Appeal deemed withdrawn; first-instance conviction becomes final

SB120365Obergericht11.12.2012Withdrawn

Zusammenfassung

The Zurich Cantonal Court of Appeal held a scheduled criminal appeal hearing after the defendant had been duly summoned. The defendant did not appear, did not arrange counsel, and submitted only a faxed recusal request shortly before the hearing. The court rejected the procedural impediment argument, treated the unexplained absence as withdrawal of the appeal, discontinued the appellate proceedings, and ordered the defendant to pay the second-instance fee of CHF 1,000. The district court judgment for serious traffic-rule violation therefore became final.

Regest

Art. 59 Abs. 3, Art. 407 Abs. 1 and Art. 428 Abs. 1 StPO; effect of an unexcused failure to appear at the appellate hearing and a simultaneous recusal request. A request for recusal of the members of the deciding chamber does not, by itself, suspend the continuation of the proceedings. If the appellant, after proper summons and warning, fails to appear without sufficient excuse, the appellate court may treat the appeal as withdrawn and strike the case off; the outcome entails cost allocation in accordance with the result. The first-instance judgment then enters into legal force (consid. implicit).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB120365-O /U/gs

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Vorsitzender, lic. iur. Ruggli und lic. iur. et phil. Glur sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Höfliger Beschluss vom 11. Dezember 2012

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirkes Zürich (10. Abteilung) vom 28. Juni 2012 (GB120041)

Erwägungen: Am 7. Juli 2012, bei der Vorinstanz eingegangen am 9. Juli 2012, meldete der Beschuldigte gegen das Urteil des Einzelgerichts des Bezirkes Zürich (10. Abtei- lung) vom 28. Juni 2012 Berufung an (Urk. 24). Mit Vorladung vom 21. September 2012 wurde der Beschuldigte zur heutigen Be- rufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 33/2). Die Vorladung wurde dem Beschul- digten am 24. September 2012 korrekt zugestellt (Urk. 33/3). Dennoch erschien der Beschuldigte unentschuldigt nicht zur heutigen Berufungs- verhandlung und liess sich auch nicht anwaltlich vertreten (Prot. II S. 3; Art. 93 StPO). Stattdessen liess der Beschuldigte dem Gericht heute kurz vor der Beru- fungsverhandlung eine Eingabe per Fax zukommen, mit welcher er ein Aus- standsgesuch stellte und sinngemäss sein Nichterscheinen ankündigte ("Termin wegen Befangenheit abgesagt", Urk. 35). Eine Entschuldigung für sein Fernblei- ben enthält diese Eingabe nicht. Das Ausstandsgesuch des Beschuldigten wurde im Sinne von Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO an die I. Strafkammer des Obergerichts weitergeleitet (Urk. 36). Der Umstand, dass der Beschuldigte den Ausstand der Mitglieder der entschei- denden Kammer verlangt, hindert gemäss Art. 59 Abs. 3 StPO nicht, dass das Verfahren fortgesetzt wird. Androhungsgemäss ist somit vom Rückzug der Berufung des Beschuldigten aus- zugehen und das Verfahren unter ausgangsgemässer Regelung der Kostenfolgen als erledigt abzuschreiben (S. 2 der Vorladung, Art. 407 Abs. 1 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Einzelgerichtes des Bezirkes Zürich (10. Abteilung) vom 28. Juni 2012 (GB120041) rechtskräftig.

  1. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und dem Beschuldigten auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer, Speichergasse 12, 3011 Bern − die I. Strafkammer sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten) 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen rich- ten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 11. Dezember 2012

Der Vorsitzende:

lic. iur. Th. Meyer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Höfliger

Schlagwörter

criminal appealwithdrawal of appealnon-appearancerecusal requestcourt coststraffic rules