Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB120439-O/U/cs
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, Oberrichterin Dr. Janssen und Ersatzoberrichter lic. iur. Ernst sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Höfliger
Urteil vom 22. März 2013
in Sachen
A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Vollenweider, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin
betreffend vorsätzliches Fahren ohne Führerausweis (trotz Entzug)
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirkes Meilen vom 30. Juli 2012 (GB120003)
Anklage: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 23. Mai 2012 (Urk. 6) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des vorsätzlichen Fahrens ohne Führeraus- weis (trotz Entzug) im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 230.– sowie einer Busse von CHF 2'070.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre angesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen. 4. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Luzern vom 29. September 2011 (2Q1 11 4) gegen den Beschuldigten bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 140.– wird widerrufen. 5. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 7. März 2011 (C-2/2010/5809) gegen den Beschuldigten bedingt ausgesprochene Geld- strafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 250.– wird widerrufen. 6. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Gerichtsverfahren wird festgesetzt auf: CHF 1'200.00 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 700.00 Kosten der Untersuchung
CHF 1'900.00 Total
Erwägungen: I. Prozessgeschichte Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 30. Juli 2012 meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 8. August 2012 rechtzeitig Berufung an (Urk. 25). Das begründe- te Urteil wurde vom Vertreter des Beschuldigten am 9. Oktober 2012 entgegen genommen (Urk. 32/1). Mit Eingabe vom 29. Oktober 2012 wurde die Berufungs- erklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO eingereicht und erklärt, es werde das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten (Urk. 37). Mit Präsidialver- fügung vom 5. November 2012 setzte der Präsident der erkennenden Kammer der Anklagebehörde Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung und zum Antrag auf Nichteintreten an (Urk. 38). Innert Frist erklärte die Staatsanwaltschaft See/Oberland Anschlussberufung (Urk. 40). Ihrem Antrag entsprechend zog die erkennende Kammer die Akten des derzeit gegen den Beschuldigten laufenden neuen Strafverfahrens (Untersuchungs-Nr. C-4/2012/4078) in Kopie bei (Urk. 44). Ferner nahm sie die Akten des von der III. Strafkammer des Obergerichts behan- delten, abgeschlossenen Geschäftes Nr. UH120267 betreffend Beschwerde ge- gen die Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 7. August 2012 beizugsweise zu den Verfahrensakten (Urk. 46).
II. Prozessuales 1. Gemäss Art. 402 i.V.m. Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldigte liess indessen das gesamte vorinstanzliche Urteil anfechten (Urk. 37 S. 2), weshalb dieses in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist.
2.1. Der Verteidiger des Beschuldigten macht geltend, gemäss BGE 1C_324/2012 vom 26. September 2012 habe ein Lenker, dem der Führerausweis entzogen wer- de, gestützt auf die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) das Recht auf persönliche Anhörung, bevor ein kantonales Gericht über die Rechtmässigkeit eines Führerausweisentzuges entscheiden könne. Dem Beschuldigten werde das Recht auf rechtliches Gehör beim verfassungsgemässen Richter (Bezirksgericht Zürich) im Zusammenhang mit dem Führerausweisentzug trotz diverser Eingaben seit rund drei Jahren verweigert. Da gemäss Art. 190 BV Völkerrecht und Bundes- gesetze für sämtliche rechtsanwendenden Behörden massgebend seien und ohne jede Einredemöglichkeit angewendet werden müssten, widerspreche das ange- fochtene Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 30. Juli 2012 massgebender EMRK-Konvention, was die Nichtigkeit des Urteils ex tunc zur Folge habe. Das vorinstanzliche Urteil, welches auf einem völkerrechtswidrigen Führerausweisent- zug basiere, sei daher mit sofortiger Wirkung ex tunc aufzuheben und sämtliche Rechtshandlungen, die im Zusammenhang mit dem Führerausweis stünden, seien kosten- und ersatzpflichtig rückabzuwickeln. Insbesondere müsse dem Appellan- ten u.a. sein Fahrzeug zurückgegeben werden. Weil das Gerichtsverfahren des Bezirksgerichts Meilen von Beginn weg nichtig gewesen sei, sei auch die Rechts- mittelbelehrung der Vorinstanz falsch, weshalb dem Beschuldigten bezüglich die- ses Punktes kein Rechtsnachteil erwachsen dürfe. Schliesslich sei eine Sonder- staatsanwaltschaft mit dem Fall zu betrauen, damit der rechtmässige Zustand (Law and Order) wiederhergestellt werde (Urk. 37 S. 2 f.). 2.2. Gemäss dem von der Verteidigung angeführten Bundesgerichtsurteil ist der Entzug des Führerausweises zu Warnzwecken ein Entscheid über die Stichhaltig- keit einer strafrechtlichen Anklage im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit der Folge, dass der Betroffene Anspruch auf eine öffentliche mündliche Verhandlung hat (Bundesgerichtsurteil 1C_324/2012 vom 26. September 2012, E. 2.2, mit Hinwei- sen). Vorliegend handelte es sich indes nicht um einen Entzug des Führerauswei- ses zu Warnzwecken, sondern um einen vorsorglichen Entzug im Rahmen eines Administrativ-Verfahrens gestützt auf Art. 30 VZV, wofür das Bundesgericht die Anwendbarkeit der von der Verteidigung angerufenen Praxis ausdrücklich ver- neint (Bundesgerichtsurteil 1C_233/2007 vom 14. Februar 2008, E. 2.1.2, mit wei-
teren Hinweisen). Hinzu kommt, dass das Bundesgericht im von der Verteidigung angeführten Entscheid ausführte, auf die Durchführung einer öffentlichen Ver- handlung könne ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei die- ser Verzicht eindeutig und unmissverständlich erfolgen müsse. Ein Verzicht werde insbesondere angenommen, wenn in einem gerichtlichen Verfahren, das in der Regel schriftlich durchgeführt werde, kein Antrag auf Durchführung einer öffentli- chen Verhandlung gestellt werde (Bundesgerichtsurteil 1C_324/2012 vom 26. September 2012, E. 2.2, mit Hinweisen). Da nicht einmal der Beschuldigte selber geltend macht, er habe im fraglichen Administrativ-Verfahren je einen Antrag auf persönliche Anhörung gestellt, kann die von ihm angeführte Praxis von vornherein nicht zum Tragen kommen. Ein Nichtigkeitsgrund ist so oder anders nicht ersicht- lich. 3. Nicht von der Vorinstanz abgehandelt wurde der vom Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung angebrachte und an der Berufungsver- handlung wiederholte Einwand, er könne nicht für das gleiche Vergehen mehrfach bestraft werden (Urk. 23 S. 1 f.; Prot. II. S. 8), womit dieser den Grundsatz "ne bis in idem" ansprach. Nach diesem Grundsatz kann ein Täter für die gleiche Tat nicht zwei Mal bestraft werden. Das gilt aber selbstverständlich nur bei Tatidenti- tät, nicht, wenn, wie vorliegend von der Anklagebehörde behauptet, der gleiche Straftatbestand bei einer späteren Tat erneut erfüllt wird . 4. Der Verteidiger des Beschuldigten verlangt überdies, dass diesem sein Fahr- zeug, welches offenbar in einem späteren Strafverfahren beschlagnahmt wurde (Urk. 41/2), zurückgegeben werde (Urk. 37 S. 2). In diesem Zusammenhang hatte die Verteidigung mit Eingabe vom 27. August 2012 bei der Verwaltungskommissi- on der obersten kantonalen Gerichte ein Gesuch um Revision in dem Sinne ge- stellt, dass die Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 7. August 2012 betreffend Beschlagnahme aufzuheben sei (Urk. 41/2). Dieses Gesuch wur- de mangels Zuständigkeit der angerufenen Kommission mit Schreiben vom 28. August 2012 an die III. Strafkammer des Obergerichts weitergeleitet, welches es als sinngemässe Beschwerde unter der Geschäfts-Nr. UH120267 behandelte (vgl. Urk. 46). Mit Beschluss vom 6. Dezember 2012 wies die III. Strafkammer des
Obergerichts die Beschwerde ab (Urk. 46/28). Auf eine dagegen beim Bundesge- richt erhobene Beschwerde wurde mit Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung vom 20. Februar 2013 nicht eingetreten (Urk. 46/33). Im vorliegenden Verfahren, das sich auf die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 30. Juli 2012 beschränkt, kann dieser Antrag nicht behandelt werden. 5. Gründe, aus welchen eine Sonderstaatsanwaltschaft einzusetzen wäre, sind nicht ersichtlich, weshalb auf dieses Anliegen des Beschuldigten (Urk. 37 S. 4) nicht näher einzugehen ist. 6. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte der Beschuldigte sinngemäss die örtliche Zuständigkeit der Berufungsbeklagten und der Vorinstanz in vorliegender Sache in Frage (Prot. II S. 8 ff.). Der Beschuldigte scheint bei seiner Argumentati- on den strafrechtlichen mit dem zivilrechtlichen Gerichtsstand zu verwechseln. Ein strafrechtlich Beschuldigter kann sich nicht auf den Wohnsitzrichter berufen. Für die Verfolgung und Beurteilung einer Tat sind gemäss Art. 31 StPO vielmehr die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Die inkriminierte Fahrt des Beschuldigten fand unbestrittenermassen in B._____ statt, weshalb die Staatsanwaltschaft See/Oberland und das Bezirksgericht Meilen zuständig sind (vgl. § 9 lit. d der Verordnung über die Organisation der Oberstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaften bzw. § 3 Abs. 1 lit. a GOG). 7. Der Beschuldigte machte weiter eine Verletzung von Art. 7 EMRK geltend (Prot. II S. 14 f.). Auch in diesem Punkt kann ihm nicht gefolgt werden. Sowohl der Strafbefehl vom 23. Mai 2012 als auch der Führerausweisentzug mit Wirkung ab dem 9. September 2009 fussen klar auf einer gesetzlichen Grundlage (Art. 95 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG bzw. Art. 30 VZV in Verbin- dung mit Art. 16 und 16d SVG). 8. Soweit der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung mit seinen Be- merkungen über Staatsanwältin Sulzer (Prot. II S. 9) sinngemäss einmal mehr de- ren Befangenheit geltend machen wollte, kann auf die Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden, welche das Vorliegen eines Ausstandgrundes zutref- fend verneinte (Urk. 34 S. 4 f.).
III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Die Anklagebehörde legt dem Beschuldigten zur Last, dieser habe im Wissen darum, dass ihm mit Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Zürich vom 26. August 2009 ab dem 3. September 2009 der Führerausweis auf unbe- stimmte Zeit entzogen worden war, sowie im Wissen darum, dass sämtlichen von ihm gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Zürich vom 26. August 2009 erhobenen Rechtsmitteln keine aufschiebende Wirkung zuge- kommen sei, weshalb die Entzugsverfügung vom 26. August 2009 nach wie vor Gültigkeit gehabt habe, am 10. November 2011 um ca. 13.55 Uhr den Personen- wagen Subaru Legacy, Kontrollschild-Nr. ..., in B._____ auf der ...strasse in Rich- tung C._____ gelenkt (Urk. 6 S. 3). 2. Wie bereits die Vorinstanz festhielt, bestreitet der Beschuldigte den eingeklag- ten Sachverhalt nicht (Urk. 34 S. 6). Ferner liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Sachverhalt sich nicht wie eingeklagt ereignet haben könnte, wes- halb dieser erstellt ist. 3. Die Vorinstanz kam mit zutreffender Begründung zum Schluss, dass der vom Beschuldigten vor der Vorinstanz erhobene – und vor Berufungsgericht wiederhol- te (vgl. Prot. II S. 7 f.) – Einwand, dass das Führen eines Motorfahrzeuges trotz Führerausweisentzug kein Strafdelikt im Sinne des Strafgesetzbuches sei (Urk. 15; Prot. I S. 5), nicht stichhaltig ist. Ferner ist die Argumentation der Vorinstanz, weshalb dem Beschuldigten das Führen eines Fahrzeuges im Tatzeitpunkt unter- sagt war, nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf ihre diesbezüglichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 34 S. 6 ff.). Die Vor- instanz hat insbesondere auch zutreffend dargelegt, dass dem Beschuldigten der Führerausweis mit Wirkung ab dem 9. September 2009 rechtmässig und rechts- kräftig entzogen war (a.a.O. S. 7 f.). Die anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholt vorgebrachte Argumentation des Beschuldigten, der Regierungsrat habe mit Entscheid vom 9. Dezember 2008 festgehalten, dass sich die Anord- nung eines vorsorglichen Führerausweisentzuges nicht aufrechterhalten lasse
(Prot. II S. 11 mit Verweis auf Urk. 48), zielt an der Sache vorbei, betraf doch die- ser Entscheid nicht den streitgegenständlichen, sondern einen früheren Ausweis- entzug (vgl. a.a.O. S. 7). 4. Auch die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz erfolgte korrekt. Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschul- digte somit des vorsätzlichen Fahrens ohne Führerausweis (trotz Entzug) im Sin- ne von Art. 95 Ziff. 2 aSVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen.
IV. Strafzumessung 1. Die Vorinstanz hat den theoretischen Strafrahmen sowie die Grundsätze zur Strafzumessung korrekt dargelegt (Urk. 34 S. 10 f.), weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann. 2. Der Vorinstanz ist unter dem Titel der Tatkomponente darin zu folgen, dass sowohl die objektive als auch die subjektive Tatschwere nicht mehr leicht wiegt. Sie hat zutreffend dargelegt, dass der Beschuldigte gegen eine Bestimmung verstossen hat, die für die Wahrung der Sicherheit im Strassenverkehr eine zent- rale Rolle spielt und dass er diesen Verstoss offensichtlich aus reiner Bequem- lichkeit – und somit aus egoistischen Beweggründen – beging. 3. Mit Bezug auf die Täterkomponente hat die Vorinstanz zu Recht den getrübten automobilistischen Leumund des Beschuldigten, der mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft See/Oberland vom 7. März 2011 (Urk. 1A/21) im gleichen Jahr schon wegen mehrfachen Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 250.– und zu einer Busse von Fr. 750.– verurteilt worden war, straferhöhend berücksichtigt, zumal die in jenem Strafbefehl angesetzte Probezeit im Deliktszeitpunkt lief. Das Strafverfahren, in dessen Rahmen das Urteil des Bezirksgerichtes Luzern vom 29. September 2011 (Urk. 1/1B), womit der Beschuldigte wegen Führens eines Personenwagens trotz entzogenem Führerausweis und Telefonierens ohne Freisprecheinrichtung wäh- rend der Fahrt zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 140.–
sowie zu einer Busse von Fr. 450.– verurteilt worden war, erging, war zwar im De- liktszeitpunkt noch nicht abgeschlossen (dazu nachfolgend unter Ziff. V.1.2.). Dass der Beschuldigte während eines laufenden Strafverfahrens delinquierte, dessen Gegenstand nebst Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung ebenfalls Fahren trotz Entzug des Führerausweises war, ist aber ebenfalls straferhöhend zu veranschlagen. Zu Recht hat die Vorinstanz zudem darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte weder Reue noch Einsicht in das Unrecht seiner Tat zeigt, was er durch seine Bemerkung, er werde auch in Zukunft bei Bedarf Auto fahren (Urk. 23 S. 3), anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung auch unmissverständlich zum Ausdruck brachte. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Be- schuldigte zu verstehen, dass er bei Bedarf Auto fahren werde (Urk. 47 S. 6). Für die persönlichen Verhältnisse kann, nachdem der Beschuldigte anlässlich der heutigen Verhandlung keine diesbezüglichen Änderungen anführte (vgl. Urk. 47 S. 1 ff.), auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 34 S. 12). 4. In Würdigung der genannten Strafzumessungsgründe erweist sich die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 45 Tagessätzen, die von der Ankla- gebehörde nicht in Frage gestellt wurde, als angemessen. 5. Auch für die Tagessatzhöhe kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz (Urk. 34 S. 12 f.) verwiesen werden, weshalb es bei einer Tagessatzhöhe von Fr. 230.– sein Bewenden hat. 6. Da, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, der Vorinstanz in ihren Erwägun- gen zum Vollzug der Geldstrafe nicht gefolgt werden kann und diese unbedingt auszusprechen ist, ist, wie von der Anklagebehörde beantragt (Urk. 40 S. 2), auf die Ausfällung einer Busse als Verbindungsstrafe zu verzichten. 7. Der Beschuldigte ist somit mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 230.– zu bestrafen.
V. Widerruf und Vollzug 1.1. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Die Kriterien, die für den Entscheid über den Widerruf einer be- dingten Strafe entscheidend sind, hat die Vorinstanz korrekt dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 34 S. 14 f.). 1.2. Die Vorinstanz ist zu Recht zum Schluss gelangt, dass der Beschuldigte in- nerhalb der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 7. März 2011 angesetzten zweijährigen Probezeit delinquierte. Die mit Urteil des Bezirks- gerichtes Luzern vom 29. September 2011 angesetzte zweijährige Probezeit lief dagegen im Deliktszeitpunkt noch nicht. Der Beschuldigte hatte gegen dieses Ur- teil nämlich mit Eingabe vom 3. Oktober 2011 innert Frist Berufung erklärt (Urk. 1B Nr. 15). Da es sich bei der Berufung um ein reformatorisches Rechtsmittel handelt, konnte diese Probezeit daher frühestens mit der Eröffnung des ober- instanzlichen Entscheids beginnen (BSK Strafrecht I-Schneider/Garré, Art. 44 N 11; Trechsel/Pieth, in Trechsel/Pieth (Hrsg.) StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013; Art. 44 N 2). Das Obergericht des Kantons Luzern trat aber erst mit Be- schluss vom 13. Januar 2012 und mithin nach der inkriminierten Fahrt vom 10. November 2011 auf die Berufung des Beschuldigten nicht ein. Lief aber die Probezeit noch nicht, kann auf den Antrag der Staatsanwaltschaft, den bedingten Vollzug der entsprechenden Strafe zu widerrufen, nicht eingetreten werden. 1.3. Dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Frage des Widerrufs zum Schluss kam, es sei von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussich- ten des Beschuldigten auszugehen (Urk. 34 S. 16), ist nicht zu beanstanden. Zum einen delinquierte dieser während laufender Probezeit, die ihm nur wenige Mona- te zuvor im Zusammenhang mit der mehrfachen Begehung des gleichen Delikts angesetzt worden war, zum andern während eines laufenden Strafverfahrens, das auch den Verstoss gegen die gleichen Bestimmungen zum Gegenstand hatte. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptver-
handlung verkündete, bei Bedarf auch weiterhin einschlägig straffällig zu werden (Urk. 23 S. 3). Die Vorinstanz hat daher die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 7. März 2011 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 20 Tagessät- zen zu Fr. 250.– zu Recht widerrufen. Aus den dargelegten Gründen nicht zu wi- derrufen ist dagegen die mit Urteil des Bezirksgerichts Luzern vom 29. September 2011 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 140.–. 2.1. Für die Voraussetzungen, unter denen das Gericht gemäss Art. 42 StGB den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Mona- ten und höchstens zwei Jahren in der Regel aufschiebt, kann auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden. 2.2. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland beantragt in ihrer Anschlussberufung, für die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auszufällende Geldstrafe sei der bedingte Vollzug zu verweigern (Urk. 40 S. 2; Urk. S. 49 S. 4 f.). Zur Begründung führt sie aus, angesichts der anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung klar geäusserten Absicht des Beschuldigten, bei Bedarf auch weiterhin Motorfahr- zeuge zu lenken, könne vom Fehlen einer ungünstigen Prognose auch angesichts der zu erwartenden Warnwirkung durch den Vollzug bedingter Strafen schon grundsätzlich keine Rede sein. Unabhängig davon habe der Beschuldigte seine Absicht umgehend in die Tat umgesetzt und damit den Beweis einer ausgespro- chenen Schlechtprognose gleich selber geliefert: Nach Eröffnung und kurzer Er- läuterung des vorinstanzlichen Urteils habe er völlig unbeeindruckt den gleichen Personenwagen, den er auch bei der vorliegend zu beurteilenden Fahrt verwen- det habe, vom Gerichtsgebäude in Meilen weggefahren, wohin er vor der Haupt- verhandlung auch schon mit diesem Auto gefahren sei. Auch anlässlich der Beru- fungsverhandlung habe der Beschuldigte die Absicht wiederholt, bei Bedarf Auto zu fahren. Klarer könne man die Missachtung der Rechtsordnung und damit eine totale Schlechtprognose nicht zum Ausdruck bringen. Auch die von der Vor- instanz ausgefällte Geldstrafe sei daher zu vollziehen. Dementsprechend sei von der zusätzlichen Ausfällung einer Verbindungsbusse abzusehen (Urk. 40 S. 1 f.; Urk. 49 S. 4 f.; Prot. II S. 13).
2.3. Hinsichtlich der von der Anklagebehörde behaupteten Fahrten vor und nach der vorinstanzlichen Verhandlung in Meilen wurde gegen den Beschuldigten ein neues Strafverfahren eröffnet, welches gemäss den heutigen Angaben der Ankla- gebehörde noch pendent ist bzw. sich im polizeilichen Ermittlungsstadium befin- det (vgl. Prot. II S. 14). Dieses ist mithin nicht rechtskräftig erledigt, weshalb für den Beschuldigten hinsichtlich dieses neuen Verfahrens die Unschuldsvermutung gilt und im vorliegenden Verfahren nicht als erstellt gelten darf, dass dieser vor und nach der vorinstanzlichen Verhandlung einen Personenwagen führte. Anläss- lich der persönlichen Befragung im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde der Vorwurf vom Beschuldigten allerdings zumindest sinngemäss eingestanden (Urk. 47 S. 4). Zudem gab er klar zu verstehen, dass er auch zukünftig ein Auto fahren werde, wenn er es brauche (a.a.O. S. 6). Die im Zusammenhang mit der Frage des Vollzugs von der Staatsanwaltschaft See/Oberland geübte Kritik am vor- instanzlichen Urteil ist unter diesen Umständen berechtigt. Angesichts der darge- legten Renitenz und Uneinsichtigkeit des Beschuldigten, der mit der vorliegend zu beurteilenden Tat ein weiteres Mal einschlägig delinquierte und darüber hinaus anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sowie vor Berufungsgericht weitere einschlägige Delinquenz in Aussicht stellte, muss das Fehlen einer Schlechtprognose klar verneint werden. Der Vollzug der heute auszufällenden Geldstrafe ist daher nicht aufzuschieben.
VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Da durch den fälschlicherweise erfolgten Widerruf der bedingt gegen den Be- schuldigten ausgesprochenen Strafe des Bezirksgerichts Luzern vom 29. Sep- tember 2011 weder während der Untersuchung noch während des vorinstanzli- chen Verfahrens ein für die Bemessung der Kosten relevanter Aufwand entstan- den ist, ist die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung beim vorlie- genden Ausgang des Verfahrens zu bestätigen. 2.1. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
2.2. Vorliegend obsiegt der Beschuldigte mit seiner Berufung nur gerade insoweit, als die bedingt gegen ihn ausgesprochene Geldstrafe gemäss Urteil des Bezirks- gerichts Luzern vom 29. September 2011 nicht zu widerrufen ist. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher zu 5/6 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 1/6 auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'400.– festzusetzen.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des vorsätzlichen Fahrens ohne Füh- rerausweis (trotz Entzug) im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 230.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. 4. Auf den Antrag, die mit Urteil des Bezirksgerichts Luzern vom 29. Septem- ber 2011 gegen den Beschuldigten bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 140.– sei zu widerrufen, wird nicht eingetreten. 5. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 7. März 2011 gegen den Beschuldigten bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 20 Ta- gessätzen zu Fr. 250.– wird widerrufen. 6. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 6 und 7) wird bestätigt. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'400.– festgesetzt. 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 5/6 dem Beschuldigten auf- erlegt und zu 1/6 auf die Gerichtskasse genommen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 22. März 2013
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Stiefel
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Höfliger