Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB120486-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ruggli, Präsident, lic. iur. et phil. Glur und Er- satzoberrichterin lic. iur. Bertschi sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Höfliger Beschluss vom 25. Februar 2013
in Sachen
A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsklägerin
betreffend mehrfache Vergewaltigung etc. und Widerruf
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich (2. Abteilung) vom 15. Juni 2012 (DG110386)
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 19. Juni 2012 meldete der Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich (2. Abteilung) vom 15. Juni 2012 Berufung an (Urk. 132). Mit Schreiben vom 21. November 2012 liess der Beschuldigte seine Berufungserklärung einreichen (Urk. 173). Innert der mit Präsidialverfügung vom 23. November 2012 angesetzten Frist (Urk. 174) erklärte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Schreiben vom 13. De- zember 2012 Anschlussberufung (Urk.179). 2. Mit Präsidialverfügung vom 10. Dezember 2012 wurde Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ auf sein Ersuchen hin als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten ent- lassen (Urk. 178). Mit Präsidialverfügung vom 21. Dezember 2012 wurde Rechts- anwalt Dr. iur. X1._____ auf Vorschlag des Beschuldigten als neuer amtlicher Verteidiger bestellt (Urk. 183). 3. Mit Schreiben vom 21. Januar 2013 ersuchte der amtliche Verteidiger den Präsidenten der II. Strafkammer, in den Ausstand zu treten, weil dieser als bishe- riger Verfahrensleiter dem mit Schreiben vom 9. Januar 2013 gestellten Begehren des amtlichen Verteidigers, die Anschlussappellation der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Sihl aus dem Recht zu weisen, nicht nachgekommen war (Urk. 191, vgl. Urk. 185 und 186). 4. Mit Eingabe des amtlichen Verteidigers vom 13. Februar 2013, eingegangen am 14. Februar 2013, hat der Beschuldigte seine Berufung zurückgezogen (Urk. 195). Damit wird auch das Ausstandsbegehren gegen den bisherigen Ver- fahrensleiter gegenstandslos. Sodann fällt die Anschlussberufung der Staatsan- waltschaft Zürich-Sihl dahin (Art. 401 Abs. 3 StPO). 5. Das Verfahren ist demgemäss als durch Rückzug der Berufung erledigt ab- zuschreiben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschuldigte kosten- pflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich (2. Abteilung) vom 15. Juni 2012 rechtskräftig. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr.
amtliche Verteidigung (ausstehend)
des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 25. Februar 2013
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Ruggli
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Höfliger