Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB120479-O/U/jv
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Oberrichter lic. iur. S. Volken und Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Baumgartner
Urteil vom 18. Februar 2013
in Sachen
A., Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, vertreten durch Stv. Leitenden Staatsanwalt lic. iur. R. Michel, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Urkundenfälschung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 9. Juli 2012 (DG110013)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 31. März 2011 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 19). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 55) 1. Der Beschuldigte ist schuldig (HD, ND 1, ND 2, ND 3, ND 4, ND 5, ND 7) − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB − des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB − der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 138 Ziff. 2 StGB − des vorsätzlichen Fahrens trotz Führerausweisentzug im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 SVG − des vorsätzlichen Missbrauchs von Ausweisen und Kontrollschildern im Sinne von Art. 97 Ziff. 1 lit. b SVG 1. Der Beschuldigte ist des mehrfachen Betruges in den Sachverhalten gemäss HD Ziff. 1.1 und HD Ziff. 1.2 nicht schuldig und wird diesbezüglich freigesprochen. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 32 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 8 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 20 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, abzüglich 8 Tage, die bis und mit heute durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 4. Die mit Verfügung des Bezirksamtes Kreuzlingen vom 18. Juli 2008 beschlagnahm- ten Gegenstände und Unterlagen werden – soweit sie noch nicht herausgegeben wurden – eingezogen und bei den Akten belassen.
amtliche Verteidigung
Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 9. Die Verfahrenskosten werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen; eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separatem Beschluss entschieden. 10. (Mitteilungen) 11. (Rechtsmittel)
Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 67): 1. Es sei die vom Bezirksgericht Dietikon ausgesprochene Freiheitsstrafe von 32 Monaten aufzuheben und es sei der Beschuldigte und Berufungskläger mit einer bedingten Freiheitsstrafe von max. 18 Monaten zu bestrafen, dies unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren sowie unter Anrechnung der bereits erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft. 2. Eventualiter sei für den Fall, dass das Obergericht eine teilbedingte Freiheitsstrafe aussprechen sollte, der unbedingt zu vollziehende Teil mit 6 Monaten zu bemessen. 3. Unter ausgangsgemässer Regelung der Kostenfolge. b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 62): (schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. c) Der Privatklägerschaft: Keine Anträge.
Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 9. Juli 20012 wurde der Beschuldigte der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (HD/ND 2), des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB
(HD Ziff. 1.3. u. 1.4.), der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 138 Ziff. 2 StGB (ND 3/ND 4/ND 5/ND 7), des vorsätzlichen Fahrens trotz Führerausweisentzugs im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 SVG (ND 1) sowie des vorsätzlichen Missbrauchs von Ausweisen und Kontroll- schildern im Sinne von Art. 97 Ziff. 1 lit. b SVG (ND 1) schuldig gesprochen. Vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs hinsichtlich HD Ziff. 1.1 und HD Ziff. 1.2 wurde der Beschuldigte freigesprochen. Das Bezirksgericht Dietikon bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten. Den Vollzug dieser Strafe schob das Gericht im Umfang von 20 Monaten auf und setzte die Probezeit auf 3 Jahre fest. Für die übrigen 12 Monate wurde der Vollzug angeordnet. Neben dem Einzug diverser beschlagnahmter Gegenstände und Unterlagen entschied das Gericht auch über die Zivilforderung der Privatklägerin 1 (B.), des Pri- vatklägers 4 (C.) und der Privatklägerin 5 (D._____). Schliesslich auferlegte es dem Beschuldigten die Verfahrenskosten mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung (Urk. 55). Dieses Urteil wurde dem Beschuldigten am 9. Juli 2012 unbegründet per Fax eröffnet (Urk. 42/1). Die Staatsanwaltschaft nahm das unbegründete Urteil am 10. Juli 2012 entgegen (Urk. 41/2) und der Privatkläger- schaft ging das unbegründete Urteil am 11. Juli 2012 (Urk. 46/1, Privatklägerin 1; Urk. 46/3, Privatklägerinnen 2 u. 3; Urk. 46/5, Privatklägerin 5) bzw. am 12. Juli 2012 (Urk. 46/4, Privatkläger 4) zu. 1.2. Am 10. Juli 2012 liess der Beschuldigte gegen das erwähnte Urteil Berufung erheben (Urk. 44). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten mit Datum vom 29. Oktober 2010 zugestellt (Urk. 53/1). Am 15. November 2012 ging bei der hiesigen Kammer fristgerecht die Berufungserklärung des Beschuldigten ein, in welcher der Verteidiger den Verzicht auf das Stellen von weiteren Beweis- anträgen mitteilte (Urk. 58). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 27. November 2012 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und gab ebenfalls den Verzicht auf das Stellen von Beweisanträgen bekannt (Urk. 62). Seitens der Privatklägerschaft hat sich am Berufungsverfahren niemand beteiligt.
die Vorinstanz ausgesprochen hat, festgesetzt werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Demzufolge hat sich die Strafhöhe auch im Berufungsverfahren in dem von der Vorinstanz abgehandelten Bereich der bedingten bzw. teilbedingten Strafe zu bewegen. Somit ist auch im Berufungsverfahren ohne weiteres neues Recht anzuwenden. 4. Retrospektive Konkurrenz 4.1. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 5. November 2007 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und unter Einbezug des Widerrufs der bedingt ausgesprochenen Strafe von 2 Wochen Gefängnis durch das Bezirksamt Frauenfeld vom 24. August 2006 zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen à Fr. 350.-- als Gesamtstrafe verurteilt (Urk. 57). Die aktuell zu beurteilenden Delikte beging der Beschuldigte zwischen Dezember 2006 und August 2008, mithin teilweise vor und teilweise nach der genannten Verurteilung. Es liegt damit retrospektive Konkurrenz vor, weshalb sich gestützt auf Art. 49 Abs. 2 StGB grundsätzlich die Frage der Ausfällung einer teilweisen Zusatzstrafe stellt. Eine solche ist dann auszufällen, wenn die Voraus- setzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB gegeben sind, mitunter müssen die bereits ausgesprochene und die neu auszufällende Strafe gleichartig sein (vgl. BGE 137 IV 57). Vorliegend wurde der Beschuldigte von der Vorinstanz zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt, die Verteidigung plädierte im erstinstanzlichen Verfahren für eine Freiheitsstrafe von maximal 18 Monaten, welchen Antrag sie auch im Berufungsverfahren vertrat (Urk. 40, Urk. 58, Prot. II S. 3). Als teilweise Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl vom 5. November 2007 ausgesprochenen Grundstrafe käme nur eine Geldstrafe in Betracht. Aufgrund der mehrfachen und über einen längeren Zeitraum andauernden Delinquenz des Beschuldigten sowie unter Berücksichtigung der den jeweiligen Delikten zugrunde liegenden Strafandrohungen, erscheint eine Strafe von mehr als einem Jahr zum Vornherein als geboten. Diese Einschätzung bestätigt sich im Übrigen im Rahmen der nachfolgenden konkreten Strafzu- messung. Damit ist aber die Verurteilung des Beschuldigten zu einer Geldstrafe
ausgeschlossen, weshalb keine teilweise Zusatzstrafe, sondern eine eigenständi- ge Strafe auszufällen ist. 5. Allgemeines zur Strafzumessung 5.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwähnt, dass bei der Strafzumessung gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB, welche Bestimmung sich sowohl auf verschiedene als auch auf mehrfach begangene, gleichartige Delikte bezieht und damit vorliegend anzuwenden ist, das vom Beschuldigten mit der schwersten Strafandrohung begangene Delikt den Ausgangspunkt bildet. Für dieses Delikt ist der Strafrahmen zu bestimmen und innerhalb dieses Strafrahmens ist eine Einsatzstrafe festzu- legen. In einem weiteren Schritt ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der weiteren begangenen Delikte zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, geht das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung in Abweichung vom Gesetzeswortlaut von Art. 49 Abs. 1 StGB seit mehreren Jahren auch bei mehrfacher Tatbegehung und/oder Deliktsmehrheit stets vom ordentli- chen Strafrahmen aus, falls nicht aussergewöhnliche Umstände ein Unter- oder Überschreiten dieses Rahmens rechtfertigen (vgl. BGE 136 IV 55 und Entscheid des Bundesgerichts 6S.73/2006 vom 5. Februar 2007). Ob eine Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nicht mehr als angemessen und dem Rechts- empfinden zuwiderlaufend erscheint, lässt sich erst am Schluss einer Strafzu- messung entscheiden, wenn die Tat- und Täterkomponenten umfassend gewür- digt sind. Ausgehend vom schwersten Delikt, der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB, ist somit vorliegend von einem abstrakten Strafrahmen von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. 5.2. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Ver- schulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Beim Verschulden ist zwischen Tat- und Täter- komponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist vorerst die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolges sowie die Art und Weise des Vorgehens. Bei der Bewertung des subjektiven Verschuldens stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (Geständnis, Einsicht, Reue etc.). Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlver- halten (Leumund), anderseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse zu berück- sichtigen ist ferner die Strafempfindlichkeit des Täters (Donatsch/Flachsmann/ Hug/Weder, Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbruch, 18. Aufl., Zürich 2010, Art. 47 StGB mit Verweisen auf die Praxis). 5.3. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Veruntreuung (begangen als berufsmässiger Vermögensverwalter; ND 3, ND 4, ND 5, ND 7), des mehrfachen Betrugs (HD 1.3 und 1.4), der mehrfachen Urkundenfälschung (HD 1.2, 1.3, 1.4, ND 2) sowie der Verletzung des Strassenverkehrsgesetzes (ND 1) schuldig gemacht. Im Vordergrund stehen aufgrund der strengsten Strafandrohung die Veruntreuungen. Dabei stellt sich das Vorgehen des Beschuldigten bei den Veruntreuungen als bei allen Geschädigten nahezu identisch dar. Entsprechend dem Vorgehen der Vorinstanz rechtfertigt es sich daher, diese Deliktsgruppe als Einheit zu betrachten und damit die Festsetzung einer Einsatzstrafe für diese Deliktsgruppe und nicht für jede einzelne Tat dieser Gruppe festzusetzen. Danach wird diese Einsatzstrafe im Hinblick auf die Sanktionierung der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen sein, wobei auch hinsichtlich der Delikte der Urkunden- fälschung sowie denjenigen des Betrugs eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen sein wird.
Schreiben zukommen liess, mit welchem er die Geschädigte über ein angebliches positives Rekordergebnis des Unternehmens informierte (vgl. ND 4 Urk. 2/4). Dieses und auch weitere Schreiben an Geschädigte verfasste der Beschuldigte teilweise unter anderem Namen, mit dem Ziel, den Anschein einer grösseren Firma zu erwecken (vgl. ND 4 Urk. 3/1 S. 5 f., ND 5 Urk. 3/1 S. 8, ND 7 Urk. 1/3 S. 3). Auch dies zeugt von einem wohlüberlegten Handeln des Beschuldigten, um das Vertrauen der Geschädigten zu gewinnen. Dass der Beschuldigte dieses Vertrauen ausnutzte, kann ihm keinesfalls zugutegehalten werden, sondern ist als besonders verantwortungsloses Verhalten zu bewerten. Gestützt auf diese Ausführungen ist das objektive Tatverschulden des Beschul- digten hinsichtlich der Veruntreuungen unter Berücksichtigung des weiten Strafrahmens als nicht mehr leicht einzustufen. 6.1.2. Entsprechend den Erwägungen der Vorinstanz ist zur subjektiven Tatkom- ponente vorab zu erwähnen, dass der Beschuldigte aus rein egoistischen Motiven handelte, zielten seine Handlungen einzig darauf ab, Gelder für sein gescheitertes Unternehmensprojekt und über dieses Unternehmen letztlich auch für sich selbst zu beschaffen. Soweit der Verteidiger vorbrachte, das Motiv des Beschuldigten habe letztlich in der Rettung seiner Unternehmen bestanden, so ändert dies an der Einschätzung des rein egoistischen Beweggrundes nichts. Denn das Unternehmen diente ja einzig dem Beschuldigten selber. Er suchte Prestige, was einiges an Kosten und damit an Verbindlichkeiten des Unternehmens generierte. So verfügte das Unternehmen über zwei Firmenwagen, unter anderem einen Porsche Cayenne, der Beschuldigte tätigte diverse Geschäftsreisen u.a. nach ... [Staat in Europa], wobei er dabei nie geltend machte, dort geschäftsmässig erfolg- reich gewesen zu sein, ebenfalls wurden grosszügige Büroräumlichkeiten gemie- tet. An Löhnen hatte er im Deliktszeitraum, neben einer Assistentin, an welche nur ein geringer Lohn ausbezahlt wurde, nur seinen eigenen zu bezahlen (ND 3 Urk. 5/2, Urk. 3/1 S. 5 ff.), so dass sich diesbezüglich für den Beschuldigten keine be- sonderen Verpflichtungen ergaben. Familiäre Verpflichtungen hatte der Beschul- digte im Tatzeitraum ebenfalls keine. Letztlich ergibt sich, dass die Gelder der Geschädigten einzig der Finanzierung des Lebensunterhalts des Beschuldigten
und seinem Wunschdenken dienten, ein erfolgreicher Vermögensverwalter zu sein. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte im Deliktszeitraum in seiner Einsichts- und/oder Handlungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre ergeben sich keine und wurden auch nicht vorgebracht. Zutreffend ist wohl, wie von der Verteidigung vorgebracht, dass die Liquiditätsprobleme, welche der Beschuldigte in seinem Unternehmen hatte, der Auslöser für die Veruntreuungen waren (HD Urk. 40 S. 13). Jedoch musste ihm dabei klar sein, dass es sich eben nicht um momentane Liquiditätsengpässe handelte, sondern in Tat und Wahrheit die Firma schlicht nicht rentabel war. Schliesslich hatte er das Unternehmen erst im Dezember 2005 gegründet und war über jede Zahlung im Bild und damit auch über die gesamten finanziellen Verhältnisse. Entsprechend ist den Akten auch nicht zu entnehmen, dass es während der Deliktsperiode irgendwelche Anzeichen für eine Besserung der desolaten finanziellen Verhältnisse gegeben hätte, was im Übrigen auch der Beschuldigte nicht geltend macht. Vielmehr gab er an der Berufungsverhandlung an, es habe ein Loch nach dem anderen gestopft werden müssen (Urk. 66 S. 6). Mit diesem Wissen nahm er die Kundengelder entgegen und verbrauchte sie. Dieses direktvorsätzliche Handeln hat sich klar verschul- denserhöhend auszuwirken. Der Verteidiger brachte an der Berufungsverhand- lung vor, der Beschuldigte habe das Unternehmen in den Jahren 2006 und 2007 keineswegs als gescheitert betrachtet und er sei stets willens gewesen, das sich angeeignete Geld zu ersetzen (Urk. 67 S. 3 f.). Jedoch brachte der Verteidiger in diesem Zusammenhang nicht vor, worauf die Vorstellungen des Beschuldigten beruhten, das Unternehmen lasse sich auf Erfolgskurs bringen. Der geltend gemachte Rückzahlungswille des Beschuldigten war demzufolge nicht mehr als eine vage Hoffnung und Spekulation. Einen realen Hintergrund hatte sein Wunschdenken nicht. Diese vage Hoffnung bezüglich der damaligen Zukunft vermag indessen das subjektive Verschulden des Beschuldigten nicht zu schmälern. Überdies sei bemerkt, dass dem Beschuldigte selbst dann keine Skrupel kamen, als ihn die ersten Geschädigten drängten, das Geld endlich zurück zu bezahlen und damit seine Scheinwelt schon längst angeschlagen war. Stattdessen akquirierte er neue Kundengelder (ND 7, Geschädigter C._____), welche er ebenfalls sofort benutzte, um einen Minussaldo bzw. um laufende
Rechnungen zu begleichen, welches Vorgehen seinen massgeblichen deliktischen Willen unterstreicht. Gestützt auf diese Erwägungen kann der Einschätzung der Verteidigung, das subjektive Verschulden des Beschuldigten sei als eher gering zu bewerten, klar nicht gefolgt werden. 6.1.3. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass das objektive Verschul- den durch die genannten subjektiven Faktoren insgesamt eine Erhöhung erfährt. Daraus resultiert für die Deliktsgruppe der Veruntreuungen eine etwas höhere als von der Vorinstanz veranschlagte hypothetische Einsatzstrafe von 3 Jahren Freiheitsstrafe. 6.2. Mehrfacher Betrug (HD 1.3/1.4) 6.2.1. Auch bezüglich dieser Delikte ist in objektiver Hinsicht die beträchtliche De- liktssumme von CHF 400'000.-- hervorzuheben. Mit der Vorinstanz und entgegen der Verteidigung (Urk. 67 S. 5) ist weiter von Bedeutung, dass der Beschuldigte einen nicht unerheblichen Aufwand betrieb, um die Überweisung der Geldbeträge von zweimal CHF 200'000.-- zu erreichen. So erfand er für die erste Überweisung zur Täuschung der Bank einen Liegenschaftsverkauf, musste sich einen fiktiven Käufer und einen Preis ausdenken und alles vertraglich umsetzen. Für den fol- genden Kredit von CHF 200'000.-- setzte die Bank die Schwelle zur Auszahlung abermals höher an. Der Beschuldigte liess sich auch dafür etwas einfallen und erstellte weitere fiktive Dokumente, bis die Anforderungen der Bank erfüllt waren. Der Beschuldigte liess sich mit anderen Worten nicht durch die von der Bank gemachten Vorgaben von seinem Plan abbringen, sondern hielt an seinem Vorhaben hartnäckig fest, was auf eine beachtliche kriminelle Energie schliessen lässt. Der Deliktszeitraum von einem Monat ist eher kurz, trotzdem liegt eine mehrfache Tatbegehung vor, welche dem Beschuldigten anzulasten ist. Mit der Vorinstanz ist zu erwähnen, dass die Tatsache, dass es sich bei der Privatkläge- rin 1 um eine Grossbank handelt, welche vom finanziellen Verlust im Vergleich zu einer Privatperson deutlich weniger stark betroffen ist, die objektive Tatschwere etwas zu relativeren vermag. Damit ist das objektive Tatverschulden im noch nicht erheblichen Bereich anzusiedeln.
6.2..2 Bei der Bewertung der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass diesen Delikten im Prinzip dieselben äusseren Umstände zugrunde liegen wie den Veruntreuungen. Der Beschuldigte benötigte für sein finanziell stark belastetes Unternehmen Geld. Das Tatmotiv erweist sich daher auch bei diesen Betrugs- delikten rein finanzieller Natur und ist damit vorab von Egoismus geprägt. Ohne Hemmung verbrauchte der Beschuldigte auch diese Geldbeträge postwendend. Dies, obwohl ihm aus der Erfahrung mit den in diesem Zeitpunkt bereits verun- treuten Geldbeträgen (ND 3, ND 4 und ND 5) in aller Deutlichkeit bewusst sein musste, dass er sich nicht rechtens verhielt. Dabei wird ohne weiteres klar, dass der Beschuldigte geplant und bewusst gehandelt hat, was seinen direkten Vorsatz bezüglich dieser beiden Delikte belegt. Damit vermag die subjektive Tatkompo- nente die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. 6.2.3. Zusammenfassend ist die oben ermittelte hypothetische Einsatzstrafe von 3 Jahren unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips deutlich zu erhöhen. 6.3. Mehrfache Urkundenfälschung (HD 1.2/1.3/1.4) 6.3.1. Der Taterfolg durch die vom Beschuldigten begangenen Urkundendelikte beläuft sich auf CHF 600'000.-- (wobei der Betrag von CHF 400'000.-- bereits bei den beiden Betrugsdelikten enthalten ist). Auch bei diesen Delikten legte der Beschuldigte eine ausgeprägte Beharrlichkeit an den Tag. Er erstellte einen fiktiven Zahlungsauftrag, später setzte er den für den angeblichen Kauf einer Liegenschaft von der Bank verlangten Vorkaufsvertrag auf, welchen er auch mit dem Namen des angeblichen Käufers unterzeichnete. Weiter änderte er einen weiteren Kontoauszug der G._____ [Bankinstitut] ab und rund zwei Wochen spä- ter ergänzte er den Vorkaufsvertrag und unterschrieb erneut mit dem Namen des angeblichen Käufers der Liegenschaft. Schliesslich setzte der Beschuldigte ein Zahlungsversprechen unter Benutzung einer Finanzierungsbestätigung der H._____ [Bankinstitut] auf, welche er in regelrechter Bastelarbeit mehrfach zu seinem Vorhaben konform abänderte. Auch hier agierte der Beschuldigte mit Be- harrlichkeit, um an sein Ziel zu gelangen, was erneut seine kriminelle Energie be- tont. In subjektiver Hinsicht sind beim Motiv auch bei diesen Delikten einzig egois- tische Momente zu erkennen. Der Beschuldigte setzte alles daran, seine unbe-
rechtigten Interessen durchzusetzen. Somit ist auch bezüglich der Urkundendelik- te von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. Jedoch ist darauf hin- zuweisen, dass im vorliegenden Fall diese Urkundendelikte sehr eng mit den be- trügerischen Handlungen in Zusammenhang stehen, weshalb sie im Verhältnis dazu stark in den Hintergrund treten, jedoch zufolge des Vorliegens von Realkon- kurrenz trotzdem zu einer leichten Erhöhung der weiterhin hypothetischen Strafe führen. 6.4. Urkundenfälschung (ND 2) 6.4.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere kann auf die vollständigen Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 55 S. 16, Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu ergänzen ist einzig, dass dem Geschädigten schlussendlich ein Schaden von rund CHF 4'500.-- (ND 2 Urk. 6/1) geblieben ist, wobei es sich nicht um einen ho- hen Betrag handelt. Mit der Vorinstanz ist hervorzuheben, dass die Tatausführung einmal mehr auf das fehlende Pflichtbewusstsein des Beschuldigten hinweist. So kam er einfach daher, gab sich dem Geschädigten gegenüber als erfolgreichen Unternehmer aus und präsentierte eine gefälschte Belastungsanzeige. 6.4.2. Auch in subjektiver Hinsicht steht erneut, wie bei den bereits abgehandelten Delikten, der persönliche Geltungsdrang des Beschuldigten im Vordergrund. Sogar bei der Befragung der Kantonspolizei Thurgau am 24. Oktober 2008 gab der Beschuldigte noch an, er habe die vorauszuzahlenden Mietzinsen über Fr. 25'800.-- für die Büroräumlichkeiten an der ...-Strasse wirklich bezahlen wol- len, aufgrund von Liquiditätsproblemen sei die Zahlung aber nicht ausgelöst wor- den. Bei Abschluss des Mietvertrages sei die Firma noch im Stande gewesen die Zahlungen zu leisten (ND 2 Urk. 5/1). Dies obwohl sein Unternehmen schon seit fast zwei Jahren am finanziellen Abgrund stand. Dass der Beschuldigte diese Re- alität nicht annahm, sondern sie in egoistischer Weise planmässig negierte und nur sein Prestige vor Augen hatte, führt zu einer deutlichen Belastung der subjek- tiven Tatkomponente.
6.4.3. Nichts desto trotz ist diese Urkundenfälschung neben den vorangehend behandelten Delikten als relativ unbedeutend zu werten, weshalb die bis dahin hypothetische Strafe erneut nur eine leichte Erhöhung erfährt. 6.5. Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz (ND 1) 6.6. Bezüglich der objektiven Tatkomponente ist grundsätzlich auf die vollstän- digen Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 55 S. 17, Art. 82 Abs. 4 StPO). Betreffend die versäumte Abgabe der Kontrollschilder erwähnte die Vor- instanz, es sei nachvollziehbar und nicht unwahrscheinlich, dass diese auf eine Fehlorganisation in der Geschäftskorrespondenz zurückzuführen sei. Dazu bleibt jedoch anzumerken, dass sich diese vom Beschuldigten angebrachte Erklärung in der Einvernahme der Stadtpolizei Zürich geradezu schemenhaft in sein generelles Verhalten einfügt, immer einen äusseren Umstand für sein eigenes Fehlverhalten zu suchen und die Verantwortung stets von sich zu weisen. Schliesslich war er der Benutzer des Fahrzeugs und hatte offenbar auch die Rechnung und eine Mahnung der Versicherung erhalten (vgl. ND 1 Urk. 2/1). Er hätte sich demnach problemlos um die Angelegenheit kümmern können. In subjektiver Hinsicht ist der Begründung der Vorinstanz nichts beizufügen. Sie ist ohne weitere Ergänzungen zu übernehmen (Urk. 55 S. 18, Art. 82 Abs. 4 StPO). 6.7. Somit ergibt sich für diese beiden Delikte nur ein leichtes Verschulden, weshalb die nach wie vor hypothetische Strafe nur geringfügig zu erhöhen ist. 6.8. Bei einer Gesamtwürdigung der Tatkomponente ist zusammenfassend von der ermittelten Einsatzstrafe für die mehrfachen Veruntreuungen von rund 3 Jah- ren auszugehen. Unter Berücksichtigung des mehrfachen Betrugs, der mehrfa- chen Urkundenfälschung sowie der Delikte gegen die Strassenverkehrsgesetzge- bung erwiese sich asperiert eine Strafe im Bereich von 4 Jahren als angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Damit erweist sich die von der Vorinstanz nach Bewertung der Tatkomponenten erwogene Strafe von 38 Monaten als zu niedrig angesetzt.
6.9. Täterkomponente 6.9.1. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Unter dem Gesichts- punkt der persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen ist etwa, ob sich der Täter im Strafverfahren kooperativ verhielt sowie ob er Einsicht und Reue zeigte und ob er besonders strafempfindlich ist. 6.9.2. Mit der Vorinstanz ist bezüglich des Vorlebens des Beschuldigten auf die entsprechenden Angaben des Beschuldigten in der Untersuchung und im vor- instanzlichen Verfahren zu verweisen (HD Urk. 15/16, HD Urk. 2/6, HD Urk. 38 S. 3 f., HD Urk. 40 S. 8 ff.). Der Beschuldigte wuchs in ... [Ortschaft in der Schweiz] in geordneten Familienverhältnissen auf, wo er auch die Primarschule besuchte. Die Schule bereitete dem Beschuldigten keinerlei Schwierigkeiten, weshalb auch der Übertritt in die Kantonsschule in ... [Ortschaft in der Schweiz] problemlos verlief. In der Freizeit beschäftigte sich der Beschuldigte vorab mit Computern und Informatik. Der Beschuldigte begann bereits während der Gym- nasialzeit in Teilzeit bei einer Informatikfirma in ... [Ortschaft in der Schweiz] zu arbeiten. Nach erfolgreicher Matura nahm der Beschuldigte in Zürich eine Stelle im Informatikbereich an. Nach gut einem Jahr entschloss sich der Beschuldigte für eine selbständige Erwerbstätigkeit, vorab als Partner in einer Internetfirma in ... [Ortschaft in der Schweiz] und nahm gleichzeitig ein Jus-Studium auf, welches er allerdings nach einem Jahr wieder abbrach. Im Jahr 2005 gründete der Be- schuldigte schliesslich sein eigenes Vermögensverwaltungsunternehmen. Dieser Werdegang lässt keine Umstände erkennen, welche sich auf die Strafzumessung auszuwirken vermöchten. Insbesondere ist mit der Vorinstanz darauf hinzuwei- sen, dass die Darstellungen des Beschuldigten, wonach er sich in seiner Kindheit teils als Aussenseiter gefühlt habe, sich in seiner Jugend freiwillig einer hohen Arbeitsbelastung ausgesetzt habe, früh den Luxus der Finanzleute bewundert habe und durch die Scheidung seiner Eltern belastet gewesen sei, keine Hinweise auf strafzumessungsrelevante Vorkommnisse zu liefern vermögen (vgl. Urk. 55 S. 18, Art. 82 Abs. 4 StPO).
6.9.3. Der Beschuldigte zeigte sich von Beginn weg des Verfahrens geständig. Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung legte die Vorinstanz richtig dar, dass sich eine Reduktion der Strafe um einen Drittel jedoch nicht rechtfertigt. Zum einen lag im Zeitpunkt der Geständnisse des Beschuldigten aufgrund der einge- reichten Strafanzeigen samt Belegen der Geschädigten eine komfortable Beweis- lage vor, zum anderen versuchte er in verschiedenen Einvernahmen betreffend die Veruntreuungen noch manches schönzureden und brachte vor, er hätte das Geld schon investiert, eine Rückzahlung sei dann aufgrund eines momentanen Engpasses nicht möglich gewesen, was klar nicht stimmte (vgl. z.B. ND 3 Urk. 3/1). Insgesamt trifft es aber zu, dass sich der Beschuldigte während des ge- samten Verfahrens kooperativ zeigte und wichtiges zum Untersuchungsergebnis beitrug, was sich mit dem Geständnis grundsätzlich stark strafmindernd auswirkt. Mit der Vorinstanz ist ebenfalls zu Gunsten des Beschuldigten zu veranschlagen, dass er einen – allerdings – kleinen Teil der Schadenssumme zurückerstattet hat und auch die Schadenersatzforderungen anerkannt hat. 6.9.4. Diese positiven Punkte im Nachtatverhalten erfahren jedoch dadurch eine Relativierung, als dass der Beschuldigte die Urkundenfälschung vom August 2008 (ND 2) sowie die Veruntreuung zum Nachteil von C._____ (ND 7) zwischen dem 16. Juli 2008 und dem 23. Juli 2008 beging, mithin in einem Zeitpunkt, in welchem bereits das vorliegende Strafverfahren gegen ihn lief. Dieses nahm mit der Straf- anzeige der H._____ vom 18. März 2008 seinen Anfang, was dem Beschuldigten anlässlich seiner Festnahme am 20. März 2008 zur Kenntnis gebracht wurde. Dass der Beschuldigte sein deliktisches Verhalten im Falle des Geschädigten C._____ (ND 7) schliesslich selber zur Anzeige brachte, kann ihm daher entge- gen der Vorinstanz nicht als aufrichtige Reue, sondern allenfalls als (späte) Ein- sicht zugute gehalten werden. Schliesslich sei bemerkt, dass diesbezüglich ohne- hin keine Selbstanzeige im eigentlichen Sinne vorliegt, sondern der Beschuldigte anlässlich einer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft bekannt gab, sich ge- genüber dem Geschädigten C._____ ebenfalls strafbar verhalten zu haben, mit- unter die Anzeige in einem Zeitpunkt erfolgte, in welchem der Beschuldigte be- reits mit einer Anzeige seitens des Geschädigten C._____ gegen ihn rechnete bzw. rechnen musste (ND 6 Urk. 3/1). Eine Strafmilderung gestützt auf Art. 48
lit. d StGB, wie sie seitens der Verteidigung angesprochen wurde (Urk. 67 S. 9), fällt daher ausser Betracht. Die vom Beschuldigten vor Vorinstanz und an der Be- rufungsverhandlung geäusserte Einsicht in sein Fehlverhalten erscheint hingegen glaubhaft und ist daher als positiv zu bewerten (Prot. I S. 9, Prot. II S. 5). Jedoch lassen sich neben diesen verbalen Äusserungen, wie auch die Vorinstanz be- merkte und entgegen den Ausführungen der Verteidigung, keine besonderen Leistungen und Bemühungen des Beschuldigten erkennen, welche darauf hinwei- sen würden, dass ihm besonders daran gelegen ist, den wirtschaftlichen Schaden wieder gut zu machen. Auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz ist daher zu verweisen (Urk. 55 S. 19 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Insbesondere ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte vor Vorinstanz selber der Meinung war, er könnte mehr arbeiten als die 20% bis 50%, womit er lediglich ein Einkommen von Fr. 1'500.-- erzielte, dies aber dennoch nicht tat (Urk. 38 S. 4 ff.). Der Verteidiger führte denn auch vor Vorinstanz noch aus, dem Beschuldigten sei es wichtig, sich in persönlicher Hinsicht verwirklichen zu können (Urk. 40 S. 19). Ähnliches führte auch der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aus, in- dem er angab, etwas machen zu wollen, was ihm auch die nächsten 40 Jahre ge- falle (Urk. 38 S. 6). Diese Ambitionen wiesen tatsächlich darauf hin, dass der Be- schuldigte nach wie vor seine eigenen Bedürfnisse in den Vordergrund stellte. Immerhin scheint der Beschuldigte diesbezüglich realistischer geworden zu sein und führte an der Berufungsverhandlung aus, sein Verteidiger habe ihm empfoh- len, den Fokus auf eine reguläre Ausbildung in der Schweiz oder auf die Suche einer regulären Arbeitsstelle zu legen, um die Schulden zurückzahlen zu können (Urk. 66 S. 3). Jedoch fügte er dazu an, dass ihn das Scheitern seiner Unterneh- mung und das Strafverfahren psychisch derart belasten würden, dass es für ihn sehr schwierig sei, im Arbeitsalltag Tritt zu fassen (Urk. 66 S. 3). Demnach hat der Beschuldigte noch immer keinen ersten konkreten Schritt in seine Zukunft bzw. in Richtung einer Wiedergutmachung gewagt. Im Moment ist der Beschuldigte über- haupt nicht mehr erwerbstätig (Urk. 66 S. 4). Dass der Beschuldigte, wie er an- gab, wegen seines gescheiterten Unternehmensprojekts und des Strafverfahrens unter psychischen Problemen leidet, wobei er offenbar diesbezüglich keine ärztli- che oder therapeutische Hilfe in Anspruch nimmt (Urk. 66 S. 2 und 5), ist ihm
nicht anzulasten, was im Übrigen auch die Vorinstanz nicht getan hat. Indessen kann dem Beschuldigten in Beachtung dieser Situation unter dem Aspekt der auf- richtigen Reue keine weitere Strafminderung gewährt werden. Gestützt auf diese Darlegungen ist dem Beschuldigten betreffend Einsicht und Reue nur eine gerin- ge Strafminderung zugute zu halten. 6.9.5. Insgesamt rechtfertigt es sich, unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens eine deutlich spürbare Strafminderung vorzunehmen. 6.9.6. Zu Ungunsten des Beschuldigten sind die drei Vorstrafen zu berücksichti- gen. Sie stammen alle aus Delikten im Bereich der Strassenverkehrsgesetz- gebung und erweisen sich somit als einschlägige Vorstrafen zum aktuell zu beurteilenden SVG-Delikt. Die Vorinstanz erwog, dass aufgrund der damals relativ gering ausgefallenen Strafhöhe und dem leichten Verschulden in den aktuell zu beurteilenden Delikten nicht von einer völligen Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit ausgegangen werden müsse, weshalb die Vorstrafen leicht straferhöhend in Anschlag zu bringen seien (Urk. 55 S. 20). Dieser Argumentation kann nicht vollständig gefolgt werden, da die Vorstrafen nicht isoliert hinsichtlich der SVG-Delikte betrachtet werden dürfen. Die Vorstrafen datieren vom 6. Dezember 2004 (Grobe Verletzung der Verkehrsregeln), vom 24. August 2006 (Fahren in fahrunfähigem Zustand, qualifizierte Blutalkoholkonzentration) sowie vom 5. November 2007 (Fahren in fahrunfähigem Zustand, qualifizierte Blutalko- holkonzentration). Daraus geht hervor, dass der Beschuldigte nicht einmal zwei Jahre am Stück straffrei geblieben ist, mitunter der Beschuldigte auch nach Eröffnung der letzten Vorstrafe weiter delinquierte, was letztlich nur auf Uneinsich- tigkeit bzw. Unbelehrbarkeit zurückgeführt werden kann. Mithin führen die Vorstrafen zu einer empfindlichen Straferhöhung. 6.9.7. Gestützt auf diese Ausführungen erweist sich die von der Vorinstanz vorgenommene Beurteilung der Täterkomponente und die daraus resultierende Minderung der Einsatzstrafe um 6 Monate als wohlwollend. Eine besondere Strafempfindlichkeit des Beschuldigten liegt nicht vor. Die Auswirkungen des Strafverfahrens und der Strafe selber auf die Lebensgestaltung des Beschuldigten sind direkte, kausale Folgen seines deliktischen Verhaltens, wofür er sich selber
entschieden hat. Damit besteht kein Raum für eine weitergehende Strafreduktion im Sinne der Vorbringen der Verteidigung. 6.9.8. Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe und der Schranke des Verschlechterungsverbots ist die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe von 32 Monaten als wohlwollend zu beurteilen, indessen zu bestätigen. Der Anrech- nung von 8 Tagen Untersuchungshaft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). III. Vollzug 7. Teilbedingter Strafvollzug 7.1. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 StGB). Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist eine begründete Aussicht auf Bewährung. Zwar fehlt ein entsprechender Ver- weis auf Art. 42 StGB, doch ergibt sich dies aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Die Auffassung, dass die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB auch für die Anwendung von Art. 43 StGB gelten müssen, entspricht ganz überwiegender Lehrmeinung (vgl. BGE 134 IV 1 E. 5.3). Im Übrigen kann auf die ausführlichen theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 55 S. 21 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). 7.2. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Bewährungsaussichten des Beschuldigten gut sind, ist doch davon auszugehen, dass seit der letzten hier zu beurteilenden Straftat im Jahr 2008 bis heute keine weiteren Strafverfahren gegen ihn eröffnet wurden. Zudem liess der Beschuldigte vor Vorinstanz und an der Berufungsverhandlung auch eine gewisse Einsicht in sein Fehlverhalten erkennen. Im Übrigen lebt der Beschuldigte in sozial geordneten Verhältnissen und wird offenbar in finanzieller Hinsicht vollumfänglich von seiner Mutter
unterstützt (Urk. 66 S. 4). Zu Recht hat die Vorinstanz angemerkt, dass auch unter der Berücksichtigung, dass ein Teil der heute auszusprechenden Strafe zu vollziehen sein wird, dem Beschuldigten eine günstige Prognose für die Zeit nach dem Strafvollzug gestellt werden kann, weshalb ihm der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren ist (vgl. Urk. 55 S. 22). Es sei angemerkt, dass auch ein anderes Ergebnis der Gewährung des teilbedingten Vollzuges nicht entgegen stünde, da auch unter diesem Titel das Verschlechterungsverbot zu beachten ist (Art. 391 Abs. 2 StPO). 7.3. Erkennt das Gericht auf eine teilbedingte Strafe, hat es im Zeitpunkt des Urteils den aufgeschobenen und den zu vollziehenden Strafteil festzusetzen und die beiden Teile in ein angemessenes Verhältnis zu bringen. Nach Art. 43 StGB muss der unbedingt vollziehbare Teil mindestens sechs Monate betragen (Abs. 3), darf aber die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Abs. 2). Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Als Bemessungsregel ist das "Verschulden" zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1 StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legal- bewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen (vgl. BGE 134 IV 1 E. 5.6). 7.4. Vorweg ist festzuhalten, dass bei der ausgefällten Freiheitsstrafe von 32 Monaten der unbedingt vollziehbare Teil mindestens 6 Monate (Art. 43 Abs. 3 StGB) und höchstens 16 Monate (Art. 43 Abs. 2 StGB) beträgt. Die Vorinstanz legte den unbedingt vollziehbaren Teil auf 12 Monate fest, mithin 6 Monate über dem Minimum und 4 Monate unter dem Maximum fest (Urk. 55 S. 23). 7.5. Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass dem Beschuldigten keine sehr gute Legalprognose attestiert werden kann. Dies schon deshalb, weil der Beschuldigte drei Vorstrafen aufweist und die heutige Verurteilung zum Ergebnis führt, dass sich der Beschuldigte zwischen Dezember 2004 und Januar 2008 vier Bestrafungen wegen Delikten im SVG-Bereich vorzuwerfen hat und er auch im Übrigen über eine längere Zeit delinquierte. Überdies ergab sich anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 13. September
2010, dass die einvernehmende Staatsanwältin den Beschuldigten fragte, ob er trotz dem "FinZ" (Fahren in nichtfahrfähigem Zustand), der ihm die Teilnahme an der letzten Einvernahme verunmöglicht habe, mit dem Auto da sei, was der Beschuldigte bejahte und anführte, es sei nur ein kleiner "FinZ" gewesen (ND 4 Urk. 3/1 S. 8). Diese Antwort des Beschuldigten zeigt auf, dass er sein Fehl- verhalten nach wie vor bagatellisiert. Weiter ist zu erwähnen, dass sich noch keine Vorhaben des Beschuldigten betreffend seine weitere berufliche Tätigkeit konkretisiert haben. Trotzdem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte grundsätzlich über ausreichend Ressourcen verfügt, sich künftig ein solides Leben aufzubauen und er auch glaubhaft beteuerte, sich um die Rückzahlung der Schulden bemühen zu wollen. Schliesslich ist auch davon auszugehen, dass ihm das Strafverfahren eine Lehre war, um sich in Zukunft gesetzestreu zu verhalten. Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass hinsichtlich der Legalprognose der zu vollziehende Strafteil im Bereich der im vorliegenden Fall gegebenen oberen Grenze von 16 Monaten anzusetzen wäre. Nachdem sich die Vorwerfbarkeit der Hauptdelikte des Beschuldigten im mittleren Bereich bewegen, ist die von der Vorinstanz getroffene Anordnung, wonach 12 Monate der Freiheitsstrafe zu vollziehen und 20 Monate aufzuschieben sind ohne weiteres zu bestätigen. Der Festsetzung eines höheren Vollzugsanteil stünde im Übrigen auch hier zum Vornherein das Verschlechterungsverbot entgegen. 7.6. Damit ist der zu vollziehende Strafteil auf 12 Monate (abzüglich 8 Tagen erstandener Untersuchungshaft) festzusetzen. Im Übrigen (20 Monate) ist die Freiheitsstrafe aufzuschieben. 7.7. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist angesichts der konkreten Umstände und Verhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung der Vorstrafen des Beschuldigten die Probezeit auf 3 Jahre anzusetzen.
IV. Kosten 8. Rechtsmittelverfahren 8.1. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten dieses Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung, aufzuerlegen sind. Die Kosten für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten sind, unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO, auf die Gerichtskasse zu nehmen. 8.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 2'500.-- festzu- setzen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 9. Juli 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1. Der Beschuldigte ist schuldig (HD, ND 1, ND 2, ND 3, ND 4, ND 5, ND 7) − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB − des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB − der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 138 Ziff. 2 StGB − des vorsätzlichen Fahrens trotz Führerausweisentzug im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 SVG − des vorsätzlichen Missbrauchs von Ausweisen und Kontrollschildern im Sinne von Art. 97 Ziff. 1 lit. b SVG
Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 10. Die Verfahrenskosten werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen; eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separatem Beschluss entschieden.
amtliche Verteidigung
− die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Kasse des Bezirksgerichts Dietikon 7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 18. Februar 2013
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Baumgartner