Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB120440-O/U/cs
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic.iur. Ruggli und lic.iur. Stiefel sowie der Gerichtsschreiber lic.iur. Hafner
Urteil vom 28. Mai 2013
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Erstberufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Kägi, Anklägerin und Zweitberufungsklägerin
betreffend mehrfache Tätlichkeiten etc. und Widerruf
Berufung gegen einen Beschluss vom 30. Mai 2012 und ein Urteil vom 8. Juni 2012 des Bezirksgerichtes Horgen, III. Abteilung (DG110022)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 15. Sep- tember 2011 (Urk. 46) ist diesem Urteil beigeheftet. Beschluss der Vorinstanz: 1. Der Antrag der Verteidigung auf Einholung der vollständigen Scheidungsakten B./C., D._____ [Nordafrikanischer Staat], Gericht ..., Urteil Nr. 245-09, vom 3.3.2009, Dossier Nr. 1187-08) sowie Einholung der vollständigen Heiratsunterlagen der Geschädigten, 1. Ehe mit B._____, l'act de marriage Nr. ..., folio ..., registre ..., vom tt.06.2008 wird abgewiesen. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkennt- nis.
Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und 2 lit. b StGB (Anklageziffern I, II, III) - der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. a StGB (Anklageziffern I, II, III) - der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklageziffer II) - der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 22 Abs. 1 SSV und Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV (Anklageziffer V)
Der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. April 2008 ge- währte Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe von 14 Monaten, wovon 124 Tage durch Polizei- und Untersuchungshaft erstanden sind, wird wider- rufen. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 428.40 zu bezahlen. Betreffend darüber hinausgehende Ansprüche wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus den eingeklagten Ereignis- sen dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststel- lung des Umfanges des Zivilanspruchs wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 22. Juli 2010 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 8. Der mit Beschlagnahmeverfügung vom 15. September 2011 (act. 21/4) be- schlagnahmte Fotoapparat Marke Sony inkl. Ladegerät wird der Privatkläge- rin nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben. 9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 10'000.–. Über die weiteren Kosten wird die Gerichtskasse Rechnung stellen. 10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten im Umfang von 4/5 auferlegt und im Umfang von 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unent- geltlichen Vertretung der Privatklägerin wird mit separatem Entscheid ent- schieden.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für den Zeitraum, in welchem sie noch nicht unentgeltlich vertreten war, eine Prozessentschädi- gung von Fr. 4'202.85 (entspricht 4/5 von Fr. 5'253.55) zu bezahlen. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 99 S. 1-4) 1. (...) 2. Die folgenden Schuldsprüche der Vorinstanz Bezirksgericht Horgen, 3. Abteilung vom 8. Juni 2012 seien wie folgt aufzuheben und der Be- schuldigte sei diesbezüglich freizusprechen: 2.1. - der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und 2 lit. b StGB (Anklageziffern I, II, III) - der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. a StGB (Anklageziffern I, II, III) - der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklageziffer II) - der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 22 Abs. 1 SSV und Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV (Anklageziffer V) - des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG (Anklageziffer VII) - der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähig- keit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG (Anklageziffer VII) - des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG (Anklageziffer VII)
c) Der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Prot. II S. 37) 1. Das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 8. Juni 2012 sei zu bestätigen. 2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens seien dem Beschuldigten auf- zuerlegen mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung.
Erwägungen: Prozessuales I. 1. Das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Horgen, III. Abteilung, vom 8. Juni 2012 wurde den Parteien schriftlich mitgeteilt. Die Zustellung erfolgte einheitlich am 14. Juni 2012 (Prot. I, S. 20; Urk. 79 S. 4 f.; Urk. 80/1-3). Mit Eingaben vom 14. bzw. 19. Juni 2012 meldeten sowohl die amt- liche Verteidigung als auch die Staatsanwaltschaft rechtzeitig Berufung an (Urk. 81; Urk. 83; Art. 399 Abs. 1 StPO). Den Empfang des begründeten Urteils quittierten sowohl die Anklagebehörde, die amtliche Verteidigung als auch der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin am 28. September 2012 (Urk. 88/1-3). Mit Eingabe vom 5. Oktober 2012 reichte die Verteidigung rechtzei- tig die Berufungserklärung ein (Urk. 91; Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Staatsanwalt- schaft hat keine Berufungserklärung eingereicht, weshalb auf ihre Berufung nicht einzutreten ist (Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO). Mit Verfügung des Präsidenten der Berufungskammer vom 2. November 2012 wurde der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft Frist für Anschlussberufung angesetzt (Urk. 93). Mit Eingabe
vom 26. November 2012 liess die Privatklägerin auf Anschlussberufung verzich- ten (Urk. 95). Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen. 2. Die amtliche Verteidigung hat mit ihren Berufungsanträgen vom 5. Okto- ber 2012 die Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruches wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs.1 Satz 2 SVG gemäss Anklage- ziffer VII (teilweise) sowie wegen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG gemäss Anklageziffer VII (teilweise) beantragt, im Übrigen aber einen vollumfänglichen Freispruch verlangt (Urk. 99, S. 1-4). Weiter blieben die Urteilsdispositivziffern 8 (Herausgabe) und 9 (Kosten- festsetzung) unangefochten. Gemäss Art. 402 StPO i.V.m. Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des ange- fochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem die Urteilsdis- positivziffern 1, Alinea 5 und 8 (Teil-Schuldsprüche), 2 (Teil-Freisprüche), 8 (Her- ausgabe) und 9 (Kostenfestsetzung) unangefochten geblieben sind, ist mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. Dies betrifft insbesondere auch den beabsichtigten, aber in der Urteilsdispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils vergessen gegan- genen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Gefährdung des Le- bens im Sinne von Art. 129 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB gemäss Anklagezif- fer I (vgl. Urk. 90 S. 25 ff., S. 71 f.; Urk. 46 S. 2 f., S. 13). 3. Unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen im Sinne von Art. 179 ter Abs. 1 StGB stellt ein Antragsdelikt dar. Die Privatklägerin liess durch den Geschä- digtenvertreter am 2. März 2011 fristgerecht Strafantrag stellen (Urk. 4/5 S. 7). Auch E._____ stellte am 25. Juli 2011 rechtzeitig Strafantrag (Urk. 6/2 S. 11). Der Beschuldigte hat zwar bereits in seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 29. September 2009 Gesprächsaufzeichnungen eingeräumt (Urk. 4/2 S. 4). Die Privatklägerin hatte indessen bis zur Befragung des Beschuldigten vom 2. März 2011, als ihr Rechtsvertreter einen entsprechenden Strafantrag stellte, keine Ak- teneinsicht (vgl. Urk. 23). Dafür, dass die Betroffenen mithin bereits mehr als 3 Monate früher erfahren hätten (Art. 31 StGB), dass ihre Gespräche vom Beschul-
digten aufgezeichnet worden waren, gibt es keine Anhaltspunkte und wurde von keiner Seite geltend gemacht. Nachdem es sich bei der Privatklägerin um die (damalige) Ehefrau des Be- schuldigten handelt und wiederholte Tätlichkeiten zur Diskussion stehen, wird bei den eingeklagten Tatbeständen der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB so- wie der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB kein Strafantrag vorausgesetzt (Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB; Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB). 4. In ihrer Berufungserklärung wiederholt die Verteidigung die durch die Vor- instanz abgewiesenen Beweisanträge, wonach die vollständigen Scheidungsak- ten B./C., D., Gericht ..., Urteil Nr. 245-09, vom 3.3.2009, Dos- sier Nr. 1187-08, und die vollständigen Heiratsunterlagen der Geschädigten aus erster Ehe mit B., l'act de marriage Nr. ..., folio ..., registre ..., vom tt.06.2008, einzuholen seien. Wenn sich dadurch erhärten lasse, dass die Anzei- geerstatterin und Privatklägerin C._____ im Vorverfahren falsche Angaben über ihre erste Heirat und Scheidung gemacht habe, so werde dadurch ihre Glaubwür- digkeit erschüttert. Zweitens sei E._____ bezüglich der Aussagen der Privatkläge- rin ihr gegenüber als Zeugin zu befragen, da die Vorinstanz unter Ziffer 1.4.10 die entsprechenden Tondokumente (Urk. 4/12, Urk. 15/5-8, Urk. 16/3-6) als nicht verwertbar beurteilt habe. Aussagen der Privatklägerin, welche durch die Zeugin E._____ wiedergegeben würden, seien geeignet, den Wahrheitsgehalt der An- schuldigungen der Privatklägerin gegen den Beschuldigten zu beurteilen (Urk. 91 S. 4 f.). 5. Die Vorinstanz hat die vom Beschuldigten als entlastende Beweismittel eingereichten Gesprächsaufnahmen der Privatklägerin, in welchen ausschliess- lich sie und der Beschuldigte zu hören sind (Urk. 4/12, Urk. 15/4), als verwertbar und die übrigen Gesprächsaufnahmen mit E._____ und "F._____", deren damali- gen Freund, als nicht verwertbar beurteilt (Urk. 15/5-8; Urk. 90 S. 7 ff., insbes. S. 11 f.). 5.1. Fraglich ist, ob Beweisverwertungsverbote auch in Bezug auf Entlas- tungsbeweise gelten, oder ob sie reine Belastungsverbote sind. Der Gesetzgeber
hat dies nicht ausdrücklich geregelt. Vor Inkrafttreten der StPO wurde die Frage, ob Beweisverwertungsverbote auch in Bezug auf Entlastungsbeweise gelten, überwiegend verneint. Verwertungsverbote sollten sich auf Beweise beschränken, die zulasten der beschuldigten Person wirken. Ob Beweisverbote nach dem Recht der neuen StPO auch Entlastungsverbote sind, ist strittig, denn die gesetz- liche Regelung lässt beide Interpretationen zu. In Art. 141 StPO wurde eine klare Vorgabe für die Verlagerung aller unverwertbaren Beweise in ein separates Dos- sier geschaffen, womit diese gänzlich aus dem Verfahren genommen sind. Ande- rerseits erscheint es befremdlich, der beschuldigten Person einen Entlastungsbe- weis zu verweigern, weil ein solcher rechtsfehlerhaft erlangt wurde (Sabine Gless, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 141 StPO N 111 ff.). 5.1.1. Tendenziell ist eine Verwertbarkeit von Beweisen, welche von Priva- ten deliktisch erworben wurden, zu bejahen, da die Beweisregeln nach den Art. 140 f. StPO im Prinzip nur für die Strafbehörden gelten. Eine Ausnahme der Verwertbarkeit ist allerdings bei Beweisen zu machen, die im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO durch Zwangsmittel, Gewaltanwendung oder Drohungen erhältlich gemacht wurden. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob die an sich verbotene Beweiser- hebung nicht durch einen Rechtfertigungsgrund (Notwehr i.S.v. Art. 15 f. StGB, Notstand i.S.v. Art. 17 f. StGB oder Wahrung berechtigter Interessen) gedeckt wird. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn eine bedrohende, nötigende oder er- presserische Äusserung unerlaubterweise auf einem Ton- oder Bildspeichergerät registriert wird (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis- kommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 141 StPO N 3). 5.1.2. Angesichts des Fehlens einer ausdrücklichen Regelung ist die Frage, ob Beweisverbote nur Belastungs- oder auch Entlastungsverbote sind, anhand einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden. Sachgerecht erscheint eine differen- zierte Lösung. Danach sind Beweisverwertungsverbote grundsätzlich nur Belas- tungsverbote, nicht auch Entlastungsverbote. Wenn ein Beschuldigter darlegt, dass es unverwertbares entlastendes Beweismaterial gibt, ist dies zu prüfen und allenfalls in das Verfahren einzubeziehen. Sonst läge es im Extremfall in der Hand
der Ermittlungsbehörden, Entlastungsbeweise durch rechtswidriges Sammeln auszuschliessen (Basler Kommentar zu Strafprozessordnung, a.a.O., Art. 141 StPO N 116). 5.2. Das mehrfache unbefugte Aufnehmen von Gesprächen im Sinne von Art. 179 ter Abs. 1 StGB wurde vom Beschuldigten privat, in Unkenntnis der beiden abgehörten, Strafantrag stellenden Geschädigten unter Täuschung, mithin unter Beeinträchtigung von deren Willensfreiheit getätigt. Hätten sie gewusst, dass der Beschuldigte die entsprechenden Gespräche aufzeichnet, hätten sie wohl ge- schwiegen (vgl. z.B. Urk. 6/2 S. 9). Es handelt sich somit - abgesehen davon, dass das Vorgehen den genannten Straftatbestand erfüllt (vgl. Erw. III. 7.) - um ei- ne verbotene Beweiserhebungsmethode im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO. Be- weise, welche in Verletzung von Art. 140 StPO erhoben wurden, sind gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO in keinem Falle verwertbar. Diese Bestimmung statuiert demnach ein absolutes Beweisverbot (Art. 141 Abs. 1 StPO). 5.2.1. Wie bereits dargelegt, gelten die Beweisregeln nach den Art. 140 f. StPO im Prinzip nur für die Strafbehörden. Es ist daher - wie von der Verteidigung verlangt (Urk. 4/5 S. 11) - zu prüfen, ob die an sich verbotene Beweiserhebung nicht durch einen Rechtfertigungsgrund (Notwehr i.S.v. Art. 15 f. StGB, Notstand i.S.v. Art. 17 f. StGB oder Wahrung berechtigter Interessen) gedeckt wird, wenn, wie vorliegend, die inkriminierten Äusserungen unerlaubterweise auf einem Ton- oder Bildspeichergerät aufgezeichnet wurden (vorstehend, Erw. 4.1.1.). 5.2.2. Ein rechtfertigender Notstand im Sinne von Art. 17 StGB (geschweige denn Notwehr aufgrund eines nicht auf andere Weise abzuwehrenden Angriffs) zur Zeit der vom Beschuldigten getätigten Gesprächsaufnahmen ist entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 76 S. 108 ff. , 112 ff.) nicht gegeben, zumal be- reits damals beispielsweise die Möglichkeit des Personalbeweises in Aussicht stand, die damaligen Gesprächsteilnehmer in einem späteren Gerichtsverfahren gegebenenfalls als Zeugen anzurufen, wie dies bereits durch die Vorinstanz mit weiteren Gründen zutreffend und überzeugend erwogen wurde (Urk. 90 S. 55; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte konnte zum damaligen Zeitpunkt auch nicht darauf vertrauen, dass die Gesprächsaufnahmen ihn als angeblich einziges
Beweismittel dereinst entlasten würden und die Gesprächsaufnahmen vom Ge- richt entsprechend gewürdigt würden, wie dies auch bei Zeugenaussagen der Fall ist. 5.3. Zu prüfen bleibt, ob der Beschuldigte berechtigte private Interessen wahrte. Auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Verwertbarkeit unrechtmässig erlangter Beweismittel verfassungsrechtlich nicht in jedem Fall ausgeschlossen, sondern lediglich dem Grundsatz nach. Massgebend sind die Schwere des Delikts und die Frage, ob das Beweismittel an sich zulässig und auch auf legalem Weg zu erlangen gewesen wäre. Es bedarf einer Güterabwä- gung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung und dem pri- vaten Interesse der angeklagten Person, dass der fragliche Beweis unterbleibt. Beim Verwertungsverbot bleibt es namentlich, wenn bei der streitigen Untersu- chungsmassnahme ein Rechtsgut verletzt wurde, das im konkreten Fall den Vor- rang vor dem Interesse an der Durchsetzung des Strafrechts verdient (BGE 137 I 218 E. 2.3.4 ff. = 6B_849/2010 vom 14. April 2011, m.w.H.), wobei auch in diesem Entscheid ein Belastungs- und nicht ein Entlastungsverbot geprüft wurde. 5.3.1. Die selbe Güter- und Interessenabwägung ist auch geeignet und an- gezeigt bei der vorliegenden Konstellation mit durch den Beschuldigten privat un- rechtmässig getätigten Gesprächsaufnahmen, deren Inhalt ihn allenfalls zu ent- lasten vermag. Im Rahmen dieser Prüfung ist in rechtlicher Hinsicht sowohl den tangierten Freiheitsrechten als auch dem Grundsatz des fairen Verfahrens Rech- nung zu tragen. Ist die Rechtswidrigkeit in Bezug auf die Sichtung der Aufnahmen nicht mehr fraglich, muss geprüft werden, ob die Verwertung eines rechtswidrig erlangten Beweises vor dem Fairnessgebot standhält. Allfällige Ansprüche aus der Garantie des Privatlebens (Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK) und dem angerufe- nen Legalitätsprinzip gehen in diesem Fall nicht über das Gebot des fairen Ver- fahrens hinaus (BGE 137 I 224). 5.3.2. Es ist somit eine Interessenabwägung analog im Sinne der dargeleg- ten Praxis vorzunehmen. Der Beschuldigte hatte zunächst erfolglos versucht, eine behördliche Genehmigung seiner Aufnahmen erhältlich zu machen (vgl. z.B.
Urk. 28/45). Eine Möglichkeit, die Gesprächsaufnahmen rechtmässig zu erlangen, bestand nicht. Dies spricht gegen eine Verwertbarkeit der Gesprächsaufzeich- nungen. Sowohl die Privatklägerin als auch E._____ waren in die Beziehungs- probleme des Beschuldigten mit der Privatklägerin direkt involviert, E._____ in ih- rer freiwillig gewählten Rolle als Vermittlerin zwischen den beiden damaligen Ehe- leuten. Angesichts dieser Zusammenhänge und Umstände sowie aufgrund eines bei möglicher Nichtbeachtung von entlastenden Beweismitteln zu Unrecht gegen den Beschuldigen ausgesprochenen, längeren Freiheitsentzuges, ist der durch die unrechtmässigen Gesprächsaufzeichnungen und deren Weiterleitung an den begrenzten Adressatenkreis der Strafbehörden und des Migrationsamtes durch den Beschuldigten verursachte Eingriff in die Privatsphäre der Privatklägerin und der Geschädigten E._____ als weniger gravierend einzustufen, als eine gegebe- nenfalls zu Unrecht ergehende Verurteilung. Sich aus den betreffenden Ge- sprächsaufnahmen (Urk. 4/12, Urk. 15/4-8, Urk. 16/3-6) ergebende, den Beschul- digten entlastende Tatsachen sind daher grundsätzlich zu seinen Gunsten be- achtlich und verwertbar. 6. Die von der Verteidigung beantragte nochmalige Befragung von E._____ als Zeugin (vgl. vorstehend, Erw. I.4.; Urk. 91 S. 4 f.) erübrigt sich demzufolge (Art. 139 Abs. 2 StPO). 7. In der Anklage wird dem Beschuldigten vorgeworfen, "zu einzeln nicht mehr genau eruierbaren Zeiten zwischen ca. Oktober 2009 und ca. April 2010" seinen Volvo S "auf insgesamt 12 verschiedenen Fahrten, an verschiedenen Ta- gen, auf der G.-Strasse zwischen H. und I._____, jeweils auf Stre- ckenabschnitten mit einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h, mit einer Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h" gelenkt zu haben (Urk. 46 S. 8). Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Sachverhalt lasse sich nur mit Bezug auf zwei Fahrten erstellen (Urk. 90 S. 44). Die Verteidigung macht diesbezüglich gel- tend, diese Anklageziffer verletze das Bestimmtheitserfordernis von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO, da keine der Fahrten zeitlich genügend eingegrenzt würden, so dass sich der Beschuldigte nicht - z.B. mit der Auswertung seines Fahrtenschrei- bers - entlasten könne (Urk. 99 S. 54). Vorab ist festzuhalten, dass die Polizei
feststellte und der Beschuldigte selber anerkannte, dass der Fahrtenschreiber seines Taxis nicht ordnungsgemäss funktionierte, seine Entlastungswirkung daher gering wäre (HD Urk. 4/3 S. 3). Der Verteidigung ist aber dahingehend zuzustim- men, dass die Anklage unzureichend örtlich und zeitlich eingegrenzt ist. Nament- lich flossen die eingrenzenden Aussagen der Privatklägerin, wonach es nur zu zwei Fahrten, je an einem Freitag oder Samstag, in der Nacht, im Jahre 2010, ge- kommen sei (Urk. 5/6 S. 8 ff.), nicht in die Anklage ein. Auf die Anklage betreffend mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 alt SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 alt SVG, Art. 22 Abs. 1 SSV und Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV (Anklageziffer V.) ist demzufolge nicht einzutreten.
Sachverhalt II. 1. Nachdem die Teilfreisprüche gemäss Dispositivziffer 2 und die unange- fochten gebliebenen Teilschuldsprüche gemäss Dispositivziffer 1 Alinea 5 und 8 des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind und auf die Vorwürfe in Anklageziffer V nicht einzutreten ist, bilden die Sachverhalte Ziffern IV., V. und VI. der Anklageschrift (Urk. 46 S. 7 – 9), die Vorwürfe der mehrfach versuchten Ge- fährdung des Lebens und der mehrfachen Freiheitsberaubung gemäss Anklage- ziffer I (Urk. 46 S. 2 – 4, teilweise) sowie die rechtskräftigen Schuldsprüche der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Anklageziffer VII. (Urk. 46 S. 10 f., teilweise) nicht mehr Gegenstand der zweitinstanzlichen Überprüfung. 2. Dem Beschuldigten wird unter Anklageziffer I. beim Vorfall ca. im Oktober 2009 im Rahmen des Berufungsverfahrens zusammengefasst noch zur Last ge- legt, der Privatklägerin zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt im Oktober 2009 mit ihrer Handtasche gegen den Oberkörper geschlagen zu haben, so dass sie rücklings aufs Bett gefallen sei, worauf er sich rittlings auf sie gesetzt, ihre Arme mit den Knien fixiert, sie mit beiden Händen von vorne am Hals gepackt und während mehreren Sekunden zugedrückt habe. Als er den Griff gelockert ha-
be, habe die Privatklägerin zu schreien begonnen, worauf der Beschuldigte ihr mit der einen Hand den Mund zugehalten und sie mit der anderen Hand abwechs- lungsweise am Hals gepackt, an den Haaren gezerrt und mit der flachen Hand ins Gesicht, an den Kopf, den Oberkörper und aufs linke Ohr geschlagen habe. Dadurch habe die Privatklägerin Schluckbeschwerden, eine Verletzung am linken Ohr, Schmerzen und Hautrötungen auf beiden Halsseiten davongetragen, wessen sich der Beschuldigte bewusst gewesen sei und was er gewollt habe. Weiter habe der Beschuldigte der Privatklägerin während des Vorfalls gedroht, sie umzubrin- gen. Die Privatklägerin sei ob der Todesdrohung und der Gewaltanwendung in Angst und Schrecken geraten, was er gewusst und gewollt habe (Urk. 46, S. 2 f.). Beim Vorfall ca. im April 2010 wird dem Beschuldigten zusammengefasst noch vorgeworfen (Urk 46 S. 3 f.), die Privatklägerin im Korridor der ehelichen Wohnung im Verlaufe eines Streits mit beiden Händen am Hals gepackt, gegen die Wand gegenüber der Toilette gedrückt und dann kräftig mit beiden Händen gewürgt zu haben, bis ihr schwarz vor Augen geworden sei, ihre Körperkräfte ge- schwunden seien und sie auf den Boden gesackt und dort kurz benommen liegen geblieben sei. Die Privatklägerin habe Schluckbeschwerden, Schmerzen und Hautrötungen auf beiden Halsseiten davongetragen, wessen sich der Beschuldig- te bewusst gewesen und was er gewollt habe. Vor dem Vorfall habe er der Privat- klägerin wiederum gedroht, sie umzubringen, sie beschimpft und ihr mehrere Ma- le mit der flachen Hand an den Kopf und auf den Oberkörper geschlagen. Die Pri- vatklägerin sei ob der Todesdrohung und der Gewaltanwendung in Angst und Schrecken geraten, was er gewusst und gewollt habe. 2.1. Unter Anklageziffer II. wird dem Beschuldigten zusammengefasst vor- geworfen, er habe die Privatklägerin zu einzeln nicht mehr eruierbaren Zeiten zwischen 23. September 2009 und 22. Juli 2010 bei Ehestreitigkeiten im Durch- schnitt ca. einmal wöchentlich mit der flachen Hand an Kopf und Oberkörper ge- schlagen, sie regelmässig an den Haaren gezogen, bespuckt, mit dem Fuss ge- gen ihren Oberkörper und die Beine getreten und sie jeweils mit dem Tod be- droht, wodurch die Privatklägerin in Angst und Schrecken versetzt worden sei. Vereinzelt habe er ihr absichtlich gedroht, sie umzubringen, wenn sie die Polizei
rufe, was sie aus Angst unterlassen habe. Sie habe jeweils Schmerzen, ober- flächliche Schürfungen, Hautrötungen und Prellungen erlitten, was der Beschul- digte gewusst und gewollt habe (Urk. 46 S. 5; mehrfache Nötigung, Drohung und Tätlichkeiten). 2.2. Unter Anklageziffer III. wird dem Beschuldigten zusammengefasst wei- ter vorgeworfen, er habe der Privatklägerin im Verlaufe eines Ehestreits in der ehelichen Wohnung in I._____ am 31. Januar 2010 um 20.37 Uhr wörtlich ge- droht: "Ich bin Schweizer, ich kann mit einer besonderen Bewilligung eine Pistole erwerben und dich dann umbringen". Danach habe er ihr ins Gesicht gespuckt. Dadurch habe es die Privatklägerin mit der Angst zu tun bekommen, was er ge- wusst und gewollt habe (Urk 46 S. 6; Drohung Tätlichkeiten). 2.3. Unter Anklageziffer VII. wird dem Beschuldigten zusammengefasst zur Last gelegt, er habe am Freitag, 26. November 2010, ca. 03.00 Uhr, auf leicht schneebedeckter Fahrbahn beim Einbiegen in die ...-Strasse in J._____ infolge nicht angepasster Geschwindigkeit die Herrschaft über sein Fahrzeug verloren und sei seitlich mit dem korrekt entgegenkommenden Personenwagen der Marke Audi von K._____ kollidiert, wodurch erheblicher Sachschaden entstanden sei. In der Folge sei der Beschuldigte ohne anzuhalten an die ...-Strasse weitergefahren, wo er in Rabatten (Sträucher) am Fahrbahnrand gefahren sei. Dabei habe seine Blutalkoholkonzentration mindestens 2.04 Gewichtspromille betragen. Zuvor habe er im Restaurant "L." an der ...-Strasse ... in H. alkoholische Geträn- ke konsumiert, wobei er anschliessend bewusst und gewollt in seinen Personen- wagen gestiegen sei. Nach beiden Kollisionen habe er es unterlassen, die an den beschädigten Sachen Berechtigten zu benachrichtigen sowie die Polizei zu ver- ständigen, wodurch er sich auch erfolgreich einer Atemalkoholprobe entzogen habe (Urk. 46 S. 10 f.). 2.4. Unter Anklageziffer VIII. wird dem Beschuldigten schliesslich vorgewor- fen, ca. im August 2010 mit seinem digitalen Diktiergerät zum Nachteil der Privat- klägerin und von E._____ drei private Gespräche bewusst und gewollt ohne deren Einwilligung in Privaträumen aufgenommen zu haben (Urk. 46 S. 12).
eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandes- gemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozess- rechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 233 ff.). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld der beschuldigten Person hätte zweifeln müssen (BGE 127 I 38 ff., 41; BGE 124 IV 86 ff., 87 f.). Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, so ist die beschuldigte Person nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ freizusprechen (z.B. Schmid, a.a.O., N 235, m.w.H.). Soweit ein di- rekter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren „Mosaik“ (Arzt, In dubio cont- ra, ZStrR 115 [1997] 197) zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f. Ziff. 3.4.). Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld der beschuldigten Person mit hinreichender Si- cherheit erwiesen ist, d.h. Beweise dafür vorliegen, dass die beschuldigte Person mit ihrem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbe- stand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststehe (Schmid, a.a.O., N 227). Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld der beschuldigten Person ausgeschlossen werden können. Aufgabe des Richters ist es, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesam- ten Beweisergebnisses, zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 2 StPO; ZR 72 [1973] Nr. 80; Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 87 E. 2a; BGE 120 Ia 31 ff., 36 f.). Es liegt in der Natur der Sa- che, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, dass das Beweis- ergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Entscheid des Kassati- onsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 2003 Nr. 2002/387S, E. 2.2.1, m.w.H.). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen daher nicht massge-
bend sein, weil solche immer möglich sind (Schmid, a.a.O, N 233 ff.). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können, hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, sub- jektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein. 4.2. Soweit sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten stützt, sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Um- stände, die sich aus dem gesamten Verfahren ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben er- folgen. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. 4.2.1. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Pro- zess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Ge- wicht zu legen ist (vgl. Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeu- genaussagen, Plädoyer 2/97 S. 28 ff., 33 ff.; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfest- stellungen vor Gericht, 3. Aufl., München 2007, S. 68 ff., 72 ff.). Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die „innere Geschlossenheit“ und „Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehnisablaufes“; „konkrete und anschauliche Wiederga- be des Erlebnisses“ sowie die „Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miter- lebt hat“; „Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern“; „Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rol- le“; „Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten“, „Konstanz der Aus- sage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierungen als auch Angaben über Nebenumstände verändern können“ (Hauser, Der Zeugen- beweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316).
4.2.2. Andererseits sind auch allfällige Phantasie- oder Lügensignale zu be- rücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten „Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen“, „Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschuldigungen“, „Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen“, „unklare, ver- schwommene oder ausweichende Antworten“ sowie „gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen“. Fehlen Realitätskriterien oder finden sich Lügen- signale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage. 4.2.3. Was die Aussagen einer beschuldigten Person betrifft, so steht grund- sätzlich nichts im Wege, die erwähnten Kriterien in analoger Weise heranzuzie- hen, um Aufschluss über die Glaubhaftigkeit einzelner Angaben zu erlangen. Da- bei ist jedoch zu beachten, dass sich die Motivationslage der beschuldigten Per- son in der Regel von derjenigen eines Zeugen unterscheidet. Wer eines Deliktes beschuldigt wird, dürfte als direkt Betroffener ein ganz erhebliches – grundsätzlich legitimes – Interesse daran haben, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht erscheinen zu lassen. Daraus darf jedoch nicht bereits der generelle Schluss gezogen werden, die Aussagen einer beschuldigten Person seien deshalb stets mit grosser oder grösster Zurückhaltung zu würdigen. Dies liefe auf eine rechts- staatlich unhaltbare Benachteiligung der beschuldigten Person hinaus, indem zu- mindest der Anschein oder Eindruck erweckt würde, man glaube ihr von vornhe- rein weniger als etwa einem Belastungszeugen. Die besondere Motivationslage ist dennoch insofern von Belang, als die beschuldigte Person bei einzelnen Sach- verhaltsbereichen ein zusätzliches und offenkundiges Interesse haben kann, nicht die Wahrheit zu sagen, was bei einem – unbeteiligten – Zeugen in der Regel nicht der Fall ist. 4.3. Als Beweismittel liegen im Wesentlichen die Aussagen des Beschuldig- ten (vorstehend, Erw. II.3.), die Aussagen der Privatklägerin in fünf Befragungen im Vorverfahren sowie jene vor Vorinstanz (Urk. 5/1-3, 5/5-7; Urk. 70), die Aussa- gen der Zeugin E._____ (Urk. 6/1-2), des Zeugen M._____ (Urk. 7/1), der Zeu- ginnen N., O. sowie deren schriftliche Berichte (Urk. 9/5; Urk. 9/7; Urk. 9/2-3), ein Arztbesuch der Privatklägerin betreffender ärztlicher Bericht von
Dr. med. P., Gynäkologie und Geburtshilfe vom 12. Mai (recte: Juni) 2011 (Urk. 13/1+2), die Zeugen Q1. und Q2._____ (Urk. 10/1+2), die illegalen Gesprächsaufnahmen (Urk. 4/12, Urk. 15/4-8, Urk. 16/3-6) sowie die beigezoge- nen migrationsrechtlichen Akten (Urk. 28/1-86, 29/1/10), ein über den Beschuldig- ten erstelltes psychiatrisches Gutachten von PD Dr. med. R._____ vom 22. Au- gust 2011 (Urk. 14/12) und bezüglich Anklageziffer VII. die Bildaufnahmen, Unfal- laufnahmeprotokolle, Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Alkoholkonsum sowie der ärztliche Bericht des IRM Zürich zur Blutalkoholanalyse des Beschuldigten vom 30. November 2010 (ND 1/2; ND 1/5/1+2; ND 1/3/1+2) vor. 4.4. Die Verwertbarkeit der zum Tatbeweis herangezogenen Einvernahmen des Beschuldigten ist in allen Fällen gegeben. Auch die belastenden Aussagen von Drittpersonen sind verwertbar, da der Beschuldigte den Belastungspersonen im Verfahren zumindest einmal gegenübergestellt wurde und alle mindestens einmal in Anwesenheit des Beschuldigten und somit unter Wahrung der Anwe- senheitsrechte von Art. 147 StPO einvernommen wurden. 4.5. Die Vorinstanz hat hinsichtlich der generellen Glaubwürdigkeit des Be- schuldigten mit ausführlicher Begründung und unter Hinweis auf seine einschlägi- gen Erfahrungen aus einem früheren Verfahren zutreffend dessen erhebliches In- teresse am Ausgang dieses Verfahrens hervorgehoben. Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 90 S. 15 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Als Beschuldigter war er zudem im Rahmen der Selbstbegünstigung grundsätzlich nicht zur wahr- heitsgemässen Aussage verpflichtet. Er durfte vielmehr ungestraft lügen, sofern er dadurch nicht andere unrechtmässig einer Straftat bezichtigt (Hau- ser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Ba- sel/Genf/München 2005, § 39, N 13 ff.). Die generelle Glaubwürdigkeit des Be- schuldigten ist mithin erheblich eingeschränkt. Seine Aussagen sind deshalb mit erhöhter Vorsicht zu würdigen. 4.6. Die generelle Glaubwürdigkeit der Privatklägerin unterliegt entgegen der Auffassung der Vorinstanz der selben Einschränkung. In den im angefochtenen Urteil aufgeführten differenzierten Überlegungen wurde die Interessenlage der Privatklägerin im vorliegenden Verfahren aufgrund des überwiegend migrations-
rechtlichen Hintergrundes ihrer Ehe mit dem Beschuldigten zutreffend dargelegt und zurecht erwähnt, dass die Privatklägerin fürchtete, im Falle einer Trennung oder Scheidung wieder nach D._____ zurückkehren zu müssen, wo sie als ge- schiedene und nicht mehr jungfräuliche Frau erhebliche gesellschaftliche Nachtei- le zu gewärtigen gehabt hätte (Urk. 90 S. 16). Die Privatklägerin schien in der Tat panische Angst davor gehabt zu haben, wieder nach D._____ zurückkehren zu müssen (Urk. 9/5 S. 10; Urk. 9/7 S. 5). Überdies hatte auch der Beschuldigte Strafanzeige gegen sie erstattet, was sie ihm gegenüber zusätzlich nicht sonder- lich wohlgesinnt gestimmt haben dürfte. Nicht gefolgt werden kann den vor- instanzlichen Erwägungen indessen im Zusammenhang mit deren Hinweis auf Art. 50 Abs. 2 AuG und dem daraus gezogenen Schluss, dass eine allfällige aus- länderrechtliche Motivation zur Strafanzeige gegen den Beschuldigten im Rah- men der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin neutral zu werten sei (Urk. 90 S. 16 ff.). Würde dem gefolgt, hätte dies zur Folge, dass bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer aussagenden Person nicht auf die konkreten Umstände und Interessen abgestellt würde, sondern bei Konstellationen im Bereich der Ver- längerung der Aufenthaltsbewilligung trotz aufgelöster Familiengemeinschaft standardmässig einzig aufgrund dieses besonderen Status der Person von Vorn- herein erhöhte Glaubwürdigkeit zuerkannt würde. Demzufolge ist auch die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin aufgrund der mit dem Beschuldigten ausgetra- genen Ehestreitigkeiten und ihrer Angst davor, allenfalls nach D._____ zurück- kehren zu müssen, beeinträchtigt. Dies gibt auch bei der Würdigung der Aussa- gen der Privatklägerin Anlass zur Vorsicht. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin zusammen mit dem Beschuldigten gegenüber dem Migra- tionsamt falsche Angaben gemacht hat, indem sie aussagte, in ihrer Beziehung sei alles in Ordnung (HD Urk. 39b, Einvernahme vom 7. Mai 2010, S. 3 f.). Der durch die Verteidigung im Rahmen der Beweisanträge verlangte Beizug der vollständigen Scheidungsakten B./C., D., Gericht ..., Urteil Nr. 245-09, vom 3.3.2009, sowie der vollständigen Heiratsunterlagen aus ihrer ersten Ehe mit B. (Urk. 91 S. 4 f.) , erübrigt sich demnach. Allfällige unzu- treffende Angaben über ihre erste Heirat und Scheidung im Vorverfahren würden nach dem Dargelegten keine weiterhelfenden Erkenntnisse hinsichtlich ihrer oh-
nehin beeinträchtigten Glaubwürdigkeit ergeben (Art. 139 Abs. 2 StPO). Wie be- reits dargelegt, kommt es bei der Würdigung von Aussagen ohnehin nicht ent- scheidend auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit der aussagen- den Personen an. Viel massgebender ist die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. 4.7. Was die generelle Glaubwürdigkeit der weiteren Zeugen E., M., N._____ und O._____ sowie von Q1._____ und Q2._____ anbelangt, ist generell zu berücksichtigen, dass sie als Zeugen nach Ermahnung zur Wahr- heit und unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB aussagten. Im Fal- le einer wissentlich unwahren Aussage hätten sie daher mit einer erheblichen Strafe zu rechnen. Dieser Umstand spricht grundsätzlich für deren generelle Glaubwürdigkeit. Hinzu kommt, dass all diese Zeugen nicht unmittelbar an den Auseinandersetzungen des Beschuldigten und der Privatklägerin beteiligt bzw. anwesend waren. Sie konnten deshalb ausschliesslich Aussagen und Informatio- nen vom Hörensagen zu Protokoll geben, welche sie entweder aus Schilderungen des Beschuldigten oder der Privatklägerin erfahren hatten. Bei den Gebrüdern Q._____ handelt es sich überdies im Wesentlichen um Leumundszeugen, welche einzig über ihre Erkenntnisse aus den Besuchen ihrer Bar durch den Beschuldig- ten und die Privatklägerin sowie deren dortiges Auftreten und Konsumverhalten Auskunft geben konnten. Als Gastgeber dürften sie von Vornherein kein Interesse daran haben, zahlende Gäste und deren Konsumverhalten in einem schlechten Licht erscheinen zu lassen (Urk. 10/1+2). 4.7.1. Bezüglich der Zeugin E._____ kann vorab auf die zutreffende Be- schreibung der gegenseitigen Beziehungen und Interessenlage zwischen ihr, dem Beschuldigten und der Privatklägerin durch die Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 90 S. 18; Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. auch Urk. 6/1 S. 2 ff. ). Einzig die Schluss- folgerung der Vorderrichter, wonach dieser Zeugin eine hohe Glaubwürdigkeit zu attestieren sei, ist insofern zu relativieren, als sich das über einen gewissen Zeit- raum andauernde freundschaftliche Verhältnis mit der Privatklägerin massgeblich abkühlte und sich schliesslich eher ins Gegenteil wandelte, nachdem sich die Zeugin inzwischen von der Privatklägerin, welche über drei Monate unentgeltlich
bei ihr gewohnt hatte, ausgenutzt vorkam und deren Desinteresse gegenüber ih- ren Kindern sowie dass diese viel Negatives über sie verbreitet habe, der Privat- klägerin ausdrücklich übel nahm (Urk. 6/2 S. 14 ff., 21 f.). Es ist daher auch bei der Zeugin E._____ nicht von einer intakten Glaubwürdigkeit auszugehen, da sich ihre gegen Ende der Freundschaft entwickelten negativen Gefühle gegenüber der Privatklägerin durchaus auf ihre Aussagen auswirken konnten, weshalb auch die- se mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen sind. 4.7.2. Hinsichtlich der Einschätzung der Glaubwürdigkeit der Zeugen M., N. und O._____ kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwä- gungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 90 S. 18, Ziff. 2.1.6.4, Ziff. 2.1.6.5, S. 22, Ziff. 2.1.7.5; Art. 82 Abs. 4 StPO). 5. Die Aussagen der Privatklägerin zu den Auseinandersetzungen in der ehelichen Wohnung im Oktober 2009 und im April 2010 gemäss Anklageziffer I., II. und III. (Urk. 46 S. 2 – 6) wurden durch die Vorinstanz korrekt zusammenge- fasst wiedergegeben und brauchen an dieser Stelle nicht wiederholt zu werden (Urk. 90 S. 19, Ziff. 2.1.7.1 ff., S. 30 f., S. 34 ff. und S. 38 f.; Art. 82 Abs. 3 StPO). 5.1. Der Beschuldigte bestreitet die konkreten gegen ihn in diesen Anklage- ziffern erhobenen Tatvorwürfe konstant (Urk. 4/1 S. 1 f.; Urk. 4/2 S. 2 f.; Urk. 4/4 S. 2; Urk. 4/6 S. 9; Urk. 4/8 S. 9; Urk. 4/10 S. 11 f.; Urk. 4/6 S. 5; Urk. 4/10 S. 12; Urk. 68 S. 20 f.). Er räumte den Vorfall in der ehelichen Wohnung im Zusammen- hang mit dem Abstellen der Handtasche auf dem Bett durch die Privatklägerin zwar ein, stellte dessen Verlauf indessen als problemlose Meinungsverschieden- heit ohne jegliche tätliche Eskalation dar (Urk. 4/10 S. 8 ff.; Urk. 68 S. 28). 5.2. Zu beachten ist das teilweise eher auffällige Aussageverhalten des Be- schuldigten, wonach er die gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe mit übertriebener Ausdrucksweise bestritt und teilweise auch seine früheren Taten, für die er rechtskräftig verurteilt worden war, negierte. Unverständlich ist dabei insbesonde- re seine aktenmässig widerlegte Beteuerung, weder gegen seine letzte noch ge- gen seine früheren Ex-Frauen tätlich geworden zu sein. Dies sei sein ganzen Le- ben so gewesen. Im Gegenteil kämpfe er gegen Männer, die solche Dinge mach-
ten. Wenn ein Mann eine Frau schlage, sei dies eine hinterhältige Sache (Urk. 4/8 S. 9 f.). Was den Vorfall vom 31. Januar 2010 betrifft, so geht aus dem Anzei- gerapport der Kantonspolizei Zürich vom 9. August 2010 unter anderem hervor, dass die Polizei auch an diesem 31. Januar 2010 wegen eines Ehestreites an den Wohnort des Beschuldigten ausgerückt war, wobei damals nicht rapportiert wurde (Urk. 1 S. 5), nachdem offenbar der Beschuldigte selber an jenem Tag um 20.37 Uhr telefonisch die Polizei verständigt hatte (Urk. 5/1 S. 7). Bezüglich dieses Vor- falls spricht dies zumindest nicht für ein deliktisches Verhalten des Beschuldigten. 5.3. Zeuge M._____, ferner Verwandter des Beschuldigten, bestätigte im- merhin, dass es während der ca. zwei Monate, als er gleichzeitig mit der Privat- klägerin beim Beschuldigten wohnte, zu Auseinandersetzungen zwischen dem Ehepaar gekommen war und der Beschuldigte dabei wütend geworden sei. Unge- fragt und beiläufig fügte der Zeuge dann - wenig glaubhaft - hinzu, er "glaube nicht", dass der Beschuldigte sie geschlagen habe, um auf spätere Frage nun- mehr mit inzwischen offenbar gewonnener, innerer Überzeugung überdreht zu be- tonen, dass der Beschuldigte die Geschädigte "auf keinen Fall" geschlagen habe (Urk. 7 S. 4 f., 9 f.) . 5.4. Die Privatklägerin schilderte in ihren Befragungen hinsichtlich der Aus- einandersetzung im Oktober 2009 zwar stets konstant und übereinstimmend, vom Beschuldigten durch einen Schlag hinter dem linken Ohr nicht gravierend verletzt worden zu sein und dort geblutet zu haben. Bezüglich der Auseinandersetzung im April 2010 gab sie im Kern übereinstimmend jeweils zu Protokoll, der Beschuldig- te habe sie am Hals gepackt und gegen die Wand gedrückt. Auch diesbezüglich vermied sie Übertreibungen. Die vom Beschuldigten heimlich aufgenommenen Gespräche mit der Privatklägerin zeigen nun allerdings keine durch Drohungen und Tätlichkeiten eingeschüchterte Frau, sondern eine durchsetzungsfähige, dem Beschuldigten wohl auch intellektuell überlegene Frau, die mit dem Beschuldigten selbstbewusst und mindestens auf Augenhöhe über eine bezahlte Scheinehe verhandelte und keinesfalls unter seiner Kontrolle stand. Hinweise darauf, dass sie vor dem Beschuldigten Angst gehabt hätte, finden sich darin keine - sie traf sich offensichtlich ohne Bedenken alleine mit ihm und die beiden hatten Sex. Zu-
dem gab sie klare Anweisungen, wie er sich zu verhalten habe und was er ge- genüber dem Migrationsamt sagen müsse (HD Urk. 16/2 S. 4 ff.). Dies deckt sich mit den Aussagen des Beschuldigten, wonach es der Privatklägerin nicht um die Beziehung zu ihm, sondern nur um die Aufenthaltsbewilligung gegangen sei und sie ihm jeweils die Briefe an das Migrationsamt, in denen er seine vorherigen Be- schuldigungen zurückzog, diktiert haben soll, und weckt gewichtige Zweifel an der Darstellung der Privatklägerin. 5.5. Die Zeugin E._____ bestätigte zwar, die Privatklägerin habe ihr von Tät- lichkeiten, Drohungen und Nötigungen durch den Beschuldigten erzählt. Der Be- schuldigte habe ihr gedroht, zum Migrationsamt zu gehen. Einmal sei sie vom Be- schuldigten mit der flachen Hand geschlagen worden. Selber habe sie dies aber nie beobachten können (Urk. 6/1 S. 7 f.). Das Treffen zwischen dem Beschuldig- ten und der Privatklägerin habe sie nicht auf eigene Initiative, sondern auf Bitte der Privatklägerin arrangiert, da diese gewollt habe, dass der Beschuldigte das Gesuch um Getrenntleben zurückziehe (Urk. 6/2 S. 10). 5.6. Anlässlich von Konsultationen der Frauenärztin wurden schliesslich auch keine auf Eheprobleme zurückzuführende Verletzungen festgestellt (Urk 13/1). 5.7. Es verbleiben somit wichtige und unüberwindliche Zweifel daran, dass sich der unter Anklageziffern I., II. und III. eingeklagte Sachverhalt hinsichtlich der (teilweise) mehrfachen tätlichen Auseinandersetzungen, Nötigungen und Drohun- gen so, wie beschrieben, zugetragen hat. Der Beschuldigte ist dementsprechend von diesen Vorwürfen freizusprechen. 6. Unter Anklageziffer VII. wird dem Beschuldigten im Wesentlichen vorge- worfen, er habe am Freitag, 26. November 2010, ca. 03.00 Uhr, mit einer Blutal- koholkonzentration von mindestens 2.04 Gewichtspromille auf leicht schneebe- deckter Fahrbahn infolge nicht angepasster Geschwindigkeit die Herrschaft über sein Fahrzeug verloren und sei seitlich mit dem korrekt entgegenkommenden Personenwagen der Marke Audi von K._____ kollidiert, wodurch Sachschaden entstanden sei. Ohne anzuhalten sei er weiter nach J._____ gefahren, wo er mit
Rabatten am Fahrbahnrand kollidiert sei. Zuvor habe er im Restaurant "L." an der ...-Strasse ... in H. alkoholische Getränke konsumiert, wobei er an- schliessend bewusst und gewollt in seinen Personenwagen gestiegen sei. Nach beiden Kollisionen habe er es unterlassen, Sachschaden zu melden und die Poli- zei zu verständigen, wodurch er sich auch erfolgreich einer Atemalkoholprobe entzogen habe (Urk. 46 S. 10 f.). 6.1. Bereits in seiner ersten polizeilichen Befragung vom 30. November 2010 gab der Beschuldigte zu, Alkohol konsumiert sowie sein Fahrzeug ange- trunken gelenkt zu haben, machte aber in der Folge Erinnerungslücken und un- bewusstes Handeln geltend und schob die Schuld für seinen Alkoholrausch der Privatklägerin zu (Urk. 4/3 S. 1 ff.; Urk. 4/4 S. 3; Urk. 4/10 S. 6 f.; Urk. 4/11 S. 4). 6.2. Wiederum hat die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten korrekt zusammengefasst wiedergegeben (Urk. 90 S. 48 ff.). Darauf kann verwiesen wer- den (Art. 82 Abs. 4 StPO). 6.3. An seiner Darstellung mit den teilweise Erinnerungslücken fällt zunächst auf, dass diese selektiv zu sein scheinen. So will er sich an den Unfall mit dem Wenden und der Kollision mit der Rabatte an der ...-Strasse in J._____ erinnern, an die zuvor verursachte Streifkollision mit dem Personenwagen der Marke Audi TT von K._____ an der ...-Strasse in J._____ dagegen nicht. 6.3.1. Laut ärztlichem Bericht zur Blutalkoholanalyse des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 30. November 2011 lag beim Beschul- digten eine Blutalkoholkonzentration von 2.04 - 2.26 Gewichtspromille zum Zeit- punkt der Blutentnahme vom 26. November 2010, um 5:58 Uhr, vor (ND 1/3/2). 6.3.2. Gemäss den überzeugenden Erkenntnissen des psychiatrischen Gut- achters fanden sich nach dem Unfall im Spital S._____ beim Beschuldigten an neurologischen Symptomen träge Lichtreaktionen der Pupillen sowie ein Zustand nach einem Einnässen. Der Beschuldigte war gemäss den Erkenntnissen des Gutachters bei seiner Fahrt nach J._____ nicht desorientiert, das Sinn und Erleb- niskontinuum war nicht unterbrochen (Urk. 14/12 S. 47). Der Gutachter hat sich
demnach entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 99 S. 57) dazu geäus- sert. Im Weiteren sei nicht zu belegen, dass der Beschuldigte vor Fahrtantritt und während der Fahrt vermindert in der Lage gewesen wäre, das Verbotene seines Handelns zu erkennen, jedoch sei seine Kritik- und Hemmungsfähigkeit und damit seine Steuerungsfähigkeit intoxikationsbedingt beeinträchtigt gewesen. Da der Beschuldigte gemäss seiner unwiderlegbaren Darstellung zuerst an der ...- Strasse in H._____ Alkohol konsumiert hatte und sich erst anschliessend bereits betrunken dazu entschlossen hatte, sein Fahrzeuge zu Hause zu holen, bestand gemäss gutachterlicher Schlussfolgerung beim Beschuldigten indessen eine mit- telgradig eingeschränkte Schuldfähigkeit (Urk. 14/12 S. 48, 53). 6.3.3. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 76 S. 105 ff. und Urk. 99 S. 56 f.) stützt sich der psychiatrische Gutachter nicht einfach auf den mit ärzt- lichem Bericht zur Blutalkoholanalyse festgestellten Wert der Blutalkoholkonzent- ration. Er hat wie bereits dargelegt (vorstehend, Erw. II.9.3.2.) vielmehr das ge- samte (Fahr-)Verhalten und den Rauschzustand des Beschuldigten vor und wäh- rend der fraglichen Fahrt hinterfragt und beurteilt. Daraus zog er schliesslich seine nachvollziehbaren und überzeugenden Schlüsse hinsichtlich der Schuldfähigkeit des Beschuldigten bzw. des Grades der Verminderung von dessen Zurechnungs- fähigkeit anlässlich der Trunkenheitsfahrt. 6.3.4. Wenig zur Glaubhaftigkeit seiner Darstellung trägt schliesslich bei, dass der Beschuldigte gegenüber seiner Haftpflichtversicherung ganz andere, mithin falsche Angaben zu den Unfallgründen und zum Alkoholkonsum (Nachtrunk) gemacht hatte (ND 1/7). Aufgrund der an der ...-Strasse angetroffe- nen Situation mit dem noch im Unfallfahrzeug sitzenden Beschuldigten (ND 1/1 S. 7, 9) kann zudem Nachtrunk ausgeschlossen werden. Angesichts des am Fahrzeug des Beschuldigten und am Audi TT durch die Streifkollision entstande- nen erheblichen Karosserieschadens (vgl. ND 1/ 2 S. 3 ff.) ist auch wenig glaub- haft, dass der Beschuldigte die Streifkollision nicht bemerkt habe. Die Bestreitun- gen des Beschuldigten erweisen sich als Schutzbehauptungen. 6.4. Somit ist der eingeklagte Sachverhalt, wonach der Beschuldigte die ein- geklagte Fahrt in angetrunkenem Zustand unternahm und die ihm vorgeworfenen
beiden Kollisionen bei Bewusstsein, aber mit mittelgradig eingeschränkter Schuld- fähigkeit verursacht hat, erstellt. Ebenfalls erstellt ist, dass der Beschuldigte nach der (ersten) Streifkollision ohne anzuhalten und in der Folge pflichtgemäss die Po- lizei zu verständigen, seine Trunkenheitsfahrt fortgesetzt und sich damit in jenem Zeitpunkt auch einer mit Sicherheit drohenden Atemalkoholprobe entzogen hat. Für die zweite Kollision kann dem Beschuldigten eine Vereitelungsabsicht indes- sen nicht angelastet werden, da er sich im Zeitpunkt des Eintreffens der Polizei nach wie vor am zweiten Unfallort befand. 7. Den Anklagevorwurf des mehrfachen unbefugten Aufnehmens fremder Gespräche in Unkenntnis der Betroffenen gemäss Anklageziffer VIII. hat der Be- schuldigte anerkannt, macht jedoch Rechtfertigungsgründe geltend (vgl. vorste- hend, Erw. II.2.5, II.3.2.). Der Sachverhalt erweist sich demzufolge als erstellt. Das Vorliegen allfälliger Rechtfertigungsgründe ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang zurecht darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte bereits mit Schreiben vom 12. Juli 2010 eine DVD mit Ton- aufnahmen beim Migrationsamt eingereicht hatte (Urk. 28/51). Diese kann dem- nach nicht erst ca. im August 2010 erstellt worden sein, wie ihm in der Anklage vorgeworfen wird. Der Beschuldigte hatte zudem selber angegeben, diese Auf- nahme sei vor dem 5. Juli 2010 entstanden (Urk. 4/2 S. 4), mithin vor dem Tag, als die Privatklägerin und der Beschuldigte sich mit Hilfe der ausgerückten Polizei getrennt hatten. Rechtliche Würdigung III. 1. Unter Anklageziffer VII. legt die Anklagebehörde dem Beschuldigten Fah- ren in fahrunfähigem Zustand, Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, pflichtwidriges Verhalten bei Unfall sowie Verletzung der Ver- kehrsregeln zur Last. Die Teilschuldsprüche betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand und Verletzung der Verkehrsregeln sind wie dargelegt bereits rechtskräf- tig.
1.1. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 90 S. 52), hätte der Beschul- digte, sofern er die erste Kollision pflichtgemäss gemeldet hätte, aufgrund seines offenkundigen Zustandes, des Zeitpunkts des Ereignisses und des Unfallhergan- ges mit der Anordnung einer Atemalkohol- oder Blutprobe rechnen müssen. Auf- grund seiner Erfahrungen als Autolenker und Taxichauffeur musste er um diese Begebenheiten und die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe wissen und nahm beim pflichtwidrigen Weiterfahren nach der ersten Kollision zu- mindest in Kauf, sich dieser Anordnung zu entziehen. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist somit der Vereitelung von Massnahmen zur Feststel- lung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. 1.2. Der Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall wurde im an- gefochtenen Urteil korrekt aufgeführt, die erstellten Sachverhaltsteile mit zutref- fender Begründung unter die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente der betreffenden Bestimmungen subsumiert (Urk. 90 S. 51 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Da der Beschuldigte einzig nach der ersten Kollision weitergefahren und die Un- fallörtlichkeit pflichtwidrig verlassen hat, liegt keine mehrfache Tatbegehung vor. Der Beschuldigte hat sich demzufolge des pflichtwidrigen Verhaltens bei Un- fall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG schuldig gemacht. 2. Die rechtliche Würdigung der vom Beschuldigten ohne Zustimmung der betroffenen Gesprächsteilnehmer aufgenommenen Gespräche gemäss Anklage- ziffer VIII. wurde von den Vorderrichtern ebenfalls zutreffend vorgenommen und das Vorgehen des Beschuldigten korrekt unter den Tatbestand des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen im Sinne von Art. 179 ter Abs. 1 StGB subsumiert. 2.1. Der Beschuldigte macht eine rechtfertigende Notwehrlage im Sinne von Art. 15 StGB bzw. ein rechtfertigender Notstand im Sinne von Art. 17 StGB gel- tend. Was die Aufnahme des privaten Gesprächs des Beschuldigten mit der Pri- vatklägerin betrifft (VN550010, HD Urk. 16/2), so trifft dies zu. Der Beschuldigte
musste ernsthaft befürchten, seine Darstellung auf keine andere Weise stützen zu können. Namentlich konnte er aufgrund der Umstände nicht davon ausgehen, dass die Privatklägerin in einer Konfrontationseinvernahme wahrheitsgemäss aussagen und ihn entlasten würde. Bezüglich dieses Gesprächs ist er demzufolge vom Vorwurf des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen freizusprechen. Ent- gegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 76 S. 108 ff., 112 ff.) trifft dies aber nicht auf die Gespräche mit E._____ zu (VN550029 und VN550030). Bereits da- mals stand die Möglichkeit in Aussicht, in einem späteren Verfahren gegebenen- falls Zeugenbefragungen zu beantragen. Der Beschuldigte musste zudem nicht befürchten, dass E._____ eine ihm gegenüber getätigte Aussage im Zeugenstand nicht wiederholen würde. Ein schuldausschliessender Rechtsirrtum ist schliesslich nicht gegeben, da der Beschuldigte erfolglos das Migrationsamt schriftlich um Er- laubnis für solche Aufnahmen ersucht hatte (Urk. 28/45), weshalb ihm sehr wohl bewusst sein musste, dazu nicht berechtigt zu sein. Unter den gegebenen Um- ständen kann auch entgegen der vorinstanzlichen Auffassung (Urk. 90 S. 56) nicht davon ausgegangen werden, es habe dem Beschuldigten das Unrechtsbe- wusstsein gefehlt und er habe sich in einem strafmildernd zu berücksichtigenden, vermeidbaren Verbotsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB befunden. 2.2. Demzufolge ist der Beschuldigte des mehrfachen unbefugten Aufneh- mens von Gesprächen im Sinne von Art. 179 ter Abs. 1 StGB schuldig zu spre- chen. Strafzumessung IV. 1. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 12. März 2010 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG mit einer Blutalkoholkonzentration von 1.08 Ge- wichtspromille sowie wegen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG mit Fr. 1'100.– Busse als Zusatzstrafe zum Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts vom 28. April 2008 bestraft (Urk. 92). Da der Beschuldigte vom Vorwurf, ca. im Oktober 2009 sowie am 31. Januar 2010, mithin vor der genann- ten Vorstrafe, Tätlichkeiten und Drohungen (Anklageziffern I. und III.) begangen
zu haben, freizusprechen ist, liegt keine retrospektive Konkurrenz im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB vor. 2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zur Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestim- men und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Straf- rahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der ande- ren Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem er alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat er die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch dort muss er den je- weiligen Umständen Rechnung tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25. März 2010, E. 1.2.2). 2.1. Die Tatbestände der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie des Fahrens in fahrunfähigem Zustand bei qualifizierter Blutalkoholkonzentration weisen je einen abstrakten Strafrahmen mit Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe auf. Unbefugtes Aufnehmen von Ge- sprächen wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe sanktioniert. 2.2. Der ordentliche Strafrahmen ist trotz Vorliegens allfälliger Strafschär- fungs- und Strafmilderungsgründe nur zu erweitern, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkre- ten Fall zu hart, respektive zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. straf- reduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tat- vorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rah- mens dem Rechtsempfinden widerspräche (Art. 48, Art. 48a, Art. 49 Abs. 1,
Art. 19 Abs. 2, Art. 22 Abs. 1 StGB; BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63; Urteile des Bun- desgerichts 6B_238/2009 vom 8. März 2010 E. 5.8; 6B_611/2010 vom 26. April 2011 E. 4; 6B_475/2011 vom 30. Januar 2012 E. 1.4.4; 6S_73/2006 vom 5. Feb- ruar 2007 E. 3.2). Das Gericht ist indessen verpflichtet, Strafschärfungsgründe zumindest straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd im Rahmen des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen (BGE 116 IV 300 E. 2.a). 2.3. Innerhalb des massgebenden Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berück- sichtigen sind. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen Tat- und Täterkomponente. 2.3.1. Bei den Tatkomponenten ist im Rahmen der objektiven Tatschwere zunächst abzuklären, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt wurde. Es sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges (Delikts- betrag, Gefährdung/Risiko, körperliche und psychische Schädigung des Opfers etc.), die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und dessen Beweggründe zu beachten. Von Be- deutung ist zudem die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und deren Ausfüh- rung offenbart wird. Weiter bedeutsam sind das Mass der Entscheidungsfreiheit beim Täter und die Intensität seines deliktischen Willens. Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die verletzte Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen diese (Hug, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., N 6 ff. zu Art. 47 StGB). 2.3.2. Was die objektive Tatschwere bei den Vergehen des Beschuldigten gegen das Strassenverkehrsgesetz anlässlich einer längeren privaten Fahrt in seiner Freizeit (Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
und Fahren in fahrunfähigem Zustand bei qualifizierter Blutalkoholkonzentration) anbelangt, fällt die stets mit diesen verbundene massive Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und der Umstand auf, dass der Beschuldigte sich gedanken- los und gleichgültig über die sich aus dem Strassenverkehrsgesetz ergebenden Sicherheitsansprüche der anderen Verkehrsteilnehmer hinwegsetzte. Dies obwohl er als Taxichauffeur im Strassenverkehr eher höheren Ansprüchen gerecht wer- den müsste, als andere Fahrzeuglenker, welche nicht täglich während Stunden von Berufs wegen am Strassenverkehr teilnehmen. Bei seiner Trunkenheitsfahrt auf stellenweise leicht schneebedeckter Fahrbahn wies er ausserdem eine Blutal- koholkonzentration von mindestens 2.04 Gewichtspromille auf und war entspre- chend stark alkoholisiert. Bei der von ihm dabei mit ebenfalls unangepasster Ge- schwindigkeit verursachten Streifkollision gefährdete er die beteiligte Fahrzeug- lenkerin K._____ sogar konkret. Auch der nachfolgende Selbstunfall zeugt von der massiven Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, welche vom Beschuldig- ten ausging. Zweimal verursachte er erheblichen Sachschaden. Andererseits ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich erst nach der an seinem freien Tag in H._____ zusammen mit seinem Kollegen konsumierten, grösseren Menge alkoholischer Getränke im Zustand der Trunkenheit zum Antritt der Fahrt mit sei- nem in T._____ abgestellten Fahrzeug entschlossen hatte, jedoch ohne am fragli- chen Abend auf sein Fahrzeug angewiesen zu sein. Er wollte lediglich die Privat- klägerin in J._____ treffen. Aufgrund seiner beruflichen Kenntnisse mussten ihm die Pflichten bei einem Verkehrsunfall mit Sachschaden sowie die bei den gege- benen Umständen zu erwartende Alkoholkontrolle bekannt gewesen sein. Den- noch fuhr er nach der verursachten Streifkollision ohne anzuhalten weiter, um der drohenden polizeilichen Kontrolle zu entgehen. Der Beschuldigte hat es bloss glücklicher Fügung zu verdanken, dass bei diesen Strassenverkehrsvergehen keine anderen Verkehrsteilnehmer verletzt wurden. Das objektive Tatverschulden bei den Vergehen gegen das Strassenverkehrsge- setz ist erheblich und würde für sich alleine betrachtet eine Strafe in der Grös- senordnung von mindestens sechs Monaten Freiheitsstrafe rechtfertigen.
2.3.3. Bei der Beurteilung der subjektiven Tatschwere ist die dem Beschul- digten für die Trunkenheitsfahrt vom 26. November 2010 aufgrund seines Alkohol- rausches gutachterlich attestierte mittelgradig eingeschränkte Schuldfähigkeit (vgl. vorstehend, Erw. II.6.3.3. f.) verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Ent- gegen der Ansicht der Verteidigung ist nicht von einer hochgradig verminderten Schuldfähigkeit auszugehen. Diesbezüglich ist auf die überzeugende Begründung im Gutachten von 22. August 2011 zu verweisen (Urk. 14/12 S. 46 ff.). 2.3.4. Das Verschulden bei den Vergehen gegen das Strassenverkehrsge- setz ist daher insgesamt mittelschwer und würde für sich alleine eine Strafe in der Grössenordnung von etwa vier Monaten Freiheitsstrafe rechtfertigen. 2.4. Diese hypothetische Einsatzstrafe von 3 Monaten ist nunmehr allenfalls wegen wesentlicher Täterkomponenten zu verändern (Art. 49 Abs. 1 StGB; Ackermann, a.a.O., N 49 ff. zu Art. 49 StGB; BGE 136 IV 55). 2.5. Zur Täterkomponente gehören das Vorleben, die persönlichen Verhält- nisse sowie das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren. Das Vorleben umfasst die Lebensgeschichte des Täters, seine Herkunft, die Aus- bildung und die Vorstrafen. 2.5.1. Zum Werdegang und den persönlichen Verhältnisse des Beschuldig- ten hat die Vorinstanz lediglich auf die Akten verwiesen (Urk. 90 S. 63). 2.5.2. Der Beschuldigte ist am 15. Juni 1966 in ..., U._____ [Staat in Euro- pa], geboren und ist Bürger von V._____ .... Er ist in ..., 500 Kilometer südlich von W._____ [Stadt in U.] an der Mittelmeerküste zusammen mit sechs Geschwistern, welche wie seine Mutter in der U. leben, aufgewachsen. Sein Vater starb im Jahre 2010 an Lungenkrebs. Seine Familie ist ... Glaubens. Laut eigenen Angaben sei er ein sehr guter Schüler gewesen; der Klügste seiner Familie. Nach fünf Jahren Volksschule habe er während sieben Jahren eine Pre- digerschule besucht, unterteilt in drei Jahre Sekundarschule und vier Jahre Gym- nasium. In erster Linie habe er ...-Unterricht erhalten, aber zusätzlich auch natur- wissenschaftlichen Unterricht. Die Predigerschule habe er mit Abschlusszertifikat
(Hochschulzugangsberechtigung) abgeschlossen. Anschliessend habe er in ... die Aufnahmeprüfung für ein Wirtschaftsstudium bestanden, sich immatrikuliert, jedoch nicht studiert. Militärdienst habe er nicht geleistet. Diesen habe er durch die Immatrikulation hinausschieben können. Im Alter von 18 Jahren sei er in die Schweiz gekommen. Er habe ein Visum für AA._____ [Staat in Osteuropa] ge- habt, sei aber mit Hilfe einer Schlepperorganisation in die Schweiz gegangen. In AB._____ habe er 1987 oder 1988 einen Asylantrag gestellt und angegeben, poli- tisch verfolgt zu werden. Nach einem Jahr, als er eine Schweizerin geheiratet ha- be, habe er den Asylantrag 1992 zurückgezogen. In der Folge habe er zunächst in H._____ als Bauarbeiter gearbeitet. Nach diversen Jobs auf dem Bau als In- stallateur habe er im Jahre 2001 den Taxischein erworben. Insgesamt war der Beschuldigte bislang dreimal verheiratet. Seine erste Frau habe er kurze Zeit nach seiner Einreise in die Schweiz in einer Diskothek beim ...-Platz kennenge- lernt. Sie war damals 35 Jahre und er 20 Jahre alt. Nach sechs Monaten hätten sie geheiratet und bald eine gemeinsame Wohnung bezogen. Die kinderlose Ehe dauerte sieben Jahre und wurde 1997 geschieden. Nach fünf Jahren Ehe erhielt der Beschuldigte das Schweizer Bürgerrecht und leistete in AC._____ ... Zivil- dienst. Entgegen den Angaben im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 90 S. 63) stammte seine zweite Ehefrau nicht auch aus D.. Im Jahre 1999 lernte er diese in der U. kennen. Sie ist am tt. Dezember 1983 geboren und stammt ebenfalls aus .... Einen Beruf habe sie nicht gehabt. Im Jahre 2000 heirateten sie in der Schweiz, wo sie zuletzt Aushilfstätigkeiten bei der AD._____ erledigt habe. Die ebenfalls kinderlose Ehe dauerte bis 2006. Am 21. September 2009 heiratete der Beschuldigte die aus D._____ stammende Privatklägerin und liess sich am 2. De- zember 2010 wieder von dieser scheiden (Urk. 4/11 S. 8 ff.; Urk. 14/12 S. 18 – 21, 23 f.; Urk. 68 S. 3 f.). 2.5.3. Als selbständiger Taxichauffeur hat der Beschuldigte zeitweise zwi- schen Fr. 2'000.– bis Fr. 3'000.– verdient. Zudem führte er in T._____ und H._____ zu verschiedenen Zeiten einen Kosmetiksalon für Haarentfernung. Zur Zeit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung verfügte er über eine temporäre An- stellung als angelernter Sanitärinstallateur mit einem Stundenlohn von Fr. 33.-- brutto, wobei er 165 Stunden pro Monat arbeitete. Er hat ca. Fr. 50'000.– Schul-
den und wurde auch schon betrieben. Während der Dauer der 3. Ehe hatte der Beschuldigte ebenfalls temporäre Anstellungen und arbeitete teilweise als Taxi- chauffeur. In den Jahren 2000 bis 2011 musste er zeitweise Fürsorgegelder be- anspruchen. Die Privatklägerin hatte während einiger Zeit im Hotel ... gearbeitet und dort vorübergehend ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 5'800.– erzielt (Urk. 4/11 S. 6 f.; Urk. 68 S. 5 f.). 2.5.4. Zur Aktualisierung fügte er anlässlich der Berufungsverhandlung an, er arbeite nun temporär als Sanitär und erziele ein Monatseinkommen von ca. Fr. 4'000.-- bis Fr. 5'000.-- wenn er voll arbeiten könne. Sonst springe die Sozial- hilfe ein. Er habe keine Unterhaltsverpflichtungen. Für seine Krankenkasse zahle er Fr. 108.-- (Urk. 100/1-14; Prot. II S. 14 f.). 2.5.5. Den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten sind keine straf- zumessungsrelevanten Umstände zu entnehmen. 2.5.6. Aus dem Strafregisterauszug vom 22. Oktober 2012 ergibt sich, dass der Beschuldigte über zwei teilweise einschlägige Vorstrafen verfügt (Urk. 92). Mit Urteil des Obergerichts vom 28. April 2008 wurde er wegen Nötigung, Sachbe- schädigung und Hausfriedensbruch zu 14 Monaten Freiheitsstrafe bedingt, bei ei- ner Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Zudem wurde er mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft See / Oberland vom 12. März 2010 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand bei qualifizierter Blutalkoholkonzentration und vorsätzlicher Verkehrsre- gelverletzung als Zusatzstrafe zum obergerichtlichen Urteil vom 28. April 2008 zu einer Busse von Fr. 1'100.– verurteilt. Die im vorinstanzlichen Urteil noch aufge- führte bedingte Vorstrafe von 14 Tagen Gefängnis wegen Irreführung der Rechts- pflege aus dem Jahre 2001 (Urk. 26/1; Urk. 14/12 S. 25) darf dem Beschuldigten von Gesetzes wegen nicht mehr entgegengehalten werden, da sie länger als zehn Jahre zurückliegt (Art. 369 Abs. 3 und 7 StGB). 2.5.7. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte über einen getrübten automobi- listischen Leumund verfügt. Bereits viermal wurde ihm der Führerausweis entzo- gen, unter anderem wegen Fahrens mit übersetzter Geschwindigkeit und Fahrens
in angetrunkenem Zustand. Überdies wurde er mehrmals wegen Geschwindig- keitsüberschreitung verwarnt (ND 1/6/5; Urk. 68 S. 7). 2.5.8. Die zwei teilweise einschlägigen Vorstrafen, der getrübte automobilis- tische Leumund wie auch der Umstand, dass er während der gemäss Urteil des Obergerichts vom 28. April 2008 laufenden dreijährigen Probezeit erneut delin- quierte, wirken sich insgesamt erheblich straferhöhend aus (vgl. Wiprächtiger, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, N 100 ff. zu Art. 47 StGB). Dies rechtfertigt die Vornahme einer Straferhöhung um insgesamt einen Monat auf fünf Monate Frei- heitsstrafe. 2.5.9. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E.2d/cc). Das Ge- ständnis, das kooperative Verhalten bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis er- folgte (Hans Wiprächtiger, a.a.O., N 130 f. zu Art. 47 StGB). Bereits die Vor- instanz hat zurecht darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte einzig hinsichtlich jener Delikte teilweise geständig war, derer er aufgrund der Aktenlage bereits überführt war. Überdies leugnete er sogar Taten, zu denen er rechtskräftig verur- teilt wurde (Urk. 90 S. 64). Strafmindernd zu berücksichtigendes Nachtatverhalten ist beim Beschuldigten mithin nicht auszumachen. 2.6. Beim unbefugten Aufnehmen von Gesprächen ist im Rahmen der ob- jektiven Tatschwere zu gewichten, dass der Beschuldigte zwei private Gespräche zum Nachteil von E._____ aufgenommen hat, ohne dass diese etwas davon be- merkte. Die Aufnahmen tätigte er mit einem eigens dazu mitgeführten kleinen Dik- tiergerät in der Wohnung von E., welche aus freien Stücken bei den Bezie- hungsproblemen zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin vermittelte. In diesem Zusammenhang bestand ein Vertrauensverhältnis zwischen E. und ihm, welches er eigennützig missbrauchte, obwohl diese an seinen Bezie- hungskonflikten nicht unmittelbar beteiligt war. Dies machte er nur, um aus den Gesprächen Kenntnisse zuhanden des Migrationsamtes über die Privatklägerin zu erlangen, welche er auf anderem Wege nicht erlangen zu können glaubte.
Grosse Hindernisse brauchte er für die Aufnahmen indessen nicht zu überwinden. Er zeigte dementsprechend keine grosse kriminelle Energie. Sein objektives Tat- verschulden wiegt deshalb noch leicht. 2.6.1. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere liegen, wie bereits dargelegt, keine verschuldensmindernd zu berücksichtigen Rechtfertigungsgründe vor; ent- gegen der Auffassung der Vorinstanz auch kein vermeidbarer Verbotsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB (vgl. vorstehend, Erw. III. 2.1.). Dem Beschuldigten ist aber zugutezuhalten, dass er sich in einer bedrängten Situation wähnte. Er zeich- nete die privaten Gespräche mit direktem Vorsatz und im Wissen auf, dazu nicht befugt zu sein. Sein Beweggrund ist egoistischer Natur, um aus seiner Sicht Ne- gatives über die Privatklägerin in Erfahrung zu bringen und mit diesen Informatio- nen zu erreichen, dass diese vom Migrationsamt angehalten würde, nach D._____ zurückzukehren. Insofern handelte der Beschuldigte entgegen der Auf- fassung der Vorinstanz durchaus auch mit bösem Willen. 2.6.2. Es bleibt indessen auch unter Berücksichtigung der subjektiven Ele- mente bei einem insgesamt noch leichten Tatverschulden. Isoliert betrachtet er- scheint eine Strafe in der Grössenordnung von zwei Monaten angemessen. 2.7. Die vom Beschuldigten weiter begangenen Delikte (pflichtwidriges Ver- halten bei Unfall, Verletzung der Verkehrsregeln) sehen als Übertretungen einzig eine Bestrafung mit Busse vor (Art. 103 StGB). Bestimmt es das Gesetz nicht an- ders, ist deren Höchstbetrag Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Bemessung der Busse hat unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens des Beschuldigten zu erfolgen (Art. 106 Abs. 3 StGB). 2.7.1. Was die objektive Tatschwere beim Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte aufgrund der Heftigkeit und des verursachten Schadens eine Kollision und damit auch die Beschädigung am gestreiften anderen Fahrzeug bemerkt haben musste. Trotz der ihm aufgrund seiner beruflichen Kenntnisse bekannten Pflichten bei ei- nem Verkehrsunfall mit Sachschaden fuhr er nach der verursachten Streifkollision dennoch in Missachtung dieser Pflichten ohne anzuhalten weiter, um einer dro-
henden polizeilichen Kontrolle zu entgehen. Die Geschwindigkeit hatte er pflicht- widrig unvorsichtig nicht an die Witterungs- und Strassenverhältnisse angepasst. In subjektiver Hinsicht ist einerseits in Betracht zu ziehen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich weitergefahren war, andererseits ist ihm die im Zusammenhang mit der Trunkenheitsfahrt vom 26. November 2010 gutachterlich attestierte mittel- gradig eingeschränkte Schuldfähigkeit verschuldensmindernd in Rechnung zu stellen. Das Verschulden bei den im Strassenverkehr begangenen Übertretungen erweist sich dennoch ebenfalls als insgesamt keineswegs mehr leicht. 2.7.2. Die begangenen Übertretungen rechtfertigen eine Einsatzstrafe von Fr. 500.– Busse. 2.8. Angesichts der eingangs für die Strassenverkehrsdelikte festgesetzten hypothetischen Einsatzstrafe von etwa fünf Monaten Freiheitsstrafe und der wei- teren Straftaten mit insgesamt zwei Monaten erweist sich eine im Rahmen der Asperation vorzunehmende Gesamtstrafe von insgesamt 6 Monaten Freiheits- strafe sowie eine Busse von Fr. 500.– als angemessen. Eine blosse Geldstrafe wäre, namentlich in Anbetracht der erwähnten Vorstrafen sowie des Delinquie- rens während einer laufenden Probezeit dem Verschulden nicht mehr angemes- sen. 2.9. Der Anrechnung von 248 Tagen erstandener Haft an die zu vollziehen- de Freiheitsstrafe (siehe folgende Erwägungen zum Widerruf) steht nichts entge- gen (Art. 51 StGB). Widerruf Vollzug V. 1. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Ver- gehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe, wenn dem Beschuldigten nicht dennoch eine günstige Legalprognose gestellt werden kann. Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf (Art. 46 StGB). Treffen zwei Frei- heitsstrafen aufeinander, so erfolgt keine Gesamtstrafenbildung (BGE 137 IV 57;
Hug, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar StGB, 18. Aufl., Zürich 2010, N 7 zur Art. 46 StGB). 2. Mit Urteil des Obergerichts vom 28. April 2008 wurde der Beschuldigte wegen Nötigung, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zu 14 Monaten Frei- heitsstrafe bedingt verurteilt (SB080094: Urk. 63). Die dreijährige Probezeit be- gann mit der Eröffnung des Urteils zu laufen (Hug, a.a.O., Art. 44 N 1) und dauer- te bis zum 28. April 2011. Der Beschuldigte beging alle vorliegend zu beurteilen- den Delikte während laufender Probezeit. Auch der psychiatrische Gutachter stell- te dem Beschuldigten mit überzeugenden Argumenten hinsichtlich möglicher De- likte im Zusammenhang mit Alkoholmissbrauch im Strassenverkehr eine negative Legalprognose (Urk. 14/12 S. 49 ff. , 53 f.). Es kann demnach nicht erwartet wer- den, der Beschuldigte werde keine weiteren Straftaten begehen (Art. 46 Abs. 2 StGB). Der von der Vorinstanz angeordnete Widerruf der Vorstrafe ist somit zu be- stätigen (Urk. 90 S. 66). Die mit Urteil des Obergerichts vom 28. April 2008 be- dingt ausgefällte Freiheitsstrafe von 14 Monaten, wovon 124 Tage durch Haft er- standen sind, ist zu vollziehen. Wie bereits erwähnt, sind daran nun auch die 248 Tage im vorliegenden Verfahren erstandene Haft anzurechnen. 3. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Frei- heitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Re- gel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren auch nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Ver- schulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). 3.1. In subjektiver Hinsicht wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose vor- ausgesetzt. Die günstige Prognose wird vermutet, doch kann diese Vermutung widerlegt werden. Bei der Prognosestellung sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Cha- rakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, zu berücksich-
tigen (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., S. 107 ff. ). Möglich ist ein teilbe- dingter Vollzug, wenn die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB gegeben sind (BGE 134 IV 14; Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., N 2 zu Art. 43 StGB). Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat ist , desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 15). 3.2. Wie bereits dargelegt, wird der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, so dass der Gewährung eines bedingten Strafvollzuges in objektiver Hinsicht nichts im Wege stünde (Art. 43 StGB). Beim Beschuldigten handelt es sich indessen nicht um einen Ersttäter. Vielmehr ist er bereits zweifach vorbestraft. Mit Urteil des Obergerichts vom 28. April 2008 wurde er zu 14 Mona- ten Freiheitsstrafe bedingt, bei einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt, so dass in subjektiver Hinsicht besonders günstige Umstände vorliegen müssten (Art. 42 Abs. 2 StGB). Die früheren Verfahren konnten den Beschuldigten indessen offen- sichtlich nicht genügend beeindrucken und vor erneuter Delinquenz abhalten. Im Gegenteil delinquierte er während laufender Probezeit erneut (vgl. vorstehend, Erw. V.2.). Überdies handelt es sich um teilweise einschlägige Vorstrafen, welche nicht sehr lange zurückliegen. Hinzu kommt, dass der psychiatrische Gutachter dem Beschuldigten mit überzeugenden Argumenten hinsichtlich möglicher Delikte im Zusammenhang mit Alkoholmissbrauch im Strassenverkehr eine negative Le- galprognose stellte (Urk. 14/12 S. 49 ff., 53 f.). Allerdings hat der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren bereits 248 Tage in Untersuchungshaft verbracht, und es steht nun der Vollzug des Restes der mit Urteil des Obergerichts vom 28. April 2008 bedingt ausgefällten Freiheitsstrafe von 14 Monaten an. Es ist daher zu- gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, er werde sich dadurch von neuer- licher Delinquenz abhalten lassen. Der Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe von 6 Monaten ist aus diesen Gründen aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren. 4. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von min-
destens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. In ständiger Praxis er- scheint ein Umwandlungssatz von 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemessen (BGE 134 IV 60 E.7.3.3). Es ist deshalb eine Ersatzfreiheitsstra- fe von 5 Tagen auszufällen. Zivilansprüche VI. 1. Die Privatklägerin stellte vor der Vorinstanz ein Schadenersatzbegehren in der Höhe von vorerst Fr. 428.40 und beantragte, im Übrigen festzustellen, dass der Beschuldigte ihr gegenüber grundsätzlich schadenersatzpflichtig sei (Urk. 72 S. 2). Sie beantragte ferner eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 10'000.– zuzüg- lich 5 % Zins seit dem 22. Juli 2010 (Urk. 72 S. 2). Zur Begründung liess sie gel- ten machen, sie sei traumatisiert und damit in ihrer Persönlichkeit schwer und wi- derrechtlich verletzt worden (Urk. 72 S. 19). Der Beschuldigte liess Abweisung dieser Anträge beantragen (Urk. 76 S. 3). 2. Nachdem der Beschuldigte von den die Privatklägerin betreffenden Vor- würfen freizusprechen ist, ist diese mit ihren Ansprüchen auf den Weg des or- dentlichen Zivilprozesses zu verweisen. Kostenfolge VII. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung sowie des gerichtli- chen Verfahrens beider Instanzen mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Ver- teidigung sowie derjenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin dem Beschuldigten zu 1/10 aufzu erlegen und zu 9/10 auf die Gerichtskasse zu neh- men. 2. Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic.iur. X._____ ist für das Beru- fungsverfahren mit Fr. 9'352.65 aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Be- schuldigte wird verpflichtet, die Entschädigung für das gesamte Verfahren im Um- fang von Fr. 5'464.95 an den Staat zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich wird nicht eingetreten. 2. Auf die Anklage betreffend mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 alt SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 alt SVG, Art. 22 Abs. 1 SSV und Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV (Anklageziffer V.) wird nicht eingetreten. 3. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, III. Abtei- lung, vom 8. Juni 2012 bezüglich der Dispositivziffern 1, Alinea 5 und 8 (Teil- Schuldsprüche), 2 (Teil-Freisprüche, inkl. mehrfach versuchte Gefährdung des Lebens), 8 (Herausgabe) und 9 (Kostenfestsetzung), in Rechtskraft er- wachsen ist. 4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. 5. Rechtsmittel: Gegen Ziffern 1 und 2 dieses Entscheides kann bundesrechtliche Be- schwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig - der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG (Anklageziffer VII.) - des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG (Anklageziffer VII.) - des mehrfachen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen im Sinne von Art. 179 ter Abs. 1 StGB (Anklageziffer VIII.). 2. Eines weiteren Deliktes ist der Beschuldigte nicht schuldig und wird freige- sprochen. 3. Die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer vom 28. April 2008 ausgefällte bedingte Freiheitsstrafe von 14 Monaten (abzüg- lich 372 Tage erstandener Haft) wird vollzogen. 4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit Fr. 500.– Busse. 5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren. 6. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 7. Die Privatklägerin C._____ wird mit ihren Schadenersatz- und Genugtu- ungsansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
− die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B. 13. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 28. Mai 2013
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Hafner
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.