SB120362•Betrug
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB120362-O/U/eh
Präsidialverfügung vom 10. September 2012
in Sachen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsklägerin
gegen
A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Betrug Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht, vom 18. April 2012 (GG120006)
Erwägungen: Am 23. April 2012 meldete die Staatsanwaltschaft See/Oberland gegen das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 18. April 2012 Berufung an (Urk. 42). Mit Eingabe vom 21. August 2012, eingegangen bei der hiesigen Kammer am 22. August 2012, hat die Staatsanwaltschaft See/Oberland die Berufung zurückgezogen (Urk. 51). Das Verfahren ist demgemäss unter ausgangs- gemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen als erledigt abzu- schreiben. Der Verteidiger des Beschuldigten hat auf eine Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren verzichtet (Urk. 53). Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. P. Marti) 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 18. April 2012 rechtskräftig. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. 3. Schriftliche Mitteilung an − den erbetenen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Privatklägerin B._____ AG sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 10. September 2012
Der Präsident:
lic. iur. P. Marti
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Baumgartner