Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB120436-O/U/cs Mitwirkend: die Oberrichter lic.iur. Spiess, Präsident, und lic.iur. Stiefel, Ersatz- oberrichterin lic.iur. Haus Stebler sowie der Gerichtsschreiber lic.iur. Hafner
Urteil vom 6. März 2013
in Sachen
A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend fahrlässige grobe Verletzung der Verkehrsregeln
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Strafsachen des Bezirkes Meilen vom 9. Mai 2012 (GG110022)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 8. Dezember 2011 (Urk. 16) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig - der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1bis SSV 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 160.– und einer Busse von CHF 1'200.–. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre angesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 1'800.00 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 1'000.00 Auslagen Vorverfahren CHF 2'800.00 Total
ben und die Berufungsklägerin sei von Schuld und Strafe frei zu spre- chen. 2. die Kosten des Vorverfahrens und der beiden Gerichtsverfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Der Berufungsklägerin sei für das Vorverfahren und die beiden Ge- richtsverfahren eine angemessene Prozessentschädigung, zzgl. 8 % MwSt, zuzusprechen. b) Der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (schriftlich; 53) Verzicht auf Antrag.
Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales 1. Erstinstanzliches Verfahren Am 20. Februar 2012 fand die vorinstanzliche Hauptverhandlung statt (Prot. I S. 4 ff.). Im Anschluss daran zog das Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht in Strafsa- chen, ein Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 14. Dezember 2010 bei, wo es ebenfalls um einen Unfall im Bereich einer Licht- signalanlage ging und ein Freispruch erfolgt war (Urk. 26 und 27). Ferner erhob die Vorinstanz von sich aus weitere Beweise betreffend den Zeitpunkt der Unfall- meldung an die Verkehrsleitzentrale (Urk. 28) und zur Klärung einiger Fragen im
Zusammenhang mit dem Dokument "Prüfung und Auswertung der Lichtsignal- Steuerung" (Urk. 5 und Urk. 30). Nach Eingang der entsprechenden Berichte (Urk. 29 und 32) räumte das Einzelgericht in Strafsachen mit Verfügung vom 24. April 2012 der Beschuldigten das Recht zur schriftlichen Stellungnahme ein (Urk. 34), wovon diese mit Eingabe vom 8. Mai 2012 Gebrauch machte (Urk. 37). Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil vom 9. Mai 2012 wurde die Beschuldigte, A._____, der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsre- geln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1bis SSV schuldig gesprochen. Sie wurde mit einer Geldstrafe von 30 Ta- gessätzen à Fr. 160.-- und einer Busse von Fr. 1'200.-- bestraft, wobei der Voll- zug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben wurde. Dieser Entscheid wurde nicht mündlich eröffnet, sondern den Parteien in begründeter Form am 25. September 2012 zugestellt (Urk. 42/1+2). 2. Berufungsverfahren 2.1. Gegen diesen Entscheid liess die Beschuldigte (Urk. 43) rechtzeitig bei der Vorinstanz Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Berufungserklärung der Beschuldigten ging innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein, wo- bei keine Beweisanträge gestellt wurden (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 49). Mit Ver- fügung vom 9. Oktober 2012 überwies die Vorinstanz die Akten gestützt auf Art. 399 Abs. 2 StPO zur Behandlung der Berufung. Innert der mit Präsidialverfü- gung vom 18. Oktober 2012 (Urk. 51) angesetzten Frist erklärte der Vertreter der Anklage Verzicht auf Anschlussberufung und die Stellung eines Antrages und teil- te mit, er werde sich am weiteren Verfahren nicht aktiv beteiligen (Urk. 53). Die Beschuldigte liess durch ihren Verteidiger mit Eingabe vom 1. November 2012 aufforderungsgemäss Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen einreichen (Urk. 54-56). Beweisanträge wurden keine gestellt. Am 16. November 2012 wur- den die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 1. März 2013 vorgeladen (Urk. 57). 2.2. Die Berufung der Beschuldigten richtet sich gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch; es wird beantragt, die Beschuldigte sei von Schuld und Strafe frei
zu sprechen. Mithin sind keine Ziffern des vorinstanzlichen Entscheids in Rechts- kraft erwachsen. 2.3. Die Beschuldigte liess in der Berufungserklärung vom 15. Oktober 2012 vor- bringen, das vorinstanzliche Urteil sei ihr in Verletzung von Art. 84 StPO weder im Dispositiv zugestellt, noch mündlich eröffnet worden. Der Fristanlauf sei zu ihrem Nachteil massiv verkürzt worden, indem sie sich nicht nach der gesetzlich vorge- sehenen mündlichen Urteilseröffnung mit dem Urteil und den Akten habe ausei- nandersetzen können, sondern durch das direkt begründete Urteil und die dadurch ausgelöste 20-tägige Frist überrascht worden sei. Das Obergericht werde daher ersucht, ihr zur Stellung allfälliger Beweisanträge eine angemessene Frist anzusetzen. Ferner sei auch das Beschleunigungsgebot verletzt worden, indem die Fristen von 60, ausnahmsweise 90 Tagen gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO nicht eingehalten worden seien (Urk. 49 S. 3 und 5). Zunächst ist festzuhalten, dass der Grundsatz der Öffentlichkeit im Kontext des Grundsatzes des fairen Verfah- rens steht, mit der Publikumsöffentlichkeit will man eine Aufsicht des Volkes über den Gang der Justiz und einen Schutz der beschuldigten Person vor unkorrekter Behandlung erreichen. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte für eine unkorrekte Be- handlung der Beschuldigten im vorinstanzlichen Verfahren, im Rahmen des Beru- fungsverfahrens ist zu prüfen, ob der Schuldspruch durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist. Nachdem auch das Berufungsverfahren öffentlich ist, ist die Kontrolle über die Justiz gewährleistet. Zu letzterem Vorbringen betreffend Verletzung des Beschleunigungsgebots ist zu bemerken, dass es sich bei den Fristen gemäss Art. 84 Abs. 3 StPO um Ordnungsfristen handelt (BSK StPO - Arquint, 1. A. 2011, Art. 84 N 9), wenngleich selbstverständlich diese Fristen wenn immer möglich einzuhalten sind. Wie noch zu zeigen ist, erübrigt es sich aber, auf diese Rügen näher einzugehen, da die Beschuldigte freizusprechen ist. 2.4. Mit Beschluss vom 23. Januar 2013 wurden die Zeugeneinvernahmen von Fw B._____ und Wm C._____ vorgängig zur Berufungsverhandlung am 1. März 2013 angeordnet. Da der Polizeibeamte C._____ zu dieser Zeit in den Ferien wei- len würde, wurde ein neuer Termin für seine Zeugeneinvernahme am 6. März 2013 vereinbart.
a. Der Verteidiger der Beschuldigten teilte mit Mail vom 12. Februar 2013 mit, die beiden für den 6. März 2013 vorgeschlagenen Termine würden ihm passen, er ersuchte jedoch darum, seine schriftliche Eingabe vom nächsten Tag noch abzu- warten. Am 14. Februar 2013 ging die erwähnte Eingabe der Verteidigung bei der erkennenden Kammer ein, worin die Abnahme des Termins der Berufungsver- handlung vom 1. März 2013 und Verschiebung auf einen Zeitpunkt nach den vor- gesehenen Zeugeneinvernahmen beantragt wurde. Weiter ersuchte die Verteidi- gung um die vorgängige Zustellung der Fragenkataloge für die Zeugen Fw B._____ und Wm C._____ (act. 61). Zur Begründung brachte die Verteidigung vor, die Staatsanwaltschaft habe nach Anklageerhebung selber darauf verzichtet, Beweisanträge zu stellen; bereits die Vorinstanz habe als (unabhängiges) Gericht in Anwendung der Ausnahmebestimmung von Art. 349 StPO die heikle Rolle des Ermittlers übernommen und die Ermittlung am Schluss des Prozesses und nach Abschluss der Parteiverhandlungen nochmals neu aufgerollt, da offenbar im Zeit- punkt der Hauptverhandlung eine Verurteilung nicht möglich gewesen sei. Auch das Obergericht sei offenbar der Meinung, dass erhebliche Zweifel am Sachver- halt bestünden und die dogmatisch fragwürdigen Abläufe im Berufungsverfahren wiederholten sich erneut, so habe sich die Staatsanwaltschaft bisher nicht geäus- sert und keine Beweisanträge gestellt. Die mündliche Berufungsverhandlung rich- te sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung. Mangels eines begründeten Beweisantrags der Gegenpartei wisse die Verteidi- gung nicht, was durch die angeordneten Zeugenaussagen bewiesen werden sol- le. Diese Kenntnis sei jedoch für eine gehörige Vorbereitung zwingend nötig. Die Problematik verschärfe sich dadurch, dass gemäss der Systematik der Strafpro- zessordnung die Parteivorträge unmittelbar nach der Beweisabnahme vorgese- hen seien. Erhebe das Gericht neue Beweise im Sinne von Art. 343 StPO, so ha- be dies zwingend vor den Parteivorträgen zu erfolgen. b. Nachdem die Parteivorträge normalerweise an das Beweisverfahren anschlies- sen, besteht hinsichtlich der Zeugeneinvernahme von Fw B._____ (vgl. nachfol- gend II.1.) keine Notwendigkeit, die Berufungsverhandlung zu vertagen. In der Regel sollten sämtliche Beweise vor den Parteivorträgen erhoben werden (Art. 343 und 346 StPO), in Ausnahmefällen - wie Art. 349 ZPO - ist auch eine
nachträgliche Beweiserhebung mit anschliessender Wiederaufnahme der Partei- verhandlungen möglich. Da die Zeugeneinvernahme von Wm C._____ nur die begrenzten Themenkreise des Unfallzeitpunktes, der angetroffenen Situation (Verkehrsfluss aufgrund der auf der Kreuzung stehenden Personenwagen der Un- fallbeteiligten) und der Alkoholtests bei der Unfallbeteiligten D._____ sowie die Aussagen der Zeugin E._____ betrifft, erscheint es als zulässig, diese Beweiser- hebung nach einem ersten Teil der Parteivorträge durchzuführen. Gleich im An- schluss an die Zeugeneinvernahme am 6. März 2013 wurde Gelegenheit für er- gänzende Parteivorträge zu den erwähnten Themenkreisen gegeben. Der Vertei- digung wurden die vorbereiteten (provisorischen) Fragenkataloge vorab zugestellt (Urk. 62). II. Schuldpunkt 1. Beweiserhebungen 1.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren abgenommen wurden (Art. 389 Abs. 1 StPO). Daraus folgt, dass die in StPO 343 zum Ausdruck kommende beschränkte Unmittelbarkeit an sich nur für das erstinstanzliche Haupt-, nicht aber für das Rechtsmittelverfahren gilt. Diese Regel findet aber dort ihre Grenzen, wo die Be- weisabnahme durch Staatsanwaltschaft und/oder Vorinstanz mangelhaft ist oder als unzuverlässig erscheint. So hat die Rechtsmittelinstanz nach StPO 389 Abs. 2 und 3 von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen Beweise abzunehmen bzw. die Beweisabnahme der Vorinstanzen zu wiederholen, wenn diese Beweisvorschriften verletzten (Art. 389 Abs. 2 lit. a). Die Rechtsmittelinstanz erhebt weiter selbst Beweise, wenn die Beweisabnahmen unvollständig waren (lit. b), also z.B. Beweisanträge abgelehnt oder einem Zeugen, Sachverständigen usw. entscheidungsrelevante Fragen nicht gestellt wurden. Beweise sind auch abzunehmen, wenn die Akten der Beweisabnahme als unzuverlässig erscheinen (lit. c). Es ist aber z.B. dem Berufungsgericht auch ausserhalb der Fälle von StPO 389 Abs. 2 unbenommen, einen wichtigen Zeugen nochmals einzuvernehmen (Schmid Niklaus, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St.
Gallen 2009, N. 1482 f.). Im Interesse der materiellen Wahrheit können auch neue Beweise auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen erhoben werden (Riklin, a.a.O., Art. 389 N 2). 1.2. Zur Erhebung von Beweisen durch die Berufungsinstanz bedarf es somit keines Parteiantrags, und das erkennende Gericht ist verpflichtet und in der Lage, sowohl entlastenden wie belastenden Momenten nachzugehen, so dass nichts gegen die beschlossenen Zeugeneinvernahmen spricht. Die Verteidigung hatte in der Berufungsbegründung beantragt, es sei ihr Frist anzusetzen zur Stellung von Beweisanträgen (Urk. 49 S. 5): Ein Anspruch auf eine ausdrückliche Fristanset- zung besteht nicht (Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 389 N 7) und im Berufungsverfahren stand der Verteidigung geraume Zeit zur Verfügung, um die Notwendigkeit von Beweisanträgen zu prüfen und entsprechende Beweis- erhebungen zu beantragen. Grundsätzlich ist es der Verteidigung nämlich jeder- zeit möglich, Beweisanträge zu stellen und solchen müsste entsprochen werden, sofern sich diese für die Urteilsfindung als notwendig erweisen. 1.3. Der Schuldspruch der Vorinstanz gründet einerseits auf der Würdigung der Aussagen der am oder in der Nähe des Unfallorts anwesenden Personen und an- dererseits vor allem auf dem Bericht von Fw B._____ von der Verkehrstechni- schen Abteilung (Verkehrssteuerungsanlagen) der Kantonspolizei Zürich betref- fend Prüfung und Auswertung einer Lichtsignal-Steuerung vom 16. Mai 2011 (Urk. 5) und den von der Vorinstanz zusätzlich erhobenen Auskünften und Ergän- zungen (Urk. 29 und Urk. 32 f.) sowie deren eigenen Erklärungen betreffend auf- fällige Messungsresultate in der Statistik Rotfahrer (Urk. 33). 1.4. Nachdem die Richtigkeit des Berichtes betreffend die Prüfung und Auswer- tung einer Lichtsignal-Steuerung von der Verteidigung mit ernsthaft zu prüfenden Argumenten bestritten wurde, wurde der Verfasser als Zeuge vorgeladen und am 1. März 2013 unter der Androhung von Art. 307 StGB und in Wahrung der Partei- rechte mündlich einvernommen (vgl. dazu Riklin, StPO-Kommentar, Zürich 2010, Art. 145 StPO N 4 sowie BSK StPO - Häring, a.a.O., Art. 145 StPO N 7 ff. sowie Schmid, StPO Praxiskommentar, a.a.O, Art. 145 N 7, welche Kommentarstellen auch für Amtsberichte gemäss Art. 195 StPO gelten, da diese einen Sonderfall
von Art. 145 StPO darstellen). Da die von der Verteidigung aufgeworfene Frage, wie es - vor allem nach dem Unfall - zu einer Vielzahl von Rotlichtüberfahrten kommen konnte, eine Expertenfrage darstellt, wurde der in der verkehrstechni- schen Abteilung im Bereich Verkehrssysteme tätige Fw B., der in diesem Gebiet spezialisiert ist, dazu am 1. März 2013 ebenfalls befragt. 3. Argumente der Verteidigung a. Die Verteidigung brachte vor Vorinstanz zusammengefasst vor, die Beschuldig- te habe schon auf der Unfallstelle und dann im ganzen Ermittlungs- und Untersu- chungsverfahren angegeben, sie sei ganz sicher bei Grün über die Ampel gefah- ren. Die Tätigkeit der Beschuldigten als Anästhesieärztin erfordere eine in hohem Masse überdurchschnittliche Sorgfalt und Umsicht, was ein zwingender Charak- terzug der wenigen Personen sei, die einen solch verantwortungsvollen Beruf ausübten. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die in bester physischer und psychi- scher Verfassung befindliche Frau Dr. A. in grobfahrlässiger Pflichtverges- senheit bei sehr guten Lichtverhältnissen zwei seit 18 Sekunden rot leuchtende Ampeln, die nicht übersehen werden könnten, überfahren haben sollte (Urk. 24 S. 3 f.). Zudem seien die Aussagen der Beschuldigten von der unbeteiligten Zeu- gin E._____ bestätigt worden, welche nach dem Knall in Fahrtrichtung der Be- schuldigten auf die beiden Ampeln geschaut habe; sie habe als Zeugin bei der Staatsanwaltschaft ausgesagt, die Ampel habe "auf Gelb und dann auf Rot" ge- wechselt (S. 4 f.). Die beiden Unfallkontrahenten D._____ und F._____ hätten wi- dersprüchlich ausgesagt, indem F._____ klar und auch auf Nachfrage hin festge- halten habe, er habe beim Lichtsignal nicht anhalten müssen, weil es auf Grün gestanden habe; demgegenüber hätte D._____ angegeben, 10 bis 20 Sekunden hinter F._____ angehalten zu haben. Die beiden hätten ein eigenes Interesse da- ran gehabt, dass die Ampel in ihrer Fahrtrichtung auf Grün stand. Zudem sei die Unfallkontrahentin D._____ zum Unfallzeitpunkt unter Alkoholeinfluss gestanden, was der von der Polizei durchgeführte Atemlufttest ergeben habe; das Resultat dieses Atemlufttest sei bei der Rapporterstattung jedoch verschwiegen worden und auch von der Staatsanwältin nicht weiter verfolgt worden. Die Untersu- chungsbehörde habe trotz Kenntnis des Alkoholkonsums Massnahmen unterlas-
sen und die Unfallkontrahentin begünstigt. Damit habe die Unfallkontrahentin ein zusätzliches Interesse daran gehabt, zu ihren eigenen Gunsten und zu Lasten der Beschuldigten auszusagen, weshalb ihre Aussagen nicht verwertbar seien. Schliesslich habe die Unfallkontrahentin D._____ die Kreuzung in der Gegenspur befahren, was sich aus den Unfallfotos ergebe (S. 5 ff. und 9). b. Die Verteidigung argumentierte sodann im Zusammenhang mit der Prüfung und Auswertung der Lichtsignal-Steuerung, bereits für eine relativ alltägliche Be- strafung wegen Nichtbeachtens eines Lichtsignals mit einer Ordnungsbusse wür- den regelmässig Beweisfotografien verlangt und erstellt. Vorliegend, wo es um ei- ne erhebliche Verkehrsregelverletzung gehe, bestünden weder Fotografien, noch Videoaufnahmen oder Zeugen, die eine Rotlichtmissachtung durch die Beschul- digte direkt festgestellt hätten. Lediglich in einem Ausschlussverfahren und im Widerspruch zur sehr glaubwürdigen Aussage einer Augenzeugin, habe die Un- tersuchungsbehörde eruiert, dass wohl Pos. 57 um 19:57:31 h zum Verkehrsun- fall geführt habe. Bei der Liste von angeblich 73 Rotlichtmissachtungen handle es sich jedoch maximal um ein Indiz für eine allfällige Rotlichtmissachtung. Selbst wenn die Prüfung und Auswertung der Lichtsignal-Steuerung nicht fehlerhaft wä- re, könnte sie nicht dazu genügen, die widerspruchsfreie und unabhängige Zeu- genaussage von E._____ sowie diejenige der Beschuldigten zu widerlegen. Das Protokoll der Prüfung und Auswertung der Lichtsignal-Steuerung sage zu Recht nicht aus, dass sie vollständig wäre. Es sei im Untersuchungsverfahren weder er- stellt, noch ausgeschlossen worden, dass einzelne Rotlichtmissachtungen fehlten, noch erstellt, dass es sich bei sämtlichen Einträgen tatsächlich um echte Rot- lichtmissachtungen handle. Deren Verwertung im Strafverfahren setze voraus, dass dieses Protokoll den Sachverhalt an jenem Abend fehler-, widerspruchsfrei und lückenlos widergebe. Auf ein Protokoll, das Fehlaufzeichnungen, Lücken und Widersprüche enthalte, dürfe jedenfalls nicht abgestellt werden. Zum Beispiel be- fänden sich Induktionsschleifen auf Höhe der entsprechenden Ampeln im Fahr- bahnbelag, womit sofort klar werde, dass die Unfallkontrahentin von der Anlage nicht erfasst worden sein konnte, da sie ja in der falschen Fahrspur, entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung unterwegs gewesen sei. Eine sie betreffende Rot- lichtmissachtung würde in der Liste somit fehlen; alleine dadurch sei erstellt, dass
das angewandte Ausschlussverfahren nicht tauge, da die Unfallkontrahentin schon gar nicht habe erfasst worden sein können (Urk. 24 S. 10 f. und 37 S. 3 f.). Ein kurzes Studium der der "Prüfung und Auswertung der Lichtsignal-Steuerung" zu Grunde gelegten Liste der Rotlicht-Aufzeichnungen zeige sofort, dass diese Liste zahlreiche, bzw. mehrheitlich Ereignisse auflisten müsse, die keiner Rot- lichtmissachtung im Strassenverkehr entspräche. Es müsse sich um Störsignale, Falschaufzeichnungen, Aufzeichnungen korrekt fahrender Verkehrsteilnehmer oder dergleichen handeln, denn es könne mit hundertprozentiger Sicherheit aus- geschlossen werden, dass an dieser unübersichtlichen Kreuzung an jenem Abend in weniger als zwei Stunden 73, zu einem grossen Teil massive, Rotlichtmissach- tungen stattgefunden hätten, die zwingend zu zahlreichen Unfällen geführt hätten. Selbst nach dem Unfallereignis mit anwesender Polizei, Streifenwagen und Un- fal lfahrzeugen inmitten der Kreuzung seien an diesem sehr verkehrsruhigen Abend weiterhin 56 Rotlichtmissachtungen aufgezeichnet worden. In dieser Zeit sei der Verkehr nicht geregelt und niemand bei Rot über die Kreuzung gewunken worden. Diese Statistik könne also aufgrund ihrer Fehlerhaftigkeit nicht als Be- weismittel herangezogen werden. Die Verteidigung verwies auf ein Urteil des Obergerichts, bei dem dieses bei 42 Einträgen in gut 4 Stunden ob der "hohen Anzahl von Rotlichtmissachtungen in dieser vergleichsweise kurzen Zeitspanne" erstaunt gewesen sei und zum Schluss gelangt sei, es gehe nicht an, einfach un- besehen auf die technische Auswertung der betreffenden Daten abzustellen (Urk. 24 S. 12 f.). c) Ergänzend führte die Verteidigung in der Berufungsverhandlung vom 1. März 2013 schliesslich aus, es sei möglich, dass sowohl F._____ und die Unfallbeteilig- te D._____ als auch die Beschuldigte jeweils bei Grün losgefahren seien, da die besagte Lichtsignalanlage sehr rasch von Grün auf Rot umstelle, sobald ein Fahr- zeug den Haltebalken passiert habe (Urk. 67 S. 16 f.).
gefahren; sie selber habe an der Ampel auch warten müssen, es sei schnell ge- gangen, sie wisse nicht, vielleicht 10 bis 20 Sekunden, es sei sehr kurz gewesen (Urk. 7 S. 2 und 3), und F._____ in der Zeugenbefragung erklärte, er habe aus etwa 200 m Entfernung bemerkt, dass die Ampel auf Rot stehe, als er sich genä- hert habe, er sei langsam gefahren und habe schon bremsen wollen, da habe die Anlage auf orange und grün gewechselt, er habe vor der Ampel nicht anhalten müssen (Urk. 8 S. 2 f.), stellt keinen Widerspruch dar. Wie relativ und von Person zu Person unterschiedlich das Zeitempfinden ist, ist gerichtsnotorisch und wird auch belegt durch den Umstand, dass D._____ berichtete, es sei schnell gegan- gen, sehr kurz, und trotzdem 10 bis 20 Sekunden schätzte. Diese zeitlich gering- fügige Abweichung vermag allerdings die Glaubhaftigkeit der überzeugenden Äusserung beider, sie seien sicher bei Grün über die Ampel gefahren, nicht zu er- schüttern. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die beiden wahrheitswidrig aussagten und bei F._____ ist auch kein Interesse für eine Falschaussage erkennbar. D._____ gab zudem als Zeugin eher zurückhaltend an, es sei ihr erster Gedanke gewesen, dass dieser Wagen bei rot gefahren sei, da sie ja grün gehabt habe. Bei dieser Kreuzung habe es drei Ampeln, zwei da- von seien immer rot und nur eine grün. Auf Vorhalt, die Beschuldigte behaupte, sie habe grün gehabt, meinte D._____ dann, sie habe sich überlegt, dass diesfalls ein Defekt an der Anlage gewesen sein könnte (Urk. 7 S. 2). bb. Die Unfallbeteiligte D._____ hatte sodann auf der Unfallstelle unumwunden und sofort angegeben, sie habe ein Glas Prosecco getrunken; es ist offensicht- lich, dass der Atemlufttest ein Resultat in einem tiefen Bereich ergeben hatte, an- sonsten mit Sicherheit vom zuständigen Polizeibeamten eine Blutentnahme ver- anlasst worden wäre. Nachdem das Bundesamt für Unfallverhütung auf die Sen- kung des massgeblichen Alkohol-Grenzwerts auf 0,5 Promille mit der Kampagne "1 Glas ist ok" aufmerksam gemacht hatte, was offenbar zu einer Blutalkoholkon- zentration von rund 0,2 Promille führt, ist die fehlende Dokumentation des Resul- tats des Atemlufttests vorliegend nicht zu beanstanden. Wm C._____ konnte sich nicht mehr erinnern, ob er am Unfallort einen Atemlufttest durchgeführt hatte. Er führte aber aus, wenn er einen solchen Test vorgenommen hätte, dann wäre dies bei beiden Unfallbeteiligten geschehen. Dass ein etwaiges Resultat nicht im Rap-
port festgehalten worden sei, sei Routine. Dies geschehe nur, wenn eine offen- sichtliche Fahrunfähigkeit vorliege, wenn der Test 0,3 Promille ergebe und nach Rücksprache mit der Staatsanwaltshaft eine grobe Verkehrsregelverletzung oder eine Körperverletzung/Tötung vorliege oder wenn der Test 0.5 Promille oder mehr ergebe (Urk. 70 S. 3). Folglich ist bei der Unfallbeteiligten D._____ von keiner re- levanten Alkoholisierung im Zeitpunkt der zu beurteilenden Kollision auszugehen. Dass D._____ auf der Spur des Gegenverkehrs fuhr, als es zur Kollision kam, lässt sich mit der Vorinstanz gestützt auf deren nachvollziehbare Erklärung, sie habe den vor ihr fahrenden Wagen links überholt, als dieser rechts abgebogen sei (Urk. 1 S. 6 und Urk. 7 S. 7), schlüssig erklären. Tatsächlich hatte F._____ ge- mäss Zusammenfassung im Polizeirapport denn auch angegeben, er habe nach dem Anfahren am Rotlicht vor der Querstrasse nochmals abgebremst (Urk. 1 S. 6). Indessen ergibt sich aus den von der Beschuldigten kurz vor der Beru- fungsverhandlung erstellten Fotos (Urk. 68/2), dass der Wechsel von Grün auf Gelb und Rot auf Spur 21 sofort erfolgt, nachdem ein Fahrzeug die Ampel pas- siert hat (vgl. z.B. schwarzer Jeep). F._____ hatte selber gegenüber Wm C._____ angegeben, er habe bei der Kreuzung angehalten und sei dann langsam wieder losgefahren, habe aber bei der Querstrasse nochmals abgebremst (Urk. 1 S. 6). Demnach ist ohne Weiteres möglich, dass die Ampel schon wieder auf Rot stand, als die nachfolgende Fahrerin D._____ die Kreuzung passierte, in dem sie ihr Fahrzeug links am langsam abbiegenden Wagen von F._____ vorbei steuerte. Dabei kann zugunsten von D._____ davon ausgegangen werden, dass sie den raschen Wechsel auf Rot nicht bemerkt hatte, weil sie ja den zögerlich abbiegen- den F._____ links überholte. Dies bedeutet indessen und wurde vom sachver- ständigen Zeugen Fw B._____ bestätigt, dass D._____ die Rotlicht-Detektor auf der rechten Fahrbahn nicht überfuhr und somit auch keine Registratur erfolgte, selbst wenn die Ampel schon wieder Gelb oder Rot zeigte. b. Beschuldigte und Zeugin Auf der anderen Seite bestehen auch keine Hinweise darauf, dass die Beschul- digte und die sicherlich unabhängige Zeugin wissentlich falsche Aussagen depo- nierten.
aa. Auch das Aussageverhalten der Beschuldigten ist als der Situation angemes- sen und eher zurückhaltend zu bezeichnen; zwar gab sie zunächst an, sie sei si- cher, die Lenkerin des schwarzen Autos habe rot gehabt (Urk. 1 S. 5). In der nachfolgenden polizeilichen Einvernahme erklärte sie, sie fühle sich nicht als be- schuldigte Person und könne die Schuldfrage nicht nachvollziehen, verstehe aber das Vorgehen der Polizei; sie sei überzeugt, bei grün über die Kreuzung gefahren zu sein, ohne die andere Lenkerin einer Rotlichtmissachtung zu beschuldigen; vielmehr sagte sie zurückhaltend und realistisch aus, sie könne sich zu Frau D._____ nicht äussern, sie habe ja die Lichter der anderen Anlage nicht gesehen, sie wisse einfach, dass sie selber bei grün über die Kreuzung gefahren sei. Sie wies sodann auf den von der Unfallbeteiligten angegebenen Alkoholkonsum hin, räumte aber ein, dass mittels Atemlufttest bei D._____ ein erhöhter, aber im Nor- malbereich liegender Wert gemessen worden sei. (Urk. 4 S. 2 ff.). Auch in der Einvernahme vom 13. Oktober 2011 erklärte sie gegenüber der Staatsanwältin, sie bleibe bei ihren Aussagen, wonach sie bei Grün über die Kreuzung gefahren sei, sie könne sich die Auswertung im Bericht der Verkehrstechnischen Abteilung der Kantonspolizei vom 16. Mai 2011 nicht erklären, sie kenne diese Kreuzung und befahre sie täglich mehrmals (Urk. 6 S. 2 f.). Wie oben ausgeführt, wechselt die Rotlichtanlage auf Spur 21 (Fahrtrichtung F._____ und D.) sehr rasch nach dem Passieren wieder auf Gelb und Rot und F. zögerte beim Rechts- abbiegen, da er ortsunkundig war. Da in der Zwischenzeit von 5 Sekunden (Ende Grün der räumenden Spur 21 bis Beginn Grün der einfahrenden Spur 11) auch drei Sekunden Gelb der räumenden und zwei Sekunden Rot-Gelb der einfahren- den Spur enthalten sind (Urk. 5 S. 2), ist nicht auszuschliessen, dass die Lichtsig- nalanlage auf Spur 11 bereits wieder Grün zeigte, als die Beschuldigte diese pas- sierte. bb. Die Vorinstanz stellte zu Lasten der Beschuldigten auf die am Telefon gegen- über Wm C._____ erfolgten und anschliessend von letzterem zusammengefass- ten Angaben der Zeugin E._____ ab, wonach die Ampel gelb und dann grün ge- zeigt habe, als sie nach dem Knall in Richtung der Kollision geschaut habe, und folgert daraus, zuvor habe die Ampel somit auf "Rot" gestanden (Urk. 46 S. 21). Nachdem die Zeugin ihre Aussagen gegenüber der Polizei zwar nach Hinweis auf
ihre strafprozessualen Rechte und Pflichten, aber nur mündlich am Telefon und nicht in einer schriftlichen Einvernahme, die sie selber durchgelesen und unter- zeichnet hätte, gemacht hat, ist dies nicht ohne Weiteres zulässig. Ein echter Wi- derspruch zu ihren fünf Monate später erfolgten Aussagen als Zeugin bei der Staatsanwaltschaft lässt sich nicht klar erstellen, zumal die Äusserungen der ... sprechenden Zeugin am Telefon gegenüber Wm C._____ ohne Dolmetscher er- folgten. Wm C._____ konnte sich nicht mehr an die Aussagen der Zeugin ihm ge- genüber erinnern und verwies auf seinen Rapport (Urk. 70 S. 5). An der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme brachte die Zeugin jedenfalls mit der Unterstüt- zung durch einen Dolmetscher bestimmt zum Ausdruck, dass die Ampel von Gelb auf Rot wechselte und mithin die Beschuldigte die Lichtsignalanlage bei Grün passiert habe. cc. Zusammengefasst ergibt sich aus der Aussagenwürdigung, dass die Version der Unfallbeteiligten D._____ zwar ihrer eigenen Überzeugung entsprechen dürf- te, dass indessen der vor ihr fahrende Lenker nicht direkt bestätigen konnte, dass D._____ ebenfalls bei Grün die Kreuzung passierte. Ihre Aussage wirkt jedoch nicht überzeugender als die Angaben der Beschuldigten und der Zeugin E.. Zugunsten der Beschuldigten kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Ampel - von D. wahrscheinlich unbemerkt - schon wieder auf Rot stand, als diese die Kreuzung passierte. 4.2. Unfallzeitpunkt und -ursache a. Unfallzeitpunkt Im Bericht "Prüfung und Auswertung der Lichtsignal-Steuerung" vom 16. Mai 2011 hielt der Verfasser den Eingang der Unfallmeldung bei der Einsatzzentrale mit 20:01:53 Uhr fest (Urk. 5 S. 2). Durch die Vorinstanz wurde abgeklärt, wann der Unfall bei der Polizei gemeldet wurde (Urk. 28): Gemäss Schreiben des Dienstchefs I._____ der Einsatzzentrale Zürich vom 7. März 2012 ging die Un- fallmeldung über die Notrufnummer 117 am 13. Mai 2011 um 20:01:56 Uhr ein. Die Weiterleitung an die Verkehrsleitzentrale VLZ erfolgte unverzüglich und der Anrufeingang bei der VLZ wurde mit 20:02:22 Uhr registriert (Urk. 29). Der mit
20.08 Uhr im Unfallaufnahmeprotokoll (Urk. 2) festgehaltene Empfang der Mel- dung von der VLZ betrifft den Eingang beim Stützpunkt der Kantonspolizei. An diesen Angaben zu zweifeln besteht kein Anlass. Es ist somit erstellt, dass der Unfall sich am 13. Mai 2011 vor 20:01:56 Uhr ereignet hat. b. Unfallverursachendes Ereignis Nach Auswertung der drei Rotlichtmissachtungen und zwei Rot-Gelb vor Grün- Aufzeichnungen (Pos. 57 bis 59 und 61 sowie 64) durch den Mitarbeiter der Ver- kehrstechnischen Abteilung, Verkehrssteuerungsanlagen, Fw B., kam die- ser zum Schluss, die Rotlichtmissachtung Position 57 sei Ursache des Verkehrs- unfalls (Urk. 5). Die Positionen 58, 59, 61 und 64 wurden ausgeschlossen, da an- sonsten auf der jeweils feindlichen Spur 21 bzw. 11 zu diesem Zeitpunkt zwangs- läufig auch ein Eintrag protokolliert wäre. Eine Störung an der Lichtsignalanlage, die zu falschen oder fehlenden Registrierungen von Rotlichtüberfahrten geführt oder zugelassen hätte, dass die zwei sich kreuzenden Spuren (Spur 11 von A. befahren und die von D._____ benutzte Spur 21) gleichzeitig grün zeig- ten, schloss Fw B._____ aus (Urk. 66 S. 4). Die Vorinstanz führte hierzu aus (Urk. 46 S. 29 f.), es sei zwar davon auszugehen, dass D._____ durch die Rotfah- rer-Registratur gar nicht aufgezeichnet werden konnte, da die Rotfahrerdetektoren jeweils nur bis zur Fahrbahnmitte reichen und sie F._____ links überholte und somit auf der anderen Fahrbahnhälfte unterwegs war; indessen wäre - sofern eine unter Position 58, 59, 61 oder 64 registrierte Lichtsignal-Missachtung für den Un- fall kausal gewesen wäre - auf der jeweils feindlichen Spur 21 beziehungsweise 11 zu diesen Zeitpunkten zwangsläufig auch ein Eintrag registriert, da F._____ die Rotfahrerdetektoren 21.0 und 21.9 auf Spur 21 unmittelbar vor der Kollision in zufahrender Richtung passierte. Demgegenüber machte die Verteidigung unter Verweis auf eigene Abklärungen vor Ort und eingereichte Fotos (Urk. 68/1 und 68/2) in ihrem Plädoyer geltend, dass die Ampeln an der fraglichen Kreuzung grundsätzlich auf Rot geschaltet sei- en und nur bei einfahrenden Fahrzeugen auf Grün stellten; die entsprechenden Detektoren seien weit vor der Kreuzung angebracht. Die Ampeln würden zudem äusserst rasch reagieren und sofort wieder auf Rot wechseln, während das ent-
sprechende Fahrzeug gerade erst den Haltebalken passiert habe. Vorliegend ha- be der vor der Unfallbeteiligten D._____ fahrende F._____ gemäss übereinstim- menden Aussagen vor dem Rechtsabbiegen nochmals abgebremst, bevor D._____ links an ihm und damit auch an den Induktionsschleifen vorbeigefahren sei. D._____ selbst habe ausgeführt, sie habe 10 bis 20 Sekunden vor der Ampel gewartet. Es sei damit möglich, dass die Ampel bereits auf Gelb und dann Rot umgestellt habe, als D._____ noch F._____ passierte, dies aber nicht registriert worden sei, da diese die Rotlichtdetektoren umfahren habe. Zur Kollision sei es sodann gekommen, da die Ampel der Beschuldigten zwischenzeitlich auf Grün geschaltet habe, bevor D._____ die Kreuzung überfahren habe (Urk. 67 S. 16 f.). Es ist kein Grund ersichtlich, an den Angaben der Verteidigung zum Zeitablauf der Rot- und Grünphasen der Lichtsignalanlage zu zweifeln, zumal der rasche Wechsel auf Gelb und Rot sehr kurz nach Passieren des Haltebalkens durch Fo- tos dokumentiert ist (vgl. Urk. 68/2). Wie bereits oben ausgeführt wurde, widersprechen sich D._____ und F._____ in ihren Einschätzungen der vor der Kollision verstrichenen Zeit. Der genaue Zeitab- lauf des Abbiegens respektive des links Vorbeifahrens kann daher nicht erstellt werden. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass, wie die Verteidigung ausführte, der Abstand zwischen D._____ und F._____ 5 bis 10 Sekunden betrug, so dass die Lichtsignalanlage auf der Fahrspur der Beschuldigten bereits Grün gezeigt hätte, als diese losfuhr. Da D._____ zu dieser Zeit noch an F._____ vorbeifuhr, wäre es so zur Kollision gekommen. Ein Fotobeweis dafür, dass die Beschuldigte für die unter Position 57 registrierte Rotlichtüberfahrt verantwortlich war, ist nicht vorhanden. Ebenso wenig lässt sich der Unfallzeitpunkt genauer eingrenzen. Es ist nur erstellt, dass er sich vor 20:01:56 Uhr ereignete, nicht aber, wann genau. Es daher möglich, dass sich der Unfall auch vor der um 19:57:31 Uhr registrierten Rotlichtmissachtung ereignete und diese auf ein Umfahren der Unfallstelle durch einen unbeteiligten Automobi- listen zurückzuführen ist. Es verbleiben folglich erhebliche und unüberwindbare Zweifel daran, dass die Beschuldigte die Kreuzung bei Rot überfuhr.
Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zur Zuverlässigkeit der Aufzeichnungen der Lichtsignalanlage und möglichen Störungen. Jedoch kann Folgendes festgehalten werden: Die Verteidigung wies im Rahmen ihres Be- rufungsplädoyers zu Recht darauf hin und dokumentierte dies mittels Fotos (Urk. 67 S. 9 ff. und Urk. 68/1), dass die in dem in Urk. 32 enthaltenen Plan ein- gezeichnete Lage der Rotfahrdetektoren in Spur 12 nicht der tatsächlichen Lage entsprechen: Im Plan sind sie in Fahrtrichtung nach dem Fussgängerstreifen, also gegen den Kreuzungsbereich hin, eingezeichnet, während sie offenbar in Wirk- lichkeit vor dem Fussgängerstreifen, unmittelbar vor dem Haltebalken für die war- tenden Fahrzeuge, eingelassen sind (Urk. 68/1). Da tatsächlich davon auszuge- hen ist, dass vor dem Haltebalken auch Fahrzeuge warteten, bis sie die Kreuzung passieren konnten, ist zugunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass die Ausweichmanöver vor dem Rotlichtdetektor auf Spur 12 abgeschlossen werden mussten und nicht zu zahlreichen Registrierungen in der Gegenfahrrichtung führ- ten. Zwar ist auch durchaus vorstellbar, dass nach einem Unfall auf einer Kreu- zung die Fahrer die Ampeln nicht mehr beachten, sondern sonst versuchen, die Unfallfahrzeuge zu passieren, wie dies der Zeuge Fw B._____ bestätigte (Urk. 66 S. 7); dies kann jedoch als Erklärung für die sehr zahlreichen Einträge nach dem Unfall auf Spur 12 nicht genügen. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo ist die Beschuldigte somit vom Vorwurf der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1bis SSV freizu- sprechen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv Ziff. 4) ist zu bestätigen. Aus- gangsgemäss fällt die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ausser Ansatz. Die Kos- ten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschuldigten ist für ihre Verteidigung im Un- tersuchungs- und Gerichtsverfahren vor beiden Instanzen eine Prozessentschä- digung von Fr. 21'000.– (inkl. MWSt) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt: 1. Die Beschuldigte ist des eingeklagten Delikts nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 4) wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 4. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen werden auf die Staatskasse genommen. 5. Der Beschuldigten wird aus der Gerichtskasse eine Prozessentschädi- gung von Fr. 21'000.– zugesprochen. 6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an - die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Angeklagten (übergeben) - die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie in vollständiger Ausfertigung an - die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Angeklagten - die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an - die Vorinstanz - das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich - die Koordinationsstelle VOSTRA mit einer Kopie von Urk. 48. 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abtei- lung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzu- reichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevorausset- zungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bun- desgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 6. März 2013
Der Präsident:
Oberrichter lic.iur. Spiess
Der Gerichtsschreiber:
lic.iur. Hafner