Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB120466-O/U/jv
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Ersatzoberrichter lic. iur. E. Leuenberger sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Weinmann
Urteil vom 18. April 2013
in Sachen
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Scherrer, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin
betreffend mehrfacher Raub etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 26. Juni 2012 (DG110394)
Anklage: (Urk. HD 36) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 16. De- zember 2011 ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 76 S. 65 ff.) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − der Gewalt und Drohung gegen Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 3. a) Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 3 ¾ Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 446 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind. b) Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 4. a) Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe, wo- von bis und mit heute 568 Tage durch Untersuchungshaft sowie durch vor- zeitigen Strafantritt erstanden sind. b) Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufge- schoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (18 Monate, abzüglich 568 Tage, die durch Untersuchungshaft und durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind), wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
c) Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl vom 28. September 2010 von der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland ausgefällten Geld- strafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 100.-- (entspricht Fr. 2'500.--) wird wider- rufen. Die Geldstrafe ist zu bezahlen. 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. August 2011 beschlag- nahmten Gegenstände (1 Mobilitelefon Marke Sony Ericsson, S500i, schwarz, IMEI-Nr. ...; 1 Mobiltelefon Marke Nokia, 1800, schwarz, IMEI-Nr. ... und 1 Mobiltelefonladegerät Nokia, schwarz; Kasse BGZ) werden dem Beschuldigten B._____ nach Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. 6. Die Privatkläger C._____ und D._____ werden mit ihren Schadenersatzbe- gehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 7. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden solidarisch verpflichtet, den Privatklägern C._____ und D._____ je Fr. 1'000.-- zuzüglich 5 % Zins ab 6. Dezember 2010 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'000.-- Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 1'026.95 Auslagen Untersuchung Fr. 5'036.80 Auslagen ausserkantonale Untersuchung Fr. 25'372.45 amtliche Verteidigung Beschuldigter 1 (RA X.) Fr. 7'533.80 amtliche Verteidigung Beschuldigter 2 (RA Y.) Fr. 10'005.80 amtliche Verteidigung Beschuldigter 2 (RA Z._____) Fr. Kosten unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten A.: (Urk. 161 S. 2 f. [Prozess Nr.120466]) 1. Es sei der Beschuldigte wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte sowie einfacher Körperverletzung zum Nachteil von E. schuldig zu sprechen und mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 50.00 zu be- strafen. Die Probezeit sei auf zwei Jahre festzusetzen. 2. Von den restlichen Vorwürfen gemäss Urteil der Vorinstanz vom 26. Juni 2012 sei der Beschuldigte freizusprechen. 3. Der Beschuldigte sei umgehend aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu ent- lassen. 4. Die Schadenersatz und Genugtuungsbegehren der Eheleute C./D. seien abzuweisen bzw. auch bezüglich Genugtuung auf den Zivilprozessweg zu verweisen. 5. Der Beschuldigte sei für die erstandene Haft seit dem 8. April 2011 ange- messen zu entschädigen.
Erwägungen: 1. Prozessverlauf 1.1. Der Verlauf des Verfahrens bis zum vorinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem Entscheid vom 9. Oktober 2012 (Urk. 139 S. 6 ff.). 1.2. Mit dem vorstehend aufgeführten Urteil sprach die Vorinstanz den Beschul- digten am 26. Juni 2012 des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der Gewalt und Drohung gegen Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1
StGB sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit 3 ¾ Jahren Freiheitsstrafe, unter Anrechnung von 446 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Die Privatkläger C._____ und D._____ wurden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen. Der Beschuldigte A._____ wurde (mit dem Mitbeschuldig- ten B.) solidarisch verpflichtet, den Privatklägern C. und D._____ je Fr. 1’000.-- zuzüglich 5 % Zins ab 6. Dezember 2010 als Genugtuung zu bezah- len. Im Mehrbetrag wurden die Genugtuungsbegehren abgewiesen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden dem Beschuldigten A._____ zu 3/5 (und dem Beschuldigten B._____ zu 2/5) auferlegt, unter Vorbe- halt des Nachforderungsrechts des Staates. Die Kosten der unentgeltlichen Ver- tretung der Privatklägerschaft C._____ und D._____ nahm die Vorinstanz auf die Gerichtskasse (Urk. 139 S, 65 ff.). 1.3. Mit Eingabe vom 6. Juli 2012 liess der Beschuldigte gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 37) fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 132). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 7. September 2012 (Urk. 134/3) folgte am 27. September 2012 die Berufungserklärung des Beschuldigten, mit welcher er das gesamte vorinstanzliche Urteil anfocht, mit Ausnahme des Schuldspruchs wegen einfacher Körperverletzung (Urk. 140). Auf entsprechende Verfügung hin (Urk. 147) erklärte die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich mit Eingabe vom 16. November 2012 Anschlussberufung, welche auf die Sanktion beschränkt wur- de. Gleichzeitig wurde Bestrafung des Beschuldigten mit 4 ½ Jahren Freiheits- strafe beantragt (Urk. 149). Mit Eingabe vom 20. November 2012 teilte der Geschädigte E._____ Verzicht auf Anschlussberufung mit (Urk. 150). Weitere Er- klärungen zu Berufungen resp. Anschlussberufungen liegen nicht vor. 1.4. Unter dem 8. Oktober 2012 stellte die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich dem Obergericht das Schreiben des Instituts für Rechtsmedizin, Forensische Pharmakologie & Toxikologie, vom 5. Oktober 2012 und den Bericht über die Chemisch-toxikologische Untersuchungen vom 5. Oktober 2012 zu (Urk. 142-143). Diese Unterlagen wurden den Verfahrensbeteiligten am 14. Dezember 2012 zugestellt (Urk. 152).
1.5. Zu Beginn der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldigte, sein Verteidiger, der Staatsanwalt sowie der Vertreter der Privatkläger C./D. erschienen sind, verzichteten die Genannten auf Beweisanträ- ge. Die Verhandlung fand gleichzeitig mit dem Berufungsverfahren gegen F._____ und G._____ (SB120467) statt. An der Berufungsverhandlung wurden nebst den Beschuldigten zwei weitere Personen befragt. Vorfragen waren nicht zu entscheiden. Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsver- handlung (Prot. II S. 30 ff.). 2. Prozessuales 2.1. Umfang der Berufung 2.1.1. Der Mitbeschuldigte B._____ hat wie vorgehend erwähnt auf eine Berufung verzichtet. Vorweg ist daher festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil, soweit es den Beschuldigten B._____ betrifft, in Rechtskraft erwachsen ist. 2.1.2. Der Beschuldigte anerkennt die Verurteilung wegen einfacher Körperver- letzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (Dispositivziffer 1. Lemma 2 und 3). Nicht angefochten sind ferner Dispositivziffer 5 (Beschlagnahmungen), Dis- positivziffer 6 (Verweis der Schadenersatzbegehren der Privatkläger C._____ und D._____ auf den Weg des Zivilprozesses) und Dispositivziffer 7 betreffend Abwei- sung des Mehrbetrags des Genugtuungsbegehrens. Betreffend die Kosten ist die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 8) und die Regelung der Übernahme der Kos- ten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklä- gerschaft auf die Gerichtskasse (Dispositiv Ziffern 10 und 11) anerkannt. Diese Teile des Urteils sind folglich in Rechtskraft erwachsen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO), was vorab festzustellen ist. Angefochten und zu überprüfen sind indessen die Schuldsprüche wegen mehr- fachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dispositivziffer 1, Lemmata 1), die Sanktion (Dispositivziffer 3) die Zusprechung von Genugtuung
an die Privatkläger C._____ und D._____ (Dispositivziffer 7) und die Kostenverle- gung (Dispositivziffern 9). 3. Sachverhalte 3.1. Beweiswürdigung 3.1.1. Die Vorinstanz hat die massgebenden Regeln der Beweiswürdigung in ihrem Entscheid soweit erforderlich dargestellt, es kann – mit nachfolgender Ausnahme – darauf verwiesen werden (Urk. 139 S. 8 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Ausführungen zur allgemeinen Glaubwürdigkeit von Aussagenden sind nicht in jeder Hinsicht zutreffend. Denn alleine aus der prozessualen Stellung können keine Schlüsse auf die Glaubwürdigkeit einer Person gezogen werden. So trifft es insbesondere nicht zu, dass die prozessuale Stellung eines Zeugen diesem er- höhte Glaubwürdigkeit verleiht (Urk. 139 S. 10). Der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen (respektive einer einvernommen Person) im Sinne einer dauerhaf- ten personalen Eigenschaft kommt kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (BGE 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012, E. 1.4; BGE 133 I 33 E. 4.3, je mit Hinweisen). Vorliegend geht aus den Akten nichts hervor, was die Glaubwürdigkeit einer der einvernommenen Personen entscheidend beeinträchtigen würde. 3.2. Raub vom 6. Dezember 2010 (HD) 3.2.1. Der Beschuldigte hat anerkannt, am 6. Dezember 2010 zusammen mit B._____ und einem Unbekannten unter einem Vorwand in die Wohnung der Pri- vatkläger C./D. an der ... [Adresse] in H._____ eingedrungen zu sein. Es sei aber nicht um Geld, sondern um „Gras“, Marihuana gegangen, Geld sei keines genommen worden (HD Urk. 6/2 S. 5 ff., Urk. 6/5 S. 4 f., Urk. 88 S. 3). Damit ist zu prüfen, ob die Eindringlinge – wie in der Anklageschrift aufgeführt – ein Elektroschockgerät und einen Metallstab mit sich führten, das Elektroschock-
gerät gegen D._____ einsetzten und diese schliesslich zwangen, Fr. 5'000.-- aus- zuhändigen (Urk. 36 S. 3). 3.2.2. Die Vorinstanz hat die in Frage kommenden Beweismittel in ihrem Entscheid vollzählig aufgeführt und die Aussagen der Beteiligten zutreffend zu- sammengefasst. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden (Urk. 139 S. 11-21, Art. 82 Abs. 4 StPO). Sodann hat die Vorinstanz die vorhandenen Beweismittel eingehend und überzeugend gewürdigt, es kann auch darauf verwiesen werden (a.a.O. S. 21-26, Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich lediglich als Verdeutlichungen. Vorab ist festzuhalten, dass die Aussagen von I._____ gegen den Beschuldigten nicht verwendet werden können. Zwar fand bei der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich eine Konfrontation mit den übrigen Beteiligten statt (HD Urk. 8/8). Allerdings wurde I._____ dabei einzig gefragt, ob sie insgesamt etwas zu sagen habe, worauf die Antwort folgte: „Ich habe kein Geld bekommen. Sonst habe ich nichts dazu zu sagen.“ (a.a.O. S. 3). Sie wurde vom befragenden Staatsanwalt weder gefragt, ob die früheren Aussagen (HD 8/1-6) der Wahrheit entsprächen noch wurde auf irgendwelche Details Bezug genommen, geschweige denn wur- den die in den einzelnen Einvernahmen zu findenden Widersprüche thematisiert. Eine eigentliche Konfrontationseinvernahme kann darin trotz entsprechendem Ti- tel nicht erkannt werden. Dass der Verteidiger des Beschuldigten einige Ergän- zungsfragen stellte (a.a.O. S. 4 f.), macht dies auch nicht besser, waren diese doch nicht auf die Behebung von Widersprüchen, sondern auf eine Entlastung des Beschuldigten ausgerichtet. Entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 139 S. 25) können somit die Einvernahmen mit I._____ nicht zu Ungunsten des Beschuldig- ten herangezogen werden. Es ist zwar zutreffend, wie die Vorinstanz ausführt (a.a.O. S. 21 f.), dass auf Grund der Aussagen der Privatkläger unklar geblieben ist, wer von ihnen zu welchem Zeitpunkt sich in welchem Zimmer aufhielt. Allerdings verwundert dies angesichts der Überzahl der Eindringlinge und der mitgeführten und auch
eingesetzten Gegenstände nicht. D._____ sagte durchaus glaubhaft aus, sie ha- be vor Angst geschrien, als sie die drei Männer gesehen habe (HD Urk. 10/4 S. 2, Urk. 10/7 S. 4). C._____ erklärte, er sei unter Schock gestanden, habe am gan- zen Körper gezittert und habe nicht mehr stehen können, er habe gezittert, unter Panik gelitten und geweint (HD Urk. 10/2 S. 8, Urk. 10/3 S. 11). Unter diesen Um- ständen ist durchaus nachvollziehbar, dass sich die beiden Privatkläger nicht an alle Details erinnern konnten und es allenfalls voneinander abweichende Schilde- rungen bezüglich des Geschehens in der Wohnung gab. Grosse Zweifel hatte die Vorinstanz hinsichtlich des genauen Betrages, den die Privatkläger in ihrer Wohnung aufbewahrten und den die Täter mitgenommen haben sollen (Urk. 139 S. 22 ff.). In der Tat sind die Angaben der Privatkläger dazu nicht ganz einheitlich und teilweise widersprüchlich. Allerdings stimmen deren Aussagen mit jenen des Mitbeschuldigten B._____ in etwa überein, wonach insgesamt ca. Fr. 5'000.-- erbeutet worden seien (HD Urk. 7/6 S. 9, Urk. 7/9 S. 2 f., Urk. 89 S. 5 f.). Werden diese Aussagen gemeinsam betrachtet, kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Täter in der Wohnung der Privatkläger insgesamt rund Fr. 5'000.-- erbeuteten: Dabei kann offen bleiben, woher das Geld der Privatkläger stammte. Indizien, dass es nicht in deren Eigentum stand, sind nicht vorhanden. Zur Verwendung des Elektroschockgerätes und der Eisenstange kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 139 S. 24 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Dass das Elektroschockgerät gegen die Privatklägerin D._____ eingesetzt wurde, ergibt sich anschaulich und überzeugend aus den Aussagen des Privatklägers C._____ („Ich sah die Blitze“ HD Urk. 10/2 S. 2, Urk. 10/8 S. 4). Gemäss den Aussagen des Mitbeschuldigten B._____ hatten der Unbekannte „...“ und der dritte Mann (mithin der Beschuldigte) einen Elektroschocker und eine Eisenstange bei sich. Diese Mittel seien aber nicht eingesetzt worden (HD Urk. 7/6 S. 9, Urk. 7/10 S. 3 f.). Die von der Privatklägerin C./D. deponier- ten Angaben stimmen damit überein (HD Urk. 10/7 S. 4). Gemäss den Aussagen des Beschuldigten soll der Mitbeschuldigte B._____ einen Schlagstock dabei ge-
habt haben (HD Urk. 6/2 S. 7). Anlässlich der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte aus, er selber habe keinen Gegenstand wie Elektroschockgerät oder Metallstab dabei gehabt. Er vermute, dass seine Begleiter einen solchen Gegen- stand dabei gehabt hätten, aber er könne es nicht sagen. Er wisse, dass B._____ immer einen Schlagstock dabei habe, da er in einer Autogarage arbeite. Er glau- be, er habe einen Ausweis für den Schlagstock. Die Gegenstände seien mitge- nommen worden, um D._____ Angst einzujagen. Sie hätten nicht gewusst, dass sich seine Frau auch in der Wohnung befinde (Urk. 160 S. 5). Auf die Frage, ob mit dem Elektroschockgerät oder dem Metallstab auf Herr oder Frau C./D. eingewirkt worden sei, erklärte er, er selber habe dies nicht gemacht. Er sei mit B._____ in einem Zimmer mit Herr D._____ gewesen und J._____ sei in der Stube mit Frau C._____ gewesen. Es könne sein, dass die Ge- genstände gegen Frau C._____ eingesetzt worden seien, aber er glaube das nicht. Sie seien nur zwei bis drei Minuten in der Wohnung gewesen, da sie ge- wusst hätten, wo sich das Gras befinde (Urk. 160 S. 6). Aus all dem kann geschlossen werden, dass der Beschuldigte zumindest Kennt- nis davon hatte, dass einer der beiden Mittäter eine Eisenstange und/oder ein Elektroschockgerät bei sich hatte. Letztlich ist auch erstellt, dass der Beschuldigte von allem Anfang an wusste, dass neben allfällig aufzufindenden Betäubungsmitteln auch Bargeld erhältlich gemacht werden sollte. Der Verteidiger erachtet die Aussagen von B._____ als unglaubhaft. Dieser habe in der Untersuchung auf Intervention seines damaligen Verteidigers nur por- tiönchenweise Zugaben gemacht und das zu Protokoll gegeben, was gemäss seiner Vorstellung von den Untersuchungsbehörden habe gehört werden wollen (Urk. 161 S. 6). Es ist richtig, dass B._____ zu Beginn der Untersuchung jede Be- teiligung an einer Straftat zum Nachteil der Eheleute C./D. abgestrit- ten hat (Urk. HD 7/1-7/5). Eine Analyse des Aussageverhaltens im Verlauf der Untersuchung zeigt jedoch, dass er sich unter dem Druck der zunehmend belas- tenden Beweislage, mit welcher er konfrontiert wurde, und allenfalls auch unter Mitwirkung seines neuen Verteidigers entschied, die Karten auf den Tisch zu le-
gen. Dass B._____ anfänglich jegliche Beteiligung bestritt und erst im Verlaufe der Untersuchung ein Geständnis ablegte, ist nicht als grundsätzlich widersprüch- liches und unglaubhaftes Aussageverhalten zu würdigen. Dies gilt auch in Bezug auf die Aussage, dass sie rund Fr. 5'000.-- erbeutet hätten. Auf diese Aussage ist abzustellen. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb er eingestehen sollte, dass sie Geld geraubt hätten, wenn dies nicht stimmt. Im Übrigen stimmt dieser Betrag – wie vorgehend ausgeführt – in etwa mit der Angabe der Privatkläger C./D. überein. Auch ist nicht davon auszugehen, dass B._____ eine höhere als die tatsächliche Deliktssumme eingestehen würde. Dass er erst vor Vorinstanz zugab, sie hätten neben Geld auch Gras mitgenommen, lässt seine Aussagen in Bezug auf den Bargeldbetrag nicht unglaubhaft erscheinen. Auch der Einwand der Verteidigung, B._____ sei auf deutsch einvernommen worden, weshalb nicht klar sei, was dieser überhaupt verstanden habe (Urk. 161 S. 8), stösst die Glaubhaftigkeit der Aussagen von B._____ nicht um. B._____ bestätig- te anlässlich der Hauptverhandlung in Anwesenheit seines Verteidigers und eines Dolmetschers die Richtigkeit seiner bisherigen Aussagen. Im Übrigen ist festzu- halten, dass nirgends aus den Akten hervorgeht, dass dem Beschuldigten von Seiten des Staatsanwaltes für den Fall eines Geständnisses eine frühere Haftent- lassung versprochen wurde. Dies wurde heute auch von Seiten des Verteidigers bestätigt. Auch dass die Privatkläger C./D. immer aussagten, es sei nur Geld und nicht auch Marihuana gestohlen worden, was den Aussagen von B._____ und letztendlich auch denjenigen des Beschuldigten widerspricht, spricht nicht grundsätzlich gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatkläger C./D.. Dass die Privatkläger C./D. verschwiegen, dass auch Marihuana gestohlen bzw. geraubt wurde, lässt sich nachvollziehbar damit begründen, dass sie sich nicht selber einer Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz belasten wollten. Im Kerngehalt der Aussagen war immer die Rede von Geld, und zwar von einem Bargeldbetrag von zirka Fr. 5'000.--. Dem Vertreter der Privatkläger C./D. ist zudem beizupflichten, dass den Aussagen von I._____ kaum Aussagekraft zukommt. Dass nie die Rede von Geld gewesen sein soll, berichtet sie nur vom Hören sagen.
Das Fazit der Vorinstanz (Urk. 139 S. 26 f.) kann somit mit nachfolgender Einschränkung übernommen werden. Der nachgewiesene Deliktsbetrag ist kei- neswegs so ungewiss, wie es die Vorinstanz darstellt. Es muss als nachgewiesen erachtet werden, dass sich der Bargeldbetrag auf rund Fr. 5'000.-- belief. Im Übri- gen ist der angeklagte Sachverhalt bezüglich dem Beschuldigten insofern erstellt, als dieser im Wissen darum, dass unter Anwendung resp. Androhung von Gewalt nicht nur Drogen, sondern auch Bargeld behändigt werden sollte, zusammen mit zwei Mittätern unter einem Vorwand in die Wohnung der Privatkläger eindrang. Dort wurden die Privatkläger von zwei der Eindringlingen mit einem Elektro- schockgerät und einer Eisenstange zumindest bedroht, worauf D._____ schliess- lich unter dem Eindruck der gegen sie und den Privatkläger C._____ gerichteten Drohungen den Eindringlingen einen Bargeldbetrag von rund Fr. 5'000.-- aushän- digte. Dieser Betrag wurde anschliessend (zumindest) unter den drei Tätern auf- geteilt. Der Beschuldigte handelte dabei bezüglich der erwähnten Handlungen mit Wissen und Willen. 3.3. Raub vom 28. Juni 2010 (ND 1) Auf die Erwägungen der Vorinstanz zum Sachverhalt und zu den Aussagen des Beschuldigten, jenen des Mitbeschuldigten B., des Geschädigten K. und des Zeugen L._____ kann ohne Einschränkungen verwiesen wer- den (Urk. 139 S. 27-34, Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Würdigung der Beweismittel durch die Vorinstanz ist zutreffend (a.a.O. S. 34-36, Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu den Aussagen des „Alibizeugen“ L._____ ist zu ergänzen, dass dessen Aussagen schon deswegen unglaubhaft erscheinen, weil er zunächst ausgesagt hatte, er wisse nicht, ob der Beschuldigte in der fraglichen Nacht vom 28. auf den 29. Juni 2010 frei gehabt habe oder ob er gearbeitet habe (ND 1 Urk. 9/1 S. 3), er sich dann aber darauf versteifte, der Beschuldigte habe in der Nacht vom 28. auf den 29. Juni 2010 eine Garage bewacht. Er habe ihn persönlich zwischen 00.00 – 03.00 Uhr kontrolliert (a.a.O. S. 4). Dann folgte aber wieder die Aussage, er wisse nicht, ob der Beschuldigte damals gearbeitet habe oder nicht (a.a.O. S. 4 f.). L._____ wurde schliesslich auch mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Dezember 2012 im Zusam-
menhang mit dem "Alibi" zugunsten des Beschuldigten wegen falschen Zeugnis- ses im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StGB rechtskräftig verurteilt (Urk. 163). Weiter bestätigte die N._____ AG, dass für die fragliche Nacht gar kein Bewachungsauf- trag bestand (ND 1 Urk. 9/5). Dass er nicht bei der Firma M._____ gearbeitet hat, ist somit erstellt. Der Beschuldigte gab aber weitere zwei mögliche Arbeitsorte für den besagten Abend an. Ob er an jenen Orten gearbeitet hat, ist jedoch nicht ak- tenkundig. Seitens der Verteidigung wird eingewendet, die Signalementsangabe des Privat- klägers K._____ treffe nicht auf den Beschuldigten zu (Urk. 161 S. 10 f.). Richtig ist zwar, dass die Differenz der Grössenangabe zur tatsächlichen Grösse des Be- schuldigten auffällt. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass sich der Privatkläger in einer schwierigen Situation befand, er war unter Druck, im Stress und wurde heftig bedrängt. Dass in einer solchen Ausnahmesituation die Signalemente der Täter nicht exakt aufgenommen werden können, ist nachvollziehbar. Zudem wur- de der Privatkläger in das Auto gestossen und lag anschliessend im Auto auf der Rückbank (vgl. Aussagen ND 1 Urk. 8/1 S. 3). In dieser Position ist es schwierig, die Grösse einer Person, welche vor dem Auto steht, einzuschätzen. Der Privat- kläger sah die drei Personen nur kurz, als sie auf ihn zu rannten. Danach lag er im Auto. Auch ändert die Grössenangabe des Privatklägers insbesondere nichts an seinen glaubhaften Aussagen zum Kerngeschehen und vor allem auch nicht daran, dass die Beteiligung des Beschuldigten aufgrund der glaubhaften Aus- sagen von B._____ aufgeflogen ist. Die Aussagen des Privatklägers K._____ ste- hen den Aussagen von B._____ nicht entgegen. Der Sachverhalt ist daher auf Grund der klaren Aussagen des Mitbeschuldigten B._____ (ND 1 Urk. 6/2, Urk. 7/1, Urk. 7/3 S. 5 ff., Urk. 89 S. 4 f.) und des Privat- klägers K._____ ohne Zweifel nachgewiesen. 4. Rechtliche Würdigung 4.1. Raub Die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung ist in jeder Hinsicht zutreffend (Urk. 139 S. 46 f., Art. 82 Abs. 4 StPO), Ergänzungen erübrigen sich.
Auch der Verteidiger beantragt eventualiter im Fall eines Schuldspruch eine Verurteilung gemäss Schuldspruch der Vorinstanz (Urk. 161 S. 3). Demgemäss ist der Beschuldigte des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 5. Sanktion 5.1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen grundsätzlich richtig eruiert, es kann vorab – mit einer Ausnahme – auf diese Erwägungen verwiesen werden (Urk. 139 S. 49, Art. 82 Abs. 4 StPO). Wenn im vorinstanzlichen Entscheid ausgeführt wird, es sei aufgrund der mehr- fachen Tatbegehung und der Deliktsmehrheit von einem sich bis 15 Jahre er- streckenden Rahmen auszugehen (Urk. 139 S. 49), so ist das zwar nicht falsch, ruft aber nach einer Ergänzung (welche die Vorinstanz in der Folge dann gleich selber vorgenommen hat: a.a.O. S. 50): Der ordentliche Strafrahmen (in casu 180 Tagessätze Geldstrafe bis zehn Jahre Freiheitsstrafe) ist bei Strafschär- fungsgründen nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur zu verlassen, wenn aussergewöhnli- che Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Vorliegend sind keine solchen Gründe ersichtlich. Somit bleibt es beim ordentlichen oberen Strafrahmen von 10 Jahren Freiheitsstrafe. 5.2. Ferner hat die Vorinstanz die massgeblichen Regeln der Strafzumessung korrekt dargestellt, es kann auch darauf verwiesen werden (Urk. 139 S. 50 f., Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. dazu auch die neueren Entscheide des Bundesgerichts: BGE 136 IV 55 E.5.4.; Entscheide des Bundesgerichts 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2, 6B_865/2009 vom 25. März 2010 und 6B_238/2009 vom 8. März 2010, je mit Hinweisen). 5.3. Die Vorinstanz hat die objektiven Elemente der Tatschwere bezüglich der zwei Raubtaten korrekt aufgeführt (Urk. 139 S. 51 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Anders zu gewichten ist indessen, dass vorliegend beim Raub vom 6. Dezember 2010 nicht von einem geringen Deliktsbetrag gesprochen werden kann, ist doch von
einem Betrag von rund Fr. 5‘000.-- auszugehen. Eine latenten Gewaltbereitschaft, die auch dem Beschuldigten anzulasten ist, realisierte sich – wenngleich auf einer noch vergleichsweise tiefen Ebene. Diese Gewaltbereitschaft hatte sich denn auch schon beim Raub vom 28. Juni 2010 gezeigt. Bei beiden Raubvorfällen ist von einem ruppigen Vorgehen auszugehen; der Raub vom 28. Juni 2010 war zu- dem geplant und von einer gewissen Raffinesse. Zur subjektiven Tatschwere hat die Vorinstanz das Nötige ausgeführt, es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 139 S. 52 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Beizufügen bleibt, dass die subjektiven Elemente die objektive Tatschwere keineswegs relativieren. Wenn die Vorinstanz zur Würdigung gelangte, die objektive und subjektive Tatschwere wiege nicht mehr leicht, so kann dem uneingeschränkt beigepflichtet werden. Zu berücksichtigen ist erschwerend, dass es sich um zwei Raubtaten handelt. Die von der Vorinstanz zu Grunde gelegte hypothetische Einsatzstrafe von rund 3 ¾ Jahren Freiheitsstrafe (Urk. 139 S. 54) trägt allen massgebenden Faktoren Rechnung und ist zu übernehmen. 5.4. Die objektive und subjektive Tatschwere hinsichtlich der Gewalt und Drohung gegen Beamte und (einfacher) Körperverletzung wurde von der Vorinstanz zu- treffend als nicht mehr leicht ermittelt, es kann auf diese Erwägungen verwiesen werden (Urk. 139 S. 57, Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte wollte ein Beweismittel vernichten und hatte keinen Anlass, den Polizeibeamten derart heftig zu beissen. Er handelte aus nichtigem Anlass. Zudem war die Polizei aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten zum Eingreifen gezwungen. Dass der Beschuldigte bezüglich der Körperverletzung mit Eventualvorsatz handelte, wirkt sich nur leicht strafreduzierend aus. Für sich alleine betrachtet, hätten die beiden Delikte mit einer (hypothetischen) Einsatzstrafe von rund 9 Monaten sanktioniert werden müssen.
5.5. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ergibt sich eine (immer noch hypothe- tische) Strafe von rund 4 ¼ Jahren Freiheitsstrafe. 5.6. Die Täterkomponenten wurden von der Vorinstanz richtig dargestellt, es kann vorab darauf verwiesen werden (Urk. 139 S. 54 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu den persönlichen Verhältnissen hat der Beschuldigte heute ergänzt, ihm sei von einem Bekannten für die Zeit nach der Haftentlassung eine Arbeit angeboten worden (Urk.160 S. 2 und Urk. 162). Es bleibt somit dabei, dass sich aus den persönlichen Verhältnissen keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten lassen. Beizupflichten ist der Vorinstanz auch darin, dass die marginalen Teilgeständnis- se des Beschuldigten nur leicht strafreduzierend zu gewichten sind (Urk. 139 S. 56, Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch das heutige Geständnis betreffend Gewalt und Drohung gegen Beamte bzw. das Akzeptieren des vorinstanzlichen Schuld- spruchs ändert daran nichts, da dieses in einem derart späten Verfahrensstadium erfolgte, als es noch strafreduzierend berücksichtigt werden könnte (Urteil des Bundesgerichts vom 19. April 2012, 6B_24/2012, E. 2.4.4.). Reue und Einsicht lässt der Beschuldigte nicht erkennen. Aus der Vorstrafenlosigkeit lässt sich nichts zu Gunsten des Beschuldigten ableiten. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten leicht strafreduzierend aus. 5.7. Tat- und täterunabhängige Faktoren, welche die Strafzumessung be- einflussen würden, sind vorliegend nicht vorhanden. 5.8. Es resultiert insgesamt eine Freiheitsstrafe 3 ¾ Jahren. 5.9. Der Anrechnung von 742 Tagen erstandener Haft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). 6. Strafvollzug
Wie die Vorinstanz korrekt ausführte (Urk. 139 S. 62; Art. 82 Abs. 4 StPO), kommt bei dieser Strafhöhe einzig ein unbedingter Strafvollzug in Frage. Die Freiheits- strafe ist daher zu vollziehen. 7. Zivilansprüche Die Grundsätze für die Gutheissung eines Anspruchs auf Genugtuung wurden von der Vorinstanz richtig dargestellt, es kann darauf verwiesen werden. Sodann besteht kein Anlass, von den wohlbegründeten Erwägungen abzuweichen, mit welchen sie die zu leistenden Genugtuung auf je Fr. 1‘000.-- festsetzte (Urk. 139 S. 63, Art. 82 Abs. 4 StPO). Demgemäss ist der Beschuldigte auch heute – solidarisch mit B._____ – zu verpflichten, den Privatklägern D._____ und C._____ eine Genugtuung von je Fr. 1‘000.-- nebst 5 % Zins seit dem 6. Dezem- ber 2010 zu bezahlen. 8. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Kosten Untersuchung und erst- und zweitinstanzliches Gerichtsverfahren Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenverlegung (Ziffern 9) zu bestätigen. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft unterliegt ihrerseits mit dem Antrag auf eine höhere Strafe. Angesichts der Anteile am Obsiegen/Unterliegen erscheint eine Kostenauflage an den Beschuldigten im Umfange von drei Vierteln als gerechtfertigt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind somit die Kosten des Berufungsverfahrens – aus- genommen die Kosten der amtlichen Verteidigung – zu drei Vierteln aufzuerlegen. Ein Viertel der Kosten ist auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungs- pflicht für drei Viertel der Kosten der amtlichen Verteidigung nach Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
8.2. Entschädigung Privatkläger Der Rechtsvertreter der Privatkläger C./D. führte aus, er amte im Be- rufungsverfahren nicht mehr als unentgeltlicher Rechtsbeistand, da sich die Pri- vatkläger nun in besseren finanziellen Verhältnissen befinden würden (Prot. II S. 23). Er reicht betreffend seine Aufwendungen eine Honorarnote ins Recht (Urk. 165). Die Privatkläger obsiegen vollumfänglich. Der Beschuldigte ist daher zu verpflich- ten, den Privatklägern C./D. für anwaltliche Vertretung eine Entschä- digung gemäss der eingereichten Honorarnote zu bezahlen, mit Ausnahme des geltend gemachten Aufwands von Fr. 150.-- für "Fallabschluss". Dazu kommt wei- ter der Aufwand für die heutige Berufungsverhandlung (9 Stunden à Fr. 200.-- und Barauslagen im Betrag von Fr. 31.--). Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, den Privatklägern C./D. für das Berufungsvefahren eine Prozessent- schädigung von total Fr. 3'975.50 (inklusive 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 26. Juni 2012, soweit es den Beschuldigten B._____ betrifft, in Rechts- kraft erwachsen ist. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 26. Juni 2012, soweit es den Beschuldigten A._____ betrifft, wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − (...), − der Gewalt und Drohung gegen Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB) sowie
− der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. (...) 3. a) (...). b) (...). 4. (...) 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. August 2011 beschlag- nahmten Gegenstände (1 Mobilitelefon Marke Sony Ericsson, S500i, schwarz, IMEI-Nr. ...; 1 Mobiltelefon Marke Nokia, 1800, schwarz, IMEI-Nr. ... und 1 Mobiltelefonladegerät Nokia, schwarz; Kasse BGZ) werden dem Be- schuldigten B._____ nach Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen her- ausgegeben. 6. Die Privatkläger C._____ und D._____ werden mit ihren Schadenersatzbe- gehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 7. (...). Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'000.-- Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 1'026.95 Auslagen Untersuchung Fr. 5'036.80 Auslagen ausserkantonale Untersuchung Fr. 25'372.45 amtliche Verteidigung Beschuldigter 1 (RA X.) Fr. 7'533.80 amtliche Verteidigung Beschuldigter 2 (RA Y.) Fr. 10'005.80 amtliche Verteidigung Beschuldigter 2 (RA Z._____) Fr. Kosten unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
; die weiteren Kosten betragen: Fr. 11'492.15
amtliche Verteidigung
Rückzahlungspflicht für 3/4 der Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 7. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, den Privatklägern D._____ und C._____ für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'975.50 zu bezahlen. 8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − den Vertreter der Privatkläger D._____ und C., Rechtsanwalt lic. iur. W., dreifach für sich und die Privatkläger − den Privatkläger E._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung – und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) – wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei − den Nachrichtendienst des Bundes und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 18. April 2013
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. P. Marti
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. N. Weinmann