Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr. SB120488-O/U/pb/cs
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Stiefel und der Ersatzoberrichter lic. iur. Muheim sowie der Gerichtsschreiber Dr. Bischoff
Urteil vom 16. April 2013
in Sachen
A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ substituiert durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Stammbach, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin
betreffend mehrfachen, teilweise versuchten Raub etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 30. August 2012 (DG120011)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 10. Februar 2012 (Urk. 40) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des mehrfachen, teilweise versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie − der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. d AuG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren, wovon 211 Tage (gerechnet vom 20. April 2011 bis 17. November 2011) durch Haft erstanden sind, als Zusatzstrafe zum Straf- befehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 4. März 2011. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte seit dem 17. November 2011 im vorzeitigen Strafvollzug befindet. 3. a) Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung der Beschuldigten B., C. und D._____ sowie allfälliger weiterer Mittäter ver- pflichtet, dem Privatkläger E._____ für seine anwaltlichen Aufwendun- gen eine Entschädigung von Fr. 1'980.50 sowie eine Genugtuung von Fr. 5'000.– nebst Zins zu 5 % seit 22. Oktober 2010 zu bezahlen. Im Übrigen wird festgestellt, dass der Beschuldigte unter solidarischer Haftung der Beschuldigten B., C. und D._____ sowie allfäl- liger weiterer Mittäter für den Ersatz des durch das Ereignis vom 22. Oktober 2010 erlittenen Schadens haftet.
b) Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung der Beschuldigten B., C. und D._____ sowie allfälliger weiterer Mittäter ver- pflichtet, der F., ... [Adresse], als Versicherung des Privatklägers E., G._____ GmbH, Schadenersatz in der Höhe von Fr. 175'820.– zu bezahlen. c) Der Privatkläger H._____ wird mit seinem Schadenersatz- und Genug- tuungsbegehren auf den Zivilweg verwiesen. 4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'950.00 Kosten Kantonspolizei Fr. 1'827.50 Auslagen Vorverfahren Fr. 8'000.00 Gebühr für das Vorverfahren (§ 4 GebV StrV) Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend)
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliess- lich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt, diejenigen der amtlichen Verteidigung indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Berufungsanträge: a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 80, S. 1 f.) 1. A._____ sei vom Vorwurf der Mittäterschaft zum mehrfachen Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen.
Das Gericht erwägt: I.
Anklagesachverhalt Gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 10. Februar 2012 werden dem Beschuldigten mehrfacher, teilweise versuchter bandenmässiger Raub sowie Vergehen gegen das Ausländergesetz vorgeworfen, weil er sinngemäss zusammengefasst Folgendes getan habe: Einige Tage vor dem 14. Oktober 2010 sei der Beschuldigte trotz gegen ihn verhängter Fernhaltemassnahme in die Schweiz eingereist, wo er sich dann mit B., D. und C._____ getroffen habe, um sich mit diesen zu bespre- chen und in der Folge in gleichmassgeblichem Zusammenwirken und jeder mit den Tathandlungen des anderen einverstanden unter Androhung von Waffenge- walt einen Raubüberfall auf ein Juweliergeschäft zu verüben. Dabei sei vereinbart worden, dass D._____ und C._____ die Tat unter Zuhilfenahme einer (mutmass- lich) unechten Schusswaffe ausführen, die Beute anschliessend dem Beschuldig- ten und B._____ übergeben und diese die Beute zur Verwertung nach I._____ [osteuropäische Stadt] bringen sollten. Nachdem der Beschuldigte und B._____ am 13. Oktober 2010 den ortsun- kundigen D._____ und C._____ in J._____ die Bijouterie "K." als geeigne- tes Überfallobjekt gezeigt hätten, seien letztere am 14. Oktober 2010 zur Tat ge- schritten, indem sie die Geschäftsführerin L. und den Juwelier H._____ mit Körperkraft und unter Verwendung der erwähnten Schusswaffe zu überrumpeln versucht hätten, um anschliessend die vorhandenen Wertgegenstände zu behän- digen. Dabei sei es ihnen jedoch nicht gelungen, den sich heftig wehrenden H._____ zu überwältigen, weshalb sie nach ca. drei Minuten von ihrem Vorhaben abgelassen hätten und geflüchtet seien. In dieser Zeit hätten sich der Beschuldig- te und B._____ in unmittelbarer Nähe der Bijouterie aufgehalten, um die erwartete Beute übernehmen zu können.
Nachdem die vier Komplizen am 20. Oktober 2010 in M._____ die Bijouterie "G._____ E." ausgekundschaftet hätten, habe am 22. Oktober 2010 zu- nächst D. die Bijouterie betreten und sich mit dem Geschäftsführer E._____ unterhalten, worauf auch C._____ Einlass begehrt, E._____ den sich anbahnen- den Überfall jedoch realisiert und ihm den Einlass verwehrt habe. In der Folge habe D._____ die erwähnte Schusswaffe gezückt und E._____ damit mehrmals auf den Schulter-/Halsbereich geschlagen, bis dieser schliesslich verraten habe, wo sich der Türöffner befinde, so dass auch C._____ habe eingelassen werden können. Daraufhin sei E._____ gefesselt und seine Angestellte N._____ aufge- fordert worden, den Safe zu öffnen, was diese getan habe, bevor auch sie gefes- selt worden sei. Schliesslich hätten D._____ und C._____ Schmuck im Wert von ca. Fr. 250'000.– behändigt, das Geschäft verlassen und die Beute dem während des Überfalls in der Nähe wartenden Beschuldigten und B._____ kurz darauf übergeben. Diese hätten die Beute dann wenige Tage später nach I._____ ge- bracht, wo sie dafür von unbekannter Seite entschädigt worden seien, wobei der Beschuldigte auch die Entschädigungen für D._____ und C._____ von je EUR 4'000.– erhalten und sie diesen in der Folge weitergegeben habe. Im Februar 2011 seien der Beschuldigte, D._____ und C._____ abermals in die Schweiz eingereist, um zusammen mit dem hier lebenden B._____ einen wei- teren Raubüberfall zum Nachteil näher nicht bekannter Geschädigter zu organi- sieren und durchzuführen, wobei sie aber noch vor der Tatausführung hätten ver- haftet werden können (näher dazu Urk. 40, S. 4 ff.). II.
Prozessgeschichte 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur erging am 30. August 2012 und wurde dem Beschuldigten sogleich mündlich und schriftlich im Dispositiv er- öffnet (Urk. 57). In der Folge meldete er mit Eingabe vom 7. September 2012, eingegangen am 10. September 2012, innert Frist Berufung an (Urk. 60). Das vollständig begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 2. Oktober 2012 zu- gestellt (Urk. 64). Diesbezüglich reichte er mit Eingabe vom 16. Oktober 2012,
eingegangen am 19. Oktober 2012, schliesslich fristgemäss seine Berufungser- klärung ein, wobei er die Berufung auf die Dispositivziffern 1 teilweise (Schuld- spruch wegen mehrfachen, teilweise versuchten Raubs), 2 (Strafpunkt), 3 teilwei- se (Zivilpunkt mit Ausnahme der Verweisung des Privatklägers H._____ auf den Zivilweg) und 5 (Kostenauflage) des angefochtenen Urteils beschränkte (Urk. 67). Von Seiten der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft wurde keine selb- ständige Berufung erhoben. Mit Verfügung vom 7. November 2012 überwies die Vorinstanz deshalb die Akten ans Obergericht des Kantons Zürich, damit dieses die Berufung des Beschuldigten behandle (Urk. 65 bzw. 69). 2. Mit Verfügung des Präsidenten der Berufungskammer vom 22. November 2012 wurde der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder Nichteintreten zu beantragen (Urk. 71). In der Folge erhob die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 14. Dezem- ber 2012, eingegangen am 17. Dezember 2012, innert Frist auf die Strafzumes- sung beschränkte Anschlussberufung (Urk. 74); von Seiten der Privatklägerschaft wurde explizit (Urk. 73) oder implizit darauf verzichtet. Mit Präsidialverfügung vom 20. Dezember 2012 wurde schliesslich dem Beschuldigten und der Privatkläger- schaft Kenntnis von der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gegeben (Urk. 75). 3. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin sowie der Staatsanwalt. Es wurden die eingangs genannten Anträge gestellt (Prot. II, S. 4 f.). III.
Prozessuales Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). E contrario erwachsen die nicht von der Berufung erfassten Punkte in Rechtskraft (S CHMID, StPO-Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 402 N 1; vgl. auch Art. 437 StPO).
Entsprechend ist vorab mit Beschluss festzustellen, dass das Urteil des Be- zirksgerichts Winterthur vom 30. August 2012 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das AuG), 3 teilweise (Verweisung des Privatklägers H._____ auf den Zivilweg) und 4 (Kostenfestset- zung) in Rechtskraft erwachsen ist. IV.
Sachverhaltserstellung 1. Der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung besagt, dass das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonne- nen Überzeugung würdigen soll (Art. 10 Abs. 2 StPO). Entsprechend hat das Gericht seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrun- de zu legen, den es aufgrund aller ihm vorliegenden Beweise und seiner daraus resultierenden Überzeugung als gegeben erachtet. Ist ein Sachverhalt umstritten, ist es demzufolge Aufgabe des Gerichts, nur den vorliegenden Fakten verpflichtet und ohne Bindung an gesetzliche Regeln zu prüfen, ob es sich von einer be- stimmten Sachverhaltsdarstellung überzeugt zeigen kann. Bestehen nach so vor- genommener Beweiswürdigung erhebliche und unüberwindbare Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten, so sind diese aufgrund der Unschuldsvermutung und dem aus ihr fliessenden Grundsatz "in dubio pro reo" zu seinen Gunsten zu werten (Art. 10 Abs. 1 und 3 StPO). Wenngleich in einem Strafprozess an den Beweis von Täterschaft und Schuld besonders hohe Anforderungen zu stellen sind, kann ein Schuldspruch somit auch dann erfolgen, wenn hinsichtlich der Tatsachenfeststellung keine ab- solute Sicherheit besteht. Denn bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind im- mer möglich. Es sind mithin – wie vorstehend erwähnt – nur erhebliche und un- überwindbare Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Als sol- che gelten Zweifel dann, wenn sie sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und sich jedem kritischen und vernünftigen Menschen stellen (HAUSER/SCHWERI/ HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2005, 6. Aufl., S. 247 f.; BGE 127 I 40; BGE 124 IV 87 f.; BGE 120 Ia 38).
Ein Freispruch in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" hat mit anderen Worten also nur dann zu ergehen, wenn das Gericht nach pflichtgemäs- ser Beweiswürdigung unter Einbezug aller im Einzelfall relevanten Umstände vor- handene Zweifel nicht überwinden und sich demzufolge von einer bestimmten Sachverhaltsdarstellung nicht überzeugt zeigen kann. Die Anforderungen an die gerichtliche Überzeugung dürfen dabei aber freilich auch nicht überspannt wer- den. Überzeugung ist erreicht, wenn vernünftigerweise und nach der Erfahrung des Lebens ein gegenteiliger Sachverhalt keine oder nur eine geringe Wahr- scheinlichkeit für sich hat und erhebliche Zweifel demzufolge nicht oder nicht mehr bestehen. Bei der Beweiswürdigung muss sich das Gericht also zu einer subjektiven Gewissheit und Wahrheit durchringen können (H OCHULI, In dubio pro reo, SJZ 50 [1954], S. 255; ZR 72, Nr. 80; ZR 71, Nr. 110; ZR 71, Nr. 7). Sind Personalbeweise zu würdigen, so ist anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu prüfen, ob die einzelnen bzw. welche der Sach- verhaltsdarstellungen überzeugen. Dabei kommt es vorwiegend auf den inneren Gehalt der einzelnen Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie sie er- folgen. Es darf also nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit der aussagenden Person abgestellt werden, sondern es ist vor allem die Glaubhaftigkeit ihrer konkreten, sachverhaltsrelevanten Aussagen zu berücksichtigen. Diese sind einer Analyse und einer kritischen Würdigung zu un- terziehen. Sie sind insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien oder Lügensignalen zu überprüfen (B ENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Bd. I, 3. Aufl., München 2007, S. 68 ff.; BENDER, Die häufigsten Feh- ler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985], S. 53 ff.; H AUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess, Zürich 1974, S. 316). 2. In seiner Berufungserklärung macht der Beschuldigte geltend, es treffe nicht zu, dass er bei den ihm vorgeworfenen Anklagesachverhalten als Mittäter fungiert habe bzw. dass er als solcher zu qualifizieren sei. Entsprechend sei er des in Mittäterschaft begangenen mehrfachen, teilweise versuchten Raubs nicht schuldig und von diesem Vorwurf freizusprechen. Eventualiter sei er lediglich der Gehilfenschaft dazu schuldig zu sprechen.
Zur Begründung führt er sinngemäss zusammengefasst an, die Vorinstanz habe sich lediglich und einseitig auf die belastenden Aussagen der Mitbeschuldig- ten abgestützt, insbesondere auf diejenigen von B._____, der sie anlässlich der Konfrontationseinvernahmen aber nicht wiederholt habe, womit sie "gar nicht ver- wertbar sein dürften". Ferner sei die Vorinstanz auf diverse Widersprüche nicht näher eingegangen, weil sie unzutreffenderweise davon ausgegangen sei, es sei rechtlich nicht relevant, wer was genau getan habe, bzw. ein stimmiges Gesamt- bild über den Beschuldigten angenommen habe. In Tat und Wahrheit lasse sich seine mittäterschaftliche Beteiligung aber nicht rechtsgenügend nachweisen und ein entsprechender Schuldspruch somit nicht begründen (Urk. 67, S. 2 f.). Dieselben Vorbringen wiederholte er anlässlich der Berufungsverhandlung, wo er indes keinen vollumfänglichen Freispruch mehr forderte, sondern einen Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zu mehrfachem, teilweise versuchtem Raub (Urk. 80, S. 1 ff.). 3. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten und der Mitbe- schuldigten hinsichtlich dessen Tatbeitrags im Wesentlichen wiedergegeben und sie sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit nachvollziehbar gewürdigt. Soweit nachfolgend nicht davon abgewichen wird bzw. Ergänzungen vorgenommen wer- den, kann vorab auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 66, S. 14 ff.). a) Mittäterschaft wird definiert als gleichwertiges koordiniertes Zusam- menwirken bei der Begehung einer Straftat, so dass als Mittäter erscheint, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Haupt- beteiligter dasteht (T RECHSEL/PIETH, StGB-Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/ St. Gallen 2013, Vor Art. 24 N 10 ff.; BGE 108 IV 92). Von Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB spricht man, wenn eine Per- son in bloss untergeordneter Stellung die Vorsatztat eines Anderen vorsätzlich fördert (T RECHSEL/PIETH, a.a.O., Art. 25 N 1). b) Der Beschuldigte bestreitet nicht, vor den Raubüberfällen mit den Mit- beschuldigten in Kontakt gestanden zu haben sowie bei der Ausführung der Raubüberfälle an den Tatorten bzw. in deren Nähe gewesen zu sein. Er gibt zu,
die Mitbeschuldigten mehrmals getroffen und herumchauffiert zu haben sowie bei der Planung der Raubüberfälle dabei gewesen zu sein und um deren Ausführung gewusst zu haben. Auch stellt er nicht in Abrede, kurz nach dem Raubüberfall in M._____ zusammen mit B._____ nach I._____ gefahren zu sein und dort von die- sem Geld erhalten bzw. je EUR 4'000.– als Gaunerlohn an D._____ und C._____ weitergegeben zu haben. Er macht jedoch geltend, lediglich "eine Art Chauffeur" für die Mitbeschuldigten gewesen zu sein und dass er von den Raubüberfällen ei- gentlich nichts hätte hören und wissen wollen. Auch habe er nicht geahnt, dass sich die Beute aus dem Raubüberfall in M._____ im Auto befunden habe, als er kurz danach zusammen mit B._____ nach I._____ gefahren sei. Dort angekom- men, habe er selbst auch keinen Gaunerlohn erhalten. Entsprechend sei er höchstens bzw. nur ein Gehilfe, aber sicher kein Mittäter gewesen (Urk. 56/1, S. 8 ff.; Urk. 79, S. 9 ff.; Urk. 80, S. 2 ff.). ba) Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten als unglaubhaft qualifiziert, da sie widersprüchlich seien und der Beschuldigte seine Angaben im Verlaufe der Untersuchung dem jeweiligen Beweisergebnis angepasst habe (Urk. 66, S. 14). Dem kann ohne Weiteres gefolgt werden: Stritt der Beschuldigte anlässlich der beiden Hafteinvernahmen und vor dem Zwangsmassnahmengericht noch ka- tegorisch ab, irgendetwas von Raubüberfällen zu wissen bzw. damit zu tun zu ha- ben (Urk. 5/1, S. 5 ff.; Urk. 5/2, S. 3 f.; Urk. 5/4, S. 2 ff.), gab er in der Folge – mit den Aussagen bzw. Belastungen der Mitbeschuldigten und den Ergebnissen der Mobiltelefonauswertungen konfrontiert – sinngemäss zusammengefasst zu Proto- koll: Er sei immer mit den Mitbeschuldigten zusammen im Auto unterwegs und gewissermassen ihr Chauffeur gewesen, wofür er dann auch EUR 1'000.– erhal- ten habe. Es sei deshalb möglich bzw. es sei so, dass er sich zu den Tatzeiten in der Nähe der Tatorte befunden habe. Er habe gewusst, dass D._____ und C._____ "etwas" geplant und durchgeführt hätten, jedoch habe es ihn nicht weiter interessiert bzw. habe er es nicht hören und wissen wollen. Auch sei ihm vor den Taten gesagt worden, dass eine Schreckschusspistole benutzt würde. Es könne sein bzw. es sei so, dass er bei der Übergabe der Beute dabei gewesen sei, ge- sehen habe er sie aber nie. In I._____ habe er von B._____ möglicherweise aus
dem Verkauf des Schmucks stammendes, aber sicher deliktisch beschafftes Geld erhalten und dieses dann an D._____ und C._____ weitergegeben. Die übrigen Belastungen, namentlich dass schon in ... bzw. bei der Einreise in die Schweiz klar gewesen sei, dass D._____ und C._____ im Auftrag des Beschuldigten Raubüberfälle verüben sollten, oder dass der Beschuldigte der Tippgeber hin- sichtlich der zu überfallenden Bijouterien gewesen sei, stimmten nicht (Urk. 5/6, S. 1 ff.; Urk. 5/7, S. 3 ff.; Urk. 5/8, S. 2 ff.; Urk. 79, S. 9 ff.). Darauf angesprochen, ob es denn Zufall sei, dass der Beschuldigte schliesslich im Februar 2011 zu- sammen mit D., C. und B., also mit genau derselben "Crew" der Raubüberfälle vom Oktober 2010 verhaftet worden sei, gab der Beschuldigte eine ausweichende, nichtssagende Antwort bzw. machte er geltend, das habe sich zufällig so ergeben (Urk. 5/8, S. 9 f.; Urk. 79, S. 13). bb) Darüber hinaus erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten aber auch anderweitig als unglaubhaft: So wurde der Beschuldigte etwa nicht müde, zum Ausdruck zu bringen, wie sehr ihn seine früheren Gefängnisaufenthalte geprägt hätten und wie sehr er sich vor einem neuerlichen Gefängnisaufenthalt fürchte, weshalb er sich ganz sicher nichts zu Schulden kommen lassen und mit den Raubüberfällen der Mitbeschul- digten nichts zu tun habe (Urk. 5/6, S. 6 f.; Urk. 5/8, S. 3). Nichtsdestotrotz gab er in denselben Einvernahmen zu Protokoll, mit den Mitbeschuldigten in engem Kon- takt gestanden zu haben, bei der Planung der Raubüberfälle dabei gewesen zu sein, die Mitbeschuldigten die ganze Zeit herumchauffiert und sich bei der Ausfüh- rung der Raubüberfälle an den Tatorten bzw. in deren Nähe aufgehalten zu ha- ben, obschon er um die deliktischen Absichten und die entsprechenden Umset- zungen in die Tat wusste. Hätte der Beschuldigte tatsächlich vermeiden wollen, abermals mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten und eine erneute Freiheitsstrafe zu riskieren, hätte er sich mit Sicherheit anders verhalten, von den Mitbeschuldig- ten Abstand genommen und nicht für angeblich blosse EUR 1'000.– Fahrdienst- entschädigung (was von D. und C._____ freilich bestritten wird, vgl. Urk. 5/7, S. 16) ein derart grosses Risiko für eine weitere Verurteilung auf sich genommen. Wenn der unter anderem wegen gewerbs- und bandenmässigen Vermögensdelikten vorbestrafte Beschuldigte (vgl. Urk. 36/3) sein Verhalten mit
den Worten zu rechtfertigen versuchte "Ich war sehr naiv und dachte so, dass ich mich so nicht strafbar mache" (Urk. 5/8, S. 4), so handelt es sich dabei also frag- los um eine – geradezu absurde – Schutzbehauptung. Realitätsfremd erscheint sodann die Darstellung, wonach der Beschuldigte, obschon er lediglich eine Art Chauffeur gewesen sei, der mit den Straftaten der Mitbeschuldigten nichts zu tun gehabt habe, bei deren Planung jeweils zugegen gewesen und dabei auch über Details hinsichtlich der Tatausführung informiert worden sei (z.B. "Ich habe es [gemeint: die Schreckschusspistole] nicht gesehen, aber sie haben mir das vor der Tat gesagt"; Urk. 5/6, S. 10). Eine solche Offenheit in Umgang und Kommunikation zwischen dem Beschuldigten, D., C. und B._____ spricht nicht dafür, dass es sich beim Beschuldigten lediglich um ei- nen grundsätzlich unbeteiligten Dritten handelt, der den Mitbeschuldigten gegen ein kleines Entgelt einfach seine Fahrdienste anbot, wie er glauben machen will. Zusammen mit der ständigen Präsenz des Beschuldigten bei Vorbereitungs- und Ausführungshandlungen spricht dieser Umstand aber auch gegen die Annahme blosser Gehilfenschaft, fehlt es vorliegend doch insbesondere an einem Subordi- nationsverhältnis zwischen dem Beschuldigten einerseits und den Mitbeschuldig- ten andererseits. Dass sich der Beschuldigte im Rahmen der Tatausführung nicht selbst die Finger schmutzig machte und bezüglich des Tatablaufs über keine Tat- herrschaft verfügte, wie von der Verteidigung geltend gemacht (Urk. 80, S. 7 f.), vermag daran nichts zu ändern, liegt es doch gerade im Wesen der Mittäterschaft, dass sich Mittäter die gegenseitigen Handlungen zuschreiben lassen müssen, so- lange sich diese im Rahmen der vereinbarten Delikte bewegen, was vorliegend der Fall war. c) Im Verlaufe des vorliegenden Strafverfahrens legten sowohl D._____ als auch C._____ und B._____ ein Geständnis ab, wobei sie alle in der einen oder anderen Form aussagten, die Initiative für die Begehung der gegenständli- chen Raubtaten sei vom Beschuldigten ausgegangen und dass er in diesem Zu- sammenhang eine jedenfalls nicht unmassgebliche Rolle gespielt habe. Gemäss D._____ sei er in I._____ vom Beschuldigten auf "unkonkrete Art und Weise" angesprochen worden, und bereits bei der Einreise in die Schweiz sei klar gewesen, dass "im weitesten Sinn im Auftrag" des Beschuldigten ein Raub
habe verübt werden sollen. Der Beschuldigte und B._____ hätten ihm und C._____ die Tatorte gezeigt, und es sei gemeinsam darüber gesprochen worden, wie die Raubüberfälle ablaufen sollten. Beide Male sei der Beschuldigte zugegen bzw. in der Nähe der Tatorte gewesen. Nach dem gescheiterten Raub in J._____ habe man zu viert entschieden, einen weiteren Raub – den in M._____ – zu verü- ben. Am Schluss habe er in I._____ vom Beschuldigten Geld erhalten (Urk. 3/3, S. 3 ff.). Gemäss C._____ hätten der Beschuldigte und B._____ ihm und D._____ vorgeschlagen, einen Raub zu begehen. Der Beschuldigte sei sowohl in J._____ als auch in M._____ beim Auskundschaften der Tatorte dabei gewesen. Am Schluss habe er in I._____ von ihm Geld erhalten (Urk. 2/3, S. 8 ff.). Gemäss B._____ sei er vom Beschuldigten informiert worden, dass "die bei- den Jungen" (gemeint: D._____ und C.) einen Raub begehen würden, wo- rauf er (B.) sich zur Mitwirkung bereit erklärt habe. Sie hätten dann gemein- sam nach geeigneten Objekten Ausschau gehalten, wobei der Beschuldigte ge- fahren sei. Es sei von Anfang an klar gewesen, dass der Beschuldigte und er die Beute nach I._____ bringen sollten. Für Februar oder März 2011 sei sodann das- selbe nochmals vorgesehen gewesen (Urk. 4/5, S. 3 ff.). ca) Wie bereits erwähnt, legten D., C. und B._____ unabhän- gig voneinander ein Geständnis ab, womit sie sich selbst erheblich belasteten. Soweit sie dabei auch den Beschuldigten belasteten, erscheinen diese Bela- stungen durchweg als zurückhaltend. Es ist denn auch kein Motiv ersichtlich, wieso sie den Beschuldigten zu Unrecht belasten oder ihn sonst wie "in die Pfan- ne hauen" sollten. Entgegen der Ansicht der Verteidigung kann überdies keine Rede davon sein, dass sich die geständigen Mitbeschuldigten widersprechen würden. Zwar mögen sich gewisse Abweichungen hinsichtlich ihrer Aussagen im Detail ergeben, jedoch stimmen ihre Schilderungen betreffend die Rolle des Be- schuldigten im Grossen und Ganzen überein. cb) Fehl geht sodann das Argument, dass insbesondere die Aussagen von B., welche er anlässlich der Konfrontationseinvernahmen nicht wiederholt habe (was im Übrigen auch für etliche Aussagen von D. und C._____ gilt), "gar nicht verwertbar sein dürften". Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat
(Urk. 66, S. 15 f.), reicht es für die Verwertbarkeit der fraglichen Aussagen näm- lich aus, dass die entsprechenden Fragen bei den Konfrontationen nochmals ge- stellt und weder anders beantwortet, noch die Antworten verweigert oder widerru- fen wurden (S CHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zü- rich/St. Gallen 2009, Rz. 823; ZR 98 [1999] Nr. 63). Dass insbesondere B., aber auch D. und C._____ des Öfteren dergestalt antworteten, dass sie auf ihre früher gemachten – der Verteidigung bekannten – Aussagen verwiesen und diese als wahrheitsgemäss und zutreffend bezeichneten, führte zu keiner wesent- lichen Beschränkung des Konfrontations- und Fragerechts des Beschuldigten, umso weniger, als der Beschuldigte vorliegend nicht bloss von einer Person, son- dern gleich von drei Personen belastet wurde. Es hätte der Verteidigung im Übri- gen auch offen gestanden, dahingehend Ergänzungsfragen zu stellen, wovon je- doch kein Gebrauch gemacht wurde (Urk. 5/7, S. 22). d) Zusammenfassend ergibt sich also, dass die Aussagen des Beschul- digten wenig glaubhaft, oft widersprüchlich und bisweilen realitätsfremd erschei- nen, während kein Anlass besteht, an der Glaubhaftigkeit der grundsätzlich plau- siblen und übereinstimmenden Sachverhaltsdarstellungen der Mitbeschuldigten zu zweifeln. Entsprechend bestehen keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass sich die Sachverhalte hinsichtlich der Raubüberfälle in J._____ und M._____ so ereignet haben, wie sie in der Anklageschrift beschrieben werden. Der diesbezüg- liche Anklagesachverhalt ist somit als erstellt zu betrachten. e) Zur Sachverhaltserstellung hinsichtlich weiterer geplanter Raubüberfäl- le im Februar oder März 2011 kann vollumfänglich auf die überzeugenden vor- instanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 66, S. 17 ff.). Der diesbezügliche Anklagesachverhalt ist somit als erstellt zu betrachten. Mangels näherer Umschreibung bzw. Subsumierung im Rahmen der Anklage ist darauf jedoch weder bei der rechtlichen Würdigung (als strafbare Vorbereitungs- handlung im Sinne von Art. 260 bis Abs. 1 lit. d StGB) noch bei der Strafzumessung abzustellen. 4. Abschliessend ist deshalb festzuhalten, dass keine unüberwindbaren Zweifel an der mittäterschaftlichen Beteiligung des Beschuldigten an den gegen-
ständlichen, teilweise versuchten Raubüberfällen bestehen, womit der gesamte Anklagesachverhalt als erstellt zu betrachten ist. V.
Rechtliche Würdigung Zur rechtlichen Würdigung betreffend den Grundtatbestand des Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 66, S. 21 ff.). Nachdem im Berufungsverfahren auch die Staatsanwaltschaft zu Recht kei- ne Verurteilung wegen eines qualifizierten Raubtatbestands mehr gefordert hat (Prot. II, S. 8), ist der Beschuldigte somit – nebst dem bereits rechtskräftigen Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das AuG (vgl. vorstehend III.) – ferner des mehrfachen, teilweise versuchten Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. VI.
Strafzumessung und Vollzug 1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren, unter Anrechnung von 211 Tagen Untersuchungshaft, als Zu- satzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 4. März 2011 (Urk. 66, S. 34 bzw. 44). 2. Das Gericht misst die Strafe innerhalb des sich ergebenden Strafrah- mens nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verlet- zung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie
weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens bezieht sich also auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat, wobei zwischen Tat- und Täterkompo- nente zu unterscheiden ist: Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des ver- schuldeten Erfolgs, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolgs, die Wil- lensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und dessen Beweggründe zu be- achten. Weiter bedeutsam sind das Mass der Entscheidungsfreiheit beim Täter und die Intensität seines deliktischen Willens; je leichter es für den Täter gewesen wäre, die verletzte Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt seine Entschei- dung gegen diese. Die Täterkomponente berücksichtigt demgegenüber etwa den strafrechtlichen Leumund des Täters, sein Verhalten nach der Tat und während des Strafverfahrens, namentlich gezeigte Einsicht, Reue und Kooperation, sowie seine individuelle Strafempfindlichkeit. Als Ausgangspunkt für die Qualifikation des Verschuldens ist zunächst die objektive Tatschwere zu bestimmen. Als Gradmesser dient dabei das Mass der Beeinträchtigung des strafrechtlich ge- schützten Rechtsguts. Es lässt sich am Ausmass des Erfolgs hinsichtlich Delikts- betrag, Gefährdung, Sachschaden etc. sowie anhand der Art und Weise des Vor- gehens des Täters bemessen (ähnlich D ONATSCH ET AL., StGB-Kommentar, 18. Auflage, Zürich 2010, Art. 47 Rz. 6 ff.). 3. Zur Bestimmung des abstrakten Strafrahmens ist die Vorinstanz zutref- fend vom vorliegend schwersten Delikt, nämlich vollendetem Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, ausgegangen, womit sich ein Strafrahmen von min- destens 180 Tagessätzen Geldstrafe bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe ergibt. Aufgrund der mehrfachen Tatbegehung (Raub) und der Tatmehrheit (Wider- handlung gegen das AuG) liegt ein Strafschärfungsgrund vor, welcher zu einer Erweiterung des abstrakten Strafrahmens nach oben bis zu 15 Jahren Freiheits- strafe führt (Art. 49 Abs. 1 StGB). Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der ordentliche Straf- rahmen jedoch nur dann zu verlassen, wenn ausserordentliche Gründe für ein Über- oder Unterschreiten desselben sprechen (BGE 136 IV 63), was vorliegend nicht der Fall ist.
Straferhöhend zu berücksichtigen ist sodann die vorliegende Tatmehrheit aufgrund der beiden Widerhandlungen gegen das AuG, welche der Beschuldigte einzig zum Zwecke der Verübung von Straftaten in der Schweiz beging. Unter Beachtung des Asperationsprinzips ist die hypothetische Einsatzstrafe somit um ½ Jahr zu erhöhen. b) Täterkomponente: Vom Beschuldigten ist unter anderem bekannt, dass er ... Staatsbürger ist und zusammen mit seiner Frau in I._____ wohnt. Im Sep- tember 2011 wurde dem Paar eine Tochter geboren. Der Beschuldigte ist gelern- ter Flugzeugtechniker und war zuletzt als Filmemacher tätig. In den Jahren 2008 und 2009 verbüsste er in ... eine knapp zweijährige Haftstrafe wegen Beteiligung an einem Bombenanschlag und von Diebstahldelikten (Urk. 56/1, S. 11 f.; Urk. 79, S. 1 ff., insb. S. 5 f.). Der Beschuldigte ist in der Schweiz mehrfach einschlägig vorbestraft (Urk. 36/3): mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 18. Februar 2005 wegen Widerhandlung gegen das ANAG (60 Tage Gefängnis bedingt, Probezeit 2 Jahre); mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 13. Sep- tember 2006 wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls etc. (3 ½ Jahre Zuchthaus, teilweise vollzogen, bedingte Entlassung am 27. März 2008, Probezeit bis 15. Juni 2009). Diese Vorstrafen sind deutlich straferhöhend zu gewichten, umso mehr, als ihn bereits erstandene, mehrjährige Haftstrafen offensichtlich nicht zu beeindrucken und zu künftigem Wohlverhalten zu bewegen vermochten. Die hypothetische Einsatzstrafe ist somit auf 6 ½ Jahre anzuheben. Wie schon die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (Urk 66, S. 33), legte der Beschuldigte im Verlaufe des Strafverfahrens zwar schrittweise ein Teilge- ständnis ab, jedoch ist augenscheinlich, dass sich seine Zugaben stets am jewei- ligen Beweisstand orientierten. Die hypothetische Einsatzstrafe ist deshalb nur leicht zu mindern und auf 6 Jahre zu reduzieren. Die Vorinstanz hat sodann eine weitere Strafminderung vorgenommen, weil der Beschuldigte als Familienvater besonders strafempfindlich sei. So sei er der Familie gegenüber unterhaltspflichtig und habe sein im September 2011 gebore- nes Kind noch gar nie gesehen (Urk. 66, S. 33). Dem kann nicht gefolgt werden. Zum einen ist mit Lehre und Rechtsprechung festzuhalten, dass die Verbüssung
einer langjährigen Freiheitsstrafe für jeden in ein familiäres oder soziales Umfeld eingebetteten Beschuldigten eine gewisse Härte darstellt, weshalb diese Konse- quenz nur zurückhaltend und bei aussergewöhnlichen Umständen strafmindernd zu berücksichtigen ist (B ASLER KOMMENTAR, Strafrecht I, 2. Auflage, Basel 2007, Art. 47 N 118). Zum anderen ist gerade dem Beschuldigten der Vorwurf zu ma- chen, dass er trotz Ehefrau wiederholt in die Schweiz reiste, um hier Straftaten zu begehen, zuletzt zu einem Zeitpunkt, als seine Ehefrau bereits schwanger war. Damit hat er bewusst in Kauf genommen, im Falle einer Verhaftung und Verurtei- lung für längere Zeit von Frau und Kind getrennt zu sein, was ihm nicht noch zu- gute gehalten werden kann. Im Übrigen ist zu bedenken, dass der Beschuldigte selbst angetönt hat, seine Ehefrau hege Trennungsabsichten (Urk. 56/1, S. 12; Urk. 79, S. 7), und dass er seine Tochter noch gar nie gesehen hat, womit auch keine psychosoziale Bindung zu ihr besteht. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist somit nicht auszumachen. c) In der Erwägung, dass die auszufällende Strafe als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 4. März 2011 aus- zusprechen ist, wo der Beschuldigte wegen Widerhandlung gegen das AuG be- reits zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt wurde (Urk. 36/3), erscheint demzufolge im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 8 Monaten tat- und täterangemessen, wovon 211 Tage durch Untersu- chungshaft bereits erstanden sind (Urk. 29/3+16; Urk. 20). Es ist davon Vormerk zu nehmen, dass sich der Beschuldigte seit dem 17. November 2011 im vorzeitigen Strafvollzug befindet (Urk. 59). 5. Bei einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 8 Monaten ist ein bedingter oder teilbedingter Vollzug von Gesetzes wegen nicht möglich. Die Strafe ist somit zu vollziehen.
VII.
Zivilansprüche Nachdem der Beschuldigte der ihm vorgeworfenen Delikte schuldig zu spre- chen ist, sind auch die noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Zivilpunkte zu beur- teilen, namentlich die geltend gemachten Zivilansprüche des Privatklägers E._____ und der F.. Diesbezüglich kann sowohl hinsichtlich der theoreti- schen Ausführungen als auch bezüglich der Subsumtion vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 66, S. 38 ff.). Zu bemerken ist einzig, dass der vom Privatkläger E. als Entschädi- gung für seine anwaltlichen Aufwendungen geltend gemachte Betrag von Fr. 1'980.50 korrekterweise nicht im Rahmen der Zivilansprüche, sondern bei den Entschädigungsfolgen abzuhandeln gewesen wäre, was jedoch ohne Konse- quenzen bleibt. Entsprechend ist festzustellen, dass der Beschuldigte unter solidarischer Haftung der Mitbeschuldigten D., C. und B._____ dem Privatkläger E._____ dem Grundsatz nach für den Ersatz des aus dem Ereignis vom 22. Oktober 2010 entstandenen Schadens haftet. Zur genauen Feststellung die- ses Schadenersatzanspruchs ist der Privatkläger auf den Zivilweg zu verweisen. Sodann ist der Beschuldigte unter solidarischer Haftung der Mitbeschuldig- ten D., C. und B._____ zu verpflichten, dem Privatkläger E._____ ei- ne Genugtuung von Fr. 5'000.– nebst Zins von 5 % seit dem 22. Oktober 2010 zu bezahlen. Schliesslich ist der Beschuldigte unter solidarischer Haftung der Mitbeschul- digten D., C. und B._____ zu verpflichten, der F._____ Schadener- satz von Fr. 175'820.– zu bezahlen.
VIII.
Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Erstinstanzliches Verfahren: Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 5) ohne Weiteres zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 StPO). 2. Zweitinstanzliches Verfahren: Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihre Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, während die Staatsanwaltschaft mit ihrem Antrag auf Erhöhung der Strafe obsiegt, wenn auch nicht im geforderten Ausmass. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, zu vier Fünfteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und sie im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei das Rückforderungsrecht des Staa- tes gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. 3. Entschädigung: Wie sich aus den obigen Erwägungen zu den Zivilan- sprüchen ergibt (vgl. vorstehend VII.), ist der Beschuldigte unter solidarischer Haf- tung der Mitbeschuldigten D., C. und B._____ zu verpflichten, dem Privatkläger E._____ für seine anwaltlichen Aufwendungen eine Entschädigung von Fr. 1'980.50 zu bezahlen.
Das Gericht beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 30. August 2012 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das AuG), 3 teilweise (Verweisung des Privat- klägers H._____ auf den Zivilweg) und 4 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
Das Gericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist ferner schuldig des mehrfachen, teilweise versuchten Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 8 Monaten, wovon 211 Tage durch Untersuchungshaft bereits erstanden sind, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kan- tons Zürich vom 4. März 2011.
Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte seit dem 17. November 2011 im vorzeitigen Strafvollzug befindet. 3. a) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte unter solidarischer Haftung der Mitbeschuldigten D., C. und B._____ dem Privatkläger E._____ dem Grundsatz nach für den Ersatz des aus dem Ereignis vom 22. Oktober 2010 entstandenen Schadens haftet. Zur genauen Feststellung dieses Schadenersatzanspruchs wird der Privatkläger auf den Zivilweg ver- wiesen. b) Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung der Mitbeschuldigten D., C. und B._____ verpflichtet, dem Privatkläger E._____ eine Genugtuung von Fr. 5'000.– nebst Zins von 5 % seit dem 22. Oktober 2010 zu bezahlen. 4. Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung der Mitbeschuldigten D., C. und B._____ verpflichtet, der F._____ Schadenersatz von Fr. 175'820.– zu bezahlen. 5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 5) wird bestätigt.
amtliche Verteidigung (ausstehend)
hernach in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − das Bundesamt für Migration sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 16. April 2013
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann Der Gerichtsschreiber:
Dr. Bischoff