Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB130053-O/U/jv
Mitwirkend: Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni und Oberrichter lic. iur. C. Prinz sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. C. Baumgartner
Urteil vom 2. Mai 2013
in Sachen
A., Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X.
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. H. Bebié, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Nötigung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung - Einzelgericht, vom 4. Dezember 2012 (GG120234)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. September 2012 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 14). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 47) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 70.–, wovon bis und mit heute 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Der Privatkläger B._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen. 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 1'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 50.– Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 6. Die Kosten der Untersuchung, der Verteidigung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. (Mitteilungen) 8. (Rechtsmittel)
Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 67): 1. Es sei der Beschuldigte in Abänderung von Dispositiv Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 4. Dezember 2012 vom Tatvorwurf der Nötigung gemäss Art. 181 StGB freizusprechen; 2. es sei in Abänderung von Dispositiv Ziff. 2 und 3 des Urteils des Bezirksge- richts Zürich vom 4. Dezember 2012 die Geldstrafe von 30 Tagessätzen bei einem Tagessatz von CHF 70.--, unter Gewährung des bedingten Strafvoll- zuges, mit einer Probezeit von 2 Jahren, ersatzlos aufzuheben; 3. eventualiter sei in Abänderung von Dispositiv Ziff. 2 und 3 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 4. Dezember 2012 die Geldstrafe von 30 Tagessätzen bei einem Tagessatz von CHF 70.00, auf eine Geldstrafe von höchstens 10 Tagessätzen bei einem Tagessatz von CHF 10.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs, herabzusetzen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8% MwSt zu Lasten des Staates. b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 56) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. c) Des Privatklägers B._____: (schriftlich, sinngemäss, Urk. 57) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Umfang der Berufung 1. Vorinstanzliches Urteil 1.1. Mit Urteil vom 4. Dezember 2012 sprach das Bezirksgericht Zürich, 1. Abtei- lung - Einzelgericht, den Beschuldigten der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 70.--, wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt; die Probezeit wurde dabei auf 2 Jahre festgesetzt (vgl. Urk. 47 S. 45, Dispositiv-Ziffer 1 - 3). Weiter verwies die Vorinstanz den Privatkläger mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses (vgl. Dispositiv-Ziffer 4), setzte die Kosten fest (Dispositiv-Ziffer 5) und auferlegte diese dem Beschuldigten (Dispositiv-Ziffer 6). 1.2. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2012 liess der Beschuldigte dagegen Beru- fung anmelden und um Zustellung des begründeten Urteils ersuchen (vgl. Urk. 41). Am 21. Februar 2013 erstattete die erbetene Verteidigung die Berufungser- klärung (vgl. Urk. 49). Darin stellte sie die folgenden Anträge: (vgl. Urk. 49 S. 2): 1. Es sei der Beschuldigte in Abänderung von Dispositiv Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 4. Dezember 2012 vom Tatvorwurf der Nötigung gemäss Art. 181 StGB freizusprechen; 2. es sei in Abänderung von Dispositiv Ziff. 2 und 3 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 4. Dezember 2012 die Geldstrafe von 30 Tagessätzen bei einem Tagessatz von CHF 70.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges, ersatzlos aufzuheben; 3. eventualiter sei in Abänderung von Dispositiv Ziff. 2 und 3 des Urteils des Bezirksgericht Zürich vom 4. Dezember 2012 die Geldstrafe von 30 Tagessätzen bei einem Tagessatz von CHF 70.00, auf eine Geldstrafe von höchstens 10 Tagessätzen bei einem Tagessatz von CHF 10.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges, herabzusetzen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Unangefochten blieben die Dispositiv-Ziffern 4 [Zivilpunkt] und 5 [Kosten- festsetzung] (Urk. 49 S. 2, Prot. II S. 5).
1.3. Mit Eingabe vom 4. März 2013 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzliches Urteils (vgl. Urk. 56). Gleichzeitig erklärte sie, dass sie sich am weiteren Verfahren nicht aktiv beteiligen werde. 1.4. Mit Schreiben vom 11. März 2013 teilte sodann der Privatkläger mit, der Entscheid der Vorinstanz vom 4. Dezember 2012 sei seines Erachtens korrekt (vgl. Urk. 57). Weiter erklärte er, er teile die Auffassung der Verteidigerin nicht, wonach seine Aussagen stärker gewichtet worden seien. Das Gericht habe vielmehr objektiv entschieden (vgl. Urk. 57). Damit stellte der Privatkläger sinngemäss einen Bestätigungsantrag. 1.5. In der Folge wurde zur Berufungsverhandlung vorgeladen, welche am 2. Mai 2013 stattfand. 2. Umfang der Berufung 2.1. Gestützt auf die oben zitierte Berufungserklärung sind Dispositiv- Ziffer 4 (Zivilpunkt) und Dispositiv- Ziffer 5 (Kostenfestsetzung) des vorinstanzlichen Urteils nicht angefochten und daher in Rechtskraft erwachsen, was festzustellen ist . Die übrigen Ziffern stehen zur Disposition und bilden daher Berufungs- gegenstand. II. Beweisanträge 1. Beweisanträge im Untersuchungsverfahren 1.1. Die Verteidigung stellte im Untersuchungsverfahren Beweisanträge (vgl. Urk. 9/2), namentlich die Einvernahme oder Einholung eines schriftlichen Berichts von C._____ der D._____ und die Einvernahme einer vom Beschuldigten zu bezeichnenden Lehrperson zu den Vorkommnissen vom 31. Januar 2012, welche die Staatsanwaltschaft ablehnte (vgl. Urk. 9/3).
1.2. Der Beschuldigte bestritt sowohl in der Untersuchung als auch vor Vor- instanz den der Anklage zugrunde liegenden Sachverhalt (vgl. Urk. 5/1 A. 1 und 3, Urk. 5/2 S. 2 und S. 4 ff., Urk. 5/3 S. 2 f., Urk. 33 S. 3 ff.). 1.3. Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt der Beschuldigte an seiner Bestreitung fest (vgl. Urk. 66 S. 5), womit der diesbezügliche Sachverhalt zu erstellen ist. 2. Grundsätze der Beweiswürdigung, vorhandene Beweismittel und Verwertbarkeit 2.1. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung wiedergegeben, worauf vorab verwiesen werden kann und darauf hingewiesen, dass bei der Abwägung von Aussagen zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden ist (vgl. Urk. 47 S.19 und S. 21, Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2. Die Anklägerin stützt den Anklagevorwurf im Wesentlichen auf die Aussagen des Privatklägers B._____ (vgl. Urk. 5/4 und 5/5) sowie auf diejenigen des Zeu- gen G._____ (vgl. Urk. 5/7 und 5/8). 2.3. Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel korrekt aufgeführt und in ihrem Entscheid die Aussagen des Beschuldigten (vgl. Urk. 5/1, Urk. 5/2, Urk. 5/3 und Urk. 33), des Privatklägers B._____ (vgl. Urk. 5/4 und Urk. 5/5), der Zeugen H._____ und G._____ (vgl. Urk. 5/6, 5/7 und 5/8) sowie den schriftlichen Bericht von C., der mit zwei Urkunden eingereicht wurde (vgl. Urk. 31), ausführlich wiedergegeben, so dass vorliegend zur Vermeidung von unnötigen Wiederholun- gen darauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 47 S. 6 - 19, vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Sodann befinden sich in den Akten diverse Urkunden (vgl. Anhänge zu Urk. 5/5), so insbesondere der (nebst von C. auch) vom Privatkläger einge- reichte Anstellungsvertrag zwischen der D._____ und der Ehefrau des Privatklä- gers sowie die Kündigung des Vertrages seitens des Privatklägers und seiner Ehefrau gegenüber dem Beschuldigten (vgl. Anhänge zu Urk. 5/5). Weiter ging bei der Vorinstanz – allerdings nach ergangenem Urteil – auch der bei Prof. E._____ angeforderte schriftliche Bericht ein (vgl. Urk. 44).
2.4. Während die Einvernahmen in prozessualer Hinsicht allesamt korrekt erfolgten, ist im Folgenden die Frage nach der Verwertbarkeit der eingeholten schriftlichen Berichte (vgl. Urk. 31 und Urk. 44) zu erörtern. 2.4.1. Nach Art. 145 StPO kann die Strafbehörde eine einzuvernehmende Person einladen, an Stelle einer Einvernahme oder zu ihrer Ergänzung einen schriftlichen Bericht abzugeben. Die Lehre ist dabei einhellig der Meinung, die im Zentrum jedes Strafverfahrens stehenden Einvernahmen der beschuldigten Person wie auch von Zeugen, sollten nicht zuletzt mit Rücksicht auf die einzuhaltenden Teil- nahme- und Fragerechte nach Art. 147 StPO, grundsätzlich nicht durch solche Berichte ersetzt werden, weshalb die schriftlichen Einvernahmen nur sehr zurück- haltend Anwendung finden und die Ausnahme bleiben sollten (vgl. hierzu Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 145 N 1 und 2; vgl. auch Schmid, Handbuch StPO, Zürich/St. Gallen 2009, N 817; vgl. weiter Godenzi in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung [StPO], Zürich-Basel-Genf 2010, Art. 145 N 5 ff.; vgl. sodann BSK StPO - Häring, Basel 2011, Art. 145 N 6 ff.). Die Möglichkeit nämlich, schriftliche Berichte einzuholen, darf keine Einschrän- kung der Parteirechte zur Folge haben, welcher Grundsatz sowohl gegenüber der Person, die schriftlich einvernommen wird, als auch gegenüber der beschuldigten Person oder einer anderen Partei, die vom Inhalt einer schriftlichen Einvernahme betroffen ist, wirkt (vgl. BSK StPO - Häring, Basel 2011, Art. 145 N 10 und 11). Freilich wird die Verwertungsproblematik durch das Einverständnis der Parteien mit dem Vorgehen nach Art. 145 StPO insofern entschärft, als dies als ein – auf den Berichtsinhalt beschränkter – Verzicht auf die Ausübung des Teilnahmerechts zu werten ist , womit ein Verwertungsverbot nach Art. 147 Abs. 4 dahinfällt (vgl. Godenzi in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich-Basel-Genf 2010, Art. 145 N 11 mit weiteren Hinweisen auf die Botschaft und weitere Literatur). Dennoch ist festzuhalten, dass der Beweiswert solcher Berichte beschränkt ist: Sie treten zwar, soweit ihr Wahrheitsgehalt nicht bestritten ist, an die Stelle einer Einvernahme. Sofern aber ein solcher Bericht, dessen Inhalt von einer Partei bestritten wird, beweismässig
bedeutsam ist, ist die betreffende Person zusätzlich einzuvernehmen (vgl. hierzu Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/ St. Gallen 2009, Art. 145 N 7). 2.4.2. Für die im vorliegenden Verfahren eingeholten Berichte (Urk. 31 und Urk. 44) gilt demnach was folgt: 2.4.3. Der von C._____ angeforderte schriftliche Bericht (vgl. Urk. 29) wurde mit Begleitschreiben der C1._____ Treuhand vom 26. November 2012 eingereicht und traf bei der Vorinstanz am 27. November 2012 ein (vgl. Beiblatt zu Urk. 31). Dem Bericht beigelegt wurden das Organisationsreglement des Ver- waltungsrates der "D._____ AG" vom 21. November 2001 samt Anhang I zu die- sem Reglement sowie der Anstellungsvertrag zwischen der "D._____ AG" und B1._____ vom 30. Januar 2012, welch letztere Urkunde bereits vom Privatkläger eingereicht wurde (vgl. Anhang zu Urk. 5/5). Dem Schreiben der Verteidigung vom 6. Dezember 2012 kann entnommen werden, dass dieser Bericht in der Fol- ge sowohl dem Beschuldigten als auch der Verteidigung zugestellt wurde (vgl. Urk. 39), wozu sich die Verteidigung an der Hauptverhandlung auch äusserte. 2.4.4. Der schriftliche Bericht von Prof. E._____ vom 24. Januar 2012 ging bei der Vorinstanz am 29. Januar 2012, mithin nach der erstinstanzlichen Urteilsfällung, ein (vgl. Urk. 44). Dieser wurde den Parteien mit Schreiben vom 30. Januar 2013 zugestellt (vgl. Urk. 45). Die Verteidigung äusserte dazu an der Berufungsverhandlung, der Bericht sei erst nach der Urteilsfällung und damit zu spät eingereicht worden. Sie gehe deshalb davon aus, dass er nicht berücksich- tigt werde. Im Übrigen werde bestritten, dass der Inhalt dieses Berichts der Wahr- heit entspreche. Für den Fall, dass das Gericht beabsichtige den Bericht zu be- rücksichtigen, so beantrage sie, das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen und sämtliche Parteien nochmals zu befragen (Urk. 67 S. 9). 2.4.5. Nachdem der Bericht von Prof. E._____ erst nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereicht wurde, die Verteidigung den Inhalt des Berichts als unzutreffend bezeichnete und verlangte, sämtliche Parteien seien dazu zu befragen, womit zum Vornherein kein Verzicht auf die Teilnahmerechte vorliegt, ist von der Verwertung des Berichts abzusehen.
Privatkläger als dessen damaliger Angestellter unterhielt, wobei er den Privatklä- ger selbst als Arbeitnehmer der D._____ verpflichten wollte (vgl. Urk. 47 S. 21 un- ter Hinweis auf Urk. 5/8 S. 2). Mit der Vorinstanz sind indessen keine Anhalts- punkte auszumachen, welche auf eine weitergehende als nur geschäftliche oder gar freundschaftliche Beziehung zwischen dem Zeugen G._____ und dem Privatkläger hindeuteten oder aber auf eine Absprache dieses Zeugen mit dem Privatkläger, um dem Beschuldigten zu schaden bzw. ihn zu Unrecht zu belasten, wie dies der Beschuldigte und die Verteidigung unterstellen (vgl. Urk. 5/2 S. 5 und Urk. 35 S. 9). Entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 35 S. 9) ist ebenso wenig ein Eigeninteresse des Zeugen G._____ ersichtlich, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten. 3.1.5. Die Vorinstanz hielt schliesslich zutreffend fest, dass das Interesse einer aussagenden Person am Prozessausgang oder die persönliche Bindung zu ande- ren Prozessbeteiligten für sich allein indessen noch kein Grund bildeten, ihren Aussagen zu misstrauen und dass erst das Hinzutreten weiterer – in dieselbe Richtung weisender – Indizien begründeten Anlass gibt, Aussagen als unzuver- lässig zu verwerfen. Denn bei der Würdigung der Aussagen ist in erster Linie nicht die prozessuale Stellung der Aussagenden bzw. ihre allgemeine Glaubwürdigkeit massgebend, sondern der materielle Gehalt, mithin die Glaubhaftigkeit ihrer Ausführungen (vgl. Urk. 47 S. 21 mit Hinweisen). 3.2. Entsprechend setzte sich die Vorinstanz mit der Glaubhaftigkeit der Aus- sagen der Einvernommenen auseinander. Vorweg ist diesbezüglich festzuhalten, dass die Vorinstanz in allen Teilen eine ausführliche und akkurate Beweiswürdi- gung vornahm, auf welche grundsätzlich verwiesen werden kann (Urk. 47 S. 21 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen knüpfen daher an die vorinstanzlichen Erwägungen an und werden der besseren Lesbarkeit wegen – abgesehen von einzelnen Ergänzungen und Präzisierungen – haupt- sächlich wiederholt. 3.2.1. Bezüglich der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten gelangte die Vorinstanz nach eingehender Analyse (vgl. Urk. 47 S. 21 ff.) zum folgenden Schluss: Zwar seien seine Aussagen zumindest bezüglich der äusseren Umstän-
de der Vorgänge in der D._____ des 31. Januars 2012 glaubhaft. Indessen be- stünden aufgrund der ausweichenden Antworten auf Fragen zu seiner Reaktion auf die Kündigungen durch die D._____ und durch den Privatkläger B._____ er- hebliche Zweifel daran, ob der Beschuldigte wirklich gelassen damit umging oder ob ihn diese Kündigungen vielleicht doch intensiver belasteten als er dies geschil- dert habe. Zudem weise das Beweisergebnis darauf hin, dass der Beschuldigte sich in einem emotionalen, und nicht wie er selbst geltend mache, in einem nüch- ternen und sachlichen Zustande befunden habe (vgl. dazu Urk. 47 S. 23). Im Einzelnen ist zwar zutreffend, dass in den verschiedenen Einvernahmen des Beschuldigten zur Vorgeschichte und zum Ablauf des Geschehens am Abend des 31. Januar 2012 keine wesentlichen Widersprüche erkennbar sind (so auch die Vorinstanz in Urk. 47 S. 21 f.). In Ergänzung zur Würdigung der Vorinstanz(vgl. Urk. 47 S. 21 ff.), fällt indessen vorerst auf, dass der Beschuldigte anlässlich der ersten polizeilichen Befragung sich äusserst negativ über den Privatkläger äusserte. So begnügte er sich nicht damit, den Nötigungsvorwurf pauschal zu bestreiten, sondern fügte noch an, er mache sein Leben "nicht für so einen Idioten kaputt" (vgl. Urk. 5/1 S. 3) und antwortete auf die Frage, wieso der Privatkläger so etwas sage, es fehle "ihm im Kopf", er sei "ein Dubbel" (a.a.O.), wobei er in Widerspruch dazu immerhin einräumte, es immer gut mit dem Privatkläger gehabt und früher nie mit ihm Streit gehabt zu haben (vgl. Urk. 5/2 S. 2 und Urk. 5/1 S. 4). Nachdem er selber schilderte, nach der bereits Ende 2011 bzw. Anfang 2012 erfolgten Kündigung seitens der D., jener Institution nach einem Ge- spräch eine neue (billigere) Offerte für die Reinigung unterbreitet zu haben, was ihm indessen eine Absage eintrug (vgl. Urk. Urk. 5/1 S. 2 bzw. Urk. 5/2 S. 3), und er selbst anlässlich der Einvernahme vom 11. September 2012 eine Wiederertei- lung des Reinigungsauftrages der D. an die A.-Reinigung als möglich bzw. noch offen stehend bezeichnete (vgl. Urk. 5/3 S. 4), will die Vehemez, mit welcher er wiederholt betonte, er sei nicht auf den Reinigungsauftrag der D. angewiesen gewesen (vgl. Urk. 5/2 S. 3 und Urk. 5/3 S. 3), die Kündigung habe ihm nicht geschadet (vgl. Urk. 5/2 S. 3) nicht einleuchten. Denn die erwähnten Bemühungen und sein Engagement widerspiegeln sein grosses Interesse – wenn auch nicht einzig in wirtschaftlicher Hinsicht – um eine Fortsetzung jenes Reini-
gungsauftrages. Dies offenbart auch die Tatsache, dass der Beschuldigte gleich nach Erhalt der Kündigung der Eheleute B._____ mit dem Privatkläger ein klären- des Gespräch suchte. Dies alles lässt mit der Vorinstanz den Schluss zu, dass der Verlust des Reinigungsauftrages mit der D._____ dem Beschuldigten offen- sichtlich nicht einfach – wie von diesem behauptet – gleichgültig war, weshalb seine anderslautenden Aussagen nicht überzeugen und daher als nicht glaubhaft erscheinen. Wenn die Vorinstanz die Darstellung des Beschuldigten zum Inhalt seiner Äusse- rung gegenüber dem Privatkläger damit festhielt, er habe jenem nur gesagt, dass er gerichtlich gegen ihn vorgehen wolle (vgl. Urk. 47 S. 22), so ist präzisierend anzumerken, dass er in der ersten Einvernahme lediglich äusserte, dem Privat- kläger gesagt zu haben, dass er "das" (d.h. die Arbeit bei der D._____ selber wei- ter machen) nicht tun dürfe, "dies sei so im Gesetz" (vgl. Urk. 5/2 S. 2). Erst in der zweiten Einvernahme, mithin über sechs Monate später, behauptete er, dem Privatkläger gesagt zu haben, er werde einen Anwalt beiziehen, er würde nicht diskutieren (vgl. Urk. 5/2 S. 2) bzw. er (der Privatkläger) habe nicht gesetzlich gehandelt, er würde "vor Gericht gehen und fertig" (vgl. Urk. 5/2 S. 4). Immerhin deuten diese selber zugestandenen Äusserungen des Beschuldigten dem Privat- kläger gegenüber klar darauf hin, dass er ihm Konsequenzen für den Fall der Übernahme des Reinigungsauftrages in Aussicht stellte (so auch Vorinstanz, vgl. Urk. 47 S. 23). Bei der geschilderten Ausgangslage werfen auch die Aussagen des Beschuldig- ten zu seinem Gemütszustand an jenem Tag Fragen auf. Bereits die Vorinstanz wies auf seine Reaktionen zu den Fragen zu seinem Gemütszustand vor und während des Gesprächs mit dem Privatkläger hin (vgl. Urk. 47 S. 22). Wenn nämlich der Beschuldigte solche Fragen mit Fragen beantwortete und auch auf konkrete Fragen auszuweichen versuchte, so deutet dies klar auf eine Flucht- tendenz hin, was ein Lügensignal ist. Weiter ist ausgehend davon, dass der Beschuldigte an jenem Tag vom Privatkläger erfuhr, dass jener die Arbeit bei der D._____ übernehmen wollte, was der Beschuldigte als unzulässig erachtete und weswegen er dem Privatkläger Konsequenzen in Aussicht stellte, doch sehr un-
wahrscheinlich und damit unglaubhaft, dass der Beschuldigte dabei „ganz ruhig“ geblieben sein soll (vgl. Urk. 33 S. 4). Dies umso mehr, als der Beschuldigte in der Einvernahme an der Berufungsverhandlung ausführte, es sei noch nie vorge- kommen, dass er von einem Mitarbeiter konkurrenziert worden sei. Er habe sich hintergangen gefühlt (Urk. 66 S. 7). Mitunter hat es sich entgegen den Angaben des Beschuldigten nicht um eine übliche Kündigungssituation gehandelt (Urk. 5/2, Urk. 66 S. 5, Urk. 67 S. 6). Aber auch seine Reaktion auf Vorhalt des Schreibens von G._____ (vgl. Urk. 5/7) irritiert. Denn der Beschuldigte lehnte es ab, dass ihm das erwähnte Schreiben – obwohl dies auf Anregung seines Verteidigers geschah – weiter übersetzt wird mit der Begründung, das stimme "alles nicht", die "beiden" (gemeint G._____ und der Privatkläger) seien "Kollegen", er wisse "schon Bescheid" (vgl. Urk. 5/2 S. 5), womit er das Schreiben ohne vollständige Kenntnis dessen Inhalts pauschal als unzutreffend bezeichnete und nicht weiter darauf eingehen wollte Das Vorbringen der Verteidigung, dem Beschuldigten sei aufgrund seiner Unschuld nichts ande- res übrig geblieben, als den gegen ihn erhobenen Vorwurf pauschal zu bestreiten, trifft damit nicht zu. Die diesbezügliche Kritik der Verteidigung am vorinstanzlichen Urteil ist somit unbegründet (vgl. Urk. 67 S. 6). 3.2.2. Die Vorinstanz setzte sich sodann mit den Aussagen des Privatklägers ein- gehend auseinander, worauf vorweg verwiesen werden kann (vgl. Urk. 47 S. 23 ff. Art. 82 Abs. 4 StPO). Sie hielt korrekt fest, er habe die Vorkommnisse in der D._____ an jenem 31. Januar 2012 sehr detailliert geschildert, dabei sowohl An- gaben zu den jeweils beteiligten Personen, der Dauer und der Lautstärke des Ge- sprächs und zu den Äusserungen aller Beteiligten gemacht. Zu Recht hielt die Vo- rinstanz sodann fest, der Würdigung der Aussagen des Privatklägers zu dem, was der Beschuldigte ihm konkret gesagt haben soll, käme besondere Bedeutung zu, was eine genaue Analyse erfordere. Mit der Vorinstanz fielen die Aussagen des Privatklägers zum Kerngeschehen bzw. zu den vom Beschuldigten gemachten Drohungen spontan und im Wesentli- chen widerspruchsfrei aus. Insbesondere die Kerndrohung des Beschuldigten, wonach dieser dem Privatkläger wiederholt sagte (vgl. dazu die im vorinstanzli-
chen Urteil wiedergegebene Darstellung der einzelnen Aussagen, vgl. Urk. 47 S. 24 ff.), dass er den Vertrag nicht annehmen dürfe, da er sonst das Leben nicht geniessen könne, womit der Beschuldigte gemeint habe, ihn umzubringen, und der Beschuldigte seine Familie verlieren würde, wenn er ins Gefängnis gehen würde, wurde vom Privatkläger in beiden Einvernahmen gleich geschildert. Es ist zwar zutreffend, dass der Privatkläger im Gegensatz zur ersten, in der zweiten Einvernahme die chronologische Reihenfolge der Geschehnisse etwas sprunghaft schilderte. Indessen blieben seine Aussagen, die er im Übrigen was die zeitliche Abfolge betrifft, von sich aus korrigierte (vgl. Urk. 5/5 S. 4), inhaltlich konstant. So fasste bereits die Vorinstanz korrekt zusammen, die Kerndrohung des Beschul- digten, der Privatkläger dürfe den Vertrag nicht annehmen, da er sonst das Leben nicht geniessen könne und er (der Beschuldigte) seine Familie verlieren würde, sei vom Privatkläger in beiden Einvernahmen zeitlich in der Cafeteria geortet worden (vgl. Urk. 47 S. 25). In beiden Einvernahmen schilderte der Privatkläger sodann, der Beschuldigte habe ihn erneut ermahnt, die Stelle nicht anzunehmen, als dieser aus dem Gebäude gewiesen wurde (vgl. Urk. 5/4 S. 2 f. und Urk. 5/5 S. 4 und S. 10). Zu Recht wies die Vorinstanz im Übrigen unter Hinweis auf Bender/Nack/Treuer (Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. Auflage, München 2007, S. 90) darauf hin, der Umstand, dass eine Aussage impulsiv und weniger chronologisch gemacht werde, inhaltlich aber konstant bleibe, spreche eher für eine realitätsbezogene und glaubhafte Aussage des Privatklägers. Die Vorinstanz setzte sich sodann minutiös mit den Aussagen des Privatklägers hinsichtlich der vom Beschuldigten ihm gegenüber ausgesprochenen Drohung auseinander und schloss daraus, die Individualität dieser Aussage spreche als weiteres Realitätskriterium für deren Glaubhaftigkeit (vgl. Urk. 47 S. 26 f.). Sie erwog in diesem Zusammenhang, der Privatkläger habe sich nicht nur mit der Aussage begnügt, der Beschuldigte habe ihm gedroht, ihn umzubringen, sondern habe versucht, möglichst präzise darzulegen, was der Beschuldigte ihm gesagt habe. In der Tat wies der Privatkläger selber darauf hin, dass er die in albanischer Sprache erfolgte Aussage des Beschuldigten nicht korrekt auf Deutsch über- setzen könne (vgl. Urk. 5/4 S. 2), womit sich auch die geringfügigen Nuancen im wiedergegebenen Wortlaut plausibel erklären lassen. Der Privatkläger hatte noch
während des Streitgesprächs mit dem Beschuldigten sodann dessen Äusserung auch gegenüber dem Zeugen G._____ gleichlautend übersetzt, insbesondere schon damals darauf hingewiesen, dass es sich um eine Todesdrohung gehan- delt habe, welche man auf Albanisch „verblümt“ sage (vgl. Urk. 5/8 S. 8). In die- sem Zusammenhang ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass eher unwahrschein- lich ist, sich in so kurzer Zeit, also noch unmittelbar während des Streitgesprächs mit dem Beschuldigten, diese Art von Drohung auszudenken. Ebenso wenig wahrscheinlich ist, dass der Privatkläger eine solche Drohung als reines Fantasieprodukt und als unmittelbare Reaktion auf die – bestrittenen (vgl. Urk. 5/5 S. 9) – vom Beschuldigten jedoch behaupteten angedrohten gerichtlichen Konse- quenzen – präsentiert hätte. Mit der Vorinstanz und entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 66 S. 2 f.), sprechen diese doch sehr spezifische Drohung und die Tatsache, dass der Privatkläger dem anwesenden Zeugen G._____ die Drohung unmittelbar übersetzte, für eine glaubhafte Aussage des Privatklägers. Ebenso zutreffend ist, dass er die Ereignisse des 31. Januars 2012 sowie die Vorgeschichte grundsätz- lich detailliert und meist von sich aus wiedergegeben hat, was alles den Schluss zulässt, die Aussagen des Privatklägers seien wahrheitsgetreu erfolgt. Der Privatkläger gab in seiner zweiten Einvernahme zwar an, mit dem Beschul- digten nunmehr verfeindet zu sein (vgl. Urk. 5/5 S. 2). Es fällt indessen auf, dass er ansonsten weder in der ersten, noch in der zweiten Einvernahme sich negativ über den Beschuldigten äusserte. So schilderte er, er habe nie Streit gehabt mit dem Beschuldigten, sie hätten es immer super (vgl. Urk. 5/4 S. 3), bzw. sie hätten bis zu jenem Zeitpunkt ein sehr gutes Verhältnis und keine Probleme miteinander gehabt (vgl. Urk. 5/5 S. 5). Dazu kommt, dass der Privatkläger anlässlich seiner Einvernahmen Unsicherheiten offen einräumte und vermeintliche Diskrepanzen in den Aussagen erklären konnte (vgl. Urk. 5/5 S. 8 f. bezüglich der Frage, weshalb G._____ dazu stiess, vgl. Urk. 5/5 S. 9 und 11 bezüglich der Telefongespräche nach dem Vorfall, vgl. dazu auch Urk. 36/5), was alles die Behauptung der Vertei- digung, der Privatkläger habe dem Beschuldigten mit der Anzeige schaden wollen (vgl. Urk. 35 S. 3) als unverständlich erscheinen lässt. Nach wie vor nicht
nachvollziehbar ist sodann diese Haltung der Verteidigung auch deshalb, weil nicht ersichtlich ist, inwiefern eine aus der Luft gegriffene Anzeige gegen den Beschuldigten die Stellung des Privatklägers in einem allfälligen Zivilverfahren wegen Verletzung der Treuepflicht verbessert hätte, denn dazu hätte gehört, dass er die Reinigungsarbeiten auch tatsächlich zur selbständigen Erledigung übernimmt, was er unbestrittenermassen nicht tat. 3.2.3. Was die Aussagen des Zeugen G._____ betrifft, so hielt die Vorinstanz fest, er habe sowohl in seinem Schreiben vom 8. Juli 2012 als auch anlässlich seiner Zeugeneinvernahme erwähnt, dass der Privatkläger gezittert habe und sichtlich geschockt gewesen sei, als er in die Cafeteria gekommen sei und dass der Pri- vatkläger gezittert habe und bleich gewesen sei, als der Beschuldigte, der sehr er- regt gewesen sei und den Privatkläger angeschrien habe, gegangen sei (vgl. Urk. 47 S. 27 f. unter Hinweis auf Urk. 5/7 und 5/8 S. 5). Die Vorinstanz wies im Zusammenhang mit den Aussagen von G._____ auf einige Unstimmigkeiten hin (so zum Standort des Sohnes des Beschuldigten in der Cafeteria und zur Frage, welcher Sohn des Beschuldigten an jenem Tag anwesend war, vgl. Urk. 47 S. 28), die indessen nicht das eigentliche Kern- geschehen, nämlich die Drohungen selber betreffen. Denn der Zeuge G._____ erwähnte bereits in seinem Schreiben vom 8. Juli 2012 (vgl. Urk. 5/7), der Beschuldigte habe gegenüber dem Privatkläger an jenem Abend mehrmals die hier zur Diskussion stehende Drohung geäussert, nämlich dass es sich bei derje- nigen, die er beim Hinausgehen aussprach, „offenbar“ um eine „weitere“ Drohung handelte (vgl. Klammerbemerkung in Urk. 5/7). Damit ist aber entgegen der Vorinstanz keine Unstimmigkeit darin zu sehen, dass er erst als Zeuge auch die Drohung erwähnte, die in der Cafeteria fiel (vgl. Urk. 47 S. 28 unter Hinweis auf Urk. 5/8 S. 5). Keinesfalls sind, wie die Verteidigung ausführte, zahlreiche und er- hebliche Widersprüche in den Aussagen des Zeugen zu erkennen (Urk. 67 S. 5). Damit steht aber fest, dass der Zeuge G._____ die Drohungen des Beschuldigten in Übereinstimmung mit der Darstellung des Privatklägers schilderte. Zwar war der Zeuge G._____ aus sprachlichen Gründen nicht in der Lage, den Wortlaut der in albanischer Sprache geäusserten Drohungen zu verstehen, weshalb er sich
diesbezüglich auf die ihm vom Privatkläger gelieferte Übersetzung verlassen musste. Indessen ist auch hier festzuhalten, dass der Privatkläger die Überset- zung der Drohungen unmittelbar nachdem sie erfolgten, lieferte. Berücksichtigt man zudem die schon oben dargelegte Individualität der Drohung („verblümte“ Todesdrohung vgl. Urk. 5/8 S. 8), so lässt dies in Verbindung mit der Schilderung des Zeugen G., der Privatkläger sei dabei erbleicht, den Schluss zu, diese habe den Inhalt, den der Privatkläger ihr gab, gehabt. Damit stimmt die Schilde- rung des Zeugen G. auch zum Wortlaut der Drohungen mit derjenigen des Privatklägers überein, war für die Glaubhaftigkeit der Aussagen dieses Zeugen spricht (vgl. auch Vorinstanz in Urk. 47 S. 28 f.). Schliesslich spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen G., dass er aufgrund der damaligen Situation sich veranlasst sah, die sofortige Wegweisung des Beschul- digten und seines Sohnes anzuordnen, den Beschuldigten mit einem schriftlichen Hausverbot zu belegen und den Reinigungsauftrag fristlos aufzulösen (vgl. Anhang zu Urk. 5/5, Schreiben an den Beschuldigten vom 1. Februar 2012). 3.2.4. Demgegenüber verneinte der Zeuge H., der Sohn des Beschuldigten, dass der Beschuldigte an jenem Abend die ihm vorgeworfenen Drohungen ge- genüber dem Privatkläger geäussert haben soll (vgl. Urk. 5/6 S. 4). Auffällig ist, dass er aussagte, der Privatkläger habe an jenem Abend erklärt, er habe bereits anfangs Dezember 2011 den Reinigungsauftrag der D._____ unterschrieben, zu einem Zeitpunkt also, als die D._____ die Kündigung gegenüber der A._____ Reinigungen gar noch nicht ausgesprochen hatte. Berücksichtigt man die Tatsa- che, dass der Reinigungsauftrag der D._____ mit der Ehefrau des Privatklägers das Datum vom 30. Januar 2012 trägt (vgl. Anhang 1 zu Urk. 5/5) und dass die D._____ selbst nach Darstellung des Beschuldigten noch im Januar 2012 eine neue Offerte bei ihm einholte (vgl. Urk. 5/1 S. 2), so kann die vom Zeugen H._____ behauptete Äusserung des Privatklägers nicht zutreffen. Wie beim Be- schuldigten, so erstaunt auch bei diesem Zeugen die Darstellung, das Gespräch sei an jenem Abend in normalem Tonfall erfolgt (vgl. Urk. 5/6 S. 5), bestätigte doch auch H._____, dass der Beschuldigte dem Privatkläger Vorwürfe bezüglich der Übernahme des Reinigungsauftrages machte und ihm deswegen auch Kon- sequenzen androhte (vgl. Urk. 5/6 S. 3 und 4). Insgesamt entsteht also bei der
Würdigung der Aussagen von H._____ der Eindruck, dass er, aus welchem Grund auch immer, um die Schilderung eines normalen Gespräches bemüht war, obwohl die Situation derart eskalierte, dass er zusammen mit dem Beschuldigten zum Verlassen der Lokalitäten aufgefordert wurde, beide sofort mit einem schrift- lich ausformulierten Hausverbot belegt wurden und dies zur fristlosen Auflösung des noch laufenden Reinigungsvertrages Anlass gab (vgl. Anhang zu Urk. 5/5, Schreiben vom 1. Februar 2012). 4. Zusammenfassung 4.1. Die Vorinstanz hielt hinsichtlich der Vorgeschichte zutreffend fest, aus den Befragungen aller Beteiligten gehe übereinstimmend hervor, dass zunächst die D._____ den Auftrag an die A._____ Reinigungen kündigte und anschliessend auch der Privatkläger und seine Ehefrau ihr Arbeitsverhältnis bei der Firma des Beschuldigten kündigten. Unbestritten sei sodann, dass der Beschuldigte seinen Besuch bei der D._____ am Abend des 31. Januar 2012 vorgängig telefonisch beim Privatkläger ankündigte (vgl. Urk. 47 S. 30). 4.2. Zur Beurteilung der Äusserungen des Beschuldigten bei der D._____ am 31. Januar 2012 könne angesichts der Tatsache, dass sie in albanischer Sprache erfolgten, – so die Vorinstanz zutreffend weiter – lediglich auf die Aussagen des Beschuldigten und seines Sohnes H._____ sowie auf diejenigen des Privatklä- gers abgestellt werden (vgl. Urk. 47 S. 30). Gestützt auf die glaubhaften Aussa- gen des Privatklägers ist dabei als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte dem Privatkläger entsprechend dem Anklagevorwurf drohte, dass er (der Privatkläger) sich nicht an seiner neuen Stelle erfreuen könne und dass der Be- schuldigte seine Familie verlieren werde, welche Drohung der Beschuldigte in der Cafeteria wiederholt aussprach und worauf er später den Privatkläger am Aus- gang der Liegenschaft erneut darauf hinwies. In diesem Zusammenhang wieder- holte die Vorinstanz die Kriterien, welche im Rahmen der Würdigung zu diesem Schluss führten (Konstanz in den Aussagen des Privatklägers, Individualität der Äusserung, welche in Erinnerung haften bleibt und in diesem Zusammenhang fehlende Gründe für die Annahme einer Erfindung des Privatklägers), welche Ausführungen überzeugen und damit zu übernehmen sind (vgl. Urk. 47 S. 30).
4.3. Es wurde bereits oben erwähnt, dass die Darstellung des Beschuldigten (und seines Sohnes) hinsichtlich seines Gemütszustandes während des Gesprächs, mit welcher er namentlich glauben machen wollte, dabei ganz ruhig gewesen zu sein, klar in Widerspruch sowohl zu seiner an den Tag gelegten Vehemenz, mit welcher er den Reinigungsvertrag mit der D._____ par tout nicht verlustig gehen wollte, steht, als auch damit, dass er dem Privatkläger für den Fall der Übernahme des Reinigungsauftrages selbst nach seiner Darstellung mit Kon- sequenzen drohte. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang unter Berück- sichtigung der Aussagen der weiteren Beteiligten, vorab derjenigen des Privatklä- gers und des Zeugen G., über Seiten im Einzelnen geschildert, weswegen die Darstellung des Beschuldigten betreffend seines Gemütszustandes als Schutzbehauptung erscheint. Auf die vorinstanzlichen Ausführungen, welche alle- samt überzeugen und denen nichts mehr beizufügen ist, kann an dieser Stelle vollumfänglich verwiesen werden (vgl. Urk. 47 S. 31 - 34, Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.4. Weiter hielt die Vorinstanz zu Recht fest, die verschiedenen Reaktionen des Privatklägers liessen gewisse Aufschlüsse auf die Geschehnisse zu. Die körperli- che Reaktion des Privatklägers, der nach der Schilderung des Zeugen G. sichtlich geschockt bzw. bleich gewesen sei und gezittert habe, als er (G.) in die Cafeteria kam (vgl. Urk. 5/7 und 5/8), deutet mit der Vorinstanz vorerst zumindest darauf hin, dass der Privatkläger an jenem Abend sehr aufgewühlt war (vgl. auch Vorinstanz Urk. 47 S. 34). Damit lässt die körperliche Reaktion des Privatklägers die Darstellung der Verteidigung, der Beschuldigte habe lediglich in sachlicher Art und Weise seinen Unmut über das Verhalten des Privatklägers kundgetan, als unrealistisch erscheinen (Urk. 67 S. 4). Weiter kann die Tatsache, dass der Privatkläger sofort Anzeige erstatten wollte und dies auch tat, wobei er durch den Zeugen G. zur Polizei begleitet wurde (vgl. Urk. 1 S. 5 und Urk. 5/4 S. 1 sowie Urk. 5/5 S. 10), als Indiz dafür gewertet werden, dass es tatsächlich zu einer Drohung kam, zumal die Erfindung einer Drohung und die Erstattung einer (falschen) Anzeige bei der Polizei den Privatkläger – wie schon oben dargetan – nicht vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung, wie ihm diese der Beschuldigte in Aussicht gestellt haben will, geschützt hätte (vgl. auch Vorinstanz Urk. 47 S. 34). Die Vorinstanz führte in diesem Zusammenhang weiter
die Tatsache ins Feld, dass der Privatkläger gleichzeitig ausdrücklich auf eine Anzeige gegenüber dem Sohn des Beschuldigten verzichtete, welche Differenzie- rung wiederum darauf hindeutet, dass sich der Privatkläger die Drohungen nicht einfach ausgedacht hat. Ferner wies sie auf den Umstand hin, dass der Privatklä- ger in den Einvernahmen darauf verzichtete, das Verhältnis zum Beschuldigten vor diesem Ereignis als schlecht darzustellen (vgl. Urk. 47 S. 34 f., vgl. auch oben Ziff. 3.2.2.), was alles ebenso wenig die Annahme zulässt, die vom Privatkläger geschilderten Drohungen seien ein Fantasieprodukt. Zu guter Letzt spricht auch die Tatsache, dass der Privatkläger und seine Ehefrau trotz unterschriebenem Vertrag die Reinigungsarbeiten in den Räumlichkeiten der D._____ nicht aufnah- men (vgl. Urk. 5/4 S. 3 und 4 sowie Urk. 5/5 S. 5, vgl. auch Urk. 5/8 S. 7) dafür, dass beide aufgrund der vom Beschuldigten gemachten Aussagen ersthafte Nachteile daraus befürchteten (so auch Vorinstanz, Urk. 47 S. 35). 4.5. Unbestritten ist, dass der Privatkläger den Beschuldigten nach dem Treffen in der D._____ am Abend des 31. Januar 2012 noch anrief (vgl. Urk. 36/5). In die- sem Zusammenhang erwog die Vorinstanz unter Hinweis auf die zum Inhalt des Gesprächs divergierenden Aussagen, wichtig sei vorab, dass der Privatkläger den Beschuldigten darüber habe informieren wollen, dass er zur Polizei gehe oder gegangen sei und weniger, was genau gesagt worden sei (vgl. Urk. 47 S. 36 mit Hinweisen). Denn so wie die Verteidigung den Anruf dahingehend werte, dass der Privatkläger keine grosse Angst vor dem Beschuldigten gehabt habe, könne dieser Anruf auch im Einklang mit den Aussagen des Beschuldigten damit begründet werden, dass der Privatkläger Angst hatte, dass der Beschuldigte seine Drohung wahr machen könnte und ihn deshalb informieren wollte, dass die Polizei Kenntnis von der Drohung habe (vgl. dazu Urk. 5/5 S. 9), womit diesem Umstand keine allzu grosse Relevanz zukommt. 4.6. Zusammenfassend gelangte die Vorinstanz in nochmaliger Wiederholung der Kernpunkte ihrer sorgfältigen Beweiswürdigung, auf welche abermals verwie- sen werden kann, korrekt zum Schluss, dass der Sachverhalt gemäss Anklage- schrift rechtsgenügend erstellt und damit der rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen ist (vgl. Urk. 47 S. 36 f.).
IV. Rechtliche Würdigung 1. Vorinstanzliches Urteil Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig (vgl. Urk. 47 S. 37 ff.). 2. Theoretische Ausführungen zur Nötigung 2.1. Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Drohung ist das in Aussicht stellen eine Übels, dessen Eintritt nach der beim Opfer geweckten Vorstellung vom Willen des Täters abhängt (vgl. Trechsel/ Fingerhuth in Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 181 N 4 mit Hinweisen). 2.2. Für eine Androhung ernstlicher Nachteile wird vorausgesetzt, dass der Eintritt des Nachteils nach der Darstellung des Täters als von seinem Willen abhängig erscheint und die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken (vgl. Vorinstanz Urk. 47 S. 38 unter Hinweis auf BGE 120 IV 19). Massgeblich für die Ernstlichkeit des angedrohten Nachteils sind objektive, absolute Kriterien, wobei zu fragen ist, ob „die Andro- hung geeignet ist, auch eine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen“ (vgl. Trechsel/Fingerhuth in Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 181 N 5 mit Hinweisen). 2.3. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualdolus genügt, der sich auf die Beeinflussung und das abgenötigte Verhalten beziehen muss, eine weitergehende Absicht ist nicht erforderlich (vgl. Trechsel/Fingerhuth in Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 181 N 14 mit Hinweisen).
Die Tatsache also, dass der Beschuldigte dem Privatkläger somit schwerwiegen- de nachteilige Folgen in Aussicht stellte, sollte dieser den Vertrag mit der D._____ annehmen, stellte eine massive Einwirkung auf die Willensfreiheit des Privatklä- gers dar. Dass diese ausgesprochene Androhung zudem objektiv ohne Weiteres geeignet ist, eine verständige Person in der Lage des Privatklägers gefügig zu machen und somit als ernstlich zu bezeichnen ist, bedarf angesichts der Tatsache, dass mit dem Tod gedroht wurde, keiner vertieften Erörterung. Vorliegend ist auch erstellt, dass der Privatkläger den zuvor bereits mit der D._____ unterzeichneten Vertrag aufgrund der ausgesprochenen Drohungen nicht antrat, womit die Nötigung in objektiver Hinsicht erfüllt ist. 3.4. In subjektiver Hinsicht kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche von zumindest eventualvorsätzlichem Handeln des Beschuldigten ausgeht (vgl. Urk. 47 S. 39 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Verteidigung brachte im Berufungsverfahren vor, der Beschuldigte habe nicht beabsichtigt, mit dem Tod zu drohen, weshalb beim Beschuldigten der Vorsatz betreffend die Nötigung fehle. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Der Beschuldigte hat den Privatkläger in den Räumlichkeiten der D._____ aufgesucht und die im Sachverhalt erstellten Drohungen gegen diesen ausgesprochen, was ein bewuss- tes Verhalten des Beschuldigten war. Das Ziel seiner Unterredung mit dem Pri- vatkläger war, diesen davon abzuhalten, für die D._____ zu arbeiten. Damit wollte der Beschuldigte bewusst die Willensfreiheit des Beschuldigten einschränken und nahm zumindest in Kauf, dass sich dieser nach seinem Willen richtete. Damit liegt beim Beschuldigten aber, entsprechend dem obigen Verweis auf die vorinstanzli- che Begründung, zumindest Eventualvorsatz vor. 3.5. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts sowie einhelliger Lehre indiziert die Tatbestandsmässigkeit der Nötigung die Rechtswidrigkeit noch nicht; diese muss vielmehr positiv begründet werden. Rechtswidrigkeit liegt unter ande- rem dann vor, wenn der mit der Nötigung verfolgte Zweck oder das zur Nötigung verwendete Mittel unerlaubt ist. Vorliegend ergibt sich die Rechtswidrigkeit der Nötigung ohne Weiteres aus dem unerlaubten Mittel, namentlich aus der
Androhung von Gewalt, womit das Verhalten des Beschuldigten als rechtswidrig zu gelten hat. 3.6. Damit ist der Beschuldigte in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu sprechen. V. Sanktion 1. Strafrahmen und Strafzumessungsfaktoren Die Vorinstanz hat den gesetzlichen Strafrahmen von Art. 181 StGB korrekt abgesteckt und im Übrigen zu den Kriterien der Strafzumessung die nötigen theoretischen Ausführungen gemacht sowie festgehalten, dass zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden ist, worauf vorweg zu verweisen ist (vgl. Urk. 47 S. 40 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). 2. Tatkomponente 2.1. Zur Tatschwere ist in objektiver Hinsicht auszuführen, dass der Beschuldigte den grösstmöglichen Nachteil, der einer Person angedroht werden kann, nämlich den Tod, in Aussicht stellte und damit den Privatkläger massiv erschreckte und verunsicherte. 2.2. In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass finanzielle Motive wohl auch eine Rolle spielten, dass indessen für den Beschuldigten die Massregelung seines Arbeitnehmers im Vordergrund stand. Offensichtlich wollte der Beschuldigte dem Privatkläger drastisch vor Augen führen, dass er eine Konkurrenzierung nicht duldete. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass das Verhalten des Privatklägers aus arbeitsrechtlicher Sicht trotz Fehlens eines Konkurrenzverbotes (vgl. Urk. 36/2) nicht ganz unproblematisch war, weshalb in gewissem Umfang nachvollziehbar ist, dass er aus dieser Situation heraus emotional reagierte (vgl. Urk. 47 S. 41 f.). Korrekt erwog daher die Vorinstanz, dass das objektive Verschulden in subjektiver Hinsicht eine erhebliche Relativie- rung erfährt. Insofern kann das Tatverschulden des Beschuldigten insgesamt
noch als leicht gewertet werden. Die von der Vorinstanz in diesem Zusammen- hang ins Feld geführte Einsatzstrafe von 30 Tagen ist dennoch als äusserst wohlwollend zu bezeichnen. 3. Täterkomponente 3.1. Was die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten betrifft, so ist vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. Urk. 47 S. 42, Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Berufungsverfahren bezeichnete der überaus geschäftstüchtige Beschuldigte sein Erwerbseinkommen auf Fr. 7'000.-- monatlich netto (vgl. Urk. 59/1 S. 2). Zusätzlich bezieht er einen 13. Monatslohn. Seine jüngste Tochter wird im August 2013 ihre Lehre abschliessen. Aus dem Werdegang des Beschul- digten und seinen persönlichen Verhältnissen sind keine entlastenden Momente ersichtlich. 3.2. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, was sich indessen neutral auswirkt (so auch Vorinstanz in Urk. 47 S. 42). Er ist nicht geständig, bekundete damit weder Reue noch Einsicht, so dass er auch unter dem Titel Nachtatverhalten keine Entlastung erfahren kann. Ebenso wenig ist eine besondere Strafempfindlichkeit auszumachen. 3.3. Im Rahmen der Täterkomponente sind zusammengefasst keine Ent- lastungsfaktoren zu berücksichtigen. 4. Gesamtergebnis Damit ist die von der Vorinstanz aufgrund der Tatkomponente festgesetzte Einsatzstrafe von 30 Tagen im Rahmen der Täterkomponente nicht zu verändern. Ergänzend ist beizufügen, dass eine Erhöhung dieser Strafe angesichts des hier zu beachtenden Verschlechterungsverbotes ohnehin nicht in Frage kommt. 5. Strafart und Tagessatz 5.1. Für den Beschuldigten als Ersttäter ist ohne Weiteres eine Geldstrafe auszusprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_449/2011 vom 12.9.2011 E. 3.6.1).
5.2. Die Vorinstanz setzte den Tagessatz auf Fr. 70.-- fest. Die Verteidigung be- antragte für den Eventualfall einer Verurteilung die Festsetzung des Tagessatzes auf Fr. 10.-- (vgl. Urk. 49 S. 2, Urk. 67 S. 9). 5.3. Der Antrag der Verteidigung auf Festsetzung des Tagessatzes auf Fr. 10.-- lässt die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten gänzlich ausser Acht. Nach den jüngsten eigenen Angaben des Beschuldigten erzielt er – wie gesehen – ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 7'000.-- (vgl. Urk. 59/1 S. 2), was den von der Vorinstanz auf Fr. 70.-- festgesetzten Tagessatz ohne Weiteres rechtfertigt. Nachdem eine Erhöhung des Tagessatzes wiederum aufgrund des hier zur Anwendung gelangenden Verschlechterungsverbotes nicht in Frage kommt, ist die Höhe des Tagessatzes von Fr. 70.-- zu bestätigen. 6. Zusammenfassung In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ist der Beschuldigte daher mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 70.-- zu bestrafen. An die Geldstrafe ist ein Tag erstandene Haft anzurechnen (Art. 51 StGB). VI. Vollzug 1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze, die bei der Beurteilung, ob eine Strafe vollzogen werden soll massgebend sind, korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (vgl. Urk. 47 S. 43). 2. Die Vorinstanz gewährte dem nicht vorbestraften Beschuldigten den beding- ten Strafvollzug mit zutreffender Begründung, auf welche verwiesen werden kann (vgl. Urk. 47 S. 44, Art. 82 Abs. 4 StPO). Diese Anordnung könnte im Übrigen wegen des Verschlechterungsverbotes auch nicht in Frage gestellt werden und ist damit, zusammen mit der Ansetzung einer 2jährigen Probezeit, welche der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdauer entspricht (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB), zu bestätigen.
VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Kosten des ersten Instanz Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Art. 426 StPO). 2. Kosten der Berufungsinstanz 2.1. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt hinsichtlich seiner Anträge vollumfänglich. Damit hat er auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 2.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- anzu- setzen. 3. Entschädigung an den Privatkläger Der Privatkläger hat keine Entschädigung beantragt, weshalb keine solche festzusetzen ist (vgl. Art. 433 Abs. 2 StPO).
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich 1. Abteilung, Einzelgericht, vom 4. Dezember 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1. ... 2. ... 3. ... 4. Der Privatkläger B._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 1'000.-- Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 50.-- Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 6. ... 7. (Mitteilungen) 8. (Rechtsmittel) 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 70.--, wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziff. 6) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Privatkläger (Eine begründete Urteilsausfertigung wird dem Privatkläger nur zugestellt, sofern er dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 2. Mai 2013
Der Präsident:
Dr. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Baumgartner