuntersuchung psychiatrisch begutachtet, wobei die Ein- schätzung seiner Gefährlichkeit im Fokus des Auftrags stand (Urk. HD 15/5). Der Gutachter diagnostizierte den dringenden Verdacht auf eine organische Persön- lichkeitsstörung (ICD-10 F07.0) bei bekannter Epilepsie mit enechetischer Per- sönlichkeitsstruktur und einer vorbeschriebenen frontal betonten Hirnatrophie (Urk. HD 15/12 S. 29 ff.). Zur Relevanz der diagnostizierten psychischen Störung des Beschuldigten für die ihm vorgeworfene Straftat hielt der Gutachter fest (Urk. HD 15/12 S. 37f.), "dass die organische Persönlichkeitsstörung keinen Einfluss auf die Einsichtsfähigkeit des Expl. gehabt hat. Herr A._____ war sich stets darüber im Klaren, dass das Betreten einer Bank unter der Vorgabe, dass es sich um einen Raubüberfall handle und man den Alarmknopf drücken solle, verboten ist. Die Motivation, dieses Verbot zu übertreten, be- stand darin, eine für ihn komfortablere Lebenssituation zu erwirken. Berücksichtig man nun die organische Persönlichkeitsstörung in ihrer Gesamtheit über den Längsverlauf der letzten Jahre, bleibt festzuhalten, dass es sich bei Herrn A._____ um einen Menschen handelt, der auf die an ihn gesetzten Erwartungen und auf Anforderungen des Lebens seit Jahren mit den gleichen starren Verhaltensweisen bzw. Mustern reagiert. Wird den Wünschen des Expl. nicht unmittelbar und mit sofortiger Wirkung entsprochen, zeigt er sich zunächst abweisend, verweigernd und versucht diese durch mehrheitlich passiv ag-
gressives Verhalten (Verweigerung der Unterschriften beim Sozialamt) durchzusetzen. Dabei geht er jedoch wenig impulsiv, sondern durchaus strukturiert und überlegt vor, wo- bei er sich einer gelassen wirkenden Modulation der Sprache bedient. Dennoch muss von erheblichen Einbussen der Steuerungsfähigkeit ausgegangen werden, denn die in- folge der Epilepsie aufgetretene organische Persönlichkeitsstörung hat seine Fähigkeit, sich auf Veränderungen oder ungeklärte Situationen bzw. Probleme flexibel einzustellen, deutlich vermindert und zu einer erheblichen Rigidität beigetragen." Diesen Ausführungen lässt sich entnehmen, dass im Tatzeitpunkt wohl die Ein- sichtsfähigkeit des Beschuldigten vorlag, aber die Fähigkeit, gemäss dieser Ein- sicht zu handeln (Steuerungsfähigkeit), erheblich herabgesetzt war. Dieser ver- minderten Schuldfähigkeit ist mit einer deutlichen Strafminderung Rechnung zu tragen (Art. 19 Abs. 2 StGB). 4.3.3. Insgesamt betrachtet ist hinsichtlich des Nötigungsversuchs von einem leichten Verschulden und von einer Einsatzstrafe deutlich im unteren Drittel des Strafrahmens auszugehen. 4.3.4. Aufgrund des weiteren vom Beschuldigten (mit-) begangenen Delikts, Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB, ist die Einsatzstrafe angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass diese Tat mit der versuchten Nötigung in engem Zusammenhang steht; erst das unrecht- mässige Betreten der Bank eröffnete dem Täter die Gelegenheit, die am Schalter tätige Bankangestellte für sein Ansinnen gefügig zu machen. Die Einsatzstrafe für die versuchte Nötigung ist daher nur leicht zu erhöhen. 4.3.5. Die Einsatzstrafe für beide Delikte ist auf knapp drei Monate Freiheitsstrafe zu bemessen. 4.4. Täterkomponente Auch hinsichtlich der täterspezifischen Strafzumessungselemente - zu erwähnen sind hier seine Vorstrafe aus dem Jahre 2001 wegen vorsätzlicher Tötung und die Tatbegehung während laufender Probezeit - kann vollumfänglich auf die Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 84 S. 11f). Seiner gesundheitli-
chen Verfassung, welche die Vorinstanz im Kontext der Täterkomponente be- rücksichtigte (Urk. 84 S. 11 f.), wurde bereits bei der Beurteilung der Tatschwere Rechnung getragen und ist hier nicht nochmal zu gewichten. Insgesamt resultiert aus der Beurteilung der Täterkomponente eine moderate Straferhöhung. 4.5. Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungselemente erscheint eine Strafe von drei Monaten als angemessen. 4.6. Strafart und Vollzug 4.6.1. Die Dauer der Freiheitsstrafe beträgt in der Regel mindestens sechs Mona- te (Art. 40 StGB). Auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als sechs Mo- naten kann das Gericht nur erkennen, wenn die Voraussetzungen für eine beding- te Strafe (Art. 42) nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Das Gericht schiebt den Vollzug der Strafe in der Regel auf, wenn eine unbeding- te Strafe nicht notwendig ist, um den Täter von der Begehung weiterer Verbre- chen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). 4.6.2. Der Beschuldigte drohte im vorliegenden Strafverfahren gegenüber dem Staatsanwalt an, auch künftig irgend ein Delikt zu begehen, um ins Gefängnis zu gelangen, sollte ihm keine angemessene Wohnung zur Verfügung stehen (Urk. HD 8 S. 2). Im Gutachten vom 10. Februar 2012 ist sodann festgehalten, dass vom Beschuldigten zwar keine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben an- derer Menschen ausgeht, dennoch aber weiterhin die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte, wenn seinen Ansprüchen von den Behörden, namentlich der Für- sorgebehörde, nicht Genüge getan wird, mit Delikten auf seine unbefriedigende Gesamtsituation reagieren könnte (Urk. HD 15/12 S. 41f.). Gemäss den Angaben des Beistandes vom 4. März 2013 zu den persönlichen und wirtschaftlichen Ver- hältnissen ist der Beschuldigte zur Zeit im Alters- und Pflegeheim ... in I._____ untergebracht. Er wird vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt, eine IV- Rente ist beantragt und das entsprechende Verfahren pendent (Urk. 90). Gemäss eigenen Angaben sei ihm eine IV-Rente zugesprochen worden, er erhalte aber nur ein Taschengeld und habe Schulden von über Fr. 250'000.-- (Prot. II S. 9 ff. ).
Die wirtschaftliche Situation des Beschuldigten ist somit nach wie vor prekär. Auch die Wohnsituation entspricht nicht seinen Ansprüchen - gegenüber dem Gutachter äusserte sich der Beschuldigte dahingehend, dass er nicht in einer be- treuten Wohneinrichtung leben, sondern eine 2½ - Zimmerwohnung mit Lift haben wolle (Urk. HD 15/12 S. 23f.). Gemäss dem vorliegenden Gutachten muss aber auch unabhängig von der Wohnsituation aufgrund des Interaktionsstils und der externalisierenden Attributionen des Beschuldigten mit weiteren Verwicklungen gerechnet werden. Als Beispiel dafür erwähnte der Gutachter eine Auseinander- setzung mit dem Gefängnisarzt hinsichtlich der Einnahme von Medikamenten, nachdem der Beschuldigte sein Ziel, die Unterbringung im Gefängnis, erreicht hatte (Urk. HD 15/12 S. 39 und S. 32; Urk. HD 20/2). Unter diesen Umständen ist die Gefahr künftiger Delikte zu bejahen, weshalb der bedingte Strafvollzug nicht in Frage kommt. 4.6.3. Die Gesundheit des Beschuldigten ist stark beeinträchtigt; bekannt ist eine seit Jahren bestehende Epilepsie, zudem ist er schwer übergewichtig , er ist nach eigenen Angaben schwer lungenkrank, leidet an Gicht und unter Rheumaschüben (Urk. HD 15/12 S. 32). Wie die Erfahrungen aus dem Vollzug seiner Vorstrafe zeigen, ist der Beschuldigte nicht bereit, sich in einen Arbeitsprozess zu integrie- ren (Urk. HD 10 und HD 13/3/5 S. 1). Unter diesen Umständen macht die Anord- nung von gemeinnütziger Arbeit keinen Sinn. In Anbetracht seiner prekären finan- ziellen Situation - der Beschuldigte ist von der Sozialhilfe abhängig - ist auch eine Geldstrafe ausgeschlossen. 4.6.4. Aus den vorgenannten Gründen ist der Beschuldigte mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten zu bestrafen. Diese Strafe ist durch die vom Be- schuldigten erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 357 Tagen (Urk. HD 18; Urk. 69 und 77) bereits verbüsst (Art. 51 StGB). Soweit diese Haftdauer die Freiheitsstrafe von drei Monaten übersteigt, ist sie an den noch un- verbüssten Rest der vom Geschworenengericht am 19. Juli 2001 ausgefällten Strafe anzurechnen (Art. 89 Abs. 5 StGB; Trechsel/Aebersold, in Trechsel/Pieth (Hrsg.), a.a.O., Art. 89 N 5).
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer unbedingt vollziehbaren Freiheits- strafe von drei Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 357 Tagen. 3. Die mit Verfügung des Amts für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 7. Juli 2009 für die bedingte Entlassung des Beschuldigten angesetzte Probezeit wird um zwei Jahre verlängert. Soweit die Dauer der nach Ziff. 2 anzurechnenden Untersuchungs- und Si- cherheitshaft die Freiheitsstrafe übersteigt, wird sie auf den noch unverbüss- ten Rest der Strafe gemäss Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 19. Juni 2001 angerechnet. 4. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 5) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr.
amtliche Verteidigung (ausstehend)
− die Staatsanwaltschaft See/Oberland − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Privatklägerschaft (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 7. Juni 2013
Der Präsident:
Oberrichter lic.iur. Spiess
Der Gerichtsschreiber:
lic.iur. Hafner