Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB130022-O/U/cs
Mitwirkend: die Oberrichter lic.iur. Spiess, Präsident, und lic.iur. Burger, Ersatz- oberrichterin lic.iur. Bertschi sowie der Gerichtsschreiber lic.iur. Hafner
Urteil vom 21. Juni 2013
in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Moder, Anklägerin und Berufungsklägerin
sowie
1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirkes Zürich (10. Abteilung) vom 30. Oktober 2012 (GG120166)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 27. Juni 2012 (Urk. 31) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten betragen Fr. 526.80 Auslagen Untersuchung Fr. 1'000.00 Gebühr Anklagebehörde. Die vorgenannten sowie allfällige weitere Kosten werden auf die Gerichts- kasse genommen. 3. Dem Beschuldigten wird für die Untersuchung und das Gerichtsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'000.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 4. Dem Beschuldigten wird für die erstandene Haft eine Genugtuung von Fr. 300.– zugesprochen. Berufungsanträge: a) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 56 S. 1) 1. Der Beschuldigte sei der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Erwägungen: I. Prozessuales 1. Mit Urteil vom 30. Oktober 2012 sprach das Bezirksgericht Zürich den Beschul- digten vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB frei. Ihm wurde ferner eine Prozessentschädigung von Fr. 5'000.– und eine Genugtuung von Fr. 300.– aus der Gerichtskasse zuge- sprochen (Urk. 47). 2. Gegen das Urteil, das am gleichen Tag mündlich eröffnet wurde (Prot. I S. 7), liess der Privatkläger A._____ am 1. November 2012 Berufung anmelden (Urk. 42). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl meldete am 2. November 2012 ihre Beru- fung an (Urk. 43). Das begründete Urteil wurde der Staatsanwaltschaft am 18. Dezember 2012 und dem Privatkläger am 19. Dezember 2012 zugestellt (Urk. 46/1 und 46/3). Mit Eingabe vom 18. Dezember 2012 reichte die Staatsanwalt- schaft ihre Berufungserklärung ein (Urk. 48). Am 21. Dezember 2012 folgte die Berufungserklärung des Privatklägers (Urk. 49). Die Verteidigung verzichtete auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 60 S. 2). Die Berufungen wurden nicht beschränkt. 3. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung liessen die Parteien die ein- gangs erwähnten Anträge stellen. Beweisanträge wurden keine gestellt. II. Sachverhalt 1. Dem Beschuldigten wird im Wesentlichen vorgeworfen, am 29. Mai 2011 um ca. 3.50 Uhr auf dem Polizeiposten der Kantonspolizei Zürich an der ... [Adresse] den Polizeibeamten und Privatkläger A._____ mit einer Hand oder beiden Hän- den heftig gegen die Brust gestossen und den Polizeibeamten C._____ zur Seite
gestossen zu haben, um in einen Raum, in dem seiner Ehefrau Blut abgenommen wurde, zu gelangen (Urk. 31 S. 2). 2. Der Beschuldigte hat den eingeklagten Sachverhalt während des gesamten Verfahrens bestritten. Er habe zwar geflucht und gegen die Türe gepoltert, sei aber nicht aggressiv geworden und habe die Polizisten nicht gestossen (Urk. 36 S. 5 ff.). 3. Die Anklage beruht im Wesentlichen auf den Zeugenaussagen der Privatkläger A._____ und C._____ sowie den Aussagen des Beschuldigten, seiner Ehefrau und des Zeugen D._____ (HD Urk. 4, Urk. 6-8, Urk. 12-16 und Urk. 36; Prot. II S. 8 f.). Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zur Glaubwürdigkeit der Zeugen und des Beschul- digten und die allgemeinen Ausführungen zur Beweiswürdigung verwiesen wer- den (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 47 S. 5 f. und S. 9 ff.). Die erwähnten Aussagen stimmen weitgehend überein, was die Vorgeschichte des Zwischenfalles betrifft. Dies hat auch die Vorinstanz bereits festgehalten. Bezüglich des anklagerelevan- ten Sachverhaltes hingegen divergieren die Darstellungen. Die Polizeibeamten A._____ und C._____ sagten übereinstimmend aus, der Be- schuldigte habe A._____ am fraglichen Morgen einen Stoss versetzt (Urk. HD 12 S. 4, Urk. 13 S. 4). Dabei waren beide sich nicht mehr sicher, ob dies mit einer Hand oder beiden Händen erfolgte (HD Urk. 6 S. 4, Urk. 12 S. 4 und Urk. 13 S. 4). Auch die Intensität des Stosses wird unterschiedlich eingeschätzt. Der Privatklä- ger A._____ führte aus, als Folge des "festen" Stosses sei er mehrere Schritte nach hinten gestolpert (HD 4 S. 4 und Urk. 12 S. 4). C._____ hingegen sprach in seiner polizeilichen Einvernahme davon, A._____ sei aufgrund des Stosses "ein wenig" zurückgetreten (HD Urk. 6 S. 4). Gegenüber der Staatsanwaltschaft mach- te er keine spezifischen Angaben zur Intensität des Stosses. Demgegenüber behauptete der Beschuldigte, er habe keinen der Polizisten be- rührt, sondern sei sofort, nachdem die Türe zum Raum, in dem seine Frau befragt wurde, geöffnet worden sei, zu Boden geführt und in Handschellen gelegt worden (HD Urk. 8 S. 3). Seine Ehefrau bestätigte diese Darstellung (HD Urk. 14 S. 3).
Beide erwähnten aber auch, dass der Beschuldigte versucht habe, zu seiner Ehe- frau zu gelangen. Auch der Zeuge D._____ sagte aus, der Beschuldigte habe sich sofort, nachdem die Türe geöffnet worden sei, hineingedrängt (HD Urk. 15 S. 3). 4. Dass der Beschuldigte tatsächlich zu Boden geführt worden wäre, ohne dass er einen Polizeibeamten berührt oder gestossen hätte, nachdem man ihn vorher während über einer Stunde ungehindert fluchen und poltern liess, ist unwahr- scheinlich. Die diesbezüglichen pauschalen Ausführungen des Beschuldigten und seiner Ehefrau überzeugen nicht, zumal der Beschuldigte gegenüber der Polizei zunächst geltend machte, er könne sich an den Vorfall nicht erinnern (HD Urk. 7 S. 3), was er später sinngemäss als bewusste Falschaussage auf Ratschlag ei- nes Freundes hin bezeichnete (Urk. 36 S. 7). Der Zeuge D._____ stand während des Vorfalles hinter dem Beschuldigten und konnte nicht sehen, ob dieser die Po- lizisten berührt hatte. Er führte aber aus, dass der Beschuldigte herumgefuchtelt und sich sofort und überraschend in die Türe gedrängt habe, was gegen die Dar- stellung des Beschuldigten spricht (HD Urk. 15 S. 2). Demgegenüber schilderten die beiden Privatkläger den Vorfall detailliert und im Ablauf nachvollziehbar. Soweit ihre Aussagen in einzelnen Details voneinander abweichen, ist dies durch die jeweilige subjektive Wahrnehmung des Vorfalles, in den sie direkt verwickelt waren, zu erklären. Es ist daher erstellt, dass der Be- schuldigte den Privatkläger A._____ mit mindestens einer Hand gestossen hatte. Der Stoss erfolgte auch bewusst, da der Beschuldigte zu seiner Frau gelangen wollte und der Privatkläger im Weg war. In Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass A._____ als Folge des Stosses ein wenig zurücktrat. Was den Vorwurf betrifft, der Beschuldigte habe C._____ weggestossen, so führ- te dieser selbst in seiner polizeilichen Einvernahme vom 29. Mai 2011 nur aus, der Beschuldigte habe versucht, sich an ihm vorbeizudrücken. Er verneinte auf entsprechende Frage ausdrücklich, dass der Beschuldigte dabei Gewalt ausgeübt habe (HD Urk. 6 S. 5). Dies bestätigte er auch am 15. Juni 2012 gegenüber der Staatsanwaltschaft (HD Urk. 13 S. 3 ff.). Der Privatkläger A._____ sprach eben-
falls nur von einem Vorbeidrängen (HD Urk. 4 S. 4). Von einem Wegstossen, wie es die Anklageschrift postuliert, kann diesbezüglich keine Rede sein. III. Rechtliche Würdigung 1. Vorliegend ist zu prüfen, ob der Stoss gegen den Privatkläger A._____ und das Vorbeidrängen am Privatkläger C._____ den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB in Form eines tätlichen Angriffes erfüllen. 2. Wie die Vorinstanz, auf deren entsprechende Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 47 S. 13 ff.), zutreffend festhielt, stellen nur heftige Stösse eine über das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass hinausgehende physi- sche Einwirkungen und damit einen tätlichen Angriff dar, nicht aber harmlose Schubse. Gemäss erstelltem Sachverhalt trat der Privatkläger A._____ als Folge des einhändigen Stosses nur ein wenig zurück. Dieses Zurücktreten war zudem in einen dynamischen Vorgang eingebettet. Es kann daher nicht von einem heftigen Stoss im Sinne eines tätlichen Angriffes ausgegangen werden, auch wenn der Stoss an der Grenze zur Tätlichkeit anzusiedeln ist. Das Vorbeidrängen am Privatkläger C._____ wurde, wie bereits erwähnt, von die- sem selbst ausdrücklich nicht als Gewalt bezeichnet. Ohne Zweifel ist es daher ebenfalls nicht als tätlichen Angriff zu qualifizieren. 3. Weder der Stoss mit einer Hand noch das Vorbeidrängen erfüllen damit den objektiven Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB. Der Beschuldigte ist somit vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte freizusprechen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Ausgangsgemäss ist das Kosten- und Entschädigungsdispositiv der Vorinstanz zu bestätigen. Gründe, die für eine Kostenauflage an den freizusprechenden Be- schuldigten sprechen würden, sind keine auszumachen; das ungebührliche Ver-
halten des Beschuldigten (Fluchen, Poltern, Stossen, Vorbeidrängen) reicht hier- für nicht aus. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Privatkläger A._____ unterliegen im Berufungsverfahren vollständig. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher zur Hälfte dem Privatkläger aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2. Dem Beschuldigten ist für seine anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfah- ren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'000.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskas- se zuzusprechen. Für die unschuldig erlittene Haft von einem Tag ist ihm eine Genugtuung von Fr. 300.– zuzusprechen. 3. Dem Privatkläger A._____ ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte B._____ ist der Gewalt und Drohung gegen Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziff. 2 und 3) wird bestätigt. 3. Dem Beschuldigten werden Fr. 300.– als Genugtuung für die erstandene Haft aus der Gerichtskasse zugesprochen. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zur Hälfte dem Privatkläger A._____ auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. 5. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine Prozessentschä- digung von Fr. 5'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 21. Juni 2013
Der Präsident:
Oberrichter lic.iur. Spiess
Der Gerichtsschreiber:
lic.iur. Hafner