Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB120526-O/U/cs
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und lic. iur. Burger, Ober- richterin Dr. Janssen sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Höfliger
Urteil vom 5. Juli 2013
in Sachen
A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin
betreffend schwere Körperverletzung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 13. September 2012 (DG120232)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 16. Juli 2012 (Urk. 28) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 254 Tage durch Haft sowie 4 Tage durch die Ersatzmassnahme erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 15 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (15 Monate, ab- züglich 254 Tage, die durch Untersuchungshaft, sowie 4 Tage, die durch die Ersatzmassnahme erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 4. Für die Dauer der Probezeit wird dem Beschuldigten folgende Weisungen erteilt: Der Beschuldigte hat sich ärztlich betreuen zu lassen (Art. 44 Abs. 2 i.V.m. Art. 94 StGB), d.h. bei Doktor B._____ oder einem anderen geeigne- ten Psychiater oder Psychotherapeuten an einer deliktorientierten Therapie teilzunehmen. 5. Die von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat anlässlich der Schlusseinver- nahme des Beschuldigten vom 11. Juli 2012 formlos beschlagnahmten und beim Forensischen Institut Zürich lagernden Kleidungsstücke - Shirt grau (Asservaten-Nr. 1) - Herrenjacke schwarz (Asservaten-Nr. 2) - Herrenhose Blue Jeans (Asservaten-Nr. 3) - Shirt schwarz (Asservaten-Nr. 4)
werden nach Eintritt der Rechtskraft dem Privatkläger C._____ auf erstes Verlangen hin herausgegeben. 6. Die von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat anlässlich nämlicher Einver- nahme formlos beschlagnahmten und beim Forensischen Institut Zürich la- gernden Kleidungsstücke - Herrenhose Blue Jeans (Asservaten-Nr. 5) - Shirt rot (Asservaten-Nr. 6) - Sportschuhe Nike mehrfarbig (Asservaten-Nr. 7) werden nach Eintritt der Rechtskraft dem Beschuldigten auf erstes Verlan- gen hin herausgegeben. 7. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung des Privatklägers C._____ im Betrag von Fr. 1'924.35 anerkannt hat. Im Übrigen wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privat- kläger C._____ aus dem eingeklagten Ereignis vom 4. Juni 2011 dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges eines weiteren Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger C._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Fr. 30'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 4. Juni 2011 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
sei. Im Übrigen (10 Monat abzüglich 254 Tage, die durch Untersu- chungshaft, sowie 4 Tage, die durch Ersatzmassnahme erstanden sind) sei der Vollzug der Freiheitsstrafe anzuordnen. 2. Eventualiter sei der Vollzug der Freiheitsstrafe mindestens im Umfang von 16 Monaten aufzuschieben (um dem Beschuldigten die Verbüs- sung der unbedingt zu vollziehenden Reststrafe in Halbgefangenschaft zu ermöglichen). 3. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger maximal Fr. 15'000.– zuzüglich Zins ab dem 4. Juni 2011 als Genugtuung zu bezahlen. 4. Unter ausgangsgemässer Regelung der Kostenfolge. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (vgl. Urk. 71) Keine Anträge c) Des Vertreters des Privatklägers: (mündlich, Prot. II S. 13) Bestätigung der vorinstanzlich zugesprochenen Genugtuung.
Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil vom 13. September 2012 sprach das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, den Beschuldigten der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB schuldig (Urk. 55 S. 50, Dispositivziffer 1). Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit 30 Mona- ten Freiheitsstrafe, unter Anrechnung von 254 Tagen Untersuchungshaft und 4 Tagen Ersatzmassnahme (Urk. 55 S. 50, Dispositivziffer 2). Den Vollzug der Frei- heitsstrafe schob die Vorinstanz im Umfang von 15 Monaten auf, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren. Im Übrigen (15 Monate, abzüglich 254 durch Unter- suchungshaft erstandene und 4 durch Ersatzmassnahme erstandene Tage) ord- nete sie den Vollzug der Freiheitsstrafe an (Urk. 55 S. 50, Dispositivziffer 3). Für die Dauer der Probezeit wurde dem Beschuldigten die Weisung erteilt, sich ärzt- lich betreuen zu lassen, d.h. bei Dr. B._____ oder einem anderen geeigneten Psychiater oder Psychotherapeuten an einer deliktsorientierten Therapie teilzu- nehmen (Urk. 55 S. 50, Dispositivziffer 4). Ferner entschied die Vorinstanz über die Herausgabe diverser beschlagnahmter Gegenstände (Urk. 55 S. 50, Disposi- tivziffern 5 und 6), merkte sie vor, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforde- rung des Privatklägers im Betrag von Fr. 1'924.35 anerkannt habe (Urk. 55 S. 50, Dispositivziffer 7 Abs. 1), stellte sie fest, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis vom 4. Juni 2011 dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sei, wobei sie diesen zur genauen Feststellung des Umfangs eines weiteren Schadenersatzanspruchs auf den Weg des Zivilprozes- ses verwies (Urk. 55 S. 50, Dispositivziffer 7 Abs. 2) und verpflichtete sie den Be- schuldigten, dem Privatkläger eine Genugtuung in Höhe von Fr. 30'000.– zuzüg- lich 5 % Zins ab 4. Juni 2011 zu bezahlen; im Mehrbetrag wies sie das Genugtu- ungsbegehren des Privatklägers ab (Urk. 55 S. 50, Dispositivziffer 8).
Antrag auf Bestätigung der vorinstanzlich zugesprochenen Genugtuung (Prot. II S. 13).
II. Prozessuales Gemäss Art. 402 i.V.m. Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Ur- teils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nach dem Teilrückzug der Berufung des Beschuldigten und dem Rückzug der Anschlussberufung der Anklagebehörde sind die Dispositivziffern 1 (Schuldspruch betreffend schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB), 2 (Strafzumessung), 4 (Weisung), 5 und 6 (Her- ausgabe beschlagnahmter Gegenstände), 7 (Schadenersatzanspruch des Privat- klägers) sowie 8 bis 11 (Kosten- und Entschädigungsdispositiv) in Rechtskraft er- wachsen, was vorab festzustellen ist. Als mitangefochten hat die Festlegung der Dauer der Probezeit gemäss Dispositivziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils zu gel- ten, da diese bei Anordnung eines teilbedingten Vollzugs vom Umfang des aufge- schobenen Teils der Strafe abhängig sein kann.
III. Strafvollzug 1. Die Vorinstanz schob den Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 15 Mona- ten auf und ordnete für deren übrigen Umfang (15 Monate, abzüglich 254 durch Untersuchungshaft und 4 durch Ersatzmassnahme erstandene Tage) den Vollzug an. Damit werde der Warnwirkung genügend Gewicht verschafft (Urk. 55 S. 45). 2.1. Bei der teilbedingten Strafe darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB) und muss sowohl der aufgescho- bene als auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so setzt es eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren an (Art. 44 Abs. 1 StGB).
2.2. Der zu vollziehende Teil muss einerseits verschuldensangemessen sein. An- dererseits ist die Prognose zu berücksichtigen (BSK StGB I-Schneider/Garré, Art. 43 N 15 f.). 3.1. Dass die Vorinstanz den Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 15 Mona- ten aufschob und für deren übrigen Umfang (15 Monate, abzüglich 254 durch Un- tersuchungshaft und 4 durch die Ersatzmassnahme erstandenen Tage) den Voll- zug anordnete, ist in Anbetracht der konkreten Umstände im Ergebnis nicht zu beanstanden. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte den subjektiven Tatbestand noch vor Vorinstanz bestritt, was sich negativ auf die Prognose auswirkte. Nach dem vorinstanzlichen Urteil ist es beim Beschuldigten offenbar insofern zu einem Sinneswandel gekommen, als er seine ursprünglich nicht beschränkte Berufung insbesondere mit Bezug auf den Schuldpunkt und die Strafzumessung nicht aufrecht erhielt. Dies lässt erkennen, dass der Beschuldigte sich nach Erhalt des begründeten Urteils der Vorinstanz mit seiner Tat auseinan- dergesetzt hat und er nunmehr bereit ist, zu seinem Verhalten in der Tatnacht zu stehen und die Verantwortung dafür zu übernehmen. Diese Einschätzung wird durch den vom 1. Juli 2013 datierenden Therapiebericht des Psychiaters Dr. B._____, bei dem sich der Beschuldigte seit 17. Februar 2012 in einer ambulan- ten deliktsorientierten Therapie befindet, bestätigt. Dieser hielt insbesondere fest, dass der Beschuldigte regelmässig und pünktlich zu den Therapiestunden er- schienen sei und sich engagiert in der Selbstreflektion gezeigt habe. Der Be- schuldigte könne sich glaubhaft von Gewalt als Konfliktlösungsstrategie distanzie- ren und habe in den zurückliegenden Monaten in schwierigen Situationen neue Verhaltensmuster ausprobiert und zunehmend gefestigt. Über den gesamten The- rapiezeitraum lasse sich beim Beschuldigten ein deutlich zunehmendes Verant- wortungsgefühl gegenüber anderen Menschen und bezüglich der eigenen Hand- lungen im Sinne eines sich in verschiedenen Lebensbereichen zeigenden Reife- prozesses konstatieren. Es sei dem Beschuldigten gelungen, seine vorbestehen- de Bagatellisierungstendenz kritisch zu überprüfen, daraus Schlussfolgerungen für sein Verhalten zu ziehen und dies auch in schwierigen Momenten wiederholt umzusetzen, was wiederum sein Selbstvertrauen gestärkt habe. Aus seiner Sicht sei ein Ermöglichen zumindest der teilweisen Alltagsfortführung für die Entwick-
lung des Beschuldigten sinnvoll und hilfreich. Er halte aus therapeutischer Sicht einen erneuten Gefängnisaufenthalt nicht für entwicklungsförderlich (Urk. HD 74 S. 1 f.). 3.2. Der Gutachter D._____ hatte im psychiatrischen Gutachten vom 19. Januar 2012 eine deliktorientierte Behandlung des Beschuldigten als sinnvoll erachtet, um das bestehende Rückfallrisiko zu senken, wobei das Delikt im Zentrum des therapeutischen Prozesses stehe, um hierüber deliktpräventiv wirksame Hand- lungsalternativen bei allenfalls neuerlich aufkommenden und deliktfördernd wir- kenden Stimuli zu erarbeiten (Urk. 15/13 S. 52). Da die Auseinandersetzung mit der Tat und die vollumfängliche Übernahme der Verantwortung dafür wichtige Schritte in Richtung des vom Gutachter aufgezeigten Ziels sind, wirkt sich die nunmehr eingetretene Entwicklung positiv auf die Prognose aus. Bei Belassung der Probezeit auf vier Jahre kann dem insoweit Rechnung getragen werden, als der vollziehbare Teil der Freiheitsstrafe reduziert wird, indem der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 17 Monaten aufzuschieben und für deren übrigen Umfang (13 Monate, abzüglich 254 durch Untersuchungshaft und 4 durch die Er- satzmassnahme erstandene Tage) der Vollzug anzuordnen ist.
IV. Genugtuung 1. Die Verteidigung beantragt, es sei die dem Privatkläger von der Vorinstanz zu- gesprochene Genugtuung in Höhe von Fr. 30'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 4. Juni 2011 auf höchstens die Hälfte zu reduzieren (Urk. 69 S. 2). 2. Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Zusprechung und Bemes- sung einer Genugtuung sind korrekt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 55 S. 48). 3. Der Privatkläger erlitt neben einer Schädel-Hirnverletzung mit akuter Hirnblu- tung vorne rechts und vorne unten beidseits einen Schädelbruch rechtsseitig so- wie eine Anosmie, bedingt durch die teilweise und irreparable Zerstörung des ers- ten Hirnnervs (Urk. 7/11; Urk. 7/13). Auch wenn beim Privatkläger keine weiteren
Folgeschäden eintreten sollten, wird er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis an sein Lebensende mit dem Verlust des Riechsinns zurechtkommen müssen (Urk. 7/13 S. 3). Es versteht sich von selbst, dass dieser Verlust eine erhebliche Einbusse der Lebensqualität des Privatklägers mit sich bringt, und zwar unabhän- gig davon, ob der Privatkläger den Riechsinn für die Ausübung seines Berufs be- nötigt oder nicht. Die Verteidigung vermag mit ihren Ausführungen, weshalb die vorinstanzlich fest- gelegte Genugtuungssumme zu hoch angesetzt sei (Urk. 75 S. 10 ff.), nicht zu überzeugen. Abgesehen davon, dass Präjudizien aufgrund der nötigen Einzelfall- betrachtung sowie des weiten richterlichen Ermessensbereichs schon grundsätz- lich nur beschränkt vergleichbar und aussagekräftig sind, lassen sich die vom Verteidiger zitierten vier Gerichtsurteile, mit welchen Genugtuungssummen zwi- schen Fr. 2'500.– und Fr. 10'000.– zugesprochen wurden (vgl. Urk. HD 75 S. 11 f.), mit dem vorliegenden Fall auch schon deshalb nicht vergleichen, weil sie über 10 Jahre, bzw. grösstenteils gar über 15 Jahre zurückliegen. Hinzu kommt, dass diesen Fällen eine ganze Anzahl von anderen Fällen gegenübersteht, in denen weit höhere Genugtuungssummen zugesprochen wurden (vgl. Hütte/Ducksch, Die Genugtuung - eine tabellarische Übersicht über Gerichtsentscheide, 3. A., Zü- rich 1996, VIII/24 ff.). Weiter übersieht der Verteidiger (Urk. HD 75 S. 11; Prot. II S. 15), dass tätige Reue zwar unter Umständen zu einer Reduktion der Genugtu- ung führen kann, diese aber jedenfalls einen über blosse Worte hinausgehenden, persönlichen und aktiven Beitrag des Täters zur Bewältigung der Folgen des schädigenden Ereignisses voraussetzt (vgl. Hütte/Ducksch, a.a.O., I/55). Ein Be- reuen der Tat vor den Strafverfolgungsbehörden (Urk. 38 S. 12; Prot. II S. 15), aber auch eine (gemäss den Angaben des Beschuldigten, vgl. Urk. 55 S. 43) per- sönliche Entschuldigung gegenüber dem Privatkläger genügt hiezu nicht. Dass sodann eine "rechte" (Urk. HD 75 S. 11; Prot. II S. 15) bzw. gerechte Bestrafung eines Täters einen genugtuungsreduzierenden Effekt haben kann, ist höchstens im Falle leichter, nicht vorsätzlich verübter Beeinträchtigungen vorstellbar (vgl. Hütte/Ducksch, a.a.O.), fällt somit hier ebenfalls ausser Betracht. Schliesslich kann entgegen der Auffassung des Verteidigers (Urk. HD 75 S. 12) ein genugtu- ungsverminderndes Mitverschulden des Privatklägers selbst dann nicht bejaht
werden, wenn von einer verbalen Provokation von dessen Seite auszugehen wä- re, stehen doch die mehrfachen, unvermittelt und brutal ausgeführten Fusstritte des Beschuldigten in keinem Verhältnis dazu. Unter den gegebenen Umständen ist die von der Vorinstanz festgelegte Höhe der Genugtuung nicht zu beanstanden, weshalb sie zu bestätigen ist.
V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2. Der Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren insoweit, als seinem Antrag, es sei der vollziehbare Teil der vorinstanzlich gegen ihn ausgesprochenen Frei- heitsstrafe zu reduzieren, teilweise stattzugeben ist. Diese Reduktion beruht in- dessen nicht darauf, dass dem vorinstanzlichen Urteil in diesem Punkt nicht ge- folgt werden könnte, sondern liegt einzig darin begründet, dass beim Beschuldig- ten nach dem Erlass des vorinstanzlichen Urteils eine Entwicklung eingetreten ist, die eine günstigere Prognose zulässt. Die Kosten des Berufungsverfahrens, ein- schliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, aber exklusive derjenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers, sind daher ihm aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind unter Vorbehalt des Rückforderungs- rechts des Staates auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 135 Abs. 4 StPO). Das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens im Urteil fest (Art. 135 Abs. 2 StPO; Urteil des Bundesgerichts vom 29. April 2013, 6B_611/2012, Erw. 5.3. ff., zur Publikation vorgesehen). Entsprechend ist der amtliche Verteidiger für das Berufungsverfahren gemäss seinen Honorarnoten (Urk. 73 und 76), ergänzt um den Aufwand für die Berufungsverhandlung (2 Stun- den und Weg), mit Fr. 7'402.75 (inkl. MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädi- gen.
Die Kosten des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Privatklägers sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Er ist gemäss seiner Honorarnote (in welcher der Auf- wand für die Berufungsverhandlung bereits zutreffend veranschlagt wurde, vgl. Urk. 77) mit Fr. 1'639.45 zu entschädigen.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 13. September 2012 bezüglich Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 2 (Strafzumessung), 4 (Weisung), 5 und 6 (Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände), 7 (Schadenersatzanspruch des Privatklägers) sowie 9 bis 12 (Kosten- und Entschädigungsdispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt: 1. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 17 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (13 Monate, ab- züglich 254 durch Untersuchungshaft und 4 durch die Ersatzmassnahme er- standene Tage) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Fr. 30'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 4. Juni 2011 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehr- betrag wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'402.75 amtliche Verteidigung Fr. 1'639.45 unentgeltliche Verbeiständung
Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten. 5. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers werden auf die Gerichtskasse genommen. 6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers C., Rechtsanwalt lic. iur. Y., im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers C._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste
− das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten. 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 5. Juli 2013
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Höfliger