Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB120545-O/U/eh
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin S. Hürlimann Winterhalter Urteil vom 6. Mai 2013
in Sachen
A., Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Chr. Meier, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 23. August 2012 (DG110052)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 14. Dezember 2011 (Urk. 12) ist diesem Urteil beigeheftet. Entscheid der Vorinstanz: (Urk. 51 S. 88 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 bis 5 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a und b aBetmG, − der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 StGB, sowie − des Vergehens gegen Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren, wovon 547 Tage (bis und mit 23. August 2012) durch Haft erstanden sind. 3. Folgende, mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 3. März 2011, 20. April 2011 und 23. Mai 2011 beschlagnahmte Ver- mögenswerte werden zuhanden der Staatskasse eingezogen: − Fr. 25'060.60, − € 25.01, − Dinar 87.10. 4. Nachfolgend aufgeführte, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 23. Mai 2011 beschlagnahmte Gegenstände werden eingezogen und verwertet. Der Erlös wird zur Deckung der Verfahrens- kosten verwendet. − 1 Notebook Laptop ohne Netzkabel, − 1 iPod 8GB Modell Nr. ...,
− 1 Fotokamera Pentax Optio E85 Nr. ..., − 1 Armbanduhr Emporio Armani AR ..., − 1 Armbanduhr Calvin Klein ... mit Schachtel, − 1 Mobiltelefon Nokia mit SIM-Karte IMEI-Nr. ..., − 1 Mobiltelefon Nokia 1662 IMEI-Nr. ..., − 1 Mobiltelefon Nokia 2323 IMEI-Nr. ..., − 1 Mobiltelefon Nokia 2323 IMEI-Nr. ..., − 1 Mobiltelefon Nokia 2323 IMEI-Nr. ..., − 1 Mobiltelefon Nokia 2323 IMEI-Nr. ..., − 1 Mobiltelefon Nokia 2323 IMEI-Nr. ..., − 1 Mobiltelefon Nokia 2323 IMEI-Nr. ..., − 1 Mobiltelefon Nokia X6-00 IMEI-Nr. ..., − 1 Mobiltelefon Nokia 1616 mit SIM-Karte, − 1 Mobiltelefon Nokia 1616, − 1 Mobiltelefon Nokia 1616 IMEI-Nr. ..., − 1 Mobiltelefon Nokia 1800 IMEI-Nr. ..., − 1 Mobiltelefon Nokia 5030, − 1 Mobiltelefon Samsung GT-E1080i IMEI-Nr. ..., − 1 Mobiltelefon Samsung GT-E1080i IMEI-Nr. ..., − 1 Mobiltelefon Samsung GT-E1080i IMEI-Nr. ..., − 1 Mobiltelefon Samsung GT-1080i, − 1 Mobiltelefon Samsung GT-2120 IMEI-Nr. .../3 inkl. Schachtel, − 5 Taxkarten Swisscom: 2 à Fr. 10.-, 2 à Fr. 20.–, 1 à Fr. 20.–. 5. Folgende, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 23. Mai 2011 beschlagnahmte SIM-Karten und Kartenhalter bleiben als Beweismittel bei den Akten: − SIM-Kartenhalter mt:s Telekom Srbija Nr. ..., − SIM-Kartenhalter mt:s Telekom Srbija Nr. ..., − SIM-Kartenhalter mt:s Telekom Srbija Nr. ..., − SIM-Kartenhalter mt:s Telekom Srbija Nr. ..., − SIM-Kartenhalter mt:s Telekom Srbija Nr. ..., − SIM-Kartenhalter mt:s Telekom Srbija Nr. ..., − SIM-Kartenhalter mt:s Telekom Srbija Nr. ...,
− SIM-Karten mt:s Telekom Srbija Nr. ..., − SIM-Karten mt:s Telekom Srbija Nr. ..., − SIM-Karten mt:s Telekom Srbija Nr. ..., − SIM-Karten mt:s Telekom Srbija Nr. ..., − SIM-Karten mt:s Telekom Srbija Nr. ..., − SIM-Karten mit Kartenhalter mt:s Telekom Srbija, − SIM-Karten mit Kartenhalter mt:s Telekom Srbija Nr. ..., − SIM-Karten mit Kartenhalter mt:s Telekom Srbija Nr. ..., − SIM-Karten mit Kartenhalter mt:s Telekom Srbija Nr. ..., − SIM-Karten mit Kartenhalter mt:s Telekom Srbija Nr. ..., − SIM-Karten mit Kartenhalter mt:s Telekom Srbija Nr. ..., − 6 SIM-Karten inkl. Halterung und Verpackung von "Mucho", − 1 SIM-Karte mit Kartenhalter Yallo / Sunrise ..., − 2 SIM-Karten M-Budget Migros zu Nrn: ... bzw. ... (inkl. Schachtel). 6. Die sichergestellte Fahrkarte sowie die sichergestellten Schriftstücke bleiben als Beweismittel bei den Akten (Asservat-Nrn. ..., ...). 7. Die sichergestellten Betäubungsmittel und -utensilien, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich Nr. ..., ... und ... werden eingezogen und der Kan- tonspolizei zur Vernichtung überlassen. 8. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 23. Mai 2011 beschlagnahmte serbische Reisepass Nr. ... lautend auf A._____ mit gefälschten Stempeleinträgen wird dem Migrationsamt zwecks Ermöglichung der Ausschaffung des Beschuldigten nach erstandener Strafe übermittelt. 9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 23. Mai 2011 beschlagnahmte graue Mütze RG512 wird dem Beschuldigten auf dessen erstes Verlangen herausgegeben. Wird innert drei Monaten nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheides keine Herausgabe verlangt, wird die Mütze vernichtet.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'760.00 Auslagen Vorverfahren (gem. Kontoauszug RIS) Fr. 3'368.00 Kosten Kantonspolizei Zürich (gem. Aufwanderfassung) Fr. 18'048.00 Kosten Kantonspolizei für Übersetzungen im Rahmen von techn. Überwachungen (gemäss Monatsauszügen) Fr. 6'000.00 Gebühr Führung Strafuntersuchung Fr. amtliche Verteidigungskosten (ausstehend) Fr. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt und teilweise aus Verwertungserlös der beschlag- nahmten Gegenstände gemäss Disp. Ziff. 4 gedeckt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen; eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 12. (Mitteilung) 13. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II. S. 4 f.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (schriftlich und mündlich; Urk. 70 S. 25 f.) 1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur DG110052m vom 23. August 2012 aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei wegen Gehilfenschaft zur Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB zu verurteilen.
Im Übrigen sei der Beschuldigte freizusprechen. 4. Der Beschuldigte sei zu einer angemessenen Strafe in richterlich zu bestimmender Höhe, maximal zu 24 Monaten Freiheitsstrafe zu verurteilen. 5. Dem Beschuldigten sei der bedingte Strafvollzug zu gewähren unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren; eventualiter sei dem Beschul- digten der teilbedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren zu gewähren, wobei höchstens zwölf Monate Freiheitsstrafe unbedingt auszusprechen seien. 6. Die erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft des vorzeitigen Straf- vollzuges sei an die Freiheitsstrafe anzurechnen. 7. Für den Fall, dass die erstandene Untersuchungshaft sowie der vorzeitige Haftantritt über die Zeit einer verhängten Freiheitsstrafe hinausgehen, sei dem Beschuldigten eine angemessene Entschädigung auf Kosten der Staatskasse auszuzahlen. 8. Der Beschuldigte sei zu minimalen Verfahrenskosten in richterlich zu bestimmender Höhe zu verurteilen. Die Kosten des Untersuchungsverfah- rens und der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es seien die Kosten von der Gerichtskasse abzuschreiben. b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich und mündlich; Urk. 59, Prot. II S. 7) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Hinsichtlich des Verfahrensganges bis zum Abschluss des erstinstanzli- chen Verfahrens kann vollumfänglich auf die vollständigen und zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 51 S. 4 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 23. März 2012 wurde der Beschuldigte der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 bis 5 aBetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a und b aBetmG, der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB sowie des Vergehens gegen Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren bestraft, wovon 547 Tage durch Haft erstanden waren. Weiter ordnete die Vorinstanz die Einziehung von Barmitteln und diversen Gegenständen an, wobei sie bei Letzteren die teilweise Verwertung zur Deckung von Verfahrenskosten anordnete und die übrigen Gegenstände als Beweismittel bei den Akten beliess. Die sichergestellten Betäubungsmittel wurden der Vernichtung anheim gestellt und der beschlag- nahmte Reisepass, lautend auf den Beschuldigten, wurde dem Migrationsamt übermittelt. Bezüglich einer beschlagnahmten Mütze ordnete die Vorinstanz die Herausgabe an den Beschuldigten an. Schliesslich wurden die Kosten der Unter- suchung und des gerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 51 S. 88 ff.).
1.3. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte seinen amtlichen Verteidiger am 27. August 2012 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 45) und nach Zustellung des begründeten Urteils (am 12. Dezember 2012: Urk. 47; Urk. 48) am 20. Dezember 2012 ebenfalls fristgerecht dem Obergericht die Berufungs- erklärung einreichen (Urk. 53). Gleichzeitig stellte der Verteidiger die Beweis- anträge, es sei über den Beschuldigten ein psychiatrisches Gutachten im Sinne
von Art. 61 StGB zu erstellen, es sei der Mitbeschuldigte C._____ als Auskunfts- person zu befragen und die Akten aus jenem Verfahren beizuziehen sowie es seien die vollständigen Strafakten inkl. Vorakten der in Bezug auf die Drogende- likte Mitbeschuldigten beizuziehen (Urk. 53 S. 3). Mit Verfügung vom 8. Januar 2013 übermittelte der Kammerpräsident die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staatsanwaltschaft, um gegebe- nenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde die Staatsanwaltschaft aufgefordert, zum Beweisantrag der Verteidigung Stellung zu nehmen (Urk. 57). Am 11. Januar 2013 teilte die Staatsanwaltschaft mit, auf die Erhebung einer Anschlussberufung zu verzichten und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu beantragen (Urk. 59). Mit Eingabe vom 22. Januar 2013 nahm die Staatsanwaltschaft schliesslich innert Frist zu den Beweisanträgen der Verteidigung Stellung (Urk. 61). Mit Präsidialverfügung vom 25. Januar 2013 wurden daraufhin beim Bezirksgericht Meilen die Verfahrensakten i.S. D._____ und C._____ beigezogen. Die übrigen Beweisanträge wurden einstweilen abgewiesen (Urk. 63). Nach Ein- gang der beigezogenen Akten wurde der Verteidigung am 1. Februar 2013 Mittei- lung gemacht, dass die Akten nach entsprechender Voranmeldung bei Gericht eingesehen werden könnten (Urk. 65). 1.4. In der Folge wurde auf den 6. Mai 2013 zur Berufungsverhandlung vorge- laden (Urk. 67). 1.5. Zu Beginn der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldig- te und sein Verteidiger erschienen sind, waren weder Vorfragen zu entscheiden noch Beweise abzunehmen (Prot. II S. 5 f.). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 8 ff.). 2. Umfang der Berufung 2.1. Der Verteidiger beantragt, der Beschuldigte sei wegen Gehilfenschaft zur Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig und im Übrigen vollumfänglich frei zu sprechen. Der Beschuldigte sei zu einer angemessenen Strafe in richterlich zu bestimmender Höhe, maximal zu
24 Monaten Freiheitsstrafe zu verurteilen, wobei ihm der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu gewähren sei. Eventualiter sei ihm der teilbedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu gewähren, wobei höchstens 12 Monate Freiheitsstrafe unbedingt auszusprechen seien. Die bereits erstandene Haft sei an die Freiheitsstrafe anzurechnen. Für den Fall der Überhaft sei dem Beschuldigten eine angemessen Entschädigung zuzu- sprechen. Schliesslich sei der Beschuldigte zu minimalen Verfahrenskosten zu verurteilen, wobei die Kosten des Untersuchungsverfahrens und der amtlichen Verteidigung - auch jene für das Berufungsverfahren - auf die Gerichtskasse zu nehmen und abzuschreiben seien (Urk. 53 S. 2; Urk. 70 S. 25 f.). 2.2. Nicht angefochten sind somit die verschiedenen Einziehungen gemäss Dispositiv Ziffern 3 bis 8, die Herausgabe der beschlagnahmten Mütze gemäss Dispositiv Ziffer 9 sowie die Kostenfestsetzung gemäss Dispositiv Ziffer 10. Das vorinstanzliche Urteil ist in diesem Umfang bereits in Rechtskraft erwachsen, was nachfolgend festzustellen ist. Auf diese Punkt wird nicht näher einzugehen sein. 3. Formales 3.1. Der Einfachheit halber wird nachfolgend weitestgehend an der Systematik des angefochtenen Entscheides festgehalten respektive darauf aufgebaut. 3.2. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies jeweils in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne, dass dies jeweils explizit Erwähnung findet.
den aufgeführten Punkten um Tatvorwürfe oder strafrechtlich nicht relevante Sachverhaltsdarstellungen handle (Urk. 70 S. 2 ff.). 4.1.2. Die Vorinstanz hat diesen Einwand der Verteidigung mit zutreffender Argumentation verworfen. Dem Beschuldigten war insbesondere klar, was ihm vorgeworfen wurde und er konnte sich angemessen verteidigen, dies zeigen auch die umfangreichen Rechtsschriften der Verteidigung. Es kann im Weiteren vollum- fänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 51 S. 6 ff.). Es liegt keine Verletzung des Anklageprinzips vor. 4.2. Beweisanträge Die Verteidigung machte zwar anlässlich der Berufungsverhandlung kurze Aus- führungen zu ihren Beweisanträgen, stellte sie jedoch nicht erneut (Urk. 70 S. 4 f.), weshalb unter Verweis auf die Präsidialverfügung vom 25. Januar 2013 (Urk. 63) dazu an dieser Stelle nichts weiter auszuführen ist. 4.3. Telefonkontrollen 4.3.1. Verwertbarkeit Die Vorinstanz kommt im angefochtenen Entscheid zum Schluss, die Telefon- kontrollen (fortan TK genannt) seien entsprechend den damals gültigen Vorschrif- ten in §§ 104, 104 a und 104 b StPO/ZH sowie den Vorschriften in Art. 1 ff. BÜPF (Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs) durch die Untersuchungsbehörde angeordnet und von der dannzumal zuständigen Anklagekammer des Obergerichtes des Kantons Zürich genehmigt worden. Die TK-Protokolle seien somit als Beweismittel verwertbar. Mit der Ergänzung, dass auch die Verteidigung die grundsätzliche Verwertbarkeit der TK-Protokolle nicht in Abrede stellte, können die vorinstanzlichen Erwägungen übernommen werden. 4.3.2. Fehlerhafte TK-Protokolle 4.3.2.1. Vor Vorinstanz machte die Verteidigung zusammengefasst geltend, die TK-Protokolle seien teilweise widersprüchlich, unklar und würden falsche Unter-
stellungen enthalten. So sei beispielsweise das Wort "E." in den abgehörten Gesprächen gar nicht vorgekommen. Dies ergebe sich aus dem polizeilichen Einvernahmeprotokoll vom 28. Juni 2012. Darin habe die Dolmetscherin lediglich die Vermutung geäussert, dass in einer einzigen SMS das Wort "EE." even- tuell falsch geschrieben sei und dieses Wort möglicherweise umgangssprachlich für "E." stehe. Später habe die Dolmetscherin hingegen klar gesagt, dass sie das im Wortprotokoll geschriebene Wort "E." im abgehörten Gespräch nicht hören könne. Daraufhin habe der Polizeibeamte seine eigene Schlussfolge- rung in das Protokoll geschrieben, wonach die Dolmetscherin mutmasslich das umgangssprachliche Slang-Wort nicht gekannt habe (Urk. 36/3 S. 3). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung diesbezüglich neu aus, es sei nicht Aufgabe der Verteidigung, nachzuweisen, dass das Wort "E." in den Protokollen nicht vorgekommen sei, sondern die Anklagebehör- de müsse nachweisen, dass das Wort "E." tatsächlich vorgekommen sei. Sodann würde die Dolmetscherin, selbst wenn sie das Wort nicht kennen würde, es doch trotzdem hören können (Urk. 70 S. 5). 4.3.2.2. Die Vorinstanz setzte sich gründlich mit den durch die Verteidigung vor- gebrachten Argumenten auseinander und kam zum Schluss, es sei zwar zu- treffend, dass die für die polizeiliche Einvernahme vom 28. Juni 2011 beige- zogene Dolmetscherin das Wort "E." in der dem Beschuldigten vorgehalte- nen SMS (TK-Protokoll F./..., SMS vom 11. Juni 2010, 14.32 Uhr) nicht ge- sehen und dieses aus dem entsprechenden abgehörten Gespräch (TK-Protokoll G./... vom 11. Mai 2010, 11.33 Uhr) trotz mehrfachem Vorspielen nicht herausgehört habe (Urk. 2/9 N 29 + Urk. 2/9 N 36). Daraus könne aber nicht abgeleitet werden, das Wort "E." sei in den abgehörten Gesprächen über- haupt nicht vorgekommen oder die Übersetzung der Telefongespräche sei man- gelhaft. Ebenso wenig bestünden Anhaltspunkte dafür, dass die TK-Protokolle verfälscht worden seien oder dass sie falsche Unterstellungen enthalten würden. Entsprechend seien sie ohne Weiteres als Beweismittel verwertbar (Urk. 51 S. 17).
4.3.2.3. Die Verteidigung moniert in genereller Art und Weise, die Telefonproto- kolle selbst seien teilweise widersprüchlich und unklar und enthielten falsche Unterstellungen (Urk. 36/3 S. 3). Zur Begründung dieser Beanstandung führt sie jedoch lediglich zwei kurze Passagen aus der polizeilichen Einvernahme vom 28. Juni 2011 an (Urk. 2/9 S. 6 und S. 8). In Anbetracht des Umstandes, dass die Verteidigung "die Telefonprotokolle" - also im Plural - beanstandet und zur Substantiierung lediglich auf die zwei Passagen im genannten Protokoll ver- weisen kann, legt den Schluss nahe, dass bezüglich der weiteren TK-Protokolle auch seitens der Verteidigung keine Vorbehalte bestehen. Was die vorgebrachten Beanstandungen anbelangt, hat die Vorinstanz das Notwendige erwogen. Wohl ist nicht von der Hand zu weisen, dass in Bezug auf das Wort "E." sowohl beim fraglichen SMS vom 11. Juni 2010, 14.32 Uhr, wie auch beim Telefonat vom 11. Mai 2010, 11.33 Uhr, gewisse Unklarheiten bestehen. Diese Unklarheiten wurden jedoch im fraglichen Protokoll transparent gemacht. Gemäss der Proto- kollanmerkung der Dolmetscherin wies diese anlässlich der Einvernahme darauf hin, "dass das Wort 'EE.' im SMS allenfalls falsch geschrieben sei und dass dieses Wort möglicherweise umgangssprachlich für E._____ stehe". Das Wort "E." wird in der serbischen Sprache und mithin in kyrillischer Schrift "..." ge- schrieben, wobei das ... "..." dem "..." unseres Alphabets entspricht. Wenn nun im SMS vom 11. Juni 2010 von "EE." die Rede ist, so liegt die Vermutung nahe, dass es sich dabei um ein und das selbe Wort handelt, wobei das "..." am Wortende eine Genitivendung darstellt. Dass "EE." der Genitiv von "E." sei und umgangssprachlich für einen "Tausender" stehe, bestätigte auch der an der Berufungsverhandlung anwesende Dolmetscher (Prot. II. S. 6 und 8). Damit ist erstellt, dass die durch die Verteidigung aufgeworfenen, mut- masslichen Ungereimtheiten in der Protokollierung wohl auf einem lapidaren sprachlichen Missverständnis beruhen. Von einer Verfälschung der TK-Protokolle und falschen Unterstellungen kann jedenfalls keine Rede sein, was die Vorinstanz richtigerweise feststellte. 4.4. Zusammenfassend kann daher mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass das Anklageprinzip gewahrt ist und die TK-Protokolle als Beweismittel ohne Weiteres verwertbar sind.
5.1.3. Die Verteidigung führte vor Vorinstanz aus, es sei bestritten, dass der Beschuldigte Ende März 2010 in die Schweiz eingereist sei. Gleichzeitig nahm der Verteidiger jedoch zur Kenntnis, dass der Beschuldigte anlässlich seiner Befragung zu Protokoll gab, er meine damals eingereist zu sein (Prot. I. S. 11, Ergänzung 4). Weiter brachte der Verteidiger vor, selbst der Polizeirapport gehe davon aus, dass die Einreise erst im Mai 2010 erfolgt sei. Die Festnahme des Beschuldigten sei im Februar 2011 erfolgt. Der Beschuldigte habe sich nicht länger als gesetzlich möglich in der Schweiz aufgehalten. Etwas anderes könne dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden. Hinsichtlich der gefälschten Stempel im Reisepass sei nicht erwiesen, wer die Stempel angebracht habe und wie dies geschehen sei. Zudem sei weder behauptet, noch erwiesen, dass eine tatsächliche Nutzung des Reisepasses für eine Kontrolle erfolgt sei (Urk. 36/3 S. 6 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung aus, nicht visums- pflichtige Personen dürften sich zwei Mal pro Kalenderjahr für einen längstens drei Monate dauernden Verbleib in der Schweiz aufhalten. Es sei im Zweifel davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich zum Zeitpunkt seiner Festnahme innerhalb des zulässigen 3-monatigen Zeitraums befunden habe (Urk. 70 S. 6). 5.1.4. Aufgrund seines Zugeständnisses im Rahmen seiner Befragung durch die Vorderrichter ist der Sachverhalt insofern erstellt, als der Beschuldigte aner- kannte, ca. im März 2010 in die Schweiz eingereist zu sein (Urk. 36/1 S. 2). Die Vorinstanz folgerte weiter, weil der erste gefälschte Stempeleintrag seit der Einreise im März 2010 vom 29. März 2010 datiere, sei davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte seit diesem Datum unrechtmässig in der Schweiz aufge- halten habe (Urk. 51 S. 18). Diese Annahme der Vorinstanz kann übernommen werden, zumal sie einerseits dem Beschuldigten keinesfalls zum Nachteil gereicht und weil es andererseits sowohl für die rechtliche Qualifikation wie auch die Straf- zumessung praktisch nicht von Belang ist, wann genau der Beschuldigte nun im März 2010 in die Schweiz einreiste. Was die Stempeleinträge im serbischen Rei- sepass des Beschuldigten anbelangt, so wurde weder vom Beschuldigten noch von dessen Verteidiger in Abrede gestellt, dass es sich dabei um Fälschungen
handelte (Urk. 36/1 S. 2; Urk. 36/3 S. 7). Die Anklagebehörde stützt sich bei ihrer Beweisführung auf die Ausweisprüfung des Forensischen Instituts Zürich vom 25. Februar 2011 (Urk. ND 1/3). Darin wird als Untersuchungsergebnis festgehalten, dass sämtliche Stempelabdrucke (total 19) auf den Seiten 5 bis 9 nicht in einem herkömmlichen Abdruckverfahren produziert, sondern mittels tinten-basierendem drucktechnischen Verfahren erstellt worden seien. Ob die Gutachter vor der Prü- fung des Ausweises auf Art. 307 StGB aufmerksam gemacht wurden, lässt sich dem Prüfbericht nicht entnehmen. Nachdem aber weder der Beschuldigte noch sein Verteidiger die Fälschungen bestreiten, kann die Frage offen bleiben, ob der genannte Bericht als Beweismittel überhaupt verwertbar ist. Mit der Vorinstanz ist daher zusammenfassend festzustellen, dass der, dem Beschuldigten unter der Anklageziffer I. vorgeworfene Sachverhalt rechtsgenügend erstellt ist. Davon kann im Rahmen der rechtlichen Würdigung ausgegangen werden.
5.2. Betäubungsmitteldelikte und Geldwäscherei 5.2.1. Anklagevorwurf im Überblick Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, er habe als Statthalter seines von Serbien aus den Drogenhandel steuernden Auftraggebers I._____ bei verschiedenen Gelegenheiten grosse Mengen Heroin und Kokain entgegen genommen. Diese Betäubungsmittel habe er gestreckt, portioniert und teilweise gelagert oder an verschiedene Abnehmer verkauft. Dabei habe er verschiedene Kuriere bzw. Läufer benutzt. Den Erlös aus diesen Drogen- verkäufen habe er seinem Auftraggeber, I._____, wiederum durch verschiedene Kuriere nach Serbien zukommen lassen, wodurch er einen Zugriff durch die Straf- verfolgungsbehörden vereitelt habe (Urk. 12 S. 3). 5.2.2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte selbst machte im Verlauf der Untersuchung weitestgehend von seinem Recht, die Aussage zu verweigern, Gebrauch. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 29. März 2011 gestand der Beschuldigte im Beisein seines
Verteidigers ein, bereits seit mehreren Monaten mit Drogen gehandelt zu haben. Er habe dabei hauptsächlich Heroin in Portionen zu 5 oder 10 Gramm verkauft. Das Heroin habe er auf Anweisung seines Chefs namens J._____ in Portionen von 100 oder 200 Gramm bei ihm unbekannten Männern bezogen. Insgesamt habe er 5 oder 6 solche Heroinbezüge getätigt. Weiter bestätigte der Beschuldig- te, dass die, in dem von ihm bewohnten Haus an der ... [Adresse], K., si- chergestellten Drogen (209.79 Gramm Heroin und 448 Gramm Kokain) ihm ge- hörten und dass er mit diesen Drogen Handel betrieb. Des Weiteren anerkannte der Beschuldigte, dass die ebenfalls vorgefundenen Streckmittel ihm gehörten und dass er den sichergestellten Mixer zum Mischen der Drogen verwendet hatte. Schliesslich gestand der Beschuldigte auch ein, mit den weiteren, sichergestellten Utensilien das Heroin respektive Kokain gestreckt, gewogen und in Portionen abgepackt zu haben (Urk. 2/4 S. 2 f.). In der polizeilichen Einvernahme vom 15. April 2011 bestätigte der Beschuldigte, bis zu seiner Festnahme mit Drogen gehandelt zu haben (Urk. 2/7 S. 1). Danach verweigerte er weitgehend die Aussage (Urk. 2/9-12 und Urk. 2/14). Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 30. November 2011 liess der Beschuldigte durch seinen Verteidiger ausführen, er sei bezüglich der Sicherstellung im Haus in K. geständig, bezüglich der wei- teren Vorwürfe mache er aus Angst vom Aussageverweigerungsrecht gebrauch (Urk. 2/16 S. f.). Schliesslich gab er anlässlich der Befragung vor Vorinstanz zu Protokoll, er könne bestätigen, dass anlässlich der Hausdurchsuchung in K._____ zahlreiche Betäubungsmittel-Utensilien, Betäubungsmittel und grössere Bargeld- beträge vorgefunden worden seien. Er bleibe dabei, dass er den Mixer zum Strecken von Betäubungsmitteln verwendet habe. Ebenso sei zutreffend, dass er die gestreckten Betäubungsmittel portioniert habe. Weitergehende Zugeständnis- se wollte der Beschuldigte nicht mehr machen (Urk. 36/1 S. 3). In der Berufungs- verhandlung führte der Beschuldigte schliesslich aus, er habe zwar das ganze Geld bei sich gehabt, dies hätte aber nicht ihm gehört, sondern seinem Chef. Er habe nur das getan, wofür er Anweisungen erhalten habe (Urk. 69 S. 6).
5.3. Beweiswürdigung 5.3.1. Unter Ziffer 2.3 (Urk. 51 S. 19) macht die Vorinstanz korrekte theoretische Ausführungen zur richterlichen Beweiswürdigung und hält zutreffend fest, dass in tatsächlicher Hinsicht zunächst das Ausmass des vom Beschuldigten betriebenen Drogenhandels sowie seine hierarchische Stellung innerhalb der Organisation zu erstellen sei. Zur Sachverhaltserstellung können einerseits die dem Beschuldigten vorgehaltenen TK-Protokolle und soweit dienlich die Aussagen der mit dem Beschuldigten konfrontierten L._____ (Urk. 2/5 und 4/1-4), M._____ (Urk. 2/6 und 4/5-8) sowie N._____ (Urk. 2/13 und 3/1-5) und die Aussage des Zeugen O._____ (Urk. 2/15) beigezogen werden. Nachdem die Vorinstanz D._____ an- lässlich der Hauptverhandlung als Auskunftsperson einvernommen und mit dem Beschuldigten konfrontiert hat, können auch dessen Aussagen als Beweismittel verwertet werden (Pro. I. S. 5 ff sowie die betreffenden Beizugsakten). Die im Ver- fahren gegen C._____ produzierten und im vorliegenden Verfahren beigezogenen Akten können mangels Konfrontation mit dem Beschuldigten nicht zu dessen Nachteil Verwendung finden. Weiter können die Prüfberichte des Forensischen Instituts Zürich zur Gehaltsbestimmung der sichergestellten Betäubungsmittel als Beweismittel verwendet werden (Urk. 7/4, Urk. 7/5 und 7/9). Schliesslich befindet sich ein Nachtragsbericht betreffend DNA Täterermittlung der Kantonspolizei Schwyz bei den Akten, welcher Auskunft darüber gibt, dass im Knotenbereich der vier sichergestellten Fingerlinge eine DNA Spurenüberprüfung vorgenommen wurde, bei welcher der Beschuldigte als Spurengeber identifiziert worden sei (Urk. 7/11). 5.3.2. Codierte Sprache Die Vorinstanz hat sich auf über 5 Seiten des angefochtenen Entscheides akri- bisch mit der durch den Beschuldigten und seinen Mittäter verwendeten codierten Sprache auseinander gesetzt und diese schliesslich gründlich und in allen Teilen nachvollziehbar entschlüsselt. Sie schlussfolgert, der Beschuldigte habe diesen Interpretationen keine eigenen entgegenstellt. Eine andere mögliche Interpretati- on dieser Codierungen sei nicht ersichtlich. Vielmehr würden die auf den ersten Blick zusammenhangslosen Gespräche nur dann ein sinnvolles Ganzes ergeben,
wenn sie anhand des ...-Codes sowie der vorab aufgeführten Schlüsselwörter entschlüsselt würden. Diese überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz sind vollumfänglich zu übernehmen. Lediglich im Sinne einer Ergänzung sei auf fol- gendes hingewiesen: Dem Beschuldigten kann nicht zum Vorwurf gemacht wer- den, er habe trotz wiederholter Nachfrage keine Angaben zu den codierten Ge- sprächen gemacht. Im Strafverfahren gilt das Verbot der erzwungenen Selbstbe- lastung und es steht dem Beschuldigten selbstredend zu, die Aussage partiell oder gar vollständig zu verweigern. Allerdings darf das Gericht den Umstand, dass sich der Beschuldigte auf sein Aussage- und Mitwirkungsverweigerungs- recht beruft, unter gewissen Umständen dennoch in die Beweiswürdigung mitein- beziehen. Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts dann der Fall, wenn sich der Beschuldigte weigert, zu seiner Entlastung erforderliche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Bewei- selemente vernünftigerweise erwartet werden dürfte und müsste (Urteil des Bun- desgerichts 6B_453/2011 vom 20. November 2011, E. 1.6 mit weiteren Verwei- sen). Vorliegend verhält es sich so, dass eine Vielzahl von Telefongesprächen und SMS-Kontakte stattfanden, bei welchen sich der Beschuldigte respektive sein Gegenüber einer offenkundig codierten Sprache bedienten. Im Umstand, dass der Beschuldigte keinerlei Angaben zu der von ihm benützten Sprache machte, ist daher ein weiteres Indiz für die Richtigkeit der durch die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz erarbeiteten Interpretation der verschlüsselten Sprache zu erbli- cken. Insgesamt steht daher ausser Frage, dass der Beschuldigte und seine Mit- täter ihm Rahmen ihrer konspirativen Kommunikation codierte Wörter und Zahlen in dem Sinne verwendeten, wie es die Vorinstanz dargetan hat.
200 Gramm Heroin, beliefert. Dabei habe er jeweils einen Grammpreis von Fr. 30.– verlangt (Urk. 12 S. 7). 6.1.2. Die Verteidigung stellte sich vor Vorinstanz zusammengefasst auf den Standpunkt die Aussagen des Zeugen N._____ seien nicht verwertbar. Der Zeuge sei durch die Polizei in seinem Aussageverhalten in unzulässiger Weise beein- flusst worden. Nachdem der Zeuge den Beschuldigten zunächst nicht habe identi- fizieren können, habe ihm der Polizeibeamte mehrmals Bilder des Beschuldigten vorgelegt und so auf dessen Identifikation hingewirkt. Zudem sei der Zeuge auf- grund seiner schweren Drogenabhängigkeit teilweise nicht in der Lage gewesen, sich während den Einvernahmen zu konzentrieren. Dem Zeugen sei suggeriert worden, er habe vom Beschuldigten Heroin erhalten (Urk. 36/3 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Verteidiger hierzu aus, der Zeuge N._____ habe den Beschuldigten nicht identifizieren können. Dem Zeugen sei suggeriert worden, der habe vom Beschuldigten mehrfach Drogen abgenommen. Es bleibe unklar, ob der Zeuge den Beschuldigten bei der Gegenüberstellung er- kannt habe, weil er angeblich Drogen von ihm gekauft hatte oder weil er sein Ge- sicht zuvor auf der Fotoaufnahme gesehen habe (Urk. 70 S. 9 ff.). 6.1.3. Die Vorinstanz zog zur Sachverhaltsermittlung in erster Linie die Aussagen des Drogenkonsumenten N._____ sowie die Zeugenaussagen des den Beschuldigten observierenden Polizeibeamten O._____ heran. Weiter stützte sie ihre Beweisführung auch auf das anlässlich der Observation vom 27. April 2010 angefertigte Foto (Anhang zu Urk. 2/15). Hinsichtlich der Aussagen von N._____ kam sie zum Schluss, dieser sei trotz sei- nes Drogenkonsums durchwegs als glaubwürdig einzustufen. Zudem habe er sich durch seine Aussagen selbst belastet, was für seine Glaubwürdigkeit spreche. N._____ habe widerspruchsfreie und lebensnahe Schilderungen der jeweiligen Drogenkäufe zu Protokoll gegeben. Er habe Erinnerungslücken offen deklariert und auch gesagt, dass er keine Namen von seinen Abnehmern nennen wolle. Es lägen insgesamt keine Hinweise dafür vor, dass N._____ die Unwahrheit gesagt habe. Auf seine Aussagen könne daher abgestellt werden.
Den Zeugen O._____ erachtete die Vorinstanz als glaubwürdig und auch seine Aussagen seinen lebensnah und überzeugend. Darauf könne abgestellt werden. Gestützt auf die Aussagen von N._____ und des Zeugen O._____ sowie die Fo- tos vom 27. April 2010 sei, so die Vorinstanz, erstellt, dass es sich bei demjenigen Läufer, welchen N._____ am 27. April 2010 in einer Unterführung beim Bahnhof P._____ getroffen hat, um den Beschuldigen gehandelt habe. Weiter lasse sich aufgrund des Beweisergebnisses erstellen, dass der Beschuldigte mehrfach, darunter auch am 27. April 2010, insgesamt 100 bis 200 Gramm Heroin an N._____ zum Preis von Fr. 30.-- pro Gramm überbracht habe. Damit sei der Vor- halt gemäss Anklageziffer II./1.1. erstellt (Urk. 51 S. 25 ff.). 6.1.4. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Aussagen von N._____ und O._____ richtig und vollständig zusammengefasst und wiedergegeben. Zwecks Vermei- dung von unnötigen Wiederholungen kann auf die betreffenden Erwägungen ver- wiesen werden. Auch ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass N._____ ebenso wie O._____ grundsätzlich als glaubwürdig zu betrachten sind und dass deren Aus- sagen keine Hinweise darauf enthalten, dass sie unwahre Angaben zu Protokoll gegeben hätten. Die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die, den Beschuldig- ten belastenden Aussagen von N._____ und O._____ als glaubhaft einzustufen seien, kann daher ohne Weiteres geteilt werden. Die Verteidigung beschränkt sich darauf, die Aussagen von N._____ in Frage zu stellen, verkennt aber dabei, dass das gesamte Beweisbild - eben unter Einbezug des observierenden Polizeibeam- ten O._____ und der am 27. April 2010 angefertigte Fotografie des Beschuldigten (Anhang zu Urk. 2/15), keinen anderen, vernünftigen Schluss zulässt, als dass sich der Sachverhalt eben genau so zugetragen hat, wie er unter Ziff. II. 1.1. in der Anklageschrift geschildert wird. Die zentrale Herausforderung der Beweiswür- digung liegt darin, alle Beweismittel in ihrem Gesamtzusammenhang zu würdigen. Entscheidend ist mithin, ob die gesamthafte Beurteilung der vorhandenen Be- weismittel ein in sich stimmiges Bild ergibt, welches sich mit dem Anklagevorwurf deckt. Die Verteidigung geht in ihrem Plädoyer von einer isolierte Betrachtung ei- nes einzelnen Beweismittels aus, was selbstredend nicht zielführend sein kann. Die Summe der Erkenntnisse aus allen verwertbaren Beweismitteln ist entschei-
dend, was die Vorinstanz korrekterweise auch erkannt hat. Davon, dass die Aus- sagen von N._____ nicht verwertbar sein sollen, kann keine Rede sein. Weder ergeben sich aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er durch die Polizei in un- zulässiger Art und Weise in seinem Aussageverhalten beeinflusst worden wäre, noch bestehen Hinweise darauf, dass N._____ aufgrund seiner drogenbedingten physischen Verfassung nicht in der Lage gewesen wäre, den Einvernahmen zu folgen. Bezeichnenderweise lassen sich dem Protokoll der Konfrontationseinver- nahme vom 7. November 2011 auch keine entsprechenden Einwände der Vertei- digung entnehmen. Die Vorinstanz hat hierzu das Notwendige dargetan, worauf verwiesen werden kann. Ergänzend kann angeführt werden, dass N._____ den Beschuldigten anlässlich der Konfrontationseinvernahme eben nicht nur anhand der vorgelegten Fotografie identifizierte (Urk. 2/13 S. 4), sondern auch gleich zu Beginn der Einvernahme zu Protokoll gab, er kenne den ebenfalls anwesenden Beschuldigten seit vorletztem Jahr. Er habe ihn über J._____ kennen gelernt und er sei ab und zu gekommen, wenn er - also N._____ - Heroin gekauft habe (Urk. 2/13 S. 2). Soweit die Verteidigung also geltend macht, der Staatsanwalt habe N._____ in der Konfrontationseinvernahme vom 7. November 2011 einen Vorhalt gemacht, welcher auf einer falschen Zusammenfassung der polizeilichen Befragung fusse, ist dem entgegen zu halten, dass die Identifikation des Beschul- digten durch N._____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme gleich zu Beginn und ohne Zutun des Staatsanwaltes erfolgte (Urk. 2/13 S. 1). Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass der Anklagesachverhalt gemäss Ziff. II./1.1. mit der Einschränkung erstellt ist, dass in Anwendung des Grundsatz in dubio pro reo von 100 Gramm Heroin auszugehen ist. 6.2. Anklageziffer II./1.2. 6.2.1. Dem Beschuldigten wird hier zur Last gelegt, er sei am 10. Mai 2010 von I._____ in Kenntnis gesetzt worden, dass eine Abnehmerin lediglich fünf Gramm Kokain zum Preis von Fr. 1'400.– erhalten habe (Urk. 12. S. 3). 6.2.2. Die Verteidigung hat sich vor Vorinstanz nicht konkret zu diesem Vorwurf geäussert. In genereller Art und Weise hat sie aber vor Vorinstanz ausgeführt, sämtliche in der Anklage unter 1. II. 1.1. bis einschliesslich 27.2. genannten
Anschuldigungen würden ausschliesslich auf Indizien basieren, wobei fast aus- schliesslich "abgehörte Gesprächsprotokolle" die Grundlage der Anklage bilden würden. Der Beschuldigte habe diesbezüglich umfassend von seinem Aussage- verweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Bezüglich aller Anklagepunkte sei der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt auch nur ein einziges Mal bei einem an- geblichen Verkauf, Ankauf, einer angeblichen Übernahme, etc. von Drogen von der Polizei observiert oder auf frischer Tat ertappt worden. Es existiere kein einzi- ger Beweis, dass der Beschuldigte die ihm aufgrund der "abgehörten Protokolle" vorgeworfenen angeblich durchgeführten Taten tatsächlich begangen habe. Dies setze sogar schon die ebenfalls nicht erwiesene Tatsache voraus, dass diese Gespräche Drogenhandel zum Inhalt gehabt hätten, was ausdrücklich bestritten werde. Zudem sei auch nicht zweifelsfrei nachgewiesen, dass es sich bei der abgehörten Person tatsächlich um den Beschuldigten gehandelt habe (Urk. 36/3 S. 2 ff.). 6.2.3. Die Vorinstanz kam zum Schluss aufgrund des abgehörten Telefon- gesprächs vom 10. Mai 2010, 21.51 Uhr (TK-Protokoll G./E-3), sei erstellt, dass eine Abnehmerin nur eine Portion bzw. ein Säckchen à 5 Gramm Kokain erhalten und dafür Fr. 1'400.-- bezahlt habe. Offenkundig sei sie vom Beschuldig- ten mit nur einer Portion bedient worden, obwohl sie für diesen Preis mit I. mehr abgemacht habe (Urk. 51 S. 31). 6.2.4. Vorab ist an dieser Stelle festzuhalten, dass es sich bei den TK-Protokollen nicht wie die Verteidigung meint lediglich um Indizien, sondern vielmehr um Be- weismittel mit voller Beweiskraft handelt. Wie bereits durch die Anklagebehörde (Urk. 36/2 S. 1) und die Vorinstanz (Urk. 51 S. 15) ausgeführt, wurden die TK-Protokolle in vollkommener Übereinstimmung mit den damals geltenden Vor- schriften der kantonale Strafprozessgesetzgebung sowie des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) angeord- net und von der damals zuständigen Anklagekammer am hiesigen Obergericht genehmigt (Urk. 5). Damit haben die daraus gewonnenen Erkenntnisse entgegen der Auffassung der Verteidigung uneingeschränkten Beweiswert. Die Verteidi- gung stellt weiter in Abrede, dass es bei den überwachten Telefongesprächen um
Drogen respektive um Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Drogenhandel gegangen sei. Führt man sich den Inhalt der abgehörten Gespräche vor Augen, so ist offenkundig, dass es den beteiligten Personen jeweils um die Verheimli- chung des wahren Inhalts ihres Gespräches ging. Die Gespräche wurden derart konspirativ geführt und machten bei objektiver Betrachtung keinerlei Sinn, sodass nicht der geringste Zweifel bestehen kann, dass die abgehörten Gespräche zum Zwecke des Drogenhandels geführt wurden. Dass die Beteiligten und mithin auch der Beschuldigte dazu eine codierte Sprache verwendeten, wurde zuvor mit Ver- weis auf die vorinstanzlichen Erwägungen bereits dargetan. Dass es sich schliesslich bei der abgehörten Person namens "F." um den Beschuldigten handelte, kann ebenfalls nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden. Dies umso mehr, als sich der Beschuldigte selbst im Telefonat vom 23. Februar 2011, 13.48 Uhr, gegenüber einem unbekannten Mann als "A." enttarnte und in der Un- tersuchung eingestand, dieses Telefonat geführt zu haben (Urk. 2/7 S. 7). Damit sind die von der Verteidigung in allgemeiner Manier vorgetragenen Argumente entkräftet. Nachfolgend wird darauf mit Verweis auf das soeben Erwogene nicht mehr weiter eingegangen. Der dem Beschuldigten unter Anklageziffer II./1.2. vorgeworfene Sachverhalte stützt sich auf ein abgehörtes Telefongespräch zwischen dem Beschuldigten und I._____ vom 10. Mai 2010 (Anhang zu Urk. 2/9, TK-Protokoll G./E-3). Bei Durchsicht des betreffenden TK-Protokolls wird der konspirative Charakter des Gesprächs sofort augenscheinlich. So werden beispielsweise keine Namen ge- nannt, obwohl die Rede von verschiedenen Personen ist. Es ist davon die Rede, dass "es nur 5 vom Hübschen" gehabt habe und dass "2.5 Köpfe aufgeschrieben werden sollen". Ganz generell macht das geführte Telefonat bei objektiver Be- trachtung keinen Sinn. Offensichtlich ging es dem Beschuldigten und I. darum, den wahren Inhalt ihres Gespräches so weit wie möglich zu verschleiern. Vor diesem Hintergrund kann die von der Vorinstanz korrekt zitierte Ge- sprächspassage nicht anders interpretiert werden, als dass I._____ den Beschuldigten davon in Kenntnis setzte, dass eine Abnehmerin entgegen ihrer Abmachung mit I._____, nur 1 Säckchen enthaltend 5 Gramm "vom Hübschen" sprich Kokain erhalten hatte. Dafür hat sie einen Preis von "PICC" mithin
Fr. 1'400.-- entrichtet. Die Vorinstanz erachtete daher den eingeklagten Sachver- halt richtigerweise als erstellt. 6.3. Anklageziffer II./1.3. 6.3.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 11. Mai 2010 den Erlös aus Drogenhandel im Betrag von Fr. 11'300.-- aufbewahrt, worüber er I._____ in Kenntnis gesetzt habe (Urk. 12 S. 3). 6.3.2. Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, es sei erstellt, dass der Beschuldigte im Gespräch mit I._____ über den Drogenerlös gesprochen habe, wobei sich der Erlös im Bereich von Fr. 10'300.-- bis Fr. 12'850.-- bewegt habe (Urk. 51 S. 32). 6.3.3. Die Verteidigung führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, erstellt sei lediglich ein Gespräch über Geld, was keine strafbare Handlung darstelle (Urk. 70 S. 11). 6.3.4. Beweisfundament für diesen Anklagepunkt stellt ein abgehörtes Telefonge- spräch zwischen dem Beschuldigten und I._____ vom 11. Mai 2010 dar (Anhang zu Urk. 2/9, TK-Protokoll G./E-3). Dass auch dieses Gespräch klarerweise einen konspirativen Charakter aufweist, ergibt sich nur schon aus den verwende- ten Code-Wörtern wie "Kopf", "E." und "das Hübsche". Der Beschuldigte hatte damals I._____ angerufen. Im Verlauf des Gesprächs erkundigt sich I._____ beim Beschuldigten nach dessen Geldbezüge. Er fragt ihn, ob er "damals noch etwas genommen" habe, worauf der Beschuldigte verneint und sagt, er "habe nur diesen Kopf" (= Fr. 100.--) genommen, wie I._____ es ihm gesagt habe. I._____ weist den Beschuldigten weiter an, er solle "sofort den Kopf nehmen", er werde "ihm (dem Beschuldigten) den Kopf aufschreiben". Im weiteren Verlauf des Ge- sprächs rechnet I._____ dem Beschuldigten vor, was dieser verbraucht habe und stellt fest, er habe nun "genug verbraucht". Er solle sich in Zukunft "irgendwo auf- schreiben" was er beziehe, damit er eine "Evidenz" habe. Dass der Beschuldigte I._____ bei diesem Gespräch über den Erlös aus dem Drogenhandel informiert habe, lässt sich den Aufzeichnungen tatsächlich nicht entnehmen. Vielmehr ergibt
sich aus den Gespräch, dass I._____ dem Beschuldigten vorrechnet, was dieser zum damaligen Zeitpunkt an Gelder aus dem Drogenerlös besitze respektive auf- bewahre. Mit der Vorinstanz ist daher der eingeklagte Sachverhalt insofern als erstellt zu betrachten, als dass der Beschuldigte im Gespräch mit I._____ über den Drogenerlös im Bereich von Fr. 10'300.-- bis Fr. 12'850.-- gesprochen hat. 6.4. Anklageziffer II./2. 6.4.1. Dem Beschuldigten wird unter Ziff. II./2. vorgeworfen, er habe am 15. Mai 2010 von einem Lieferanten eine Menge von 100 Gramm Heroin oder Kokain übernommen (Urk. 12. S. 3). 6.4.2. Die Vorinstanz erachtet den eingeklagten Sachverhalt als nicht bewiesen. Aufgrund des Gesprächskontextes bleibe unklar, ob es sich bei den genannten Mengenangaben um Drogen oder um Drogenerlös gehandelt habe. Weil diese Frage offen bleibe, könne der Vorgang nicht mit rechtsgenügender Sicherheit nachgewiesen werden (Urk. 51 S. 33). 6.4.3. Die Anklagebehörde stützt sich auf das Telefongespräch vom 15. Mai 2010, 19.01 Uhr (Anhang zu Urk. 2/9, TK-Protokoll G./E-3). Darin erklärt der Beschuldigte I. gegenüber, er habe das, was dieser ... gegeben habe, alles bei sich. Anderes habe er nicht, er habe alles dort gelassen. Er habe davon einen Kopf genommen. Daraufhin weist I._____ ihn zurecht, er habe ihm gesagt, den Kopf bleiben zu lassen. Auch hier steht ausser Frage, dass das Gespräche im Zusammenhang mit dem Drogenhandel geführt wurde. In der Tat lässt sich dem aufgezeichneten Gespräch jedoch nicht zweifelsfrei entnehmen, ob es sich bei diesem "einen Kopf" den der Beschuldigte von dem genommen haben will, was ihm "dieser ..." zuvor gegeben hat, um Geld oder um Drogen handelte. Damit hat die Vorinstanz zurecht festgehalten, dass sich der unter Ziff. II./2. eingeklagte Sachverhalt nicht erstellen lässt.
6.5. Anklageziffer II./3. 6.5.1. Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten vor, er sei am 16. Mai 2010 von I._____ telefonisch angewiesen worden, dass er einen neu zu ihm geschick- ten Mittäter ("Läufer") beim Drogenhandel zu instruieren habe (Urk. 12 S. 3). 6.5.2. Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, die Gesprächspartner versuchten offenkundig auch dieses Gespräch zu verschlüsseln und nichts Konkretes zu erwähnen. Es sei daher davon auszugehen, dass das abgehörte Gespräch Drogengeschäfte zum Inhalt gehabt habe. Vor diesem Hintergrund lasse der Gesprächsinhalt keine andere Interpretation zu, als dass der Beschul- digte von I._____ angewiesen worden sei, einen neuen Läufer zu instruieren. Dies sei auch deshalb stimmig, weil der Beschuldigte offenkundig Läufer bei sich beherbergt habe. So seien anlässlich der Hausdurchsuchung im von ihm bewohn- ten Haus in K._____ am 24. Februar 2011 zwei bei ihm wohnhafte Läufer (C._____ und D.) verhaftet worden (Urk. 51 S. 35). 6.5.3. Die Verteidigung stellte sich im Berufungsverfahren auf den Standpunkt, aus dem Inhalt der TK-Protokolle lasse sich allenfalls entnehmen, dass der Beschuldigte einer dritten Person etwas hätte erklären sollen. Ob es sich dabei um Instruktionen im Zusammenhang mit dem Drogenhandel gehandelt habe, bleibe völlig offen (Urk. 70 S. 11). 6.5.4. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Passagen der beiden abgehörten Gespräche vom 15. Mai 2010, 19.01 Uhr vom und 16. Mai 2010, 22.19 Uhr (Anhang zu Urk. 2/9, TK-Protokoll G./E-3) korrekt wiedergegeben, darauf kann zunächst verwiesen werden. Neben den durch die Vorderrichter zitierten Passagen finden sich noch weitere Instruktionen I.'s: I.: "...lass alles dort, du kannst ihm gerade alles zeigen wo was steht, dass er es weiss, verstehst du?" Beschuldigter: "Aa...(unverständlich)..." [...] I.: "Hör zu, zeig ihm das Kärtchen alles das, verstehst du ... (unverständlich)... Beschuldigter: "(unverständlich).... aber gut, mach dir keine Sorgen mann. I.: "Zeig ihm, wie er in den Block schauen sollte.... (unverständ- lich)...
Beschuldigter: "Mm ja." I._____: "Und er muss sich nicht mit dir treffen Bruder, triff du dich, er soll von der Seite schauen wie ... (unverständlich)... Beschuldigter: "Mach dir darum überhaupt keine Sorgen"
6.5.5. Insgesamt betrachtet, liegt auch hier der konspirative Charakter des Telefongesprächs zwischen dem Beschuldigten und I._____ auf der Hand. Beide sind aufs Äusserste bedacht, weder Namen noch Orte zu nennen und das Gespräch dergestalt zu führen, dass der tatsächliche Inhalt möglichst im Verborgenen bleibt. Trotz all dieser Vertuschungsbemühungen wird aber klar, dass es beim Gesprächsinhalt darum geht, dass I._____ den Beschuldigten über die Ankunft eines neuen "Läufers" in Kenntnis setzte und der Beschuldigte diesen nach dessen Ankunft in den Drogenhandel einzuführen hat. Damit ist der einge- klagte Sachverhalt gemäss Ziff. II./3. erstellt. 6.6. Anklageziffer II./4. 6.6.1. Unter dieser Anklageziffer wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 18. Mai 2010 von I._____ den telefonischen Auftrag entgegen genommen, 40 Gramm Heroin oder Kokain zu verkaufen, dies mit dem Hinweis, er solle den Käufer zu einer konspirativen Sprechweise am Telefon ermahnen, d.h. er solle keine Namen nennen (Urk. 12. S. 3). 6.6.2. Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Anklagesachverhalt sei erstellt. I._____ habe dem Beschuldigten im Gespräch 18. Mai 2010, 15.48 Uhr, erklärt (Anhang zu Urk. 2/9, TK-Protokoll F./A), er solle "IC" (40) mitnehmen, so- bald er an zwei Orten EC (20) habe. Er solle den Käufer darauf hinweisen, dass auf der Telefonnummer von I. keine Namen genannt werden dürfen. Auf- grund der wiederum verschlüsselten Sprechweise sei offenkundig, dass es in die- sem Gespräch um Drogengeschäfte gegangen sei und mit den genannten Zahlen "IC" (40) bzw. "EC" (20) Mengenangaben von Drogen, also jeweils Gramm, ge- meint gewesen seien. Da der Beschuldigte ausschliesslich mit Kokain und Heroin gehandelt habe, sei davon auszugehen, dass eine dieser beiden Drogen gemeint gewesen sei (Urk. 51 S. 34 f.).
6.6.3. Die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz können vollumfänglich übernommen werden. Einzig in Bezug auf die Art der Drogen muss die folgende Präzisierung vorgenommen werden. Wie die Vorderrichter richtigerweise fest- stellten, hat der Beschuldigte - unbestrittenermassen - jeweils nur mit Heroin oder Kokain gehandelt. Andere Betäubungsmittel hat er nicht verkauft. Nachdem aus dem abgehörten Telefongespräch klarerweise hervorgeht, dass I._____ und der Beschuldigte über den Verkauf von Drogen sprechen, jedoch unklar bleibt, ob es sich dabei um Kokain oder Heroin handelte, ist zugunsten des Beschuldigten von der milderen Variante und mithin von Kokain auszugehen. Der Sachverhalt ist demnach insofern erstellt, dass der Beschuldigten von I._____ am 18. Mai 2010 den telefonischen Auftrag entgegen genommen hat, 40 Gramm Kokain an einen bestimmten Abnehmer zu verkaufen und diesen zu einer konspirativen Sprech- weise im telefonischen Kontakt mit I._____ zu ermahnen. 6.7. Anklageziffer II./5. 6.7.1. Der Beschuldigte soll gemäss Anklageschrift am 29. Mai 2010 von I._____ angefragt worden sei, ob er zuvor lediglich 137 Gramm und damit 26 Gramm Heroin bzw. Kokain zu wenig entgegengenommen habe, weshalb ihm schliesslich weniger als 100 Gramm geblieben seien. 6.7.2. Die Vorinstanz erwog hierzu, die Anklage stütze sich auf das Gespräch vom 29. Mai 2010, 10.16 Uhr (Anhang zu Urk. 2/9, TK-Protokoll F./B). Darin erläutere der Beschuldigte, er habe am Vortag lediglich "PLO" (137) und damit "EK" (26) zu wenig erhalten und es sei ihm daher weniger als "ein Kopf" (100) geblieben. Im weiteren Gesprächsverlauf frage I., ob nicht allenfalls das andere grösser gewesen sei, was der Beschuldigte verneint habe. Es könne sich beim Gespräch nur um die Portionengrösse der gehandelten Drogen gehandelt haben. Die beiden hätten also über Grammbeträge von Drogen diskutiert (Urk. 51 S. 35). 6.7.3. Die Verteidigung führte hierzu aus, es sei lediglich ein Gespräch über Grammbeträge erstellt, das keine strafbare Handlung darstellen würde (Urk. 70 S. 11).
6.7.4. Die Vorinstanz hat den wesentlichen Inhalt des Gesprächs richtig wieder- gegeben, darauf kann verwiesen werden. Angesichts der codierten Sprache und der Verwendung der zwischenzeitlich sattsam bekannten Codewörter besteht kein Zweifel daran, dass der Beschuldigte und I._____ auch in diesem Gespräch über den Drogenhandel sprachen. Worum es jedoch konkret ging, lässt sich dem Gespräch nicht entnehmen. Weder ergeben sich daraus Anhaltspunkte dafür, über welche Drogen - Heroin oder Kokain - gesprochen wird, noch kann mit Sicherheit gesagt werden, dass sich die beiden über Grammbeträge von Drogen unterhalten. Diese Annahme ist wohl naheliegend, aber es ist nicht ausge- schlossen, dass auch von Geld die Rede sein könnte. Ginge man von der Annahme aus, es habe sich um Grammbeträge gehandelt, so würde dies heissen, dass der Beschuldigte anstelle von 163 Gramm lediglich 127 Gramm und damit 26 Gramm zu wenig erhalten hätte. Wieso ihm bei dieser Annahme schliesslich weniger als "ein Kopf" und damit weniger als 100 - egal ob Franken oder Gramm - geblieben sein sollten, lässt sich nicht ergründen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz lässt sich dieser Anklagesachverhalt daher nicht mit hinreichender Sicherheit erstellen. 6.8. Anklageziffer II./6 6.8.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe I._____ am 7. Juni 2010 informiert, er habe das Heroin zum Preis von Fr. 30.– pro Gramm verkauft und ein neuer Abnehmer habe für den folgenden Mittwoch eine Menge von 200 Gramm bestellt (Urk. 12. S. 4). 6.8.2. Die Vorinstanz hielt hierzu fest, aufgrund der verschlüsselten Sprache so- wie aus dem Kontext ergebe sich, dass es beim Gespräch zunächst um den Kaufpreis für 1 Gramm Heroin und im zweiten Teil des Gespräches um Mengen- angaben von Drogen gehandelt haben müsse. Der Abnehmer habe 200 Gramm bestellt ("E Köpfe"). Da der Beschuldigte ausschliesslich mit Heroin und Kokain gehandelt habe, sei davon auszugehen, dass damit entweder Heroin oder Kokain gemeint gewesen sei.
6.8.3. Dieser Anklagesachverhalt stützt sich auf ein Gespräch vom 7. Juni 2010, 19.38 Uhr (Anhang zu Urk. 2/9, TK-Protokoll G./F-1). Darin erkundigt sich er I. beim Beschuldigten, "was sie ihm gegeben" hätten. der Beschuldigte antwortet, sie hätten ihm "LC" (30) gegeben. Auch dieses Gespräch wird auf äus- serst konspirative Art und Weise geführt. Die Rede ist von codierten Zahlen sowie von "Köpfen" und die Erwähnung des Namens einer Drittperson wird tunlichst vermieden, indem lediglich von "Gi" die Rede ist. Insgesamt kann kein vernünfti- ger Zweifel daran bestehen, dass es auch bei diesem Gespräch um den Verkauf von Drogen geht. Der Vorinstanz kann aufgrund der Art und Weise des geführten Gespräches darin zugestimmt werden, dass es sich bei den "LC" (mithin 30) um den Erlös aus dem Drogenverkauf handeln muss. Die Höhe des Betrags weist darauf hin, dass Fr. 30.-- der Preis für 1 Gramm Heroin sein muss. Im fraglichen Telefonat informiert I._____ den Beschuldigte weiter darüber, dass "dieser Bruder sich für Mittwoch angemeldet" habe. Es handle sich dabei um jenen, den der Beschuldigte gesehen habe, nämlich "den Neuesten". Es gehe um "E Köpfe". Mit anderen Worten wurde der Beschuldigte darüber in Kenntnis gesetzt, dass ein Abnehmer - genannt der Neueste - am folgenden Mittwoch 200 Gramm beziehen wolle. Da nachweislich die Rede von Heroin ist und sich aus dem Gespräch keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschuldigte und I._____ im Verlauf des Gespräches auf den Handel mit Kokain umschwenkten, ist erstellt, dass es sich bei den genannten 200 Gramm um Heroin handeln musste. Der eingeklagte Sachverhalt ist damit erstellt.
6.9. Anklageziffer II./7.1. 6.9.1. Der Anklagevorwurf lautet dahingehend, dass der Beschuldigte am Abend des 18. Juni angewiesen worden sei, von einem Lieferanten eine Probe von 5 Gramm Kokain entgegen zu nehmen. Am folgenden Morgen sei er von diesem Lieferanten darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass dieser gegen Bezahlung auch Heroin liefern werde (Urk. 12. S. 4)..
6.9.2. Die Vorinstanz weist zunächst auf ein offenkundiges Versehen in der Anklageschrift hin, indem dort die Jahreszahl des betreffenden Vorfalls nicht erwähnt wird. Aufgrund des Gesamtzusammenhanges und des dem Anklage- sachverhalt zugrunde liegenden TK-Protokolls vom 18. Juni 2010, 22.13 Uhr (Anhang zu Urk. 3/5, TK-Protokoll F./C) ist offensichtlich, dass es sich um einen Vorgang handeln muss, welcher sich am 18. Juni 2010 zugetragen hat. Dies war auch dem Beschuldigten respektive seinem Verteidiger klar, wurde doch die fehlende Jahreszahl zu keinem Zeitpunkt beanstandet. In der polizeilichen Einvernahme vom 9. August 2011 wurde der Beschuldigte zudem mit den Er- kenntnissen aus der Telefonüberwachung konfrontiert, wobei er darauf aufmerk- sam gemacht wurde, dass es sich um ein Telefonat handle, welches am 18. Juni 2010, 22.13 Uhr, zwischen ihm und I. geführt worden sei (Urk. 2/10 S. 2). Die Vorinstanz erwägt weiter, im erwähnten Gespräch erkläre I._____ dem Beschuldigten, jemand werde ihm "N" (5) vom "Schönen" (Kokain) bringen, damit sie sehen würden, ob es sich lohne. Aufgrund dieses Gesprächs gehe die Staats- anwaltschaft zu Recht davon aus, dass es sich um eine Probe von 5 Gramm Kokain handle müsse. Aus dem aufgezeichneten Gespräch des darauffolgenden Tages, also vom 19. Juni 2010, 12.57 Uhr (Anhang zu Urk. 3/5, TK-Protokoll G./G-2) gehe sodann hervor, dass der Beschuldigte von I. gefragt werde, wie ihm "das andere" scheine, das er "zum Anschauen" genommen habe. Der Beschuldigte erkläre, er habe es nicht angeschaut. Aus dem Gesamt- zusammenhang des Gesprächs sei allerdings nicht zu erkennen, ob mit dem Begriff "das andere" tatsächlich etwas anderes als die Kokainprobe von 5 Gramm des letzten Tages gemeint gewesen sei. Zusammenfassend sei daher erstellt, dass der Beschuldigte am Abend des 18. Juni 2010 von I._____ angewiesen worden sei, von einem Lieferanten eine Probe von 5 Gramm Kokain entgegen zu nehmen. Nicht erstellt sei hingegen der Vorwurf, wonach I._____ am folgenden Morgen von diesem Lieferanten darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass dieser gegen Bezahlung auch Heroin liefern werde (Urk. 51 S. 37). 6.9.3. Die Vorinstanz hat sich sorgfältig mit dem Inhalt der beiden Telefonate vom 18. respektive 19. Juni 2010 auseinandergesetzt und eine Beweiswürdigung vor-
genommen, die nicht zu beanstanden und daher zu übernehmen ist. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte am Abend des 18. Juni 2010 von I._____ ange- wiesen wurde, von einem unbekannten Lieferanten eine Probe von 5 Gramm Kokain entgegen zu nehmen. Ein weiterer Tatvorwurf lässt sich unter diesem Titel nicht erstellen. 6.10. Anklageziffer II./7.2. 6.10.1. Dem Beschuldigten wird zur Vorwurf gemacht, er habe am neuen Über- gabeort in R._____ Heroin entgegen genommen. In der Folge habe er I._____ am 19. Juni 2010 mitgeteilt, dass der Kurier Fr. 400.– verlangt habe. I._____ habe ihn daraufhin angewiesen, lediglich Fr. 100.– zu bezahlen und ihm die Qualität des Heroins mitzuteilen (Urk. 12. S. 4). 6.10.2. Die Vorderrichter erwogen hierzu, der Beschuldigte habe I._____ am 19. Juni 2010 mitgeteilt, dass der Kurier Fr. 400.– verlangt habe. Dass I._____ den Beschuldigten angewiesen habe, dafür lediglich Fr. 100.– zu bezahlen und ihm die Qualität des Heroins mitzuteilen, könne indessen nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden. 6.10.3. Der Anklagevorwurf basiert auf dem abgehörten Telefongespräch zwischen dem Beschuldigten und I._____ vom 19. Juni 2010, 10.50 Uhr (Anhang zu Urk. 3/5, TK-Protokoll G./G-2). Im Vorfeld dieses Gespräches hatte sich der Beschuldigte offenbar in R. mit einem Drogenlieferanten getroffen. Da- nach setzte er sich in den Zug und noch während er auf die Abfahrt des Zuges wartete, rief er I._____ an. Der Beschuldigte sagte I., man solle "ihm" (ge- meint ist ein Dritter) 4 Köpfe geben, worauf I. bestätigt, "geht in Ordnung Bruder, ich werde es ihm geben". Gegenstand des Gespräches ist offenkundig der vom unbekannten Drogenlieferanten geforderte Preis ("dann ist es ein ande- rer Preis"). Daraus erhellt, dass es sich bei den "4 Köpfen" um Geld (4 x Fr. 100.-- = Fr. 400.–) handeln musste, welches für Drogen zu bezahlen war. Ob es dabei um Heroin oder Kokain ging, muss mit der Vorinstanz offen bleiben. Rund zwei Stunden nach dem ersten Gespräch erklärte I._____ dem Beschuldigten in einem weiteren Telefonat vom 19. Juni 2010, 12.57 Uhr, er solle ihm nur "PCC"
(100) geben (Anhang zu Urk. 3/5, TK-Protokoll G./G-2). Wie die Vorinstanz korrekterweise feststellte, lässt sich diesem Gespräch nicht entnehmen, ob sich die beiden Gespräche auf ein und denselben Drogendeal bzw. auf einen einzigen Handel beziehen. Aus dem weiteren Verlauf des Gespräches geht hervor, dass I. sich beim Beschuldigten danach erkundigt, "wie ihm das Andere scheine, dass er genommen habe zum anschauen". I._____ erkundigt sich also beim Beschuldigten danach, ob sich dieser ein Bild von der Qualität von Drogen gemacht habe, von welchen er eine Probe erhalten habe. Um welche Drogen es dabei geht bleibt unklar. Zu Recht weist die Vorinstanz darauf hin, dass sich der Anklagevorwurf in diesem Punkt mit demjenigen in Anklageziffer II./7.1. über- schneide. Ob es sich bei dem "anderen" um eine neue Probe handelt, oder ob von der bereits thematisierten Probe die Rede ist, lässt sich dem Telefongespräch nicht zweifelsfrei entnehmen. Nach dem Gesagten lässt sich der Anklagevorwurf insofern erstellen, als dass der Beschuldigte I._____ am 19. Juni 2010 mitgeteilt hat, der Kurier verlange Fr. 400.--. Ob der Beschuldigte in R._____ Heroin entge- gen genommen hat und ob I._____ ihn aufforderte, er solle lediglich Fr. 100.-- be- zahlen und ihm die Qualität des Heroins mitteilen, muss nach dem Gesagten of- fen bleiben. 6.11. Anklageziffer II./8. 6.11.1. Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten vor, er sei telefonisch ange- wiesen worden, am 24. Juni 2010 um 17.00 Uhr einen Kokainlieferanten in T._____ zu treffen. Von diesem habe der Beschuldigte 100 Gramm Kokain für Fr. 4'900.– übernommen. 6.11.2. Die Vorinstanz sah es als erstellt an, dass der Beschuldigte für Fr. 4'900.-- mindestens 100 Gramm Kokain erhalten habe (Urk. 51. S. 38 f.) 6.11.3. Der Anklagevorwurf stützt sich einerseits auf ein abgehörtes Telefon- gespräch vom 24. Juni 2010, 15.33 Uhr, welches zwischen dem Beschuldigten und I._____ geführt wurde und andererseits auf ein am selben Tag um 18.04 Uhr geführtes Telefonat zwischen denselben Beteiligten (Anhang zu Urk. 3/5, TK-Protokoll F./C und TK-Protokoll G./G-2). Beim ersten Gespräch
ruft I._____ den Beschuldigten an und teilt ihm mit: "...du musst in einer halben Stunde aufbrechen Bruder. Du musst dich mit dem schönen Freund treffen Bru- der". Der Beschuldigte quittiert diese Anweisung mit "aha, aha". I._____ sagt wei- ter, der Beschuldigte solle dem "schönen Freund" (Kokainlieferanten) "alles geben was er hat". Der Beschuldigte sagt daraufhin, es "gehe in Ordnung". I._____ teilt dem Beschuldigten weiter mit, er solle sich um "N" Uhr (also um 17.00 Uhr) mit dem Lieferanten treffen und das Telefon mitnehmen, damit er ihn informieren könne, falls sich der Lieferant "verspäte oder etwas". Rund zweieinhalb Stunden später ruft der Beschuldigte um 18.04 Uhr I._____ an und teilt diesem auf ent- sprechende Frage mit, er habe ihm IACC (4'900) gegeben. I._____ erkundigt sich dann, warum er ihm nur so wenig gegeben habe, "es sollte noch mehr haben". Daraufhin erwidert der Beschuldigte, an diesem Tag hätten sie nur "ICC (400) ge- lassen". I._____ stellt sich auf den Standpunkt, der Beschuldigte müsse für das Geld vom Lieferanten "PLC" (130) oder evtl. "PCC" (100) erhalten habe und er weist den Beschuldigten an, er müsse es "auf das stellen um es zu sehen". Mit dieser Formulierung kann nur gemeint gewesen sein, dass der Beschuldigte das erhaltene Kokain auf die Waage stellen soll, um so zu ermitteln, wie viel er tat- sächlich erhalten habe. Die Art und Weise der Gesprächsführung lässt keine andere Interpretation zu, als dass es auch hier um Absprachen im Drogenhandel ging. Offenkundig steht dieses Gespräch in direktem Zusammenhang mit dem zuvor um 15.33 Uhr geführten Telefonat zwischen den Beiden. Die Vorinstanz führte aus, es sei klar, dass es sich bei den 4'900 um einen Geldbetrag handle und dass mit den 100 respektive 130 Grammbeträge gemeint gewesen seien. Aufgrund des Mengen-/Preisverhältnisses liegt es auf der Hand, dass von Kokain die Rede war. Dafür spricht im Übrigen auch die zuvor gewählte Bezeichnung mit dem "schönen Freund". Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte am 25. Juni 2010 telefonisch angewiesen wurde, um 17.00 Uhr einen Kokainlieferanten zu treffen. Von diesem hat der Beschuldigte 100 Gramm Kokain zum Preis von Fr. 4'900.– übernommen. Ob diese Übergabe wie in der Anklageschrift behauptet, in T._____ stattgefunden hat, lässt sich den TK-Protokollen nicht entnehmen. Sicher ist nur, dass sich der Beschuldigte im Zeitpunkt der beiden Telefon- gespräche in der Region S._____ aufhielt.
6.12. Anklageziffer II./9. 6.12.1. Anklagesachverhalt bildet folgender Vorwurf: Der Beschuldigte habe am 28. Juni 2010, 12.00 Uhr, seinem Auftraggeber gemeldet, dass er in T._____ eine weitere grosse Kokainmenge übernommen und dafür dem Lieferanten Fr. 7'300.– bezahlt habe. 6.12.2. Die Vorinstanz erwog hierzu zusammengefasst, aus dem überwachten Telefongespräch vom 28. Juni 2010, 09.53 Uhr, gehe hervor, dass der Beschul- digte sich um 12 Uhr mit jemandem treffen und diesem 7'300 ("OLCC") geben sollte. Aus dem Hinweis, dieser habe den Preis gesenkt, lasse sich schliessen, dass es sich bei "OLCC" um einen Geldbetrag gehandelt habe, und der Beschul- digte dem Unbekannten also Fr. 7'300.– gegeben habe. Der genannte Preis bezieht sich auf "zwei Köpfe", gemeint seien also 200 Gramm. Allerdings bleibe unklar, ob es sich dabei um Heroin oder um Kokain gehandelt habe. Mit dieser Einschränkung sei der Sachverhalt erstellt. 6.12.3. Die Vorinstanz hat die Kernaussagen des beweisbildenden Telefon- gesprächs vom 28. Juni 2010, 09.53 Uhr (Anhang zu Urk. 3/5, TK-Protokoll F._____/C) richtig zusammengefasst und die codierten Äusserungen in allen Tei- len richtig entschlüsselt. Auf die betreffenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden. Die Vorderrichter kommen zum Schluss, aus dem Gespräch sei nicht ersichtlich, ob es sich bei den fraglichen Betäubungsmitteln um Kokain oder um Heroin handle, weshalb die Beantwortung dieser Frage offen bleiben müsse. Diese Auffassung kann nicht geteilt werden, denn bei der vorliegenden Ausgangslage, wo klar ist, dass der Beschuldigte nur mit Heroin und Kokain ge- handelt hat, muss allein schon nach dem Grundsatz in dubio pro reo davon aus- gegangen werden, dass es sich bei den fraglichen Drogen um - das weniger ge- fährliche - Kokain gehandelt hat. Insofern kann der eingeklagte Sachverhalt voll- umfänglich als erstellt betrachtet werden.
6.13. Anklageziffer II./10. 6.13.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 29. Juni 2010 von I._____ den Auftrag erhalten zu haben, ihm den Drogenverkaufserlös in Höhe von Fr. 10'000.– nach Serbien zu schicken (Urk. 12. S. 4). 6.13.2. Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, aus dem abgehörten Telefongespräch vom 29. Juni 2010, 16.05 Uhr, ergebe sich klar, dass von einem Geldbetrag in der Höhe von Fr. 10'000.-- die Rede sei, welchen der Beschuldigte I._____ schicken sollte. Nachdem I._____ ausschliesslich Telefonnummern mit serbischer Vorwahl verwendet habe, sei davon auszugehen, dass sich dieser in Serbien aufgehalten habe. Entsprechend hätte auch das Geld nach Serbien geschickt werden sollen (Urk. 51 S. 40). 6.13.3. Die Vorinstanz hat auch hier das massgebliche Telefonat vom 29. Juni 2010, 16.05 Uhr (Anhang zu Urk. 3/5, TK-Protokoll G./G-2) richtig zusammengefasst und wiedergegeben. Die Beweiswürdigung der Vorderrichter ist ebenfalls nicht zu beanstanden, sodass insgesamt auf deren Erwägungen verwiesen werden kann. Ergänzend ist anzufügen, dass L. anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 11. März 2011 zu Protokoll gab, I._____ operiere aus Serbien, er stamme aus U.. Er sei zusammen mit einem weiteren Ser- ben, den er nicht kenne, über die Grenze nach Bulgarien gefahren, wo die Über- gabe der Drogen stattgefunden habe (Urk. 4/3 S. 2 ff.). Gegenüber dem untersu- chenden Staatsanwalt präzisierte L., er wisse, dass I._____ in U._____ wohne und dass er dort verheiratet sei. Seine genaue Wohnadresse kenne er hingegen nicht (Urk. 4/4 S. 5). M._____ gab anlässlich seiner Einvernahme durch den Staatsanwalt vom 13. April 2011 zu Protokoll, I._____ sei ein entfernter Cous- in von ihm und lebe in Serbien (Urk. 4/8 S. 3). Aufgrund dieser glaubhaften Aus- sagen und des bereits durch die Vorinstanz festgestellten Umstandes, dass I._____ ausnahmslos über serbische Telefonnummern kommunizierte, ist erstellt, dass das Geld aus dem Drogenhandel zu ihm nach Serbien verbracht werden sollte. Der unter Anklageziffer II./10. eingeklagte Sachverhalt ist daher vollum- fänglich erstellt.
6.14. Anklageziffer II./11. 6.14.1. Unter Anklageziffer 11. wirft die Anklagebehörde dem Beschuldigten vor, er habe I._____ am 7. Juli 2010 auf dessen Anfrage hin darüber informiert, dass die letzte Drogenlieferung aus zwei steinharten Stücken in Ziegelform bestanden habe. I._____ habe den Beschuldigten daraufhin angewiesen, 10 Gramm davon im Verhältnis 1:1 zu strecken (Urk. 12 S. 4). 6.14.2. Die Vorinstanz erwog, aus den abgehörten Telefongesprächen vom 7. Juli 2010, 12.23 Uhr, gehe hervor, dass der Beschuldigte etwas erhalten habe, und zwar zwei Stücke, "wie ein Stein". Aufgrund des Kontextes und der ver- schlüsselten Sprache sei davon auszugehen, dass es sich um Drogen gehandelt habe. Daraufhin habe I._____ den Beschuldigten instruiert, er solle davon 10 Gramm ("PC") auf 11 Gramm ("PP") strecken bzw. 1 auf 1 machen ("P auf P"). Damit sei erstellt, dass der Beschuldigte 10 Gramm der erhaltenen Drogen habe strecken sollen. Unklar sei aber um welches Verhältnis es sich gehandelt habe. In Frage komme entweder ein Verhältnis von 1 zu 1 oder von 10 zu 11 (Urk. 51 S. 40 f.). 6.14.3. Der eingeklagte Sachverhalt basiert auf einem abgehörten Telefon- gespräch, welches der Beschuldigte am 7. Juli 2010, 12.23 Uhr, mit I._____ führte (Anhang zu Urk. 3/5, TK-Protokoll G./G-2). Der Beschuldigte rief damals I. an und teilt diesem mit "es ist in zwei". I._____ sagt daraufhin "Bruder, ist es schön gemacht Bruder, in das K, kapierst du? Ist es wie ein Stein?", welche Frage vom Beschuldigten mit "Ja, ja, ja, ja" bestätigt wird. Daraufhin weist I._____ den Beschuldigten an, er solle "nur eine Ecke" überprüfen. "Schneide einen Bruder und mach P P aus P C, kapierst du?". Da der Beschuldigte die Anweisung offenkundig nicht verstand, fragte er nach, was er machen solle. Daraufhin sagt I.: "...schneide eine Ecke ab und nimm P C und dann mach P auf P". Schliesslich teilt der Beschuldigte I. nochmals mit, es sei "in zwei wie Zie- gel, nicht wie ein Kebab". Auch bei diesem Gespräch ist angesichts der verwen- deten, codierten Sprache offensichtlich, dass es um Drogengeschäfte geht. Der eingeklagte Sachverhalt, wonach der Beschuldigte I._____ am 7. Juli 2010 über eine Drogenlieferung informierte und diesem mitteilte, die letzte Drogenlieferung
habe aus zwei steinharten Stücken in Ziegelsteinform bestanden, ist damit er- stellt. Weiter ist erstellt, dass I._____ den Beschuldigten angewiesen hat, 10 Gramm der Drogen zu strecken. Mit der Vorinstanz ist aufgrund der widersprüch- lichen Angaben von I._____ letztlich unklar, in welchem Verhältnis die Drogen durch den Beschuldigten gestreckt werden sollten. 6.15. Anklageziffer II./12. 6.15.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er sei am 7. Juli 2010 von I._____ angewiesen worden, Fr. 10'000.– aus dem Drogenverkaufserlös dem Busfahrer "V." zum Weitertransport nach Serbien zu übergeben (Urk. 12 S. 4). 6.15.2. Die Vorinstanz erwog hierzu, der Sachverhalt ergebe sich aus dem Ge- spräch vom 7. Juli 2010, 14.53 Uhr (Anhang zu Urk. 3/5, TK-Protokoll F./C), in welchem I._____ dem Beschuldigten mitgeteilt habe, ein Chauffeur namens V._____ komme um 4.15 Uhr in ... an und der Beschuldigte müsse diesem Chauffeur "PC E." (10'000) bringen. V. werde I._____ das nachher bringen. Aufgrund der verschlüsselten Sprache sowie aus dem Kontext sei davon auszugehen, dass es sich hierbei um Drogenerlös gehandelt habe. Im Zusam- menhang mit dem früheren Gespräch vom 29. Juni 2010, 16.05 Uhr (Anhang zur Urk. 3/5, TK-Protokoll G./G-2), in welchem der Beschuldigte angewiesen worden sei, den Betrag von Fr. 10'000.– nach Serbien zu schicken, ergebe sich, dass es sich vorliegend um den damals diskutierten Drogenerlös handeln müsse, welcher nach Serbien geschickt werden sollte (Urk. 51 S. 41). 6.15.3. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist in allen Teilen überzeugend und zutreffend. Sie kann ohne Weiterungen übernommen werden. Der unter Anklage- ziffer II./12. eingeklagte Sachverhalt ist damit erstellt. 6.16. Anklageziffer II./13. 6.16.1. Dem Beschuldigten wird durch die Anklagebehörde vorgeworfen, er habe am 23. Juli 2010 von I. den Auftrag erhalten, einem Kurier einen Drogen- verkaufserlös in Höhe von Fr. 11'000.– auszuhändigen und Fr. 200.– als Lohn zu geben.
6.16.2. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, die Anklage stütze sich auf das Gespräch vom 23. Juli 2010, 16.32 Uhr (Anhang zu Urk. 3/5, TK-Protokoll G./H-2). Der Beschuldigte stelle fest, I. habe ihm nicht geschrieben, "was für das". I._____ habe daraufhin erwidert, es seien "PP E." (11'000). Der Beschuldigte müsse "ihm" (gemeint sei ein Dritter) "PP E." (11'000) ge- ben und er solle ihm für das auch "ECC" (200) geben. Aufgrund des Kontextes und der Höhe der Beträge könne es sich dabei nur um Drogenerlös gehandelt haben, welcher übermittelt werden sollte. Der Kurier habe dabei mit einem Betrag von Fr. 200.– entschädigt werden sollen. Diese Vorgehensweise sei im Übrigen regelmässig so gehandhabt worden, wie sich aus einem Vergleich mit den Sach- verhalten aus den Anklageziffern II./12 und II./14. ergebe (Urk. 51 S. 42 f.). 6.16.3. Auch hier bedarf die Beweiswürdigung der Vorinstanz keiner Korrektur respektive Ergänzung. Ihr ist vollumfänglich zuzustimmen. Die konspirative Aus- drucksweise der Beteiligten lässt schlechterdings keinen anderen Schluss zu, als eben jene Interpretation, wie sie zum Anklagesachverhalt erhoben wurde. Zusammenfassend ist der Vorgang gemäss Anklageziffer II./13. somit erstellt. 6.17. Anklagesachverhalt II./14. 6.17.1. Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, er sei am 27. Juli 2010 von I._____ erneut aufgefordert worden, ihm zwei Couverts mit je Fr. 10'000.– zu- kommen zu lassen und dem Kurier Fr. 300.– als Entgelt zu übergeben (Urk. 12. S. 5). 6.17.2. Die Vorinstanz erwog, im Gespräch vom 27. Juli 2010, 16.30 Uhr (Anhang zu Urk. 3/5, TK-Protokoll G./H-2), habe I. den Beschuldigten aufge- fordert, "in zwei Couverts jeweils PC" (10) zu schicken und ihm "für das LCC" (300) zu bezahlen. Da der Versand mittels Couverts vorgesehen gewesen sei, sei klar, dass mit "PC" Geld, und nicht etwa Drogen, gemeint gewesen seien. Aus dem Kontext ergebe sich weiter, dass es sich bei den "LCC" um das Entgelt für den Kurier in Höhe von Fr. 300.– gehandelt habe. Somit sei auch klar, dass "PC" für Fr. 10'000.–, und nicht Fr. 10.–, stehen müsse. Einen Betrag von lediglich
Fr. 10.– für ein Entgelt von Fr. 300.– zu verschicken, mache nämlich schlicht keinen Sinn (Urk. 51 S. 42 f.). 6.17.3. Diesen Erwägungen der Vorinstanz ist nichts mehr hinzuzufügen. Sie sind richtig und daher vollumfänglich zu bestätigen. Der Vorgang gemäss Anklage- ziffer II./14. ist somit erstellt. 6.18. Anklageziffer II./15. 6.18.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe mit Kokainlieferanten verhandelt, worüber er I._____ informiert habe. Der Beschuldigte habe bei diesen Lieferanten am 4. August 2010 200 Gramm Kokain zum Preis von Fr. 16'000.– bestellt (Urk. 12. S. 5). 6.18.2. Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, aufgrund der mass- geblichen Telefongespräche könne der Sachverhalt insofern erstellt werden, als der Beschuldigte selbständig mit dem Lieferanten W._____ über Drogen im Wert von Fr. 16'000.-- verhandelt habe. Es sei jedoch hervorzuheben, dass dieser Preis, anders als in der Anklage vorgeworfen, nicht für 200 Gramm Kokain zu bezahlen gewesen sei, sondern für den vom Beschuldigten bestellten "Kebab", also einem Kilogramm Drogen. Unklar bleibe, ob es sich bei den gehandelten Drogen um Heroin oder Kokain gehandelt habe (Urk. 51 S. 43 f.). 6.18.3. Zu diesen Vorwurf führte die Verteidigung anlässlich der Berufungs- verhandlung aus, aufgrund der wiedergegebenen TK-Protokolle sei völlig offensichtlich, dass eine umfassende Steuerung des Beschuldigten durch I._____ erfolgt sei (Urk. 70 S. 12). 6.18.4. Beweisbildend für den der Anklage zu Grunde liegenden Sachverhalt ist das Telefongespräch zwischen dem Beschuldigten und einem unbekannten Mann namens "W." vom 3. August 2010, 15.34 Uhr (Anhang zu Urk. 2/11, TK-Protokoll F./C). Im Verlauf dieses Gespräches teilt W._____ dem Be- schuldigten mit, er werde sich am Abend melden, um es ihm zu bestätigen, "ECC morgen". Der Beschuldigte fragt "W." an, ob es möglich sei, vom anderen "Kebab" für einen Tag auszuleihen. "W." versichert daraufhin, dies sei kein
Problem, er werde dem Beschuldigten entgegen kommen. Der Beschuldigte wiederholt, es gehe um einen "Kebab" und er fragt mehrmals nach, ob W._____ das mit dem "Kebab" verstanden habe. W._____ lässt den Beschuldigten wissen, er "werde morgen diesen Jungen hören, morgen soll der Freund schauen [...] dann werde er es bringen, dann könne er ihm melden um wie viel Uhr er nach un- ten kommen werde". Am Tag darauf, dem 4. August 2010, 12.23 Uhr Tag teilte "W." dem Beschuldigten telefonisch mit, er habe es besorgt. Der Beschul- digte könne kommen, um es zu holen. Er müsse ihm dafür PKCCC (16'000) Pa- piere geben (Anhang zu Urk. 2/11, TK-Protokoll F./C). Diesen beiden Ge- sprächen, bei welchen es zweifelsohne um Drogengeschäfte geht, lassen sich zwei Vorgänge entnehmen. Einerseits ist die Rede davon, dass W._____ dem Beschuldigten "morgen ECC" besorgen soll und andererseits fragt der Beschul- digte an, ob ihm W._____ "einen Kebab ausleihen" könne. In beiden Fällen geht es unzweifelhaft um Drogenmengen, mithin also um 200 Gramm und 1 Kilo- gramm. Die Vorinstanz folgert daraus zunächst richtig, es gehe um zwei Drogen- geschäfte, nämlich um eines über 200 Gramm Drogen und eines über Drogen im Wert von Fr. 16'000.--. Es gehe aber nicht um eine Lieferung von 200 Gramm Drogen zum Preis von Fr. 16'000.--. Diese Auffassung der Vorinstanz kann nicht geteilt werden. Aus dem Gespräch zwischen W._____ und dem Beschuldigten geht hervor, dass W._____ am folgenden Tag 200 Gramm Drogen liefern sollte. Der genannte Preis von Fr. 16'000.-- muss sich dabei auf diese Drogenlieferung beziehen. Ginge man davon aus, dass die verlangten Fr. 16'000.-- für den "Ke- bab", also für ein Kilogramm Heroin oder Kokain, gedacht gewesen wären, so würde dies einem Grammpreis von Fr. 16.-- entsprechen, was sowohl für Kokain, als auch für Heroin vollkommen unrealistisch ist. Hingegen entspricht ein Gramm- preis von Fr. 80.-- (200 Gram zu Fr. 16'000.--) viel eher den marktüblichen Prei- sen von Kokain und Heroin, wobei es freilich immer auch auf die konkrete Qualität der gelieferten Drogen ankommt. Wie bereits an anderer Stelle ausgeführt, ist zugunsten des Beschuldigten anzunehmen, dass es sich bei den Drogen um Kokain gehandelt hat. Angesichts dieser Überlegungen ist der Sachverhalt gemäss Ziff. II./15. der Anklageschrift als erstellt zu betrachten.
6.19. Anklageziffer II./16. 6.19.1. Dem Beschuldigten wird unter Ziffer. II./16. der Anklageschrift vorge- worfen, er habe nach Rücksprache mit I._____ am 17. August 2010 einem Buschauffeur seinen gesamten Drogenerlös in Höhe von Fr. 21'600.– und € 1'460.– zum Transport nach Serbien übergegeben (Urk. 12 S. 5). 6.19.2. Die Vorinstanz erachtete den eingeklagten Sachverhalt als erstellt. Sie erwog, es sei bewiesen, dass der Beschuldigte von I._____ aufgefordert worden sei, den gesamten Drogenerlös in Höhe von Fr. 21'600.– und Euro 1'460.– an I._____ zu schicken (Urk. 51 S. 44 f.). 6.19.3. Der Anklagevorwurf basiert hier einerseits auf einem Telefongespräch zwischen dem Beschuldigten und I._____ vom 17. August 2010, 14.16 Uhr (Anhang zu Urk. 2/11, TK-Protokoll G./H-2), und andererseits auf einer Textmitteilung vom gleichen Tag, 14.23 Uhr (Anhang zu Urk. 2/11, TK-Protokoll F./C). Die Vorinstanz hat sowohl den Inhalt des Telefonats, als auch jenen der Textmitteilung korrekt wiedergegeben und zutreffend gewürdigt. Weiterungen hierzu erübrigen sich. Es kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Entsprechend ist der Sachverhalt gemäss Anklageziffer II./16. erstellt und kann der rechtlichen Würdigung zu Grunde gelegt werden. 6.20. Anklageziffer II./17. 6.20.1. Gemäss Anklageziffer II./17. soll der Beschuldigte am 17. August 2010 von I._____ den Auftrag erhalten haben, einen neuen Läufer in den Drogenhandel einzuführen (Urk. 12. S. 5). 6.20.2. Die Vorinstanz erwog, aus dem massgeblichen Telefonat vom 17. August 2010, 17.29 Uhr, lasse sich schliessen, dass der Beschuldigte offenkundig die Verantwortung für die Läufer, welche für ihn arbeiteten, übernommen habe. Er habe diese selbständig instruiert und gleichzeitig aber auch die Anweisungen von I._____ befolgt (Urk. 51 S. 46).
6.20.3. Am 17. August 2010, 17.29 Uhr, hat der Beschuldigte I._____ angerufen (Anhang zu Urk. 2/11, TK-Protokoll G./H-2). Im Verlauf dieses Gesprächs fragte I. den Beschuldigten: "...sag mir über den anderen, der kommen wird, ist es ok Bruder, ist alles ....". Der Beschuldigte antwortet darauf: "... Bruder, zuerst wollte er nicht gehen ...". I._____ sagt dann: "... du wirst zu ihm rüber gehen Bruder, für ungefähr eine Woche, dass...". Der Beschuldigte erklärt sich in der Folge damit einverstanden. Weder I._____ noch der Beschuldigte verwenden in diesem Gespräch Namen, noch bezeichnen sie die Orte von denen die Rede ist. Sie sprechen weiter darüber, dass sie sich "verbessern" würden. Der konspi- rative Charakter des Telefongesprächs ist auch hier unübersehbar. Vor diesem Hintergrund ist die Rede von einem "Anderen" der kommen werde, obwohl er dies zunächst nicht gewollt habe. Zu diesem "Anderen" solle der Beschuldigte eine Woche gehen und ihm alles zeigen. All diese Äusserungen machen deutlich, dass es beim fraglichen Telefongespräch darum ging, dass der Beschuldigte einen neuen Läufer erwartete und I._____ von ihm verlangte, er solle diesen während einer Woche in den Drogenhandel einführen. Der eingeklagte Sachverhalt ist damit erstellt. 6.21. Anklageziffer II./18. 6.21.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe von I._____ am 19. August 2010 telefonisch den Auftrag erhalten, bei einem Lieferanten 500 Gramm Heroin/ Kokain zu bestellen, worauf er am folgenden Morgen diese Menge bestellt habe. Dabei habe er den Lieferanten darauf hingewiesen, dass er bei guter Qualität ein paar Tage später nochmals dieselbe Menge übernehmen werde (Urk. 12 S. 5). 6.21.2. Die Vorinstanz führte hierzu aus, I._____ habe den Beschuldigten am 19. August 2010, 23.16 Uhr (Anhang zu Urk. 2/11, TK-Protokoll F./C), da- hingehend instruiert, dass er sich morgen bei jemandem melden solle, der ihm "NCC" (500) bringe, um es anzuschauen. Er solle schauen, dass er es sofort bekomme, und er solle diesem sagen, wenn alles ok sei, würden sie vielleicht das Doppelte in ein paar Tagen nehmen. Am nächsten Tag habe der Beschuldigte einem unbekannten Mann mit TK-Name "W." erklärt, er würde gern "NCC" (500) [haben], worauf "W._____" geantwortet habe, er schaue, dass er das orga-
nisieren könne (Anhang zu Urk. 2/11, TK-Protokoll W./A vom 20. August 2010, 7.49 Uhr). Aus diesem Kontext ergebe sich, dass es sich bei der Menge von 500 um Drogen gehandelt haben müsse. Somit sei der Sachverhalt erstellt, wobei zu präzisieren sei, dass es sich bei den Drogen um Heroin gehandelt habe, was sich aus den Gesprächen vom 22. August 2010 ergebe, welche der Anklage- ziffer 19.1 zugrunde liege. Dort werde dem Beschuldigten vorgeworfen, er sei von I. beauftragt worden, nach dem Bezug von 500 Gramm Heroin beim nämli- chen Lieferanten die doppelte Menge zu beziehen (Urk. 51. S. 46 f.). 6.21.3. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist vollständig und zutreffend. Sie kann vollumfänglich übernommen werde. Der unter Ziffer II./18. eingeklagte Sachverhalt ist damit erstellt. 6.22. Anklageziffer II./19.1. 6.22.1. Die Anklagebehörde macht dem Beschuldigten zum Vorwurf, er sei von I._____ beauftragt worden, 500 Gramm Heroin zu beziehen. Sofern es sich um gute Qualität handle, solle er ein weiteres Kilogramm Heroin beziehen. Der Beschuldigte habe am selben Nachmittag dieses Heroin bezogen und I._____ anschliessend mitgeteilt, dass die Qualität gut sei. Sodann habe er das Heroin gestreckt und portioniert (Urk. 12 S. 5). 6.22.2. Die Vorinstanz erwog aus der Textmitteilung vom 22. August 2010, 14.18 Uhr (Anhang zu Urk. 2/11, TK-Protokoll F./C) und aus dem abgehör- ten Telefongespräch zwischen dem Beschuldigten und I. vom gleichen Tag, 15.52 Uhr (Anhang zu Urk. 2/11, TK-Protokoll G./H-2) gehe hervor, dass der Beschuldigte nach einem entsprechenden Auftrag von I., das fragliche Heroin bezogen und verarbeitet habe. Dass das Heroin auch gestreckt worden sei, ergebe sich aus dem weiteren Verlauf des Gesprächs vom 22. August 2010, 16.36 Uhr. Dieser Sachverhalt sei von der Anklagebehörde in Anklage- ziffer II./19.2. separat aufgeführt worden. Der Sachverhalt sei somit anklage- gemäss erstellt.
6.22.3. Die Vorinstanz hat die dem Anklagesachverhalt zugrunde liegenden Beweismittel, nämlich die Textmitteilung vom 22. August 2010, 14.18 Uhr (Anhang zu Urk. 2/11, TK-Protokoll F./C) und das Telefongespräch zwi- schen dem Beschuldigten und I. vom 22. August 2010, 15.52 (Anhang zu Urk. 2/11, TK-Protokoll G./H-2) korrekt zusammengefasst und wiedergege- ben. In der Folge hat sie die Aussagen sorgfältig gewürdigt und ist zu einem Be- weisergebnis gelangt, welches nicht zu beanstanden ist. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden. Der Sachverhalt ist damit erstellt. 6.23. Anklageziffer II./19.2. 6.23.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er sei am 22. August 2010 von I. angewiesen worden, 45 Gramm Heroin mit 55 Gramm Streckmittel zu strecken und dieses einem Italiener zu verkaufen (Urk. 12 S. 5). 6.23.2. Die Vorinstanz stellte sich auf den Standpunkt, der eingeklagte Sach- verhalt lasse sich gestützt auf das abgehörte Telefongespräch vom 22. August 2010, 16.36 Uhr (Anhang zu Urk. 2/11, TK-Protokoll F./C), erstellen (Urk. 51 S. 49). 6.23.3. Am 22. August 2010, 16.36 Uhr, hat I. den Beschuldigten angerufen und ihn dazu aufgefordert, er müsse nach "L" (...), um sich dort mit dem Italiener zu treffen, welcher für "PCC" (100) kommen werde (Anhang zur Urk. 2/11, TK- Protokoll F./C). I. weist den Beschuldigten daraufhin an, das Heroin zu strecken: "[...] mach aus IN Bruder, aus IN tust du auf NN rein." Er konkreti- siert: "In IN Bruder, in IN tust du NN rein. [...] Das andere.". Dass es bei diesem Gespräch um den Drogenhandel ging, liegt auf der Hand und braucht nicht mehr weiter erläutert zu werden. Der Inhalt des Gespräches kann schlechterdings nicht anders interpretiert werden, als dies die Anklagebehörde und die Vorinstanz getan habe. Es steht ausser Frage, dass der Beschuldigte am 22. August 2010 von I._____ angewiesen wurde, 45 Gramm Heroin mit 55 Gramm Streckmittel zu strecken und dieses einem Italiener zu verkaufen. Überzeugend hat die Vorinstanz dargetan, dass es sich bei der fraglichen Droge um Heroin handeln
musste, dies aufgrund des sehr engen zeitlichen und sachlichen Zusammen- hangs mit dem gleichentags bezogenen Heroin, welcher Vorgang bereits zuvor unter Ziffer 6.25 behandelt wurde. Der eingeklagte Sachverhalt ist damit in Über- einstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen als erstellt zu betrachten. 6.24. Anklageziffer II./20.1. 6.24.1. Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten vor, er habe am 25. August 2010 von I._____ per SMS den Auftrag erhalten, verschiedene Drogenmengen zu strecken und zu portionieren (Urk. 12 S. 5 f.). 6.24.2. Die Vorinstanz erwog hierzu, am 25. August 2010, 14.21 Uhr, habe der Beschuldigte von I._____ folgende SMS erhalten (Anhang zu Urk. 2/11, TK-Protokoll F./C): "Nimm A strecke es mit K für die Dame. Dann nimm PP strecke es mit O mach L zu N, eins E, eins P." Der Beschuldigte sei somit ange- wiesen worden, 9 ("A") mit 6 ("K") und dann 11 ("PP") mit 7 ("O") zu strecken und weiter 3 ("L") zu 5 ("N"8) zu machen, eins 2 ("E"), eins 1 ("P"). Offenkundig habe der Beschuldigte auf Anweisung von I. diverse Portionen von Drogen her- stellen sollen. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist somit erstellt (Urk. 51 S. 49). 6.24.3. Der vorinstanzlichen Beweisführung ist nichts hinzuzufügen. Sie ist voll- ständig und überzeugend und kann vollumfänglich übernommen werden. Der ein- geklagte Sachverhalt ist erstellt. 6.25. Anklageziffer II./20.2. 6.25.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er sei am 25. August 2010 von I._____ beauftragt worden, bei einem albanischen Lieferanten ein halbes Kilo- gramm Heroin zu beschaffen (Urk. 12 S. 6). 6.25.2. Die Vorinstanz nahm den Standpunkt ein, aufgrund der Verschlüsselung des Telefongesprächs vom 25. August 2010, 19.13 Uhr, und aus dem Kontext ergebe sich, dass es sich bei den genannten 500 um 500 Gramm Drogen
gehandelt haben müsse. Ob es sich dabei um Heroin oder Kokain gehandelt habe, gehe aus der SMS nicht hervor (Urk. 51 S. 50). 6.25.3. Beweisbildend für den eingeklagten Sachverhalt ist die Textmitteilung von I._____ an den Beschuldigten vom 25. August 2010, 19.13 Uhr (Anhang zu Urk. 2/11, TK-Protokoll F./C). Der Inhalt der fraglichen SMS lautet wie folgt: "Rufe AA. (Albaner) an. Sag ihm wir brauchen es dringend. Frage ihn was los ist, ob er uns NCC (500) geben kann. Und gib mir Bescheid.". Wenn die Vorinstanz bei diesem Gesprächsinhalt zum Schluss kommt, aufgrund der codier- ten Sprache und des Kontextes ergebe sich, dass es um 500 Gramm Drogen gehandelt habe, so ist ihr darin vollumfänglich zuzustimmen. Angaben zur Beschaffenheit der Drogen lassen sich der Textmitteilung nicht entnehmen. Wie bereits an anderer Stelle ausgeführt ist unter diesen Umständen zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass es sich um Kokain gehandelt hat. Mit dieser Einschränkung ist der eingeklagte Sachverhalt durch das Beweisergebnis erstellt. 6.26. Anklageziffer II./21. 6.26.1. Dem Beschuldigten wird seitens der Anklagebehörde zur Last gelegt, er habe I._____ am 29. August 2010 darüber informiert, dass er zwar Drogen zum Preis von total Fr. 95'000.– verkauft, jedoch lediglich Fr. 80'000.– eingenommen habe. In der Folge sei er von I._____ ermahnt worden, bei den Verkäufen künftig besser aufzupassen (Urk. 12. S. 6). 6.26.2. Die Vorinstanz sah es als erstellt an, dass der Beschuldigte Ware im Wert von Fr. 95'000.-- verkaufte, dafür jedoch lediglich Fr. 80'000.-- und damit Fr. 15'000.-- zu wenig eingenommen habe (Urk. 51 S. 50). 6.26.3. Beweisbildend für den eingeklagten Sachverhalt ist das Telefongespräch zwischen dem Beschuldigten und I._____ vom 29. August 2010, 16.22 Uhr (Anhang zu Urk. 2/11, TK-Protokoll G./H-2). Der Beschuldigte teilt I. in diesem Gespräch unter anderem mit, es bestehe wieder "ein grosser Unter- schied zwischen dem, wir haben viel geschenkt". Weiter führt er aus: "...das Geld
welches wir nach Hause gebracht haben, welches wir ... gebracht haben, ein grosser Unterschied". Er habe "AN E." (95'000) "Ware weggebracht". Sie hätten aber lediglich "VC" (80) "nach Hause gebracht". I. konstatiert darauf hin: "Das heisst, es fehlt Geld." Der Beschuldigte bejaht dies und ergänzt, es bestehe ein Unterschied von "PN E." (Fr. 15'000.–). Aus dem Gespräch geht klarerweise hervor, dass der Beschuldigte I. darüber in Kenntnis setzt, dass er Drogen im Wert von Fr. 95'000.-- veräussert, dafür aber lediglich Fr. 80'000.-- eingenommen hat. Entsprechend resultiert ein Fehlbetrag von Fr. 15'000.--. Dass es bei den fraglichen Beträgen um Drogenerlös geht, steht auf- grund des erneut konspirativen Gesprächscharakters zweifelsfrei fest. Insofern ist der eingeklagte Sachverhalt erstellt. Nicht zweifelsfrei erstellen lässt sich hinge- gen, dass I._____ den Beschuldigten dahingehend ermahnt habe, er solle bei zu- künftigen Gesprächen besser aufpassen. 6.27. Anklageziffer II./22.1. 6.27.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe mit einem Heroinlieferanten verhandelt und darauf I._____ am 30. August 2010 informiert, dass dort zwei Ki- logramm Heroin, welche mit 200 Gramm gestreckt werden könnten, gegen eine Anzahlung von Fr. 40'000.– erhältlich seien. Weil er jedoch nicht über diese Summe verfügt habe, habe er anweisungsgemäss für den folgenden Tag ein halbes Kilogramm Heroin für Fr. 15‘000.– bestellt (Urk. 12 S. 6). 6.27.2. Die Vorinstanz erwog nach durchgeführter Beweiswürdigung, dem Beschuldigten könne nachgewiesen werden, dass er über Drogenkäufe in der Grössenordnung von Fr. 16'000.– verhandelt habe. Ob es dabei um Heroin oder Kokain gegangen sei, müsse allerdings offen bleiben. Weiter sei davon auszu- gehen, dass diese Geschäfte schliesslich auch abgewickelt worden seien. In den abgehörten Gesprächen fänden sich jedenfalls keine Hinweise dafür, dass die entsprechenden Treffen nicht stattgefunden hätten. Wäre dies der Fall gewesen, so hätte man wohl darüber gesprochen. Alle Gesprächsteilnehmer hätten indes stets bestätigt, dass alles in Ordnung sei (Urk. 51 S. 51 f.).
6.27.3. Der eingeklagte Sachverhalt stützt sich auf die folgenden Telefonge- spräche: − Telefongespräch zwischen dem Beschuldigten und I._____ vom 30. August 2010, 12.49 Uhr (Anhang zu Urk. 2/12, TK-Protokoll G./H-2) − Telefongespräch zwischen dem Beschuldigten und "..." vom 30. August 2010, 12.51 Uhr (Anhang zu Urk. 2/12, TK-Protokoll F./C) − Telefongespräch zwischen dem Beschuldigten und I._____ vom 30. August 2010, 13.38 Uhr (Anhang zu Urk. 2/12, TK-Protokoll G./H-2) − Telefongespräch zwischen dem Beschuldigten und W. vom 30. August 2010, 14.21 Uhr (Anhang zu Urk. 2/12, TK-Protokoll F./C) − Telefongespräch zwischen dem Beschuldigten und I. vom 30. August 2010, 14.25 Uhr (Anhang zu Urk. 2/12, TK-Protokoll G./H-2) − Telefongespräch zwischen dem Beschuldigten und W. vom 30. August 2010, 14.43 Uhr (Anhang zu Urk. 2/12, TK-Protokoll F./C) Die Vorinstanz hat sich mit Ausnahme des Telefongespräches, welches um 14.21 Uhr zwischen dem Beschuldigten und W. geführt wurde, sehr aus- führlich mit den betreffenden TK-Protokollen auseinandergesetzt und das Not- wendige dazu dargetan. Darauf kann verwiesen werden. Um 14.21 Uhr rief "W._____" den Beschuldigten an und teilte diesem mit, dass "dieses super sei". Er habe es gerade kontrolliert. Wenn der Beschuldigte ihm "EN" (also 25) zahle, dann gebe er ihm sofort alles. Weiter wird aus dem Gespräch klar, dass der Beschuldigte an der Abnahme von Drogen interessiert ist, allerdings die not-
wendigen Barmittel dazu nicht aufbringen kann. Es finden Verhandlungen statt zwischen dem Beschuldigten und W.. Der Beschuldigte erkundigt sich, ob er "P" (1) nehmen müsse. W. sagt ihm in der Folge, der Beschuldigte solle ihm "EN in Papier" (25) gegeben und er gebe ihm dafür "P" (1). Der Beschuldige könne es ihm Ende Woche geben, wenn er es "zusammen" habe. Es werde dann noch "P" für ihn übrig haben. Er werde es für ihn auf die Seite tun (Anhang zu Urk. 2/12, TK-Protokoll F./C). Insgesamt lässt sich aus der Abfolge der Te- lefonate, dem Gesamtzusammenhang und der codierten Sprechweise unzweifel- haft erkennen, dass die beteiligten Personen Verhandlungen im Bereich des Dro- genhandels führten. Der Beschuldigte wollte zunächst für Fr. 40'000.– 2 Kilo- gramm reine Drogen kaufen, um diese hernach zu strecken. I. dagegen wollte nur 500 Gramm kaufen, worauf der Beschuldigte mit dem Lieferanten na- mens "W." verhandelte und anbot, 500 Gramm für Fr. 15'000.– zu kaufen. Schliesslich einigte er sich mit dem Lieferanten, 500 Gramm für Fr. 16'000.– zu kaufen, denn "W." bot dem Beschuldigten an, morgen "NCC" für "PK Papie- re" (also 500 Gramm für Fr. 16'000.–; TK-Protokoll F./C vom 30. August 2010, 14.43 Uhr) zu bringen. Der eingeklagte Sachverhalt ist nach dem Gesagten vollumfänglich erstellt. 6.28. Anklageziffer II./22.2. 6.28.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe von I. am 30. August 2010 die Anweisung erhalten, diesem Fr. 15'000.– nach Serbien zu schicken und dem Kurier eine Entlöhnung von € 200.– zu bezahlen (Urk. 12 S. 6). 6.28.2. Die Vorinstanz führte hierzu aus, I._____ habe den Beschuldigten am 30. August 2010, 13.38 Uhr angewiesen, er solle "PN" (15) schicken sowie "diese E" (2). Dafür soll er "ihm" (gemeint ist ein Dritter) "2 ½ Köpfe" geben. Er könne "ihm" auch von 2 ... geben. Im Zusammenhang mit den bisher in gleicher Art und Weise erfolgten Geldüberweisungen (vgl. Anklageziffern II./10., II./12, II./13. und II./14.) sei auch in Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt davon auszugehen, dass ein Betrag in Höhe von Fr. 15'000.– überwiesen werden sollte und der Transporteur mit € 200 zu entlöhnen gewesen sei (Urk. 51. S. 52 f.).
6.28.3. Den vorinstanzlichen Erwägungen ist nichts mehr hinzuzufügen. Sie sind vollständig und korrekt und können übernommen werden. Der eingeklagte Sach- verhalt ist damit erstellt. 6.29. Anklageziffer II./23. 6.29.1. Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten vor, er sei am 6. September 2010 von I._____ beauftragt worden, in ... bei einem Lieferanten ein Kilogramm Heroin zu beschaffen und dafür das ganze bei ihm noch vorhandene Geld zu verwenden. Er solle sich von einem gewissen "AB." chauffieren lassen (Urk. 12 S. 6). 6.29.2. Die Vorinstanz erwog, der Sachverhalt gemäss Anklageziffer II./23. sei durch das Beweisergebnis erstellt, wobei aufgrund der Käufe der Tage zuvor davon auszugehen sei, dass es erneut um den Kauf von Heroin gegangen sei (Urk. 51 S. 53). 6.29.3. Am 6. September 2010, 11.26 Uhr, liess I. dem Beschuldigten eine Textmitteilung mit folgendem Inhalt zukommen: "Ruf sofort meinen Freund an und mach ab, dass du P(1) übernimmst. Gib ihm das ganze Geld, das du hast. Gib mir Bescheid. Frage AB._____ ob er dich nach AC._____ fahren könne." (Anhang zu Urk. 2/12, TK-Protokoll F./c). Diese Nachricht ist unter Verwendung der be- kannten Schlüssel wie folgt zu interpretieren. Der Beschuldigte sollte einen Dro- genlieferanten (Freund) anrufen und mit diesem abmachen, dass er 1 Kilogramm (P steht für 1 und aus dem Kontext ergibt sich unzweifelhaft dass damit 1 Kilogramm gemeint sein musste) übernehme. Im Gegenzug solle der Beschul- digte dem Drogenlieferanten das ganze Geld geben, das er habe und danach I. informieren. Er solle einen gewissen "AB." fragen, ob dieser ihn nach ... (AC.) fahren könne. Der Vorinstanz ist nach dem Gesagten ohne Weiteres darin zuzustimmen, dass der eingeklagte Sachverhalt erstellt ist. In Abweichung der Erwägungen ist lediglich festzuhalten, dass die Textmitteilung keine Hinweise auf die Art der Drogen enthält. Entgegen der Mutmassung der Vorderrichter kann daher nicht davon ausgegangen werden, es habe sich um
Heroin gehandelt. Vielmehr muss zugunsten des Beschuldigten davon ausgegan- gen werden, dass es sich bei der fraglichen Droge um Kokain gehandelt hat. 6.30. Anklageziffer II./24. 6.30.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er sei am 7. September 2010 von I._____ angewiesen worden, diesem im Hinblick auf den Kauf von zwei Kilo- gramm Heroin zu melden, über wie viel Geld er aktuell verfüge. Der Beschuldigte habe darauf mit einem Lieferanten verhandelt und zunächst 250 Gramm Kokain für die bei ihm vorhandenen Fr. 13'000.– bestellt mit dem Hinweis, dass einige Tage später ein Kauf von zwei Kilogramm Heroin möglich sei (Urk. 12 S. 6). 6.30.2. Die Vorinstanz kam nach Würdigung verschiedener TK-Protokolle vom 7. September 2010 zum Schluss, aus den Gesprächen ergebe sich, dass der Beschuldigte von seinem gesamten Geld bzw. Fr. 13'000.-- 2 Kilogramm Heroin habe kaufen sollen. Mit dem Lieferanten "AD." habe er selbständig über ei- nen Betrag von Fr. 13'000.-- verhandelt (Urk. 51 S. 54). 6.30.3. Der eingeklagte Sachverhalt stützt sich zunächst auf eine Textmitteilung welche I. am 7. September 2010, 13.27 Uhr, an den Beschuldigten sandte (Anhang zu Urk. 2/12, TK-Protokoll F./C). Die Vorinstanz hat den Inhalt die- ser Textmitteilung ebenso zutreffend wiedergegeben, wie die diversen gleichen- tags und am darauffolgenden 8. September 2010 geführten Telefongespräche zwischen dem Beschuldigten einerseits und I. respektive dem Lieferanten "AD." anderseits. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann vollum- fänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. In Übereinstim- mung mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist erstellt, dass der Beschuldigte I. auf dessen Aufforderung hin am 7. September 2010 mitteilte, noch "PLCCC" - mithin Fr. 13'000.-- - zu haben. Dieser Betrag sollte gemäss I._____ für den Kauf von "E" verwendet werden. Aus dem Gesamtzusammenhang ist klar, dass mit "E" - also 2 - eine Mengenangabe gemeint sein muss. Am darauffolgen- den 8. September 2010 führte der Beschuldigte telefonische Verhandlungen mit einem Lieferanten namens "AD._____", wobei der Beschuldigte die zuvor ge- nannten Fr. 13'000.-- in Drogen investieren wollte. Nachdem die Verhandlungen
zunächst zu scheitern drohten, einigten sich der Beschuldigte und AD._____ schliesslich darauf, dass der Beschuldigte Fr. 13'000.-- an AD._____ bezahlen und dafür zunächst "ENC" (also 250) erhalten sollte. Den Rest "bis auf E" (also bis auf 2 Kilogramm) sollte der Beschuldigte später "nehmen". Damit ist der ein- geklagte Sachverhalt erstellt. Fraglich ist einzig, ob es sich bei den gehandelten Drogen um Heroin oder Kokain handelte. Die Vorinstanz stellte sich auf den Standpunkt, aufgrund der Höhe des Preises sei klar, dass es sich hierbei um 2 Ki- logramm Heroin gehandelt haben müsse. Hierzu gilt es festzuhalten, dass sich den abgehörten Gesprächen nicht konkret entnehmen lässt, von welcher Art Dro- gen die Rede ist. Der ausgehandelte Preis von Fr. 13'000.-- für 2 Kilogramm He- roin oder Kokain ist ausgesprochen tief, würde doch daraus ein Grammpreis von Fr. 6.50 resultieren. Da unklar ist, von welcher Qualität der zu liefernde Stoff sein sollte, lässt sich aus dem Preis und der Menge auch kein verlässlicher Schluss auf die Art der Drogen ziehen. Allerdings steht der hier zu debattierende Sachver- halt in direktem Zusammenhang mit dem nachfolgend unter Ziff. II./25. zu unter- suchenden Anklagevorwurf. Die dort verhandelten Preise können als marktüblich bezeichnet werden. Wie noch aufzuzeigen sein wird, lässt der Kilogrammpreis von Fr. 33'000.-- durchaus den Schluss zu, dass es sich um Heroin gehandelt ha- ben muss. Wenn also dort, von Heroin die Rede war, dann muss dies auch für den vorliegenden Sachverhalt gelten. Der Anklagevorwurf gemäss Anklageziffer II./24. ist daher mit der Vorinstanz als erstellt zu betrachten. 6.31. Anklageziffer II./25. 6.31.1. Die Anklagebehörde legt dem Beschuldigten zur Last, er sei am 12. September 2010 von einem unbekannten Lieferanten darüber informiert worden, dass dieser mit I._____ verhandelt habe und am folgenden Tag als Mindestmenge ein Kilogramm Heroin für Fr. 33'000.-- liefern könne (Urk. 12 S. 6). 6.31.2. Die Vorinstanz legte ihrer Beweiswürdigung das Protokoll eines abge- hörten Telefongesprächs zwischen dem Beschuldigten und einem unbekannten Lieferanten namens "AD._____" vom 12. September 2010, 16.06 Uhr zugrunde. Nach gründlicher Analyse der massgeblichen Passagen aus dem Gespräch, schlussfolgerten die Vorderrichter, aufgrund der identischen Gesprächsparteien
sei davon auszugehen, dass es sich um die Fortsetzung der Gespräche vom 8. September 2010 gehandelt habe. Offenkundig sei mit Hintermännern ein neuer Deal abgemacht worden. "AD." sage, er könne keine kleinere Menge als 1 Kilogramm verkaufen ("Dieses kann ich nicht unter P geben"). Daraus erhelle, dass es sich bei einem "Kebab" um 1 Kilogramm Heroin handeln müsse. Der Be- schuldigte habe einen "Kebab" (1 Kilogramm Heroin) übernehmen für "3 3", also Fr. 33'000.– übernehmen sollen. Der Sachverhalt sei insofern erstellt (Urk. 51 S. 55 f.). 6.31.3. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist überzeugend und entsprechend zu übernehmen. Hinsichtlich der Art der gehandelten Drogen ist angesichts des Umstandes, dass ein Kilogramm zur Debatte stand, notorischerweise von einem hohen Reinheitsgrad und damit von Betäubungsmitteln guter Qualität auszuge- hen. Entsprechend deutet der Kaufpreis von Fr. 33'000.-- für ein Kilogramm klar- erweise darauf hin, dass es sich um Heroin gehandelt haben muss. Der Kilo- grammpreis für Kokain guter Qualität hätte erfahrungsgemäss deutlich höher sein müssen. Damit ist der eingeklagte Sachverhalt vollumfänglich erstellt, davon ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung auszugehen. 6.32. Anklageziffer II./26. 6.32.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 29. September 2010 beim Lieferanten in ... ein halbes Kilogramm Heroin bestellt und I. am fol- genden Tag auf der Rückfahrt informiert, dass er für dieses Fr. 16'000.– bezahlt habe (Urk. 12 s. 6). 6.32.2. Die Vorinstanz erwog, am 29. September 2010, 22.31 Uhr, habe der Beschuldigte wiederum mit "AD." telefoniert und diesem mitgeteilt "es" sei besser als vorher. Er habe vorgeschlagen, sich für "NCC" (500 Gramm) zu treffen, worauf ein Treffen für den nächsten Morgen vereinbart worden sei. Nach- dem der Beschuldigte bereits am 12. September 2010 mit "AD." über eine Menge von 1 Kilogramm Heroin verhandelt habe (vgl. Anklageziffer II./25.), sei davon auszugehen, dass es sich auch bei diesen 500 Gramm um Heroin ge- handelt habe. Am darauf folgenden Tag habe der Beschuldigte I._____ angerufen
und diesem mitgeteilt, er sei auf dem Nachhauseweg. Er habe "ihm" "PK E." (16'000) für "NCC" (500) gegeben. Dieses Gespräch habe nach dem Mittag des 30. September 2010 und damit offenkundig nach dem Treffen mit "AD.", stattgefunden. Es habe den mit "AD." abgewickelten Deal zum Inhalt gehabt. Aus diesem Gespräch ergebe sich, dass das mit "AD." ver- einbarte Treffen tatsächlich stattgefunden und der Beschuldigte Fr. 16'000.– ("PK E.") für 500 Gramm ("NCC") Heroin bezahlte habe. Der eingeklagte Sach- verhalt sei damit erstellt. 6.32.3. Die Vorinstanz hat den wesentlichen Inhalt der Telefongespräche vom 29. September 2010, 22.31 Uhr, zwischen dem Beschuldigten (Anhang zu Urk. 2/12, TK-Protokoll AD./A) und vom 30. September 2010, 14.18 Uhr, zwischen dem Beschuldigten und I._____ (Anhang zu Urk. 2/12, TK-Protokoll G./H-2) korrekt zusammengefasst und wiedergegeben. Darauf sowie auf die zutreffenden Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung kann vollum- fänglich verwiesen werden. Weiterungen hierzu erübrigen sich. Der eingeklagte Sachverhalt ist erstellt. 6.33. Anklageziffer II./27.1. 6.33.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 7. Oktober 2010 den Auftrag erhalten, für Fr. 15'000.– eine Menge von 20 Kilogramm Streckmittel zu kaufen (Urk. 12 S. 6). 6.33.2. Die Vorinstanz sah den eingeklagten Sachverhalt aufgrund des aufge- zeichneten Telefongesprächs vom 7. Oktober 2010, 19.48 Uhr, zwischen dem Beschuldigten und I. als erstellt an. 6.33.3. Am 7. Oktober 2010, 19.48 Uhr, hat der Beschuldigte I._____ angerufen (Anhang zu Urk. 2/12, TK-Protokoll G./H-2). Die Vorinstanz hat den mass- geblichen Inhalt des betreffenden Telefonats richtig wiedergegeben, worauf zu verweisen ist. I. teilt darin dem Beschuldigten relativ unverblümt mit, er werde heute Abend einen Anruf wegen der Streckmittel erhalten. Er müsse "PN E._____" bezahlen und bekomme dafür "EC" (20). Bei Letzterem muss es sich
um eine Mengenangabe handeln, während die erstgenannte Zahl den Kaufpreis von Fr. 15'000.-- darstellt. Wie die Vorinstanz richtigerweise ausführte, muss es sich bei einem Kaufpreis von Fr. 15'000.-- um 20 Kilogramm Streckmitteln han- deln, 20 Gramm kommen jedenfalls nicht in Frage. Der Vorinstanz ist wohl ein re- daktionelles Versehen unterlaufen, wenn sie schlussfolgert, es sei erstellt, dass der Beschuldigte angewiesen worden sei, 20 Kilogramm Streckmittel zum Preis von Fr. 16'000.-- zu kaufen. Von Fr. 16'000.-- ist im genannten Gespräch nie die Rede. Gemeint sein muss richtigerweise ein Kaufpreis von Fr. 15'000.--. Der ein- geklagte Sachverhalt ist jedenfalls vollumfänglich erstellt. 6.34. Anklageziffer II./27.2. 6.34.1. Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten vor, er habe I._____ am 9. Oktober 2010 darüber informiert, dass er soeben von einem Lieferanten statt wie vereinbart ein halbes Kilogramm Kokain nur 200 Gramm Heroin und 250 Gramm Kokain erhalten habe (Urk. 12 S. 7). 6.34.2. Die Vorinstanz legte ihrer Beweiswürdigung einerseits das Telefon- gespräch zwischen dem Beschuldigten und I._____ vom 9. Oktober 2010, 18.56 Uhr, und andererseits das Telefongespräch zwischen den nämlichen Gesprächspartnern vom 9. Oktober 2010, 19.47 Uhr, zugrunde. Sie kam in der Folge zum Schluss, beide Gespräche seien offenkundig erfolgt, nachdem der Beschuldigte bei einem Lieferanten Drogen bezogen habe. Aus den Gesprächen ergebe sich, dass der Beschuldigte insgesamt 5 ("N") erhalten hat. Ob es sich hierbei um 5 Kilogramm oder um 500 Gramm gehandelt habe, sei aufgrund des Gesprächs nicht klar. Zugunsten des Beschuldigten sei daher von 500 Gramm auszugehen. Der Beschuldigte hätte vereinbarungsgemäss 500 Gramm Kokain erhalten sollen. Entgegen der Vereinbarung habe er aber Kokain und Heroin erhalten, wobei ihm mündlich zugesichert worden sei, es sei je zur Hälfte Kokain ("das Schöne") und Heroin ("das andere"). Als der Beschuldigte die Ware schliesslich zu Hause gewogen habe, habe er festgestellt, es seien 200 Gramm ("E") Heroin ("das Hässliche") und 250 Gramm ("E Komma N") Kokain ("das andere"). Das Geschäft sei offenkundig misslungen. I._____ habe sich verärgert gezeigt, weil der Andere "alles kontra gemacht" habe und er nun nicht wisse, was
er jetzt machen solle. Er habe die Sache mit dem Beschuldigten besprechen wollen und darum angekündigt, zu diesem Zweck das Gesprächsguthaben des Beschuldigten aufladen zu wollen. Bemerkenswert sei, dass I._____ den Anga- ben des Beschuldigten in Bezug auf dieses misslungene Geschäft vollends ver- traut und ihn für dieses Missgeschick nicht ersichtlich gerügt habe. Er sei vielmehr ohne Zögern davon ausgegangen, dass der Lieferant den Fehler gemacht habe. Der Sachverhalt gemäss Anklageziffer II./27.2 sei somit erstellt (Urk. 51 S. 58). 6.34.3. Die Vorinstanz hat auch hier, unter Einbezug der beiden beweisbildenden Telefonate vom 9. Oktober 2010, 18.56 Uhr respektive 19.47 Uhr (Anhang zu Urk. 2/12, TK-Protokolle F./C und G./H) ein in allen Teilen überzeu- gende Beweiswürdigung vorgenommen, welche vollumfänglich übernommen werden kann. Der Sachverhalt ist damit erstellt. 6.35. Anklageziffer II./28. 6.35.1. Dem Beschuldigten wird seitens der Anklagebehörde der Vorwurf gemacht, er habe zu einem nicht näher genannten Zeitpunkt 48 Gramm Heroin versteckt, indem er es in ein Konfitüren Glas abgepackt und in einem Waldstück bei AE._____ vergraben habe, wo es am 15, Oktober 2010 zufällig gefunden worden sei (Urk. 12 S. 7). 6.35.2. Vor Vorinstanz führte die Verteidigung hierzu aus, es sei zunächst festzu- halten, dass der Drogenfund am 13. Oktober 2010 erfolgt sei. In der Anklage- schrift sei aber die Rede vom 15. Oktober 2010, was widersprüchlich sei. Weiter spreche trotz der unbestrittenermassen sichergestellten DNA-Spuren des Beschuldigten einiges dafür, dass nicht er es gewesen sei, der die Fingerlinge verpackt und das Glas dort versteckt habe. Der Angeklagte habe nämlich in K._____ gewohnt, das gut 40 km vom Fundort entfernt liege. Weiter seien nur an einem Fingerling Fingerabdrücke gefunden worden, an allen anderen nicht. Ins- besondere seien auf dem Glas selbst keine Fingerabdrücke des Beschuldigten vorgefunden worden. Es lasse sich aufgrund dieser Argumente keinesfalls mit Sicherheit nachweisen, dass der Angeklagte das Glas am Fundort versteckt habe.
Eben so wenig lasse sich beweisen, dass er das Glas jemals in den Händen gehalten habe (Urk. 36/3 S. 4 f.). 6.35.3. Die Vorinstanz erachtete diesen Anklagesachverhalt als erstellt. Sie erwog hierzu zusammenfassend, anhand der sichergestellten DNA-Rückstände habe das in AE._____ gefundene Konfitüre Glas mit dem Beschuldigten in Verbindung gebracht werden können. Zudem sei liege das Abhörprotokoll eines Telefongespräches vor, welches der Beschuldigte am 31. August 2010 mit I._____ geführt habe. I._____ habe in jenem Gespräch den Beschuldigten ge- fragt, ob sie das Marmeladeglas, als sie es "mit dem" runter getan hätten, mit Er- de zugedeckt hätten. Der Beschuldigte habe daraufhin bestätigt, dies sei so, es sei versteckt. Es könne aber ausgegraben werden. I._____ habe dann erwidert, der Beschuldigte solle sich keine Sorgen machen. Sobald es (das Konfitüre Glas) in Kontakt mit Erde gekommen sei, gingen die Fingerabdrücke verloren. Gestützt auf diese beiden Beweismittel sei der eingeklagte Sachverhalt erstellt (Urk. 51 S. 59). 6.35.4. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung gibt zu keinerlei Beanstandungen Anlass. Sie hat den Kerngehalt des Telefonats vom 31. August 2010, 21.29 Uhr (Anhang zu Urk. 1/5, TK-Protokoll F./C), ebenso korrekt widergegeben und gewürdigt, wie den Vorbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 6. April 2011 (Urk. 7/6) und den Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Schwyz vom 3. März 2011 betreffend die Überprüfung der im Konfitüre Glas sichergestellten DNA- Spuren (Urk. 7/11). Die Würdigung der Beweismittel lässt bei objektiver Betrach- tung keinen anderen Schluss zu, als dass sich der Sachverhalt exakt so zuge- tragen hat, wie er durch die Staatsanwaltschaft zur Anklage gebracht wurde. Mit der Vorinstanz ist der Anklagesachverhalt gemäss Ziffer II./28. als erstellt zu be- trachten. Daran vermögen auch die wenig überzeugenden Argumente der Vertei- digung nichts zu ändern. Wie aus der Untersuchung sattsam bekannt ist, logierte der Beschuldigte an verschiedenen Orten in der Schweiz. Im Sommer 2010 ope- rierte er aus dem Raum S.. Nach Angaben der Vermieterin der Liegen- schaft in K., AF., zog der Beschuldigte im November 2010 in das Haus an der ... [Adresse] in K._____ ein (Urk. 4/9 S. 3). Damit ist das Argument
der Verteidigung, wonach der Beschuldigte im Tatzeitpunkt im 40 km entfernten K._____ gewohnt habe, entkräftet. Gemäss abgehörtem Telefongespräch vom 31. August 2010, 21.29 Uhr, wurde das Heroin an jenem Tag durch den Beschul- digten im Wald vergraben und damals lebte der Beschuldigte in der unmittelbaren Umgebung von AE.. Selbst wenn es nicht so wäre, würde das Argument der Verteidigung nicht verfangen, hatte doch der Beschuldigte bei seiner Tätigkeit im Drogenhandel erstelltermassen einen relativ grossen Aktionsradius. Es wäre ihm daher jederzeit möglich gewesen, nach AE. zu gelangen. Angesichts des klaren Wortlautes des Telefongesprächs vom 31. August 2010 und der im Konfitüre Glas vorgefundenen DNA-Spuren des Beschuldigten erweisen sich auch die weiteren, durch die Verteidigung vorgebrachten Einwendungen als voll- kommen untauglich. Was den Einwand der Verteidigung betrifft, wonach das Funddatum nicht mit dem in der Anklageschrift erwähnten Funddatum überein- stimme, ist der Verteidigung zuzustimmen. Tatsächlich bestehen hier gewisse Widersprüche, welche jedoch am Ergebnis nichts ändern. Wann das Heroin konk- ret gefunden wurde, ob am 13. oder am 15. Oktober ist allerhöchstens von margi- naler Relevanz. Dem Rapport der Kantonspolizei Schwyz vom 11. April 2011 lässt sich in diesem Zusammenhang entnehmen, dass das Konfitüre Glas am Mitt- woch, den 13. Oktober 2010, ca. 16.00 Uhr, durch AG._____ anlässlich der Jungwaldpflege im ... bei AE._____ vorgefunden wurde. Die diesbezügliche An- zeigeerstattung fand dann am 15. Oktober 2010, 09.14 Uhr, auf dem Posten der Kantonspolizei Schwyz statt. Die Verwechslung des Fund- mit dem Anzeige- datums beruht daher offenkundig auf einem Versehen, was auch der Verteidigung klar sein musste. Insgesamt betrachtet ist festzuhalten, dass trotz der Vorbringen der Verteidigung auch nicht nur der geringste Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten besteht. 6.36. Anklageziffer II./29.1. und 29.2. Der Beschuldigte anerkannte diese Anklagesachverhalte sowohl im Verfahren vor Vorinstanz (Urk. 36/1 S. 3 f.; Urk. 36/3 S. 5), als auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung (Urk. 69 S. 5 f.). Das Geständnis deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis. Der Sachverhalt ist damit erstellt.
6.37. Anklageziffer II./30.1. bis 30.3. 6.37.1. Die Anklagebehörde wirf dem Beschuldigten vor, er habe auf Anweisun- gen von I._____ am Abend des 24. Februars 2011 in einer Gaststätte in ... die drei Drogenkuriere L., B. und M._____ getroffen, welche versteckt in ihrem Fahrzeug vier Halbkiloblöcke Heroingemisch mit einem Reinheitsgrad von 0.58 % mit sich geführt hätten. Er habe dieses Heroin übernehmen sollen, wozu es aber aufgrund der Verhaftung des Beschuldigten sowie der drei Kuriere nicht mehr gekommen sei. 6.37.2. Die Verteidigung stellte sich diesbezüglich vor Vorinstanz auf folgende Standpunkte (Urk. 36/3 S. 5 f.): Wie der Angeklagte selbst gestanden habe, habe er Kenntnis davon gehabt, dass er Freunden von "J." habe Geld übergeben sollen, welches diese "J." wiederum hätten überbringen sollen. Keinerlei Kenntnis habe der Angeklagte allerdings davon gehabt, dass dafür Drogen geliefert werden würden. Für eine nicht vorhandene Kenntnis des Angeklagten spreche zudem das Folgende: Wenn es für den Angeklagten klar gewesen wäre, dass diese drei Personen Drogen mit sich führten, dann hätte diesbezüglich eine offene Diskussion zwischen allen Beteiligten stattfinden können. Dies sei jedoch gerade nicht der Fall gewesen. Weiter sei der Angeklagte nicht mit den anderen drei Personen im Fahrzeug gesessen. Er sei lediglich mit einem Taxi zur Tank- stelle gefahren. Wieso hätte er sich so verhalten sollen, insbesondere in Anbe- tracht der Tatsache, dass die drei Personen sich bereits vorab verfahren hatten und auf die Hilfe des Angeklagten angewiesen gewesen seien. Wenn dies ein für alle beteiligten Personen im Voraus abgesprochenes Treffen gewesen wäre, würde ein solches Verhalten keinen Sinn ergeben. Hier sei erkennbar, dass der Angeklagte erst in ... - wie er auch selbst zugebe - geahnt habe, dass diese Per- sonen evtl. Drogen mit sich führten. Anschliessend habe er mit diesen Personen nicht in Verbindung gebracht werden wollen, was seine Abneigung gegenüber diesem Plan des "J._____" verdeutliche. Dies werde auch durch die Observierung bestätigt, da der Bericht von einer mehrmaligen angeregten Diskussion spreche. Der Angeklagte habe sich hintergangen gefühlt, da man ihn habe benutzen wol- len, ohne dass er Kenntnis davon gehabt habe. Festzuhalten sei insbesondere,
dass eine Drogenübernahme durch den Angeklagten ohnehin nie stattgefunden habe und auch nicht versucht worden sei. Der Angeklagte habe auch nicht davon ausgehen müssen, dass weitere Drogen geliefert werden würden, da die in K._____ sichergestellte Menge für mehrere Wochen mehr als ausreichend für seine geringe Dealertätigkeit gewesen sei. Zudem sei anzumerken, dass die Dro- genqualität laut forensischem Bericht sehr schlecht gewesen sei. Von dem Netto- gewicht von 1'986 Gramm sei eine Reinsubstanz von 11,6 Gramm Heroin berechnet worden. Das entspreche einem Gehalt von 0,58 %. Es sei, wenn nicht sogar wahrscheinlich, so doch sicher nicht auszuschliessen, dass "J." einen Testlauf mit den drei Kurieren habe durchführen wollen und ihnen deshalb lediglich erzählt habe, dass er einen üblichen Preis für die Drogen bezahlt habe, in Wirklichkeit aber über die miese Qualität bestens Bescheid gewusst habe. Aus diesem Grunde habe er auch dem Angeklagten nichts von einer Drogenlieferung erzählt, sondern lediglich Freunde von ihm zur Übernach- tung angekündigt, die ihm, J., Bargeld überbringen sollten. 6.37.3. Die Vorinstanz erwog, aus dem Gespräch vom 21. Februar 2011, 13.36 Uhr (TK-Protokoll F./D), ergebe sich, dass der Beschuldigte und I. jemanden erwarteten, der dem Beschuldigten etwas bringen sollte. I._____ habe dem Beschuldigten aufgetragen, er solle diesen fragen, ob er je- manden finden könne, bei dem sie "es auspacken" könnten. Diese, die man hätte mieten könne, seien vermietet worden. Der Beschuldigte solle fragen, "ob es dort Platz habe, wo man Öl wechselt, wo das vom Auto kommt." Sie würden etwa 20 Minuten benötigen. Drei Tage später habe I._____ den Beschuldigten angerufen und mitgeteilt, es gäbe ein Problem (TK-Protokoll F./D vom 24. Februar 2011, 14.45 Uhr). Es sei ein dritter Mann aufgetaucht. Niemand wisse, wer dieser Mann sei, aber er würde kommen. I. habe den Beschuldigten gefragt, ob er jemandem die Nummer gegeben habe, was dieser verneint habe. Daraufhin habe I._____ gesagt, er werde jetzt überprüfen, wer dieser Mann sei und woher er auf- getaucht sei. Er werde den Beschuldigten später anrufen, um ihm mitzuteilen, wann er Gäste bekommen werde. Er denke, der Beschuldigte werde heute Abend Gäste bekommen. Knapp zwei Stunden später habe I._____ den Beschuldigten angewiesen, er solle sofort bis zum Zentrum gehen, zum Hotel "...". Er solle so-
fort losgehen, so schnell er nur könne (TK-Protokoll F./D vom 24. Februar 2011, 16.33 Uhr). Nur Sekunden später habe I. den Beschuldigten erneut angerufen und instruiert, er müsse sofort aufbrechen und nach unten gehen. Dort würden "sie" auf ihn warten. Der eine sei I.'s Bruder, die anderen zwei I.'s Verwandte. Sie würden drinnen sitzen und Kaffee trinken. Der eine ha- be einen kurzen Haarschnitt. Sie hätten alle eine feste Statur. Er solle sich mit ihnen treffen und dann sofort nach oben aufbrechen. Er müsse ihnen sehr wahr- scheinlich alles geben, damit sie es zu ihm (gemeint ist I.) nach unten brin- gen würden (TK-Protokoll F./D vom 24. Februar 2011, 16.34 Uhr). Knapp 45 Minuten später habe der Beschuldigte I._____ wiederum angerufen und gefragt, in welchem Hotel sie seien (TK-Protokoll F./D, 24. Februar 2012, 17.13 Uhr). I. habe geantwortet, im "...". Der Beschuldigte soll schauen, ob vorne ein Audi geparkt sei. Erst nach einigen weiteren Telefonaten habe der Be- schuldigte die drei Kuriere gefunden. Dieses Treffen zwischen den Kurieren und dem Beschuldigten sei von der Polizei observiert worden (vgl. Urk. 1/4 S. 15 ff.). Gut eineinhalb Stunden später habe I._____ den Beschuldigten angerufen und gefragt, was mit dem Telefon los sei (TK-Protokoll F./D vom 24. Februar 2011, 19.03 Uhr). Der Beschuldigte habe erwidert, sie hätten ihm gesagt, er solle es ausschalten und die Karte rausnehmen. Sie seien durchgedreht und würden streiten. Er habe ihnen jetzt die Adresse gegeben und er werde alleine mit dem Zug hinfahren und sie dort treffen. I. habe geantwortet, der Beschuldigte solle nicht mit dem Zug hinfahren, sondern ein Taxi nehmen. In der Folge seien die drei Kuriere (B., M. und L.) um 19.33 Uhr bei der ... Tank- stelle in AH. im von ihnen gefahrenen Audi verhaftet worden. Dabei seien ca. 2 Kilogramm Heroin, eingebaut im Airbag-Fach Beifahrerseite, sichergestellt worden. Kurze Zeit später sei auch der Beschuldigte, welcher mit einem Taxi zur Tankstelle gefahren sei, verhaftet worden (Urk. 1/1 S. 4). Aus den TK gehe deut- lich hervor, dass der Beschuldigte von I._____ angewiesen worden sei, die drei Kuriere zu treffen und das im Auto eingebaute Heroin auszubauen. Der Umstand, dass das Geld in der Wohnung des Beschuldigten bereits abgezählt bereit gele- gen sei (vgl. Anklageziffer II./29.2 [Ziff. III./3.36]), sei dahingehend zu deuten, dass damit die Lieferung habe bezahlt werden sollen. In diesen Kontext passe
auch, dass I._____ den Beschuldigten angewiesen habe, er solle ihnen vermut- lich alles bzw. sein gesamtes Geld zuhanden von I._____ mitgeben. Demnach sei der Sachverhalt gemäss den Anklageziffern II./30.1. bis 30.3. erstellt (Urk. 51 S. 60 ff). 6.37.4. Während sich die Verteidigung in keiner Art und Weise mit den Ergebnis- sen der Telefonüberwachung auseinandersetzte, hat die Vorinstanz diesbezüglich eine umfassende und im Ergebnis überzeugende Würdigung der Beweismittel vorgenommen. Auf ihre Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden. Mit der Vorinstanz ist durch die Ergebnisse der Telefonkontrolle und die nach dem polizeilichen Zugriff erfolgten Sicherstellungen im Auto sowie der Liegenschaft in K._____ ohne jeden Zweifel erstellt, dass der Beschuldigte von I._____ den Auf- trag erhielt, die drei Drogenkuriere L., B. und M._____ zu empfangen und das von ihnen mitgeführte Heroingemisch gegen Bezahlung zu übernehmen. Die durch die Verteidigung vorgebrachten Argumente sind durch die Beweiswür- digung allesamt widerlegt und damit entkräftet. Der eingeklagte Sachverhalt ist erstellt. 6.38. Zur Stellung des Beschuldigten im Drogenhandel 6.38.1. Die Anklagebehörde bezeichnet den Beschuldigten als den Statthalter des von Serbien aus operierenden und den Drogenhandel steuernden Auftraggebers I._____ (Urk. 12 S. 3). 6.38.2. Der Beschuldigte stellte sich im Rahmen des Untersuchung und im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung auf den Standpunkt, er sei lediglich Befehlsempfänger seines Chefs "J." (I.) gewesen. Er habe nach dessen Anweisungen die Drogen verkauft respektive gestreckt und ein geringes Entgelt von wenigen hundert Franken für seine Tätigkeit erhalten, während der Drogenerlös an I._____ gegangen sei. Auch die Drogen hätten nicht ihm, sondern ausnahmslos I._____ gehört. Er habe damit nur gehandelt (Urk. 2/4 S. 11 ff.).
6.38.3. Die Verteidigung führte aus, der Beschuldigte habe sämtliche Anordnun- gen von "J." empfangen und diese lediglich ausgeführt. Er sei ständig diri- giert worden und habe keinerlei eigenständigen Entscheidungsspielraum gehabt. Sogar die Unterkunft sei ihm von "J." organisiert worden. Von den Einnah- men aus dem Drogenerlös habe der Beschuldigte das Nötigste für seinen Le- bensunterhalt behalten dürfen. Alle sonstigen Einnahmen habe er an "J." weiterleiten müssen. Er sei nur ein einfacher "Läufer" gewesen und habe seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familie verdienen wollen. Er sei schlicht an die falschen Leute geraten (Urk. 36/3 S. 9). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung aus, die Vorinstanz wolle den Eindruck erwecken, der Beschuldigte sei in der ganzen Schweiz im Drogenhandel aktiv gewesen. Eine Begründung dafür lasse das Urteil jedoch vermissen. Sodann sei die Eigenständigkeit des Beschuldigten fraglich. Aus den TK-Protokollen könne nicht geschlossen werden, dass I. den Beschuldigten auch nur annähernd auf Augenhöhe betrachtet habe. Dem Beschuldigten habe es auch an Mobilität gefehlt. Sodann habe er alles vorab mit I._____ klären müssen, er habe keine Entscheidungsbefugnis gehabt. 6.38.4. Die Vorinstanz setzte sich auf rund 8 Seiten ihres Entscheids akribisch mit der Frage der Stellung des Beschuldigten im Drogenhandel auseinander. Sie würdigte dabei die Aussagen weiterer Personen, wie namentlich jene von D., C., B., M. und L._____ und stellte diesen die, gross- mehrheitlich durch die TK-Protokolle erstellten Tathandlungen gegenüber. Im Ergebnis kam sie zum Schluss, gestützt auf das Untersuchungsergebnis und ins- besondere der TK-Protokolle sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte einerseits durch seinen Vorgesetzten "J." (I.) geführt worden sei, indem dieser ihm jeweils die einzelnen Drogengeschäfte auftrug und Anweis- ungen zum Vorgehen gegeben habe. Andererseits sei der Beschuldigte in der Schweiz aber niemandem unterstellt gewesen, er habe mit I._____ auf Augenhö- he diskutiert (beispielsweise über die Vertrauenswürdigkeit von Läufern), habe neue Läufer instruiert und Heroin und Kokain in grossen Mengen und mit teilweise sehr hohem Reinheitsgrad verarbeitet. Weiter habe er teilweise direkt mit den Lie-
feranten über grosse Drogenmengen (im Wert von mehreren Fr. 10'000.–) ver- handelt, wobei er eine verschlüsselte Sprache verwendete habe. Aufgrund dieser Tatsachen sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte innerhalb des Drogen- handels auf hoher Hierarchiestufe anzusiedeln gewesen sei. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Beschuldigte in einzelnen Fällen selbst als Läufer agiert habe, wie beispielsweise beim Verkauf an N.. Dies lasse sich viel- mehr damit begründen, dass der Beschuldigte anfänglich auf einer etwas niedri- geren Stufe agiert und sich im Laufe der Zeit hochgearbeitet habe. Insgesamt be- stehe aufgrund der TK-Protokolle und der beim Beschuldigten beschlagnahmten Drogenmengen und -konzentration kein Zweifel, dass er in der oberen Hierarchie- stufe einer Bande und in sehr erheblichem Umfang am Drogenhandel in der Schweiz partizipiert habe. Der Beschuldigte sei offenkundig an der Spitze des Drogenhandels seiner Organisation in der Schweiz gestanden und habe eng und direkt mit seinem Chef I. zusammen gearbeitet. Es sei somit erstellt, dass der Beschuldigte als Statthalter von I._____ den Drogenhandel in der Schweiz anführte, wie dies die Anklage im Ingress zu Ziffer II. dargestellt worden sei (Urk. 51 S. 63 ff.) 6.38.5. Auch hier erweist sich die vorinstanzliche Beweiswürdigung als umfas- send, gründlich und in allen Teilen zutreffend. Mit der nachfolgenden Ergänzung kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Verteidigung führte in Bezug auf den Erlös aus dem Drogenhandel aus, der Beschuldigte habe das Nötigste für seinen Lebensunterhalt behalten dürfen. Der ganze Rest aus dem Drogenhandel sei an I._____ gegangen. Damit macht sie implizit geltend, der Beschuldigte habe in der Hierarchie des Drogenhandels lediglich eine untergeordnete Stellung gehabt, ansonsten er einen grösseren finanziellen Profit für sich hätte herausschlagen müssen. Diesbezüglich ist auf das Telefongespräch zwischen dem Beschuldigten und I._____ vom 11. Mai 2010 hinzuweisen (Anhang zu Urk. 2/9, TK-Protokoll G./E-3). Darin teilt I. dem Beschuldigten folgendes mit. "...ausgerechnet, ausgerechnet, sagen wir wenn wir es beendet haben, teile ich in 5 Teile und das ist es, verstehst du?". Der Beschuldigte bestätigt: "ah, geht in Ordnung, geht in Ordnung". Daraufhin sagt I._____: "....durch 4, ich habe durch 5 geteilt, für jeden 800, verstehst du?". Aus
diesem Gespräch wird deutlich, dass I., dem die Einnahmen aus dem Dro- generlös mittels Kurieren zukamen, Buch darüber führte. Offenkundig bestand zwischen dem Beschuldigten und I. eine Abmachung, dass dann, wenn "es beendet" sei, der Erlös in 4 oder 5 Teile aufgeteilt werden sollte. Es war also mit Nichten so, dass der Beschuldigte lediglich ein paar hundert Franken für seine Tätigkeit erhalten sollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er an den nach Serbien verbrachten Geldern aus dem Drogenerlös partizipieren sollte. Dieser Umstand reiht sich nahtlos in das durch die Vorinstanz in zutreffender Art und Weise aufgezeigte Gesamtbild des in der oberen Hierarchiestufe des Drogenhan- delst tätigen Beschuldigten ein. 6.39. Fazit Gesamthaft betrachtet ist der wesentliche Anklagesachverhalt durch das Beweis- ergebnis erstellt. Dort wo sich Abweichungen ergeben, ist auf die betreffenden Einschränkungen bei der Würdigung der einzelnen Anklageziffern zu verweisen. Zusammenfassend ist erstellt, dass der Beschuldigte über einen längeren Zeit- raum hinweg in ganz beträchtlichem Ausmass in den Drogenhandel involviert war. Er war an einer Vielzahl von Vorgängen direkt beteiligt und agierte in der Schweiz als Statthalten von I._____, wobei er im Übrigen niemandem unterstellt war und eine grosse Eigenständigkeit an den Tag legen konnte. 7. Rechtliche Würdigung 7.1. Vergehen gegen Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG 7.1.1. Gestützt auf Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, oder Geldstrafe bestraft, wer sich rechtswidrig, namentlich nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts, in der Schweiz aufhält. Gestützt auf Art. 10 Abs. 1 AuG benötigen Ausländerinnen und Ausländer, für einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit bis zu drei Monaten keine Bewilligung. Ein darüberhinaus gehender Aufenthalt ist hingegen bewilligungspflichtig. 7.1.2. Aufgrund des Beweisergebnisses ist erstellt, dass der Beschuldigte Ende März 2010 in die Schweiz einreiste und sich bis zu seiner Verhaftung im
Februar 2011 ununterbrochen hierzulande aufgehalten hat. Damit ist der objektive Straftatbestand von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG ohne Weiteres erfüllt. Ob der Beschuldigte dabei über ein Visum verfügte, oder ob er von der Visumspflicht befreit war, spielt dabei keine Rolle. Die entsprechenden Vorbringen der Verteidi- gung vor Vorinstanz sind daher vollends unbehelflich. Abgesehen davon sind sie auch inhaltlich ungenau (Urk. 36/3 S. 6). Es trifft nämlich nicht zu, dass Staats- angehörige aus Serbien seit dem 19. Dezember 2009 bei der Einreise in den Schengen-Raum (zu welchem auch die Schweiz gehört) von der Visumspflicht generell befreit sind. Vielmehr verhält es sich so, dass die entsprechende Befrei- ung nur für jene Einreisewilligen gilt, welche über einen biometrischen Pass verfügen. Der Beschuldigte verfügte wohl über einen solchen Pass (Urk. ND 1/2) und war entsprechend für seinen 90 Tage nicht übersteigenden Aufenthalt in der Schweiz nicht visumspflichtig. In jede Fall hätte er als Tourist aber nach Ablauf der drei Monate die Schweiz verlassen müssen, was er nachweislich nicht getan hat. 7.1.3. Dass der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht um die Rechtswidrigkeit sei- nes Aufenthaltes in der Schweiz wusste und sich dennoch willentlich hierzulande aufhielt, lässt sich ohne Weiteres aus dem Umstand ableiten, dass er einen Serbischen Reisepass, Nr. ..., mit 19 gefälschten Stempeln über angebliche Ein- /Ausreisen bei verschiedenen Grenzstellen mit sich führte. Damit hätte er bei ei- ner allfälligen Kontrolle - wider besseres Wissen - die Rechtmässigkeit seines Aufenthaltes in der Schweiz belegen wollen. Der subjektive Tatbestand von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG ist damit erfüllt. 7.1.4. Die Vorinstanz hat damit das Verhalten des Beschuldigten zu Recht als tat- bestandsmässig im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG erachtet. Der betreffende Schuldspruch ist daher zu bestätigen. 7.2. Betäubungsmitteldelikte 7.2.1. In Bezug auf die Frage des anwendbaren Rechts ist die Vorinstanz nach Darlegung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zum Schluss gelangt, das neuere - am 1. Juli 2011 in Kraft getretene - Betäubungsmittelgesetz erweise sich
für den Beschuldigten nicht als das mildere Recht, weshalb für die Beurteilung der ihm zur Last gelegten Delikte das bisherige, alte Recht Anwendung finde (Urk. 51 S. 73 f.). Diese Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich als zutreffend und bedürfen keiner weiterer Erläuterungen. Sie sind vollumfänglich zu übernehmen. 7.2.2. Die rechtliche Würdigung der Vorderrichter, welche die Taten des Beschul- digten unter Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 bis 5 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a - b aBetmG subsumiert haben, ist in allen Teilen korrekt und zu bestätigen. Die Vorinstanz hat sich namentlich auch mit dem Vorbringen der Verteidigung aus- einandergesetzt, wonach der Beschuldigte kein Mitglied einer Bande gewesen sei soll (Urk. 36/3 S. 7). Auch diesbezüglich hat die Vorinstanz unter Hinweis auf die einschlägige Praxis des Bundesgerichts, den Bandenbegriff zutreffend um- schrieben und eine Subsumtion vorgenommen, welche nicht zu beanstanden ist. Es kann vollumfänglich auf die betreffenden Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden. 7.2.3. Der Beschuldigte ist daher in Bestätigung des angefochtenen Entscheides der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von dessen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 bis 5 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a - b aBetmG schuldig zu sprechen. 7.3. Geldwäscherei 7.3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen (Urk. 51 S. 77). Die Ver- teidigung dagegen stellte sich sowohl vor Vorinstanz (Urk. 36/3 S. 8), wie auch im Berufungsverfahren (Urk. 59 S. 2, Urk. 70) auf den Standpunkt, der Vorwurf der Geldwäscherei sei zwar zutreffend und der Beschuldigte entsprechend geständig, allerdings hätten sich seine Tathandlungen lediglich auf Hilfstätigkeiten bezogen, weshalb er nur wegen Gehilfenschaft zu Art. 305 bis Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen sei (Urk. 36/3 S. 4 und S. 8). 7.3.2. Art. 305 bis Ziff. 1 StGB stellt denjenigen unter Strafe, der Handlungen vor- nimmt, welche geeignet sind, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die
Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. 7.3.3. Wie bereits ausführlich dargetan, ist der Beschuldigte überführt - und zumindest in Bezug auf den Sachverhalt in Zusammenhang mit seiner Verhaftung auch geständig - bei verschiedenen Gelegenheiten Gelder, welche aus dem Drogenhandel stammten, an Kuriere übergeben zu haben, damit diese die Gelder ausser Landes zu I._____ nach Serbien schaffen konnten. Bei seinem Handeln wusste der Beschuldigte um die deliktische Herkunft der Gelder. Ebenso war ihm bewusst, dass die Kuriere das Geld nach Serbien bringen würden um auf diese Weise die Ermittlung der Herkunft zu verschleiern und damit im Falle einer polizei- lichen Intervention die Auffindung respektive Einziehung der Drogengelder zu verunmöglichen. Dies war Teil des Gesamtplanes den I._____ und der Beschul- digte ausheckten und zu welchem schliesslich auch die anteilmässige Aufteilung der Drogengelder gehörte. Wie bereits zuvor unter Ziffer 6.44.5 dargetan, stellte I._____ dem Beschuldigten in Aussicht, dass er den Erlös, wenn "sie es beendet hätten" durch 5 respektive 4 teilen würde. Davon also, dass der Beschuldigte lediglich Befehlsempfänger gewesen wäre, der das gesamte Geld im Sinne einer blossen Gehilfenschaft an I._____ weiterleitete, kann keine Rede sein. Er hatte vielmehr selber ein lebhaftes Interesse daran, das Geld ausser Landes zu schaffen, um dereinst die Früchte seiner Bemühungen sozusagen in Sicherheit ernten zu können. Damit und aufgrund der Erwägungen zur Stellung des Be- schuldigten im Drogenhandel ist zur Genüge dargetan, dass der Beschuldigte bei sämtlichen Machenschaften im Zusammenhang mit dem Drogenhandel - und damit auch bezüglich des Vorwurfs der Geldwäscherei - bei der Entschliessung, Planung und Ausführung massgeblich beteiligt war. Sein Tatbeitrag war derart zentral, dass das gesamte Unterfangen mit ihm stand respektive zu Fall kam. Entgegen der Ansicht der Verteidigung war der Beschuldigte klarerweise Mittäter im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 IV 271 f.), weshalb er entsprechend zur Rechenschaft zu ziehen ist.
7.3.4. Der Beschuldigte ist in Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Schuld- spruch der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 7.4. Fazit Zusammenfassend ist der Beschuldigte in Übereinstimmung mit den vorinstanzli- chen Schuldsprüchen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 bis 5 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a - b aBetmG, der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis
Ziff. 1 StGB, sowie des Vergehens gegen Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG schuldig zu sprechen. Schuldausschluss- oder Rechtfertigungsgründe liegen keine vor. 8. Strafzumessung 8.1. Strafrahmen Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zur Festsetzung des Strafrahmens gemacht und diesen mit Blick auf die Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 aBetmG i.V.m. Art. 40 StGB) korrekt abge- steckt. Weiter hat sie in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63) zutreffend erwogen, dass vorliegend kein Anlass besteht, den ordentlichen Strafrahmen (Freiheitstrafe von 1 Jahr bis 20 Jahren) zu verlassen. Der Umstand, dass der Beschuldigte mehrere Delikte verübte, ist indes innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zwingend strafer- höhend zu berücksichtigen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Strafmilderungsgründe liegen mit der Vorinstanz keine vor. Zur Strafzumessung innerhalb des ermittelten Strafrahmens hat die Vorinstanz ebenfalls das Nötige ausgeführt, darauf kann verwiesen werden
8.2. Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 8.2.1. Objektive Tatschwere Zunächst ist die objektive Tatschwere als Ausgangspunkt für die Verschuldens- bewertung festzulegen. Die Vorinstanz bezeichnete diese mit zutreffenden Argumenten als mittelschwer (Urk. 51 s. 78 ff.). Bei ihrer Beurteilung hat die Vorinstanz sämtliche massgeblichen Elemente einer kritischen Würdigung unter- zogen, sodass sich mit einer einzigen, technischen Einschränkung weder Korrek- turen, noch Ergänzungen aufdrängen. Unter dem Titel der objektiven Tatschwere hat die Vorinstanz an sich zutreffende Ausführungen zum Motiv des Beschuldig- ten gemacht. Die Frage nach dem Motiv stellt sich jedoch nicht bei der Beurtei- lung der objektiven, sondern bei der subjektiven Tatschwere. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid kann mit dieser rein strafzumessungstechnischen Einschränkung vollumfänglich verwiesen werden. 8.2.2. Subjektive Tatschwere Auch hinsichtlich der Beurteilung der subjektiven Tatschwere ist den vorinstanzli- chen Erwägungen nichts mehr hinzuzufügen. Sie können ohne Weiterungen übernommen werden. Mit der Vorinstanz ist auch in Bezug auf die subjektive Tat- schwere von einem mittelschweren Verschulden auszugehen. 8.2.3. Hypothetische Einsatzstrafe Die Vorinstanz kam zusammenfassend zum Schluss, das objektive Tatverschul- den des Beschuldigten werde durch sein subjektives Tatverschulden nicht relativiert. Innerhalb des Tatbestands der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 2 aBetmG) wiege sein Verschulden insge- samt mittelschwer. Stünde allein das vom Beschuldigten begangene Betäubungsmitteldelikt zur Beurteilung, erschiene eine hypothetische Einsatzstra- fe im mittleren Drittel des Strafrahmens – d.h. eine Freiheitsstrafe von 9 Jahren – als angemessen (Urk. 51 S. 81). Die vorinstanzliche Festsetzung der hypotheti- schen Einsatzstrafe ist zu bestätigen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass bei Annahme eines mittelschweren Verschuldens angesichts des Strafrahmens von
1 bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe durchaus auch eine Einsatzstrafe im Bereich von 10 ½ Jahren denkbar gewesen wäre. 8.3. Nebendelikte 8.3.1. In Bezug auf das Vergehen gegen das AuG erwog die Vorinstanz, es sei zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte lediglich ein Jahr lang unrechtmässig in der Schweiz aufgehalten habe. Allerdings habe er zum Zweck seines illegalen Aufenthaltes in seinen Reisepass 19 falsche Ein- respektive Ausreisestempel ein- tragen lassen, um auf diese Weise einen Grenzübertritt bzw. eine berechtigte Verweildauer in der Schweiz vorgaukeln zu können. Dieses Verhalten offenbare eine raffinierte Vorgehensweise. Hinzu komme, dass der Beschuldigte sich einzig zum Zweck in der Schweiz aufgehalten habe, hier einen professionellen Betäu- bungsmittelhandel zu betreiben. Insofern sei sein Verschulden (innerhalb des Strafrahmens von Art. 115 AuG, der ein Jahr Freiheitsstrafe vorsehe) als erheb- lich zu erachten (Urk. 51 S. 81). 8.3.2. Die Geldwäschereihandlungen, so die Vorinstanz, dienten einzig dazu, den Drogenhandel abzuschliessen, indem der Drogenerlös über Kuriere nach Serbien gebracht worden sei. Insofern habe der Beschuldigte hierbei wenig Handlungs- spielraum gehabt und sein Verschulden erscheine im Rahmen dieses Tatbestan- des, welcher eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsehe, als gering (Urk. 51 S. 81). 8.3.3. Gestützt auf diese Erwägungen setzte die Vorinstanz für die Nebendelikte eine hypothetische Einsatzstrafe von 1 ½ Jahren fest. Diese Strafzumessung für die Nebendelikte ist im Ergebnis durchaus vertretbar und mit Blick auf das relativ grosse richterliche Ermessen der Vorinstanz ohne Weiteres zu übernehmen. 8.4. Hypothetische Gesamtstrafe Ausgehend von einer Einsatzstrafe für das Hauptdelikt von 9 Jahren Freiheitsstra- fe und unter Einbezug der weiteren Straftaten, für welche die Vorinstanz eine Einsatzstrafe von 1 ½ Jahren als angemessen erachtete, erscheint die durch die Vorinstanz festgesetzte hypothetische Gesamtstrafe von 10 Jahren als verhält-
nismässig mild. Zu berücksichtigen ist zwar mit der Vorinstanz, dass aufgrund des in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerten Asperationsprinzips keine Kumulation der Strafen erfolgen darf, berücksichtigt man jedoch die Deliktsmehrheit und die mehrfache Tatbegehung, so müssten sich diese beiden Elemente deutlich straf- erhöhend auswirken. Dies hält die Vorinstanz zwar in ihrer Begründung fest, die deutliche Erhöhung bleibt indes aus. Aufgrund des Verschlechterungsverbots muss es jedoch bei der vorinstanzlichen Festsetzung der hypothetischen Gesamtstrafe sein Bewenden haben. 8.5. Täterbezogene Komponenten Weiter von Relevanz für die Strafzumessung sind die sogenannten Täterkompo- nenten, wozu das Vorleben des Beschuldigten, aber insbesondere auch das sogenannte Nachtatverhalten zählen. 8.5.1. In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann vollum- fänglich auf die zutreffenden und umfassenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 51 S. 82 f.). Neu hat sich an der Berufungsverhandlung ergeben, dass der Beschuldigte im Gefängnis an einer Verpackungsmaschine arbeite. Wenn er aus dem Gefängnis entlassen werde, wolle er eine Arbeit suchen und sich an der Sportuniversität einschreiben. Seit er in AI._____ sei, ha- be er zudem wieder Kontakt mit seinem Vater (Urk. 69 S. 2 ff.). Zu Recht hat die Vorinstanz festgehalten, dass sich aus den persönlichen Ver- hältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren erge- ben. Namentlich hat die Vorinstanz sorgfältig und mit überzeugender Begründung dargetan, weshalb entgegen den Ausführungen der Verteidigung nicht davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte aus ausgesprochen ärmlichen Verhältnis- sen stammt und in besonderem Masse unter einer regelrechten Gewaltherrschaft seines Vaters zu leiden hatte. 8.5.2. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten unter dem Titel "jugendliches Alter" eine Strafreduktion um 1/5 zugebilligt (Urk. 51 S. 84). Mit Inkrafttreten des revi- dierten allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuchs per 1. Januar
2007 wurde der zuvor in Art. 64 Abs. 9 aStGB vorgesehen, gesetzliche Straf- milderungsgrund (wegen des jugendlichen Alters des Täters) ersatzlos gestrichen. Das geltende Recht kennt diesen Strafmilderungsgrund demnach nicht mehr. Entsprechend kann dem Beschuldigten unter diesem Titel auch nichts zugute gehalten werden. Lediglich der Vollständigkeit halber ist dennoch darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte auch unter altem Recht nicht in jedem Fall in den Genuss einer mit Art. 64 Abs. 9 aStGB begründeten Strafmilderung ge- kommen wäre. Zum jugendlichen Alter hätte nämlich kumulativ hinzukommen müsse, dass der Täter zufolge seines jugendlichen Alters nicht die volle Einsicht in das Unrecht seiner Tat besass. Anzunehmen, ein 20 Jahre alter Mann sei (noch) nicht in der Lage, einzusehen, dass der Handel mit Kokain und Heroin nicht rechtens ist, scheint jedoch klarerweise verfehlt. 8.5.3. Dass keine besondere Strafempfindlichkeit vorliegt, wurde von der Vorinstanz richtig erkannt. Darauf ist zu verweisen (Urk. 51 S. 84). 8.5.4. Die Vorinstanz kam mit zutreffender Begründung zusammengefasst zum Schluss, aus dem Nachtatverhalten lasse sich nichts zu Gunsten des Beschuldig- ten ableiten. Er habe in der Untersuchung praktisch jede Kooperation verweigert und sich einzig dort geständig gezeigt, wo er durch die Untersuchung ohnehin schon überführt worden sei. Die von ihm eingestandenen Anklagesachverhalte seien vernachlässigbar. Das ansatzweise Geständnis des Beschuldigten könne unter diesen Umständen nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden und auch unter dem Titel Einsicht respektive Reue könne der Beschuldigte aufgrund des durch ihn an den Tag gelegten Verhaltens, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Diese vorinstanzlichen Erwägungen sind nach wie vor zutreffend und können ohne Weiteres übernommen werden. 8.5.5. Der Beschuldigte hat bis dato keine Vorstrafen im Schweizerischen Straf- register zu verzeichnen (Urk. 35). Daraus lässt sich jedoch nichts zu Gunsten des Beschuldigten ableiten, gilt doch die Vorstrafenlosigkeit als der Regelfall, aus welchem sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten lassen (BGE 136 IV 1 E. 2.6. S. 2).
8.6. Fazit Die Vorinstanz kam zusammenfassend zum Schluss, die aufgrund der Tatkom- ponente festgesetzte Einsatzstrafe sei unter Berücksichtigung des jugendlichen Alters des Beschuldigten um einen Fünftel zu reduzieren und die Strafe sei daher auf 8 Jahre festzusetzen (Urk. 51 S. 86). Wie vorstehend unter Ziffer 8.5.2 besteht an sich keine Veranlassung, unter dem Titel "jugendliches Alter" eine massive Strafreduktion von 2 Jahren vorzunehmen. Aufgrund des Verbotes der reformatio in peius muss es jedoch bei der durch die Vorinstanz ausgefällten Freiheitsstrafe von 8 Jahren sein Bewenden haben. 8.7. Der Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vor- zeitigen Strafvollzugs von insgesamt 803 Tagen bis und mit heute steht nichts im Wege. 9. Kosten- und Entschädigungsfolgen 9.1. Kosten des ersten Instanz Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Art. 426 StPO). 9.2. Kosten der Berufungsinstanz Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt hinsichtlich seiner Anträge vollumfänglich. Damit hat er auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- anzusetzen.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 23. August 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1.-2. (...) 3. Folgende, mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 3. März 2011, 20. April 2011 und 23. Mai 2011 beschlagnahmte Vermögenswerte werden zuhanden der Staatskasse eingezogen: − Fr. 25'060.60, − € 25.01, − Dinar 87.10. 4. Nachfolgend aufgeführte, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 23. Mai 2011 beschlagnahmte Gegenstände werden eingezogen und verwertet. Der Erlös wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. − 1 Notebook Laptop ohne Netzkabel, − 1 iPod 8GB Modell Nr. ..., − 1 Fotokamera Pentax Optio E85 Nr. ..., − 1 Armbanduhr Emporio Armani AR ..., − 1 Armbanduhr Calvin Klein ... mit Schachtel, − 1 Mobiltelefon Nokia mit SIM-Karte IMEI-Nr. ..., − 1 Mobiltelefon Nokia 1662 IMEI-Nr. ..., − 1 Mobiltelefon Nokia 2323 IMEI-Nr. ..., − 1 Mobiltelefon Nokia 2323 IMEI-Nr. ..., − 1 Mobiltelefon Nokia 2323 IMEI-Nr. ..., − 1 Mobiltelefon Nokia 2323 IMEI-Nr. ..., − 1 Mobiltelefon Nokia 2323 IMEI-Nr. ..., − 1 Mobiltelefon Nokia 2323 IMEI-Nr. ..., − 1 Mobiltelefon Nokia X6-00 IMEI-Nr. ..., − 1 Mobiltelefon Nokia 1616 mit SIM-Karte, − 1 Mobiltelefon Nokia 1616, − 1 Mobiltelefon Nokia 1616 IMEI-Nr. ..., − 1 Mobiltelefon Nokia 1800 IMEI-Nr. ..., − 1 Mobiltelefon Nokia 5030, − 1 Mobiltelefon Samsung GT-E1080i IMEI-Nr. ..., − 1 Mobiltelefon Samsung GT-E1080i IMEI-Nr. ...,
− 1 Mobiltelefon Samsung GT-E1080i IMEI-Nr. ..., − 1 Mobiltelefon Samsung GT-1080i, − 1 Mobiltelefon Samsung GT-2120 IMEI-Nr. .../3 inkl. Schachtel, − 5 Taxkarten Swisscom: 2 à Fr. 10.-, 2 à Fr. 20.–, 1 à Fr. 20.–. 5. Folgende, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 23. Mai 2011 beschlagnahmte SIM-Karten und Kartenhalter bleiben als Beweismittel bei den Akten: − SIM-Kartenhalter mt:s Telekom Srbija Nr. ..., − SIM-Kartenhalter mt:s Telekom Srbija Nr. ..., − SIM-Kartenhalter mt:s Telekom Srbija Nr. ..., − SIM-Kartenhalter mt:s Telekom Srbija Nr. ..., − SIM-Kartenhalter mt:s Telekom Srbija Nr. ..., − SIM-Kartenhalter mt:s Telekom Srbija Nr. ..., − SIM-Kartenhalter mt:s Telekom Srbija Nr. ..., − SIM-Karten mt:s Telekom Srbija Nr. ..., − SIM-Karten mt:s Telekom Srbija Nr. ..., − SIM-Karten mt:s Telekom Srbija Nr. ..., − SIM-Karten mt:s Telekom Srbija Nr. ..., − SIM-Karten mt:s Telekom Srbija Nr. ..., − SIM-Karten mit Kartenhalter mt:s Telekom Srbija, − SIM-Karten mit Kartenhalter mt:s Telekom Srbija Nr. ..., − SIM-Karten mit Kartenhalter mt:s Telekom Srbija Nr. ..., − SIM-Karten mit Kartenhalter mt:s Telekom Srbija Nr. ..., − SIM-Karten mit Kartenhalter mt:s Telekom Srbija Nr. ..., − SIM-Karten mit Kartenhalter mt:s Telekom Srbija Nr. ..., − 6 SIM-Karten inkl. Halterung und Verpackung von "Mucho", − 1 SIM-Karte mit Kartenhalter Yallo / Sunrise ..., − 2 SIM-Karten M-Budget Migros zu Nrn: ... bzw. ... (inkl. Schachtel). 6. Die sichergestellte Fahrkarte sowie die sichergestellten Schriftstücke bleiben als Beweismittel bei den Akten (Asservat-Nrn. ..., ...). 7. Die sichergestellten Betäubungsmittel und -utensilien, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich Nr. ..., ... und ... werden eingezogen und der Kantonspolizei zur Vernichtung überlassen. 8. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 23. Mai 2011 beschlagnahmte serbische Reisepass Nr. ... lautend auf A._____ mit
gefälschten Stempeleinträgen wird dem Migrationsamt zwecks Ermöglichung der Ausschaffung des Beschuldigten nach erstandener Strafe übermittelt. 9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 23. Mai 2011 beschlagnahmte graue Mütze RG512 wird dem Beschuldigten auf dessen erstes Verlangen herausgegeben. Wird innert drei Monaten nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheides keine Herausgabe verlangt, wird die Mütze vernichtet. 10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'760.00 Auslagen Vorverfahren (gem. Kontoauszug RIS) Fr. 3'368.00 Kosten Kantonspolizei Zürich (gem. Aufwanderfassung) Fr. 18'048.00 Kosten Kantonspolizei für Übersetzungen im Rahmen von techn. Überwachungen (gemäss Monatsauszügen) Fr. 6'000.00 Gebühr Führung Strafuntersuchung Fr. amtliche Verteidigungskosten (ausstehend) Fr. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 11. (...) 12. (Mitteilung) 13. (Rechtsmittel)" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 bis 5 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a und b aBetmG, − der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 StGB, − des Vergehens gegen Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG.
amtliche Verteidigung
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. Gegen diesen Ent- scheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 6. Mai 2013
Der Präsident:
Dr. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter