Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB120437-O/U/cs
Mitwirkend: Oberrichter lic.iur. et phil. Glur, Präsident, die Ersatzoberrichterinnen lic.iur. Bertschi und lic.iur. Keller sowie der Gerichtsschreiber lic.iur. Hafner
Urteil vom 5. April 2013
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 30. Mai 2012 (DG120021)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 2. April 2012 (Urk. 18) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der qualifizierten Widerhandlung ge- gen Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren, wovon 230 Tage durch Untersuchungs- sowie Sicherheitshaft (berechnet bis und mit 30. Mai 2012) erstanden sind. 3. Die Sicherheitshaft wird fortgesetzt. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich und be- gründet Beschwerde eingereicht werden.
auferlegt, und, soweit ausreichend, aus dem mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 2. November 2011 beschlag- nahmten Betrag von Fr. 1'000.– bezogen. Die Kosten der amtlichen Vertei- digung werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 84 S. 1) 1. Es sei Ziff. 2 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 30. Mai 2012 aufzuheben. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu bestrafen, wobei 18 Monate der Strafe zu vollziehen und der teilbedingte Aufschub gemäss Art. 43 StGB für die restlichen 18 Mona- te zu gewähren sei. 2. Unter Ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zulasten des Staates. b) Der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (schriftlich; Urk. 60) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
Erwägungen: 1. Prozessuales 1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 30. Mai 2012 wurde der Be- schuldigte A._____ der qualifizierten Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren bestraft (Urk. 46 = 50 S. 2). 1.2. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte noch vor Schranken durch sei- nen damaligen amtlichen Verteidiger Berufung anmelden (Prot. I. S. 11). Eben- falls fristgerecht reichte die damalige Verteidigung nach Erhalt des begründeten Entscheids am 9. Oktober 2012 die Berufungserklärung ein (Urk. 54). Die Staats- anwaltschaft verzichtete auf die Erhebung einer Anschlussberufung und beantrag- te die Bestätigung des angefochtenen Urteils (Urt. 60). Der zuständige Staatsan- walt wurde zudem auf seinen Antrag hin von der Teilnahme an der heutigen Beru- fungsverhandlung dispensiert (Urk. 74). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 30. November 2012 wurde Rechtsanwalt lic.iur. B._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten entlassen und Rechtsanwalt Dr. X._____ neu zum amtlichen Verteidiger bestellt (Urk. 62). Sodann wurde mit Präsidialverfügung vom 18. Dezember 2012 die Sicherheitshaft des Beschuldig- ten bis zur heutigen Berufungsverhandlung verlängert (Urk. 72). 1.4. Mit der Berufung wurde einzig das Strafmass (Dispositivziffer 2) angefoch- ten und der teilbedingte Vollzug beantragt (Prot. II S. 11; Urk. 84 S. 1). Entspre- chend ist davon auszugehen, dass der Schuldspruch (Dispositivziffer 1), der Ein- zug und die Vernichtung der sichergestellten Betäubungsmittel (Dispositivziffer 4) sowie das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 5 und 6) nicht bean- standet werden und somit in Rechtskraft erwachsen sind. Davon ist Vormerk zu nehmen (Art. 404 Abs. 1 i.V.m. Art. 402 StPO).
und sei abends oft mit Kollegen ausgegangen. Dort habe er den ... [Staatsange- hörigen von E.] namens C. kennengelernt. Jenem habe er von sei- nem guten Freund aus D._____ erzählt, der in F._____ [Staat in Nordafrika] da- rauf warte, nach Europa überzusetzen. C._____ habe erwähnt, dass er Brüder in G._____ [Staat in Westeuropa] habe, die dem Freund des Beschuldigten helfen könnten. Im Gegenzug habe er den Beschuldigten gebeten, ihm einen Gefallen zu tun. Da er selber kein Auto habe, sei es für ihn mühselig, von H., seinem Wohnort, nach I. zu gelangen, um dort Kokain abzuholen. Er habe den Be- schuldigten gefragt, ob er nicht jeweils das Kokain bei J._____ abholen und ihm bringen könne. Der Beschuldigte habe eingewilligt. C._____ habe ihm jeweils das Geld für die Drogen gegeben, woraufhin er, der Beschuldigte, die Drogen von J._____ gekauft und C._____ nach H._____ gebracht habe. Die Transporte seien nicht regelmässig erfolgt. Ein- bis zweimal sei C._____ bei den Transporten an- wesend gewesen. Nach einiger Zeit habe der Beschuldigte bemerkt, dass C._____ nichts unternommen habe, dem Freund zu helfen. In der Folge habe er sich geweigert, noch weitere Transporte für C._____ auszuführen. Er habe somit die Drogen aus Gefälligkeit für seinen Bekannten C._____ transportiert und nicht die Intention gehabt, die Drogen an Dritte zu verkaufen (Urk. 78 S. 2 f.; Urk. 83 S. 1 ff.). 2.3. Wie gesehen, legte die Vorinstanz nach Berücksichtigung der objektiven sowie subjektiven Tatschwere und der Qualifizierung des Verschuldens des Be- schuldigten als insgesamt nicht mehr leicht, die Einsatzstrafe auf 42 bis 48 Mona- te Freiheitsstrafe fest (Urk. 50 S. 25 f.). Auf die diesbezüglichen Erwägungen kann grundsätzlich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Neu hat der Be- schuldigte dargelegt, wieso er diese grosse Menge von Kokain von J._____ über- nommen hat. Er machte dabei geltend, diese für einen Bekannten namens C._____ übernommen und von I._____ nach H._____ transportiert zu haben. Er habe aber kein Geld für die Drogentransporte erhalten. C._____ habe ihm statt- dessen angeboten, einem Freund in F._____ bei der - offensichtlich illegalen - Einreise nach G._____ zu helfen (Prot. II S. 4). Am Wahrheitsgehalt dieser Aus- sagen bestehen gewisse Zweifel, sie können aber nicht widerlegt werden. So ist nicht ersichtlich, wieso J._____, welcher die Drogen jeweils von seinem Wohnort
K._____ im Auto zum Beschuldigten nach I._____ transportiert hatte (Urk. 1/4 S 2), diese nicht ebenso direkt zu C._____ nach H._____ hätte bringen können. Selbst wenn aber von der Darstellung des Beschuldigten ausgegangen wird, er- geben sich daraus keine verschuldensreduzierenden Aspekte. Der Beschuldigte wusste darum, dass er – wiederholt – Kokain in grossen Mengen transportierte, auch wenn er seiner Aussage zufolge keinen Einfluss auf die Drogenmenge oder den zu bezahlenden Preis hatte. Er machte dies, um einem Freund bei der illega- len Einreise nach Europa behilflich zu sein, was nicht als achtenswerter Beweg- grund angesehen werden kann. Hinzu kommt, dass er sich dabei in keiner Hin- sicht in einer Notlage oder Drucksituation befand. Mithin erscheint eine hypotheti- sche Einsatzstrafe von mindestens 40 Monaten aufgrund des nicht mehr leichten Verschuldens als angemessen. Hinsichtlich der sodann in die Beurteilung mit einzubeziehenden Täterkomponen- ten kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (Urk. 50 S. 26 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Aufgrund des Zeitablaufs, aber auch der neuen Aussagen des Beschuldigten ergeben sich sodann die folgenden Än- derungen und Ergänzungen: Was die im vor der Berufungsverhandlung neu eingeholten Strafregisterauszug (Urk. 79) verbleibenden Vorstrafen angeht, gibt es in den Akten Hinweise, dass die darauf verzeichneten Delikte von zwei verschiedenen Personen mit ähnlichen oder identischen Personalien (insbesondere Name und Geburtsdatum) begangen wurden (vgl. Urk. 14/3a m.H. auf Beizugsakten G-5 / 2004 / 1311 der Bezirksan- waltschaft Zürich, Urk. 20/1-12). Zur Verwirrung trug der zeitweilige Gebrauch des Pseudonyms L._____ bei, unter dem der Beschuldigte ebenfalls einen Namens- vetter mit fast übereinstimmender Schreibweise und gleichem Geburtsdatum zu haben scheint. Der Beschuldigte äusserte sich ausweichend zu seinen Vorstrafen und verwies zu seiner Entlastung darauf, dass er diese nur teilweise verbüsst ha- be. Aufgrund der Akten macht es jedoch den Anschein, als hätte ein anderer an seiner Stelle einen Teil der von ihm erwirkten Strafen verbüsst (vgl. Beizugsakten der Bezirksanwaltschaft Zürich G-5 / 1311 / 2004, Urk. 19; Urk. 83 S. 12 ff.). In der heutigen Befragung anerkannte der Beschuldigte die im Strafregisterauszug
aufgeführte Verurteilung vom 1. Oktober 2003 [gegen L., Urk. 20/6 S. 4 und Urk. 20/9] wegen Verstosses gegen das BetmG. An den Erhalt des Strafbefehls vom 5. Mai 2004 konnte er sich nicht erinnern. Der darin behandelte Sachverhalt war ihm jedoch geläufig, und der Empfangsschein trägt seine Unterschrift, wie ein Vergleich zeigt (vgl. Beizugsakten der Bezirksanwaltschaft Zürich G-5 / 1311 / 2004, Urk. 11 und Urk. 16; Urk. 53; Urk. 83 S. 14). Hingegen betrifft der jüngste Eintrag vom 27. Mai 2004 aus dem Kanton Genf (vgl. die Beizugsakten des Juges d'instruction Genève Nr. P/8660/2004) offenbar tatsächlich nicht ihn, sondern eine andere Person (fast) gleichen Namens. Die verbleibenden zwei Vorstrafen des Beschuldigten sind zwar teilweise einschlägig, sie liegen jedoch schon weit zu- rück und wirken sich daher nur marginal straferhöhend aus. Neu ist sodann das umfassende Geständnis des Beschuldigten zu berücksichti- gen. Hierbei ist jedoch nicht ausser Acht zu lassen, dass dieses Geständnis erst nach Abschluss einer umfassenden Untersuchung und auch nach Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens erfolgte, mithin nicht geeignet war, das Verfah- ren insgesamt wesentlich zu vereinfachen. Hinzu kommt, dass die vorliegenden Beweise klar für die Täterschaft des Beschuldigten sprechen. Vor diesem Hinter- grund ist das Geständnis insgesamt nur leicht strafmindernd zu werten (vgl. auch BGer 6S.467/2004; BSK Strafrecht I-Wiprächtiger, 2. Auflage, Art. 47 N 131; Trechsel/Affolter-Eijsten, in Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB PK, 2. Auflage, Zü- rich/St. Gallen 2013, Art. 47 N 24). Grundlegende Reue oder gar Einsicht ist höchstens ansatzweise zu erkennen. Insbesondere kann nicht davon ausgegan- gen werden, der Beschuldigte habe aus eigenem Antrieb und innerer Einsicht in die Verwerflichkeit seines Tuns die Tätigkeit im Drogenhandel aufgegeben. Ge- mäss eigener Darstellung unterliess der Beschuldigte weitere Transporte, da C. die versprochene Hilfe für seinen Freund in F._____ nicht vorantrieb. Nach Darstellung von J._____ allerdings (welche sich mit dem SMS-Verkehr vom 11. August 2011 deckt, vgl. act. 4/2 S. 12 in Verbindung mit act. 3/3 Anhang 1), hatte der Beschuldigte noch kurz vor dessen Verhaftung eine neue Lieferung von 400 Gramm Kokain(gemisch) bestellt.
Insgesamt ist die Einsatzstrafe aufgrund der zu berücksichtigenden Täterkompo- nenten leicht zu reduzieren. Angemessen erscheint deshalb eine Strafe von ca. 39 Monaten Freiheitsstrafe. Nachdem die auszufällende Strafe somit im Bereich des Grenzwertes von 36 Monaten Freiheitsstrafe anzusiedeln ist, bis zu welchem der teilbedingte Vollzug grundsätzlich noch gewährt werden kann, und da eine Strafe von 36 Monaten ebenfalls – gerade noch – im Ermessensspielraum liegt, ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu bestrafen (BGE 134 IV 17 E. 3.6), wobei dem Beschuldigten 541 Tage, die er bis zum heutigen Urteil in Polizeiverhaft, Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden hat, an die Strafe anzurechnen sind. 3. Vollzug 3.1. Angesichts der Dauer der zu verhängenden Freiheitsstrafe von 36 Mona- ten scheitert die Gewährung des vollständig bedingten Strafvollzuges bereits aus objektiven Gründen (Art. 42 Abs. 1 StGB; höchstens 2 Jahre). Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht jedoch den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tra- gen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf dabei die Hälfte der Strafe nicht über- steigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Bei der teilbedingten Freiheitsstrafe ist zusätzlich zu beachten, dass sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen müssen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Wurde inner- halb der letzten fünf Jahre vor der Tat eine bedingte oder unbedingte Freiheits- strafe von mindestens sechs Monaten oder eine Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen erwirkt, müssen besonders günstige Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB vorliegen, um einen Strafaufschub gewähren zu können. Besonders günstige Umstände liegen dann vor, wenn frühere oder spätere Taten nicht dem- selben Verhaltensmuster entsprechen oder wenn in der Zwischenzeit eine deut- lich positive Wandlung der Lebensumstände des Täters eingetreten ist (BSK Strafrecht I-Schneider/Garré, 2. Auflage, Art. 42 N 91). 3.2. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des teilbe- dingten Strafvollzuges im vorliegenden Fall erfüllt, da der Beschuldigte zu einer
Freiheitsstrafe zu verurteilen ist, die sich innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens befindet. Des Weiteren hat der Beschuldigte noch nie eine Freiheits- strafe von mindestens sechs Monaten verbüsst und ist ebenso wenig zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden, weshalb keine be- sonders günstigen Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB vorliegen müssen (Urk. 14/3 in Verbindung mit Prot. I S. 4). 3.3. Weiter muss eine begründete Aussicht auf Bewährung bestehen, damit der teilbedingte Strafvollzug gewährt werden kann. Wenn und soweit dem Täter eine gute Legalprognose attestiert werden kann, verlangt Art. 42 StGB – der hier An- wendung findet – dass zumindest ein Teil der Strafe aufgeschoben wird. Umge- kehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist (BGE 134 IV 1, E. 5.3.1). Zur Erstellung dieser Le- galprognose sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weite- ren Umstände, welche Rückschlüsse auf den Charakter und die Bewährungsaus- sichten des Täters erlauben, zu berücksichtigen. Für die Einschätzung des Rück- fallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Fak- toren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiografie und Arbeits- verhalten, das Bestehen sozialer Bindungen oder Hinweise auf Suchtgefährdun- gen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit einzubeziehen (Donatsch et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kommen- tar, 18. A., Zürich 2010, S. 108). Insbesondere ist auch die Warnwirkung des un- bedingt zu vollziehenden Teils zu berücksichtigen (Donatsch et al., a.a.O, S. 112). 3.4. Der Beschuldigte weist im heutigen Zeitpunkt zwei ihm zweifelsfrei zuzu- rechnende, aber bereits rund neun Jahre zurückliegende Vorstrafen auf. Zudem scheint der Beschuldigte seit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eine gewis- se Wandlung vollzogen zu haben, zeigte er sich heute doch – anders als in frühe- ren Befragungen – vollumfänglich geständig. Er ist geschieden (Prot. II S. 9) und ging bis zu seiner Verhaftung einer geregelten Arbeit nach, wobei er berufsbeglei- tend auf den Lastwagenführerschein hin arbeitete (Urk. 3/3 S. 2, Urk. 14/4 S. 3 ff., Urk. 29/1 S. 4). Er lebte somit bis anhin in grundsätzlich geordneten sozialen Ver- hältnissen und es liegen auch keine Hinweise auf eine Suchtgefährdung vor. Ins-
gesamt kann – auch unter Berücksichtigung, dass ein Teil der Strafe zwingend zu vollziehen sein wird – dem Beschuldigten eine günstige Prognose für die Zeit nach dem Strafvollzug gestellt werden. Entsprechend ist ihm der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren. 3.5. Bei der Bemessung des vollziehbaren Teils der Strafe ist dem Verschulden sowie der Legalprognose Rechnung zu tragen. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein (BGE 134 IV 1, E. 5.6). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, ist gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren anzuordnen. Die Bestimmung der Dauer der Probezeit richtet sich nicht nach der Schwere der Tat, sondern nach der Höhe der Rückfallgefahr, der Persönlichkeit und dem Cha- rakter des Verurteilten (Donatsch et al., a.a.O, S. 113). 3.6. Vorliegend kann grundsätzlich von einer guten Legalprognose des Be- schuldigten ausgegangen werden. Er war in der Vergangenheit in der Lage, sich auf dem Arbeitsmarkt zu behaupten und an beruflichen Perspektiven zu arbeiten. Hinzu kommt, dass davon auszugehen ist, dass das Untersuchungsverfahren und die damit verbundene, bis heute erstandene Haft von 541 Tagen einen nachhalti- gen Einfluss auf den Beschuldigten hatte. Dass dem Beschuldigten – im qualifi- zierten Rahmen von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG – ein nicht mehr leichtes Ver- schulden anzulasten ist (vgl. oben Erw. 4.3), wirkt sich hingegen deutlich zu sei- nen Lasten aus. Der vollziehbare Teil der Strafe ist folglich auf 18 Monate festzu- setzen. Im übrigen Umfang ist die Freiheitsstrafe bedingt auszusprechen. Ange- sichts der Umstände und der konkreten Verhältnisse, insbesondere der einschlä- gigen Vorstrafe, erscheint es als angemessen, die Probezeit auf 3 Jahre anzuset- zen.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 30. Mai 2012 (DG120021) bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 4 (Einzug und Vernichtung der sichergestellten Betäubungsmittel) sowie 5 und 6 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 541 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft bis und mit heute erstanden sind.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (18 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'426.95 amtliche Verteidigung (RA lic. iur. B.) Fr. 6'107.70 amtliche Verteidigung (RA Dr. X.)
Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten. 5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage des Rückführungsbefehls) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Stadtpolizei Zürich (hinsichtlich Ziff. 1 des Beschlusses in Verbin- dung mit Ziff. 4 des angefochtenen Urteils) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich
− die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 5. April 2013
Der Präsident:
Oberrichter lic.iur. et phil. Glur
Der Gerichtsschreiber:
lic.iur. Hafner
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.