Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr. SB120449-O/U/cs
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. et phil. Glur, Präsident, die Ersatzoberrichterin- nen lic. iur. Affolter und lic. iur. Bertschi sowie die Gerichtsschreibe- rin lic. iur. Collorafi
Urteil vom 8. März 2013
in Sachen
1 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X., 3 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y.
gegen
C._____, Privatkläger und Zweitberufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____
sowie
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend fahrlässige Körperverletzung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirkes Zürich (10. Abteilung) vom 22. Juni 2012 (GG120099)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 26. März 2012 (Urk. 24) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte 1 (A.) ist schuldig der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.2). 2. Der Beschuldigte 1 (A.) ist nicht schuldig des Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB (Anklageziffer 1.3) und wird freigesprochen. 3. [...] 4. Der Beschuldigte 3 (B.) ist schuldig − der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB (Anklagezif- fer 1.1) sowie − des Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB (Anklageziffer 1.3). 5. Der Beschuldigte 1 (A.) wird bestraft mit einer Geldstrafe von 45 Ta- gessätzen zu Fr. 150.-- (entsprechend Fr. 6'750.--). Der Beschuldigte 1 (A.) wird ferner bestraft mit einer Busse von Fr. 1'000.--. Bezahlt er die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle ei- ne Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 6. Der Beschuldigte 3 (B.) wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Ta- gessätzen zu Fr. 110.-- (entsprechend Fr. 6'600.--). Der Beschuldigte 3 (B._____) wird ferner bestraft mit einer Busse von Fr. 1'500.--. Bezahlt er die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen.
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens gemäss vor- stehender Ziffer 9 werden dem Beschuldigten 1 (A.) im Umfang von 3/4 auferlegt und im Umfang von 1/4 auf die Staatskasse genommen. 11. [...] 12. [...] 13. Die Entscheidgebühr für den Beschuldigten 3 (B.) wird angesetzt auf: Fr. 2'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.-- Gebühr Anklagebehörde Fr. 161.85 Auslagen Untersuchung
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens gemäss vor- stehender Ziffer 13 werden dem Beschuldigten 3 (B.) auferlegt. 15. Dem Beschuldigten 1 (A.) wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 3'000.-- für die anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zu- gesprochen. 16. [...]
c) Des Vertreters des Privatklägers: (Urk. 70) 1. Die Berufung sei abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Juni 2012 sei, soweit es den Berufungskläger betrifft, zu be- stätigen. 2. Dem Privatkläger sei für das Berufungsverfahren eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen.
Das Gericht erwägt: I. Prozessverlauf und Gegenstand des Berufungsverfahrens 1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung – Einzelgericht, vom 22. Juni 2012 wurde der Beschuldigte A._____ der fahrlässigen Körperverletzung schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 45 Tages-sätzen zu Fr. 150.– und einer Busse von Fr. 1'000.– bestraft. Der Beschuldigte B._____ wurde der Freiheitsberaubung und des Amtsmissbrauchs schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 110.– und einer Busse von Fr. 1'500.– bestraft. Beide Beschuldigte wie auch der Privatkläger haben gegen das Urteil fristgerecht Berufung angemeldet (Prot. I S. 18; Urk. 40; Urk. 42). 2. Der Privatkläger und der Beschuldigte A._____ haben ihre Berufungen mit Eingabe vom 29. Oktober 2012 (Urk. 50) bzw. vom 19. November 2012 (Urk. 59)
zurückgezogen. Von diesen Rückzügen und der Rechtskraft der entsprechenden Dispositiv-Ziffern des vorinstanzlichen Urteils ist Vormerk zu nehmen. 3. Der Beschuldigte B._____ beantragt in seiner Berufungserklärung vom 25. Oktober 2012 die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, vollumfänglichen Freispruch, Übernahme der Prozesskosten auf die Staatskasse und Zusprechung einer Prozessentschädigung (Urk. 49). Die Staatsanwaltschaft beantragt Bestäti- gung des vorinstanzlichen Urteils und hat darauf verzichtet, Beweisanträge zu stellen (Urk. 60). Betreffend den Beschuldigten B._____ ist das vorinstanzliche Urteil demzufolge vollumfänglich angefochten. 4. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle noch zu vermerken, dass der Beschuldigte D._____ mit dem vorinstanzlichen Urteil vom Vorwurf des Amts- missbrauches freigesprochen wurde. Mit Bezug auf ihn ist das vorinstanzliche Ur- teil infolge Rückzuges der Berufung der Privatklägerschaft in Rechtskraft erwach- sen und wurde das Berufungsverfahren mit Beschluss vom 15. November 2012 abgetrennt (Urk. 62). II. Sachverhalt 1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten B._____ wird in der Anklageschrift vom 26. März 2012 vor- geworfen, er habe im Rahmen eines polizeilichen Einsatzes am 20. Juli 2007, bei welchem sich der Privatkläger in die polizeiliche Kontrolle eines Drogenkonsu- menten eingemischt, das polizeiliche Vorgehen kritisiert und kommentiert habe, die Festnahme des Privatklägers und seine Verbringung auf das Kommissariat ... an der ...strasse ... in ... Zürich angeordnet. Diese Festnahme sei unrechtmässig erfolgt, da die Identität des Privatklägers durch Vorlage der Identitätskarte habe abgeklärt und überprüft werden können und seine Weigerung, die Hände aus den Hosentaschen zu ziehen, durch das Herausziehen der Hände und das Zusam- menbinden auf dem Rücken bereits bereinigt gewesen sei und keine Anzeichen bestanden hätten, dass er durch fortgesetztes Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit störend beeinträchtigen werde. Da der Freiheitsentzug von 15.30
bis 16.53 Uhr gedauert habe, sei die Festnahme über ein kurzfristiges, vorüber- gehendes Festhalten deutlich hinausgegangen. Eventualiter habe der Beschuldig- te die ihm als Polizeifunktionär verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig an- gewendet, indem er Kraft seines Amtes Zwang ausgeübt habe und in Grundfrei- heiten eingegriffen habe, ohne dass die gesetzlich notwendigen Voraussetzungen gegeben gewesen seien (Urk. 24 S. 2 f.). Ferner wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe die Leibesvisitation des Pri- vatklägers nach der Verbringung in die Abstandszelle angeordnet (Urk. 24 S. 4), wobei der Privatkläger sich nackt habe ausziehen müssen. Diese Ausübung poli- zeilichen Zwangs sei aufgrund des konkreten Tatvorwurfes (Nichtentfernen der Hände aus den Hosentaschen) nicht angezeigt, unangemessen und missbräuch- lich gewesen, da keinerlei Verdachtsmomente bestanden hätten, dass der Privat- kläger Drogen oder gefährliche Gegenstände auf sich tragen könnte, die nicht mit einem Abtasten über der Kleidung hätten gefunden werden können (Urk. 24 S. 5). 2. Standpunkt des Beschuldigten B._____ Der Beschuldigte B._____ liess vor Vorinstanz geltend machen, der Privatkläger habe bei seinem Eintreffen wild gestikuliert. Als er den Privatkläger nach seinem Personalausweis gefragt und ihn gebeten habe, sich nicht so aufzuregen, habe der Privatkläger weiter gebrüllt und erklärt, es sei normal, sich aufzuregen wegen dieser Übermacht und Demonstration polizeilicher Macht gegenüber dem Junkie. Der Privatkläger sei ca. 190 cm gross und ca. 100 kg schwer und habe lautstark geschrien. Als erhöhte Gefährdung habe er die Geste des Privatklägers, die Hän- de in die Hosentaschen zu führen, aufgefasst. Diese Handlung habe den drei Po- lizisten die Situation erst recht und zunehmend als brenzlig erscheinen lassen. Die Gefährdungslage habe sich verschärft, indem der Privatkläger der Aufforde- rung, die Hände aus dem Hosensatz zu nehmen, nicht nachgekommen sei. Die beharrliche Störung des Privatklägers und seine gefährliche Verhaltensweise hät- ten unmittelbar zur Handfesselung geführt und zu seinem Entschluss, die Identi- tätsfeststellung auf der Wache durchzuführen. Er habe die Situation vor Ort mit dem grossen und schweren aufgebrachten Mann aufgrund seiner verbalen und tätlichen Widersetzlichkeit als gefährlich eingestuft (Urk. 33 S. 2 ff.; Urk. 68 S. 6).
Unter diesen Umständen sei er nicht in der Lage und nicht willens gewesen, die Personalien des Privatklägers einzig aufgrund der nachträglich von seiner dama- ligen Lebenspartnerin beigebrachten ID-Karte abzuklären, und sei bei der Ent- scheidung geblieben, die Personenkontrolle auf der Wache durchzuführen. Es sei darum gegangen, die Personalien des widerspenstigen, objektiv als gefährlich einzustufenden Privatklägers auf der Wache seriös abzuklären. Er habe die Identitätskarte des Privatklägers erst erhalten, als bereits festgestan- den habe, dass der Privatkläger auf die Wache mitkomme. Der entsprechende Beschluss sei bereits gefällt gewesen und es sei darum gegangen, diesen Be- schluss durchzuziehen (Urk. 27 S. 5 und S. 6; Urk. 68 S. 6). Erschwerend sei da- zugekommen, dass die Partnerin des Privatklägers aufgetaucht sei. Sie habe er- klärt, sie sei Anwältin, und habe laut gesagt, er solle sie mandatieren, was der Privatkläger auch getan habe. Es habe ein Hin und Her gegeben, die Situation sei für die Polizisten nicht weniger bedrohlich gewesen. Weiter erklärte der Besch uldigte, dass es dem Usus bei jedem Arrestanten ent- spreche, eine Leibesvisitation durchzuführen und dass immer ein Grund bestehe zur Annahme, dass eine Person Deliktsgut oder gefährliche Gegenstände in die Zelle mitführe (Urk. 27 S. 9; Urk. 68 S. 8). 3. Erstellter Sachverhalt Der Sachverhalt gemäss Anklage ist vom Beschuldigten B._____ weitgehend an- erkannt. Erstellt ist insbesondere, dass der Privatkläger sich verbal einmischte, als die Polizei am 20. Juli 2007 einen Drogenkonsumenten kontrollierte und dass er das polizeiliche Vorgehen kritisierte. Unbestritten ist sodann, dass der Privat- kläger zweimal der polizeilichen Anordnung, die Hände aus den Hosentaschen zu nehmen, nicht nachkam, obwohl ihm der Beschuldigte B._____ bei Nichtbefolgen der polizeilichen Anordnung bzw. Nichtabstandnehmen von einer Übertretung ei- ne Verhaftung in Aussicht stellte, dass ihm daraufhin die Hände aus den Hosen- taschen gezogen und mit Handschellen auf dem Rücken zusammengebunden wurden und dass die Lebenspartnerin des Privatklägers dem Beschuldigten,
nachdem dem Privatkläger Handfesseln angelegt worden waren, die Identitätskar- te des Privatklägers übergeben hat. Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass das Vorgehen des Beschuldigten B._____ bis zu diesem Zeitpunkt nicht Gegenstand eines Anklagevorwurfes bil- det. Nicht zur Diskussion steht die Rechtmässigkeit des Anbringens von Handfes- seln. Insoweit zielen die Darlegungen der Verteidigung im Zusammenhang mit der Gefährdungssituation (verbal aggressives Verhalten des ca.190 cm grossen und ca. 100 kg schweren Privatklägers) bzw. der Störung der Kontrolle des Drogen- konsumenten und dem Anlegen von Handfesseln ins Leere (Urk. 69 S. 7 ff.). Eine Störung der Kontrolle des Drogenkonsumenten stand im Zeitpunkt der Übergabe des Identitätsausweises des Privatklägers nicht mehr zur Diskussion. Feststeht weiter, dass der Beschuldigte B._____ an der Festnahme und Verbrin- gung des Privatklägers auf das Kommissariat festhielt, nachdem er die Identitäts- karte des Privatklägers bereits erhalten hatte. Umstritten ist letztlich einzig die Frage, ob die Festnahme bzw. das Festhalten des Privatklägers und seine Verbringung ins Kommissariat für die Zeit nach Vor- legung der Identitätskarte unrechtmässig war. Dabei handelt es sich nicht um eine Sachverhaltsfrage, vielmehr um eine Frage der rechtlichen Würdigung. Deren Beurteilung ist auch entscheidend für die rechtliche Beurteilung des weiteren ebenfalls unbestrittenen Sachverhaltes, wonach der Beschuldigte B._____ die Verbringung des Privatklägers in eine Abstandszelle angeordnet hat, wo dieser einer Leibesvisitation unterzogen wurde und sich nackt ausziehen musste, obwohl keine Verdachtsmomente bestanden, dass der Privatkläger Drogen oder andere gefährliche Gegenstände auf sich tragen könnte, welche nicht mit einem Abtasten über der Kleidung hätten gefunden werden können. Gemäss Anklage war die An- ordnung einer Leibesvisitation unter den gegebenen Umständen nicht angezeigt, unangemessen und unverhältnismässig und damit missbräuchlich. Der Beschul- digte bestreitet dies. Auch diesbezüglich handelt es sich nicht um eine Sachver- haltsfrage, sondern um eine Frage der rechtlichen Würdigung.
non/Rüdy, Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. A., Art. 183 N 24). Mit der Fest- nahme für die Dauer von über einer Stunde ist die für die Erfüllung des Tatbe- standes notwendige Dauer eindeutig erreicht. Von zentraler Bedeutung ist vorliegend die Frage der Rechtmässigkeit der Fest- nahme. Bezüglich der allgemeinen bei der Einschränkung eines Freiheitsrechtes zu beachtenden Grundsätze kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 48 S. 9 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Festzuhalten ist, dass eine freiheitsentziehende oder die Freiheit einschränkende Massnahme als Einschränkung eines Grundrechtes gestützt auf Art. 36 BV einer klaren gesetzli- chen Grundlage bedarf, durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und ver- hältnismässig sein muss. Auf diese Voraussetzungen für die Rechtmässigkeit der Festnahme ist nachfolgend im Einzelnen einzugehen. 2.2. Unrechtmässigkeit der Festnahme Die gesetzliche Grundlage für die Festnahme findet sich für den Fall einer Über- tretung in § 337 StPO/ZH begründet. Gemäss § 337 Abs. 2 StPO/ZH kann die Po- lizei einen von ihr bei einer Übertretung Betroffenen festnehmen, wenn sich dieser nicht über seine Identität ausweist, keine Sicherheit leistet oder trotz Aufforderung von einer Übertretung nicht absteht. Im Übrigen ist die Festnahme wegen einer Übertretung ausgeschlossen. Die gesetzliche Regelung gemäss § 54 StPO/ZH betreffend vorläufige Festnahme bei Begehung von Verbrechen oder Vergehen ist vorliegend nicht einschlägig, da die Festnahme des Privatklägers lediglich in Zu- sammenhang mit einer Übertretung erfolgte. Der Beschuldigte räumte ein, dass kein konkreter Verdacht auf ein Vergehen oder Verbrechen durch den Privatklä- ger bestand (Urk. 27 S. 6/7). Der Privatkläger hatte sich der Aufforderung widersetzt, seine Hände aus den Ho- sentaschen zu nehmen. Gemäss Anklagevorwurf hat A._____ den Privatkläger aufgefordert, die Hände aus den Hosentaschen zu nehmen und hat der Beschul- digte B._____, nachdem der Privatkläger keine Anstalten traf, der Aufforderung nachzukommen, diesem gegenüber geäussert, er müsse die Anordnung befol- gen, andernfalls er wegen Nichtbefolgens einer polizeilichen Anordnung bzw.
Nichtabstandnehmen von einer Übertretung verhaftet werde. Einzig dieses Nicht- befolgen einer polizeilichen Anordnung bildete als Übertretung im Sinne von Art. 3 aAPV (Allgemeine Polizeiverordnung der Stadt Zürich) in Verbindung mit Art. 37 aAPV Grundlage für die Festnahme. Der Besch uldigte sagte bezüglich des Grundes für die Festnahme in der Einver- nahme vom 16. Juni 2008 aus, dieser habe bestanden im Nichtabstandnehmen von einer Übertretung und Identitätsfeststellung zwecks Verzeigung wegen Nicht- befolgens einer polizeilichen Anordnung. Nach erfolgter Fesselung mit Hand- schellen habe Anlass dafür bestanden, davon auszugehen, dass der Privatkläger, welcher der Aufforderung, die Hände aus den Taschen zu nehmen, nicht nachge- kommen sei, allenfalls weiteren Anordnungen ebenfalls nicht ohne Widerspruch Folge leisten würde (Urk. 5/1 S. 6). Auf die spezifische Frage, weshalb der Privat- kläger nach Beendigung der Übertretung trotzdem zur Wache verbracht worden sei, erklärte der Beschuldigte, dass die Festnahme bereits erfolgt sei und es ihm aufgrund des Verhaltens des Privatklägers richtig erschienen sei, seine Aussagen zu seinem Verhalten und zu der von ihm begangenen Übertretung sofort aufzu- nehmen und ihn auf die Wache zu nehmen. Auch sei nicht klar gewesen, in wel- cher Rolle Frau E._____, die damalige Lebenspartnerin des Privatklägers, vor Ort aufgetreten sei (Urk. 5/1 S. 7). In der Einvernahme vom 24. November 2008 er- klärte der Beschuldigte auf die Frage, ob mit Übergabe der Identitätskarte die Frage der Personalien des Privatklägers nicht geklärt gewesen sei, es sei noch abzuklären gewesen, ob der Privatkläger allenfalls ausgeschrieben war, ob Vorakten bestanden, ferner sei die Verzeigung wegen Nichtbefolgung polizeilicher Anordnungen zu eröffnen gewesen. Dies alles habe er wegen des Verhaltens des Privatklägers nicht auf der Strasse erledigen wollen. Es sei keine Verhaftung ge- wesen, sondern lediglich eine Weiterführung der Kontrolle auf der Wache (Urk. 6/5 S. 4). In der Schlusseinvernahme sagte der Beschuldigte aus, der polizeiliche Gewahrsam in dieser Sache sei erfolgt, um die Identität des Privatklägers abzu- klären (Urk. 5/7 S. 4). Aufgrund der ID-Karte habe sich lediglich der Name und das Geburtsdatum klären lassen, nicht aber weitere Angaben wie Beruf, Adresse etc. (Urk. 5/7 S. 3). Er habe sich aufgrund der vorangegangenen Ereignisse dazu entschlossen, die komplette Identität des Privatklägers auf der Wache abzuklären
(Urk. 5/7 S. 3). In der Befragung vor Vorinstanz sagte er aus, die Verbringung des Privatklägers auf die Wache sei aus zwei Gründen angeordnet worden, zunächst habe die Identität des zu Kontrollierenden nicht zweifelsfrei festgestellt werden können, zudem sei die Situation eskaliert (Urk. 27 S. 5). Aufgrund der Eskalation sei der Wohnort des Privatklägers eine unerlässliche Information gewesen (Urk. 27 S. 5). Die Entscheidung, dass die Person auf die Wache mitkommen und ge- ordnet kontrolliert werden müsse, sei bereits gefallen (Urk. 27 S. 6). Erschwerend sei dazugekommen, dass die Lebenspartnerin des Privatklägers aufgetaucht sei. Sie habe die ganze Situation "hochgeschaukelt". Sie habe gesagt, dass sie An- wältin sei und der Privatkläger ihr Mann sei. Sie habe wissen wollen, was passiert sei und habe laut gesagt, der Privatkläger solle sie mandatieren. Es sei ein Hin und Her gewesen, die Situation sei nicht weniger bedrohlich gewesen (Urk. 27 S. 6). An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte auf entsprechende Frage aus, der Privatkläger habe entgegen der polizeilichen Anweisung seine Hände in den Hosentaschen gehalten. Trotz mehrmaliger Abmahnung habe sich der Privatkläger geweigert, diese aus den Taschen zu nehmen (Urk. 68 S. 4). Sie hätten ihn vor Ort kontrollieren und die Personalien überprüfen wollen und er - der Beschuldigte - habe die Situation beruhigen wollen. Der Privatkläger habe die Hände in die Hosensäcke gesteckt und habe seine mehrmalige Anweisung, die Hände aus den Hosentaschen zu nehmen, nicht befolgt. Da sei ihm klar gewor- den, dass er "etwas dazu schreiben" müsse. Man habe das Ganze nicht vor Ort regeln können, auch weil sie die Personalien nicht hätten kontrollieren können, da der Privatkläger keinen Ausweis dabei gehabt habe (Urk. 68 S. 5). Auf die Frage, weshalb er an diesem Entscheid festgehalten habe, nachdem die Lebenspartne- rin des Privatklägers ihm den Ausweis übergeben habe, antwortete der Beschul- digte, dass der Ausweis nicht alles gewesen sei, was er habe erheben müssen. Um den Privatkläger verzeigen zu können, habe er alle Personalien abklären und ihn befragen müssen. Nicht zuletzt als seine Lebenspartnerin hinzugekommen und die ganze Situation eskaliert sei (Urk. 68 S. 5). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Privatkläger durch Nichtbefolgen ei- ner polizeilichen Anordnung (Hände nicht aus den Hosentaschen herausnehmen) eine Übertretung begangen hatte. Diese Übertretung war abgeschlossen, die von
der Polizei verlangte Handlung (Entfernen der Hände aus den Hosentaschen) war ausgeführt und dem Privatkläger waren Handschellen angelegt worden. Wenn der Beschuldigte geltend macht, es hätten Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Privatkläger weiteren polizeilichen Anordnungen nicht ohne Widerspruch Folge leisten werde, verkennt er, dass das Fehlen von Anhaltspunkten für die Befolgung polizeilicher Anordnungen eine Festnahme gestützt auf § 337 Abs. 2 StPO/ZH nicht rechtfertigt, vielmehr gerade umgekehrt gefordert ist, dass der Betroffene trotz Aufforderung von einer Übertretung nicht absteht. Eine solche Aufforderung ist nach dem Anbringen der Handschellen nicht erfolgt. Ausserdem hatte der Privatkläger bzw. dessen Lebenspartnerin dem Beschuldig- ten B._____ die Identitätskarte des Privatklägers übergeben. Der Beschuldigte räumte selber ein, er habe keine Anhaltspunkte dafür gehabt, dass die Identitäts- karte gefälscht sein könnte (Urk. 27 S. 5). Der Privatkläger hatte sich somit über seine Identität ausgewiesen. Eine (weitere) Festnahme, nachdem sich der Privat- kläger über seine Identität ausgewiesen hatte, liess sich nicht mehr auf § 337 Abs. 2 StPO/ZH abstützen. Abgesehen davon erweist sich eine (weitere) Festnahme auch als klar unverhält- nismässig. Aufgrund des Personalausweises verfügte der Beschuldigte B._____ über alle notwendigen Angaben für die Überprüfung der Personalien im Hinblick auf eine Verzeigung betreffend Übertretung. Auch wenn die Wohnadresse des Privatklägers aus dem Ausweis nicht zu entnehmen war, ist nicht zu erkennen, dass eine Abklärung der Adresse bzw. eine Verifizierung der Angaben des Privat- klägers nicht vor Ort hätte vorgenommen werden können oder allenfalls ohne Festnahme und Fesselung des Privatklägers auf dem Polizeilokal hätte erfolgen können. Der Beschuldigte führte aus, die Lebenspartnerin des Privatklägers habe die Situ- ation hochgeschaukelt, es sei ein Hin und Her gewesen und sie habe laut gesagt, der Privatkläger solle sie mandatieren. Aus diesem Vorbringen lässt sich nichts unter dem Aspekt von § 337 Abs. 2 StPO/ZH Relevantes ableiten.
Aus vorstehenden Erwägungen ist zu schliessen, dass die Voraussetzungen für eine weitere Festnahme gestützt auf § 337 Abs. 2 StPO/ZH nicht mehr erfüllt wa- ren, nachdem der Privatkläger sich über seine Identität ausgewiesen hatte. Die Verbringung des Privatklägers auf das Kommissariat und das weitere Festhalten erweisen sich daher als unrechtmässig. Der objektive Tatbestand der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB ist somit erfüllt. 2.3. Subjektiver Tatbestand Bezüglich des subjektiven Tatbestandes der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 48 S. 15 ff.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte als Polizeibeamter mit 10-jähriger Berufser- fahrung mit den Voraussetzungen für eine Verhaftung vertraut war, weshalb da- von auszugehen ist, dass ihm die Grundsätze von § 337 StPO/ZH bekannt waren und er in Kauf genommen hat, den Privatkläger nach Ausweisung über die Identi- tät unrechtmässig festzuhalten. Somit ist auch der subjektive Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllt. 2.4. Schlussfolgerung Sowohl der subjektive als auch der objektive Tatbestand der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB sind erfüllt. Der Beschuldigte ist entsprechend schuldig zu sprechen. 3. Amtsmissbrauch 3.1. Objektiver Tatbestand Gemäss Art. 312 StGB werden Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, mit Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Wie bereits erwähnt bildet Gegenstand des Anklagevorwurfes, dass der Beschul- digte auf dem Kommissariat die Durchführung einer Leibesvisitation gegenüber dem Privatkläger angeordnet hat, welche Massnahme nicht angezeigt, unange- messen, unverhältnismässig und damit missbräuchlich gewesen sei angesichts des konkreten Tatvorwurfes (Nichtentfernen der Hände aus den Hosentaschen) und da keine Verdachtsmomente dafür bestanden, dass der Privatkläger Drogen oder gefährliche Gegenstände auf sich tragen könnte, die nicht mit einem Abtas- ten über der Kleidung hätten gefunden werden können. Angesichts des Umstandes, dass die beiden Anklagesachverhalte 1.1. und 1.3. ein einheitliches Geschehen darstellen und die Verbringung eines Arrestanten auf das Kommissariat ususgemäss mit einer Leibesvisitation verbunden war, erübrigt sich die Prüfung, ob bereits der Sachverhaltsabschnitt 1.1. als Amtsmissbrauch zu würdigen ist (vgl. Prot. II S. 8 und S. 13). Gemäss § 338 Abs. 1 Satz 2 StPO/ZH kann die Polizei eine körperliche Durchsu- chung des Angeschuldigten vornehmen, wenn eine solche Massnahme dringend erforderlich ist und durch die Bedeutung der Übertretung gerechtfertigt wird. Bei einer solchen Durchsuchung geht es um die Suche nach deliktsrelevanten Ge- genständen, Stoffen oder Spuren an der Körperoberfläche sowie in oder an Klei- dern oder mitgeführten Effekten (N. Schmid, Strafprozessrecht, 4. A., Zürich 2004, N 726). Bereits aus dem Gesetzeswortlaut geht hervor, dass eine solche Leibesvisitation nur rechtmässig ist, wenn sie dringend erforderlich ist und durch die Bedeutung der Übertretung gerechtfertigt ist. Daraus folgt, dass eine Leibesvi- sitation bei Identitätskontrollen nur in Ausnahmesituationen zulässig ist und dass der Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Zusammenhang mit den in § 338 StPO/ZH geregelten Zwangsmassnahmen besonders streng zu beachten ist (N. Schmid, a.a.O., N 727; Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, § 338 N 2). Wie bereits mehrfach erwähnt, bestand die vom Privatkläger begangene Übertre- tung vorliegend darin, dass er anlässlich einer Überprüfung seiner Personalien der polizeilichen Aufforderung, seine Hände aus den Hosentaschen zu nehmen, keine Folge leistete. Nach erfolgter Fesselung mit den Handschellen hätte der
Privatkläger vor Ort über den Kleidern auf Waffen oder andere Gegenstände (ins- besondere in den Hosentaschen) durchsucht werden können. Der Beschuldigte räumte denn auch ein, dass der Privatkläger "ausgesackt" worden sei, nachdem ihm die Hände auf dem Rücken zusammengebunden waren (Urk. 6/5 S. 3). An- haltspunkte dafür, dass der Privatkläger Waffen, gefährliche Gegenstände oder Drogen auf sich tragen könnte, bestanden nicht. Die Durchführung einer Leibesvi- sitation, bei welcher sich der Privatkläger nackt ausziehen musste, erweist sich unter den gegeben Umständen als klar unverhältnismässig. Da die Festnahme des Privatklägers und seine Verbringung in die Arrestzelle unrechtmässig waren, ist sodann die Argumentation des Beschuldigten unbehelflich, wonach eine Lei- besvisitation dem Usus bei allen Arrestanten entspreche (Urk. 27 S. 8; vgl. eben- so Urk. 68 S. 8). Demzufolge erfolgte die Durchführung einer Leibesvisitation vorliegend unrecht- mässig. Widerrechtliche Anordnung von Zwangsmassnahmen gilt als Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 StGB (Stefan Heimgartner, Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. A., Art. 312 N 8). Wer bei Anlass einer Amtshandlung unrechtmässig Gewalt oder Zwang anwendet und dabei seine besondere Machtstellung ausnützt, begeht einen Amtsmissbrauch (BGE 127 IV 209). Entscheidend ist, ob die Amtsgewalt unrechtmässig angewendet wird, auch wenn der Übergriff allein in der Art und Weise des Vorgehens liegt (Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, Bern 2008, S. 432 N 10). Anwendung unzulässigen Zwanges im Rahmen einer Amtshandlung und somit Missbrauch der Amtsgewalt wurde entsprechend in der Praxis bei unverhältnismässiger Leibesvisitation bejaht (Stra- tenwerth/Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 3. A., Bern 2013, Art. 312 N 2). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte als Beamter in Aus- übung seiner Amtsgewalt eine unrechtmässige Zwangsmassnahme (unverhält- nismässige Leibesvisitation) veranlasst hat, indem er den Privatkläger festneh- men liess, was ususgemäss die Durchführung einer Leibesvisitation nach sich zog. Dass die Leibesvisitation einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Pri-
vatklägers darstellte und ihm einen Nachteil im Sinne von Art. 312 StGB zufügte, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Der objektive Tatbestand des Art. 312 StGB ist erfüllt. 3.2. Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht ist für Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 StGB Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (Stefan Heimgartner, Basler Kommen- tar, a.a.O., Art. 312 N 21; Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Pra- xiskommentar, 2. A., Art. 312 N 7). Wie bereits mit Bezug auf den Tatbestand der Freiheitsberaubung dargelegt, handelt es sich beim Beschuldigten um einen Beamten mit langjähriger Berufser- fahrung. Da davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte in Kauf genommen hat, dass die Voraussetzungen für die Festnahme des Privatklägers nicht erfüllt wa- ren, gilt dies auch für die nach der Verhaftung vorgenommene Leibesvisitation, welche ususgemäss bei allen Arrestanten erfolgte (Urk. 27 S. 8). Auch der subjektive Tatbestand gemäss Art. 312 StGB ist somit erfüllt. 4. Fazit Schuldspruch Der Beschuldigte ist somit der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB und des Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB schuldig zu spre- chen. IV. Sanktion 1. Allgemeine Strafzumessungsregeln Bezüglich der allgemeinen Strafzumessungsregeln kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 48 S. 42 f.). Sie hat auch den Strafrahmen korrekt ermittelt. Dieser reicht von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren.
bringung auf das Kommissariat nicht einer eigentlichen zusätzlichen Anordnung und nicht eines separaten Tatentschlusses des Beschuldigten bedurfte. In subjektiver Hinsicht liegt Eventualvorsatz vor. Auch betreffend des Amtsmissbrauches ist von einem leichten Verschulden aus- zugehen. 2.3. Einsatzstrafe Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) erscheint die von der Vorinstanz auf 70 Tage festgelegte Einsatzstrafe der Tatkomponente beider Delikte angemessen. 3. Täterkomponente Bezüglich der Ausführungen zur Täterkomponente kann ebenfalls auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 48 S. 44 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den persönlichen Verhältnissen des Be- schuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren zu entnehmen sind. Die vom Beschuldigten im Jahre 2005 erwirkte Vorstrafe wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung betrifft laut seinen eigenen Angaben einen Verkehrs- unfall während einer Dienstfahrt und ist nicht einschlägig. Sie wirkt sich nur leicht straferhöhend aus. Leicht strafmindernd wirkt sich auf der anderen Seite das Geständnis betreffend den äusseren Sachverhalt aus, was die Straferhöhung aufgrund der Vorstrafe aufwiegt. Die lange Verfahrensdauer (4,5 Jahre zwischen Strafanzeige und Anklageerhe- bung) ist ebenfalls leicht strafmindernd zu berücksichtigen, denn sie ist nicht vom Beschuldigten zu verantworten und lässt sich auch nicht mit besonderer Komple-
xität des Falles erklären, sondern war auf die Beweiserhebungen zu Anklage Ziff. 1.2. betreffend fahrlässige Körperverletzung zurückzuführen. Insgesamt erweist sich unter der Berücksichtigung der Täterkomponente und der Verletzung des Beschleunigungsgebotes eine Reduktion der Einsatzstrafe auf 60 Tage, wie sie auch die Vorinstanz vorgenommen hat, als angemessen. 4. Fazit Sanktion Angesichts der Strafhöhe von 60 Tagen fällt die Ausfällung einer Freiheitstrafe ausser Betracht. Der Beschuldigte ist daher mit einer Geldstrafe von 60 Tages- sätzen zu bestrafen. Die Vorinstanz hat zur Ermittlung der Höhe des Tagessatzes das Nötige ausge- führt und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten zutreffend dargelegt (Urk. 48 S. 45; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die von der Vorinstanz auf Fr. 110.– festge- legte Höhe des Tagessatzes berücksichtigt die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten in angemessener Weise und ist zu bestätigen. 5. Gewährung des bedingten Strafvollzuges und Verbindungsbusse Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren blieb unangefochten und ist zu bestätigen. Die Vorinstanz hat dem Antrag der Staatsanwaltschaft folgend gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB eine Busse von Fr. 1'500.– ausgefällt. Angesichts des Umstandes, dass vorliegend keine Schnittstellenproblematik zwischen unbedingter Busse für Übertretungen und bedingter Geldstrafe für Vergehen besteht und auch nicht er- kennbar ist, dass der Beschuldigte aus spezialpräventiven Gründen im Sinne ei- nes spürbaren Denkzettels mit einer sofort spürbaren Sanktion belegt werden müsste, ist von der Ausfällung einer Verbindungsbusse abzusehen.
V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen (Dispositiv-Ziffern 13, 14 und 18) zu bestätigen. Die Kosten des Be- rufungsverfahrens sind zu vier Fünftel dem Beschuldigten B._____ aufzuerlegen und zu einem Zehntel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ein Zehntel der Kosten des Berufungsverfahrens ist dem Beschuldigten A._____ aufzuerlegen, da der Rückzug seiner Berufung erst nach Einreichung der Berufungserklärung und von Beweisanträgen sowie nach erfolgter Fristansetzung für die Anschlussberufungen erfolgte. Der Privatkläger hat seine Berufung demgegenüber bereits nach Erhalt der Urteilsbegründung und noch vor Einreichung einer Berufungserklärung zu- rückgezogen. Es sind ihm daher praxisgemäss für das Berufungsverfahren keine Kosten aufzuerlegen. Der Beschuldigte B._____ ist sodann zu verpflichten, dem Privatkläger eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.– (Mehrwertsteuer einge- schlossen) für die anwaltliche Vertretung im Berufungsverfahren zu bezahlen. Das Gericht beschliesst: 1. Betreffend den Privatkläger C._____ sowie den Beschuldigten A._____ wird das Verfahren als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abtei- lung, Einzelgericht, vom 22. Juni 2012 betreffend Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3, 5, 7, 9, 10, 11, 12, 15, 16 und 17 in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Über die Kostenfolgen dieses Beschlusses wird im nachfolgenden Urteil entschieden. 4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Das Gericht erkennt: 1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB (Anklagezif- fer 1.1) sowie − des Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB (Anklageziffer 1.3). 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 110.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv für den Beschul- digten B._____ (Ziff. 13, 14 und 18) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu vier Fünfteln dem Beschul- digten B._____ und zu einem Zehntel dem Beschuldigten A._____ auferlegt. Im Übrigen werden sie auf die Gerichtskasse genommen. 7. Der Beschuldigte B._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger eine Prozess- entschädigung von Fr. 2'400.– für die anwaltliche Vertretung im Berufungs- verfahren zu bezahlen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 8. März 2013
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. et phil. Glur
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Collorafi