Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB120365-O /U/gs
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Vorsitzender, lic. iur. Ruggli und lic. iur. et phil. Glur sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Höfliger Beschluss vom 11. Dezember 2012
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirkes Zürich (10. Abteilung) vom 28. Juni 2012 (GB120041)
Erwägungen: Am 7. Juli 2012, bei der Vorinstanz eingegangen am 9. Juli 2012, meldete der Beschuldigte gegen das Urteil des Einzelgerichts des Bezirkes Zürich (10. Abtei- lung) vom 28. Juni 2012 Berufung an (Urk. 24). Mit Vorladung vom 21. September 2012 wurde der Beschuldigte zur heutigen Be- rufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 33/2). Die Vorladung wurde dem Beschul- digten am 24. September 2012 korrekt zugestellt (Urk. 33/3). Dennoch erschien der Beschuldigte unentschuldigt nicht zur heutigen Berufungs- verhandlung und liess sich auch nicht anwaltlich vertreten (Prot. II S. 3; Art. 93 StPO). Stattdessen liess der Beschuldigte dem Gericht heute kurz vor der Beru- fungsverhandlung eine Eingabe per Fax zukommen, mit welcher er ein Aus- standsgesuch stellte und sinngemäss sein Nichterscheinen ankündigte ("Termin wegen Befangenheit abgesagt", Urk. 35). Eine Entschuldigung für sein Fernblei- ben enthält diese Eingabe nicht. Das Ausstandsgesuch des Beschuldigten wurde im Sinne von Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO an die I. Strafkammer des Obergerichts weitergeleitet (Urk. 36). Der Umstand, dass der Beschuldigte den Ausstand der Mitglieder der entschei- denden Kammer verlangt, hindert gemäss Art. 59 Abs. 3 StPO nicht, dass das Verfahren fortgesetzt wird. Androhungsgemäss ist somit vom Rückzug der Berufung des Beschuldigten aus- zugehen und das Verfahren unter ausgangsgemässer Regelung der Kostenfolgen als erledigt abzuschreiben (S. 2 der Vorladung, Art. 407 Abs. 1 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Einzelgerichtes des Bezirkes Zürich (10. Abteilung) vom 28. Juni 2012 (GB120041) rechtskräftig.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 11. Dezember 2012
Der Vorsitzende:
lic. iur. Th. Meyer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Höfliger